Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. November 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Weg- weisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. März 2001 nicht ein. B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. August 2002 wies das BFF ein vom Beschwerdeführer am 11. August 2002 einge- reichtes Wiedererwägungsgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 14. November 2012 liess der Beschwerdeführer beim da- maligen Bundesamt für Migration (BFM) ein neues Asylgesuch einreichen. Die Vorinstanz trat auf dieses mit Verfügung vom 9. Juli 2014 nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Die- ser Entscheid blieb unangefochten. D. Am 20. Dezember 2022 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Das SEM schrieb dieses Asylgesuch am 31. März 2023 in Anwen- dung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) ab, gab in der Folge aber ei- nem Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers statt. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. Am 28. Juni 2023 man- datierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 im Beisein der Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er gel- tend, er engagiere sich im (…) «C._______», welcher sich für die (…) im Iran einsetze. In diesem Zusammenhang nehme er an Demonstrationen teil. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug verwies er insbesondere in schriftlichen Eingaben auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seine gesundheitlichen Beschwerden.
D-1235/2024 Seite 3 Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf vom
8. Februar 2024 zur Stellungnahme. Er äusserte sich dazu mit Eingabe vom 13. Februar 2024. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als zusätzliches Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztli- chen Bericht der (…) vom 23. Februar 2024 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Februar 2024 den Ein- gang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Februar 2024 in elektronischer und tags darauf in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-1235/2024 Seite 4
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides an, die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung «C._______» vermöge für den Fall der Rückkehr in den Iran keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Weder seien den Akten Hinweise auf eine Kenntnis der ira- nischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers noch gar darauf basierender Nachteile zu entnehmen. Die einfache Teilnahme an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen vermöge keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden zu begründen. Den Akten – auch den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers – seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, respektive dass ihm dieser Status zugeschrieben würde. Auch aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich solches nicht ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er
D-1235/2024 Seite 5 über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Der Weg- weisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Verzicht auf das Einholen eines fachärztlichen psychologisch/psychiatrischen Gutachtens nur ungenügend begründet habe. Ebenfalls gegen die Begründungspflicht verstosse, dass die Vorinstanz seine schwerwiegenden psychischen Krankheiten vor dem Hintergrund der bekannten Ländersituation im Iran mit dem Satz abtue, die Beschwerden seien dort problemlos behandelbar. Auch die Anhörungsbedingungen stellten eine Gehörsverletzung dar. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich während der Anhörung wohl zu fühlen, sich angstfrei zu äussern und die Fragen zu beantworten. Zudem basiere die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Sachverhaltsfest- stellung. Dies gelte in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, aber auch seine Religionszugehörigkeit sei nur oberflächlich thematisiert worden. Un- ter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung macht er geltend, das SEM verkenne, dass das islamische Strafgesetzbuch – und damit die iranischen Behörden – keinen Unterschied zwischen einem einfachen und einem ernsthaften Demonstranten mache. Die vorinstanzliche Argumenta- tion stimme nicht mit den aktuellen Länderhintergrundinformationen über die Reaktion der iranischen Regierung auf die kritische Aktivität von Exil- Iranern überein. Die islamische Republik Iran sei heute technisch in der Lage, alle Teilnehmer an Demonstrationen gegen das Regime schnell und einfach zu identifizieren, weshalb es keinen Grund gebe, auf eine straf- rechtliche Verfolgung zu verzichten. Die Praxis zeige, dass im Ausland le- bende Iraner selbst wegen einfacher Teilnahme an verschiedenen regime- kritischen Demonstrationen in Abwesenheit zu Freiheitsstrafen verurteilt würden. Seine subjektive Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran sei auch objektiv begründet. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren seine Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2022 und 2023 belegt. Diese Demonstrationen seien von vielen Menschen, insbesondere Mitarbeitenden der iranischen Botschaft, fotogra- fiert und gefilmt worden. Im Jahr (…) habe er sich zur iranischen Botschaft in D._______ begeben, um seine Ausweisdokumente entgegenzunehmen. Angesichts des dort gemachten Fotos und der ihm abgenommenen Fin- gerabdrücke sei es für die Behörden einfach, ihn zu identifizieren. Überdies sei er (…) und er halte sich bereits seit langer Zeit im Ausland auf, weshalb er bei der Rückkehr in den Iran höchstwahrscheinlich die Aufmerksamkeit
D-1235/2024 Seite 6 der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen, ihm mithin Spionage und Zusam- menarbeit mit ausländischen Geheimdiensten vorgeworfen würde. Aus all diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus den glei- chen Gründen, so der Beschwerdeführer weiter, sei er als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen.
E. 3.2.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs verweist der Beschwerdefüh- rer auf seinen mehr als 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz und die Schwere seiner psychischen Erkrankung. Aufgrund der angespannten wirt- schaftlichen Lage im Iran, seiner körperlichen Behinderung, der fehlenden Kranken- und Sozialversicherung im Iran, finanzieller Armut und des hohen Alters wäre er nicht in der Lage, die Kosten für eine Behandlung seiner Krankheiten im Iran zu tragen. Wegen der internationalen Sanktionen ge- gen den Iran herrsche dort ein Mangel an Medikamenten und medizini- schen Geräten. Vor Ort hergestellte Medikamente seien von minderer Qua- lität und Wirksamkeit. Bei einer Rückkehr wäre von einer gravierenden Ver- schlechterung seines psychischen Zustandes und einem hohen Suizidri- siko auszugehen. Angesichts sämtlicher Umstände müsse davon ausge- gangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) gleichkäme. Eine selbständige Sicherung des Existenzminimums sei überdies in Anbetracht der gesundheitlichen Verfassung nicht möglich. Der Vollzug der Wegwei- sung in den Iran sei als unzumutbar zu erachten. Schliesslich sei – nach- dem die Wegweisung seit 23 Jahren nicht vollzogen worden sei – auch von der Unmöglichkeit des Vollzugs auszugehen.
E. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
D-1235/2024 Seite 7 ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (einschliesslich Begründungspflicht) moniert, vermag er damit nicht durchzudringen. Er reichte am 10. Mai 2023 ein ausführliches fachärztliches Zeugnis der (…) vom 8. Mai 2023 ein, welches seine ge- sundheitlichen Beschwerden dokumentiert. Zwar wird darin (vgl. SEM-Ak- ten […]-26 S. 3) erwähnt, dass er immer wieder massive Ängste und Pa- nikzustände biete, wenn er sich in einem Raum mit vielen Menschen be- finde. Indessen ergeben sich weder aus dem Arztbericht noch aus den üb- rigen vorinstanzlichen Akten Zweifel an der Aussagefähigkeit des Be- schwerdeführers. Solche hat er gegenüber dem SEM auch nicht geltend gemacht. Insbesondere dem Anhörungsprotokoll sind keine entsprechen- den Vorbehalte zu entnehmen. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Februar 2024 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ausdrücklich, er fühle sich gesundheitlich dazu in der Lage, an der Anhörung teilzunehmen (vgl. SEM-Akten […]-32 F3). Die Be- hauptung auf Beschwerdeebene, er habe die Fragen nicht richtig verste- hen können und sei bei deren Beantwortung verwirrt gewesen, findet in den Akten keine Stütze und wird im Übrigen auch nicht substanziiert.
E. 4.2.2 Der Vorwurf, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt worden, indem keine detaillierte und eingehende Untersuchung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei, erweist sich als unbegründet. Soweit sich die Rüge auf eine ungenü- gende Befragung anlässlich der Anhörung bezieht, ist festzuhalten, dass
D-1235/2024 Seite 8 es nicht Sache der befragenden Person ist, im Rahmen der Anhörung sel- ber medizinische Detailfragen zu stellen, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Befinden angab, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten […]-32 F3 f.). Zum anderen lag mit dem detaillierten fachärztlichen Bericht vom 8. Mai 2023 für die Vorinstanz durchaus eine genügende Grundlage vor. Hätte der Beschwerdeführer den genannten Arztbericht als nicht mehr aktuell erachtet, hätte ihm die Einreichung eines aktuelleren Beweismittels im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG ob- legen. Im Übrigen ergeben sich aus dem auf Beschwerdeebene neu ein- gereichten fachärztlichen Bericht der (…) vom 23. Februar 2024 keine neuen Erkenntnisse. Schliesslich ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwie- fern der Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht genügend erstellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung Gelegen- heit gegeben, sich einlässlich seinen Asylgründen und zu seinem Befinden zu äussern und er bestätigte, alles Wesentliche erzählt zu haben (vgl. SEM-Akten […]-32 F 58). Auch die anwesende Rechtsvertretung erklärte, keine weiteren Fragen zu haben (SEM-Akten […]-32 S. 9).
E. 4.2.3 Bei den weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung handelt es sich um Kritik an der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt, vermag für sich allein keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzustellen.
E. 4.3 Insgesamt erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1235/2024 Seite 9
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor al- lem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Mei- nungsäusserungsfreiheit gibt es grosse Defizite. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewe- gungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur – respektive einem Zwang zur Eigenzensur – unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3, m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und er- fassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom
18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prü- fen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
D-1235/2024 Seite 10 flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die – über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti- scher Proteste hinaus – Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorge- nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli- chen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch enga- gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu un- terscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil pu- bliziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3).
E. 6.2 Die Ausführungen des SEM sind im Lichte der dargelegten Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerdeschrift eine gegenteilige Einschätzung geltend gemacht wird, vermag der Beschwerdeführer damit nicht durchzudringen.
E. 6.2.1 Konkret machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gel- tend, er engagiere sich seit etwa zwei Jahren in der Vereinigung «C._______», welche sich für die Rückkehr des Iran zur (…) einsetze. In diesem Rahmen habe er an diversen Demonstrationen teilgenommen. In der Schweiz habe die Vereinigung – anders als in E._______ oder F._______ – nicht so viele Mitglieder (vgl. SEM-Akten […]-32 F34 ff.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln lässt sich – mit dem SEM – nicht schliessen, dass er mit seinen Aktivitäten aus der Masse der Unzufriedenen in einem Mass herausstechen würde, um ihn als ernsthaften und gefährlichen Re- gimegegner erscheinen zu lassen. Weder nimmt er in der Vereinigung «C._______» eine führende Rolle ein noch ist angesichts der von ihm sel- ber dargelegten beschränkten Mitgliederzahl in der Schweiz davon auszu- gehen, diese Personen würden per se als entsprechende Regimegegner qualifiziert. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, die exilpoli- tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führten nicht zur Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, er sei (…) und ihm drohe deshalb Verfolgung im Heimatland. Zur allgemeinen Situation der
D-1235/2024 Seite 11 (…) im Iran ist auf die Rechtsprechung des Gerichts zu verweisen (vgl. etwa Urteil D-438/2022 vom 29. Februar 2024 E. 6.1 und BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, (…) zu sein, indessen sind seine Angaben dazu anlässlich der Anhörung äusserst un- substanziiert geblieben (vgl. SEM-Akten […]-32 F6 ff.). Er macht weder eine eigene Ausübung der Religion, noch irgendwelche diesbezügliche Ak- tivitäten oder eine formelle Zugehörigkeit geltend. Allein mit der Behaup- tung, (…) zu sein, lässt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Iran nicht rechtfertigen.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei- tens der heimatlichen Behörden nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asyl- gesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG) Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beruft sich für die Annahme der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf die
D-1235/2024 Seite 12 Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und die Schwere der psychischen Erkrankung. Er sei zur erfolgreichen Bekämpfung seiner psychischen Probleme auf die Fortführung der in der Schweiz bereits seit Jahren beste- henden psychologisch-psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sowie auf die Schaffung einer stabilen und sicheren psycho- sozialen Situation angewiesen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsse angesichts der dortigen angespannten wirtschaftlichen Lage, ungeachtet der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten, davon ausgegangen wer- den, dass er in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit in eine Situation geraten würde, welche einer konkreten Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme.
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D-1235/2024 Seite 13 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.5 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet (vgl. letzter Arzt- bericht der […] vom 23. Februar 2024: […], gegenwärtig […]; anhaltende […]; […] [episodisch {…}]). Es ist indessen nicht vom Bestehen ausserge- wöhnlicher Umstände nach Art. 3 EMRK auszugehen, sodass der Be- schwerdeführer wegen allenfalls fehlender oder ungenügender Behand- lungsmöglichkeiten im Heimatland dem realen Risiko einer schwerwiegen- den, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands ausgesetzt wäre, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Re- duktion der Lebenserwartung führen würde. Daran vermag auch der allge- meine Hinweis in der Beschwerde auf das hohe Suizidrisiko von Patienten
D-1235/2024 Seite 14 mit schweren psychiatrischen Erkrankungen nichts zu ändern. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass psychische Erkrankungen im Iran behandelbar sind (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 9.3.4.3).
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1668/2024 vom 19. April 2024 E. 9.3.2, D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.).
E. 9.3.3 Das SEM führte in Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien aus, der Beschwerdeführer verfüge abgesehen von den im Iran problemlos behandelbaren psychischen Beschwerden über keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es bestehe im Heimatland ein familiäres Netzwerk, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein werde und den nötigen Halt in den ersten Tagen bieten könne. Schliesslich verfüge er über Berufs- erfahrung unter anderem als (…), womit die realistische Chance bestehe, dass ein beruflicher Wiedereinstieg im Iran auch aus wirtschaftlicher Sicht nach der langen Abwesenheit gelingen könne.
E. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich im Ergebnis den Ausfüh- rungen des SEM anschliessen, auch wenn diese den Umständen des kon- kreten Falles nur knapp zu genügen vermögen.
E. 9.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr in den Iran für den Beschwerdeführer mit grossen Herausforderungen ver- bunden ist. Festzuhalten ist indessen in Bezug auf die lange Aufenthalts- dauer in der Schweiz auch, dass seine Pflicht zur Ausreise erstmals im
D-1235/2024 Seite 15 März 2001 rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Bst. A). Die beiden Folge- verfahren (vgl. Bst. B und C) führten zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Umstand, dass bis anhin keine Ausschaffung stattgefunden hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem als noto- risch gelten muss – wie der Beschwerdeführer selber ausführt (vgl. Be- schwerde S. 13) –, dass der iranische Staat nur eine freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert. Belege für die Behauptung in der Be- schwerde, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, sich so gut wie möglich in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren, gehen aus den Akten nicht hervor und wären vorliegend im Ergebnis sowieso ohne Relevanz. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch aus heutiger Sicht mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens im Heimatland verbracht hat, wes- halb nicht von einer massgeblichen Entwurzelung ausgegangen werden kann. Dies umso weniger, als er laut seinen Angaben zur exilpolitischen Betätigung nach wie vor in Kontakt mit Landsleuten steht. Ferner ist auch diesbezüglich auf die seit über zwei Jahrzehnten bestehende Ausreisever- pflichtung hinzuweisen.
E. 9.3.4.2 Auch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die den Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr in den Iran angesichts der dortigen allgemeinen öko- nomischen Lage erwarten dürften, lassen sich nicht negieren. Er verfügt aber im Heimatland mit seiner erwachsenen Tochter und mehreren Ge- schwistern über ein familiäres Beziehungsnetz, auch wenn er angibt, er stehe mit den Angehörigen nur selten in Kontakt (vgl. SEM-Akten […]-32 F15 ff.). Zwar erscheint die vorinstanzliche Einschätzung, es bestehe eine realistische Chance, dass dem Beschwerdeführer ein beruflicher Wieder- einstieg gelingen könne, als optimistisch. Allerdings kann davon ausgegan- gen werden, dass bedürftige Personen im Heimatland des Beschwerde- führers Zugang zu Unterstützung haben, auch wenn diese allenfalls nicht den gleichen Umfang erreicht wie entsprechende Leistungen in der Schweiz (vgl. Internationale Organisation Für Migration [IOM] Deutschland, Islamische Republik Iran Länderinformationsblatt 2023, S. 10f. [https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iran, abgerufen am
4. Juni 2024]).
E. 9.3.4.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Be- handlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum
D-1235/2024 Seite 16 Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährlei- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut- barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind – wie sich aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 23. Februar 2024 ergibt (Di- agnosen: […], gegenwärtig […]; anhaltende […]; […] [episodisch {…}]) – nicht unerheblich. Indessen weist das Gesundheitssystem im Iran ein ho- hes Niveau auf (vgl. Urteile des BVGer D-4962/2022 vom 8. Mai 2024 E. 10.3.3; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 8.3, und D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6). Hinsichtlich der Behandlung psychischer Prob- leme verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterin- nen und Psychiater, die in öffentlichen und privaten Einrichtungen im Iran praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psycholo- gen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. WORLD HEALTH OR- GANIZATION, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, vom 15. April 2022, < https://www.who.int/publications/m/item/mental-health-atlas-irn- 2020-country-profile >, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2024). Es ist damit davon auszugehen, dass die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sowohl ambulant als auch stati- onär psychiatrisch und psychologisch behandelt werden können. Es liegt keine medizinische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würde.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten für den (…)-jährigen Beschwerde- führer auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – soweit erforder- lich – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Festzustellen ist, dass die iranischen Be- hörden dem Beschwerdeführer im (…) einen Pass ausgestellt haben. Es
D-1235/2024 Seite 17 besteht demnach kein Anlass zur Annahme, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, beantragt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ist gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht aussichtslos waren und der Beschwerde- führer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie- genden Urteil gegenstandslos.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
D-1235/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1235/2024 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. November 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. März 2001 nicht ein. B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 27. August 2002 wies das BFF ein vom Beschwerdeführer am 11. August 2002 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab. C. Mit Eingabe vom 14. November 2012 liess der Beschwerdeführer beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM) ein neues Asylgesuch einreichen. Die Vorinstanz trat auf dieses mit Verfügung vom 9. Juli 2014 nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Dieser Entscheid blieb unangefochten. D. Am 20. Dezember 2022 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach. Das SEM schrieb dieses Asylgesuch am 31. März 2023 in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) ab, gab in der Folge aber einem Wiederaufnahmegesuch des Beschwerdeführers statt. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. Am 28. Juni 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 im Beisein der Rechtsvertretung zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er engagiere sich im (...) «C._______», welcher sich für die (...) im Iran einsetze. In diesem Zusammenhang nehme er an Demonstrationen teil. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug verwies er insbesondere in schriftlichen Eingaben auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seine gesundheitlichen Beschwerden. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf vom 8. Februar 2024 zur Stellungnahme. Er äusserte sich dazu mit Eingabe vom 13. Februar 2024. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als zusätzliches Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (...) vom 23. Februar 2024 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2024 in elektronischer und tags darauf in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides an, die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung «C._______» vermöge für den Fall der Rückkehr in den Iran keine flüchtlingsrelevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Weder seien den Akten Hinweise auf eine Kenntnis der iranischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers noch gar darauf basierender Nachteile zu entnehmen. Die einfache Teilnahme an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen vermöge keine Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung seitens der iranischen Behörden zu begründen. Den Akten - auch den Ausführungen des Beschwerdeführers - seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, respektive dass ihm dieser Status zugeschrieben würde. Auch aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich solches nicht ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Verzicht auf das Einholen eines fachärztlichen psychologisch/psychiatrischen Gutachtens nur ungenügend begründet habe. Ebenfalls gegen die Begründungspflicht verstosse, dass die Vorinstanz seine schwerwiegenden psychischen Krankheiten vor dem Hintergrund der bekannten Ländersituation im Iran mit dem Satz abtue, die Beschwerden seien dort problemlos behandelbar. Auch die Anhörungsbedingungen stellten eine Gehörsverletzung dar. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich während der Anhörung wohl zu fühlen, sich angstfrei zu äussern und die Fragen zu beantworten. Zudem basiere die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Dies gelte in Bezug auf seinen Gesundheitszustand, aber auch seine Religionszugehörigkeit sei nur oberflächlich thematisiert worden. Unter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung macht er geltend, das SEM verkenne, dass das islamische Strafgesetzbuch - und damit die iranischen Behörden - keinen Unterschied zwischen einem einfachen und einem ernsthaften Demonstranten mache. Die vorinstanzliche Argumentation stimme nicht mit den aktuellen Länderhintergrundinformationen über die Reaktion der iranischen Regierung auf die kritische Aktivität von Exil-Iranern überein. Die islamische Republik Iran sei heute technisch in der Lage, alle Teilnehmer an Demonstrationen gegen das Regime schnell und einfach zu identifizieren, weshalb es keinen Grund gebe, auf eine strafrechtliche Verfolgung zu verzichten. Die Praxis zeige, dass im Ausland lebende Iraner selbst wegen einfacher Teilnahme an verschiedenen regimekritischen Demonstrationen in Abwesenheit zu Freiheitsstrafen verurteilt würden. Seine subjektive Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran sei auch objektiv begründet. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren seine Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2022 und 2023 belegt. Diese Demonstrationen seien von vielen Menschen, insbesondere Mitarbeitenden der iranischen Botschaft, fotografiert und gefilmt worden. Im Jahr (...) habe er sich zur iranischen Botschaft in D._______ begeben, um seine Ausweisdokumente entgegenzunehmen. Angesichts des dort gemachten Fotos und der ihm abgenommenen Fingerabdrücke sei es für die Behörden einfach, ihn zu identifizieren. Überdies sei er (...) und er halte sich bereits seit langer Zeit im Ausland auf, weshalb er bei der Rückkehr in den Iran höchstwahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich ziehen, ihm mithin Spionage und Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten vorgeworfen würde. Aus all diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus den gleichen Gründen, so der Beschwerdeführer weiter, sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3.2.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs verweist der Beschwerdeführer auf seinen mehr als 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz und die Schwere seiner psychischen Erkrankung. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage im Iran, seiner körperlichen Behinderung, der fehlenden Kranken- und Sozialversicherung im Iran, finanzieller Armut und des hohen Alters wäre er nicht in der Lage, die Kosten für eine Behandlung seiner Krankheiten im Iran zu tragen. Wegen der internationalen Sanktionen gegen den Iran herrsche dort ein Mangel an Medikamenten und medizinischen Geräten. Vor Ort hergestellte Medikamente seien von minderer Qualität und Wirksamkeit. Bei einer Rückkehr wäre von einer gravierenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes und einem hohen Suizidrisiko auszugehen. Angesichts sämtlicher Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation bringen würde, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) gleichkäme. Eine selbständige Sicherung des Existenzminimums sei überdies in Anbetracht der gesundheitlichen Verfassung nicht möglich. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei als unzumutbar zu erachten. Schliesslich sei - nachdem die Wegweisung seit 23 Jahren nicht vollzogen worden sei - auch von der Unmöglichkeit des Vollzugs auszugehen. 4. 4.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2 4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (einschliesslich Begründungspflicht) moniert, vermag er damit nicht durchzudringen. Er reichte am 10. Mai 2023 ein ausführliches fachärztliches Zeugnis der (...) vom 8. Mai 2023 ein, welches seine gesundheitlichen Beschwerden dokumentiert. Zwar wird darin (vgl. SEM-Akten [...]-26 S. 3) erwähnt, dass er immer wieder massive Ängste und Panikzustände biete, wenn er sich in einem Raum mit vielen Menschen befinde. Indessen ergeben sich weder aus dem Arztbericht noch aus den übrigen vorinstanzlichen Akten Zweifel an der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers. Solche hat er gegenüber dem SEM auch nicht geltend gemacht. Insbesondere dem Anhörungsprotokoll sind keine entsprechenden Vorbehalte zu entnehmen. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Februar 2024 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung ausdrücklich, er fühle sich gesundheitlich dazu in der Lage, an der Anhörung teilzunehmen (vgl. SEM-Akten [...]-32 F3). Die Behauptung auf Beschwerdeebene, er habe die Fragen nicht richtig verstehen können und sei bei deren Beantwortung verwirrt gewesen, findet in den Akten keine Stütze und wird im Übrigen auch nicht substanziiert. 4.2.2 Der Vorwurf, der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt worden, indem keine detaillierte und eingehende Untersuchung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei, erweist sich als unbegründet. Soweit sich die Rüge auf eine ungenügende Befragung anlässlich der Anhörung bezieht, ist festzuhalten, dass es nicht Sache der befragenden Person ist, im Rahmen der Anhörung selber medizinische Detailfragen zu stellen, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Befinden angab, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akten [...]-32 F3 f.). Zum anderen lag mit dem detaillierten fachärztlichen Bericht vom 8. Mai 2023 für die Vorinstanz durchaus eine genügende Grundlage vor. Hätte der Beschwerdeführer den genannten Arztbericht als nicht mehr aktuell erachtet, hätte ihm die Einreichung eines aktuelleren Beweismittels im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG oblegen. Im Übrigen ergeben sich aus dem auf Beschwerdeebene neu eingereichten fachärztlichen Bericht der (...) vom 23. Februar 2024 keine neuen Erkenntnisse. Schliesslich ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht genügend erstellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich einlässlich seinen Asylgründen und zu seinem Befinden zu äussern und er bestätigte, alles Wesentliche erzählt zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-32 F 58). Auch die anwesende Rechtsvertretung erklärte, keine weiteren Fragen zu haben (SEM-Akten [...]-32 S. 9). 4.2.3 Bei den weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung handelt es sich um Kritik an der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM nicht teilt, vermag für sich allein keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzustellen. 4.3 Insgesamt erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit gibt es grosse Defizite. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Mit der Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren wird die Meinungsäusserungsfreiheit durch die iranischen Behörden systematisch unterdrückt, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Diese Einschätzung ist auch heute noch aktuell (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3, m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Überdies ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Dabei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen ausgeübt respektive Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Es ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung gilt auch heute noch (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3). 6.2 Die Ausführungen des SEM sind im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Soweit in der Beschwerdeschrift eine gegenteilige Einschätzung geltend gemacht wird, vermag der Beschwerdeführer damit nicht durchzudringen. 6.2.1 Konkret machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend, er engagiere sich seit etwa zwei Jahren in der Vereinigung «C._______», welche sich für die Rückkehr des Iran zur (...) einsetze. In diesem Rahmen habe er an diversen Demonstrationen teilgenommen. In der Schweiz habe die Vereinigung - anders als in E._______ oder F._______ - nicht so viele Mitglieder (vgl. SEM-Akten [...]-32 F34 ff.). Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln lässt sich - mit dem SEM - nicht schliessen, dass er mit seinen Aktivitäten aus der Masse der Unzufriedenen in einem Mass herausstechen würde, um ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen zu lassen. Weder nimmt er in der Vereinigung «C._______» eine führende Rolle ein noch ist angesichts der von ihm selber dargelegten beschränkten Mitgliederzahl in der Schweiz davon auszugehen, diese Personen würden per se als entsprechende Regimegegner qualifiziert. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führten nicht zur Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, er sei (...) und ihm drohe deshalb Verfolgung im Heimatland. Zur allgemeinen Situation der (...) im Iran ist auf die Rechtsprechung des Gerichts zu verweisen (vgl. etwa Urteil D-438/2022 vom 29. Februar 2024 E. 6.1 und BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, (...) zu sein, indessen sind seine Angaben dazu anlässlich der Anhörung äusserst unsubstanziiert geblieben (vgl. SEM-Akten [...]-32 F6 ff.). Er macht weder eine eigene Ausübung der Religion, noch irgendwelche diesbezügliche Aktivitäten oder eine formelle Zugehörigkeit geltend. Allein mit der Behauptung, (...) zu sein, lässt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Iran nicht rechtfertigen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der heimatlichen Behörden nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG) Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beruft sich für die Annahme der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und die Schwere der psychischen Erkrankung. Er sei zur erfolgreichen Bekämpfung seiner psychischen Probleme auf die Fortführung der in der Schweiz bereits seit Jahren bestehenden psychologisch-psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sowie auf die Schaffung einer stabilen und sicheren psychosozialen Situation angewiesen. Im Falle einer Rückkehr in den Iran müsse angesichts der dortigen angespannten wirtschaftlichen Lage, ungeachtet der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten, davon ausgegangen werden, dass er in psychisch-medizinischer Hinsicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten würde, welche einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet (vgl. letzter Arztbericht der [...] vom 23. Februar 2024: [...], gegenwärtig [...]; anhaltende [...]; [...] [episodisch {...}]). Es ist indessen nicht vom Bestehen aussergewöhnlicher Umstände nach Art. 3 EMRK auszugehen, sodass der Beschwerdeführer wegen allenfalls fehlender oder ungenügender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen würde. Daran vermag auch der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf das hohe Suizidrisiko von Patienten mit schweren psychiatrischen Erkrankungen nichts zu ändern. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass psychische Erkrankungen im Iran behandelbar sind (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 9.3.4.3). 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1668/2024 vom 19. April 2024 E. 9.3.2, D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). 9.3.3 Das SEM führte in Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien aus, der Beschwerdeführer verfüge abgesehen von den im Iran problemlos behandelbaren psychischen Beschwerden über keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es bestehe im Heimatland ein familiäres Netzwerk, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein werde und den nötigen Halt in den ersten Tagen bieten könne. Schliesslich verfüge er über Berufserfahrung unter anderem als (...), womit die realistische Chance bestehe, dass ein beruflicher Wiedereinstieg im Iran auch aus wirtschaftlicher Sicht nach der langen Abwesenheit gelingen könne. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich im Ergebnis den Ausführungen des SEM anschliessen, auch wenn diese den Umständen des konkreten Falles nur knapp zu genügen vermögen. 9.3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr in den Iran für den Beschwerdeführer mit grossen Herausforderungen verbunden ist. Festzuhalten ist indessen in Bezug auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch, dass seine Pflicht zur Ausreise erstmals im März 2001 rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Bst. A). Die beiden Folgeverfahren (vgl. Bst. B und C) führten zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Umstand, dass bis anhin keine Ausschaffung stattgefunden hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem als notorisch gelten muss - wie der Beschwerdeführer selber ausführt (vgl. Beschwerde S. 13) -, dass der iranische Staat nur eine freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen akzeptiert. Belege für die Behauptung in der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer gelungen, sich so gut wie möglich in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren, gehen aus den Akten nicht hervor und wären vorliegend im Ergebnis sowieso ohne Relevanz. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer auch aus heutiger Sicht mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens im Heimatland verbracht hat, weshalb nicht von einer massgeblichen Entwurzelung ausgegangen werden kann. Dies umso weniger, als er laut seinen Angaben zur exilpolitischen Betätigung nach wie vor in Kontakt mit Landsleuten steht. Ferner ist auch diesbezüglich auf die seit über zwei Jahrzehnten bestehende Ausreiseverpflichtung hinzuweisen. 9.3.4.2 Auch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran angesichts der dortigen allgemeinen ökonomischen Lage erwarten dürften, lassen sich nicht negieren. Er verfügt aber im Heimatland mit seiner erwachsenen Tochter und mehreren Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz, auch wenn er angibt, er stehe mit den Angehörigen nur selten in Kontakt (vgl. SEM-Akten [...]-32 F15 ff.). Zwar erscheint die vorinstanzliche Einschätzung, es bestehe eine realistische Chance, dass dem Beschwerdeführer ein beruflicher Wiedereinstieg gelingen könne, als optimistisch. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass bedürftige Personen im Heimatland des Beschwerdeführers Zugang zu Unterstützung haben, auch wenn diese allenfalls nicht den gleichen Umfang erreicht wie entsprechende Leistungen in der Schweiz (vgl. Internationale Organisation Für Migration [IOM] Deutschland, Islamische Republik Iran Länderinformationsblatt 2023, S. 10f. [https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iran, abgerufen am 4. Juni 2024]). 9.3.4.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleitung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sind - wie sich aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 23. Februar 2024 ergibt (Diagnosen: [...], gegenwärtig [...]; anhaltende [...]; [...] [episodisch {...}]) - nicht unerheblich. Indessen weist das Gesundheitssystem im Iran ein hohes Niveau auf (vgl. Urteile des BVGer D-4962/2022 vom 8. Mai 2024 E. 10.3.3; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 8.3, und D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6). Hinsichtlich der Behandlung psychischer Probleme verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater, die in öffentlichen und privaten Einrichtungen im Iran praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. World Health Organization, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, vom 15. April 2022, , zuletzt abgerufen am 4. Juni 2024). Es ist damit davon auszugehen, dass die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sowohl ambulant als auch stationär psychiatrisch und psychologisch behandelt werden können. Es liegt keine medizinische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würde. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten für den (...)-jährigen Beschwerdeführer auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - soweit erforderlich - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Festzustellen ist, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer im (...) einen Pass ausgestellt haben. Es besteht demnach kein Anlass zur Annahme, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: