Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten zusammen mit ihrem Kind C._______ gemäss ihren Angaben am 28. März 2018 in die Schweiz ein und stellten am 3. April 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 20. April 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt und am 17. Juni 2019 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 18. Juni 2019 (Beschwerdeführerin) ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (vorab per Telefax) monierte der Rechts- vertreter der Beschwerdeführenden, dass es bei der Anhörung des Be- schwerdeführers massive Übersetzungsprobleme gegeben habe und be- antragte, bei weiteren Anhörungen eine andere Dolmetscherin oder ein an- derer Dolmetscher einzusetzen. C. Am (…) wurde das Kind D._______ der Beschwerdeführenden geboren. D. Am 14. Oktober 2019 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwer- deführers. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe während seines Studiums für die Menschenrechte gekämpft und an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Später habe er sich auch für die Tierrechte eingesetzt. Er sei aufgrund seiner Aktivitäten dreimal ver- haftet und teilweise während mehreren Tagen festgehalten worden, na- mentlich in den Jahren 1383/1284 (2004/2005), 1387/1388 (2008/2009) sowie zweimal im Jahr 1390 (2011); es sei aber jeweils kein Gerichtsver- fahren gegen ihn eingeleitet worden. Nach der letzten Festnahme sei er daran gehindert worden, weiterhin in F._______ zu arbeiten, weshalb er mit seiner Ehefrau nach G._______ im Norden Irans gezogen sei. In der Folge habe er unter behördlicher Beobachtung gestanden und sei alle paar Monate mitgenommen und wegen der politischen Aktivitäten einer Tante und eines Onkels väterlicherseits verhört worden, weil man von ihm Infor- mationen über diese Verwandten gewollt habe. Allerdings sei er nach 2011 nicht mehr festgehalten worden. Ungefähr Anfang des zehnten Monats 1396
E-1352/2020 Seite 3 (ab 22. Dezember 2017) respektive in der zweiten Woche des Monats Dey 1396 (gregorianischer Kalender: zwischen 28. Dezember 2017 und 4. Ja- nuar 2018) hätten anlässlich einer Demonstration in H._______, wo er in der Apotheke seines Schwagers gearbeitet habe, er und ein Arbeits- kollege namens I._______ einem Verletzten geholfen, der angeschossen worden sei. Er habe ihn medizinisch erstversorgt und dann auf dessen Bitte hin mit seinem Auto zu einer Privatadresse gebracht. Angehörige der Si- cherheitskräfte hätten versucht, ihn bei der Wegfahrt von der Apotheke auf- zuhalten. Er habe sich in der Folge aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen bei einem Freund versteckt. Seine Ehefrau sei während eines Tages fest- gehalten worden. Seine Mutter und seine Schwester seien mehrfach fest- genommen und verhört worden, und die Mutter habe ein Arbeitsverbot er- halten. Sein Schwager sei während mehrerer Monate inhaftiert und dessen Apotheke sei die Betriebserlaubnis entzogen worden. Zudem sei das Ver- mögen seiner Familie blockiert worden. Auch sein Arbeitskollege I._______ sei verhaftet worden und dessen Schicksal sei ungewiss. Die Familie von I._______ mache ihn hierfür verantwortlich und setze deswegen ihn und seine Angehörigen unter Druck. Es habe sich herausgestellt, dass der Mann, dem er geholfen habe, ein bedeutendes Mitglied der Volksmujahed- din sei, und von den iranischen Behörden gesucht werde. Er selber werde von den Behörden deshalb beschuldigt, mit den Volksmujaheddin in Ver- bindung zu stehen und für die Organisation der Kundgebungen mitverant- wortlich zu sein. Weil man ihn nicht habe erwischen können, sei kein Ge- richtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er und seine Ehefrau sowie ihr älteres Kind seien mit ihren eigenen Reisepässen am (…) 2018 von F._______ via J._______ nach Griechenland gereist. Von dort aus seien sie von ihren Schleppern per Auto in die Schweiz gebracht worden. E.b Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs vorab auf den Vorfall vom Dezember 2017, als ihr Ehemann einem Verletz- ten geholfen habe. Sie sei deswegen zusammen mit ihrer Schwiegermutter festgenommen, einen Tag lang festgehalten und verhört worden. Zudem sei ihr Haus durchsucht und elektronische Geräte seien mitgenommen worden. Nach dieser ersten Festnahme sei sie noch zwei weitere Male vor- geladen und über ihren Ehemann sowie den Verbleib ihrer Eltern und ihrer beiden jüngeren Schwestern sowie ihre Verbindung zur Gruppe "Khalg e Arab" verhört worden. Ihr Onkel und ihr Bruder seien Mitglieder dieser Gruppierung gewesen und hätten deswegen im Jahr 1391 (2012) in K._______ politisches Asyl beantragt. Beim letzten Verhör sei sie gezwun- gen worden, ein schriftliches Geständnis abzulegen, wonach ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe und weiterhin mit seiner Tante
E-1352/2020 Seite 4 und der Familie seines Onkels in Kontakt stehe. Zudem sei von ihr verlangt worden, ihren Ehemann aufzufordern, sich den Behörden zu stellen. Ihr und ihrem Mann würden Aufstand und Handlungen gegen die Regierung vorgeworfen. Die Strafe dafür sei Tod durch Erhängen. Ihre Familie sowie die Familie ihres Ehemannes hätten eine politische Vergangenheit. Sie sel- ber sei schon zuvor vier- oder fünfmal wegen ihren Angehörigen verhört worden. Ein erstes Mal sei sie in den Jahren 1388 oder 1389 (2009/2010) festgenommen und verhört worden. Es sei dabei um Ihre Schwester L._______ (N […]) gegangen, die das Land verlassen habe und sich seit 2010 in der Schweiz befinde. In den Jahren 1390 und 1391 (2011 und
2012) sei sie je einmal wegen dieser Schwester und ihrem Bruder verhört worden, und im Jahre 1396 (2017) sei sie zweimal mitgenommen und zu ihren Eltern befragt worden, weil die Behörden diese gesucht hätten. Es sei aber nie ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Im Übri- gen habe ihre Mutter einem Mädchen bei einer Abtreibung geholfen. Weil es sich dabei nach dem Verständnis der Stammesangehörigen dieses Mädchens um ein Tötungsdelikt handle, hätten diese zunächst ihren Eltern, dann aber auch ihrer Schwester und ihr mit Blutrache gedroht. Sie selber sei ab Sommer 1396 bedroht worden und sei deshalb auf Anraten ihrer Eltern zusammen mit ihrem Ehemann und dem Kind in einen anderen Ort umgezogen. F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 6. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de und beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihre Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag- ten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A4, A5, A6, A7, A20 und A24 zu gewähren; eventualiter sei
E-1352/2020 Seite 5 das rechtliche Gehör zu den genannten Akten sowie zu sämtlichen Beweis- mitteln zu gewähren und im Anschluss eine Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung anzusetzen. Ferner beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Ausdrucke mehrerer Fotogra- fien und die Kopie eines Schreibens des Rechtsvertreters an das SEM vom
20. Juni 2019 samt Zustellbescheinigung zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 stellte die damalige Instruktions- richterin fest, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden werde mit demjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin (E-1349/2020) koordi- niert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A4, A5, A6, A7 und A20 wurde abgewiesen, dasjenige betref- fend das Aktenstück A24/1 gutheissen und den Beschwerdeführenden eine Kopie dieses Dokuments zugestellt sowie ihnen Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und an- tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. J. Die Instruktionsrichterin lud mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, wobei das SEM na- mentlich aufgefordert wurde, sich dazu zu äussern, weshalb das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereichte Dokument vom
20. Juni 2019 betreffend Übersetzungsprobleme während der Anhörung der Beschwerdeführerin sich nicht in den Akten befinde sowie dazu, inwie- fern die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie (L._______, N […]) für das vorliegende Verfahren konsultiert worden seien. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung und ihren Erwägungen vollumfänglich fest und äusserte sich zu den von der Instruktionsrichterin erwähnten Punkten.
E-1352/2020 Seite 6 L. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an ihren Beschwerdeanträgen fest- hielten. M. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Internetartikel betreffend M._______) ein. N. Die bisherige Instruktionsrichterin wurde aufgrund ihrer Pensionierung (per Ende 2021) von der Leitung der Abteilung V durch den Instruktions- und vorsitzenden Richter Markus König ersetzt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1352/2020 Seite 7
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben dazu ge- macht, wie lange er im Dorf N._______ gelebt habe. Im Weiteren sei am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln, weil verschiedene zentrale Elemente ihrer Vorbringen wie zufällig ineinan- dergreifen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheits- kräfte versucht hätten, den Beschwerdeführer an der Wegfahrt mit dem Verletzten zu hindern. Nicht überzeugend sei ferner, dass er angeblich die Identität dieser Person nicht kenne und sich darum bemüht habe, diese in Erfahrung zu bringen. Es erscheine auch wie ein Zufall, dass es den Be- schwerdeführenden trotz erheblicher Überwachungsmassnahmen gelun- gen sei, sich während mehr als zwei Monaten zu verstecken und ihre Aus- reise inklusive Besuch auf der griechischen Botschaft zur Ausstellung von Visa zu organisieren. Ebenso erscheine wie ein glücklicher Zufall, dass sie unerkannt mit ihren eigenen Pässen über den Flughafen von F._______ hätten ausreisen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass zu- mindest die Beschwerdeführerin praktisch ununterbrochen überwacht wor- den wäre und es demnach den iranischen Behörden ein Leichtes gewesen
E-1352/2020 Seite 8 wäre, die Beschwerdeführenden festzunehmen. Im Weiteren habe der Be- schwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, warum ein län- gerer Aufenthalt des Verletzten in der Apotheke für ihn gefährlich gewesen wäre. Auf ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen habe er immer wieder ausweichend geantwortet und bloss frühere Aussagen wiederholt. Dass der Beschwerdeführer auf der Basis der politischen Vergangenheit seiner Familie sowie der Familie seiner Frau der Kooperation mit den Volksmujaheddin und Mitorganisation der Demonstrationen beschuldigt und wegen Verstosses gegen die nationale Sicherheit angeklagt worden sei, erscheine als eine reine Mutmassung. Namentlich könne aufgrund der Bergung des Verletzten keineswegs darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen verfolgt werde. Er habe keine hinreichenden Angaben gemacht, um einen solchen Zusammenhang als plausibel erschienen zu lassen. Seine letzte angebliche Festnahme habe mehrere Jahre zurückgelegen, weshalb eine unmittelbare Verbindung zwi- schen seinem politischen Umfeld und dem letzten Ereignis unwahrschein- lich erscheine. Es müsste den Behörden klar geworden sein, dass die Hilfeleistung an die verletzte Person eine rein humanitäre Aktion gewesen sei. Zudem hätten offenbar weitere Angestellte der Apotheke dabei gehol- fen, seien aber nicht in derartiger Weise verfolgt worden, wie dies gemäss der Logik der Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend gewesen wäre. Im Weiteren wäre bei der geschilderten erheblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden zu erwarten, dass ein Verfahren gegen die Beschwer- deführenden eingeleitet worden wäre und entsprechende Unterlagen exis- tieren würden, deren Beschaffung ihnen möglich sein sollte. Sie hätten aber keinerlei Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen stützen würden. Im Weiteren sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Schwere der ihr und ihrem Ehemann angeblich vorgeworfenen Straftaten nach dem Verhör wieder freigelassen worden wäre. Vielmehr wäre zu erwarten ge- wesen, dass sie festgehalten, verurteilt und unverzüglich bestraft worden wäre. Ferner wäre eine strenge Überwachung des sozialen Umfelds des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Die Organisation der Ausreise und die Beschaffung der Visa durch einen nahen Bekannten von ihm wäre damit äusserst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich gewesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Ausreise von langer Hand geplant hätten, spätestens nach der Ausstellung ihrer Rei- sepässe am (…), welche sie bemerkenswerterweise nicht eingereicht hät- ten.
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E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin habe nicht genau zu erklären vermocht, weshalb auch sie verfolgt werde, weil ihre Mutter eine Abtreibung organi- siert habe. Sie habe die Behauptung von Blutrache betroffen zu sein, nicht zu konkretisieren und eine Verfolgung nicht nachvollziehbar zu machen vermocht. Allein aufgrund des geltend Gemachten werde Verwandten im lokalen Kontext nicht zwingend nachgestellt. Dieses Vorbringen könne somit mangels Substanziierung nicht geglaubt werden. Auch die angebli- che Verfolgung wegen politischer Aktivitäten habe die Beschwerdeführerin nicht zu konkretisieren vermocht. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie allein aufgrund ihrer politisch aktiven Verwandten in asylrelevantem Ausmass verfolgt würde. Selber habe sei keinerlei entsprechende Aktivitäten entfaltet. Schliesslich dürfte die Ausreise mit auf ihre eigene Identität lautenden Reisepässen über den sehr gut bewachten Flughafen von F._______ ausgesprochen schwierig gewesen sein. Das Risiko dabei entdeckt zu werden, wäre trotz der Hilfe eines Schleppers sehr gross gewesen.
E. 3.1.3 Aus den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass die Übersetzungs- probleme in den Anhörungen, auf welche die Beschwerdeführenden hin- gewiesen hätten, in vielen Fällen diskutiert und offenbar weitgehend beho- ben worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer ergänzend angehört worden und die Erwägungen in der vorliegenden Verfügung würden sich ausschliesslich auf unmissverständliche Aussagen beziehen. Aus diesen Gründen seien die genannten Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten mehr- fachen Festnahmen zwischen 2004 und 2011 hätten im Zeitpunkt der Aus- reise bereits mehrere Jahre zurückgelegen und seien nicht Anlass für diese gewesen. Dies treffe auch auf die wiederholten Verhöre der Beschwerde- führerin wegen der Ausreise ihrer Schwester L._______ zu. Überdies fehle es den letztgenannten Verfolgungsmassnahmen auch an einer ausrei- chenden Intensität.
E. 3.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden zu- nächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihnen Einsicht in mehrere Aktenstücke (A4/4, A5/2, A6/2, A7/4, A20/1 und A24/1) zu gewähren. Sie hätten in der Eingabe vom
17. Juni 2019 ausdrücklich beantragt, die Anhörung der Beschwerde- führerin sei mit einer anderen Dolmetscherin durchzuführen. Dass das SEM diesen Antrag nicht behandelt, bei der Anhörung der Beschwerdefüh-
E-1352/2020 Seite 10 rerin trotzdem dieselbe Dolmetscherin eingesetzt habe und diese Um- stände in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, stelle eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass ihr Rechtsver- treter auch mit einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 2019 auf Über- setzungsprobleme bei der Anhörung der Beschwerdeführerin hingewiesen habe; dieses Dokument befinde sich nicht bei den Vorakten. Im Weiteren würden sich, neben den gemeinsam mit dem Beschwerdeführenden ein- gereisten Eltern/Schwiegereltern, die Schwester L._______ der Beschwer- deführerin und deren Ehemann in der Schweiz befinden. Die Vorinstanz habe diese Personen in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, je- doch gehe aus den Akten nicht hervor, ob und inwiefern das SEM die ent- sprechenden Verfahrensakten tatsächlich beigezogen habe. Im Falle eines Beizugs hätte eine diesbezügliche Aktennotiz erstellt und im Akten- verzeichnis festgehalten werden müssen. Diesbezüglich sei der Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht sowie die Abklärungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenfüh- rung schwerwiegend verletzt worden. Die Mängel der Anhörung des Be- schwerdeführers vom 17. Juni 2019 seien derart gravierend, dass das ent- sprechende Protokoll nicht verwendet werden könne. Dementsprechend sei die Anhörung vom 14. Oktober 2019 im Aktenverzeichnis als "Wieder- holung" der ersten Anhörung bezeichnet worden. Trotzdem habe die Vo- rinstanz in ihren Erwägungen der ersten Anhörung grosse Bedeutung bei- gemessen und sich in ihrer Argumentation fast ausschliesslich auf die Aus- sagen des Beschwerdeführers in diesem Protokoll abgestützt. Dieses Vor- gehen sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das SEM habe diesen Mangel offenbar durch die ungenaue Be- zeichnung der Aktenverweise zu verschleiern versucht. Zudem habe die Vorinstanz die Übersetzungsprobleme heruntergespielt und diesbezüglich falsche Behauptungen aufgestellt. Das Argument, die Probleme seien aus- diskutiert und weitgehend behoben worden, widerspreche den Akten. Die genannten Probleme hätten in der Anhörung zu einer sehr schlechten At- mosphäre mit zunehmend gereizter Stimmung geführt. Ferner seien ge- mäss den Bemerkungen der mitwirkenden Hilfswerksvertretung mehrere Anmerkungen des Beschwerdeführers nicht ins Protokoll aufgenommen worden, weil sie als nicht wichtig eingestuft worden seien, und die Über- setzerin habe offenbar die ausführlichen Aussagen des Beschwerdefüh- rers nicht vollständig beziehungsweise massiv zusammengefasst wieder- gegeben. Zudem sei es zu Verwirrungen bei der Datumsumrechnung aus dem persischen Kalender gekommen und die Übersetzerin habe anschei- nend Mühe mit der deutschen Sprache bekundet. Dass das SEM in der
E-1352/2020 Seite 11 angefochtenen Verfügung behauptet habe, die zweite Anhörung habe le- diglich der "Klärung einiger Unklarheiten" gedient, sei aktenwidrig, habe es sich doch gemäss der Bezeichnung des Aktenstücks A29/13 um eine Wiederholung der ersten Anhörung gehandelt. Das SEM habe damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in dieser Sache schwerwiegend verletzt.
E. 3.2.2 Es sei absurd und willkürlich, dass sich das SEM in der angefochte- nen Verfügung bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit praktisch aus- schliesslich auf die erste Anhörung des Beschwerdeführers abgestützt und behauptet habe, seine Aussagen seien ausweichend und nicht detailliert gewesen. Gemäss den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung habe er viel- mehr spezifische Situationen sehr anschaulich und substanziiert geschil- dert. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien logisch konsistent und detailliert und in sich stimmig gewesen; es sei absurd und willkürlich, dass das SEM gerade diesen Umstand als Unglaubhaftigkeitsmerkmal hervor- hebe. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei von der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters geprägt. Es liege eine schwere Verletzung von Art. 7 AsyIG sowie des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben vor, welche die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM zur Folge haben müsse.
E. 3.2.3 Es liege auf der Hand, dass die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Wagen des Beschwerdeführers aufzuhalten, weil der Verdacht bestan- den habe, der Verletzte habe an den damaligen Demonstrationen teilge- nommen und sei deswegen gesucht worden. Ebenfalls offensichtlich sei, dass die Sicherheitskräfte in der Folge in dieser Angelegenheit weitere Abklärungen vorgenommen, namentlich die Kameras in der Apotheke kon- trolliert hätten. Es handle sich beim Geschilderten keineswegs um Zufällig- keiten. Die Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie seien da- rauf zurückzuführen, dass es sich beim Verletzten um eine wichtige Person gehandelt habe. Der Vorwurf, er habe keine genaueren Angaben zu dieser Person machen können, sei willkürlich. Für ihn sei massgebend gewesen, dass seine Unterstützung dieses Mannes eine Verfolgung durch das irani- sche Regime zur Folge gehabt habe, nicht aber dessen Identität. Nähere diesbezügliche Abklärungen wären kaum möglich gewesen und hätten ihn einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt. Die iranischen Behörden würden ihm in erster Linie vorwerfen, er habe einem Regimegegner geholfen, sich ihrem Zugriff zu entziehen (sinngemäss Begünstigung). Es sei offensicht-
E-1352/2020 Seite 12 lich, dass ihm deswegen ebenfalls ein staatsfeindliches Verhalten vorge- worfen werde. Überdies gehe es nicht an, die Unglaubhaftigkeit der Asyl- vorbringen mit der Behauptung zu begründen, das Verhalten Dritter – vor- liegend der iranischen Behörden – sei unlogisch. Das SEM habe die Ge- fährlichkeit der Situation im Zusammenhang mit den Demonstrationen und dem Verletzten verkannt. Er habe entgegen der Behauptung in der ange- fochtenen Verfügung die sich für ihn hieraus ergebenden Risiken detailliert geschildert. Es liege auf der Hand, dass die von ihm gewählte Reaktion auf die Bitte des Verletzten in der geschilderten Situation die für ihn sinnvollste Handlungsvariante gewesen sei. Seine Ausführungen würden überdies eindeutige Realkennzeichen enthalten. Er habe entgegen der Argumenta- tion des SEM durchaus konkrete Angaben zum Orte gemacht, an den er den Verletzten gebracht habe. Zudem habe er ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass auch ein weiterer Angestellter der Apotheke verhaftet wor- den sei. Er habe ausdrücklich ausgesagt, dass er keine Kenntnis über des- sen weiteres Schicksal habe. Es sei offensichtlich, dass die iranischen Be- hörden ihn aufgrund seines Handelns als Urheber einer staatsfeindlichen Tat identifiziert und eine Verknüpfung zu sämtlichen Personen seiner Fa- milie und deren politischen Aktivitäten hergestellt hätten. Hierbei handle es sich nicht um eine blosse Mutmassung. Wer sich dem Zugriff des irani- schen Regimes entziehe, werde als Staatsfeind und Regimekritiker ver- folgt. Im Weiteren habe er ausführlich geschildert, wie es ihm möglich ge- wesen sei, sich zu verstecken. Die Beschwerdeführenden würden aus po- litischen Familien stammen; sie hätten daher über eine gewisse Erfahrung im Umgang mit den iranischen Behörden verfügt und es sei ihnen bewusst gewesen, dass eine Flucht nur mit einer professionellen Organisation mög- lich sei. Der Vorwurf, sie hätten keine Beweismittel eingereicht und sich namentlich nicht zwecks Einsicht in die Akten an die iranischen Behörden gewandt, sei willkürlich; gemäss Art. 7 AsylG genüge im Asylverfahren das Glaubhaftmachen. Zudem sei ihnen nicht bekannt, welche offiziellen Akten im Iran gegen sie bestehen würden und inwieweit in diese Einsicht gewährt würde. Zudem hätten sie Kontakte mit den iranischen Behörden meiden müssen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Umstände ihrer Ein- vernahme und anschiessenden Freilassung detailliert geschildert. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Das SEM habe sich offenbar lediglich auf ihre Aussagen im Rahmen der BzP bezogen. Ihre Probleme im Zusammenhang mit der Verfolgung ihrer Mutter seien nicht detailliert erfragt worden. Die Behauptung, sie hätten ihre Reisepässe gleichzeitig ausstellen lassen, sei aktenwidrig: Derjenige der Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Aussagen bereits am (…) aus-
E-1352/2020 Seite 13 gestellt worden. Die Ausstellung des Reisedokuments des Beschwerdefüh- rers im Jahr (…) stehe weder zeitlich noch kausal in einem Zusammenhang mit ihren Problemen und der Ausreise im Jahr 2018. Es habe sich um eine reguläre Erneuerung des Passes gehandelt, den er bereits vorher beses- sen habe. Sie hätten detailliert und glaubhaft geschildert, wie sie mithilfe eines Freundes ihre Ausreise professionell organisiert hätten und dass der Schlepper ihnen ermöglicht habe, die Kontrollen am Flughafen zu passie- ren sowie ihnen ihre Reisedokumente anschliessend abgenommen wor- den seien. Da die Beschwerdeführerin den Behörden eine Zusammenar- beit vorgetäuscht habe, sei sie nicht streng überwacht worden. Der angeb- liche Widerspruch betreffend ihren letzten Wohnsitz sei konstruiert. Bei der BzP der Beschwerdeführerin seien die diesbezüglichen Angaben des Be- schwerdeführers übernommen worden, bei deren Protokollierung offenbar ein Fehler unterlaufen sei.
E. 3.2.4 In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen sei zu be- rücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sich durch staatsfeindliche Handlungen strafbar gemacht zu haben, insbesondere da die Beschwerdeführerin und sein Arbeitskollege I._______ offenbar gegen ihn ausgesagt hätten. Die Beschwerdeführerin sei der Auflage zur Koope- ration nicht nachgekommen. Es werde gegen sie in Verbindung mit dem politischen Profil ihrer beiden Familien sowie der Vorverfolgung ein schwer- wiegender politischer Tatvorwurf fabriziert, und es drohe ihnen demzufolge im Falle einer Rückkehr in den Iran die Verhaftung, Folter und Hinrichtung oder das Verschwindenlassen. Demnach hätten sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Ge- samtwürdigung vorgenommen werden müsse. Die früheren Vorfälle stün- den in einem Zusammenhang zum letzten Ereignis. Sie hätten ihr Profil aus Sicht der iranischen Behörden vervollständigt und seien deshalb mit ein Grund dafür gewesen, dass diese so massiv gegen den Beschwerde- führer vorgegangen seien. Es werde auch auf die eingereichten Beweis- mittel verwiesen.
E. 3.2.5 Für den Fall, dass den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft nicht zugesprochen werden sollte, müsste angesichts der ihnen dro- henden unmenschlichen Behandlung die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verlet- zung von Art. 3 EMRK festgestellt werden. Im Weiteren würden sie im Iran über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, da sie gemieden würden
E-1352/2020 Seite 14 und stigmatisiert seien. Es drohe ihnen eine existenzgefährdende Situa- tion, zumal sie unter gesundheitlichen Problemen leiden würden und es sich bei ihnen um eine Familie mit zwei kleinen Kindern handle.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz namentlich fest, die Ver- fahrensakten der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie (N […]) seien zur Entscheidfindung konsultiert worden. Es bestehe aber kein unmittelbarer Bezug zwischen den Asylgründen dieser Personen und denjenigen der Beschwerdeführenden, weshalb sich heraus keine Gefährdung für sie ableiten lasse. Das vom den Beschwerdeführenden als Beilage eingereichte Schreiben vom 20. Juni 2019 befinde sich bedauerli- cherweise tatsächlich nicht im Dossier, obschon interne Abklärungen erge- ben hätten, dass diese Postsendung offenbar beim SEM eingetroffen sei. Allerdings hätte das Dokument, auch wenn es dem SEM im Zeitpunkt der Entscheidfindung bekannt gewesen wäre, die Vorbringen der Beschwerde- führenden nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen; dieses Schrei- ben beziehe sich explizit auf die detaillierte Eingabe vom 17. Juni 2019, welche dem SEM bekannt gewesen sei. Betreffend die Übersetzungsprob- leme und die Berücksichtigung bestimmter Aussagen werde auf die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replikeingabe namentlich daran fest, dass das SEM in Bezug auf das Dossier N (…) die Begrün- dungs- sowie die Abklärungspflicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich geschildert, dass sie von den iranischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer Schwester L._______ befragt worden sei. Die Vor-instanz habe gemäss ihrer Formulierung offenbar nur den Antrag für den positiven Entscheid konsultiert. Dies zeige die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Aktennotiz zwecks Überprüfbarkeit auf. Der Umstand, dass die Eingabe vom 20. Juni 2019 verschwunden sei, illustriere die man- gelhafte Aktenführung und Sachverhaltsabklärung. Diese Eingabe sei durchaus von grosser Bedeutung, da sie belege, dass der von ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. Juni 2019 gestellte Antrag auf Einsetzung einer anderen Dolmetscherin bei der Anhörung der Beschwer- deführerin begründet gewesen sei. Das SEM habe es offenbar auch im Rahmen der Vernehmlassung unterlassen, die genannten Schreiben de- tailliert zu studieren. Die Befragung der Beschwerdeführerin hätte keines- falls mit derselben Dolmetscherin wie diejenige des Beschwerdeführers durchgeführt werden dürfen.
E-1352/2020 Seite 15
E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen- stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wo- bei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
E-1352/2020 Seite 16 des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass es bei den Anhö- rungen der Beschwerdeführenden vom 17. beziehungsweise 18. Juni 2019 zu erheblichen Problemen bei der Übersetzung infolge mangelhafter Sprachkenntnisse der Dolmetscherin kam. Im Falle des Beschwerdefüh- rers äusserten sowohl er selber als auch der bei seiner Anhörung anwe- sende Rechtsvertreter und die Hilfswerkvertretung die Vermutung, die Dol- metscherin habe seine Aussagen nicht vollständig und korrekt übersetzt (vgl. A25/20 F61, S. 18, Unterschriftenblatt HWV). Zudem legte der Rechts- vertreter der Beschwerdeführenden mit separater Eingabe vom 17. Juni 2019 (vorab per Telefax) die aufgetretenen Verständigungsprobleme de- tailliert dar und beantragte, diese Dolmetscherin sei bei weiteren Anhörun- gen, namentlich bei derjenigen der Beschwerdeführerin (die auf den Folge- tag angesetzt war) nicht mehr einzusetzen. Obwohl die Vorinstanz die Ein- wände zur Anhörung vom 17. Juni 2019 ausdrücklich als "teilweise berech- tigt" qualifizierte (vgl. Aktennotiz vom 19. Juni 2019) wurde die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2019 mit derselben Dolmetscherin durchgeführt. Auch bei dieser Befragung wies die Hilfswerkvertretung in ihren Bemerkungen auf Probleme bei den Übersetzungen durch diese Dolmetscherin hin. Namentlich merkte sie an, diese habe offenbar teilweise Aussagen der Beschwerdeführerin zusammengefasst, und sie habe Mühe mit der deutschen Grammatik gehabt, insbesondere dem Auseinanderhal- ten von direkter und indirekter Rede. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 20. Juni 2019, welche sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet, wiesen die Beschwerdeführenden sodann darauf hin, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Dol- metscherin ihre Aussagen unvollständig und falsch übersetzt habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die erwähnten Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 17. beziehungsweise 18. Juni 2019 mit erheblichen Mängeln behaftet waren. Im Falle des Beschwerdeführers konnten diese durch eine ergänzende Anhörung vom 14. Oktober 2019 mit einer anderen Übersetzerin zwar zumindest teilweise ausgeräumt werden. Dass mit der Beschwerdeführerin keine weitere Befragung durchgeführt wurde, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie auch eigene Asylgründe
E-1352/2020 Seite 17 vorgebracht hat. Demnach kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die erwähnten Übersetzungsprobleme bei ihrer Anhörung im Wesentlichen ausdiskutiert und behoben werden konnten. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass wesentliche Aussagen der Beschwerdeführerin unvollständig o- der falsch übersetzt und protokolliert und damit ihre Asylgründe nicht kor- rekt erfasst wurden. Auch im Falle des Beschwerdeführers bestehen nach wie vor Unklarheiten. So waren seine in der ersten Anhörung protokollier- ten Antworten zur Frage ob er im Iran offiziell angeklagt worden sei, ver- wirrend und unklar (vgl. A25, F98 ff). Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass diese Unklarheiten auf eine ungenaue Übersetzung durch die Dolmetscherin zurückzuführen sind. Eine Befragung zu diesem Punkt in der ergänzenden Anhörung hätte hier Klarheit schaffen können. Die fest- gestellten Mängel der Befragungen vom 17./18. Juni 2019 erscheinen allerdings nicht derart gravierend, dass es sich rechtfertigen würde, die ent- sprechenden Protokolle gänzlich aus dem Recht zu weisen. Indessen gebietet es sich, diesen bei der Sachverhaltswürdigung und namentlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und inwiefern das SEM die erwähnten besonderen Verhältnisse bei den Anhörungen im Rahmen sei- ner Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt hat. Auch die Vernehmlassung des SEM enthält keine entsprechenden Ausführungen. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weitgehend auf ihre protokollier- ten Aussagen anlässlich der erwähnten Anhörungen vom 17. beziehungs- weise 18. Juni 2019 ab. Die Argumentation, die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung würden sich nur auf unmissverständliche Aussagen der Beschwerdeführenden abstützen, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
E. 4.4 Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Be- schwerdeführenden im Wesentlichen mit dem Argument, diese seien unlo- gisch, unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Allerdings vermag diese Ar- gumentation nicht ohne Weiteres zu überzeugen:
E. 4.4.1 Einerseits ist festzustellen, dass die protokollierten Aussagen beider Beschwerdeführenden durchaus gewisse Realkennzeichen enthalten, wie etwa quantitativen Detailreichtum und direkte Wiedergabe von Gesprä- chen (vgl. A26/19 S. 5 ff. F 33 ff¸ A29/13 S. 2 ff. F 6 ff.), Schilderungen von Nebensächlichkeiten (vgl. A29/13 S. 3 f. F8, S. 5 F 13 f.) oder das Ein- gestehen von Erinnerungslücken (vgl. A29/13 S. 4 F 12). Zudem sind die
E-1352/2020 Seite 18 Schilderungen im Wesentlichen widerspruchsfrei, und es kann ihnen auch die logische Konsistenz nicht von vornherein gänzlich abgesprochen wer- den. Namentlich erscheint es angesichts dessen, dass der Verletzte, wel- chem der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung erste Hilfe leistete, im Rahmen einer gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebung angeschossen wurde, nicht per se unplausibel, dass der Beschwerdefüh- rer durch sein Handeln selber in den Fokus der heimatlichen Behörden ge- riet. In der angefochtenen Verfügung fand keine Auseinandersetzung mit die- sen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden spre- chenden Argumenten statt.
E. 4.4.2 Klarerweise aktenwidrig ist, wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, der Vorhalt, es seien keine weiteren Angestellten der Apotheke be- helligt worden, da der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt hatte, sein Arbeitskollege I._______ sei ebenfalls festgenommen und unter Druck gesetzt worden (vgl. A26/19 S. 7 F 44, A29/13 S. 6 F 20 f. und S. 9 F 36).
E. 4.4.3 Insgesamt lassen die Erwägungen der Vorinstanz somit eine umfas- sende Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen sprechen, vermissen.
E. 4.5 Im Weiteren ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführen- den, dass mehrere Familienangehörige Mitglieder der Gruppierung "Khalq e Arab" beziehungsweise der Volksmujaheddin gewesen, deshalb von den iranischen Behörden verfolgt worden und ins Ausland geflüchtet seien, namentlich ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers sowie meh- rere Onkel und Geschwister der Beschwerdeführerin. Die Sicherheitskräfte hätten die Beschwerdeführenden mehrfach verhört, um Informationen über diese Personen zu erlangen (vgl. A25/20 S. 15 f. F 110 ff.; A26/19 S. 6 ff. F 33 f.; A29/13 S. 8 F 29). Insgesamt ergeben sich aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus familiären Umfeldern stammen, die aufgrund ihres oppositionellen Engagements in den Fokus der iranischen Behörden geraten sind. Auch diesem Aspekt wurde in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin fand ihr letztes Verhör betreffend ihre Angehörigen nach dem Vorfall vom Dezember 2017 statt, welcher zur be- hördlichen Suche nach ihrem Ehemann geführt habe, wobei sie unter an- derem betreffend ihre in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester L._______ befragt worden sei (vgl. A26 F33 S.7: "Sie fragten mich über
E-1352/2020 Seite 19 meine zwei jüngeren Schwestern, wo sich diese aufhalten, bzw. nach ihrer Adresse"). Demnach kann eine Gefährdung der Beschwerdeführenden wegen ihres familiären Umfelds im Zeitpunkt ihrer Flucht nicht von vorn- herein ausgeschlossen werden. Die Argumentation der Vorinstanz, wo- nach kein Kausalzusammenhang zwischen ihrer Ausreise und dem Profil der Schwester L._______ der Beschwerdeführerin bestehe, greift bei die- ser Aktenlage zu kurz. Unter diesen Umständen hätte sich eine inhaltliche Prüfung der Frage aufgedrängt, ob den Beschwerdeführenden im Heimat- staat aufgrund des Profils ihrer Angehörigen eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung droht.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass wesentliche Elemente des Sachverhalts von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt und in den Er- wägungen der angefochtenen Verfügung nicht alle ausschlaggebenden Sachverhaltselemente hinreichend gewürdigt wurden. Demnach hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt.
E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzun- gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be- schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E-1352/2020 Seite 20
E. 5.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerde- instanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts
– welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine voll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Eine Heilung er- scheint auch deshalb nicht angebracht, weil das SEM sich in seiner Ver- nehmlassung vom 4. Mai 2020 nur summarisch zu den in der Beschwer- deeingabe erhobenen formellen Rügen äusserte. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts – mittels weiterer Abklärun- gen, zu denen auch eine erneute Anhörung (jedenfalls der Beschwerde- führerin) gehören wird – sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begrün- dung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sach- verhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerde- vorbringen einzugehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vor-
E-1352/2020 Seite 21 instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der ge- nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren sowie der Tatsache, dass der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführenden ihrem Rechtsvertreter – der bereits L._______ in ihrem Asylverfahren vertreten hatte – schon aus zwei anderen Verfahren bekannt war, von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. Mehrwert- steueranteil und Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1352/2020 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 3'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1352/2020 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten zusammen mit ihrem Kind C._______ gemäss ihren Angaben am 28. März 2018 in die Schweiz ein und stellten am 3. April 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 20. April 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt und am 17. Juni 2019 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 18. Juni 2019 (Beschwerdeführerin) ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (vorab per Telefax) monierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass es bei der Anhörung des Beschwerdeführers massive Übersetzungsprobleme gegeben habe und beantragte, bei weiteren Anhörungen eine andere Dolmetscherin oder ein anderer Dolmetscher einzusetzen. C. Am (...) wurde das Kind D._______ der Beschwerdeführenden geboren. D. Am 14. Oktober 2019 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe während seines Studiums für die Menschenrechte gekämpft und an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Später habe er sich auch für die Tierrechte eingesetzt. Er sei aufgrund seiner Aktivitäten dreimal verhaftet und teilweise während mehreren Tagen festgehalten worden, namentlich in den Jahren 1383/1284 (2004/2005), 1387/1388 (2008/2009) sowie zweimal im Jahr 1390 (2011); es sei aber jeweils kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Nach der letzten Festnahme sei er daran gehindert worden, weiterhin in F._______ zu arbeiten, weshalb er mit seiner Ehefrau nach G._______ im Norden Irans gezogen sei. In der Folge habe er unter behördlicher Beobachtung gestanden und sei alle paar Monate mitgenommen und wegen der politischen Aktivitäten einer Tante und eines Onkels väterlicherseits verhört worden, weil man von ihm Informationen über diese Verwandten gewollt habe. Allerdings sei er nach 2011 nicht mehr festgehalten worden. Ungefähr Anfang des zehnten Monats 1396 (ab 22. Dezember 2017) respektive in der zweiten Woche des Monats Dey 1396 (gregorianischer Kalender: zwischen 28. Dezember 2017 und 4. Januar 2018) hätten anlässlich einer Demonstration in H._______, wo er in der Apotheke seines Schwagers gearbeitet habe, er und ein Arbeits-kollege namens I._______ einem Verletzten geholfen, der angeschossen worden sei. Er habe ihn medizinisch erstversorgt und dann auf dessen Bitte hin mit seinem Auto zu einer Privatadresse gebracht. Angehörige der Sicherheitskräfte hätten versucht, ihn bei der Wegfahrt von der Apotheke aufzuhalten. Er habe sich in der Folge aus Angst vor Verfolgungsmassnahmen bei einem Freund versteckt. Seine Ehefrau sei während eines Tages festgehalten worden. Seine Mutter und seine Schwester seien mehrfach festgenommen und verhört worden, und die Mutter habe ein Arbeitsverbot erhalten. Sein Schwager sei während mehrerer Monate inhaftiert und dessen Apotheke sei die Betriebserlaubnis entzogen worden. Zudem sei das Vermögen seiner Familie blockiert worden. Auch sein Arbeitskollege I._______ sei verhaftet worden und dessen Schicksal sei ungewiss. Die Familie von I._______ mache ihn hierfür verantwortlich und setze deswegen ihn und seine Angehörigen unter Druck. Es habe sich herausgestellt, dass der Mann, dem er geholfen habe, ein bedeutendes Mitglied der Volksmujaheddin sei, und von den iranischen Behörden gesucht werde. Er selber werde von den Behörden deshalb beschuldigt, mit den Volksmujaheddin in Verbindung zu stehen und für die Organisation der Kundgebungen mitverantwortlich zu sein. Weil man ihn nicht habe erwischen können, sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er und seine Ehefrau sowie ihr älteres Kind seien mit ihren eigenen Reisepässen am (...) 2018 von F._______ via J._______ nach Griechenland gereist. Von dort aus seien sie von ihren Schleppern per Auto in die Schweiz gebracht worden. E.b Die Beschwerdeführerin verwies zur Begründung ihres Asylgesuchs vorab auf den Vorfall vom Dezember 2017, als ihr Ehemann einem Verletzten geholfen habe. Sie sei deswegen zusammen mit ihrer Schwiegermutter festgenommen, einen Tag lang festgehalten und verhört worden. Zudem sei ihr Haus durchsucht und elektronische Geräte seien mitgenommen worden. Nach dieser ersten Festnahme sei sie noch zwei weitere Male vorgeladen und über ihren Ehemann sowie den Verbleib ihrer Eltern und ihrer beiden jüngeren Schwestern sowie ihre Verbindung zur Gruppe "Khalg e Arab" verhört worden. Ihr Onkel und ihr Bruder seien Mitglieder dieser Gruppierung gewesen und hätten deswegen im Jahr 1391 (2012) in K._______ politisches Asyl beantragt. Beim letzten Verhör sei sie gezwungen worden, ein schriftliches Geständnis abzulegen, wonach ihr Ehemann an Demonstrationen teilgenommen habe und weiterhin mit seiner Tante und der Familie seines Onkels in Kontakt stehe. Zudem sei von ihr verlangt worden, ihren Ehemann aufzufordern, sich den Behörden zu stellen. Ihr und ihrem Mann würden Aufstand und Handlungen gegen die Regierung vorgeworfen. Die Strafe dafür sei Tod durch Erhängen. Ihre Familie sowie die Familie ihres Ehemannes hätten eine politische Vergangenheit. Sie selber sei schon zuvor vier- oder fünfmal wegen ihren Angehörigen verhört worden. Ein erstes Mal sei sie in den Jahren 1388 oder 1389 (2009/2010) festgenommen und verhört worden. Es sei dabei um Ihre Schwester L._______ (N [...]) gegangen, die das Land verlassen habe und sich seit 2010 in der Schweiz befinde. In den Jahren 1390 und 1391 (2011 und 2012) sei sie je einmal wegen dieser Schwester und ihrem Bruder verhört worden, und im Jahre 1396 (2017) sei sie zweimal mitgenommen und zu ihren Eltern befragt worden, weil die Behörden diese gesucht hätten. Es sei aber nie ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Im Übrigen habe ihre Mutter einem Mädchen bei einer Abtreibung geholfen. Weil es sich dabei nach dem Verständnis der Stammesangehörigen dieses Mädchens um ein Tötungsdelikt handle, hätten diese zunächst ihren Eltern, dann aber auch ihrer Schwester und ihr mit Blutrache gedroht. Sie selber sei ab Sommer 1396 bedroht worden und sei deshalb auf Anraten ihrer Eltern zusammen mit ihrem Ehemann und dem Kind in einen anderen Ort umgezogen. F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 6. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-de und beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A4, A5, A6, A7, A20 und A24 zu gewähren; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den genannten Akten sowie zu sämtlichen Beweismitteln zu gewähren und im Anschluss eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Ausdrucke mehrerer Fotografien und die Kopie eines Schreibens des Rechtsvertreters an das SEM vom 20. Juni 2019 samt Zustellbescheinigung zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden werde mit demjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin (E-1349/2020) koordiniert behandelt. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A4, A5, A6, A7 und A20 wurde abgewiesen, dasjenige betreffend das Aktenstück A24/1 gutheissen und den Beschwerdeführenden eine Kopie dieses Dokuments zugestellt sowie ihnen Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Eingabe vom 20. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. J. Die Instruktionsrichterin lud mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, wobei das SEM namentlich aufgefordert wurde, sich dazu zu äussern, weshalb das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingereichte Dokument vom 20. Juni 2019 betreffend Übersetzungsprobleme während der Anhörung der Beschwerdeführerin sich nicht in den Akten befinde sowie dazu, inwiefern die Akten der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie (L._______, N [...]) für das vorliegende Verfahren konsultiert worden seien. K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und ihren Erwägungen vollumfänglich fest und äusserte sich zu den von der Instruktionsrichterin erwähnten Punkten. L. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an ihren Beschwerdeanträgen festhielten. M. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Internetartikel betreffend M._______) ein. N. Die bisherige Instruktionsrichterin wurde aufgrund ihrer Pensionierung (per Ende 2021) von der Leitung der Abteilung V durch den Instruktions- und vorsitzenden Richter Markus König ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie lange er im Dorf N._______ gelebt habe. Im Weiteren sei am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln, weil verschiedene zentrale Elemente ihrer Vorbringen wie zufällig ineinandergreifen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Beschwerdeführer an der Wegfahrt mit dem Verletzten zu hindern. Nicht überzeugend sei ferner, dass er angeblich die Identität dieser Person nicht kenne und sich darum bemüht habe, diese in Erfahrung zu bringen. Es erscheine auch wie ein Zufall, dass es den Beschwerdeführenden trotz erheblicher Überwachungsmassnahmen gelungen sei, sich während mehr als zwei Monaten zu verstecken und ihre Ausreise inklusive Besuch auf der griechischen Botschaft zur Ausstellung von Visa zu organisieren. Ebenso erscheine wie ein glücklicher Zufall, dass sie unerkannt mit ihren eigenen Pässen über den Flughafen von F._______ hätten ausreisen können. Es könne davon ausgegangen werden, dass zumindest die Beschwerdeführerin praktisch ununterbrochen überwacht worden wäre und es demnach den iranischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, die Beschwerdeführenden festzunehmen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, warum ein längerer Aufenthalt des Verletzten in der Apotheke für ihn gefährlich gewesen wäre. Auf ihm in diesem Zusammenhang gestellte Fragen habe er immer wieder ausweichend geantwortet und bloss frühere Aussagen wiederholt. Dass der Beschwerdeführer auf der Basis der politischen Vergangenheit seiner Familie sowie der Familie seiner Frau der Kooperation mit den Volksmujaheddin und Mitorganisation der Demonstrationen beschuldigt und wegen Verstosses gegen die nationale Sicherheit angeklagt worden sei, erscheine als eine reine Mutmassung. Namentlich könne aufgrund der Bergung des Verletzten keineswegs darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen verfolgt werde. Er habe keine hinreichenden Angaben gemacht, um einen solchen Zusammenhang als plausibel erschienen zu lassen. Seine letzte angebliche Festnahme habe mehrere Jahre zurückgelegen, weshalb eine unmittelbare Verbindung zwischen seinem politischen Umfeld und dem letzten Ereignis unwahrscheinlich erscheine. Es müsste den Behörden klar geworden sein, dass die Hilfeleistung an die verletzte Person eine rein humanitäre Aktion gewesen sei. Zudem hätten offenbar weitere Angestellte der Apotheke dabei geholfen, seien aber nicht in derartiger Weise verfolgt worden, wie dies gemäss der Logik der Vorbringen des Beschwerdeführers zwingend gewesen wäre. Im Weiteren wäre bei der geschilderten erheblichen Verfolgung durch die iranischen Behörden zu erwarten, dass ein Verfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet worden wäre und entsprechende Unterlagen existieren würden, deren Beschaffung ihnen möglich sein sollte. Sie hätten aber keinerlei Beweismittel eingereicht, die ihre Aussagen stützen würden. Im Weiteren sei undenkbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Schwere der ihr und ihrem Ehemann angeblich vorgeworfenen Straftaten nach dem Verhör wieder freigelassen worden wäre. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie festgehalten, verurteilt und unverzüglich bestraft worden wäre. Ferner wäre eine strenge Überwachung des sozialen Umfelds des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Die Organisation der Ausreise und die Beschaffung der Visa durch einen nahen Bekannten von ihm wäre damit äusserst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich gewesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Ausreise von langer Hand geplant hätten, spätestens nach der Ausstellung ihrer Reisepässe am (...), welche sie bemerkenswerterweise nicht eingereicht hätten. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin habe nicht genau zu erklären vermocht, weshalb auch sie verfolgt werde, weil ihre Mutter eine Abtreibung organisiert habe. Sie habe die Behauptung von Blutrache betroffen zu sein, nicht zu konkretisieren und eine Verfolgung nicht nachvollziehbar zu machen vermocht. Allein aufgrund des geltend Gemachten werde Verwandten im lokalen Kontext nicht zwingend nachgestellt. Dieses Vorbringen könne somit mangels Substanziierung nicht geglaubt werden. Auch die angebliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten habe die Beschwerdeführerin nicht zu konkretisieren vermocht. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie allein aufgrund ihrer politisch aktiven Verwandten in asylrelevantem Ausmass verfolgt würde. Selber habe sei keinerlei entsprechende Aktivitäten entfaltet. Schliesslich dürfte die Ausreise mit auf ihre eigene Identität lautenden Reisepässen über den sehr gut bewachten Flughafen von F._______ ausgesprochen schwierig gewesen sein. Das Risiko dabei entdeckt zu werden, wäre trotz der Hilfe eines Schleppers sehr gross gewesen. 3.1.3 Aus den Befragungsprotokollen gehe hervor, dass die Übersetzungsprobleme in den Anhörungen, auf welche die Beschwerdeführenden hingewiesen hätten, in vielen Fällen diskutiert und offenbar weitgehend behoben worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer ergänzend angehört worden und die Erwägungen in der vorliegenden Verfügung würden sich ausschliesslich auf unmissverständliche Aussagen beziehen. Aus diesen Gründen seien die genannten Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten mehrfachen Festnahmen zwischen 2004 und 2011 hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen und seien nicht Anlass für diese gewesen. Dies treffe auch auf die wiederholten Verhöre der Beschwerdeführerin wegen der Ausreise ihrer Schwester L._______ zu. Überdies fehle es den letztgenannten Verfolgungsmassnahmen auch an einer ausreichenden Intensität. 3.2 3.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihnen Einsicht in mehrere Aktenstücke (A4/4, A5/2, A6/2, A7/4, A20/1 und A24/1) zu gewähren. Sie hätten in der Eingabe vom 17. Juni 2019 ausdrücklich beantragt, die Anhörung der Beschwerde-führerin sei mit einer anderen Dolmetscherin durchzuführen. Dass das SEM diesen Antrag nicht behandelt, bei der Anhörung der Beschwerdeführerin trotzdem dieselbe Dolmetscherin eingesetzt habe und diese Umstände in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, stelle eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass ihr Rechtsvertreter auch mit einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 2019 auf Über-setzungsprobleme bei der Anhörung der Beschwerdeführerin hingewiesen habe; dieses Dokument befinde sich nicht bei den Vorakten. Im Weiteren würden sich, neben den gemeinsam mit dem Beschwerdeführenden eingereisten Eltern/Schwiegereltern, die Schwester L._______ der Beschwerdeführerin und deren Ehemann in der Schweiz befinden. Die Vorinstanz habe diese Personen in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, jedoch gehe aus den Akten nicht hervor, ob und inwiefern das SEM die entsprechenden Verfahrensakten tatsächlich beigezogen habe. Im Falle eines Beizugs hätte eine diesbezügliche Aktennotiz erstellt und im Akten-verzeichnis festgehalten werden müssen. Diesbezüglich sei der Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht sowie die Abklärungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung schwerwiegend verletzt worden. Die Mängel der Anhörung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2019 seien derart gravierend, dass das entsprechende Protokoll nicht verwendet werden könne. Dementsprechend sei die Anhörung vom 14. Oktober 2019 im Aktenverzeichnis als "Wiederholung" der ersten Anhörung bezeichnet worden. Trotzdem habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen der ersten Anhörung grosse Bedeutung beigemessen und sich in ihrer Argumentation fast ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Protokoll abgestützt. Dieses Vorgehen sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das SEM habe diesen Mangel offenbar durch die ungenaue Bezeichnung der Aktenverweise zu verschleiern versucht. Zudem habe die Vorinstanz die Übersetzungsprobleme heruntergespielt und diesbezüglich falsche Behauptungen aufgestellt. Das Argument, die Probleme seien ausdiskutiert und weitgehend behoben worden, widerspreche den Akten. Die genannten Probleme hätten in der Anhörung zu einer sehr schlechten Atmosphäre mit zunehmend gereizter Stimmung geführt. Ferner seien gemäss den Bemerkungen der mitwirkenden Hilfswerksvertretung mehrere Anmerkungen des Beschwerdeführers nicht ins Protokoll aufgenommen worden, weil sie als nicht wichtig eingestuft worden seien, und die Übersetzerin habe offenbar die ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht vollständig beziehungsweise massiv zusammengefasst wiedergegeben. Zudem sei es zu Verwirrungen bei der Datumsumrechnung aus dem persischen Kalender gekommen und die Übersetzerin habe anscheinend Mühe mit der deutschen Sprache bekundet. Dass das SEM in der angefochtenen Verfügung behauptet habe, die zweite Anhörung habe lediglich der "Klärung einiger Unklarheiten" gedient, sei aktenwidrig, habe es sich doch gemäss der Bezeichnung des Aktenstücks A29/13 um eine Wiederholung der ersten Anhörung gehandelt. Das SEM habe damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in dieser Sache schwerwiegend verletzt. 3.2.2 Es sei absurd und willkürlich, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit praktisch ausschliesslich auf die erste Anhörung des Beschwerdeführers abgestützt und behauptet habe, seine Aussagen seien ausweichend und nicht detailliert gewesen. Gemäss den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung habe er vielmehr spezifische Situationen sehr anschaulich und substanziiert geschildert. Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien logisch konsistent und detailliert und in sich stimmig gewesen; es sei absurd und willkürlich, dass das SEM gerade diesen Umstand als Unglaubhaftigkeitsmerkmal hervorhebe. Die Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei von der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters geprägt. Es liege eine schwere Verletzung von Art. 7 AsyIG sowie des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben vor, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM zur Folge haben müsse. 3.2.3 Es liege auf der Hand, dass die Sicherheitskräfte versucht hätten, den Wagen des Beschwerdeführers aufzuhalten, weil der Verdacht bestanden habe, der Verletzte habe an den damaligen Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen gesucht worden. Ebenfalls offensichtlich sei, dass die Sicherheitskräfte in der Folge in dieser Angelegenheit weitere Abklärungen vorgenommen, namentlich die Kameras in der Apotheke kontrolliert hätten. Es handle sich beim Geschilderten keineswegs um Zufälligkeiten. Die Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie seien darauf zurückzuführen, dass es sich beim Verletzten um eine wichtige Person gehandelt habe. Der Vorwurf, er habe keine genaueren Angaben zu dieser Person machen können, sei willkürlich. Für ihn sei massgebend gewesen, dass seine Unterstützung dieses Mannes eine Verfolgung durch das iranische Regime zur Folge gehabt habe, nicht aber dessen Identität. Nähere diesbezügliche Abklärungen wären kaum möglich gewesen und hätten ihn einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt. Die iranischen Behörden würden ihm in erster Linie vorwerfen, er habe einem Regimegegner geholfen, sich ihrem Zugriff zu entziehen (sinngemäss Begünstigung). Es sei offensichtlich, dass ihm deswegen ebenfalls ein staatsfeindliches Verhalten vorgeworfen werde. Überdies gehe es nicht an, die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen mit der Behauptung zu begründen, das Verhalten Dritter - vorliegend der iranischen Behörden - sei unlogisch. Das SEM habe die Gefährlichkeit der Situation im Zusammenhang mit den Demonstrationen und dem Verletzten verkannt. Er habe entgegen der Behauptung in der angefochtenen Verfügung die sich für ihn hieraus ergebenden Risiken detailliert geschildert. Es liege auf der Hand, dass die von ihm gewählte Reaktion auf die Bitte des Verletzten in der geschilderten Situation die für ihn sinnvollste Handlungsvariante gewesen sei. Seine Ausführungen würden überdies eindeutige Realkennzeichen enthalten. Er habe entgegen der Argumentation des SEM durchaus konkrete Angaben zum Orte gemacht, an den er den Verletzten gebracht habe. Zudem habe er ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass auch ein weiterer Angestellter der Apotheke verhaftet worden sei. Er habe ausdrücklich ausgesagt, dass er keine Kenntnis über dessen weiteres Schicksal habe. Es sei offensichtlich, dass die iranischen Behörden ihn aufgrund seines Handelns als Urheber einer staatsfeindlichen Tat identifiziert und eine Verknüpfung zu sämtlichen Personen seiner Familie und deren politischen Aktivitäten hergestellt hätten. Hierbei handle es sich nicht um eine blosse Mutmassung. Wer sich dem Zugriff des iranischen Regimes entziehe, werde als Staatsfeind und Regimekritiker verfolgt. Im Weiteren habe er ausführlich geschildert, wie es ihm möglich gewesen sei, sich zu verstecken. Die Beschwerdeführenden würden aus politischen Familien stammen; sie hätten daher über eine gewisse Erfahrung im Umgang mit den iranischen Behörden verfügt und es sei ihnen bewusst gewesen, dass eine Flucht nur mit einer professionellen Organisation möglich sei. Der Vorwurf, sie hätten keine Beweismittel eingereicht und sich namentlich nicht zwecks Einsicht in die Akten an die iranischen Behörden gewandt, sei willkürlich; gemäss Art. 7 AsylG genüge im Asylverfahren das Glaubhaftmachen. Zudem sei ihnen nicht bekannt, welche offiziellen Akten im Iran gegen sie bestehen würden und inwieweit in diese Einsicht gewährt würde. Zudem hätten sie Kontakte mit den iranischen Behörden meiden müssen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Umstände ihrer Einvernahme und anschiessenden Freilassung detailliert geschildert. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Das SEM habe sich offenbar lediglich auf ihre Aussagen im Rahmen der BzP bezogen. Ihre Probleme im Zusammenhang mit der Verfolgung ihrer Mutter seien nicht detailliert erfragt worden. Die Behauptung, sie hätten ihre Reisepässe gleichzeitig ausstellen lassen, sei aktenwidrig: Derjenige der Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Aussagen bereits am (...) ausgestellt worden. Die Ausstellung des Reisedokuments des Beschwerdeführers im Jahr (...) stehe weder zeitlich noch kausal in einem Zusammenhang mit ihren Problemen und der Ausreise im Jahr 2018. Es habe sich um eine reguläre Erneuerung des Passes gehandelt, den er bereits vorher besessen habe. Sie hätten detailliert und glaubhaft geschildert, wie sie mithilfe eines Freundes ihre Ausreise professionell organisiert hätten und dass der Schlepper ihnen ermöglicht habe, die Kontrollen am Flughafen zu passieren sowie ihnen ihre Reisedokumente anschliessend abgenommen worden seien. Da die Beschwerdeführerin den Behörden eine Zusammenarbeit vorgetäuscht habe, sei sie nicht streng überwacht worden. Der angebliche Widerspruch betreffend ihren letzten Wohnsitz sei konstruiert. Bei der BzP der Beschwerdeführerin seien die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers übernommen worden, bei deren Protokollierung offenbar ein Fehler unterlaufen sei. 3.2.4 In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz ihrer Vorbringen sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sich durch staatsfeindliche Handlungen strafbar gemacht zu haben, insbesondere da die Beschwerdeführerin und sein Arbeitskollege I._______ offenbar gegen ihn ausgesagt hätten. Die Beschwerdeführerin sei der Auflage zur Kooperation nicht nachgekommen. Es werde gegen sie in Verbindung mit dem politischen Profil ihrer beiden Familien sowie der Vorverfolgung ein schwer-wiegender politischer Tatvorwurf fabriziert, und es drohe ihnen demzufolge im Falle einer Rückkehr in den Iran die Verhaftung, Folter und Hinrichtung oder das Verschwindenlassen. Demnach hätten sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden müsse. Die früheren Vorfälle stünden in einem Zusammenhang zum letzten Ereignis. Sie hätten ihr Profil aus Sicht der iranischen Behörden vervollständigt und seien deshalb mit ein Grund dafür gewesen, dass diese so massiv gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien. Es werde auch auf die eingereichten Beweismittel verwiesen. 3.2.5 Für den Fall, dass den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden sollte, müsste angesichts der ihnen drohenden unmenschlichen Behandlung die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt werden. Im Weiteren würden sie im Iran über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, da sie gemieden würden und stigmatisiert seien. Es drohe ihnen eine existenzgefährdende Situation, zumal sie unter gesundheitlichen Problemen leiden würden und es sich bei ihnen um eine Familie mit zwei kleinen Kindern handle. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz namentlich fest, die Verfahrensakten der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie (N [...]) seien zur Entscheidfindung konsultiert worden. Es bestehe aber kein unmittelbarer Bezug zwischen den Asylgründen dieser Personen und denjenigen der Beschwerdeführenden, weshalb sich heraus keine Gefährdung für sie ableiten lasse. Das vom den Beschwerdeführenden als Beilage eingereichte Schreiben vom 20. Juni 2019 befinde sich bedauerlicherweise tatsächlich nicht im Dossier, obschon interne Abklärungen ergeben hätten, dass diese Postsendung offenbar beim SEM eingetroffen sei. Allerdings hätte das Dokument, auch wenn es dem SEM im Zeitpunkt der Entscheidfindung bekannt gewesen wäre, die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen; dieses Schreiben beziehe sich explizit auf die detaillierte Eingabe vom 17. Juni 2019, welche dem SEM bekannt gewesen sei. Betreffend die Übersetzungsprobleme und die Berücksichtigung bestimmter Aussagen werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 3.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replikeingabe namentlich daran fest, dass das SEM in Bezug auf das Dossier N (...) die Begründungs- sowie die Abklärungspflicht verletzt habe. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich geschildert, dass sie von den iranischen Behörden im Zusammenhang mit ihrer Schwester L._______ befragt worden sei. Die Vor-instanz habe gemäss ihrer Formulierung offenbar nur den Antrag für den positiven Entscheid konsultiert. Dies zeige die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Aktennotiz zwecks Überprüfbarkeit auf. Der Umstand, dass die Eingabe vom 20. Juni 2019 verschwunden sei, illustriere die mangelhafte Aktenführung und Sachverhaltsabklärung. Diese Eingabe sei durchaus von grosser Bedeutung, da sie belege, dass der von ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. Juni 2019 gestellte Antrag auf Einsetzung einer anderen Dolmetscherin bei der Anhörung der Beschwerdeführerin begründet gewesen sei. Das SEM habe es offenbar auch im Rahmen der Vernehmlassung unterlassen, die genannten Schreiben detailliert zu studieren. Die Befragung der Beschwerdeführerin hätte keinesfalls mit derselben Dolmetscherin wie diejenige des Beschwerdeführers durchgeführt werden dürfen. 4. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass es bei den Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 17. beziehungsweise 18. Juni 2019 zu erheblichen Problemen bei der Übersetzung infolge mangelhafter Sprachkenntnisse der Dolmetscherin kam. Im Falle des Beschwerdeführers äusserten sowohl er selber als auch der bei seiner Anhörung anwesende Rechtsvertreter und die Hilfswerkvertretung die Vermutung, die Dolmetscherin habe seine Aussagen nicht vollständig und korrekt übersetzt (vgl. A25/20 F61, S. 18, Unterschriftenblatt HWV). Zudem legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit separater Eingabe vom 17. Juni 2019 (vorab per Telefax) die aufgetretenen Verständigungsprobleme detailliert dar und beantragte, diese Dolmetscherin sei bei weiteren Anhörungen, namentlich bei derjenigen der Beschwerdeführerin (die auf den Folge-tag angesetzt war) nicht mehr einzusetzen. Obwohl die Vorinstanz die Einwände zur Anhörung vom 17. Juni 2019 ausdrücklich als "teilweise berechtigt" qualifizierte (vgl. Aktennotiz vom 19. Juni 2019) wurde die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2019 mit derselben Dolmetscherin durchgeführt. Auch bei dieser Befragung wies die Hilfswerkvertretung in ihren Bemerkungen auf Probleme bei den Übersetzungen durch diese Dolmetscherin hin. Namentlich merkte sie an, diese habe offenbar teilweise Aussagen der Beschwerdeführerin zusammengefasst, und sie habe Mühe mit der deutschen Grammatik gehabt, insbesondere dem Auseinanderhalten von direkter und indirekter Rede. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 20. Juni 2019, welche sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet, wiesen die Beschwerdeführenden sodann darauf hin, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Dolmetscherin ihre Aussagen unvollständig und falsch übersetzt habe. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die erwähnten Anhörungen der Beschwerdeführenden vom 17. beziehungsweise 18. Juni 2019 mit erheblichen Mängeln behaftet waren. Im Falle des Beschwerdeführers konnten diese durch eine ergänzende Anhörung vom 14. Oktober 2019 mit einer anderen Übersetzerin zwar zumindest teilweise ausgeräumt werden. Dass mit der Beschwerdeführerin keine weitere Befragung durchgeführt wurde, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie auch eigene Asylgründe vorgebracht hat. Demnach kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die erwähnten Übersetzungsprobleme bei ihrer Anhörung im Wesentlichen ausdiskutiert und behoben werden konnten. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Aussagen der Beschwerdeführerin unvollständig oder falsch übersetzt und protokolliert und damit ihre Asylgründe nicht korrekt erfasst wurden. Auch im Falle des Beschwerdeführers bestehen nach wie vor Unklarheiten. So waren seine in der ersten Anhörung protokollierten Antworten zur Frage ob er im Iran offiziell angeklagt worden sei, verwirrend und unklar (vgl. A25, F98 ff). Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass diese Unklarheiten auf eine ungenaue Übersetzung durch die Dolmetscherin zurückzuführen sind. Eine Befragung zu diesem Punkt in der ergänzenden Anhörung hätte hier Klarheit schaffen können. Die festgestellten Mängel der Befragungen vom 17./18. Juni 2019 erscheinen allerdings nicht derart gravierend, dass es sich rechtfertigen würde, die entsprechenden Protokolle gänzlich aus dem Recht zu weisen. Indessen gebietet es sich, diesen bei der Sachverhaltswürdigung und namentlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und inwiefern das SEM die erwähnten besonderen Verhältnisse bei den Anhörungen im Rahmen seiner Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt hat. Auch die Vernehmlassung des SEM enthält keine entsprechenden Ausführungen. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weitgehend auf ihre protokollierten Aussagen anlässlich der erwähnten Anhörungen vom 17. beziehungsweise 18. Juni 2019 ab. Die Argumentation, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung würden sich nur auf unmissverständliche Aussagen der Beschwerdeführenden abstützen, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4.4 Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit dem Argument, diese seien unlogisch, unrealistisch und nicht nachvollziehbar. Allerdings vermag diese Argumentation nicht ohne Weiteres zu überzeugen: 4.4.1 Einerseits ist festzustellen, dass die protokollierten Aussagen beider Beschwerdeführenden durchaus gewisse Realkennzeichen enthalten, wie etwa quantitativen Detailreichtum und direkte Wiedergabe von Gesprächen (vgl. A26/19 S. 5 ff. F 33 ff¸ A29/13 S. 2 ff. F 6 ff.), Schilderungen von Nebensächlichkeiten (vgl. A29/13 S. 3 f. F8, S. 5 F 13 f.) oder das Ein-gestehen von Erinnerungslücken (vgl. A29/13 S. 4 F 12). Zudem sind die Schilderungen im Wesentlichen widerspruchsfrei, und es kann ihnen auch die logische Konsistenz nicht von vornherein gänzlich abgesprochen werden. Namentlich erscheint es angesichts dessen, dass der Verletzte, welchem der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung erste Hilfe leistete, im Rahmen einer gegen das iranische Regime gerichteten Kundgebung angeschossen wurde, nicht per se unplausibel, dass der Beschwerdeführer durch sein Handeln selber in den Fokus der heimatlichen Behörden geriet. In der angefochtenen Verfügung fand keine Auseinandersetzung mit diesen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Argumenten statt. 4.4.2 Klarerweise aktenwidrig ist, wie in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, der Vorhalt, es seien keine weiteren Angestellten der Apotheke behelligt worden, da der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt hatte, sein Arbeitskollege I._______ sei ebenfalls festgenommen und unter Druck gesetzt worden (vgl. A26/19 S. 7 F 44, A29/13 S. 6 F 20 f. und S. 9 F 36). 4.4.3 Insgesamt lassen die Erwägungen der Vorinstanz somit eine umfassende Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen sprechen, vermissen. 4.5 Im Weiteren ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführenden, dass mehrere Familienangehörige Mitglieder der Gruppierung "Khalq e Arab" beziehungsweise der Volksmujaheddin gewesen, deshalb von den iranischen Behörden verfolgt worden und ins Ausland geflüchtet seien, namentlich ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers sowie mehrere Onkel und Geschwister der Beschwerdeführerin. Die Sicherheitskräfte hätten die Beschwerdeführenden mehrfach verhört, um Informationen über diese Personen zu erlangen (vgl. A25/20 S. 15 f. F 110 ff.; A26/19 S. 6 ff. F 33 f.; A29/13 S. 8 F 29). Insgesamt ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus familiären Umfeldern stammen, die aufgrund ihres oppositionellen Engagements in den Fokus der iranischen Behörden geraten sind. Auch diesem Aspekt wurde in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin fand ihr letztes Verhör betreffend ihre Angehörigen nach dem Vorfall vom Dezember 2017 statt, welcher zur behördlichen Suche nach ihrem Ehemann geführt habe, wobei sie unter anderem betreffend ihre in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester L._______ befragt worden sei (vgl. A26 F33 S.7: "Sie fragten mich über meine zwei jüngeren Schwestern, wo sich diese aufhalten, bzw. nach ihrer Adresse"). Demnach kann eine Gefährdung der Beschwerdeführenden wegen ihres familiären Umfelds im Zeitpunkt ihrer Flucht nicht von vorn-herein ausgeschlossen werden. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach kein Kausalzusammenhang zwischen ihrer Ausreise und dem Profil der Schwester L._______ der Beschwerdeführerin bestehe, greift bei dieser Aktenlage zu kurz. Unter diesen Umständen hätte sich eine inhaltliche Prüfung der Frage aufgedrängt, ob den Beschwerdeführenden im Heimatstaat aufgrund des Profils ihrer Angehörigen eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung droht. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass wesentliche Elemente des Sachverhalts von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht alle ausschlaggebenden Sachverhaltselemente hinreichend gewürdigt wurden. Demnach hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt.
5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerde-instanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Eine Heilung erscheint auch deshalb nicht angebracht, weil das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 nur summarisch zu den in der Beschwerdeeingabe erhobenen formellen Rügen äusserte. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts - mittels weiterer Abklärungen, zu denen auch eine erneute Anhörung (jedenfalls der Beschwerdeführerin) gehören wird - sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren sowie der Tatsache, dass der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführenden ihrem Rechtsvertreter - der bereits L._______ in ihrem Asylverfahren vertreten hatte - schon aus zwei anderen Verfahren bekannt war, von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. Mehrwertsteueranteil und Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: