opencaselaw.ch

E-5505/2024

E-5505/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2022 legal auf dem Luftweg. Gleichentags reisten sie im Besitz eines durch die Schweizerische Vertretung in E._______ ausgestell- ten Schengenvisums (gültig […] bis […] 2022) in die Schweiz ein. Am (…) 2022 stellten sie im Transitbereich des Flughafens F._______ Asylgesu- che, woraufhin ihnen am (…) 2022 die Einreise zwecks Prüfung ihrer Ge- suche bewilligt wurde. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 20. Juni 2022 sowie am 2. Au- gust 2022 jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wurde im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: B.b Die Beschwerdeführerin entstamme einem in der Provinz Chuzestan beheimateten arabischen Stamm und sei aufgrund der Stammestradition bereits im Teenageralter ihrem Cousin väterlicherseits, G._______, ver- sprochen worden. Diese Heirat habe ihr widerstrebt und es sei ihr gelun- gen, den Eheschluss während des Studiums aufzuschieben. Ihr Cousin

– wie ihr Vater Mitglied einer arabischen Separatistenbewegung – sei in der Folge wegen Drogenschmuggels zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Zu dieser Zeit habe sie ihren heutigen Ehemann (den Beschwerdeführer) kennen gelernt und ihn im Wissen um das Versprechen, das sie in den Augen ihres Vaters ihrem Cousin gegeben habe, heimlich geheiratet. Nach vier Jahren habe ihr Vater von der Heirat erfahren und sie daraufhin be- droht. Sie hätten sich deshalb im Jahr 2015 entschieden, ihren Onkel müt- terlicherseits in H._______ zu besuchen und dadurch bei der Verwandt- schaft den Eindruck zu erwecken, dass sie definitiv ins Ausland gezogen seien. Nach ihrer Rückkehr aus H._______ hätten sie sich zunächst in E._______ niedergelassen. Der Beschwerdeführer sei 2017 bei der Sepah im (…)bereich angestellt worden. (…) zur Welt gekommen. Eines Tages, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit gewesen, sei der Cousin zu ihrem Haus gekommen. Die Beschwerdeführerin habe seine Stimme über die Gegensprechanlage erkannt. Der Cousin habe daraufhin angefangen, vor ihrem Haus herumzuschreien. Die Nachbarn hätten deshalb die Polizei ge- rufen, welche den Cousin entfernt habe. Im Frühling 2020 seien sie in die Provinz Chuzestan zurückgezogen. Die unablässigen Bedrohungen hätten sie erschöpft und sie hätten sich überlegt, dass die Familie der

E-5505/2024 Seite 3 Beschwerdeführerin sie nicht in ihrer unmittelbaren Nähe vermuten würde und sie ihren Behelligungen damit entkommen könnten. Im Sommer 2021 seien sie für die medizinische Behandlung (…) für ungefähr eine Woche nach E._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr habe ihre Wohnungstür of- fen gestanden und sie hätten festgestellt, dass während ihrer Abwesenheit eingebrochen worden sei. Es seien keine Wert- sondern lediglich persönli- che Gegenstände entwendet worden, weshalb sie den Cousin hinter dem Einbruch vermutet hätten. Die Polizei habe sich geweigert, in dieser Ange- legenheit tätig zu werden, und habe sie – wie auch schon bei früheren Kon- takten – an den Stamm verwiesen. Als der Beschwerdeführer eines Tages im Dezember 2021 das Zufahrtstor zu ihrer Wohnung geöffnet und sein Auto parkiert habe, seien zwei Personen auf einem Motorrad vorbeigefah- ren und hätten durch das offene Tor auf das Auto und ihr dahinterliegendes Haus geschossen. Dabei sei glücklicherweise niemand zu Schaden ge- kommen. Die Polizei habe den Tatort später untersucht. Sie hätten sich daraufhin entschieden, den Iran zu verlassen, und sich bis zu ihrer Aus- reise im (…) 2022 in einer möblierten Mietwohnung im Iran aufgehalten. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den Fotos eines Gebäudes und eines Autos, die Einschusslöcher aufwei- sen sollen, sowie zwei Videos zu den Akten. Ein Video zeige den Zustand ihrer Wohnung nach dem Einbruch und das andere sei von den Nachbarn aufgenommen worden, als der Cousin vor ihrem Haus aufgetaucht sei und herumgeschrien habe. C. Am 29. Juni 2022 wurde die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwer- deführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin die zuge- wiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats informierte. D. D.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 3. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu ihren Angaben in den Visumsunterlagen, wonach ihre jeweiligen Arbeitgeber ihre Urlaube genehmigt hätten, sowie zu ihren wi- dersprüchlichen Schilderungen des Einbruchs im Sommer 2021. D.b Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Stellungnahme zum rechtli- chen Gehör vom 23. Juli 2024 im Wesentlichen aus, eine Person habe sich gegen Bezahlung um ihr Visumsgesuch gekümmert und die nötigen Doku- mente vorbereitet. Sie könnten demnach nicht mit Sicherheit sagen, ob das

E-5505/2024 Seite 4 "Employment Certificate" echt, gefälscht oder gegen Bestechung ausge- stellt worden sei. Ausserdem erklärten sie, die Schilderungen des Be- schwerdeführers zum Einbruch seien korrekt. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Ehefrau seien als zusammenfassend zu verstehen und sie habe die Ereignisse – ohne dies deutlich genug zu betonen – an der Anhö- rung nicht in chronologischer Reihenfolge geschildert. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 – am 5. August 2024 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. September 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin be- antragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl- gewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem vier Internetartikel betreffend Ehrenmorde im Iran sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2013 ("Iran: Ausstieg aus der Basij" zu den Akten). G. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 gut, setzte ihren Rechtsvertre- ter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM liess sich am 14. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen und

E-5505/2024 Seite 5 hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-5505/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frau- enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesent- lichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbrin- gen. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So hätten sie etwa abweichende An- gaben zum Ereignishergang nach dem Einbruch gemacht. In diesem Zu- sammenhang verwundere auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nach dem Einbruch von ihrer Mutter telefonisch erfahren, dass ihr Cousin begnadigt und freigelassen worden sei. Diese Behauptung lasse sich nicht mit ihrem Vorbringen vereinbaren, wonach ihr Cousin mehr als ein Jahr zuvor bereits bei ihrem früheren Wohnsitz aufgetaucht sei und mit seinem Verhalten sogar einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. Ohnehin hät- ten sie im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Hinter- grund des Cousins gemacht. Erstaunlicherweise habe der Beschwerdefüh- rer anlässlich der ersten Anhörung keinen Gefängnisaufenthalt des Cous- ins erwähnt und diesem sogar Verbindungen zur Polizei unterstellt. Erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er erstmals von einem Gefäng- nisaufenthalt berichtet und somit in zweierlei Hinsicht Zweifel am Wahr- heitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussagen geweckt. Soweit der Be- schwerdeführer ausserdem geltend gemacht habe, seine Arbeitsstelle bei der Sepah ohne deren Zustimmung verlassen zu haben und ausgereist zu sein, vermöge dies ebenfalls nicht zu überzeugen. In diesem Zusammen- hang sei darauf hinzuweisen, dass sich in ihren Visumsunterlagen eine Be- willigung ihrer Arbeitgeber für einen (…) Urlaub befinde. Ihrem

E-5505/2024 Seite 7 diesbezüglichen Einwand, jemand habe sich gegen Bezahlung ihres Vi- sumsgesuchs angenommen und die entsprechenden Dokumente organi- siert, ständen ihre Unterschriften auf den Visumsanträgen entgegen, mit denen sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigt hät- ten.

E. 4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Ver- fügung darauf beschränkt, vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen, die sich bei näherer Betrachtung allerdings alle auflösen würden. Insgesamt hätten sie ihre Fluchtgründe übereinstimmend vorgetragen und die von der Vorinstanz hervorgehobenen Abweichungen seien ohne Weiteres mit ihren individuellen Gefühlen, Erfahrungen sowie Wahrnehmung und Interpreta- tion der erlebten Ereignisse erklärbar. Die Argumentation der Vorinstanz lasse eine rechtskonforme Gesamtwürdigung vermissen und sei demnach nicht geeignet, ihren Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Ausser- dem habe es das SEM unterlassen, sich mit den eingereichten Beweismit- teln auseinandersetzen und ihre Asylgründe vor dem Hintergrund der ak- tuellen Lage im Iran zu beurteilen. Diesbezüglich sei auf den Anstieg von Femiziden, Ehrenmorden und anderen geschlechtsspezifischen Delikten aufgrund von vermeintlichen Ehrverletzungen sowie den schwierigen Zu- gang für iranische Frauen zur Justiz und zu staatlichem Schutz hinzuwei- sen. In diesem Zusammenhang sei zentral, dass sie bereits mehrfach er- folglos versucht hätten, staatlichen Schutz zu erhalten. Die Beschwerde- führerin gehöre ausserdem einer ethnischen Minderheit an, die ohnehin systematisch diskriminiert werde und kaum auf staatlichen Schutz zählen könne. Ferner habe das SEM sich auch nicht zur Gefahr geäussert, die ihren Kindern als Resultat ihrer – in den Augen der Familie der Beschwer- deführerin – schandhaften Verbindung etwa in Form eines Ehrenmordes drohe. Sodann zweifle die Vorinstanz nicht an der Tätigkeit des Beschwer- deführers für die Sepah. Selbst unter Berücksichtigung eines allfällig be- willigten temporären Auslandaufenthalts sei er seiner Arbeit nun deutlich länger als (…) ferngeblieben. Im Fall einer Rückkehr werde er deshalb als Deserteur angesehen, mit Spionagevorwürfen konfrontiert und entspre- chend verfolgt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz erneut fest, dass aus den Visumsunterlagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass dieser mit ei- ner Bewilligung seines Arbeitgebers ausgereist sei. Darüber hinaus stän- den die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in keinem Zusam- menhang mit ihrer Ausreise respektive ihren Asylvorbringen.

E-5505/2024 Seite 8

E. 4.4 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und erklärten, sämtliche vom SEM festgestellten vermeintlichen Widersprüche entkräftet zu haben. Ferner be- mängelten sie erneut die mangelnde Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der drohenden Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aufgrund seines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst bei der Sepah.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 5.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden ähneln sich in ihrer Struktur und ihrem Aufbau; sie weisen bei genauerer Betrachtung eindeu- tige Widersprüche und Abweichungen auf, die sich – entgegen ihrer Ein- wände auf Beschwerdeebene – weder durch persönliche Erfahrungen noch unterschiedliche Betrachtung oder Interpretation von (mutmasslich einschneidenden) Ereignissen erklären lassen. Die Beschwerdeführenden waren demnach zwar in der Lage, sämtliche Sachverhaltselemente in ört- licher und zeitlicher Hinsicht deckungsgleich zu verorten. Nebst ihren wi- dersprüchlichen Darstellungen wesentlicher Punkte blieben ihre Schilde- rungen aber hinsichtlich zentraler Aspekte auffallend vage und substanz- los, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, es handle sich um einen konstruierten Sachverhalt. Dieser Eindruck verstärkt sich auch angesichts der Tatsache, dass die protokollierte Schilderung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden eine auffallend gleichförmige Erzählstruktur aufwei- sen. So haben sie beispielsweise beide erst im Rahmen der zweiten Anhö- rung erstmals erwähnt, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bewerbung bei einer (…)firma von ihrer Heirat erfahren haben soll (vgl. SEM-act. A25 F11 und act. A26 F11).

E. 5.3 Besonders auffallend erscheinen die Widersprüche in den Schilderun- gen der Beschwerdeführenden zum angeblichen Einbruch im Sommer

2021. Während der Beschwerdeführer angab, bei ihrer Rückkehr die Woh- nungstüre offen vorgefunden zu haben, seine Frau und Kinder deshalb an- gewiesen zu haben, im Auto zu bleiben, und festgestellt zu haben, "dass der Einbrecher alles durcheinandergebracht hatte", machte die Beschwer-

E-5505/2024 Seite 9 deführerin in offensichtlicher Abweichung davon Folgendes geltend: "als mein Ehemann die Tür aufmachen wollte, war alles zerbrochen und kaputt" (vgl. SEM-act. A11 F39 S. 9 und act. A13 F8 S. 5). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, unmittelbar die Polizei gerufen und einen konkreten Ver- dacht verneint zu haben. Er habe im Beisein der Polizei den fehlenden Laptop bemerkt und erst im Zuge der Aufräumarbeiten in den nächsten Tagen weitere Gegenstände (Hard Disk, Fotoalben seiner Frau, hand- schriftliche Notizen und Tagebücher) vermisst (vgl. SEM-act. A11 F39 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin demgegenüber gab zu Protokoll, ihre Mut- ter angerufen und auf diesem Weg von der Begnadigung ihres Cousins erfahren und ihn direkt verdächtigt zu haben. Im Anschluss hätten sie die Polizei gerufen und sie habe den Beamten gegenüber ihren Verdacht ge- äussert. Diese hätten ihr jedoch gesagt, dass sie ihren Verdacht mit Be- weisen zu untermauern habe (vgl. SEM-act. A13 F8 S. 5). Die Erklärungen der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht chronologisch zu verstehen ge- wesen seien und entsprechend die Darstellung des Beschwerdeführers zu- treffe, vermögen die berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses zent- ralen Sachverhaltsaspekts nicht auszuräumen und sind entsprechend als wenig überzeugende Schutzbehauptung zu werten.

E. 5.4 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden wecken auch in anderer Hinsicht Zweifel:

E. 5.4.1 So hat das SEM etwa zu Recht darauf hingewiesen, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er dem Cousin eine gewisse Nähe – bezie- hungsweise "ein Verhältnis" – zur Polizei unterstelle (vgl. SEM-act. A11 F39 S. 9), füge sich nicht ins Gesamtbild ihrer Vorbringen ein.

E. 5.4.2 Ebenfalls nicht überzeugend zu erklären vermochte die Beschwerde- führerin ihre Reaktion auf das angebliche Telefonat mit ihrer Mutter nach dem Einbruch, wo sie von der Begnadigung ihres Cousins erfahren habe, zumal dieser ja rund eineinhalb Jahre früher bereits vor ihrem Haus aufge- taucht sein soll und sie seine Stimme über die Gegensprechanlage gehört zu haben behauptete (vgl. SEM-act. A13 F8).

E. 5.4.3 In diesem Zusammenhang erstaunt auch die Aussage des Be- schwerdeführers, er habe nach dem Anruf seiner weinenden Ehefrau, die von einer Begegnung mit G._______ berichtet habe, "nicht mal im Kopf [gehabt zu haben], wer G._______ sein könnte." (vgl. SEM-act. A11 F39 S. 8). Angesichts der unablässigen Drohungen die aufgrund der früheren Beziehung zu G._______ gegen ihn und seine Familie ausgestossen wor- den sein sollen, wirkt diese Aussage weder plausibel noch nachvollziehbar.

E-5505/2024 Seite 10

E. 5.5 Sodann kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Be- schwerdeführenden in wesentlichen Punkten erstaunlich substanzlos wir- ken. Weder die behaupteten anhaltenden Drohungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin noch die einschneidenden Einschränkungen die sie im Kontakt mit ihrem persönlichen Umfeld erlitten hätten oder das an- gebliche Auftauchen von G._______ vor ihrem Haus erwecken den Ein- druck, es handle sich um persönliche Erlebnisse (vgl. SEM-act. A11 F38 f., act. A13 F6 und F8, act. A25 F7 und F17 sowie act. A26 F20). In diesem Zusammenhang irritiert besonders die Aussage der Beschwerdeführerin, die Schüsse auf ihr Haus – die gemäss den eingereichten Beweismitteln deutlich sichtbare Einschusslöcher hinterlassen haben sollen – nicht als unmittelbare Bedrohung wahrgenommen und erst nach dem Eintreten ih- res Mannes registriert zu haben, dass die Schüsse ihnen gegolten hätten (vgl. SEM-act. A13 F11 sowie act. A26 F13 und F15).

E. 5.6 Ohnehin erscheint nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnort mehrmals gewechselt haben wollen, dabei ausgedehnte Vorsichtsmassnahmen getroffen haben und trotzdem immer wieder aufge- spürt und weiterhin bedroht worden sein sollen.

E. 5.7 Gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen ergeben sich ausserdem auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden kei- nerlei aussagekräftige Beweismittel zu den Akten reichen konnten. Obwohl die Polizeibehörden mehrfach in die Ereignisse involviert gewesen seien (nach dem Auftauchen von G._______ vor ihrem Haus, nach dem Einbruch und nach der Schiesserei) und auch entsprechende Berichte angefertigt worden seien, konnten die Beschwerdeführenden keine überzeugenden Beweismittel vorlegen und dieses Defizit auch nicht überzeugend erklären (vgl. etwa SEM-act. A11 F39 f., act. A13 F12 und act. A25 F13). Weder aus den eingereichten Videos noch aus den Fotos ergibt sich, dass diese tat- sächlich im jeweils behaupteten Kontext entstanden sind. In der Film- sequenz, die das Erscheinen von G._______ vor ihrem Haus zeigen soll, sind tumultartige Szenen zu sehen, bei denen zivil gekleidete Männer scheinbar mehrere Personen zu vertreiben versuchen; diese Bilder lassen sich kaum mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ereignissen verein-baren.

E. 5.8 Schliesslich lassen sich auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände ihrer Eheschliessung nicht mit ihren übrigen Vorbringen in Ein- klang bringen. Er brachte vor, in Abwesenheit seines Schwiegervaters ge- heiratet zu haben, weil sich dieser zu diesem Zeitpunkt im I._______

E-5505/2024 Seite 11 aufgehalten habe. G._______ sei damals ausserdem im Gefängnis gewe- sen. Die Beschwerdeführerin habe im Besitz einer Vollmacht geheiratet und sie hätten Bekannte im Zivilstandsamt gehabt (vgl. SEM-act. A25 F9). Die Heirat einer Frau gegen den Willen ihres Vaters respektive ihrer Familie ist im Iran nur möglich, wenn ein Gericht dies vorgängig bewilligt (vgl. DANISH REFUGEE COUNCIL, Relations outside of marriage in Iran and mar- riages without the accept of the family, Kopenhagen, Februar 2018, S. 8 < https://www.ref world.org/reference/countryrep/dis/2018/en/120684 >, be- sucht am 31.3.2025). Ein entsprechendes Gerichtsverfahren erwähnte er allerdings nicht.

E. 5.9 Insgesamt hat die Vorinstanz demnach zu Recht erwogen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben. Entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene kann dem SEM weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine ungenügende Sachver- haltsfeststellung vorgeworfen werden, weil sie sich in ihrem Entscheid nicht mit der allgemeinen Situation im Iran hinsichtlich Femiziden und anderwei- tigen Delikten im Kontext vermeintlicher Ehrverletzungen geäussert habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf den berechtigten Einwand in der Vernehmlassung verwiesen werden, wo- nach die mit der Beschwerde eingereichten Internetartikel keinerlei Bezug zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden aufweisen.

E. 5.10 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr we- gen seiner behaupteten Desertion vom Dienst bei der Sepah mit Spiona- gevorwürfen konfrontiert und verfolgt zu werden, finden in den Akten keine Stütze. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Visumsunterlagen mit der Er- laubnis seines damaligen Arbeitgebers ausgereist sei. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, er habe die Visumsunterlagen gegen Bezahlung durch eine Drittperson zusammenstellen lassen, wurden im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erstmals vorgetragen und sind als Schutzbehauptung zu werten (vgl. SEM-act. A34). Aus den Visumsunterlagen geht ferner hervor, dass der Arbeitsvertrag des Be- schwerdeführers – der angab, als technischer Mitarbeiter ausserhalb des militärischen Bereichs angestellt gewesen zu sein – befristet war und vom (…) bis (…) lief. Selbst wenn der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerde- führers tatsächlich, wie behauptet, enge Verbindungen zu den Revolutions- garden aufgewiesen hat, folgt daraus noch keine unmittelbare Bedrohung für den Beschwerdeführer als technischer Mitarbeiter. Sofern der Be- schwerdeführer für seinen Arbeitgeber von gewisser Wichtigkeit gewesen

E-5505/2024 Seite 12 wäre oder er über sicherheitsrelevante Informationen verfügt hätte, wäre davon auszugehen, dass die iranischen Behörden intensiver nach seinem Verbleib geforscht hätten. In diesem Zusammenhang brachte er bezeich- nenderweise jedoch nur vor, nach seiner Ausreise sei "nur ein Brief von [seiner] Arbeitsstelle an die Adresse [seiner] Eltern gekommen" (vgl. SEM- act. A11 F28). Den Inhalt konkretisierte er bezeichnenderweise nicht, was angesichts seiner angeblichen Befürchtungen allerdings zu erwarten ge- wesen wäre. Ein effektives Interesse der iranischen Behörde kann deshalb nicht nur angesichts seiner bewilligten Ausreise, sondern auch aufgrund der Tatsache verneint werden, dass sich seither niemand nach seinem Auf- enthaltsort erkundigt – oder seine Familienangehörigen anderweitig behel- ligt – hat.

E. 5.11 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-5505/2024 Seite 13

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Erwägun- gen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-5505/2024 Seite 14

E. 7.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs Folgendes festhalten:

E. 7.2.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um- stände Voraussetzung (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 7.2.4.3 Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich am 11. April 2022 und 4. Mai 2022 in medizi- nische Behandlung begab. Dabei wurde eine Hypothyreose (Schilddrüsen- unterfunktion) und eine depressive Episode diagnostiziert.

E. 7.2.4.4 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin muss demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Anhaltender Behandlungsbedarf ist den Akten nicht zu entnehmen und Entsprechendes wird auch auf Beschwerdeebene nicht geltend ge- macht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab sie denn auch an: "Es geht mir nicht schlecht" (vgl. SEM-act. A26 F4). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse der bald (…)jährigen Kinder vorliegend ei- ner gemeinsamen Rückkehr aller vier Beschwerdeführenden in den Iran entscheidrelevant entgegenstehen könnte (vgl. auch angefochtene Verfü- gung S. 10 f.).

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-5505/2024 Seite 15

E. 7.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation, wie oben erwähnt, in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Aber auch unter Berücksichti- gung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Ur- teil des BVGer E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 m.w.H.).

E. 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 7.3.2.2 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbildes der Beschwerde- führerin (vgl. E. 7.2.4.3) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen die Beschwerde- führenden nichts Substanzielles entgegenhielten (vgl. Verfügung S. 11 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuwei- sen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.3.3 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen so- dann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Die Beschwer- deführenden verfügen über mehrere Jahre Berufserfahrung und universi- täre Ausbildungen. Im Iran besteht nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres Beziehungs- netz. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich sowohl wirtschaft- lich als auch sozial zu reintegrieren vermögen.

E-5505/2024 Seite 16

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige ira- nische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedo- kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückwei- sung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi- schenverfügung vom 10. Oktober 2024 ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch der Be- schwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und ihr Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die not- wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Replik eingereichte Kostennote, die in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint, sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie dem in der Zwischenverfügung kommunizierten maximalen Stundenansatz von Fr. 220.– ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2593.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzu- legen.

E-5505/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2593.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5505/2024 Urteil vom 8. April 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 legal auf dem Luftweg. Gleichentags reisten sie im Besitz eines durch die Schweizerische Vertretung in E._______ ausgestellten Schengenvisums (gültig [...] bis [...] 2022) in die Schweiz ein. Am (...) 2022 stellten sie im Transitbereich des Flughafens F._______ Asylgesuche, woraufhin ihnen am (...) 2022 die Einreise zwecks Prüfung ihrer Gesuche bewilligt wurde. B. B.a Die Beschwerdeführenden wurden am 20. Juni 2022 sowie am 2. August 2022 jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wurde im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: B.b Die Beschwerdeführerin entstamme einem in der Provinz Chuzestan beheimateten arabischen Stamm und sei aufgrund der Stammestradition bereits im Teenageralter ihrem Cousin väterlicherseits, G._______, versprochen worden. Diese Heirat habe ihr widerstrebt und es sei ihr gelungen, den Eheschluss während des Studiums aufzuschieben. Ihr Cousin - wie ihr Vater Mitglied einer arabischen Separatistenbewegung - sei in der Folge wegen Drogenschmuggels zu (...) Jahren Haft verurteilt worden. Zu dieser Zeit habe sie ihren heutigen Ehemann (den Beschwerdeführer) kennen gelernt und ihn im Wissen um das Versprechen, das sie in den Augen ihres Vaters ihrem Cousin gegeben habe, heimlich geheiratet. Nach vier Jahren habe ihr Vater von der Heirat erfahren und sie daraufhin bedroht. Sie hätten sich deshalb im Jahr 2015 entschieden, ihren Onkel mütterlicherseits in H._______ zu besuchen und dadurch bei der Verwandtschaft den Eindruck zu erwecken, dass sie definitiv ins Ausland gezogen seien. Nach ihrer Rückkehr aus H._______ hätten sie sich zunächst in E._______ niedergelassen. Der Beschwerdeführer sei 2017 bei der Sepah im (...)bereich angestellt worden. (...) zur Welt gekommen. Eines Tages, der Beschwerdeführer sei bei der Arbeit gewesen, sei der Cousin zu ihrem Haus gekommen. Die Beschwerdeführerin habe seine Stimme über die Gegensprechanlage erkannt. Der Cousin habe daraufhin angefangen, vor ihrem Haus herumzuschreien. Die Nachbarn hätten deshalb die Polizei gerufen, welche den Cousin entfernt habe. Im Frühling 2020 seien sie in die Provinz Chuzestan zurückgezogen. Die unablässigen Bedrohungen hätten sie erschöpft und sie hätten sich überlegt, dass die Familie der Beschwerdeführerin sie nicht in ihrer unmittelbaren Nähe vermuten würde und sie ihren Behelligungen damit entkommen könnten. Im Sommer 2021 seien sie für die medizinische Behandlung (...) für ungefähr eine Woche nach E._______ gereist. Nach ihrer Rückkehr habe ihre Wohnungstür offen gestanden und sie hätten festgestellt, dass während ihrer Abwesenheit eingebrochen worden sei. Es seien keine Wert- sondern lediglich persönliche Gegenstände entwendet worden, weshalb sie den Cousin hinter dem Einbruch vermutet hätten. Die Polizei habe sich geweigert, in dieser Angelegenheit tätig zu werden, und habe sie - wie auch schon bei früheren Kontakten - an den Stamm verwiesen. Als der Beschwerdeführer eines Tages im Dezember 2021 das Zufahrtstor zu ihrer Wohnung geöffnet und sein Auto parkiert habe, seien zwei Personen auf einem Motorrad vorbeigefahren und hätten durch das offene Tor auf das Auto und ihr dahinterliegendes Haus geschossen. Dabei sei glücklicherweise niemand zu Schaden gekommen. Die Polizei habe den Tatort später untersucht. Sie hätten sich daraufhin entschieden, den Iran zu verlassen, und sich bis zu ihrer Ausreise im (...) 2022 in einer möblierten Mietwohnung im Iran aufgehalten. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Fotos eines Gebäudes und eines Autos, die Einschusslöcher aufweisen sollen, sowie zwei Videos zu den Akten. Ein Video zeige den Zustand ihrer Wohnung nach dem Einbruch und das andere sei von den Nachbarn aufgenommen worden, als der Cousin vor ihrem Haus aufgetaucht sei und herumgeschrien habe. C. Am 29. Juni 2022 wurde die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats informierte. D. D.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 3. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu ihren Angaben in den Visumsunterlagen, wonach ihre jeweiligen Arbeitgeber ihre Urlaube genehmigt hätten, sowie zu ihren widersprüchlichen Schilderungen des Einbruchs im Sommer 2021. D.b Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 23. Juli 2024 im Wesentlichen aus, eine Person habe sich gegen Bezahlung um ihr Visumsgesuch gekümmert und die nötigen Dokumente vorbereitet. Sie könnten demnach nicht mit Sicherheit sagen, ob das "Employment Certificate" echt, gefälscht oder gegen Bestechung ausgestellt worden sei. Ausserdem erklärten sie, die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Einbruch seien korrekt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Ehefrau seien als zusammenfassend zu verstehen und sie habe die Ereignisse - ohne dies deutlich genug zu betonen - an der Anhörung nicht in chronologischer Reihenfolge geschildert. E. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 - am 5. August 2024 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. September 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl-gewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem vier Internetartikel betreffend Ehrenmorde im Iran sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Januar 2013 ("Iran: Ausstieg aus der Basij" zu den Akten). G. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 gut, setzte ihren Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Das SEM liess sich am 14. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. So hätten sie etwa abweichende Angaben zum Ereignishergang nach dem Einbruch gemacht. In diesem Zusammenhang verwundere auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nach dem Einbruch von ihrer Mutter telefonisch erfahren, dass ihr Cousin begnadigt und freigelassen worden sei. Diese Behauptung lasse sich nicht mit ihrem Vorbringen vereinbaren, wonach ihr Cousin mehr als ein Jahr zuvor bereits bei ihrem früheren Wohnsitz aufgetaucht sei und mit seinem Verhalten sogar einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. Ohnehin hätten sie im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Hintergrund des Cousins gemacht. Erstaunlicherweise habe der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung keinen Gefängnisaufenthalt des Cousins erwähnt und diesem sogar Verbindungen zur Polizei unterstellt. Erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe er erstmals von einem Gefängnisaufenthalt berichtet und somit in zweierlei Hinsicht Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussagen geweckt. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht habe, seine Arbeitsstelle bei der Sepah ohne deren Zustimmung verlassen zu haben und ausgereist zu sein, vermöge dies ebenfalls nicht zu überzeugen. In diesem Zusammen-hang sei darauf hinzuweisen, dass sich in ihren Visumsunterlagen eine Bewilligung ihrer Arbeitgeber für einen (...) Urlaub befinde. Ihrem diesbezüglichen Einwand, jemand habe sich gegen Bezahlung ihres Visumsgesuchs angenommen und die entsprechenden Dokumente organisiert, ständen ihre Unterschriften auf den Visumsanträgen entgegen, mit denen sie die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigt hätten. 4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt, vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen, die sich bei näherer Betrachtung allerdings alle auflösen würden. Insgesamt hätten sie ihre Fluchtgründe übereinstimmend vorgetragen und die von der Vorinstanz hervorgehobenen Abweichungen seien ohne Weiteres mit ihren individuellen Gefühlen, Erfahrungen sowie Wahrnehmung und Interpretation der erlebten Ereignisse erklärbar. Die Argumentation der Vorinstanz lasse eine rechtskonforme Gesamtwürdigung vermissen und sei demnach nicht geeignet, ihren Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, sich mit den eingereichten Beweismitteln auseinandersetzen und ihre Asylgründe vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Iran zu beurteilen. Diesbezüglich sei auf den Anstieg von Femiziden, Ehrenmorden und anderen geschlechtsspezifischen Delikten aufgrund von vermeintlichen Ehrverletzungen sowie den schwierigen Zugang für iranische Frauen zur Justiz und zu staatlichem Schutz hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sei zentral, dass sie bereits mehrfach erfolglos versucht hätten, staatlichen Schutz zu erhalten. Die Beschwerdeführerin gehöre ausserdem einer ethnischen Minderheit an, die ohnehin systematisch diskriminiert werde und kaum auf staatlichen Schutz zählen könne. Ferner habe das SEM sich auch nicht zur Gefahr geäussert, die ihren Kindern als Resultat ihrer - in den Augen der Familie der Beschwerdeführerin - schandhaften Verbindung etwa in Form eines Ehrenmordes drohe. Sodann zweifle die Vorinstanz nicht an der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Sepah. Selbst unter Berücksichtigung eines allfällig bewilligten temporären Auslandaufenthalts sei er seiner Arbeit nun deutlich länger als (...) ferngeblieben. Im Fall einer Rückkehr werde er deshalb als Deserteur angesehen, mit Spionagevorwürfen konfrontiert und entsprechend verfolgt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz erneut fest, dass aus den Visumsunterlagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass dieser mit einer Bewilligung seines Arbeitgebers ausgereist sei. Darüber hinaus stän-den die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel in keinem Zusammenhang mit ihrer Ausreise respektive ihren Asylvorbringen. 4.4 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und erklärten, sämtliche vom SEM festgestellten vermeintlichen Widersprüche entkräftet zu haben. Ferner bemängelten sie erneut die mangelnde Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der drohenden Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer aufgrund seines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst bei der Sepah. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden ähneln sich in ihrer Struktur und ihrem Aufbau; sie weisen bei genauerer Betrachtung eindeutige Widersprüche und Abweichungen auf, die sich - entgegen ihrer Einwände auf Beschwerdeebene - weder durch persönliche Erfahrungen noch unterschiedliche Betrachtung oder Interpretation von (mutmasslich einschneidenden) Ereignissen erklären lassen. Die Beschwerdeführenden waren demnach zwar in der Lage, sämtliche Sachverhaltselemente in örtlicher und zeitlicher Hinsicht deckungsgleich zu verorten. Nebst ihren widersprüchlichen Darstellungen wesentlicher Punkte blieben ihre Schilderungen aber hinsichtlich zentraler Aspekte auffallend vage und substanzlos, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, es handle sich um einen konstruierten Sachverhalt. Dieser Eindruck verstärkt sich auch angesichts der Tatsache, dass die protokollierte Schilderung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden eine auffallend gleichförmige Erzählstruktur aufweisen. So haben sie beispielsweise beide erst im Rahmen der zweiten Anhörung erstmals erwähnt, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bewerbung bei einer (...)firma von ihrer Heirat erfahren haben soll (vgl. SEM-act. A25 F11 und act. A26 F11). 5.3 Besonders auffallend erscheinen die Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführenden zum angeblichen Einbruch im Sommer 2021. Während der Beschwerdeführer angab, bei ihrer Rückkehr die Wohnungstüre offen vorgefunden zu haben, seine Frau und Kinder deshalb angewiesen zu haben, im Auto zu bleiben, und festgestellt zu haben, "dass der Einbrecher alles durcheinandergebracht hatte", machte die Beschwer-deführerin in offensichtlicher Abweichung davon Folgendes geltend: "als mein Ehemann die Tür aufmachen wollte, war alles zerbrochen und kaputt" (vgl. SEM-act. A11 F39 S. 9 und act. A13 F8 S. 5). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, unmittelbar die Polizei gerufen und einen konkreten Verdacht verneint zu haben. Er habe im Beisein der Polizei den fehlenden Laptop bemerkt und erst im Zuge der Aufräumarbeiten in den nächsten Tagen weitere Gegenstände (Hard Disk, Fotoalben seiner Frau, handschriftliche Notizen und Tagebücher) vermisst (vgl. SEM-act. A11 F39 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin demgegenüber gab zu Protokoll, ihre Mutter angerufen und auf diesem Weg von der Begnadigung ihres Cousins erfahren und ihn direkt verdächtigt zu haben. Im Anschluss hätten sie die Polizei gerufen und sie habe den Beamten gegenüber ihren Verdacht geäussert. Diese hätten ihr jedoch gesagt, dass sie ihren Verdacht mit Beweisen zu untermauern habe (vgl. SEM-act. A13 F8 S. 5). Die Erklärungen der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht chronologisch zu verstehen gewesen seien und entsprechend die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffe, vermögen die berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses zentralen Sachverhaltsaspekts nicht auszuräumen und sind entsprechend als wenig überzeugende Schutzbehauptung zu werten. 5.4 Die Schilderungen der Beschwerdeführenden wecken auch in anderer Hinsicht Zweifel: 5.4.1 So hat das SEM etwa zu Recht darauf hingewiesen, die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er dem Cousin eine gewisse Nähe - beziehungsweise "ein Verhältnis" - zur Polizei unterstelle (vgl. SEM-act. A11 F39 S. 9), füge sich nicht ins Gesamtbild ihrer Vorbringen ein. 5.4.2 Ebenfalls nicht überzeugend zu erklären vermochte die Beschwerdeführerin ihre Reaktion auf das angebliche Telefonat mit ihrer Mutter nach dem Einbruch, wo sie von der Begnadigung ihres Cousins erfahren habe, zumal dieser ja rund eineinhalb Jahre früher bereits vor ihrem Haus aufgetaucht sein soll und sie seine Stimme über die Gegensprechanlage gehört zu haben behauptete (vgl. SEM-act. A13 F8). 5.4.3 In diesem Zusammenhang erstaunt auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach dem Anruf seiner weinenden Ehefrau, die von einer Begegnung mit G._______ berichtet habe, "nicht mal im Kopf [gehabt zu haben], wer G._______ sein könnte." (vgl. SEM-act. A11 F39 S. 8). Angesichts der unablässigen Drohungen die aufgrund der früheren Beziehung zu G._______ gegen ihn und seine Familie ausgestossen worden sein sollen, wirkt diese Aussage weder plausibel noch nachvollziehbar. 5.5 Sodann kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten erstaunlich substanzlos wirken. Weder die behaupteten anhaltenden Drohungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin noch die einschneidenden Einschränkungen die sie im Kontakt mit ihrem persönlichen Umfeld erlitten hätten oder das angebliche Auftauchen von G._______ vor ihrem Haus erwecken den Eindruck, es handle sich um persönliche Erlebnisse (vgl. SEM-act. A11 F38 f., act. A13 F6 und F8, act. A25 F7 und F17 sowie act. A26 F20). In diesem Zusammenhang irritiert besonders die Aussage der Beschwerdeführerin, die Schüsse auf ihr Haus - die gemäss den eingereichten Beweismitteln deutlich sichtbare Einschusslöcher hinterlassen haben sollen - nicht als unmittelbare Bedrohung wahrgenommen und erst nach dem Eintreten ihres Mannes registriert zu haben, dass die Schüsse ihnen gegolten hätten (vgl. SEM-act. A13 F11 sowie act. A26 F13 und F15). 5.6 Ohnehin erscheint nicht überzeugend, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnort mehrmals gewechselt haben wollen, dabei ausgedehnte Vorsichtsmassnahmen getroffen haben und trotzdem immer wieder aufgespürt und weiterhin bedroht worden sein sollen. 5.7 Gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen ergeben sich ausserdem auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden keinerlei aussagekräftige Beweismittel zu den Akten reichen konnten. Obwohl die Polizeibehörden mehrfach in die Ereignisse involviert gewesen seien (nach dem Auftauchen von G._______ vor ihrem Haus, nach dem Einbruch und nach der Schiesserei) und auch entsprechende Berichte angefertigt worden seien, konnten die Beschwerdeführenden keine überzeugenden Beweismittel vorlegen und dieses Defizit auch nicht überzeugend erklären (vgl. etwa SEM-act. A11 F39 f., act. A13 F12 und act. A25 F13). Weder aus den eingereichten Videos noch aus den Fotos ergibt sich, dass diese tatsächlich im jeweils behaupteten Kontext entstanden sind. In der Film-sequenz, die das Erscheinen von G._______ vor ihrem Haus zeigen soll, sind tumultartige Szenen zu sehen, bei denen zivil gekleidete Männer scheinbar mehrere Personen zu vertreiben versuchen; diese Bilder lassen sich kaum mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ereignissen verein-baren. 5.8 Schliesslich lassen sich auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände ihrer Eheschliessung nicht mit ihren übrigen Vorbringen in Einklang bringen. Er brachte vor, in Abwesenheit seines Schwiegervaters geheiratet zu haben, weil sich dieser zu diesem Zeitpunkt im I._______ aufgehalten habe. G._______ sei damals ausserdem im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Besitz einer Vollmacht geheiratet und sie hätten Bekannte im Zivilstandsamt gehabt (vgl. SEM-act. A25 F9). Die Heirat einer Frau gegen den Willen ihres Vaters respektive ihrer Familie ist im Iran nur möglich, wenn ein Gericht dies vorgängig bewilligt (vgl. Danish Refugee Council, Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the family, Kopenhagen, Februar 2018, S. 8 , besucht am 31.3.2025). Ein entsprechendes Gerichtsverfahren erwähnte er allerdings nicht. 5.9 Insgesamt hat die Vorinstanz demnach zu Recht erwogen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe sich als unglaubhaft erwiesen haben. Entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene kann dem SEM weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, weil sie sich in ihrem Entscheid nicht mit der allgemeinen Situation im Iran hinsichtlich Femiziden und anderweitigen Delikten im Kontext vermeintlicher Ehrverletzungen geäussert habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). In diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf den berechtigten Einwand in der Vernehmlassung verwiesen werden, wonach die mit der Beschwerde eingereichten Internetartikel keinerlei Bezug zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden aufweisen. 5.10 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr wegen seiner behaupteten Desertion vom Dienst bei der Sepah mit Spionagevorwürfen konfrontiert und verfolgt zu werden, finden in den Akten keine Stütze. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den Visumsunterlagen mit der Erlaubnis seines damaligen Arbeitgebers ausgereist sei. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, er habe die Visumsunterlagen gegen Bezahlung durch eine Drittperson zusammenstellen lassen, wurden im Rahmen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erstmals vorgetragen und sind als Schutzbehauptung zu werten (vgl. SEM-act. A34). Aus den Visumsunterlagen geht ferner hervor, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers - der angab, als technischer Mitarbeiter ausserhalb des militärischen Bereichs angestellt gewesen zu sein - befristet war und vom (...) bis (...) lief. Selbst wenn der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers tatsächlich, wie behauptet, enge Verbindungen zu den Revolutionsgarden aufgewiesen hat, folgt daraus noch keine unmittelbare Bedrohung für den Beschwerdeführer als technischer Mitarbeiter. Sofern der Beschwerdeführer für seinen Arbeitgeber von gewisser Wichtigkeit gewesen wäre oder er über sicherheitsrelevante Informationen verfügt hätte, wäre davon auszugehen, dass die iranischen Behörden intensiver nach seinem Verbleib geforscht hätten. In diesem Zusammenhang brachte er bezeichnenderweise jedoch nur vor, nach seiner Ausreise sei "nur ein Brief von [seiner] Arbeitsstelle an die Adresse [seiner] Eltern gekommen" (vgl. SEM-act. A11 F28). Den Inhalt konkretisierte er bezeichnenderweise nicht, was angesichts seiner angeblichen Befürchtungen allerdings zu erwarten gewesen wäre. Ein effektives Interesse der iranischen Behörde kann deshalb nicht nur angesichts seiner bewilligten Ausreise, sondern auch aufgrund der Tatsache verneint werden, dass sich seither niemand nach seinem Aufenthaltsort erkundigt - oder seine Familienangehörigen anderweitig behelligt - hat. 5.11 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 7.2.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes festhalten: 7.2.4.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EGMR-Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 7.2.4.3 Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich am 11. April 2022 und 4. Mai 2022 in medizinische Behandlung begab. Dabei wurde eine Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) und eine depressive Episode diagnostiziert. 7.2.4.4 Beim aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin muss demnach offensichtlich nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Anhaltender Behandlungsbedarf ist den Akten nicht zu entnehmen und Entsprechendes wird auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab sie denn auch an: "Es geht mir nicht schlecht" (vgl. SEM-act. A26 F4). Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse der bald (...)jährigen Kinder vorliegend einer gemeinsamen Rückkehr aller vier Beschwerdeführenden in den Iran entscheidrelevant entgegenstehen könnte (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 10 f.). 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, auch wenn die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation, wie oben erwähnt, in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 m.w.H.). 7.3.2 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 7.3.2.2 Hinsichtlich des aktenkundigen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin (vgl. E. 7.2.4.3) ist nicht davon auszugehen, dass dieses der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen die Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegenhielten (vgl. Verfügung S. 11 f.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.3.3 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen sodann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Die Beschwerdeführenden verfügen über mehrere Jahre Berufserfahrung und universi-täre Ausbildungen. Im Iran besteht nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial zu reintegrieren vermögen. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige iranische Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und ihr Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Replik eingereichte Kostennote, die in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint, sowie unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie dem in der Zwischenverfügung kommunizierten maximalen Stundenansatz von Fr. 220.- ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2593.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2593.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: