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E-4592/2023

E-4592/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten zusammen mit ihrem Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) – und den Eltern der Beschwerdeführe- rin 1 (E-4593/2023, N […]) gemäss ihren Angaben am (…) März 2018 in die Schweiz ein und stellten am 3. April 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 20. April 2018 fan- den die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt und am 17. Juni 2019 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise 18. Juni 2019 (Beschwerde- führerin 1) ihre Anhörungen zu den Asylgründen. Am 14. Oktober 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Be- schwerdeführers 2 durch. B. Am (…) wurde das Kind D._______ (Beschwerdeführerin 4) geboren. C. C.a Der Beschwerdeführer 2 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe während seines Studiums für die Menschenrechte gekämpft und an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Später habe er sich auch für die Tierrechte eingesetzt. Er sei aufgrund seiner Aktivitäten mehrmals verhaftet und teilweise während mehrerer Tage festgehalten worden, na- mentlich in den Jahren 1383/1284 (2004/2005), 1387/1388 (2008/2009) sowie zweimal im Jahr 1390 (2011); es sei aber jeweils kein Gerichtsver- fahren gegen ihn eingeleitet worden. Nach der letzten Festnahme sei er daran gehindert worden, weiterhin in F._______ zu arbeiten, weshalb er mit seiner Ehefrau nach G._______ im Norden Irans gezogen sei. In der Folge habe er unter behördlicher Beobachtung gestanden und sei alle paar Monate mitgenommen und wegen der politischen Aktivitäten einer Tante und eines Onkels väterlicherseits verhört worden (das letzte Mal im Jahr 2017), weil man von ihm Informationen über diese Verwandten verlangt habe. Allerdings sei er nach 2011 nicht mehr festgehalten worden. Seine Tante sei Mitglied der Volksmujaheddin gewesen und deshalb in den 60er- Jahren gemäss iranischem Kalender (1980er-Jahre gemäss gregoriani- schem Kalender; Anmerkung BVGer) zum Tode verurteilt worden. Die Strafe sei später in eine Freiheitsstrafe umgewandelt worden und die Tante sei dann bei einem Hafturlaub geflohen. Der Onkel sei in den 70er-Jahren

E-4592/2023 Seite 3 gemäss iranischem Kalender (1990er-Jahre) ebenfalls der Mitarbeit bei den Volksmujaheddin beschuldigt worden und deshalb nach Schweden ge- flüchtet. Ungefähr Anfang des zehnten Monats 1396 (ab 22. Dezember

2017) respektive in der zweiten Woche des Monats Dey 1396 (gregoriani- scher Kalender: zwischen 28. Dezember 2017 und 4. Januar 2018) hätten er und ein Arbeitskollege namens H._______ einem Verletzten geholfen, der anlässlich einer Demonstration in I._______, wo er in der (…) seines Schwagers gearbeitet habe, angeschossen worden sei. Sie hätten diesen Mann medizinisch erstversorgt und ihn anschliessend auf dessen Bitte hin in seinem Auto zu einer Privatadresse transportiert. Angehörige der Sicher- heitskräfte hätten versucht, ihn bei der Wegfahrt von der (…) aufzuhalten. Er habe sich in der Folge aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen bei ei- nem Freund versteckt. Seine Ehefrau sei einen Tag lang festgehalten wor- den. Seine Mutter und seine Schwester seien mehrfach festgenommen so- wie verhört worden, und die Mutter habe ein Arbeitsverbot erhalten. Sein Schwager sei während mehrerer Monate inhaftiert und dessen (…) sei die Betriebserlaubnis entzogen worden. Zudem sei das Vermögen seiner Fa- milie blockiert worden. Auch sein Arbeitskollege H._______ sei verhaftet worden und dessen Schicksal sei ungewiss. Die Familie von H._______ mache ihn hierfür verantwortlich und setze ihn sowie seine Angehörigen deswegen unter Druck. Er habe von einem anderen Freund erfahren, dass der Mann, dem er geholfen habe, eine wichtige Person sei, die Verbindun- gen zu den Volksmujaheddin habe und von der Polizei gesucht werde. Er selber werde von den Behörden deshalb beschuldigt, mit den Volksmu- jaheddin in Verbindung zu stehen und den Organisationen anzugehören, die für die Demonstrationen verantwortlich gewesen seien. Er habe be- fürchtet, aufgrund dieser Anschuldigungen umgebracht zu werden. Es wür- den ihm Handlungen gegen die nationale Sicherheit und gegen die Regie- rung vorgeworfen. Weil man ihn nicht habe erwischen können, sei kein Ge- richtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er und seine Ehefrau sowie ihr älteres Kind seien mit ihren eigenen Reisepässen am (…) 2018 von F._______ via J._______ nach K._______ gereist. Von dort aus seien sie von ihren Schleppern per Auto in die Schweiz gebracht worden. C.b Die Beschwerdeführerin 1 verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs vorab auf den Vorfall vom Dezember 2017, als ihr Ehemann einem Verletz- ten geholfen habe. Sie sei deswegen zusammen mit ihrer Schwiegermutter festgenommen, einen Tag lang festgehalten und verhört worden. Zudem sei ihr Haus durchsucht und elektronische Geräte seien mitgenommen worden. Nach dieser ersten Festnahme sei sie noch zwei weitere Male vor- geladen und über ihren Ehemann, den Verbleib ihrer Eltern sowie ihrer

E-4592/2023 Seite 4 beiden jüngeren Schwestern und über ihre Verbindung zur Gruppe "Goroohe Khalg e Arab" verhört worden. Ihr Onkel und ihr Bruder seien Mitglieder dieser Gruppierung gewesen und hätten deswegen im Jahr 1391 (2012/2013) in L._______ politisches Asyl beantragt und erhalten. Beim letzten Verhör sei sie gezwungen worden, ein schriftliches Geständ- nis abzulegen, wonach ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe und weiterhin mit seiner Tante sowie der Familie seines Onkels in Kontakt stehe. Zudem sei von ihr verlangt worden, ihren Ehemann aufzu- fordern, sich den Behörden zu stellen. Ihr und ihrem Mann würden Auf- stand und Handlungen gegen die Regierung vorgeworfen. Die Strafe dafür sei Tod durch Erhängen. Ihre Familie sowie die Familie ihres Ehemannes hätten eine politische Ver- gangenheit. Sie selbst sei schon zuvor vier- oder fünfmal wegen ihrer An- gehörigen verhört worden. Ein erstes Mal sei sie in den Jahren 1388 oder 1389 (2009/2010) festgenommen und befragt worden. Es sei dabei um ihre Schwester M._______ (N […]) gegangen, die den Iran verlassen habe und sich seit 2010 in der Schweiz befinde. In den Jahren 1390 und 1391 (2011 und 2012) sei sie je einmal wegen M._______ und wegen ihrem Bruder verhört worden, und im Jahre 1396 (2017) sei sie zweimal mitgenommen und zu ihren Eltern befragt worden, weil die Behörden diese gesucht hät- ten. Es sei aber nie ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Im Übrigen habe ihre Mutter einem Mädchen bei einer Abtreibung gehol- fen. Weil es sich beim Schwangerschaftsabbruch nach dem Verständnis der Stammesangehörigen dieses Mädchens um ein Tötungsdelikt handle, hätten diese zunächst ihren Eltern, dann aber auch ihr und anderen Fami- lienangehörigen mit Blutrache gedroht. Sie sei ab Sommer 1396 (2017) bedroht worden und sei deshalb auf Anraten ihrer Eltern zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem älteren Kind an einen anderen Ort umgezogen. Sie habe nie Kontakt zu diesen Stammesangehörigen gehabt, habe aber von früheren Nachbarn erfahren, dass diese sich nach ihrer aktuellen Ad- resse erkundigt hätten. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 6. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen

E-4592/2023 Seite 5 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de. Sie beantragten in erster Linie, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei- lung an die Vor-instanz zurückzuweisen. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-1352/2020 vom 20. April 2022 die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung beantragt wurden war, und wies die Sache zur vollständigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde ausge- führt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begrün- dungspflicht verletzt. II. G. Am 31. August 2022 führte das SEM eine ergänzende Anhörung der Be- schwerdeführerin 1 durch. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bis- herigen Aussagen. H. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (eröffnet am 26. Juli 2023) stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklä- rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In weiteren Eventualbegehren beantragten sie die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge beziehungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-4592/2023 Seite 6 J. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut, setzte Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könn- ten. L. Mit Eingabe vom 3. November 2023 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom

9. Oktober 2023) eingeräumten Replikrecht Gebrauch, wobei sie an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest- hielten.

Erwägungen (75 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 Am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei zu zweifeln, weil verschiedene zentrale Elemente ihrer Vorbringen wie zufällig ineinandergreifen würden, namentlich, dass der Verletzte sich genau vor dem Geschäft des Beschwerdeführers 2 befunden habe, er diesen zufälli- gerweise bemerkt habe und die Sicherheitskräfte just zu dem Zeitpunkt aufgetaucht seien, als er diesen habe abtransportieren wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Be- schwerdeführer an der Wegfahrt mit dem Verletzten zu hindern. Wie und von wem diese Person als wichtige Person identifiziert worden sei, bleibe offen. Nicht überzeugend sei ferner, dass der Beschwerdeführer angeblich die Identität dieser Person nicht kenne und sich nicht darum bemüht habe, diese in Erfahrung zu bringen. Es erscheine auch wie ein Zufall, dass es den Beschwerdeführenden trotz erheblicher Überwachungsmassnahmen gelungen sei, sich während mehr als zwei Monaten zu verstecken und ihre Ausreise inklusive den Besuch auf der K._______ Botschaft zur Ausstel- lung von Visa zu organisieren. Noch unwahrscheinlicher sei, dass sie un- erkannt mit ihren eigenen Pässen über den Flughafen von F._______ hät- ten ausreisen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die

E-4592/2023 Seite 8 Beschwerdeführenden nach den geschilderten Ereignissen praktisch un- unterbrochen überwacht worden wären und es demnach den iranischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, sie festzunehmen. Die Organisation der Ausreise und die Beschaffung der Visa durch einen nahen Bekannten wäre damit äusserst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich gewesen. Im Weiteren dürfte es ausgesprochen schwierig, wenn nicht unmöglich sein, inkognito über den Flughafen von F._______ auszureisen. Die Beschwer- deführenden hätten auch mit Sicherheit nicht auf ihre eigene Identität lau- tende Reisepapiere verwendet, wenn sie tatsächlich in der dargelegten Art und Weise verfolgt worden wären. Die geschilderten Umstände ihrer Aus- reise würden realitätsfremd erscheinen. Es sei auch bemerkenswert, dass sie ihre Reisepässe den Schweizer Behörden nicht abgegeben hätten.

E. 3.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer 2 nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, warum ein längerer Aufenthalt des Verletzten in der (…) ihn selber gefährdet hätte, habe er doch erst im Nachhinein erfahren, dass es sich bei diesem um eine wichtige Person gehandelt haben solle. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er diesen Mann anschliessend nicht ins Krankenhaus, sondern zu einer privaten Adresse gebracht habe. Auf ver- schiedene ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen habe er immer wieder ausweichend geantwortet und bloss frühere Aussagen wiederholt. Dass der Beschwerdeführer auf der Basis der politischen Vergangenheit seiner Familie sowie der Familie seiner Frau der Kooperation mit den Volksmujaheddin und Mitorganisation der Demonstrationen beschuldigt und wegen Verstosses gegen die nationale Sicherheit angeklagt worden sei, erscheine als eine reine Mutmassung. Namentlich könne aufgrund der Bergung des Verletzten keineswegs darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Umfelds aus politischen Gründen ver- folgt werde. Er habe keine hinreichenden Angaben gemacht, um einen sol- chen Zusammenhang als plausibel erscheinen zu lassen. Seine letzte an- gebliche Festnahme habe bereits viele Jahre zurückgelegen, weshalb eine unmittelbare Verbindung zwischen seinem angeblichen politischen Umfeld und dem letzten beschriebenen Ereignis unwahrscheinlich erscheine. Es müsste den Behörden klar geworden sein, dass es sich bei der Hilfeleis- tung an die verletzte Person um eine rein humanitäre Aktion gehandelt habe. Im Weiteren wäre bei der geschilderten erheblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden zu erwarten, dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet worden wäre und entsprechende Unter- lagen existieren würden, deren Beschaffung ihnen möglich sein sollte. Sie hätten aber keinerlei Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen stützen würden.

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E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 habe keine konkreten Angaben zu den an- geblichen Drohungen bei den Befragungen im Zusammenhang der Verfol- gung ihres Ehemannes gemacht. Angesichts der Schwere der angeblich gegen sie und ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe sei undenkbar, dass sie nach den Verhören wieder freigekommen wäre. Vielmehr wäre zu er- warten gewesen, dass sie festgehalten, verurteilt und unverzüglich bestraft worden wäre. Ferner habe die Beschwerdeführerin die behauptete Bedro- hung durch den arabischen Stamm wegen der von ihrer Mutter organisier- ten Abtreibung nicht zu konkretisieren vermocht und eine individuelle Ver- folgung in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie habe sich einem möglichen Übergriff seitens dieser Verfolger durch den Wegzug in eine andere Region erfolgreich entzogen. Zudem werde Ver- wandten, die sich nichts hätten zuschulden kommen lassen, allein auf- grund des Geltendgemachten im lokalen Kontext nicht zwingend nachge- stellt. Diesem Vorbringen mangle es somit an Substanz sowie an asylrecht- licher Relevanz.

E. 3.1.4 Aus den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass die Übersetzungs- probleme in den Anhörungen, auf welche die Beschwerdeführenden in ih- rem ersten Beschwerdeverfahren hingewiesen hätten, in vielen Fällen dis- kutiert und weitgehend behoben worden seien. Diese würden auch inso- weit berücksichtigt, als kleinere Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nicht beachtet würden. Der Sachverhalt habe durch die ergänzenden Anhörun- gen vollständig erfasst werden können und die Erwägungen der vorliegen- den Verfügung würden sich nur auf unmissverständliche Aussagen bezie- hen. Dass die Beschwerdeführerin die in der ersten Befragung geschilderte physische Gewalt, welche sie angeblich bei den Verhören zum Vorfall in der (…) erlebt habe, in der zweiten Anhörung nicht erwähnt – respektive auf explizite Nachfrage hin gar verneint – habe, könne nicht auf Überset- zungsprobleme zurückgeführt werden. Ihre diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe unter- schiedliche Angaben zu den Umständen gemacht, unter denen er den Ver- letzten vor der (…) aufgefunden habe. Diese Divergenzen könnten eben- falls nicht auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden.

E. 3.1.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten nach dem Gesagten insgesamt nicht zu überzeugen und würden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 3.1.6 Die vom Beschwerdeführer 2 vorgebrachten Festnahmen in den Jah- ren 2004 bis 2011 hätten im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurück-

E-4592/2023 Seite 10 gelegen, so dass sie nicht Anlass derselben hätten gewesen sein können. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Aussage, sie gehöre aus Sicht des iranischen Staates zu den politischen Aktivisten, lediglich auf ihre Verhöre betreffend ihre politisch aktiven Verwandten basiert, welche aber im Zeit- punkt der Ausreise mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Diesem Vorbrin- gen fehle auch die ausreichende Intensität, da sie ansonsten ihren Heimat- staat schon zu einem früheren Zeitpunkt verlassen hätte. Da diese Verhöre ohne weitere Konsequenzen für sie geblieben seien, könne auch eine zu- künftige Verfolgung aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Es be- stehe kein Zusammenhang zwischen den Aktivitäten der Verwandten der Beschwerdeführerin 1 und dem angeblichen Vorfall vor der (…), den sie als Grund für ihre Ausreise angegeben habe. Diesen Vorbringen komme somit keine asylrechtliche Relevanz zu.

E. 3.1.7 Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden würden über gute Aus- bildungen und Arbeitserfahrung verfügen. Zudem hätten sie im Heimat- staat noch verschiedene Verwandte, die ihnen allenfalls behilflich sein könnten. Eine Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psy- chischen Probleme sei auch im Iran möglich.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung gerügt.

E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht habe im Kassationsurteil E-1352/2020 vom 20. April 2022 ausgeführt, dass die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Bergung des Verletzten vor der (…) durch den Beschwerdeführer 2 nicht stichhaltig sei, und habe festgestellt, dass es bei den Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 17. Juni 2019 bezie- hungsweise 18. Juni 2019 zu erheblichen Übersetzungsproblemen gekom- men sei. Die Ereignisse im Iran würden illustrieren, dass das Handeln des Beschwerdeführers 2 in den Augen des iranischen Regimes eine hochpo- litische Aktion sei. Angesichts dessen sei die Verwendung der diesbezügli- chen Protokolle zur Begründung der Unglaubhaftigkeit willkürlich. Den Er- wägungen im Kassationsurteils sei auch zu entnehmen, dass nach Ansicht des Gerichts diese schwerwiegenden Mängel im Falle des Beschwerde- führers 2 durch seine ergänzende Anhörung vom 14. Oktober 2019 nicht vollständig hätten ausgeräumt werden können. Demnach hätte zwingend

E-4592/2023 Seite 11 eine weitere Befragung mit ihm durchgeführt werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM dies unterlassen habe. Hierdurch sei die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt worden. Im Weiteren habe das SEM den Fehler wiederholt, sich in seinen Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit weitgehend auf die Aussagen der Beschwerdeführenden in den Anhörungen vom 17. Juni 2019 beziehungsweise 18. Juni 2019 abzu- stützen, und es habe zu Unrecht behauptet, ihre Vorbringen seien unlo- gisch, unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe in seinem ersten Entscheid ausgeführt, ihre Aussagen würden durchaus Realkenn- zeichen enthalten und es könne nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 2 durch sein Handeln in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. Das SEM habe jedoch die Argu- mentation, welche zur Kassation der ersten Verfügung durch das Bundes- verwaltungsgericht geführt habe, wiederholt, und wiederum keine umfas- sende Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Ar- gumente vorgenommen. Mit der Erwägung, dass verschiedene zentrale Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden wie zufällig inei- nandergreifen würden, sei das SEM von der grundsätzlichen Glaub-haf- tigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen, habe diese Feststellung dann aber in willkürlicher Weise ins Gegenteil verkehrt. Hieraus sowie aus weiteren Formulierungen in der angefochtenen Verfügung werde die Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin deutlich. Die Schilderungen der Be- schwerdeführenden seien nicht unvoreingenommen gewürdigt worden. Es werde beantragt, dass die Sache im Falle einer Rückweisung ans SEM zur Neubeurteilung einer anderen Person zur Behandlung zugewiesen werde.

E. 3.2.3 Das SEM habe die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, indem es die vom Bundesver- waltungsgericht im Kassationsurteil vom 20. April 2022 bemängelten Rechtsfehler nicht behoben und keine Gesamtwürdigung ihrer Vorbringen sowie weitere Abklärungen vorgenommen habe, sondern die willkürliche Argumentation seiner ersten Verfügung vom 28. Januar 2020 wiederholt habe. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch darin zu erblicken, dass in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die aktuelle Situation im Iran eingegangen worden sei, die sich seit September 2022 mit dem Tod von Mahsa Amini massiv zugespitzt habe. Die Vor- instanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wie sich diese Entwick- lung sowie ihr Profil und ihr langjähriger Aufenthalt im selben Land wie die als Flüchtling anerkannte Schwes-ter der Beschwerdeführerin 1, auf ihre Verfolgungssituation auswirken würde. Es sei offensichtlich, dass sie als

E-4592/2023 Seite 12 Regimegegner betrachtet und be-kannt seien, sowie, dass angesichts der Situation im Iran seit September 2022 eine Unterstützung von Demonstrie- renden von den iranischen Behörden intensiv verfolgt werde.

E. 3.2.4 Es stehe nicht fest, ob das SEM die Verfahrensakten der Schwester der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich beigezogen habe. Dies wäre – eben- so wie das Erstellen einer Aktennotiz über die Folgerungen aus dem Ak- tenbeizug – zwingend erforderlich gewesen. Diesbezüglich sei die Abklä- rungspflicht, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden. Es werde auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichts ver- wiesen.

E. 3.2.5 Die Mängel der Anhörung des Beschwerdeführers 2 vom 17. Juni 2019 seien derart gravierend gewesen, dass dieses Gesprächsprotokoll nicht verwendet werden könne und aus dem Recht zu weisen sei. Entspre- chend sei die Befragung vom 14. Oktober 2019 als "Wiederholung der An- hörung" bezeichnet worden und es sei ihrem Rechtsvertreter zugesichert worden, dass die mangelhafte Anhörung nicht verwendet werde. Trotzdem habe das SEM dieser Befragung in der zweiten Verfügung erneut massge- bliche Bedeutung beigemessen. Dass die Übersetzungsprobleme disku- tiert und weitgehend behoben worden seien, sei eine Parteibehauptung, welche den Akten widerspreche. Gemäss Anmerkungen der Hilfswerkver- tretung seien mehrere Anmerkungen des Beschwerdeführers nicht festge- halten und seine Aussagen von der Dolmetscherin nicht vollständig res- pektive nur zusammenfassend übersetzt worden Zudem habe bei der An- hörung vom 17. Juni 2019 nebst den Übersetzungsproblemen offenkundig auch eine schlechte Atmosphäre geherrscht. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass dem Beschwerdeführer 2 trotz der Übersetzungsprobleme widersprüchliche Aussagen vorgeworfen würden.

E. 3.2.6 Die genannten Probleme bei der Anhörung vom 17. Juni 2019 müss- ten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers 2 berücksichtigt werden. Die Hilfswerkvertretung habe ange- merkt, dass er spezifische Situationen sehr anschaulich und substanziiert geschildert habe. Seine Aussagen seien insgesamt logisch konsistent, detailliert und in sich stimmig. Es sei absurd und willkürlich, dass die Vor- instanz gerade hierin ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit sehe. Es müsse auch aus diesem Grund von der Befangenheit der zuständigen Sach-bear- beiterin ausgegangen werden. Es sei plausibel, dass die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Beschwerdeführer beim Krankentransport

E-4592/2023 Seite 13 aufzuhalten, da sie offensichtlich Anlass zur Vermutung gehabt hätten, es handle sich beim Verletzten um einen Demonstranten. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten verhindert habe, dass diese Person in ihre Hände gefallen sei und dies weitere Massnah- men der Behörden zur Folge gehabt habe, da diese darin ein staatsfeind- liches Verhalten erblickt hätten. Dass er keine Angaben zur Identität des Verletzten habe machen können, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe aufgrund der bestehenden Gefährdung nicht versucht, diese Person zu identifizieren. Es sei auch nicht ersichtlich, wie er dies hätten bewerk- stelligen sollen, und er habe kein grosses Interesse daran gehabt, zu er- fahren, wer die Person sei. Gerade wenn es sich um eine wichtige Person gehandelt hätte, wäre er bei allfälligen diesbezüglichen Abklärungen zu- sätzlich ins Visier der Behörden geraten.

E. 3.2.7 Die Beschwerdeführenden würden versuchen, in der Schweiz den Kontakt zu den Volksmujaheddin zu vermeiden. Es sei willkürlich, die Un- glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen mit einem angeblich unlogischen Verhalten Dritter (der iranischen Behörden) zu begründen. Sie hätten keinen Einfluss auf deren willkürliches und diktatorisches Handeln. Der Beschwerdefüh- rer 2 habe detailliert geschildert, weshalb es für ihn ein grosses Risiko ge- wesen wäre, mit dem Verletzten in der (…) zu verbleiben. Die von ihm ge- wählte Handlungsvariante sei in seiner Situation die sinnvollste gewesen. Er habe die Fragen zum Ort, an welchen er die Person gebracht habe, konkret beantworten können. Es sei den iranischen Behörden offensicht- lich gelungen, den Beschwerdeführer zu identifizieren, und mit dem Profil seiner Familienangehörigen und der Familie der Beschwerdeführerin so- wie den Volksmujaheddin zu verknüpfen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich widersprüchlich dazu geäussert haben solle, wie er auf den Verletz- ten aufmerksam geworden sei. Zudem sei die Behauptung des SEM ak- tenwidrig, die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht unter die von der Hilfswerksvertretung bemängelten Übersetzungs- punkte fallen. In ihren Verhören sei der Beschwerdeführerin 1 eine Verbin- dung zu den Volksmujaheddin vorgeworfen worden. Bei diesem Vorwurf handle es sich demnach nicht um eine blosse Vermutung. Die Beschwer- deführerin habe die Umstände ihrer Einvernahme sowie Freilassung de- tailliert geschildert und die dabei ihr gegenüber ausgesprochenen Drohun- gen mit vielen Realkennzeichen geschildert. Das SEM habe dies ignoriert und sich lediglich auf die BzP der Beschwerdeführerin bezogen. Da sie den Behörden eine Zusammenarbeit vorgetäuscht habe, sei sie nicht derart streng überwacht worden, wie von der Vorinstanz angenommen. Der Vor- wurf, die Beschwerdeführenden hätten keine Beweismittel eingereicht,

E-4592/2023 Seite 14 verletze Art. 7 AsylG, da kein Beweiserfordernis bestehe. Sie wüssten nicht, welche sie betreffenden Akten im Iran existieren würden und in wel- che Einsicht gewährt würde. Der Vorwurf, sie hätten sich nicht zu diesem Zweck an die heimatlichen Behörden gewendet, sei willkürlich, da sie den Kontakt zu diesen vermeiden müssten.

E. 3.2.8 Auch die Argumentation des SEM betreffend ihre Ausreise sowie die Reisepässe sei aktenwidrig und willkürlich. Der Pass der Beschwerdefüh- rerin 2 sei schon am (…) ausgestellt worden und nicht, wie vom SEM be- hauptet, im Jahr (…). Derjenige des Beschwerdeführers 1 sei (…) vor der Ausreise beantragt worden, da eine Erneuerung fällig gewesen sei, und stehe in keinem Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Problemen. Im Weiteren hätten sie ausführlich geschildert, wie es ihnen gelungen sei, sich während mehr als zwei Monaten zu verstecken. Es sei absurd, Personen, die in die Schweiz hätten fliehen können, zum Vorwurf zu machen, dass es ihnen gelungen sei, ihre Ausreise zu organisieren. Aufgrund ihrer Familien- geschichte hätten sie Erfahrung im Umgang mit den iranischen Behörden und alles darangesetzt, die Ausreise professionell zu organisieren, um das Risiko möglichst gering zu halten. Sie hätten detailliert geschildert, wie sie ihre Ausreise organisiert hätten und glaubhaft dargelegt, dass ihnen ihre Reisepässe abgenommen worden seien. Der Vorwurf der widersprüchli- chen Aussagen des Beschwerdeführers zum Wohnort sei konstruiert; es sei offensichtlich bei der Erfassung in der BzP ein Fehler unterlaufen. Eine fehlende Substanziierung der Aussagen betreffend die Verfolgung der Mut- ter der Beschwerdeführerin könne ihnen nicht zur Last gelegt werden, da die Befragung offensichtlich nicht auf die Erfahrung dieser Vorbringen aus- gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ferner in seinen Befra- gungen übereinstimmend ausgesagt, nichts über das Schicksal seines Kol- legen H._______ zu wissen.

E. 3.2.9 Dem Beschwerdeführer 2 drohten eine Verhaftung, Folter und die Hinrichtung, da seine Ehefrau und H._______ gegen ihn ausgesagt hätten. Die Beschwerdeführerin habe gegen die ihr gemachte Auflage verstossen. Demnach würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die weiter zu- rückliegenden Ereignisse seien zwar nicht fluchtauslösend aber trotzdem mit den neusten Vorfällen verbunden gewesen und hätten ihr politisches Profil vervollständigt. Das Profil der beiden Familien sei unter anderem der Grund für das massive Vorgehen der iranischen Behörden gegen den Be- schwerdeführer 2 gewesen. Das SEM habe es unterlassen, eine Gesamt- würdigung vorzunehmen.

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E. 3.2.10 Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft wegen Nachfluchtgründen zuzubilligen, namentlich aufgrund ihrer langjährigen Auslandsabwesenheit und dem Kontakt zur Schwester der Beschwerdeführerin 1 (M._______) sowie deren Ehemann. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Situation im Iran sich weiter zugespitzt habe. Sie würden bei einer Rückkehr in den Iran besonders prominent beschuldigt werden, Regimegegner zu sein. Die iranische Diaspora werde, wie in ver- schiedenen Berichten bestätigt werde, mittels Informanten gezielt über- wacht und bedroht. Allenfalls sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da ihnen im Iran eine unmenschliche Behandlung, Folter, Misshandlungen und eine rechts- widrige Inhaftierung drohen würden. Sie würden im Iran nicht über ein trag- fähiges Beziehungsnetz verfügen.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, das Gericht habe im Urteil vom 20. April 2022 festgestellt, die Mängel der Befragungen vom

17. und 18. Juni 2019 seine nicht derart ausgeprägt, dass die betreffenden Protokolle gänzlich aus dem Recht zu weisen seien. Entsprechend seien diese zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts beigezogen worden. Die angefochtene Verfügung basiere auf eine Gesamtwürdigung und nicht auf Unstimmigkeiten, die durch Übersetzungsschwierigkeiten hätten zu- stande kommen können. Diese Abgrenzung und die Berücksichtigung der Übersetzungsmängel sei detailliert thematisiert worden. Dem Beschwerde- führer 2 sei im Rahmen seiner zweiten Anhörung vom 14. Oktober 2019 Gelegenheit gegeben worden, allfällige Übersetzungsfehler in der ersten Anhörung zu korrigieren und seine Vorbringen zu vervollständigen. Er habe am Ende dieser Befragung angegeben, er habe alle sagen können.

E. 3.4 In der Replik stellten die Beschwerdeführenden fest, das SEM habe in seiner Vernehmlassung den Argumenten in ihrer Beschwerde nichts Kon- kretes entgegenzuhalten vermocht, sondern beschränke sich auf wenige pauschale Behauptungen. Insbesondere habe es sich nicht mit der Kritik auseinandergesetzt, wonach die zentrale Argumentation in der angefoch- tenen Verfügung identisch sei mit derjenigen in der kassierten Verfügung. Es werde daran festgehalten, dass der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden sei. Betreffend die Aussage des Beschwerdefüh- rers in der ergänzenden Anhörung, er habe alles sagen können, sei zu be- achten, dass er nicht habe davon ausgehen müssen, dass das SEM die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in derart willkürlicher Weise konstruie- ren werde. Das SEM hätte zwingend auch die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Umstände würdigen müssen. Im Weiteren habe

E-4592/2023 Seite 16 des SEM sich nicht zum Vorwurf der Befangenheit der zuständigen Sach- bearbeiterin geäussert, dem es offenbar inhaltlich nichts entgegenzuhalten vermöge.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind:

E. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-

E-4592/2023 Seite 17 den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kom- mentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entschei- dende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu wür- digen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbe- sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Er- mittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan.

E. 4.3.1 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit den wesentlichen Vorbrin- gen und Eingaben der Beschwerdeführenden sowie den von ihnen einge- reichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Diffe- renziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess.

E. 4.3.2 Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es keine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Bereits vor Erlass der ersten Verfü- gung vom 28. Januar 2020 wurde er am 14. Oktober 2019 ergänzend an- gehört, womit die diesbezüglichen Mängel der ersten Anhörung vom

17. Juni 2019 hinreichend ausgeräumt werden konnten. Es sind keine we- sentlichen Unklarheiten betreffend den Sachverhalt erkennbar, die nur mit einer weiteren Befragung hätten beseitigt werden können. Das Bundes- verwaltungsgericht hat auch im Kassationsurteil E-1352/2020 vom 20. Ap- ril 2022 eine weitere Anhörung nicht als erforderlich erachtet.

E. 4.3.3 Wie bereits im erwähnten Entscheid festgestellt, sind die Mängel der Befragungen vom 17./18. Juni 2019 nicht derart gravierend, dass es sich rechtfertigen würde, die entsprechenden Protokolle gänzlich aus dem Recht zu weisen (vgl. BVGer E-1352/2020 E. 4.3 S. 17).

E-4592/2023 Seite 18

E. 4.3.4 Im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch den für diese sprechenden Argumenten Rechnung getragen, wie sich an der Erwähnung der Ausführlichkeit und Detailliertheit der Aussagen der Beschwerdeführenden zeigt. Damit wur- den die Mängel der ersten Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 be- seitigt. Demnach erweist sich auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, die Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen auf eine Befangenheit und Voreingenom- menheit der zuständigen Sachbearbeiterin des SEM schliessen, als unbe- gründet. Ohnehin führen selbst allfällige prozessuale Fehler oder Fehlent- scheide nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wie- derholte oder grobe Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflicht- verletzungen zu qualifizieren sind (vgl. STEPHAN BREITENMOSE / RO- BERT WEYENETH, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N102). Fehlleistungen dieser Art sind vorlie- gend klarerweise nicht erkennbar.

E. 4.3.5 Dass aus der damals aktuellen Allgemeinsituation im Iran auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen wäre, wurde von ihnen nicht überzeugend dargetan. Daher kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sich in der angefochtenen Verfügung mit dieser Frage nicht hinreichend auseinandergesetzt zu ha- ben.

E. 4.3.6 Der Beizug des Dossiers der Schwester der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes (N […]) wurde zwar in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich vermerkt. Daraus, dass das SEM sich in seinen Erwä- gungen mit den Vorbringen der Schwester und der von den Beschwerde- führenden geltend gemachten Reflexverfolgung jedoch auseinanderge- setzt hat, ist aber ohne Weiteres zu schliessen, dass das betreffende Dos- sier auch konsultiert wurde. Eine formelle Rechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

E. 4.3.7 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein ver- trauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN / HALLER / KELLER / THURN- HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Eine Verletzung des ebenfalls in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhalt-

E-4592/2023 Seite 19 bar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stos- sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.; KIENER / KÄLIN / WYTTENBACH, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz 1678 f.). Inwiefern die angefochtenen Verfügungen des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein sollen, erschliesst sich aus der Beschwer- debegründung nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asyl- verfahren korrekt durchgeführt hat und über die Asylgesuche sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben aufgrund sachli- cher Kriterien entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.

E. 4.3.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM nicht teilen, keine formelle Rechtsverletzung darstellt, sondern die Frage der ma- teriellen Würdigung der Sache betrifft.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbrin- gen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich

E-4592/2023 Seite 20 schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inne- ren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden ausführlich und weit- gehend übereinstimmend über die gemäss ihrer Darstellung aus verschie- denen Gründen erlittenen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden sowie Dritter berichtet haben. Dies ist als Indiz für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen zu bewerten; entgegen der Argumentation in der Beschwerde rechtfertigt es sich aus den nachfolgend genannten Gründen jedoch nicht, allein aufgrund dieser Indizien die Glaubhaftigkeit ihrer Vor- bringen zu bejahen.

E. 6.2 Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdefüh- renden aufgrund ihres eigenen Engagements respektive der Aktivitäten ih- res familiären Umfelds gewissen Schikanen durch die heimatlichen Sicher- heitskräfte ausgesetzt waren. Der Umstand, dass diese nicht über Verhöre und kurzzeitige Festnahmen hinausgingen und damit kein asylrechtlich re- levantes Ausmass erreichten, lässt aber darauf schliessen, dass ihnen von den iranischen Behörden kein prononciertes oppositionelles Profil zuge- schrieben wurde und wird. Diese Einschätzung wird dadurch unterstrichen, dass sie beide ausdrücklich erklärten, es seien nie Gerichtsverfahren ge- gen sie eingeleitet worden (Beschwerdeführerin: vgl. Akten SEM A13/14 Protokoll BzP S. 9; Beschwerdeführer: vgl. Akten SEM A12/15 Protokoll BzP S. 10). Den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten mehrfa- chen Festnahmen und Verhören in den Jahren 2004 bis 2012 kann unge- achtet der Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund des offensichtlich fehlenden Kausalzusammenhangs mit ihrer Ausreise im Jahre 2018 keine Asyl- relevanz beigemessen werden.

E. 6.3 Zweifel sind allerdings angebracht an der Schilderung des Beschwer- deführers 2, man habe von ihm wiederholt Informationen über eine Tante und einen Onkel verlangt, die ins Ausland geflohen seien. Diese Angehöri- gen sind nach Aussagen des Beschwerdeführers bereits in den 1980er- respektive 1990er-Jahren – als er noch im Kindesalter war – ins Ausland geflohen, und er hatte gemäss eigenen Aussagen kaum Kontakt zu ihnen.

E-4592/2023 Seite 21 Der Onkel soll überdies verstoben sein (vgl. Akten SEM A25/20 Protokoll Anhörung F110 ff., A12/15 Protokoll BzP S. 6). Unter diesen Umständen erscheint unplausibel, dass die iranischen Sicherheitskräfte davon ausge- gangen sein sollen, der Beschwerdeführer verfüge über relevante Informa- tionen über diese Personen oder namhafte Verbindungen zu ihnen und ihn deswegen über Jahre hinweg unter Druck gesetzt haben sollen.

E. 6.4 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereig- nisse zwischen Ende 2017 und März 2018, welche gemäss ihren Aussa- gen für die Ausreise ausschlaggebend waren, ist Folgendes festzustellen:

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer 2 hat die Versorgung und den Wegtransport des verletzten Demonstranten detailliert und anschaulich beschrieben, weshalb diesem Vorkommnis nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit an- gesprochen werden kann. Jedoch ergeben sich berechtigte Zweifel an der angeblich aus dieser Hilfeleistung resultierenden Verfolgung durch die ira- nischen Sicherheitskräfte. Dass dem Beschwerdeführer nur aufgrund der Unterstützung eines Demonstranten in der (…) eine Zugehörigkeit zu den für die Organisation der Kundgebung verantwortlichen Gruppierungen so- wie eine Verbindung zu den Volksmujaheddin vorgeworfen worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Seinen Aussagen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine persönliche Verbindung zu dieser Organisation ent- nehmen und er verfügt, wie bereits ausgeführt, nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil. Auch wenn eine gewisse Willkür der iranischen Behörden nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint das beschriebene Vorgehen der Sicherheitskräfte nach der Hilfeleistung des Beschwerdeführers, ins- besondere die weitreichenden Schikanen gegenüber seinem familiären Umfeld sowie einem Arbeitskollegen unverhältnismässig und unrealistisch.

E. 6.4.2 Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Freund des Be- schwerdeführers 2 Einzelheiten über die Person, welcher er geholfen habe, in Erfahrung gebracht haben soll (dass es sich um eine bedeutende, gesuchte Person gehandelt habe), die eigentlich nur den Sicherheitskräf- ten bekannt sein konnten. Ferner lässt sich mit den angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen schweren Vorwürfen (Handlungen gegen die nationale Sicherheit und gegen die Regierung) nicht in Einklang brin- gen, dass gemäss seinen Aussagen gegen ihn kein Gerichtsverfahren ein- geleitet worden sei. Die Erklärung, dies sei darauf zurückzuführen, dass er nicht erwischt worden sei, überzeugt nicht, da Verurteilungen in Abwesen- heit im Iran durchaus möglich sind (vgl. ACCORD – AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTATION: a-7184-

E-4592/2023 Seite 22 1 [ACC-IRN-7184-1], 23. April 2010 < https://www.ecoi.net/en/file/local/12 32041/response_en_137941.html > [Zugriff am 17. Juni 2025]).

E. 6.4.3 In Anbetracht dieser Feststellungen rechtfertigen sich auch überwie- gende Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie nach dem Vorfall vom Dezember 2017 mehrfach von den Sicherheits- kräften verhört worden sein soll, sowie an den gemäss ihren Aussagen in den Verhören gegen sie und ihren Ehemann erhobenen Vorwürfen. Insbe- sondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr eine Verbindung zur Partei Garoohe Khalg e Arab hätte unterstellt werden sollen, da ihre Angehöri- gen, welche angeblich Mitglied dieser Organisation waren, schon mehrere Jahre zuvor den Iran verlassen hatten und sie nie eine besondere Bezie- hung zu diesen oder zu der genannten Partei geltend gemacht hat. Ebenso unplausibel ist die behauptete Befragung der Beschwerdeführerin über ihre beiden jüngeren Schwestern (N._______ und O._______), zumal diese sich gemäss Aktenlage nie oppositionell engagiert haben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, falls sie tatsächlich des Aufstands und der Handlungen gegen die Regierung beschuldigt worden wäre und ihr die Todesstrafe drohen würde, nicht nur verhört und danach wieder freigelassen worden wäre, sondern die Behörden weitergehende Massnahmen ergriffen hätten.

E. 6.5 Was die von der Beschwerdeführerin befürchtete Blutrache durch die Angehörigen des von ihrer Mutter seinerzeit bei einer Abtreibung unter- stützten Mädchens betrifft, ist festzustellen, dass sie an diesem angebli- chen Engagement ihre Mutter nicht beteiligt war und keine konkreten ge- gen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder Drohungen geltend ge- macht hat. Die behauptete Bedrohung durch diese Personen war ihr ge- mäss ihren Angaben nur vom Hörensagen bekannt. Die angeblichen Ver- folger hätten sich an ihrem früheren Wohnort nach ihr erkundigt, ihre letzte Adresse sei diesen aber nicht bekannt (vgl. Akten SEM A50/19 F28). Schliesslich waren diese Umstände gemäss ihren Aussagen nicht aus- schlaggebend für ihren Entschluss zur Ausreise (vgl. a.a.O. F30). Ange- sichts dieser Umstände lässt sich aus diesen Vorbringen nicht auf eine be- gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen.

E. 6.6 Im Weiteren wäre die Ausreise der Beschwerdeführenden in der be- schriebenen Art und Weise, falls sie tatsächlich gesucht worden wären, mit einem enormen Risiko verbunden und angesichts der mehrfach zu passie- renden Kontrollen im Flughafen F._______ auch mittels Bestechung kaum zu bewerkstelligen gewesen (vgl. IRB – IMMIGRATION AND REFUGEE BOARD OF CANADA, Iran: Exit and entry procedures at airports and land borders,

E-4592/2023 Seite 23 particularly at the Imam Khomeini International Airport; whether authorities alert border officials of individuals they are looking for; incidence of bribery of Iranian border officials to facilitate departure; the punishment for border officers caught taking bribes (2017–February 2020), [IRN200128.E],

E. 6.7 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch das Vorliegen objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft darzutun:

E. 6.7.1 Es besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung aufgrund eines Kontakts zu ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwes- ter/Schwägerin/Tante M._______. Nach Konsultation des Dossiers der Schwester (N […]) kommt das Gericht zum Schluss, dass die dort vorge- brachten Asylgründe nicht mit jenen der Beschwerdeführenden zusam- menhängen. Überdies waren sie, wie erwähnt, vor ihrer Ausreise wegen dieser Angehörigen keinen Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich rele- vanten Ausmasses ausgesetzt (vgl. E. 6.2).

E. 6.7.2 Gemäss vorliegenden Berichten besteht zwar bei einer Rückkehr in den Iran nach langjähriger Abwesenheit ein erhöhtes Risiko, einer Befra- gung unterzogen zu werden; jedoch ist nicht davon auszugehen, dass zu- rückkehrende Asylsuchende generell Verfolgungsmassnahmen asylrele- vanten Ausmasses durch die Sicherheitskräfte zu befürchten haben (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Konsequenzen regie- rungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 26. November 2023, S. 6; UK HOME OFFICE, Country Policy and Information Note, Iran: Illegal Exit, Mai 2022, S. 18 ff.).

E. 6.7.3 Seit dem Tod der jungen kurdischen Iranerin Mahsa Amini am

16. September 2022 fanden an verschiedenen Orten im Iran Proteste statt, gegen welche die iranischen Behörden rigoros vorgingen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Ereignisse in der Folge des Todes von Mahsa Amini einen Einfluss auf die Gefährdungssituation der Beschwer- deführenden haben und als objektiver Nachfluchtgrund zu bewerten wä- ren, da ihr behauptetes Engagement damit nicht in Zusammenhang steht. Aus der allgemeinen Situation im Iran kann nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr geschlossen werden.

E-4592/2023 Seite 24

E. 6.8 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelun- gen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG bezie- hungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Internetartikel nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-4592/2023 Seite 25 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-4592/2023 Seite 26 8.3.2 Auch wenn die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran gemäss konstanter Praxis des Gerichts als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Urteile BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1; E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der jüngste Konflikt zwischen Israel und Iran nichts zu ändern. Im Iran herrscht gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass die beteiligten Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tagesschau vom

24. Juni 2025 < https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-nor- malitaet-100.html >, besucht am 26. Juni 2025]; Urteil BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2). 8.3.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über universitäre Aus- bildungen und berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen, auch in der Schweiz. Zudem dürfte zumindest der Beschwerdeführer im Iran Fami- lienangehörige und Bezugspersonen haben, auf deren Unterstützung sie allenfalls bei der Reintegration zählen können. Trotz der inzwischen sie- benjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran nicht aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. 8.3.4 8.3.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegwei- sungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be- ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E-4592/2023 Seite 27 8.3.4.2 Die (…)- und (…)jährigen Kinder der Beschwerdeführenden befin- den sich beide noch in einem Alter, in dem sie vorwiegend an die Eltern gebunden sind. Aufgrund des hiesigen Kindergarten- beziehungsweise Schulbesuchs sind sie in der Schweiz offenbar gut integriert, was auch durch die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen belegt wird. Es besteht angesichts des Alters der Kinder und des zweifellos sehr starken Bezugs zu ihren Eltern kein Grund zur Annahme, dass sie sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3). Entsprechendes wird von den (rechtsvertretenen) Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie mit der iranischen Kultur und Sprache aufgrund des Familienlebens vertraut sind. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Besitze von Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr der Familie notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch wenn die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran gemäss konstanter Praxis des Gerichts als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Urteile BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1; E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der jüngste Konflikt zwischen Israel und Iran nichts zu ändern. Im Iran herrscht gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass die beteiligten Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 < https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-normalitaet-100.html >, besucht am 26. Juni 2025]; Urteil BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2).

E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über universitäre Ausbildungen und berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen, auch in der Schweiz. Zudem dürfte zumindest der Beschwerdeführer im Iran Familienangehörige und Bezugspersonen haben, auf deren Unterstützung sie allenfalls bei der Reintegration zählen können. Trotz der inzwischen siebenjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran nicht aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.

E. 8.3.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E. 8.3.4.2 Die (...)- und (...)jährigen Kinder der Beschwerdeführenden befinden sich beide noch in einem Alter, in dem sie vorwiegend an die Eltern gebunden sind. Aufgrund des hiesigen Kindergarten- beziehungsweise Schulbesuchs sind sie in der Schweiz offenbar gut integriert, was auch durch die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen belegt wird. Es besteht angesichts des Alters der Kinder und des zweifellos sehr starken Bezugs zu ihren Eltern kein Grund zur Annahme, dass sie sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3). Entsprechendes wird von den (rechtsvertretenen) Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie mit der iranischen Kultur und Sprache aufgrund des Familienlebens vertraut sind.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Besitze von Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr der Familie notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziel- len Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

E-4592/2023 Seite 28

E. 11 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungs- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bei der Fest- legung des Honorars für die amtliche Rechtsverbeiständung ist neben den massgeblichen Bemessungsfaktoren der VGKE (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und den am 30. August 2023 kommunizierten Stundenansätzen auch zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführenden im Kassations- entscheid E-1352/2020 vom 20. April 2022 bereits eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'500.– für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters zuge- sprochen worden war. Das Honorar des vorliegenden zweiten Beschwer- deverfahrens ist auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4592/2023 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4592/2023 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Iran vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten zusammen mit ihrem Kind C._______ (Beschwerdeführer 3) - und den Eltern der Beschwerdeführerin 1 (E-4593/2023, N [...]) gemäss ihren Angaben am (...) März 2018 in die Schweiz ein und stellten am 3. April 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 20. April 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt und am 17. Juni 2019 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise 18. Juni 2019 (Beschwerdeführerin 1) ihre Anhörungen zu den Asylgründen. Am 14. Oktober 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers 2 durch. B. Am (...) wurde das Kind D._______ (Beschwerdeführerin 4) geboren. C. C.a Der Beschwerdeführer 2 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe während seines Studiums für die Menschenrechte gekämpft und an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Später habe er sich auch für die Tierrechte eingesetzt. Er sei aufgrund seiner Aktivitäten mehrmals verhaftet und teilweise während mehrerer Tage festgehalten worden, namentlich in den Jahren 1383/1284 (2004/2005), 1387/1388 (2008/2009) sowie zweimal im Jahr 1390 (2011); es sei aber jeweils kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Nach der letzten Festnahme sei er daran gehindert worden, weiterhin in F._______ zu arbeiten, weshalb er mit seiner Ehefrau nach G._______ im Norden Irans gezogen sei. In der Folge habe er unter behördlicher Beobachtung gestanden und sei alle paar Monate mitgenommen und wegen der politischen Aktivitäten einer Tante und eines Onkels väterlicherseits verhört worden (das letzte Mal im Jahr 2017), weil man von ihm Informationen über diese Verwandten verlangt habe. Allerdings sei er nach 2011 nicht mehr festgehalten worden. Seine Tante sei Mitglied der Volksmujaheddin gewesen und deshalb in den 60er-Jahren gemäss iranischem Kalender (1980er-Jahre gemäss gregorianischem Kalender; Anmerkung BVGer) zum Tode verurteilt worden. Die Strafe sei später in eine Freiheitsstrafe umgewandelt worden und die Tante sei dann bei einem Hafturlaub geflohen. Der Onkel sei in den 70er-Jahren gemäss iranischem Kalender (1990er-Jahre) ebenfalls der Mitarbeit bei den Volksmujaheddin beschuldigt worden und deshalb nach Schweden geflüchtet. Ungefähr Anfang des zehnten Monats 1396 (ab 22. Dezember 2017) respektive in der zweiten Woche des Monats Dey 1396 (gregorianischer Kalender: zwischen 28. Dezember 2017 und 4. Januar 2018) hätten er und ein Arbeitskollege namens H._______ einem Verletzten geholfen, der anlässlich einer Demonstration in I._______, wo er in der (...) seines Schwagers gearbeitet habe, angeschossen worden sei. Sie hätten diesen Mann medizinisch erstversorgt und ihn anschliessend auf dessen Bitte hin in seinem Auto zu einer Privatadresse transportiert. Angehörige der Sicherheitskräfte hätten versucht, ihn bei der Wegfahrt von der (...) aufzuhalten. Er habe sich in der Folge aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen bei einem Freund versteckt. Seine Ehefrau sei einen Tag lang festgehalten worden. Seine Mutter und seine Schwester seien mehrfach festgenommen sowie verhört worden, und die Mutter habe ein Arbeitsverbot erhalten. Sein Schwager sei während mehrerer Monate inhaftiert und dessen (...) sei die Betriebserlaubnis entzogen worden. Zudem sei das Vermögen seiner Familie blockiert worden. Auch sein Arbeitskollege H._______ sei verhaftet worden und dessen Schicksal sei ungewiss. Die Familie von H._______ mache ihn hierfür verantwortlich und setze ihn sowie seine Angehörigen deswegen unter Druck. Er habe von einem anderen Freund erfahren, dass der Mann, dem er geholfen habe, eine wichtige Person sei, die Verbindungen zu den Volksmujaheddin habe und von der Polizei gesucht werde. Er selber werde von den Behörden deshalb beschuldigt, mit den Volksmujaheddin in Verbindung zu stehen und den Organisationen anzugehören, die für die Demonstrationen verantwortlich gewesen seien. Er habe befürchtet, aufgrund dieser Anschuldigungen umgebracht zu werden. Es würden ihm Handlungen gegen die nationale Sicherheit und gegen die Regierung vorgeworfen. Weil man ihn nicht habe erwischen können, sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er und seine Ehefrau sowie ihr älteres Kind seien mit ihren eigenen Reisepässen am (...) 2018 von F._______ via J._______ nach K._______ gereist. Von dort aus seien sie von ihren Schleppern per Auto in die Schweiz gebracht worden. C.b Die Beschwerdeführerin 1 verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs vorab auf den Vorfall vom Dezember 2017, als ihr Ehemann einem Verletzten geholfen habe. Sie sei deswegen zusammen mit ihrer Schwiegermutter festgenommen, einen Tag lang festgehalten und verhört worden. Zudem sei ihr Haus durchsucht und elektronische Geräte seien mitgenommen worden. Nach dieser ersten Festnahme sei sie noch zwei weitere Male vorgeladen und über ihren Ehemann, den Verbleib ihrer Eltern sowie ihrer beiden jüngeren Schwestern und über ihre Verbindung zur Gruppe "Goroohe Khalg e Arab" verhört worden. Ihr Onkel und ihr Bruder seien Mitglieder dieser Gruppierung gewesen und hätten deswegen im Jahr 1391 (2012/2013) in L._______ politisches Asyl beantragt und erhalten. Beim letzten Verhör sei sie gezwungen worden, ein schriftliches Geständnis abzulegen, wonach ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe und weiterhin mit seiner Tante sowie der Familie seines Onkels in Kontakt stehe. Zudem sei von ihr verlangt worden, ihren Ehemann aufzufordern, sich den Behörden zu stellen. Ihr und ihrem Mann würden Aufstand und Handlungen gegen die Regierung vorgeworfen. Die Strafe dafür sei Tod durch Erhängen. Ihre Familie sowie die Familie ihres Ehemannes hätten eine politische Vergangenheit. Sie selbst sei schon zuvor vier- oder fünfmal wegen ihrer Angehörigen verhört worden. Ein erstes Mal sei sie in den Jahren 1388 oder 1389 (2009/2010) festgenommen und befragt worden. Es sei dabei um ihre Schwester M._______ (N [...]) gegangen, die den Iran verlassen habe und sich seit 2010 in der Schweiz befinde. In den Jahren 1390 und 1391 (2011 und 2012) sei sie je einmal wegen M._______ und wegen ihrem Bruder verhört worden, und im Jahre 1396 (2017) sei sie zweimal mitgenommen und zu ihren Eltern befragt worden, weil die Behörden diese gesucht hätten. Es sei aber nie ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Im Übrigen habe ihre Mutter einem Mädchen bei einer Abtreibung geholfen. Weil es sich beim Schwangerschaftsabbruch nach dem Verständnis der Stammesangehörigen dieses Mädchens um ein Tötungsdelikt handle, hätten diese zunächst ihren Eltern, dann aber auch ihr und anderen Familienangehörigen mit Blutrache gedroht. Sie sei ab Sommer 1396 (2017) bedroht worden und sei deshalb auf Anraten ihrer Eltern zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem älteren Kind an einen anderen Ort umgezogen. Sie habe nie Kontakt zu diesen Stammesangehörigen gehabt, habe aber von früheren Nachbarn erfahren, dass diese sich nach ihrer aktuellen Adresse erkundigt hätten. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 6. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de. Sie beantragten in erster Linie, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-1352/2020 vom 20. April 2022 die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurden war, und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. II. G. Am 31. August 2022 führte das SEM eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin 1 durch. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. H. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (eröffnet am 26. Juli 2023) stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht fristgerecht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragten, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In weiteren Eventualbegehren beantragten sie die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge beziehungsweise die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut, setzte Rechtsanwalt Michael Steiner als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. L. Mit Eingabe vom 3. November 2023 machten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2023) eingeräumten Replikrecht Gebrauch, wobei sie an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei zu zweifeln, weil verschiedene zentrale Elemente ihrer Vorbringen wie zufällig ineinandergreifen würden, namentlich, dass der Verletzte sich genau vor dem Geschäft des Beschwerdeführers 2 befunden habe, er diesen zufälligerweise bemerkt habe und die Sicherheitskräfte just zu dem Zeitpunkt aufgetaucht seien, als er diesen habe abtransportieren wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Beschwerdeführer an der Wegfahrt mit dem Verletzten zu hindern. Wie und von wem diese Person als wichtige Person identifiziert worden sei, bleibe offen. Nicht überzeugend sei ferner, dass der Beschwerdeführer angeblich die Identität dieser Person nicht kenne und sich nicht darum bemüht habe, diese in Erfahrung zu bringen. Es erscheine auch wie ein Zufall, dass es den Beschwerdeführenden trotz erheblicher Überwachungsmassnahmen gelungen sei, sich während mehr als zwei Monaten zu verstecken und ihre Ausreise inklusive den Besuch auf der K._______ Botschaft zur Ausstellung von Visa zu organisieren. Noch unwahrscheinlicher sei, dass sie unerkannt mit ihren eigenen Pässen über den Flughafen von F._______ hätten ausreisen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden nach den geschilderten Ereignissen praktisch ununterbrochen überwacht worden wären und es demnach den iranischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, sie festzunehmen. Die Organisation der Ausreise und die Beschaffung der Visa durch einen nahen Bekannten wäre damit äusserst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich gewesen. Im Weiteren dürfte es ausgesprochen schwierig, wenn nicht unmöglich sein, inkognito über den Flughafen von F._______ auszureisen. Die Beschwerdeführenden hätten auch mit Sicherheit nicht auf ihre eigene Identität lautende Reisepapiere verwendet, wenn sie tatsächlich in der dargelegten Art und Weise verfolgt worden wären. Die geschilderten Umstände ihrer Ausreise würden realitätsfremd erscheinen. Es sei auch bemerkenswert, dass sie ihre Reisepässe den Schweizer Behörden nicht abgegeben hätten. 3.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer 2 nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, warum ein längerer Aufenthalt des Verletzten in der (...) ihn selber gefährdet hätte, habe er doch erst im Nachhinein erfahren, dass es sich bei diesem um eine wichtige Person gehandelt haben solle. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er diesen Mann anschliessend nicht ins Krankenhaus, sondern zu einer privaten Adresse gebracht habe. Auf verschiedene ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen habe er immer wieder ausweichend geantwortet und bloss frühere Aussagen wiederholt. Dass der Beschwerdeführer auf der Basis der politischen Vergangenheit seiner Familie sowie der Familie seiner Frau der Kooperation mit den Volksmujaheddin und Mitorganisation der Demonstrationen beschuldigt und wegen Verstosses gegen die nationale Sicherheit angeklagt worden sei, erscheine als eine reine Mutmassung. Namentlich könne aufgrund der Bergung des Verletzten keineswegs darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Umfelds aus politischen Gründen verfolgt werde. Er habe keine hinreichenden Angaben gemacht, um einen solchen Zusammenhang als plausibel erscheinen zu lassen. Seine letzte angebliche Festnahme habe bereits viele Jahre zurückgelegen, weshalb eine unmittelbare Verbindung zwischen seinem angeblichen politischen Umfeld und dem letzten beschriebenen Ereignis unwahrscheinlich erscheine. Es müsste den Behörden klar geworden sein, dass es sich bei der Hilfeleistung an die verletzte Person um eine rein humanitäre Aktion gehandelt habe. Im Weiteren wäre bei der geschilderten erheblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden zu erwarten, dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet worden wäre und entsprechende Unterlagen existieren würden, deren Beschaffung ihnen möglich sein sollte. Sie hätten aber keinerlei Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen stützen würden. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin 1 habe keine konkreten Angaben zu den angeblichen Drohungen bei den Befragungen im Zusammenhang der Verfolgung ihres Ehemannes gemacht. Angesichts der Schwere der angeblich gegen sie und ihren Ehemann erhobenen Vorwürfe sei undenkbar, dass sie nach den Verhören wieder freigekommen wäre. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie festgehalten, verurteilt und unverzüglich bestraft worden wäre. Ferner habe die Beschwerdeführerin die behauptete Bedrohung durch den arabischen Stamm wegen der von ihrer Mutter organisierten Abtreibung nicht zu konkretisieren vermocht und eine individuelle Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie habe sich einem möglichen Übergriff seitens dieser Verfolger durch den Wegzug in eine andere Region erfolgreich entzogen. Zudem werde Verwandten, die sich nichts hätten zuschulden kommen lassen, allein aufgrund des Geltendgemachten im lokalen Kontext nicht zwingend nachgestellt. Diesem Vorbringen mangle es somit an Substanz sowie an asylrechtlicher Relevanz. 3.1.4 Aus den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass die Übersetzungsprobleme in den Anhörungen, auf welche die Beschwerdeführenden in ihrem ersten Beschwerdeverfahren hingewiesen hätten, in vielen Fällen diskutiert und weitgehend behoben worden seien. Diese würden auch insoweit berücksichtigt, als kleinere Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nicht beachtet würden. Der Sachverhalt habe durch die ergänzenden Anhörungen vollständig erfasst werden können und die Erwägungen der vorliegenden Verfügung würden sich nur auf unmissverständliche Aussagen beziehen. Dass die Beschwerdeführerin die in der ersten Befragung geschilderte physische Gewalt, welche sie angeblich bei den Verhören zum Vorfall in der (...) erlebt habe, in der zweiten Anhörung nicht erwähnt - respektive auf explizite Nachfrage hin gar verneint - habe, könne nicht auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden. Ihre diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu den Umständen gemacht, unter denen er den Verletzten vor der (...) aufgefunden habe. Diese Divergenzen könnten ebenfalls nicht auf Übersetzungsprobleme zurückgeführt werden. 3.1.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten nach dem Gesagten insgesamt nicht zu überzeugen und würden Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 3.1.6 Die vom Beschwerdeführer 2 vorgebrachten Festnahmen in den Jahren 2004 bis 2011 hätten im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurück-gelegen, so dass sie nicht Anlass derselben hätten gewesen sein können. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Aussage, sie gehöre aus Sicht des iranischen Staates zu den politischen Aktivisten, lediglich auf ihre Verhöre betreffend ihre politisch aktiven Verwandten basiert, welche aber im Zeitpunkt der Ausreise mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Diesem Vorbringen fehle auch die ausreichende Intensität, da sie ansonsten ihren Heimatstaat schon zu einem früheren Zeitpunkt verlassen hätte. Da diese Verhöre ohne weitere Konsequenzen für sie geblieben seien, könne auch eine zukünftige Verfolgung aus diesem Grund ausgeschlossen werden. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Aktivitäten der Verwandten der Beschwerdeführerin 1 und dem angeblichen Vorfall vor der (...), den sie als Grund für ihre Ausreise angegeben habe. Diesen Vorbringen komme somit keine asylrechtliche Relevanz zu. 3.1.7 Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden würden über gute Ausbildungen und Arbeitserfahrung verfügen. Zudem hätten sie im Heimatstaat noch verschiedene Verwandte, die ihnen allenfalls behilflich sein könnten. Eine Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Probleme sei auch im Iran möglich. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung gerügt. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht habe im Kassationsurteil E-1352/2020 vom 20. April 2022 ausgeführt, dass die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Bergung des Verletzten vor der (...) durch den Beschwerdeführer 2 nicht stichhaltig sei, und habe festgestellt, dass es bei den Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 17. Juni 2019 beziehungsweise 18. Juni 2019 zu erheblichen Übersetzungsproblemen gekommen sei. Die Ereignisse im Iran würden illustrieren, dass das Handeln des Beschwerdeführers 2 in den Augen des iranischen Regimes eine hochpolitische Aktion sei. Angesichts dessen sei die Verwendung der diesbezüglichen Protokolle zur Begründung der Unglaubhaftigkeit willkürlich. Den Erwägungen im Kassationsurteils sei auch zu entnehmen, dass nach Ansicht des Gerichts diese schwerwiegenden Mängel im Falle des Beschwerdeführers 2 durch seine ergänzende Anhörung vom 14. Oktober 2019 nicht vollständig hätten ausgeräumt werden können. Demnach hätte zwingend eine weitere Befragung mit ihm durchgeführt werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM dies unterlassen habe. Hierdurch sei die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt worden. Im Weiteren habe das SEM den Fehler wiederholt, sich in seinen Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit weitgehend auf die Aussagen der Beschwerdeführenden in den Anhörungen vom 17. Juni 2019 beziehungsweise 18. Juni 2019 abzustützen, und es habe zu Unrecht behauptet, ihre Vorbringen seien unlogisch, unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe in seinem ersten Entscheid ausgeführt, ihre Aussagen würden durchaus Realkennzeichen enthalten und es könne nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 2 durch sein Handeln in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei. Das SEM habe jedoch die Argumentation, welche zur Kassation der ersten Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht geführt habe, wiederholt, und wiederum keine umfassende Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumente vorgenommen. Mit der Erwägung, dass verschiedene zentrale Elemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden wie zufällig ineinandergreifen würden, sei das SEM von der grundsätzlichen Glaub-haftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen, habe diese Feststellung dann aber in willkürlicher Weise ins Gegenteil verkehrt. Hieraus sowie aus weiteren Formulierungen in der angefochtenen Verfügung werde die Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin deutlich. Die Schilderungen der Beschwerdeführenden seien nicht unvoreingenommen gewürdigt worden. Es werde beantragt, dass die Sache im Falle einer Rückweisung ans SEM zur Neubeurteilung einer anderen Person zur Behandlung zugewiesen werde. 3.2.3 Das SEM habe die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, indem es die vom Bundesverwaltungsgericht im Kassationsurteil vom 20. April 2022 bemängelten Rechtsfehler nicht behoben und keine Gesamtwürdigung ihrer Vorbringen sowie weitere Abklärungen vorgenommen habe, sondern die willkürliche Argumentation seiner ersten Verfügung vom 28. Januar 2020 wiederholt habe. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch darin zu erblicken, dass in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf die aktuelle Situation im Iran eingegangen worden sei, die sich seit September 2022 mit dem Tod von Mahsa Amini massiv zugespitzt habe. Die Vor-instanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wie sich diese Entwicklung sowie ihr Profil und ihr langjähriger Aufenthalt im selben Land wie die als Flüchtling anerkannte Schwes-ter der Beschwerdeführerin 1, auf ihre Verfolgungssituation auswirken würde. Es sei offensichtlich, dass sie als Regimegegner betrachtet und be-kannt seien, sowie, dass angesichts der Situation im Iran seit September 2022 eine Unterstützung von Demonstrierenden von den iranischen Behörden intensiv verfolgt werde. 3.2.4 Es stehe nicht fest, ob das SEM die Verfahrensakten der Schwester der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich beigezogen habe. Dies wäre - eben-so wie das Erstellen einer Aktennotiz über die Folgerungen aus dem Aktenbeizug - zwingend erforderlich gewesen. Diesbezüglich sei die Abklä-rungspflicht, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden. Es werde auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichts verwiesen. 3.2.5 Die Mängel der Anhörung des Beschwerdeführers 2 vom 17. Juni 2019 seien derart gravierend gewesen, dass dieses Gesprächsprotokoll nicht verwendet werden könne und aus dem Recht zu weisen sei. Entsprechend sei die Befragung vom 14. Oktober 2019 als "Wiederholung der Anhörung" bezeichnet worden und es sei ihrem Rechtsvertreter zugesichert worden, dass die mangelhafte Anhörung nicht verwendet werde. Trotzdem habe das SEM dieser Befragung in der zweiten Verfügung erneut massgebliche Bedeutung beigemessen. Dass die Übersetzungsprobleme diskutiert und weitgehend behoben worden seien, sei eine Parteibehauptung, welche den Akten widerspreche. Gemäss Anmerkungen der Hilfswerkvertretung seien mehrere Anmerkungen des Beschwerdeführers nicht festgehalten und seine Aussagen von der Dolmetscherin nicht vollständig respektive nur zusammenfassend übersetzt worden Zudem habe bei der Anhörung vom 17. Juni 2019 nebst den Übersetzungsproblemen offenkundig auch eine schlechte Atmosphäre geherrscht. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass dem Beschwerdeführer 2 trotz der Übersetzungsprobleme widersprüchliche Aussagen vorgeworfen würden. 3.2.6 Die genannten Probleme bei der Anhörung vom 17. Juni 2019 müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt werden. Die Hilfswerkvertretung habe angemerkt, dass er spezifische Situationen sehr anschaulich und substanziiert geschildert habe. Seine Aussagen seien insgesamt logisch konsistent, detailliert und in sich stimmig. Es sei absurd und willkürlich, dass die Vor-instanz gerade hierin ein Indiz für die Unglaubhaftigkeit sehe. Es müsse auch aus diesem Grund von der Befangenheit der zuständigen Sach-bearbeiterin ausgegangen werden. Es sei plausibel, dass die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Beschwerdeführer beim Krankentransport aufzuhalten, da sie offensichtlich Anlass zur Vermutung gehabt hätten, es handle sich beim Verletzten um einen Demonstranten. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten verhindert habe, dass diese Person in ihre Hände gefallen sei und dies weitere Massnahmen der Behörden zur Folge gehabt habe, da diese darin ein staatsfeindliches Verhalten erblickt hätten. Dass er keine Angaben zur Identität des Verletzten habe machen können, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe aufgrund der bestehenden Gefährdung nicht versucht, diese Person zu identifizieren. Es sei auch nicht ersichtlich, wie er dies hätten bewerkstelligen sollen, und er habe kein grosses Interesse daran gehabt, zu erfahren, wer die Person sei. Gerade wenn es sich um eine wichtige Person gehandelt hätte, wäre er bei allfälligen diesbezüglichen Abklärungen zusätzlich ins Visier der Behörden geraten. 3.2.7 Die Beschwerdeführenden würden versuchen, in der Schweiz den Kontakt zu den Volksmujaheddin zu vermeiden. Es sei willkürlich, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen mit einem angeblich unlogischen Verhalten Dritter (der iranischen Behörden) zu begründen. Sie hätten keinen Einfluss auf deren willkürliches und diktatorisches Handeln. Der Beschwerdeführer 2 habe detailliert geschildert, weshalb es für ihn ein grosses Risiko gewesen wäre, mit dem Verletzten in der (...) zu verbleiben. Die von ihm gewählte Handlungsvariante sei in seiner Situation die sinnvollste gewesen. Er habe die Fragen zum Ort, an welchen er die Person gebracht habe, konkret beantworten können. Es sei den iranischen Behörden offensichtlich gelungen, den Beschwerdeführer zu identifizieren, und mit dem Profil seiner Familienangehörigen und der Familie der Beschwerdeführerin sowie den Volksmujaheddin zu verknüpfen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich widersprüchlich dazu geäussert haben solle, wie er auf den Verletzten aufmerksam geworden sei. Zudem sei die Behauptung des SEM aktenwidrig, die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht unter die von der Hilfswerksvertretung bemängelten Übersetzungspunkte fallen. In ihren Verhören sei der Beschwerdeführerin 1 eine Verbindung zu den Volksmujaheddin vorgeworfen worden. Bei diesem Vorwurf handle es sich demnach nicht um eine blosse Vermutung. Die Beschwerdeführerin habe die Umstände ihrer Einvernahme sowie Freilassung detailliert geschildert und die dabei ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen mit vielen Realkennzeichen geschildert. Das SEM habe dies ignoriert und sich lediglich auf die BzP der Beschwerdeführerin bezogen. Da sie den Behörden eine Zusammenarbeit vorgetäuscht habe, sei sie nicht derart streng überwacht worden, wie von der Vorinstanz angenommen. Der Vorwurf, die Beschwerdeführenden hätten keine Beweismittel eingereicht, verletze Art. 7 AsylG, da kein Beweiserfordernis bestehe. Sie wüssten nicht, welche sie betreffenden Akten im Iran existieren würden und in welche Einsicht gewährt würde. Der Vorwurf, sie hätten sich nicht zu diesem Zweck an die heimatlichen Behörden gewendet, sei willkürlich, da sie den Kontakt zu diesen vermeiden müssten. 3.2.8 Auch die Argumentation des SEM betreffend ihre Ausreise sowie die Reisepässe sei aktenwidrig und willkürlich. Der Pass der Beschwerdeführerin 2 sei schon am (...) ausgestellt worden und nicht, wie vom SEM behauptet, im Jahr (...). Derjenige des Beschwerdeführers 1 sei (...) vor der Ausreise beantragt worden, da eine Erneuerung fällig gewesen sei, und stehe in keinem Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Problemen. Im Weiteren hätten sie ausführlich geschildert, wie es ihnen gelungen sei, sich während mehr als zwei Monaten zu verstecken. Es sei absurd, Personen, die in die Schweiz hätten fliehen können, zum Vorwurf zu machen, dass es ihnen gelungen sei, ihre Ausreise zu organisieren. Aufgrund ihrer Familiengeschichte hätten sie Erfahrung im Umgang mit den iranischen Behörden und alles darangesetzt, die Ausreise professionell zu organisieren, um das Risiko möglichst gering zu halten. Sie hätten detailliert geschildert, wie sie ihre Ausreise organisiert hätten und glaubhaft dargelegt, dass ihnen ihre Reisepässe abgenommen worden seien. Der Vorwurf der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Wohnort sei konstruiert; es sei offensichtlich bei der Erfassung in der BzP ein Fehler unterlaufen. Eine fehlende Substanziierung der Aussagen betreffend die Verfolgung der Mutter der Beschwerdeführerin könne ihnen nicht zur Last gelegt werden, da die Befragung offensichtlich nicht auf die Erfahrung dieser Vorbringen ausgerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ferner in seinen Befragungen übereinstimmend ausgesagt, nichts über das Schicksal seines Kollegen H._______ zu wissen. 3.2.9 Dem Beschwerdeführer 2 drohten eine Verhaftung, Folter und die Hinrichtung, da seine Ehefrau und H._______ gegen ihn ausgesagt hätten. Die Beschwerdeführerin habe gegen die ihr gemachte Auflage verstossen. Demnach würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die weiter zurückliegenden Ereignisse seien zwar nicht fluchtauslösend aber trotzdem mit den neusten Vorfällen verbunden gewesen und hätten ihr politisches Profil vervollständigt. Das Profil der beiden Familien sei unter anderem der Grund für das massive Vorgehen der iranischen Behörden gegen den Beschwerdeführer 2 gewesen. Das SEM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. 3.2.10 Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen zuzubilligen, namentlich aufgrund ihrer langjährigen Auslandsabwesenheit und dem Kontakt zur Schwester der Beschwerdeführerin 1 (M._______) sowie deren Ehemann. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Situation im Iran sich weiter zugespitzt habe. Sie würden bei einer Rückkehr in den Iran besonders prominent beschuldigt werden, Regimegegner zu sein. Die iranische Diaspora werde, wie in verschiedenen Berichten bestätigt werde, mittels Informanten gezielt überwacht und bedroht. Allenfalls sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da ihnen im Iran eine unmenschliche Behandlung, Folter, Misshandlungen und eine rechtswidrige Inhaftierung drohen würden. Sie würden im Iran nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, das Gericht habe im Urteil vom 20. April 2022 festgestellt, die Mängel der Befragungen vom 17. und 18. Juni 2019 seine nicht derart ausgeprägt, dass die betreffenden Protokolle gänzlich aus dem Recht zu weisen seien. Entsprechend seien diese zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts beigezogen worden. Die angefochtene Verfügung basiere auf eine Gesamtwürdigung und nicht auf Unstimmigkeiten, die durch Übersetzungsschwierigkeiten hätten zustande kommen können. Diese Abgrenzung und die Berücksichtigung der Übersetzungsmängel sei detailliert thematisiert worden. Dem Beschwerdeführer 2 sei im Rahmen seiner zweiten Anhörung vom 14. Oktober 2019 Gelegenheit gegeben worden, allfällige Übersetzungsfehler in der ersten Anhörung zu korrigieren und seine Vorbringen zu vervollständigen. Er habe am Ende dieser Befragung angegeben, er habe alle sagen können. 3.4 In der Replik stellten die Beschwerdeführenden fest, das SEM habe in seiner Vernehmlassung den Argumenten in ihrer Beschwerde nichts Konkretes entgegenzuhalten vermocht, sondern beschränke sich auf wenige pauschale Behauptungen. Insbesondere habe es sich nicht mit der Kritik auseinandergesetzt, wonach die zentrale Argumentation in der angefochtenen Verfügung identisch sei mit derjenigen in der kassierten Verfügung. Es werde daran festgehalten, dass der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden sei. Betreffend die Aussage des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhörung, er habe alles sagen können, sei zu beachten, dass er nicht habe davon ausgehen müssen, dass das SEM die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in derart willkürlicher Weise konstruieren werde. Das SEM hätte zwingend auch die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Umstände würdigen müssen. Im Weiteren habe des SEM sich nicht zum Vorwurf der Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin geäussert, dem es offenbar inhaltlich nichts entgegenzuhalten vermöge. 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind: 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. 4.3.1 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen und Eingaben der Beschwerdeführenden sowie den von ihnen eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang sowie genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich beim Erlass seiner Verfügung leiten liess. 4.3.2 Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es keine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt habe, erweist sich als unbegründet. Bereits vor Erlass der ersten Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde er am 14. Oktober 2019 ergänzend angehört, womit die diesbezüglichen Mängel der ersten Anhörung vom 17. Juni 2019 hinreichend ausgeräumt werden konnten. Es sind keine wesentlichen Unklarheiten betreffend den Sachverhalt erkennbar, die nur mit einer weiteren Befragung hätten beseitigt werden können. Das Bundes-verwaltungsgericht hat auch im Kassationsurteil E-1352/2020 vom 20. April 2022 eine weitere Anhörung nicht als erforderlich erachtet. 4.3.3 Wie bereits im erwähnten Entscheid festgestellt, sind die Mängel der Befragungen vom 17./18. Juni 2019 nicht derart gravierend, dass es sich rechtfertigen würde, die entsprechenden Protokolle gänzlich aus dem Recht zu weisen (vgl. BVGer E-1352/2020 E. 4.3 S. 17). 4.3.4 Im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch den für diese sprechenden Argumenten Rechnung getragen, wie sich an der Erwähnung der Ausführlichkeit und Detailliertheit der Aussagen der Beschwerdeführenden zeigt. Damit wurden die Mängel der ersten Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 beseitigt. Demnach erweist sich auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, die Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden liessen auf eine Befangenheit und Voreingenommenheit der zuständigen Sachbearbeiterin des SEM schliessen, als unbegründet. Ohnehin führen selbst allfällige prozessuale Fehler oder Fehlentscheide nur dann zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um wiederholte oder grobe Irrtümer handelt, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (vgl. Stephan Breitenmose / Robert Weyeneth, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N102). Fehlleistungen dieser Art sind vorliegend klarerweise nicht erkennbar. 4.3.5 Dass aus der damals aktuellen Allgemeinsituation im Iran auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen wäre, wurde von ihnen nicht überzeugend dargetan. Daher kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sich in der angefochtenen Verfügung mit dieser Frage nicht hinreichend auseinandergesetzt zu haben. 4.3.6 Der Beizug des Dossiers der Schwester der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes (N [...]) wurde zwar in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich vermerkt. Daraus, dass das SEM sich in seinen Erwägungen mit den Vorbringen der Schwester und der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Reflexverfolgung jedoch auseinandergesetzt hat, ist aber ohne Weiteres zu schliessen, dass das betreffende Dossier auch konsultiert wurde. Eine formelle Rechtsverletzung, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 4.3.7 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. Häfelin / Haller / Keller / Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Eine Verletzung des ebenfalls in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhalt-bar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.; Kiener / Kälin / Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, Rz 1678 f.). Inwiefern die angefochtenen Verfügungen des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein sollen, erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asyl-verfahren korrekt durchgeführt hat und über die Asylgesuche sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben aufgrund sachlicher Kriterien entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 4.3.8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM nicht teilen, keine formelle Rechtsverletzung darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung der Sache betrifft. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden ausführlich und weitgehend übereinstimmend über die gemäss ihrer Darstellung aus verschiedenen Gründen erlittenen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden sowie Dritter berichtet haben. Dies ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bewerten; entgegen der Argumentation in der Beschwerde rechtfertigt es sich aus den nachfolgend genannten Gründen jedoch nicht, allein aufgrund dieser Indizien die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bejahen. 6.2 Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres eigenen Engagements respektive der Aktivitäten ihres familiären Umfelds gewissen Schikanen durch die heimatlichen Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Der Umstand, dass diese nicht über Verhöre und kurzzeitige Festnahmen hinausgingen und damit kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreichten, lässt aber darauf schliessen, dass ihnen von den iranischen Behörden kein prononciertes oppositionelles Profil zugeschrieben wurde und wird. Diese Einschätzung wird dadurch unterstrichen, dass sie beide ausdrücklich erklärten, es seien nie Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden (Beschwerdeführerin: vgl. Akten SEM A13/14 Protokoll BzP S. 9; Beschwerdeführer: vgl. Akten SEM A12/15 Protokoll BzP S. 10). Den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten mehrfachen Festnahmen und Verhören in den Jahren 2004 bis 2012 kann ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund des offensichtlich fehlenden Kausalzusammenhangs mit ihrer Ausreise im Jahre 2018 keine Asyl-relevanz beigemessen werden. 6.3 Zweifel sind allerdings angebracht an der Schilderung des Beschwerdeführers 2, man habe von ihm wiederholt Informationen über eine Tante und einen Onkel verlangt, die ins Ausland geflohen seien. Diese Angehörigen sind nach Aussagen des Beschwerdeführers bereits in den 1980er- respektive 1990er-Jahren - als er noch im Kindesalter war - ins Ausland geflohen, und er hatte gemäss eigenen Aussagen kaum Kontakt zu ihnen. Der Onkel soll überdies verstoben sein (vgl. Akten SEM A25/20 Protokoll Anhörung F110 ff., A12/15 Protokoll BzP S. 6). Unter diesen Umständen erscheint unplausibel, dass die iranischen Sicherheitskräfte davon ausgegangen sein sollen, der Beschwerdeführer verfüge über relevante Informationen über diese Personen oder namhafte Verbindungen zu ihnen und ihn deswegen über Jahre hinweg unter Druck gesetzt haben sollen. 6.4 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse zwischen Ende 2017 und März 2018, welche gemäss ihren Aussagen für die Ausreise ausschlaggebend waren, ist Folgendes festzustellen: 6.4.1 Der Beschwerdeführer 2 hat die Versorgung und den Wegtransport des verletzten Demonstranten detailliert und anschaulich beschrieben, weshalb diesem Vorkommnis nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit angesprochen werden kann. Jedoch ergeben sich berechtigte Zweifel an der angeblich aus dieser Hilfeleistung resultierenden Verfolgung durch die iranischen Sicherheitskräfte. Dass dem Beschwerdeführer nur aufgrund der Unterstützung eines Demonstranten in der (...) eine Zugehörigkeit zu den für die Organisation der Kundgebung verantwortlichen Gruppierungen sowie eine Verbindung zu den Volksmujaheddin vorgeworfen worden sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Seinen Aussagen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine persönliche Verbindung zu dieser Organisation entnehmen und er verfügt, wie bereits ausgeführt, nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil. Auch wenn eine gewisse Willkür der iranischen Behörden nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint das beschriebene Vorgehen der Sicherheitskräfte nach der Hilfeleistung des Beschwerdeführers, insbesondere die weitreichenden Schikanen gegenüber seinem familiären Umfeld sowie einem Arbeitskollegen unverhältnismässig und unrealistisch. 6.4.2 Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Freund des Beschwerdeführers 2 Einzelheiten über die Person, welcher er geholfen habe, in Erfahrung gebracht haben soll (dass es sich um eine bedeutende, gesuchte Person gehandelt habe), die eigentlich nur den Sicherheitskräften bekannt sein konnten. Ferner lässt sich mit den angeblich gegen den Beschwerdeführer erhobenen schweren Vorwürfen (Handlungen gegen die nationale Sicherheit und gegen die Regierung) nicht in Einklang bringen, dass gemäss seinen Aussagen gegen ihn kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Die Erklärung, dies sei darauf zurückzuführen, dass er nicht erwischt worden sei, überzeugt nicht, da Verurteilungen in Abwesenheit im Iran durchaus möglich sind (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: a-7184-1 [ACC-IRN-7184-1], 23. April 2010 [Zugriff am 17. Juni 2025]). 6.4.3 In Anbetracht dieser Feststellungen rechtfertigen sich auch überwiegende Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie nach dem Vorfall vom Dezember 2017 mehrfach von den Sicherheits-kräften verhört worden sein soll, sowie an den gemäss ihren Aussagen in den Verhören gegen sie und ihren Ehemann erhobenen Vorwürfen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr eine Verbindung zur Partei Garoohe Khalg e Arab hätte unterstellt werden sollen, da ihre Angehörigen, welche angeblich Mitglied dieser Organisation waren, schon mehrere Jahre zuvor den Iran verlassen hatten und sie nie eine besondere Bezie-hung zu diesen oder zu der genannten Partei geltend gemacht hat. Ebenso unplausibel ist die behauptete Befragung der Beschwerdeführerin über ihre beiden jüngeren Schwestern (N._______ und O._______), zumal diese sich gemäss Aktenlage nie oppositionell engagiert haben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, falls sie tatsächlich des Aufstands und der Handlungen gegen die Regierung beschuldigt worden wäre und ihr die Todesstrafe drohen würde, nicht nur verhört und danach wieder freigelassen worden wäre, sondern die Behörden weitergehende Massnahmen ergriffen hätten. 6.5 Was die von der Beschwerdeführerin befürchtete Blutrache durch die Angehörigen des von ihrer Mutter seinerzeit bei einer Abtreibung unterstützten Mädchens betrifft, ist festzustellen, dass sie an diesem angeblichen Engagement ihre Mutter nicht beteiligt war und keine konkreten gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder Drohungen geltend gemacht hat. Die behauptete Bedrohung durch diese Personen war ihr gemäss ihren Angaben nur vom Hörensagen bekannt. Die angeblichen Verfolger hätten sich an ihrem früheren Wohnort nach ihr erkundigt, ihre letzte Adresse sei diesen aber nicht bekannt (vgl. Akten SEM A50/19 F28). Schliesslich waren diese Umstände gemäss ihren Aussagen nicht ausschlaggebend für ihren Entschluss zur Ausreise (vgl. a.a.O. F30). Angesichts dieser Umstände lässt sich aus diesen Vorbringen nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung schliessen. 6.6 Im Weiteren wäre die Ausreise der Beschwerdeführenden in der beschriebenen Art und Weise, falls sie tatsächlich gesucht worden wären, mit einem enormen Risiko verbunden und angesichts der mehrfach zu passierenden Kontrollen im Flughafen F._______ auch mittels Bestechung kaum zu bewerkstelligen gewesen (vgl. IRB - Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Exit and entry procedures at airports and land borders, particularly at the Imam Khomeini International Airport; whether authorities alert border officials of individuals they are looking for; incidence of bribery of Iranian border officials to facilitate departure; the punishment for border officers caught taking bribes (2017-February 2020), [IRN200128.E], 10. März 2020 [Zugriff am 17. Juni 2025]). Die geschilderten Ausreiseumstände sind damit als klares Indiz für ein fehlendes Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden zu bewerten. 6.7 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch das Vorliegen objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft darzutun: 6.7.1 Es besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung aufgrund eines Kontakts zu ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester/Schwägerin/Tante M._______. Nach Konsultation des Dossiers der Schwester (N [...]) kommt das Gericht zum Schluss, dass die dort vorgebrachten Asylgründe nicht mit jenen der Beschwerdeführenden zusammenhängen. Überdies waren sie, wie erwähnt, vor ihrer Ausreise wegen dieser Angehörigen keinen Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses ausgesetzt (vgl. E. 6.2). 6.7.2 Gemäss vorliegenden Berichten besteht zwar bei einer Rückkehr in den Iran nach langjähriger Abwesenheit ein erhöhtes Risiko, einer Befragung unterzogen zu werden; jedoch ist nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Asylsuchende generell Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses durch die Sicherheitskräfte zu befürchten haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 26. November 2023, S. 6; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Illegal Exit, Mai 2022, S. 18 ff.). 6.7.3 Seit dem Tod der jungen kurdischen Iranerin Mahsa Amini am 16. September 2022 fanden an verschiedenen Orten im Iran Proteste statt, gegen welche die iranischen Behörden rigoros vorgingen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Ereignisse in der Folge des Todes von Mahsa Amini einen Einfluss auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden haben und als objektiver Nachfluchtgrund zu bewerten wären, da ihr behauptetes Engagement damit nicht in Zusammenhang steht. Aus der allgemeinen Situation im Iran kann nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr geschlossen werden. 6.8 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Internetartikel nichts zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch wenn die Staatsordnung im Iran als totalitär zu bezeichnen ist und trotz erheblicher Spannungen, die im Land allgemein bestehen, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran gemäss konstanter Praxis des Gerichts als grundsätzlich zumutbar qualifiziert (vgl. u.a. Urteile BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025 E. 10.4.1; E-2248/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 11.3.2 je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag auch der jüngste Konflikt zwischen Israel und Iran nichts zu ändern. Im Iran herrscht gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran vom 22. Juni 2025 begann zwei Tage später eine Waffenruhe, welche sich grossmehrheitlich bis heute als intakt erwiesen hat. Daher kann aus aktueller Sicht angenommen werden, dass die beteiligten Länder beabsichtigen, zur Normalität zurückzukehren (vgl. "Rückkehr zur Normalität in Israel und dem Iran", in: Tagesschau vom 24. Juni 2025 , besucht am 26. Juni 2025]; Urteil BVGer E-4585/2025 vom 30. Juni 2025 E. 6.3.2). 8.3.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über universitäre Ausbildungen und berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen, auch in der Schweiz. Zudem dürfte zumindest der Beschwerdeführer im Iran Familienangehörige und Bezugspersonen haben, auf deren Unterstützung sie allenfalls bei der Reintegration zählen können. Trotz der inzwischen siebenjährigen Landesabwesenheit kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran nicht aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. 8.3.4 8.3.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 8.3.4.2 Die (...)- und (...)jährigen Kinder der Beschwerdeführenden befinden sich beide noch in einem Alter, in dem sie vorwiegend an die Eltern gebunden sind. Aufgrund des hiesigen Kindergarten- beziehungsweise Schulbesuchs sind sie in der Schweiz offenbar gut integriert, was auch durch die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen belegt wird. Es besteht angesichts des Alters der Kinder und des zweifellos sehr starken Bezugs zu ihren Eltern kein Grund zur Annahme, dass sie sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung darstellen würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3). Entsprechendes wird von den (rechtsvertretenen) Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie mit der iranischen Kultur und Sprache aufgrund des Familienlebens vertraut sind. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Besitze von Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr der Familie notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2023 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.

11. Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwer-deführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bei der Festlegung des Honorars für die amtliche Rechtsverbeiständung ist neben den massgeblichen Bemessungsfaktoren der VGKE (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und den am 30. August 2023 kommunizierten Stundenansätzen auch zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführenden im Kassationsentscheid E-1352/2020 vom 20. April 2022 bereits eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- für die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters zugesprochen worden war. Das Honorar des vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahrens ist auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Michael Steiner, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: