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D-4962/2022

D-4962/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am 1. Mai 2019 in Richtung Irak und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 10. Mai 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 22. Juli 2021 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen und am 25. Januar 2022 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Provinz Kurdistan). An seiner letzten Adresse habe er von 2006 bis 2018 zusammen mit seiner Mutter gelebt. Nach ihrem Tod im Jahr 2018 sei seine Tante bei ihm eingezogen. Seine beiden Geschwister lebten mittlerweile in Dänemark und Norwegen. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht, sei Koch und habe vor der Ausreise zwei Jahre in einer Konditorei gearbeitet. Sein Bruder und sein Onkel mütterlicherseits (ms.), sein Schwager sowie sein Grossvater seien Peshmerga und Anhänger der kurdischen Partei «Komalay Zahmatkeshani» (Komala-Partei) gewesen. Er habe im Jahr 1390 (2011/2012) über seinen Onkel zu C._______ (dem Vize-General- sekretär der Komala-Partei) Kontakt aufgenommen, um für die Partei tätig zu sein. Er habe von 1390 bis 1397 (2018/2019) heimlich für die Komala- Partei gearbeitet. Seine Familie habe nichts von diesen Aktivitäten ge- wusst. Hierbei habe er regelmässig Kontakt zu C._______ aufgenommen und von ihm Aufträge erhalten, Flyer und Zeitungen an der iranisch- irakischen Grenze abzuholen und nach B._______ zu bringen, wo das Ma- terial von ihm beziehungsweise von anderen Personen verteilt worden sei. Dabei habe er ab 1393 (2014/2015) mit einer anderen Person zusammen- gearbeitet. Den letzten Auftrag habe er etwa zehn Tage vor der Ausreise ausgeführt. Von den dabei an Haushalte im Quartier verteilten Werbema- terialien sei noch etwa die Hälfte übriggeblieben, die er bei sich zu Hause im Keller versteckt habe. Er habe am 11.02.1398 (1. Mai 2019) bei der Arbeit einen Telefonanruf von seiner Tante erhalten. Diese habe ihm erzählt, dass Mitglieder des irani- schen Geheimdienstes (Ettelaat) bei ihnen zuhause erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten das Haus durchsucht und im Keller einen Rucksack beziehungsweise eine Tasche gefunden und mit-

D-4962/2022 Seite 3 genommen. Er habe sofort gewusst, dass der Geheimdienst die Werbema- terialien gefunden habe, und sei daher nach dem Telefonat nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern in den Irak zu seinem Bruder gegangen. Auch seine Tante habe aus Angst einige Zeit später den Iran verlassen. Auch sei er in den sozialen Medien auf Facebook und Instagram aktiv und teile dort Beiträge mit Freunden, die ebenfalls Mitglieder der Partei in Deutschland, der Schweiz oder im Irak seien. Der Beschwerdeführer reichte mehrere medizinische Berichte ein. Zum Nachweis seiner Identität gab er Fotokopien seiner Shenasnameh und sei- ner Melli-Karte zu den Akten. Zudem fügte er als Beweismittel einen E-Mailausdruck eines Bestätigungsschreibens der Komala-Partei Kurdis- tan aus Deutschland vom 21. Juli 2021 sowie mehrere Screenshot- Ausdrucke von Facebook und Instagram hinzu. C. C.a Auf schriftliche Aufforderung des SEM vom 13. Juni 2022 hin reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 weitere Arztberichte ein. C.b Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 sandte der Beschwerdeführer dem SEM eine Übersicht über sein Instagram-Profil sowie Auszüge von Insta- gram-Beiträgen verschiedener Daten. D. Mit Verfügung vom 29. September 2022 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

31. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling an- zuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen. Subsubeventualiter sei die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur rechtsgenügenden Begründung zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen

D-4962/2022 Seite 4 Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Beiord- nung des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen Ausdrucke von Facebook-Informationen zur Ziel- gruppenauswahl sowie Profilübersichten von Facebook- und Instagram- Profilen und Screenshot-Ausdrucke von Facebook zu exilpolitischen Tätig- keiten sowie die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung seines in Dänemark lebenden Bruders bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2022 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlas- sung ein. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 10. Dezember 2022 eine Kundgebung gegen das iranische Regime in Zürich mitorgansiert. Dabei verwies er auf einen Online-Link zu seinem exilpolitischen Engagement. Zudem gab er verschiedene Online- Fundstellen von Presseartikeln über die iranische Politik an. Die Eingabe vom 15. Dezember 2022 wurde dem SEM zur Berücksichtigung im Rah- men der Vernehmlassung übermittelt. H. Das SEM liess sich am 20. Dezember 2022 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu seiner Mitwirkung an der Organisation der De- monstration vom 10. Dezember 2022 und zu seiner Mitgliedschaft in ge- schlossenen Chatgruppen, die der Organisation von Kundgebungen dien- ten, und reichte entsprechende Beweismittel ein. Zudem sandte er weitere Screenshot-Ausdrucke von Beiträgen in den sozialen Medien ein. J. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 9. Januar 2023. K. Mit weiterer Eingabe vom 22. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer dem

D-4962/2022 Seite 5 Gericht Bildschirmfotos ein, die er in den sozialen Medien veröffentlicht habe und die ihn als aktives Parteimitglied beim Treffen der Komala-Partei vom 11. Juni 2023 zeigten. L. Eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 1. März 2024 nach prioritärer Behandlung seines Beschwerdeverfahrens beantwortete der Instruktions- richter am 7. März 2024.

Erwägungen (72 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der

D-4962/2022 Seite 6 angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt im We- sentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Be- gründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge- legt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, das SEM habe seine Beiträge auf Facebook zumindest bis zum 23. August 2022 teilweise zu Unrecht als nicht öffentlich bezeichnet, obwohl sie zu einem wesentlichen Teil quasi plattformintern für alle Mitglieder von Facebook zugänglich ge- wesen seien. Das genaue Ausmass an sichtbaren Informationen aus diesen früheren (vor dem 23. August 2022 geposteten) Beiträgen des Beschwerdeführers für Facebook-Nutzer (ohne «Freundschaft» mit dem Beschwerdeführer) kann allerdings dahingestellt bleiben. Letztlich geht es dem Beschwerde- führer mit dieser formellen Rüge nämlich um die Gewichtung, wie sehr er sich durch seine früheren Facebook-Beiträge politisch exponiert hat. Dies

D-4962/2022 Seite 7 beschlägt aber die materielle Würdigung und nicht die Frage einer mögli- chen Gehörsverletzung.

E. 3.4 In der Beschwerde wird sodann kritisiert, dass die Vorinstanz in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Er habe am 19. Januar 2022 einen Suizidver- such unternommen und sich nach wenigen Tagen entlassen lassen, um sich daraufhin in schlechter psychischer Verfassung an die zweite Anhö- rung zu begeben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass im Kurzbericht des (…) vom 21. Januar 2022 nicht von einem Selbstmordversuch, sondern von absichtlicher Selbstschädigung die Rede ist (vgl. act. A50, S. 1). Die Vorinstanz hat sich zudem in ihrer Verfügung eingehend mit den in den eingereichten Arztbe- richten beschriebenen psychischen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass dieser in der Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen und keine konkreten Hinweise auf eine man- gelnde Urteilsfähigkeit vorlägen (vgl. SEM-Verfügung, S. 4 f.). Demgegen- über handelt es sich bei den Behauptungen zur mangelnden Verwertbar- keit der Aussagen wegen der psychischen Beschwerden lediglich um pau- schale Vorbringen. Als allgemeine Rechtfertigung für Widersprüche und unsubstantiierte Vorbringen kann der Gesundheitszustand aber nicht die- nen.

E. 3.5 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Aussagen des Beschwerde- führers seien unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begrün- dungspflicht nicht als Ganzes einer Gesamtwürdigung unterzogen worden (vgl. Beschwerde, S. 9 f.), betrifft dies wiederum in erster Linie die Frage der materiellen Würdigung und den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt.

E. 3.6 Bezüglich der angeblich unterlassenen Prüfung einer allfälligen Re- flexverfolgungsgefahr wegen der politisch aktiven Familienmitglieder (vgl. Beschwerde, S. 14) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erst- instanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hatte, seine Fluchtgründe stünden in einem direkten Zusammenhang mit denjenigen seiner Famili- enmitglieder. Dies ist nicht zu beanstanden. In seiner Vernehmlassung ist das SEM sodann auf die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexver- folgung eingegangen.

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E. 3.7 Bei dem Vorwurf, das SEM habe bei der Würdigung des Wegweisungs- vollzuges das Vorhandensein der notwendigen psychiatrischen Versor- gung ohne genauere vorgängige Abklärungen behauptet und somit die Be- gründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Be- schwerde, S. 17 f.), handelt es sich auch hierbei im Kern um eine Uneinig- keit in Bezug auf die materielle Würdigung der Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzuges.

E. 3.8 Zudem erweist sich die Rüge der Verletzung von Untersuchungsgrund- satz und Begründungspflicht in Bezug auf fehlende weitere Abklärungen zur (…) des Beschwerdeführers trotz dessen offensichtlicher Anfälle (vgl. Beschwerde, S. 18) als unbegründet. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass in den Arztberichten keine (…)diagnose der (als vermutlich psycho- gen bedingt beschriebenen) Krampfanfälle vorliegt. Auch im Beschwerde- verfahren wurden keine Arztberichte mit (…)diagnose eingereicht. In der Vernehmlassung hat das SEM dennoch ergänzend Ausführungen zur Be- handelbarkeit der (…) im Heimatland gemacht.

E. 3.9 Des Weiteren wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in Be- schwerde und Replik) wegen nicht vollständiger Rückübersetzung des Pro- tokolls der ersten Anhörung infolge vorzeitigen Abbruchs der Anhörung auf- grund der Covid-Symptome des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 7). Aus den Akten lasse sich nicht schliessen, dass der noch ausstehende Teil der Rückübersetzung noch nachgeholt worden sei. Auf das nicht vollständig rückübersetzte Protokoll dürfe deshalb nicht ab- gestellt werden. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung überzeugend dargelegt, dass die Rückübersetzung nicht abgebrochen wurde. Die Anhörung war aufgrund der Covid-Symptome lediglich kürzer und wurde nach der Rücküberset- zung vorzeitig beendet (vgl. act. A31, S. 22). Aus dem Protokoll geht her- vor, das eine vollständige Rückübersetzung stattgefunden hat. Diese be- gann um 14.40 Uhr und wurde um 15.30 Uhr unterbrochen. Beendet war die Befragung inklusive der Rückübersetzung um 16.45 Uhr, was unter- schriftlich bestätigt wurde (vgl. act. A31, S. 22, 23). Auch aus den Pflege- notizen ergibt sich nur, dass die Anhörung zwischendurch gestoppt wurde, weil der Beschwerdeführer als Covid-Verdachtsfall galt, und er sie dann anschliessend noch mit FFP2-Maske versehen beenden durfte (vgl. act. A38, S. 3).

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E. 3.10 Auch der Vorwurf, die Anhörung sei unter Missachtung der Covid-Vor- schriften durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer in der stattgefun- denen Anhörung eindeutig Symptome aufgewiesen habe (vgl. Be- schwerde, S. 7 und 8), verfängt nicht. In der Vernehmlassung wird zu Recht festgehalten, dass sich aus der medizinischen Situation ein gewisses Hin und Her über den Zeitpunkt des Unterbruchs der Anhörung wegen des Co- vid-Verdachts ergab, es hierbei allerdings in erster Linie um den Schutz der anwesenden Personen vor Ansteckung gegangen sei. Der Covid-Verdacht hatte sich im Übrigen gemäss den Pflegenotizen nicht bestätigt (vgl. act. A38, S. 4). Insgesamt kann nicht die Rede davon sein, dass der Be- schwerdeführer bei der Ernstanhörung ernsthaft krank gewesen sei, hatte er doch lediglich Husten und schlecht geschlafen (vgl. act. A31, F6, S. 2, F50, S. 5, act. A38, S. 2).

E. 3.11 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet

D-4962/2022 Seite 10 befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner gehei- men Tätigkeiten für die Komala-Partei in den Fokus der iranischen Behör- den gelangt sei und bei einer Rückkehr hingerichtet würde, hielten den An- forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So seien zahlreiche Vorbringen in zentralen Punkten widersprüchlich, bei- spielsweise die Aussagen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerde- führer vor der Ausreise wegen seines Bruders vom Geheimdienst aufge- sucht worden sei. Auch habe er sich hinsichtlich der letzten durchgeführten Aktion widersprochen in Bezug auf die Frage, ob er das Material auch dann noch an der Grenze abgeholt habe oder nicht. Seine Schilderungen seien zudem oberflächlich und vage. So habe er nicht detailliert schildern kön- nen, wie er zu seiner Tätigkeit des Abholens und Verteilens von Werbe-

D-4962/2022 Seite 11 material für die Partei gekommen sei. Auch habe er einen wesentlichen Teil der Angaben nicht spontan, sondern erst auf explizite Nachfragen ergänzt. Er habe zudem keine konsistenten und präzisen Angaben zum Ort der Ge- spräche mit C._______ machen können. Die konkrete Tätigkeit des Abho- lens und Verteilens der Werbematerialien habe er trotz Aufforderung nur unsubstantiiert beschrieben. Auch seien die Angaben zur Häufigkeit der ausgeführten Aufträge, und wie oft es sich hierbei um Zeitungen und Werbeflyer gehandelt habe, widersprüchlich. Es bleibe nämlich bis zum Schluss unklar, wie er genau bei den Aufträgen vorgegangen sei. Die Aus- sagen zur Durchführung des letzten Auftrages seien widersprüchlich. In- konsistent seien auch die Angaben dazu, ob er lediglich mit einer oder aber mit mehreren Personen zusammengearbeitet habe. Sodann wäre zu er- warten gewesen, dass er als vermeintlich engagiertes Parteimitglied etwas über die Zeitungen zu sagen wisse, die er über Jahre verteilt habe. Unge- reimtheiten gebe es auch in Bezug auf den Anruf der Tante und die Schil- derung der Hausdurchsuchung sowie deren Folgen. Schliesslich werfe das eingereichte Schreiben zur Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwer- deführers in der Komala-Partei Fragen auf und müsse als reines Gefällig- keitsschreiben oder Fälschung eingeordnet werden. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sowie Veröffentlichungen in den sozi- alen Medien) führte das SEM sodann aus, dass diese keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen würden. Der Beschwerdefüh- rer habe sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. Die vorge- brachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten mithin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vom iranischen Geheimdienst aufgrund der aufgefun- denen Flyer als Mitglied der Komala eingestuft werde und ihm deshalb asylrelevante Verfolgung drohe. Bei einer Gesamtbetrachtung der Aussa- gen beider Protokolle habe er detailliert schildern können, wie es zu dem ersten Treffen mit C._______ gekommen sei. Die Vorinstanz gebe die Aus- sagen des Beschwerdeführers verzerrt und aus dem Kontext gerissen wie- der. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht widersprochen bei der Schilderung der Probleme mit den iranischen Behörden und der Frage, ob er bei seiner letzten Aktion das Werbematerial an der Grenze abgeholt habe.

D-4962/2022 Seite 12 Überdies drohe dem Beschwerdeführer Reflexverfolgung aufgrund seiner politisch aktiven Familienmitglieder, da sein Grossvater, sein Bruder, ein Onkel ms. sowie ein Schwager bei der Partei und als Peshmerga aktiv ge- wesen seien. Schliesslich lägen subjektive Nachfluchtgründe des exilpolitisch intensiv aktiven Beschwerdeführers vor, der in verschiedenen Profilen sozialer Me- dien zahlreiche regierungskritische Beiträge teile, und sich mit hohem En- gagement politisch in der Schweiz engagiere.

E. 5.3 Auf die ergänzenden Ausführungen der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- weismittel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf- grund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 3 und Art. 7 AsylG).

E. 6.2 Wie das SEM in seiner Verfügung überzeugend festgestellt hat (vgl. SEM-Verfügung, S. 8), konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert schildern, wie er zu seiner angeblichen Tätigkeit für die Komala-Partei ge- kommen sein will. Als er in der Anhörung aufgefordert wurde, die Kontakt- aufnahme zu C._______ zu schildern, sagte er nur, er sei im Jahre 1390 bei der Partei im Irak gewesen und habe dort seinen Onkel getroffen und um Kontakt zu C._______ gebeten. Er (der Beschwerdeführer) habe die- sem dann mitgeteilt, dass er für die Partei tätig sein wolle, und anschlies- send mit den Aktivitäten für die Partei begonnen. In all den Jahren habe aber nur C._______ von seinen Aktivitäten gewusst, die Familie nicht (vgl. act. A31, F62, S. 7). Auch als er später noch einmal ersucht wurde, ganz detailliert das Gespräch mit C._______ beim ersten Treffen zu schildern, konnte der Beschwerdeführer sich lediglich daran erinnern, C._______ habe ihm gesagt, er solle vorsichtig sein und gut auf sich aufpassen; und dass nicht jede Person in der Lage wäre, eine solche Arbeit zu tätigen (vgl. act. A31, F81, S. 9). Auf die Frage, was anlässlich dieses Treffens sonst noch gesprochen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer nur, C._______ habe gesagt, dass solche geheimen Arbeiten schwierig seien und er aus diesem Grund gut auf sich aufpassen und vorsichtig sein müsse (vgl. act. A31, F82, S. 9). Auf weitere Nachfrage zu konkreten Details über die Aufgaben erklärte er, er sei informiert worden, dass die Materialien an

D-4962/2022 Seite 13 einem bestimmten Platz an der Grenze deponiert würden und er die Mate- rialien abzuholen und an einer konkreten Stelle in B._______ zu hinterle- gen habe, wo sie von weiteren Personen verteilt würden (vgl. act. A31, F83, S. 9). Auch auf die anschliessenden mehrfachen Bitten um ausführlichere Schilderungen des ersten Gesprächs (vgl. act. A31, F84, F85, S. 9 f.), ant- wortete er nur ausweichend. Das Gespräch sei kurz gewesen, C._______ habe nicht viel Zeit gehabt. Ihm seien nur deshalb die geheimen Aufträge anvertraut worden, weil bereits Familienmitglieder in der Partei gewesen seien (vgl. act. A31, F87-F89, S. 10). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das erste Gespräch mit C._______, einem zentralen Ele- ment seiner Asylgründe, wie er zu der Tätigkeit für die Komala gekommen sein will, glaubhaft darzulegen.

E. 6.3 Auch ist angesichts seiner widersprüchlichen Angaben unklar, an wel- chem Ort er C._______ jeweils getroffen haben will. So hiess es, er habe ihn mehr als einmal, nämlich fünf bis sechsmal im Lager der Partei getrof- fen, welches sich in D._______ befinde. D._______ sei ein kleines Dorf im Irak, er wisse nicht genau, wo es sich hinter der Grenze befinde. Er sei jeweils mit dem Taxi dorthin gefahren (vgl. act. A31, F73-76, S. 8 f.). Auch in der ergänzenden Anhörung war von einem Treffpunkt im Haus von C._______ im Lager der Partei in D._______ die Rede (vgl. act. A49, F10- F12, S. 3 und F133-F134, S. 17). Anderseits erklärte der Beschwerdefüh- rer, das Lager gar nicht betreten zu haben, sondern im Haus seines Onkels geblieben zu sein, der ausserhalb gewohnt habe (vgl. act. A31, F78, S. 9), beziehungsweise C._______ jeweils bei seinem Bruder getroffen zu haben (vgl. act. A31, F154, S. 17), der in der Nähe von D._______ eine Wohnung angemietet gehabt habe (vgl. act. A31, F133, S. 15).

E. 6.4.1 Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die konkreten Tätigkei- ten ausgeführt haben will, vermag er ebenfalls nicht substantiiert zu schil- dern. So erschliesst sich insbesondere nicht, wie genau die Tätigkeit des Abholens und Verteilens des Werbematerials organisiert gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich, er habe alle zehn bis 20 Tage Kontakt zu C._______ aufgenommen und ihn gefragt, ob es etwas zu tun gebe. Manchmal habe es dann Aufträge gegeben. Er habe dann das Ma- terial an der Grenze abgeholt und nach B._______ gebracht, wo dieses verteilt worden sei (vgl. act. A31, F63, S. 7). Auf Nachfrage, einen Auftrag detailliert zu schildern, wies der Beschwerdeführer auf die geheime gefähr- liche Tätigkeit hin, weshalb er keine Details preisgeben könne (vgl. act. A31, F64, S. 7). Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu

D-4962/2022 Seite 14 überzeugen. Zudem fehlen seinen Schilderungen der Tätigkeiten für die Komala-Partei jegliche Realkennzeichen (vgl. act. A31, F65, S. 7 und F96 ff., S. 11 f.; act. A49, F36 f., S. 6 f.). Bis zum Schluss bleibt unklar, wie der Beschwerdeführer genau gearbeitet (vgl. SEM-Verfügung, S. 11), wo er die Werbematerialien abgeholt und wer diese auf welche Weise verteilt haben soll. In den beiden Anhörungen machte er diesbezüglich unter- schiedliche Aussagen. Einerseits gab er an, im Zeitraum von 1390 bis 1397 die Materialien erst in B._______ erhalten und dort selber verteilt zu haben (vgl. act. A31, F55, S. 6; act. A49, F9, S 2). Demgegenüber führte er an anderer Stelle aus, das Material bereits an der irakischen Grenze abgeholt und nach B._______ gebracht zu haben, wo es von weiteren Personen verteilt worden sei (vgl. act. A31, F60, F63, S. 7 und F160, S. 18; act. A49, F14, S. 3, F36, S. 6).

E. 6.4.2 Insbesondere wie sein letzter Auftrag abgelaufen sein soll, bleibt un- klar und widersprüchlich. So hat er auf der einen Seite in der ersten Anhö- rung behauptet, er sei bei seinem letzten Auftrag an die Grenze gefahren und habe die Materialien, die von einer anderen Person dorthin gebracht worden seien, mitgenommen. Er habe dann die Hälfte der Materialien ver- teilt und der Rest sei bei ihm zu Hause geblieben (vgl. act. A31, F98, S. 12). Er hat in der ersten Anhörung also ausdrücklich gesagt, er habe bis zuletzt die Materialien an der Grenze abgeholt (vgl. act. A31, F160, S. 18). Hinge- gen hiess es in der erweiterten Anhörung, er sei ab einem bestimmten Zeit- punkt gar nicht mehr an die Grenze gefahren, um die Werbematerialien abzuholen. Andere Personen hätten die Materialien an der Grenze abge- holt und an einen Ort in B._______ gebracht, wo er diese abgeholt und in B._______ verteilt habe (vgl. act. A49, F66-F68, S. 9-10 und F91, S. 13). Als der Beschwerdeführer auf den Widerspruch zu den Angaben in der ers- ten Anhörung angesprochen wurde, bestritt er, solche Aussagen gemacht zu haben (vgl. act. A49, F153, S. 19).

E. 6.4.3 Abgesehen von den Unklarheiten, an welchem Ort er die Materialien abgeholt und ob er sie selber verteilt haben will, bestehen auch Ungereimt- heiten in Bezug auf die Anzahl der durchgeführten Aufträge, nämlich ob es sich um sechs Aufträge gehandelt habe (vgl. act. A31, F90, S. 10, F97, S.

12) oder ob er die Anzahl der durchgeführten Aufträge nicht kenne, er zu- dem alle zwei Wochen Zeitungen verteilt habe (vgl. act. A49, F23, S. 4, F63-F64, S. 9). Die widersprüchlichen Aussagen zur Anzahl der durchge- führten Aufträge vermag er nicht zu erklären (vgl. act. A49, F150-151, S. 19).

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E. 6.4.4 Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu der Person, mit welcher er zusammengearbeitet haben will. So bleibt unklar, ob es lediglich eine (vgl. act. A31, F68, F69, S. 8, F169, S. 19) oder aber mehrere Personen gewesen sein sollen (vgl. act. A31, F93, S. 11), ebenso wie, ob die Person ein Nachbar (vgl. act. A31, F172, S. 19), eine ihm un- bekannte Person (vgl. act. A31, F69, S. 8) oder aber ein ehemaliger Ar- beitskollege aus der Konditorei aus einem anderen Quartier gewesen sein soll (vgl. act. A49, F56-F57, S. 8, F142, S. 18).

E. 6.4.5 Auch konnte er erstaunlicherweise nur in der ersten Anhörung berich- ten, wie die Zeitung geheissen habe («E._______»), die der Geheimdienst bei der Hausdurchsuchung zusammen mit den Werbematerialien gefun- den habe (vgl. act. A31, F 110, S. 13). Bei der ergänzenden Anhörung ant- wortete er hingegen auf die Frage, wie die Zeitung geheissen habe, die er verteilt habe, er wisse es nicht, da er nur zwei Jahre die Schule besucht habe (vgl. act. A49, F123, S. 16).

E. 6.5.1 Die Aussagen im Zusammenhang mit dem Anruf der Tante und deren telefonischer Schilderung der Hausdurchsuchung durch den Geheimdienst weisen weitere Widersprüche auf. So unterscheiden sich die Aussagen, ob er auf dem Nachhauseweg nach dem letzten erledigten Auslieferungsauf- trag der Konditorei gewesen sei (vgl. act. A31, F110, S. 13, F113, S. 14) oder aber, ob er nach der letzten Lieferung der Bestellung wieder auf dem Weg zurück in die Konditorei gewesen sei (vgl. act. A49, F77, S. 11). Auch machte er abweichende Aussagen darüber, was der Geheimdienst im Kel- ler des Hauses gefunden haben soll beziehungsweise wo die Flyer ver- steckt gewesen seien, ob es sich um eine Tasche beziehungsweise einen Rucksack gehandelt habe (vgl. act. A31, F55, S. 6), oder ob die Werbezet- tel in einer Waschmittelschachtel versteckt gewesen seien und diese Schachtel mitgenommen worden sei (vgl. act. A49, F74, S. 10 f.).

E. 6.5.2 Widersprüchlich sind auch die Angaben, wann seine Tante den Iran verlassen haben soll, ob sie zwei Tage nach ihm ebenfalls in den Irak ge- flohen sei (vgl. act. A31, F117, S. 24) oder erst eine Woche später (vgl. act. A49, F83, S. 12). Überdies hat er nur bei der ergänzenden Anhörung erwähnt, dass die Tante ihm am Telefon erzählt habe, der Ettelaat habe ihr ausgerichtet, er (der Beschwerdeführer) habe beim Geheimdienst zu er- scheinen (vgl. act. A49, F74, S. 10 f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der ersten Anhörung erzählt hätte.

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E. 6.5.3 Auch unterscheiden sich die Angaben, ob er vor der Hausdurchsu- chung durch den Geheimdienst schon einmal Probleme mit dem Ettelaat gehabt habe. In der ersten Anhörung sagte er aus, er habe vorher keine Probleme gehabt. Der iranische Geheimdienst sei lediglich einmal wegen seines Bruders F._______ bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt (vgl. act. A31, F57 f., S. 7). Es sei im Jahr 1395 gewesen, er, der Beschwerdeführer, sei nicht zu Hause gewesen, aber seine Mutter, die ihm davon berichtet habe (vgl. act. A31, F135–F142, S. 16). In der ergänzen- den Anhörung erklärte er hingegen, der Geheimdienst sei mehr als zehn Mal zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn und seine Mutter zu getrennten Befragungen mitgenommen. Zuletzt vor dem Tod der Mutter 2017/2018 (vgl. act. A49, F94–F99, S. 13). Eine plausible Erklärung für diese erheblichen Abweichungen in Bezug auf die Kontakte mit den Behör- den konnte der Beschwerdeführer nicht geben (vgl. act. A49, F154, S. 19).

E. 6.6 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben der Partei muss als reines Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden, da sowohl Inhalt als auch Umstände des Erhalts des in Kopie vorliegenden Schrei- bens zweifelhaft sind. So heisst es in dem Schreiben, der Beschwerdefüh- rer habe seit 2011 im Iran bei der Untergrundorganisation der Partei mitge- arbeitet und an Aktivitäten der Komala-Partei teilgenommen, beispiels- weise bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Protesten. Er habe eine politisch aktive Rolle gespielt. Dies widerspricht jedoch seinen Aussagen, wonach er im Iran neben dem Transport bezie- hungsweise Verteilen von Materialien keine weiteren Aktivitäten für die Par- tei ausgeführt habe (vgl. act. A31, F61, S. 7; act. A49, F23-24, S. 4). Auch die Angaben zur Art und Weise, wie er zu dem Schreiben der Partei ge- kommen sein will, sind nur vage und widersprechen sich in den beiden Anhörungen. Einmal führte er aus, er habe den Vorsitzenden des Komitees der Partei in der Schweiz (Herrn G._______) kontaktiert, um den Brief zu erhalten (vgl. act. A31, F173-F176, S. 19), ein anderes Mal gab er an, er habe Herrn H._______ im Irak angerufen, der dann Herrn I._______ in Deutschland kontaktiert habe, welcher das Schreiben vorbereitet und Herrn G._______ gezeigt habe, damit dieser es sprachlich korrigiere. Spä- ter sei das Schreiben per E-Mail an seine Rechtsvertretung geschickt wor- den (vgl. act. A49, F105-F109, S. 14). Es bleibt somit unklar, wie er genau zu diesem Schreiben gekommen ist.

E. 6.7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, er sei aufgrund von geheimen Aktivitäten für die

D-4962/2022 Seite 17 Komala-Partei in den Fokus des Geheimdienstes geraten und hätte des- wegen bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 7.1 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Verwand- ten (Grossvater, Bruder, Onkel), die Peshmerga gewesen seien, gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden.

E. 7.2 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die vermeintlichen Probleme mit dem Geheimdienst im Zusammenhang mit dem Bruder und der Ausgestal- tung des Behördenkontakts widersprochen habe. Selbst wenn er zusam- men mit der Mutter mehrfach wegen des Bruders mitgenommen und ge- trennt befragt worden sein sollte (vgl. act. A49, F96-F98, S. 13), sind den Schilderungen keine Repressalien im Sinne einer gezielten Verfolgung zu entnehmen, denen er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Vielmehr erklärte er in der zweiten Anhörung, die Mitarbeiter des Geheimdienstes seien nett gewesen und hätten ihn und die Mutter sehr respektvoll behandelt. Er und seine Mutter hätten dem Bruder ausrichten sollen, dass er wieder zurückkommen solle (vgl. act. A49, F125, S. 16). Auch scheinen die Behördenkontakte, sollten es mehrere gewesen sein, nicht der Grund für die Ausreise gewesen zu sein. Das letzte Mal, dass die Beamten ihn und die Mutter abgeholt hätten, sei im Jahr 1396 gewesen (vgl. act. A49, F99, S. 13). Die fluchtauslösende Hausdurchsuchung fand aber erst später – am 11.02.1398 (1. Mai 2019) – statt.

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland begründete Re- flexverfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden aufgrund des nach Dänemark ausgereisten Bruders oder Onkels (vgl. act. A31, F32, F38, S. 4) zu befürchten hätte. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter An- spruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ausser Betracht.

E. 8.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend ge- machten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.

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E. 8.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Ak- tivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt aber im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei ei- ner allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG nach sich ziehen. Ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon- zentrieren, die über die massentypischen Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er- scheinen lassen. Dabei darf angenommen werden, dass die iranischen Si- cherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich poli- tisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom

20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Recht- sprechung ist nach wie vor gültig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-192/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2, D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3 und E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3).

E. 8.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in verschiedener Hinsicht exilpolitisch betä- tigt hat.

E. 8.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz für die Komala-Partei aktiv ist, es gelingt ihm aber nicht glaubhaft zu machen, innerhalb der Partei eine führende Rolle mit besonderen Kontakten zu Parteimitgliedern innezuhaben. So ist in dem als Gefälligkeitsschreiben einzuordnenden Schreiben der Ko- mala-Parteia nur von einer Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Komala-Partei-Schweiz und der erklärten Bereitschaft, politische Akti- vitäten aufzunehmen (vgl. Beweismittelverzeichnis, Beweismittel 1) die Rede, nicht von einer Mitgliedschaft. In der Anhörung vom 25. Januar 2022 konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage auch keinen höchsten Vertre- ter der Komala-Partei der Schweiz nennen, sondern sagte bloss, er kenne nur G._______, keinen Nachnamen, und I._______ aus Deutschland. Er habe nur zu diesen beiden Personen Kontakt (vgl. act. A49, F145, S. 18). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens steigerte er dann seine Kontakte zu

D-4962/2022 Seite 19 Komala-Parteimitgliedern, da er gemäss seinen – nicht verifizierbaren An- gaben – ab Oktober beziehungsweise Dezember 2022 Mitglied in mehre- ren Chat-Gruppen geworden sei, die sich mit der Organisation der Teil- nahme von Komala-Mitgliedern und Sympathisanten an Veranstaltungen beschäftigten (vgl. Beschwerdedossier, act. 9). Auch machte er in mit Eingabe vom 22. Juni 2023 mit beigelegten Ausdru- cken von Bildschirmfotos seines persönlichen Instagram-Kontos seinen Kontakt zur Vorsitzenden des Komala-Büros für internationale Beziehun- gen sowie Mitglied des Zentralkomitees der Komala-Partei, J._______ gel- tend, indem er auf den eingereichten Fotos neben ihr posiert (vgl. Be- schwerdedossier, act. 11). Allerdings hat der Beschwerdeführer nach eige- nen Angaben nur an diesem einen Treffen der Komala-Partei teilgenom- men. Auch lässt sich aus dem Posieren auf der Fotoaufnahme nicht ent- nehmen, dass ein besonderer Kontakt des Beschwerdeführers zu der Vor- sitzenden bestehen würde. Den Beweismitteln kann keine aktive Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Partei entnommen werden.

E. 8.3.3 Hinsichtlich der Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in beson- derem Masse hervorgehoben hätte. Zum einen handelt es sich nur um we- nige belegte Demonstrationsteilnahmen, datierend vom 21. August 2021 (vgl. act. A56, A57), 25. September 2022 (vgl. Seite 15 der Beschwerde, YouTube-Video-Link, Video vom 25. September 2022) und 10. Dezember 2022 (vgl. Beschwerdedossier, Eingabe vom 15. Dezember 2022, act. 6). Zum anderen ist er bei diesen Kundgebungen nicht in exponierender Weise als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten, ausser dass er bei der Demonstration vom 10. Dezember 2022 symbolisch in die Rolle eines verhafteten und vor der Hinrichtung stehenden Demonstranten be- geben habe, was auf seinem privaten Instagram-Account mit einem Video einsehbar sei.

E. 8.3.4.1 Im Hinblick auf Art und Umfang seiner Internetaktivitäten auf Face- book und Instagram erfüllt der Beschwerdeführer insgesamt nicht das Pro- fil eines Regimegegners, welches sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abhebt.

E. 8.3.4.2 Der Beschwerdeführer macht politisches Engagement durch Face- book und Instagram-Beiträge geltend. So hat er gemäss eigenen Angaben

D-4962/2022 Seite 20 ein Facebook-Konto unter dem Namen K._______. Mit Eingaben an das SEM vom 29. Oktober 2021 (vgl. act. A42, A51) und 13. Juli 2022 (vgl. act. A56, A57) sowie mit der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2022 reichte er Screenshots von Facebook-Beiträgen ein (vgl. Beschwerdebeilage 5). Sowohl die mit der Beschwerde eingereichten Facebook-Beiträge späteren Datums (vgl. auch Recherche-Ergebnisse des SEM, act. A61), die mit dem Facebook-Icon für öffentlich einsehbare Beiträge versehen sind, beispiels- weise die Facebook-Fotos einer Demonstration vom 25. September 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 5), als auch die im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten nicht öffentlichen-Facebook-Beiträge wie Fotos, Gedichte und Nachrufe zu verstorbenen kurdischen Aktivisten (vgl. act. A51, A56, A57) sind inhaltlich nicht besonders exponierend und gehen nicht über eine massentypische exilpolitische Betätigung hinaus. Das genaue Ausmass an sichtbaren Informationen aus den früheren (vor dem 23. August 2022) Bei- trägen des Beschwerdeführers für Facebook-Nutzer ohne «Freundschaft» kann offenbleiben, da selbst wenn die iranischen Behörden auch von den privat veröffentlichten exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien er- fahren haben beziehungsweise zukünftig erfahren sollten, es unter Berück- sichtigung aller Umstände unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund dieser niedrigprofilierten Beiträge als ernstzunehmende Be- drohung für das politische System des Irans wahrgenommen würde. Hinzu kommt, dass das Facebook-Konto nicht unter dem tatsächlichen Namen des Beschwerdeführers geführt wird. Auch in Bezug auf die Reichweite des Facebook-Kontos mit 1’908 Freun- den (siehe Vernehmlassung, S. 4) ist festzustellen, dass diese zwar für eine gewisse Vernetzung des Beschwerdeführers spricht, er damit aber nicht aus der Masse anderer Facebook-Nutzer beziehungsweise regime- kritischer Personen hervorsticht. Unbelegt sind schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Administrator der Facebook-Gruppe der Komala-Partei Schweiz sei (vgl. Beschwerde, S. 5) und Fotos auf dem Facebook-Profil N._______ veröf- fentlicht habe (vgl. Eingabe vom 22. Juni 2023, Beschwerdedossier, act. 11).

E. 8.3.4.3 In Bezug auf die Instagram-Aktivitäten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er ein privates Instagram-Konto unter dem Namen K._______ führt. Erstmals reichte er mit Eingabe an das SEM vom 13. Juli 2022 mehrere Screenshots dieses Kontos ein (vgl. act. A56, A57).

D-4962/2022 Seite 21 Das private Instagram-Konto des Beschwerdeführers hat demzufolge 959 Follower und die 975 Beiträge zur Komala-Partei (vgl. Eingabe vom

22. Juni 2023, Bildschirmfoto Instagram Beilage 2, Beschwerdedossier, act. 11) und ist nur für den engen Kreis seiner Follower zugänglich und sichtbar. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Screenshots zur Ko- mala-Partei und von kurdischen Kämpfern sind zudem nicht von besonders exponierendem Charakter oder grosser Reichweite. Das gilt auch für den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 exemplarisch genannten Instagram-Beitrag einer Fotomontage der Erhängung von Ali Chamenei mit kritischem Kommentar (vgl. Eingabe vom 23. Dezember 2022, Beilage 5, Beschwerdedossier, act. 9). Diesen Beitrag haben nur 23 Personen als «gefällt» gekennzeichnet. Auch ist dem SEM zuzustimmen, dass der Name K._______ nicht seinen eingereichten Ausweispapieren entspricht, weshalb es auch nicht sicher ist, ob der iranische Geheimdienst, sollte er auf das private Konto zugreifen können, die Beiträge dem Beschwerdeführer zuordnen könnte. Mit der Beschwerde (vgl. Beschwerdebeilage 7) macht er zudem Aktivitä- ten auf dem Instagram-Konto «L._______ geltend. Dort sind etwa 558 Bei- träge (siehe Vernehmlassung, S. 4, vgl. Beschwerdedossier, act. 7) unter dem Namen K._______ geführt, die öffentlich zugänglich sind, wobei ge- mäss den vom SEM mit der Vernehmlassung eingereichten Beweismitteln der erste Beitrag am 10. August 2022 veröffentlicht worden ist. Es handelt sich um vom Beschwerdeführer von anderen Plattformen gesammelte Bei- träge und Videosequenzen, die der Beschwerdeführer kommentiert und geteilt hat (vgl. Replik, S. 6, Beschwerdedossier, act. 10). Die Reichweite mit 224 Followern ist als gering zu bezeichnen.

E. 8.3.5 Dem SEM ist zuzustimmen, dass es tatsächlich auffallend ist, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Abschluss der Instruktionsmassnah- men in grosser Sequenz und öffentlich anfing, Inhalte zu posten bezie- hungsweise zu teilen (ab dem 23. August 2022 auf seinem Facebook- Konto und ab dem 10. August 2022 auf dem Instagram-Konto «L._______). Insgesamt heben sich die Facebook- und Instagram-Profile des Beschwerdeführers nicht von den Profilen anderer kurdisch-stämmiger Exiliraner ab und sind als massentypische und niedrigprofilierte exilpoliti- sche Betätigungen zu qualifizieren. Sie sind inhaltlich und von der Reich- weite kaum geeignet, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen.

D-4962/2022 Seite 22

E. 8.4 Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz an Komala-Aktivitäten beteiligt hat. Es gelingt ihm aber nicht, glaubhaft zu machen, dass er hierbei eine führende Funktion innehat. Den Akten sind keine konkreten Hinweise da- rauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte und von den iranischen Behörden als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde. Von ei- nem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an ihm ist schliesslich umso weniger auszugehen, als er nicht bereits in der Heimat exponiert tätig war. Damit vermochte der Beschwerdeführer keine Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen, womit er die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten erfüllt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-4962/2022 Seite 23

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli- chen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be- troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-

D-4962/2022 Seite 24 heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unter- stützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstel- lation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 10.2.4 Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit Abklärungsbericht der (…) vom 25. Oktober 2021 eine (…) (ICD-…) und der Verdacht auf eine (…) (ICD-…) diagnostiziert. Ein krampfartiger Anfall mit Zittern am ganzen Körper, welcher der Auslöser für einen Notfallbesuch des Beschwerdeführers und eine ambulante Be- handlung gewesen seien, wurde im Bericht des Spitals M._______ vom

21. September 2019 als psychogen bedingter Krampfanfall beurteilt und eine filmische Dokumentation weiterer Anfälle sowie bei einem sich ab- zeichnenden Verdacht auf (…) eine (…) Abklärung empfohlen (vgl. act. A55, Beilage 2, S. 14 f.). Ein ärztlicher Kurzbericht des (…) vom 21. Januar 2022, der kurz nach der absichtlichen Selbstschädigung vom 19. Januar 2022 verfasst wurde, be- stätigt die Diagnose einer (…) und stellt zudem eine (…) fest (ICD-…), wo- bei sich der Beschwerdeführer von der akuten Eigen- und Fremdgefähr- dung habe distanzieren können. Eine ambulante (…) Weiterbehandlung sei dringend indiziert. Aktuell nehme er das Medikament (…) ein (vgl. act. A50 und A55, Beilage 6, S. 24) Im Bericht der Praxis für (…) vom 27. Juni 2022 wird die Doppeldiagnose (…) und (…) bestätigt und betont, diese erfordere ein sehr hohes Mass an medizinischer Betreuung (A55, Beilage 4, S. 20 f.).

E. 10.2.5 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet. Es ist indes- sen nicht vom Bestehen aussergewöhnlicher Umstände nach Art. 3 EMRK auszugehen, sodass der Beschwerdeführer wegen allenfalls fehlender oder ungenügender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dem realen

D-4962/2022 Seite 25 Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechte- rung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen würde.

E. 10.2.6 Hinsichtlich einer allfälligen Selbstgefährdung bei einer zwangswei- sen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung ver- mag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddro- hung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom

7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, zitiert in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten wiederholt von Suizidgedanken distanziert. Der Auslöser für den Spitalaufenthalt im (…) war eine absicht- liche Selbstschädigung (vgl. act. A50 und A55, Beilage 6, S. 24) und – ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 6) – kein Suizidversuch.

E. 10.2.7 Nach dem Gesagten lassen weder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers noch sonstige Gründe den Vollzug der Wegwei- sung als unzulässig erscheinen.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die all- gemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grund- sätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Ja- nuar 2021 E. 8.5.1).

D-4962/2022 Seite 26 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG bezieht sich auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Person und findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). Der Hinweis auf eine medi- zinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht überdies, dass eine kon- krete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.H.). Sofern eine Erkrankung nicht zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich nicht zu einer Ver- letzung von Art. 3 EMRK führt, hat eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erfolgen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben der gesundheitlichen Situation die besonderen persönlichen Ver- hältnisse, namentlich auch die familiären und sozialen Verhältnisse im Hei- matstaat. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behand- lung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Hei- matstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 10.3.3 Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. Urteile des BVGer E-2047/2020 vom 23. August 22 E. 8.3, und D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6). Hinsichtlich der Behandlung psy- chischer Probleme verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheits- organisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater, welche in öffentlichen und privaten Ein- richtungen praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern,

D-4962/2022 Seite 27 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. WORLD HEALTH ORGANIZATION, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, vom 15. April 2022, < https://www.who.int/publications/m/item/men- tal-health-atlas-irn-2020-country-profile >, zuletzt abgerufen am 5. April 2024). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Erkrankungen des Be- schwerdeführers) in seiner Heimatstadt B._______ sowohl ambulant als auch stationär psychiatrisch und psychologisch behandelt werden können (vgl. SEM-Verfügung, S. 17 f.). In B._______ sind mehrere grosse Spitäler sowie Gesundheitszentren der SSO (Social Security Organisation) und der Iranian Health Insurance Organisation vorhanden (vgl. auch zu weiteren Behandlungsmöglichkeiten SEM-Verfügung, S. 18). Eine (…)diagnose liegt gemäss den am 27. Juni 2022 eingereichten Arzt- berichten nicht vor. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer seit Längerem in ärztlicher Behandlung befindet, muss davon ausgegan- gen werden, dass bisher anscheinend nicht der dringende Verdacht auf (…) bestand, sonst wären entsprechende Abklärungen erfolgt. Vielmehr wurden die Krampfanfälle als psychogen bedingt diagnostiziert. Es oblag nicht dem SEM, (…)-Abklärungen zu veranlassen, wenn die behandelnden Ärzte offenbar keine medizinische Notwendigkeit für eine solche Abklärung gesehen haben. Allerdings hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass im Iran Medikamente zur Behandlung von (…) vorhanden sind und die Krankheit im Iran in verschiedenen staatlichen oder privaten Spitälern behandelbar wäre (siehe auch Bundesverwaltungs- gericht, vgl. Urteil E-4620/2020 des BVGer vom 15. Februar 2022, E. 9.4.1 und E.9.4.2). Auch sind in B._______ medizinische Strukturen für eine Be- handlung von (…) vorhanden (vgl. Vernehmlassung, S. 5).

E. 10.3.4 Bei dieser Sachlage kann damit gerechnet werden, dass der Be- schwerdeführer im Iran eine adäquate Behandlung seiner psychischen Er- krankung wird in Anspruch nehmen können, wenn auch möglicherweise nicht eine gleichwertige wie in der Schweiz. Im Übrigen kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen wer- den (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

E. 10.3.5 Weitere individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der noch relativ junge Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung in einer Konditorei und als Koch (vgl. act. A31, F45, F46, S. 5). Er hat bis zur Aus- reise in B._______ gelebt, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Hei- matland über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt, auch wenn er an- geblich nur Kontakt zu einer seiner Tanten in B._______ hat (vgl. act. A49, F6, S. 2) beziehungsweise noch sieben Tanten ms. im Iran leben, er aber wenig Kontakt zu ihnen hat (vgl. act. A31, F36, S. 4). Da er in der ergänzenden Anhörung auch noch eine Cousine ms. erwähnte, die er habe heiraten wollen, die aber nicht mehr auf ihn habe warten wollen (vgl. act. A49, F118, S. 15), ist mit dem SEM davon auszugehen, dass er einen engeren und grösseren Familienbezug im Iran hat, als geltend ge- macht. Zudem verfügt er über eine in Norwegen lebende Schwester, einen Bruder und einen Onkel in Dänemark und eine Tante, die in Griechenland lebt, und somit über mehrere Angehörige, die ihn bei Bedarf zumindest vor- übergehend finanziell unterstützen könnten. Der Bruder in Dänemark hat ihm denn auch bereits bei der Finanzierung der Ausreise geholfen (vgl. act. A49, F87–F89, S. 12).

E. 10.3.6 Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen ökonomischen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist somit davon auszugehen, dass er sich wird reintegrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können beziehungsweise nötigenfalls die Un- terstützung seines familiären Beziehungsnetzes erhalten wird.

E. 10.3.7 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaft- licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihn Existenz gefähr- dende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be- achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 10.3.8 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in allgemeiner und individueller Hinsicht auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4962/2022 Seite 29

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersicht- lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 12.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) und dem Beschwerdeführer MLaw Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar zu- lasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 8–14 VGKE). Der in der eingereichten (aktualisierten) Kostennote vom 22. Juni 2023 geltend ge- machte zeitliche Aufwand von 21.5 Stunden erscheint angesichts der Kom- plexität des Verfahrens angemessen. Ausgehend von einem Stundenan- satz von Fr. 150.– ist dem amtlichen Rechtsbeistand damit ein Honorar von Fr. 3'225.– und ein zusätzlicher Spesenaufwand (inklusive Dolmetscher- kosten) von Fr. 290.80.– und somit ein Gesamtbetrag von Fr. 3’516.– (auf- gerundet) durch das Gericht zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4962/2022 Seite 30

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem als amtlichem Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’516.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4962/2022 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2019 in Richtung Irak und gelangte über die Türkei nach Griechenland. Am 10. Mai 2021 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 22. Juli 2021 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen und am 25. Januar 2022 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Provinz Kurdistan). An seiner letzten Adresse habe er von 2006 bis 2018 zusammen mit seiner Mutter gelebt. Nach ihrem Tod im Jahr 2018 sei seine Tante bei ihm eingezogen. Seine beiden Geschwister lebten mittlerweile in Dänemark und Norwegen. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht, sei Koch und habe vor der Ausreise zwei Jahre in einer Konditorei gearbeitet. Sein Bruder und sein Onkel mütterlicherseits (ms.), sein Schwager sowie sein Grossvater seien Peshmerga und Anhänger der kurdischen Partei «Komalay Zahmatkeshani» (Komala-Partei) gewesen. Er habe im Jahr 1390 (2011/2012) über seinen Onkel zu C._______ (dem Vize-Generalsekretär der Komala-Partei) Kontakt aufgenommen, um für die Partei tätig zu sein. Er habe von 1390 bis 1397 (2018/2019) heimlich für die Komala-Partei gearbeitet. Seine Familie habe nichts von diesen Aktivitäten gewusst. Hierbei habe er regelmässig Kontakt zu C._______ aufgenommen und von ihm Aufträge erhalten, Flyer und Zeitungen an der iranisch-irakischen Grenze abzuholen und nach B._______ zu bringen, wo das Material von ihm beziehungsweise von anderen Personen verteilt worden sei. Dabei habe er ab 1393 (2014/2015) mit einer anderen Person zusammengearbeitet. Den letzten Auftrag habe er etwa zehn Tage vor der Ausreise ausgeführt. Von den dabei an Haushalte im Quartier verteilten Werbematerialien sei noch etwa die Hälfte übriggeblieben, die er bei sich zu Hause im Keller versteckt habe. Er habe am 11.02.1398 (1. Mai 2019) bei der Arbeit einen Telefonanruf von seiner Tante erhalten. Diese habe ihm erzählt, dass Mitglieder des iranischen Geheimdienstes (Ettelaat) bei ihnen zuhause erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten das Haus durchsucht und im Keller einen Rucksack beziehungsweise eine Tasche gefunden und mitgenommen. Er habe sofort gewusst, dass der Geheimdienst die Werbematerialien gefunden habe, und sei daher nach dem Telefonat nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern in den Irak zu seinem Bruder gegangen. Auch seine Tante habe aus Angst einige Zeit später den Iran verlassen. Auch sei er in den sozialen Medien auf Facebook und Instagram aktiv und teile dort Beiträge mit Freunden, die ebenfalls Mitglieder der Partei in Deutschland, der Schweiz oder im Irak seien. Der Beschwerdeführer reichte mehrere medizinische Berichte ein. Zum Nachweis seiner Identität gab er Fotokopien seiner Shenasnameh und seiner Melli-Karte zu den Akten. Zudem fügte er als Beweismittel einen E-Mailausdruck eines Bestätigungsschreibens der Komala-Partei Kurdistan aus Deutschland vom 21. Juli 2021 sowie mehrere Screenshot-Ausdrucke von Facebook und Instagram hinzu. C. C.a Auf schriftliche Aufforderung des SEM vom 13. Juni 2022 hin reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2022 weitere Arztberichte ein. C.b Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 sandte der Beschwerdeführer dem SEM eine Übersicht über sein Instagram-Profil sowie Auszüge von Instagram-Beiträgen verschiedener Daten. D. Mit Verfügung vom 29. September 2022 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subsubeventualiter sei die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur rechtsgenügenden Begründung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen Ausdrucke von Facebook-Informationen zur Zielgruppenauswahl sowie Profilübersichten von Facebook- und Instagram-Profilen und Screenshot-Ausdrucke von Facebook zu exilpolitischen Tätigkeiten sowie die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung seines in Dänemark lebenden Bruders bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe am 10. Dezember 2022 eine Kundgebung gegen das iranische Regime in Zürich mitorgansiert. Dabei verwies er auf einen Online-Link zu seinem exilpolitischen Engagement. Zudem gab er verschiedene Online-Fundstellen von Presseartikeln über die iranische Politik an. Die Eingabe vom 15. Dezember 2022 wurde dem SEM zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung übermittelt. H. Das SEM liess sich am 20. Dezember 2022 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu seiner Mitwirkung an der Organisation der Demonstration vom 10. Dezember 2022 und zu seiner Mitgliedschaft in geschlossenen Chatgruppen, die der Organisation von Kundgebungen dienten, und reichte entsprechende Beweismittel ein. Zudem sandte er weitere Screenshot-Ausdrucke von Beiträgen in den sozialen Medien ein. J. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 9. Januar 2023. K. Mit weiterer Eingabe vom 22. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht Bildschirmfotos ein, die er in den sozialen Medien veröffentlicht habe und die ihn als aktives Parteimitglied beim Treffen der Komala-Partei vom 11. Juni 2023 zeigten. L. Eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 1. März 2024 nach prioritärer Behandlung seines Beschwerdeverfahrens beantwortete der Instruktionsrichter am 7. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, das SEM habe seine Beiträge auf Facebook zumindest bis zum 23. August 2022 teilweise zu Unrecht als nicht öffentlich bezeichnet, obwohl sie zu einem wesentlichen Teil quasi plattformintern für alle Mitglieder von Facebook zugänglich gewesen seien. Das genaue Ausmass an sichtbaren Informationen aus diesen früheren (vor dem 23. August 2022 geposteten) Beiträgen des Beschwerdeführers für Facebook-Nutzer (ohne «Freundschaft» mit dem Beschwerdeführer) kann allerdings dahingestellt bleiben. Letztlich geht es dem Beschwerdeführer mit dieser formellen Rüge nämlich um die Gewichtung, wie sehr er sich durch seine früheren Facebook-Beiträge politisch exponiert hat. Dies beschlägt aber die materielle Würdigung und nicht die Frage einer möglichen Gehörsverletzung. 3.4 In der Beschwerde wird sodann kritisiert, dass die Vorinstanz in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Er habe am 19. Januar 2022 einen Suizidversuch unternommen und sich nach wenigen Tagen entlassen lassen, um sich daraufhin in schlechter psychischer Verfassung an die zweite Anhörung zu begeben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass im Kurzbericht des (...) vom 21. Januar 2022 nicht von einem Selbstmordversuch, sondern von absichtlicher Selbstschädigung die Rede ist (vgl. act. A50, S. 1). Die Vorinstanz hat sich zudem in ihrer Verfügung eingehend mit den in den eingereichten Arztberichten beschriebenen psychischen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass dieser in der Lage gewesen sei, seine Anliegen sachgerecht und umfassend vorzutragen und keine konkreten Hinweise auf eine mangelnde Urteilsfähigkeit vorlägen (vgl. SEM-Verfügung, S. 4 f.). Demgegenüber handelt es sich bei den Behauptungen zur mangelnden Verwertbarkeit der Aussagen wegen der psychischen Beschwerden lediglich um pauschale Vorbringen. Als allgemeine Rechtfertigung für Widersprüche und unsubstantiierte Vorbringen kann der Gesundheitszustand aber nicht dienen. 3.5 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht nicht als Ganzes einer Gesamtwürdigung unterzogen worden (vgl. Beschwerde, S. 9 f.), betrifft dies wiederum in erster Linie die Frage der materiellen Würdigung und den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt. 3.6 Bezüglich der angeblich unterlassenen Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgungsgefahr wegen der politisch aktiven Familienmitglieder (vgl. Beschwerde, S. 14) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hatte, seine Fluchtgründe stünden in einem direkten Zusammenhang mit denjenigen seiner Familienmitglieder. Dies ist nicht zu beanstanden. In seiner Vernehmlassung ist das SEM sodann auf die in der Beschwerde geltend gemachte Reflexverfolgung eingegangen. 3.7 Bei dem Vorwurf, das SEM habe bei der Würdigung des Wegweisungsvollzuges das Vorhandensein der notwendigen psychiatrischen Versorgung ohne genauere vorgängige Abklärungen behauptet und somit die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde, S. 17 f.), handelt es sich auch hierbei im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 3.8 Zudem erweist sich die Rüge der Verletzung von Untersuchungsgrundsatz und Begründungspflicht in Bezug auf fehlende weitere Abklärungen zur (...) des Beschwerdeführers trotz dessen offensichtlicher Anfälle (vgl. Beschwerde, S. 18) als unbegründet. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass in den Arztberichten keine (...)diagnose der (als vermutlich psychogen bedingt beschriebenen) Krampfanfälle vorliegt. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Arztberichte mit (...)diagnose eingereicht. In der Vernehmlassung hat das SEM dennoch ergänzend Ausführungen zur Behandelbarkeit der (...) im Heimatland gemacht. 3.9 Des Weiteren wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in Beschwerde und Replik) wegen nicht vollständiger Rückübersetzung des Protokolls der ersten Anhörung infolge vorzeitigen Abbruchs der Anhörung aufgrund der Covid-Symptome des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 7). Aus den Akten lasse sich nicht schliessen, dass der noch ausstehende Teil der Rückübersetzung noch nachgeholt worden sei. Auf das nicht vollständig rückübersetzte Protokoll dürfe deshalb nicht abgestellt werden. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung überzeugend dargelegt, dass die Rückübersetzung nicht abgebrochen wurde. Die Anhörung war aufgrund der Covid-Symptome lediglich kürzer und wurde nach der Rückübersetzung vorzeitig beendet (vgl. act. A31, S. 22). Aus dem Protokoll geht hervor, das eine vollständige Rückübersetzung stattgefunden hat. Diese begann um 14.40 Uhr und wurde um 15.30 Uhr unterbrochen. Beendet war die Befragung inklusive der Rückübersetzung um 16.45 Uhr, was unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. act. A31, S. 22, 23). Auch aus den Pflegenotizen ergibt sich nur, dass die Anhörung zwischendurch gestoppt wurde, weil der Beschwerdeführer als Covid-Verdachtsfall galt, und er sie dann anschliessend noch mit FFP2-Maske versehen beenden durfte (vgl. act. A38, S. 3). 3.10 Auch der Vorwurf, die Anhörung sei unter Missachtung der Covid-Vorschriften durchgeführt worden, da der Beschwerdeführer in der stattgefundenen Anhörung eindeutig Symptome aufgewiesen habe (vgl. Beschwerde, S. 7 und 8), verfängt nicht. In der Vernehmlassung wird zu Recht festgehalten, dass sich aus der medizinischen Situation ein gewisses Hin und Her über den Zeitpunkt des Unterbruchs der Anhörung wegen des Covid-Verdachts ergab, es hierbei allerdings in erster Linie um den Schutz der anwesenden Personen vor Ansteckung gegangen sei. Der Covid-Verdacht hatte sich im Übrigen gemäss den Pflegenotizen nicht bestätigt (vgl. act. A38, S. 4). Insgesamt kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer bei der Ernstanhörung ernsthaft krank gewesen sei, hatte er doch lediglich Husten und schlecht geschlafen (vgl. act. A31, F6, S. 2, F50, S. 5, act. A38, S. 2). 3.11 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner geheimen Tätigkeiten für die Komala-Partei in den Fokus der iranischen Behörden gelangt sei und bei einer Rückkehr hingerichtet würde, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So seien zahlreiche Vorbringen in zentralen Punkten widersprüchlich, beispielsweise die Aussagen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer vor der Ausreise wegen seines Bruders vom Geheimdienst aufgesucht worden sei. Auch habe er sich hinsichtlich der letzten durchgeführten Aktion widersprochen in Bezug auf die Frage, ob er das Material auch dann noch an der Grenze abgeholt habe oder nicht. Seine Schilderungen seien zudem oberflächlich und vage. So habe er nicht detailliert schildern können, wie er zu seiner Tätigkeit des Abholens und Verteilens von Werbematerial für die Partei gekommen sei. Auch habe er einen wesentlichen Teil der Angaben nicht spontan, sondern erst auf explizite Nachfragen ergänzt. Er habe zudem keine konsistenten und präzisen Angaben zum Ort der Gespräche mit C._______ machen können. Die konkrete Tätigkeit des Abholens und Verteilens der Werbematerialien habe er trotz Aufforderung nur unsubstantiiert beschrieben. Auch seien die Angaben zur Häufigkeit der ausgeführten Aufträge, und wie oft es sich hierbei um Zeitungen und Werbeflyer gehandelt habe, widersprüchlich. Es bleibe nämlich bis zum Schluss unklar, wie er genau bei den Aufträgen vorgegangen sei. Die Aussagen zur Durchführung des letzten Auftrages seien widersprüchlich. Inkonsistent seien auch die Angaben dazu, ob er lediglich mit einer oder aber mit mehreren Personen zusammengearbeitet habe. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass er als vermeintlich engagiertes Parteimitglied etwas über die Zeitungen zu sagen wisse, die er über Jahre verteilt habe. Ungereimtheiten gebe es auch in Bezug auf den Anruf der Tante und die Schilderung der Hausdurchsuchung sowie deren Folgen. Schliesslich werfe das eingereichte Schreiben zur Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Komala-Partei Fragen auf und müsse als reines Gefälligkeitsschreiben oder Fälschung eingeordnet werden. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sowie Veröffentlichungen in den sozialen Medien) führte das SEM sodann aus, dass diese keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründen würden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten mithin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vom iranischen Geheimdienst aufgrund der aufgefundenen Flyer als Mitglied der Komala eingestuft werde und ihm deshalb asylrelevante Verfolgung drohe. Bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen beider Protokolle habe er detailliert schildern können, wie es zu dem ersten Treffen mit C._______ gekommen sei. Die Vorinstanz gebe die Aussagen des Beschwerdeführers verzerrt und aus dem Kontext gerissen wieder. Auch habe sich der Beschwerdeführer nicht widersprochen bei der Schilderung der Probleme mit den iranischen Behörden und der Frage, ob er bei seiner letzten Aktion das Werbematerial an der Grenze abgeholt habe. Überdies drohe dem Beschwerdeführer Reflexverfolgung aufgrund seiner politisch aktiven Familienmitglieder, da sein Grossvater, sein Bruder, ein Onkel ms. sowie ein Schwager bei der Partei und als Peshmerga aktiv gewesen seien. Schliesslich lägen subjektive Nachfluchtgründe des exilpolitisch intensiv aktiven Beschwerdeführers vor, der in verschiedenen Profilen sozialer Medien zahlreiche regierungskritische Beiträge teile, und sich mit hohem Engagement politisch in der Schweiz engagiere. 5.3 Auf die ergänzenden Ausführungen der Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.2 Wie das SEM in seiner Verfügung überzeugend festgestellt hat (vgl. SEM-Verfügung, S. 8), konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert schildern, wie er zu seiner angeblichen Tätigkeit für die Komala-Partei gekommen sein will. Als er in der Anhörung aufgefordert wurde, die Kontaktaufnahme zu C._______ zu schildern, sagte er nur, er sei im Jahre 1390 bei der Partei im Irak gewesen und habe dort seinen Onkel getroffen und um Kontakt zu C._______ gebeten. Er (der Beschwerdeführer) habe diesem dann mitgeteilt, dass er für die Partei tätig sein wolle, und anschliessend mit den Aktivitäten für die Partei begonnen. In all den Jahren habe aber nur C._______ von seinen Aktivitäten gewusst, die Familie nicht (vgl. act. A31, F62, S. 7). Auch als er später noch einmal ersucht wurde, ganz detailliert das Gespräch mit C._______ beim ersten Treffen zu schildern, konnte der Beschwerdeführer sich lediglich daran erinnern, C._______ habe ihm gesagt, er solle vorsichtig sein und gut auf sich aufpassen; und dass nicht jede Person in der Lage wäre, eine solche Arbeit zu tätigen (vgl. act. A31, F81, S. 9). Auf die Frage, was anlässlich dieses Treffens sonst noch gesprochen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer nur, C._______ habe gesagt, dass solche geheimen Arbeiten schwierig seien und er aus diesem Grund gut auf sich aufpassen und vorsichtig sein müsse (vgl. act. A31, F82, S. 9). Auf weitere Nachfrage zu konkreten Details über die Aufgaben erklärte er, er sei informiert worden, dass die Materialien an einem bestimmten Platz an der Grenze deponiert würden und er die Materialien abzuholen und an einer konkreten Stelle in B._______ zu hinterlegen habe, wo sie von weiteren Personen verteilt würden (vgl. act. A31, F83, S. 9). Auch auf die anschliessenden mehrfachen Bitten um ausführlichere Schilderungen des ersten Gesprächs (vgl. act. A31, F84, F85, S. 9 f.), antwortete er nur ausweichend. Das Gespräch sei kurz gewesen, C._______ habe nicht viel Zeit gehabt. Ihm seien nur deshalb die geheimen Aufträge anvertraut worden, weil bereits Familienmitglieder in der Partei gewesen seien (vgl. act. A31, F87-F89, S. 10). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das erste Gespräch mit C._______, einem zentralen Element seiner Asylgründe, wie er zu der Tätigkeit für die Komala gekommen sein will, glaubhaft darzulegen. 6.3 Auch ist angesichts seiner widersprüchlichen Angaben unklar, an welchem Ort er C._______ jeweils getroffen haben will. So hiess es, er habe ihn mehr als einmal, nämlich fünf bis sechsmal im Lager der Partei getroffen, welches sich in D._______ befinde. D._______ sei ein kleines Dorf im Irak, er wisse nicht genau, wo es sich hinter der Grenze befinde. Er sei jeweils mit dem Taxi dorthin gefahren (vgl. act. A31, F73-76, S. 8 f.). Auch in der ergänzenden Anhörung war von einem Treffpunkt im Haus von C._______ im Lager der Partei in D._______ die Rede (vgl. act. A49, F10-F12, S. 3 und F133-F134, S. 17). Anderseits erklärte der Beschwerdeführer, das Lager gar nicht betreten zu haben, sondern im Haus seines Onkels geblieben zu sein, der ausserhalb gewohnt habe (vgl. act. A31, F78, S. 9), beziehungsweise C._______ jeweils bei seinem Bruder getroffen zu haben (vgl. act. A31, F154, S. 17), der in der Nähe von D._______ eine Wohnung angemietet gehabt habe (vgl. act. A31, F133, S. 15). 6.4 6.4.1 Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die konkreten Tätigkeiten ausgeführt haben will, vermag er ebenfalls nicht substantiiert zu schildern. So erschliesst sich insbesondere nicht, wie genau die Tätigkeit des Abholens und Verteilens des Werbematerials organisiert gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer erklärte lediglich, er habe alle zehn bis 20 Tage Kontakt zu C._______ aufgenommen und ihn gefragt, ob es etwas zu tun gebe. Manchmal habe es dann Aufträge gegeben. Er habe dann das Material an der Grenze abgeholt und nach B._______ gebracht, wo dieses verteilt worden sei (vgl. act. A31, F63, S. 7). Auf Nachfrage, einen Auftrag detailliert zu schildern, wies der Beschwerdeführer auf die geheime gefährliche Tätigkeit hin, weshalb er keine Details preisgeben könne (vgl. act. A31, F64, S. 7). Dieser Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen. Zudem fehlen seinen Schilderungen der Tätigkeiten für die Komala-Partei jegliche Realkennzeichen (vgl. act. A31, F65, S. 7 und F96 ff., S. 11 f.; act. A49, F36 f., S. 6 f.). Bis zum Schluss bleibt unklar, wie der Beschwerdeführer genau gearbeitet (vgl. SEM-Verfügung, S. 11), wo er die Werbematerialien abgeholt und wer diese auf welche Weise verteilt haben soll. In den beiden Anhörungen machte er diesbezüglich unterschiedliche Aussagen. Einerseits gab er an, im Zeitraum von 1390 bis 1397 die Materialien erst in B._______ erhalten und dort selber verteilt zu haben (vgl. act. A31, F55, S. 6; act. A49, F9, S 2). Demgegenüber führte er an anderer Stelle aus, das Material bereits an der irakischen Grenze abgeholt und nach B._______ gebracht zu haben, wo es von weiteren Personen verteilt worden sei (vgl. act. A31, F60, F63, S. 7 und F160, S. 18; act. A49, F14, S. 3, F36, S. 6). 6.4.2 Insbesondere wie sein letzter Auftrag abgelaufen sein soll, bleibt unklar und widersprüchlich. So hat er auf der einen Seite in der ersten Anhörung behauptet, er sei bei seinem letzten Auftrag an die Grenze gefahren und habe die Materialien, die von einer anderen Person dorthin gebracht worden seien, mitgenommen. Er habe dann die Hälfte der Materialien verteilt und der Rest sei bei ihm zu Hause geblieben (vgl. act. A31, F98, S. 12). Er hat in der ersten Anhörung also ausdrücklich gesagt, er habe bis zuletzt die Materialien an der Grenze abgeholt (vgl. act. A31, F160, S. 18). Hingegen hiess es in der erweiterten Anhörung, er sei ab einem bestimmten Zeitpunkt gar nicht mehr an die Grenze gefahren, um die Werbematerialien abzuholen. Andere Personen hätten die Materialien an der Grenze abgeholt und an einen Ort in B._______ gebracht, wo er diese abgeholt und in B._______ verteilt habe (vgl. act. A49, F66-F68, S. 9-10 und F91, S. 13). Als der Beschwerdeführer auf den Widerspruch zu den Angaben in der ersten Anhörung angesprochen wurde, bestritt er, solche Aussagen gemacht zu haben (vgl. act. A49, F153, S. 19). 6.4.3 Abgesehen von den Unklarheiten, an welchem Ort er die Materialien abgeholt und ob er sie selber verteilt haben will, bestehen auch Ungereimtheiten in Bezug auf die Anzahl der durchgeführten Aufträge, nämlich ob es sich um sechs Aufträge gehandelt habe (vgl. act. A31, F90, S. 10, F97, S. 12) oder ob er die Anzahl der durchgeführten Aufträge nicht kenne, er zudem alle zwei Wochen Zeitungen verteilt habe (vgl. act. A49, F23, S. 4, F63-F64, S. 9). Die widersprüchlichen Aussagen zur Anzahl der durchgeführten Aufträge vermag er nicht zu erklären (vgl. act. A49, F150-151, S. 19). 6.4.4 Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu der Person, mit welcher er zusammengearbeitet haben will. So bleibt unklar, ob es lediglich eine (vgl. act. A31, F68, F69, S. 8, F169, S. 19) oder aber mehrere Personen gewesen sein sollen (vgl. act. A31, F93, S. 11), ebenso wie, ob die Person ein Nachbar (vgl. act. A31, F172, S. 19), eine ihm unbekannte Person (vgl. act. A31, F69, S. 8) oder aber ein ehemaliger Arbeitskollege aus der Konditorei aus einem anderen Quartier gewesen sein soll (vgl. act. A49, F56-F57, S. 8, F142, S. 18). 6.4.5 Auch konnte er erstaunlicherweise nur in der ersten Anhörung berichten, wie die Zeitung geheissen habe («E._______»), die der Geheimdienst bei der Hausdurchsuchung zusammen mit den Werbematerialien gefunden habe (vgl. act. A31, F 110, S. 13). Bei der ergänzenden Anhörung antwortete er hingegen auf die Frage, wie die Zeitung geheissen habe, die er verteilt habe, er wisse es nicht, da er nur zwei Jahre die Schule besucht habe (vgl. act. A49, F123, S. 16). 6.5 6.5.1 Die Aussagen im Zusammenhang mit dem Anruf der Tante und deren telefonischer Schilderung der Hausdurchsuchung durch den Geheimdienst weisen weitere Widersprüche auf. So unterscheiden sich die Aussagen, ob er auf dem Nachhauseweg nach dem letzten erledigten Auslieferungsauftrag der Konditorei gewesen sei (vgl. act. A31, F110, S. 13, F113, S. 14) oder aber, ob er nach der letzten Lieferung der Bestellung wieder auf dem Weg zurück in die Konditorei gewesen sei (vgl. act. A49, F77, S. 11). Auch machte er abweichende Aussagen darüber, was der Geheimdienst im Keller des Hauses gefunden haben soll beziehungsweise wo die Flyer versteckt gewesen seien, ob es sich um eine Tasche beziehungsweise einen Rucksack gehandelt habe (vgl. act. A31, F55, S. 6), oder ob die Werbezettel in einer Waschmittelschachtel versteckt gewesen seien und diese Schachtel mitgenommen worden sei (vgl. act. A49, F74, S. 10 f.). 6.5.2 Widersprüchlich sind auch die Angaben, wann seine Tante den Iran verlassen haben soll, ob sie zwei Tage nach ihm ebenfalls in den Irak geflohen sei (vgl. act. A31, F117, S. 24) oder erst eine Woche später (vgl. act. A49, F83, S. 12). Überdies hat er nur bei der ergänzenden Anhörung erwähnt, dass die Tante ihm am Telefon erzählt habe, der Ettelaat habe ihr ausgerichtet, er (der Beschwerdeführer) habe beim Geheimdienst zu erscheinen (vgl. act. A49, F74, S. 10 f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in der ersten Anhörung erzählt hätte. 6.5.3 Auch unterscheiden sich die Angaben, ob er vor der Hausdurchsuchung durch den Geheimdienst schon einmal Probleme mit dem Ettelaat gehabt habe. In der ersten Anhörung sagte er aus, er habe vorher keine Probleme gehabt. Der iranische Geheimdienst sei lediglich einmal wegen seines Bruders F._______ bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt (vgl. act. A31, F57 f., S. 7). Es sei im Jahr 1395 gewesen, er, der Beschwerdeführer, sei nicht zu Hause gewesen, aber seine Mutter, die ihm davon berichtet habe (vgl. act. A31, F135-F142, S. 16). In der ergänzenden Anhörung erklärte er hingegen, der Geheimdienst sei mehr als zehn Mal zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn und seine Mutter zu getrennten Befragungen mitgenommen. Zuletzt vor dem Tod der Mutter 2017/2018 (vgl. act. A49, F94-F99, S. 13). Eine plausible Erklärung für diese erheblichen Abweichungen in Bezug auf die Kontakte mit den Behörden konnte der Beschwerdeführer nicht geben (vgl. act. A49, F154, S. 19). 6.6 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben der Partei muss als reines Gefälligkeitsschreiben eingestuft werden, da sowohl Inhalt als auch Umstände des Erhalts des in Kopie vorliegenden Schreibens zweifelhaft sind. So heisst es in dem Schreiben, der Beschwerdeführer habe seit 2011 im Iran bei der Untergrundorganisation der Partei mitgearbeitet und an Aktivitäten der Komala-Partei teilgenommen, beispielsweise bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Protesten. Er habe eine politisch aktive Rolle gespielt. Dies widerspricht jedoch seinen Aussagen, wonach er im Iran neben dem Transport beziehungsweise Verteilen von Materialien keine weiteren Aktivitäten für die Partei ausgeführt habe (vgl. act. A31, F61, S. 7; act. A49, F23-24, S. 4). Auch die Angaben zur Art und Weise, wie er zu dem Schreiben der Partei gekommen sein will, sind nur vage und widersprechen sich in den beiden Anhörungen. Einmal führte er aus, er habe den Vorsitzenden des Komitees der Partei in der Schweiz (Herrn G._______) kontaktiert, um den Brief zu erhalten (vgl. act. A31, F173-F176, S. 19), ein anderes Mal gab er an, er habe Herrn H._______ im Irak angerufen, der dann Herrn I._______ in Deutschland kontaktiert habe, welcher das Schreiben vorbereitet und Herrn G._______ gezeigt habe, damit dieser es sprachlich korrigiere. Später sei das Schreiben per E-Mail an seine Rechtsvertretung geschickt worden (vgl. act. A49, F105-F109, S. 14). Es bleibt somit unklar, wie er genau zu diesem Schreiben gekommen ist. 6.7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, er sei aufgrund von geheimen Aktivitäten für die Komala-Partei in den Fokus des Geheimdienstes geraten und hätte deswegen bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 7. 7.1 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Verwandten (Grossvater, Bruder, Onkel), die Peshmerga gewesen seien, gezielte Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität drohen würden. 7.2 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die vermeintlichen Probleme mit dem Geheimdienst im Zusammenhang mit dem Bruder und der Ausgestaltung des Behördenkontakts widersprochen habe. Selbst wenn er zusammen mit der Mutter mehrfach wegen des Bruders mitgenommen und getrennt befragt worden sein sollte (vgl. act. A49, F96-F98, S. 13), sind den Schilderungen keine Repressalien im Sinne einer gezielten Verfolgung zu entnehmen, denen er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Vielmehr erklärte er in der zweiten Anhörung, die Mitarbeiter des Geheimdienstes seien nett gewesen und hätten ihn und die Mutter sehr respektvoll behandelt. Er und seine Mutter hätten dem Bruder ausrichten sollen, dass er wieder zurückkommen solle (vgl. act. A49, F125, S. 16). Auch scheinen die Behördenkontakte, sollten es mehrere gewesen sein, nicht der Grund für die Ausreise gewesen zu sein. Das letzte Mal, dass die Beamten ihn und die Mutter abgeholt hätten, sei im Jahr 1396 gewesen (vgl. act. A49, F99, S. 13). Die fluchtauslösende Hausdurchsuchung fand aber erst später - am 11.02.1398 (1. Mai 2019) - statt. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland begründete Reflexverfolgungsgefahr durch die iranischen Behörden aufgrund des nach Dänemark ausgereisten Bruders oder Onkels (vgl. act. A31, F32, F38, S. 4) zu befürchten hätte. Ein aus objektiven Nachfluchtgründen abgeleiteter Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls fällt somit ausser Betracht. 8. 8.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen. 8.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Es bleibt aber im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen Erscheinungsformen hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf angenommen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-192/2022 vom 16. November 2022 E. 6.2, D-13/2021 vom 7. März 2023 E. 6.3 und E-2068/2020 vom 14. März 2024 E. 5.3.3). 8.3 8.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz in verschiedener Hinsicht exilpolitisch betätigt hat. 8.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz für die Komala-Partei aktiv ist, es gelingt ihm aber nicht glaubhaft zu machen, innerhalb der Partei eine führende Rolle mit besonderen Kontakten zu Parteimitgliedern innezuhaben. So ist in dem als Gefälligkeitsschreiben einzuordnenden Schreiben der Komala-Parteia nur von einer Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Komala-Partei-Schweiz und der erklärten Bereitschaft, politische Aktivitäten aufzunehmen (vgl. Beweismittelverzeichnis, Beweismittel 1) die Rede, nicht von einer Mitgliedschaft. In der Anhörung vom 25. Januar 2022 konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage auch keinen höchsten Vertreter der Komala-Partei der Schweiz nennen, sondern sagte bloss, er kenne nur G._______, keinen Nachnamen, und I._______ aus Deutschland. Er habe nur zu diesen beiden Personen Kontakt (vgl. act. A49, F145, S. 18). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens steigerte er dann seine Kontakte zu Komala-Parteimitgliedern, da er gemäss seinen - nicht verifizierbaren Angaben - ab Oktober beziehungsweise Dezember 2022 Mitglied in mehreren Chat-Gruppen geworden sei, die sich mit der Organisation der Teilnahme von Komala-Mitgliedern und Sympathisanten an Veranstaltungen beschäftigten (vgl. Beschwerdedossier, act. 9). Auch machte er in mit Eingabe vom 22. Juni 2023 mit beigelegten Ausdrucken von Bildschirmfotos seines persönlichen Instagram-Kontos seinen Kontakt zur Vorsitzenden des Komala-Büros für internationale Beziehungen sowie Mitglied des Zentralkomitees der Komala-Partei, J._______ geltend, indem er auf den eingereichten Fotos neben ihr posiert (vgl. Beschwerdedossier, act. 11). Allerdings hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur an diesem einen Treffen der Komala-Partei teilgenommen. Auch lässt sich aus dem Posieren auf der Fotoaufnahme nicht entnehmen, dass ein besonderer Kontakt des Beschwerdeführers zu der Vorsitzenden bestehen würde. Den Beweismitteln kann keine aktive Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Partei entnommen werden. 8.3.3 Hinsichtlich der Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Zum einen handelt es sich nur um wenige belegte Demonstrationsteilnahmen, datierend vom 21. August 2021 (vgl. act. A56, A57), 25. September 2022 (vgl. Seite 15 der Beschwerde, YouTube-Video-Link, Video vom 25. September 2022) und 10. Dezember 2022 (vgl. Beschwerdedossier, Eingabe vom 15. Dezember 2022, act. 6). Zum anderen ist er bei diesen Kundgebungen nicht in exponierender Weise als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten, ausser dass er bei der Demonstration vom 10. Dezember 2022 symbolisch in die Rolle eines verhafteten und vor der Hinrichtung stehenden Demonstranten begeben habe, was auf seinem privaten Instagram-Account mit einem Video einsehbar sei. 8.3.4 8.3.4.1 Im Hinblick auf Art und Umfang seiner Internetaktivitäten auf Facebook und Instagram erfüllt der Beschwerdeführer insgesamt nicht das Profil eines Regimegegners, welches sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätiger Iranerinnen und Iraner abhebt. 8.3.4.2 Der Beschwerdeführer macht politisches Engagement durch Facebook und Instagram-Beiträge geltend. So hat er gemäss eigenen Angaben ein Facebook-Konto unter dem Namen K._______. Mit Eingaben an das SEM vom 29. Oktober 2021 (vgl. act. A42, A51) und 13. Juli 2022 (vgl. act. A56, A57) sowie mit der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2022 reichte er Screenshots von Facebook-Beiträgen ein (vgl. Beschwerdebeilage 5). Sowohl die mit der Beschwerde eingereichten Facebook-Beiträge späteren Datums (vgl. auch Recherche-Ergebnisse des SEM, act. A61), die mit dem Facebook-Icon für öffentlich einsehbare Beiträge versehen sind, beispielsweise die Facebook-Fotos einer Demonstration vom 25. September 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 5), als auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten nicht öffentlichen-Facebook-Beiträge wie Fotos, Gedichte und Nachrufe zu verstorbenen kurdischen Aktivisten (vgl. act. A51, A56, A57) sind inhaltlich nicht besonders exponierend und gehen nicht über eine massentypische exilpolitische Betätigung hinaus. Das genaue Ausmass an sichtbaren Informationen aus den früheren (vor dem 23. August 2022) Beiträgen des Beschwerdeführers für Facebook-Nutzer ohne «Freundschaft» kann offenbleiben, da selbst wenn die iranischen Behörden auch von den privat veröffentlichten exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfahren haben beziehungsweise zukünftig erfahren sollten, es unter Berücksichtigung aller Umstände unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser niedrigprofilierten Beiträge als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Irans wahrgenommen würde. Hinzu kommt, dass das Facebook-Konto nicht unter dem tatsächlichen Namen des Beschwerdeführers geführt wird. Auch in Bezug auf die Reichweite des Facebook-Kontos mit 1'908 Freunden (siehe Vernehmlassung, S. 4) ist festzustellen, dass diese zwar für eine gewisse Vernetzung des Beschwerdeführers spricht, er damit aber nicht aus der Masse anderer Facebook-Nutzer beziehungsweise regimekritischer Personen hervorsticht. Unbelegt sind schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Administrator der Facebook-Gruppe der Komala-Partei Schweiz sei (vgl. Beschwerde, S. 5) und Fotos auf dem Facebook-Profil N._______ veröffentlicht habe (vgl. Eingabe vom 22. Juni 2023, Beschwerdedossier, act. 11). 8.3.4.3 In Bezug auf die Instagram-Aktivitäten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er ein privates Instagram-Konto unter dem Namen K._______ führt. Erstmals reichte er mit Eingabe an das SEM vom 13. Juli 2022 mehrere Screenshots dieses Kontos ein (vgl. act. A56, A57). Das private Instagram-Konto des Beschwerdeführers hat demzufolge 959 Follower und die 975 Beiträge zur Komala-Partei (vgl. Eingabe vom 22. Juni 2023, Bildschirmfoto Instagram Beilage 2, Beschwerdedossier, act. 11) und ist nur für den engen Kreis seiner Follower zugänglich und sichtbar. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Screenshots zur Komala-Partei und von kurdischen Kämpfern sind zudem nicht von besonders exponierendem Charakter oder grosser Reichweite. Das gilt auch für den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 exemplarisch genannten Instagram-Beitrag einer Fotomontage der Erhängung von Ali Chamenei mit kritischem Kommentar (vgl. Eingabe vom 23. Dezember 2022, Beilage 5, Beschwerdedossier, act. 9). Diesen Beitrag haben nur 23 Personen als «gefällt» gekennzeichnet. Auch ist dem SEM zuzustimmen, dass der Name K._______ nicht seinen eingereichten Ausweispapieren entspricht, weshalb es auch nicht sicher ist, ob der iranische Geheimdienst, sollte er auf das private Konto zugreifen können, die Beiträge dem Beschwerdeführer zuordnen könnte. Mit der Beschwerde (vgl. Beschwerdebeilage 7) macht er zudem Aktivitäten auf dem Instagram-Konto «L._______ geltend. Dort sind etwa 558 Beiträge (siehe Vernehmlassung, S. 4, vgl. Beschwerdedossier, act. 7) unter dem Namen K._______ geführt, die öffentlich zugänglich sind, wobei gemäss den vom SEM mit der Vernehmlassung eingereichten Beweismitteln der erste Beitrag am 10. August 2022 veröffentlicht worden ist. Es handelt sich um vom Beschwerdeführer von anderen Plattformen gesammelte Beiträge und Videosequenzen, die der Beschwerdeführer kommentiert und geteilt hat (vgl. Replik, S. 6, Beschwerdedossier, act. 10). Die Reichweite mit 224 Followern ist als gering zu bezeichnen. 8.3.5 Dem SEM ist zuzustimmen, dass es tatsächlich auffallend ist, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Abschluss der Instruktionsmassnahmen in grosser Sequenz und öffentlich anfing, Inhalte zu posten beziehungsweise zu teilen (ab dem 23. August 2022 auf seinem Facebook- Konto und ab dem 10. August 2022 auf dem Instagram-Konto «L._______). Insgesamt heben sich die Facebook- und Instagram-Profile des Beschwerdeführers nicht von den Profilen anderer kurdisch-stämmiger Exiliraner ab und sind als massentypische und niedrigprofilierte exilpolitische Betätigungen zu qualifizieren. Sie sind inhaltlich und von der Reichweite kaum geeignet, das Interesse der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. 8.4 Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz an Komala-Aktivitäten beteiligt hat. Es gelingt ihm aber nicht, glaubhaft zu machen, dass er hierbei eine führende Funktion innehat. Den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte und von den iranischen Behörden als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an ihm ist schliesslich umso weniger auszugehen, als er nicht bereits in der Heimat exponiert tätig war. Damit vermochte der Beschwerdeführer keine Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG darzulegen, womit er die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten erfüllt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.2.4 Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit Abklärungsbericht der (...) vom 25. Oktober 2021 eine (...) (ICD-...) und der Verdacht auf eine (...) (ICD-...) diagnostiziert. Ein krampfartiger Anfall mit Zittern am ganzen Körper, welcher der Auslöser für einen Notfallbesuch des Beschwerdeführers und eine ambulante Behandlung gewesen seien, wurde im Bericht des Spitals M._______ vom 21. September 2019 als psychogen bedingter Krampfanfall beurteilt und eine filmische Dokumentation weiterer Anfälle sowie bei einem sich abzeichnenden Verdacht auf (...) eine (...) Abklärung empfohlen (vgl. act. A55, Beilage 2, S. 14 f.). Ein ärztlicher Kurzbericht des (...) vom 21. Januar 2022, der kurz nach der absichtlichen Selbstschädigung vom 19. Januar 2022 verfasst wurde, bestätigt die Diagnose einer (...) und stellt zudem eine (...) fest (ICD-...), wobei sich der Beschwerdeführer von der akuten Eigen- und Fremdgefährdung habe distanzieren können. Eine ambulante (...) Weiterbehandlung sei dringend indiziert. Aktuell nehme er das Medikament (...) ein (vgl. act. A50 und A55, Beilage 6, S. 24) Im Bericht der Praxis für (...) vom 27. Juni 2022 wird die Doppeldiagnose (...) und (...) bestätigt und betont, diese erfordere ein sehr hohes Mass an medizinischer Betreuung (A55, Beilage 4, S. 20 f.). 10.2.5 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet. Es ist indessen nicht vom Bestehen aussergewöhnlicher Umstände nach Art. 3 EMRK auszugehen, sodass der Beschwerdeführer wegen allenfalls fehlender oder ungenügender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland dem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen würde. 10.2.6 Hinsichtlich einer allfälligen Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, zitiert in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten wiederholt von Suizidgedanken distanziert. Der Auslöser für den Spitalaufenthalt im (...) war eine absichtliche Selbstschädigung (vgl. act. A50 und A55, Beilage 6, S. 24) und - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 6) - kein Suizidversuch. 10.2.7 Nach dem Gesagten lassen weder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers noch sonstige Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1). Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG bezieht sich auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Person und findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht überdies, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.H.). Sofern eine Erkrankung nicht zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, hat eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG zu erfolgen. In die Beurteilung einzubeziehen sind neben der gesundheitlichen Situation die besonderen persönlichen Verhältnisse, namentlich auch die familiären und sozialen Verhältnisse im Heimatstaat. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 10.3.3 Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. Urteile des BVGer E-2047/2020 vom 23. August 22 E. 8.3, und D-3121/2023 vom 11. Juli 2023 E. 10.6). Hinsichtlich der Behandlung psychischer Probleme verweist der Mental Health Atlas der Weltgesundheitsorganisation WHO von 2020, der im April 2022 publiziert wurde, auf 2057 Psychiaterinnen und Psychiater, welche in öffentlichen und privaten Einrichtungen praktizieren würden. Laut dieser Quelle sind zudem weitere Fachkräfte für psychische Gesundheit tätig: 7'671 Krankenschwestern, 6'365 Psychologen, 1'296 Sozialarbeiter und weitere Fachleute (vgl. World Health Organization, Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Iran, vom 15. April 2022, , zuletzt abgerufen am 5. April 2024). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers) in seiner Heimatstadt B._______ sowohl ambulant als auch stationär psychiatrisch und psychologisch behandelt werden können (vgl. SEM-Verfügung, S. 17 f.). In B._______ sind mehrere grosse Spitäler sowie Gesundheitszentren der SSO (Social Security Organisation) und der Iranian Health Insurance Organisation vorhanden (vgl. auch zu weiteren Behandlungsmöglichkeiten SEM-Verfügung, S. 18). Eine (...)diagnose liegt gemäss den am 27. Juni 2022 eingereichten Arztberichten nicht vor. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer seit Längerem in ärztlicher Behandlung befindet, muss davon ausgegangen werden, dass bisher anscheinend nicht der dringende Verdacht auf (...) bestand, sonst wären entsprechende Abklärungen erfolgt. Vielmehr wurden die Krampfanfälle als psychogen bedingt diagnostiziert. Es oblag nicht dem SEM, (...)-Abklärungen zu veranlassen, wenn die behandelnden Ärzte offenbar keine medizinische Notwendigkeit für eine solche Abklärung gesehen haben. Allerdings hat das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass im Iran Medikamente zur Behandlung von (...) vorhanden sind und die Krankheit im Iran in verschiedenen staatlichen oder privaten Spitälern behandelbar wäre (siehe auch Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil E-4620/2020 des BVGer vom 15. Februar 2022, E. 9.4.1 und E.9.4.2). Auch sind in B._______ medizinische Strukturen für eine Behandlung von (...) vorhanden (vgl. Vernehmlassung, S. 5). 10.3.4 Bei dieser Sachlage kann damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer im Iran eine adäquate Behandlung seiner psychischen Erkrankung wird in Anspruch nehmen können, wenn auch möglicherweise nicht eine gleichwertige wie in der Schweiz. Im Übrigen kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.5 Weitere individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der noch relativ junge Beschwerdeführer verfügt über langjährige Berufserfahrung in einer Konditorei und als Koch (vgl. act. A31, F45, F46, S. 5). Er hat bis zur Ausreise in B._______ gelebt, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Heimatland über ein tragfähiges soziales Netzwerk verfügt, auch wenn er angeblich nur Kontakt zu einer seiner Tanten in B._______ hat (vgl. act. A49, F6, S. 2) beziehungsweise noch sieben Tanten ms. im Iran leben, er aber wenig Kontakt zu ihnen hat (vgl. act. A31, F36, S. 4). Da er in der ergänzenden Anhörung auch noch eine Cousine ms. erwähnte, die er habe heiraten wollen, die aber nicht mehr auf ihn habe warten wollen (vgl. act. A49, F118, S. 15), ist mit dem SEM davon auszugehen, dass er einen engeren und grösseren Familienbezug im Iran hat, als geltend gemacht. Zudem verfügt er über eine in Norwegen lebende Schwester, einen Bruder und einen Onkel in Dänemark und eine Tante, die in Griechenland lebt, und somit über mehrere Angehörige, die ihn bei Bedarf zumindest vorübergehend finanziell unterstützen könnten. Der Bruder in Dänemark hat ihm denn auch bereits bei der Finanzierung der Ausreise geholfen (vgl. act. A49, F87-F89, S. 12). 10.3.6 Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen ökonomischen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist somit davon auszugehen, dass er sich wird reintegrieren und für seinen Lebensunterhalt aufkommen können beziehungsweise nötigenfalls die Unterstützung seines familiären Beziehungsnetzes erhalten wird. 10.3.7 Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihn Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 10.3.8 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in allgemeiner und individueller Hinsicht auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) und dem Beschwerdeführer MLaw Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 8-14 VGKE). Der in der eingereichten (aktualisierten) Kostennote vom 22. Juni 2023 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 21.5 Stunden erscheint angesichts der Komplexität des Verfahrens angemessen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ist dem amtlichen Rechtsbeistand damit ein Honorar von Fr. 3'225.- und ein zusätzlicher Spesenaufwand (inklusive Dolmetscherkosten) von Fr. 290.80.- und somit ein Gesamtbetrag von Fr. 3'516.- (aufgerundet) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem als amtlichem Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'516.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: