Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 7. März 2023 zusammen mit ihrer Mutter respektive Grossmutter (D._______, geb. […], Iran; N […]; vgl. D-7489/2024) in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. März 2023 führte das SEM die Personalienaufnahmen (PA) betreffend die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 durch. A.b Am 16. Mai 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu ihren Asylgründen an, und am 24. Mai 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.c Zur Begründung der Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie habe früher mehrmals zusammen mit ihrem Mann an regie- rungskritischen Kundgebungen teilgenommen. Sie hätten aber keiner Par- tei angehört. Anlässlich einer Kundgebung Ende Dezember (…) sei sie von einem Behördenauto angefahren und am Bein verletzt worden. Sie habe daraufhin rund einen Monat in der geschlossenen Abteilung eines staatli- chen Krankenhauses verbracht und sei dort operiert worden. Ausserdem sei sie zu den Aktivitäten ihres Mannes befragt worden. Ihr Mann sei eben- falls in diesem Krankenhaus gewesen, da er von den Beamten durch Schläge verletzt worden sei. Sie seien beide genötigt worden, ein schriftli- ches Geständnis zu unterzeichnen. Nach diesem Vorfall und der Entlas- sung aus dem Krankenhaus sei sie persönlich nicht mehr von den Behör- den behelligt worden. Ihr Mann sei dagegen wegen seiner politischen Ak- tivitäten im Visier der Behörden gestanden. Im Jahr (…)sei der Antrag ihres Mannes auf Verlängerung seiner Arbeitslizenz abgelehnt worden, worauf sie von E.______ ([…]) in die Provinz F._______ gezogen seien. Dort hät- ten sie ein Grundstück erworben. Die Behörden hätten jedoch gewisse Do- kumente manipuliert und das Grundstück im April (…) beschlagnahmt. Ihr Mann sei dagegen rechtlich vorgegangen. Im Mai/Juni (…) sei er deswe- gen von Beamten des Ettelaat (iranischer Geheimdienst) mit einem Gum- migeschoss verletzt worden. Zudem hätten sie ihn mehrmals telefonisch bedroht und ihm gesagt, wenn er diese Sache weiterverfolge, würden sie nächstes Mal scharf schiessen und gegebenenfalls auch die Kinder töten. Aus Angst um das Leben der Kinder habe sie diese nicht mehr zur Schule geschickt und kaum mehr aus dem Haus gelassen. Schliesslich habe sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als zusammen mit den Kindern ins Ausland zu gehen. Am (…) seien sie ausgereist. Ihr Mann sei im Iran geblieben und warte den Entscheid des obersten Gerichts ab. Um legal
D-7498/2024 Seite 3 ausreisen zu können, müsste er zudem zunächst die ihm auferlegte Busse bezahlen. Die Beschwerdeführerin 1 verwies ausserdem auf die allge- meine Lage im Iran und namentlich die schwierige Situation für Mädchen. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, ihre Eltern hätten Angst um sie und ihre Schwester gehabt, da Beamte ihrem Vater gedroht hätten, seiner Familie etwas anzutun. Sie habe deswegen im Jahr (…) die Schule aufge- ben müssen und auch keinen Sport mehr treiben können. Ihr Sozialleben habe ebenfalls gelitten, da sie aus lauter Angst nicht mehr alleine nach draussen gegangen sei. Sie wisse nicht, was bei einer Rückkehr in den Iran geschehen würde. Sie denke aber nicht, dass sie ihre Ziele und Wün- sche im Iran verwirklichen könnte. Sie habe dort weder Sicherheit noch Perspektiven. A.d Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (alles in Kopie): eine Kart-e Melli, drei Shenasnameh, mehrere Fotos, die Beschwerde gegen die Be- schlagnahmung des Grundstücks, eine Gerichtsverfügung, die Be- schwerde gegen die Gerichtsverfügung, eine Baugenehmigung, ein Schreiben der Versicherung sowie ein Diplom des Ehemannes/Vaters. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 – eröffnet am 28. Oktober 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerinnen fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean- tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollstän- diger Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglicher Gewährung des recht- lichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Eventuell seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragten sie, die Behand- lung ihrer Beschwerde sei mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Mut- ter/Grossmutter (vgl. D-7489/2024) zu koordinieren.
D-7498/2024 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. November 2024 (Original), die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebescheinigung vom 26. Juni 2024, ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin 1, ein E-Mail-Aus- tausch zwischen der Rechtsvertreterin und der Asylorganisation G._______ (AOZ) vom 27. November 2024, Shenasnameh-Auszüge so- wie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. November 2024 bei (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). D. Am 29. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-7498/2024 Seite 5
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Antragsgemäss werden die Beschwerdeverfahren D-7498/2024 (betref- fend die Beschwerdeführerinnen) und D-7489/2024 (betreffend D._______) koordiniert geführt.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin 1 könne keine aktuelle Verfolgung im Zu- sammenhang mit dem Vorfall von Ende Dezember (…) entnommen wer- den. Die geschilderten behördlichen Massnahmen ab dem Jahr (…) hätten sich sodann nicht gegen die Beschwerdeführerinnen, sondern gegen den Ehemann/Vater gerichtet. Soweit die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Drohanrufe eine Reflexverfolgung befürchteten, sei festzustellen, dass dies nicht wahrscheinlich erscheine. Der Ehemann/Vater sei nach der Aus- reise der Beschwerdeführerinnen vor eineinhalb Jahren alleine im Iran zu- rückgeblieben. Er sei ihren Angaben zufolge die hauptverfolgte Person, und die Behörden könnten problemlos auf ihn zugreifen, falls sie dies woll- ten. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Die geltend gemach- ten Nachteile, namentlich für Mädchen, aufgrund der allgemeinen Sicher- heitslage seien ebenfalls nicht asylrelevant. Im Übrigen seien die gegen den Ehemann/Vater ergriffenen behördlichen Massnahmen (Grundstück- senteignung, Angriff, Drohanrufe) ohnehin zu bezweifeln, da die Beschwer- deführerin 1 dazu unsubstanziierte Aussagen gemacht habe und es ihr – auch mit den eingereichten Beweismitteln – nicht gelungen sei, einen Zu- sammenhang zwischen diesen Massnahmen und den politischen Aktivitä- ten ihres Mannes glaubhaft zu machen. Sie habe zudem widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht, wann ihr Mann letztmals einen Drohanruf er- halten habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass ihr Mann im Iran ge- blieben sei, um ein Gerichtsurteil abzuwarten, obwohl sein Leben angeb- lich akut bedroht worden sei. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführe- rinnen 2 und 3 sei vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Die geltend
D-7498/2024 Seite 6 gemachten Asylgründe seien insgesamt weder relevant noch glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche ab- zuweisen seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zu- lässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird nach einer Wiederholung des bereits bekann- ten Sachverhalts erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 sei als Kind von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Im Jahr (…) habe sie ihn schliesslich angezeigt. Er sei daraufhin verhaftet worden, und es habe ein Gerichtsverfahren gegeben. Anschliessend habe ihr der Richter nahegelegt, nicht mehr über dieses Thema zu sprechen, und der Vater sei nach nur zwei Wochen freigelassen worden. Sie und ihre Mutter seien da- raufhin zum Onkel (Bruder der Mutter) gezogen. Der Vater habe sie dort aufgesucht und mit Gewalt versucht, sie (Beschwerdeführerin 1) mitzuneh- men, was der Onkel aber verhindert habe. Der Vater habe ihr aber in den folgenden Jahren bis zur Ausreise immer wieder nachgestellt Der Onkel, bei dem sie gewohnt hätten, habe ihnen zwar geholfen, aber dafür habe die Beschwerdeführerin 1 seinen Sohn – ihren Cousin – heiraten müssen. Dieser habe sie in der Folge mehrmals schwer misshandelt. Sie habe da- her im Jahr (…) die Scheidung beantragt, was auch bewilligt worden sei. Da ihr Ehemann jedoch gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen, sei sie gezwungen gewesen, ihn erneut zu heiraten (Verweis auf die eingereichten Shenasnameh-Auszüge). Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie wei- tere Behelligungen durch ihren Vater. Um sich vor dem Vater zu schützen, wäre sie gezwungen, erneut mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Die Beschwerdeführerin 1 habe diese Sachverhaltselemente in der Anhörung nicht vorgebracht, weil sie Behörden generell misstraue und zum Zeitpunkt der Anhörung erst zwei Monate in der Schweiz gewesen sei. Zudem sei ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen. Ohnehin wäre sie nicht in der Lage gewesen, mit einer fremden Person über das Erlebte zu spre- chen; sie habe erklärt, dass es ihr psychisch schlecht gehe. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie Anspruch auf eine Dolmetscherin gehabt hätte. Aufgrund ihrer psychischen Probleme habe sie psychologische Unterstüt- zung gesucht, bisher aber nicht gefunden. Sobald ein Bericht vorhanden sei, werde dieser nachgereicht. Zu den Erwägungen der Vorinstanz sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 die gegen ihren Mann gerichte- ten Massnahmen plausibel und verhältnismässig detailliert geschildert und mit Beweismitteln untermauert habe. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass das iranische Regime politische Gegner auch noch Jahre später schika- niere. Die Beschwerdeführerin 1 habe dargelegt, dass ihr Mann auch nach dem Jahr (…) politisch aktiv gewesen sei. Entgegen der Auffassung der
D-7498/2024 Seite 7 Vorinstanz seien die Aussagen glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei der Sachverhalt aufgrund der hinzugekommenen Tatsachen neu abzuklä- ren und zu würdigen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei bisher nicht hin- reichend abgeklärt worden. Daher sei die angefochtene Verfügung zu kas- sieren. Falls der Sachverhalt als erstellt erachtet werde, sei eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; denn die Be- schwerdeführerin 1 sei Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt gewor- den, und die iranischen Behörden seien diesbezüglich nicht schutzwillig. So sei der iranische Staat offensichtlich nicht bereit, sie adäquat vor ihrem Vater zu schützen. Sie habe die Behörden daher auch nicht um Schutz ersucht, als sie später Gewalt in der Ehe erfahren habe. Da die Beschwer- deführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, sei der Vollzug der Weg- weisung unzulässig. Überdies wäre er auch unzumutbar, da die Beschwer- deführerin 1 bei einer Rückkehr in den Iran in eine persönliche Notlage geraten würde und überdies das Kindeswohl gefährdet wäre.
E. 6 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und verweisen zur Begründung auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente (sexueller Missbrauch der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Vater, häusliche Gewalt in ihrer Ehe). Die Beschwerdeführerin 1 hatte jedoch anlässlich der Anhö- rung vom 16. Mai 2023 ausreichend Gelegenheit, alle ihre Asylgründe vor- zutragen. Sie wurde gegen Ende der Anhörung mehrfach ausdrücklich ge- fragt, ob sie alle Gründe habe darlegen können und ob sie allenfalls auf- grund der Anwesenheit eines Mannes (Dolmetscher) gewisse Dinge nicht habe sagen können (vgl. A10 F99 f., F102, F112), was sie bejahte respek- tive verneinte. Zudem erging der vorinstanzliche Asylentscheid erst rund eineinhalb Jahre nach der Anhörung; es wäre der seit Beginn des Asylver- fahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 damit ohne weiteres zuzumuten gewesen, den sexuellen Missbrauch durch ihren Vater sowie die häusliche Gewalt in der Ehe nach der Anhörung in schriftlicher Form aktenkundig zu machen, was sie indes – trotz der ihr obliegenden Mitwir- kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) – nicht getan hat. Da sie diese Vor- bringen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einmal andeu- tungsweise erwähnte, hatte das SEM keine Veranlassung, weitere Sach- verhaltsabklärungen zu treffen. Dem SEM kann demnach keine Verletzung der Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) vorgeworfen werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen
D-7498/2024 Seite 8 Zeitpunkt ohne weiteres als spruchreif zu erachten. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin 1 stand den Akten zufolge letztmals im De- zember (…) in Kontakt mit den iranischen Sicherheitsbehörden. Seit ihrer damaligen Entlassung aus dem Krankenhaus war sie eigenen Angaben zufolge keinen gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden mehr ausgesetzt. Demnach ist festzu- stellen, dass zwischen ihrem früheren politischen Engagement (Teilnahme an einigen Kundgebungen) beziehungsweise dem Vorfall im Dezember (…) und ihrer Ausreise aus dem Iran im (…) offensichtlich weder in zeitli- cher noch in sachlicher Hinsicht ein relevanter Zusammenhang besteht. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant.
E. 8.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom
D-7498/2024 Seite 9
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht auf Beschwerdeebene erstmals gel- tend, sie sei als Kind von ihrem Vater sexuell missbraucht worden, und er habe ihr bis zur Ausreise regelmässig nachgestellt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist dieses Vorbringen offensichtlich nicht asylrelevant; denn der angebliche Missbrauch liegt schon viele Jahre zurück, und die geltend gemachte Nachstellung durch den Vater – er hielt sich offenbar gelegentlich wiederholt vor ihrem Haus auf – kann nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Demnach ist diesbezüglich auch das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht für den Fall einer Rückkehr in den Iran zu verneinen. Die Beschwerdeführe- rin 1 macht nachträglich zudem geltend, sie sei mit ihrem Ehemann – ei- nem Cousin mütterlicherseits (vgl. S. 5 der Beschwerde) – zwangsverhei- ratet worden, habe in der Ehe Gewalt erfahren und wolle daher nicht mehr zu ihrem Mann zurückkehren. In der Anhörung hatte die Beschwerdefüh- rerin 1 indessen ausgesagt, ihr Ehemann sei ein Cousin väterlicherseits (vgl. A10 F87), was ihre Mutter bestätigte (vgl. N 810 802, A7 F16). Zudem hatte die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie auch nur andeutungsweise erwähnt, sie habe Eheprobleme. Vielmehr erklärte sie, sie stehe regelmässig in Kontakt mit ihrem Mann (vgl. A10 F28). Den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 sowie der Mutter der Be- schwerdeführerin 1 können ebenfalls keine Hinweise dafür entnommen
D-7498/2024 Seite 10 werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ihr gegenüber ge- walttätig war. Die Mutter der Beschwerdeführerin 1 erklärte sogar aus- drücklich, sie habe ein sehr gutes Verhältnis zum Schwiegersohn (vgl. N […], A7 F44). Angesichts der engen Beziehung zwischen der Beschwer- deführerin 1 und ihrer Mutter ist davon auszugehen, dass die Mutter dies kaum spontan gesagt hätte, wenn die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Mann geschlagen worden wäre. Nach dem Gesagten sind die auf Be- schwerdeebene vorgebrachten Probleme mit dem Ehemann als nachge- schoben und unglaubhaft zu erachten. Daran vermögen auch die einge- reichten Shenasnameh-Kopien nichts zu ändern, zumal darin keine Gründe für die im Dokument vermerkten Zivilstandsänderungen genannt werden.
E. 8.4 Wie sodann bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, stellen Nachteile, welche auf die im Iran herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftli- chen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind, mangels Gezieltheit und Intensität keine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil dersel- ben im gleichen Ausmass treffen. Die Vorbringen, die allgemeine Lage im Iran sei namentlich für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ungünstig, und sie hätten dort keine Zukunftsperspektiven, sind daher nicht asylrelevant.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 9 Mai 2018 E. 5.5 m. H.), da die iranischen Behörden dem Ehemann/Vater gedroht hätten, (auch) seine Familienangehörigen, namentlich die beiden Töchter, zu töten, ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge drohten die Behörden bereits am März/April (…) telefonisch mit der Tötung der Töchter (vgl. A10 F81). Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerinnen im Februar (…) hatten diese Drohungen indes keine konkreten Konsequen- zen für die Beschwerdeführerinnen, und bis heute sind keine Massnahmen der Behörden aktenkundig, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Behörden ihre Drohungen in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen tat- sächlich wahrmachen würden. Vielmehr wurde selbst der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen, nota bene die angeblich hauptverfolgte Per- son, nach den im Mai/Juni (…) auf ihn abgegebenen Gummigeschoss- Schüssen offenbar nicht mehr konkret verfolgt. Er hält sich nach wie vor im Heimatland auf, um ein Gerichtsurteil in einer Eigentumsstreitigkeit betref- fend ein Grundstück abzuwarten (vgl. A10 F91 sowie die eingereichten Be- weismittel betreffend dieses Verfahren), was ohne weiteres den Schluss zulässt, dass er sich nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht fühlt. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Grund zur Annahme, es drohe den Be- schwerdeführerinnen eine relevante Reflexverfolgung.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
D-7498/2024 Seite 11 Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesver- waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen- schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine flücht- lingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin- nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom
30. September 2024 E. 8.2.8).
D-7498/2024 Seite 12
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesverwaltungs- gericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom
30. September 2024 E. 8.3.2).
E. 10.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführe- rin 1 ist eigenen Angaben zufolge verheiratet, und ihr Ehemann lebt nach wie vor am Herkunftsort. Es ist daher davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr in den Iran erneut beim Ehe- mann/Vater wohnen können und dieser – wie bereits vor der Ausreise – für ihren Unterhalt sorgen wird. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen ([…]) sind nicht als schwerwiegend zu qualifi- zieren, und es ist überdies davon auszugehen, dass sie bei Bedarf auch im Iran adäquat behandelt werden können. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Schliesslich steht auch das Kindes- wohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] sowie zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.-6) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgehen. Die heute (…) respektive (…) Jahre alten Beschwerdeführerinnen 2 und 3 halten sich erst seit rund 19 Monaten in der Schweiz auf. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass in dieser kurzen Zeit eine nennenswerte Integration in der Schweiz stattgefunden hätte; entsprechend wird ihre Rückkehr in den Iran auch keine Entwurzelung zur Folge haben. Vielmehr ist mangels anderwei- tiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie sich im Heimatland prob- lemlos werden reintegrieren können. Im Übrigen können sie mit ihrer pri- mären Bezugsperson (Beschwerdeführerin 1) ins Heimatland zurückkeh- ren, und es ist davon auszugehen, dass sie dort von ihrem Vater betreut und unterstützt werden.
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E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegeh- ren als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7498/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Barbara Kammermann, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 7. März 2023 zusammen mit ihrer Mutter respektive Grossmutter (D._______, geb. [...], Iran; N [...]; vgl. D-7489/2024) in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. März 2023 führte das SEM die Personalienaufnahmen (PA) betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch. A.b Am 16. Mai 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu ihren Asylgründen an, und am 24. Mai 2023 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.c Zur Begründung der Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, sie habe früher mehrmals zusammen mit ihrem Mann an regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen. Sie hätten aber keiner Partei angehört. Anlässlich einer Kundgebung Ende Dezember (...) sei sie von einem Behördenauto angefahren und am Bein verletzt worden. Sie habe daraufhin rund einen Monat in der geschlossenen Abteilung eines staatlichen Krankenhauses verbracht und sei dort operiert worden. Ausserdem sei sie zu den Aktivitäten ihres Mannes befragt worden. Ihr Mann sei ebenfalls in diesem Krankenhaus gewesen, da er von den Beamten durch Schläge verletzt worden sei. Sie seien beide genötigt worden, ein schriftliches Geständnis zu unterzeichnen. Nach diesem Vorfall und der Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie persönlich nicht mehr von den Behörden behelligt worden. Ihr Mann sei dagegen wegen seiner politischen Aktivitäten im Visier der Behörden gestanden. Im Jahr (...)sei der Antrag ihres Mannes auf Verlängerung seiner Arbeitslizenz abgelehnt worden, worauf sie von E.______ ([...]) in die Provinz F._______ gezogen seien. Dort hätten sie ein Grundstück erworben. Die Behörden hätten jedoch gewisse Dokumente manipuliert und das Grundstück im April (...) beschlagnahmt. Ihr Mann sei dagegen rechtlich vorgegangen. Im Mai/Juni (...) sei er deswegen von Beamten des Ettelaat (iranischer Geheimdienst) mit einem Gummigeschoss verletzt worden. Zudem hätten sie ihn mehrmals telefonisch bedroht und ihm gesagt, wenn er diese Sache weiterverfolge, würden sie nächstes Mal scharf schiessen und gegebenenfalls auch die Kinder töten. Aus Angst um das Leben der Kinder habe sie diese nicht mehr zur Schule geschickt und kaum mehr aus dem Haus gelassen. Schliesslich habe sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als zusammen mit den Kindern ins Ausland zu gehen. Am (...) seien sie ausgereist. Ihr Mann sei im Iran geblieben und warte den Entscheid des obersten Gerichts ab. Um legal ausreisen zu können, müsste er zudem zunächst die ihm auferlegte Busse bezahlen. Die Beschwerdeführerin 1 verwies ausserdem auf die allgemeine Lage im Iran und namentlich die schwierige Situation für Mädchen. Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, ihre Eltern hätten Angst um sie und ihre Schwester gehabt, da Beamte ihrem Vater gedroht hätten, seiner Familie etwas anzutun. Sie habe deswegen im Jahr (...) die Schule aufgeben müssen und auch keinen Sport mehr treiben können. Ihr Sozialleben habe ebenfalls gelitten, da sie aus lauter Angst nicht mehr alleine nach draussen gegangen sei. Sie wisse nicht, was bei einer Rückkehr in den Iran geschehen würde. Sie denke aber nicht, dass sie ihre Ziele und Wünsche im Iran verwirklichen könnte. Sie habe dort weder Sicherheit noch Perspektiven. A.d Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (alles in Kopie): eine Kart-e Melli, drei Shenasnameh, mehrere Fotos, die Beschwerde gegen die Beschlagnahmung des Grundstücks, eine Gerichtsverfügung, die Beschwerde gegen die Gerichtsverfügung, eine Baugenehmigung, ein Schreiben der Versicherung sowie ein Diplom des Ehemannes/Vaters. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 - eröffnet am 28. Oktober 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerinnen fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Subeventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragten sie, die Behandlung ihrer Beschwerde sei mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Mutter/Grossmutter (vgl. D-7489/2024) zu koordinieren. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. November 2024 (Original), die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebescheinigung vom 26. Juni 2024, ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin 1, ein E-Mail-Austausch zwischen der Rechtsvertreterin und der Asylorganisation G._______ (AOZ) vom 27. November 2024, Shenasnameh-Auszüge sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 27. November 2024 bei (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt). D. Am 29. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). E. Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Antragsgemäss werden die Beschwerdeverfahren D-7498/2024 (betreffend die Beschwerdeführerinnen) und D-7489/2024 (betreffend D._______) koordiniert geführt. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 könne keine aktuelle Verfolgung im Zusammenhang mit dem Vorfall von Ende Dezember (...) entnommen werden. Die geschilderten behördlichen Massnahmen ab dem Jahr (...) hätten sich sodann nicht gegen die Beschwerdeführerinnen, sondern gegen den Ehemann/Vater gerichtet. Soweit die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Drohanrufe eine Reflexverfolgung befürchteten, sei festzustellen, dass dies nicht wahrscheinlich erscheine. Der Ehemann/Vater sei nach der Ausreise der Beschwerdeführerinnen vor eineinhalb Jahren alleine im Iran zurückgeblieben. Er sei ihren Angaben zufolge die hauptverfolgte Person, und die Behörden könnten problemlos auf ihn zugreifen, falls sie dies wollten. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Nachteile, namentlich für Mädchen, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage seien ebenfalls nicht asylrelevant. Im Übrigen seien die gegen den Ehemann/Vater ergriffenen behördlichen Massnahmen (Grundstücksenteignung, Angriff, Drohanrufe) ohnehin zu bezweifeln, da die Beschwerdeführerin 1 dazu unsubstanziierte Aussagen gemacht habe und es ihr - auch mit den eingereichten Beweismitteln - nicht gelungen sei, einen Zusammenhang zwischen diesen Massnahmen und den politischen Aktivitäten ihres Mannes glaubhaft zu machen. Sie habe zudem widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht, wann ihr Mann letztmals einen Drohanruf erhalten habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass ihr Mann im Iran geblieben sei, um ein Gerichtsurteil abzuwarten, obwohl sein Leben angeblich akut bedroht worden sei. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sei vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Die geltend gemachten Asylgründe seien insgesamt weder relevant noch glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wird nach einer Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1 sei als Kind von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Im Jahr (...) habe sie ihn schliesslich angezeigt. Er sei daraufhin verhaftet worden, und es habe ein Gerichtsverfahren gegeben. Anschliessend habe ihr der Richter nahegelegt, nicht mehr über dieses Thema zu sprechen, und der Vater sei nach nur zwei Wochen freigelassen worden. Sie und ihre Mutter seien daraufhin zum Onkel (Bruder der Mutter) gezogen. Der Vater habe sie dort aufgesucht und mit Gewalt versucht, sie (Beschwerdeführerin 1) mitzunehmen, was der Onkel aber verhindert habe. Der Vater habe ihr aber in den folgenden Jahren bis zur Ausreise immer wieder nachgestellt Der Onkel, bei dem sie gewohnt hätten, habe ihnen zwar geholfen, aber dafür habe die Beschwerdeführerin 1 seinen Sohn - ihren Cousin - heiraten müssen. Dieser habe sie in der Folge mehrmals schwer misshandelt. Sie habe daher im Jahr (...) die Scheidung beantragt, was auch bewilligt worden sei. Da ihr Ehemann jedoch gedroht habe, ihr das Kind wegzunehmen, sei sie gezwungen gewesen, ihn erneut zu heiraten (Verweis auf die eingereichten Shenasnameh-Auszüge). Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie weitere Behelligungen durch ihren Vater. Um sich vor dem Vater zu schützen, wäre sie gezwungen, erneut mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Die Beschwerdeführerin 1 habe diese Sachverhaltselemente in der Anhörung nicht vorgebracht, weil sie Behörden generell misstraue und zum Zeitpunkt der Anhörung erst zwei Monate in der Schweiz gewesen sei. Zudem sei ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen. Ohnehin wäre sie nicht in der Lage gewesen, mit einer fremden Person über das Erlebte zu sprechen; sie habe erklärt, dass es ihr psychisch schlecht gehe. Sie habe auch nicht gewusst, dass sie Anspruch auf eine Dolmetscherin gehabt hätte. Aufgrund ihrer psychischen Probleme habe sie psychologische Unterstützung gesucht, bisher aber nicht gefunden. Sobald ein Bericht vorhanden sei, werde dieser nachgereicht. Zu den Erwägungen der Vorinstanz sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 1 die gegen ihren Mann gerichteten Massnahmen plausibel und verhältnismässig detailliert geschildert und mit Beweismitteln untermauert habe. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass das iranische Regime politische Gegner auch noch Jahre später schikaniere. Die Beschwerdeführerin 1 habe dargelegt, dass ihr Mann auch nach dem Jahr (...) politisch aktiv gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen sei der Sachverhalt aufgrund der hinzugekommenen Tatsachen neu abzuklären und zu würdigen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei bisher nicht hinreichend abgeklärt worden. Daher sei die angefochtene Verfügung zu kassieren. Falls der Sachverhalt als erstellt erachtet werde, sei eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; denn die Beschwerdeführerin 1 sei Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt geworden, und die iranischen Behörden seien diesbezüglich nicht schutzwillig. So sei der iranische Staat offensichtlich nicht bereit, sie adäquat vor ihrem Vater zu schützen. Sie habe die Behörden daher auch nicht um Schutz ersucht, als sie später Gewalt in der Ehe erfahren habe. Da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Überdies wäre er auch unzumutbar, da die Beschwerdeführerin 1 bei einer Rückkehr in den Iran in eine persönliche Notlage geraten würde und überdies das Kindeswohl gefährdet wäre.
6. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und verweisen zur Begründung auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Sachverhaltselemente (sexueller Missbrauch der Beschwerdeführerin 1 durch ihren Vater, häusliche Gewalt in ihrer Ehe). Die Beschwerdeführerin 1 hatte jedoch anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2023 ausreichend Gelegenheit, alle ihre Asylgründe vorzutragen. Sie wurde gegen Ende der Anhörung mehrfach ausdrücklich gefragt, ob sie alle Gründe habe darlegen können und ob sie allenfalls aufgrund der Anwesenheit eines Mannes (Dolmetscher) gewisse Dinge nicht habe sagen können (vgl. A10 F99 f., F102, F112), was sie bejahte respektive verneinte. Zudem erging der vorinstanzliche Asylentscheid erst rund eineinhalb Jahre nach der Anhörung; es wäre der seit Beginn des Asylverfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 damit ohne weiteres zuzumuten gewesen, den sexuellen Missbrauch durch ihren Vater sowie die häusliche Gewalt in der Ehe nach der Anhörung in schriftlicher Form aktenkundig zu machen, was sie indes - trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) - nicht getan hat. Da sie diese Vorbringen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einmal andeutungsweise erwähnte, hatte das SEM keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Dem SEM kann demnach keine Verletzung der Untersuchungs- und Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) vorgeworfen werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt ohne weiteres als spruchreif zu erachten. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin 1 stand den Akten zufolge letztmals im Dezember (...) in Kontakt mit den iranischen Sicherheitsbehörden. Seit ihrer damaligen Entlassung aus dem Krankenhaus war sie eigenen Angaben zufolge keinen gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden mehr ausgesetzt. Demnach ist festzustellen, dass zwischen ihrem früheren politischen Engagement (Teilnahme an einigen Kundgebungen) beziehungsweise dem Vorfall im Dezember (...) und ihrer Ausreise aus dem Iran im (...) offensichtlich weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein relevanter Zusammenhang besteht. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant. 8.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.), da die iranischen Behörden dem Ehemann/Vater gedroht hätten, (auch) seine Familienangehörigen, namentlich die beiden Töchter, zu töten, ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge drohten die Behörden bereits am März/April (...) telefonisch mit der Tötung der Töchter (vgl. A10 F81). Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerinnen im Februar (...) hatten diese Drohungen indes keine konkreten Konsequenzen für die Beschwerdeführerinnen, und bis heute sind keine Massnahmen der Behörden aktenkundig, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Behörden ihre Drohungen in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen tatsächlich wahrmachen würden. Vielmehr wurde selbst der Ehemann/Vater der Beschwerdeführerinnen, nota bene die angeblich hauptverfolgte Person, nach den im Mai/Juni (...) auf ihn abgegebenen Gummigeschoss-Schüssen offenbar nicht mehr konkret verfolgt. Er hält sich nach wie vor im Heimatland auf, um ein Gerichtsurteil in einer Eigentumsstreitigkeit betreffend ein Grundstück abzuwarten (vgl. A10 F91 sowie die eingereichten Beweismittel betreffend dieses Verfahren), was ohne weiteres den Schluss zulässt, dass er sich nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht fühlt. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Grund zur Annahme, es drohe den Beschwerdeführerinnen eine relevante Reflexverfolgung. 8.3 Die Beschwerdeführerin 1 macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, sie sei als Kind von ihrem Vater sexuell missbraucht worden, und er habe ihr bis zur Ausreise regelmässig nachgestellt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist dieses Vorbringen offensichtlich nicht asylrelevant; denn der angebliche Missbrauch liegt schon viele Jahre zurück, und die geltend gemachte Nachstellung durch den Vater - er hielt sich offenbar gelegentlich wiederholt vor ihrem Haus auf - kann nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Demnach ist diesbezüglich auch das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht für den Fall einer Rückkehr in den Iran zu verneinen. Die Beschwerdeführerin 1 macht nachträglich zudem geltend, sie sei mit ihrem Ehemann - einem Cousin mütterlicherseits (vgl. S. 5 der Beschwerde) - zwangsverheiratet worden, habe in der Ehe Gewalt erfahren und wolle daher nicht mehr zu ihrem Mann zurückkehren. In der Anhörung hatte die Beschwerdeführerin 1 indessen ausgesagt, ihr Ehemann sei ein Cousin väterlicherseits (vgl. A10 F87), was ihre Mutter bestätigte (vgl. N 810 802, A7 F16). Zudem hatte die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie auch nur andeutungsweise erwähnt, sie habe Eheprobleme. Vielmehr erklärte sie, sie stehe regelmässig in Kontakt mit ihrem Mann (vgl. A10 F28). Den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 sowie der Mutter der Beschwerdeführerin 1 können ebenfalls keine Hinweise dafür entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ihr gegenüber gewalttätig war. Die Mutter der Beschwerdeführerin 1 erklärte sogar ausdrücklich, sie habe ein sehr gutes Verhältnis zum Schwiegersohn (vgl. N [...], A7 F44). Angesichts der engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Mutter ist davon auszugehen, dass die Mutter dies kaum spontan gesagt hätte, wenn die Beschwerdeführerin 1 von ihrem Mann geschlagen worden wäre. Nach dem Gesagten sind die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Probleme mit dem Ehemann als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Daran vermögen auch die eingereichten Shenasnameh-Kopien nichts zu ändern, zumal darin keine Gründe für die im Dokument vermerkten Zivilstandsänderungen genannt werden. 8.4 Wie sodann bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, stellen Nachteile, welche auf die im Iran herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind, mangels Gezieltheit und Intensität keine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben im gleichen Ausmass treffen. Die Vorbringen, die allgemeine Lage im Iran sei namentlich für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ungünstig, und sie hätten dort keine Zukunftsperspektiven, sind daher nicht asylrelevant. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.2.8). 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Trotz der dort geltenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2949/2024 vom 30. September 2024 E. 8.3.2). 10.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin 1 ist eigenen Angaben zufolge verheiratet, und ihr Ehemann lebt nach wie vor am Herkunftsort. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr in den Iran erneut beim Ehemann/Vater wohnen können und dieser - wie bereits vor der Ausreise - für ihren Unterhalt sorgen wird. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen ([...]) sind nicht als schwerwiegend zu qualifizieren, und es ist überdies davon auszugehen, dass sie bei Bedarf auch im Iran adäquat behandelt werden können. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Iran aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Schliesslich steht auch das Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] sowie zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.-6) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgehen. Die heute (...) respektive (...) Jahre alten Beschwerdeführerinnen 2 und 3 halten sich erst seit rund 19 Monaten in der Schweiz auf. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass in dieser kurzen Zeit eine nennenswerte Integration in der Schweiz stattgefunden hätte; entsprechend wird ihre Rückkehr in den Iran auch keine Entwurzelung zur Folge haben. Vielmehr ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie sich im Heimatland problemlos werden reintegrieren können. Im Übrigen können sie mit ihrer primären Bezugsperson (Beschwerdeführerin 1) ins Heimatland zurückkehren, und es ist davon auszugehen, dass sie dort von ihrem Vater betreut und unterstützt werden. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: