Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 1. September 2016 in Öster- reich ein Asylgesuch ein. Im Rahmen des Dublin-Übereinkommens wurden sie am 17. Januar 2017 von Österreich in die Schweiz überstellt und er- suchten am 23. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Am 31. Januar 2017 wurden sie summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP). Der Beschwerdeführer wurde am 11. Sep- tember 2018, die Beschwerdeführerin am 15. November sowie am 11. De- zember 2018 zu den Asylgründen eingehend angehört. A.b Während des vorinstanzlichen Verfahrens, am (…), wurde das erste Kind der Beschwerdeführenden geboren. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Per- ser und in Teheran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe und einer Arbeitstätigkeit im Geschäft der Familie nachgegangen sei. Im Jahre 2009 oder 2010 sei er während politischer Unruhen von der iranischen Po- lizei festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Sonstige Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden machte er nicht geltend. Seine Familie sei von Anfang an nicht begeistert von seiner Ehe- frau (Beschwerdeführerin) gewesen. Seine zutiefst religiösen Eltern hätten sich eine traditionelle Ehefrau für ihn gewünscht. Anfang 2016 sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Christentum kon- vertiert, nachdem seine Ehefrau an ihrem Arbeitsort mit Christen in Kontakt gekommen sei und sie Weihnachten 2015 mit W., einer ihrer Kolleginnen und deren Familie, verbracht hätten. Sie hätten zunächst vereinbart, nie- mandem von der Konversion zu berichten. Seine Mutter habe jedoch da- von erfahren, weil sie anlässlich eines Besuchs bei ihnen zuhause eine Bibel entdeckt habe. Dies habe vorübergehend zu einem Zerwürfnis mit seinen Eltern geführt, so dass sie feierlichen Anlässen innerhalb der eige- nen Familie ferngeblieben seien. Seine Mutter habe bei einer Familienfeier mit seinem Onkel über ihre Konversion gesprochen; schliesslich habe die gesamte Verwandtschaft von der Konversion erfahren. Sein Cousin müt- terlicherseits sei bei der islamischen Revolutionsgarde (Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī [Sepâh oder Pasdaran]); auch er sei infor- miert worden. Von der Verwandtschaft und von Seiten dieses Cousins habe es anfangs keine Reaktion gegeben.
E-5163/2020 Seite 3 Im Juli 2016 seien er und seine Ehefrau mit einem Visum nach Europa in den Urlaub gereist. Nach der Rückkehr hätten sie seine Mutter zu sich nach Hause eingeladen; diese habe aus eigenem Entschluss auch noch die Tante und den besagten Cousin eingeladen. Sie hätten den drei Gästen von ihrer Europareise erzählt. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zusammenhang kritisch zum iranischen Regime und den religiösen Rest- riktionen geäussert. Daraufhin sei es zum Streit und zu Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seinem Cousin gekommen, wobei Letzterer ihnen expli- zit gedroht habe. Schliesslich seien der Cousin und die Tante gegangen, während seine Mutter bei ihnen übernachtet habe. Am nächsten Tag sei sein Cousin nochmals bei ihnen vorbeigekommen, weil er sich für sein Ver- halten habe entschuldigen wollen. Die Beschwerdeführenden seien beide bei der Arbeit gewesen, lediglich seine Mutter habe sich in der Wohnung befunden und den Cousin hereingebeten. Der Cousin habe sich in der Wohnung umgesehen, eine Bibel sowie ein Kreuz in der Bibliothek ent- deckt und seine Mutter mit den gefundenen Gegenständen konfrontiert. Diese habe dem Cousin beides abnehmen und ihn beschwichtigen wollen. Er habe sie jedoch weggestossen und Drohungen ausgesprochen, bevor er die Wohnung verlassen habe. Die Mutter habe ihn (den Beschwerdefüh- rer) daraufhin telefonisch gewarnt, nicht nachhause zu kommen. Der Be- schwerdeführer habe in der Folge seine Ehefrau angerufen und ihr von dem Vorfall erzählt. Deren Arbeitskollegin W. habe ihr angeboten, sich an ihrem Wohnort zu verstecken. Er habe sich sodann auf den Weg zu einem mit seiner Mutter vereinbarten Treffpunkt machen wollen, damit sie ihm ei- nige für ihn zusammengepackte Sachen übergebe, habe jedoch vor sei- nem Geschäft ein schwarzes Auto und darin seinen Cousin erkannt, der mit dem Finger auf ihn gezeigt habe. Eine Person sei aus dem Auto aus- gestiegen und habe versucht, ihn anzuhalten. Es sei ihm jedoch gelungen, mit dem Motorrad davonzufahren. Er habe daraufhin das Treffen mit seiner Mutter abgesagt und sei zu W. und seiner Ehefrau gefahren. Sie hätten Angst gehabt und nicht gewusst, was sie tun sollten. Abends gegen 22 Uhr habe er einen Anruf von seinem Hauswart erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass drei Personen vor Ort seien und in der Wohnung alles demolieren würden. Der Vater von W. habe ihnen angesichts dieser Umstände ange- boten, in dessen Villa im Norden unterzutauchen. Etwa einen Monat hätten sie dort gewohnt, während in der Zwischenzeit seine Familie und W., res- pektive deren Vater, die Ausreise für sie organisiert hätten. Ende August 2016 hätten sie über den Flughafen F._______ das Land verlassen. In der Zwischenzeit seien auch Personen beim Haus der Schwiegereltern vorbei- gekommen und hätten diese mit dem Tod bedroht. Wenn man sie (die
E-5163/2020 Seite 4 Beschwerdeführenden) erwischt hätte, hätten sie mit einem Tod durch Er- hängen rechnen müssen. A.d Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, iranische Staatsange- hörige und ethnische Perserin aus G._______ zu sein, wo sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann gelebt habe. In ihrer Kindheit sei sie oft nach Europa gereist. Nach einem (…)studium an der Universität G._______ habe sie bis zur Ausreise für eine internationale Firma in einer Führungsfunktion gearbeitet. In ihrer Kindheit und Jugend habe sie mehr- mals Probleme mit der Sittenpolizei gehabt. Ihre Familie sei nicht religiös, weswegen sie sich schon immer mit der Tatsache, Muslimin zu sein, schwergetan habe. Sie habe sich für keinen Glauben interessiert. An ihrem Arbeitsplatz seien überwiegend Christen angestellt gewesen, wodurch sie erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei; sie habe begon- nen, das Christentum mit dem Islam zu vergleichen. An Weihnachten 2015 habe sie daraufhin gemeinsam mit ihrem Ehemann bei ihrer Arbeitskollegin W. gefeiert, die Christin sei. Diese Feier habe sie und ihren Mann dazu bewogen, Anfang 2016 zum Christentum zu konvertieren. Einer Kirche seien sie zwar nicht beigetreten, aber der Vater ihrer Arbeitskollegin W. habe ihnen regelmässig vom Christentum erzählt. Sie hätten vereinbart, dass sie den Glaubenswechsel für sich behalten würden. Die Familie ihres Ehemannes habe aber dennoch von der Konversion erfahren. Dies habe zu grossen Problemen geführt, insbesondere mit dem besagten Cousin ih- res Ehemannes, der in einer höheren Funktion bei der Sepâh tätig sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann die vom Beschwerdeführer vorge- tragenen Ereignisse anlässlich eines Besuchs der Schwiegermutter, der Tante und des besagten Cousins und die Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und dem Cousin, in deren Folge der Cousin ihnen wegen ihres Glaubenswechsels gedroht habe. Nach einem Aufenthalt bei ihrer Ar- beitskollegin W. beziehungsweise deren Familie hätten sie beschlossen, den Iran zu verlassen. Sie seien nach H._______ geflogen, wo sie mit dem gefälschten Visum sofort festgenommen worden seien. In H._______ und in der Schweiz seien sie religiös aktiv und hätten sich in der Zwischenzeit auch taufen lassen. Sie würden der (…) in I._______ angehören. Bei einer Rückkehr würden sie eine Gefängnisstrafe oder gar eine Exekution be- fürchten. A.e Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer- enden unter anderem eine Bescheinigung von J._______ betreffend die Bestätigung eines Kleinkirchengruppenbesuchs, eine Bestätigung des Gottesdienstbesuchs der (…) Kirche, ein Bestätigungsschreiben der (…)
E-5163/2020 Seite 5 Gemeinde in der Schweiz über die Teilnahme am Gottesdienst und der Bi- belschule, ihre Taufurkunden, ein Bestätigungsschreiben der (…) in K._______ über die Teilnahme am Gottesdienst, mehrere Fotos, einen USB-Stick mit Musik, einen Militärausweis des Beschwerdeführers, Reise- pässe, ID-Ausweise und den Eheschein sowie Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. September 2020. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter seien sie als Flücht- linge vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Berichte der Hilfswerksvertre- tung, ein Bestätigungsschreiben der (…) Gemeinde in der Schweiz, eine Bestätigung über den Besuch einer christlichen Kleingruppe sowie Fotos von der in der Schweiz erfolgten Taufe der Beschwerdeführenden und ein Beleg über einen erfolgten Wohnungskauf eingereicht. D. Mit Eingaben vom 24. November 2020 und 10. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich ein Foto und Screenshots des Instagram-Kontos der Beschwerdeführerin und des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers sowie eine CD mit zwei Videomitschnitten von der Beschwerdeführerin anlässlich von Kirchenbe- suchen sowie eine eigene Übersetzung von Aussagen ein.
E-5163/2020 Seite 6 E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, hiess die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Nadia Zink als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 14. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 29. Januar 2021 replizierten die Beschwerdeführenden dazu. H. Mit Eingaben vom 12. März 2021 sowie 10. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, namentlich zwei CD’s mit Bildmitschnitten von Demonstrationsteilnahmen, zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2022 zu einer weiteren Vernehmlassung ein. J. Am 10. Februar 2022 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht die am (…) erfolgte Geburt ihres zweiten Kindes mit und ersuchten um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. K. Das SEM reichte am 5. April 2022 eine zweite Vernehmlassung ein; dabei hielt es – auch im Lichte der zusätzlich von den Beschwerdeführenden ein- gereichten Beweismittel – an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Auf Einladung der Instruktionsrichterin vom 7. April 2022 hin nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. April 2022 Stellung zur zwei- ten Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei sie an ihren Beschwerdebe- gehren unverändert festhielten.
E-5163/2020 Seite 7 M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 hiess die zuständige Instruktionsrich- terin ein Gesuch um Substitution der amtlichen Rechtsbeiständin vom
15. September 2022, vorbehaltlich der Einreichung einer gültigen Voll- macht, für den Zeitraum bis zum 6. März 2023 gut. Die entsprechende Sub- stitutionsvollmacht wurde am 28. Oktober 2022 nachgereicht. N. Am 11. Januar 2023 wurde eine weitere CD mit Fotos und Videos einge- reicht, welche die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden bestä- tige. O. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 wurde auf die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden hingewiesen und Deutschzertifikate, Arbeitszu- sicherungen und zwei Kostennoten eingereicht. P. Mit mehreren vom Gericht beantworteten Verfahrensstandanfragen vom
10. Februar 2022, 23. November 2022, 6. Juli 2023, 2. Februar 2024 und
17. Juli 2024 wurde um prioritäre Behandlung des Verfahrens ersucht.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5163/2020 Seite 8
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind, D._______ (geboren am […]), wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5163/2020 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 3.3 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung dar. Aufgrund des ausgeprägten inne- ren Charakters kann die religiöse Zugehörigkeit praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebe- nenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Be- suche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Drit- ter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichti- gen; sie vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaub- haft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Re- ligion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine le- diglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4952/2014 vom
23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-438/2022 vom
29. Februar 2024 E. 6.1 m.w.H.).
E. 3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt ein Übertritt zum christlichen Glauben im Iran grundsätzlich nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern die konvertierte Person den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist erst dann zu befürchten, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit be- kannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten respektive der Konver- titin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be- schwerdeführenden, soweit diese die Geschehnisse unmittelbar vor der Ausreise betreffen (vgl. Ziff. II.1 der angefochtenen Verfügung). Die schlechten Erfahrungen, welche die Beschwerdeführenden in ihrer
E-5163/2020 Seite 10 Kindheit und Jugend mit den iranischen Behörden gemacht hätten, und die Probleme des Beschwerdeführers mit der Einstellung seiner Eltern zur Re- ligion seien nicht asylrelevant (vgl. Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung). Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen tatsächlich an das Christen- tum glaubten, sei ihnen die Fortführung dieses Glaubens unbenommen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verwandten im Heimatland darüber Bescheid wüssten (vgl. Ziff. II.3 der angefochtenen Verfügung).
E. 4.2 Was die Geschehnisse anbelangt, welche die Beschwerdeführenden – nach ihrer eigenen Darstellung – zur Flucht veranlasst haben sollen, ging die Vorinstanz von fehlender Glaubhaftigkeit aus, was sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Trotz sehr umfangreicher Schilderungen im freien Bericht seien die Vor- bringen der Beschwerdeführenden von zahlreichen Ungereimtheiten ge- prägt und seien insgesamt wenig plausibel. Es sei den Beschwerdeführen- den nicht gelungen, die Probleme, die sie wegen ihrer angeblichen Kon- version zum Christentum gehabt hätten, glaubhaft darzulegen. Zunächst sei angesichts des Umstands, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss seiner Darstellung sehr religiös sei, nicht nachvollziehbar, dass dieser beim Besuch seiner Mutter eine Bibel in der Küche habe liegen las- sen, selbst wenn sie sich vorab nicht angemeldet hätte. In Anbetracht des- sen, dass die Mutter gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden öfters für sie einkaufen gegangen sei, müsse es hin und wieder vorgekommen sein, dass die Mutter unangemeldet vorbeigekommen sei. Die Schilderun- gen des Beschwerdeführers, wie das Gespräch mit seiner Mutter unmittel- bar nach dem angeblichen Vorfinden der Bibel verlaufen sei, seien wider- sprüchlich ausgefallen und erschienen – insbesondere mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schlechten Erfahrungen mit den iranischen Behörden – nicht nachvollziehbar. Ebenso ergebe es wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von den Problemen mit seinen Eltern, anfänglich gar keine Schwierigkeiten wegen der Konver- sion gehabt habe, obwohl die ganze Familie einschliesslich des Cousins, welcher bei der Sepâh arbeite, über die Konversion Bescheid gewusst habe, sondern dass diese Probleme erst nach der Rückkehr der Beschwer- deführenden aus Europa aufgekommen seien. Es sei auch nicht nachvoll- ziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus Versehen mit dem streng gläubigen Onkel über das Thema gesprochen und diesem gesagt habe, dass der Beschwerdeführer eine Bibel besitze. Die Ausführungen zum Besuch seiner Mutter, seiner Tante und seines Cousins nach der Rückkehr aus Europa ergäben ebenso wenig Sinn; so sei insbesondere
E-5163/2020 Seite 11 unlogisch, dass seine Mutter, mit welcher der ganze Konflikt angefangen habe, welche die Beziehungen zu ihm abgebrochen habe und die den On- kel über die ganze Sache in Kenntnis gesetzt habe, sich plötzlich habe überreden lassen, zu den Beschwerdeführenden nach Hause zu kommen und sogar bei ihnen zu übernachten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wa- rum die Mutter allein und ohne den Vater des Beschwerdeführers auf Be- such gekommen sei, zumal der Beschwerdeführer und sein Vater arbeits- bedingt stets in Kontakt gestanden seien. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum nach einem derartigen Streit und langem Kontaktabbruch beim ersten Wiedersehen mit der Mutter ohne Weiteres eine harmonische und vertraute Situation entstanden sein soll, welche den Rahmen dafür gebildet habe, gemeinsam – für die Mutter möglicherweise irritierende – Bilder vom Urlaub in Europa anzuschauen. Nicht plausibel sei, dass die Mutter trotz der angespannten familiären Situation die streng gläubige Tante ins Haus der Beschwerdeführenden eingeladen haben soll, ohne den Beschwerde- führer zu fragen. Gleiches gelte, sofern die Tante die Einladung ohne Wei- teres angenommen und dabei gar ihren Sohn mitgenommen habe. Dieser sei offizielles Mitglied der Sepâh und streng gläubig, dass er im Namen seines Glaubens jegliche Taten rechtfertigen würde. Der Beschwerdefüh- rer habe mit ihm nach eigenem Bekunden schon immer Meinungsverschie- denheiten und Auseinandersetzungen gehabt. Es sei nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin weiter mit kritischen Aus- sagen zum iranischen Regime provoziert und ihm gegenüber gar gesagt habe, er könne nicht von sich behaupten, ein Muslim zu sein. Das Verhal- ten stehe im Übrigen im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführe- rin, wonach der Beschwerdeführer versucht habe, die Situation zu be- schwichtigen, indem er Urlaubsfotos gezeigt habe. Was den Cousin anbelange, hätten die Beschwerdeführenden zunächst dargelegt, nichts über dessen Funktion bei der Sepâh zu wissen. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin hingegen vorgebracht, der Cousin arbeite in der (…)abteilung der Sepâh, und dass sie das schon zuvor ge- wusst habe. Weiter seien die Beschwerdeführenden nicht in der Lage ge- wesen, die Geschehnisse am Folgetag, namentlich den Besuch des Cous- ins bei ihnen zu Hause, plausibel zu schildern. So sei unverständlich, dass die Beschwerdeführenden nach der harschen Reaktion der Mutter ein wei- teres Mal unvorsichtig hätte sein sollen und es dem strenggläubigen Cousin ermöglicht hätten, in ihrem Haus die Bibel und ein Kreuz vorzufin- den. Abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerde- führenden zum Aufbewahrungsort der Bibel (Schlafzimmer bzw. Arbeits- zimmer), sei nicht nachvollziehbar, warum sie die Bibel an einem leicht
E-5163/2020 Seite 12 auffindbaren Ort hätten deponieren sollten. Mit Blick auf die früheren Er- fahrungen mit den Behörden und die familiären Probleme wegen der Reli- gion sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge anfänglich keine Sorgen gemacht und es ebenso wenig für wichtig gehalten hätten, dass der Cousin bei ihnen zuhause Ärger gemacht habe. Nicht glaubhaft sei weiter, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit W. ihren Arbeitsplatz verlassen habe und zu W. nach Hause gegangen sei, nachdem sie ihrem Ehemann über den Vorfall mit dem Cousin informiert worden sei. Es sei nämlich anzunehmen, dass bei einer allfälligen Suche nach der Beschwerdeführerin an deren Arbeitsort aufgefallen wäre, dass beide Frauen gefehlt hätten und eine Suche bei W. zuhause naheliegend gewesen wäre. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum die Eltern des Beschwerdeführers, mit denen die Beschwerdeführenden wegen der Kon- version Probleme gehabt hätten, aktiv dabei geholfen haben sollten, die Ausreise zu organisieren. Nicht glaubhaft sei in diesem Zusammenhang auch, dass W. mit dem Vater des Beschwerdeführers alles bezüglich des Geldes für die Organisation der Ausreise besprochen habe, nicht aber der Beschwerdeführer persönlich. Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass die Sepâh in der Zwischenzeit etwas unternommen und ein Verfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet hätten, wenn der Cousin den Fall tatsächlich weitergeleitet hätte. Bezeichnenderweise seien die Beschwerdeführenden weder in der Lage, diesbezüglich Beweismittel einzureichen, noch wüssten sie, wie sich der Fall weiterentwickelt habe.
E. 5.1 Vorab rügen die Beschwerdeführenden die Qualität der Protokollierung der Anhörungen, zumal dieser ein erheblicher Stellenwert zukomme. Bei einem Asylgesuch, das auf eine religiöse Konversion zurückgehe, sei die innere Einstellung einer Person und im Kontext des Iran auch die der Fa- milie und das daraus resultierende Risiko einer Denunziation bei den Be- hörden zu untersuchen. Ebenso die Frage des unerträglichen psychischen Drucks sei relevant, was ebenfalls eine Frage sei, die unter anderem die innere Einstellung beschlage und sich nicht leicht anhand von einfach zu kommunizierenden Fakten festmachen lasse.
E. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist zuzugestehen, dass die Übersetzungen der vorinstanzlichen Anhörungen ins Deutsche sprachlich teilweise keine hohe Qualität aufweist (vgl. z.B. die von den Beschwerdeführenden exemplarisch aufgelisteten Fundstellen SEM-Akte A21 F24, F29, F44, F56,
E-5163/2020 Seite 13 F70 und F75). Die Beschwerdeführenden zeigen jedoch nicht auf und Ent- sprechendes ist auch nicht ersichtlich, dass durch diese sprachliche Man- gelhaftigkeit materiell Entscheidendes verloren gegangen sein könnte. Selbst die Hilfswerksvertretung, die während der Anhörungen anwesend war, hat diesbezüglich keinerlei Anmerkungen gemacht. Nachdem die Be- schwerdeführenden überdies das Protokoll rückübersetzt erhalten und sie dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt haben, kann davon ausgegan- gen werden, dass die Protokolle der Anhörungen – zusammen mit den zahlreichen Beweismitteln – eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführenden und die Frage der Glaubhaftma- chung bilden. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsab- klärung kommt daher nicht in Betracht; andere Verfahrensmängel sind ebenso wenig nicht ersichtlich.
E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen.
E. 6.2 Bereits das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich im Iran vor ihrer Ausreise mit dem christlichen Glauben derart auseinanderge- setzt, dass sie aus einer inneren Überzeugung heraus zum Christentum konvertiert seien, ist in Zweifel zu ziehen. So sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der freien Rede zwar ausführlich; gleichwohl scheint der komplexe Prozess der Auseinandersetzung mit den wesentli- chen Werten und der eigenen religiösen Überzeugung, eine allfällige Ab- kehr vom bisher gelebten Glauben und die Hinwendung zu einem anderen vorliegend nicht überzeugend geschildert. Insbesondere der Beschwerde- führer, der eigenen Angaben gemäss aus einer traditionellen muslimischen Familie stammt, konnte nicht nachvollziehbar und überzeugend darlegen, warum er nach dem Besuch lediglich eines Weihnachtsabends im Jahr 2015 bei der Arbeitskollegin seiner Frau eine Konversion zum Christentum vollzogen haben soll (vgl. SEM-Akte A21 F49, F56). Die Beschwerdefüh- rerin ihrerseits bettete ihre eigene Konversion in den Umstand, dass sie von jeher mit dem Islam nichts habe anfangen können und durch den Kon- takt zur Arbeitskollegin W. zum Christentum gefunden habe. Aber auch ihre Aussagen lassen eine substanziierte und nachvollziehbare Darstellung vermissen, was letztlich den Ausschlag gegeben haben soll, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit der Religion des Christentums im be- schriebenen Mass identifiziert, wenn sie sich doch bis zu diesem Zeitpunkt keiner bestimmten Religion zugehörig gefühlt hat. Dass die Teilnahme an
E-5163/2020 Seite 14 einem Weihnachtsfest den Ausschlag gegeben habe, wirkt im Kontext mit einem solchermassen komplexen Thema nicht überzeugend. Die Ausführungen in der Beschwerde zu den Erwägungen der Vorinstanz sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.3 Ungeachtet dessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zudem nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Konversion vor der Ausreise aus dem Heimatstaat den Behörden bekannt geworden ist oder sein könnte.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden gaben beide an, dass sie nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, sie ihr Interesse am Christentum le- diglich diskret gelebt hätten und sie nie missionarisch tätig gewesen seien. Sie gaben zudem zu Protokoll, dass niemand von der Konversion hätte erfahren sollen (vgl. SEM-Akten A10 F7.01 S. 8; A11 F7.02 S. 9; A30 F14), weil sie sich der Gefahr bewusst gewesen seien. Auch eine Taufe oder Kir- chenbesuche seien im Iran nicht möglich gewesen, weil sie hätten vorsich- tig sein müssen und ihnen sonst Verfolgung gedroht hätte (vgl. SEM-Akte A26 F19 f.; A21 F63, F87 und F96; A10 F7.02 S. 10).
E. 6.3.2 Die Vorbringen zum familiären Konflikt mit der Mutter und des Cous- ins des Beschwerdeführers sind nicht überzeugend und wirken konstruiert. Es kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.3.3 Das SEM hat zutreffend festgestellt, es erscheine unplausibel, dass die Beschwerdeführenden eine Bibel und ein Kreuz in ihrer Wohnung offen haben liegen lassen. Dies insbesondere, als ihnen nach eigenem Bekun- den bewusst gewesen sei, dass das Auffinden für sie innerhalb der Familie Konsequenzen haben könnte, zumal die Familie des Beschwerdeführers sehr traditionell und konservativ sei und die Mutter des Beschwerdeführers für sie gelegentlich eingekauft und sich in ihrer Wohnung aufgehalten habe, weshalb sie auch mit spontanem Besuch der Mutter hätten rechnen müs- sen (vgl. SEM-Akte A21 F56, 93).
E. 6.3.4 Das Vorbringen, dass es angesichts der tiefen Religiosität der Eltern des Beschwerdeführers nach dem Entdecken der Bibel durch die Mutter zu einem Streit und zu einem Zerwürfnis gekommen sei, in dessen Nach- gang die Mutter einem Onkel von der Konversion berichtet und in der Folge die gesamte Verwandtschaft davon erfahren habe, scheint aus verschie- denen Gründen nicht glaubhaft:
E-5163/2020 Seite 15 So gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass die Mutter diese Information an den Onkel weitergegeben habe, weil die Beschwerdefüh- renden nicht zur Neujahrsfeier erschienen seien und sich die Familienan- gehörigen nach ihrem Verbleib erkundigt hätten (vgl. SEM-Akten A21 F57 f.; A26 F31 S. 8). Dass die Mutter sich entschlossen haben soll, dem Onkel von dem Vorfall zu erzählen und somit bewusst in Kauf genommen habe, dass die gesamte Verwandtschaft – allen voran der bei der Sepâh tätig Cousin – von der Konversion erfährt, scheint unlogisch, zumal aus den weiteren Erzählungen der Beschwerdeführenden deutlich hervorgeht, dass die Eltern des Beschwerdeführers trotz ihres traditionellen Bildes in einer engen Verbindung zumindest zum Beschwerdeführer gestanden seien und den Beschwerdeführenden aktiv bei der Flucht geholfen haben.
E. 6.3.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, innerhalb der weiteren Familie sei ihre Konversion erst anlässlich eines Streits mit dem Cousin nach der Europareise eskaliert und sie seien bis dahin nicht mit ihrem Glau- benswechsel konfrontiert worden, wirkt sodann realitätsfremd. Es scheint für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass diese Umstände (Konversion, zufällige Kenntnisnahme der Mutter davon und Weiterverbreitung inner- halb der Familie) – sollten sie sich tatsächlich zugetragen haben – vorerst innerhalb der Familie weder zu Diskussionen noch Problemen geführt ha- ben sollen.
E. 6.3.6 Konstruiert wirkt sodann der angebliche Besuch der Mutter mit an- schliessender Übernachtung bei den Beschwerdeführenden nach deren Europareise und die während des Besuchs spontan von der Mutter ausge- sprochene Einladung an die Tante und den besagten Cousin. Letztere sol- len sich bis dato noch nie bei den Beschwerdeführenden aufgehalten ha- ben. Dass die Beschwerdeführenden es in einem solchen Setting eigenen Aussagen zufolge für angebracht gehalten haben, der Mutter, Tante und dem bei der Sepâh tätigen Cousin ihre Europaurlaubsbilder zu zeigen, dies kommentiert mit regimekritischen Bemerkungen und expliziten Provokatio- nen dem Cousin gegenüber, ist ebenfalls nicht plausibel, betonten die Be- schwerdeführenden doch mehrfach, sie hätten die Konversion aus Angst vor Konsequenzen für sich behalten wollen.
E. 6.3.7 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Auseinandersetzung mit dem Cousin im Anschluss an seine provozierenden Bemerkungen ihm ge- genüber, die konfrontativ und mit Handgreiflichkeiten einhergegangen sein soll, scheint ebenfalls im Gesamtkontext kaum nachvollziehbar. Wenig Sinn ergibt sodann das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass der
E-5163/2020 Seite 16 Cousin am folgenden Tag bei ihnen vorbeigekommen sei, um sich für sein Verhalten vom Vorabend zu entschuldigen, in diesem Zusammenhang aber in der Wohnung eine Bibel und ein Kreuz gefunden haben soll und in der Folge trotz aller guten Vorsätze der anwesenden Mutter des Beschwer- deführers gegenüber ausfällig und vorwurfsvoll sowie drohend gegenüber- getreten sein soll.
E. 6.3.8 Das anschliessende Auflauern durch den Cousin und andere Perso- nen in einem Auto vor dem Geschäft des Beschwerdeführers, seine gelun- gene Flucht mit dem Motorrad und letztlich die Ausreiseorganisation durch die konservativen Eltern des Beschwerdeführers in Zusammenarbeit mit dem Vater der Arbeitskollegin W., wirken ebenso konstruiert und in sich nicht schlüssig.
E. 6.4 Insgesamt fehlt es den zwar ausführlichen und im Wesentlichen auch übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden zu den zentra- len Sachverhaltselementen an Realkennzeichen wie Erlebnisnähe, Detail- reichtum und insbesondere an Plausibilität und Schlüssigkeit. Die von ihnen geschilderten Handlungsabläufe sind deskriptiv und es kann ihnen insgesamt nur wenig persönlicher Bezug entnommen werden. Der Erzähl- stil der Beschwerdeführenden deutet zudem darauf hin, dass sie eine ge- lernte, nicht selbst erlebte Asylbegründung wiedergeben. Der Umstand, dass sie kaum eine persönliche Sicht der Dinge einnehmen, sondern den Hergang mehrfach aus der Perspektive eines dritten Erzählers schildern, welcher auf das gesamte Geschehen und alle Personen gleichermassen blickt (vgl. bspw. A26 F32 und F35), deutet auf insgesamt konstruierte Sachverhaltselemente hin.
E. 6.5 Nach dem Festgestellten ist auch die geltend gemachte anhaltende Suche nach ihnen vor und nach ihrer Ausreise als Schutzbehauptung zu werten, zumal diese Vorbringen in keiner Weise mit Beweismitteln unter- mauert wurden. Die eingereichte Bestätigung vom Kauf einer Wohnung (vgl. Beschwerde, Beilage 9), weil die Mutter der Beschwerdeführerin durch die Behelligungen des Sicherheitsdienstes sich zum Umzug ge- zwungen gesehen habe, ist nicht geeignet, die Vorbringen zu untermauern.
E. 6.6 Aus den Akten ergeben sich zusammenfassend keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären oder ihnen eine solche gedroht habe. Daran vermögen auch die einge- reichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie sich teils auf Unbestrittenes
E-5163/2020 Seite 17 oder auf die Situation von Christen im Iran im Allgemeinen beziehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Seit ihrer Einreise in die Schweiz engagieren sich die Beschwerdefüh- renden ausweislich der eingereichten Beweismittel in der (…) Gemeinde der Schweiz. Sie besuchen nach eigenem Bekunden regelmässig christli- che Kleingruppen und Gottesdienste und reichten Fotos von ihrer in der Schweiz im Jahr 2017 erfolgten Taufe ein (vgl. Beschwerde. Beilagen 7, 8 und 10). Wie bereits festgehalten, können aus solchen nach aussen getra- genen Handlungen zwar gewisse Schlüsse gezogen werden; sie sind aber immer im Gesamtkontext zu betrachten und vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Letztlich kann vorliegend offenbleiben, ob das in der Schweiz zutage getretene Engagement der Beschwerdeführenden aus asylstrategischen Gründen erfolgte oder ob der Glaubenswechsel grundsätzlich als authen- tisch anzuerkennen ist, da das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Ergebnis und in Anwendung der Rechtspraxis vorliegend zu verneinen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
E. 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatstaat zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.)
E. 7.4.1 Die allgemeine Menschenrechtslage in Iran ist seit geraumer Zeit als generell schlecht zu bezeichnen. Auch die vorliegend interessierende Re- ligionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Nicht-Muslime werden auf gesetzli- cher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Ob- wohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind keine Hauskirchen erlaubt. Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Ge- mäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine aner- kannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum
E-5163/2020 Seite 18 Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt die Abkehr vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26–31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Gemäss EGMR verhindert die allgemeine Menschenrechtslage im Iran nicht per se die Überstellung von iranischen Staatsangehörigen in ihren Heimatstaat. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die persön- lichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christen- tum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht.
E. 7.4.2 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat auf- grund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konver- titen respektive der Konvertitin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; z.B. Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2 und D-4795/2016 vom
15. März 2019 E. 6, je m.w.H.). Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Ein Glaubenswechsel vermag somit dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn die christli- che Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen – allenfalls gar missionierende Züge annehmenden – Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).
E-5163/2020 Seite 19
E. 7.5.1 Die Beschwerdeführenden haben sich nach ihrer Ausreise taufen las- sen und sind in der Schweiz in der (…) aktiv. Auf der Webseite der Kirche sind verschiedene Bilder der Beschwerdeführenden abrufbar (vgl. […]). Selbst wenn diese Bilder abrufbar sind, führt dies allerdings nicht zum Schluss, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführenden identifi- ziert hätten, zumal sie nirgends namentlich erwähnt werden und aufgrund der Bildqualität auch zukünftig nicht zweifelsfrei identifiziert werden kön- nen. Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als (…) auf der angegebenen Webseite der Kirche aufgeführt (vgl. Beweismitte- leingabe vom 10. September 2021), weshalb seine Befürchtung erkannt zu werden umso mehr unbegründet scheint. Betreffend die Beschwerdefüh- rerin wurden zwei Videomitschnitte eingereicht, welche sie bei zwei Got- tesdiensten zeigen (einer davon virtuell), an welchem sie jeweils einen Psalm vorliest (Beweismitteleingabe vom 24. November 2020, Beilage 3). Diese Betätigung blieb jedoch innerhalb der anwesenden Kirchengemein- schaft. Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, dass sie öffent- liche Profile bei Facebook und Instagram hätten, auf welchen sie unter an- derem religiöse Inhalte teilten (Beweismitteleingabe vom 24. November 2020, Beilagen 1 und 2). Aus den bei den Akten liegenden Auszügen der Posts der Beschwerdeführerenden auf ihren Facebook- und Instagram- Seiten ist nicht ersichtlich, dass sie in den sozialen Medien eine hohe Reichweite hätten, da diese keine hohe Anzahl von «Likes» und Kommen- taren anderer Nutzer aufweisen. Hinzu kommt, dass das Instagram-Profil der Beschwerdeführerin auf den Namen «L._______» lautet und somit keine Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Namen und damit ihre Identität zulässt. Aus den Akten geht hervor, dass es auf dem Profil des Beschwer- deführers nur drei Einträge gegeben hat. Der erste Eintrag wurde kurz vor der Einreise in der Schweiz verfasst und enthält einen Weihnachtsgruss, die zwei weiteren Beiträge beinhalten Bibelverse. Ausser wenig auffälligen religiösen Inhalten kann den eingereichten Auszügen der Social-Media- Konti der Beschwerdeführenden demnach nichts Relevantes entnommen werden, was sie massgeblich exponieren würde. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass sich ihre Aktivitäten in der Schweiz vorwiegend auf den Aus- tausch mit ihren Glaubensgenossen und auf interne Anlässe der christli- chen Gemeinschaft beschränken. Eine besondere Exponierung oder mis- sionierende Tätigkeit, welche das Interesse der iranischen Behörden we- cken könnte, ergibt sich daraus nicht.
E. 7.5.2 Selbst unter der Annahme, dass die Familien der Beschwerdeführen- den in der Zwischenzeit vom Glaubenswechsel erfahren haben sollten, ist
E-5163/2020 Seite 20 nicht davon auszugehen, dass mit dieser Kenntnisnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Denunzierung bei den Behörden einhergehen würde, zumal die geschilderten Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit der Familie unglaubhaft sind. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden ein zentrales Element ih- rer religiösen Identität darstellen würde, weshalb im Falle ihrer Rückkehr in den Iran insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh- renden das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben könnten. Ebenso wenig ist das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Beschwerdefüh- renden zu verneinen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwer- deführenden bei einer Rückkehr in den Iran in unzumutbarer Weise in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt wären. Die geltend gemachte Konversion in der Schweiz vermag somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün- den.
E. 7.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, dass sie an diversen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen ha- ben und reichten durch den Rechtsvertreter diverse Beweismittel zum Be- leg ihres exilpolitischen Engagements ein (vgl. Beweismitteleingaben vom
E. 7.6.1 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder nahmen seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teil, soweit ersichtlich an einer Demonstration in M._______ und an einem kleineren Anlass vor der (…) in N._______. Sie sind auf den eingereichten Bildern zu erkennen, tragen aber auf einigen davon – die während der Covid-19- Pandemie aufgenommen wurden – eine Maske. Sie stehen dabei unter anderem an einem Informationsstand oder halten Plakate. Im Internet wur- den verschiedene Bilder und Videos dieser Veranstaltungen publiziert, auf welchen die Beschwerdeführenden zu erkennen sind, namentlich auf di- versen Telegram-Kanälen und Instagram-Profilen. Es handelt sich dabei teilweise um bekanntere Nachrichtenportale wie etwa O._______ und P._______. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zeigen auf, dass ihre Mitwirkung an exilpolitischen Veranstaltungen überschaubar
E-5163/2020 Seite 21 ist und sich auf wenige Anlässe beschränkt; die Anzahl der Teilnahmen für sich gesehen lassen jedoch ohnehin keinen Schluss für oder gegen ein exponiertes Wirken zu, da zwischen der Quantität der betreffenden Tätig- keiten sowie ihrer Qualität zu unterscheiden ist. Dass die Beschwerdefüh- renden während der Teilnahmen eine besondere Rolle eingenommen hät- ten oder in einer Weise hervorgetreten wären, die auf ein starkes exilpoliti- sches Engagement schliessen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Meist wa- ren sie als einfache Teilnehmer anwesend, womit sie nicht besonders auf- gefallen sein dürften. Bei den kleineren Anlässen wie etwa vor der (…) in N._______ stachen sie soweit aus den Akten ersichtlich ebenfalls nicht durch exponierende Handlungen hervor. Es kann daher, selbst wenn auf verschiedenen Medien respektive Online-Portalen darüber berichtet wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden als ernstzuneh- mender Regimegegner wahrgenommen wurden.
E. 7.6.2 Auch die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Protestveranstal- tung vom (…), in welcher sie sich gegen Gewalt gegenüber Frauen aus- sprach, erzielte gemäss Aktenlage keine überdurchschnittliche Aufmerk- samkeit. Die Beschwerdeführerin kommt etwa eine Minute zu Wort. Ge- mäss eingereichter Übersetzung handelt es sich bei ihren Worten um eine allgemein gehaltene Regimekritik, die in ähnlicher Weise bereits massen- haft von im Exil lebenden Iranern geäussert wurde.
E. 7.6.3 Zudem fällt auf, dass die letzten exilpolitischen Handlungen der Be- schwerdeführenden bereits längere Zeit zurückliegen ( […] 2023). Insge- samt ist nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden innerhalb der Gemeinschaft von exilpolitisch aktiven Iranerinnen und Iranern eine Füh- rungsposition zukommt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden be- züglich ihres Engagements blieben denn auf Beschwerdeebene auch all- gemein. Ihre Vorbringen hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten sind daher nicht geeignet, um bei ihnen das Profil von exponierten Regierungs- gegnern bejahen zu können, welche für die iranischen Machthaber als ge- fährliche Personen beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politi- sches Gefüge eingestuft werden müssten.
E. 7.6.4 Da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Iran über ein politisches Profil verfügten und keine Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz behördliche Massnahmen zur Folge gehabt hätten, ist insgesamt nicht davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in
E-5163/2020 Seite 22 den Iran deswegen einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr- dung ausgesetzt werden könnten.
E. 7.7 Zusammenfassend vermögen weder die Konversion der Beschwerde- führerenden in der Schweiz noch deren Teilnahme an diversen Kundge- bungen zur Bejahung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe – und folglich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – zu führen. 8. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Dezember 2020, 12. März 2021, 10. September 2021 und 11. Januar 2023). Die Vorinstanz hat im Rahmen der weiteren Schriftenwechsel dazu ausführlich Stellung genommen. Es wird an dieser Stelle auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassungen verwiesen (vgl. BVGer-act. 8, 20). Diesen Ausführungen, die sich namentlich auch auf die geltende Recht- sprechung stützen, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollum- fänglich an.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-5163/2020 Seite 23 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-5163/2020 Seite 24 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Iran bestehen, herrscht gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre.
E. 10.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die ge- gen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hinsichtlich der psychischen Probleme, an denen der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben leide (vgl. SEM Akte A20, A22 und A44), ist zu bemerken, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Not- lage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen, da das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.3) und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch im Iran eine notwendige Behandlung erhalten könnte.
E. 10.3.3 Die Beschwerdeführenden verfügen sodann über eine sehr gute Bil- dung und Ausbildung, der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise Mitinha- ber einer eigenen Handelsfirma, die, soweit aus den Akten ersichtlich, noch bestehen dürfte, und die Beschwerdeführenden verfügen offensichtlich über ein wirtschaftlich starkes Familiennetz. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimatstaat wirtschaftlich und sozial gut reintegrie- ren können.
E. 10.3.4 Auch das Kindeswohl steht dem Vollzug der Wegweisung nicht ent- gegen, da die beiden Kinder im Kleinkindesalter noch an die Eltern gebun- den sind, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwur- zelung auszugehen ist.
E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
E-5163/2020 Seite 25 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in den beiden Kostennoten vom
2. Februar 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 17.96 Stunden sowie der Stundenansatz von Fr. 220.– ist angemessen. Das amtliche Ho- norar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 4’312.30.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5163/2020 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nadja Zink, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4’312.30 zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat- ten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5163/2020 Urteil vom 31. Oktober 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 1. September 2016 in Österreich ein Asylgesuch ein. Im Rahmen des Dublin-Übereinkommens wurden sie am 17. Januar 2017 von Österreich in die Schweiz überstellt und ersuchten am 23. Januar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Am 31. Januar 2017 wurden sie summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP). Der Beschwerdeführer wurde am 11. September 2018, die Beschwerdeführerin am 15. November sowie am 11. Dezember 2018 zu den Asylgründen eingehend angehört. A.b Während des vorinstanzlichen Verfahrens, am (...), wurde das erste Kind der Beschwerdeführenden geboren. A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Perser und in Teheran geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe und einer Arbeitstätigkeit im Geschäft der Familie nachgegangen sei. Im Jahre 2009 oder 2010 sei er während politischer Unruhen von der iranischen Polizei festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Sonstige Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden machte er nicht geltend. Seine Familie sei von Anfang an nicht begeistert von seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) gewesen. Seine zutiefst religiösen Eltern hätten sich eine traditionelle Ehefrau für ihn gewünscht. Anfang 2016 sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Christentum konvertiert, nachdem seine Ehefrau an ihrem Arbeitsort mit Christen in Kontakt gekommen sei und sie Weihnachten 2015 mit W., einer ihrer Kolleginnen und deren Familie, verbracht hätten. Sie hätten zunächst vereinbart, niemandem von der Konversion zu berichten. Seine Mutter habe jedoch davon erfahren, weil sie anlässlich eines Besuchs bei ihnen zuhause eine Bibel entdeckt habe. Dies habe vorübergehend zu einem Zerwürfnis mit seinen Eltern geführt, so dass sie feierlichen Anlässen innerhalb der eigenen Familie ferngeblieben seien. Seine Mutter habe bei einer Familienfeier mit seinem Onkel über ihre Konversion gesprochen; schliesslich habe die gesamte Verwandtschaft von der Konversion erfahren. Sein Cousin mütterlicherseits sei bei der islamischen Revolutionsgarde (Sep h-e P sd r n-e Enqel b-e Esl m [Sepâh oder Pasdaran]); auch er sei informiert worden. Von der Verwandtschaft und von Seiten dieses Cousins habe es anfangs keine Reaktion gegeben. Im Juli 2016 seien er und seine Ehefrau mit einem Visum nach Europa in den Urlaub gereist. Nach der Rückkehr hätten sie seine Mutter zu sich nach Hause eingeladen; diese habe aus eigenem Entschluss auch noch die Tante und den besagten Cousin eingeladen. Sie hätten den drei Gästen von ihrer Europareise erzählt. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zusammenhang kritisch zum iranischen Regime und den religiösen Restriktionen geäussert. Daraufhin sei es zum Streit und zu Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seinem Cousin gekommen, wobei Letzterer ihnen explizit gedroht habe. Schliesslich seien der Cousin und die Tante gegangen, während seine Mutter bei ihnen übernachtet habe. Am nächsten Tag sei sein Cousin nochmals bei ihnen vorbeigekommen, weil er sich für sein Verhalten habe entschuldigen wollen. Die Beschwerdeführenden seien beide bei der Arbeit gewesen, lediglich seine Mutter habe sich in der Wohnung befunden und den Cousin hereingebeten. Der Cousin habe sich in der Wohnung umgesehen, eine Bibel sowie ein Kreuz in der Bibliothek entdeckt und seine Mutter mit den gefundenen Gegenständen konfrontiert. Diese habe dem Cousin beides abnehmen und ihn beschwichtigen wollen. Er habe sie jedoch weggestossen und Drohungen ausgesprochen, bevor er die Wohnung verlassen habe. Die Mutter habe ihn (den Beschwerdeführer) daraufhin telefonisch gewarnt, nicht nachhause zu kommen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Ehefrau angerufen und ihr von dem Vorfall erzählt. Deren Arbeitskollegin W. habe ihr angeboten, sich an ihrem Wohnort zu verstecken. Er habe sich sodann auf den Weg zu einem mit seiner Mutter vereinbarten Treffpunkt machen wollen, damit sie ihm einige für ihn zusammengepackte Sachen übergebe, habe jedoch vor seinem Geschäft ein schwarzes Auto und darin seinen Cousin erkannt, der mit dem Finger auf ihn gezeigt habe. Eine Person sei aus dem Auto ausgestiegen und habe versucht, ihn anzuhalten. Es sei ihm jedoch gelungen, mit dem Motorrad davonzufahren. Er habe daraufhin das Treffen mit seiner Mutter abgesagt und sei zu W. und seiner Ehefrau gefahren. Sie hätten Angst gehabt und nicht gewusst, was sie tun sollten. Abends gegen 22 Uhr habe er einen Anruf von seinem Hauswart erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass drei Personen vor Ort seien und in der Wohnung alles demolieren würden. Der Vater von W. habe ihnen angesichts dieser Umstände angeboten, in dessen Villa im Norden unterzutauchen. Etwa einen Monat hätten sie dort gewohnt, während in der Zwischenzeit seine Familie und W., respektive deren Vater, die Ausreise für sie organisiert hätten. Ende August 2016 hätten sie über den Flughafen F._______ das Land verlassen. In der Zwischenzeit seien auch Personen beim Haus der Schwiegereltern vorbeigekommen und hätten diese mit dem Tod bedroht. Wenn man sie (die Beschwerdeführenden) erwischt hätte, hätten sie mit einem Tod durch Erhängen rechnen müssen. A.d Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, iranische Staatsangehörige und ethnische Perserin aus G._______ zu sein, wo sie bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann gelebt habe. In ihrer Kindheit sei sie oft nach Europa gereist. Nach einem (...)studium an der Universität G._______ habe sie bis zur Ausreise für eine internationale Firma in einer Führungsfunktion gearbeitet. In ihrer Kindheit und Jugend habe sie mehrmals Probleme mit der Sittenpolizei gehabt. Ihre Familie sei nicht religiös, weswegen sie sich schon immer mit der Tatsache, Muslimin zu sein, schwergetan habe. Sie habe sich für keinen Glauben interessiert. An ihrem Arbeitsplatz seien überwiegend Christen angestellt gewesen, wodurch sie erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei; sie habe begonnen, das Christentum mit dem Islam zu vergleichen. An Weihnachten 2015 habe sie daraufhin gemeinsam mit ihrem Ehemann bei ihrer Arbeitskollegin W. gefeiert, die Christin sei. Diese Feier habe sie und ihren Mann dazu bewogen, Anfang 2016 zum Christentum zu konvertieren. Einer Kirche seien sie zwar nicht beigetreten, aber der Vater ihrer Arbeitskollegin W. habe ihnen regelmässig vom Christentum erzählt. Sie hätten vereinbart, dass sie den Glaubenswechsel für sich behalten würden. Die Familie ihres Ehemannes habe aber dennoch von der Konversion erfahren. Dies habe zu grossen Problemen geführt, insbesondere mit dem besagten Cousin ihres Ehemannes, der in einer höheren Funktion bei der Sepâh tätig sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte sodann die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse anlässlich eines Besuchs der Schwiegermutter, der Tante und des besagten Cousins und die Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und dem Cousin, in deren Folge der Cousin ihnen wegen ihres Glaubenswechsels gedroht habe. Nach einem Aufenthalt bei ihrer Arbeitskollegin W. beziehungsweise deren Familie hätten sie beschlossen, den Iran zu verlassen. Sie seien nach H._______ geflogen, wo sie mit dem gefälschten Visum sofort festgenommen worden seien. In H._______ und in der Schweiz seien sie religiös aktiv und hätten sich in der Zwischenzeit auch taufen lassen. Sie würden der (...) in I._______ angehören. Bei einer Rückkehr würden sie eine Gefängnisstrafe oder gar eine Exekution befürchten. A.e Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerenden unter anderem eine Bescheinigung von J._______ betreffend die Bestätigung eines Kleinkirchengruppenbesuchs, eine Bestätigung des Gottesdienstbesuchs der (...) Kirche, ein Bestätigungsschreiben der (...) Gemeinde in der Schweiz über die Teilnahme am Gottesdienst und der Bibelschule, ihre Taufurkunden, ein Bestätigungsschreiben der (...) in K._______ über die Teilnahme am Gottesdienst, mehrere Fotos, einen USB-Stick mit Musik, einen Militärausweis des Beschwerdeführers, Reisepässe, ID-Ausweise und den Eheschein sowie Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. September 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. September 2020. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Berichte der Hilfswerksvertretung, ein Bestätigungsschreiben der (...) Gemeinde in der Schweiz, eine Bestätigung über den Besuch einer christlichen Kleingruppe sowie Fotos von der in der Schweiz erfolgten Taufe der Beschwerdeführenden und ein Beleg über einen erfolgten Wohnungskauf eingereicht. D. Mit Eingaben vom 24. November 2020 und 10. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich ein Foto und Screenshots des Instagram-Kontos der Beschwerdeführerin und des Facebook-Kontos des Beschwerdeführers sowie eine CD mit zwei Videomitschnitten von der Beschwerdeführerin anlässlich von Kirchenbesuchen sowie eine eigene Übersetzung von Aussagen ein. E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Nadia Zink als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 14. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 29. Januar 2021 replizierten die Beschwerdeführenden dazu. H. Mit Eingaben vom 12. März 2021 sowie 10. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, namentlich zwei CD's mit Bildmitschnitten von Demonstrationsteilnahmen, zu den Akten. I. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2022 zu einer weiteren Vernehmlassung ein. J. Am 10. Februar 2022 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht die am (...) erfolgte Geburt ihres zweiten Kindes mit und ersuchten um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. K. Das SEM reichte am 5. April 2022 eine zweite Vernehmlassung ein; dabei hielt es - auch im Lichte der zusätzlich von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel - an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Auf Einladung der Instruktionsrichterin vom 7. April 2022 hin nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. April 2022 Stellung zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz, wobei sie an ihren Beschwerdebegehren unverändert festhielten. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 hiess die zuständige Instruktionsrichterin ein Gesuch um Substitution der amtlichen Rechtsbeiständin vom 15. September 2022, vorbehaltlich der Einreichung einer gültigen Vollmacht, für den Zeitraum bis zum 6. März 2023 gut. Die entsprechende Substitutionsvollmacht wurde am 28. Oktober 2022 nachgereicht. N. Am 11. Januar 2023 wurde eine weitere CD mit Fotos und Videos eingereicht, welche die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführenden bestätige. O. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 wurde auf die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden hingewiesen und Deutschzertifikate, Arbeitszusicherungen und zwei Kostennoten eingereicht. P. Mit mehreren vom Gericht beantworteten Verfahrensstandanfragen vom 10. Februar 2022, 23. November 2022, 6. Juli 2023, 2. Februar 2024 und 17. Juli 2024 wurde um prioritäre Behandlung des Verfahrens ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind, D._______ (geboren am [...]), wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung dar. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters kann die religiöse Zugehörigkeit praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen; sie vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-438/2022 vom 29. Februar 2024 E. 6.1 m.w.H.). 3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt ein Übertritt zum christlichen Glauben im Iran grundsätzlich nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern die konvertierte Person den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist erst dann zu befürchten, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten respektive der Konvertitin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-schwerdeführenden, soweit diese die Geschehnisse unmittelbar vor der Ausreise betreffen (vgl. Ziff. II.1 der angefochtenen Verfügung). Die schlechten Erfahrungen, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Kindheit und Jugend mit den iranischen Behörden gemacht hätten, und die Probleme des Beschwerdeführers mit der Einstellung seiner Eltern zur Religion seien nicht asylrelevant (vgl. Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung). Soweit die Beschwerdeführenden im Übrigen tatsächlich an das Christentum glaubten, sei ihnen die Fortführung dieses Glaubens unbenommen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verwandten im Heimatland darüber Bescheid wüssten (vgl. Ziff. II.3 der angefochtenen Verfügung). 4.2 Was die Geschehnisse anbelangt, welche die Beschwerdeführenden - nach ihrer eigenen Darstellung - zur Flucht veranlasst haben sollen, ging die Vorinstanz von fehlender Glaubhaftigkeit aus, was sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Trotz sehr umfangreicher Schilderungen im freien Bericht seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden von zahlreichen Ungereimtheiten geprägt und seien insgesamt wenig plausibel. Es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Probleme, die sie wegen ihrer angeblichen Konversion zum Christentum gehabt hätten, glaubhaft darzulegen. Zunächst sei angesichts des Umstands, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss seiner Darstellung sehr religiös sei, nicht nachvollziehbar, dass dieser beim Besuch seiner Mutter eine Bibel in der Küche habe liegen lassen, selbst wenn sie sich vorab nicht angemeldet hätte. In Anbetracht dessen, dass die Mutter gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden öfters für sie einkaufen gegangen sei, müsse es hin und wieder vorgekommen sein, dass die Mutter unangemeldet vorbeigekommen sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie das Gespräch mit seiner Mutter unmittelbar nach dem angeblichen Vorfinden der Bibel verlaufen sei, seien widersprüchlich ausgefallen und erschienen - insbesondere mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten schlechten Erfahrungen mit den iranischen Behörden - nicht nachvollziehbar. Ebenso ergebe es wenig Sinn, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von den Problemen mit seinen Eltern, anfänglich gar keine Schwierigkeiten wegen der Konversion gehabt habe, obwohl die ganze Familie einschliesslich des Cousins, welcher bei der Sepâh arbeite, über die Konversion Bescheid gewusst habe, sondern dass diese Probleme erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden aus Europa aufgekommen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus Versehen mit dem streng gläubigen Onkel über das Thema gesprochen und diesem gesagt habe, dass der Beschwerdeführer eine Bibel besitze. Die Ausführungen zum Besuch seiner Mutter, seiner Tante und seines Cousins nach der Rückkehr aus Europa ergäben ebenso wenig Sinn; so sei insbesondere unlogisch, dass seine Mutter, mit welcher der ganze Konflikt angefangen habe, welche die Beziehungen zu ihm abgebrochen habe und die den Onkel über die ganze Sache in Kenntnis gesetzt habe, sich plötzlich habe überreden lassen, zu den Beschwerdeführenden nach Hause zu kommen und sogar bei ihnen zu übernachten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, warum die Mutter allein und ohne den Vater des Beschwerdeführers auf Besuch gekommen sei, zumal der Beschwerdeführer und sein Vater arbeitsbedingt stets in Kontakt gestanden seien. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum nach einem derartigen Streit und langem Kontaktabbruch beim ersten Wiedersehen mit der Mutter ohne Weiteres eine harmonische und vertraute Situation entstanden sein soll, welche den Rahmen dafür gebildet habe, gemeinsam - für die Mutter möglicherweise irritierende - Bilder vom Urlaub in Europa anzuschauen. Nicht plausibel sei, dass die Mutter trotz der angespannten familiären Situation die streng gläubige Tante ins Haus der Beschwerdeführenden eingeladen haben soll, ohne den Beschwerdeführer zu fragen. Gleiches gelte, sofern die Tante die Einladung ohne Weiteres angenommen und dabei gar ihren Sohn mitgenommen habe. Dieser sei offizielles Mitglied der Sepâh und streng gläubig, dass er im Namen seines Glaubens jegliche Taten rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer habe mit ihm nach eigenem Bekunden schon immer Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin weiter mit kritischen Aussagen zum iranischen Regime provoziert und ihm gegenüber gar gesagt habe, er könne nicht von sich behaupten, ein Muslim zu sein. Das Verhalten stehe im Übrigen im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdeführer versucht habe, die Situation zu beschwichtigen, indem er Urlaubsfotos gezeigt habe. Was den Cousin anbelange, hätten die Beschwerdeführenden zunächst dargelegt, nichts über dessen Funktion bei der Sepâh zu wissen. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin hingegen vorgebracht, der Cousin arbeite in der (...)abteilung der Sepâh, und dass sie das schon zuvor gewusst habe. Weiter seien die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse am Folgetag, namentlich den Besuch des Cousins bei ihnen zu Hause, plausibel zu schildern. So sei unverständlich, dass die Beschwerdeführenden nach der harschen Reaktion der Mutter ein weiteres Mal unvorsichtig hätte sein sollen und es dem strenggläubigen Cousin ermöglicht hätten, in ihrem Haus die Bibel und ein Kreuz vorzufinden. Abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden zum Aufbewahrungsort der Bibel (Schlafzimmer bzw. Arbeitszimmer), sei nicht nachvollziehbar, warum sie die Bibel an einem leicht auffindbaren Ort hätten deponieren sollten. Mit Blick auf die früheren Erfahrungen mit den Behörden und die familiären Probleme wegen der Religion sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge anfänglich keine Sorgen gemacht und es ebenso wenig für wichtig gehalten hätten, dass der Cousin bei ihnen zuhause Ärger gemacht habe. Nicht glaubhaft sei weiter, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit W. ihren Arbeitsplatz verlassen habe und zu W. nach Hause gegangen sei, nachdem sie ihrem Ehemann über den Vorfall mit dem Cousin informiert worden sei. Es sei nämlich anzunehmen, dass bei einer allfälligen Suche nach der Beschwerdeführerin an deren Arbeitsort aufgefallen wäre, dass beide Frauen gefehlt hätten und eine Suche bei W. zuhause naheliegend gewesen wäre. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum die Eltern des Beschwerdeführers, mit denen die Beschwerdeführenden wegen der Konversion Probleme gehabt hätten, aktiv dabei geholfen haben sollten, die Ausreise zu organisieren. Nicht glaubhaft sei in diesem Zusammenhang auch, dass W. mit dem Vater des Beschwerdeführers alles bezüglich des Geldes für die Organisation der Ausreise besprochen habe, nicht aber der Beschwerdeführer persönlich. Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass die Sepâh in der Zwischenzeit etwas unternommen und ein Verfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet hätten, wenn der Cousin den Fall tatsächlich weitergeleitet hätte. Bezeichnenderweise seien die Beschwerdeführenden weder in der Lage, diesbezüglich Beweismittel einzureichen, noch wüssten sie, wie sich der Fall weiterentwickelt habe. 5. 5.1 Vorab rügen die Beschwerdeführenden die Qualität der Protokollierung der Anhörungen, zumal dieser ein erheblicher Stellenwert zukomme. Bei einem Asylgesuch, das auf eine religiöse Konversion zurückgehe, sei die innere Einstellung einer Person und im Kontext des Iran auch die der Familie und das daraus resultierende Risiko einer Denunziation bei den Behörden zu untersuchen. Ebenso die Frage des unerträglichen psychischen Drucks sei relevant, was ebenfalls eine Frage sei, die unter anderem die innere Einstellung beschlage und sich nicht leicht anhand von einfach zu kommunizierenden Fakten festmachen lasse. 5.2 Den Beschwerdeführenden ist zuzugestehen, dass die Übersetzungen der vorinstanzlichen Anhörungen ins Deutsche sprachlich teilweise keine hohe Qualität aufweist (vgl. z.B. die von den Beschwerdeführenden exemplarisch aufgelisteten Fundstellen SEM-Akte A21 F24, F29, F44, F56, F70 und F75). Die Beschwerdeführenden zeigen jedoch nicht auf und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, dass durch diese sprachliche Mangelhaftigkeit materiell Entscheidendes verloren gegangen sein könnte. Selbst die Hilfswerksvertretung, die während der Anhörungen anwesend war, hat diesbezüglich keinerlei Anmerkungen gemacht. Nachdem die Beschwerdeführenden überdies das Protokoll rückübersetzt erhalten und sie dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt haben, kann davon ausgegangen werden, dass die Protokolle der Anhörungen - zusammen mit den zahlreichen Beweismitteln - eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführenden und die Frage der Glaubhaftmachung bilden. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung kommt daher nicht in Betracht; andere Verfahrensmängel sind ebenso wenig nicht ersichtlich. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen. 6.2 Bereits das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich im Iran vor ihrer Ausreise mit dem christlichen Glauben derart auseinandergesetzt, dass sie aus einer inneren Überzeugung heraus zum Christentum konvertiert seien, ist in Zweifel zu ziehen. So sind die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der freien Rede zwar ausführlich; gleichwohl scheint der komplexe Prozess der Auseinandersetzung mit den wesentlichen Werten und der eigenen religiösen Überzeugung, eine allfällige Abkehr vom bisher gelebten Glauben und die Hinwendung zu einem anderen vorliegend nicht überzeugend geschildert. Insbesondere der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben gemäss aus einer traditionellen muslimischen Familie stammt, konnte nicht nachvollziehbar und überzeugend darlegen, warum er nach dem Besuch lediglich eines Weihnachtsabends im Jahr 2015 bei der Arbeitskollegin seiner Frau eine Konversion zum Christentum vollzogen haben soll (vgl. SEM-Akte A21 F49, F56). Die Beschwerdeführerin ihrerseits bettete ihre eigene Konversion in den Umstand, dass sie von jeher mit dem Islam nichts habe anfangen können und durch den Kontakt zur Arbeitskollegin W. zum Christentum gefunden habe. Aber auch ihre Aussagen lassen eine substanziierte und nachvollziehbare Darstellung vermissen, was letztlich den Ausschlag gegeben haben soll, dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit der Religion des Christentums im beschriebenen Mass identifiziert, wenn sie sich doch bis zu diesem Zeitpunkt keiner bestimmten Religion zugehörig gefühlt hat. Dass die Teilnahme an einem Weihnachtsfest den Ausschlag gegeben habe, wirkt im Kontext mit einem solchermassen komplexen Thema nicht überzeugend. Die Ausführungen in der Beschwerde zu den Erwägungen der Vorinstanz sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 6.3 Ungeachtet dessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zudem nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Konversion vor der Ausreise aus dem Heimatstaat den Behörden bekannt geworden ist oder sein könnte. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden gaben beide an, dass sie nie Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, sie ihr Interesse am Christentum lediglich diskret gelebt hätten und sie nie missionarisch tätig gewesen seien. Sie gaben zudem zu Protokoll, dass niemand von der Konversion hätte erfahren sollen (vgl. SEM-Akten A10 F7.01 S. 8; A11 F7.02 S. 9; A30 F14), weil sie sich der Gefahr bewusst gewesen seien. Auch eine Taufe oder Kirchenbesuche seien im Iran nicht möglich gewesen, weil sie hätten vorsichtig sein müssen und ihnen sonst Verfolgung gedroht hätte (vgl. SEM-Akte A26 F19 f.; A21 F63, F87 und F96; A10 F7.02 S. 10). 6.3.2 Die Vorbringen zum familiären Konflikt mit der Mutter und des Cousins des Beschwerdeführers sind nicht überzeugend und wirken konstruiert. Es kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.3.3 Das SEM hat zutreffend festgestellt, es erscheine unplausibel, dass die Beschwerdeführenden eine Bibel und ein Kreuz in ihrer Wohnung offen haben liegen lassen. Dies insbesondere, als ihnen nach eigenem Bekunden bewusst gewesen sei, dass das Auffinden für sie innerhalb der Familie Konsequenzen haben könnte, zumal die Familie des Beschwerdeführers sehr traditionell und konservativ sei und die Mutter des Beschwerdeführers für sie gelegentlich eingekauft und sich in ihrer Wohnung aufgehalten habe, weshalb sie auch mit spontanem Besuch der Mutter hätten rechnen müssen (vgl. SEM-Akte A21 F56, 93). 6.3.4 Das Vorbringen, dass es angesichts der tiefen Religiosität der Eltern des Beschwerdeführers nach dem Entdecken der Bibel durch die Mutter zu einem Streit und zu einem Zerwürfnis gekommen sei, in dessen Nachgang die Mutter einem Onkel von der Konversion berichtet und in der Folge die gesamte Verwandtschaft davon erfahren habe, scheint aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft: So gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass die Mutter diese Information an den Onkel weitergegeben habe, weil die Beschwerdeführenden nicht zur Neujahrsfeier erschienen seien und sich die Familienangehörigen nach ihrem Verbleib erkundigt hätten (vgl. SEM-Akten A21 F57 f.; A26 F31 S. 8). Dass die Mutter sich entschlossen haben soll, dem Onkel von dem Vorfall zu erzählen und somit bewusst in Kauf genommen habe, dass die gesamte Verwandtschaft - allen voran der bei der Sepâh tätig Cousin - von der Konversion erfährt, scheint unlogisch, zumal aus den weiteren Erzählungen der Beschwerdeführenden deutlich hervorgeht, dass die Eltern des Beschwerdeführers trotz ihres traditionellen Bildes in einer engen Verbindung zumindest zum Beschwerdeführer gestanden seien und den Beschwerdeführenden aktiv bei der Flucht geholfen haben. 6.3.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, innerhalb der weiteren Familie sei ihre Konversion erst anlässlich eines Streits mit dem Cousin nach der Europareise eskaliert und sie seien bis dahin nicht mit ihrem Glaubenswechsel konfrontiert worden, wirkt sodann realitätsfremd. Es scheint für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass diese Umstände (Konversion, zufällige Kenntnisnahme der Mutter davon und Weiterverbreitung innerhalb der Familie) - sollten sie sich tatsächlich zugetragen haben - vorerst innerhalb der Familie weder zu Diskussionen noch Problemen geführt haben sollen. 6.3.6 Konstruiert wirkt sodann der angebliche Besuch der Mutter mit anschliessender Übernachtung bei den Beschwerdeführenden nach deren Europareise und die während des Besuchs spontan von der Mutter ausgesprochene Einladung an die Tante und den besagten Cousin. Letztere sollen sich bis dato noch nie bei den Beschwerdeführenden aufgehalten haben. Dass die Beschwerdeführenden es in einem solchen Setting eigenen Aussagen zufolge für angebracht gehalten haben, der Mutter, Tante und dem bei der Sepâh tätigen Cousin ihre Europaurlaubsbilder zu zeigen, dies kommentiert mit regimekritischen Bemerkungen und expliziten Provokationen dem Cousin gegenüber, ist ebenfalls nicht plausibel, betonten die Beschwerdeführenden doch mehrfach, sie hätten die Konversion aus Angst vor Konsequenzen für sich behalten wollen. 6.3.7 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Auseinandersetzung mit dem Cousin im Anschluss an seine provozierenden Bemerkungen ihm gegenüber, die konfrontativ und mit Handgreiflichkeiten einhergegangen sein soll, scheint ebenfalls im Gesamtkontext kaum nachvollziehbar. Wenig Sinn ergibt sodann das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass der Cousin am folgenden Tag bei ihnen vorbeigekommen sei, um sich für sein Verhalten vom Vorabend zu entschuldigen, in diesem Zusammenhang aber in der Wohnung eine Bibel und ein Kreuz gefunden haben soll und in der Folge trotz aller guten Vorsätze der anwesenden Mutter des Beschwerdeführers gegenüber ausfällig und vorwurfsvoll sowie drohend gegenübergetreten sein soll. 6.3.8 Das anschliessende Auflauern durch den Cousin und andere Personen in einem Auto vor dem Geschäft des Beschwerdeführers, seine gelungene Flucht mit dem Motorrad und letztlich die Ausreiseorganisation durch die konservativen Eltern des Beschwerdeführers in Zusammenarbeit mit dem Vater der Arbeitskollegin W., wirken ebenso konstruiert und in sich nicht schlüssig. 6.4 Insgesamt fehlt es den zwar ausführlichen und im Wesentlichen auch übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden zu den zentralen Sachverhaltselementen an Realkennzeichen wie Erlebnisnähe, Detailreichtum und insbesondere an Plausibilität und Schlüssigkeit. Die von ihnen geschilderten Handlungsabläufe sind deskriptiv und es kann ihnen insgesamt nur wenig persönlicher Bezug entnommen werden. Der Erzählstil der Beschwerdeführenden deutet zudem darauf hin, dass sie eine gelernte, nicht selbst erlebte Asylbegründung wiedergeben. Der Umstand, dass sie kaum eine persönliche Sicht der Dinge einnehmen, sondern den Hergang mehrfach aus der Perspektive eines dritten Erzählers schildern, welcher auf das gesamte Geschehen und alle Personen gleichermassen blickt (vgl. bspw. A26 F32 und F35), deutet auf insgesamt konstruierte Sachverhaltselemente hin. 6.5 Nach dem Festgestellten ist auch die geltend gemachte anhaltende Suche nach ihnen vor und nach ihrer Ausreise als Schutzbehauptung zu werten, zumal diese Vorbringen in keiner Weise mit Beweismitteln untermauert wurden. Die eingereichte Bestätigung vom Kauf einer Wohnung (vgl. Beschwerde, Beilage 9), weil die Mutter der Beschwerdeführerin durch die Behelligungen des Sicherheitsdienstes sich zum Umzug gezwungen gesehen habe, ist nicht geeignet, die Vorbringen zu untermauern. 6.6 Aus den Akten ergeben sich zusammenfassend keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wären oder ihnen eine solche gedroht habe. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie sich teils auf Unbestrittenes oder auf die Situation von Christen im Iran im Allgemeinen beziehen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Seit ihrer Einreise in die Schweiz engagieren sich die Beschwerdeführenden ausweislich der eingereichten Beweismittel in der (...) Gemeinde der Schweiz. Sie besuchen nach eigenem Bekunden regelmässig christliche Kleingruppen und Gottesdienste und reichten Fotos von ihrer in der Schweiz im Jahr 2017 erfolgten Taufe ein (vgl. Beschwerde. Beilagen 7, 8 und 10). Wie bereits festgehalten, können aus solchen nach aussen getragenen Handlungen zwar gewisse Schlüsse gezogen werden; sie sind aber immer im Gesamtkontext zu betrachten und vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. 7.2 Letztlich kann vorliegend offenbleiben, ob das in der Schweiz zutage getretene Engagement der Beschwerdeführenden aus asylstrategischen Gründen erfolgte oder ob der Glaubenswechsel grundsätzlich als authentisch anzuerkennen ist, da das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Ergebnis und in Anwendung der Rechtspraxis vorliegend zu verneinen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Heimatstaat zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.) 7.4 7.4.1 Die allgemeine Menschenrechtslage in Iran ist seit geraumer Zeit als generell schlecht zu bezeichnen. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Nicht-Muslime werden auf gesetzlicher und wirtschaftlicher Ebene diskriminiert. Weiter besteht im Speziellen für christlich gläubige Personen das Verbot der Missionstätigkeit, dessen Zuwiderhandlung rechtlich verfolgt wird (vgl. BVGE 2009/28 E.7.3). Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind keine Hauskirchen erlaubt. Auch der Abfall vom Islam ist im Iran verboten. Gemäss islamischem Recht existiert für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit, dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran kommt die Abkehr vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertiten daher nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen, sondern nur mit der Scharia (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] A. gegen Schweiz vom 19. Dezember 2017, 60342/16, Ziff. 26-31, und F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, 43611/11). Gemäss EGMR verhindert die allgemeine Menschenrechtslage im Iran nicht per se die Überstellung von iranischen Staatsangehörigen in ihren Heimatstaat. Es ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob die persönlichen Umstände, insbesondere die Konversion vom Islam zum Christentum in der Schweiz, mit einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden einhergeht. 7.4.2 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung alleine führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten respektive der Konvertitin vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4; z.B. Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 6.2 und D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6, je m.w.H.). Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Ein Glaubenswechsel vermag somit dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn die christliche Glaubensausübung in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen - allenfalls gar missionierende Züge annehmenden - Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denunziert (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer E-5337/2018 vom 25. Juli 2020 E. 6.2 und E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1, E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). 7.5 7.5.1 Die Beschwerdeführenden haben sich nach ihrer Ausreise taufen lassen und sind in der Schweiz in der (...) aktiv. Auf der Webseite der Kirche sind verschiedene Bilder der Beschwerdeführenden abrufbar (vgl. [...]). Selbst wenn diese Bilder abrufbar sind, führt dies allerdings nicht zum Schluss, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführenden identifiziert hätten, zumal sie nirgends namentlich erwähnt werden und aufgrund der Bildqualität auch zukünftig nicht zweifelsfrei identifiziert werden können. Der Beschwerdeführer ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als (...) auf der angegebenen Webseite der Kirche aufgeführt (vgl. Beweismitteleingabe vom 10. September 2021), weshalb seine Befürchtung erkannt zu werden umso mehr unbegründet scheint. Betreffend die Beschwerdeführerin wurden zwei Videomitschnitte eingereicht, welche sie bei zwei Gottesdiensten zeigen (einer davon virtuell), an welchem sie jeweils einen Psalm vorliest (Beweismitteleingabe vom 24. November 2020, Beilage 3). Diese Betätigung blieb jedoch innerhalb der anwesenden Kirchengemeinschaft. Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, dass sie öffentliche Profile bei Facebook und Instagram hätten, auf welchen sie unter anderem religiöse Inhalte teilten (Beweismitteleingabe vom 24. November 2020, Beilagen 1 und 2). Aus den bei den Akten liegenden Auszügen der Posts der Beschwerdeführerenden auf ihren Facebook- und Instagram-Seiten ist nicht ersichtlich, dass sie in den sozialen Medien eine hohe Reichweite hätten, da diese keine hohe Anzahl von «Likes» und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen. Hinzu kommt, dass das Instagram-Profil der Beschwerdeführerin auf den Namen «L._______» lautet und somit keine Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Namen und damit ihre Identität zulässt. Aus den Akten geht hervor, dass es auf dem Profil des Beschwerdeführers nur drei Einträge gegeben hat. Der erste Eintrag wurde kurz vor der Einreise in der Schweiz verfasst und enthält einen Weihnachtsgruss, die zwei weiteren Beiträge beinhalten Bibelverse. Ausser wenig auffälligen religiösen Inhalten kann den eingereichten Auszügen der Social-Media-Konti der Beschwerdeführenden demnach nichts Relevantes entnommen werden, was sie massgeblich exponieren würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich ihre Aktivitäten in der Schweiz vorwiegend auf den Austausch mit ihren Glaubensgenossen und auf interne Anlässe der christlichen Gemeinschaft beschränken. Eine besondere Exponierung oder missionierende Tätigkeit, welche das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte, ergibt sich daraus nicht. 7.5.2 Selbst unter der Annahme, dass die Familien der Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit vom Glaubenswechsel erfahren haben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass mit dieser Kenntnisnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Denunzierung bei den Behörden einhergehen würde, zumal die geschilderten Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit der Familie unglaubhaft sind. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass das aktive Missionieren für die Beschwerdeführenden ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen würde, weshalb im Falle ihrer Rückkehr in den Iran insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden das Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben könnten. Ebenso wenig ist das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Beschwerdeführenden zu verneinen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in unzumutbarer Weise in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt wären. Die geltend gemachte Konversion in der Schweiz vermag somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 7.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, dass sie an diversen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen haben und reichten durch den Rechtsvertreter diverse Beweismittel zum Beleg ihres exilpolitischen Engagements ein (vgl. Beweismitteleingaben vom 10. Dezember 2020, 12. März 2021, 10. September 2021 und 11. Januar 2023). Die Vorinstanz hat im Rahmen der weiteren Schriftenwechsel dazu ausführlich Stellung genommen. Es wird an dieser Stelle auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassungen verwiesen (vgl. BVGer-act. 8, 20). Diesen Ausführungen, die sich namentlich auch auf die geltende Rechtsprechung stützen, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an. 7.6.1 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder nahmen seit Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen teil, soweit ersichtlich an einer Demonstration in M._______ und an einem kleineren Anlass vor der (...) in N._______. Sie sind auf den eingereichten Bildern zu erkennen, tragen aber auf einigen davon - die während der Covid-19-Pandemie aufgenommen wurden - eine Maske. Sie stehen dabei unter anderem an einem Informationsstand oder halten Plakate. Im Internet wurden verschiedene Bilder und Videos dieser Veranstaltungen publiziert, auf welchen die Beschwerdeführenden zu erkennen sind, namentlich auf diversen Telegram-Kanälen und Instagram-Profilen. Es handelt sich dabei teilweise um bekanntere Nachrichtenportale wie etwa O._______ und P._______. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zeigen auf, dass ihre Mitwirkung an exilpolitischen Veranstaltungen überschaubar ist und sich auf wenige Anlässe beschränkt; die Anzahl der Teilnahmen für sich gesehen lassen jedoch ohnehin keinen Schluss für oder gegen ein exponiertes Wirken zu, da zwischen der Quantität der betreffenden Tätigkeiten sowie ihrer Qualität zu unterscheiden ist. Dass die Beschwerdeführenden während der Teilnahmen eine besondere Rolle eingenommen hätten oder in einer Weise hervorgetreten wären, die auf ein starkes exilpolitisches Engagement schliessen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Meist waren sie als einfache Teilnehmer anwesend, womit sie nicht besonders aufgefallen sein dürften. Bei den kleineren Anlässen wie etwa vor der (...) in N._______ stachen sie soweit aus den Akten ersichtlich ebenfalls nicht durch exponierende Handlungen hervor. Es kann daher, selbst wenn auf verschiedenen Medien respektive Online-Portalen darüber berichtet wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner wahrgenommen wurden. 7.6.2 Auch die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Protestveranstaltung vom (...), in welcher sie sich gegen Gewalt gegenüber Frauen aussprach, erzielte gemäss Aktenlage keine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin kommt etwa eine Minute zu Wort. Gemäss eingereichter Übersetzung handelt es sich bei ihren Worten um eine allgemein gehaltene Regimekritik, die in ähnlicher Weise bereits massenhaft von im Exil lebenden Iranern geäussert wurde. 7.6.3 Zudem fällt auf, dass die letzten exilpolitischen Handlungen der Beschwerdeführenden bereits längere Zeit zurückliegen ( [...] 2023). Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführenden innerhalb der Gemeinschaft von exilpolitisch aktiven Iranerinnen und Iranern eine Führungsposition zukommt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden bezüglich ihres Engagements blieben denn auf Beschwerdeebene auch allgemein. Ihre Vorbringen hinsichtlich ihrer exilpolitischen Tätigkeiten sind daher nicht geeignet, um bei ihnen das Profil von exponierten Regierungsgegnern bejahen zu können, welche für die iranischen Machthaber als gefährliche Personen beziehungsweise von diesen als Gefahr für ihr politisches Gefüge eingestuft werden müssten. 7.6.4 Da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Iran über ein politisches Profil verfügten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz behördliche Massnahmen zur Folge gehabt hätten, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran deswegen einer konkreten, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt werden könnten. 7.7 Zusammenfassend vermögen weder die Konversion der Beschwerdeführerenden in der Schweiz noch deren Teilnahme an diversen Kundgebungen zur Bejahung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe - und folglich zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - zu führen.
8. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Iran bestehen, herrscht gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. 10.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Hinsichtlich der psychischen Probleme, an denen der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben leide (vgl. SEM Akte A20, A22 und A44), ist zu bemerken, dass nach Lehre und konstanter Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Von einer medizinischen Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung ist vorliegend nicht auszugehen, da das iranische Gesundheitssystem ein relativ hohes Niveau aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-5309/2022 vom 13. Januar 2023 E. 8.6.3) und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch im Iran eine notwendige Behandlung erhalten könnte. 10.3.3 Die Beschwerdeführenden verfügen sodann über eine sehr gute Bildung und Ausbildung, der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise Mitinhaber einer eigenen Handelsfirma, die, soweit aus den Akten ersichtlich, noch bestehen dürfte, und die Beschwerdeführenden verfügen offensichtlich über ein wirtschaftlich starkes Familiennetz. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimatstaat wirtschaftlich und sozial gut reintegrieren können. 10.3.4 Auch das Kindeswohl steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da die beiden Kinder im Kleinkindesalter noch an die Eltern gebunden sind, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung auszugehen ist. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in den beiden Kostennoten vom 2. Februar 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 17.96 Stunden sowie der Stundenansatz von Fr. 220.- ist angemessen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 4'312.30. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nadja Zink, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'312.30 zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: