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D-3020/2022

D-3020/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – verliess ihren Heimatstaat im (…) 2021 in Richtung Ukraine und gelangte von dort aus im März 2022 in die Schweiz, wo sie zunächst ein Gesuch um vorübergehenden Schutz stellte. Am 20. März 2022 fand diesbezüglich eine Kurzbefragung statt. Gleichentags zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz zugunsten eines Asylgesuchs zu- rück. Im Rahmen ihres Asylverfahrens wurde sie am 28. April 2022 zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Am 2. Juni 2022 fand eine (ergän- zende) Anhörung statt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in B._______ geboren und in ihrer Kindheit we- gen des Berufs ihres Vaters, der als (…) arbeite, mehrmals umgezogen. Als sie noch ganz klein gewesen sei respektive im Alter von 14 Jahren sei sie von einem Nachbarn in C._______ (…) worden. Kurze Zeit später sei sie mit ihrer Familie wegen der Arbeitstätigkeit ihres Vaters nach D._______ gezogen. Im Jahr (…) sei sie in die Ukraine gegangen, wo sich bereits ihr Bruder aufgehalten habe. Sie habe dort (…) und anschliessend (…) studiert, sei aber regelmässig in den Iran gereist. Am Anfang ihres Auf- enthalts in der Ukraine habe sie ihren ersten Mann kennengelernt, welchen sie im Alter von (…) Jahren (im Iran) geheiratet habe. Als er von der (…) erfahren habe, habe er die Ehe kurz nach der Heirat annullieren lassen. Er habe aber niemandem davon erzählt und sie hätten für die Scheidung an- dere Gründe vorgeschoben. Im Jahr (…) habe sie aus gesundheitlichen Gründen einen einjährigen Ur- laub von der Universität (in E._______) erhalten und sei für eine Operation in den Iran zurückgekehrt. Ihr Aufenthalt im Iran habe sich in die Länge gezogen und als sie wieder in die Ukraine habe ausreisen wollen, habe es zunächst formale Probleme mit ihrem Reisepass gegeben. Aus Ärger dar- über habe sie begonnen, den Islam sowie die Regierung und den Iran zu beschimpfen. In der Folge sei sie von der Polizei in Handschellen abgeführt worden. Es sei ihr dann gesagt worden, dass es viele "moralische Prob- leme" in ihren Akten gebe respektive sie schon mehrere "Benimmver- stösse" (vgl. dazu nachfolgend) gehabt habe und es sei ein (…)jähriges Ausreiseverbot gegen sie verhängt worden respektive habe sie schriftlich versprechen müssen, dass sie in den nächsten (…) Jahren das Land nicht

D-3020/2022 Seite 3 verlasse. Als entsprechende Sicherheit habe ihr Vater die Hausurkunde hinterlegen müssen. Als sie endlich durch Beziehungen einen neuen Pass erlangt habe, sei ihr von der ukrainischen Botschaft kein Visum mehr ausgestellt worden. Da sie nicht im Iran leben könne, weil sie den Hijab und den Islam hasse, habe sie sich entschieden, zu ihrem damaligen Freund nach F._______ im Nord- irak zu gehen, wo sie kurze Zeit später geheiratet hätten. Nach anfängli- chem Zögern hätten ihre (sehr religiösen) Eltern die Ehe zwar unterstützt. Ihre Onkel, mit denen sie schon immer Probleme wegen ihres Lebensstils (sie trinke Alkohol, rauche Zigaretten und trage kein Kopftuch) gehabt habe, hätten jedoch die Heirat von ihr als Schiitin mit einem Sunniten nicht gutgeheissen. Sie hätten ihr vorgeworfen, sie entehrt zu haben, und hätten ihr mit dem Tod gedroht. Ihr Vater sei ihretwegen von seinen Brüdern ge- schlagen worden. Eines Tages sei ihr damaliger Ehemann auf dem Heim- weg von Unbekannten angegriffen und spitalreif verprügelt worden. Sie gehe davon aus, dass ihre Verwandtschaft hinter diesem Angriff stecke, da die Täter Farsi gesprochen, ihren Namen genannt und ihre Verwandten ihr daraufhin Nachrichten geschickt hätten. Aufgrund des Stresses habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Mit der Zeit hätten die Drohungen noch zu- genommen und die Situation habe sich derart zugespitzt, dass sie sich we- gen des psychischen Drucks ungefähr im (…) 2021 – zurück im Iran – habe scheiden lassen. Ihre Verwandten hätten – wie bei ihren zwei kurzen Rück- reisen vom Irak in den Iran in der Zeit zuvor – nicht gewusst, dass sie sich im Iran aufhalte. Neben den bereits geschilderten Problemen sei sie im Iran oft von der Po- lizei angehalten worden, weil sie nie ein Kopftuch trage oder mit ihrem Hund – sie habe im Iran ganz kurz beim (…) gearbeitet und dabei Hunde, welche für (…) trainiert worden seien, erzogen – draussen gewesen sei respektive sei sie aus diesen Gründen je einmal kurzzeitig verhaftet wor- den. Zudem habe sie sich in den sozialen Medien kritisch zu Khamenei und dem Islam geäussert, weswegen sie ein paar Mal von der FATA-Polizei (Iranian Cyber Police; Anmerkung des Gerichts) gewarnt worden sei. Sie habe auch etwa fünf Mal an Protesten teilgenommen, wobei es zu Ausei- nandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Einmal sei ihr Name auf- geschrieben worden und sie sei einen Tag in Haft gewesen. Da ihr Vater eine Geldzahlung geleistet und eine schriftliche Bestätigung abgegeben habe, dass sie sich nicht mehr an solchen Protesten beteilige und nicht mehr "schlechte Sachen" sage, habe sich die Angelegenheit erledigt.

D-3020/2022 Seite 4 Angesichts dieser Umstände habe sie sich entschlossen, nach ihrer Schei- dung zurück in die Ukraine zu gehen. Da zu diesem Zeitpunkt ein neuer Konsul in der ukrainischen Botschaft gewesen sei, sei es ihr gelungen, ein ukrainisches Visum zu bekommen. Sie habe vorgehabt, in der Ukraine ih- ren Aufenthaltsstatus zu regeln und ihr Studium fortzusetzen. Weil aber der Krieg ausgebrochen sei, habe sie nicht mehr rechtzeitig eine Aufenthalts- bewilligung erlangen können. Das Haus ihrer Eltern sei (mittlerweile) ent- eignet worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwie- sen. B.b Die Beschwerdeführerin gab dem SEM ihren iranischen Reisepass und eine abgelaufene ukrainische Aufenthaltsbewilligung ab. Die ihr zuge- wiesene (vormalige) Rechtsvertreterin reichte sodann mit Eingaben vom

9. und 13. Mai 2022 medizinische Unterlagen zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 nahm die Beschwerdeführerin respektive ihre zugewiesene (vormalige) Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf des SEM vom 10. Juni 2022 Stellung. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zuge- wiesene Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhält- nisses an. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen die oben genannte vorin- stanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den

D-3020/2022 Seite 5 wegweisungsrelevanten rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu er- stellen und zu würdigen sowie einen neuen Entscheid betreffend den Voll- zug der Wegweisung zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 14. Juli 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein die Beschwer- deführerin betreffender Abklärungsbericht der (…) (nachfolgend: Abklä- rungsbericht) vom 12. Juli 2022 ein. Daraus geht hervor, dass bei der Be- schwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf wiederkehrende Hyperventilationstetanien (DD Rezidivierende tran- siente neurologische Attacken unklarer Ätiologie) bei Bedrohung und Ver- folgung durch die eigene Familie (Onkel) im Iran und bei Miterleben von Kriegshandlungen unter anderem in der Ukraine (2022) diagnostiziert wurde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie

D-3020/2022 Seite 6 ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht konkret ausgeführt wurde, inwiefern das SEM den Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt nicht vollständig erstellt haben soll. Angesichts der nachfolgenden Erwä- gungen – sowie der entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – ist denn auch nicht ersichtlich, dass das SEM den rechtser- heblichen Sachverhalt (insb. auch in medizinischer Hinsicht) nicht hinrei- chend festgestellt hätte. Der Subeventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst an, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jugendalter von einem Nachbarn in C._______ (…) worden sei, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da keine anhaltende Verfolgungssituation vorliege. Ihre Vor- bringen, wonach sie nicht im Iran leben könne, weil sie den Islam hasse und es ihr insbesondere widerstrebe, den Hijab tragen zu müssen, würden sodann in den allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Konventio- nen des Irans begründet liegen und stellten keine direkte Verfolgung ihrer Person dar. Aufgrund ihrer Aussagen sei ferner nicht ersichtlich, dass der psychische Druck in ihrem Fall ein Mass erreicht habe, das ihr den Verbleib im Heimatland verunmöglicht hätte. Sie sei auch während ihres Aufenthalts in der Ukraine immer wieder freiwillig in den Iran zurückgekehrt und habe sich demnach selbstgewählt in das Korsett der iranischen Gesellschaft be- geben. Aus objektiver Sicht scheine ihr ein menschenwürdiges Leben im Iran möglich und es liege keine Zwangslage vor, der sie sich ausschliess- lich durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Die von ihr genannten Zwischenfälle mit der Polizei (Auseinandersetzun- gen wegen ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam und drei kurz- zeitige Festnahmen) dürften als gelöst und ohne Konsequenzen betrachtet werden. Zwar müsse angenommen werden, dass ihr Name deswegen den iranischen Behörden bekannt sei. Dennoch dürften diese Zwischenfälle als geringfügig bezeichnet werden, seien die Gründe für die Festnahmen nur gewesen, dass sie einmal keinen Hijab getragen habe, dass sie ein ande- res Mal mit einem Hund – namentlich einem (…) – unterwegs gewesen sei und dass sie beim dritten Mal einige ungehaltene Bemerkungen gegen die Regierung geäussert habe, weil sie mit ihrem damaligen Pass aus forma- len Gründen nicht habe ausreisen können. Sie habe sich danach zwar auch nicht an die gegen sie verfügte Ausreisesperre gehalten, weswegen das Haus ihrer Eltern enteignet worden sei. Dennoch sei sie in der Zwi- schenzeit mehrfach zwischen dem Iran und dem Irak hin- und hergereist und habe den Iran schliesslich in Richtung Ukraine definitiv verlassen. Bei

D-3020/2022 Seite 8 diesen Ausreisen habe sie aber nicht geltend gemacht, dass es zu grösse- ren Zwischenfällen gekommen sei, weshalb keine Hinweise bestünden, dass sie aufgrund der gebrochenen Ausreisesperre weitere schwerwie- gende Probleme haben werde. Auch die Auseinandersetzung mit der Poli- zei am Rande einer Protestkundgebung sei inzwischen erledigt. Sie habe ohnehin nur wenige Male an solchen Protesten teilgenommen und habe auch nicht geltend gemacht, in irgendeiner Weise eine führende Funktion an den Kundgebungen oder in einer Organisation gehabt zu haben. Be- züglich ihren Beiträgen in den sozialen Medien habe sie keine konkreten Nachteile geltend gemacht. Somit sei ihr politisches Profil trotz der geltend gemachten Zwischenfälle als wenig exponiert zu bezeichnen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden ein vertieftes Interesse an ihr hätten und sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkre- ten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Was schliesslich ihr Vorbringen betreffe, wonach sie Probleme mit ihrer re- ligiös ausgerichteten Familie gehabt habe, dürfe ihren Aussagen zufolge davon ausgegangen werden, dass sich der Konflikt mit ihren Verwandten (wegen ihres Lebensstils) auf verbale Äusserungen beschränkt habe und nicht weiter gegen sie vorgegangen worden sei. Ihre Befürchtung, dass man sie tatsächlich irgendwann töten könnte, habe sie ausschliesslich mit der Erfahrung anderer ihr unbekannter Frauen aus dem kurdischen Milieu im Iran begründet. Es sei jedoch nicht erkennbar, inwiefern deren Situation auf sie übertragen werden müsste. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Heirat mit einem Sunniten den Konflikt derart verschärft habe, dass sie un- mittelbar bedroht gewesen sei, zumal ihre entsprechenden Aussagen (zur Steigerung des Konflikts und zum Angriff auf ihren damaligen Ehemann) unglaubhaft ausgefallen seien. Die diesbezüglichen Vorwürfe gegen sie dürften sich im Übrigen relativieren, da sie inzwischen wieder geschieden sei. Sodann sei nicht erkennbar, dass sich die Situation mit ihren Verwand- ten in absehbarer Zukunft derart verändern sollte, dass eine konkrete Ver- folgung daraus resultieren würde. Sie werde zudem von ihren Eltern unter- stützt. Ihre Vorbringen würden somit entweder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG oder denjenigen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

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E. 6.2 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Vorbringen der Be- schwerdeführerin wiederholt und generelle Ausführungen zur strengen, is- lamischen Gesellschaftsordnung (insb. auch in C._______) und zur Situa- tion von Frauen sowie Kurden und Atheisten im Iran gemacht.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind die äusserst ausführli- chen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. ergänzend zur obigen Zusammen- fassung die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung [S. 4-9]) zu be- stätigen, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zu- nächst darauf verwiesen werden kann. Festzuhalten bleibt einzig, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihren Kommenta- ren in den sozialen Medien ein paar Mal durch die FATA-Polizei gewarnt worden sei (vgl. Akten SEM 1135504-14/16 F95), nichts an den ansonsten zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ändert.

E. 7.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur islamischen Gesellschaftsordnung und zur Situation von Frauen und Atheisten im Iran sowie die Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine moderne Frau handle, welche die rückständige und frauenfeindliche Form des Islams ablehne, geeignet sein sollten, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Je- denfalls vermögen die entsprechenden Beschwerdevorbringen weder eine konkrete Verfolgungssituation für die Beschwerdeführerin zu begründen, noch die ausführlichen Erwägungen des SEM bezüglich Verneinung eines unerträglichen psychischen Drucks zu widerlegen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin sodann jeweils "nur kurz" (und zweckgebunden) im Iran aufgehalten haben soll, hielt das SEM zu dieser bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Be- hauptung zu Recht fest, dass es die Rückreisen in den Iran dennoch offen- bar gegeben habe. Ergänzend respektive konkretisierend ist sodann fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nach ihrer Rückkehr aus der Ukraine im Jahr (…) über ein Jahr im Iran geblieben war (vgl. 1135504-14/16 F12 f.) und sie dennoch – wie bereits in der angefoch- tenen Verfügung festgehalten – keine derartige innere Zerrissenheit und derartige psychische Nöte zu beschreiben vermochte, die ihr einen Ver- bleib im Iran aus objektiver Sicht verunmöglicht hätten (vgl. etwa 1135504- 1/4 S. 2 f.; 1135504-14/16 F14, 39und 98; 1135504-24/10 F37 f.). Allein ihre Behauptung, dass sie den Iran trotz Ausreiseverbots und drohender

D-3020/2022 Seite 10 Enteignung ihres Elternhauses verlassen habe, vermag derartige psychi- sche Nöte nicht aufzuzeigen, wobei am Wahrheitsgehalt dieses Vorbrin- gens ohnehin erhebliche Zweifel bestehen, zumal sie keine entsprechen- den Beweismittel zu den Akten reichte. Was die Beschwerdeführerin sodann aus den Beschwerdevorbringen be- züglich ihrer Angehörigkeit zur kurdischen Minderheit abzuleiten gedenkt, erschliesst sich dem Gericht nicht. Im Übrigen vermag die im Abklärungs- bericht vom 12. Juli 2022 diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstö- rung, die unter anderem mit der (behaupteten) Bedrohung und Verfolgung durch die Onkel im Iran in Zusammenhang stehen soll, nichts an den ent- sprechenden Erwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.) zu ändern.

E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Eine (ein- lässliche) Prüfung der Glaubhaftigkeit auch ihrer weiterer vom SEM nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen erübrigt sich demzufolge.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung zu Recht als zulässig erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda E. III 1.), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Weg- weisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2).

E. 9.3.3 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung sodann zum Schluss, dass auch aus individueller Sicht keine Gründe gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat sprechen würden. Es hielt dazu zunächst im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin über eine so- lide Grundausbildung und ein fortgeschrittenes Studium in (…) verfüge. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Kernfamilie und könne sowohl sozial als auch wirtschaftlich auf deren Unterstützung zählen. Auch wenn ihr Vater – wie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht – arbeitslos sein soll, wobei bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens Beden- ken bestehen würden, dürfe angenommen werden, dass ihre Familie wirt- schaftlich gut genug aufgestellt sei, um sie bei einer Rückkehr kurzzeitig

D-3020/2022 Seite 12 zu unterstützen. Angesichts der Berufskarriere ihres Vaters respektive des- sen Einsätzen an verschiedenen Orten (u.a. auch im Ausland) bestehe durchaus die Möglichkeit, dass er wieder Arbeit finde. Auch sie selber sei arbeitsfähig und dürfte nach einer kurzen Zeit der Reintegration und Neu- orientierung selber für sich sorgen können. Diese zutreffenden Erwägun- gen sind ohne Weiteres zu bestätigen, zumal ihnen in der Beschwerde- schrift nichts Konkretes entgegengehalten wird. Hinsichtlich der berufli- chen Reintegrationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin kann ergän- zend festgehalten werden, dass sie gemäss ihren Aussagen in der Ukraine und im Irak Arbeitserfahrungen (insb. in […] und als Assistentin in einer […]) sammeln konnte (vgl. 1135504-1/4 S. 2; 1135504-14/16 F26 f.) und sie offenbar mehrere Sprachen ([…]) beherrscht (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juli 2022 S. 1).

E. 9.3.4 Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin bei einer Rückkehr in den Iran in eine medizinische Notlage geraten würde. Das SEM verwies diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf, dass sie nicht an gesundheitlichen Problemen leide, wel- che im Iran nicht behandelbar wären. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer (all- fällig noch bestehenden) körperlichen Beschwerden (vgl. insb. 1135504- 17/1, 1135504-18/2, 1135504-21/1, 1135504-22/2, 1135504-24/10 F40 ff.), als auch bezüglich ihrer nunmehr diagnostizierten Posttraumatischen Be- lastungsstörung. Das Beschwerdevorbringen, wonach von ihr benötigte(r) Stabilität, Schutz und professionelle psychologische Unterstützung im Iran nicht gewährleistet sei, zielt ins Leere. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Abklärungen durch die Neurologie, deren Befunde noch ausstehen (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juli 2022 S. 2 f.), eine Krank- heit diagnostiziert werden wird, die im Iran nicht adäquat behandelt werden könnte, zumal das dortige Gesundheitssystem generell ein relativ hohes Niveau aufweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4 m.w.H.). Allfällige (weitere) neurologische Abklärungen könnten sodann auch im Iran durchgeführt werden (vgl. Urteil des BVGer E-4620/2020 vom 15. Februar 2022 E. 9.4.1). Auch eine allfällige Suizida- lität (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juli 2022 S. 3 f.; vgl. im Übrigen: 1135504-17/1) vermag nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Voll- zugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 9.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3020/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3020/2022 Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliess ihren Heimatstaat im (...) 2021 in Richtung Ukraine und gelangte von dort aus im März 2022 in die Schweiz, wo sie zunächst ein Gesuch um vorübergehenden Schutz stellte. Am 20. März 2022 fand diesbezüglich eine Kurzbefragung statt. Gleichentags zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz zugunsten eines Asylgesuchs zurück. Im Rahmen ihres Asylverfahrens wurde sie am 28. April 2022 zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt. Am 2. Juni 2022 fand eine (ergänzende) Anhörung statt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in B._______ geboren und in ihrer Kindheit wegen des Berufs ihres Vaters, der als (...) arbeite, mehrmals umgezogen. Als sie noch ganz klein gewesen sei respektive im Alter von 14 Jahren sei sie von einem Nachbarn in C._______ (...) worden. Kurze Zeit später sei sie mit ihrer Familie wegen der Arbeitstätigkeit ihres Vaters nach D._______ gezogen. Im Jahr (...) sei sie in die Ukraine gegangen, wo sich bereits ihr Bruder aufgehalten habe. Sie habe dort (...) und anschliessend (...) studiert, sei aber regelmässig in den Iran gereist. Am Anfang ihres Aufenthalts in der Ukraine habe sie ihren ersten Mann kennengelernt, welchen sie im Alter von (...) Jahren (im Iran) geheiratet habe. Als er von der (...) erfahren habe, habe er die Ehe kurz nach der Heirat annullieren lassen. Er habe aber niemandem davon erzählt und sie hätten für die Scheidung andere Gründe vorgeschoben. Im Jahr (...) habe sie aus gesundheitlichen Gründen einen einjährigen Urlaub von der Universität (in E._______) erhalten und sei für eine Operation in den Iran zurückgekehrt. Ihr Aufenthalt im Iran habe sich in die Länge gezogen und als sie wieder in die Ukraine habe ausreisen wollen, habe es zunächst formale Probleme mit ihrem Reisepass gegeben. Aus Ärger darüber habe sie begonnen, den Islam sowie die Regierung und den Iran zu beschimpfen. In der Folge sei sie von der Polizei in Handschellen abgeführt worden. Es sei ihr dann gesagt worden, dass es viele "moralische Probleme" in ihren Akten gebe respektive sie schon mehrere "Benimmverstösse" (vgl. dazu nachfolgend) gehabt habe und es sei ein (...)jähriges Ausreiseverbot gegen sie verhängt worden respektive habe sie schriftlich versprechen müssen, dass sie in den nächsten (...) Jahren das Land nicht verlasse. Als entsprechende Sicherheit habe ihr Vater die Hausurkunde hinterlegen müssen. Als sie endlich durch Beziehungen einen neuen Pass erlangt habe, sei ihr von der ukrainischen Botschaft kein Visum mehr ausgestellt worden. Da sie nicht im Iran leben könne, weil sie den Hijab und den Islam hasse, habe sie sich entschieden, zu ihrem damaligen Freund nach F._______ im Nordirak zu gehen, wo sie kurze Zeit später geheiratet hätten. Nach anfänglichem Zögern hätten ihre (sehr religiösen) Eltern die Ehe zwar unterstützt. Ihre Onkel, mit denen sie schon immer Probleme wegen ihres Lebensstils (sie trinke Alkohol, rauche Zigaretten und trage kein Kopftuch) gehabt habe, hätten jedoch die Heirat von ihr als Schiitin mit einem Sunniten nicht gutgeheissen. Sie hätten ihr vorgeworfen, sie entehrt zu haben, und hätten ihr mit dem Tod gedroht. Ihr Vater sei ihretwegen von seinen Brüdern geschlagen worden. Eines Tages sei ihr damaliger Ehemann auf dem Heimweg von Unbekannten angegriffen und spitalreif verprügelt worden. Sie gehe davon aus, dass ihre Verwandtschaft hinter diesem Angriff stecke, da die Täter Farsi gesprochen, ihren Namen genannt und ihre Verwandten ihr daraufhin Nachrichten geschickt hätten. Aufgrund des Stresses habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Mit der Zeit hätten die Drohungen noch zugenommen und die Situation habe sich derart zugespitzt, dass sie sich wegen des psychischen Drucks ungefähr im (...) 2021 - zurück im Iran - habe scheiden lassen. Ihre Verwandten hätten - wie bei ihren zwei kurzen Rückreisen vom Irak in den Iran in der Zeit zuvor - nicht gewusst, dass sie sich im Iran aufhalte. Neben den bereits geschilderten Problemen sei sie im Iran oft von der Polizei angehalten worden, weil sie nie ein Kopftuch trage oder mit ihrem Hund - sie habe im Iran ganz kurz beim (...) gearbeitet und dabei Hunde, welche für (...) trainiert worden seien, erzogen - draussen gewesen sei respektive sei sie aus diesen Gründen je einmal kurzzeitig verhaftet worden. Zudem habe sie sich in den sozialen Medien kritisch zu Khamenei und dem Islam geäussert, weswegen sie ein paar Mal von der FATA-Polizei (Iranian Cyber Police; Anmerkung des Gerichts) gewarnt worden sei. Sie habe auch etwa fünf Mal an Protesten teilgenommen, wobei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Einmal sei ihr Name aufgeschrieben worden und sie sei einen Tag in Haft gewesen. Da ihr Vater eine Geldzahlung geleistet und eine schriftliche Bestätigung abgegeben habe, dass sie sich nicht mehr an solchen Protesten beteilige und nicht mehr "schlechte Sachen" sage, habe sich die Angelegenheit erledigt. Angesichts dieser Umstände habe sie sich entschlossen, nach ihrer Scheidung zurück in die Ukraine zu gehen. Da zu diesem Zeitpunkt ein neuer Konsul in der ukrainischen Botschaft gewesen sei, sei es ihr gelungen, ein ukrainisches Visum zu bekommen. Sie habe vorgehabt, in der Ukraine ihren Aufenthaltsstatus zu regeln und ihr Studium fortzusetzen. Weil aber der Krieg ausgebrochen sei, habe sie nicht mehr rechtzeitig eine Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Das Haus ihrer Eltern sei (mittlerweile) enteignet worden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Die Beschwerdeführerin gab dem SEM ihren iranischen Reisepass und eine abgelaufene ukrainische Aufenthaltsbewilligung ab. Die ihr zugewiesene (vormalige) Rechtsvertreterin reichte sodann mit Eingaben vom 9. und 13. Mai 2022 medizinische Unterlagen zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 nahm die Beschwerdeführerin respektive ihre zugewiesene (vormalige) Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf des SEM vom 10. Juni 2022 Stellung. D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen die oben genannte vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den wegweisungsrelevanten rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen sowie einen neuen Entscheid betreffend den Vollzug der Wegweisung zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Am 14. Juli 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein die Beschwerdeführerin betreffender Abklärungsbericht der (...) (nachfolgend: Abklärungsbericht) vom 12. Juli 2022 ein. Daraus geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Verdacht auf wiederkehrende Hyperventilationstetanien (DD Rezidivierende transiente neurologische Attacken unklarer Ätiologie) bei Bedrohung und Verfolgung durch die eigene Familie (Onkel) im Iran und bei Miterleben von Kriegshandlungen unter anderem in der Ukraine (2022) diagnostiziert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht konkret ausgeführt wurde, inwiefern das SEM den Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt nicht vollständig erstellt haben soll. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen - sowie der entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - ist denn auch nicht ersichtlich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt (insb. auch in medizinischer Hinsicht) nicht hinreichend festgestellt hätte. Der Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst an, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jugendalter von einem Nachbarn in C._______ (...) worden sei, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da keine anhaltende Verfolgungssituation vorliege. Ihre Vorbringen, wonach sie nicht im Iran leben könne, weil sie den Islam hasse und es ihr insbesondere widerstrebe, den Hijab tragen zu müssen, würden sodann in den allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Konventionen des Irans begründet liegen und stellten keine direkte Verfolgung ihrer Person dar. Aufgrund ihrer Aussagen sei ferner nicht ersichtlich, dass der psychische Druck in ihrem Fall ein Mass erreicht habe, das ihr den Verbleib im Heimatland verunmöglicht hätte. Sie sei auch während ihres Aufenthalts in der Ukraine immer wieder freiwillig in den Iran zurückgekehrt und habe sich demnach selbstgewählt in das Korsett der iranischen Gesellschaft begeben. Aus objektiver Sicht scheine ihr ein menschenwürdiges Leben im Iran möglich und es liege keine Zwangslage vor, der sie sich ausschliesslich durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Die von ihr genannten Zwischenfälle mit der Polizei (Auseinandersetzungen wegen ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam und drei kurzzeitige Festnahmen) dürften als gelöst und ohne Konsequenzen betrachtet werden. Zwar müsse angenommen werden, dass ihr Name deswegen den iranischen Behörden bekannt sei. Dennoch dürften diese Zwischenfälle als geringfügig bezeichnet werden, seien die Gründe für die Festnahmen nur gewesen, dass sie einmal keinen Hijab getragen habe, dass sie ein anderes Mal mit einem Hund - namentlich einem (...) - unterwegs gewesen sei und dass sie beim dritten Mal einige ungehaltene Bemerkungen gegen die Regierung geäussert habe, weil sie mit ihrem damaligen Pass aus formalen Gründen nicht habe ausreisen können. Sie habe sich danach zwar auch nicht an die gegen sie verfügte Ausreisesperre gehalten, weswegen das Haus ihrer Eltern enteignet worden sei. Dennoch sei sie in der Zwischenzeit mehrfach zwischen dem Iran und dem Irak hin- und hergereist und habe den Iran schliesslich in Richtung Ukraine definitiv verlassen. Bei diesen Ausreisen habe sie aber nicht geltend gemacht, dass es zu grösseren Zwischenfällen gekommen sei, weshalb keine Hinweise bestünden, dass sie aufgrund der gebrochenen Ausreisesperre weitere schwerwiegende Probleme haben werde. Auch die Auseinandersetzung mit der Polizei am Rande einer Protestkundgebung sei inzwischen erledigt. Sie habe ohnehin nur wenige Male an solchen Protesten teilgenommen und habe auch nicht geltend gemacht, in irgendeiner Weise eine führende Funktion an den Kundgebungen oder in einer Organisation gehabt zu haben. Bezüglich ihren Beiträgen in den sozialen Medien habe sie keine konkreten Nachteile geltend gemacht. Somit sei ihr politisches Profil trotz der geltend gemachten Zwischenfälle als wenig exponiert zu bezeichnen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden ein vertieftes Interesse an ihr hätten und sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Was schliesslich ihr Vorbringen betreffe, wonach sie Probleme mit ihrer religiös ausgerichteten Familie gehabt habe, dürfe ihren Aussagen zufolge davon ausgegangen werden, dass sich der Konflikt mit ihren Verwandten (wegen ihres Lebensstils) auf verbale Äusserungen beschränkt habe und nicht weiter gegen sie vorgegangen worden sei. Ihre Befürchtung, dass man sie tatsächlich irgendwann töten könnte, habe sie ausschliesslich mit der Erfahrung anderer ihr unbekannter Frauen aus dem kurdischen Milieu im Iran begründet. Es sei jedoch nicht erkennbar, inwiefern deren Situation auf sie übertragen werden müsste. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Heirat mit einem Sunniten den Konflikt derart verschärft habe, dass sie unmittelbar bedroht gewesen sei, zumal ihre entsprechenden Aussagen (zur Steigerung des Konflikts und zum Angriff auf ihren damaligen Ehemann) unglaubhaft ausgefallen seien. Die diesbezüglichen Vorwürfe gegen sie dürften sich im Übrigen relativieren, da sie inzwischen wieder geschieden sei. Sodann sei nicht erkennbar, dass sich die Situation mit ihren Verwandten in absehbarer Zukunft derart verändern sollte, dass eine konkrete Verfolgung daraus resultieren würde. Sie werde zudem von ihren Eltern unterstützt. Ihre Vorbringen würden somit entweder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG oder denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.2 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und generelle Ausführungen zur strengen, islamischen Gesellschaftsordnung (insb. auch in C._______) und zur Situation von Frauen sowie Kurden und Atheisten im Iran gemacht. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind die äusserst ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. ergänzend zur obigen Zusammenfassung die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung [S. 4-9]) zu bestätigen, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst darauf verwiesen werden kann. Festzuhalten bleibt einzig, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihren Kommentaren in den sozialen Medien ein paar Mal durch die FATA-Polizei gewarnt worden sei (vgl. Akten SEM 1135504-14/16 F95), nichts an den ansonsten zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ändert. 7.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die generellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur islamischen Gesellschaftsordnung und zur Situation von Frauen und Atheisten im Iran sowie die Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine moderne Frau handle, welche die rückständige und frauenfeindliche Form des Islams ablehne, geeignet sein sollten, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Jedenfalls vermögen die entsprechenden Beschwerdevorbringen weder eine konkrete Verfolgungssituation für die Beschwerdeführerin zu begründen, noch die ausführlichen Erwägungen des SEM bezüglich Verneinung eines unerträglichen psychischen Drucks zu widerlegen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin sodann jeweils "nur kurz" (und zweckgebunden) im Iran aufgehalten haben soll, hielt das SEM zu dieser bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Behauptung zu Recht fest, dass es die Rückreisen in den Iran dennoch offenbar gegeben habe. Ergänzend respektive konkretisierend ist sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nach ihrer Rückkehr aus der Ukraine im Jahr (...) über ein Jahr im Iran geblieben war (vgl. 1135504-14/16 F12 f.) und sie dennoch - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - keine derartige innere Zerrissenheit und derartige psychische Nöte zu beschreiben vermochte, die ihr einen Verbleib im Iran aus objektiver Sicht verunmöglicht hätten (vgl. etwa 1135504-1/4 S. 2 f.; 1135504-14/16 F14, 39und 98; 1135504-24/10 F37 f.). Allein ihre Behauptung, dass sie den Iran trotz Ausreiseverbots und drohender Enteignung ihres Elternhauses verlassen habe, vermag derartige psychische Nöte nicht aufzuzeigen, wobei am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens ohnehin erhebliche Zweifel bestehen, zumal sie keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten reichte. Was die Beschwerdeführerin sodann aus den Beschwerdevorbringen bezüglich ihrer Angehörigkeit zur kurdischen Minderheit abzuleiten gedenkt, erschliesst sich dem Gericht nicht. Im Übrigen vermag die im Abklärungsbericht vom 12. Juli 2022 diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung, die unter anderem mit der (behaupteten) Bedrohung und Verfolgung durch die Onkel im Iran in Zusammenhang stehen soll, nichts an den entsprechenden Erwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.) zu ändern. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. Eine (einlässliche) Prüfung der Glaubhaftigkeit auch ihrer weiterer vom SEM nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen erübrigt sich demzufolge. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung zu Recht als zulässig erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda E. III 1.), denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3928/2020 vom 30. März 2021 E. 9.3.1 und E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2). 9.3.3 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung sodann zum Schluss, dass auch aus individueller Sicht keine Gründe gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat sprechen würden. Es hielt dazu zunächst im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin über eine solide Grundausbildung und ein fortgeschrittenes Studium in (...) verfüge. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Kernfamilie und könne sowohl sozial als auch wirtschaftlich auf deren Unterstützung zählen. Auch wenn ihr Vater - wie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebracht - arbeitslos sein soll, wobei bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens Bedenken bestehen würden, dürfe angenommen werden, dass ihre Familie wirtschaftlich gut genug aufgestellt sei, um sie bei einer Rückkehr kurzzeitig zu unterstützen. Angesichts der Berufskarriere ihres Vaters respektive dessen Einsätzen an verschiedenen Orten (u.a. auch im Ausland) bestehe durchaus die Möglichkeit, dass er wieder Arbeit finde. Auch sie selber sei arbeitsfähig und dürfte nach einer kurzen Zeit der Reintegration und Neuorientierung selber für sich sorgen können. Diese zutreffenden Erwägungen sind ohne Weiteres zu bestätigen, zumal ihnen in der Beschwerdeschrift nichts Konkretes entgegengehalten wird. Hinsichtlich der beruflichen Reintegrationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin kann ergänzend festgehalten werden, dass sie gemäss ihren Aussagen in der Ukraine und im Irak Arbeitserfahrungen (insb. in [...] und als Assistentin in einer [...]) sammeln konnte (vgl. 1135504-1/4 S. 2; 1135504-14/16 F26 f.) und sie offenbar mehrere Sprachen ([...]) beherrscht (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juli 2022 S. 1). 9.3.4 Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine medizinische Notlage geraten würde. Das SEM verwies diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf, dass sie nicht an gesundheitlichen Problemen leide, welche im Iran nicht behandelbar wären. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer (allfällig noch bestehenden) körperlichen Beschwerden (vgl. insb. 1135504-17/1, 1135504-18/2, 1135504-21/1, 1135504-22/2, 1135504-24/10 F40 ff.), als auch bezüglich ihrer nunmehr diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung. Das Beschwerdevorbringen, wonach von ihr benötigte(r) Stabilität, Schutz und professionelle psychologische Unterstützung im Iran nicht gewährleistet sei, zielt ins Leere. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Abklärungen durch die Neurologie, deren Befunde noch ausstehen (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juli 2022 S. 2 f.), eine Krankheit diagnostiziert werden wird, die im Iran nicht adäquat behandelt werden könnte, zumal das dortige Gesundheitssystem generell ein relativ hohes Niveau aufweist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4 m.w.H.). Allfällige (weitere) neurologische Abklärungen könnten sodann auch im Iran durchgeführt werden (vgl. Urteil des BVGer E-4620/2020 vom 15. Februar 2022 E. 9.4.1). Auch eine allfällige Suizidalität (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Juli 2022 S. 3 f.; vgl. im Übrigen: 1135504-17/1) vermag nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: