Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2902/2025 Urteil vom 13. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 27. Juli 2023 respektive 23. April 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Azeris an und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er in einer Schuhfabrik tätig gewesen sei, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund seiner Besuche einer Kirche zweimalig durch Unbekannte entführt, festgehalten und misshandelt worden, dass er zudem an regimekritischen Protesten teilgenommen habe, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2025 zu den Abklärungs-ergebnissen der Vorinstanz zu seinem Reisepass sowie seiner Ausreise Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2025 - tags darauf eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er subeventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung beantragt wird, dass sich aus dem Umstand alleine, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers - auch mit der aktuellen Menschenrechtslage und seiner persönlichen Situation im Heimatstaat - auseinandergesetzt hat, dass es ihm denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer zehn Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, was der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG) unglaubhaft sind, dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas entgegenzusetzen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Verfolgung wiederholt widersprüchlich ausgefallen sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A29/13 S. 4), dass der Beschwerdeführer dies auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermag, zumal sein pauschales Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen seien seinen traumatischen Erfahrungen, zeitlicher Distanz und kulturellen Unterschieden geschuldet, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Ausdrucke undatierter Fotografien (vgl. BM 3/8) an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Entführungen nichts zu ändern vermögen, geben sie doch keinerlei Aufschluss darüber, wo, wann und unter welchen Umständen die Fotografien entstanden sind, dass denn ohnehin die angebliche Konversion zum Christentum und die behaupteten Kirchenbesuche des Beschwerdeführers in Iran sehr fraglich erscheinen, nachdem er (teilweise) weder die fraglichen Kirchen namentlich benennen noch zur konfessionellen Ausrichtung Auskunft geben konnte (vgl. A13/19 F55 ff. und A23/18 F91), was sich entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht damit erklären lässt, dass er «Laie» ist (vgl. Beschwerde S. 5), dass denn auch kaum wahrscheinlich erscheint, der politisch nicht aktive Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner behaupteten Teilnahme an regimekritischen Massenprotesten im Heimatstaat in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein (vgl. A13/19 F93 f.), zumal es sich bei diesem unsubstantiierten Vorbringen offensichtlich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass denn auch der augenscheinlich problemlose Behördenkontakt zur Erlangung eines neuen Reisepasses im Jahr 2022 (vgl. A7/1) gegen die behauptete Bedrohungslage im Heimatland spricht und vermuten lässt, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Behauptung legal aus dem Iran ausgereist, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im gleichen Jahr erfolglos ein Schengen-Visum beantragte und er dies gegenüber dem SEM erst auf konkretes Nachfragen hin offenlegte (vgl. A7/1 und A27/2) vermuten lässt, er habe seine Fluchtgründe bewusst konstruiert, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum in der Schweiz grundsätzlich nicht in Frage steht, dennoch mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass seine Glaubensausübung hierzulande sich nicht dazu eignet, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen in Iran auszulösen, dass bei Konversionen im Ausland ein Glaubenswechsel nur dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen vermag, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen - allenfalls gar missionierende Züge annehmenden - Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. Urteil des BVGer E-5163/2020 vom 31. Oktober 2024 E. 7.4.2 m.H.a. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.), dass sich der Beschwerdeführer zwar hierzulande taufen liess (vgl. BM6/1), sich in den Akten jedoch keine Hinweise darauf finden, er beabsichtige seinen christlichen Glauben aktiv und öffentlich zu leben, dass aufgrund seiner Aussagen vielmehr davon auszugehen ist, seine christliche Glaubensausübung in der Schweiz beschränke sich auf seinen Privatbereich (vgl. A13/19 F55 ff), womit nicht anzunehmen ist, diese könnte öffentlich bekannt geworden sein, dass das im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Schreiben der Persischen Christlichen Gemeinde Schweiz daran nichts zu ändern vermag, da darin lediglich knapp und unsubstantiiert behauptet wird, der Beschwerdeführer sei «sehr aktiv in der Gemeinde» (vgl. BM5/1), wobei darüber hinaus das fragliche Beweismittel ohnehin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, womit ihm kaum Beweiswert zukommt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer D-7498/2024 vom 8. Januar 2025 E. 10.3.1) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, welche der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestreitet, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: