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E-4538/2021

E-4538/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugeteilt. B. Aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers auf dem Personalien- blatt fand am 7. Juni 2021 – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertre- tung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C. Am 15. Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung die Kopie der Tazkera des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Am 22. Juni 2021 beantworteten die griechischen Behörden das Informa- tionsersuchen der Schweiz vom 3. Juni 2021. Dem Schreiben war eine Ko- pie einer (anderen) Tazkera des Beschwerdeführers angehängt. E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag, wel- ches am (…). Juni 2021 erstellt wurde. F. F.a Am 19. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zuge- wiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG [SR 142.31] zu sei- nem Asylgesuch angehört. Dabei sowie im Rahmen der EB UMA machte er bezüglich seiner Asylgründe im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: F.b Er sei afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf C._______, Be- zirk D._______, Provinz E._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise ge- lebt und vier Jahre die Schule besucht habe. Sein Vater sei ein angesehener Mann und eine bekannte Persönlichkeit in Afghanistan gewesen. Er habe bei einer (…) Organisation, die sich für arme Menschen in Afghanistan eingesetzt habe, sowie für die Regierung

E-4538/2021 Seite 3 gearbeitet. Als die Taliban von dessen Arbeit erfahren hätten, hätten sie den Leuten mitgeteilt, dass er vermutlich zum Christentum konvertiert sei und Geld von Ausländern annehmen würde. Die Taliban hätten weiter mit- geteilt, ihn zu vernichten. Sein Vater habe dennoch weitergearbeitet und versucht, mit Politikern und Regierungsamtsträgern in Kontakt zu treten, um die Probleme der Menschen in der Region zu lösen. Eines Tages sei sein Vater auf dem Arbeitsweg von den Taliban mitgenommen worden. Seine Familie habe seinen Vater gesucht, doch die Behörden hätten ihnen nicht weiterhelfen können. Ungefähr acht Monate bis ein Jahr nach der Entführung seines Vaters, habe dieser seine Ehefrau (die Mutter des Be- schwerdeführers) angerufen, und ihr mittels Codes klarmachen können, dass die Taliban auf der Suche nach seiner Familie seien. Etwa ein Jahr nach der Entführung des Vaters respektive nach dessen Anruf, hätten die Taliban seine Familie ausfindig gemacht und seiner Mutter mitgeteilt, dass sich ihre Kinder, also der Beschwerdeführer und sein Bruder, den Taliban anschliessen und in den Jihad ziehen müssten, da sie sonst getötet wür- den. Seine Mutter habe daraufhin jemanden gebeten, ihn an einen siche- ren Ort mitzunehmen, wo er die Schule besuchen und weiterleben könne. Im Herbst des Jahres 1397 (gemäss gregorianischem Kalender: Herbst 2018), etwa zwei bis drei Monate nach dem Besuch der Taliban, habe er sein Heimatdorf verlassen und sei illegal aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte diverse Fotos sowie Kopien von Dokumen- ten angeblich seinen Vater betreffend (Ausweiskarte der (…) Nichtregie- rungsorganisation F._______ [F._______], Arbeitsvertrag, Arbeitsbestäti- gung, Entlassungsbrief sowie Diplome der F._______) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von ihm und seinem Vater sowie einen Zeitungsartikel mit Bild seines Vaters zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beab- sichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) auf den (…). Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zur Absicht des SEM, dessen Geburtsdatum anzupassen.

E-4538/2021 Seite 4 I. Mit Zuteilungsentscheid vom 26. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. J. Am 29. Juli 2021 reichte die Rechtsvertretung ein weiteres Foto des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. Mit gleichentags erfolgter Eingabe teilte sie die Mandatsniederlegung mit sofortiger Wirkung mit. K. Mit Verfügung vom 17. September 2021 passte das SEM das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers auf das errechnete Mindestalter gemäss Al- tersgutachten an. L. Ebenfalls mit Verfügung vom 17 September 2021 – eröffnet am 21. Sep- tember 2021 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumut- barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. M. M.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ge- gen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. M.b Er beantragte die Aufhebung der Verfügung betreffend die Flücht- lingseigenschaft und sein Asylgesuch. M.c Er ersuchte sodann darum, es sei die Verfügung betreffend die Anpas- sung seines Geburtsdatums aufzuheben und sein Geburtsdatum auf den (…) anzupassen. Die solchermassen gestellte ZEMIS-Beschwerde wurde beim Gericht unter der Verfahrensnummer E-4571/2021 registriert und weitergeführt. Das vor- liegende Verfahren wird mit diesem koordiniert behandelt. M.d In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht.

E-4538/2021 Seite 5 N. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gut und forderte ihn auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung ein. Diese Sendung wurde von der zuständigen Poststelle mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. O. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2021 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihren Erwägungen (in den angefochtenen Verfügungen) festhalte. P. Mit Verfügung vom 11. November 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer letztmalig – unter Androhung einer Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung bei ungenutzter Frist – auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und lud ihn zur Einreichung ei- ner Replik ein. Diese Verfügung lag mit Frist bis am 19. November 2021 auf der Post in G._______ bereit, wurde seitens des Beschwerdeführers indes ebenfalls nicht abgeholt. Q. Nach telefonischer Benachrichtigung der dem Beschwerdeführer zugeteil- ten Vertrauensperson reichte MLaw Sandra Wehrli am 9. Dezember 2021 eine Mandatsanzeige ein und ersuchte um Beiordnung als (amtliche) Rechtsvertretung. Der Eingabe lag eine vom Beschwerdeführer unter- zeichnete Vollmacht bei. R. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 hob die Instruktionsrichterin die mit Verfügung vom 11. November 2021 angedrohte Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung bei ungenutzter Frist wiedererwägungsweise auf, setzte MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers ein und gewährte eine erneute Frist zur Einreichung einer Replik.

E-4538/2021 Seite 6 S. Mit Replik vom 28. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung und reichte eine Honorarnote seiner Rechtsbeistän- din ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be- schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für ei- nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmög- lichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der

E-4538/2021 Seite 7 Vollzug der Wegweisung undurchführbar – ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Angesichts der mit Urteil E-4571/2021 vom 21. Juni 2022 festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung stellt sich in Bezug auf dessen Asylverfahren vorab die Frage, ob dieses den formalen Anforderungen an Asylverfahren Unbegleiteter Minderjähriger genügte (und entsprechend die protokollierten Aussagen für die Beurteilung des Asylgesuchs verwendet werden durften).

E. 4.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe- gleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der spe- ziellen Situation von Minderjährigen und der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren gerecht zu werden (insbesondere prioritäre Behandlung und Vertretung: Art. 17 Abs. 2bis sowie Abs. 3 AsylG, Art. 7 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.3 ff.).

E. 4.1.2 Sowohl die EB UMA als auch die Anhörung vom 19. Juli 2021 fanden im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, mithin derjenigen Person, die die Rolle der Vertrauensperson über- nommen hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1), womit seit Beginn des Verfahrens der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit Rechnung getragen wurde.

E. 4.1.3 Aus den Protokollen geht zwar hervor, dass den Befragungen keine umfangreiche Einleitung vorausging, wie sie zur Schaffung einer vertrau- ensfördernden Atmosphäre bei der Befragung Minderjährigen gefordert ist. Die Befragung vom 19. Juli 2021 begann aber – nach Erläuterung ihres Zwecks und Vorstellung der anwesenden Personen – mit einfachen Fragen zu Herkunft, Familien- und Wohnsituation sowie dem Reiseweg des Be- schwerdeführers. Aufgrund der Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechts- vertretung, die insbesondere auch mit der Problematik der in Frage gestell-

E-4538/2021 Seite 8 ten Minderjährigkeit vertraut war, ist davon auszugehen, dass die Befra- gungen den Anforderungen insgesamt genügten und die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt wurden.

E. 4.2 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Anhörungen des Beschwerdeführers insge- samt den besonderen Anforderungen betreffend UMA genügten und somit keine Veranlassung zur Aufhebung der Dispositivziffern 1– 3 der angefoch- tenen Verfügung aus formalen Gründen besteht. Das entsprechende (sinn- gemässe) Begehren (vgl. Begehren Ziff. 1 in der Beschwerdeschrift und Begründung in der Replik) ist abzuweisen.

E. 4.3 Die Auswirkungen der festgestellten Minderjährigkeit auf die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegen- stand der materiellen Prüfung.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). Bei dem bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Mas- sstab ist auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu

E-4538/2021 Seite 9 nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BVGer E-639/2021 und E-650/2021 vom 1. Juni 2021 E. 9.4).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Seine Aussagen zu den Tätigkeiten seines Vaters – insbesondere dessen tatsächliche Position als hochrangige Persönlichkeit und als Angestellter bei einer (…) Nichtre- gierungsorganisation – seien vage ausgefallen. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung sei dieser zum Zeitpunkt seiner angeblichen Entfüh- rung bereits mehrere Jahre nicht mehr für die (…) Nichtregierungsorgani- sation tätig gewesen. Was er danach gemacht habe, sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Informationen von seiner Mutter erhalten habe und damals noch sehr jung gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest etwas detaillierter über die Tätigkeiten seines Vaters hätte berichten und erklären können, weshalb sein Vater eine angesehen und hochrangige Persönlich- keit gewesen sei, zumal er mehrere Dokumente und Fotos seines Vaters eingereicht habe und bei seiner Mutter hätte nachfragen können, vor allem auch weil seine geltend gemachte Verfolgung gerade im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines Vaters stehe. Die Schilderungen zur Entführung seines Vaters seien ebenfalls vage aus- gefallen und würden mehrere Ungereimtheiten enthalten. So habe der Be- schwerdeführer in der Erstbefragung gesagt, er sei nach der Entführung seines Vaters nicht mehr zur Schule gegangen, nach Schulabbruch noch etwa (…) in Afghanistan geblieben und habe zu Hause mit Büchern gelernt. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei zur Schule gegangen, bis die Taliban seine Familie ausfindig gemacht hätten, respektive sei er auch da- nach noch zur Schule gegangen und dabei von seiner Mutter begleitet wor- den. Weiter habe er gesagt, er sei (…) Jahre alt gewesen, als er mit der Schule aufgehört habe, und dass er zum Zeitpunkt der Ausreise (…) alt gewesen sei, was ebenfalls nicht mit seinen Aussagen übereinstimme, wo- nach er bis kurz vor seiner Ausreise zur Schule gegangen sei. Bei der An- gabe der Zeitspannen habe er einerseits gesagt, dass sein Vater ungefähr acht, neun Monate bis ein Jahr nach seiner Entführung angerufen habe und die Taliban ungefähr ein Jahr oder ein bisschen mehr nach dem Anruf seines Vaters seine Familie ausfindig gemacht hätten, während er an an- derer Stelle angegeben habe, dass zwischen der Entführung seines Vaters

E-4538/2021 Seite 10 und dem Auffinden seiner Familie durch die Taliban ein Jahr vergangen sei. Auch wenn es schwierig sein könne, sich an genaue Zeitspannen zu erin- nern, falle auf, dass es bei seinen Angaben zur Zeitspanne zwischen der Entführung seines Vaters und dem Auffinden seiner Familie zu einer zu markanten Abweichung komme. Selbst wenn sein Vater ein bekannter Mann in der Politik gewesen und von den Taliban entführt worden sein sollte, sei nicht ersichtlich, inwiefern des- sen Entführung mit der befürchteten Rekrutierung des Beschwerdeführers zusammenhängen sollte. Das Vorgehen der Taliban respektive die Reak- tion seiner Familie sei in mehreren Punkten nicht plausibel und nachvoll- ziehbar. Obwohl seine Familie mittels telefonischer Warnung durch den entführten Vater um die Gefahr durch die Taliban gewusst habe, habe die einzige Vorsichtsmassnahme darin bestanden, dass seine Mutter ihn zur Schule begleitet habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tali- ban nach der Entführung seines Vaters einen derart grossen Aufwand be- trieben haben sollten, um seine Familie ausfindig zu machen, nur um sei- ner Mutter mitzuteilen, dass er und sein Bruder sich ihnen anschliessen müssten. Es sei zwar bekannt, dass die Taliban versuchen würden, junge Männer zu rekrutieren, doch sei davon auszugehen, dass es in der Region genügend junge Männer gebe, die in den Augen der Taliban als geeignete Rekruten erscheinen würden und es somit bedeutend einfachere Wege gäbe, um Kämpfer für den Jihad zu finden. Weshalb die Taliban nach dem Ausfindigmachen seiner Familie wieder abgezogen seien und er anschlies- send noch rund (…) Monate zu Hause geblieben sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, erst recht nicht, da seine Mutter mit seinem Bruder in sei- nem Heimatdorf geblieben sei, obwohl sein Bruder ebenfalls aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschliessen. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer weiter geltend gemacht, die Taliban seien nach seiner Ausreise zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach sei- nem Verbleib gefragt, worauf seine Mutter weggezogen sei. Einerseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban seinen Bruder nicht mitgenom- men hätten, andererseits habe er in der Erstbefragung gesagt, dass er kei- nerlei Informationen habe, was mit seiner Mutter nach seiner Ausreise pas- siert sei, womit diese Information ohnehin als nachgeschoben und un- glaubhaft zu betrachten sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wann und unter wel- chen Umständen die Bilder, die angeblich seinen Vater zeigen würden, ent- standen seien, und ob es sich auf dem Bild, das den Beschwerdeführer mit

E-4538/2021 Seite 11 seinem Vater zeigen würde, tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, sei dieses doch unscharf. Selbst wenn auf diesem Bild er und sein Vater zu sehen seien, habe er seine Ausreisegründe nicht einen glaubhaften Zu- sammenhang mit der Position seines Vaters zu stellen vermocht.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei Ingenieur gewesen, habe für eine (…) Organisation und später für die Regierung gearbeitet. Weder er (aufgrund seines Alters) noch seine Mutter (die über praktisch keine Schulbildung verfüge) hätten genau gewusst, was sein Vater bei der Regierung gemacht habe. Seine Mutter habe ihm lediglich erzählen können, dass sein Vater ein angesehener Mann gewesen sei, der Kontakte mit dem Präsidenten, Parlamentsabge- ordneten und anderen hohen Beamten gehabt habe und der versucht habe, die Probleme der Menschen dort zu lösen. Auch in der Schweiz sei nicht ungewöhnlich, dass Kinder im Grundschulalter nicht genau wüssten, was ihre Väter arbeiten würden. Und sicherlich gebe es auch Ehefrauen, die bildungsmässig ihren Ehemännern unterlegen seien und deshalb nicht genau wüssten beziehungsweise nicht genau nachvollziehen könnten, was ihre Ehemänner arbeiten würden. Er erinnere sich, dass sein Vater ein sehr lieber Mensch gewesen sei, der zu Hause nie gestritten und der unbedingt gewollt habe, dass er in die Schule gehe. Damit er auf der Flucht beweisen könne, wie wichtig sein Vater in der Heimat gewesen sei, habe er die Bilder, die diesen mit hohen Würdeträgern zeigen würden, und die Papiere der (…) Organisation mitgenommen. Diese Bilder hätten sich auf einem Handy seines Vaters befunden, welches er immer zu Hause gelassen habe. Sein Vater habe zwei Handys gehabt, wovon er eines gewöhnlich mitgenommen und eines immer zu Hause gelassen habe. Auch wenn ihm die Vorinstanz nicht glaube, dass der Mann auf diesen Bildern sein Vater sei, lasse sich mindestens den eingereichten Papieren entnehmen, dass sein Vater für die (…) Organisation gearbeitet habe. Er sei lediglich einmal aufgefordert worden, möglichst genau zu schildern, wie er von der Entführung seines Vaters erfahren habe. Daraufhin habe er geantwortet, dass man in der heutigen Situation viel mehr wisse, wie stark die Taliban in Afghanistan geworden seien, und er vermute, dass sein Vater getötet worden sei. Seit dessen Entführung seien etwa (…) Jahre vergan- gen. Dieser Antwort lasse sich entnehmen, dass er beziehungsweise der Dolmetscher die Frage nicht richtig verstanden hätten und es am Befrager gewesen wäre, nochmals nachzufragen, falls er eine genauere Antwort ge- wollt hätte. Vorgängig habe er in der Anhörung beschrieben, wo sein Vater entführt worden sei, und die Vermutung seiner Mutter geäussert, wonach

E-4538/2021 Seite 12 die Taliban seinen Vater entführt hätten, da diese ihm schon vorgängig ge- droht hätten. Seine Mutter habe mit Hilfe der Behörden und der Polizei ver- sucht, seinen Vater wiederzufinden, diese hätten jedoch nicht viel machen können, da sein Vater vermutlich in jene Region mitgenommen worden sei, wo die Taliban an der Macht seien. Wie die Entführung seines Vaters genau vonstattengegangen sei, wüssten nur sein Vater und die entführenden Ta- liban. Der Beschwerdeführer wisse nur, dass er sehr traurig gewesen sei und nicht recht verstanden habe, was passiert sei. Sie hätten alle grosse Angst gehabt. Angesichts seines damals sehr jungen Alters sei normal, dass er keine exakten Zeitangaben habe machen können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er nie gesagt, dass er gleich nach der Entführung seines Vaters mit der Schule aufgehört habe.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und fügt an, die Angaben des Beschwerdeführers seien auch unter Berücksich- tigung seines relativ jungen Alters viel zu vage ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder er, obwohl er von den Fotos seines Vaters gewusst habe, noch seine Mutter genauere Kenntnis zu den Tätigkeiten seines Vaters gehabt haben sollten. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters eine Reflexverfolgung zu befürch- ten hätte, respektive wieso die versuchte Rekrutierung durch die Taliban im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters stehen sollte, zumal sich der Vater in Gewahrsam der Taliban befinde. Dem Vorwurf, wonach ihm viele geschlossene Fragen gestellt worden seien, und ein Teil nicht korrekt übersetzt worden sei, werde dadurch ent- kräftet, dass gerade zu diesem Zweck das Protokoll rückübersetzt werde, um allfällige Missverständnisse oder Übersetzungsfehler zu vermeiden. Da es insgesamt zu viele Ungereimtheiten in seinen Erzählungen gebe, habe er die Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Die geltend gemachte Verfolgung sei nicht primär aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgt, auch wenn der Be- schwerdeführer versucht habe, seine Verfolgung durch die Tätigkeit seines Vaters zu begründen und daraus ein politisches Motiv respektive eine Re- flexverfolgung abzuleiten. Die Tätigkeit des Vaters bei der Regierung und der Zusammenhang von dessen Position mit der Rekrutierung des Be- schwerdeführers habe nicht glaubhaft gemacht werden können, womit das Motiv der Rekrutierung durch die Taliban flüchtlingsrechtlich nicht relevant

E-4538/2021 Seite 13 wäre, sofern sich diese auch tatsächlich zugetragen hätte. Somit liege auch keine veränderte Sachlage im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Afghanistan vor.

E. 6.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Rück- übersetzung werde mit dem gleichen Dolmetscher vorgenommen, welcher auch bei der Befragung übersetzt habe, weshalb möglich sei, dass Über- setzungsfehler beziehungsweise sprachliche Unklarheiten auch bei einer Rückübersetzung bestehen bleiben würden. Es wäre am Befrager gewe- sen, bezüglich der unklaren Antwort auf Frage F73 anlässlich der Anhörung nochmals nachzufragen. Gerade bei Minderjährigen werde vom Bundes- verwaltungsgericht empfohlen, die Antworten regelmässig umzuformulie- ren, um so zu überprüfen, ob man sie richtig verstanden habe. Seine Antworten bezüglich der Tätigkeit seines Vaters entsprächen – ent- gegen der Meinung der Vorinstanz – denjenigen eines Kindes von unge- fähr (…) Jahren und seien keineswegs zu vage. Sie enthielten genau die- jenigen Informationen, welche Eltern ihren kleinen Kindern über ihre Tätig- keit normalerweise gäben. Wichtig für ihn sei gewesen, dass sein Vater ein angesehener Mann gewesen sei, der mit wichtigen Persönlichkeiten zu- sammengetroffen und versucht habe, die Probleme der Menschen zu lö- sen. Er sei sehr stolz auf seinen Vater gewesen. Ihm seien viele Fragen zu genauen Zeitangaben gestellt worden, welche er zu beantworten versucht habe, obwohl er dies offensichtlich nicht ge- konnt habe. Dabei sei zu wenig beachtet worden, dass er noch ein Kind gewesen sei, als sich all diese Dinge zugetragen hätten und er diese Er- eignisse aus einer Kinderperspektive wahrgenommen habe. In Bezug zur Tätigkeit seines Vaters hätte man ihn beispielsweise auch danach fragen können, ob der Vater ihn manchmal ins Büro mitgenommen habe oder ob der Vater ab und zu Geschäftspartner mit nach Hause gebracht habe. Sol- che Fragen hätten mehr der Erlebniswelt eines kleinen Jungen entspro- chen und man hätte so mehr Informationen über die Tätigkeit des Vaters erhalten können. Hinsichtlich des fehlenden flüchtlingsrelevanten Motivs der Rekrutierung durch die Taliban, falls sie nicht im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters stünde, sei anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer respektive seine Familie der Rekrutierung widersetzt hätten, was für die Taliban be- deute, dass er ein Abtrünniger und Ungläubiger sei. Zusätzlich werde der Akt des Auswanderns nach Europa von den Taliban grundsätzlich als Akt

E-4538/2021 Seite 14 des politischen Widerstands verstanden. Heimkehrende würden als Apos- taten und Spione gesehen. Wegen der Tätigkeit seines Vaters für eine (…) Organisation und die ehemalige Regierung sei er verstärkt in Gefahr, bei einer Rückkehr unter diesen Verdacht zu geraten. Deshalb habe er bei ei- ner Rückkehr nach Afghanistan mit seiner Tötung zu rechnen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch ab- gelehnt hat. Auch unter gebührender Berücksichtigung der Minderjährigkeit vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers angesichts der nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Er- gebnis nicht zu überzeugen.

E. 7.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung hat der Be- schwerdeführer indes Folgendes glaubhaft dargestellt:

E. 7.2.1 Er hat unter Berücksichtigung seines damaligen Kindsalters zu den Tätigkeiten des Vaters hinreichende Kenntnisse an den Tag gelegt (bei der geltend gemachten Entführung des Vaters war der Beschwerdeführer (…) Jahre alt). Er konnte das Ansehen seines Vaters beispielsweise insofern veranschaulichen, als er angab, dieser habe Kontakt mit dem Präsidenten, Parlamentsabgeordneten und anderen hohen Beamten gehabt (vgl. act. 1097620-27/13, F35, F37 und F44). Weiter erklärte er nachvollziehbar, weshalb er die Bilder, die seinen Vater mit hohen Würdeträgern zeigen würden, sowie die Papiere der (…) Nichtregierungsorganisation bei seiner Ausreise mitgenommen habe und weshalb auch seine Mutter ihm nichts genaueres über die Arbeit ihres Ehemannes habe erzählen können (vgl. Beschwerde, S. 2). Dass er die genaue Position, die sein Vater im Rahmen seiner Anstellung bei der Regierung und bei der (…) Nichtregierungsorga- nisation innegehabt habe, nicht aufzeigen konnte, ist ihm vorliegend nicht vorzuwerfen. Vom Beschwerdeführer waren keine genaueren Angaben zu den Umständen der Entführung seines Vaters zu erwarten, zumal ihm da- von nur berichtet wurde. Weitere Fragen dazu, wie er die damalige Situa- tion erlebt habe, wurden ihm – wie auch vom Beschwerdeführer moniert – nicht gestellt.

E-4538/2021 Seite 15

E. 7.2.2 Hinsichtlich der von ihm angegebenen Zeitspannen ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar tatsächlich einige zeitliche Ungereimtheiten aufweisen. So vermochte er insbesondere den Widerspruch nicht vollständig aufzulösen, wonach er anlässlich der Anhö- rung angab, er sei zur Schule gegangen, bis die Taliban ihn ausfindig ge- macht hätten respektive habe ihn seine Mutter anschliessend zur Schule begleitet, anlässlich der EB UMA indes aussagte, er sei nach Abbruch der Schule noch etwa (…) zuhause geblieben (vgl. act. 1097620-27/13, F73). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereig- nisse noch sehr jung war, sind diese zeitlichen Unstimmigkeiten aber zu relativieren, zumal seine Ausführungen insgesamt – wie von Vorinstanz ebenfalls festgestellt – widerspruchsfrei ausgefallen sind und er den chro- nologischen Ablauf der Geschehnisse auch anlässlich beider Anhörungen gleich schilderte (vgl. act. 1097620-15/16 S. 6 f. und 13 sowie act. 1097620-27/13 F42 ff.). Im Lichte dieser Umstände, die bei der Glaubhaf- tigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, erscheinen seine konsistenten Ausführungen bezüglich der Entführung seines Vaters glaubhaft.

E. 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seines Va- ters mit den Taliban aufgrund dessen Tätigkeiten für die Regierung und eine (…) Nichtregierungsorganisation dürften mit dessen Entführung ein Ende genommen haben. Es ist nicht bekannt, was mit dem Vater danach geschah. Die Erstreckung der Verfolgungsmassnahmen respektive des Verfolgungsmotivs auf den Beschwerdeführer beziehungsweise Anhalts- punkte für eine Reflexverfolgung sind vorliegend nicht nachvollziehbar. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban an der Familie des Beschwerdeführers oder an ihm noch hätten haben sollen, nachdem sie den Vater entführt hatten. Zwar kann dem Beschwerdeführer nur be- dingt vorgehalten werden, er habe den Zusammenhang zwischen der gel- tend gemachten Entführung seines Vaters und seiner angeblich drohenden Rekrutierung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht, zumal er diesen Zusammenhang lediglich als Vermutung geäussert hat (vgl. act. 1097620- 27/13 F55 ff.). Mit Blick auf die Rekrutierungspraxis der Taliban lässt sich aber festhalten, dass diese einerseits einen stärkeren Fokus auf die Rek- rutierung von Personen mit militärischer Erfahrung legen und somit gene- rell die Zahl der rekrutierten Minderjährigen abnimmt und die Rekrutierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt sind (vgl. dazu etwa Landinfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29.06.2017, https://landinfo.no/wp- content/uploads/2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban- 29062017.pdf, abgerufen am 14.04.2022). Gleichzeitig ist es nach den be-

E-4538/2021 Seite 16 stehenden Herkunftsländerinformationen insbesondere aufgrund struktu- reller Zwänge faktisch unmöglich, sich einem tatsächlichen Rekrutierungs- versuch durch die Taliban zu entziehen. Oppositionelle haben daher nur die Möglichkeit, sich entweder sehr diskret zu verhalten oder die Region zu verlassen (ebda.). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise erst (…) Jahre alt und damit noch deutlich jünger, als die in der Regel durch die Taliban rekrutierten Minderjährigen. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung zum Zeitpunkt seiner Ausreise, mithin das angege- bene fluchtauslösende Ereignis als nicht glaubhaft zu erkennen.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm vor sei- ner Ausreise aus Afghanistan aufgrund der Verfolgung seines entführten Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung würde voraussetzen, dass er dieser bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft ausgesetzt wäre.

E. 7.4.2 Die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung für Familienmitglieder von Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden, sind nicht erfüllt (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom

E. 7.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr als «ver- westlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Landesabwesenheit genügt für sich alleine nicht, ein Risikoprofil zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-3240/2020 vom 11. April 2022 E. 6.3), selbst wenn diese im «westlichen» Ausland stattfindet.

E. 7.4.4 Weiter liegen aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten Hin- weise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer nach einer – derzeit hypo- thetischen, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz – Rück- kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante (Reflex-) Verfolgung aufgrund des früheren Engagements seines Vaters für

E-4538/2021 Seite 17 eine schwedische Nichtregierungsorganisation und die afghanische Regie- rung drohen würde, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen- verfügung vom 21. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Verän- derung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2021 als amtliche Rechtsbeistän- din beigeordnet worden ist (vgl. Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfah- rens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 wurde eine Kosten- note ins Recht gelegt. Darin werden ein als angemessen zu erachtender Aufwand von insgesamt 5 Stunden sowie Übersetzungskosten von Fr. 75.– geltend gemacht. Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr.

E-4538/2021 Seite 18 100.– bis Fr. 150.–. Der in der Kostennote vom 28. Dezember 2021 aus- gewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksich- tigung des vorstehend erwähnten Aufwands ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 825.– (5 Stunden à Fr. 150.– zu- züglich Übersetzungskosten von Fr. 75.– und inklusive Auslagen) festzu- setzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4538/2021 Seite 19

E. 8 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2021 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin werden ein als angemessen zu erachtender Aufwand von insgesamt 5 Stunden sowie Übersetzungskosten von Fr. 75.- geltend gemacht. Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Der in der Kostennote vom 28. Dezember 2021 ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung des vorstehend erwähnten Aufwands ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 825.- (5 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Übersetzungskosten von Fr. 75.- und inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Januar 2022 E. 7.2 ff.; zu den diesbezüglichen Anforderungen zudem BVGE 2013/12 E. 6 und BVGE 2013/11 E. 5.3.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 825.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4538/2021 Urteil vom 21. Juni 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugeteilt. B. Aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt fand am 7. Juni 2021 - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C. Am 15. Juni 2021 reichte die Rechtsvertretung die Kopie der Tazkera des Beschwerdeführers zu den Akten. D. Am 22. Juni 2021 beantworteten die griechischen Behörden das Informationsersuchen der Schweiz vom 3. Juni 2021. Dem Schreiben war eine Kopie einer (anderen) Tazkera des Beschwerdeführers angehängt. E. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag, welches am (...). Juni 2021 erstellt wurde. F. F.a Am 19. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG [SR 142.31] zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei sowie im Rahmen der EB UMA machte er bezüglich seiner Asylgründe im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: F.b Er sei afghanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise gelebt und vier Jahre die Schule besucht habe. Sein Vater sei ein angesehener Mann und eine bekannte Persönlichkeit in Afghanistan gewesen. Er habe bei einer (...) Organisation, die sich für arme Menschen in Afghanistan eingesetzt habe, sowie für die Regierung gearbeitet. Als die Taliban von dessen Arbeit erfahren hätten, hätten sie den Leuten mitgeteilt, dass er vermutlich zum Christentum konvertiert sei und Geld von Ausländern annehmen würde. Die Taliban hätten weiter mitgeteilt, ihn zu vernichten. Sein Vater habe dennoch weitergearbeitet und versucht, mit Politikern und Regierungsamtsträgern in Kontakt zu treten, um die Probleme der Menschen in der Region zu lösen. Eines Tages sei sein Vater auf dem Arbeitsweg von den Taliban mitgenommen worden. Seine Familie habe seinen Vater gesucht, doch die Behörden hätten ihnen nicht weiterhelfen können. Ungefähr acht Monate bis ein Jahr nach der Entführung seines Vaters, habe dieser seine Ehefrau (die Mutter des Beschwerdeführers) angerufen, und ihr mittels Codes klarmachen können, dass die Taliban auf der Suche nach seiner Familie seien. Etwa ein Jahr nach der Entführung des Vaters respektive nach dessen Anruf, hätten die Taliban seine Familie ausfindig gemacht und seiner Mutter mitgeteilt, dass sich ihre Kinder, also der Beschwerdeführer und sein Bruder, den Taliban anschliessen und in den Jihad ziehen müssten, da sie sonst getötet würden. Seine Mutter habe daraufhin jemanden gebeten, ihn an einen sicheren Ort mitzunehmen, wo er die Schule besuchen und weiterleben könne. Im Herbst des Jahres 1397 (gemäss gregorianischem Kalender: Herbst 2018), etwa zwei bis drei Monate nach dem Besuch der Taliban, habe er sein Heimatdorf verlassen und sei illegal aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte diverse Fotos sowie Kopien von Dokumenten angeblich seinen Vater betreffend (Ausweiskarte der (...) Nichtregierungsorganisation F._______ [F._______], Arbeitsvertrag, Arbeitsbestätigung, Entlassungsbrief sowie Diplome der F._______) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von ihm und seinem Vater sowie einen Zeitungsartikel mit Bild seines Vaters zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zur Absicht des SEM, dessen Geburtsdatum anzupassen. I. Mit Zuteilungsentscheid vom 26. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. J. Am 29. Juli 2021 reichte die Rechtsvertretung ein weiteres Foto des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten. Mit gleichentags erfolgter Eingabe teilte sie die Mandatsniederlegung mit sofortiger Wirkung mit. K. Mit Verfügung vom 17. September 2021 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf das errechnete Mindestalter gemäss Altersgutachten an. L. Ebenfalls mit Verfügung vom 17 September 2021 - eröffnet am 21. September 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. M. M.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. M.b Er beantragte die Aufhebung der Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft und sein Asylgesuch. M.c Er ersuchte sodann darum, es sei die Verfügung betreffend die Anpassung seines Geburtsdatums aufzuheben und sein Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Die solchermassen gestellte ZEMIS-Beschwerde wurde beim Gericht unter der Verfahrensnummer E-4571/2021 registriert und weitergeführt. Das vorliegende Verfahren wird mit diesem koordiniert behandelt. M.d In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. N. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und forderte ihn auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese Sendung wurde von der zuständigen Poststelle mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. O. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2021 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihren Erwägungen (in den angefochtenen Verfügungen) festhalte. P. Mit Verfügung vom 11. November 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer letztmalig - unter Androhung einer Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung bei ungenutzter Frist - auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und lud ihn zur Einreichung einer Replik ein. Diese Verfügung lag mit Frist bis am 19. November 2021 auf der Post in G._______ bereit, wurde seitens des Beschwerdeführers indes ebenfalls nicht abgeholt. Q. Nach telefonischer Benachrichtigung der dem Beschwerdeführer zugeteilten Vertrauensperson reichte MLaw Sandra Wehrli am 9. Dezember 2021 eine Mandatsanzeige ein und ersuchte um Beiordnung als (amtliche) Rechtsvertretung. Der Eingabe lag eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht bei. R. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 hob die Instruktionsrichterin die mit Verfügung vom 11. November 2021 angedrohte Abweisung des Gesuchs um amtliche Verbeiständung bei ungenutzter Frist wiedererwägungsweise auf, setzte MLaw Sandra Wehrli als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und gewährte eine erneute Frist zur Einreichung einer Replik. S. Mit Replik vom 28. Dezember 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine Honorarnote seiner Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Angesichts der mit Urteil E-4571/2021 vom 21. Juni 2022 festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung stellt sich in Bezug auf dessen Asylverfahren vorab die Frage, ob dieses den formalen Anforderungen an Asylverfahren Unbegleiteter Minderjähriger genügte (und entsprechend die protokollierten Aussagen für die Beurteilung des Asylgesuchs verwendet werden durften). 4.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen und der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren gerecht zu werden (insbesondere prioritäre Behandlung und Vertretung: Art. 17 Abs. 2bis sowie Abs. 3 AsylG, Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.3 ff.). 4.1.2 Sowohl die EB UMA als auch die Anhörung vom 19. Juli 2021 fanden im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, mithin derjenigen Person, die die Rolle der Vertrauensperson übernommen hat (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1), womit seit Beginn des Verfahrens der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit Rechnung getragen wurde. 4.1.3 Aus den Protokollen geht zwar hervor, dass den Befragungen keine umfangreiche Einleitung vorausging, wie sie zur Schaffung einer vertrauensfördernden Atmosphäre bei der Befragung Minderjährigen gefordert ist. Die Befragung vom 19. Juli 2021 begann aber - nach Erläuterung ihres Zwecks und Vorstellung der anwesenden Personen - mit einfachen Fragen zu Herkunft, Familien- und Wohnsituation sowie dem Reiseweg des Beschwerdeführers. Aufgrund der Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung, die insbesondere auch mit der Problematik der in Frage gestellten Minderjährigkeit vertraut war, ist davon auszugehen, dass die Befragungen den Anforderungen insgesamt genügten und die Interessen des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt wurden. 4.2 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Anhörungen des Beschwerdeführers insgesamt den besonderen Anforderungen betreffend UMA genügten und somit keine Veranlassung zur Aufhebung der Dispositivziffern 1- 3 der angefochtenen Verfügung aus formalen Gründen besteht. Das entsprechende (sinngemässe) Begehren (vgl. Begehren Ziff. 1 in der Beschwerdeschrift und Begründung in der Replik) ist abzuweisen. 4.3 Die Auswirkungen der festgestellten Minderjährigkeit auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegenstand der materiellen Prüfung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). Bei dem bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab ist auf die Minderjährigkeit der asylsuchenden Person Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 4.4; vgl. auch Urteil des BVGer E-639/2021 und E-650/2021 vom 1. Juni 2021 E. 9.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Seine Aussagen zu den Tätigkeiten seines Vaters - insbesondere dessen tatsächliche Position als hochrangige Persönlichkeit und als Angestellter bei einer (...) Nichtregierungsorganisation - seien vage ausgefallen. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung sei dieser zum Zeitpunkt seiner angeblichen Entführung bereits mehrere Jahre nicht mehr für die (...) Nichtregierungsorganisation tätig gewesen. Was er danach gemacht habe, sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Informationen von seiner Mutter erhalten habe und damals noch sehr jung gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest etwas detaillierter über die Tätigkeiten seines Vaters hätte berichten und erklären können, weshalb sein Vater eine angesehen und hochrangige Persönlichkeit gewesen sei, zumal er mehrere Dokumente und Fotos seines Vaters eingereicht habe und bei seiner Mutter hätte nachfragen können, vor allem auch weil seine geltend gemachte Verfolgung gerade im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines Vaters stehe. Die Schilderungen zur Entführung seines Vaters seien ebenfalls vage ausgefallen und würden mehrere Ungereimtheiten enthalten. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gesagt, er sei nach der Entführung seines Vaters nicht mehr zur Schule gegangen, nach Schulabbruch noch etwa (...) in Afghanistan geblieben und habe zu Hause mit Büchern gelernt. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei zur Schule gegangen, bis die Taliban seine Familie ausfindig gemacht hätten, respektive sei er auch danach noch zur Schule gegangen und dabei von seiner Mutter begleitet worden. Weiter habe er gesagt, er sei (...) Jahre alt gewesen, als er mit der Schule aufgehört habe, und dass er zum Zeitpunkt der Ausreise (...) alt gewesen sei, was ebenfalls nicht mit seinen Aussagen übereinstimme, wonach er bis kurz vor seiner Ausreise zur Schule gegangen sei. Bei der Angabe der Zeitspannen habe er einerseits gesagt, dass sein Vater ungefähr acht, neun Monate bis ein Jahr nach seiner Entführung angerufen habe und die Taliban ungefähr ein Jahr oder ein bisschen mehr nach dem Anruf seines Vaters seine Familie ausfindig gemacht hätten, während er an anderer Stelle angegeben habe, dass zwischen der Entführung seines Vaters und dem Auffinden seiner Familie durch die Taliban ein Jahr vergangen sei. Auch wenn es schwierig sein könne, sich an genaue Zeitspannen zu erinnern, falle auf, dass es bei seinen Angaben zur Zeitspanne zwischen der Entführung seines Vaters und dem Auffinden seiner Familie zu einer zu markanten Abweichung komme. Selbst wenn sein Vater ein bekannter Mann in der Politik gewesen und von den Taliban entführt worden sein sollte, sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Entführung mit der befürchteten Rekrutierung des Beschwerdeführers zusammenhängen sollte. Das Vorgehen der Taliban respektive die Reaktion seiner Familie sei in mehreren Punkten nicht plausibel und nachvollziehbar. Obwohl seine Familie mittels telefonischer Warnung durch den entführten Vater um die Gefahr durch die Taliban gewusst habe, habe die einzige Vorsichtsmassnahme darin bestanden, dass seine Mutter ihn zur Schule begleitet habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban nach der Entführung seines Vaters einen derart grossen Aufwand betrieben haben sollten, um seine Familie ausfindig zu machen, nur um seiner Mutter mitzuteilen, dass er und sein Bruder sich ihnen anschliessen müssten. Es sei zwar bekannt, dass die Taliban versuchen würden, junge Männer zu rekrutieren, doch sei davon auszugehen, dass es in der Region genügend junge Männer gebe, die in den Augen der Taliban als geeignete Rekruten erscheinen würden und es somit bedeutend einfachere Wege gäbe, um Kämpfer für den Jihad zu finden. Weshalb die Taliban nach dem Ausfindigmachen seiner Familie wieder abgezogen seien und er anschliessend noch rund (...) Monate zu Hause geblieben sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, erst recht nicht, da seine Mutter mit seinem Bruder in seinem Heimatdorf geblieben sei, obwohl sein Bruder ebenfalls aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschliessen. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer weiter geltend gemacht, die Taliban seien nach seiner Ausreise zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach seinem Verbleib gefragt, worauf seine Mutter weggezogen sei. Einerseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban seinen Bruder nicht mitgenommen hätten, andererseits habe er in der Erstbefragung gesagt, dass er keinerlei Informationen habe, was mit seiner Mutter nach seiner Ausreise passiert sei, womit diese Information ohnehin als nachgeschoben und unglaubhaft zu betrachten sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wann und unter welchen Umständen die Bilder, die angeblich seinen Vater zeigen würden, entstanden seien, und ob es sich auf dem Bild, das den Beschwerdeführer mit seinem Vater zeigen würde, tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, sei dieses doch unscharf. Selbst wenn auf diesem Bild er und sein Vater zu sehen seien, habe er seine Ausreisegründe nicht einen glaubhaften Zusammenhang mit der Position seines Vaters zu stellen vermocht. 6.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Vater sei Ingenieur gewesen, habe für eine (...) Organisation und später für die Regierung gearbeitet. Weder er (aufgrund seines Alters) noch seine Mutter (die über praktisch keine Schulbildung verfüge) hätten genau gewusst, was sein Vater bei der Regierung gemacht habe. Seine Mutter habe ihm lediglich erzählen können, dass sein Vater ein angesehener Mann gewesen sei, der Kontakte mit dem Präsidenten, Parlamentsabgeordneten und anderen hohen Beamten gehabt habe und der versucht habe, die Probleme der Menschen dort zu lösen. Auch in der Schweiz sei nicht ungewöhnlich, dass Kinder im Grundschulalter nicht genau wüssten, was ihre Väter arbeiten würden. Und sicherlich gebe es auch Ehefrauen, die bildungsmässig ihren Ehemännern unterlegen seien und deshalb nicht genau wüssten beziehungsweise nicht genau nachvollziehen könnten, was ihre Ehemänner arbeiten würden. Er erinnere sich, dass sein Vater ein sehr lieber Mensch gewesen sei, der zu Hause nie gestritten und der unbedingt gewollt habe, dass er in die Schule gehe. Damit er auf der Flucht beweisen könne, wie wichtig sein Vater in der Heimat gewesen sei, habe er die Bilder, die diesen mit hohen Würdeträgern zeigen würden, und die Papiere der (...) Organisation mitgenommen. Diese Bilder hätten sich auf einem Handy seines Vaters befunden, welches er immer zu Hause gelassen habe. Sein Vater habe zwei Handys gehabt, wovon er eines gewöhnlich mitgenommen und eines immer zu Hause gelassen habe. Auch wenn ihm die Vorinstanz nicht glaube, dass der Mann auf diesen Bildern sein Vater sei, lasse sich mindestens den eingereichten Papieren entnehmen, dass sein Vater für die (...) Organisation gearbeitet habe. Er sei lediglich einmal aufgefordert worden, möglichst genau zu schildern, wie er von der Entführung seines Vaters erfahren habe. Daraufhin habe er geantwortet, dass man in der heutigen Situation viel mehr wisse, wie stark die Taliban in Afghanistan geworden seien, und er vermute, dass sein Vater getötet worden sei. Seit dessen Entführung seien etwa (...) Jahre vergangen. Dieser Antwort lasse sich entnehmen, dass er beziehungsweise der Dolmetscher die Frage nicht richtig verstanden hätten und es am Befrager gewesen wäre, nochmals nachzufragen, falls er eine genauere Antwort gewollt hätte. Vorgängig habe er in der Anhörung beschrieben, wo sein Vater entführt worden sei, und die Vermutung seiner Mutter geäussert, wonach die Taliban seinen Vater entführt hätten, da diese ihm schon vorgängig gedroht hätten. Seine Mutter habe mit Hilfe der Behörden und der Polizei versucht, seinen Vater wiederzufinden, diese hätten jedoch nicht viel machen können, da sein Vater vermutlich in jene Region mitgenommen worden sei, wo die Taliban an der Macht seien. Wie die Entführung seines Vaters genau vonstattengegangen sei, wüssten nur sein Vater und die entführenden Taliban. Der Beschwerdeführer wisse nur, dass er sehr traurig gewesen sei und nicht recht verstanden habe, was passiert sei. Sie hätten alle grosse Angst gehabt. Angesichts seines damals sehr jungen Alters sei normal, dass er keine exakten Zeitangaben habe machen können. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz habe er nie gesagt, dass er gleich nach der Entführung seines Vaters mit der Schule aufgehört habe. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und fügt an, die Angaben des Beschwerdeführers seien auch unter Berücksichtigung seines relativ jungen Alters viel zu vage ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder er, obwohl er von den Fotos seines Vaters gewusst habe, noch seine Mutter genauere Kenntnis zu den Tätigkeiten seines Vaters gehabt haben sollten. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, respektive wieso die versuchte Rekrutierung durch die Taliban im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters stehen sollte, zumal sich der Vater in Gewahrsam der Taliban befinde. Dem Vorwurf, wonach ihm viele geschlossene Fragen gestellt worden seien, und ein Teil nicht korrekt übersetzt worden sei, werde dadurch entkräftet, dass gerade zu diesem Zweck das Protokoll rückübersetzt werde, um allfällige Missverständnisse oder Übersetzungsfehler zu vermeiden. Da es insgesamt zu viele Ungereimtheiten in seinen Erzählungen gebe, habe er die Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Die geltend gemachte Verfolgung sei nicht primär aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 AsylG erfolgt, auch wenn der Beschwerdeführer versucht habe, seine Verfolgung durch die Tätigkeit seines Vaters zu begründen und daraus ein politisches Motiv respektive eine Reflexverfolgung abzuleiten. Die Tätigkeit des Vaters bei der Regierung und der Zusammenhang von dessen Position mit der Rekrutierung des Beschwerdeführers habe nicht glaubhaft gemacht werden können, womit das Motiv der Rekrutierung durch die Taliban flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, sofern sich diese auch tatsächlich zugetragen hätte. Somit liege auch keine veränderte Sachlage im Zusammenhang mit dem Machtwechsel in Afghanistan vor. 6.4 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Rückübersetzung werde mit dem gleichen Dolmetscher vorgenommen, welcher auch bei der Befragung übersetzt habe, weshalb möglich sei, dass Übersetzungsfehler beziehungsweise sprachliche Unklarheiten auch bei einer Rückübersetzung bestehen bleiben würden. Es wäre am Befrager gewesen, bezüglich der unklaren Antwort auf Frage F73 anlässlich der Anhörung nochmals nachzufragen. Gerade bei Minderjährigen werde vom Bundesverwaltungsgericht empfohlen, die Antworten regelmässig umzuformulieren, um so zu überprüfen, ob man sie richtig verstanden habe. Seine Antworten bezüglich der Tätigkeit seines Vaters entsprächen - entgegen der Meinung der Vorinstanz - denjenigen eines Kindes von ungefähr (...) Jahren und seien keineswegs zu vage. Sie enthielten genau diejenigen Informationen, welche Eltern ihren kleinen Kindern über ihre Tätigkeit normalerweise gäben. Wichtig für ihn sei gewesen, dass sein Vater ein angesehener Mann gewesen sei, der mit wichtigen Persönlichkeiten zusammengetroffen und versucht habe, die Probleme der Menschen zu lösen. Er sei sehr stolz auf seinen Vater gewesen. Ihm seien viele Fragen zu genauen Zeitangaben gestellt worden, welche er zu beantworten versucht habe, obwohl er dies offensichtlich nicht gekonnt habe. Dabei sei zu wenig beachtet worden, dass er noch ein Kind gewesen sei, als sich all diese Dinge zugetragen hätten und er diese Ereignisse aus einer Kinderperspektive wahrgenommen habe. In Bezug zur Tätigkeit seines Vaters hätte man ihn beispielsweise auch danach fragen können, ob der Vater ihn manchmal ins Büro mitgenommen habe oder ob der Vater ab und zu Geschäftspartner mit nach Hause gebracht habe. Solche Fragen hätten mehr der Erlebniswelt eines kleinen Jungen entsprochen und man hätte so mehr Informationen über die Tätigkeit des Vaters erhalten können. Hinsichtlich des fehlenden flüchtlingsrelevanten Motivs der Rekrutierung durch die Taliban, falls sie nicht im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters stünde, sei anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer respektive seine Familie der Rekrutierung widersetzt hätten, was für die Taliban bedeute, dass er ein Abtrünniger und Ungläubiger sei. Zusätzlich werde der Akt des Auswanderns nach Europa von den Taliban grundsätzlich als Akt des politischen Widerstands verstanden. Heimkehrende würden als Apostaten und Spione gesehen. Wegen der Tätigkeit seines Vaters für eine (...) Organisation und die ehemalige Regierung sei er verstärkt in Gefahr, bei einer Rückkehr unter diesen Verdacht zu geraten. Deshalb habe er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit seiner Tötung zu rechnen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Auch unter gebührender Berücksichtigung der Minderjährigkeit vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers angesichts der nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Ergebnis nicht zu überzeugen. 7.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung hat der Beschwerdeführer indes Folgendes glaubhaft dargestellt: 7.2.1 Er hat unter Berücksichtigung seines damaligen Kindsalters zu den Tätigkeiten des Vaters hinreichende Kenntnisse an den Tag gelegt (bei der geltend gemachten Entführung des Vaters war der Beschwerdeführer (...) Jahre alt). Er konnte das Ansehen seines Vaters beispielsweise insofern veranschaulichen, als er angab, dieser habe Kontakt mit dem Präsidenten, Parlamentsabgeordneten und anderen hohen Beamten gehabt (vgl. act. 1097620-27/13, F35, F37 und F44). Weiter erklärte er nachvollziehbar, weshalb er die Bilder, die seinen Vater mit hohen Würdeträgern zeigen würden, sowie die Papiere der (...) Nichtregierungsorganisation bei seiner Ausreise mitgenommen habe und weshalb auch seine Mutter ihm nichts genaueres über die Arbeit ihres Ehemannes habe erzählen können (vgl. Beschwerde, S. 2). Dass er die genaue Position, die sein Vater im Rahmen seiner Anstellung bei der Regierung und bei der (...) Nichtregierungsorganisation innegehabt habe, nicht aufzeigen konnte, ist ihm vorliegend nicht vorzuwerfen. Vom Beschwerdeführer waren keine genaueren Angaben zu den Umständen der Entführung seines Vaters zu erwarten, zumal ihm davon nur berichtet wurde. Weitere Fragen dazu, wie er die damalige Situation erlebt habe, wurden ihm - wie auch vom Beschwerdeführer moniert - nicht gestellt. 7.2.2 Hinsichtlich der von ihm angegebenen Zeitspannen ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zwar tatsächlich einige zeitliche Ungereimtheiten aufweisen. So vermochte er insbesondere den Widerspruch nicht vollständig aufzulösen, wonach er anlässlich der Anhörung angab, er sei zur Schule gegangen, bis die Taliban ihn ausfindig gemacht hätten respektive habe ihn seine Mutter anschliessend zur Schule begleitet, anlässlich der EB UMA indes aussagte, er sei nach Abbruch der Schule noch etwa (...) zuhause geblieben (vgl. act. 1097620-27/13, F73). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereignisse noch sehr jung war, sind diese zeitlichen Unstimmigkeiten aber zu relativieren, zumal seine Ausführungen insgesamt - wie von Vorinstanz ebenfalls festgestellt - widerspruchsfrei ausgefallen sind und er den chronologischen Ablauf der Geschehnisse auch anlässlich beider Anhörungen gleich schilderte (vgl. act. 1097620-15/16 S. 6 f. und 13 sowie act. 1097620-27/13 F42 ff.). Im Lichte dieser Umstände, die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, erscheinen seine konsistenten Ausführungen bezüglich der Entführung seines Vaters glaubhaft. 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seines Vaters mit den Taliban aufgrund dessen Tätigkeiten für die Regierung und eine (...) Nichtregierungsorganisation dürften mit dessen Entführung ein Ende genommen haben. Es ist nicht bekannt, was mit dem Vater danach geschah. Die Erstreckung der Verfolgungsmassnahmen respektive des Verfolgungsmotivs auf den Beschwerdeführer beziehungsweise Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung sind vorliegend nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban an der Familie des Beschwerdeführers oder an ihm noch hätten haben sollen, nachdem sie den Vater entführt hatten. Zwar kann dem Beschwerdeführer nur bedingt vorgehalten werden, er habe den Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Entführung seines Vaters und seiner angeblich drohenden Rekrutierung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht, zumal er diesen Zusammenhang lediglich als Vermutung geäussert hat (vgl. act. 1097620-27/13 F55 ff.). Mit Blick auf die Rekrutierungspraxis der Taliban lässt sich aber festhalten, dass diese einerseits einen stärkeren Fokus auf die Rekrutierung von Personen mit militärischer Erfahrung legen und somit generell die Zahl der rekrutierten Minderjährigen abnimmt und die Rekrutierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt sind (vgl. dazu etwa Landinfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29.06.2017, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf, abgerufen am 14.04.2022). Gleichzeitig ist es nach den bestehenden Herkunftsländerinformationen insbesondere aufgrund struktureller Zwänge faktisch unmöglich, sich einem tatsächlichen Rekrutierungsversuch durch die Taliban zu entziehen. Oppositionelle haben daher nur die Möglichkeit, sich entweder sehr diskret zu verhalten oder die Region zu verlassen (ebda.). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise erst (...) Jahre alt und damit noch deutlich jünger, als die in der Regel durch die Taliban rekrutierten Minderjährigen. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Zwangsrekrutierung zum Zeitpunkt seiner Ausreise, mithin das angegebene fluchtauslösende Ereignis als nicht glaubhaft zu erkennen. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm vor seiner Ausreise aus Afghanistan aufgrund der Verfolgung seines entführten Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung würde voraussetzen, dass er dieser bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ausgesetzt wäre. 7.4.2 Die hohen Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung für Familienmitglieder von Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sind nicht erfüllt (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; zu den diesbezüglichen Anforderungen zudem BVGE 2013/12 E. 6 und BVGE 2013/11 E. 5.3.2). 7.4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr als «verwestlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Landesabwesenheit genügt für sich alleine nicht, ein Risikoprofil zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-3240/2020 vom 11. April 2022 E. 6.3), selbst wenn diese im «westlichen» Ausland stattfindet. 7.4.4 Weiter liegen aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer nach einer - derzeit hypothetischen, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante (Reflex-) Verfolgung aufgrund des früheren Engagements seines Vaters für eine schwedische Nichtregierungsorganisation und die afghanische Regierung drohen würde, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2021 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin werden ein als angemessen zu erachtender Aufwand von insgesamt 5 Stunden sowie Übersetzungskosten von Fr. 75.- geltend gemacht. Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Der in der Kostennote vom 28. Dezember 2021 ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung des vorstehend erwähnten Aufwands ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 825.- (5 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Übersetzungskosten von Fr. 75.- und inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 825.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: