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E-4620/2020

E-4620/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 24. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. Juni 2020 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus wirtschaftlichen Gründen habe er im Sommer 2016 in B._______ Musik an Hochzeiten und Konzerten gemacht und sei deswegen verhaftet, jedoch in der Folge jeweils wieder entlassen worden. Bei einer Verhaftung sei es zu einem Streit zwischen ihm und einem Si- cherheitsbeamten gekommen, wobei er, der Beschwerdeführer, nach er- folgtem Druckversuch durch den Sicherheitsbeamten die eingereichte An- zeige zurückgezogen habe. Im Rahmen der landesweiten Proteste vom 1. Januar 2018 habe er zusammen mit zwei Freunden C._______ und D._______ drei Überwachungsposten der paramilitärischen Einheit na- mens (…) in E._______ mit Molotov-Cocktails zerstört, wobei die Posten in Brand gesetzt worden seien. Deswegen seien während seiner Anwesen- heit in B._______ zwei Vorladungen zu ihm nach Hause geschickt worden und die Behörden hätten dort nach ihm gesucht und seine Geschwister befragt. Schliesslich sei er Ende Mai 2018 mit einem gefälschten Pass aus- gereist. Nach seiner Ausreise sei er zum Christentum konvertiert. D. Am 1. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellung- nahme zur Anhörung vom 11. Juni 2020 ein. Er führte aus, mehrere an- lässlich der Anhörung gestellte Fragen aufgrund seiner Vergesslichkeit nicht beantwortet zu haben, was er «nachholen» wolle. So sei er mit einem gefälschten Pass und unter anderen Personalien ausgereist, ohne dabei kontrolliert worden zu sein. Die Warnungen seien seinem Bruder F._______ durch einen speziellen Postboten für Sicherheitsbriefe überge- ben worden. Zur Frage, wer der Hauptfahrer gewesen sei, ergänzte der Beschwerdeführer, dass sowohl D._______ als auch er selbst Hauptfahrer gewesen seien. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer (erneut) dar, dass er die Beweismittel (Vorladungen) auf der Reise nach Europa im Meer ver-

E-4620/2020 Seite 3 loren habe. Im Weiteren sei er seit seinem 16. Lebensjahr nicht mehr wäh- len gegangen. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Vergesslichkeit und deren Folgen. E. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Führerschein, Geburtsur- kunde, Identitätskarte, Befreiungskarte aus dem Militärdienst, alle im Ori- ginal, Taufbekenntnis […] G._______ vom 8. Dezember 2019, Bestäti- gungsschreiben […] G._______ vom 16. Juni 2020, Visitenkarte als Musi- ker im Iran, Arztbericht des […] H._______ vom 7. Februar 2020, Ab- schlussbericht […] H._______ vom 10. Januar 2020). F. Mit Entscheid vom 20. August 2020 (Eröffnung am 24. August 2020) ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässig- keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Der Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es wur- den mehrere Dokumente eingereicht (ärztlicher Bericht des […] H._______ vom 15. September 2020, des Zentrums für […] H._______ vom 10. Ja- nuar 2020, und von I._______ vom 16. September 2020, Bestätigungs- schreiben des Präsidenten der […] vom 14. September 2020). H. Mit Schreiben vom 18. September 2020 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer

E-4620/2020 Seite 4 amtlichen Rechtsvertretung abgewiesen und unter Androhung des Nicht- eintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 29. Oktober 2020 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. J. Mit als Beschwerdeergänzung bezeichneter Eingabe vom 29. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einzelnen Argumenten in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 und reichte nach eigenen Angaben eine Gerichtsvorladung und ein Gerichtsurteil in iranischer Spra- che in Kopie, einen ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2020 und Auszüge aus dem Internet zur Gefährdungssituation von Konvertierten im Iran ein (u.a. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2018 und 2020).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-4620/2020 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.

E. 5.2 Einleitend hielt das SEM fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt für die materielle Beurteilung des Asylgesuchs vollständig erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, infolge seines Gesundheits- zustands vergesslich zu sein und sich nicht an alles erinnern zu können. Wegen seiner Epilepsie sei es für ihn schwierig, sich während einer Befra- gung zu konzentrieren. Im Weiteren habe er Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der BzP gehabt. Er habe sowohl einen Epileptikeraus- weis aus dem Iran als auch mehrere Arztberichte aus der Schweiz einge- reicht. Den eingereichten Arztberichten des (…) H._______ sei zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer an einer strukturellen Epilepsie, einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie an einer anhaltenden

E-4620/2020 Seite 6 depressiven Störung leide. Im Rahmen der Anamnese sei festgehalten worden, dass er, gemäss eigenen Angaben, leicht vergesslich sei. Gemäss dem Abschlussbericht des (…) seien beim Beschwerdeführer Einschrän- kungen der Merkfähigkeit im Gedächtnistraining festgestellt worden. Aufgrund der Arztberichte könne jedoch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt in der Lage war, dem Asylverfahren ver- nunftgemäss zu folgen und die eigenen Erlebnisse angemessen wiederzu- geben. In den Arztberichten werde nur festgehalten, dass die Merkfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt und er leicht vergesslich sei. Neben der PTBS, einer leichten depressiven Episode sowie der strukturellen Epi- lepsie würden keine weiteren Diagnosen nach ICD-10 gestellt. Der Be- schwerdeführer sei im Weiteren anlässlich der Befragungen in der Lage gewesen, die gestellten Fragen überwiegend verständlich auf den Kontext bezogen zu beantworten. Zudem habe er die geltend gemachte Verfol- gungssituation nachvollziehbar schildern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage könne demnach darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung nicht in ei- nem Zustand befunden habe, welcher dessen Urteils- und Handlungsfä- higkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurtei- lung in Frage stellen würde. Aufgrund der individuellen kognitiven Voraus- setzungen des Beschwerdeführers seien jedoch minime Unstimmigkeiten in den Aussagen möglich. Eine Einschränkung der Merkfähigkeit sei nicht gleichzusetzen mit einer Einschränkung des Abrufs aus dem Langzeitge- dächtnis. Ein Strukturvergleich über alle Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungsprotokollen lasse den Schluss zu, dass aufgrund der ge- nerell guten Aussagequalität eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG möglich sei. Hinsichtlich der Verständigungsschwierigkeiten in der BzP sei festzuhalten, dass der anwesende Dolmetscher vom SEM anerkannt sei und die Quali- tätskriterien, welche für Asylbefragungen durch das SEM erforderlich seien, erfülle. Der Beschwerdeführer sei sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP gefragt worden, wie er den Dolmetscher verstehe, und er habe beide Male zu Protokoll gegeben, ihn gut zu verstehen beziehungs- weise verstanden zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung die Gelegenheit erhalten, allfällige Missverständ- nisse und Übersetzungsfehler zu bereinigen. Die Richtigkeit des Protokolls habe der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung ohne weitere Kommentare mit seiner Unterschrift bestätigt. Folglich bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Übersetzung zu zweifeln.

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E. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines angeblichen An- griffs auf die Überwachungsposten der (…) verfolgt worden zu sein, seien als nicht glaubhaft zu erachten. So habe der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung in der freien Erzählung ausgeführt, zusammen mit zwei Freunden drei Posten der (…) mit Molotow-Cocktails angezündet zu haben. Zum Kerngeschehen und seinem Tatbeitrag befragt, seien seine Aussagen jedoch oberflächlich und knapp ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgesagt, dass er die (…) (Posten) in Brand gesetzt habe. Auf erneute Nachfrage habe er den Angriff etwas ausführlicher geschildert (vgl. SEM-Protokoll A22 F68), die Erzählweise sei jedoch erneut allgemein gewesen und habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er das Erzählte selbst erlebt habe. Auch eine er- neute Beschreibung des Vorfalls habe den zu erwartenden Detaillierungs- grad vermissen lassen und keinerlei Anzeichen persönlichen Bezugs ent- halten. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wer was genau bei diesem Brandanschlag gemacht habe, ausgeführt, dass er mit einem Mo- torrad mit den Flaschenbomben in einer Tasche unterwegs gewesen sei und die (…) in Brand gesteckt habe. Manchmal sei er gefahren, manchmal ein Freund. Er habe innerhalb von zwei oder drei Minuten die Brandbom- ben gegen die Fenster des Postens geworfen und sei danach wieder weg- gefahren (vgl. A22 F79). Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Disposition sei diese Schilderung sehr allgemein gehalten ausgefallen. Zusätzlich komme hinzu, dass die Ausführungen zu den Begleitumständen des angeblichen Brandanschlags auch klare Ungereimtheiten aufwiesen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt, dass sie zu dritt mit zwei Motorrädern zu den Posten der (…) gefahren seien (vgl. A11 S. 10). Davon abweichend habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, sie seien zu dritt mit einem Motorrad unterwegs gewesen (vgl. A22 F81). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerde- führer erklärt, dass es lediglich ein Motorrad gewesen sei und es ihm beim ersten Interview sehr schlecht gegangen sei (vgl. A22 F132). Diese Erklä- rung überzeuge nicht, habe der Beschwerdeführer doch in der BzP auf ent- sprechende Frage angegeben, dass es ihm – abgesehen von den vorge- brachten Krankheiten – «sonst gut gehe». Dem Protokoll der BzP sei ferner die Angabe des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sein Freund C._______ nach den Brandanschlägen geflohen und nur der andere Freund verhaftet worden sei (vgl. A11 F 7.01). In der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt, dass beide Freunde verhaftet wor-

E-4620/2020 Seite 8 den seien (vgl. A22 F56). Auch bezüglich der aus den angeblichen Brand- anschlägen entstandenen Probleme seien die Aussagen des Beschwerde- führers teils unterschiedlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, dass der Etelaat nach den Brandanschlägen zweimal das Haus seiner Eltern durchsucht habe, um ihn zu verhaften, und sein Bruder wegen ihm zweimal in B._______ von den Behörden befragt wor- den sei (vgl. A11 F 7.02). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerde- führer hingegen geltend gemacht, dass innerhalb von drei Tagen zwei Vor- ladungen zugestellt worden seien und beim dritten Mal die Polizei zum Haus seiner Eltern gekommen sei. Entgegen den Aussagen in der BzP habe er anlässlich der Anhörung im Weiteren angegeben, dass sein Bruder bei ihnen zuhause in E._______ von den Behörden mitgenommen und be- fragt worden sei, danach sei er aus Angst ebenfalls nach B._______ ge- gangen (vgl. A22 F56). Schliesslich habe der Beschwerdeführer abwei- chend von der Aussage in der BzP, wonach er von Freunden verraten wor- den sei und der Etelaat deshalb gewusst habe, dass er in den Brandan- schlag verwickelt gewesen sei (vgl. A11 7.01) im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass er nicht wisse, weswegen die Behörden ihn in Ver- bindung mit den Brandanschlägen gebracht hätten (vgl. A22 F105). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich mit einer Gegenfrage reagiert. Auch die weiteren Ausführungen hätten den Widerspruch nicht auflösen können. Es bestehe zwischen den unglaubhaf- ten Aussagen und der vorgebrachten Vergesslichkeit kein unmittelbarer Zusammenhang. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund der Gedächtnisprobleme gewisse Dinge vergessen würde. Die wiedergegebenen Erzählungen wiesen jedoch mehrere fundamentale Differenzen auf, welche nicht durch die angebliche Vergesslichkeit erklärt werden könnten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund des schlechten Gedächtnisses in den Erzählungen des Beschwerdeführers keine Anzeichen persönlichen Bezugs zu erkennen seien.

E. 5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Iran mehrmals verhaftet worden zu sein (wobei es einmal zu einer Auseinandersetzung mit einem Beamten gekommen sei), seien unabhängig von der Frage der Glaubhaf- tigkeit mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrele- vant. So sei der Beschwerdeführer wegen seinen Verstössen gegen das iranische Gesetz (u.a. Auftritte als Musiker an illegalen Partys) bereits be- straft und nach verbüsster Strafe freigelassen worden. Hinzu komme, dass diese Geschehnisse für die Flucht aus dem Iran nicht kausal seien, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, wegen der Folgen des Brandan-

E-4620/2020 Seite 9 schlags ausgereist zu sein (vgl. A11 S. F 7.01). Zudem sei der Beschwer- deführer in seinem Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv gewe- sen.

E. 5.5 Schliesslich stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Konversion zum Christentum nach erfolgter Ausreise bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, Protes- tant zu sein und habe ein Bestätigungsschreiben einer christlich-evangeli- schen Kirche eingereicht. Den eingereichten Unterlagen sei zudem zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2019 in der (…) G._______ christlich getauft worden sei. Laut dem Bestätigungsschreiben sei der Beschwerdeführer ein regelmässiger Besucher der Kirche und spiele ab und zu Geige bei Gottesdiensten. Indessen sei der Beschwerde- führer nicht in der Lage gewesen, den Namen der Kirche zu nennen, bei welcher er regelmässig an Gottesdiensten teilnehme (vgl. A22 F125). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) sei bezüglich der Konversion in der Schweiz der Auffassung, dass eine differenziertere Beurteilung vorzuneh- men sei. So sei nicht nur die christliche Überzeugung eines Asylgesuch- stellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen, sondern es müsse auch das Ausmass des öffentlichen Bekanntwerdens für die be- troffene Person in Betracht gezogen werden. Dabei sei auch zu berück- sichtigen, dass Glaubenseintritte nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffen- den Aufenthaltsland instrumentalisiert würden. Diese asyltaktische Hand- lungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland sei aber auch den iranischen Behörden durchaus bekannt und würde von diesen bei ihrer Bewertung insofern auch berücksichtigt, als diese Konversion im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führe (vgl. BVGer-Urteile E-5351/2006 vom 17. Juli 2009 und D-3357/2006 vom 9. Juli 2009). Vorliegend sei die Schilderung der geltend gemachten Konversion wenig nachvollziehbar. Bei einem ernsthaf- ten und nachhaltigen Glaubenswechsel wären konsistentere Angaben zur neuen Religion zu erwarten gewesen. Vorliegend könne jedoch auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen verzichtet werden, da den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass in seinem Heimatstaat nur seine Schwester über den Glaubenswechsel Bescheid wisse und seine Familie keine Probleme damit habe (vgl. A22 F122). Des- halb sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon

E-4620/2020 Seite 10 Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise der Beschwerdeführer deswe- gen in den Fokus der Behörden geraten sei. Die Glaubensausübung des Beschwerdeführers (regelmässige Besuche von Gottesdiensten, Geigen- spiel) sei nicht als besonders aktiv oder deutlich sichtbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer nehme in seiner neuen Glaubensgemeinschaft so- mit keine exponierte Stellung ein, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der iranische Staat ihn deswegen verfolgen werde. An dieser Ein- schätzung würden die eingereichten Dokumente nichts ändern. Auch ver- möge die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 zur An- hörung keine Änderung des Standpunktes des SEM zu bewirken, da der rechtserhebliche Sachverhalt unverändert bleibe.

E. 6.1 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die behandelnden Ärzte im Zeitpunkt der Befragung vor dem SEM von ei- ner reduzierten Urteilsfähigkeit beziehungsweise Erinnerungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen seien (vgl. ärztlicher Bericht des […] H._______ vom 15. September 2020, des […] vom 10. Januar 2020 und des behandelnden Arztes I._______ vom 16. September 2020). Der Be- schwerdeführer habe sich während den Befragungen an manche vergan- genen Erlebnisse nicht genau erinnern können, habe aber «teilweise Angst» gehabt, dies dem SEM mitzuteilen. So habe er teilweise Aussagen zu Fragen gemacht, die er eigentlich gar nicht gekannt habe. Dies sei auch der Grund, warum «teilweise Widersprüche» entstanden seien. Er habe am Morgen vor der Anhörung einen epileptischen Anfall gehabt, was seine Erinnerungsfähigkeit weiter eingeschränkt habe. Im ärztlichen Bericht des (…) werde festgehalten, dass Epilepsien eine Erinnerungsfähigkeit ein- schränken könnten, dies – wegen der Häufigkeit der epileptischen Poten- tiale – auch über die Dauer eines Anfalls hinaus. Er habe bloss «aus Scham» dem SEM nicht mitgeteilt, dass er einen Anfall gehabt habe, da er nicht noch länger auf einen Anhörungstermin habe warten wollen. Im Wei- teren habe er im Interview nur angegeben, den Dolmetscher gut zu verste- hen, weil er seine «Rechte nicht gekannt» habe und er nicht gewusst habe, dass er dem SEM sagen dürfe, wenn er den Dolmetscher nicht verstehe. Der Dolmetscher sei ein Kurde aus dem Irak gewesen, der eine andere Sprache gesprochen habe. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei deswegen schwierig gewesen, was zu einigen Widersprüchen in seinen Aussagen geführt habe.

E-4620/2020 Seite 11 In der BzP habe er gesagt, zu dritt mit zwei Motorrädern zum (…) Posten gefahren zu sein. In der Anhörung habe er gesagt, zu dritt mit einem Mo- torrad unterwegs gewesen zu sein. Die Angabe an der Anhörung sei kor- rekt gewesen. Bei der BzP habe es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Dem Protokoll der BzP sei zu entnehmen, dass sein Freund C._______, der beim Brandanschlag dabei gewesen sei, danach geflohen und nur der andere ebenfalls beteiligte Freund D._______ verhaften worden sei. In der Anhörung habe er gesagt, dass beide Freunde verhaftet worden seien. Dieses Missverständnis sei bloss entstanden, weil zuerst nur sein Freund D._______ und erst später C._______ festgenommen worden seien. Nach dem Anschlag hätten ihn die Behörden zuhause gesucht. Ihm sei vom SEM vorgeworfen worden, dass er in der BzP gesagt habe, dass der Etelaat nach dem Anschlag zwei- mal das Haus seiner Eltern durchsucht habe und sein Bruder in B._______ zweimal von den Behörden befragt worden sei. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, dass innerhalb von drei Tagen zwei Vorladungen ge- kommen seien und beim dritten Mal die Polizei zum Haus seiner Eltern gekommen sei und der Bruder in E._______ von den Behörden mitgenom- men und befragt worden sei. Hinsichtlich der Befragung des Bruders sei festzuhalten, dass er einen Bruder in B._______ und einen in E._______ habe, daher sei wohl das Missverständnis entstanden. Der Bruder in B._______ habe telefonisch von seiner Familie erfahren, dass der Bruder in E._______ von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei. Bezüglich der Vorladung sei die Angabe der Anhörung korrekt. Seine Fa- milie habe zwei Vorladungen erhalten und beim dritten Mal sei der Bruder in E._______ mitgenommen worden. Vermutlich sei die Angabe der BzP auf Übersetzungs- oder Verständnisproblemen zurückzuführen; eventuell sei der befragenden Person nicht klar gewesen, dass seine zwei Brüder an zwei verschiedenen Orten lebten. Im Weiteren habe er nicht, wie vom SEM behauptet, in der BzP angegeben, wer ihn verraten habe. Bezüglich des Vorwurfs des SEM, wonach er den Zwischenfall mit den Ordnungsbehör- den (Verhaftung wegen Musizierens) bei der Anhörung erst auf Nachfrage erwähnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass er diesen Vorfall aufgrund sei- ner Gedächtnisprobleme vergessen gehabt habe. Hinsichtlich seiner Reli- gionszugehörigkeit habe es ein Missverständnis gegeben. Er habe sich in Griechenland katholisch taufen lassen und sich der (…) G._______ in der Schweiz angeschlossen, ohne sich nochmals taufen zu lassen. Nur aus diesem Grund habe er in der BzP angegeben, er sei Katholik und in der Anhörung, er sei Protestant. Er besuche die (…) G._______ seit eineinhalb Jahren. Die Nächstenliebe der Christen habe ihn beeindruckt. In Griechen- land angekommen habe er die Möglichkeit gehabt, zu konvertieren. Es sei

E-4620/2020 Seite 12 «nicht so wichtig, ob jemand katholisch oder evangelisch» sei. Als Konvertit befürchte er bloss, bei einer Rückkehr in den Iran nun getötet zu werden. In seiner Beschwerdeergänzung vom 29. Oktober 2020 wies der Be- schwerdeführer mit Bezug auf die Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 14. Oktober 2020 (worin die Aussichtslosigkeit der Be- schwerde festgestellt worden war) darauf hin, dass sich die Situation von Christen im Iran seit dem dort zitierten Urteil BVGE 2009/28 verschlechtert habe, und legte in diesem Zusammenhang zwei Berichte der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe vom 2018 und vom 2020 ein. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, ein Urteil und eine Vorladung beizulegen, die er angeblich vor kurzem durch seinen Bruder erhalten habe. Das Gericht habe ihn darin in absentia zu 16 Jahren Gefängnis verurteilt. Er bitte da- rum, die Dokumente in iranischer Sprache zu übersetzen, da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge.

E. 7.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verwertbarkeit des Anhö- rungsprotokolls vom 11. Juni 2020 in Frage gestellt und damit eine unvoll- ständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am Morgen vor der Anhö- rung einen epileptischen Anfall gehabt habe, was seine Urteils- und Erin- nerungsfähigkeit eingeschränkt habe. Im ärztlichen Bericht des (…) vom

15. September 2020 werde festgehalten, dass solche Epilepsien die Erin- nerungsfähigkeit signifikant einschränken könnten, dies – wegen der Häu- figkeit der epileptischen Potentiale – auch über die Dauer eines Anfalls hin- aus.

E. 7.2 Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergeben sich indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Hin- weise darauf, dass die darin festgestellten gesundheitlichen Probleme un- mittelbar zu einer fehlenden Einvernahmefähigkeit geführt hätten. Hierzu Folgendes: Den eingereichten Arztberichten des (…) H._______ vom 3. Dezember 2019 und vom 7. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer an einer strukturellen Epilepsie, einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTBS) sowie an einer anhaltenden depressiven Störung lei- det. Im Rahmen der Anamnese wurde festgehalten, dass er, gemäss eige- nen Angaben, «leicht vergesslich» sei. Der Beschwerdeführer habe seit

E-4620/2020 Seite 13 der Entlassung vom Ende November 2019 keine epileptischen Anfälle mehr gehabt, weshalb die antikonvulsive Therapie unverändert fortgeführt werden sollte. Gemäss dem Abschlussbericht des Zentrums für (…) H._______ vom 10. Januar 2020 sind beim Beschwerdeführer Einschrän- kungen der Merkfähigkeit im Gedächtnistraining festgestellt worden. Im ärztlichen Bericht des (…) H._______ vom 15. September 2020 wurde fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer an einer hochaktiven Epilepsie leide. Solche Epilepsien könnten die Erinnerungsfähigkeit signifikant einschrän- ken, dies auch über die Dauer eines Anfalls hinaus, wobei während eines Anfalls auch die Handlungsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Einschät- zung wird im ärztlichen Bericht des (…) H._______ bestätigt. In seiner ärzt- lichen Stellungnahme vom 16. September 2020 gibt I._______ im Weite- ren Auskunft über seine Beobachtungen anlässlich der gleichentags erfolg- ten Konsultation. Er habe den Beschwerdeführer befragt, um die vom SEM beschriebenen Diskrepanzen in den Aussagen der zwei Befragungen zu klären und dabei objektive medizinische Beobachtungen machen zu kön- nen. Aus ärztlicher Sicht lasse sich die Interpretation des SEM, wonach der Beschwerdeführer die langen Denkpausen zum Ausdenken von Lügen ge- nutzt habe, nicht nachvollziehen. Dem Anhörungsprotokoll vom 11. Juni 2020 ist zwar zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eingangs nach der voraussichtlichen Dauer der Anhörung erkundigte mit dem Hinweis, bei einer Überbeanspruchung mög- licherweise einen epileptischen Anfall zu erleiden. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen des SEM–Mitarbeiters wie zu verfahren sei, wenn er einen solchen Anfall erleiden sollte. Er gab an, vorgestern einen letzten Anfall erlitten zu haben, und bejahte ausdrück- lich, zurzeit in der Lage zu sein, an der Anhörung teilzunehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die nachträgliche Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer am Morgen vor der Anhörung einen epileptischen Anfall gehabt habe, in klarem Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers an der Anhörung steht und sich daher als nachge- schoben und nicht glaubhaft erweist. Dies hat zur Folge, dass nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, als Folge eines kurz zuvor erlittenen Epilepsieanfalls von einer eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist. Indessen wurde in den ärztlichen Berich- ten festgehalten, dass die Merkfähigkeit des Beschwerdeführers einge- schränkt und er leicht vergesslich sei. Diesen Umstand hat das SEM ge- bührend berücksichtigt. So hielt es in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der individuellen kognitiven Voraussetzungen des Be- schwerdeführers minime Unstimmigkeiten in den Aussagen möglich seien.

E-4620/2020 Seite 14 Gleichzeitig wies es zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Befragungen in der Lage gewesen sei, die gestellten Fragen grundsätzlich verständlich auf den Kontext bezogen zu beantworten und die geltend gemachte Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern. Somit ergeben sich aus dem Protokoll keine Gründe für die Annahme, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass das SEM der speziellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auch mit einer rücksichtsvollen und angepassten Be- fragungsweise Rechnung trug. Folglich gibt es keinen Anlass, das Anhö- rungsprotokoll als «unverwertbar» einzustufen. Vielmehr ist dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers bei der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.4 nachste- hend).

E. 7.3 Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechende formale Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 7.4 Aufgrund der individuellen kognitiven Voraussetzungen des Beschwer- deführers (Einschränkungen der Merkfähigkeit) kommt der Tatsache, dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers vage oder in geringem Aus- mass voneinander abweichend ausfielen, nur eingeschränkte Bedeutung zu. Indessen finden sich in mehreren wesentlichen Passagen des Anhö- rungsprotokolls auffallend unbestimmte Schilderungen der geltend ge- machten Vorbringen, wie das SEM bereits zutreffend in der angefochtenen Verfügung festhielt (u.a. bezüglich der angeblichen Brandanschläge auf die Sicherheitsposten). Im Weiteren vermag mit der in der Beschwerde vorge- brachten Behauptung, wonach der Beschwerdeführer bloss Angst davor gehabt habe, dem SEM mitzuteilen, dass er sich an manche vergangenen Erlebnisse nicht genau erinnern könne, das widersprüchliche Aussagever- halten des Beschwerdeführers (auch bezüglich wesentlicher Elemente) nicht zu erklären. Es bestehen weitere Unglaubhaftigkeitselemente in zent- ralen Punkten, auf die der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinen Einfluss haben kann. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise abweichend von der Aussage in der BzP, zu dritt mit zwei Motorrädern zu den Sicherheitsposten unterwegs gewesen zu sein, anlässlich der Anhö- rung an, zu dritt bloss ein Motorrad benutzt zu haben, was einen deutlichen Widerspruch darstellt und mit verminderter Merkfähigkeit nicht erklärt wer- den kann. Auch der weitere Hinweis in der Beschwerde auf angebliche Ver- ständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vermag nicht zu über-

E-4620/2020 Seite 15 zeugen. Der Beschwerdeführer hat in der BzP unmissverständlich ange- geben, den Dolmetscher gut zu verstehen, und hat die Richtigkeit der Pro- tokolle unterschriftlich bestätigt. Erst im Rahmen der Anhörung behauptete er am Schluss erstmals, in der BzP sei er vom Dolmetscher, einem Kurden aus dem Irak, wohl nicht gut verstanden worden. Auch aus den Protokollen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass solche effektiv bestanden hätten. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdefüh- rer habe im Interview nur angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, weil er seine «Rechte nicht gekannt» habe, muss als nachträgliche Schutz- behauptung eingestuft werden. Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, dass sein Freund C._______ nach den Brandanschlägen geflohen und nur der andere Freund D._______ verhaftet worden sei (vgl. A11 F 7.01). In der Anhörung machte der Beschwerdeführer jedoch in Wi- derspruch hierzu geltend, dass beide Freunde verhaftet worden seien (vgl. A22 F56). Der nachträgliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, wo- nach dieses Missverständnis entstanden sei, weil zuerst nur sein Freund D._______ und erst später C._______ festgenommen worden seien, ver- mag nicht zu überzeugen. Es ist klarerweise nicht erklärbar, warum die be- hauptete Verhaftung von C._______, auch wenn angeblich erst später als diejenige von D._______ erfolgt, in der BzP gänzlich unerwähnt blieb. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer, abweichend von der Angabe in der BzP, wonach der Etelaat nach den Brandanschlägen zweimal das Haus seiner Eltern durchsucht habe, um ihn zu verhaften (vgl. A11 F 7.02), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass innerhalb von drei Tagen zwei Vorladungen zugestellt worden seien und beim dritten Mal die Polizei zum Haus seiner Eltern gekommen sei (vgl. A22 F72). Mit dem erneuten Hinweis in der Beschwerde auf allfällige Übersetzungsschwierigkeiten ver- mag auch dieser klare und zentrale Widerspruch nicht in Frage gestellt zu werden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage in der BzP, wonach er mitbekommen habe, verraten worden zu sein (vgl. A11 F 7.01), im Rahmen der Anhörung angab, dass er schlicht keine Informationen habe, woher die Behörden von seiner Beteiligung an den Brandanschlägen Kenntnis hätten (vgl. A22 F105). Dieser Wider- spruch konnte mit der nachträglichen Behauptung in der Beschwerde, wo- nach der Beschwerdeführer nie angegeben habe, von wem er verraten worden sei, nicht beseitigt werden.

E-4620/2020 Seite 16 Aufgrund des in weiten Teilen unbestimmten und in wesentlichen Elemen- ten klar widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, welches alleine mit dessen gesundheitlichem Zustand nicht zu erklären ist, besteht insgesamt deutlich der Eindruck eines konstruierten, nicht glaub- haft gemachten Sachverhalts.

E. 7.5 Mit als Beschwerdeergänzung bezeichneter Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Scan einer Gerichtsvorladung und ein Gerichtsurteil in iranischer Sprache ein. Eine amtsinterne Übersetzung der aufgrund der schlechten Qualität des Scan teils schwer lesbaren Dokumente ergab, dass es sich hierbei (nach dem Wortlaut in chronologischer Reihenfolge) um eine Vorladung der Staatsan- waltschaft des (…) E._______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft […] E._______), ausgestellt am 4. Februar 2018, einen Haftbefehl der (…) E._______ vom 11. März 2018, eine weitere Vorladung der (…) E._______ vom 29. November 2018 und ein Urteil der (…) E._______ vom 13. Februar 2019 handelt. In der genannten Vorladung vom 4. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer wegen Unruhestiftung, Zerstörung öffentlichen Eigen- tums und Beleidigung des Führers und aufgrund der Abwesenheit vom 6. Februar 2018 zum Erscheinen innert fünf Tagen aufgefordert. Der Haftbe- fehl vom 11. März 2018 erging offensichtlich aufgrund der Missachtung der Vorladung vom 14. Februar 2018. Schliesslich wurde der Beschwerdefüh- rer mit Vorladung vom 29. November 2018 zur Teilnahme an der am 4. Februar 2019 stattzufindenden Gerichtsverhandlung aufgefordert und mit Urteil vom 13. Februar 2019, wie auch seine Mittäter C._______ und D._______, zu zehn Jahren Haft wegen Propaganda gegen die Ordnung der islamischen Republik Iran, zu drei Jahren Haft wegen Zerstörung von öffentlichem und staatlichem Eigentum, zu zwei Jahren Haft wegen Unru- hestiftung sowie zu zwei Jahren Haft wegen Beleidigung des Führers ver- urteilt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der An- hörung angab, er habe mehrere Beweismittel, welche sein Bruder mitge- bracht habe (Hausdurchsuchungsbefehl, zwei oder drei Vorladungen), auf der Reise verloren (vgl. A22 F109). Hierzu ist bereits vorab festzuhalten, dass es realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer das Risiko einging, bei seiner Ausreise mit gefälschtem Reisepass die genannten Do- kumente auf sich zu tragen. Darauf angesprochen, warum er ein solches Risiko auf sich genommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe diese Beweismittel unbedingt mitnehmen wollen (vgl. A22 F112). Aufgrund der Wichtigkeit dieser Dokumente ist es indessen nicht nachvollziehbar,

E-4620/2020 Seite 17 warum der Beschwerdeführer diese nicht weiterhin auf sich trug, um sie vor Verlust zu schützen, sondern sich diese in einer Tasche befanden. In seiner Beschwerdeergänzung reichte der Beschwerdeführer nun einen Scan von Dokumenten ein, die er weder genau noch vollständig bezeich- nete. Zumindest zu einem Teil muss es sich bei diesen Dokumenten aber just um genau diejenigen Dokumente handeln, welche angeblich auf der Reise zerstört worden sein sollen. Der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer nun Kopien von angeblichen Beweismitteln nachreicht, die behaup- tungsweise bereits während seiner Reise zerstört worden sein sollen, gibt bereits für sich Anlass zu Zweifeln. Auch die Herkunft und Ausstellungsform dieser Dokumente verbleiben im Dunkeln. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe nichtssagend an, diese «kürzlich von seinem Bruder erhalten zu haben» und macht keinerlei weitere Angaben zu deren Herkunft. Auch dies vermag zu erstaunen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung noch an, sein Bruder sei von den Behörden mehrfach behelligt worden und dieser gehe aus Angst nicht einmal mehr nach Hause (vgl. A22 F 19, F90 - 94). Dass aus- gerechnet der Bruder, der behördliche Kontakte aus Angst mied und sogar aus Furcht vor behördlichen Behelligungen von zuhause fernblieb, nun an- scheinend selber die Behörden aufgesucht und die entsprechenden Doku- mente beschafft haben soll, erscheint wenig lebensnah. Der Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer in Besitz dieser Doku- mente gekommen sein soll, gibt Anlass zu weiteren Zweifeln. Dass der Bru- der alle diese Dokumente, welche allesamt bereits zwischen Februar 2018 bis Februar 2019 ausgestellt worden sein sollen, dem Beschwerdeführer trotz laufendem Asylverfahren mehrere Jahre lang vorenthalten und ihm diese nicht zugeschickt haben soll, ist kaum nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Bruder ihm bereits zuvor anderweitige heimatliche Doku- mente in die Schweiz zugeschickt hat und somit sowohl über dessen lau- fendes Asylverfahren wie auch über die Bedeutung, die solchen Beweis- mitteln zugemessen würde, bestens im Bilde war (vgl. A22 F 17). Dass somit der Beschwerdeführer just nachdem das Gericht mit Zwischenverfü- gung vom 14. Oktober 2020 die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde fest- gestellt hat, innert bloss weniger Tage in Besitz zahlreicher gerichtlicher Urkunden gekommen sein will, die ihm zuvor entweder gänzlich unbekannt waren oder teilweise vorher sogar auf der Reise verloren gegangen sein sollen, erscheint wenig lebensnah und erweckt erhebliche Zweifel am Be- weiswert dieser Unterlagen.

E-4620/2020 Seite 18 Weiter ist anzufügen, dass die entsprechenden – ohnehin lediglich als qua- litativ schlechte Scan-Kopien vorliegenden – Dokumente keinerlei Sicher- heitsmehrmale aufweisen und sehr leicht fälschbar sind. In diesem Zusam- menhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer (eingestandenermassen) bereits in seinem Heimatland gefälschte behörd- liche Dokumente beschafft und solche verwendet hat (vgl. A22 F52, F56, F71). Vor diesem Hintergrund ist seine «urkundenspezifische Glaubwür- digkeit» bereits getrübt. Es wäre ihm daher vermutungsweise problemlos möglich gewesen, auch anderweitige – weitaus einfacher konzipierte – hei- matliche Urkunden illegitim zu beschaffen. Aufgrund des aufgezeigten Hintergrunds sowie auch angesichts des Um- stands, dass die im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln stehenden Angaben ohnehin als unglaubhaft eingestuft werden müssen, ist der Beweiswert der als Scan eingereichten Dokumente als bloss gering einzustufen. Diese vermögen die bisherige Schlussfolgerung nicht umzu- stossen. Das SEM hat somit die Behauptungen des Beschwerdeführers, wegen ei- nes angeblichen Angriffs auf die Überwachungsposten der (…) Verfolgung zu befürchten, zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft.

E. 7.6 Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, im Iran mehrmals verhaftet worden zu sein (wobei es einmal zu einer Auseinandersetzung mit einem Beamten gekommen sei), ist dies unabhängig der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen mangels begründeter Furcht vor künfti- ger Verfolgung nicht asylrelevant. So ist der Beschwerdeführer wegen sei- nen Verstössen gegen das iranische Gesetz (u.a. Auftritte als Musiker an Partys) bereits bestraft und nach verbüsster Strafe freigelassen worden. Hinzu kommt, dass diese Geschehnisse für die Flucht aus dem Iran auch klarerweise nicht kausal waren; hat der Beschwerdeführer doch angege- ben, bloss wegen der Folgen der Brandanschläge ausgereist zu sein (vgl. A11 F 7.01). Zudem ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv gewesen.

E. 7.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Konversion zum Christentum nach erfolgter Ausreise bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen befürchten muss.

E-4620/2020 Seite 19

E. 7.8 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, vor einigen Monaten Christ geworden zu sein, wobei er sich an das genaue Datum nicht erin- nern könne. Auf die Frage, welche Art von Christ er denn geworden sei, erwiderte der Beschwerdeführer ausweichend, er denke, er sei vermutlich Katholik (vgl. A11 F 1.13). Auf Nachfrage hin gab er an, sich nicht sicher zu sein und brachte hierzu lapidar vor «Es wurde nicht auf Dokumenten ge- schrieben, zu welchem Zweig ich konvertiert bin». Weiter ergänzte er «Sie können selber den Priester Daniel kontaktieren». Im Rahmen der Anhö- rung gab der Beschwerdeführer im Weiteren an, vergessen zu haben, in welcher Kirche er in H._______ Musik spiele. Es sei aber eine protestanti- sche Kirche. Deshalb sei er Protestant. Die Bilder, die ihn in der Kirche zeigten, seien nicht veröffentlicht worden (vgl. A22 F125). Nur seine Schwester wisse von seinem Glaubenswechsel. Seine Familie habe keine Probleme damit. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der (…) G._______ vom 16. Juni 2020 und ein Erinnerungsschreiben an die er- folgte Taufe vom 8. Dezember 2019 mit Fotografie ein. Gemäss dem Be- stätigungsschreiben sei der Beschwerdeführer ein Besucher der Kirche und spiele ab und zu Geige bei Gottesdiensten. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland katho- lisch habe taufen lassen und sich ohne erneute Taufe der (…) G._______ in der Schweiz angeschlossen habe. Aus diesem Grund habe er in der BzP angegeben, er sei Katholik und in der Anhörung, er sei Protestant. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion ist vorab festzuhalten, dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers bereits in allgemei- ner Hinsicht erheblichen Anlass zu Zweifeln geben. Auch auf Beschwerde- ebene ergeben sich weitere Unstimmigkeiten. Soweit der Beschwerdefüh- rer seine bisherigen Angaben zu seiner Konversion damit erklären ver- sucht, dass er in Griechenland getauft worden sei und er sich dann in der Schweiz ohne erneute Taufe der (…) G._______ angeschlossen habe, so sind auch diese Angaben mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. So geht aus einem Schreiben der (…) G._______ vom 16. Juni 2020 un- missverständlich hervor, der Beschwerdeführer habe sich am 8. Dezember 2019 – somit in der Schweiz – taufen lassen. Dass sich der Beschwerde- führer anscheinend nicht einmal mehr bewusst ist, in der Schweiz über- haupt je getauft worden zu sein, lässt klare Zweifel am Ausmass seiner Glaubenshinwendung zu.

E-4620/2020 Seite 20 Hinsichtlich der vorgebrachten Konversion (vgl. zur Konversion zum Chris- tentum das Referenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013 E. 6.5.1 m.w.H.) kann – unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin- gens – Folgendes festgehalten werden: Eine christliche Glaubensaus- übung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Mass- nahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aus- sen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar mis- sionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zu- dem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" ge- sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise er- sichtlich, die zu einer entsprechenden Gefährdung seiner Person führen würden. So handelt es sich bei ihm nach Einschätzung des Bundesverwal- tungsgerichts offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Ge- meinschaft. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer doch auffal- lend rudimentäre Kenntnis über seine eigene Konfession (katholisch oder protestantisch) aufweist und sich sein konfessionelles Engagement als bloss gering einzustufen ist, besteht offenkundig keinerlei Grund zu der An- nahme, sein einfaches persönliches Engagement könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken. In diesem Zusammenhang ist daher klarweise nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Auch ist in seinem Fall zu berücksichtigen, dass nach seinen eigenen An- gaben nur seine Schwester von der Konversion Kenntnis erlangt und seine Familie ohnehin keine Probleme damit habe, weshalb eine allfällige De- nunziation deswegen bei iranischen Sicherheitsdiensten mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sodann bestehen auch keinerlei Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von seiner christ- lichen Glaubensausübung irgendwelche Kenntnis erlangt hätten.

E. 7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E-4620/2020 Seite 21

E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol- ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er- teilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg- weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem- nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-

E-4620/2020 Seite 22 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass der junge Beschwerdeführer über einen Abiturabschluss sowie über berufliche Erfahrungen und mit sei- nen fünf Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zu- dem besitze die Familie in E._______ ein Haus. Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (strukturelle Epilepsie, PTBS, depressive Episoden) und deren Behandlung im Heimat- staat hielt das SEM fest, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten und medizinischen Apparaten zwar als Folge der Sanktionen der USA er- schwert sei, jedoch kein landesweiter Mangel an Medikamenten bestehe. Grundlegende Medikamente seien weiterhin vorhanden. Im vorliegenden Fall sei die medizinische Versorgung, wenn auch nicht im gleichen Mass wie in der Schweiz, im Iran grundsätzlich gewährleistet. In E._______ gebe

E-4620/2020 Seite 23 es zudem ein staatliches Krankenhaus. Patienten mit Epilepsie Erkrankun- gen seien im Iran in verschiedenen staatlichen oder privaten Spitälern be- handelbar. Gemäss erfolgter Med-COI Abklärung vom 18. August 2020 könnten neurologische Untersuchungen und Kontrollen zum Beispiel in der staatlichen Tagesklinik Ernam Hossein in B._______ durchgeführt werden. Die aktuell verordneten Medikamente seien zudem im Iran verfügbar. Auch andere Medikamente zur Behandlung von Epilepsie seien im Iran vorhan- den. Ebenso seien die erwähnten psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers im Iran behandelbar. Weiter sei mit aller Deutlichkeit da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit in seinem Heimatland entsprechende ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen habe und er hierbei mit den notwenigen Medikamenten ver- sorgt worden sei. Hierbei habe er über einen festen Arzt verfügt (vgl. BzP F. 8.02 sowie A22 F44). Weiter sei er auch schon in seinem Heimatland Mitglied der epileptischen Vereinigung Iran gewesen. Er sei somit hinsicht- lich seiner gesundheitlichen Situation auch bereits im Iran gut vernetzt ge- wesen. Auch vor diesem Hintergrund sei eine (erneute) angemessene me- dizinische Behandlung in seinem Heimatland sichergestellt. Somit stehe die Behandlung der genannten gesundheitlichen Beschwerden des Be- schwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Aus- führungen sind zu bestätigen. Der rechtserhebliche medizinische Sachver- halt wurde vom SEM hinreichend festgestellt. Auch aus dem auf Beschwer- deebene eingereichten Schreiben des Präsidenten der (…) vom 14. Sep- tember 2020 ergeben sich keine Aspekte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Antrag um Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen ist abzuweisen. Nach dem Ge- sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-4620/2020 Seite 24

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 29. Oktober 2020 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4620/2020 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4620/2020 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Thomas Segessemann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 24. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 2. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. Juni 2020 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus wirtschaftlichen Gründen habe er im Sommer 2016 in B._______ Musik an Hochzeiten und Konzerten gemacht und sei deswegen verhaftet, jedoch in der Folge jeweils wieder entlassen worden. Bei einer Verhaftung sei es zu einem Streit zwischen ihm und einem Sicherheitsbeamten gekommen, wobei er, der Beschwerdeführer, nach erfolgtem Druckversuch durch den Sicherheitsbeamten die eingereichte Anzeige zurückgezogen habe. Im Rahmen der landesweiten Proteste vom 1. Januar 2018 habe er zusammen mit zwei Freunden C._______ und D._______ drei Überwachungsposten der paramilitärischen Einheit namens (...) in E._______ mit Molotov-Cocktails zerstört, wobei die Posten in Brand gesetzt worden seien. Deswegen seien während seiner Anwesenheit in B._______ zwei Vorladungen zu ihm nach Hause geschickt worden und die Behörden hätten dort nach ihm gesucht und seine Geschwister befragt. Schliesslich sei er Ende Mai 2018 mit einem gefälschten Pass ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zum Christentum konvertiert. D. Am 1. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung vom 11. Juni 2020 ein. Er führte aus, mehrere anlässlich der Anhörung gestellte Fragen aufgrund seiner Vergesslichkeit nicht beantwortet zu haben, was er «nachholen» wolle. So sei er mit einem gefälschten Pass und unter anderen Personalien ausgereist, ohne dabei kontrolliert worden zu sein. Die Warnungen seien seinem Bruder F._______ durch einen speziellen Postboten für Sicherheitsbriefe übergeben worden. Zur Frage, wer der Hauptfahrer gewesen sei, ergänzte der Beschwerdeführer, dass sowohl D._______ als auch er selbst Hauptfahrer gewesen seien. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer (erneut) dar, dass er die Beweismittel (Vorladungen) auf der Reise nach Europa im Meer verloren habe. Im Weiteren sei er seit seinem 16. Lebensjahr nicht mehr wählen gegangen. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Vergesslichkeit und deren Folgen. E. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Führerschein, Geburtsurkunde, Identitätskarte, Befreiungskarte aus dem Militärdienst, alle im Original, Taufbekenntnis [...] G._______ vom 8. Dezember 2019, Bestätigungsschreiben [...] G._______ vom 16. Juni 2020, Visitenkarte als Musiker im Iran, Arztbericht des [...] H._______ vom 7. Februar 2020, Abschlussbericht [...] H._______ vom 10. Januar 2020). F. Mit Entscheid vom 20. August 2020 (Eröffnung am 24. August 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung und den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Der Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es wurden mehrere Dokumente eingereicht (ärztlicher Bericht des [...] H._______ vom 15. September 2020, des Zentrums für [...] H._______ vom 10. Januar 2020, und von I._______ vom 16. September 2020, Bestätigungsschreiben des Präsidenten der [...] vom 14. September 2020). H. Mit Schreiben vom 18. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 29. Oktober 2020 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. J. Mit als Beschwerdeergänzung bezeichneter Eingabe vom 29. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu einzelnen Argumenten in der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 und reichte nach eigenen Angaben eine Gerichtsvorladung und ein Gerichtsurteil in iranischer Sprache in Kopie, einen ärztlichen Bericht vom 26. Oktober 2020 und Auszüge aus dem Internet zur Gefährdungssituation von Konvertierten im Iran ein (u.a. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2018 und 2020). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. 5.2 Einleitend hielt das SEM fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt für die materielle Beurteilung des Asylgesuchs vollständig erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, infolge seines Gesundheitszustands vergesslich zu sein und sich nicht an alles erinnern zu können. Wegen seiner Epilepsie sei es für ihn schwierig, sich während einer Befragung zu konzentrieren. Im Weiteren habe er Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in der BzP gehabt. Er habe sowohl einen Epileptikerausweis aus dem Iran als auch mehrere Arztberichte aus der Schweiz eingereicht. Den eingereichten Arztberichten des (...) H._______ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer strukturellen Epilepsie, einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie an einer anhaltenden depressiven Störung leide. Im Rahmen der Anamnese sei festgehalten worden, dass er, gemäss eigenen Angaben, leicht vergesslich sei. Gemäss dem Abschlussbericht des (...) seien beim Beschwerdeführer Einschränkungen der Merkfähigkeit im Gedächtnistraining festgestellt worden. Aufgrund der Arztberichte könne jedoch darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt in der Lage war, dem Asylverfahren vernunftgemäss zu folgen und die eigenen Erlebnisse angemessen wiederzugeben. In den Arztberichten werde nur festgehalten, dass die Merkfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt und er leicht vergesslich sei. Neben der PTBS, einer leichten depressiven Episode sowie der strukturellen Epilepsie würden keine weiteren Diagnosen nach ICD-10 gestellt. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren anlässlich der Befragungen in der Lage gewesen, die gestellten Fragen überwiegend verständlich auf den Kontext bezogen zu beantworten. Zudem habe er die geltend gemachte Verfolgungssituation nachvollziehbar schildern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage könne demnach darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung nicht in einem Zustand befunden habe, welcher dessen Urteils- und Handlungsfähigkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurteilung in Frage stellen würde. Aufgrund der individuellen kognitiven Voraussetzungen des Beschwerdeführers seien jedoch minime Unstimmigkeiten in den Aussagen möglich. Eine Einschränkung der Merkfähigkeit sei nicht gleichzusetzen mit einer Einschränkung des Abrufs aus dem Langzeitgedächtnis. Ein Strukturvergleich über alle Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungsprotokollen lasse den Schluss zu, dass aufgrund der generell guten Aussagequalität eine Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7 AsylG möglich sei. Hinsichtlich der Verständigungsschwierigkeiten in der BzP sei festzuhalten, dass der anwesende Dolmetscher vom SEM anerkannt sei und die Qualitätskriterien, welche für Asylbefragungen durch das SEM erforderlich seien, erfülle. Der Beschwerdeführer sei sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP gefragt worden, wie er den Dolmetscher verstehe, und er habe beide Male zu Protokoll gegeben, ihn gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung die Gelegenheit erhalten, allfällige Missverständnisse und Übersetzungsfehler zu bereinigen. Die Richtigkeit des Protokolls habe der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung ohne weitere Kommentare mit seiner Unterschrift bestätigt. Folglich bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Übersetzung zu zweifeln. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines angeblichen Angriffs auf die Überwachungsposten der (...) verfolgt worden zu sein, seien als nicht glaubhaft zu erachten. So habe der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung in der freien Erzählung ausgeführt, zusammen mit zwei Freunden drei Posten der (...) mit Molotow-Cocktails angezündet zu haben. Zum Kerngeschehen und seinem Tatbeitrag befragt, seien seine Aussagen jedoch oberflächlich und knapp ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgesagt, dass er die (...) (Posten) in Brand gesetzt habe. Auf erneute Nachfrage habe er den Angriff etwas ausführlicher geschildert (vgl. SEM-Protokoll A22 F68), die Erzählweise sei jedoch erneut allgemein gewesen und habe nicht den Eindruck vermittelt, dass er das Erzählte selbst erlebt habe. Auch eine erneute Beschreibung des Vorfalls habe den zu erwartenden Detaillierungsgrad vermissen lassen und keinerlei Anzeichen persönlichen Bezugs enthalten. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage, wer was genau bei diesem Brandanschlag gemacht habe, ausgeführt, dass er mit einem Motorrad mit den Flaschenbomben in einer Tasche unterwegs gewesen sei und die (...) in Brand gesteckt habe. Manchmal sei er gefahren, manchmal ein Freund. Er habe innerhalb von zwei oder drei Minuten die Brandbomben gegen die Fenster des Postens geworfen und sei danach wieder weggefahren (vgl. A22 F79). Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Disposition sei diese Schilderung sehr allgemein gehalten ausgefallen. Zusätzlich komme hinzu, dass die Ausführungen zu den Begleitumständen des angeblichen Brandanschlags auch klare Ungereimtheiten aufwiesen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt, dass sie zu dritt mit zwei Motorrädern zu den Posten der (...) gefahren seien (vgl. A11 S. 10). Davon abweichend habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, sie seien zu dritt mit einem Motorrad unterwegs gewesen (vgl. A22 F81). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass es lediglich ein Motorrad gewesen sei und es ihm beim ersten Interview sehr schlecht gegangen sei (vgl. A22 F132). Diese Erklärung überzeuge nicht, habe der Beschwerdeführer doch in der BzP auf entsprechende Frage angegeben, dass es ihm - abgesehen von den vorgebrachten Krankheiten - «sonst gut gehe». Dem Protokoll der BzP sei ferner die Angabe des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sein Freund C._______ nach den Brandanschlägen geflohen und nur der andere Freund verhaftet worden sei (vgl. A11 F 7.01). In der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt, dass beide Freunde verhaftet worden seien (vgl. A22 F56). Auch bezüglich der aus den angeblichen Brandanschlägen entstandenen Probleme seien die Aussagen des Beschwerdeführers teils unterschiedlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, dass der Etelaat nach den Brandanschlägen zweimal das Haus seiner Eltern durchsucht habe, um ihn zu verhaften, und sein Bruder wegen ihm zweimal in B._______ von den Behörden befragt worden sei (vgl. A11 F 7.02). Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht, dass innerhalb von drei Tagen zwei Vorladungen zugestellt worden seien und beim dritten Mal die Polizei zum Haus seiner Eltern gekommen sei. Entgegen den Aussagen in der BzP habe er anlässlich der Anhörung im Weiteren angegeben, dass sein Bruder bei ihnen zuhause in E._______ von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei, danach sei er aus Angst ebenfalls nach B._______ gegangen (vgl. A22 F56). Schliesslich habe der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage in der BzP, wonach er von Freunden verraten worden sei und der Etelaat deshalb gewusst habe, dass er in den Brandanschlag verwickelt gewesen sei (vgl. A11 7.01) im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass er nicht wisse, weswegen die Behörden ihn in Verbindung mit den Brandanschlägen gebracht hätten (vgl. A22 F105). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich mit einer Gegenfrage reagiert. Auch die weiteren Ausführungen hätten den Widerspruch nicht auflösen können. Es bestehe zwischen den unglaubhaften Aussagen und der vorgebrachten Vergesslichkeit kein unmittelbarer Zusammenhang. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gedächtnisprobleme gewisse Dinge vergessen würde. Die wiedergegebenen Erzählungen wiesen jedoch mehrere fundamentale Differenzen auf, welche nicht durch die angebliche Vergesslichkeit erklärt werden könnten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund des schlechten Gedächtnisses in den Erzählungen des Beschwerdeführers keine Anzeichen persönlichen Bezugs zu erkennen seien. 5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Iran mehrmals verhaftet worden zu sein (wobei es einmal zu einer Auseinandersetzung mit einem Beamten gekommen sei), seien unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrelevant. So sei der Beschwerdeführer wegen seinen Verstössen gegen das iranische Gesetz (u.a. Auftritte als Musiker an illegalen Partys) bereits bestraft und nach verbüsster Strafe freigelassen worden. Hinzu komme, dass diese Geschehnisse für die Flucht aus dem Iran nicht kausal seien, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, wegen der Folgen des Brandanschlags ausgereist zu sein (vgl. A11 S. F 7.01). Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv gewesen. 5.5 Schliesslich stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Konversion zum Christentum nach erfolgter Ausreise bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, Protestant zu sein und habe ein Bestätigungsschreiben einer christlich-evangelischen Kirche eingereicht. Den eingereichten Unterlagen sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2019 in der (...) G._______ christlich getauft worden sei. Laut dem Bestätigungsschreiben sei der Beschwerdeführer ein regelmässiger Besucher der Kirche und spiele ab und zu Geige bei Gottesdiensten. Indessen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Namen der Kirche zu nennen, bei welcher er regelmässig an Gottesdiensten teilnehme (vgl. A22 F125). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) sei bezüglich der Konversion in der Schweiz der Auffassung, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen sei. So sei nicht nur die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen, sondern es müsse auch das Ausmass des öffentlichen Bekanntwerdens für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Glaubenseintritte nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert würden. Diese asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland sei aber auch den iranischen Behörden durchaus bekannt und würde von diesen bei ihrer Bewertung insofern auch berücksichtigt, als diese Konversion im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führe (vgl. BVGer-Urteile E-5351/2006 vom 17. Juli 2009 und D-3357/2006 vom 9. Juli 2009). Vorliegend sei die Schilderung der geltend gemachten Konversion wenig nachvollziehbar. Bei einem ernsthaften und nachhaltigen Glaubenswechsel wären konsistentere Angaben zur neuen Religion zu erwarten gewesen. Vorliegend könne jedoch auf eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen verzichtet werden, da den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass in seinem Heimatstaat nur seine Schwester über den Glaubenswechsel Bescheid wisse und seine Familie keine Probleme damit habe (vgl. A22 F122). Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der Behörden geraten sei. Die Glaubensausübung des Beschwerdeführers (regelmässige Besuche von Gottesdiensten, Geigenspiel) sei nicht als besonders aktiv oder deutlich sichtbar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer nehme in seiner neuen Glaubensgemeinschaft somit keine exponierte Stellung ein, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der iranische Staat ihn deswegen verfolgen werde. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Dokumente nichts ändern. Auch vermöge die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 zur Anhörung keine Änderung des Standpunktes des SEM zu bewirken, da der rechtserhebliche Sachverhalt unverändert bleibe. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die behandelnden Ärzte im Zeitpunkt der Befragung vor dem SEM von einer reduzierten Urteilsfähigkeit beziehungsweise Erinnerungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen seien (vgl. ärztlicher Bericht des [...] H._______ vom 15. September 2020, des [...] vom 10. Januar 2020 und des behandelnden Arztes I._______ vom 16. September 2020). Der Beschwerdeführer habe sich während den Befragungen an manche vergangenen Erlebnisse nicht genau erinnern können, habe aber «teilweise Angst» gehabt, dies dem SEM mitzuteilen. So habe er teilweise Aussagen zu Fragen gemacht, die er eigentlich gar nicht gekannt habe. Dies sei auch der Grund, warum «teilweise Widersprüche» entstanden seien. Er habe am Morgen vor der Anhörung einen epileptischen Anfall gehabt, was seine Erinnerungsfähigkeit weiter eingeschränkt habe. Im ärztlichen Bericht des (...) werde festgehalten, dass Epilepsien eine Erinnerungsfähigkeit einschränken könnten, dies - wegen der Häufigkeit der epileptischen Potentiale - auch über die Dauer eines Anfalls hinaus. Er habe bloss «aus Scham» dem SEM nicht mitgeteilt, dass er einen Anfall gehabt habe, da er nicht noch länger auf einen Anhörungstermin habe warten wollen. Im Weiteren habe er im Interview nur angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, weil er seine «Rechte nicht gekannt» habe und er nicht gewusst habe, dass er dem SEM sagen dürfe, wenn er den Dolmetscher nicht verstehe. Der Dolmetscher sei ein Kurde aus dem Irak gewesen, der eine andere Sprache gesprochen habe. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei deswegen schwierig gewesen, was zu einigen Widersprüchen in seinen Aussagen geführt habe. In der BzP habe er gesagt, zu dritt mit zwei Motorrädern zum (...) Posten gefahren zu sein. In der Anhörung habe er gesagt, zu dritt mit einem Motorrad unterwegs gewesen zu sein. Die Angabe an der Anhörung sei korrekt gewesen. Bei der BzP habe es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Dem Protokoll der BzP sei zu entnehmen, dass sein Freund C._______, der beim Brandanschlag dabei gewesen sei, danach geflohen und nur der andere ebenfalls beteiligte Freund D._______ verhaften worden sei. In der Anhörung habe er gesagt, dass beide Freunde verhaftet worden seien. Dieses Missverständnis sei bloss entstanden, weil zuerst nur sein Freund D._______ und erst später C._______ festgenommen worden seien. Nach dem Anschlag hätten ihn die Behörden zuhause gesucht. Ihm sei vom SEM vorgeworfen worden, dass er in der BzP gesagt habe, dass der Etelaat nach dem Anschlag zweimal das Haus seiner Eltern durchsucht habe und sein Bruder in B._______ zweimal von den Behörden befragt worden sei. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, dass innerhalb von drei Tagen zwei Vorladungen gekommen seien und beim dritten Mal die Polizei zum Haus seiner Eltern gekommen sei und der Bruder in E._______ von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei. Hinsichtlich der Befragung des Bruders sei festzuhalten, dass er einen Bruder in B._______ und einen in E._______ habe, daher sei wohl das Missverständnis entstanden. Der Bruder in B._______ habe telefonisch von seiner Familie erfahren, dass der Bruder in E._______ von den Behörden mitgenommen und befragt worden sei. Bezüglich der Vorladung sei die Angabe der Anhörung korrekt. Seine Familie habe zwei Vorladungen erhalten und beim dritten Mal sei der Bruder in E._______ mitgenommen worden. Vermutlich sei die Angabe der BzP auf Übersetzungs- oder Verständnisproblemen zurückzuführen; eventuell sei der befragenden Person nicht klar gewesen, dass seine zwei Brüder an zwei verschiedenen Orten lebten. Im Weiteren habe er nicht, wie vom SEM behauptet, in der BzP angegeben, wer ihn verraten habe. Bezüglich des Vorwurfs des SEM, wonach er den Zwischenfall mit den Ordnungsbehörden (Verhaftung wegen Musizierens) bei der Anhörung erst auf Nachfrage erwähnt habe, sei darauf hinzuweisen, dass er diesen Vorfall aufgrund seiner Gedächtnisprobleme vergessen gehabt habe. Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit habe es ein Missverständnis gegeben. Er habe sich in Griechenland katholisch taufen lassen und sich der (...) G._______ in der Schweiz angeschlossen, ohne sich nochmals taufen zu lassen. Nur aus diesem Grund habe er in der BzP angegeben, er sei Katholik und in der Anhörung, er sei Protestant. Er besuche die (...) G._______ seit eineinhalb Jahren. Die Nächstenliebe der Christen habe ihn beeindruckt. In Griechenland angekommen habe er die Möglichkeit gehabt, zu konvertieren. Es sei «nicht so wichtig, ob jemand katholisch oder evangelisch» sei. Als Konvertit befürchte er bloss, bei einer Rückkehr in den Iran nun getötet zu werden. In seiner Beschwerdeergänzung vom 29. Oktober 2020 wies der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 (worin die Aussichtslosigkeit der Beschwerde festgestellt worden war) darauf hin, dass sich die Situation von Christen im Iran seit dem dort zitierten Urteil BVGE 2009/28 verschlechtert habe, und legte in diesem Zusammenhang zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2018 und vom 2020 ein. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, ein Urteil und eine Vorladung beizulegen, die er angeblich vor kurzem durch seinen Bruder erhalten habe. Das Gericht habe ihn darin in absentia zu 16 Jahren Gefängnis verurteilt. Er bitte darum, die Dokumente in iranischer Sprache zu übersetzen, da er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. 7. 7.1 In der Beschwerde wird sinngemäss die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls vom 11. Juni 2020 in Frage gestellt und damit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am Morgen vor der Anhörung einen epileptischen Anfall gehabt habe, was seine Urteils- und Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt habe. Im ärztlichen Bericht des (...) vom 15. September 2020 werde festgehalten, dass solche Epilepsien die Erinnerungsfähigkeit signifikant einschränken könnten, dies - wegen der Häufigkeit der epileptischen Potentiale - auch über die Dauer eines Anfalls hinaus. 7.2 Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergeben sich indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise darauf, dass die darin festgestellten gesundheitlichen Probleme unmittelbar zu einer fehlenden Einvernahmefähigkeit geführt hätten. Hierzu Folgendes: Den eingereichten Arztberichten des (...) H._______ vom 3. Dezember 2019 und vom 7. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer strukturellen Epilepsie, einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie an einer anhaltenden depressiven Störung leidet. Im Rahmen der Anamnese wurde festgehalten, dass er, gemäss eigenen Angaben, «leicht vergesslich» sei. Der Beschwerdeführer habe seit der Entlassung vom Ende November 2019 keine epileptischen Anfälle mehr gehabt, weshalb die antikonvulsive Therapie unverändert fortgeführt werden sollte. Gemäss dem Abschlussbericht des Zentrums für (...) H._______ vom 10. Januar 2020 sind beim Beschwerdeführer Einschränkungen der Merkfähigkeit im Gedächtnistraining festgestellt worden. Im ärztlichen Bericht des (...) H._______ vom 15. September 2020 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer hochaktiven Epilepsie leide. Solche Epilepsien könnten die Erinnerungsfähigkeit signifikant einschränken, dies auch über die Dauer eines Anfalls hinaus, wobei während eines Anfalls auch die Handlungsfähigkeit eingeschränkt sei. Diese Einschätzung wird im ärztlichen Bericht des (...) H._______ bestätigt. In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. September 2020 gibt I._______ im Weiteren Auskunft über seine Beobachtungen anlässlich der gleichentags erfolgten Konsultation. Er habe den Beschwerdeführer befragt, um die vom SEM beschriebenen Diskrepanzen in den Aussagen der zwei Befragungen zu klären und dabei objektive medizinische Beobachtungen machen zu können. Aus ärztlicher Sicht lasse sich die Interpretation des SEM, wonach der Beschwerdeführer die langen Denkpausen zum Ausdenken von Lügen genutzt habe, nicht nachvollziehen. Dem Anhörungsprotokoll vom 11. Juni 2020 ist zwar zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eingangs nach der voraussichtlichen Dauer der Anhörung erkundigte mit dem Hinweis, bei einer Überbeanspruchung möglicherweise einen epileptischen Anfall zu erleiden. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen des SEM-Mitarbeiters wie zu verfahren sei, wenn er einen solchen Anfall erleiden sollte. Er gab an, vorgestern einen letzten Anfall erlitten zu haben, und bejahte ausdrücklich, zurzeit in der Lage zu sein, an der Anhörung teilzunehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die nachträgliche Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer am Morgen vor der Anhörung einen epileptischen Anfall gehabt habe, in klarem Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers an der Anhörung steht und sich daher als nachgeschoben und nicht glaubhaft erweist. Dies hat zur Folge, dass nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, als Folge eines kurz zuvor erlittenen Epilepsieanfalls von einer eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Indessen wurde in den ärztlichen Berichten festgehalten, dass die Merkfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt und er leicht vergesslich sei. Diesen Umstand hat das SEM gebührend berücksichtigt. So hielt es in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund der individuellen kognitiven Voraussetzungen des Beschwerdeführers minime Unstimmigkeiten in den Aussagen möglich seien. Gleichzeitig wies es zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in der Lage gewesen sei, die gestellten Fragen grundsätzlich verständlich auf den Kontext bezogen zu beantworten und die geltend gemachte Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern. Somit ergeben sich aus dem Protokoll keine Gründe für die Annahme, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass das SEM der speziellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auch mit einer rücksichtsvollen und angepassten Befragungsweise Rechnung trug. Folglich gibt es keinen Anlass, das Anhörungsprotokoll als «unverwertbar» einzustufen. Vielmehr ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Rechnung zu tragen (vgl. E. 7.4 nachstehend). 7.3 Es besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechende formale Rüge erweist sich als unbegründet. 7.4 Aufgrund der individuellen kognitiven Voraussetzungen des Beschwerdeführers (Einschränkungen der Merkfähigkeit) kommt der Tatsache, dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers vage oder in geringem Ausmass voneinander abweichend ausfielen, nur eingeschränkte Bedeutung zu. Indessen finden sich in mehreren wesentlichen Passagen des Anhörungsprotokolls auffallend unbestimmte Schilderungen der geltend gemachten Vorbringen, wie das SEM bereits zutreffend in der angefochtenen Verfügung festhielt (u.a. bezüglich der angeblichen Brandanschläge auf die Sicherheitsposten). Im Weiteren vermag mit der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach der Beschwerdeführer bloss Angst davor gehabt habe, dem SEM mitzuteilen, dass er sich an manche vergangenen Erlebnisse nicht genau erinnern könne, das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers (auch bezüglich wesentlicher Elemente) nicht zu erklären. Es bestehen weitere Unglaubhaftigkeitselemente in zentralen Punkten, auf die der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keinen Einfluss haben kann. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise abweichend von der Aussage in der BzP, zu dritt mit zwei Motorrädern zu den Sicherheitsposten unterwegs gewesen zu sein, anlässlich der Anhörung an, zu dritt bloss ein Motorrad benutzt zu haben, was einen deutlichen Widerspruch darstellt und mit verminderter Merkfähigkeit nicht erklärt werden kann. Auch der weitere Hinweis in der Beschwerde auf angebliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat in der BzP unmissverständlich angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, und hat die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigt. Erst im Rahmen der Anhörung behauptete er am Schluss erstmals, in der BzP sei er vom Dolmetscher, einem Kurden aus dem Irak, wohl nicht gut verstanden worden. Auch aus den Protokollen ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass solche effektiv bestanden hätten. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe im Interview nur angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen, weil er seine «Rechte nicht gekannt» habe, muss als nachträgliche Schutzbehauptung eingestuft werden. Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, dass sein Freund C._______ nach den Brandanschlägen geflohen und nur der andere Freund D._______ verhaftet worden sei (vgl. A11 F 7.01). In der Anhörung machte der Beschwerdeführer jedoch in Widerspruch hierzu geltend, dass beide Freunde verhaftet worden seien (vgl. A22 F56). Der nachträgliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach dieses Missverständnis entstanden sei, weil zuerst nur sein Freund D._______ und erst später C._______ festgenommen worden seien, vermag nicht zu überzeugen. Es ist klarerweise nicht erklärbar, warum die behauptete Verhaftung von C._______, auch wenn angeblich erst später als diejenige von D._______ erfolgt, in der BzP gänzlich unerwähnt blieb. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer, abweichend von der Angabe in der BzP, wonach der Etelaat nach den Brandanschlägen zweimal das Haus seiner Eltern durchsucht habe, um ihn zu verhaften (vgl. A11 F 7.02), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, dass innerhalb von drei Tagen zwei Vorladungen zugestellt worden seien und beim dritten Mal die Polizei zum Haus seiner Eltern gekommen sei (vgl. A22 F72). Mit dem erneuten Hinweis in der Beschwerde auf allfällige Übersetzungsschwierigkeiten vermag auch dieser klare und zentrale Widerspruch nicht in Frage gestellt zu werden. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage in der BzP, wonach er mitbekommen habe, verraten worden zu sein (vgl. A11 F 7.01), im Rahmen der Anhörung angab, dass er schlicht keine Informationen habe, woher die Behörden von seiner Beteiligung an den Brandanschlägen Kenntnis hätten (vgl. A22 F105). Dieser Widerspruch konnte mit der nachträglichen Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nie angegeben habe, von wem er verraten worden sei, nicht beseitigt werden. Aufgrund des in weiten Teilen unbestimmten und in wesentlichen Elementen klar widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, welches alleine mit dessen gesundheitlichem Zustand nicht zu erklären ist, besteht insgesamt deutlich der Eindruck eines konstruierten, nicht glaubhaft gemachten Sachverhalts. 7.5 Mit als Beschwerdeergänzung bezeichneter Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben den Scan einer Gerichtsvorladung und ein Gerichtsurteil in iranischer Sprache ein. Eine amtsinterne Übersetzung der aufgrund der schlechten Qualität des Scan teils schwer lesbaren Dokumente ergab, dass es sich hierbei (nach dem Wortlaut in chronologischer Reihenfolge) um eine Vorladung der Staatsanwaltschaft des (...) E._______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft [...] E._______), ausgestellt am 4. Februar 2018, einen Haftbefehl der (...) E._______ vom 11. März 2018, eine weitere Vorladung der (...) E._______ vom 29. November 2018 und ein Urteil der (...) E._______ vom 13. Februar 2019 handelt. In der genannten Vorladung vom 4. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer wegen Unruhestiftung, Zerstörung öffentlichen Eigentums und Beleidigung des Führers und aufgrund der Abwesenheit vom 6. Februar 2018 zum Erscheinen innert fünf Tagen aufgefordert. Der Haftbefehl vom 11. März 2018 erging offensichtlich aufgrund der Missachtung der Vorladung vom 14. Februar 2018. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 29. November 2018 zur Teilnahme an der am 4. Februar 2019 stattzufindenden Gerichtsverhandlung aufgefordert und mit Urteil vom 13. Februar 2019, wie auch seine Mittäter C._______ und D._______, zu zehn Jahren Haft wegen Propaganda gegen die Ordnung der islamischen Republik Iran, zu drei Jahren Haft wegen Zerstörung von öffentlichem und staatlichem Eigentum, zu zwei Jahren Haft wegen Unruhestiftung sowie zu zwei Jahren Haft wegen Beleidigung des Führers verurteilt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angab, er habe mehrere Beweismittel, welche sein Bruder mitgebracht habe (Hausdurchsuchungsbefehl, zwei oder drei Vorladungen), auf der Reise verloren (vgl. A22 F109). Hierzu ist bereits vorab festzuhalten, dass es realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer das Risiko einging, bei seiner Ausreise mit gefälschtem Reisepass die genannten Dokumente auf sich zu tragen. Darauf angesprochen, warum er ein solches Risiko auf sich genommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe diese Beweismittel unbedingt mitnehmen wollen (vgl. A22 F112). Aufgrund der Wichtigkeit dieser Dokumente ist es indessen nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese nicht weiterhin auf sich trug, um sie vor Verlust zu schützen, sondern sich diese in einer Tasche befanden. In seiner Beschwerdeergänzung reichte der Beschwerdeführer nun einen Scan von Dokumenten ein, die er weder genau noch vollständig bezeichnete. Zumindest zu einem Teil muss es sich bei diesen Dokumenten aber just um genau diejenigen Dokumente handeln, welche angeblich auf der Reise zerstört worden sein sollen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun Kopien von angeblichen Beweismitteln nachreicht, die behauptungsweise bereits während seiner Reise zerstört worden sein sollen, gibt bereits für sich Anlass zu Zweifeln. Auch die Herkunft und Ausstellungsform dieser Dokumente verbleiben im Dunkeln. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Eingabe nichtssagend an, diese «kürzlich von seinem Bruder erhalten zu haben» und macht keinerlei weitere Angaben zu deren Herkunft. Auch dies vermag zu erstaunen. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung noch an, sein Bruder sei von den Behörden mehrfach behelligt worden und dieser gehe aus Angst nicht einmal mehr nach Hause (vgl. A22 F 19, F90 - 94). Dass ausgerechnet der Bruder, der behördliche Kontakte aus Angst mied und sogar aus Furcht vor behördlichen Behelligungen von zuhause fernblieb, nun anscheinend selber die Behörden aufgesucht und die entsprechenden Dokumente beschafft haben soll, erscheint wenig lebensnah. Der Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer in Besitz dieser Dokumente gekommen sein soll, gibt Anlass zu weiteren Zweifeln. Dass der Bruder alle diese Dokumente, welche allesamt bereits zwischen Februar 2018 bis Februar 2019 ausgestellt worden sein sollen, dem Beschwerdeführer trotz laufendem Asylverfahren mehrere Jahre lang vorenthalten und ihm diese nicht zugeschickt haben soll, ist kaum nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Bruder ihm bereits zuvor anderweitige heimatliche Dokumente in die Schweiz zugeschickt hat und somit sowohl über dessen laufendes Asylverfahren wie auch über die Bedeutung, die solchen Beweismitteln zugemessen würde, bestens im Bilde war (vgl. A22 F 17). Dass somit der Beschwerdeführer just nachdem das Gericht mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde festgestellt hat, innert bloss weniger Tage in Besitz zahlreicher gerichtlicher Urkunden gekommen sein will, die ihm zuvor entweder gänzlich unbekannt waren oder teilweise vorher sogar auf der Reise verloren gegangen sein sollen, erscheint wenig lebensnah und erweckt erhebliche Zweifel am Beweiswert dieser Unterlagen. Weiter ist anzufügen, dass die entsprechenden - ohnehin lediglich als qualitativ schlechte Scan-Kopien vorliegenden - Dokumente keinerlei Sicherheitsmehrmale aufweisen und sehr leicht fälschbar sind. In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer (eingestandenermassen) bereits in seinem Heimatland gefälschte behördliche Dokumente beschafft und solche verwendet hat (vgl. A22 F52, F56, F71). Vor diesem Hintergrund ist seine «urkundenspezifische Glaubwürdigkeit» bereits getrübt. Es wäre ihm daher vermutungsweise problemlos möglich gewesen, auch anderweitige - weitaus einfacher konzipierte - heimatliche Urkunden illegitim zu beschaffen. Aufgrund des aufgezeigten Hintergrunds sowie auch angesichts des Umstands, dass die im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln stehenden Angaben ohnehin als unglaubhaft eingestuft werden müssen, ist der Beweiswert der als Scan eingereichten Dokumente als bloss gering einzustufen. Diese vermögen die bisherige Schlussfolgerung nicht umzustossen. Das SEM hat somit die Behauptungen des Beschwerdeführers, wegen eines angeblichen Angriffs auf die Überwachungsposten der (...) Verfolgung zu befürchten, zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft. 7.6 Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, im Iran mehrmals verhaftet worden zu sein (wobei es einmal zu einer Auseinandersetzung mit einem Beamten gekommen sei), ist dies unabhängig der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht asylrelevant. So ist der Beschwerdeführer wegen seinen Verstössen gegen das iranische Gesetz (u.a. Auftritte als Musiker an Partys) bereits bestraft und nach verbüsster Strafe freigelassen worden. Hinzu kommt, dass diese Geschehnisse für die Flucht aus dem Iran auch klarerweise nicht kausal waren; hat der Beschwerdeführer doch angegeben, bloss wegen der Folgen der Brandanschläge ausgereist zu sein (vgl. A11 F 7.01). Zudem ist der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat weder politisch noch religiös aktiv gewesen. 7.7 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Konversion zum Christentum nach erfolgter Ausreise bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungsmassnahmen befürchten muss. 7.8 Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, vor einigen Monaten Christ geworden zu sein, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. Auf die Frage, welche Art von Christ er denn geworden sei, erwiderte der Beschwerdeführer ausweichend, er denke, er sei vermutlich Katholik (vgl. A11 F 1.13). Auf Nachfrage hin gab er an, sich nicht sicher zu sein und brachte hierzu lapidar vor «Es wurde nicht auf Dokumenten geschrieben, zu welchem Zweig ich konvertiert bin». Weiter ergänzte er «Sie können selber den Priester Daniel kontaktieren». Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Weiteren an, vergessen zu haben, in welcher Kirche er in H._______ Musik spiele. Es sei aber eine protestantische Kirche. Deshalb sei er Protestant. Die Bilder, die ihn in der Kirche zeigten, seien nicht veröffentlicht worden (vgl. A22 F125). Nur seine Schwester wisse von seinem Glaubenswechsel. Seine Familie habe keine Probleme damit. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der (...) G._______ vom 16. Juni 2020 und ein Erinnerungsschreiben an die erfolgte Taufe vom 8. Dezember 2019 mit Fotografie ein. Gemäss dem Bestätigungsschreiben sei der Beschwerdeführer ein Besucher der Kirche und spiele ab und zu Geige bei Gottesdiensten. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland katholisch habe taufen lassen und sich ohne erneute Taufe der (...) G._______ in der Schweiz angeschlossen habe. Aus diesem Grund habe er in der BzP angegeben, er sei Katholik und in der Anhörung, er sei Protestant. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion ist vorab festzuhalten, dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers bereits in allgemeiner Hinsicht erheblichen Anlass zu Zweifeln geben. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich weitere Unstimmigkeiten. Soweit der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seiner Konversion damit erklären versucht, dass er in Griechenland getauft worden sei und er sich dann in der Schweiz ohne erneute Taufe der (...) G._______ angeschlossen habe, so sind auch diese Angaben mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen. So geht aus einem Schreiben der (...) G._______ vom 16. Juni 2020 unmissverständlich hervor, der Beschwerdeführer habe sich am 8. Dezember 2019 - somit in der Schweiz - taufen lassen. Dass sich der Beschwerdeführer anscheinend nicht einmal mehr bewusst ist, in der Schweiz überhaupt je getauft worden zu sein, lässt klare Zweifel am Ausmass seiner Glaubenshinwendung zu. Hinsichtlich der vorgebrachten Konversion (vgl. zur Konversion zum Christentum das Referenzurteil vom 31. Oktober 2014 D-7222/2013 E. 6.5.1 m.w.H.) kann - unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - Folgendes festgehalten werden: Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise ersichtlich, die zu einer entsprechenden Gefährdung seiner Person führen würden. So handelt es sich bei ihm nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich um ein einfaches Mitglied der christlichen Gemeinschaft. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer doch auffallend rudimentäre Kenntnis über seine eigene Konfession (katholisch oder protestantisch) aufweist und sich sein konfessionelles Engagement als bloss gering einzustufen ist, besteht offenkundig keinerlei Grund zu der Annahme, sein einfaches persönliches Engagement könnte das Interesse der heimatlichen Behörden auf ihn lenken. In diesem Zusammenhang ist daher klarweise nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen. Auch ist in seinem Fall zu berücksichtigen, dass nach seinen eigenen Angaben nur seine Schwester von der Konversion Kenntnis erlangt und seine Familie ohnehin keine Probleme damit habe, weshalb eine allfällige Denunziation deswegen bei iranischen Sicherheitsdiensten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Sodann bestehen auch keinerlei Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von seiner christlichen Glaubensausübung irgendwelche Kenntnis erlangt hätten. 7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass der junge Beschwerdeführer über einen Abiturabschluss sowie über berufliche Erfahrungen und mit seinen fünf Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Zudem besitze die Familie in E._______ ein Haus. Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (strukturelle Epilepsie, PTBS, depressive Episoden) und deren Behandlung im Heimatstaat hielt das SEM fest, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten und medizinischen Apparaten zwar als Folge der Sanktionen der USA erschwert sei, jedoch kein landesweiter Mangel an Medikamenten bestehe. Grundlegende Medikamente seien weiterhin vorhanden. Im vorliegenden Fall sei die medizinische Versorgung, wenn auch nicht im gleichen Mass wie in der Schweiz, im Iran grundsätzlich gewährleistet. In E._______ gebe es zudem ein staatliches Krankenhaus. Patienten mit Epilepsie Erkrankungen seien im Iran in verschiedenen staatlichen oder privaten Spitälern behandelbar. Gemäss erfolgter Med-COI Abklärung vom 18. August 2020 könnten neurologische Untersuchungen und Kontrollen zum Beispiel in der staatlichen Tagesklinik Ernam Hossein in B._______ durchgeführt werden. Die aktuell verordneten Medikamente seien zudem im Iran verfügbar. Auch andere Medikamente zur Behandlung von Epilepsie seien im Iran vorhanden. Ebenso seien die erwähnten psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Iran behandelbar. Weiter sei mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit in seinem Heimatland entsprechende ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen habe und er hierbei mit den notwenigen Medikamenten versorgt worden sei. Hierbei habe er über einen festen Arzt verfügt (vgl. BzP F. 8.02 sowie A22 F44). Weiter sei er auch schon in seinem Heimatland Mitglied der epileptischen Vereinigung Iran gewesen. Er sei somit hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation auch bereits im Iran gut vernetzt gewesen. Auch vor diesem Hintergrund sei eine (erneute) angemessene medizinische Behandlung in seinem Heimatland sichergestellt. Somit stehe die Behandlung der genannten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 9.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde vom SEM hinreichend festgestellt. Auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Präsidenten der (...) vom 14. September 2020 ergeben sich keine Aspekte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Antrag um Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen ist abzuweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 29. Oktober 2020 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli