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D-3105/2022

D-3105/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (…) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Am (…) beauftragte sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region (…) mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren. A.c Am Tag darauf wurde sie zu ihrer Identität sowie zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme; PA). A.d Nachdem am 28. Februar 2022 das sogenannte Dublin-Gespräch stattgefunden hatte, beendete das SEM das Dublin-Verfahren am 29. April 2022 und führte das Asylverfahren in der Schweiz durch. A.e Am 10. Juni 2022 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ethnische Paschtunin und stamme aus B._______. Ihr Ehemann sei vor vielen Jahren gestorben. Sie habe in B._______ bei ihrem (einzigen) Sohn, seiner Ehefrau und deren Kindern, zwei Schwestern der Schwiegertochter und vier ihrer Stiefsöhne

– die Söhne ihres verstorbenen Ehemannes mit dessen erster Ehefrau – gelebt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe nie eine Schule besucht. Ihr Sohn sei Eigentümer einer (…) und Miteigentümer einer weiteren (…) ge- wesen, weshalb er für die Familie habe sorgen können. Auch das Haus, in dem sie gewohnt hätten, habe ihm gehört. Ihre Probleme hätten begonnen, als ihr Sohn verschwunden sei; dies sei einige Zeit vor der Machtübernahme der Taliban gewesen. Sie habe erst später erfahren, dass ihr Sohn zuerst in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden und mittlerweile in der Schweiz sei. Ihre Stiefsöhne hätten die Eigentumsurkunde für das Haus ihres Sohnes verlangt, was die- ser verweigert habe. Nach dem Verschwinden ihres Sohnes hätten die Stiefsöhne ihre Schwiegertochter belästigt. Als auch die Schwiegertochter mit ihren Kindern aus Afghanistan in die Schweiz geflohen sei, hätten die Stiefsöhne sie (Beschwerdeführerin) bedroht und geschlagen. Sie hätten ihr vorgeworfen, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bei der Flucht ge- holfen zu haben. Ihr Sohn sei vor seiner Flucht auch von den Taliban be- droht worden. Danach hätten die Taliban die Schwiegertochter und nach deren Flucht auch sie (Beschwerdeführerin) bedroht. Sie hätten ständig an die Tür geklopft, Steine ins Haus geworfen und einmal vor dem Haus etwas explodieren lassen. Sie glaube, dass dies durch die Stiefsöhne, welche mit

D-3105/2022 Seite 3 den Taliban zusammengearbeitet hätten, veranlasst worden sei. Sie habe stark unter diesen Ereignissen gelitten und solche Angst gehabt, dass sie davon gesundheitliche Probleme bekommen habe. Im Falle einer Rück- kehr nach Afghanistan befürchte sie, dass ihre Stiefsöhne und die Taliban ihr Probleme bereiten und sie unter Druck setzen würden. A.f Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens eine Kopie einer Tazkera, zwei ärztliche Kurzberichte vom (…) und (…), ein Schreiben ihres Sohnes und dessen Ehefrau, einen ambulanten Bericht vom (…) der (Nennung Institution) sowie ein Arztbericht vom (…) des (Nennung Institution) zu den Akten. A.g Das SEM konsultierte zur Entscheidfindung das Dossier des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin sowie deren (…) Kinder (N […]). Es hatte der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2022 antragsgemäss Akteneinsicht in das betreffende Dossier gewährt. B. B.a Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zu. B.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20. Juni 2022 Stel- lung und führte im Wesentlichen aus, sie sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Es sei ihr aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht möglich, genauere Aussagen zu machen. Aufgrund ihrer dokumen- tierten Gedächtnisprobleme könne nicht derselbe Detaillierungsgrad wie bei anderen Gesuchstellenden erwartet werden. Aus den Vorakten ihrer Schwiegertochter gingen allerdings detaillierte Angaben hervor. Unter Be- rücksichtigung jener Akten sei ersichtlich, dass sie (Beschwerdeführerin) sowohl wegen der Tätigkeit ihres Sohnes als (…), welcher bei den Taliban wegen fehlender Kooperation in Ungnade gefallen sei, als auch wegen der Beihilfe zur Flucht ihrer Schwiegertochter an Leib und Leben bedroht wor- den sei. B.c Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- gesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete auf- grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton (…) zu und beauf- tragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme, stellte fest,

D-3105/2022 Seite 4 eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine auf- schiebende Wirkung, der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Schreiben vom (…) teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid des SEM vom 21. Juni 2022 mit Beschwerde vom 17. Juli 2022 (Poststempel) beim Bundesverwal- tungsgericht an. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde lagen je in Kopie der angefochtene Entscheid sowie der bereits bei den Vorakten liegende Arztbericht vom (…) bei.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-3105/2022 Seite 5 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Gericht zieht zur Beurteilung das N-Dossier des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (N […]) bei.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Schilderungen bezüglich der Bedro- hung durch ihre Stiefsöhne und die Taliban seien vage, wenig differenziert und widersprüchlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe die Zu- sammenarbeit ihrer Stiefsöhne mit den Taliban nicht nachvollziehbar erklä- ren können und sich bezüglich der Täterschaft widersprochen. Selbst wenn angenommen würde, dass die oberflächlich geschilderten Angriffe tatsäch- lich stattgefunden hätten, bestünden keine Hinweise darauf, dass diese durch die Taliban verübt worden seien. Des Weiteren habe sie sich auch bezüglich Anfangszeitpunkt der Bedrohungen durch die Taliban widerspro- chen. So habe sie einerseits zu Protokoll gegeben, dass ihr Sohn nie Prob- leme mit den Taliban gehabt habe und andererseits, dass die Taliban so- wohl ihren Sohn als auch ihre Schwiegertochter bedroht hätten. Es er- scheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Sohn ihr nicht von den Er- pressungsversuchen durch die Taliban erzählt haben solle, zumal er ihr je- weils vom Tagesgeschäft der (…) erzählt habe. Im Weiteren vermöge auch der von der Schwiegertochter ins Recht gelegte Drohbrief die geltend ge- machte Gefährdung nicht zu belegen, da solchen Beweismitteln nur gerin- ger Beweiswert zukomme. Zwar weise dieser Drohbrief einen Nassstempel auf und er sei auch handschriftlich unterschrieben, solche Beweismittel seien jedoch leicht käuflich erwerbbar. Darüber hinaus habe die Beschwer- deführerin diesen Drohbrief selber gar nicht erwähnt. Auch ihre Angaben zu ihrer Reise von Afghanistan in die Schweiz würden grosse Lücken und Widersprüche aufweisen, was erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lasse. Ihre Behauptung, ohne Pass von Af- ghanistan nach C._______ und danach weiter in die Schweiz gereist zu sein, sei realitätsfremd. Selbst wenn ihre Reise durch ihren Bruder und ei- nen Schlepper organisiert worden sei, müsste sie detailliertere Angaben zu ihren Reisedokumenten sowie den durchquerten Ländern machen können. Auch unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Bildungshintergrundes und

D-3105/2022 Seite 7 ihrer gesundheitlichen Verfassung wäre zu erwarten gewesen, dass sie dif- ferenzierter und einheitlicher hätte berichten können. Ihre Angaben würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. Selbst bei Wahrunterstellung mangle es ihren Vorbringen an einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv. Die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach die Stiefsöhne in Zusammenarbeit mit den Taliban die Eigentums- urkunde hätten haben wollen, mache deutlich, dass der Konflikt auf Neid zurückzuführen sei. Die Feindschaft ihrer Stiefsöhne sei finanziellen Ur- sprungs und somit auf keines der unter Art. 3 AsylG abschliessen genann- ten Motive zurückzuführen. Insgesamt hielten ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. An dieser Einschätzung vermöge auch der Einbezug des Dossiers ihres Soh- nes und ihrer Schwiegertochter nichts zu ändern. Diese hätten insbeson- dere aufgrund der von der Schwiegertochter geltend gemachten drohen- den Zwangsverheiratung Asyl erhalten. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe drauf verzichtet, eigene Asylgründe darzulegen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asyl- gesuch abzulehnen sei. Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin seien unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustan- des, ihrer fehlenden Schulbildung und ihres Lebens als Hausfrau in einer Gesellschaft, in der zwischen den Geschlechtern getrennt werde, sehr wohl als glaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhö- rung geltend gemacht, dass die Kopfschmerzen und Atemprobleme von der Bedrohung durch die Angreifer stammen würden. Sie habe auch auf ihre Angst- und Schlafstörungen sowie ihre Schmerzen am Herzen hinge- wiesen. Immer wieder habe sie ihre Vergesslichkeit und ihre Schwierigkeit, sich an die traumatisierenden Ereignisse zu erinnern, betont. Ihre Gesund- heitsprobleme hätten ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigt. Obwohl das SEM diese Tatsachen grundsätzlich bestätigt habe, habe es die Auswir- kungen der Gesundheitsbeschwerden auf den erwarteten Detaillierungs- grad der Antworten nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sei zu beach- ten, dass die Beschwerdeführerin nie eine Schule besucht habe und kaum

D-3105/2022 Seite 8 beziehungsweise gar nicht in die Angelegenheit der Männer eingeweiht worden sei. Auch zum Tod ihres Ehemannes und zu anderen Vorkommnis- sen könne sie kaum zeitliche und detaillierte Angaben machen. Sie sei nicht gewohnt, ausführlich über einen Sachverhalt zu sprechen. Erst auf wiederholte Nachfrage der Rechtsvertretung habe sie während der Anhö- rung mehr über ihre Bedrohung erzählen können. Die Beschwerdeführerin werde sowohl wegen ihres Sohnes, der als (…) bei den Taliban wegen fehlender Kooperation in Ungnade gefallen sei, als auch wegen der Beihilfe zur Flucht ihrer Schwiegertochter an Leib und Le- ben bedroht. Es erstaune, dass ihr im Unterschied zu ihrer Schwiegertoch- ter und ihrem Sohn kein Asyl gewährt worden sei, obschon ihre Asylvor- bringen in direktem Zusammenhang stünden. Es müsse davon ausgegan- gen werden, dass auch ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant seien. In Anbetracht der aktuellen politischen Lage in Afghanistan sei möglicher- weise der Ursprung der Bedrohung durch ihre Stiefsöhne finanzieller Art, das Ausmass sei allerdings viel grösser, da ihre Stiefsöhne in Verbindung zu den Taliban stünden. Mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH]; vgl. CORINNE TROXLER, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH- Länderanalyse) sei festzuhalten, dass Personen im Gesundheitswesen, so auch ihr Sohn, besonders im Visier der Taliban stünden und die schwere Kriminalität in B._______, insbesondere Entführungen, bereits wieder stark angestiegen sei. Die mehrfache Bedrohung durch die Stiefsöhne und durch Unbekannte, vermutlich die Taliban, müsse im Kontext der Gefähr- dungslage gesehen werden. In B._______ gebe es keine individuelle Schutzalternative, da die Sicherheitskräfte auch in B._______ keinen Schutz vor den Taliban gewährleisten könnten (mit Verweis auf Urteil des BVGer E-5594/2018 vom 8. März 2021, E. 5.2.3). Weiter bestehe die zusätzliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer mehrmonatigen Abwesenheit von den Taliban als «verwest- licht» angesehen würde. Diesem Umstand sei insbesondere aufgrund ih- res Geschlechts und der Familiensituation Rechnung zu tragen. Zudem habe sich seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Situation von Frauen drastisch verschlechtert. Als Frau sei sie der Willkür der Taliban und ihrer Stiefsöhne schutzlos ausgeliefert.

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E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf eine fehlende Schulbildung und ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand hin- weist und geltend macht, ihre Aussagefähigkeit sei dadurch beeinträchtigt gewesen, ist festzuhalten, dass ihr im Arztzeugnis vom (…) unter anderem eine starke Vergesslichkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, Merkfähigkeit sowie Aufmerksamkeit attestiert werden; eine formelle und inhaltliche Denkstörung war nicht eruierbar. Bei der Durchsicht des Befra- gungsprotokolls vom 10. Juni 2022 ergeben sich indes keine Anhalts- punkte, welche an der Verwertbarkeit desselben ernsthafte Zweifel auf- kommen lassen würden. Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich der Anhörung über Kopfschmerzen und Vergesslichkeit geklagt (vgl. act. SEM 1126080-33/14 F9, F54 ff., F81 und F105), dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde durch die Befragerin allerdings hinreichend Rechnung getragen. Die Befragerin hat die Beschwerdeführerin wiederholt gebeten sich zu melden, sollte sie die Anhörung nicht weiterführen können (vgl. act. SEM 1126080-33/14 F3 und F55 f.). Wenn nötig, hat die Befrage- rin die Anhörung pausiert, bis sich die Beschwerdeführerin besser fühlte (vgl. act. SEM 1126080-33/14 F54 ff. und F82 f.). Aus dem Protokoll wird zudem ersichtlich, dass die Befragerin bemüht war, den Sachverhalt voll- ständig abzufragen. Entsprechend hat sie bei Unklarheiten nachgefragt und auch die anwesende Rechtsvertreterin nachfragen lassen. Aus den Antworten der Beschwerdeführerin wird sodann ersichtlich, dass sie sich vor ihren Antworten jeweils gedanklich fassen konnte. Die Antworten ver- mögen – in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte – die Behauptung nicht zu stützen, der Gesundheitszustand oder eine mangelhafte Schulbil- dung hätten es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, von ihren Ereignis- sen kohärent zu berichten. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwe- sende Rechtsvertretung zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie alles Wesentliche gesagt habe (vgl. act. SEM 1126080-33/14 F110). Ebenfalls anerkannte sie am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in ihrer Muttersprache jeweils die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen mit ihrer Unterschrift und dass diese ihren freien Äusserungen entsprechen würden (vgl. act. SEM 1126080-33/14, S. 14). Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass, das Anhörungsprotokoll als «unverwertbar» einzustufen. Das SEM durfte demnach auf die protokollierten Aussagen zu den Asyl- gründen abstellen.

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E. 7.2 Des Weiteren berücksichtigte das SEM anlässlich seiner Glaubhaftig- keitsprüfung in den Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die ge- sundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin (vgl. dort E. II/1, S. 4 f.).

E. 8.1 In der Sache selbst hat das SEM die Behauptungen der Beschwerde- führerin, sie werde wegen Beihilfe zur Flucht ihrer Schwiegertochter und wegen der Tätigkeit ihres Sohnes als (…) von ihren Stiefsöhnen respektive den Taliban verfolgt, zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft. Um Wieder- holungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung E. II/1, S. 3 ff.). Namentlich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht substantiiert ausführen konnte, wer sie aus welchen Gründen behelligt habe. Zudem konnte sie die Vorbringen nicht in einen zeitlichen Kontext bringen. Als sie versuchte, den Sachverhalt zu erläutern, ver- strickte sie sich in Widersprüche. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Er- wägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jeden Vorfall bloss ausserordentlich kurz und substanzlos schildern konnte. Aufgrund der individuellen kognitiven Voraussetzungen der Beschwerdeführerin (Vergesslichkeit sowie eingeschränkte Orientierung, Konzentrationsdauer, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit [vgl. Arztbericht vom (…)]) kommt der Tatsache, dass einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin vage oder in geringem Ausmass voneinander abweichend ausfielen, zwar nur einge- schränkte Bedeutung zu. Indessen finden sich in sämtlichen wesentlichen Passagen des Anhörungsprotokolls auffallend unbestimmte, sich wider- sprechende Schilderungen. Auch bei verminderten kognitiven Fähigkeiten aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder ei- ner depressiven Episode wäre bei erlebnisbezogenen Schilderungen zu erwarten gewesen, dass Täterschaft, Handlungen und Handlungsabläufe in den Grundzügen widerspruchsfrei und mit einzelnen Details versehen wiedergegeben werden können (vgl. auch Urteile des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2 und E-4620/2020 vom 15. Februar 2022 E. 7.4). Zudem vermag auch das Alter der Beschwerdeführerin, ihre fehlende Schulbildung und ihr Leben als Hausfrau das äusserst vage und wider- sprüchliche Aussageverhalten (auch bezüglich wesentlicher Elemente) nicht zu erklären.

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E. 8.2 Insgesamt ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen durch die Taliban oder durch ihre Stief- söhne ausgesetzt gewesen ist oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 8.3 An dieser Einschätzung vermag auch der Beizug des Dossiers ihrer Schwiegertochter und ihres Sohnes (N […]) nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass ihre Schwiegertochter und ihr Sohn Asyl in der Schweiz erhalten haben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Wie das SEM richtig festgehalten hat, hat die Schwiegertochter aus ihr eigenen Gründen Asyl erhalten und hat sich der Sohn – ohne selbst Fluchtgründe geltend zu machen (vgl. N […], Anhörung vom […], F31 ff.) – in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau einbeziehen lassen. Vollständig- keitshalber ist ergänzend festzuhalten, dass den Akten der Schwiegertoch- ter keine Hinweise zu entnehmen sind, welche die Vorbringen der Be- schwerdeführerin bekräftigen könnten. So erwähnte ihre Schwiegertochter nie, dass die Beschwerdeführerin behelligt worden sei oder Nachteile zu befürchten habe, dies obwohl die Schwiegertochter auch nach ihrer Flucht Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe (vgl. N […], Anhörung vom […], F80). Vielmehr sorgte sich die Schwiegertochter einzig um ihren Schwager und ihre Schwestern (vgl. N […], Anhörung vom […], F86 und F99). Zudem ist den Aussagen der Schwiegertochter zu entnehmen, dass die Taliban bereits vor der Ausreise der Schwiegertochter kein Interesse mehr an der Familie der Beschwerdeführerin gehabt hätten (vgl. N […], Anhörung vom […], F60), weshalb aus den Akten der Schwiegertochter nicht geschlossen werden kann, die Taliban hätten ein Interesse an der Beschwerdeführerin.

E. 9.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer Rückkehr als «ver- westlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, überzeugt dies nicht. Die Landesabwesenheit genügt für sich alleine nicht, ein Risikoprofil zu begründen, selbst wenn diese im «westlichen» Ausland stattfindet (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.4.3).

E. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban und die damit verbundene Ver- schlechterung der Sicherheitslage und der Lebenssituation für Frauen ver- weist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen

D-3105/2022 Seite 12 Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrele- vant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der An- ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge- lungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betref- fende relevante Verfolgung vor, welche ihr bei einer Rückkehr nach Afgha- nistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft dro- hen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2022 infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

D-3105/2022 Seite 13 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehen- den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3105/2022 Urteil vom 8. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Am (...) beauftragte sie die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region (...) mit der Wahrung ihrer Interessen im Asylverfahren. A.c Am Tag darauf wurde sie zu ihrer Identität sowie zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme; PA). A.d Nachdem am 28. Februar 2022 das sogenannte Dublin-Gespräch stattgefunden hatte, beendete das SEM das Dublin-Verfahren am 29. April 2022 und führte das Asylverfahren in der Schweiz durch. A.e Am 10. Juni 2022 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ethnische Paschtunin und stamme aus B._______. Ihr Ehemann sei vor vielen Jahren gestorben. Sie habe in B._______ bei ihrem (einzigen) Sohn, seiner Ehefrau und deren Kindern, zwei Schwestern der Schwiegertochter und vier ihrer Stiefsöhne - die Söhne ihres verstorbenen Ehemannes mit dessen erster Ehefrau - gelebt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe nie eine Schule besucht. Ihr Sohn sei Eigentümer einer (...) und Miteigentümer einer weiteren (...) gewesen, weshalb er für die Familie habe sorgen können. Auch das Haus, in dem sie gewohnt hätten, habe ihm gehört. Ihre Probleme hätten begonnen, als ihr Sohn verschwunden sei; dies sei einige Zeit vor der Machtübernahme der Taliban gewesen. Sie habe erst später erfahren, dass ihr Sohn zuerst in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden und mittlerweile in der Schweiz sei. Ihre Stiefsöhne hätten die Eigentumsurkunde für das Haus ihres Sohnes verlangt, was dieser verweigert habe. Nach dem Verschwinden ihres Sohnes hätten die Stiefsöhne ihre Schwiegertochter belästigt. Als auch die Schwiegertochter mit ihren Kindern aus Afghanistan in die Schweiz geflohen sei, hätten die Stiefsöhne sie (Beschwerdeführerin) bedroht und geschlagen. Sie hätten ihr vorgeworfen, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter bei der Flucht geholfen zu haben. Ihr Sohn sei vor seiner Flucht auch von den Taliban bedroht worden. Danach hätten die Taliban die Schwiegertochter und nach deren Flucht auch sie (Beschwerdeführerin) bedroht. Sie hätten ständig an die Tür geklopft, Steine ins Haus geworfen und einmal vor dem Haus etwas explodieren lassen. Sie glaube, dass dies durch die Stiefsöhne, welche mit den Taliban zusammengearbeitet hätten, veranlasst worden sei. Sie habe stark unter diesen Ereignissen gelitten und solche Angst gehabt, dass sie davon gesundheitliche Probleme bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie, dass ihre Stiefsöhne und die Taliban ihr Probleme bereiten und sie unter Druck setzen würden. A.f Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie einer Tazkera, zwei ärztliche Kurzberichte vom (...) und (...), ein Schreiben ihres Sohnes und dessen Ehefrau, einen ambulanten Bericht vom (...) der (Nennung Institution) sowie ein Arztbericht vom (...) des (Nennung Institution) zu den Akten. A.g Das SEM konsultierte zur Entscheidfindung das Dossier des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin sowie deren (...) Kinder (N [...]). Es hatte der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2022 antragsgemäss Akteneinsicht in das betreffende Dossier gewährt. B. B.a Das SEM stellte der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. B.b Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20. Juni 2022 Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Es sei ihr aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht möglich, genauere Aussagen zu machen. Aufgrund ihrer dokumentierten Gedächtnisprobleme könne nicht derselbe Detaillierungsgrad wie bei anderen Gesuchstellenden erwartet werden. Aus den Vorakten ihrer Schwiegertochter gingen allerdings detaillierte Angaben hervor. Unter Berücksichtigung jener Akten sei ersichtlich, dass sie (Beschwerdeführerin) sowohl wegen der Tätigkeit ihres Sohnes als (...), welcher bei den Taliban wegen fehlender Kooperation in Ungnade gefallen sei, als auch wegen der Beihilfe zur Flucht ihrer Schwiegertochter an Leib und Leben bedroht worden sei. B.c Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme, stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung, der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Schreiben vom (...) teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid des SEM vom 21. Juni 2022 mit Beschwerde vom 17. Juli 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen je in Kopie der angefochtene Entscheid sowie der bereits bei den Vorakten liegende Arztbericht vom (...) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Gericht zieht zur Beurteilung das N-Dossier des Sohnes und der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (N [...]) bei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Schilderungen bezüglich der Bedrohung durch ihre Stiefsöhne und die Taliban seien vage, wenig differenziert und widersprüchlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe die Zusammenarbeit ihrer Stiefsöhne mit den Taliban nicht nachvollziehbar erklären können und sich bezüglich der Täterschaft widersprochen. Selbst wenn angenommen würde, dass die oberflächlich geschilderten Angriffe tatsächlich stattgefunden hätten, bestünden keine Hinweise darauf, dass diese durch die Taliban verübt worden seien. Des Weiteren habe sie sich auch bezüglich Anfangszeitpunkt der Bedrohungen durch die Taliban widersprochen. So habe sie einerseits zu Protokoll gegeben, dass ihr Sohn nie Probleme mit den Taliban gehabt habe und andererseits, dass die Taliban sowohl ihren Sohn als auch ihre Schwiegertochter bedroht hätten. Es erscheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Sohn ihr nicht von den Erpressungsversuchen durch die Taliban erzählt haben solle, zumal er ihr jeweils vom Tagesgeschäft der (...) erzählt habe. Im Weiteren vermöge auch der von der Schwiegertochter ins Recht gelegte Drohbrief die geltend gemachte Gefährdung nicht zu belegen, da solchen Beweismitteln nur geringer Beweiswert zukomme. Zwar weise dieser Drohbrief einen Nassstempel auf und er sei auch handschriftlich unterschrieben, solche Beweismittel seien jedoch leicht käuflich erwerbbar. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin diesen Drohbrief selber gar nicht erwähnt. Auch ihre Angaben zu ihrer Reise von Afghanistan in die Schweiz würden grosse Lücken und Widersprüche aufweisen, was erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lasse. Ihre Behauptung, ohne Pass von Afghanistan nach C._______ und danach weiter in die Schweiz gereist zu sein, sei realitätsfremd. Selbst wenn ihre Reise durch ihren Bruder und einen Schlepper organisiert worden sei, müsste sie detailliertere Angaben zu ihren Reisedokumenten sowie den durchquerten Ländern machen können. Auch unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Bildungshintergrundes und ihrer gesundheitlichen Verfassung wäre zu erwarten gewesen, dass sie differenzierter und einheitlicher hätte berichten können. Ihre Angaben würden demzufolge als zu wenig begründet erachtet. Selbst bei Wahrunterstellung mangle es ihren Vorbringen an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach die Stiefsöhne in Zusammenarbeit mit den Taliban die Eigentumsurkunde hätten haben wollen, mache deutlich, dass der Konflikt auf Neid zurückzuführen sei. Die Feindschaft ihrer Stiefsöhne sei finanziellen Ursprungs und somit auf keines der unter Art. 3 AsylG abschliessen genannten Motive zurückzuführen. Insgesamt hielten ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. An dieser Einschätzung vermöge auch der Einbezug des Dossiers ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter nichts zu ändern. Diese hätten insbesondere aufgrund der von der Schwiegertochter geltend gemachten drohenden Zwangsverheiratung Asyl erhalten. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe drauf verzichtet, eigene Asylgründe darzulegen. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien insgesamt keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes, ihrer fehlenden Schulbildung und ihres Lebens als Hausfrau in einer Gesellschaft, in der zwischen den Geschlechtern getrennt werde, sehr wohl als glaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung geltend gemacht, dass die Kopfschmerzen und Atemprobleme von der Bedrohung durch die Angreifer stammen würden. Sie habe auch auf ihre Angst- und Schlafstörungen sowie ihre Schmerzen am Herzen hingewiesen. Immer wieder habe sie ihre Vergesslichkeit und ihre Schwierigkeit, sich an die traumatisierenden Ereignisse zu erinnern, betont. Ihre Gesundheitsprobleme hätten ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigt. Obwohl das SEM diese Tatsachen grundsätzlich bestätigt habe, habe es die Auswirkungen der Gesundheitsbeschwerden auf den erwarteten Detaillierungsgrad der Antworten nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nie eine Schule besucht habe und kaum beziehungsweise gar nicht in die Angelegenheit der Männer eingeweiht worden sei. Auch zum Tod ihres Ehemannes und zu anderen Vorkommnissen könne sie kaum zeitliche und detaillierte Angaben machen. Sie sei nicht gewohnt, ausführlich über einen Sachverhalt zu sprechen. Erst auf wiederholte Nachfrage der Rechtsvertretung habe sie während der Anhörung mehr über ihre Bedrohung erzählen können. Die Beschwerdeführerin werde sowohl wegen ihres Sohnes, der als (...) bei den Taliban wegen fehlender Kooperation in Ungnade gefallen sei, als auch wegen der Beihilfe zur Flucht ihrer Schwiegertochter an Leib und Leben bedroht. Es erstaune, dass ihr im Unterschied zu ihrer Schwiegertochter und ihrem Sohn kein Asyl gewährt worden sei, obschon ihre Asylvorbringen in direktem Zusammenhang stünden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant seien. In Anbetracht der aktuellen politischen Lage in Afghanistan sei möglicherweise der Ursprung der Bedrohung durch ihre Stiefsöhne finanzieller Art, das Ausmass sei allerdings viel grösser, da ihre Stiefsöhne in Verbindung zu den Taliban stünden. Mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ([SFH]; vgl. Corinne Troxler, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse) sei festzuhalten, dass Personen im Gesundheitswesen, so auch ihr Sohn, besonders im Visier der Taliban stünden und die schwere Kriminalität in B._______, insbesondere Entführungen, bereits wieder stark angestiegen sei. Die mehrfache Bedrohung durch die Stiefsöhne und durch Unbekannte, vermutlich die Taliban, müsse im Kontext der Gefährdungslage gesehen werden. In B._______ gebe es keine individuelle Schutzalternative, da die Sicherheitskräfte auch in B._______ keinen Schutz vor den Taliban gewährleisten könnten (mit Verweis auf Urteil des BVGer E-5594/2018 vom 8. März 2021, E. 5.2.3). Weiter bestehe die zusätzliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mehrmonatigen Abwesenheit von den Taliban als «verwestlicht» angesehen würde. Diesem Umstand sei insbesondere aufgrund ihres Geschlechts und der Familiensituation Rechnung zu tragen. Zudem habe sich seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Situation von Frauen drastisch verschlechtert. Als Frau sei sie der Willkür der Taliban und ihrer Stiefsöhne schutzlos ausgeliefert. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf eine fehlende Schulbildung und ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand hinweist und geltend macht, ihre Aussagefähigkeit sei dadurch beeinträchtigt gewesen, ist festzuhalten, dass ihr im Arztzeugnis vom (...) unter anderem eine starke Vergesslichkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsdauer, Merkfähigkeit sowie Aufmerksamkeit attestiert werden; eine formelle und inhaltliche Denkstörung war nicht eruierbar. Bei der Durchsicht des Befragungsprotokolls vom 10. Juni 2022 ergeben sich indes keine Anhaltspunkte, welche an der Verwertbarkeit desselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden. Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich der Anhörung über Kopfschmerzen und Vergesslichkeit geklagt (vgl. act. SEM 1126080-33/14 F9, F54 ff., F81 und F105), dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde durch die Befragerin allerdings hinreichend Rechnung getragen. Die Befragerin hat die Beschwerdeführerin wiederholt gebeten sich zu melden, sollte sie die Anhörung nicht weiterführen können (vgl. act. SEM 1126080-33/14 F3 und F55 f.). Wenn nötig, hat die Befragerin die Anhörung pausiert, bis sich die Beschwerdeführerin besser fühlte (vgl. act. SEM 1126080-33/14 F54 ff. und F82 f.). Aus dem Protokoll wird zudem ersichtlich, dass die Befragerin bemüht war, den Sachverhalt vollständig abzufragen. Entsprechend hat sie bei Unklarheiten nachgefragt und auch die anwesende Rechtsvertreterin nachfragen lassen. Aus den Antworten der Beschwerdeführerin wird sodann ersichtlich, dass sie sich vor ihren Antworten jeweils gedanklich fassen konnte. Die Antworten vermögen - in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte - die Behauptung nicht zu stützen, der Gesundheitszustand oder eine mangelhafte Schulbildung hätten es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, von ihren Ereignissen kohärent zu berichten. Bezeichnenderweise sah sich auch die anwesende Rechtsvertretung zu keinen diesbezüglichen Interventionen oder Bemerkungen veranlasst. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie alles Wesentliche gesagt habe (vgl. act. SEM 1126080-33/14 F110). Ebenfalls anerkannte sie am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in ihrer Muttersprache jeweils die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen mit ihrer Unterschrift und dass diese ihren freien Äusserungen entsprechen würden (vgl. act. SEM 1126080-33/14, S. 14). Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass, das Anhörungsprotokoll als «unverwertbar» einzustufen. Das SEM durfte demnach auf die protokollierten Aussagen zu den Asylgründen abstellen. 7.2 Des Weiteren berücksichtigte das SEM anlässlich seiner Glaubhaftigkeitsprüfung in den Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin (vgl. dort E. II/1, S. 4 f.). 8. 8.1 In der Sache selbst hat das SEM die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie werde wegen Beihilfe zur Flucht ihrer Schwiegertochter und wegen der Tätigkeit ihres Sohnes als (...) von ihren Stiefsöhnen respektive den Taliban verfolgt, zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung E. II/1, S. 3 ff.). Namentlich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert ausführen konnte, wer sie aus welchen Gründen behelligt habe. Zudem konnte sie die Vorbringen nicht in einen zeitlichen Kontext bringen. Als sie versuchte, den Sachverhalt zu erläutern, verstrickte sie sich in Widersprüche. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jeden Vorfall bloss ausserordentlich kurz und substanzlos schildern konnte. Aufgrund der individuellen kognitiven Voraussetzungen der Beschwerdeführerin (Vergesslichkeit sowie eingeschränkte Orientierung, Konzentrationsdauer, Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit [vgl. Arztbericht vom (...)]) kommt der Tatsache, dass einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin vage oder in geringem Ausmass voneinander abweichend ausfielen, zwar nur eingeschränkte Bedeutung zu. Indessen finden sich in sämtlichen wesentlichen Passagen des Anhörungsprotokolls auffallend unbestimmte, sich widersprechende Schilderungen. Auch bei verminderten kognitiven Fähigkeiten aufgrund einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und/oder einer depressiven Episode wäre bei erlebnisbezogenen Schilderungen zu erwarten gewesen, dass Täterschaft, Handlungen und Handlungsabläufe in den Grundzügen widerspruchsfrei und mit einzelnen Details versehen wiedergegeben werden können (vgl. auch Urteile des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2 und E-4620/2020 vom 15. Februar 2022 E. 7.4). Zudem vermag auch das Alter der Beschwerdeführerin, ihre fehlende Schulbildung und ihr Leben als Hausfrau das äusserst vage und widersprüchliche Aussageverhalten (auch bezüglich wesentlicher Elemente) nicht zu erklären. 8.2 Insgesamt ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen durch die Taliban oder durch ihre Stiefsöhne ausgesetzt gewesen ist oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 8.3 An dieser Einschätzung vermag auch der Beizug des Dossiers ihrer Schwiegertochter und ihres Sohnes (N [...]) nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass ihre Schwiegertochter und ihr Sohn Asyl in der Schweiz erhalten haben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie das SEM richtig festgehalten hat, hat die Schwiegertochter aus ihr eigenen Gründen Asyl erhalten und hat sich der Sohn - ohne selbst Fluchtgründe geltend zu machen (vgl. N [...], Anhörung vom [...], F31 ff.) - in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau einbeziehen lassen. Vollständigkeitshalber ist ergänzend festzuhalten, dass den Akten der Schwiegertochter keine Hinweise zu entnehmen sind, welche die Vorbringen der Beschwerdeführerin bekräftigen könnten. So erwähnte ihre Schwiegertochter nie, dass die Beschwerdeführerin behelligt worden sei oder Nachteile zu befürchten habe, dies obwohl die Schwiegertochter auch nach ihrer Flucht Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe (vgl. N [...], Anhörung vom [...], F80). Vielmehr sorgte sich die Schwiegertochter einzig um ihren Schwager und ihre Schwestern (vgl. N [...], Anhörung vom [...], F86 und F99). Zudem ist den Aussagen der Schwiegertochter zu entnehmen, dass die Taliban bereits vor der Ausreise der Schwiegertochter kein Interesse mehr an der Familie der Beschwerdeführerin gehabt hätten (vgl. N [...], Anhörung vom [...], F60), weshalb aus den Akten der Schwiegertochter nicht geschlossen werden kann, die Taliban hätten ein Interesse an der Beschwerdeführerin. 9. 9.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer Rückkehr als «verwestlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, überzeugt dies nicht. Die Landesabwesenheit genügt für sich alleine nicht, ein Risikoprofil zu begründen, selbst wenn diese im «westlichen» Ausland stattfindet (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.4.3). 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage und der Lebenssituation für Frauen verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende relevante Verfolgung vor, welche ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: