Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge Ende Juli respektive Anfang August 2020. Am 5. Oktober 2020 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Per- sonalienaufnahme fand am 9. Oktober 2020 statt. Gleichentags manda- tierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 13. Oktober 2020 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerde- führers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Dabei erläuterte er im Wesentlichen seine Reiseroute vom Iran bis in die Schweiz. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, weder psy- chische noch physische Probleme zu haben. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätspapiere sowie diverse Beweismittel betreffend seine Flucht zu den Akten. D. Am 12. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seiner Familie bis zu sei- ner Ausreise gewohnt habe. Als etwa (…)- oder (…)-jähriger Schüler sei er der iranischen Freiwilligenmiliz Basij (organisatorisch der islamischen Re- volutionsgarde Sepah zugehörend) beigetreten, jedoch ab dem Jahr (…) ([…]) nicht mehr aktiv gewesen, weshalb er von den Basij bedroht worden sei. Ungefähr im Jahr (…) sei er über seinen (…)lehrer zum Christentum gekommen und habe begonnen, sich für diese Religion zu interessieren. Ungefähr im Frühjahr (…) sei er in einem Café von Sepah-Mitgliedern kon- trolliert und wegen seiner Tattoos festgenommen worden. Mithilfe seines Vaters, eines ehemaligen Militärangehörigen, und weil er ein Versprechen unterschrieben habe, sich seine Tattoos entfernen zu lassen, sei er wieder freigelassen worden. Er habe dieses Versprechen aber nicht eingehalten,
E-1152/2021 Seite 3 sondern seither immer langärmlige Kleidung getragen. Eines seiner Tat- toos zeige ein christliches Symbol ([…]). In der Sekundarschule respektive im Gymnasium habe er seine Freundin C._______ (vollständiger Name: D._______) kennengelernt. Als er ihr nach einigen Jahren Beziehung einen Heiratsantrag gemacht habe, habe deren streng muslimischer Vater diesen abgelehnt. Etwa sechs bis sieben Monate später sei C._______ mit einem ihrer Cousins verheiratet worden. Nach einer Weile hätten sich er, der Beschwerdeführer, und C._______ zufällig in (…) wiedergesehen, den Kontakt heimlich wiederaufgenommen und sich über etwa drei oder vier Monate wiederholt getroffen. Am (…) 2020 seien sie nach einen Restaurantbesuch noch zu ihm, dem Beschwer- deführer, nach Hause gegangen, als C._______ Schwager etwa eine Stunde später in Begleitung eines Polizisten bei ihnen geklingelt habe. Er, der Beschwerdeführer, und C._______ hätten sofort ihre Handys ausge- schaltet, die Wohnung verlassen und im obersten Stock des Gebäudes ei- nige Stunden gewartet. Anschliessend hätten sie sich bei einem Freund von ihm in E._______ versteckt. Als er, der Beschwerdeführer, erfahren habe, dass der Bruder von C._______ ein paar Mal – einmal auch in Be- gleitung der Polizei – gegenüber seiner Familie Drohungen gegen ihn aus- gesprochen habe, habe er mit C._______ den Iran verlassen. Er sei geflo- hen, weil er im Iran für seine Taten mit dem Tod bestraft würde. Dass er sich für das Christentum interessiere, führe zu einer härteren Bestrafung. In der Türkei sei C._______ bei einer Razzia von den türkischen Behörden festgenommen worden und er sei ohne sie weitergereist. Seit seiner Aus- reise aus dem Iran werde seine Familie von ihrer Familie und der Polizei unter Druck gesetzt. Die Polizei habe bei ihm zuhause nach ihm gesucht und seinen Pass beschlagnahmt. E. Am 17. November 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Tags darauf legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nie- der. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 zeigte die neue Rechtsvertre- tung die Mandatsübernahme an. F. Am 12. Januar 2021 fand die ergänzende Anhörung statt, wobei der Be- schwerdeführer weiternd ausführte, er und C._______ hätten ihre Bezie- hung seit dem Gymnasium im Geheimen geführt. Im (…)([…]) habe er um ihre Hand angehalten. Als ihr Vater seine Tattoos, insbesondere jenes mit
E-1152/2021 Seite 4 dem christlichen Symbol ([…]) gesehen habe, habe er ihn als Ungläubigen beschimpft und den Heiratsantrag abgelehnt. Im (…) ([…] 2019) sei C._______ mit einem anderen Mann verheiratet worden, was ihn, den Be- schwerdeführer, sehr traurig gemacht habe. Sein (…)lehrer, welcher auch sein Interesse für das Christentum geweckt habe, sei ihm in dieser Zeit beigestanden. Als er, der Beschwerdeführer, und C._______ den Kontakt wieder aufgenommen hätten, sei es in seiner Wohnung auch zu sexuellem Kontakt gekommen. Er vermute, dass sie von ihrem Schwager beobachtet worden seien, als sie gemeinsam vom Café, in dem sie sich getroffen hät- ten, zu seiner Wohnung gegangen seien. Bevor ihre Familie gegen ihn An- klage habe erheben können, habe er den Iran verlassen. Er gehe aber da- von aus, dass gegen ihn ein Dossier eröffnet worden sei. Seit seiner Ausreise würden seine Angehörigen von C._______ Familie ständig bedroht und für sein Verhalten verantwortlich gemacht, weshalb sie aus B._______ weggezogen seien. Als die Polizei am (…) 2020 ein erstes Mal bei ihm zuhause nach ihm gesucht habe, sei auch der Ehemann von C._______ vor Ort gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei der «Zina» be- ziehungsweise des Ehebruchs und des ausserehelichen Geschlechtsver- kehrs beschuldigt worden und wäre, wenn er vor Ort gewesen wäre, ver- haftet und gesteinigt worden. Am (…) 2020 sei die Polizei erneut bei ihm zu Hause aufgetaucht. Sie habe ihn verhaften wollen und habe seinen Pass und seine Shenasnameh (iranischer Identitätsausweis) beschlag- nahmt. Seine Familie habe von dieser polizeilichen Intervention keine Be- stätigung erhältlich machen können. Da er nach seiner Ausreise aus dem Iran christliche Inhalte in den sozialen Medien gepostet und in seiner Story veröffentlicht habe und sich unter sei- nen Freunden in den sozialen Medien Leute der Sepah, darunter auch sein ehemaliger Vorgesetzter, befänden, hätten die Sepah, der Etelaat und die Basij zwischenzeitlich von seinem Interesse am Christentum erfahren. G. Am 26. Januar 2021 gingen beim SEM die Identitätskarte (Kart-e melli) und der Führerschein des Beschwerdeführers (beide im Original) ein, Doku- mente, welches zuvor von der Zollstelle F._______ zuhanden des SEM si- chergestellt worden waren. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 – eröffnet am 15. Februar 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
E-1152/2021 Seite 5 lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. März 2021 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuerlichen Ab- klärung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: diverse Fotos, auf welchen er und C._______ auf der Flucht zu se- hen seien, einen Zeitungsbericht vom 15. März 2021 betreffend Tätowie- rungen im Iran, ein Unterstützungsschreiben von G._______ vom 9. Ja- nuar 2021, Auszüge aus seinem Instagram-Profil, eine Kopie des aktuellen Mietvertrags seiner Eltern sowie einen Bericht von Amnesty International vom 22. Februar 2018. J. Mit Verfügung vom 18. März 2021 hiess die vormalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Joël Naef als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2021, welche dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 25. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E-1152/2021 Seite 6 L. Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorar- note ein. M. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches sinngemäss damit begründet wird, das SEM habe den Untersuchungs- grundsatz verletzt, weil es sich nicht mit der Problematik der «Entführung» von C._______ auseinandersetzt habe. Zudem würden die generalisieren- den Argumente des SEM bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügen (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
E-1152/2021 Seite 7 geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz weder ihre Begründungspflicht noch ihre Pflicht zur vollständigen und rich- tigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Die Vorinstanz hat sich in der an- gefochtenen Verfügung mit den – im erstinstanzlichen Verfahren vorge- brachten – Sachverhaltselementen genügend auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen, sachlich und verständlich dargelegt. Was die angebliche Beziehung mit C._______ anbelangt, verneinte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Ohnehin brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass seine Ausreise mit C._______ als «Entführung» gewertet würde, sondern wies im Rahmen der ergänzenden Anhörung lediglich allgemein darauf hin, dass die iranischen Behörden die Familie des «entführten» Mädchens un- terstützen würden und die Familie des «Entführers» bestraft würde. Ange- sichts dessen war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit diesem Vorbrin- gen auseinanderzusetzen. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Be- schwerdeführer, wie auch die 20-seitige, in jedem Aspekt einlässlich be- gründete Beschwerde zeigt, sodann offensichtlich ohne Weiteres möglich, womit auch keine Gehörsverletzung infolge Verletzung der Begründungs- pflicht ersichtlich ist. Die unterschiedliche Beurteilung gewisser Sachver- haltsaspekte durch die Vorinstanz vermag keine Verletzung von Verfah- rensrechten zu begründen, sondern bildet Teil der nachfolgenden materi- ellen Beurteilung.
E. 3.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurück- zuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1152/2021 Seite 8 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen dahinge- hend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Seine Schilderungen der zentralen Fluchtgründe (Ablehnung des Heirats- antrags, Entdecktwerden bei sich zu Hause mit C._______, anschlies- sende Flucht) seien oberflächlich, realitätsfremd und ohne die typischen Realkennzeichen geblieben. Weder persönliche Betroffenheit noch subjek- tives Empfinden würden das von ihm Geschilderte kennzeichnen. Zudem könne er seine Vorbringen nicht belegen, obschon die Polizei zweimal bei
E-1152/2021 Seite 9 seiner Familie zuhause nach ihm gesucht und dabei auch seinen Reise- pass sowie seinen Nationalitätenausweis (Shenasnameh) beschlagnahmt haben solle. Den Nachfragen in diesem Punkt sei er jeweils ausgewichen und habe zuerst gemeint, die Polizei habe bezüglich der beschlagnahmten Dokumente keinen Beleg ausgestellt, dann aber im Widerspruch dazu aus- geführt, seine Familie habe gar nicht danach gefragt. In der ergänzenden Anhörung habe er erzählt, sein Vater habe in der Zwischenzeit trotz Nach- frage bei den Behörden keine Quittung erhalten. Da die Familie von C._______ gemäss seinen Aussagen die Behörden eingeschaltet habe, müsste eine offizielle Anzeige gegen ihn existieren oder bereits ein ent- sprechendes Verfahren eingeleitet worden sein. Auf entsprechende Nach- fragen zu diesem Punkt habe er ebenfalls nur ausweichend geantwortet, dass die Behörden keine Dokumente ausstellen würden, jedoch sicherlich Anklage gegen ihn erhoben worden sei, seine Familie aber mittlerweile umgezogen sei und die Behörden seinen Aufenthaltsort nicht kennen wür- den. Weder er noch seine Familie hätten versucht, allenfalls mithilfe eines Anwalts, herauszufinden, ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, da dies seiner Familie nur noch mehr Probleme bereiten würde. Sein offensichtliches Nicht-Bemühen um die Beschaffung von Beweismitteln deute zusammen mit den übrigen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen sprechenden Merkmale darauf hin, dass es sich bei seinen Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Die geschilderte Kontrolle durch die Sepah im Frühjahr (…) mache deut- lich, dass dem Beschwerdeführer selbst nach einem offenkundigen Beweis (einem tätowierten […]) keine Nachteile aus seiner Sympathie für das Christentum erwachsen seien. Dazu möge auch beigetragen haben, dass sein Vater früher eine hohe Position (…) innegehabt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt, weshalb eine zukünftig drohende Verfolgung sehr unwahrscheinlich erscheine. Daran würden auch seine in der Schweiz be- gonnenen Aktivitäten in den sozialen Medien nichts ändern. Dass er ge- mäss seinen Ausführungen auf seinem WhatsApp-Status sowie auf Insta- gram christliche Inhalte poste, sei insofern erstaunlich, als er darauf hinge- wiesen habe, dass dies sehr gefährlich sei. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung sei es ihm überdies nicht gelungen, die entsprechenden Inhalte offenzulegen, da diese bereits wieder automatisch gelöscht worden seien. Hinzu komme, dass sein Instagram-Account H._______ ein privates Konto sei, sodass er selber steuern könne, wem er Zugang gewähre. Trotz seiner
– nicht grundsätzlich angezweifelten – Sympathie für das Christentum, wo- von die Sepah bereits während seines Aufenthalts im Iran Kenntnis gehabt
E-1152/2021 Seite 10 habe, habe er, abgesehen von einer kurzen Befragung auf dem Revier, keine Probleme gehabt. Selbst wenn den iranischen Behörden eine allfäl- lige Konversion in der Schweiz bekannt werden sollte, sei nicht davon aus- zugehen, dass sich dies nachteilig für ihn auswirken könnte. Den irani- schen Behörden sei bekannt, dass iranische Asylsuchende im Ausland eine Konversion oft als opportunistisches Mittel im Asylverfahren nutzen würden. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszuge- hen, dass er aus einer besser gestellten Familie stamme. Sein Vater habe als (…) gearbeitet und seine Loyalität dem iranischen Regime gegenüber deutlich gemacht. Sein Onkel sei (…) einer grösseren iranischen [Firma] (eine Position die ohne enge Verbindungen zum iranischen Regime wohl kaum möglich sei) und habe die Ausreise des Beschwerdeführers organi- siert und finanziert. Er selbst habe dargelegt, sich zwecks besserer Zu- kunftschancen den Basij angeschlossen zu haben. Damit habe er ebenfalls seine Loyalität dem Regime gegenüber gezeigt und davon profitiert, auch wenn er zum heutigen Zeitpunkt anders denken möge.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde dagegen vorgebracht, die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um den Heiratsantrag und das Auffliegen seiner ausserehelichen Beziehung mit C._______ seien – entgegen der Einschät- zung der Vorinstanz – insgesamt glaubhaft ausgefallen. So habe er darauf vertraut, dass der Vater von C._______ der Heirat trotz seiner Tätowierun- gen zustimmen würde, und seine Familie habe trotz seines Erscheinungs- bilds und seines Lebensstils nicht versucht, ihn von seinem Vorhaben, C._______ zu heiraten, abzubringen. Auch habe er sich hinsichtlich des Details korrigiert, wie er und C._______, am Tag als ihre Beziehung aufge- flogen sei, vom Café zur Wohnung seiner Familie gelangt seien, und noch die genaue Uhrzeit ihres Treffens am fraglichen Tag gewusst. Allgemein habe er ziemlich präzise zeitliche Angaben machen können. Wären noch mehr Details erwünscht gewesen, hätten seitens des SEM mehr Nachfra- gen gestellt werden müssen. Inwiefern es seinen Schilderungen an per- sönlicher Betroffenheit gefehlt haben soll, sei unklar. Aus den protokollier- ten Angaben lasse sich nicht herleiten, er habe anlässlich seiner Befragung emotionslos gewirkt und keine Betroffenheit gezeigt. Darüber hinaus er- scheine er persönlich glaubwürdig. Er gebe offenherzig Bescheid, unter- drücke keine Tatsachen und übertreibe seine Vorbringen – etwa hinsicht- lich seines Interesses für das Christentum – nicht. Wo er Fragen ausgewi- chen sein solle, sei schliesslich nicht ersichtlich. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage scheine es sodann durchaus denkbar, dass sich
E-1152/2021 Seite 11 die Polizei geweigert habe, einen Beleg für die Beschlagnahmung seines Passes auszustellen. Es könne insgesamt nicht die Rede davon sein, dass er sich nicht um Belege bemüht habe. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht habe sich der Beschwerde- führer im Iran mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen kon- frontiert gesehen. Wegen seiner ehebrecherischen Beziehung zu C._______ laufe in seinem Heimatstaat gegen ihn ein Verfahren, wobei dieses kaum fair ablaufen dürfte. Auch ohne Augenzeugen könne er auf- grund der Indizienlage (Beziehung mit C._______ in der Vergangenheit, erneute Kontaktaufnahme, Schwager von C._______ habe gesehen, wie sie gemeinsam in seine Wohnung gegangen seien) und aufgrund der «rich- terlichen Überzeugung» wegen «Zina» verurteilt werden. Zudem müsse er sich wegen der Flucht mit C._______ wohl auch für die «Entführung» der- selben verantworten. Ferner werde ihm unter Umständen unterstellt, er habe C._______ verführt, damit sie ihm folge, was als Verletzung ihrer Ehre und der Ehre ihrer Familie verstanden werde. Die Vorinstanz über- gehe, dass ihm wegen seiner ehebrecherischen Beziehung mit C._______ und deren «Entführung» nicht nur eine Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsorgane, sondern auch durch deren Familie sowie deren Ehe- mann drohe. Letzterer wäre berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zu töten, weil dieser mit seiner Ehefrau geschlafen habe. Seine Familie habe bereits zweimal den Wohnort wechseln müssen, weil sie von der Polizei, vor allem aber von der Familie von C._______ drangsaliert werde. Vor die- sem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass er und seine Familie keinen Anwalt damit beauftragt hätten, Nachforschungen zu allfälligen gegen ihn laufenden Strafverfahren anzustellen. Dies würde nur die Polizei und in der Folge auch die Familie von C._______ auf den Plan rufen. Strafschärfend würden sich die Abkehr vom Islam respektive die Konver- sion zum Christentum, für die er bereits an sich hart bestraft werden könnte, auswirken. Aus dem Umstand, dass er das eine Mal im Frühjahr 2019 glimpflich davongekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass er wegen seiner Hingezogenheit zum Christentum auch künftig keine Verfolgung zu befürchten habe. Bereits wegen seines auffälligen Erschei- nungsbilds laufe er im Iran ständig Gefahr, von den Sicherheitsorganen kontrolliert zu werden. Würde bei einer solchen Kontrolle sein (…)-Tattoo entdeckt, würde er grosse Probleme bekommen, zumal er sich auch nicht an sein schriftliches Versprechen gegenüber der Sepah gehalten habe, seine Tattoos zu entfernen. Es sei keineswegs sicher, dass ihn die soziale Stellung seiner (erweiterten) Familie künftig vor jeglicher Repression
E-1152/2021 Seite 12 schütze. So habe diese nicht geholfen, als sie wegen der Drangsalierun- gen durch die Polizei und die Familie von C._______ ihren Wohnort hätten wechseln müssen. Dass der Beschwerdeführer einmal Mitglied der Basij gewesen, dann aber ausgetreten sei, berge zusätzliches Gefahrenpoten- tial, da er deswegen im Fokus der Behörden stehe. Nach dem Gesagten bestehe über ihn sehr wahrscheinlich eine Akte, weshalb er bei einer Ein- reise besonders genau kontrolliert würde. Auch wenn der Beschwerdeführer im Ausland nicht zu einem profilierten christlichen Aktivisten geworden sei, bestehe für ihn bei einer Rückkehr in den Iran eine beträchtliche Gefahr, festgenommen und inhaftiert zu wer- den, zumal davon auszugehen sei, dass die heimatlichen Behörden über seine Flucht, seinen Asylantrag und seine Konversion zum Christentum im Bilde seien. Da er bereits in der Vergangenheit wegen seiner Sympathie für das Christentum (namentlich wegen seines Tattoos) Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, würden diese angesichts seiner regel- mässigen Beiträge mit christlichen Inhalten, die er in der Schweiz auf Ins- tagramm gepostet habe, bei einer erzwungenen Rückkehr von einer genu- inen Abkehr vom Islam und einer Konversion zum Christentum ausgehen. Zwar sei sein Instagram-Profil tatsächlich privat, unter seinen Instagram- Followern befänden sich aber auch Angehörige der Basij. Zudem verfüge der iranische Staat über Mittel, um die Social-Media-Aktivitäten seiner Bür- ger auch im Ausland zu überwachen. Dennoch könne nicht von ihm ver- langt werden, dass er sich in der Schweiz, in Sicherheit, in der Ausübung seines Glaubens zurückhalte, auch wenn dadurch im Hinblick auf eine all- fällige erzwungene Rückkehr eine Gefahr geschaffen werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Rückkehrer generell mit staatlicher Repres- sion zu rechnen hätten, zumal das Stellen eines Asylgesuchs mit einer Handlung gegen die Interessen des iranischen Staates gleichgesetzt werde. Für Personen mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers bestehe zu- sammenfassend eine permanente und landesweite Gefährdung, in die Fänge des Sicherheitsapparates zu gelangen. Einmal in Haft, würden Fol- ter, Misshandlungen oder auch extralegale Tötung drohen.
E. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrele- vante Vorverfolgung aufgrund von Ereignissen im Iran nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann.
E-1152/2021 Seite 13
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde im Iran aufgrund sei- ner ausserehelichen Beziehung mit und der Entführung von C._______ so- wohl von deren Familie als auch von den iranischen Behörden verfolgt.
E. 6.2.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu C._______ in seiner Jugendzeit sowie der – abgelehnte – Heiratsantrag im [2018 res- pektive 2019] sind für sich genommen schon mangels zeitlicher Kausalität zu seiner Ausreise im Sommer 2020 nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass ihm aus diesen Ereig- nissen weitere Nachteile entstanden wären, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen grundsätzlich offengelassen werden kann. Nichtsdestot- rotz weist das Gericht darauf hin, dass sich mit Blick auf den Wahrheitsge- halt seiner diesbezüglichen Ausführungen Zweifel ergeben. So ist insbe- sondere fraglich, ob C._______ tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aus einer streng religiösen Familie stammt, zumal auf den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren einge- reichten Fotos ersichtlich ist, dass auch sie tätowiert ist (vgl. Beweismittel- verzeichnis Bm. 8 und Beschwerdebeilage 7), was von einem angeblich streng muslimischen Vater wohl kaum geduldet worden wäre. Ausserdem erscheint es wenig plausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers an- gesichts seines Erscheinungsbildes nicht bedacht habe, dass der angeb- lich streng religiöse Vater von C._______ den Heiratsantrag ablehnen könnte, zumal das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Va- ters von C._______ ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie gegenüber wohl – nicht zuletzt angesichts des sozialen Status des Vaters des Be- schwerdeführers (…) – ein nicht hinnehmbarer Gesichtsverlust darstellt.
E. 6.2.3 Jedenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten fluchtauslösenden Verfolgung durch die Familie von C._______ nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel aufzulösen. Ergänzend stellt das Ge- richt Folgendes fest: Die Schilderungen der geltend gemachten ausserehelichen Beziehung mit der angeblich zwischenzeitlich gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheirateten C._______ sind auch nach Ansicht des Gerichts wenig glaubhaft ausgefallen und bestehen insbesondere aus stereotypen Aussa- gen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einige präzise Zeitangaben ma- chen konnte, wirken seine Ausführungen insgesamt nicht erlebnisbasiert.
E-1152/2021 Seite 14 Wenig plausibel ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer und C._______ sich unter anderem in einem Café im eigenen Quartier getrof- fen haben sollen (vgl. A30 F106), scheint die Gefahr, dort von der Familie von C._______ erwischt zu werden, doch besonders hoch. Auch hinsicht- lich des geltend gemachten Erwischtwerdens vom Schwager von C._______ und der anschliessenden Flucht entsteht aufgrund der Erklä- rungen des Beschwerdeführers, die sich vor allem in Schilderungen von Abläufen erschöpfen (vgl. A18 F63 und A30 F106), nicht der Eindruck, er gebe persönliche Erlebnisse und Eindrücke wieder. Der Beschwerdeführer vermochte diese Vorbingen denn auch mit seinen Ausführungen auf Be- schwerdeebene nicht weiter zu substantiieren. Sodann weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zur – unbelegt ge- bliebenen – Bedrohung seiner Familie durch die Familie von C._______ erhebliche Unstimmigkeiten auf. Auch unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass er bei diesen angeblichen Bedrohungen nicht selber zugegen war, gelangt das Gericht ferner zum Schluss, dass sich seine diesbezügli- chen Ausführungen in nur vagen und ungenauen Angaben erschöpfen, wo- bei es ihm nicht gelungen ist darzulegen, welchen konkreten Belästigun- gen und Bedrohungen seine Familie seitens der Familie von C._______ ausgesetzt war. Ausserdem wiederholte er immerzu, dass seine Familie deswegen habe umziehen müssen, so namentlich, nachdem die Polizei am (…) 2020 bei seiner Familie vorbeigekommen sei (vgl. A18 F49; A30 F43 ff., F111 ff. und F133 ff.). Im Rahmen der ersten Befragung vom
12. November 2020 erwähnte er zwar einen Umzug, führte diesbezüglich aber erläuternd aus, dass dieser erfolgt sei, weil sie in einer Mietwohnung gelebt hätten; eine Bedrohungssituation erwähnte er hingegen nicht (vgl. A18 F12). Erst anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar 2021 führte er an, seine Familie habe ihren Wohnort wegen der ständigen Be- drohungen durch die Familie von C._______ verlassen müssen (vgl. A30 F43 und F133 ff.). Weiter machte er geltend, dass deshalb niemand wisse, wo sich seine Familie befinde, womit auch keine Vorladung zugestellt wer- den könne (vgl. A30 F141). Gleichzeitig gab er aber zu Protokoll, dass sein Vater derzeit sein (…)geschäft weiterführe (vgl. A18 F34), womit seine Fa- milie durchaus nach wie vor auffindbar sein dürfte. Angesichts des Status seiner (erweiterten) Familie ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese in kei- ner Weise versucht hat, mit der Familie seiner Freundin zu verhandeln res- pektive sich (anderweitig) um eine (private) Streitbeilegung zu bemühen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass seine Familie gegen die Be- drohungen keine Anzeige erstattet habe, da sowieso immer die Familie des entführten Mädchens von den iranischen Behörden unterstützt werde (vgl.
E-1152/2021 Seite 15 A30 F43 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es seit der Beschwerdeeinrei- chung zu weiteren Belästigungen oder Bedrohungen seiner Familie ge- kommen wäre. Ferner erstaunt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit C._______ ausgereist, nach ihrer Festnahme in der Türkei aber einfach ohne sie wei- tergereist sein will (vgl. A18 F63). Seinen Aussagen sind insbesondere keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in der Türkei, aber auch anschliessend von der Schweiz aus irgendwie um ihre Freilassung bemüht hätte, obschon sie ihn über seinen Onkel, der mit ihr in Kontakt habe treten können, darum gebeten haben soll (vgl. A30 F11 ff.). Dieses Verhalten scheint nur schwierig vereinbar mit seinen Aussagen, wonach es sein Ziel (gewesen) sei, mit seiner Freundin zusammen zu sein, weshalb er psy- chisch belastet sei (vgl. A30 F7 f.). Nach dem Gesagten ist nach Ansicht des Gerichts insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C._______ die Beziehung nach deren Heirat mit einem anderen Mann heimlich wiederaufgenommen haben und dem Beschwerdeführer eine private Verfolgung durch die Fami- lie seiner Freundin droht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spre- chen.
E. 6.2.4 Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer aufgrund der behaupteten ausserehelichen Beziehung mit C._______ vom iranischen Staat verfolgt würde. So lassen sich den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seitens der Fa- milie von C._______ eine Anzeige gegen ihn erfolgt respektive seitens des Staates eine Anklage gegen ihn erhoben worden wäre. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu ma- chen, dass ihm von Seiten der Familie von C._______ eine Gefährdung droht, ist nicht anzunehmen, dass diese eine Anzeige bei den Behörden gemacht hat. Entsprechend finden sich in den Akten – abgesehen von un- belegten Behauptungen – weder Belege noch Hinweise dafür, dass die Fa- milie von C._______ eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätte. Was die Gefahr einer Anklage gegen ihn anbelangt, erachtet es das Ge- richt gestützt auf einschlägige Quellen als wenig wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden, (…), von sich aus – ohne eine entsprechende
E-1152/2021 Seite 16 Anzeige von privater Seite – wegen Ehebruchs gegen ihn vorgehen wür- den (vgl. Danish Immigration Service, Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the familiy, Februar 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426248.html, Ziff. 1.2, zuletzt besucht am 28.05.2025). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers beruhen denn auch lediglich auf Vermutungen. So gibt er an, er habe den Iran verlassen, bevor eine Anklage gegen ihn erhoben worden sei; einige Zeit später habe auch seine Familie den Wohnort verlassen (vgl. A30 F140). Er sei sich sicher, dass ein Dossier gegen ihn eröffnet worden sei, wisse aber nichts Genaueres darüber, weil weder er noch seine Familie sich am Wohnort aufhalten würden (vgl. A30 F142). Als Erklärung dafür, weshalb in seinem Fall keine Dokumente vorliegen würden, gab er lediglich an, dass eine Vorladung üblicherweise erst nach ein paar Monaten ver- schickt werde und seine Familie unterdessen weggezogen sei, so dass niemand eine Vorladung entgegennehmen könnte (vgl. A30 F141). Ange- sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater sein (…)geschäft in seiner Abwesenheit weiterführe (vgl. A18 F34), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Familie weder von den iranischen Behör- den noch von der Familie seiner Freundin mehr auffindbar sein soll. Auch dass die Abklärungen eines Anwalts weitere Probleme für seine Familie bedeuten würden (vgl. A30 F143 f.), kann sein Untätigbleiben bezüglich der Beschaffung von für sein Asylgesuch zentralen Beweismitteln nicht rechtfertigen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die irani- schen Behörden infolge der Ereignisse, die sich im Iran zugetragen hätten, strafrechtlich gegen ihn vorgehen würden. Vor diesem Hintergrund ist dem- nach nicht weiter zu prüfen, ob eine strafrechtliche Verfolgung des Be- schwerdeführers als Nicht-Muslim allenfalls ein asylrelevantes Motiv auf- weisen würde. Ferner beruht auch die Annahme des Beschwerdeführers, die Familie von C._______ könnte ihre gemeinsame Ausreise als Entführung von C._______ interpretieren (vgl. Beschwerde S. 18), nur auf seiner Vermu- tung. Zudem hat er diesen Umstand im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, womit dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten aussereheli- chen Beziehung mit C._______ und der daraus angeblich folgenden priva- ten und staatlichen Verfolgung ausgegangen ist.
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E. 6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Visier der Basij und der Sepah, weil er aus den Reihen der Basij ausgetreten sei und weil er Tattoos und ein Interesse für das Christentum habe. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er die Basij bereits im Jahr 2017 respektive im Jahr 2018 verlassen, wobei deren Mitglieder ihn be- droht hätten, um ihn zur weiteren aktiven Teilnahme an ihren Tätigkeiten zu bewegen (vgl. A18 F71 ff.). Angesichts der Tatsache, dass sich diese Ereignisse Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran zugetragen hätten und somit nicht fluchtauslösend waren, ist ihnen bereits mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs die Asylrelevanz abzuspre- chen. Dasselbe gilt für die Kontrolle und Festnahme des Beschwerdefüh- rers durch die Sepah in einem Café ungefähr im (…) 2019, welche nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei, weil er tätowiert sei (vgl. A18 F65 f.). Aus dem Umstand, dass er sich die Tattoos nicht wie von der Sepah verlangt und von ihm versprochen entfernen liess (vgl. A18 F65 und A30 F146), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er zu Proto- koll gab, dass es nach diesem Vorfall zu keinen weiteren Behördenkontak- ten gekommen sei (vgl. A18 F67). Hätte die Sepah tatsächlich ein ernst- haftes Interesse daran gehabt, dass er sein Versprechen hält, hätte sie ihn wohl im Nachgang erneut vorgeladen respektive kontrolliert. Eine rein hy- pothetische zukünftige Kontrolle reicht jedenfalls nicht aus, um eine asyl- relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Was das nach Angaben des Beschwerdeführers bereits im Iran erwachte Interesse am Christentum an- belangt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass dies den iranischen Behörden bekannt gewesen wäre respektive deren Interesse geweckt hätte (vgl. A18 F81 ff.). Einer allfälligen Hinwendung zum Chris- tentum als lediglich innerem Vorgang kommt keine Asylrelevanz zu, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht hat, deswegen vor sei- ner Ausreise aus dem Iran Probleme gehabt zu haben. So schien auch das christliche Symbol ([…]), welches sich der Beschwerdeführer (…) hat täto- wieren lassen, nicht geeignet, anlässlich der Kontrolle und Festnahme im (…) 2019 den Verdacht der Sepah zu wecken.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylre- levante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
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E. 7.1 Nach seiner Ausreise aus dem Iran und auch in der Schweiz hat der Beschwerdeführer christliche Inhalte in den sozialen Medien gepostet und in seiner Story veröffentlicht. Unter seinen Freunden in den sozialen Me- dien befänden sich seinen Angaben zufolge Leute der Sepah, darunter auch sein ehemaliger Vorgesetzter bei den Basij. Wegen seiner zwischen- zeitlich erfolgten Konversion zum Christentum drohe ihm bei einer Rück- kehr in den Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es könne nicht von ihm erwartet werden, sein Interesse am Christentum zu verste- cken; ein solches Verhalten würde zu einem unerträglich psychischen Druck führen. Damit macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatstaat zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).
E. 7.3.1 Mit Blick auf die Konversion zum Christentum stellt das Gericht fest, dass allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran führt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen prak- tiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivi- täten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prü- fung im Einzelfall neben der Ernsthaftigkeit der Konversion auch das Aus- mass deren öffentlicher Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie statt vieler das Urteil des BVGer E-6510/2019 vom 3. Oktober 2023 E. 7.3 m.w.H.).
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E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Interesse des Be- schwerdeführers am Christentum nicht als generell unglaubhaft. So bestä- tigt etwa auch das Referenzschreiben des Vereins G._______ vom (…) Januar 2021 dem Beschwerdeführer ein aufrichtiges Interesse am Chris- tentum. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er seinen christlichen Glauben in der Schweiz im engen Kreis seiner Glaubensge- nossen ausübt, ohne jedoch in diesem Rahmen eine besondere Verant- wortung zu übernehmen oder insbesondere über diesen Kreis hinaus in grösserem Umfang missionarische Aktivitäten zu entfalten. An dieser Ein- schätzung vermögen auch die geltend gemachten Aktivitäten in den sozia- len Medien nichts zu ändern. Mit Beschwerde reichte er fünf Auszüge aus seinem (…)-Profil ein, davon zwei (…) und drei (…) (vgl. Beschwerdebei- lage 6). Die beiden (…) zeigen den Beschwerdeführer an zwei verschiede- nen Orten in der Schweiz; auf beiden Bildern trägt er eine Halskette mit Kreuzanhänger. Auf den Auszügen aus seinen (…) ist ein geschmückter Weihnachtsbaum mit dem Kommentar «Happy new year» sowie eine spi- rituell anmutende Person in Verbindung mit einer wilden Landschaft abge- bildet. In einer (…) vom (…) Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer ein Bild, welches Jesus zeigt, versehen mit einer weihnachtlichen Gruss- botschaft. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich aus diesen Posts nicht bereits auf die reli- giöse Einstellung des Beschwerdeführers schliessen lässt. Im Weiteren ge- hört weder eine Halskette mit Kreuzanhänger noch ein Tattoo im christli- chen Kontext zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glau- bensausübung. Sollte der Beschwerdeführer infolge seiner Halskette mit Kreuzanhänger respektive seiner Tätowierungen Probleme mit den irani- schen Behörden befürchten, wäre es ihm durchaus zumutbar, die Kette abzulegen respektive die Tattoos insgesamt oder die religionstypische Form der Tätowierung ([…]) entfernen oder entsprechend verändern zu lassen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist insgesamt nicht davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben auf als objektiv gese- hen aktive und exponierte Weise ausübt, so dass die iranischen Behörden von seiner Konversion erfahren hätten respektive er aufgrund seiner Reli- gionsausübung in deren Fokus geraten wäre, weshalb nicht zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr in den Iran deswegen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Ferner ist nicht davon auszu- gehen, dass ihm sein persönliches Umfeld im Iran aufgrund seines Glau- benswechsels Schwierigkeiten bereiten wird. So gab er anlässlich der An- hörung zu Protokoll, dass seine Familie «open-minded» sei und er mit sei- ner Mutter über sein Interesse am Christentum habe sprechen können (vgl. A18 F91). Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme
E-1152/2021 Seite 20 vor, dass er damit rechnen müsste, wegen seines Interesses am respektive seiner Konversion zum Christentum durch sein Umfeld im Heimatstaat de- nunziert oder sanktioniert zu werden. Seinen Angaben sind auch keine Hin- weise dafür zu entnehmen, dass er bei seiner Rückkehr gezwungen wäre, sein soziales Verhalten in irgendeiner Weise zu ändern, um seine Über- zeugungen zu verbergen (vgl. auch Urteile des BVGer D-5535/2019 vom
4. November 2022 E. 8.3.1; D-1612/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 7.3). Beispielsweise ergeben sich aus seinen Aussagen keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Iran zu muslimischen Praktiken gezwungen würde, die mit seinem christlichen Glauben unvereinbar wären oder ihn zwingen wür- den, diesen zu verleugnen.
E. 7.4 Demnach ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, aufgrund seiner Konversion zum Christentum und seinen Posts in den sozialen Me- dien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden, womit er sich auch nicht auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann.
E. 8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer we- der für den Zeitpunkt seiner Ausreise noch im heutigen Zeitpunkt gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingsei- genschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-1152/2021 Seite 21 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
E-1152/2021 Seite 22 risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6023/2020 vom 7. Februar 2025 E. 9.2, E-345/2025, E-342/2025 vom 31. Januar 2025 E. 12.2.1, D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.1 m.w.H.).
E. 10.4.2 Auch in individueller Hinsicht gehen aus den Akten keine Gründe hervor, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wurde auf Beschwerde- ebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten, weshalb das Gericht vorab vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- weist. Auch wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran für die- sen mit gewissen Herausforderungen verbunden sein dürfte, ist nicht da- von auszugehen, dass ihm eine Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre. Es handelt sich bei ihm um einen jun- gen, gesunden Mann, der grundsätzlich eine gute Ausbildung genossen und nur für sich selbst zu sorgen hat. Eigenen Angaben zufolge war es ihm, der in (…) B._______ aufgewachsen ist und gelebt hat, denn auch – mit Hilfe seines sozial gut gestellten sozialen Umfeldes – immer möglich, sei- nen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Seit seiner Ausreise habe zudem sein Vater sein (…)geschäft weitergeführt (vgl. A18 F34). Seine Eltern und sein Bruder, mit welchen er vor der Ausreise
E-1152/2021 Seite 23 zusammenwohnte, leben offenbar nach wie vor im Iran und können ihn bei seiner Reintegration unterstützen (vgl. A18 F9 ff.). Wie bereits erwähnt, ist nicht davon auszugehen, dass sein persönliches Umfeld sich am Glau- benswechsel des Beschwerdeführers stören wird (vgl. oben E. 7.3.2). Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- mit auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktions- verfügung vom 18. März 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrens- kosten abzusehen.
E. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2021 wurde dem Beschwer- deführer ausserdem Rechtsanwalt Joël Naef als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der mit der Kostennote vom 29. März 2021 geltend gemachte Aufwand von 17,33 Honorarstunden à Fr. 250.– erscheint angesichts des Beschwerdeumfangs und der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch. Gestützt
E-1152/2021 Seite 24 auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berück- sichtigung des in der Zwischenverfügung vom 8. September 2021 kommu- nizierten Stundenansatzes ist das Honorar auf Fr. 2'900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1152/2021 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'900.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1152/2021 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Joël Naef, Advokatur von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juli respektive Anfang August 2020. Am 5. Oktober 2020 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Personalienaufnahme fand am 9. Oktober 2020 statt. Gleichentags mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 13. Oktober 2020 erfolgte das persönliche Gespräch des Beschwerdeführers gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Dabei erläuterte er im Wesentlichen seine Reiseroute vom Iran bis in die Schweiz. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, weder psychische noch physische Probleme zu haben. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätspapiere sowie diverse Beweismittel betreffend seine Flucht zu den Akten. D. Am 12. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Als etwa (...)- oder (...)-jähriger Schüler sei er der iranischen Freiwilligenmiliz Basij (organisatorisch der islamischen Revolutionsgarde Sepah zugehörend) beigetreten, jedoch ab dem Jahr (...) ([...]) nicht mehr aktiv gewesen, weshalb er von den Basij bedroht worden sei. Ungefähr im Jahr (...) sei er über seinen (...)lehrer zum Christentum gekommen und habe begonnen, sich für diese Religion zu interessieren. Ungefähr im Frühjahr (...) sei er in einem Café von Sepah-Mitgliedern kontrolliert und wegen seiner Tattoos festgenommen worden. Mithilfe seines Vaters, eines ehemaligen Militärangehörigen, und weil er ein Versprechen unterschrieben habe, sich seine Tattoos entfernen zu lassen, sei er wieder freigelassen worden. Er habe dieses Versprechen aber nicht eingehalten, sondern seither immer langärmlige Kleidung getragen. Eines seiner Tattoos zeige ein christliches Symbol ([...]). In der Sekundarschule respektive im Gymnasium habe er seine Freundin C._______ (vollständiger Name: D._______) kennengelernt. Als er ihr nach einigen Jahren Beziehung einen Heiratsantrag gemacht habe, habe deren streng muslimischer Vater diesen abgelehnt. Etwa sechs bis sieben Monate später sei C._______ mit einem ihrer Cousins verheiratet worden. Nach einer Weile hätten sich er, der Beschwerdeführer, und C._______ zufällig in (...) wiedergesehen, den Kontakt heimlich wiederaufgenommen und sich über etwa drei oder vier Monate wiederholt getroffen. Am (...) 2020 seien sie nach einen Restaurantbesuch noch zu ihm, dem Beschwerdeführer, nach Hause gegangen, als C._______ Schwager etwa eine Stunde später in Begleitung eines Polizisten bei ihnen geklingelt habe. Er, der Beschwerdeführer, und C._______ hätten sofort ihre Handys ausgeschaltet, die Wohnung verlassen und im obersten Stock des Gebäudes einige Stunden gewartet. Anschliessend hätten sie sich bei einem Freund von ihm in E._______ versteckt. Als er, der Beschwerdeführer, erfahren habe, dass der Bruder von C._______ ein paar Mal - einmal auch in Begleitung der Polizei - gegenüber seiner Familie Drohungen gegen ihn ausgesprochen habe, habe er mit C._______ den Iran verlassen. Er sei geflohen, weil er im Iran für seine Taten mit dem Tod bestraft würde. Dass er sich für das Christentum interessiere, führe zu einer härteren Bestrafung. In der Türkei sei C._______ bei einer Razzia von den türkischen Behörden festgenommen worden und er sei ohne sie weitergereist. Seit seiner Ausreise aus dem Iran werde seine Familie von ihrer Familie und der Polizei unter Druck gesetzt. Die Polizei habe bei ihm zuhause nach ihm gesucht und seinen Pass beschlagnahmt. E. Am 17. November 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. Tags darauf legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 zeigte die neue Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an. F. Am 12. Januar 2021 fand die ergänzende Anhörung statt, wobei der Beschwerdeführer weiternd ausführte, er und C._______ hätten ihre Beziehung seit dem Gymnasium im Geheimen geführt. Im (...)([...]) habe er um ihre Hand angehalten. Als ihr Vater seine Tattoos, insbesondere jenes mit dem christlichen Symbol ([...]) gesehen habe, habe er ihn als Ungläubigen beschimpft und den Heiratsantrag abgelehnt. Im (...) ([...] 2019) sei C._______ mit einem anderen Mann verheiratet worden, was ihn, den Beschwerdeführer, sehr traurig gemacht habe. Sein (...)lehrer, welcher auch sein Interesse für das Christentum geweckt habe, sei ihm in dieser Zeit beigestanden. Als er, der Beschwerdeführer, und C._______ den Kontakt wieder aufgenommen hätten, sei es in seiner Wohnung auch zu sexuellem Kontakt gekommen. Er vermute, dass sie von ihrem Schwager beobachtet worden seien, als sie gemeinsam vom Café, in dem sie sich getroffen hätten, zu seiner Wohnung gegangen seien. Bevor ihre Familie gegen ihn Anklage habe erheben können, habe er den Iran verlassen. Er gehe aber davon aus, dass gegen ihn ein Dossier eröffnet worden sei. Seit seiner Ausreise würden seine Angehörigen von C._______ Familie ständig bedroht und für sein Verhalten verantwortlich gemacht, weshalb sie aus B._______ weggezogen seien. Als die Polizei am (...) 2020 ein erstes Mal bei ihm zuhause nach ihm gesucht habe, sei auch der Ehemann von C._______ vor Ort gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei der «Zina» beziehungsweise des Ehebruchs und des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs beschuldigt worden und wäre, wenn er vor Ort gewesen wäre, verhaftet und gesteinigt worden. Am (...) 2020 sei die Polizei erneut bei ihm zu Hause aufgetaucht. Sie habe ihn verhaften wollen und habe seinen Pass und seine Shenasnameh (iranischer Identitätsausweis) beschlagnahmt. Seine Familie habe von dieser polizeilichen Intervention keine Bestätigung erhältlich machen können. Da er nach seiner Ausreise aus dem Iran christliche Inhalte in den sozialen Medien gepostet und in seiner Story veröffentlicht habe und sich unter seinen Freunden in den sozialen Medien Leute der Sepah, darunter auch sein ehemaliger Vorgesetzter, befänden, hätten die Sepah, der Etelaat und die Basij zwischenzeitlich von seinem Interesse am Christentum erfahren. G. Am 26. Januar 2021 gingen beim SEM die Identitätskarte (Kart-e melli) und der Führerschein des Beschwerdeführers (beide im Original) ein, Dokumente, welches zuvor von der Zollstelle F._______ zuhanden des SEM sichergestellt worden waren. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 - eröffnet am 15. Februar 2021 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Darin beantragt er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur neuerlichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: diverse Fotos, auf welchen er und C._______ auf der Flucht zu sehen seien, einen Zeitungsbericht vom 15. März 2021 betreffend Tätowierungen im Iran, ein Unterstützungsschreiben von G._______ vom 9. Januar 2021, Auszüge aus seinem Instagram-Profil, eine Kopie des aktuellen Mietvertrags seiner Eltern sowie einen Bericht von Amnesty International vom 22. Februar 2018. J. Mit Verfügung vom 18. März 2021 hiess die vormalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Joël Naef als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2021, welche dem Beschwerdefüh-rer mit Schreiben vom 25. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. M. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Regina Derrer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches sinngemäss damit begründet wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es sich nicht mit der Problematik der «Entführung» von C._______ auseinandersetzt habe. Zudem würden die generalisierenden Argumente des SEM bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht genügen (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz weder ihre Begründungspflicht noch ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den - im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Sachverhaltselementen genügend auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen, sachlich und verständlich dargelegt. Was die angebliche Beziehung mit C._______ anbelangt, verneinte die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Ohnehin brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass seine Ausreise mit C._______ als «Entführung» gewertet würde, sondern wies im Rahmen der ergänzenden Anhörung lediglich allgemein darauf hin, dass die iranischen Behörden die Familie des «entführten» Mädchens unterstützen würden und die Familie des «Entführers» bestraft würde. Angesichts dessen war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer, wie auch die 20-seitige, in jedem Aspekt einlässlich begründete Beschwerde zeigt, sodann offensichtlich ohne Weiteres möglich, womit auch keine Gehörsverletzung infolge Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich ist. Die unterschiedliche Beurteilung gewisser Sachverhaltsaspekte durch die Vorinstanz vermag keine Verletzung von Verfahrensrechten zu begründen, sondern bildet Teil der nachfolgenden materiellen Beurteilung. 3.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.2, je m.w.H.). Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Seine Schilderungen der zentralen Fluchtgründe (Ablehnung des Heiratsantrags, Entdecktwerden bei sich zu Hause mit C._______, anschliessende Flucht) seien oberflächlich, realitätsfremd und ohne die typischen Realkennzeichen geblieben. Weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden würden das von ihm Geschilderte kennzeichnen. Zudem könne er seine Vorbringen nicht belegen, obschon die Polizei zweimal bei seiner Familie zuhause nach ihm gesucht und dabei auch seinen Reisepass sowie seinen Nationalitätenausweis (Shenasnameh) beschlagnahmt haben solle. Den Nachfragen in diesem Punkt sei er jeweils ausgewichen und habe zuerst gemeint, die Polizei habe bezüglich der beschlagnahmten Dokumente keinen Beleg ausgestellt, dann aber im Widerspruch dazu ausgeführt, seine Familie habe gar nicht danach gefragt. In der ergänzenden Anhörung habe er erzählt, sein Vater habe in der Zwischenzeit trotz Nachfrage bei den Behörden keine Quittung erhalten. Da die Familie von C._______ gemäss seinen Aussagen die Behörden eingeschaltet habe, müsste eine offizielle Anzeige gegen ihn existieren oder bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden sein. Auf entsprechende Nachfragen zu diesem Punkt habe er ebenfalls nur ausweichend geantwortet, dass die Behörden keine Dokumente ausstellen würden, jedoch sicherlich Anklage gegen ihn erhoben worden sei, seine Familie aber mittlerweile umgezogen sei und die Behörden seinen Aufenthaltsort nicht kennen würden. Weder er noch seine Familie hätten versucht, allenfalls mithilfe eines Anwalts, herauszufinden, ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei, da dies seiner Familie nur noch mehr Probleme bereiten würde. Sein offensichtliches Nicht-Bemühen um die Beschaffung von Beweismitteln deute zusammen mit den übrigen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Merkmale darauf hin, dass es sich bei seinen Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle. Die geschilderte Kontrolle durch die Sepah im Frühjahr (...) mache deutlich, dass dem Beschwerdeführer selbst nach einem offenkundigen Beweis (einem tätowierten [...]) keine Nachteile aus seiner Sympathie für das Christentum erwachsen seien. Dazu möge auch beigetragen haben, dass sein Vater früher eine hohe Position (...) innegehabt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt, weshalb eine zukünftig drohende Verfolgung sehr unwahrscheinlich erscheine. Daran würden auch seine in der Schweiz begonnenen Aktivitäten in den sozialen Medien nichts ändern. Dass er gemäss seinen Ausführungen auf seinem WhatsApp-Status sowie auf Instagram christliche Inhalte poste, sei insofern erstaunlich, als er darauf hingewiesen habe, dass dies sehr gefährlich sei. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung sei es ihm überdies nicht gelungen, die entsprechenden Inhalte offenzulegen, da diese bereits wieder automatisch gelöscht worden seien. Hinzu komme, dass sein Instagram-Account H._______ ein privates Konto sei, sodass er selber steuern könne, wem er Zugang gewähre. Trotz seiner - nicht grundsätzlich angezweifelten - Sympathie für das Christentum, wovon die Sepah bereits während seines Aufenthalts im Iran Kenntnis gehabt habe, habe er, abgesehen von einer kurzen Befragung auf dem Revier, keine Probleme gehabt. Selbst wenn den iranischen Behörden eine allfällige Konversion in der Schweiz bekannt werden sollte, sei nicht davon auszugehen, dass sich dies nachteilig für ihn auswirken könnte. Den iranischen Behörden sei bekannt, dass iranische Asylsuchende im Ausland eine Konversion oft als opportunistisches Mittel im Asylverfahren nutzen würden. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er aus einer besser gestellten Familie stamme. Sein Vater habe als (...) gearbeitet und seine Loyalität dem iranischen Regime gegenüber deutlich gemacht. Sein Onkel sei (...) einer grösseren iranischen [Firma] (eine Position die ohne enge Verbindungen zum iranischen Regime wohl kaum möglich sei) und habe die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert. Er selbst habe dargelegt, sich zwecks besserer Zukunftschancen den Basij angeschlossen zu haben. Damit habe er ebenfalls seine Loyalität dem Regime gegenüber gezeigt und davon profitiert, auch wenn er zum heutigen Zeitpunkt anders denken möge. 5.2 In der Beschwerde wurde dagegen vorgebracht, die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um den Heiratsantrag und das Auffliegen seiner ausserehelichen Beziehung mit C._______ seien - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - insgesamt glaubhaft ausgefallen. So habe er darauf vertraut, dass der Vater von C._______ der Heirat trotz seiner Tätowierungen zustimmen würde, und seine Familie habe trotz seines Erscheinungsbilds und seines Lebensstils nicht versucht, ihn von seinem Vorhaben, C._______ zu heiraten, abzubringen. Auch habe er sich hinsichtlich des Details korrigiert, wie er und C._______, am Tag als ihre Beziehung aufgeflogen sei, vom Café zur Wohnung seiner Familie gelangt seien, und noch die genaue Uhrzeit ihres Treffens am fraglichen Tag gewusst. Allgemein habe er ziemlich präzise zeitliche Angaben machen können. Wären noch mehr Details erwünscht gewesen, hätten seitens des SEM mehr Nachfragen gestellt werden müssen. Inwiefern es seinen Schilderungen an persönlicher Betroffenheit gefehlt haben soll, sei unklar. Aus den protokollierten Angaben lasse sich nicht herleiten, er habe anlässlich seiner Befragung emotionslos gewirkt und keine Betroffenheit gezeigt. Darüber hinaus erscheine er persönlich glaubwürdig. Er gebe offenherzig Bescheid, unterdrücke keine Tatsachen und übertreibe seine Vorbringen - etwa hinsichtlich seines Interesses für das Christentum - nicht. Wo er Fragen ausgewichen sein solle, sei schliesslich nicht ersichtlich. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage scheine es sodann durchaus denkbar, dass sich die Polizei geweigert habe, einen Beleg für die Beschlagnahmung seines Passes auszustellen. Es könne insgesamt nicht die Rede davon sein, dass er sich nicht um Belege bemüht habe. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht habe sich der Beschwerdeführer im Iran mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen konfrontiert gesehen. Wegen seiner ehebrecherischen Beziehung zu C._______ laufe in seinem Heimatstaat gegen ihn ein Verfahren, wobei dieses kaum fair ablaufen dürfte. Auch ohne Augenzeugen könne er aufgrund der Indizienlage (Beziehung mit C._______ in der Vergangenheit, erneute Kontaktaufnahme, Schwager von C._______ habe gesehen, wie sie gemeinsam in seine Wohnung gegangen seien) und aufgrund der «richterlichen Überzeugung» wegen «Zina» verurteilt werden. Zudem müsse er sich wegen der Flucht mit C._______ wohl auch für die «Entführung» derselben verantworten. Ferner werde ihm unter Umständen unterstellt, er habe C._______ verführt, damit sie ihm folge, was als Verletzung ihrer Ehre und der Ehre ihrer Familie verstanden werde. Die Vorinstanz übergehe, dass ihm wegen seiner ehebrecherischen Beziehung mit C._______ und deren «Entführung» nicht nur eine Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsorgane, sondern auch durch deren Familie sowie deren Ehemann drohe. Letzterer wäre berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer zu töten, weil dieser mit seiner Ehefrau geschlafen habe. Seine Familie habe bereits zweimal den Wohnort wechseln müssen, weil sie von der Polizei, vor allem aber von der Familie von C._______ drangsaliert werde. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass er und seine Familie keinen Anwalt damit beauftragt hätten, Nachforschungen zu allfälligen gegen ihn laufenden Strafverfahren anzustellen. Dies würde nur die Polizei und in der Folge auch die Familie von C._______ auf den Plan rufen. Strafschärfend würden sich die Abkehr vom Islam respektive die Konversion zum Christentum, für die er bereits an sich hart bestraft werden könnte, auswirken. Aus dem Umstand, dass er das eine Mal im Frühjahr 2019 glimpflich davongekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass er wegen seiner Hingezogenheit zum Christentum auch künftig keine Verfolgung zu befürchten habe. Bereits wegen seines auffälligen Erscheinungsbilds laufe er im Iran ständig Gefahr, von den Sicherheitsorganen kontrolliert zu werden. Würde bei einer solchen Kontrolle sein (...)-Tattoo entdeckt, würde er grosse Probleme bekommen, zumal er sich auch nicht an sein schriftliches Versprechen gegenüber der Sepah gehalten habe, seine Tattoos zu entfernen. Es sei keineswegs sicher, dass ihn die soziale Stellung seiner (erweiterten) Familie künftig vor jeglicher Repression schütze. So habe diese nicht geholfen, als sie wegen der Drangsalierungen durch die Polizei und die Familie von C._______ ihren Wohnort hätten wechseln müssen. Dass der Beschwerdeführer einmal Mitglied der Basij gewesen, dann aber ausgetreten sei, berge zusätzliches Gefahrenpotential, da er deswegen im Fokus der Behörden stehe. Nach dem Gesagten bestehe über ihn sehr wahrscheinlich eine Akte, weshalb er bei einer Einreise besonders genau kontrolliert würde. Auch wenn der Beschwerdeführer im Ausland nicht zu einem profilierten christlichen Aktivisten geworden sei, bestehe für ihn bei einer Rückkehr in den Iran eine beträchtliche Gefahr, festgenommen und inhaftiert zu werden, zumal davon auszugehen sei, dass die heimatlichen Behörden über seine Flucht, seinen Asylantrag und seine Konversion zum Christentum im Bilde seien. Da er bereits in der Vergangenheit wegen seiner Sympathie für das Christentum (namentlich wegen seines Tattoos) Probleme mit den iranischen Behörden gehabt habe, würden diese angesichts seiner regelmässigen Beiträge mit christlichen Inhalten, die er in der Schweiz auf Instagramm gepostet habe, bei einer erzwungenen Rückkehr von einer genuinen Abkehr vom Islam und einer Konversion zum Christentum ausgehen. Zwar sei sein Instagram-Profil tatsächlich privat, unter seinen Instagram-Followern befänden sich aber auch Angehörige der Basij. Zudem verfüge der iranische Staat über Mittel, um die Social-Media-Aktivitäten seiner Bürger auch im Ausland zu überwachen. Dennoch könne nicht von ihm verlangt werden, dass er sich in der Schweiz, in Sicherheit, in der Ausübung seines Glaubens zurückhalte, auch wenn dadurch im Hinblick auf eine allfällige erzwungene Rückkehr eine Gefahr geschaffen werde. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Rückkehrer generell mit staatlicher Repression zu rechnen hätten, zumal das Stellen eines Asylgesuchs mit einer Handlung gegen die Interessen des iranischen Staates gleichgesetzt werde. Für Personen mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers bestehe zusammenfassend eine permanente und landesweite Gefährdung, in die Fänge des Sicherheitsapparates zu gelangen. Einmal in Haft, würden Folter, Misshandlungen oder auch extralegale Tötung drohen. 6. 6.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung aufgrund von Ereignissen im Iran nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde im Iran aufgrund seiner ausserehelichen Beziehung mit und der Entführung von C._______ sowohl von deren Familie als auch von den iranischen Behörden verfolgt. 6.2.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beziehung zu C._______ in seiner Jugendzeit sowie der - abgelehnte - Heiratsantrag im [2018 respektive 2019] sind für sich genommen schon mangels zeitlicher Kausalität zu seiner Ausreise im Sommer 2020 nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, dass ihm aus diesen Ereignissen weitere Nachteile entstanden wären, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen grundsätzlich offengelassen werden kann. Nichtsdestotrotz weist das Gericht darauf hin, dass sich mit Blick auf den Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Ausführungen Zweifel ergeben. So ist insbesondere fraglich, ob C._______ tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, aus einer streng religiösen Familie stammt, zumal auf den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos ersichtlich ist, dass auch sie tätowiert ist (vgl. Beweismittelverzeichnis Bm. 8 und Beschwerdebeilage 7), was von einem angeblich streng muslimischen Vater wohl kaum geduldet worden wäre. Ausserdem erscheint es wenig plausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers angesichts seines Erscheinungsbildes nicht bedacht habe, dass der angeblich streng religiöse Vater von C._______ den Heiratsantrag ablehnen könnte, zumal das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Vaters von C._______ ihm (Beschwerdeführer) und seiner Familie gegenüber wohl - nicht zuletzt angesichts des sozialen Status des Vaters des Beschwerdeführers (...) - ein nicht hinnehmbarer Gesichtsverlust darstellt. 6.2.3 Jedenfalls ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten fluchtauslösenden Verfolgung durch die Familie von C._______ nicht glaubhaft ausgefallen sind. Die Erklärungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel aufzulösen. Ergänzend stellt das Gericht Folgendes fest: Die Schilderungen der geltend gemachten ausserehelichen Beziehung mit der angeblich zwischenzeitlich gegen ihren Willen mit einem anderen Mann verheirateten C._______ sind auch nach Ansicht des Gerichts wenig glaubhaft ausgefallen und bestehen insbesondere aus stereotypen Aussagen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einige präzise Zeitangaben machen konnte, wirken seine Ausführungen insgesamt nicht erlebnisbasiert. Wenig plausibel ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer und C._______ sich unter anderem in einem Café im eigenen Quartier getroffen haben sollen (vgl. A30 F106), scheint die Gefahr, dort von der Familie von C._______ erwischt zu werden, doch besonders hoch. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Erwischtwerdens vom Schwager von C._______ und der anschliessenden Flucht entsteht aufgrund der Erklärungen des Beschwerdeführers, die sich vor allem in Schilderungen von Abläufen erschöpfen (vgl. A18 F63 und A30 F106), nicht der Eindruck, er gebe persönliche Erlebnisse und Eindrücke wieder. Der Beschwerdeführer vermochte diese Vorbingen denn auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht weiter zu substantiieren. Sodann weisen die Aussagen des Beschwerdeführers zur - unbelegt gebliebenen - Bedrohung seiner Familie durch die Familie von C._______ erhebliche Unstimmigkeiten auf. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bei diesen angeblichen Bedrohungen nicht selber zugegen war, gelangt das Gericht ferner zum Schluss, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen in nur vagen und ungenauen Angaben erschöpfen, wobei es ihm nicht gelungen ist darzulegen, welchen konkreten Belästigungen und Bedrohungen seine Familie seitens der Familie von C._______ ausgesetzt war. Ausserdem wiederholte er immerzu, dass seine Familie deswegen habe umziehen müssen, so namentlich, nachdem die Polizei am (...) 2020 bei seiner Familie vorbeigekommen sei (vgl. A18 F49; A30 F43 ff., F111 ff. und F133 ff.). Im Rahmen der ersten Befragung vom 12. November 2020 erwähnte er zwar einen Umzug, führte diesbezüglich aber erläuternd aus, dass dieser erfolgt sei, weil sie in einer Mietwohnung gelebt hätten; eine Bedrohungssituation erwähnte er hingegen nicht (vgl. A18 F12). Erst anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. Januar 2021 führte er an, seine Familie habe ihren Wohnort wegen der ständigen Bedrohungen durch die Familie von C._______ verlassen müssen (vgl. A30 F43 und F133 ff.). Weiter machte er geltend, dass deshalb niemand wisse, wo sich seine Familie befinde, womit auch keine Vorladung zugestellt werden könne (vgl. A30 F141). Gleichzeitig gab er aber zu Protokoll, dass sein Vater derzeit sein (...)geschäft weiterführe (vgl. A18 F34), womit seine Familie durchaus nach wie vor auffindbar sein dürfte. Angesichts des Status seiner (erweiterten) Familie ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese in keiner Weise versucht hat, mit der Familie seiner Freundin zu verhandeln respektive sich (anderweitig) um eine (private) Streitbeilegung zu bemühen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass seine Familie gegen die Bedrohungen keine Anzeige erstattet habe, da sowieso immer die Familie des entführten Mädchens von den iranischen Behörden unterstützt werde (vgl. A30 F43 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es seit der Beschwerdeeinreichung zu weiteren Belästigungen oder Bedrohungen seiner Familie gekommen wäre. Ferner erstaunt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit C._______ ausgereist, nach ihrer Festnahme in der Türkei aber einfach ohne sie weitergereist sein will (vgl. A18 F63). Seinen Aussagen sind insbesondere keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in der Türkei, aber auch anschliessend von der Schweiz aus irgendwie um ihre Freilassung bemüht hätte, obschon sie ihn über seinen Onkel, der mit ihr in Kontakt habe treten können, darum gebeten haben soll (vgl. A30 F11 ff.). Dieses Verhalten scheint nur schwierig vereinbar mit seinen Aussagen, wonach es sein Ziel (gewesen) sei, mit seiner Freundin zusammen zu sein, weshalb er psychisch belastet sei (vgl. A30 F7 f.). Nach dem Gesagten ist nach Ansicht des Gerichts insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und C._______ die Beziehung nach deren Heirat mit einem anderen Mann heimlich wiederaufgenommen haben und dem Beschwerdeführer eine private Verfolgung durch die Familie seiner Freundin droht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen. 6.2.4 Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten ausserehelichen Beziehung mit C._______ vom iranischen Staat verfolgt würde. So lassen sich den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seitens der Familie von C._______ eine Anzeige gegen ihn erfolgt respektive seitens des Staates eine Anklage gegen ihn erhoben worden wäre. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm von Seiten der Familie von C._______ eine Gefährdung droht, ist nicht anzunehmen, dass diese eine Anzeige bei den Behörden gemacht hat. Entsprechend finden sich in den Akten - abgesehen von unbelegten Behauptungen - weder Belege noch Hinweise dafür, dass die Familie von C._______ eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätte. Was die Gefahr einer Anklage gegen ihn anbelangt, erachtet es das Gericht gestützt auf einschlägige Quellen als wenig wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden, (...), von sich aus - ohne eine entsprechende Anzeige von privater Seite - wegen Ehebruchs gegen ihn vorgehen würden (vgl. Danish Immigration Service, Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the familiy, Februar 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426248.html, Ziff. 1.2, zuletzt besucht am 28.05.2025). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers beruhen denn auch lediglich auf Vermutungen. So gibt er an, er habe den Iran verlassen, bevor eine Anklage gegen ihn erhoben worden sei; einige Zeit später habe auch seine Familie den Wohnort verlassen (vgl. A30 F140). Er sei sich sicher, dass ein Dossier gegen ihn eröffnet worden sei, wisse aber nichts Genaueres darüber, weil weder er noch seine Familie sich am Wohnort aufhalten würden (vgl. A30 F142). Als Erklärung dafür, weshalb in seinem Fall keine Dokumente vorliegen würden, gab er lediglich an, dass eine Vorladung üblicherweise erst nach ein paar Monaten verschickt werde und seine Familie unterdessen weggezogen sei, so dass niemand eine Vorladung entgegennehmen könnte (vgl. A30 F141). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater sein (...)geschäft in seiner Abwesenheit weiterführe (vgl. A18 F34), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Familie weder von den iranischen Behörden noch von der Familie seiner Freundin mehr auffindbar sein soll. Auch dass die Abklärungen eines Anwalts weitere Probleme für seine Familie bedeuten würden (vgl. A30 F143 f.), kann sein Untätigbleiben bezüglich der Beschaffung von für sein Asylgesuch zentralen Beweismitteln nicht rechtfertigen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden infolge der Ereignisse, die sich im Iran zugetragen hätten, strafrechtlich gegen ihn vorgehen würden. Vor diesem Hintergrund ist demnach nicht weiter zu prüfen, ob eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers als Nicht-Muslim allenfalls ein asylrelevantes Motiv aufweisen würde. Ferner beruht auch die Annahme des Beschwerdeführers, die Familie von C._______ könnte ihre gemeinsame Ausreise als Entführung von C._______ interpretieren (vgl. Beschwerde S. 18), nur auf seiner Vermutung. Zudem hat er diesen Umstand im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt, womit dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist. 6.2.5 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten aussereheli-chen Beziehung mit C._______ und der daraus angeblich folgenden privaten und staatlichen Verfolgung ausgegangen ist. 6.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Visier der Basij und der Sepah, weil er aus den Reihen der Basij ausgetreten sei und weil er Tattoos und ein Interesse für das Christentum habe. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er die Basij bereits im Jahr 2017 respektive im Jahr 2018 verlassen, wobei deren Mitglieder ihn bedroht hätten, um ihn zur weiteren aktiven Teilnahme an ihren Tätigkeiten zu bewegen (vgl. A18 F71 ff.). Angesichts der Tatsache, dass sich diese Ereignisse Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran zugetragen hätten und somit nicht fluchtauslösend waren, ist ihnen bereits mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs die Asylrelevanz abzusprechen. Dasselbe gilt für die Kontrolle und Festnahme des Beschwerdeführers durch die Sepah in einem Café ungefähr im (...) 2019, welche nach Angaben des Beschwerdeführers erfolgt sei, weil er tätowiert sei (vgl. A18 F65 f.). Aus dem Umstand, dass er sich die Tattoos nicht wie von der Sepah verlangt und von ihm versprochen entfernen liess (vgl. A18 F65 und A30 F146), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er zu Protokoll gab, dass es nach diesem Vorfall zu keinen weiteren Behördenkontakten gekommen sei (vgl. A18 F67). Hätte die Sepah tatsächlich ein ernsthaftes Interesse daran gehabt, dass er sein Versprechen hält, hätte sie ihn wohl im Nachgang erneut vorgeladen respektive kontrolliert. Eine rein hypothetische zukünftige Kontrolle reicht jedenfalls nicht aus, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Was das nach Angaben des Beschwerdeführers bereits im Iran erwachte Interesse am Christentum anbelangt, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass dies den iranischen Behörden bekannt gewesen wäre respektive deren Interesse geweckt hätte (vgl. A18 F81 ff.). Einer allfälligen Hinwendung zum Christentum als lediglich innerem Vorgang kommt keine Asylrelevanz zu, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht hat, deswegen vor seiner Ausreise aus dem Iran Probleme gehabt zu haben. So schien auch das christliche Symbol ([...]), welches sich der Beschwerdeführer (...) hat tätowieren lassen, nicht geeignet, anlässlich der Kontrolle und Festnahme im (...) 2019 den Verdacht der Sepah zu wecken. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Nach seiner Ausreise aus dem Iran und auch in der Schweiz hat der Beschwerdeführer christliche Inhalte in den sozialen Medien gepostet und in seiner Story veröffentlicht. Unter seinen Freunden in den sozialen Medien befänden sich seinen Angaben zufolge Leute der Sepah, darunter auch sein ehemaliger Vorgesetzter bei den Basij. Wegen seiner zwischenzeitlich erfolgten Konversion zum Christentum drohe ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es könne nicht von ihm erwartet werden, sein Interesse am Christentum zu verstecken; ein solches Verhalten würde zu einem unerträglich psychischen Druck führen. Damit macht er subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatstaat zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 7.3 7.3.1 Mit Blick auf die Konversion zum Christentum stellt das Gericht fest, dass allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran führt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Ernsthaftigkeit der Konversion auch das Ausmass deren öffentlicher Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie statt vieler das Urteil des BVGer E-6510/2019 vom 3. Oktober 2023 E. 7.3 m.w.H.). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht als generell unglaubhaft. So bestätigt etwa auch das Referenzschreiben des Vereins G._______ vom (...) Januar 2021 dem Beschwerdeführer ein aufrichtiges Interesse am Christentum. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er seinen christlichen Glauben in der Schweiz im engen Kreis seiner Glaubensgenossen ausübt, ohne jedoch in diesem Rahmen eine besondere Verantwortung zu übernehmen oder insbesondere über diesen Kreis hinaus in grösserem Umfang missionarische Aktivitäten zu entfalten. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten Aktivitäten in den sozialen Medien nichts zu ändern. Mit Beschwerde reichte er fünf Auszüge aus seinem (...)-Profil ein, davon zwei (...) und drei (...) (vgl. Beschwerdebeilage 6). Die beiden (...) zeigen den Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Orten in der Schweiz; auf beiden Bildern trägt er eine Halskette mit Kreuzanhänger. Auf den Auszügen aus seinen (...) ist ein geschmückter Weihnachtsbaum mit dem Kommentar «Happy new year» sowie eine spirituell anmutende Person in Verbindung mit einer wilden Landschaft abgebildet. In einer (...) vom (...) Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer ein Bild, welches Jesus zeigt, versehen mit einer weihnachtlichen Grussbotschaft. Entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass sich aus diesen Posts nicht bereits auf die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers schliessen lässt. Im Weiteren gehört weder eine Halskette mit Kreuzanhänger noch ein Tattoo im christlichen Kontext zum unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung. Sollte der Beschwerdeführer infolge seiner Halskette mit Kreuzanhänger respektive seiner Tätowierungen Probleme mit den iranischen Behörden befürchten, wäre es ihm durchaus zumutbar, die Kette abzulegen respektive die Tattoos insgesamt oder die religionstypische Form der Tätowierung ([...]) entfernen oder entsprechend verändern zu lassen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben auf als objektiv gesehen aktive und exponierte Weise ausübt, so dass die iranischen Behörden von seiner Konversion erfahren hätten respektive er aufgrund seiner Religionsausübung in deren Fokus geraten wäre, weshalb nicht zu erwarten ist, dass er bei einer Rückkehr in den Iran deswegen eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass ihm sein persönliches Umfeld im Iran aufgrund seines Glaubenswechsels Schwierigkeiten bereiten wird. So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass seine Familie «open-minded» sei und er mit seiner Mutter über sein Interesse am Christentum habe sprechen können (vgl. A18 F91). Demnach liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass er damit rechnen müsste, wegen seines Interesses am respektive seiner Konversion zum Christentum durch sein Umfeld im Heimatstaat denunziert oder sanktioniert zu werden. Seinen Angaben sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er bei seiner Rückkehr gezwungen wäre, sein soziales Verhalten in irgendeiner Weise zu ändern, um seine Überzeugungen zu verbergen (vgl. auch Urteile des BVGer D-5535/2019 vom 4. November 2022 E. 8.3.1; D-1612/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 7.3). Beispielsweise ergeben sich aus seinen Aussagen keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Iran zu muslimischen Praktiken gezwungen würde, die mit seinem christlichen Glauben unvereinbar wären oder ihn zwingen würden, diesen zu verleugnen. 7.4 Demnach ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, aufgrund seiner Konversion zum Christentum und seinen Posts in den sozialen Medien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden, womit er sich auch nicht auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen kann. 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weder für den Zeitpunkt seiner Ausreise noch im heutigen Zeitpunkt gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6023/2020 vom 7. Februar 2025 E. 9.2, E-345/2025, E-342/2025 vom 31. Januar 2025 E. 12.2.1, D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.1 m.w.H.). 10.4.2 Auch in individueller Hinsicht gehen aus den Akten keine Gründe hervor, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wurde auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten, weshalb das Gericht vorab vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verweist. Auch wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran für diesen mit gewissen Herausforderungen verbunden sein dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration und der Aufbau einer neuen Existenz im Iran nicht möglich wäre. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann, der grundsätzlich eine gute Ausbildung genossen und nur für sich selbst zu sorgen hat. Eigenen Angaben zufolge war es ihm, der in (...) B._______ aufgewachsen ist und gelebt hat, denn auch - mit Hilfe seines sozial gut gestellten sozialen Umfeldes - immer möglich, seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Seit seiner Ausreise habe zudem sein Vater sein (...)geschäft weitergeführt (vgl. A18 F34). Seine Eltern und sein Bruder, mit welchen er vor der Ausreise zusammenwohnte, leben offenbar nach wie vor im Iran und können ihn bei seiner Reintegration unterstützen (vgl. A18 F9 ff.). Wie bereits erwähnt, ist nicht davon auszugehen, dass sein persönliches Umfeld sich am Glaubenswechsel des Beschwerdeführers stören wird (vgl. oben E. 7.3.2). Es besteht insgesamt kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem Rechtsanwalt Joël Naef als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der mit der Kostennote vom 29. März 2021 geltend gemachte Aufwand von 17,33 Honorarstunden à Fr. 250.- erscheint angesichts des Beschwerdeumfangs und der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 8. September 2021 kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar auf Fr. 2'900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'900.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: