opencaselaw.ch

D-438/2022

D-438/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) suchte am 20. Februar 2016 und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2017 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be- schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-5101/2019 vom 19. März 2021 insofern gut, als es die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung führte es an, es lägen keine Vorfluchtgründe vor, weshalb die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt hätten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hinwendung respektive Konversion zum (…) sei mit Blick auf die Prüfung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe Folgendes fest- zuhalten: Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene könnten Hinweise da- rauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von der (bloss) for- mellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (…)-Gemeinde (…) Kenntnis hätten und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. Indessen habe das Gericht im Urteil D-5099/2019 gleichen Datums betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden infolge dessen Konversion zu den (…) subjektive Nachfluchtgründe bejaht. Somit lasse sich die Frage des Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen (Re- flexverfolgung) bei den Beschwerdeführenden aufgrund der Situation ihres Sohnes nicht abschliessend beurteilen. Da sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Frage einer allenfalls vorliegenden Reflexverfolgung bislang nicht habe äussern können und den Beschwerdeführenden in die- ser Frage ansonsten eine Instanz verloren ginge, sei die Sache zur Neu- beurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren der Tochter (…) (N […]) an das SEM zurückzuweisen (vgl. das Urteil des BVGer D-5101/2019 vom 19. März 2021 E. 6.4).

D-438/2022 Seite 3 A.d Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM über ihre damalige Rechtsvertretung ([…]) die wesentlichen Neuig- keiten im Zusammenhang mit ihrer Konversion zum (…) seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2019 vom 19. März 2021 zukommen. A.e Am 7. Oktober 2021 ersuchte das SEM den C._______ um Mitteilung, ob die Beschwerdeführenden der (…) bekannt seien, ob sie sich gegen- wärtig an deren Aktivitäten oder Versammlungen beteiligten und – im Be- jahungsfall – wie sie sich in die (…) einbringen beziehungsweise am (…) teilnehmen würden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 beantwortete der C._______ die Anfrage des SEM. A.f Mit Schreiben vom 12. respektive 20. Oktober 2021 ersuchte das SEM die Beschwerdeführenden um Auskunft bis zum 5. November 2021, ob es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2019 vom 19. März 2021 mit Blick auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen ihres Sohnes (N […]) zu weiteren asylrelevanten Ereignissen gekommen sei. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu am 27. Oktober 2021 verneh- men. Dabei verwiesen sie zunächst auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2021. Weiter brachten sie vor, dass der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers von Angehörigen des Ettelaat am (…) aufgesucht und für eine Befragung am folgenden Tag aufgeboten worden seien. An- lässlich dieser Befragung hätten die Geheimdienstmitarbeiter Auskünfte über den Beschwerdeführer sowie dessen Kinder verlangt, so etwa, ob diese über den (…)-Glauben erzählen und missionieren würden. In diesem Zusammenhang seien dem Bruder strafrechtliche Konsequenzen ange- droht worden, falls er dem Ettelaat entsprechende Informationen verheim- liche oder in Zukunft nicht bekanntgebe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bei telefonischen Kontakten von seinem Bruder getadelt und aufge- fordert worden, er solle "mit diesem Unsinn aufhören" und die in der Heimat verbliebenen Verwandten nicht weiter in Gefahr bringen. Sie vermuteten, dass hinter dieser Aufregung der ehemalige Schwiegersohn des Be- schwerdeführers, aber auch dessen Bekannter (…) – den er in der Schweiz kennengelernt habe – stecke. Beunruhigend sei der Umstand, dass die heimatlichen Behörden genau über die Abkehr vom Islam beziehungs- weise die Konversion zu (…) gewusst und nachgefragt hätten. Die Behör- den hätten dem Bruder des Beschwerdeführers allerdings keine Vorladung oder anderweitige Dokumente bezüglich dieser Anhörung vom (…) ausge- händigt. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat drohe ihnen eine ernsthafte Gefahr im Sinne eines "real risk".

D-438/2022 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asyl- gesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdefüh- renden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter hän- digte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 28. Januar 2022 erhoben die Beschwerde- führenden zusammen mit ihrer Tochter (…) (Geschäfts-Nr. D-439/2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die originäre Flüchtlingseigenschaft, allenfalls die abgeleitete Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sa- che zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventuell sei der Beschwerdeführer zufolge von Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und die Be- schwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihr Beschwerdeverfahren (N […]) mit demjenigen ihrer Tochter (Geschäfts-Nr. D-439/2022; N […]) parallel zu führen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen – nebst dem angefochtenen Asylentscheid und ei- ner Vollmacht – ein Bestätigungsschreiben des C._______ vom 21. Januar 2022, Facebook-Auszüge mit Aktivitäten der (…), ein Auszug einer (…)- Zeitschrift, eine Mitgliederbestätigung der (…) für den Beschwerdeführer (Gültigkeit bis Dezember 2023), eine Fürsorgebestätigung betreffend die Tochter (…) vom 7. Januar 2022 sowie eine Lohnabrechnung des Be- schwerdeführers für den Monat Januar 2022 bei. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführenden mit, dieses Verfahren werde mit jenem ihrer Tochter (…) (Geschäfts-Nr. D-439/2022) in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koor- diniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mit- tels des beigelegten Formulars eine Übersicht ihrer finanziellen Verhält-

D-438/2022 Seite 5 nisse nachzureichen und die Angaben zu belegen sowie die Beschwerde- beilage 6 nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren auf- grund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. E. Mit zwei Eingaben, beide vom 11. Februar 2022 datierend, reichten die Be- schwerdeführenden einerseits vier CD-ROMs und andererseits das For- mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit mehreren Beilagen (Kontoauszug; Mietvertrag; Prämienrechnungen und -übersicht; Bestäti- gungen und Rechnungen) sowie die Beschwerdebeilage 6 ein. F. Mit als «Beschwerdeergänzung» bezeichneter Eingabe vom 15. Februar 2022 erläuterten die Beschwerdeführenden die Religionen (…) und Islam. G. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. H. Das SEM hielt – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – in seiner Ver- nehmlassung vom 24. März 2022 nach einigen ergänzenden Bemerkun- gen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfäng- lich fest. I. Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden mit, er habe am 11. Februar 2022 zwei Eingaben mit Beweis- mitteln für zwei verschiedene, beim Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren eingereicht, wobei die Beweismittel versehentlich vertauscht worden seien. Das SEM halte in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2022 zu Recht fest, dass die Beweismittel (vier CD-ROMs) ein anderes Verfahren betreffen würden. Es werde daher um Weiterleitung dieser Be- weismittel an den zuständigen Richter im Verfahren D-477/2022 ersucht. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, den betreffenden Richter ebenfalls auf- zufordern, die dort eingereichten Beweismittel zuhanden des hier zu beur- teilenden Verfahrens D-438/2022 weiterzuleiten.

D-438/2022 Seite 6 J. Die Beschwerdeführenden replizierten – nach einmalig gewährter Frister- streckung – mit Eingabe vom 22. April 2022. K. Mit als «Beschwerdeergänzung» bezeichneter Eingabe vom 25. April 2022 machten die Beschwerdeführenden Ausführungen zur Stellung der Frau in der iranischen Verfassungswirklichkeit. L. In ihrer Verfügung vom 28. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass im Verfahren D-477/2022 weder das von den Beschwerdeführenden angeführte Schreiben noch eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Beweismitteleingabe – welche ebenfalls am 11. Februar 2022 versendet worden sein solle – eingegangen sei, und forderte die Beschwer- deführenden auf, die in Aussicht gestellte Beweismitteleingabe bis zum

13. Mai 2022 nachzureichen, andernfalls das Verfahren aufgrund der be- stehenden Aktenlage weitergeführt werde. M. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (undatierter WhatsApp-Chatverlauf; Facebook-Beitrag vom […]) ein und ergänzten gleichzeitig ihre Replik. N. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Mai 2022 auf, bis zum 8. Juni 2022 eine Übersetzung des fremd- sprachigen WhatsApp-Chatverlaufs zu den Akten zu reichen. O. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 und 9. September 2022 reichten die Be- schwerdeführenden eine Übersetzung des WhatsApp-Chatverlaufs und zusätzliche Beweismittel (Artikel aus […]: "[…]" vom 21. Januar 2022; Pres- semitteilung des […]: "[…]" vom 22. August 2022; Artikel der […]: "[…]" vom

23. August 2022; Artikel von […]: "[…]" vom 24. August 2022) ein. P. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung. Q. Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023

D-438/2022 Seite 7

– diese wurde am 11. Januar 2023 dem SEM weitergeleitet – auf diverse Artikel aus dem Internet (…) und reichten weitere Beweismittel zu den Ak- ten (Schreiben von […] vom 31. August 2022 an die […]; Warnung von […], dem […] und […], vom 20. Dezember 2022 gegen […]; Auszug von […] über die politischen Aktivitäten von Regimegegnern im Ausland bzw. in der Schweiz vom […]; Fotos, welche den Beschwerdeführer und seine Tochter […] an einer Demonstration gegen das iranische Regime zeigen; Meldung des […], veröffentlicht auf Instagram-Konto der […]). R. Das SEM hielt mit ergänzender Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 nach zusätzlichen Bemerkungen an den Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung vollumfänglich fest. S. Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. März 2023 Stellung zur ergänzenden Vernehmlassung und reichten zusätzliche Beweismittel ein (den bereits mit Eingabe vom 13. Mai 2022 eingereichten Facebook-Beitrag vom […]; WhatsApp-Chatverlauf von Sohn […] [N (…)] vom […]; die bereits mit Eingabe vom 9. Januar 2023 eingereichte Warnung von […] vom 20. Dezember 2022; WhatsApp-Chat- verlauf von Tochter […] [N (…)] vom […]; bereits mit Eingabe vom 9. Januar 2023 eingereichte Fotos, welche den Beschwerdeführer und seine Tochter bei einer Demonstrationsteilnahme zeigen). T. Mit Eingaben vom 9. Mai 2023 und 26. Januar 2024 ersuchten die Be- schwerdeführenden das Gericht um Beschleunigung des noch pendenten Verfahrens und teilten mit, dass die Ungewissheit und das lange Warten auf einen Entscheid sehr belastend seien. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 beziehungsweise 31. Januar 2024 wurden ihre Verfahrensstandsanfragen beantwortet.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

D-438/2022 Seite 8

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. III 8. und 9., S. 10). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl.

D-438/2022 Seite 9 dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 3.3 In der Rechtsmittelschrift wird zwar geltend gemacht, dass es das SEM unterlassen habe, den Beschwerdeführer durch eine religionswissen- schaftliche Fachkraft zu befragen, da die Thematik stark emotional besetzt sei. Dabei wird aber zurecht nicht behauptet, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Hinwendung zum (…) respektive seine reli- giöse Entwicklung zu schildern und zu belegen. Sowohl er als auch die Beschwerdeführerin wurden denn auch im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2021 vom SEM ausdrücklich aufgefordert, bezüglich der in diesem Zusammenhang befürchteten Re- flexverfolgung den Sachverhalt innert angesetzter Frist zu ergänzen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Mit Eingaben vom 19. Mai 2021 und 27. Oktober 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM weitergehende Informa- tionen zukommen, welche im angefochtenen Entscheid ihren Niederschlag fanden. Das SEM hat in der Folge nachvollziehbar und hinreichend diffe- renziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Ent- scheid leiten liess und es hat sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den im Zeitpunkt des Asylentscheids vor- liegenden Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Der Umstand, dass es nach einer ge- samtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen war das SEM nicht gehalten, den Beschwerdeführer durch eine religionswissenschaftliche Fachkraft zu be- fragen. Mit der Rüge, das SEM habe weder die gegebenen Beweismittel korrekt gewürdigt noch dem Untersuchungsgrundsatz Genüge getan, wenn es die Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungshindernisse ver- neine respektive wenn es behaupte, der eingereichte Beitrag vom (…) sei auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers nicht mehr auffindbar, ver- mengen die Beschwerdeführenden die sich aus dem Untersuchungsgrund- satz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vor- gebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen

D-438/2022 Seite 10 und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzu- fechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern ins- besondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist ge- gebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Hei- mat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachflucht- gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

D-438/2022 Seite 11

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei- des an, es hätten bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine An- haltspunkte für ein behördliches Interesse an den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Hinwendung zum (…) bestanden. Die vorgebrachten religi- ösen Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht- gründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Fall einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte behördliche Massnahmen gegen eine Person zu erwarten wären. Es sei jedoch äus- serst fraglich, dass erst (…) Jahre nach ihrer offiziellen Mitgliedschaft bei den (…) und erst nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid zur Neubeurteilung beziehungsweise Abklärung objektiver Nachflucht- gründe ans SEM zurückgewiesen habe, der iranische Geheimdienst die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers vorgeladen und sich bei ihnen nach Verbindungen der Familie zu den (…) hätte erkundigen sollen. Die diesbezügliche Erklärung, ein in den Iran zurückgekehrter iranischer Asylbewerber namens (…), mit welchem sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 über die (…) ausgetauscht habe und welcher zudem eine hoch- rangige Position in (…) innehabe, sei vermutlich dafür verantwortlich, über- zeuge nicht. Einerseits hätten die Beschwerdeführenden nicht weiter aus- geführt, weshalb ausgerechnet diese Person für das plötzliche Interesse der iranischen Behörden an ihnen verantwortlich sei. Andererseits sei der besagte (…) bereits am (…) 2017 in den Iran zurückgekehrt, weshalb es abwegig erscheine, dass sich dieser vier Jahre nach dem letzten Kontakt plötzlich an die iranischen Behörden gewendet und die Beschwerdeführen- den dort angeschwärzt haben sollte. Zudem könnten sie die behördliche Vorladung respektive die Befragung der Familienangehörigen offenbar nicht belegen und es erscheine unwahrscheinlich, dass Angehörige des Ettelaat einen derartigen Aufwand betreiben würden, nur um Familienan- gehörige zu möglichen Kontakten der in der Schweiz lebenden Familien- angehörigen zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu befragen. Darüber hinaus sei auffallend, dass die Beschwerdeführenden und ihre Fa- milienangehörigen im bisherigen Asylverfahren alle unterschiedliche Asyl- gründe vorgebracht und bis zum aktuellen Verfahrensstand eine grosse Kreativität an den Tag gelegt hätten, immer neue Gründe zur Verhinderung einer Rückkehr ins Heimatland vorzubringen. Dieses Muster scheine sich nun fortzusetzen, indem die Beschwerdeführenden ihre Asylbegründungen dahingehend angepasst hätten, eine mögliche Gefährdungslage aus dem Flüchtlingsstatus des Sohnes abzuleiten. Die neuen Asylvorbringen wür- den aus den obengenannten Gründen realitätsfern und konstruiert wirken

D-438/2022 Seite 12 und es fehle diesen jegliche Beweiskraft. Es seien deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angezeigt. Ferner könnten die iranischen Behörden, selbst wenn die Verbindungen der Beschwerdeführenden zur Gemeinschaft der (…) in der Schweiz be- kannt geworden seien oder nachträglich bekannt würden, sehr wohl zwi- schen ernsthaften Profilen und opportunistischen Verhaltensweisen unter- scheiden. Den iranischen Behörden dürfte bekannt sein, zu welchen Mit- teln ihre Staatsangehörigen mitunter greifen, um im Ausland einen Aufent- haItsstatus zu erwirken. Darüber hinaus erscheine realitätsfern, dass sich die iranischen Behörden für ihre sich im Ausland befindlichen Staatsange- hörigen interessierten, welche dort Kontakte zu religiösen Gemeinschaften knüpfen würden, welche sich zudem vornehmlich im privaten Kreis treffen und politisch kaum in Erscheinung treten würden. Unbestritten sei, dass den (…) im Iran (…) drohe. Es gebe aber kaum Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden einfache Mitglieder der rund (…) im Iran lebenden (…) verfolgen würden, sofern es sich dabei nicht um exponierte Persön- lichkeiten der (…)-Führung oder um Personen, denen eine aktive oder pas- sive Teilnahme beziehungsweise Mitarbeit am (…) vorgeworfen werde handle. Weder aus dem Bestätigungsschreiben des C._______ noch aus der schriftlichen Eingabe vom 19. Mai 2021 entstehe der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engagements der Beschwerdeführenden für diesen Glauben, zumal die darin enthaltenen Beschreibungen des Engagements sehr vage seien. Es sei daher nicht da- von auszugehen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden, dass die iranischen Behörden – oder potentielle nicht-staatliche Verfolger – tat- sächlich von ihrem Glaubenswechsel Kenntnis erhalten hätten. Die Flücht- lingseigenschaft sei deshalb zu verneinen. Überdies habe das Bundesver- waltungsgericht in zwei Urteilen festgestellt, dass nicht jede formelle Zuge- hörigkeit eines Asylsuchenden zur (…) zu einer Gefährdung des Betroffe- nen im Falle einer Rückkehr in den Iran führe (vgl. […]).

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe über seinen Sohn eine zunächst eher lockere Be- ziehung zu den (…) geknüpft, welche in den folgenden Jahren kontinuier- lich vertieft worden sei. Er sei nun – wie sein Sohn – im öffentlich zugäng- lichen Mitgliederverzeichnis der (…) aufgeführt, deren Referenzschreiben vom 21. Januar 2022 ihn als vollwertiges und integriertes Mitglied der Glau- bensgemeinschaft ausweise. Die Vorinstanz gebe nicht zu erkennen, in- wiefern sie auf Kenntnisse der Glaubenslehren und der Geschichte der (…) zurückgegriffen habe, was jedoch für die Beurteilung der Authentizität der

D-438/2022 Seite 13 Konversion unerlässlich sei; es genüge nicht, pauschale Vermutungen zu äussern. Jedenfalls habe auch das SEM festgestellt, dass der iranische Staat nun mit Sicherheit Kenntnis von der Zugehörigkeit des Beschwerde- führers zur Glaubensgemeinschaft der (…) habe. Während im Iran ein Klima der staatlichen Panik gegenüber der Idee der Religionsfreiheit herr- sche, könnten von dort Geflohene in der Schweiz von dieser Freiheit ge- fahrlos Gebrauch machen. Das (…) sei (…) Herkunft und könne daher als (…) Beitrag an die globale Geschichte der Religion gelten. Es stelle daher einen Misstrauensüberschuss dar, das Interesse von iranischen Asylsu- chenden am (…) unter den Generalverdacht des Asylmissbrauchs zu stel- len. Der Beschwerdeführer habe seine religiöse Entwicklung authentisch geschildert und belegt. Er stelle vor dem Hintergrund der starken religiösen Prägung seines Sohnes überzeugend dar, dass seine Zugehörigkeit zu den (…) zu seinem alltäglichen Selbstverständnis geworden sei. Da er nachweislich zu einer (…) verfolgten Gemeinschaft gehöre, sei er als Flüchtling wegen objektiver Nachfluchtgründe anzuerkennen. Ferner könne der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, nicht gefolgt werden. Beson- ders stossend erscheine die Tatsache, dass die Konversion zur (…)-Ge- meinde angesichts deren Verfolgung für die Begründung ernsthafter Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genüge. Die Beweismittel belegten die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der (…)-Gemeinde, zumal er seit (…) ein gewähltes Mitglied im D._______ sei. Zudem würden sich die Beschwerdeführenden öffentlich auf Social Media-Kanälen mit Fotos und Name zeigen. Auch schreibe der Beschwerdeführer für die Zeitschrift der (…) immer wieder Artikel, weshalb es auf der Hand liege, dass er sich vertieft mit den Grundsätzen und Bräuchen auseinandergesetzt habe. Da- her sei der Vorwurf, die Konversion habe nicht aus innerer Überzeugung stattgefunden, haltlos. Sodann bestehe aufgrund der vom Gericht im Ver- fahren des Sohnes (Urteil D-5099/2019 vom 19. März 2021) als asylrele- vant qualifizierten Konversion desselben und dessen prominenter Rolle in der Gemeinde für die ganze Familie – als Angehörige einer verfolgten (…)

– eine Reflexverfolgung.

E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt im öffentlich zugänglichen Mitglie- derverzeichnis der (…) aufgeführt werde, obwohl er bereits im (…) aufge- nommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem weder auf Bildern in der eingereichten Zeitschrift zu sehen, noch existierten weiterführende Informationen über ihn, ausser dass sein Name in der Rubrik "Erklärungen"

D-438/2022 Seite 14 zusammen mit weiteren Personen aufgeführt werde. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der besagten Zeitschrift schriftli- che Beiträge verfasst hätte. Der einzige Artikel im eingereichten Auszug sei ein kurzer Erlebnisbericht über ein (…), welcher nicht vom Beschwerdefüh- rer gezeichnet worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie würden sich öffentlich in den sozialen Medien mit Name und Foto zeigen und so ihre Zugehörigkeit zur (…)-Gemeinschaft für alle sichtbar mitteilen, seien nach Konsultation der entsprechenden Facebook-Profile (der Be- schwerdeführer scheine mindestens drei Profile zu haben) offenbar nicht zutreffend. Auf dem eingereichten Printscreen des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, datiert vom (…), sei dieser in einer Gruppe von neun Personen hinter einer Art Informationsstand zu sehen. Weder sei dieses Foto mit einem Begleittext versehen, noch erschliesse sich daraus der Zweck der Versammlung. Darüber hinaus sei dieser Beitrag vom (…) auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers nicht mehr auffindbar, sodass davon ausgegangen werden müsse, dieser sei mittlerweile gelöscht wor- den. Aufgrund dieser Unterlagen entstehe nicht der Eindruck eines beson- ders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engagements für die- sen Glauben; auch in der Beschwerdeschrift werde das Engagement des Beschwerdeführers weder konkret dargelegt noch belegt. Unbestritten bleibe der (formelle) Anschluss des Beschwerdeführers zur Glaubensge- meinschaft der (…). Schliesslich sei eine exilpolitische Exponierung des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

E. 5.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz äussere sich auch in der Vernehmlassung nicht zum gesellschaftlichen, insbesondere nicht zum religionspolitischen Rahmen, der logisch zwin- gend der Würdigung der individuellen Vorbringen zu Grunde zu legen sei. Die verfassungsrechtlichen und politischen Begebenheiten im Iran ermög- lichten eine (…) der (…) und würden eine solche in wechselnder Intensität fördern. Angehörige der (…) seien in vielfältiger Weise vom gesellschaftli- chen Leben ausgeschlossen oder existentiell behindert. Eine Änderung der Verfassung in Richtung von (…) sei nicht absehbar, vielmehr auszuschlies- sen. Die Eliminierung der (…) sei von den Staatszielen weiterhin gedeckt. Diese Tatsachen stelle die Vernehmlassung nicht in Frage, geschweige denn in Abrede. In diesem Kontext gelinge es der Vorinstanz nicht, die in der Beschwerdeschrift beschriebene religiöse Entwicklung anzuzweifeln.

E. 5.5 Mit ergänzender Vernehmlassung wies die Vorinstanz hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführenden und deren Sohn über WhatsApp ausge- sprochenen Drohung darauf hin, dass sich der Rechtsvertreter nicht dazu

D-438/2022 Seite 15 äussere, zu welchem Zeitpunkt der Sohn diese Nachricht erhalten haben solle beziehungsweise ob es sich allenfalls um dieselbe Nachricht handle, welche er bereits in seinem Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Ge- mäss dem beigebrachten Printscreen scheine der Empfänger tatsächlich ein gewisser E._______ mit der Mobilfunknummer (…) gewesen zu sein, wobei es sich wohl um den Sohn der Beschwerdeführenden handle. Der Absender habe die Nummer (…) benutzt, welche gemäss Vorwahl wohl aus dem Iran stamme. Auffallend sei, dass in der Nachricht weder ein Ad- ressat genannt, noch Bezug auf eine konkrete Handlung genommen werde. Zudem werde der Name (…) in keiner Weise erwähnt und lediglich von einem «Propagandaposten» gesprochen. Wenig verwunderlich sei, dass auch im Verfahren der Beschwerdeführenden – wie bereits im Ver- fahren ihres Sohnes, welchem die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wor- den sei – eine solche Drohnachricht auftauche. Erstaunlich sei aber, dass die Nachricht erst zwei Jahre später vorgelegt werde. Abgesehen vom Um- stand, dass eine derartige Nachricht wenig aussagekräftig sei und deren Inhalt angesichts der späten Einreichung konstruiert scheine, lasse es sich sehr einfach bewerkstelligen, jemanden im Iran zu bitten, eine solche Nachricht zu versenden. Sollte die Drohnachricht aktuell sein, frage sich, weshalb der Sohn der Beschwerdeführenden nach Erhalt der gegen ihn gerichteten Drohung nicht die Mobilfunknummer gewechselt habe, sich der Unbekannte zwei Jahre Zeit lasse, erneut eine Nachricht zu senden und diese ausgerechnet jetzt eingehe, obschon der Beschwerdeführer offenbar keinerlei aktuelle politische oder religiöse Aktivitäten vorzuweisen habe. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass der Facebook-Eintrag vom (…) entgegen der Feststellung des SEM immer noch abrufbar sei, ver- säume es aber, den entsprechenden Nachweis beispiels-weise in Form ei- nes Printscreens zu erbringen. Nach wie vor habe das entsprechende Foto auf den drei Facebook-Profilen des Beschwerdeführers nicht gefunden werden können. Von einer gegen aussen sichtbaren Sympathiebekundung für das (…) könne deshalb nicht gesprochen werden. Ausserdem sei das erwähnte Foto bereits in der Vernehmlassung ausreichend gewürdigt wor- den, sodass keine Verletzung der Beweiswürdigung vorliege. Obschon der Beschwerdeführer versuche, eine starke Bindung respektive vertiefte religiöse Hinwendung zum (…) aufzuzeigen, lasse er entspre- chende Belege vermissen. Die wenigen vorgelegten Beweise für seine Ak- tivitäten lägen bereits einige Jahre zurück. Zudem würden sich die vorlie- genden Eingaben kaum zur Situation der Beschwerdeführenden äussern,

D-438/2022 Seite 16 sondern erschöpften sich grösstenteils in Ausführungen zur allgemeinen Lage der (…). Das Vorgehen der Beschwerdeführenden erwecke stark den Eindruck, dass die Asylbegründung jeweils angepasst werde, um eine mögliche Ge- fährdung aus dem Flüchtlingsstatus ihres Sohnes abzuleiten. Die Argu- mentation wirke konstruiert und den eingereichten Beweismitteln fehle die nötige Beweiskraft. Die Vorgehensweise sei zwar verfahrenstaktisch nach- vollziehbar, aber in keiner Weise überzeugend.

E. 5.6 In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 entgegneten die Beschwer- deführenden, dass die Drohungen, welche ihr Sohn per WhatsApp erhalten habe, klarerweise aus dem Iran stammen würden. Er habe die Kontakte blockiert, um einen Wechsel seiner Mobilnummer zu vermeiden. Kürzlich habe auch ihre Tochter eine Drohung per WhatsApp aus dem Iran bekom- men. Ein Unbekannter habe sie am (…) mit Namen angeschrieben und ihr versichert, dass ihre Aktivitäten und regimekritische Propaganda in der Schweiz nicht ohne Konsequenzen bleiben würden. Es werde der Tag kommen, an dem sie und ihre Familie dafür auf schlimmste Weise zur Re- chenschaft gezogen würden. Diese Drohnachrichten zeigten, dass die po- litischen und religiösen Aktivitäten der Familie von Regimeanhängern im Iran genau beobachtet würden. Der Umstand, dass sich der Beschwerde- führer und seine Tochter an einer Demonstration in (…) beteiligt hätten be- lege, dass sie weiterhin politisch aktiv seien. Mit ihren exilpolitischen Akti- vitäten seien sie mit höchster Wahrscheinlichkeit ins Visier der iranischen Behörden geraten und würden im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit zur Rechenschaft gezogen. Seine Zugehörigkeit zum (…) habe der Beschwer- deführer bereits mehrfach belegt. Dass er auch immer wieder Artikel für die Zeitschrift der (…) verfasse, zeige seine vertiefte Auseinandersetzung mit den Glaubensgrundsätzen. Entgegen der Behauptung des SEM sei der Facebook-Beitrag vom (…) immer noch abrufbar. Es handle sich um ein Foto, auf dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie und weiteren (…)- Anhängern bei einer Standaktion zur Glaubensbekundung der (…) zu se- hen sei. Aus diesen Gründen sei es stossend, wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe, er sei nur aus asyltechnischen Überlegungen konvertiert. Sein überaus grosses Engagement für die Glaubensgemeinschaft zeuge von einer religiösen Hinwendung aus tiefer innerer Überzeugung. Er habe sich durch sein öffentliches Bekenntnis zu den (…) ex-poniert. So sei er auch auf mehreren Bildern der (…)-Zeitschrift gut erkennbar. Es müsse mit Si- cherheit davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zum (…) hätten. Vor dem Hintergrund,

D-438/2022 Seite 17 dass die Konversion des Sohnes der Beschwerdeführenden als asylrele- vant qualifiziert worden sei, drohe ihnen und ihrer Tochter eine Reflexver- folgung. Das rigorose Vorgehen der iranischen Behörden gegen Regime- kritiker sei bekannt, sodass die Familie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Im Falle einer Rückkehr sei die Wahr- scheinlichkeit gross, dass die Familie vom Regime instrumentalisiert werde, um den in der (…)-Gemeinde aktiven Sohn und dessen Ehefrau zu bestrafen. Aus Medienberichten gehe hervor, dass insbesondere exilpoliti- sche Aktivisten im Ausland beschuldigt würden, die landesweiten De- monstrationen im Iran zu unterstützen und anzustacheln. Aufgrund ihres exilpolitischen Aktivismus sei offensichtlich, dass auch die Beschwerdefüh- renden von solchen Anschuldigungen betroffen seien. Angesichts der ak- tuellen sicherheitspolitischen Lage im Iran erweise sich eine Rückkehr als absolut unzumutbar.

E. 6.1 Zur allgemeinen Situation der (…) im Iran ist Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die (…) ([…]) und die Religionsgemein- schaft gilt als (…). Die im Anschluss an die (…) einsetzende Verfolgung der Anhänger der (…) hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des (…) sogar eine Verschärfung erfahren. Die (…) gelten nach der offiziellen Sicht- weise als (…) sowie (…) und werden dementsprechend unterdrückt: (…) dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum (…) zugelas- sen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispiel- weise […]) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert, (…). Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die (…) im Iran einer (…) (vgl. […]). Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbeson- dere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne ge- lebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann – im Vergleich zu an- deren Asylvorbringen – praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar ge- wisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottes- diensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Per- son muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaub- haft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und – gegebenenfalls – zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Kon- version (z. B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung

D-438/2022 Seite 18 reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. die Urteile des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E.

E. 6.2 Vorliegend wird zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht an der formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (…)-Gemeinde gezweifelt. Es bestehen indessen nach wie vor erhebliche Zweifel an der geltend gemachten religiösen Überzeugung und inneren Zuwendung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich bereits im Urteil D-5101/2019 vom 19. März 2021 fest, dass der Beschwerdeführer eine in- nere Zuwendung zum (…) nicht glaubhaft zu machen vermöge (vgl. a.a.O., E. 6.3). Das seit jenem Urteil dargelegte Engagement innerhalb der Glau- bensgemeinschaft der (…) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu füh- ren. So ist dem Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom 19. Mai 2021 in bloss vager Weise und sehr allgemein gehalten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr (…) ein aktives Mitglied des D._______ sei und diese Position auch in der Öffentlichkeit ausübe. Er spreche gern über seinen Glauben mit anderen Menschen an seinem Ar- beitsplatz, mit der Nachbarschaft oder mit Ausländern, insbesondere mit Iranern. Und der C._______ teilt in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2021 zwar mit, dass der Beschwerdeführer an den (…) des (…) der (…) teilnehme, sich bei der Organisation von Aktivitäten der (…) engagiere und als gewähltes Mitglied im (…) des D._______ fungiere. Es fehlen aber auch hier konkrete Angaben etwa zur Häufigkeit beziehungsweise zum Datum oder zur Dauer und einer Beschreibung der angeblichen Aktivitäten wie auch zu den jeweiligen Teilnehmerkreisen, damit sich das Gericht eine Vor- stellung über das Ausmass und die Intensität der angeblichen Glau- bensausübung machen könnte, was immerhin Rückschlüsse auf die be- hauptete innere Zuwendung erlauben würde. Dasselbe gilt für das Bestä- tigungsschreiben des C._______ vom 21. Januar 2022, wonach sich der Beschwerdeführer aktiv an den Gemeindeaktivitäten in (…) betätige und sein Engagement auch den Besuch von Kursen zum Aufbau von Wissen und Verständnis der (…) einschliesse. Betreffend die Beschwerdeführerin wird ausgeführt, sie sei kein eingetragenes (formelles) Mitglied der (…)- Gemeinde, helfe jedoch bei der Organisation von (…)-Aktivitäten und un- terstütze diese, wenn sie bei den Beschwerdeführenden zuhause stattfin- den würden. Auch diese vagen und sehr allgemein gehaltenen Angaben vermögen eine innere Zuwendung und Überzeugung nicht glaubhaft zu machen.

D-438/2022 Seite 19

E. 6.3 Aufgrund dieser Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass ira- nischen Behörden mittlerweile von der formellen Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zur (…)-Gemeinde (…) Kenntnis erhalten hätten oder dass sich die Beschwerdeführenden nach aussen und damit für Aussen- stehende sichtbar als (…) betätigt und sich somit besonders exponiert hät- ten. Gleiches gilt für den beigebrachten Auszug aus der Zeitschrift der (…) wie auch die Fotos von einer Demonstrationsteilnahme. Was den Zeit- schriftenauszug anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder auf den abgedruckten Bildern zu sehen ist, noch weiterführende Informationen zu seiner Person vorhanden sind. Er wird einzig in der Rubrik «Erklärungen» mit Vor- und Nachnamen sowie Woh- nort zusammen mit weiteren Personen aufgeführt. Der abgedruckte Erleb- nisbericht über zwei (…) stammt nicht von ihm, sondern von (…). Für das Vorbringen, wonach er immer wieder Artikel für die Zeitschrift der (…) ver- fasse und auch auf mehreren Bildern dieser Zeitschrift gut erkennbar sei, wurden keinerlei Belege eingereicht, so dass dieses nicht glaubhaft ge- macht ist.

E. 6.4 Betreffend die angeblich gegen sie und ihren Sohn ausgesprochene Drohung von einem unbekannten WhatsApp-Profil aus dem Iran vom (…), gemäss welcher sie Propaganda gegen die Islamische Republik Iran ma- chen würden und jedes Mitglied der Familie für diese Taten werde bezahlen müssen (vgl. Beilage 1 der Eingabe vom 13. Mai 2022 und mit Eingabe vom 2. Juni 2022 eingereichte Übersetzung), ist festzuhalten, dass sich diese Drohung hinsichtlich der getadelten Aktivitäten («solche Aktivitäten, die ihr durchführt, oder den Propagandaposten, den ihr aufstellt …») sowie des Absenders respektive der die Drohung aussprechenden Personen so- wie bezüglich des Zeitpunktes und der Art der angedrohten Vergeltung als derart vage und unbestimmt erweist, dass äusserst fraglich erscheint, ob diese Drohung überhaupt in einen Zusammenhang mit den geltend ge- machten Aktivitäten für die (…) gebracht werden kann. Dies umso mehr, als – wie das SEM in der ergänzenden Vernehmlassung zu Recht festge- stellt hat – der Name (…) in der Drohnachricht nicht erwähnt und lediglich von einem Propagandaposten gesprochen wird. Doch selbst für den Fall, dass diese Drohung tatsächlich mit den geltend gemachten Aktivitäten zu- sammenhängen würde, vermöchte die Drohnachricht nicht zu belegen, dass deren Absender oder die iranischen Behörden mittlerweile über die (formelle) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (…)-Gemeinde (…) oder das Engagement der Beschwerdeführenden für diese Gemeinde im Bilde wären. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht von Behelligungen ihrer im Iran lebenden

D-438/2022 Seite 20 Verwandten (Bruder des Beschwerdeführers und seine Mutter) berichtet haben, was – bei Wahrunterstellung der Drohnachricht («… jedes Mitglied Ihrer Familie werden … bezahlen») zu erwarten gewesen wäre. Für das Gericht erscheint es vor dem Hintergrund des Gesagten wie auch des Um- standes, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Engagement nicht besonders exponiert haben, insgesamt jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson im Iran von den Beschwerdeführenden mit dem Ver- sand einer solchen Nachricht beauftragt wurde. Was die an die Tochter der Beschwerdeführenden verschickte Drohnachricht vom (…) (vgl. Beilage 2 der Stellungnahme vom 8. März 2023) anbelangt, ist festzustellen, dass auch hier kein offensichtlicher Zusammenhang mit dem Engagement der Beschwerdeführenden für die (…) besteht, zumal lediglich auf Aktivitäten und regimekritische Propaganda in der Schweiz hingewiesen wird, ohne jeglichen Bezug zum (…). Da sich die Beschwerdeführenden – wie bereits erwähnt – mit ihrem Engagement nicht speziell exponiert haben, ist auch in Bezug auf diese Nachricht an der Ernsthaftigkeit der Drohung zu zwei- feln und es ist nicht auszuschliessen, dass jemand im Iran von den Be- schwerdeführenden darum gebeten wurde, eine solche Nachricht zu ver- senden. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass betreffend den vorgebrachten, indes durch keinerlei Belege untermauerten Vorfall vom (…), bei welchem der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers vom Geheimdienst aufgesucht und zum Beschwerdeführer und seinen Kindern befragt worden seien, so na- mentlich dazu, ob sie für den Glauben der (…) missionieren würden (vgl. Sachverhalt Bst. A.f), erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angezeigt sind. Die Beschwerdeführenden bringen dazu keine Einwände vor, wes- halb die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O., Ziff. II 1., S. 5 f.) zu bestätigen sind. Die zwar einlässlichen, jedoch allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Religionsfreiheit und deren Einschränkungen im iranischen Recht, der Si- tuation der (…) der (…) im Iran und der Stellung der Frau in der iranischen Verfassungswirklichkeit haben keinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall, weswegen darauf und auf die in diesem Zusammenhang ins Recht geleg- ten Beweismittel nicht näher einzugehen ist.

E. 6.5 Insgesamt können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darle- gungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden mittlerweile von der formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (…)-Gemeinde (…) beziehungsweise vom erwähnten Engagement der Beschwerdefüh- renden Kenntnis erhalten hätten und diese bei einer Rückkehr in den Iran

D-438/2022 Seite 21 deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müssten. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, ist eine mit dem Profil des Sohnes vergleichbare Situation, bei dem die Flüchtlingsei- genschaft bejaht wurde, im Falle der Beschwerdeführenden zu verneinen.

E. 6.6 Auch aufgrund ihres weiteren Engagements ist nicht davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran des- wegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müssten. Aus den Fotos, welche den Beschwerdeführer und seine Tochter an einer Demonstration in (…) gegen das iranische Regime zeigen sollen, geht lediglich hervor, dass sie mit anderen Menschen an einer Kundgebung als einfache Teilnehmende, ohne dabei in irgendeiner Funktion besonders in Erscheinung zu treten, anwesend waren. Eine Durchsicht der Facebook- Profile des Beschwerdeführers hat im Weiteren ergeben, dass der Beitrag vom (…) nicht mehr auffindbar ist, weshalb in Übereinstimmung mit dem SEM davon ausgegangen werden darf, dass er mittlerweile gelöscht wurde. Der Beschwerdeführer betont zwar, dass der Beitrag immer noch abrufbar sei, versäumt es aber, den entsprechenden Nachweis beispiels- weise in Form eines Printscreens selbst zu erbringen, was ein Leichtes wäre, würde der Beitrag noch existieren. Subjektive Nachfluchtgründe sind damit zu verneinen.

E. 6.7 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich sodann auch keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführenden allein deswegen, weil ihr Sohn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, im Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hätten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers selber. Er hat zwar dargelegt, sein älterer Bruder und seine Mutter seien von den iranischen Behörden (…) vorgeladen und über ihn und seinen Sohn befragt worden. Seinen Angaben zufolge beschränkte sich das Inte- resse der Basij dabei aber auf die Frage, ob der Beschwerdeführer betref- fend seinen (…) Glauben missioniere und «anderen über den (…) Glauben erzähle» (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. Oktober 2021 an das SEM). Dass der Bruder des Beschwerdeführers oder seine Mutter von den iranischen Behörden stellvertretend für den Beschwerdeführer oder dessen Sohn asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären (im Sinne einer Reflexverfolgung), macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Es ist daher – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben (vgl. E. 6.2.3 hievor) – auch nicht damit zu rech- nen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aufgrund ihres in

D-438/2022 Seite 22 der Schweiz als Flüchtling anerkannten Sohnes mit asylrelevanten Nach- teilen zu rechnen hätten.

E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-438/2022 Seite 23 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle ei- ner Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-438/2022 Seite 24

E. 8.4.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D- 2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. No- vember 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden verfügen über eine achtjährige (Be- schwerdeführer) respektive zwölfjährige (Beschwerdeführerin) Schulbil- dung und über diverse Berufserfahrungen (vgl. SEM-act. A3/16, S. 4; B18/14, S. 5). Ausserdem leben verschiedene ihrer Familienangehörigen an ihrem Herkunftsort sowie an weiteren Orten ihrer Heimat (vgl. SEM-act. A3/16, S. 5; B18/14, S. 3). Die Beschwerdeführenden verfügen somit über verschiedene Verwandte, welche sie bei einer Rückkehr und ihrer Rein- tegration unterstützen können; zudem ist von einer gesicherten Wohnsitu- ation auszugehen. Sodann können sie allenfalls auf die Unterstützung ih- res in der Schweiz verbleibenden Sohnes und dessen Ehefrau zählen. Was den Hinweis in der Eingabe vom 9. Mai 2023 anbelangt, der Sohn habe dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter psychi- schen Erkrankungen leide und sogar versucht habe, sich das Leben zu nehmen, ist mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht i.S. von Art. 8 AsylG fest- zustellen, dass keinerlei medizinische Unterlagen eingereicht wurden, wel- che eine psychische Beeinträchtigung belegen würden. Im Übrigen gilt es betreffend den erwähnten Suizidversuch darauf hinzuweisen, dass ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.).

E. 8.4.2 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Damit erweist sich der Weg- weisungsvollzug als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-438/2022 Seite 25

E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit In- struktionsverfügung vom 23. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist keine wesent- liche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-438/2022 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-438/2022 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2021. Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) suchte am 20. Februar 2016 und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2017 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5101/2019 vom 19. März 2021 insofern gut, als es die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung führte es an, es lägen keine Vorfluchtgründe vor, weshalb die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hätten. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hinwendung respektive Konversion zum (...) sei mit Blick auf die Prüfung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe Folgendes festzuhalten: Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene könnten Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von der (bloss) formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...)-Gemeinde (...) Kenntnis hätten und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. Indessen habe das Gericht im Urteil D-5099/2019 gleichen Datums betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden infolge dessen Konversion zu den (...) subjektive Nachfluchtgründe bejaht. Somit lasse sich die Frage des Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen (Reflexverfolgung) bei den Beschwerdeführenden aufgrund der Situation ihres Sohnes nicht abschliessend beurteilen. Da sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Frage einer allenfalls vorliegenden Reflexverfolgung bislang nicht habe äussern können und den Beschwerdeführenden in dieser Frage ansonsten eine Instanz verloren ginge, sei die Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren der Tochter (...) (N [...]) an das SEM zurückzuweisen (vgl. das Urteil des BVGer D-5101/2019 vom 19. März 2021 E. 6.4). A.d Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM über ihre damalige Rechtsvertretung ([...]) die wesentlichen Neuigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Konversion zum (...) seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2019 vom 19. März 2021 zukommen. A.e Am 7. Oktober 2021 ersuchte das SEM den C._______ um Mitteilung, ob die Beschwerdeführenden der (...) bekannt seien, ob sie sich gegenwärtig an deren Aktivitäten oder Versammlungen beteiligten und - im Bejahungsfall - wie sie sich in die (...) einbringen beziehungsweise am (...) teilnehmen würden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 beantwortete der C._______ die Anfrage des SEM. A.f Mit Schreiben vom 12. respektive 20. Oktober 2021 ersuchte das SEM die Beschwerdeführenden um Auskunft bis zum 5. November 2021, ob es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5101/2019 vom 19. März 2021 mit Blick auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen ihres Sohnes (N [...]) zu weiteren asylrelevanten Ereignissen gekommen sei. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu am 27. Oktober 2021 vernehmen. Dabei verwiesen sie zunächst auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2021. Weiter brachten sie vor, dass der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers von Angehörigen des Ettelaat am (...) aufgesucht und für eine Befragung am folgenden Tag aufgeboten worden seien. Anlässlich dieser Befragung hätten die Geheimdienstmitarbeiter Auskünfte über den Beschwerdeführer sowie dessen Kinder verlangt, so etwa, ob diese über den (...)-Glauben erzählen und missionieren würden. In diesem Zusammenhang seien dem Bruder strafrechtliche Konsequenzen angedroht worden, falls er dem Ettelaat entsprechende Informationen verheimliche oder in Zukunft nicht bekanntgebe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bei telefonischen Kontakten von seinem Bruder getadelt und aufgefordert worden, er solle "mit diesem Unsinn aufhören" und die in der Heimat verbliebenen Verwandten nicht weiter in Gefahr bringen. Sie vermuteten, dass hinter dieser Aufregung der ehemalige Schwiegersohn des Beschwerdeführers, aber auch dessen Bekannter (...) - den er in der Schweiz kennengelernt habe - stecke. Beunruhigend sei der Umstand, dass die heimatlichen Behörden genau über die Abkehr vom Islam beziehungsweise die Konversion zu (...) gewusst und nachgefragt hätten. Die Behörden hätten dem Bruder des Beschwerdeführers allerdings keine Vorladung oder anderweitige Dokumente bezüglich dieser Anhörung vom (...) ausgehändigt. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat drohe ihnen eine ernsthafte Gefahr im Sinne eines "real risk". B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 28. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Tochter (...) (Geschäfts-Nr. D-439/2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die originäre Flüchtlingseigenschaft, allenfalls die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventuell sei der Beschwerdeführer zufolge von Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihr Beschwerdeverfahren (N [...]) mit demjenigen ihrer Tochter (Geschäfts-Nr. D-439/2022; N [...]) parallel zu führen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst dem angefochtenen Asylentscheid und einer Vollmacht - ein Bestätigungsschreiben des C._______ vom 21. Januar 2022, Facebook-Auszüge mit Aktivitäten der (...), ein Auszug einer (...)-Zeitschrift, eine Mitgliederbestätigung der (...) für den Beschwerdeführer (Gültigkeit bis Dezember 2023), eine Fürsorgebestätigung betreffend die Tochter (...) vom 7. Januar 2022 sowie eine Lohnabrechnung des Beschwerdeführers für den Monat Januar 2022 bei. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dieses Verfahren werde mit jenem ihrer Tochter (...) (Geschäfts-Nr. D-439/2022) in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mittels des beigelegten Formulars eine Übersicht ihrer finanziellen Verhält-nisse nachzureichen und die Angaben zu belegen sowie die Beschwerdebeilage 6 nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. E. Mit zwei Eingaben, beide vom 11. Februar 2022 datierend, reichten die Beschwerdeführenden einerseits vier CD-ROMs und andererseits das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit mehreren Beilagen (Kontoauszug; Mietvertrag; Prämienrechnungen und -übersicht; Bestätigungen und Rechnungen) sowie die Beschwerdebeilage 6 ein. F. Mit als «Beschwerdeergänzung» bezeichneter Eingabe vom 15. Februar 2022 erläuterten die Beschwerdeführenden die Religionen (...) und Islam. G. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. H. Das SEM hielt - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2022 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, er habe am 11. Februar 2022 zwei Eingaben mit Beweismitteln für zwei verschiedene, beim Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren eingereicht, wobei die Beweismittel versehentlich vertauscht worden seien. Das SEM halte in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2022 zu Recht fest, dass die Beweismittel (vier CD-ROMs) ein anderes Verfahren betreffen würden. Es werde daher um Weiterleitung dieser Beweismittel an den zuständigen Richter im Verfahren D-477/2022 ersucht. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, den betreffenden Richter ebenfalls aufzufordern, die dort eingereichten Beweismittel zuhanden des hier zu beurteilenden Verfahrens D-438/2022 weiterzuleiten. J. Die Beschwerdeführenden replizierten - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 22. April 2022. K. Mit als «Beschwerdeergänzung» bezeichneter Eingabe vom 25. April 2022 machten die Beschwerdeführenden Ausführungen zur Stellung der Frau in der iranischen Verfassungswirklichkeit. L. In ihrer Verfügung vom 28. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass im Verfahren D-477/2022 weder das von den Beschwerdeführenden angeführte Schreiben noch eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Beweismitteleingabe - welche ebenfalls am 11. Februar 2022 versendet worden sein solle - eingegangen sei, und forderte die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellte Beweismitteleingabe bis zum 13. Mai 2022 nachzureichen, andernfalls das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. M. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (undatierter WhatsApp-Chatverlauf; Facebook-Beitrag vom [...]) ein und ergänzten gleichzeitig ihre Replik. N. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Mai 2022 auf, bis zum 8. Juni 2022 eine Übersetzung des fremdsprachigen WhatsApp-Chatverlaufs zu den Akten zu reichen. O. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 und 9. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des WhatsApp-Chatverlaufs und zusätzliche Beweismittel (Artikel aus [...]: "[...]" vom 21. Januar 2022; Pressemitteilung des [...]: "[...]" vom 22. August 2022; Artikel der [...]: "[...]" vom 23. August 2022; Artikel von [...]: "[...]" vom 24. August 2022) ein. P. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung. Q. Die Beschwerdeführenden verwiesen in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 - diese wurde am 11. Januar 2023 dem SEM weitergeleitet - auf diverse Artikel aus dem Internet (...) und reichten weitere Beweismittel zu den Akten (Schreiben von [...] vom 31. August 2022 an die [...]; Warnung von [...], dem [...] und [...], vom 20. Dezember 2022 gegen [...]; Auszug von [...] über die politischen Aktivitäten von Regimegegnern im Ausland bzw. in der Schweiz vom [...]; Fotos, welche den Beschwerdeführer und seine Tochter [...] an einer Demonstration gegen das iranische Regime zeigen; Meldung des [...], veröffentlicht auf Instagram-Konto der [...]). R. Das SEM hielt mit ergänzender Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 nach zusätzlichen Bemerkungen an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. S. Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. März 2023 Stellung zur ergänzenden Vernehmlassung und reichten zusätzliche Beweismittel ein (den bereits mit Eingabe vom 13. Mai 2022 eingereichten Facebook-Beitrag vom [...]; WhatsApp-Chatverlauf von Sohn [...] [N (...)] vom [...]; die bereits mit Eingabe vom 9. Januar 2023 eingereichte Warnung von [...] vom 20. Dezember 2022; WhatsApp-Chatverlauf von Tochter [...] [N (...)] vom [...]; bereits mit Eingabe vom 9. Januar 2023 eingereichte Fotos, welche den Beschwerdeführer und seine Tochter bei einer Demonstrationsteilnahme zeigen). T. Mit Eingaben vom 9. Mai 2023 und 26. Januar 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht um Beschleunigung des noch pendenten Verfahrens und teilten mit, dass die Ungewissheit und das lange Warten auf einen Entscheid sehr belastend seien. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 beziehungsweise 31. Januar 2024 wurden ihre Verfahrensstandsanfragen beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. III 8. und 9., S. 10). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.3 In der Rechtsmittelschrift wird zwar geltend gemacht, dass es das SEM unterlassen habe, den Beschwerdeführer durch eine religionswissenschaftliche Fachkraft zu befragen, da die Thematik stark emotional besetzt sei. Dabei wird aber zurecht nicht behauptet, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Hinwendung zum (...) respektive seine religiöse Entwicklung zu schildern und zu belegen. Sowohl er als auch die Beschwerdeführerin wurden denn auch im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2021 vom SEM ausdrücklich aufgefordert, bezüglich der in diesem Zusammenhang befürchteten Reflexverfolgung den Sachverhalt innert angesetzter Frist zu ergänzen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Mit Eingaben vom 19. Mai 2021 und 27. Oktober 2021 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM weitergehende Informationen zukommen, welche im angefochtenen Entscheid ihren Niederschlag fanden. Das SEM hat in der Folge nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Entscheid leiten liess und es hat sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den im Zeitpunkt des Asylentscheids vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen war das SEM nicht gehalten, den Beschwerdeführer durch eine religionswissenschaftliche Fachkraft zu befragen. Mit der Rüge, das SEM habe weder die gegebenen Beweismittel korrekt gewürdigt noch dem Untersuchungsgrundsatz Genüge getan, wenn es die Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungshindernisse verneine respektive wenn es behaupte, der eingereichte Beitrag vom (...) sei auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers nicht mehr auffindbar, vermengen die Beschwerdeführenden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachflucht-gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides an, es hätten bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Anhaltspunkte für ein behördliches Interesse an den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Hinwendung zum (...) bestanden. Die vorgebrachten religiösen Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Fall einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte behördliche Massnahmen gegen eine Person zu erwarten wären. Es sei jedoch äusserst fraglich, dass erst (...) Jahre nach ihrer offiziellen Mitgliedschaft bei den (...) und erst nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid zur Neubeurteilung beziehungsweise Abklärung objektiver Nachfluchtgründe ans SEM zurückgewiesen habe, der iranische Geheimdienst die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers vorgeladen und sich bei ihnen nach Verbindungen der Familie zu den (...) hätte erkundigen sollen. Die diesbezügliche Erklärung, ein in den Iran zurückgekehrter iranischer Asylbewerber namens (...), mit welchem sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 über die (...) ausgetauscht habe und welcher zudem eine hochrangige Position in (...) innehabe, sei vermutlich dafür verantwortlich, überzeuge nicht. Einerseits hätten die Beschwerdeführenden nicht weiter ausgeführt, weshalb ausgerechnet diese Person für das plötzliche Interesse der iranischen Behörden an ihnen verantwortlich sei. Andererseits sei der besagte (...) bereits am (...) 2017 in den Iran zurückgekehrt, weshalb es abwegig erscheine, dass sich dieser vier Jahre nach dem letzten Kontakt plötzlich an die iranischen Behörden gewendet und die Beschwerdeführenden dort angeschwärzt haben sollte. Zudem könnten sie die behördliche Vorladung respektive die Befragung der Familienangehörigen offenbar nicht belegen und es erscheine unwahrscheinlich, dass Angehörige des Ettelaat einen derartigen Aufwand betreiben würden, nur um Familienangehörige zu möglichen Kontakten der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu befragen. Darüber hinaus sei auffallend, dass die Beschwerdeführenden und ihre Familienangehörigen im bisherigen Asylverfahren alle unterschiedliche Asylgründe vorgebracht und bis zum aktuellen Verfahrensstand eine grosse Kreativität an den Tag gelegt hätten, immer neue Gründe zur Verhinderung einer Rückkehr ins Heimatland vorzubringen. Dieses Muster scheine sich nun fortzusetzen, indem die Beschwerdeführenden ihre Asylbegründungen dahingehend angepasst hätten, eine mögliche Gefährdungslage aus dem Flüchtlingsstatus des Sohnes abzuleiten. Die neuen Asylvorbringen würden aus den obengenannten Gründen realitätsfern und konstruiert wirken und es fehle diesen jegliche Beweiskraft. Es seien deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen angezeigt. Ferner könnten die iranischen Behörden, selbst wenn die Verbindungen der Beschwerdeführenden zur Gemeinschaft der (...) in der Schweiz bekannt geworden seien oder nachträglich bekannt würden, sehr wohl zwischen ernsthaften Profilen und opportunistischen Verhaltensweisen unterscheiden. Den iranischen Behörden dürfte bekannt sein, zu welchen Mitteln ihre Staatsangehörigen mitunter greifen, um im Ausland einen AufenthaItsstatus zu erwirken. Darüber hinaus erscheine realitätsfern, dass sich die iranischen Behörden für ihre sich im Ausland befindlichen Staatsange-hörigen interessierten, welche dort Kontakte zu religiösen Gemeinschaften knüpfen würden, welche sich zudem vornehmlich im privaten Kreis treffen und politisch kaum in Erscheinung treten würden. Unbestritten sei, dass den (...) im Iran (...) drohe. Es gebe aber kaum Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden einfache Mitglieder der rund (...) im Iran lebenden (...) verfolgen würden, sofern es sich dabei nicht um exponierte Persönlichkeiten der (...)-Führung oder um Personen, denen eine aktive oder passive Teilnahme beziehungsweise Mitarbeit am (...) vorgeworfen werde handle. Weder aus dem Bestätigungsschreiben des C._______ noch aus der schriftlichen Eingabe vom 19. Mai 2021 entstehe der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engagements der Beschwerdeführenden für diesen Glauben, zumal die darin enthaltenen Beschreibungen des Engagements sehr vage seien. Es sei daher nicht davon auszugehen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden, dass die iranischen Behörden - oder potentielle nicht-staatliche Verfolger - tatsächlich von ihrem Glaubenswechsel Kenntnis erhalten hätten. Die Flüchtlingseigenschaft sei deshalb zu verneinen. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen festgestellt, dass nicht jede formelle Zugehörigkeit eines Asylsuchenden zur (...) zu einer Gefährdung des Betroffenen im Falle einer Rückkehr in den Iran führe (vgl. [...]). 5.2 In der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe über seinen Sohn eine zunächst eher lockere Beziehung zu den (...) geknüpft, welche in den folgenden Jahren kontinuierlich vertieft worden sei. Er sei nun - wie sein Sohn - im öffentlich zugänglichen Mitgliederverzeichnis der (...) aufgeführt, deren Referenzschreiben vom 21. Januar 2022 ihn als vollwertiges und integriertes Mitglied der Glaubensgemeinschaft ausweise. Die Vorinstanz gebe nicht zu erkennen, inwiefern sie auf Kenntnisse der Glaubenslehren und der Geschichte der (...) zurückgegriffen habe, was jedoch für die Beurteilung der Authentizität der Konversion unerlässlich sei; es genüge nicht, pauschale Vermutungen zu äussern. Jedenfalls habe auch das SEM festgestellt, dass der iranische Staat nun mit Sicherheit Kenntnis von der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der (...) habe. Während im Iran ein Klima der staatlichen Panik gegenüber der Idee der Religionsfreiheit herrsche, könnten von dort Geflohene in der Schweiz von dieser Freiheit gefahrlos Gebrauch machen. Das (...) sei (...) Herkunft und könne daher als (...) Beitrag an die globale Geschichte der Religion gelten. Es stelle daher einen Misstrauensüberschuss dar, das Interesse von iranischen Asylsuchenden am (...) unter den Generalverdacht des Asylmissbrauchs zu stellen. Der Beschwerdeführer habe seine religiöse Entwicklung authentisch geschildert und belegt. Er stelle vor dem Hintergrund der starken religiösen Prägung seines Sohnes überzeugend dar, dass seine Zugehörigkeit zu den (...) zu seinem alltäglichen Selbstverständnis geworden sei. Da er nachweislich zu einer (...) verfolgten Gemeinschaft gehöre, sei er als Flüchtling wegen objektiver Nachfluchtgründe anzuerkennen. Ferner könne der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, nicht gefolgt werden. Besonders stossend erscheine die Tatsache, dass die Konversion zur (...)-Gemeinde angesichts deren Verfolgung für die Begründung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genüge. Die Beweismittel belegten die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der (...)-Gemeinde, zumal er seit (...) ein gewähltes Mitglied im D._______ sei. Zudem würden sich die Beschwerdeführenden öffentlich auf Social Media-Kanälen mit Fotos und Name zeigen. Auch schreibe der Beschwerdeführer für die Zeitschrift der (...) immer wieder Artikel, weshalb es auf der Hand liege, dass er sich vertieft mit den Grundsätzen und Bräuchen auseinandergesetzt habe. Daher sei der Vorwurf, die Konversion habe nicht aus innerer Überzeugung stattgefunden, haltlos. Sodann bestehe aufgrund der vom Gericht im Verfahren des Sohnes (Urteil D-5099/2019 vom 19. März 2021) als asylrelevant qualifizierten Konversion desselben und dessen prominenter Rolle in der Gemeinde für die ganze Familie - als Angehörige einer verfolgten (...) - eine Reflexverfolgung. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt im öffentlich zugänglichen Mitgliederverzeichnis der (...) aufgeführt werde, obwohl er bereits im (...) aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem weder auf Bildern in der eingereichten Zeitschrift zu sehen, noch existierten weiterführende Informationen über ihn, ausser dass sein Name in der Rubrik "Erklärungen" zusammen mit weiteren Personen aufgeführt werde. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der besagten Zeitschrift schriftliche Beiträge verfasst hätte. Der einzige Artikel im eingereichten Auszug sei ein kurzer Erlebnisbericht über ein (...), welcher nicht vom Beschwerdeführer gezeichnet worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie würden sich öffentlich in den sozialen Medien mit Name und Foto zeigen und so ihre Zugehörigkeit zur (...)-Gemeinschaft für alle sichtbar mitteilen, seien nach Konsultation der entsprechenden Facebook-Profile (der Beschwerdeführer scheine mindestens drei Profile zu haben) offenbar nicht zutreffend. Auf dem eingereichten Printscreen des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, datiert vom (...), sei dieser in einer Gruppe von neun Personen hinter einer Art Informationsstand zu sehen. Weder sei dieses Foto mit einem Begleittext versehen, noch erschliesse sich daraus der Zweck der Versammlung. Darüber hinaus sei dieser Beitrag vom (...) auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers nicht mehr auffindbar, sodass davon ausgegangen werden müsse, dieser sei mittlerweile gelöscht worden. Aufgrund dieser Unterlagen entstehe nicht der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engagements für diesen Glauben; auch in der Beschwerdeschrift werde das Engagement des Beschwerdeführers weder konkret dargelegt noch belegt. Unbestritten bleibe der (formelle) Anschluss des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der (...). Schliesslich sei eine exilpolitische Exponierung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. 5.4 In ihrer Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz äussere sich auch in der Vernehmlassung nicht zum gesellschaftlichen, insbesondere nicht zum religionspolitischen Rahmen, der logisch zwingend der Würdigung der individuellen Vorbringen zu Grunde zu legen sei. Die verfassungsrechtlichen und politischen Begebenheiten im Iran ermöglichten eine (...) der (...) und würden eine solche in wechselnder Intensität fördern. Angehörige der (...) seien in vielfältiger Weise vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen oder existentiell behindert. Eine Änderung der Verfassung in Richtung von (...) sei nicht absehbar, vielmehr auszuschliessen. Die Eliminierung der (...) sei von den Staatszielen weiterhin gedeckt. Diese Tatsachen stelle die Vernehmlassung nicht in Frage, geschweige denn in Abrede. In diesem Kontext gelinge es der Vorinstanz nicht, die in der Beschwerdeschrift beschriebene religiöse Entwicklung anzuzweifeln. 5.5 Mit ergänzender Vernehmlassung wies die Vorinstanz hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführenden und deren Sohn über WhatsApp ausgesprochenen Drohung darauf hin, dass sich der Rechtsvertreter nicht dazu äussere, zu welchem Zeitpunkt der Sohn diese Nachricht erhalten haben solle beziehungsweise ob es sich allenfalls um dieselbe Nachricht handle, welche er bereits in seinem Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Gemäss dem beigebrachten Printscreen scheine der Empfänger tatsächlich ein gewisser E._______ mit der Mobilfunknummer (...) gewesen zu sein, wobei es sich wohl um den Sohn der Beschwerdeführenden handle. Der Absender habe die Nummer (...) benutzt, welche gemäss Vorwahl wohl aus dem Iran stamme. Auffallend sei, dass in der Nachricht weder ein Adressat genannt, noch Bezug auf eine konkrete Handlung genommen werde. Zudem werde der Name (...) in keiner Weise erwähnt und lediglich von einem «Propagandaposten» gesprochen. Wenig verwunderlich sei, dass auch im Verfahren der Beschwerdeführenden - wie bereits im Verfahren ihres Sohnes, welchem die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei - eine solche Drohnachricht auftauche. Erstaunlich sei aber, dass die Nachricht erst zwei Jahre später vorgelegt werde. Abgesehen vom Umstand, dass eine derartige Nachricht wenig aussagekräftig sei und deren Inhalt angesichts der späten Einreichung konstruiert scheine, lasse es sich sehr einfach bewerkstelligen, jemanden im Iran zu bitten, eine solche Nachricht zu versenden. Sollte die Drohnachricht aktuell sein, frage sich, weshalb der Sohn der Beschwerdeführenden nach Erhalt der gegen ihn gerichteten Drohung nicht die Mobilfunknummer gewechselt habe, sich der Unbekannte zwei Jahre Zeit lasse, erneut eine Nachricht zu senden und diese ausgerechnet jetzt eingehe, obschon der Beschwerdeführer offenbar keinerlei aktuelle politische oder religiöse Aktivitäten vorzuweisen habe. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass der Facebook-Eintrag vom (...) entgegen der Feststellung des SEM immer noch abrufbar sei, versäume es aber, den entsprechenden Nachweis beispiels-weise in Form eines Printscreens zu erbringen. Nach wie vor habe das entsprechende Foto auf den drei Facebook-Profilen des Beschwerdeführers nicht gefunden werden können. Von einer gegen aussen sichtbaren Sympathiebekundung für das (...) könne deshalb nicht gesprochen werden. Ausserdem sei das erwähnte Foto bereits in der Vernehmlassung ausreichend gewürdigt worden, sodass keine Verletzung der Beweiswürdigung vorliege. Obschon der Beschwerdeführer versuche, eine starke Bindung respektive vertiefte religiöse Hinwendung zum (...) aufzuzeigen, lasse er entspre-chende Belege vermissen. Die wenigen vorgelegten Beweise für seine Aktivitäten lägen bereits einige Jahre zurück. Zudem würden sich die vorliegenden Eingaben kaum zur Situation der Beschwerdeführenden äussern, sondern erschöpften sich grösstenteils in Ausführungen zur allgemeinen Lage der (...). Das Vorgehen der Beschwerdeführenden erwecke stark den Eindruck, dass die Asylbegründung jeweils angepasst werde, um eine mögliche Gefährdung aus dem Flüchtlingsstatus ihres Sohnes abzuleiten. Die Argumentation wirke konstruiert und den eingereichten Beweismitteln fehle die nötige Beweiskraft. Die Vorgehensweise sei zwar verfahrenstaktisch nachvollziehbar, aber in keiner Weise überzeugend. 5.6 In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Drohungen, welche ihr Sohn per WhatsApp erhalten habe, klarerweise aus dem Iran stammen würden. Er habe die Kontakte blockiert, um einen Wechsel seiner Mobilnummer zu vermeiden. Kürzlich habe auch ihre Tochter eine Drohung per WhatsApp aus dem Iran bekommen. Ein Unbekannter habe sie am (...) mit Namen angeschrieben und ihr versichert, dass ihre Aktivitäten und regimekritische Propaganda in der Schweiz nicht ohne Konsequenzen bleiben würden. Es werde der Tag kommen, an dem sie und ihre Familie dafür auf schlimmste Weise zur Rechenschaft gezogen würden. Diese Drohnachrichten zeigten, dass die politischen und religiösen Aktivitäten der Familie von Regimeanhängern im Iran genau beobachtet würden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter an einer Demonstration in (...) beteiligt hätten belege, dass sie weiterhin politisch aktiv seien. Mit ihren exilpolitischen Aktivitäten seien sie mit höchster Wahrscheinlichkeit ins Visier der iranischen Behörden geraten und würden im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit zur Rechenschaft gezogen. Seine Zugehörigkeit zum (...) habe der Beschwerdeführer bereits mehrfach belegt. Dass er auch immer wieder Artikel für die Zeitschrift der (...) verfasse, zeige seine vertiefte Auseinandersetzung mit den Glaubensgrundsätzen. Entgegen der Behauptung des SEM sei der Facebook-Beitrag vom (...) immer noch abrufbar. Es handle sich um ein Foto, auf dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie und weiteren (...)-Anhängern bei einer Standaktion zur Glaubensbekundung der (...) zu sehen sei. Aus diesen Gründen sei es stossend, wenn die Vorinstanz ihm vorwerfe, er sei nur aus asyltechnischen Überlegungen konvertiert. Sein überaus grosses Engagement für die Glaubensgemeinschaft zeuge von einer religiösen Hinwendung aus tiefer innerer Überzeugung. Er habe sich durch sein öffentliches Bekenntnis zu den (...) ex-poniert. So sei er auch auf mehreren Bildern der (...)-Zeitschrift gut erkennbar. Es müsse mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Zugehörigkeit zum (...) hätten. Vor dem Hintergrund, dass die Konversion des Sohnes der Beschwerdeführenden als asylrelevant qualifiziert worden sei, drohe ihnen und ihrer Tochter eine Reflexverfolgung. Das rigorose Vorgehen der iranischen Behörden gegen Regimekritiker sei bekannt, sodass die Familie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Im Falle einer Rückkehr sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Familie vom Regime instrumentalisiert werde, um den in der (...)-Gemeinde aktiven Sohn und dessen Ehefrau zu bestrafen. Aus Medienberichten gehe hervor, dass insbesondere exilpolitische Aktivisten im Ausland beschuldigt würden, die landesweiten Demonstrationen im Iran zu unterstützen und anzustacheln. Aufgrund ihres exilpolitischen Aktivismus sei offensichtlich, dass auch die Beschwerdeführenden von solchen Anschuldigungen betroffen seien. Angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Lage im Iran erweise sich eine Rückkehr als absolut unzumutbar. 6. 6.1 Zur allgemeinen Situation der (...) im Iran ist Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die (...) ([...]) und die Religionsgemeinschaft gilt als (...). Die im Anschluss an die (...) einsetzende Verfolgung der Anhänger der (...) hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des (...) sogar eine Verschärfung erfahren. Die (...) gelten nach der offiziellen Sichtweise als (...) sowie (...) und werden dementsprechend unterdrückt: (...) dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum (...) zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise [...]) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert, (...). Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die (...) im Iran einer (...) (vgl. [...]). Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottes-diensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z. B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. die Urteile des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.2 und [...]). 6.2 Vorliegend wird zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht an der formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...)-Gemeinde gezweifelt. Es bestehen indessen nach wie vor erhebliche Zweifel an der geltend gemachten religiösen Überzeugung und inneren Zuwendung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich bereits im Urteil D-5101/2019 vom 19. März 2021 fest, dass der Beschwerdeführer eine innere Zuwendung zum (...) nicht glaubhaft zu machen vermöge (vgl. a.a.O., E. 6.3). Das seit jenem Urteil dargelegte Engagement innerhalb der Glaubensgemeinschaft der (...) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So ist dem Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom 19. Mai 2021 in bloss vager Weise und sehr allgemein gehalten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) ein aktives Mitglied des D._______ sei und diese Position auch in der Öffentlichkeit ausübe. Er spreche gern über seinen Glauben mit anderen Menschen an seinem Arbeitsplatz, mit der Nachbarschaft oder mit Ausländern, insbesondere mit Iranern. Und der C._______ teilt in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2021 zwar mit, dass der Beschwerdeführer an den (...) des (...) der (...) teilnehme, sich bei der Organisation von Aktivitäten der (...) engagiere und als gewähltes Mitglied im (...) des D._______ fungiere. Es fehlen aber auch hier konkrete Angaben etwa zur Häufigkeit beziehungsweise zum Datum oder zur Dauer und einer Beschreibung der angeblichen Aktivitäten wie auch zu den jeweiligen Teilnehmerkreisen, damit sich das Gericht eine Vorstellung über das Ausmass und die Intensität der angeblichen Glaubensausübung machen könnte, was immerhin Rückschlüsse auf die behauptete innere Zuwendung erlauben würde. Dasselbe gilt für das Bestätigungsschreiben des C._______ vom 21. Januar 2022, wonach sich der Beschwerdeführer aktiv an den Gemeindeaktivitäten in (...) betätige und sein Engagement auch den Besuch von Kursen zum Aufbau von Wissen und Verständnis der (...) einschliesse. Betreffend die Beschwerdeführerin wird ausgeführt, sie sei kein eingetragenes (formelles) Mitglied der (...)-Gemeinde, helfe jedoch bei der Organisation von (...)-Aktivitäten und unterstütze diese, wenn sie bei den Beschwerdeführenden zuhause stattfinden würden. Auch diese vagen und sehr allgemein gehaltenen Angaben vermögen eine innere Zuwendung und Überzeugung nicht glaubhaft zu machen. 6.3 Aufgrund dieser Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass iranischen Behörden mittlerweile von der formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...)-Gemeinde (...) Kenntnis erhalten hätten oder dass sich die Beschwerdeführenden nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar als (...) betätigt und sich somit besonders exponiert hätten. Gleiches gilt für den beigebrachten Auszug aus der Zeitschrift der (...) wie auch die Fotos von einer Demonstrationsteilnahme. Was den Zeitschriftenauszug anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder auf den abgedruckten Bildern zu sehen ist, noch weiterführende Informationen zu seiner Person vorhanden sind. Er wird einzig in der Rubrik «Erklärungen» mit Vor- und Nachnamen sowie Wohnort zusammen mit weiteren Personen aufgeführt. Der abgedruckte Erlebnisbericht über zwei (...) stammt nicht von ihm, sondern von (...). Für das Vorbringen, wonach er immer wieder Artikel für die Zeitschrift der (...) verfasse und auch auf mehreren Bildern dieser Zeitschrift gut erkennbar sei, wurden keinerlei Belege eingereicht, so dass dieses nicht glaubhaft gemacht ist. 6.4 Betreffend die angeblich gegen sie und ihren Sohn ausgesprochene Drohung von einem unbekannten WhatsApp-Profil aus dem Iran vom (...), gemäss welcher sie Propaganda gegen die Islamische Republik Iran machen würden und jedes Mitglied der Familie für diese Taten werde bezahlen müssen (vgl. Beilage 1 der Eingabe vom 13. Mai 2022 und mit Eingabe vom 2. Juni 2022 eingereichte Übersetzung), ist festzuhalten, dass sich diese Drohung hinsichtlich der getadelten Aktivitäten («solche Aktivitäten, die ihr durchführt, oder den Propagandaposten, den ihr aufstellt ...») sowie des Absenders respektive der die Drohung aussprechenden Personen sowie bezüglich des Zeitpunktes und der Art der angedrohten Vergeltung als derart vage und unbestimmt erweist, dass äusserst fraglich erscheint, ob diese Drohung überhaupt in einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten für die (...) gebracht werden kann. Dies umso mehr, als - wie das SEM in der ergänzenden Vernehmlassung zu Recht festgestellt hat - der Name (...) in der Drohnachricht nicht erwähnt und lediglich von einem Propagandaposten gesprochen wird. Doch selbst für den Fall, dass diese Drohung tatsächlich mit den geltend gemachten Aktivitäten zusammenhängen würde, vermöchte die Drohnachricht nicht zu belegen, dass deren Absender oder die iranischen Behörden mittlerweile über die (formelle) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...)-Gemeinde (...) oder das Engagement der Beschwerdeführenden für diese Gemeinde im Bilde wären. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht von Behelligungen ihrer im Iran lebenden Verwandten (Bruder des Beschwerdeführers und seine Mutter) berichtet haben, was - bei Wahrunterstellung der Drohnachricht («... jedes Mitglied Ihrer Familie werden ... bezahlen») zu erwarten gewesen wäre. Für das Gericht erscheint es vor dem Hintergrund des Gesagten wie auch des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Engagement nicht besonders exponiert haben, insgesamt jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson im Iran von den Beschwerdeführenden mit dem Versand einer solchen Nachricht beauftragt wurde. Was die an die Tochter der Beschwerdeführenden verschickte Drohnachricht vom (...) (vgl. Beilage 2 der Stellungnahme vom 8. März 2023) anbelangt, ist festzustellen, dass auch hier kein offensichtlicher Zusammenhang mit dem Engagement der Beschwerdeführenden für die (...) besteht, zumal lediglich auf Aktivitäten und regimekritische Propaganda in der Schweiz hingewiesen wird, ohne jeglichen Bezug zum (...). Da sich die Beschwerdeführenden - wie bereits erwähnt - mit ihrem Engagement nicht speziell exponiert haben, ist auch in Bezug auf diese Nachricht an der Ernsthaftigkeit der Drohung zu zweifeln und es ist nicht auszuschliessen, dass jemand im Iran von den Beschwerdeführenden darum gebeten wurde, eine solche Nachricht zu versenden. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass betreffend den vorgebrachten, indes durch keinerlei Belege untermauerten Vorfall vom (...), bei welchem der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers vom Geheimdienst aufgesucht und zum Beschwerdeführer und seinen Kindern befragt worden seien, so namentlich dazu, ob sie für den Glauben der (...) missionieren würden (vgl. Sachverhalt Bst. A.f), erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angezeigt sind. Die Beschwerdeführenden bringen dazu keine Einwände vor, weshalb die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O., Ziff. II 1., S. 5 f.) zu bestätigen sind. Die zwar einlässlichen, jedoch allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Religionsfreiheit und deren Einschränkungen im iranischen Recht, der Situation der (...) der (...) im Iran und der Stellung der Frau in der iranischen Verfassungswirklichkeit haben keinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall, weswegen darauf und auf die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Beweismittel nicht näher einzugehen ist. 6.5 Insgesamt können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden mittlerweile von der formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...)-Gemeinde (...) beziehungsweise vom erwähnten Engagement der Beschwerdeführenden Kenntnis erhalten hätten und diese bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müssten. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, ist eine mit dem Profil des Sohnes vergleichbare Situation, bei dem die Flüchtlingseigenschaft bejaht wurde, im Falle der Beschwerdeführenden zu verneinen. 6.6 Auch aufgrund ihres weiteren Engagements ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müssten. Aus den Fotos, welche den Beschwerdeführer und seine Tochter an einer Demonstration in (...) gegen das iranische Regime zeigen sollen, geht lediglich hervor, dass sie mit anderen Menschen an einer Kundgebung als einfache Teilnehmende, ohne dabei in irgendeiner Funktion besonders in Erscheinung zu treten, anwesend waren. Eine Durchsicht der Facebook-Profile des Beschwerdeführers hat im Weiteren ergeben, dass der Beitrag vom (...) nicht mehr auffindbar ist, weshalb in Übereinstimmung mit dem SEM davon ausgegangen werden darf, dass er mittlerweile gelöscht wurde. Der Beschwerdeführer betont zwar, dass der Beitrag immer noch abrufbar sei, versäumt es aber, den entsprechenden Nachweis beispielsweise in Form eines Printscreens selbst zu erbringen, was ein Leichtes wäre, würde der Beitrag noch existieren. Subjektive Nachfluchtgründe sind damit zu verneinen. 6.7 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich sodann auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden allein deswegen, weil ihr Sohn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, im Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hätten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers selber. Er hat zwar dargelegt, sein älterer Bruder und seine Mutter seien von den iranischen Behörden (...) vorgeladen und über ihn und seinen Sohn befragt worden. Seinen Angaben zufolge beschränkte sich das Interesse der Basij dabei aber auf die Frage, ob der Beschwerdeführer betreffend seinen (...) Glauben missioniere und «anderen über den (...) Glauben erzähle» (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. Oktober 2021 an das SEM). Dass der Bruder des Beschwerdeführers oder seine Mutter von den iranischen Behörden stellvertretend für den Beschwerdeführer oder dessen Sohn asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären (im Sinne einer Reflexverfolgung), macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Es ist daher - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben (vgl. E. 6.2.3 hievor) - auch nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aufgrund ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Sohnes mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätten. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden verfügen über eine achtjährige (Beschwerdeführer) respektive zwölfjährige (Beschwerdeführerin) Schulbildung und über diverse Berufserfahrungen (vgl. SEM-act. A3/16, S. 4; B18/14, S. 5). Ausserdem leben verschiedene ihrer Familienangehörigen an ihrem Herkunftsort sowie an weiteren Orten ihrer Heimat (vgl. SEM-act. A3/16, S. 5; B18/14, S. 3). Die Beschwerdeführenden verfügen somit über verschiedene Verwandte, welche sie bei einer Rückkehr und ihrer Reintegration unterstützen können; zudem ist von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Sodann können sie allenfalls auf die Unterstützung ihres in der Schweiz verbleibenden Sohnes und dessen Ehefrau zählen. Was den Hinweis in der Eingabe vom 9. Mai 2023 anbelangt, der Sohn habe dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Erkrankungen leide und sogar versucht habe, sich das Leben zu nehmen, ist mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht i.S. von Art. 8 AsylG festzustellen, dass keinerlei medizinische Unterlagen eingereicht wurden, welche eine psychische Beeinträchtigung belegen würden. Im Übrigen gilt es betreffend den erwähnten Suizidversuch darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). 8.4.2 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: