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E-1885/2020

E-1885/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Sie konnte sich am 16. August 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) insbesondere zu ihren familiären Verhältnissen, zum Rei- seweg und summarisch zu ihren Asylgründen äussern (SEM-Akte A4/12). Am 23. Juli 2018 fand die vertiefte Anhörung zu ihrem Asylgesuch statt (SEM-Akte A14/23). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in B._______ (Irak) ge- boren worden. Seit dem ersten Lebensjahr sei sie in C._______ aufge- wachsen und habe dort auf dem Gelände der Partei Hizb-i Demokrati Kur- distan (Demokratische Partei Kurdistan, KDP-I) gelebt. Sie habe das Gym- nasium in C._______ abgeschlossen, danach an einem Bildungsinstitut in D._______ ein (…)studium besucht und dieses mit Diplom abgeschlossen. Sie habe keine Arbeit finden können und zuletzt im Rahmen der Partei eh- renamtlich bei der (…)abteilung gearbeitet. Als Begründung ihres Asylgesuches machte sie zur Hauptsache geltend, ihr Leben sei im Irak von den iranischen Behörden bedroht gewesen. Nach Veröffentlichungen von Bombendrohungen habe sie jeweils ihr Haus ver- lassen müssen. Sie sei Mitglied in der KDP-I gewesen und habe sich aktiv für die Partei engagiert. Es habe immer wieder Drohungen gegen die Partei gegeben und sie habe sich nie sicher gefühlt. Da sie unter anderem im E._______ gearbeitet habe, der als Hauptstimme der Partei gegolten habe, sei sie von einer Person namens H. bedroht worden. Ihr Vater habe in der Folge entschieden, dass sie das Land verlassen sollte. Anfangs des Mo- nats Juli 2016 habe sie das irakische Kurdistan illegal Richtung Türkei ver- lassen. Danach sei sie nach Griechenland gelangt und habe auf dem See- weg Italien erreicht. Am 10. August 2016 sei sie schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Ausreise aus dem Irak sei es zu Anschlägen auf das Hauptquar- tier der KDP-I gekommen, wobei mehrere Personen getötet und mehrere verletzt worden seien. In der Schweiz sei sie ebenfalls für die Partei aktiv. Sie sei die Präsidentin der Jugendunion der Partei und nehme an Semina- ren, Versammlungen und Protestaktionen teil. Zudem habe sie an einer Sitzung bei der UNO teilgenommen.

E-1885/2020 Seite 3 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin dem SEM verschiedene als Beweismittel bezeichnete Dokumente und Unterlagen ein. Auf diese ist, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. B. Mit Verfügung vom 2. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in den Iran nicht zumutbar sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, da sich die Beschwerdeführerin nie im Iran aufgehalten habe, könne das SEM keine Verfolgung im Iran erkennen. Sie könne auch aus dem Umstand, dass ihre Eltern aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten den Iran hätten verlassen müssen, für sich keine Asylrelevanz ableiten. Demzufolge sei es im Iran nicht zu staatlichen oder nicht-staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Un- glaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen; hier sei anzu- merken, dass es erstaune, wie wenig sie über die Tätigkeiten·ihrer Eltern im Iran habe erzählen können beziehungsweise wisse. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ih- rer Zugehörigkeit zur Partei KDP-I, aufgrund ihrer Tätigkeiten für die Partei im Nordirak und ihrer Arbeit für den E._______ bedroht worden, stellte das SEM fest, dass daraus ebenfalls keine gegen ihre Person zielgerichtete Bedrohung durch die iranischen Behörden festgestellt werden könne. In der Erstbefragung habe sie angegeben, sie sei Mitglied der Partei und für diese aktiv gewesen. Es sei immer wieder zu Drohungen gegen die Partei gekommen. Sie habe sodann zu Protokoll gegeben, dass, wenn es irgend- eine Gefahr für ihre Partei gegeben habe, habe diese Gefahr auch für sie existiert. Die Frage, ob sie jemals persönlich konkret bedroht worden sei, habe sie sodann in der Erstbefragung verneint. In der Anhörung habe sie zunächst angegeben, sie sei von einer Person namens H. bedroht worden. Alle Parteimitglieder seien von den iranischen Behörden unter Drohung ge- standen. Für sie sei die Situation im Nordirak besonders gefährlich gewe- sen, da sie für den E._______ gearbeitet habe. Hinsichtlich ihrer Aussage, sie sei besonders gefährdet gewesen, sei festzuhalten, dass es sich hier- bei um eine blosse Vermutung ihrerseits handle. Sie habe sich sodann auch in der Anhörung dahingehend geäussert, keine konkrete persönliche

E-1885/2020 Seite 4 Bedrohung erfahren zu haben. Sie habe an verschiedenen Stellen ausge- führt, die Partei als Gesamtes sei bedroht gewesen. Sie habe somit geltend gemacht, im Nordirak exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Den Akten sei zwar zu entnehmen, dass sie für die Partei tätig gewe- sen sei. Diese Tätigkeiten seien aber gemäss ihren Aussagen von einer jeweils kurzen Dauer gewesen. Ohne ihr ihr politisches Interesse für die KDP-I abzusprechen, weise ihr Aussageverhalten darauf hin, dass sie da- mals mangels besserer Möglichkeiten für die KDP-I tätig gewesen sei, da es keine Arbeit gegeben habe. Zu ihren Tätigkeiten für die Partei sei zudem festzuhalten, dass diese nicht derart gewesen seien, um von einem gestei- gerten lnteresse der iranischen Behörden·an ihrer Person auszugehen. Sie habe für den E._______ die Nachrichten vorbereitet, unter anderem um dem Sprecher das Ablesen zu vereinfachen, und sie sei bei der Vorberei- tung des Inhalts der Nachrichten behilflich gewesen. Da sie Fotografin ge- wesen sei, habe sie auch auf diesem Gebiet tätig sein können. Sie habe zudem für die (…) F._______ gelegentlich als Dolmetscherin agiert. Sie habe auch im Bereich der Organisation von Seminaren gearbeitet und habe Aufgaben im Bereich "Tippen" übernommen. Das SEM bezweifle nicht, dass sie als Kind von iranischen Parteimitgliedern aufgewachsen und somit ein aktiver Teil der Partei gewesen sei. Jedoch könnten ihre zeit- weiligen Tätigkeiten für die Partei weder als besonders qualifiziert bezeich- net werden noch sei sie bei deren Ausübung in besonderem Ausmass ex- poniert gewesen, sodass sie aus der Masse der regimekritischen irani- schen Staatsangehörigen hervorgetreten wäre und sie dementsprechend als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würde. Hierzu sei auch festzuhalten, dass ihre Schilderungen betreffend ihre kon- kreten Aktivitäten für die KDP-I im Nordirak weitestgehend unsubstanziiert gewesen seien. Sie sei kaum in der Lage gewesen, ein stimmiges Bild ihrer Arbeitsfelder zu skizzieren. Diese ungenauen Angaben würden das·SEM in den Erwägungen bestätigen, wonach sie sich nicht politisch exponiert habe. Weiter sei auch festzuhalten, dass ihre Familienangehörigen nach wie vor im Nordirak leben und ihre Geschwister zur Schule und zur Univer- sität gehen würden. Zudem habe sie diverse Tanten und Onkel, die trotz der politischen Tätigkeiten ihrer Familie unbeschwert im Iran leben könn- ten. Gemäss ihren Aussagen sei ein Onkel auch problemlos in den Nord- irak gekommen und habe sie besuchen können. Es sei vor diesem Hinter- grund nicht erkennbar, dass sie in besonderem Masse politisch aktiv ge- wesen sei beziehungsweise ihre Aktivitäten oder diejenigen ihrer Eltern das Interesse der iranischen Behörden geweckt hätten. Daran vermöchten die von ihr eingereichten Dokumente und Beweismittel nichts zu ändern,

E-1885/2020 Seite 5 da ihr ihre Parteizugehörigkeit im Nordirak nicht abgesprochen werde. Ihre exilpolitischen Aktivitäten im Nordirak seien folglich ungeeignet, um sub- jektive Nachfluchtgründe zu begründen, da sie nicht über ein politisches Profil verfüge, welches sie·bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Infolge fehlender Asylre- levanz könne auf die Abhandlung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. In Bezug auf ihre politischen Tätigkeiten in der Schweiz sei analog zu ihren Tätigkeiten für die KDP-I im Nordirak festzustellen, dass diese nicht derart seien, um von einem politischen Profil ihrerseits auszugehen, welches sie aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen heraus- treten lassen und als Gefahr für das politische System des Irans darstellen würde. Ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien folglich unge- eignet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, da sie nicht über ein politisches Profil verfüge, welches sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Bezüglich der entsprechenden Argumentation im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen und, soweit notwendig, in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen. Das SEM führte sodann aus, aufgrund der Aktenlage sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) in den Iran als nicht zumutbar zu erach- ten. Demgegenüber sei der Wegweisungsvollzug in ihren Herkunftsstaat Nord- irak zumutbar. Weder die in ihrem Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rück- führung dorthin. Gemäss ihren Angaben habe sie ihr gesamtes Leben im Nordirak verbracht. Sie sei zur Schule gegangen und habe nach ihrem Schulabschluss weiterführende Ausbildungen verfolgt. Im Nordirak würden nach wie vor ihre Eltern und Geschwister leben, mit denen sie häufig Kon- takt habe. Da ihre Familie und sie mit der Partei KDP-I eng vernetzt seien, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einerseits durch ihre Familie und anderseits von der Partei Unterstützungsleistungen bei der so- zialen und wirtschaftlichen Reintegration im Nordirak erhalten könne. Sie habe zwar angegeben, die wirtschaftliche Situation der Familie sei im Mo- ment schwierig und diese würde von der Partei und von einem im lran wohnhaften Onkel unterstützt. Sie habe an einer anderen Stelle aber an- gegeben, ihre Geschwister könnten die Schule beziehungsweise das Stu- dium an der Universität verfolgen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon

E-1885/2020 Seite 6 auszugehen, sie würde bei einer Rückkehr in den Nordirak keine Unter- stützung erhalten und ihre materielle Existenz wäre bedroht. Zudem sei auch festzuhalten, dass sie eine junge gesunde Frau sei und über einen gewissen Bildungsstandard verfüge. Es sei dementsprechend davon aus- zugehen, dass bei einer Rückkehr in den Nordirak einer beruflichen Tätig- keit nichts im Wege stehe. Sie habe zwar angegeben, iranische Staatsan- gehörige, zu sein, den Akten sei aber zu entnehmen, dass sie durch die Partei über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Sie habe die Schule und einen höheren Schulabschluss absolvieren können. Diesbezüglich habe sie sodann auch angegeben, es habe keine merkbaren Unterschiede in der Behandlung von iranischen Flüchtlingen oder irakischen Staatsan- gehörigen gegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nordirak die Aufenthaltsbewilligung erneut erlangen könne, sofern sie diese nicht bereits dauerhaft erhalten habe. Demzufolge sei der Vollzug ihrer Wegweisung in ihren Herkunftsstaat zu- mutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak- tisch durchführbar. C. Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt habe, reichte eine Vollmacht vom 17. März 2020 ein und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten. D. Mit Schreiben vom 23. März 2020 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Akteneinsicht. Dabei hielt das SEM fest, in die Aktenstücke A2, A3, A5, A7, A8, A11 und A23 könne keine Einsicht gewährt werden, weil wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG) oder es sich um interne Akten handeln würde, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichts- recht nicht unterstehen würden (BGE 115 V 297 E. 2g und BVGE 2011/37 E. 5.4). E. Die Beschwerdeführerin gelangte durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts- mitteleingabe vom 2. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und liess die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 vollumfänglich anfechten.

E-1885/2020 Seite 7 Im Einzelnen wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin vollumfäng- lich Einsicht in die Akte A11/2 sowie in sämtliche Beweismittel inklusive ak- tualisiertem Beweismittelverzeichnis zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren. Nach der Gewäh- rung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset- zen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. März 2020 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerde- führerin festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerde- führerin festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerde- führerin festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung bezie- hungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Mit der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akten- einsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Hierzu wird dem SEM vorgehalten, es habe in ver- schiedener Hinsicht die korrekte Aktenführungspflicht verletzt, so etwa durch mangelhafte Bezeichnung von Aktenstücken, durch nicht korrekte und vollständige Nummerierung von Beweismitteln oder unkorrekte Pagi- nierung von Akten. Der grosse Umfang von eingereichten Beweismitteln entbinde das SEM nicht von der Pflicht der vollständigen Abklärung des Sachverhalts, der vollständigen und korrekten Aktenführung sowie vom entsprechenden Aufwand. Weiter habe das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt, wobei insbesondere festzuhalten sei, dass die dem unterzeich- nenden Rechtsanwalt zugestellten Aktenkopien – soweit erkennbar – die Beweismittel 13 und 14 (Dokument E._______ und Bericht KDP) gar nicht enthalten würden.

E-1885/2020 Seite 8 Weiter habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Hierzu wird eine Reihe von Aspekten und insbesondere von Beweismittel angeführt, die das SEM gar nicht oder falsch gewürdigt habe. Auch habe es das SEM versäumt, an- lässlich der Anhörung die Beschwerdeführerin in verschiedenen Punkten näher zu befragen, um den vollständigen rechtserheblichen Sachverhalt erfassen zu können. Zur Verletzung der Abklärungspflicht sei zudem auf das folgende Haupt- thema zu verweisen: Das SEM behaupte in der angefochtenen Verfügung im Rubrum, die Beschwerdeführerin besitze eine Alias-Identität mit der Staatsangehörigkeit Irak. Diese Behauptung habe das SEM in den Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort genauer begründet. Weiter werde die Verletzung insbesondere von Art. 3 und Art. 7 AsylG so- wie von Art. 3 und 4 EMRK und Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) ge- rügt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits auf den ersten Blick sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin über ein herausragen- des Profil verfüge. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur Behauptung gelangt sei, ihr drohe im Iran keine asylrelevante Verfolgung. Es sei offensichtlich, dass sie über ein derart exponiertes Profil verfüge, dass sie zwingend als Flüchtling anzuerkennen sei. Wie im Detail dargelegt werde, habe es das SEM unterlassen, diese Ausgangslage zu würdigen. Es sei schlicht absurd zu behaupten, dass eine nach aussen derart erkenn- bare Vertreterin der KDP-I im Nordirak bei der erstmaligen Einreise in ihr Heimatland im Iran nicht gezielt verfolgt würde. Es sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben und die Sache zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts so- wie zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden müsse. Es stehe (nach entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde) somit fest, dass vorliegend das ganze Prüfschema des SEM in der angefochte- nen Verfügung versagt habe: Auf der Seite 4 habe das SEM unter Ziffer 1 bereits vorab behauptet, es könne keine Verfolgung der Beschwerdeführe- rin im Iran erkennen, da diese sich nie im Iran aufgehalten habe. Diese Formulierung des SEM illustriere, dass es die zentrale Ausgangslage vor- liegend nicht verstanden habe. Während des ganzen Asylverfahrens habe sich die Beschwerdeführerin aufwändig und mit zahlreichen Ausführungen

E-1885/2020 Seite 9 und Unterlagen darum bemüht aufzuzeigen, dass sie eben im Iran verfolgt werde, sobald sie dorthin zurückkehre. Die gesamte Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung er- wecke den Eindruck, dass es sich nicht konkret mit der Frage der Rückkehr der Beschwerdeführerin (in den Iran) und der damit einhergehenden Ge- fährdung beschäftigt habe. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 5 den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar bezeichnet habe. Offenbar habe sich das SEM dadurch dazu verleiten lassen, die Frage der Gefährdung der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in den Iran gar nicht konkret zu würdigen. Vielmehr habe sich das SEM letztlich nur darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak gezielt asylrelevant verfolgt gewesen sei. Wie in der Beschwerde präzisiert werde, sei auch dies der Fall. Zur konkreten Gefährdung der Beschwerde- führerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak wurde ausgeführt, sie habe ihre Gefährdung sehr konkret und detailliert auf den Punkt gebracht: „Es gab direkte Drohungen, dass unsere Unterkunft bombardiert wird. Ich hatte Aktivitäten für meine Partei gemacht. Ich war Mitglied bei dieser Partei. Wenn es irgendeine Gefahr für die Partei gab, dann existierte diese Gefahr auch für mich." Wie aus den Akten unzweifelhaft hervorgehe, hätten die iranischen Behörden – insbesondere die Revolutionsgarden – die Drohun- gen wiederholt wahrgemacht und den Hauptsitz der KDP-I (im Irak) ange- griffen. Es sei somit offensichtlich, dass die sich am Hauptsitz der KDP-I befindenden Personen einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausge- setzt gewesen seien und (nach wie vor) ausgesetzt seien. Dazu sei insbe- sondere festzuhalten, dass sich diese Verfolgung gegen sämtliche Perso- nen der KDP-I am Hauptsitz in G._______ im Nordirak richten würde. Ganz besonders richte sich diese Verfolgung jedoch gegen sämtliche sich be- sonders politisch betätigenden Personen, wozu offensichtlich auch die Be- schwerdeführerin gehört habe und gehöre. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Nordirak verneint werden sollte, wäre zwin- gend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten erfülle. Sie engagiere sich in der Schweiz sehr intensiv und trete unter ihrem richtigen Namen promi- nent in Erscheinung. Es sei offensichtlich, dass sie im Fall der Rückkehr in den Iran zusätzlich zum Profil vor der Flucht aus dem Irak auch wegen

E-1885/2020 Seite 10 ihren exilpolitischen Tätigkeiten als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen wäre. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschli- cher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin festzustel- len. Sie wäre deshalb vorläufig aufzunehmen. An dieser Stelle sei festzuhalten, dass die Wegweisung der Beschwerde- führerin in den Irak ausgeschlossen sei, falls sie als Flüchtling anerkannt würde. Ihr würde aus dem Irak eine Weiterabschiebung in den Iran drohen. Sie wäre im Irak nicht in Sicherheit. Die Ausschaffung in den Irak würde gegen das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 AsylG verstossen. Der Weg- weisungsvollzug in den Irak wäre unzulässig, falls wider Erwarten von ei- nem Aufenthaltstitel oder sogar von einer Staatsangehörigkeit im Irak aus- gegangen werden sollte. Falls nicht die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wer- den sollte, müsste sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen werden. Ihr drohe im Nordirak eine konkrete Ge- fährdung an Leib und Leben, was sie offensichtlich daran hindern würde, sich eine Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang to- leriert im Nordirak gelebt. Sie könne sich jedoch als Flüchtling aus dem Iran keine Existenz aufbauen. Eine Rückkehr in den Hauptsitz der KDP-I sei aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Der Wegweisungsvollzug in den Irak würde sich somit als unzumutbar erweisen und sie müsste vorläufig aufgenommen werden. Die Behauptung des SEM betreffend die angebliche Möglichkeit der Be- schwerdeführerin, im Nordirak eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, sei willkürlich und aktenwidrig. Eventualiter müsste die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Das SEM behaupte in aktenwidriger Weise, sie könne im Irak eine Aufenthalts- bewilligung erlangen und dorthin ausgeschafft werden. Diese Behauptung sei falsch. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in den Irak würde sich vielmehr als unmöglich erweisen. Sie müsste deshalb vorläufig aufgenommen werden. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene als Beweismittel be- zeichnete Unterlagen zu den Akten gereicht.

E-1885/2020 Seite 11 F. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2020 wurde festgehalten, auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeit- punkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet. Der Vorinstanz wurde die Gelegenheit gegeben, zu den durch die Be- schwerde erhobenen Rügen Stellung zu nehmen und sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 führte die Vorinstanz an, die Be- schwerdeführerin verweise in der Beschwerde mehrmals auf die ungenü- gende Aktenführung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daraus schliesse die Beschwerdeführerin zudem, das SEM habe die einzelnen Be- weismittel nicht gewürdigt. Zur bemängelten Würdigung der Beweismittel sei anzumerken, dass diese vom SEM durchaus berücksichtigt worden seien. In der Verfügung des SEM seien die einzelnen Beweismittel mit Ver- weis auf die paginierten Beweismittel unter Angabe der Seitenzahlen aus- führlich aufgelistet und inhaltlich beschrieben. Zudem sei auf die Beweis- mittel verwiesen worden, wo es angebracht gewesen sei. Viele der Beweis- mittel würden sich auf das Verhältnis zwischen den iranischen Behörden und dem Nordirak beziehungsweise auf die Spannungen zwischen den ira- nischen Kurden im Nordirak und den iranischen Behörden beziehen. Aus diesen zahlreichen Berichten gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerde- führerin in einem besonderen Masse verfolgt gewesen sein solle bezie- hungsweise inwiefern die eingereichten Berichte eine persönliche Verfol- gung der Beschwerdeführerin belegen sollten. Dem SEM sei bekannt, dass es zu diversen Angriffen auf Parteilager der KDP-I gekommen sei. Hier könne jedoch nicht von einer gezielten persönlichen Verfolgung der Be- schwerdeführerin gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin rüge zudem, die Anhörung habe übermässig lange gedauert. Hierzu sei festzuhalten, dass das SEM während der Anhö- rung kürzere Pausen sowie eine Mittagspause angeordnet habe. Es sei zudem nicht ersichtlich, welche Benachteiligungen die Beschwerdeführerin aufgrund der Anhörung gehabt haben solle, zumal die vollständige Sach- verhaltsabklärung im Vordergrund gestanden habe. Dem Protokoll sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass es zu Konzentrationsschwierigkeiten oder Fehlern bei der Übersetzung gekommen wäre. Die Anmerkungen der

E-1885/2020 Seite 12 Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung würden sodann davon zeu- gen, dass sie die Rückübersetzung konzentriert habe verfolgen und ge- wisse Fragen habe vertiefen können. In Bezug auf die Rüge, die Aktennotiz (Akte A11/2) sei ungenügend pagi- niert und bei der Akteneinsicht nicht offengelegt worden, hielt das SEM fest, dass Art. 29 Abs. 2 BV gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten vermittle. Als sol- che würden Unterlagen gelten, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukomme und die ausschliesslich der verwaltungsinter- nen Meinungsbildung dienen würden, wie etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte und Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten solle verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werde. Folglich könne gemäss Rechtsprechung die Einsicht in interne Akten dann verwei- gert werden, wenn sie für die Entscheidfindung nicht relevant gewesen seien. In der Verfügung vom 2. März 2020 habe das SEM für sämtliche Akten, in welche die Einsicht verweigert worden sei, dargelegt, welcher In- halt den als intern bezeichneten Akten zugrunde liege. Den Voraussetzun- gen aus Art. 28 VwVG sei folglich genügend Rechnung getragen worden. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2020 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel ein- zureichen. I. Mit Replik vom 20. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin ausführen, ent- gegen der Behauptung des SEM gehe aus den Akten eindeutig hervor, dass schwerwiegende Mängel bei der Aktenführung und bei der Erfassung und Würdigung der Beweismittel bestanden hätten und bestehen würden. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Insbesondere würden die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung illustrieren, dass es sich nicht mit der zentralen Argumentation in der Be- schwerde auseinandergesetzt habe. Das SEM unterlasse es weiterhin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin heute bei der Rückkehr in den Iran eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es sei offensichtlich, dass dies aufgrund des herausragenden Profils der Beschwerdeführerin zu be- jahen sei. Vielmehr beschränke sich das SEM weiterhin ausschliesslich auf die Fragestellung, ob die entsprechenden Unterlagen eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise belegen würden. Zudem sei erneut

E-1885/2020 Seite 13 festzuhalten, dass die Angriffe auf das Parteilager der KDP-I sehr wohl ge- zielt gegen die entsprechenden KDP-I-Kader gerichtet gewesen seien, zu welchem die Beschwerdeführerin und ihre Eltern gehört hätten. Wie er- wähnt sei es reiner Zufall gewesen, dass der Angriff nicht dann erfolgt sei, als sich die Beschwerdeführerin an einer der unzähligen Konferenzen und Sitzungen befunden habe. Zur Anhörungsdauer sei Folgendes festzuhal- ten: Die Vorgaben betreffend die Anhörungsdauer würden unabhängig da- von gelten, ob das SEM in der Folge im Protokoll tatsächlich einen Vermerk betreffend Konzentrationsschwierigkeiten angefügt habe. Insbesondere behaupte das SEM aktenwidrig, es seien ausreichend Pausen durchge- führt worden: Von 15.20 Uhr bis 18.10 Uhr sei während beinahe drei Stun- den Rückübersetzung keine einzige Pause durchgeführt worden. Wie dar- gelegt, verkenne das SEM in frappanter Weise die Belastung durch eine derart lange Anhörung. Der Mitarbeiter des SEM sei ab 15.20 Uhr nicht mehr unmittelbar von den Auswirkungen der langen Anhörungsdauer be- troffen gewesen. Es stehe somit fest, dass das SEM diesbezüglich sehr wohl die Abklärungspflicht verletzt habe. Zur Verletzung der Einsicht in die Akte A11/2 sei zudem festzuhalten, dass sich das SEM offenbar weiterhin hartnäckig weigere, diese Akten korrekt zu bezeichnen und mindestens mitzuteilen, worum es in dieser Akte ge- gangen sei. Zudem sei beispielsweise auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Dieses habe im Dossier Ge- schäftsnummer E-1352/2020 am 6. April 2020 Folgendes festgehalten: «[ ... ] dass das SEM darauf hinzuweisen ist, dass aus der Paginierung einer Aktennotiz immerhin deren Gegenstand hervorzugehen hat.» Es wiege schwer, dass das SEM trotz dieser langjährigen – und jüngst bestä- tigten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hartnäckig wei- terhin der Pflicht zur vollständigen Paginierung und Aktenführung nicht nachkomme. Weiter verweise der Rechtsvertreter auf folgende Unterlagen betreffend die politischen Aktivitäten (HDK [Kurdistan Democratic Party], Komitee Schweiz) der Beschwerdeführerin: Beweismittel: Internetausdruck www.kpdmedia.org betreffend den Gedenktag vom (…) inklusive Markie- rung der Beschwerdeführerin (als Beilage 24); Internetartikel auf www.kur- distanukurd.com betreffend den Peshmerga-Tag, ein Gedenktag der HDK, welche den Peshmergas gewidmet sei, mit Foto der Beschwerdeführerin (als Beilage 25); Internetartikel auf www.kdpmedia.org betreffend eine Ver- anstaltung mit der SP mit Foto der Beschwerdeführerin (als Beilage 26);

E-1885/2020 Seite 14 Internetausdruck der Facebook-Seite betreffend die Teilnahme der Be- schwerdeführerin bei der Konferenz der Frauenorganisation in der Schweiz, inklusive Foto der Beschwerdeführerin (als Beilage 27). Die Be- schwerdeführerin sei weiterhin Mitglied dieser Organisation, für welche sie bereits im Irak als Beraterin gearbeitet habe. Beweismittel: Weitere Fotos der Beschwerdeführerin bei zahlreichen Veranstaltungen (als Beilage 28). Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in der Schweiz politisch sehr aktiv sei. Beweismittel: Internetartikel auf (…) be- treffend die Hinrichtung des kurdischen Gefangenen Mustafa Selimi,

11. April 2020 (als Beilage 29). Dieser Beleg zeige, wie aktive kurdische Politiker ermordet würden. Beweismittel: Linksammlung betreffend das Profil und die Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie betreffend ihre Fa- milie (als Beilage 30). Im Folgenden würden einige Ausdrucke der Links auf der Beilage 30 ausgedruckt. Die entsprechende Beilagen-Nummer sei jeweils auf die Beilage 30 geschrieben worden. Verschiedene als Beweis- mittel bezeichnete Unterlagen, so etwa Ausdrucke Webseiten, Ausdrucke Facebook, Ausdruck aus Magazin und Internetartikel (Beilagen 31 bis 60). Zudem verweise der Rechtsvertreter auf folgendes Beweismittel: Ak- tueller Ausdruck des Facebookprofils der Beschwerdeführerin (als Beilage 61). J. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin folgende In- formationen und Unterlagen zukommen: Sie sei weiterhin politisch aktiv, habe beispielsweise an diversen Webinaren teilgenommen und sei weiter- hin für die HDK-I tätig. Beweismittel: Internetausdruck www.kdpmedia.org betreffend das Webinar organisiert durch H._______ (als Beilage 62). Die- ses Webinar sei von ihr für H._______ organisiert worden und sie sei im entsprechenden Bericht namentlich erwähnt. Weiter werde auf folgende Unterlagen verwiesen: Beweismittel: Screenshots betreffend weitere We- binare mit Standbild der Beschwerdeführerin (als Beilage 63) und aktueller Ausdruck des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin (als Beilage 64). K. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere als Beweismittel bezeichnete Dokumentationen zu den Akten, so einen Ausdruck betreffend ein Video auf Facebook, das von der Beschwerdefüh- rerin produziert worden sei (als Beilage 65) sowie Screenshots des aktuel- len Facebook-Profils der Beschwerdeführerin (als Beilage 66). Im Video werde I._______, Mitglied der KDP-I, interviewt. Das Video sei im

E-1885/2020 Seite 15 E._______ veröffentlicht worden. I._______ habe Soheila Qaderi und Nas- rin Haddad im Gedenken an den 8. September 2018 gemalt. L. Mit Eingabe vom 30. März 2021 liess die Beschwerdeführerin folgende weiteren Informationen und Unterlagen zukommen: Beweismittel: Aus- druck betreffend das Twitter-Profil des iranischen oppositionellen Journa- listen J._______ ([…]) sowie Ausdrucke des Telegram-Profils von J._______ (als Beilage 67). Gemäss diesen Nachrichten sei eine Terroris- tengruppe von rund 15 Personen verhaftet worden. Diese hätten geplant, den E._______ zu bombardieren. Es handle sich um den (…), für welchen die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Beweismittel: Aktueller Ausdruck des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin (als Beilage 68). M. Mit Eingabe vom 11. August 2021 liess der Rechtsvertreter dem Gericht weitere Unterlagen und Informationen zukommen und führte dazu aus, am

31. Juli 2021 habe vor dem Bundeshaus in Bern eine Protestkundgebung von iranischen Oppositionellen gegen die islamische Regierung stattgefun- den. Über diese Demonstration, an welcher der Beschwerdeführer (recte: die Beschwerdeführerin) prominent teilgenommen habe, sei in zahlreichen Medien berichtet worden. Hierzu wurden zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht. N. Mit Eingabe vom 18. August 2021 liess der Rechtsvertreter dem Gericht wiederum weitere Unterlagen und Informationen zukommen. Zum eingereichten Beweismittel "Bestätigungsschreiben der Menschen- rechtsorganisation K._______, 15. August 2021" führte er aus, daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren für diese Men- schenrechtsorganisation arbeite und sehr aktiv sei. Diese Organisation sei offiziell in L._______ registriert. In den vergangenen Jahren seien immer wieder Mitglieder dieser Organisation im Ausland durch iranische Geheim- dienste bedroht worden. Weiter wurden ein "Internetartikel betreffend die Verfolgung von Mitgliedern der K._______ Menschenrechtsorganisation, 8. August 2021", ein "Aus- druck Instagram betreffend die Ermordung von M._______", ein "Ausdruck diverse Webseiten betreffend die Ermordung von M._______" und zwei

E-1885/2020 Seite 16 Fotos von M._______ zu den Akten gereicht und vorgetragen, am 5. Au- gust 2021 sei in der nordirakischen Stadt Hewlêr (Erbil) ein Mitglied des Zentralkomitees der PDK-Iran durch Geheimdienstleute des Irans ermor- det worden. Die Geheimdienste der iranischen islamischen Republik hät- ten in den letzten Jahren viele Oppositionelle im Ausland ermordet, wie beispielsweise das Mitglied der PDKI, M._______. Diese Ereignisse wür- den die schwerwiegende Verfolgung illustrieren, die PDKI-Mitgliedern so- gar ausserhalb des Irans drohen würde. Weiter drohe Iran ausdrücklich zu Präventionslagen in der kurdischen Re- gion im Irak, falls die entsprechenden Organisationen nicht beseitigt wür- den (Beweismittel: Internetartikel auf www.rudaw.net „Iran warns of pre- emptive strikes if opposition groups in Kurdistan Region are not removed“, vom 10. August 2021). Die Beschwerdeführerin und M._______ seien Kollegen bei E._______ ge- wesen (Beweismittel: Foto des Teams E._______, mit M._______ und der Beschwerdeführerin). Es sei offensichtlich, dass auch der Beschwerdeführerin im Fall der Rück- kehr in den Irak oder Iran die Ermordung drohe. O. Mit Eingabe vom 7. September 2020 liess der Rechtsvertreter dem Gericht wiederum weitere Unterlagen und Informationen zukommen. Zum eingereichten Internetartikel auf www.rudaw.net, „Iran threatens cross-border assault on opposition parties in Kurdistan Region“, 6. Sep- tember 2021, führte er aus, aus diesem gehe hervor, dass ein Komman- dant der iranischen Revolutionsgarden (IRGC) gestern Montag die iraki- schen und kurdischen Behörden gewarnt habe, dass sie einen Angriff auf Oppositionsgruppen in der kurdischen Region im Irak starten könnten. Da- raus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. P. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 liess der Rechtsvertreter dem Gericht abermals weitere Unterlagen und Informationen zukommen und führte dazu aus, das iranische Regime habe in den letzten Wochen iranisch-kur- dische Dissidenten in Irakisch-Kurdistan bedroht. Daraufhin habe H._______, eine Aussage veröffentlicht, welche die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration vom (…) verlesen habe.

E-1885/2020 Seite 17 Die Demonstration vom (…) betreffend wurden ein "Internetartikel auf kdpmedia.org betreffend die erwähnte Demonstration mit Fotos der Be- schwerdeführerin", ein "Ausdruck des Statements H._______ betreffend die Drohung durch IRGC", "Screenshot betreffend den Artikel auf kdpme- dia.org mit namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführerin", "Screens- hots betreffend den Bericht der erwähnten Demonstration auf Telegram, N._______ ", dieser Bericht sei über 70'000 Mal angeschaut worden, ein "Bericht auf (…)tv betreffend die entsprechende Demonstration", welcher über 4'000 Mal angeschaut worden sei, ein "Ausdruck der Facebook Seite PDKI Suisse/Schweiz, TISHK-TV" (aus dem Bericht gehe sodann hervor, dass mit Originalbildern über die Demonstration berichtet worden sei) so- wie ein "Ausdruck Twitter-Profil N._______ betreffend die erwähnte De- monstration" zu den Akten gereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 wurde die Vorinstanz betref- fend Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin erneut zur Vernehmlas- sung eingeladen. R. Am 24. Februar 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und führte dabei aus, die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben im Nord- irak verbracht, sei dort aufgewachsen, habe die Schule besucht und stu- diert. Sie habe an der Anhörung auf Nachfrage hin zu Protokoll gegeben, dass sie als kurdische Iranerin ziemlich gleich behandelt worden sei wie die irakischen Staatsangehörigen. Ihre Eltern und Geschwister würden auch heute noch im Nordirak leben und sie stehe in regelmässigen Kontakt mit ihnen. Somit gehe das SEM davon aus, sie könne auch als iranische Staatsangehörige in den Nordirak zurückkehren und sich dort um ein Blei- berecht bemühen. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, diese hätten sich seit dem ablehnenden Asylentscheid stark intensiviert. Die Auftritte der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit und den sozialen Medien würden nicht ein derartiges Mass annehmen, dass sie ins Visier der iranischen Regierung oder deren Behörden geraten würde. Betreffend die Fotos und Aufnahmen der Beschwerdeführerin an Kundgebungen sei festzuhalten, dass sie lediglich teilweise und wenn dann immer gemeinsam mit anderen Demonstranten zu sehen sei. Es gehe daraus jedenfalls nicht hervor, dass sie bei diesen Kundgebungen eine besondere Rolle übernommen hätte. Sie scheine vielmehr eine Mit- läuferin ohne spezielle Funktion zu sein.

E-1885/2020 Seite 18 S. Am 28. Februar 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer- deführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu. T. Mit Eingabe vom 16. März 2022 gelangte der Rechtsvertreter mit weiteren Ausführungen ans Gericht und hielt dabei fest, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 nicht zur Frage der Staatsan- gehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem allfälligen Aufenthaltsstatus im Irak geäussert, womit der Sachverhalt nach wie vor unvollständig erstellt sei.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1885/2020 Seite 19

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Mit der Beschwerde wird in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des recht- lichen Gehörs gerügt. Namentlich wird dem SEM entgegengehalten, es habe die korrekte Aktenführungspflicht, das Recht auf Akteneinsicht, die korrekte und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes und somit des Untersuchungsgrundsatzes sowie die behördliche Be- gründungspflicht in schwerwiegender und nicht durch das Beschwerdever- fahren heilbarer Weise verletzt. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zudem wird auch die Ab- grenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage der materiellen Wür- digung des erhobenen Sachverhalts teilweise verkannt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie, sollten sie sich als begründet erweisen, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung füh- ren könnten.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-

E-1885/2020 Seite 20 dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge- rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Dazu gehört eine ord- nungsgemässe Aktenführung insoweit, als die form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben (hierbei namentlich auch Beweismittel) und An- träge vollständig Eingang in die Akten finden und in der Form nachgeführt werden, als sich daraus keine schwerwiegende Verletzung und somit eine Vereitelung der Gewährleistung und der Wahrnehmung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ergeben darf. Dabei ist der Schweregrad einer nicht ordnungsgemässen Aktenführung in jedem Einzelfall und in Berücksichti- gung der konkreten Gegebenheiten zu gewichten. Selbstredend vermag nicht jede nicht vorgenommene allenfalls wünschbar "bessere" Aktendar- stellung einen derart gewichtigen Mangel zu begründen, der zu einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs führen müsste.

E. 4.3 Mit der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe bereits durch seine Aktenführung das rechtliche Gehör in derart schwerwiegender Weise ver- letzt, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse. Das Gericht kann dieser Sichtweise nur teilweise folgen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

E. 4.3.1 Es wird geltend gemacht, die Bezeichnung der Akte A11/2 als „Akten- notiz" sei mangelhaft und das SEM hätte im Rahmen der Pflicht zur voll- ständigen und richten Aktenführung zwingend den „Betreff" der entspre- chenden Notiz erfassen müssen. Der Beschwerdeführerin ist zuzustim- men, dass ohne nähere Bezeichnung nicht ersichtlich ist, was Gegenstand dieser Notiz ist oder Anlass dazu war. In der Aktennotiz wird festgehalten (was aus Datenschutzgründen in der zu veröffentlichenden Version des Ur- teils nicht offenzulegen sein wird), (…). Dieser Umstand hätte der Be- schwerdeführerin zumindest zusammenfassend zur Kenntnis gebracht werden müssen, kommt der Akte vorliegend doch Beweischarakter zur. Da die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KDP-I jedoch vorliegend von keiner Seite je bestritten worden ist und die Offenlegung des Inhalts keinen weiteren Schriftenwechsel erfordert, kann dieser Mangel damit als geheilt betrachtet werden. Entgegen der angestellten Vermutung in der Beschwerde enthält die Akte A11/2 somit keine Unterlagen oder Informationen bezüglich einer (angeb- lichen) irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin.

E-1885/2020 Seite 21

E. 4.3.2 Im Weiteren ist entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht ersicht- lich, inwiefern das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Akten- führung schwerwiegend verletzt haben soll, indem anlässlich der Anhörung die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Dokumente und Unterlagen bis auf deren Anzahl von 40 Blättern durchnummeriert wurden und als Ak- tenpaket im "Plastikmäppchen" ins "Beweismittel-/Dokumentencouvert" A15 unter Nr. 7 aufgenommen wurden. Hierzu wurde der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Anhörung ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt (A14/23 F11 und F12). In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, of- fenbar betreffe dieses „Bündel" diejenigen Dokumente, welche die Be- schwerdeführerin bei der Frage 11 der Akte A14 als Beweismittel in einem Plastikmäppchen abgegeben habe. Es verschliesst sich dem Gericht, was damit zu rügen beabsichtigt werden soll. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von ihr eingereichten Unterlagen zu äussern und diese, soweit angezeigt, einzeln zu erläutern (vgl. A14/23 F4 bis F30). Auch wird aus dem "Beweismittel-/Dokumentencouvert" A15 hinreichend verständlich, welche als Beweismittel bezeichneten eingereichten Doku- mente in diesem Couvert als Akten aufgenommen worden sind.

E. 4.3.3 In der Beschwerde wird zudem moniert, der Beweismittelumschlag enthalte beispielsweise ein Beweismittel 5, welches mit „Bestätigung" be- zeichnet worden sei, und dasselbe gelte für das Beweismittel 6. Es sei of- fensichtlich, dass diese Bezeichnung schlicht mangelhaft sei. Das SEM müsste zwingend erfassen, um wessen Bestätigungen worüber es sich von wann handeln würde. Es dürfte jedoch der Beschwerdeführerin bezie- hungsweise ihrem Rechtsvertreter nicht verborgen geblieben sein, dass in der angefochtenen Verfügung die Beweismittel 5 und 6 mit BM5 und BM6 explizit benannt und hinreichend klar bezeichnet wurden (a.a.O. S. 3 unter Ziffer 4., vgl. auch A14/23 F7 und F8, wo die Bestätigungen zur Sprache kamen). Zudem wurden in der angefochtenen Verfügung unter derselben Ziffer 4. die wesentlichen von der Beschwerdeführerin eingereichten Doku- mente und Unterlagen einzeln namentlich aufgeführt. Der in der Be- schwerde vertretenen Ansicht, es sei offensichtlich, dass das SEM jedes einzelne Beweismittel im Plastikmäppchen separat hätte bezeichnen und erfassen müssen, kann unter dem Aspekt eines schwerwiegenden kassa- tionswürdigen Mangels nicht gefolgt werden.

E. 4.3.4 Schliesslich wird mit der Beschwerde gerügt, die Erfassung der Fotos sortiert nach der Grösse sei willkürlich. Es ergebe schlicht keinen Sinn,

E-1885/2020 Seite 22 dass das SEM grossformatige Fotos als Beweismittel 8 und kleinformatige Fotos als Beweismittel 9 erfasst habe. Weiter sei insbesondere ersichtlich, dass die Fotos nicht nummeriert worden seien beziehungsweise diese Nummerierung bei der Gewährung der Akteneinsicht nicht ersichtlich sei. Weiter enthalte das Beweismittel 10 offenbar „2 Farbkopien", wobei auch diesbezüglich nicht nachvollziehbar sei, worum es sich dabei handeln solle. Auch wenn für die Akteneinreihung von Fotografien verschiedenen For- mats unter getrennter Ablage-Nummer kein sachlicher Grund gegeben sein mag, kann von einem willkürlichen Vorgehen nicht gesprochen wer- den. Zudem ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Fotografien nicht einzeln nummeriert wurden, keine schwerwiegende Verletzung der Aktenführung. Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahmen der Anhörung die einzelnen Fotos erläutert wurden (A14/23 F17 bis F20). Im Weiteren ist nicht verständlich, weshalb es der Beschwerdeführerin schlicht nicht nach- vollziehbar sei, worum es sich bei den zwei Farbkopien unter der Beweis- mittel-Nummer 10 handle, hat sie doch anlässlich der Anhörung selbst ex- plizit genannt, bei welchem Anlass die Fotos entstanden seien (A14/23 F21).

E. 4.3.5 Es sind demnach keine Gründe gegeben, dass die Aktenführung des SEM Mängel aufzeigen würde, die den Anspruch auf rechtliches Gehör in derart schwerwiegender Wiese verletzt hätten, die eine Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung rechtfertigen würden.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des Rechts auf Akten- einsicht rügen.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbe- halt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich An- spruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen.

E. 4.4.2 Im Zusammenhang mit der Rüge auf Verletzung der ordnungsge- mässen Aktenführung macht die Beschwerdeführerin zumindest auch sinn- gemäss geltend, es sei zu Unrecht keine Einsicht in die Akte A11/2 gewährt worden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um einen Mangel, welcher durch die Offenlegung im vorliegenden Urteil als geheilt betrachtet werden kann (vgl. E. 4.3.1).

E-1885/2020 Seite 23

E. 4.4.3 Weiter sei insbesondere festzuhalten, dass die dem unterzeichnen- den Rechtsanwalt zugestellten Aktenkopien – soweit erkennbar – die Be- weismittel 13 und 14 (Dokument "E._______" und "Bericht KDP") gar nicht enthalten würden. Dabei mag erstaunen, dass eine Unsicherheit zum Aus- druck gebracht wird, ob die Beweismittel 13 und 14 nun wirklich ediert wur- den oder nicht. Die Beweismittel müssten der Beschwerdeführerin bekannt sein, sodass sie auch hätte erkennen können, ob die von ihr eingereichten Aktenstücke nun tatsächlich Bestandteile der Gewährung der Aktenein- sicht durch das SEM gewesen sind. Jedenfalls gilt festzuhalten, dass das SEM diese Beweismittel nicht von der Akteneinsicht ausschloss. Sollten sie im Rahmen der Edition aus Versehen nicht zugestellt worden sein, hätte die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter ohne Weite- res das SEM darauf aufmerksam machen und dieses um Nachsendung der Aktenstücke ersuchen können. Dies ist offenbar nicht erfolgt. Dem SEM kann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegengehalten werden.

E. 4.4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör ist somit – mit Ausnahme des geheilten Mangels – nicht ersichtlich.

E. 4.4.5 Zudem hat sich das SEM in der Vernehmlassung zur Rüge der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs in nicht zu beanstan- dender Weise geäussert, wozu die Beschwerdeführerin mit der Replik wie- derum hat Stellung beziehen können. Insbesondere hat das SEM in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, dass das rechtliche Gehör zu den entscheidwesentlichen Aspekten und Beweismitteln gewährt wurde. Die Ausführungen in der Replik vermögen daran in entscheidrelevanter Hin- sicht nichts zu ändern.

E. 4.4.6 Der Eventualantrag, es sei das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und even- tualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist als gegenstandslos gewor- den betreffend Akte 11/2 und im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

E. 4.5 Mit der Beschwerde wird das Eventualbegehren gestellt, es sei die an- gefochtene Verfügung des SEM vom 2. März 2020 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück- zuweisen.

E-1885/2020 Seite 24

E. 4.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.5.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begeh- ren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträ- gen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgege- ben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG).

E. 4.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Be- gehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; THOMAS HÄBERLI, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 48 zu Art. 62).

E. 4.5.4 Die Beschwerdeführerin führte auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt auf, sie sei irakische Staatsangehörige (Akte A1/2). An- lässlich der BzP gab sie dann zwar an, im Irak geboren und aufgewachsen zu sein, aber die iranische Staatsangehörigkeit zu besitzen (Akte A4/12 S. 3). In der Folge führte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin primär un- ter iranischer Staatsangehörigkeit, behielt die irakische Staatsangehörig- keit jedoch als Alias-Identität bei. Festzuhalten ist, dass die Beschwerde- führerin bis anhin keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, welche ihre iranische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die Vorinstanz gelangte dennoch zur Überzeugung, dass der Iran der Heimatstaat der Be-

E-1885/2020 Seite 25 schwerdeführerin sei, was von ihr nicht bestritten wird, womit allfällige Voll- zugshindernisse grundsätzlich mit Blick auf den Vollzug in den Iran zu prü- fen seien. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug in den Iran gemäss Dispo- sitivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 als unzumut- bar und verfügte in der Folge den Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- staat (Irak) mithin einen Drittstaat. Zum verfügten und angefochtenen Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Irak ist folgendes festzuhalten: Aufgrund der Akten und der Aussagen der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen le- galisierten Aufenthaltsstatus im Irak innehatte, ist sie doch im Irak zur Welt gekommen und hat ihr ganzes Leben dort verbracht (A14/23 F60, F66). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, über keine iranischen Papiere, sondern lediglich über von der KDP-I ausgestellte Papiere zu verfügen (A4/12 S. 3). Andere Identitätsdokumente habe sie nicht besessen (A14/23 F87). Das SEM führte in seinem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe durch die KDP-I über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb es ihr bei einer Rückkehr möglich sei, wiederum eine Aufenthaltsbewilligung für den Nordirak zu erhalten. Diese Annahme geht fehl. Die Vorinstanz hätte vielmehr abklären müssen, ob es der Beschwerdeführerin mit ihren Papieren überhaupt möglich ist, legal in den Drittstaat Irak wiedereinzurei- sen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die Frage der Mög- lichkeit, in den Irak zurückzukehren, stellt sich indes nicht allein unter dem Blickwinkel des Wegweisungsvollzugs, sondern auch unter demjenigen der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und e AsylG, zumal das Gericht die Erwägungen des SEM, dass die Beschwerdeführerin im Iran keine Ver- folgung drohen würde, nicht zu teilen vermag. Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Irak sowie der Schweiz dürfte sie sehr wohl im Fokus der iranischen Behörden stehen. Das SEM hat es unterlassen, eine derartige Prüfung vorzunehmen. Insofern ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollstän- digen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 12 VwVG nicht nachgekommen.

E. 4.5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid und auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung

E-1885/2020 Seite 26 ans SEM ist insbesondere und wie vorliegend angezeigt, wenn weitere Tat- sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermitt- lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 7 Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerde- vorbringen einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist damit gegenstandslos geworden.

E. 9 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vor- instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der ge- nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'600.– (inkl. Mehrwertsteueranteil und Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1885/2020 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab- klärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘600.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1885/2020 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (Wohnsitzstaat: Irak), vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Sie konnte sich am 16. August 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) insbesondere zu ihren familiären Verhältnissen, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen äussern (SEM-Akte A4/12). Am 23. Juli 2018 fand die vertiefte Anhörung zu ihrem Asylgesuch statt (SEM-Akte A14/23). Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in B._______ (Irak) geboren worden. Seit dem ersten Lebensjahr sei sie in C._______ aufgewachsen und habe dort auf dem Gelände der Partei Hizb-i Demokrati Kurdistan (Demokratische Partei Kurdistan, KDP-I) gelebt. Sie habe das Gymnasium in C._______ abgeschlossen, danach an einem Bildungsinstitut in D._______ ein (...)studium besucht und dieses mit Diplom abgeschlossen. Sie habe keine Arbeit finden können und zuletzt im Rahmen der Partei ehrenamtlich bei der (...)abteilung gearbeitet. Als Begründung ihres Asylgesuches machte sie zur Hauptsache geltend, ihr Leben sei im Irak von den iranischen Behörden bedroht gewesen. Nach Veröffentlichungen von Bombendrohungen habe sie jeweils ihr Haus verlassen müssen. Sie sei Mitglied in der KDP-I gewesen und habe sich aktiv für die Partei engagiert. Es habe immer wieder Drohungen gegen die Partei gegeben und sie habe sich nie sicher gefühlt. Da sie unter anderem im E._______ gearbeitet habe, der als Hauptstimme der Partei gegolten habe, sei sie von einer Person namens H. bedroht worden. Ihr Vater habe in der Folge entschieden, dass sie das Land verlassen sollte. Anfangs des Monats Juli 2016 habe sie das irakische Kurdistan illegal Richtung Türkei verlassen. Danach sei sie nach Griechenland gelangt und habe auf dem Seeweg Italien erreicht. Am 10. August 2016 sei sie schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Ausreise aus dem Irak sei es zu Anschlägen auf das Hauptquartier der KDP-I gekommen, wobei mehrere Personen getötet und mehrere verletzt worden seien. In der Schweiz sei sie ebenfalls für die Partei aktiv. Sie sei die Präsidentin der Jugendunion der Partei und nehme an Seminaren, Versammlungen und Protestaktionen teil. Zudem habe sie an einer Sitzung bei der UNO teilgenommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin dem SEM verschiedene als Beweismittel bezeichnete Dokumente und Unterlagen ein. Auf diese ist, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. B. Mit Verfügung vom 2. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in den Iran nicht zumutbar sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, da sich die Beschwerdeführerin nie im Iran aufgehalten habe, könne das SEM keine Verfolgung im Iran erkennen. Sie könne auch aus dem Umstand, dass ihre Eltern aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten den Iran hätten verlassen müssen, für sich keine Asylrelevanz ableiten. Demzufolge sei es im Iran nicht zu staatlichen oder nicht-staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gegen die Beschwerdeführerin gekommen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen; hier sei anzumerken, dass es erstaune, wie wenig sie über die Tätigkeiten·ihrer Eltern im Iran habe erzählen können beziehungsweise wisse. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Partei KDP-I, aufgrund ihrer Tätigkeiten für die Partei im Nordirak und ihrer Arbeit für den E._______ bedroht worden, stellte das SEM fest, dass daraus ebenfalls keine gegen ihre Person zielgerichtete Bedrohung durch die iranischen Behörden festgestellt werden könne. In der Erstbefragung habe sie angegeben, sie sei Mitglied der Partei und für diese aktiv gewesen. Es sei immer wieder zu Drohungen gegen die Partei gekommen. Sie habe sodann zu Protokoll gegeben, dass, wenn es irgendeine Gefahr für ihre Partei gegeben habe, habe diese Gefahr auch für sie existiert. Die Frage, ob sie jemals persönlich konkret bedroht worden sei, habe sie sodann in der Erstbefragung verneint. In der Anhörung habe sie zunächst angegeben, sie sei von einer Person namens H. bedroht worden. Alle Parteimitglieder seien von den iranischen Behörden unter Drohung gestanden. Für sie sei die Situation im Nordirak besonders gefährlich gewesen, da sie für den E._______ gearbeitet habe. Hinsichtlich ihrer Aussage, sie sei besonders gefährdet gewesen, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse Vermutung ihrerseits handle. Sie habe sich sodann auch in der Anhörung dahingehend geäussert, keine konkrete persönliche Bedrohung erfahren zu haben. Sie habe an verschiedenen Stellen ausgeführt, die Partei als Gesamtes sei bedroht gewesen. Sie habe somit geltend gemacht, im Nordirak exilpolitisch tätig gewesen zu sein. Den Akten sei zwar zu entnehmen, dass sie für die Partei tätig gewesen sei. Diese Tätigkeiten seien aber gemäss ihren Aussagen von einer jeweils kurzen Dauer gewesen. Ohne ihr ihr politisches Interesse für die KDP-I abzusprechen, weise ihr Aussageverhalten darauf hin, dass sie damals mangels besserer Möglichkeiten für die KDP-I tätig gewesen sei, da es keine Arbeit gegeben habe. Zu ihren Tätigkeiten für die Partei sei zudem festzuhalten, dass diese nicht derart gewesen seien, um von einem gesteigerten lnteresse der iranischen Behörden·an ihrer Person auszugehen. Sie habe für den E._______ die Nachrichten vorbereitet, unter anderem um dem Sprecher das Ablesen zu vereinfachen, und sie sei bei der Vorbereitung des Inhalts der Nachrichten behilflich gewesen. Da sie Fotografin gewesen sei, habe sie auch auf diesem Gebiet tätig sein können. Sie habe zudem für die (...) F._______ gelegentlich als Dolmetscherin agiert. Sie habe auch im Bereich der Organisation von Seminaren gearbeitet und habe Aufgaben im Bereich "Tippen" übernommen. Das SEM bezweifle nicht, dass sie als Kind von iranischen Parteimitgliedern aufgewachsen und somit ein aktiver Teil der Partei gewesen sei. Jedoch könnten ihre zeitweiligen Tätigkeiten für die Partei weder als besonders qualifiziert bezeichnet werden noch sei sie bei deren Ausübung in besonderem Ausmass exponiert gewesen, sodass sie aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorgetreten wäre und sie dementsprechend als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würde. Hierzu sei auch festzuhalten, dass ihre Schilderungen betreffend ihre konkreten Aktivitäten für die KDP-I im Nordirak weitestgehend unsubstanziiert gewesen seien. Sie sei kaum in der Lage gewesen, ein stimmiges Bild ihrer Arbeitsfelder zu skizzieren. Diese ungenauen Angaben würden das·SEM in den Erwägungen bestätigen, wonach sie sich nicht politisch exponiert habe. Weiter sei auch festzuhalten, dass ihre Familienangehörigen nach wie vor im Nordirak leben und ihre Geschwister zur Schule und zur Universität gehen würden. Zudem habe sie diverse Tanten und Onkel, die trotz der politischen Tätigkeiten ihrer Familie unbeschwert im Iran leben könnten. Gemäss ihren Aussagen sei ein Onkel auch problemlos in den Nordirak gekommen und habe sie besuchen können. Es sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass sie in besonderem Masse politisch aktiv gewesen sei beziehungsweise ihre Aktivitäten oder diejenigen ihrer Eltern das Interesse der iranischen Behörden geweckt hätten. Daran vermöchten die von ihr eingereichten Dokumente und Beweismittel nichts zu ändern, da ihr ihre Parteizugehörigkeit im Nordirak nicht abgesprochen werde. Ihre exilpolitischen Aktivitäten im Nordirak seien folglich ungeeignet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, da sie nicht über ein politisches Profil verfüge, welches sie·bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Infolge fehlender Asylrelevanz könne auf die Abhandlung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. In Bezug auf ihre politischen Tätigkeiten in der Schweiz sei analog zu ihren Tätigkeiten für die KDP-I im Nordirak festzustellen, dass diese nicht derart seien, um von einem politischen Profil ihrerseits auszugehen, welches sie aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen heraustreten lassen und als Gefahr für das politische System des Irans darstellen würde. Ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien folglich ungeeignet, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, da sie nicht über ein politisches Profil verfüge, welches sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Bezüglich der entsprechenden Argumentation im Einzelnen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen und, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das SEM führte sodann aus, aufgrund der Aktenlage sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) in den Iran als nicht zumutbar zu erachten. Demgegenüber sei der Wegweisungsvollzug in ihren Herkunftsstaat Nordirak zumutbar. Weder die in ihrem Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Gemäss ihren Angaben habe sie ihr gesamtes Leben im Nordirak verbracht. Sie sei zur Schule gegangen und habe nach ihrem Schulabschluss weiterführende Ausbildungen verfolgt. Im Nordirak würden nach wie vor ihre Eltern und Geschwister leben, mit denen sie häufig Kontakt habe. Da ihre Familie und sie mit der Partei KDP-I eng vernetzt seien, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einerseits durch ihre Familie und anderseits von der Partei Unterstützungsleistungen bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Nordirak erhalten könne. Sie habe zwar angegeben, die wirtschaftliche Situation der Familie sei im Moment schwierig und diese würde von der Partei und von einem im lran wohnhaften Onkel unterstützt. Sie habe an einer anderen Stelle aber angegeben, ihre Geschwister könnten die Schule beziehungsweise das Studium an der Universität verfolgen. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, sie würde bei einer Rückkehr in den Nordirak keine Unterstützung erhalten und ihre materielle Existenz wäre bedroht. Zudem sei auch festzuhalten, dass sie eine junge gesunde Frau sei und über einen gewissen Bildungsstandard verfüge. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in den Nordirak einer beruflichen Tätigkeit nichts im Wege stehe. Sie habe zwar angegeben, iranische Staatsangehörige, zu sein, den Akten sei aber zu entnehmen, dass sie durch die Partei über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Sie habe die Schule und einen höheren Schulabschluss absolvieren können. Diesbezüglich habe sie sodann auch angegeben, es habe keine merkbaren Unterschiede in der Behandlung von iranischen Flüchtlingen oder irakischen Staatsangehörigen gegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nordirak die Aufenthaltsbewilligung erneut erlangen könne, sofern sie diese nicht bereits dauerhaft erhalten habe. Demzufolge sei der Vollzug ihrer Wegweisung in ihren Herkunftsstaat zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe, reichte eine Vollmacht vom 17. März 2020 ein und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten. D. Mit Schreiben vom 23. März 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter Akteneinsicht. Dabei hielt das SEM fest, in die Aktenstücke A2, A3, A5, A7, A8, A11 und A23 könne keine Einsicht gewährt werden, weil wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG) oder es sich um interne Akten handeln würde, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden (BGE 115 V 297 E. 2g und BVGE 2011/37 E. 5.4). E. Die Beschwerdeführerin gelangte durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und liess die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 vollumfänglich anfechten. Im Einzelnen wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht in die Akte A11/2 sowie in sämtliche Beweismittel inklusive aktualisiertem Beweismittelverzeichnis zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. März 2020 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführerin festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Mit der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Hierzu wird dem SEM vorgehalten, es habe in verschiedener Hinsicht die korrekte Aktenführungspflicht verletzt, so etwa durch mangelhafte Bezeichnung von Aktenstücken, durch nicht korrekte und vollständige Nummerierung von Beweismitteln oder unkorrekte Paginierung von Akten. Der grosse Umfang von eingereichten Beweismitteln entbinde das SEM nicht von der Pflicht der vollständigen Abklärung des Sachverhalts, der vollständigen und korrekten Aktenführung sowie vom entsprechenden Aufwand. Weiter habe das SEM das Akteneinsichtsrecht verletzt, wobei insbesondere festzuhalten sei, dass die dem unterzeichnenden Rechtsanwalt zugestellten Aktenkopien - soweit erkennbar - die Beweismittel 13 und 14 (Dokument E._______ und Bericht KDP) gar nicht enthalten würden. Weiter habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Hierzu wird eine Reihe von Aspekten und insbesondere von Beweismittel angeführt, die das SEM gar nicht oder falsch gewürdigt habe. Auch habe es das SEM versäumt, anlässlich der Anhörung die Beschwerdeführerin in verschiedenen Punkten näher zu befragen, um den vollständigen rechtserheblichen Sachverhalt erfassen zu können. Zur Verletzung der Abklärungspflicht sei zudem auf das folgende Hauptthema zu verweisen: Das SEM behaupte in der angefochtenen Verfügung im Rubrum, die Beschwerdeführerin besitze eine Alias-Identität mit der Staatsangehörigkeit Irak. Diese Behauptung habe das SEM in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort genauer begründet. Weiter werde die Verletzung insbesondere von Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie von Art. 3 und 4 EMRK und Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) gerügt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits auf den ersten Blick sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin über ein herausragendes Profil verfüge. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur Behauptung gelangt sei, ihr drohe im Iran keine asylrelevante Verfolgung. Es sei offensichtlich, dass sie über ein derart exponiertes Profil verfüge, dass sie zwingend als Flüchtling anzuerkennen sei. Wie im Detail dargelegt werde, habe es das SEM unterlassen, diese Ausgangslage zu würdigen. Es sei schlicht absurd zu behaupten, dass eine nach aussen derart erkennbare Vertreterin der KDP-I im Nordirak bei der erstmaligen Einreise in ihr Heimatland im Iran nicht gezielt verfolgt würde. Es sei offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen werden müsse. Es stehe (nach entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde) somit fest, dass vorliegend das ganze Prüfschema des SEM in der angefochtenen Verfügung versagt habe: Auf der Seite 4 habe das SEM unter Ziffer 1 bereits vorab behauptet, es könne keine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Iran erkennen, da diese sich nie im Iran aufgehalten habe. Diese Formulierung des SEM illustriere, dass es die zentrale Ausgangslage vorliegend nicht verstanden habe. Während des ganzen Asylverfahrens habe sich die Beschwerdeführerin aufwändig und mit zahlreichen Ausführungen und Unterlagen darum bemüht aufzuzeigen, dass sie eben im Iran verfolgt werde, sobald sie dorthin zurückkehre. Die gesamte Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung erwecke den Eindruck, dass es sich nicht konkret mit der Frage der Rückkehr der Beschwerdeführerin (in den Iran) und der damit einhergehenden Gefährdung beschäftigt habe. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 5 den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar bezeichnet habe. Offenbar habe sich das SEM dadurch dazu verleiten lassen, die Frage der Gefährdung der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in den Iran gar nicht konkret zu würdigen. Vielmehr habe sich das SEM letztlich nur darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak gezielt asylrelevant verfolgt gewesen sei. Wie in der Beschwerde präzisiert werde, sei auch dies der Fall. Zur konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak wurde ausgeführt, sie habe ihre Gefährdung sehr konkret und detailliert auf den Punkt gebracht: "Es gab direkte Drohungen, dass unsere Unterkunft bombardiert wird. Ich hatte Aktivitäten für meine Partei gemacht. Ich war Mitglied bei dieser Partei. Wenn es irgendeine Gefahr für die Partei gab, dann existierte diese Gefahr auch für mich." Wie aus den Akten unzweifelhaft hervorgehe, hätten die iranischen Behörden - insbesondere die Revolutionsgarden - die Drohungen wiederholt wahrgemacht und den Hauptsitz der KDP-I (im Irak) angegriffen. Es sei somit offensichtlich, dass die sich am Hauptsitz der KDP-I befindenden Personen einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und (nach wie vor) ausgesetzt seien. Dazu sei insbesondere festzuhalten, dass sich diese Verfolgung gegen sämtliche Personen der KDP-I am Hauptsitz in G._______ im Nordirak richten würde. Ganz besonders richte sich diese Verfolgung jedoch gegen sämtliche sich besonders politisch betätigenden Personen, wozu offensichtlich auch die Beschwerdeführerin gehört habe und gehöre. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Nordirak verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten erfülle. Sie engagiere sich in der Schweiz sehr intensiv und trete unter ihrem richtigen Namen prominent in Erscheinung. Es sei offensichtlich, dass sie im Fall der Rückkehr in den Iran zusätzlich zum Profil vor der Flucht aus dem Irak auch wegen ihren exilpolitischen Tätigkeiten als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen wäre. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin festzustellen. Sie wäre deshalb vorläufig aufzunehmen. An dieser Stelle sei festzuhalten, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Irak ausgeschlossen sei, falls sie als Flüchtling anerkannt würde. Ihr würde aus dem Irak eine Weiterabschiebung in den Iran drohen. Sie wäre im Irak nicht in Sicherheit. Die Ausschaffung in den Irak würde gegen das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 AsylG verstossen. Der Wegweisungsvollzug in den Irak wäre unzulässig, falls wider Erwarten von einem Aufenthaltstitel oder sogar von einer Staatsangehörigkeit im Irak ausgegangen werden sollte. Falls nicht die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden sollte, müsste sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen werden. Ihr drohe im Nordirak eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben, was sie offensichtlich daran hindern würde, sich eine Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführerin habe jahrelang toleriert im Nordirak gelebt. Sie könne sich jedoch als Flüchtling aus dem Iran keine Existenz aufbauen. Eine Rückkehr in den Hauptsitz der KDP-I sei aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Der Wegweisungsvollzug in den Irak würde sich somit als unzumutbar erweisen und sie müsste vorläufig aufgenommen werden. Die Behauptung des SEM betreffend die angebliche Möglichkeit der Beschwerdeführerin, im Nordirak eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, sei willkürlich und aktenwidrig. Eventualiter müsste die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Das SEM behaupte in aktenwidriger Weise, sie könne im Irak eine Aufenthaltsbewilligung erlangen und dorthin ausgeschafft werden. Diese Behauptung sei falsch. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in den Irak würde sich vielmehr als unmöglich erweisen. Sie müsste deshalb vorläufig aufgenommen werden. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene als Beweismittel bezeichnete Unterlagen zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2020 wurde festgehalten, auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aktuell verzichtet. Der Vorinstanz wurde die Gelegenheit gegeben, zu den durch die Beschwerde erhobenen Rügen Stellung zu nehmen und sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin verweise in der Beschwerde mehrmals auf die ungenügende Aktenführung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daraus schliesse die Beschwerdeführerin zudem, das SEM habe die einzelnen Beweismittel nicht gewürdigt. Zur bemängelten Würdigung der Beweismittel sei anzumerken, dass diese vom SEM durchaus berücksichtigt worden seien. In der Verfügung des SEM seien die einzelnen Beweismittel mit Verweis auf die paginierten Beweismittel unter Angabe der Seitenzahlen ausführlich aufgelistet und inhaltlich beschrieben. Zudem sei auf die Beweismittel verwiesen worden, wo es angebracht gewesen sei. Viele der Beweismittel würden sich auf das Verhältnis zwischen den iranischen Behörden und dem Nordirak beziehungsweise auf die Spannungen zwischen den iranischen Kurden im Nordirak und den iranischen Behörden beziehen. Aus diesen zahlreichen Berichten gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin in einem besonderen Masse verfolgt gewesen sein solle beziehungsweise inwiefern die eingereichten Berichte eine persönliche Verfolgung der Beschwerdeführerin belegen sollten. Dem SEM sei bekannt, dass es zu diversen Angriffen auf Parteilager der KDP-I gekommen sei. Hier könne jedoch nicht von einer gezielten persönlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin rüge zudem, die Anhörung habe übermässig lange gedauert. Hierzu sei festzuhalten, dass das SEM während der Anhörung kürzere Pausen sowie eine Mittagspause angeordnet habe. Es sei zudem nicht ersichtlich, welche Benachteiligungen die Beschwerdeführerin aufgrund der Anhörung gehabt haben solle, zumal die vollständige Sachverhaltsabklärung im Vordergrund gestanden habe. Dem Protokoll sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass es zu Konzentrationsschwierigkeiten oder Fehlern bei der Übersetzung gekommen wäre. Die Anmerkungen der Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung würden sodann davon zeugen, dass sie die Rückübersetzung konzentriert habe verfolgen und gewisse Fragen habe vertiefen können. In Bezug auf die Rüge, die Aktennotiz (Akte A11/2) sei ungenügend paginiert und bei der Akteneinsicht nicht offengelegt worden, hielt das SEM fest, dass Art. 29 Abs. 2 BV gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten vermittle. Als solche würden Unterlagen gelten, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukomme und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen würden, wie etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte und Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten solle verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werde. Folglich könne gemäss Rechtsprechung die Einsicht in interne Akten dann verweigert werden, wenn sie für die Entscheidfindung nicht relevant gewesen seien. In der Verfügung vom 2. März 2020 habe das SEM für sämtliche Akten, in welche die Einsicht verweigert worden sei, dargelegt, welcher Inhalt den als intern bezeichneten Akten zugrunde liege. Den Voraussetzungen aus Art. 28 VwVG sei folglich genügend Rechnung getragen worden. H. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2020 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Mit Replik vom 20. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin ausführen, entgegen der Behauptung des SEM gehe aus den Akten eindeutig hervor, dass schwerwiegende Mängel bei der Aktenführung und bei der Erfassung und Würdigung der Beweismittel bestanden hätten und bestehen würden. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Insbesondere würden die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung illustrieren, dass es sich nicht mit der zentralen Argumentation in der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Das SEM unterlasse es weiterhin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin heute bei der Rückkehr in den Iran eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es sei offensichtlich, dass dies aufgrund des herausragenden Profils der Beschwerdeführerin zu bejahen sei. Vielmehr beschränke sich das SEM weiterhin ausschliesslich auf die Fragestellung, ob die entsprechenden Unterlagen eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise belegen würden. Zudem sei erneut festzuhalten, dass die Angriffe auf das Parteilager der KDP-I sehr wohl gezielt gegen die entsprechenden KDP-I-Kader gerichtet gewesen seien, zu welchem die Beschwerdeführerin und ihre Eltern gehört hätten. Wie erwähnt sei es reiner Zufall gewesen, dass der Angriff nicht dann erfolgt sei, als sich die Beschwerdeführerin an einer der unzähligen Konferenzen und Sitzungen befunden habe. Zur Anhörungsdauer sei Folgendes festzuhalten: Die Vorgaben betreffend die Anhörungsdauer würden unabhängig davon gelten, ob das SEM in der Folge im Protokoll tatsächlich einen Vermerk betreffend Konzentrationsschwierigkeiten angefügt habe. Insbesondere behaupte das SEM aktenwidrig, es seien ausreichend Pausen durchgeführt worden: Von 15.20 Uhr bis 18.10 Uhr sei während beinahe drei Stunden Rückübersetzung keine einzige Pause durchgeführt worden. Wie dargelegt, verkenne das SEM in frappanter Weise die Belastung durch eine derart lange Anhörung. Der Mitarbeiter des SEM sei ab 15.20 Uhr nicht mehr unmittelbar von den Auswirkungen der langen Anhörungsdauer betroffen gewesen. Es stehe somit fest, dass das SEM diesbezüglich sehr wohl die Abklärungspflicht verletzt habe. Zur Verletzung der Einsicht in die Akte A11/2 sei zudem festzuhalten, dass sich das SEM offenbar weiterhin hartnäckig weigere, diese Akten korrekt zu bezeichnen und mindestens mitzuteilen, worum es in dieser Akte gegangen sei. Zudem sei beispielsweise auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Dieses habe im Dossier Geschäftsnummer E-1352/2020 am 6. April 2020 Folgendes festgehalten: «[ ... ] dass das SEM darauf hinzuweisen ist, dass aus der Paginierung einer Aktennotiz immerhin deren Gegenstand hervorzugehen hat.» Es wiege schwer, dass das SEM trotz dieser langjährigen - und jüngst bestätigten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hartnäckig weiterhin der Pflicht zur vollständigen Paginierung und Aktenführung nicht nachkomme. Weiter verweise der Rechtsvertreter auf folgende Unterlagen betreffend die politischen Aktivitäten (HDK [Kurdistan Democratic Party], Komitee Schweiz) der Beschwerdeführerin: Beweismittel: Internetausdruck www.kpdmedia.org betreffend den Gedenktag vom (...) inklusive Markierung der Beschwerdeführerin (als Beilage 24); Internetartikel auf www.kurdistanukurd.com betreffend den Peshmerga-Tag, ein Gedenktag der HDK, welche den Peshmergas gewidmet sei, mit Foto der Beschwerdeführerin (als Beilage 25); Internetartikel auf www.kdpmedia.org betreffend eine Veranstaltung mit der SP mit Foto der Beschwerdeführerin (als Beilage 26); Internetausdruck der Facebook-Seite betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin bei der Konferenz der Frauenorganisation in der Schweiz, inklusive Foto der Beschwerdeführerin (als Beilage 27). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin Mitglied dieser Organisation, für welche sie bereits im Irak als Beraterin gearbeitet habe. Beweismittel: Weitere Fotos der Beschwerdeführerin bei zahlreichen Veranstaltungen (als Beilage 28). Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in der Schweiz politisch sehr aktiv sei. Beweismittel: Internetartikel auf (...) betreffend die Hinrichtung des kurdischen Gefangenen Mustafa Selimi, 11. April 2020 (als Beilage 29). Dieser Beleg zeige, wie aktive kurdische Politiker ermordet würden. Beweismittel: Linksammlung betreffend das Profil und die Aktivitäten der Beschwerdeführerin sowie betreffend ihre Familie (als Beilage 30). Im Folgenden würden einige Ausdrucke der Links auf der Beilage 30 ausgedruckt. Die entsprechende Beilagen-Nummer sei jeweils auf die Beilage 30 geschrieben worden. Verschiedene als Beweismittel bezeichnete Unterlagen, so etwa Ausdrucke Webseiten, Ausdrucke Facebook, Ausdruck aus Magazin und Internetartikel (Beilagen 31 bis 60). Zudem verweise der Rechtsvertreter auf folgendes Beweismittel: Aktueller Ausdruck des Facebookprofils der Beschwerdeführerin (als Beilage 61). J. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin folgende Informationen und Unterlagen zukommen: Sie sei weiterhin politisch aktiv, habe beispielsweise an diversen Webinaren teilgenommen und sei weiterhin für die HDK-I tätig. Beweismittel: Internetausdruck www.kdpmedia.org betreffend das Webinar organisiert durch H._______ (als Beilage 62). Dieses Webinar sei von ihr für H._______ organisiert worden und sie sei im entsprechenden Bericht namentlich erwähnt. Weiter werde auf folgende Unterlagen verwiesen: Beweismittel: Screenshots betreffend weitere Webinare mit Standbild der Beschwerdeführerin (als Beilage 63) und aktueller Ausdruck des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin (als Beilage 64). K. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere als Beweismittel bezeichnete Dokumentationen zu den Akten, so einen Ausdruck betreffend ein Video auf Facebook, das von der Beschwerdeführerin produziert worden sei (als Beilage 65) sowie Screenshots des aktuellen Facebook-Profils der Beschwerdeführerin (als Beilage 66). Im Video werde I._______, Mitglied der KDP-I, interviewt. Das Video sei im E._______ veröffentlicht worden. I._______ habe Soheila Qaderi und Nasrin Haddad im Gedenken an den 8. September 2018 gemalt. L. Mit Eingabe vom 30. März 2021 liess die Beschwerdeführerin folgende weiteren Informationen und Unterlagen zukommen: Beweismittel: Ausdruck betreffend das Twitter-Profil des iranischen oppositionellen Journalisten J._______ ([...]) sowie Ausdrucke des Telegram-Profils von J._______ (als Beilage 67). Gemäss diesen Nachrichten sei eine Terroristengruppe von rund 15 Personen verhaftet worden. Diese hätten geplant, den E._______ zu bombardieren. Es handle sich um den (...), für welchen die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Beweismittel: Aktueller Ausdruck des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin (als Beilage 68). M. Mit Eingabe vom 11. August 2021 liess der Rechtsvertreter dem Gericht weitere Unterlagen und Informationen zukommen und führte dazu aus, am 31. Juli 2021 habe vor dem Bundeshaus in Bern eine Protestkundgebung von iranischen Oppositionellen gegen die islamische Regierung stattgefunden. Über diese Demonstration, an welcher der Beschwerdeführer (recte: die Beschwerdeführerin) prominent teilgenommen habe, sei in zahlreichen Medien berichtet worden. Hierzu wurden zahlreiche Beweismittel zu den Akten gereicht. N. Mit Eingabe vom 18. August 2021 liess der Rechtsvertreter dem Gericht wiederum weitere Unterlagen und Informationen zukommen. Zum eingereichten Beweismittel "Bestätigungsschreiben der Menschenrechtsorganisation K._______, 15. August 2021" führte er aus, daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren für diese Menschenrechtsorganisation arbeite und sehr aktiv sei. Diese Organisation sei offiziell in L._______ registriert. In den vergangenen Jahren seien immer wieder Mitglieder dieser Organisation im Ausland durch iranische Geheimdienste bedroht worden. Weiter wurden ein "Internetartikel betreffend die Verfolgung von Mitgliedern der K._______ Menschenrechtsorganisation, 8. August 2021", ein "Ausdruck Instagram betreffend die Ermordung von M._______", ein "Ausdruck diverse Webseiten betreffend die Ermordung von M._______" und zwei Fotos von M._______ zu den Akten gereicht und vorgetragen, am 5. August 2021 sei in der nordirakischen Stadt Hewlêr (Erbil) ein Mitglied des Zentralkomitees der PDK-Iran durch Geheimdienstleute des Irans ermordet worden. Die Geheimdienste der iranischen islamischen Republik hätten in den letzten Jahren viele Oppositionelle im Ausland ermordet, wie beispielsweise das Mitglied der PDKI, M._______. Diese Ereignisse würden die schwerwiegende Verfolgung illustrieren, die PDKI-Mitgliedern sogar ausserhalb des Irans drohen würde. Weiter drohe Iran ausdrücklich zu Präventionslagen in der kurdischen Region im Irak, falls die entsprechenden Organisationen nicht beseitigt würden (Beweismittel: Internetartikel auf www.rudaw.net "Iran warns of preemptive strikes if opposition groups in Kurdistan Region are not removed", vom 10. August 2021). Die Beschwerdeführerin und M._______ seien Kollegen bei E._______ gewesen (Beweismittel: Foto des Teams E._______, mit M._______ und der Beschwerdeführerin). Es sei offensichtlich, dass auch der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Irak oder Iran die Ermordung drohe. O. Mit Eingabe vom 7. September 2020 liess der Rechtsvertreter dem Gericht wiederum weitere Unterlagen und Informationen zukommen. Zum eingereichten Internetartikel auf www.rudaw.net, "Iran threatens cross-border assault on opposition parties in Kurdistan Region", 6. September 2021, führte er aus, aus diesem gehe hervor, dass ein Kommandant der iranischen Revolutionsgarden (IRGC) gestern Montag die irakischen und kurdischen Behörden gewarnt habe, dass sie einen Angriff auf Oppositionsgruppen in der kurdischen Region im Irak starten könnten. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. P. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 liess der Rechtsvertreter dem Gericht abermals weitere Unterlagen und Informationen zukommen und führte dazu aus, das iranische Regime habe in den letzten Wochen iranisch-kurdische Dissidenten in Irakisch-Kurdistan bedroht. Daraufhin habe H._______, eine Aussage veröffentlicht, welche die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration vom (...) verlesen habe. Die Demonstration vom (...) betreffend wurden ein "Internetartikel auf kdpmedia.org betreffend die erwähnte Demonstration mit Fotos der Beschwerdeführerin", ein "Ausdruck des Statements H._______ betreffend die Drohung durch IRGC", "Screenshot betreffend den Artikel auf kdpmedia.org mit namentlicher Erwähnung der Beschwerdeführerin", "Screenshots betreffend den Bericht der erwähnten Demonstration auf Telegram, N._______ ", dieser Bericht sei über 70'000 Mal angeschaut worden, ein "Bericht auf (...)tv betreffend die entsprechende Demonstration", welcher über 4'000 Mal angeschaut worden sei, ein "Ausdruck der Facebook Seite PDKI Suisse/Schweiz, TISHK-TV" (aus dem Bericht gehe sodann hervor, dass mit Originalbildern über die Demonstration berichtet worden sei) sowie ein "Ausdruck Twitter-Profil N._______ betreffend die erwähnte Demonstration" zu den Akten gereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 wurde die Vorinstanz betreffend Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin erneut zur Vernehmlassung eingeladen. R. Am 24. Februar 2022 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und führte dabei aus, die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben im Nordirak verbracht, sei dort aufgewachsen, habe die Schule besucht und studiert. Sie habe an der Anhörung auf Nachfrage hin zu Protokoll gegeben, dass sie als kurdische Iranerin ziemlich gleich behandelt worden sei wie die irakischen Staatsangehörigen. Ihre Eltern und Geschwister würden auch heute noch im Nordirak leben und sie stehe in regelmässigen Kontakt mit ihnen. Somit gehe das SEM davon aus, sie könne auch als iranische Staatsangehörige in den Nordirak zurückkehren und sich dort um ein Bleiberecht bemühen. Zu den vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, diese hätten sich seit dem ablehnenden Asylentscheid stark intensiviert. Die Auftritte der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit und den sozialen Medien würden nicht ein derartiges Mass annehmen, dass sie ins Visier der iranischen Regierung oder deren Behörden geraten würde. Betreffend die Fotos und Aufnahmen der Beschwerdeführerin an Kundgebungen sei festzuhalten, dass sie lediglich teilweise und wenn dann immer gemeinsam mit anderen Demonstranten zu sehen sei. Es gehe daraus jedenfalls nicht hervor, dass sie bei diesen Kundgebungen eine besondere Rolle übernommen hätte. Sie scheine vielmehr eine Mitläuferin ohne spezielle Funktion zu sein. S. Am 28. Februar 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu. T. Mit Eingabe vom 16. März 2022 gelangte der Rechtsvertreter mit weiteren Ausführungen ans Gericht und hielt dabei fest, die Vorinstanz habe sich bei ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 nicht zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrem allfälligen Aufenthaltsstatus im Irak geäussert, womit der Sachverhalt nach wie vor unvollständig erstellt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Mit der Beschwerde wird in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Namentlich wird dem SEM entgegengehalten, es habe die korrekte Aktenführungspflicht, das Recht auf Akteneinsicht, die korrekte und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und somit des Untersuchungsgrundsatzes sowie die behördliche Begründungspflicht in schwerwiegender und nicht durch das Beschwerdeverfahren heilbarer Weise verletzt. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass mit der Beschwerde die entsprechenden Teilgehalte des übergeordneten Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rügevorbringen teilweise nicht klar auseinandergehalten, sondern vermengt werden. Zudem wird auch die Abgrenzung des Gehalts der formellen Rügen zur Frage der materiellen Würdigung des erhobenen Sachverhalts teilweise verkannt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie, sollten sie sich als begründet erweisen, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Dazu gehört eine ordnungsgemässe Aktenführung insoweit, als die form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben (hierbei namentlich auch Beweismittel) und Anträge vollständig Eingang in die Akten finden und in der Form nachgeführt werden, als sich daraus keine schwerwiegende Verletzung und somit eine Vereitelung der Gewährleistung und der Wahrnehmung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ergeben darf. Dabei ist der Schweregrad einer nicht ordnungsgemässen Aktenführung in jedem Einzelfall und in Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu gewichten. Selbstredend vermag nicht jede nicht vorgenommene allenfalls wünschbar "bessere" Aktendarstellung einen derart gewichtigen Mangel zu begründen, der zu einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs führen müsste. 4.3 Mit der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe bereits durch seine Aktenführung das rechtliche Gehör in derart schwerwiegender Weise verletzt, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse. Das Gericht kann dieser Sichtweise nur teilweise folgen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 4.3.1 Es wird geltend gemacht, die Bezeichnung der Akte A11/2 als "Aktennotiz" sei mangelhaft und das SEM hätte im Rahmen der Pflicht zur vollständigen und richten Aktenführung zwingend den "Betreff" der entsprechenden Notiz erfassen müssen. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass ohne nähere Bezeichnung nicht ersichtlich ist, was Gegenstand dieser Notiz ist oder Anlass dazu war. In der Aktennotiz wird festgehalten (was aus Datenschutzgründen in der zu veröffentlichenden Version des Urteils nicht offenzulegen sein wird), (...). Dieser Umstand hätte der Beschwerdeführerin zumindest zusammenfassend zur Kenntnis gebracht werden müssen, kommt der Akte vorliegend doch Beweischarakter zur. Da die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der KDP-I jedoch vorliegend von keiner Seite je bestritten worden ist und die Offenlegung des Inhalts keinen weiteren Schriftenwechsel erfordert, kann dieser Mangel damit als geheilt betrachtet werden. Entgegen der angestellten Vermutung in der Beschwerde enthält die Akte A11/2 somit keine Unterlagen oder Informationen bezüglich einer (angeblichen) irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. 4.3.2 Im Weiteren ist entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung schwerwiegend verletzt haben soll, indem anlässlich der Anhörung die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Dokumente und Unterlagen bis auf deren Anzahl von 40 Blättern durchnummeriert wurden und als Aktenpaket im "Plastikmäppchen" ins "Beweismittel-/Dokumentencouvert" A15 unter Nr. 7 aufgenommen wurden. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt (A14/23 F11 und F12). In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, offenbar betreffe dieses "Bündel" diejenigen Dokumente, welche die Beschwerdeführerin bei der Frage 11 der Akte A14 als Beweismittel in einem Plastikmäppchen abgegeben habe. Es verschliesst sich dem Gericht, was damit zu rügen beabsichtigt werden soll. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von ihr eingereichten Unterlagen zu äussern und diese, soweit angezeigt, einzeln zu erläutern (vgl. A14/23 F4 bis F30). Auch wird aus dem "Beweismittel-/Dokumentencouvert" A15 hinreichend verständlich, welche als Beweismittel bezeichneten eingereichten Dokumente in diesem Couvert als Akten aufgenommen worden sind. 4.3.3 In der Beschwerde wird zudem moniert, der Beweismittelumschlag enthalte beispielsweise ein Beweismittel 5, welches mit "Bestätigung" bezeichnet worden sei, und dasselbe gelte für das Beweismittel 6. Es sei offensichtlich, dass diese Bezeichnung schlicht mangelhaft sei. Das SEM müsste zwingend erfassen, um wessen Bestätigungen worüber es sich von wann handeln würde. Es dürfte jedoch der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter nicht verborgen geblieben sein, dass in der angefochtenen Verfügung die Beweismittel 5 und 6 mit BM5 und BM6 explizit benannt und hinreichend klar bezeichnet wurden (a.a.O. S. 3 unter Ziffer 4., vgl. auch A14/23 F7 und F8, wo die Bestätigungen zur Sprache kamen). Zudem wurden in der angefochtenen Verfügung unter derselben Ziffer 4. die wesentlichen von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente und Unterlagen einzeln namentlich aufgeführt. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es sei offensichtlich, dass das SEM jedes einzelne Beweismittel im Plastikmäppchen separat hätte bezeichnen und erfassen müssen, kann unter dem Aspekt eines schwerwiegenden kassationswürdigen Mangels nicht gefolgt werden. 4.3.4 Schliesslich wird mit der Beschwerde gerügt, die Erfassung der Fotos sortiert nach der Grösse sei willkürlich. Es ergebe schlicht keinen Sinn, dass das SEM grossformatige Fotos als Beweismittel 8 und kleinformatige Fotos als Beweismittel 9 erfasst habe. Weiter sei insbesondere ersichtlich, dass die Fotos nicht nummeriert worden seien beziehungsweise diese Nummerierung bei der Gewährung der Akteneinsicht nicht ersichtlich sei. Weiter enthalte das Beweismittel 10 offenbar "2 Farbkopien", wobei auch diesbezüglich nicht nachvollziehbar sei, worum es sich dabei handeln solle. Auch wenn für die Akteneinreihung von Fotografien verschiedenen Formats unter getrennter Ablage-Nummer kein sachlicher Grund gegeben sein mag, kann von einem willkürlichen Vorgehen nicht gesprochen werden. Zudem ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die Fotografien nicht einzeln nummeriert wurden, keine schwerwiegende Verletzung der Aktenführung. Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahmen der Anhörung die einzelnen Fotos erläutert wurden (A14/23 F17 bis F20). Im Weiteren ist nicht verständlich, weshalb es der Beschwerdeführerin schlicht nicht nachvollziehbar sei, worum es sich bei den zwei Farbkopien unter der Beweismittel-Nummer 10 handle, hat sie doch anlässlich der Anhörung selbst explizit genannt, bei welchem Anlass die Fotos entstanden seien (A14/23 F21). 4.3.5 Es sind demnach keine Gründe gegeben, dass die Aktenführung des SEM Mängel aufzeigen würde, die den Anspruch auf rechtliches Gehör in derart schwerwiegender Wiese verletzt hätten, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden. 4.4 Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht rügen. 4.4.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG - grundsätzlich Anspruch darauf, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. 4.4.2 Im Zusammenhang mit der Rüge auf Verletzung der ordnungsgemässen Aktenführung macht die Beschwerdeführerin zumindest auch sinngemäss geltend, es sei zu Unrecht keine Einsicht in die Akte A11/2 gewährt worden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um einen Mangel, welcher durch die Offenlegung im vorliegenden Urteil als geheilt betrachtet werden kann (vgl. E. 4.3.1). 4.4.3 Weiter sei insbesondere festzuhalten, dass die dem unterzeichnenden Rechtsanwalt zugestellten Aktenkopien - soweit erkennbar - die Beweismittel 13 und 14 (Dokument "E._______" und "Bericht KDP") gar nicht enthalten würden. Dabei mag erstaunen, dass eine Unsicherheit zum Ausdruck gebracht wird, ob die Beweismittel 13 und 14 nun wirklich ediert wurden oder nicht. Die Beweismittel müssten der Beschwerdeführerin bekannt sein, sodass sie auch hätte erkennen können, ob die von ihr eingereichten Aktenstücke nun tatsächlich Bestandteile der Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM gewesen sind. Jedenfalls gilt festzuhalten, dass das SEM diese Beweismittel nicht von der Akteneinsicht ausschloss. Sollten sie im Rahmen der Edition aus Versehen nicht zugestellt worden sein, hätte die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter ohne Weiteres das SEM darauf aufmerksam machen und dieses um Nachsendung der Aktenstücke ersuchen können. Dies ist offenbar nicht erfolgt. Dem SEM kann keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegengehalten werden. 4.4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör ist somit - mit Ausnahme des geheilten Mangels - nicht ersichtlich. 4.4.5 Zudem hat sich das SEM in der Vernehmlassung zur Rüge der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs in nicht zu beanstandender Weise geäussert, wozu die Beschwerdeführerin mit der Replik wiederum hat Stellung beziehen können. Insbesondere hat das SEM in der Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, dass das rechtliche Gehör zu den entscheidwesentlichen Aspekten und Beweismitteln gewährt wurde. Die Ausführungen in der Replik vermögen daran in entscheidrelevanter Hinsicht nichts zu ändern. 4.4.6 Der Eventualantrag, es sei das rechtliche Gehör zu den erwähnten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist als gegenstandslos geworden betreffend Akte 11/2 und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. 4.5 Mit der Beschwerde wird das Eventualbegehren gestellt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. März 2020 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.5.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). 4.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; Thomas Häberli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 48 zu Art. 62). 4.5.4 Die Beschwerdeführerin führte auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt auf, sie sei irakische Staatsangehörige (Akte A1/2). Anlässlich der BzP gab sie dann zwar an, im Irak geboren und aufgewachsen zu sein, aber die iranische Staatsangehörigkeit zu besitzen (Akte A4/12 S. 3). In der Folge führte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin primär unter iranischer Staatsangehörigkeit, behielt die irakische Staatsangehörigkeit jedoch als Alias-Identität bei. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, welche ihre iranische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die Vorinstanz gelangte dennoch zur Überzeugung, dass der Iran der Heimatstaat der Beschwerdeführerin sei, was von ihr nicht bestritten wird, womit allfällige Vollzugshindernisse grundsätzlich mit Blick auf den Vollzug in den Iran zu prüfen seien. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug in den Iran gemäss Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 als unzumutbar und verfügte in der Folge den Wegweisungsvollzug in den Herkunftsstaat (Irak) mithin einen Drittstaat. Zum verfügten und angefochtenen Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Irak ist folgendes festzuhalten: Aufgrund der Akten und der Aussagen der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen legalisierten Aufenthaltsstatus im Irak innehatte, ist sie doch im Irak zur Welt gekommen und hat ihr ganzes Leben dort verbracht (A14/23 F60, F66). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, über keine iranischen Papiere, sondern lediglich über von der KDP-I ausgestellte Papiere zu verfügen (A4/12 S. 3). Andere Identitätsdokumente habe sie nicht besessen (A14/23 F87). Das SEM führte in seinem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe durch die KDP-I über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb es ihr bei einer Rückkehr möglich sei, wiederum eine Aufenthaltsbewilligung für den Nordirak zu erhalten. Diese Annahme geht fehl. Die Vorinstanz hätte vielmehr abklären müssen, ob es der Beschwerdeführerin mit ihren Papieren überhaupt möglich ist, legal in den Drittstaat Irak wiedereinzureisen und dort eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Die Frage der Möglichkeit, in den Irak zurückzukehren, stellt sich indes nicht allein unter dem Blickwinkel des Wegweisungsvollzugs, sondern auch unter demjenigen der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und e AsylG, zumal das Gericht die Erwägungen des SEM, dass die Beschwerdeführerin im Iran keine Verfolgung drohen würde, nicht zu teilen vermag. Aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten im Irak sowie der Schweiz dürfte sie sehr wohl im Fokus der iranischen Behörden stehen. Das SEM hat es unterlassen, eine derartige Prüfung vorzunehmen. Insofern ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 12 VwVG nicht nachgekommen. 4.5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid und auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere und wie vorliegend angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 2. März 2020 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist damit gegenstandslos geworden.

9. Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'600.- (inkl. Mehrwertsteueranteil und Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: