Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am 8. April 2018 in die Schweiz ein und stellten am 10. April 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 4. Mai 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt. Eine erste An- hörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) wurde am 23. August 2019 aufgrund sprachlicher Ver- ständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin abgebrochen. Am
19. September 2019 fand eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin mit einer neuen Übersetzerin statt. Am 25. Oktober 2019 wurde der Be- schwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei im Jahr 1385 (2006/2007) zusammen mit ihrem Ehemann im Zusammenhang mit Protesten gegen den Bau einer Moschee in D._______ von den Sicherheitskräften vorgeladen und festgenommen worden, dies unter der Anschuldigung, sie seien gegen Gott und den Pro- pheten. Sie sei einen Tag lang festgehalten worden, ihr Ehemann erst am nächsten Tag freigelassen worden. Danach sei sie permanent überwacht worden, und sie habe ihre Anstellung als Dozentin an der Universität ver- loren. Ein (…)studio, das sie danach eröffnet habe, sei behördlich ge- schlossen worden. Aus diesem Grund seien sie nach E._______ umgezo- gen. Im Jahr 1389 (2010/2011), einen oder zwei Monate nach der Ausreise ihrer Tochter F._______, seien sie und ihr Ehemann wiederum verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten von ihnen verlangt, mit ihnen zu ko- operieren und ihnen Informationen darüber zu geben, wer mit ihrer Tochter zusammenarbeite. Im Jahr 1391 (2012/2013) sei ihr Sohn nach seiner Teil- nahme an einer Demonstration gegen Rassendiskriminierung in G._______ ins Ausland geflohen. In der Folge hätten die Behörden, die ihren Sohn gesucht hätten, ihren Ehemann festgenommen. Aus diesen Gründen seien sie nach G._______ zurückgekehrt. Dort habe sie ihren Va- ter, der ein Richter und eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, bei des- sen Engagement für die Rechte der Araber und insbesondere der Frauen unterstützt. Sie habe sich namentlich darum bemüht, Mädchen aus streng religiösen arabischen Familien eine Ausbildung zu vermitteln. Aus diesen Gründen sei sie ständig von den iranischen Behörden kontrolliert worden, die sie aufgefordert hätten, ihren Vater nicht mehr zu unterstützen. Bei der Beerdigung ihres Vaters im Monat H._______ des Jahres (…) ([…]) hätten
E-1349/2020 Seite 3 sich viele Leute versammelt, Parolen gerufen, demonstriert und Gedichte ihres Vaters vorgelesen. Deswegen seien sie und ihr Ehemann von den Behörden unter der Anschuldigung, Gegner der Regierung zu sein, wiede- rum festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Es seien auch Bücher und Unterlagen ihres Vaters beschlagnahmt worden. Sie habe ein schriftliches Geständnis unterzeichnen müssen und sei mit der Auflage freigelassen worden, mit den Behörden zusammenzuarbeiten so- wie keine weiteren Zeremonien mehr für ihren Vater abzuhalten. In der Folge seien sie und ihr Ehemann observiert worden. Etwa drei oder vier Monate später habe sie auf die Bitte einer Bekannten namens I._______ hin, für deren durch eine Vergewaltigung schwanger gewordenen Nichte bei einer Ärztin einen Termin für eine Abtreibung vereinbart. Einige Tage später sei sie von I._______ telefonisch gewarnt worden, dass diese Ärztin verhaftet worden sei und sie fliehen solle. Daraufhin hätten sie und ihr Ehe- mann einen Freund ihres Mannes um Hilfe gebeten. Dieser habe sie in einem ihm gehörenden, leerstehenden Haus untergebracht. Dort hätten sie sechs bis sieben Monate verbracht. Währenddessen sei ihr Bruder sowohl von den Behörden als auch von Stammesangehörigen des Mädchens, für welches sie den Abtreibungstermin vereinbart habe, nach ihnen gefragt und bedroht worden. Letztere würden sie beschuldigen, ihre Ehre be- schmutzt zu haben, weil die Schwangerschaft des Mädchens bekannt ge- worden sei. Zudem habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass die verhaf- tete Ärztin ein Geständnis abgelegt habe. Schliesslich sei es dem Freund ihres Ehemanns gelungen, mithilfe eines Schleppers einen Termin bei der griechischen Botschaft zur Ausstellung von Visa zu organisieren. Sie seien am (…) 2018 auf dem Luftweg von E._______ nach J._______ gereist, von wo aus sie von ihrem Schlepper per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Vor etwa zwei Monaten (Juli 2019) sei ihr Bruder erneut bedroht worden. Ihre Tochter K._______ habe wegen dieser Angelegenheit eben- falls in die Türkei ausreisen müssen. Im Iran werde eine Abtreibung als Tötungsdelikt betrachtet. Sie gehe davon aus, dass sie und ihr Ehemann getötet worden wären, falls sie im Heimatstaat geblieben wären. B.b Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von seiner Ehefrau geschilderten Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften und den Angehörigen einer jungen Frau, welche sie unterstützt habe. Namentlich bestätigte er die gemeinsamen Festnahmen in den Jahren 1385, 1389, 1391 und 1396. In E._______ hät- ten weder er noch seine Ehefrau die von ihnen geplanten Ausbildungszen- tren eröffnen dürften. Auch seine Töchter L._______ und K._______ seien von ihren Arbeitsstellen entlassen worden und seine Tochter M._______
E-1349/2020 Seite 4 habe die von ihr angestrebte Stelle als (…) nicht erhalten. Er habe mit sei- nem Schwiegervater – der im Iran ein bekannter Politiker, Richter, Dichter und Religionswissenschaftler gewesen sei – ebenfalls zusammengearbei- tet und über dessen Aktivitäten Bescheid gewusst. Er habe ihn bei der Durchführung von Arabischkursen sowie der Veröffentlichung eines von ihm verfassten Gedichtbandes geholfen. Bei der Beerdigung seines Schwiegervaters habe er 2000 Exemplare dieses Gedichtbandes verteilt. In diesen Gedichten sei die ungerechte Behandlung der arabischen Min- derheit durch das iranische Regime angeprangert worden. Die Sicherheits- kräfte hätten bei seiner Verhaftung im April/Mai 2017 Kopien von diesen Bänden in seiner Wohnung gefunden und sein Engagement als verbotene politische Aktivitäten eingestuft. Nach der Verhaftung hätten die Sicher- heitskräfte ihn psychisch gefoltert, in dem sie gedroht hätten, seine Ehefrau und seine Familie zu verletzen. Dadurch hätten sei ihn gezwungen, zu ge- stehen, dass er sich bewusst gegen das iranische Regime und gegen die nationale Sicherheit engagiert habe. Sie hätten ihn zu einer Zusammenar- beit verpflichtet und von ihm verlangt, andere Personen, die mit seinem Schwiegervater zusammengearbeitet hätten, zu bespitzeln und an sie aus- zuliefern. Er habe mehrmals auf Aufforderung seiner Kontaktperson hin an Anlässen teilgenommen. Einer seiner Brüder und seine Schwester hätten ihren Wohnort wechseln müssen, weil sie von denjenigen, die ihn und seine Ehefrau verfolgt hätten, ebenfalls belästigt worden seien. Im Übrigen sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Minderheit im Iran unter- drückt worden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Beweismittel ein: − Identitätskarten in Kopie − Bestätigungsschreiben des "Ahwazi Centre for Human Rights" vom
10. Juli 2019 − Internetartikel betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, mit Über- setzung − Auszüge aus dem Inhalt des Gedichtbands des Vaters der Beschwer- deführerin − Fotos und Screenshots der Trauerfeier des Vaters der Beschwerde- führerin − Austrittsbericht des Universitätsspitals C._______ vom 27. April 2018 betref-fend den Beschwerdeführer − zwei CD-ROMs mit Aufnahmen der Beerdigung des Vaters
E-1349/2020 Seite 5 C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2020 er- hoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter ihre Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A6/4, A7 und A18/1, eventualiter des rechtlichen Gehörs zu diesen Doku- menten und um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b In der Beilage reichten sie eine Kopie der Beweismitteleingabe vom
18. Oktober 2019 inklusive Beilagen, eine Barcodeliste der schweizeri- schen Post vom 18. Oktober 2019 sowie einen Ausdruck von Track and Trace und einen Arztbericht der Universitären Psychiatrische Dienste N._______ vom 9. September 2019 in Kopie zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 stellte die damalige Instruktions- richterin fest, das vorliegende Verfahren werde mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführenden L._______ und deren Familie (E-1352/2020) koordiniert behandelt. Die Anträge auf Gewährung der ergänzenden Akten- einsicht in die Aktenstücke A6/4, A7 und A18/1 sowie des rechtlichen Ge- hörs respektive auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wur- den abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E-1349/2020 Seite 6 Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung einge- laden. Dabei wurde die Vorinstanz um eine Stellungnahme gebeten, inwie- fern die Akten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tochter der Beschwerdeführenden (F._______ , N […]) für das vorliegende Verfahren konsultiert worden seien und aus welchem Grund das von den Beschwer- deführenden eingereichte Beweismittel (Beilage 4 der Beschwerde vom
6. März 2020) nicht in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen worden sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2020 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an den Erwägungen in ihrer Verfügung fest und äusserte sich zu den von der Instruktionsrichterin aufgeworfenen Punkten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2020 wurden die Beschwerdefüh- renden zur Einreichung einer Replik eingeladen. H. Mit Eingabe vom 24. April 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zustellung des abgeänderten Aktenverzeichnisses des SEM inklusive der neu zu erfassenden Unterlagen sowie um Erstreckung der Replikfrist. I. Die Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. April 2020 eine Kopie des unveränderten Aktenverzeichnisses der vorinstanzlichen Akten N 705 549 zu und stellte fest, dass das SEM das von ihnen erwähnte Beweismittel (Beschwerdebeilage 4) gemäss heuti- gem Aktenstand nicht in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen, jedoch in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2020 dazu Stellung genommen habe. Ferner wurde die Replikfrist antragsgemäss erstreckt. J. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu den Akten, wobei sie an ihren Beschwerdeanträgen festhielten. K. Mit Eingaben vom 29. Juni 2020, 18. September 2020 und 26. November 2021 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht (Internetartikel betreffend Proteste im Iran nach dem "Ehrenmord" Ende Mai 2020, Foto eines Ausdruck der Bank O._______ betreffend den Bruder
E-1349/2020 Seite 7 der Beschwerdeführerin, inklusive deutsche Übersetzung, Kopie der Iden- titätskarte dieses Bruders inklusive Übersetzung, zwei Internetartikel be- treffend Ehrenmorde, Ausdrucke betreffend ein Youtube-Video, zwei Inter- netartikel betreffend die iranische Rechtsanwältin P._______). L. Die bisherige Instruktionsrichterin wurde aufgrund ihrer Pensionierung (per Ende 2021) von der Leitung der Abteilung V durch den Instruktions- und vorsitzenden Richter Markus König ersetzt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden seien von auffallend vielen Zufällen ge- prägt. Namentlich hätten die iranischen Behörden angeblich zufällig von der Abtreibung und der diesbezüglichen Beteiligung der Beschwerdeführe- rin erfahren und es sei ihrer Bekannten zufälligerweise möglich gewesen, sie zu warnen, obwohl zu erwarten gewesen sei, dass diese umgehend verhaftet worden wäre. Es erscheine ebenso zufällig, dass die Ver- folgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden gleichzeitig mit denjenigen gegen ihre Tochter und deren Familie, aber aus weitgehend anderen Gründen, eingesetzt hätten, sowie dass sie zeitgleich hätten aus- reisen können und es ihnen trotz erheblicher Überwachungsmassnahmen gelungen sei, ihre Ausreise unentdeckt zu organisieren. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden angeblich keine Informationen über verschie- dene Punkte betreffend die Abtreibung, die ihnen hätten bekannt sein müs- sen, namentlich darüber, ob die Abtreibung tatsächlich stattgefunden habe, sowie über das Schicksal der Ärztin, des Mädchens und dessen Tante. Dagegen hätten sie Wissen über Umstände offenbart, die ihnen nicht oder nicht zwingend hätten bekannt sein können, wie dass die Familie des Mäd- chens der Beschwerdeführerin Schuld am Bekanntwerden der Abtreibung gebe. Es sei unklar, woher die Tante gewusst habe, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Abtreibung erhalten hätten und die Beschwer- deführenden gefährdet seien. Bei der Behauptung, sie wären mit Sicher- heit getötet worden, falls man sie erwischt hätte, handle es sich genau ge- nommen um eine blosse Vermutung. Ohnehin würden sie in ihren Ausfüh- rungen zu erheblichen Übertreibungen und Verabsolutierungen neigen. Die Schilderungen betreffend den Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden würden der Substanz entbehren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für die Demonstrationen bei dessen Beerdigung hätten verantwortlich gemacht werden sollen, zumal sie sich anlässlich dieser Zeremonie nicht besonders exponiert habe. Es sei schleierhaft, wie sie weitere Demonstrationen hätte verhin- dern können. Es ergebe auch wenig Sinn, dass man sie einerseits zur Zu- sammenarbeit habe zwingen wollen, ihnen andererseits aber Regimefeind- lichkeit vorgeworfen habe. Die Beschwerdeführenden hätten offenbar in der Folge nicht mit den Behörden zusammengearbeitet, ohne dass dies Konsequenzen für sie gehabt habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin,
E-1349/2020 Seite 9 die Behörden hätten ihr gesagt, sie habe ihr Todesurteil unterschrieben, ergebe somit keinen Sinn. Angesichts dessen, dass sie angeblich wegen den Demonstrationen bereits unter Beobachtung der Behörden gestanden sei, wäre die Fortführung ihres Engagements für die Frauenrechte und die Organisation einer Abtreibung fahrlässig gewesen. Auch betreffend die Folgen der Kundgebungen habe die Beschwerdeführerin auffallende Wis- senslücken offenbart; namentlich habe sie nicht sagen können, ob neben ihr und ihrem Ehemann noch weitere Personen verhaftet worden seien. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit auf ihre eigene Identität lautenden iranischen Pässen via den Flughafen von E._______ nach Europa ausgereist seien. Selbst mit der Hilfe einer Dritt- person dürfte es ausgesprochen schwierig sein, inkognito über den Flug- hafen von E._______ den Iran zu verlassen, da dieser sehr gut bewacht werde. Es sei davon auszugehen, dass ihre Ausreise von langer Hand ge- plant gewesen sei, was sich auch darin zeige, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Familie ausgereist seien. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erach- ten. Die eingereichten Beweismittel würden in erster Linie die Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Beerdigung belegen, woraus sich aber nicht zwingend schliessen lasse, dass die Beschwerde- führenden individuell in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien. Beim Schreiben des Ahwazi-Zentrums könne es ich um ein reines Gefälligkeits- schreiben handeln. Es sei nicht bekannt, dass Minderheiten im Iran gene- rell verfolgt würden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, in früheren Jahren festgenommen sowie befragt worden zu sein und ihren Arbeitsplatz verloren zu haben, sei festzustellen, dass diese Er- eignisse im Zeitpunkt ihrer Ausreise schon längere Zeit zurückgelegen hät- ten und nicht Anlass für ihre Flucht gewesen seien. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die im Iran herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sie würden im Iran über ver- schiedene Verwandte verfügen, auf deren Unterstützung sie zählen könn- ten, sowie über berufliche Erfahrung. Ausserdem könnten sie im Familien- verband mit der Tochter, deren Asylgesuch ebenfalls abgewiesen worden sei, zurückkehren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss dessen Angaben verbessert, so dass er nur noch sporadisch auf medizinische Hilfe angewesen sei. Zudem handle es sich nicht um eine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung.
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E. 3.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden zu- nächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihnen Einsicht in mehrere Aktenstücke (A6/4, A7/3, A18/1) zu gewähren. Sie hätten mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 ein weiteres Be- weismittel eingereicht (Quittung betreffend die Herausgabe eines Buches des Vaters der Beschwerdeführerin). Dieses sei jedoch vom SEM nicht in die Akten aufgenommen und nicht gewürdigt worden. Zusätzlich zur ge- meinsam mit den Beschwerdeführenden eingereisten Tochter und deren Ehemann befindet sich ihre Tochter F._______ und deren Ehemann in der Schweiz (N […]). Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung Letztere zwar erwähnt, jedoch gehe aus den Akten nicht hervor, ob und inwieweit die Verfahrensakten dieser Angehörigen beigezogen worden seien. Im Falle eines Beizugs hätte eine diesbezügliche Notiz erstellt und im Akten- verzeichnis festgehalten werden müssen. Diesbezüglich seien der An- spruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht ebenso wie die Abklärungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung schwerwiegend verletzt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass die eingereichten Beweismittel nicht vollständig und richtig gewürdigt worden seien. Die Argumentation, dass sich aus diesen nicht zwingend eine Verfolgung ableiten lasse, sei absurd, da sie wesentliche Elemente ihrer Vorbringen belegen würden. Das SEM sei daher verpflichtet, diese zusammen mit den übrigen Vorbringen zu würdigen. Weiter habe die Vorinstanz verschiedene zentrale Vorbringen nicht erwähnt und gewürdigt, namentlich, dass bei der Beerdigung des (Schwieger-)Vaters 2000 Exemplare von dessen Gedicht- band verteilt worden seien, dass die Behörden bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer Gedichte seines Schwiegervaters gefunden hät- ten und dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von den iranischen Sicherheitskräften bedroht worden sei. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz ihre gemeinsame Ausreise mit ihrer Tochter L._______ als unglaubhaft erachtet habe, wäre es verpflichtet gewesen, ihnen dossier- übergreifend das rechtliche Gehör zu diesen Unglaubhaftigkeitsargumen- ten zu gewähren. Durch eine entsprechende Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Nachfragen) hätte Klarheit geschaffen werden können und müssen. Demnach habe die Vorinstanz ihre Pflicht zu vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwie- gend verletzt. Ferner sei eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass ihre Vorbringen massiv zusammengekürzt und wichtige Bestandteile weg- gelassen, respektive minimiert worden seien.
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E. 3.2.2 Ihre Asylvorbringen seien logisch konsistent, detailliert und stimmig. Es sei absurd, dass die Vorinstanz gerade dies als Unglaubhaftigkeitsele- ment hervorhebe. Die Argumentation der Vorinstanz sei von der Befangen- heit des zuständigen Sachbearbeiters geprägt. Es liege eine schwerwie- gende Verletzung von Art. 7 AsyIG sowie des Willkürverbots vor. Die Tätig- keit der Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit der Ärztin und der er- wähnten Tante des Mädchens sei mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen und habe grosse Geheimhaltung bedingt, weshalb sie auf die Eventualität hätten vorbereitet sein müssen, dass die Behörden davon er- fahren und eingreifen würden. Demnach sei es keineswegs unglaubhaft, dass es der Tante des Mädchens gelungen sei, die Beschwerdeführerin zu warnen. Sie habe somit um ihre konkrete Gefährdung gewusst. Sie habe sich in erster Linie um den Schutz von ihr und ihrem Ehemann kümmern müssen und nicht um weitere Detailinformationen über die Abtreibung und das Schicksal der anderen Beteiligten. Es sei offensichtlich, dass die Be- schwerdeführerin für das Vermitteln der Abtreibung und das Bekanntwer- den der Schwangerschaft verantwortlich gemacht werde und somit einen Teil der Schuld trage. Auch sei klar, dass sämtliche mit der Abtreibung in Verbindung stehenden Personen unmittelbar dafür verantwortlich gemacht würden und somit gezielt ins Visier der iranischen Behörden und des Stamms der Schwangeren geraten seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, die Ärztin sei freigelassen worden. Die entsprechende Behauptung des SEM sei aktenwidrig. Die Kernaussagen der Beschwerde- führerin seien widerspruchsfrei, sachlich nüchtern und konkret: Von Über- treibungen könne nicht die Rede sein. Die Behauptung, es sei unlogisch, dass die Behörden sie hätten zur Zusammenarbeit zwingen wollen, sei will- kürlich. Der Zwang zur Mitarbeit sei eine bei Geheimdiensten beliebte und übliche Einschüchterungsmassnahme. Die Argumentation, sie hätten sich bei der Beerdigungszeremonie des (Schwieger)Vaters nicht besonders exponiert, sei absurd. Das SEM habe ihre diesbezüglichen Vorbringen, namentlich die Verteilung von Büchern durch den Beschwerdeführer, nicht vollständig erwähnt und gewürdigt. Aus der eingereichten Quittung betref- fend das Buch gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dieses erneut habe auflegen lassen. Die Bewertung der Bestätigung des Ahwazi- Zentrums als Gefälligkeitsschreiben sei willkürlich. Bei der Aussage der Behörden, die Beschwerdeführerin habe mit der Unterzeichnung des Geständnisses ihr Todesurteil unterschrieben, handle es sich um eine Aus- drucksweise, welche versinnbildlichen sollte, dass sie sich damit selbst schwer belastet habe und dass die entsprechende Unterzeichnung für ein späteres Todesurteil ausreichen würde. Die diesbezügliche Argumentation des SEM sei nicht nachvollziehbar. Das schriftliche Eingeständnis habe
E-1349/2020 Seite 12 dazu gedient, sie erpressen zu können, falls sie nicht hätte mit den Behör- den zusammenarbeiten wollen. Im Weiteren sei es absurd, ihnen vor- zuwerfen, es sei ein grosser Zufall, dass sie zeitgleich mit der Familie der Tochter hätten ausreisen können. Sie hätten sich monatelang versteckt, und die Organisation der Ausreise sei sehr schwierig gewesen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass die Tochter L._______ und deren Ehemann aufgrund ihrer Probleme ebenfalls hätten fliehen musste. Die jahrelange Vorverfolgung der Familie und die Angst vor der Verfolgung durch die iranischen Behörden hätten dazu geführt, dass sie sich aufgrund der Veränderung der Situation der Tochter L._______ und ihres Mannes zusammen mit dieser zur Flucht entschlossen hätten. Aus der Beschaffung griechischer Visa könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Es sei nicht unglaubhaft, dass ihre Schlepper solche Einreisebewilligungen hätten beschaffen können und es könne hieraus nichts zu ihren Ungunsten ab-geleitet werden. Die Verfolgung durch die iranischen Behörden stehe in keinem Zusammenhang hierzu. Die Argumentation, der weitere Einsatz der Beschwerdeführerin für die Frauenrechte sei angesichts ihrer Obser- vation geradezu fahrlässig gewesen, sei absurd und willkürlich. Es sei bekannt, dass die katastrophalen und diktatorischen Zustände in zahl- reichen Teilen der Welt viele Personen nicht davon abhalten würden, sich für ihre Überzeugungen einzusetzen und damit auch gewisse Gefahren in Kauf zu nehmen. Dies könne ausserdem auch durch die bei der Beschwer- deführerin bereits in der Kindheit diagnostizierte Aufmerksamkeits-Defizit- Störung erklärt werden.
E. 3.2.3 Betreffend die asylrechtliche Relevanz sie festzuhalten, dass sie über ein herausragendes politisches und ethnisches Profil verfügen würden. Sie seien arabischer Ethnie und würden aus G._______ stammen. Der Vater der Beschwerdeführerin, den sie unterstützt hätten, sei eine sehr bekannte, in der Bevölkerung geachtete Persönlichkeit gewesen, die aufgrund ihrer kritischen Einstellung gegenüber dem iranischen Regime immer wieder in das Visier der Behörden geraten sei. Sie seien wegen der Vorfälle bei seiner Beerdigung sowie ihres eigenen politischen Engagements unter dem Vorwurf des regimekritischen und staatsfeindlichen Verhaltens von den iranischen Behörden festgenommen worden. Zudem seien sie auch wegen ihrer Kinder wiederholt ins Visier des iranischen Regimes geraten und deshalb mehrmals festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin werde schliesslich im Zusammenhang mit der verbotenen Abtreibung ge- sucht und bedroht. Im Fall einer Verhaftung drohten ihnen die Inhaftierung, Misshandlungen, die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
E-1349/2020 Seite 13 seien somit erfüllt. Im Übrigen habe ihre Tochter K._______ in den Iran zurückkehren müssen. Sie habe dort eine gerichtliche Vorladung für den
22. Februar 2020 erhalten, welcher sie aber keine Folge geleistet, sondern sich versteckt habe. Es sei offensichtlich, dass ein Zusammenhang zwi- schen den gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen und der Verfol- gung der Tochter K._______ bestehe. Das SEM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung unter Beizug der Akten ihrer Tochter F._______ vorzu- nehmen. Zumindest müsse ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden, weil ihnen nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt bei der Tochter F._______ und deren Ehemann in der Schweiz unterstellt würde, Staats- feinde zu sein und sie deshalb damit rechnen müssten, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und verfolgt zu werden. Andernfalls müsste wegen der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK durch unmenschliche Behandlung, Folter Misshandlungen und rechtswidrige Inhaftierung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Eventualiter müsste der Wegweisungsvollzug als unzumutbar bezeichnet werden. Sie seien im Pensionsalter und daher nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie würden im Iran nicht über ein tragfähiges Beziehungs- netz verfügen. Ihre Kinder seien auch ausgereist und sie könnten wegen ihres Profils nicht auf die Unterstützung durch andere Personen zählen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie beide unter zahlreichen ge- sundheitlichen Problemen leiden würden. Schliesslich sei festzustellen, dass sie aufgrund ihres Alters zur Risikogruppe betreffend eine mögliche Corona-Virus-Infektion gehören würden.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz namentlich fest, sie habe die Akten der Tochter F._______ im Verlauf des Prozesses zur Entscheid- findung konsultiert, insbesondere den internen Antrag für den positiven Asylentscheid. Es bestehe kein unmittelbarer Bezug zwischen den Asyl- gründen der Tochter (beziehungsweise von deren Ehemann) und den Asyl- gründen der Beschwerdeführenden, so dass sich daraus keine Gefähr- dung von ihnen ableiten lassen. Die Beweismitteleingabe vom 18. Oktober 2019 sei gemäss internen Abklärungen zwar beim SEM eingetroffen, be- finde sich aber bedauerlicherweise nicht im Dossier. Die eingereichte Quit- tung würde aber die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in einem andern Licht erscheinen lassen. Dieses Dokument beziehe sich auf den Schwiegervater des Beschwerdeführers. Dass er mit diesem zusammen- gearbeitet haben und an seinen Publikationen beteiligt gewesen sein solle, sei bereits aus den Ausführungen in den Befragungen bekannt gewesen und in die Entscheidfindung mit eingeflossen.
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E. 3.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Akten ihrer Tochter F._______ umfas- send und vollständig beizuziehen und zu würdigen. Die Formulierung in der Vernehmlassung lasse darauf schliessen, dass nur der interne Antrag beigezogen worden sei. Richtigerweise hätten aber die Aussagen der Tochter betreffend Probleme, die ihre Familie wegen ihr erlitten habe, be- rücksichtigt werden müssen. Es wiege schwer, dass die Vorinstanz es auch auf Beschwerdeebene unterlassen habe, das mit der Eingabe vom 18. Ok- tober 2019 eingereichte Dokument zu den Akten zu nehmen und sich in der Vernehmlassung nicht dazu geäussert habe, weshalb sich dieses nach wie vor nicht in den Akten befinde. Mit der Bestätigung, dass das Dokument eingetroffen sei, habe das SEM eine schwerwiegende Verletzung der Aktenführungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör eingeräumt, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge haben müsse. Es sei frappant und willkürlich, dass sich das SEM trotz der schwerwiegenden Rechtsverletzungen wei- terhin weigere, den Inhalt und die Bedeutung des erwähnten Beweismittels zu würdigen. Die Behauptung, dieses betreffe lediglich die Veröffentlichung einer Publikation des Schwiegervaters des Beschwerdeführers sei akten- widrig. Dies sowie das Ignorieren des Verteilens der Bücher müsse eben- falls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Auch im Dossier der Tochter L._______ habe das SEM eine bei ihm eingereichte Eingabe unterschlagen und ignoriert. Dies illustriere die oberflächliche und ungenaue Arbeit der Vorinstanz.
E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl-
E-1349/2020 Seite 15 suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Ausserdem ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Be- weisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Be- weise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
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E. 4.3 Die Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM vom 18. Oktober 2019 sowie das mit dieser eingereichte Beweismittel (Quittung betreffend Druck des Buches "Q._______" des Vaters der Beschwerdeführerin) befin- det sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in den Akten der Vor- instanz. Demzufolge wurde dieses Dokument in der angefochtenen Verfü- gung nicht erwähnt und gewürdigt.
E. 4.4 Die Vorinstanz richtete in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ihr Hauptaugenmerk auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ge- fährdung wegen ihrer Mitbeteiligung an einer Abtreibung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich seine Festnahme und Folter im Jahr 2017 sowie die Unterstützung seines Schwiegervaters bei dessen Enga- gement für die arabische Minderheit im Iran, wurden zwar im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, fanden indessen in den Erwägungen keine Würdigung. Diese Unterlassung lässt sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehen. Ebensowenig fand in der angefochtenen Verfügung Erwähnung, dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden ein Bruder der Beschwerdeführerin und dessen Sohn nach ihrer Ausreise wegen ihnen von den iranischen Sicherheitskräf- ten befragt und durch diese sowie arabische Stammesangehörige bedroht worden seien (A27 F13 ff. S. 3 f.; A28 F7 S. 7). Diesen Sachverhaltsele- menten kann im Gesamtzusammenhang der Asylvorbringen der Be- schwerdeführenden nicht von vornherein jede Relevanz für den Ausgang des Verfahrens abgesprochen werden, weshalb deren unterlassene Wür- digung eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt.
E. 4.5 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ver- mag namentlich hinsichtlich der Vorkommnisse bei der Beerdigung des Va- ters der Beschwerdeführerin im Jahre 2017 nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführenden diese organisiert hatten, ist nicht unplausibel, dass sie von den iranischen Behörden mit den Kundgebungen, die bei diesem Anlass stattfanden, in Verbindung gebracht wurden. Auch wenn diese so- wie die von den Beschwerdeführenden geschilderten darauffolgenden Re- pressalien durch die Sicherheitskräfte gemäss ihrer Darstellung nicht un- mittelbar für ihre Ausreise auschlaggebend waren, ergeben sich aus die- sen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in den Augen der iranischen Behörden ein oppositionelles Profil haben könn- ten. Eine sich hieraus ergebende begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung kann allenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Die knappe Argumentation in der angefochtenen Verfügung betreffend diese
E-1349/2020 Seite 17 Sachverhaltselemente greift demnach zu kurz. Überdies ist festzustellen, dass die Schilderungen beider Beschwerdeführenden betreffend ihre Asyl- gründe sehr detailliert und weitgehend widerspruchsfrei sowie logisch kon- sistent erscheinen, was als Realitätskennzeichen zu bewerten ist. In der angefochtenen Verfügung fand indessen keine Auseinandersetzung mit diesen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Argumenten statt. Insgesamt lässt diese somit eine umfas- sende Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen sprechen, vermissen.
E. 4.6 Den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass mehrere ihrer Söhne und Töchter ihr Heimatland aufgrund von Verfol- gungsmassnahmen durch die iranischen Behörden verlassen hätten (vgl. A28/29 S. 3 F5, S. 7 F7, S. 8 F23 ff., S. 15 F87ff.; A29/15 S. 6 F34). Über- dies gab ihre Tochter L._______ in deren parallelem Verfahren zu Proto- koll, drei ihrer Onkel seien aus politischen Gründen nach R._______, S._______ beziehungsweise T._______ geflohen (vgl. das Urteil des BVGer E-1352/2020 vom heutigen Tag E. 4.5). Insgesamt ergeben sich aus den Akten somit deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde- führenden aus einem familiären Umfeld stammen, das aufgrund ihres op- positionellen Engagements in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist. Auch diesem Aspekt wurde in der angefochtenen Verfügung nicht hin- reichend Rechnung getragen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdefüh- renden und dem Profil ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tochter F._______ bestehe, greift zu kurz, nachdem die iranischen Behör- den ihnen aufgrund des Aufenthalts im selben Drittstaat einen nahen Kon- takt zu dieser unterstellen dürften und ein weiterhin bestehendes Verfol- gungsinteresse an F._______ nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen hätte sich auch eine eingehendere Prüfung der Frage, ob den Beschwerdeführenden aufgrund des Profils ihrer Angehörigen im Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung droht, aufge- drängt.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass wesentliche Elemente des Sachverhalts von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt und in den Er- wägungen der angefochtenen Verfügung nicht alle ausschlaggebenden Sachverhaltselemente hinreichend gewürdigt wurden. Demnach hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt.
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E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzun- gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be- schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerde- instanz herzustellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil im parallelen Beschwerdeverfahren E-1352/2020 der Tochter der Beschwerdeführenden und ihrer Familie ebenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung erfolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ausgang jenes Verfahrens einen Ein- fluss auf die Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ha- ben wird. Zudem ginge den Beschwerdeführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Ent- scheid eine Instanz verloren. Somit erscheint es als angezeigt, die von den Beschwerdeführenden angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechts- genüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
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E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sach- verhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerde- vorbringen einzugehen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vor- instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der ge- nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren sowie der Tatsache, dass der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführenden ihrem Rechtsvertreter – der bereits F._______ in ihrem Asylverfahren vertreten hatte – schon aus zwei anderen Verfahren bekannt war, von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwert- steueranteil und Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 2'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1349/2020 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihren Angaben am 8. April 2018 in die Schweiz ein und stellten am 10. April 2018 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 4. Mai 2018 fanden die Kurzbefragungen zur Person (BzP) im EVZ statt. Eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) wurde am 23. August 2019 aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin abgebrochen. Am 19. September 2019 fand eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin mit einer neuen Übersetzerin statt. Am 25. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei im Jahr 1385 (2006/2007) zusammen mit ihrem Ehemann im Zusammenhang mit Protesten gegen den Bau einer Moschee in D._______ von den Sicherheitskräften vorgeladen und festgenommen worden, dies unter der Anschuldigung, sie seien gegen Gott und den Propheten. Sie sei einen Tag lang festgehalten worden, ihr Ehemann erst am nächsten Tag freigelassen worden. Danach sei sie permanent überwacht worden, und sie habe ihre Anstellung als Dozentin an der Universität verloren. Ein (...)studio, das sie danach eröffnet habe, sei behördlich geschlossen worden. Aus diesem Grund seien sie nach E._______ umgezogen. Im Jahr 1389 (2010/2011), einen oder zwei Monate nach der Ausreise ihrer Tochter F._______, seien sie und ihr Ehemann wiederum verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten von ihnen verlangt, mit ihnen zu kooperieren und ihnen Informationen darüber zu geben, wer mit ihrer Tochter zusammenarbeite. Im Jahr 1391 (2012/2013) sei ihr Sohn nach seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen Rassendiskriminierung in G._______ ins Ausland geflohen. In der Folge hätten die Behörden, die ihren Sohn gesucht hätten, ihren Ehemann festgenommen. Aus diesen Gründen seien sie nach G._______ zurückgekehrt. Dort habe sie ihren Vater, der ein Richter und eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, bei dessen Engagement für die Rechte der Araber und insbesondere der Frauen unterstützt. Sie habe sich namentlich darum bemüht, Mädchen aus streng religiösen arabischen Familien eine Ausbildung zu vermitteln. Aus diesen Gründen sei sie ständig von den iranischen Behörden kontrolliert worden, die sie aufgefordert hätten, ihren Vater nicht mehr zu unterstützen. Bei der Beerdigung ihres Vaters im Monat H._______ des Jahres (...) ([...]) hätten sich viele Leute versammelt, Parolen gerufen, demonstriert und Gedichte ihres Vaters vorgelesen. Deswegen seien sie und ihr Ehemann von den Behörden unter der Anschuldigung, Gegner der Regierung zu sein, wiederum festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. Es seien auch Bücher und Unterlagen ihres Vaters beschlagnahmt worden. Sie habe ein schriftliches Geständnis unterzeichnen müssen und sei mit der Auflage freigelassen worden, mit den Behörden zusammenzuarbeiten sowie keine weiteren Zeremonien mehr für ihren Vater abzuhalten. In der Folge seien sie und ihr Ehemann observiert worden. Etwa drei oder vier Monate später habe sie auf die Bitte einer Bekannten namens I._______ hin, für deren durch eine Vergewaltigung schwanger gewordenen Nichte bei einer Ärztin einen Termin für eine Abtreibung vereinbart. Einige Tage später sei sie von I._______ telefonisch gewarnt worden, dass diese Ärztin verhaftet worden sei und sie fliehen solle. Daraufhin hätten sie und ihr Ehemann einen Freund ihres Mannes um Hilfe gebeten. Dieser habe sie in einem ihm gehörenden, leerstehenden Haus untergebracht. Dort hätten sie sechs bis sieben Monate verbracht. Währenddessen sei ihr Bruder sowohl von den Behörden als auch von Stammesangehörigen des Mädchens, für welches sie den Abtreibungstermin vereinbart habe, nach ihnen gefragt und bedroht worden. Letztere würden sie beschuldigen, ihre Ehre beschmutzt zu haben, weil die Schwangerschaft des Mädchens bekannt geworden sei. Zudem habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass die verhaftete Ärztin ein Geständnis abgelegt habe. Schliesslich sei es dem Freund ihres Ehemanns gelungen, mithilfe eines Schleppers einen Termin bei der griechischen Botschaft zur Ausstellung von Visa zu organisieren. Sie seien am (...) 2018 auf dem Luftweg von E._______ nach J._______ gereist, von wo aus sie von ihrem Schlepper per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Vor etwa zwei Monaten (Juli 2019) sei ihr Bruder erneut bedroht worden. Ihre Tochter K._______ habe wegen dieser Angelegenheit ebenfalls in die Türkei ausreisen müssen. Im Iran werde eine Abtreibung als Tötungsdelikt betrachtet. Sie gehe davon aus, dass sie und ihr Ehemann getötet worden wären, falls sie im Heimatstaat geblieben wären. B.b Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von seiner Ehefrau geschilderten Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften und den Angehörigen einer jungen Frau, welche sie unterstützt habe. Namentlich bestätigte er die gemeinsamen Festnahmen in den Jahren 1385, 1389, 1391 und 1396. In E._______ hätten weder er noch seine Ehefrau die von ihnen geplanten Ausbildungszentren eröffnen dürften. Auch seine Töchter L._______ und K._______ seien von ihren Arbeitsstellen entlassen worden und seine Tochter M._______ habe die von ihr angestrebte Stelle als (...) nicht erhalten. Er habe mit seinem Schwiegervater - der im Iran ein bekannter Politiker, Richter, Dichter und Religionswissenschaftler gewesen sei - ebenfalls zusammengearbeitet und über dessen Aktivitäten Bescheid gewusst. Er habe ihn bei der Durchführung von Arabischkursen sowie der Veröffentlichung eines von ihm verfassten Gedichtbandes geholfen. Bei der Beerdigung seines Schwiegervaters habe er 2000 Exemplare dieses Gedichtbandes verteilt. In diesen Gedichten sei die ungerechte Behandlung der arabischen Minderheit durch das iranische Regime angeprangert worden. Die Sicherheitskräfte hätten bei seiner Verhaftung im April/Mai 2017 Kopien von diesen Bänden in seiner Wohnung gefunden und sein Engagement als verbotene politische Aktivitäten eingestuft. Nach der Verhaftung hätten die Sicherheitskräfte ihn psychisch gefoltert, in dem sie gedroht hätten, seine Ehefrau und seine Familie zu verletzen. Dadurch hätten sei ihn gezwungen, zu gestehen, dass er sich bewusst gegen das iranische Regime und gegen die nationale Sicherheit engagiert habe. Sie hätten ihn zu einer Zusammenarbeit verpflichtet und von ihm verlangt, andere Personen, die mit seinem Schwiegervater zusammengearbeitet hätten, zu bespitzeln und an sie auszuliefern. Er habe mehrmals auf Aufforderung seiner Kontaktperson hin an Anlässen teilgenommen. Einer seiner Brüder und seine Schwester hätten ihren Wohnort wechseln müssen, weil sie von denjenigen, die ihn und seine Ehefrau verfolgt hätten, ebenfalls belästigt worden seien. Im Übrigen sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Minderheit im Iran unterdrückt worden. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein: Identitätskarten in Kopie Bestätigungsschreiben des "Ahwazi Centre for Human Rights" vom 10. Juli 2019 Internetartikel betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, mit Über-setzung Auszüge aus dem Inhalt des Gedichtbands des Vaters der Beschwer-deführerin Fotos und Screenshots der Trauerfeier des Vaters der Beschwerde-führerin Austrittsbericht des Universitätsspitals C._______ vom 27. April 2018 betref-fend den Beschwerdeführer zwei CD-ROMs mit Aufnahmen der Beerdigung des Vaters C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (eröffnet am 5. Februar 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und infolge dessen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A6/4, A7 und A18/1, eventualiter des rechtlichen Gehörs zu diesen Dokumenten und um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b In der Beilage reichten sie eine Kopie der Beweismitteleingabe vom 18. Oktober 2019 inklusive Beilagen, eine Barcodeliste der schweizerischen Post vom 18. Oktober 2019 sowie einen Ausdruck von Track and Trace und einen Arztbericht der Universitären Psychiatrische Dienste N._______ vom 9. September 2019 in Kopie zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, das vorliegende Verfahren werde mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführenden L._______ und deren Familie (E-1352/2020) koordiniert behandelt. Die Anträge auf Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht in die Aktenstücke A6/4, A7 und A18/1 sowie des rechtlichen Gehörs respektive auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde die Vorinstanz um eine Stellungnahme gebeten, inwiefern die Akten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tochter der Beschwerdeführenden (F._______ , N [...]) für das vorliegende Verfahren konsultiert worden seien und aus welchem Grund das von den Beschwerdeführenden eingereichte Beweismittel (Beilage 4 der Beschwerde vom 6. März 2020) nicht in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen worden sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen in ihrer Verfügung fest und äusserte sich zu den von der Instruktionsrichterin aufgeworfenen Punkten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2020 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Replik eingeladen. H. Mit Eingabe vom 24. April 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zustellung des abgeänderten Aktenverzeichnisses des SEM inklusive der neu zu erfassenden Unterlagen sowie um Erstreckung der Replikfrist. I. Die Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. April 2020 eine Kopie des unveränderten Aktenverzeichnisses der vorinstanzlichen Akten N 705 549 zu und stellte fest, dass das SEM das von ihnen erwähnte Beweismittel (Beschwerdebeilage 4) gemäss heutigem Aktenstand nicht in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen, jedoch in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2020 dazu Stellung genommen habe. Ferner wurde die Replikfrist antragsgemäss erstreckt. J. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu den Akten, wobei sie an ihren Beschwerdeanträgen festhielten. K. Mit Eingaben vom 29. Juni 2020, 18. September 2020 und 26. November 2021 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht (Internetartikel betreffend Proteste im Iran nach dem "Ehrenmord" Ende Mai 2020, Foto eines Ausdruck der Bank O._______ betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin, inklusive deutsche Übersetzung, Kopie der Identitätskarte dieses Bruders inklusive Übersetzung, zwei Internetartikel betreffend Ehrenmorde, Ausdrucke betreffend ein Youtube-Video, zwei Internetartikel betreffend die iranische Rechtsanwältin P._______). L. Die bisherige Instruktionsrichterin wurde aufgrund ihrer Pensionierung (per Ende 2021) von der Leitung der Abteilung V durch den Instruktions- und vorsitzenden Richter Markus König ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien von auffallend vielen Zufällen geprägt. Namentlich hätten die iranischen Behörden angeblich zufällig von der Abtreibung und der diesbezüglichen Beteiligung der Beschwerdeführerin erfahren und es sei ihrer Bekannten zufälligerweise möglich gewesen, sie zu warnen, obwohl zu erwarten gewesen sei, dass diese umgehend verhaftet worden wäre. Es erscheine ebenso zufällig, dass die Ver-folgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden gleichzeitig mit denjenigen gegen ihre Tochter und deren Familie, aber aus weitgehend anderen Gründen, eingesetzt hätten, sowie dass sie zeitgleich hätten ausreisen können und es ihnen trotz erheblicher Überwachungsmassnahmen gelungen sei, ihre Ausreise unentdeckt zu organisieren. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden angeblich keine Informationen über verschiedene Punkte betreffend die Abtreibung, die ihnen hätten bekannt sein müssen, namentlich darüber, ob die Abtreibung tatsächlich stattgefunden habe, sowie über das Schicksal der Ärztin, des Mädchens und dessen Tante. Dagegen hätten sie Wissen über Umstände offenbart, die ihnen nicht oder nicht zwingend hätten bekannt sein können, wie dass die Familie des Mädchens der Beschwerdeführerin Schuld am Bekanntwerden der Abtreibung gebe. Es sei unklar, woher die Tante gewusst habe, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Abtreibung erhalten hätten und die Beschwerdeführenden gefährdet seien. Bei der Behauptung, sie wären mit Sicherheit getötet worden, falls man sie erwischt hätte, handle es sich genau genommen um eine blosse Vermutung. Ohnehin würden sie in ihren Ausführungen zu erheblichen Übertreibungen und Verabsolutierungen neigen. Die Schilderungen betreffend den Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden würden der Substanz entbehren. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin für die Demonstrationen bei dessen Beerdigung hätten verantwortlich gemacht werden sollen, zumal sie sich anlässlich dieser Zeremonie nicht besonders exponiert habe. Es sei schleierhaft, wie sie weitere Demonstrationen hätte verhindern können. Es ergebe auch wenig Sinn, dass man sie einerseits zur Zusammenarbeit habe zwingen wollen, ihnen andererseits aber Regimefeindlichkeit vorgeworfen habe. Die Beschwerdeführenden hätten offenbar in der Folge nicht mit den Behörden zusammengearbeitet, ohne dass dies Konsequenzen für sie gehabt habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten ihr gesagt, sie habe ihr Todesurteil unterschrieben, ergebe somit keinen Sinn. Angesichts dessen, dass sie angeblich wegen den Demonstrationen bereits unter Beobachtung der Behörden gestanden sei, wäre die Fortführung ihres Engagements für die Frauenrechte und die Organisation einer Abtreibung fahrlässig gewesen. Auch betreffend die Folgen der Kundgebungen habe die Beschwerdeführerin auffallende Wissenslücken offenbart; namentlich habe sie nicht sagen können, ob neben ihr und ihrem Ehemann noch weitere Personen verhaftet worden seien. Schliesslich bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit auf ihre eigene Identität lautenden iranischen Pässen via den Flughafen von E._______ nach Europa ausgereist seien. Selbst mit der Hilfe einer Dritt-person dürfte es ausgesprochen schwierig sein, inkognito über den Flughafen von E._______ den Iran zu verlassen, da dieser sehr gut bewacht werde. Es sei davon auszugehen, dass ihre Ausreise von langer Hand geplant gewesen sei, was sich auch darin zeige, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter und deren Familie ausgereist seien. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten. Die eingereichten Beweismittel würden in erster Linie die Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Beerdigung belegen, woraus sich aber nicht zwingend schliessen lasse, dass die Beschwerdeführenden individuell in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien. Beim Schreiben des Ahwazi-Zentrums könne es ich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln. Es sei nicht bekannt, dass Minderheiten im Iran generell verfolgt würden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, in früheren Jahren festgenommen sowie befragt worden zu sein und ihren Arbeitsplatz verloren zu haben, sei festzustellen, dass diese Ereignisse im Zeitpunkt ihrer Ausreise schon längere Zeit zurückgelegen hätten und nicht Anlass für ihre Flucht gewesen seien. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die im Iran herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sie würden im Iran über verschiedene Verwandte verfügen, auf deren Unterstützung sie zählen könnten, sowie über berufliche Erfahrung. Ausserdem könnten sie im Familienverband mit der Tochter, deren Asylgesuch ebenfalls abgewiesen worden sei, zurückkehren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss dessen Angaben verbessert, so dass er nur noch sporadisch auf medizinische Hilfe angewesen sei. Zudem handle es sich nicht um eine lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung. 3.2 3.2.1 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihnen Einsicht in mehrere Aktenstücke (A6/4, A7/3, A18/1) zu gewähren. Sie hätten mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 ein weiteres Beweismittel eingereicht (Quittung betreffend die Herausgabe eines Buches des Vaters der Beschwerdeführerin). Dieses sei jedoch vom SEM nicht in die Akten aufgenommen und nicht gewürdigt worden. Zusätzlich zur gemeinsam mit den Beschwerdeführenden eingereisten Tochter und deren Ehemann befindet sich ihre Tochter F._______ und deren Ehemann in der Schweiz (N [...]). Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung Letztere zwar erwähnt, jedoch gehe aus den Akten nicht hervor, ob und inwieweit die Verfahrensakten dieser Angehörigen beigezogen worden seien. Im Falle eines Beizugs hätte eine diesbezügliche Notiz erstellt und im Aktenverzeichnis festgehalten werden müssen. Diesbezüglich seien der Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht ebenso wie die Abklärungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung schwerwiegend verletzt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass die eingereichten Beweismittel nicht vollständig und richtig gewürdigt worden seien. Die Argumentation, dass sich aus diesen nicht zwingend eine Verfolgung ableiten lasse, sei absurd, da sie wesentliche Elemente ihrer Vorbringen belegen würden. Das SEM sei daher verpflichtet, diese zusammen mit den übrigen Vorbringen zu würdigen. Weiter habe die Vorinstanz verschiedene zentrale Vorbringen nicht erwähnt und gewürdigt, namentlich, dass bei der Beerdigung des (Schwieger-)Vaters 2000 Exemplare von dessen Gedichtband verteilt worden seien, dass die Behörden bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer Gedichte seines Schwiegervaters gefunden hätten und dass der Bruder der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von den iranischen Sicherheitskräften bedroht worden sei. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz ihre gemeinsame Ausreise mit ihrer Tochter L._______ als unglaubhaft erachtet habe, wäre es verpflichtet gewesen, ihnen dossier-übergreifend das rechtliche Gehör zu diesen Unglaubhaftigkeitsargumenten zu gewähren. Durch eine entsprechende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Nachfragen) hätte Klarheit geschaffen werden können und müssen. Demnach habe die Vorinstanz ihre Pflicht zu vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt. Ferner sei eine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass ihre Vorbringen massiv zusammengekürzt und wichtige Bestandteile weggelassen, respektive minimiert worden seien. 3.2.2 Ihre Asylvorbringen seien logisch konsistent, detailliert und stimmig. Es sei absurd, dass die Vorinstanz gerade dies als Unglaubhaftigkeitselement hervorhebe. Die Argumentation der Vorinstanz sei von der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters geprägt. Es liege eine schwerwiegende Verletzung von Art. 7 AsyIG sowie des Willkürverbots vor. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit der Ärztin und der erwähnten Tante des Mädchens sei mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen und habe grosse Geheimhaltung bedingt, weshalb sie auf die Eventualität hätten vorbereitet sein müssen, dass die Behörden davon erfahren und eingreifen würden. Demnach sei es keineswegs unglaubhaft, dass es der Tante des Mädchens gelungen sei, die Beschwerdeführerin zu warnen. Sie habe somit um ihre konkrete Gefährdung gewusst. Sie habe sich in erster Linie um den Schutz von ihr und ihrem Ehemann kümmern müssen und nicht um weitere Detailinformationen über die Abtreibung und das Schicksal der anderen Beteiligten. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin für das Vermitteln der Abtreibung und das Bekanntwerden der Schwangerschaft verantwortlich gemacht werde und somit einen Teil der Schuld trage. Auch sei klar, dass sämtliche mit der Abtreibung in Verbindung stehenden Personen unmittelbar dafür verantwortlich gemacht würden und somit gezielt ins Visier der iranischen Behörden und des Stamms der Schwangeren geraten seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, die Ärztin sei freigelassen worden. Die entsprechende Behauptung des SEM sei aktenwidrig. Die Kernaussagen der Beschwerde-führerin seien widerspruchsfrei, sachlich nüchtern und konkret: Von Übertreibungen könne nicht die Rede sein. Die Behauptung, es sei unlogisch, dass die Behörden sie hätten zur Zusammenarbeit zwingen wollen, sei willkürlich. Der Zwang zur Mitarbeit sei eine bei Geheimdiensten beliebte und übliche Einschüchterungsmassnahme. Die Argumentation, sie hätten sich bei der Beerdigungszeremonie des (Schwieger)Vaters nicht besonders exponiert, sei absurd. Das SEM habe ihre diesbezüglichen Vorbringen, namentlich die Verteilung von Büchern durch den Beschwerdeführer, nicht vollständig erwähnt und gewürdigt. Aus der eingereichten Quittung betreffend das Buch gehe hervor, dass der Beschwerdeführer dieses erneut habe auflegen lassen. Die Bewertung der Bestätigung des Ahwazi-Zentrums als Gefälligkeitsschreiben sei willkürlich. Bei der Aussage der Behörden, die Beschwerdeführerin habe mit der Unterzeichnung des Geständnisses ihr Todesurteil unterschrieben, handle es sich um eine Ausdrucksweise, welche versinnbildlichen sollte, dass sie sich damit selbst schwer belastet habe und dass die entsprechende Unterzeichnung für ein späteres Todesurteil ausreichen würde. Die diesbezügliche Argumentation des SEM sei nicht nachvollziehbar. Das schriftliche Eingeständnis habe dazu gedient, sie erpressen zu können, falls sie nicht hätte mit den Behörden zusammenarbeiten wollen. Im Weiteren sei es absurd, ihnen vor-zuwerfen, es sei ein grosser Zufall, dass sie zeitgleich mit der Familie der Tochter hätten ausreisen können. Sie hätten sich monatelang versteckt, und die Organisation der Ausreise sei sehr schwierig gewesen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass die Tochter L._______ und deren Ehemann aufgrund ihrer Probleme ebenfalls hätten fliehen musste. Die jahrelange Vorverfolgung der Familie und die Angst vor der Verfolgung durch die iranischen Behörden hätten dazu geführt, dass sie sich aufgrund der Veränderung der Situation der Tochter L._______ und ihres Mannes zusammen mit dieser zur Flucht entschlossen hätten. Aus der Beschaffung griechischer Visa könne nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Es sei nicht unglaubhaft, dass ihre Schlepper solche Einreisebewilligungen hätten beschaffen können und es könne hieraus nichts zu ihren Ungunsten ab-geleitet werden. Die Verfolgung durch die iranischen Behörden stehe in keinem Zusammenhang hierzu. Die Argumentation, der weitere Einsatz der Beschwerdeführerin für die Frauenrechte sei angesichts ihrer Observation geradezu fahrlässig gewesen, sei absurd und willkürlich. Es sei bekannt, dass die katastrophalen und diktatorischen Zustände in zahl-reichen Teilen der Welt viele Personen nicht davon abhalten würden, sich für ihre Überzeugungen einzusetzen und damit auch gewisse Gefahren in Kauf zu nehmen. Dies könne ausserdem auch durch die bei der Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit diagnostizierte Aufmerksamkeits-Defizit-Störung erklärt werden. 3.2.3 Betreffend die asylrechtliche Relevanz sie festzuhalten, dass sie über ein herausragendes politisches und ethnisches Profil verfügen würden. Sie seien arabischer Ethnie und würden aus G._______ stammen. Der Vater der Beschwerdeführerin, den sie unterstützt hätten, sei eine sehr bekannte, in der Bevölkerung geachtete Persönlichkeit gewesen, die aufgrund ihrer kritischen Einstellung gegenüber dem iranischen Regime immer wieder in das Visier der Behörden geraten sei. Sie seien wegen der Vorfälle bei seiner Beerdigung sowie ihres eigenen politischen Engagements unter dem Vorwurf des regimekritischen und staatsfeindlichen Verhaltens von den iranischen Behörden festgenommen worden. Zudem seien sie auch wegen ihrer Kinder wiederholt ins Visier des iranischen Regimes geraten und deshalb mehrmals festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin werde schliesslich im Zusammenhang mit der verbotenen Abtreibung gesucht und bedroht. Im Fall einer Verhaftung drohten ihnen die Inhaftierung, Misshandlungen, die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien somit erfüllt. Im Übrigen habe ihre Tochter K._______ in den Iran zurückkehren müssen. Sie habe dort eine gerichtliche Vorladung für den 22. Februar 2020 erhalten, welcher sie aber keine Folge geleistet, sondern sich versteckt habe. Es sei offensichtlich, dass ein Zusammenhang zwischen den gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen und der Verfolgung der Tochter K._______ bestehe. Das SEM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung unter Beizug der Akten ihrer Tochter F._______ vorzunehmen. Zumindest müsse ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden, weil ihnen nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt bei der Tochter F._______ und deren Ehemann in der Schweiz unterstellt würde, Staatsfeinde zu sein und sie deshalb damit rechnen müssten, bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und verfolgt zu werden. Andernfalls müsste wegen der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK durch unmenschliche Behandlung, Folter Misshandlungen und rechtswidrige Inhaftierung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Eventualiter müsste der Wegweisungsvollzug als unzumutbar bezeichnet werden. Sie seien im Pensionsalter und daher nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie würden im Iran nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Ihre Kinder seien auch ausgereist und sie könnten wegen ihres Profils nicht auf die Unterstützung durch andere Personen zählen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie beide unter zahlreichen gesundheitlichen Problemen leiden würden. Schliesslich sei festzustellen, dass sie aufgrund ihres Alters zur Risikogruppe betreffend eine mögliche Corona-Virus-Infektion gehören würden. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz namentlich fest, sie habe die Akten der Tochter F._______ im Verlauf des Prozesses zur Entscheid-findung konsultiert, insbesondere den internen Antrag für den positiven Asylentscheid. Es bestehe kein unmittelbarer Bezug zwischen den Asylgründen der Tochter (beziehungsweise von deren Ehemann) und den Asylgründen der Beschwerdeführenden, so dass sich daraus keine Gefährdung von ihnen ableiten lassen. Die Beweismitteleingabe vom 18. Oktober 2019 sei gemäss internen Abklärungen zwar beim SEM eingetroffen, befinde sich aber bedauerlicherweise nicht im Dossier. Die eingereichte Quittung würde aber die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in einem andern Licht erscheinen lassen. Dieses Dokument beziehe sich auf den Schwiegervater des Beschwerdeführers. Dass er mit diesem zusammengearbeitet haben und an seinen Publikationen beteiligt gewesen sein solle, sei bereits aus den Ausführungen in den Befragungen bekannt gewesen und in die Entscheidfindung mit eingeflossen. 3.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Akten ihrer Tochter F._______ umfassend und vollständig beizuziehen und zu würdigen. Die Formulierung in der Vernehmlassung lasse darauf schliessen, dass nur der interne Antrag beigezogen worden sei. Richtigerweise hätten aber die Aussagen der Tochter betreffend Probleme, die ihre Familie wegen ihr erlitten habe, berücksichtigt werden müssen. Es wiege schwer, dass die Vorinstanz es auch auf Beschwerdeebene unterlassen habe, das mit der Eingabe vom 18. Oktober 2019 eingereichte Dokument zu den Akten zu nehmen und sich in der Vernehmlassung nicht dazu geäussert habe, weshalb sich dieses nach wie vor nicht in den Akten befinde. Mit der Bestätigung, dass das Dokument eingetroffen sei, habe das SEM eine schwerwiegende Verletzung der Aktenführungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör eingeräumt, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge haben müsse. Es sei frappant und willkürlich, dass sich das SEM trotz der schwerwiegenden Rechtsverletzungen weiterhin weigere, den Inhalt und die Bedeutung des erwähnten Beweismittels zu würdigen. Die Behauptung, dieses betreffe lediglich die Veröffentlichung einer Publikation des Schwiegervaters des Beschwerdeführers sei aktenwidrig. Dies sowie das Ignorieren des Verteilens der Bücher müsse ebenfalls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Auch im Dossier der Tochter L._______ habe das SEM eine bei ihm eingereichte Eingabe unterschlagen und ignoriert. Dies illustriere die oberflächliche und ungenaue Arbeit der Vorinstanz. 4. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Ausserdem ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die Eingabe der Beschwerdeführenden an das SEM vom 18. Oktober 2019 sowie das mit dieser eingereichte Beweismittel (Quittung betreffend Druck des Buches "Q._______" des Vaters der Beschwerdeführerin) befindet sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in den Akten der Vor-instanz. Demzufolge wurde dieses Dokument in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und gewürdigt. 4.4 Die Vorinstanz richtete in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ihr Hauptaugenmerk auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefährdung wegen ihrer Mitbeteiligung an einer Abtreibung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich seine Festnahme und Folter im Jahr 2017 sowie die Unterstützung seines Schwiegervaters bei dessen Engagement für die arabische Minderheit im Iran, wurden zwar im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, fanden indessen in den Erwägungen keine Würdigung. Diese Unterlassung lässt sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehen. Ebensowenig fand in der angefochtenen Verfügung Erwähnung, dass gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden ein Bruder der Beschwerdeführerin und dessen Sohn nach ihrer Ausreise wegen ihnen von den iranischen Sicherheitskräften befragt und durch diese sowie arabische Stammesangehörige bedroht worden seien (A27 F13 ff. S. 3 f.; A28 F7 S. 7). Diesen Sachverhaltselementen kann im Gesamtzusammenhang der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht von vornherein jede Relevanz für den Ausgang des Verfahrens abgesprochen werden, weshalb deren unterlassene Würdigung eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. 4.5 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit vermag namentlich hinsichtlich der Vorkommnisse bei der Beerdigung des Vaters der Beschwerdeführerin im Jahre 2017 nicht zu überzeugen. Da die Beschwerdeführenden diese organisiert hatten, ist nicht unplausibel, dass sie von den iranischen Behörden mit den Kundgebungen, die bei diesem Anlass stattfanden, in Verbindung gebracht wurden. Auch wenn diese sowie die von den Beschwerdeführenden geschilderten darauffolgenden Repressalien durch die Sicherheitskräfte gemäss ihrer Darstellung nicht unmittelbar für ihre Ausreise auschlaggebend waren, ergeben sich aus diesen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in den Augen der iranischen Behörden ein oppositionelles Profil haben könnten. Eine sich hieraus ergebende begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung kann allenfalls nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Die knappe Argumentation in der angefochtenen Verfügung betreffend diese Sachverhaltselemente greift demnach zu kurz. Überdies ist festzustellen, dass die Schilderungen beider Beschwerdeführenden betreffend ihre Asylgründe sehr detailliert und weitgehend widerspruchsfrei sowie logisch konsistent erscheinen, was als Realitätskennzeichen zu bewerten ist. In der angefochtenen Verfügung fand indessen keine Auseinandersetzung mit diesen für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Argumenten statt. Insgesamt lässt diese somit eine umfassende Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit des Vorgetragenen sprechen, vermissen. 4.6 Den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass mehrere ihrer Söhne und Töchter ihr Heimatland aufgrund von Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden verlassen hätten (vgl. A28/29 S. 3 F5, S. 7 F7, S. 8 F23 ff., S. 15 F87ff.; A29/15 S. 6 F34). Überdies gab ihre Tochter L._______ in deren parallelem Verfahren zu Protokoll, drei ihrer Onkel seien aus politischen Gründen nach R._______, S._______ beziehungsweise T._______ geflohen (vgl. das Urteil des BVGer E-1352/2020 vom heutigen Tag E. 4.5). Insgesamt ergeben sich aus den Akten somit deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus einem familiären Umfeld stammen, das aufgrund ihres oppositionellen Engagements in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist. Auch diesem Aspekt wurde in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach kein Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise der Beschwerdeführenden und dem Profil ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tochter F._______ bestehe, greift zu kurz, nachdem die iranischen Behörden ihnen aufgrund des Aufenthalts im selben Drittstaat einen nahen Kontakt zu dieser unterstellen dürften und ein weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse an F._______ nicht ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen hätte sich auch eine eingehendere Prüfung der Frage, ob den Beschwerdeführenden aufgrund des Profils ihrer Angehörigen im Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung droht, aufgedrängt. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass wesentliche Elemente des Sachverhalts von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt und in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht alle ausschlaggebenden Sachverhaltselemente hinreichend gewürdigt wurden. Demnach hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt.
5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 5.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerde-instanz herzustellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil im parallelen Beschwerdeverfahren E-1352/2020 der Tochter der Beschwerdeführenden und ihrer Familie ebenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung erfolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ausgang jenes Verfahrens einen Einfluss auf die Einschätzung der Vorbringen der Beschwerdeführenden haben wird. Zudem ginge den Beschwerdeführenden bei einer Heilung durch das Gericht und einem daraufhin allenfalls ergehenden abweisenden Entscheid eine Instanz verloren. Somit erscheint es als angezeigt, die von den Beschwerdeführenden angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren sowie der Tatsache, dass der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführenden ihrem Rechtsvertreter - der bereits F._______ in ihrem Asylverfahren vertreten hatte - schon aus zwei anderen Verfahren bekannt war, von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteueranteil und Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: