Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge etwa im Mai 2017 in Richtung Iran, von wo aus er schliesslich über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt sei. Am
26. März 2018 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerde- führer am 30. März 2018 summarisch befragt. Am 10. Oktober 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im We- sentlichen Folgendes geltend: B.b Er stamme aus einer wohlhabenden Familie, die im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Herat über zahlreiche Ländereien verfügt und diese landwirtschaftlich genutzt habe. Er habe seinen Vater seit dem Kin- desalter bei der Bewirtschaftung und Verwaltung dieser Ländereien unter- stützt, weshalb er nie eine Schule besucht habe und Analphabet sei. Sein Cousin väterlicherseits – Mullah und ein in der Region einflussreicher Tali- ban – habe ihn schon jahrelang dazu bewegen wollen, mehr Zeit in der Moschee zu verbringen und ihn einmal als Mullah zu beerben, wogegen er sich jedoch gewehrt habe. Am Nachmittag des 20. August 2017 habe er 20 seiner Tauben, mit denen er sich in seiner Freizeit vornehmlich beschäftigt habe, tot aufgefunden. Seine Mutter habe ihm berichtet, sein Cousin sei dafür verantwortlich und habe ihn durch die Tat erneut zum häufigeren Mo- scheebesuch bewegen wollen. Ob der Tötung der Tiere ausser sich, habe er sich mit einem Benzinkanister auf den Weg zur Moschee gemacht und diese aus Rache niedergebrannt. Noch am selben Tag sei er von einem Gericht, bei dem sein Cousin den Vorsitz gehabt habe, zum Tod durch Stei- nigung verurteilt worden, weshalb er sogleich zu Freunden seiner Familie in ein anderes Dorf geflüchtet sei. Zwei Tage später habe seine Mutter ihm 12'000 US-Dollar dorthin gebracht, woraufhin er sich in Begleitung eines Freundes der Familie zur Grenze aufgemacht habe und ausgereist sei. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Tazkira und eine autorisierte Übersetzung derselben (beide im Original) zu den Akten.
E-3240/2020 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 24. Juni 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung in der Schweiz, unter Anerkennung seiner Flüchtlingsei- genschaft; eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeven- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertre- tung, ohne dabei in der Beschwerdeschrift eine konkrete Person zu be- zeichnen. E. Mit Eingabe vom 13. August 2020 reichte der Beschwerdeführer die Tazkira seiner Mutter, eine autorisierte Übersetzung derselben, einen Arzt- bericht vom 13. August 2020 sowie ein Bestätigungsschreiben eines soge- nannten Ältestenrates (alle im Original) zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 gut und setzte dem Be- schwerdeführer gleichzeitig Frist zur Bezeichnung einer Rechtsvertretung im Sinn von aArt. 110a AsylG. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz liess sich am 26. August 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Sophia Delgado, zeigte mit Eingabe vom 28. August 2020 ihr Mandatsverhältnis gegenüber
E-3240/2020 Seite 4 dem Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Beiordnung als amtli- che Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. I. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Beiordnung der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 gut und übermittelte dem Be- schwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. J. Mit Eingabe vom 22. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe vor dem Hintergrund der Lageentwicklungen in- folge der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im Spätsommer 2021. K. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Zwischenverfügung vom 28. Ja- nuar 2022 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. L. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM den ursprüngli- chen Asylentscheid mit Verfügung vom 14. Februar 2022 teilweise in Wie- dererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Mai 2020 auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zu den übrigen Rechtsbegehren liess es sich ebenfalls am 14. Februar 2022 ver- nehmen, wobei es sich insbesondere zu den Ausführungen des Beschwer- deführers in seiner Eingabe vom 22. September 2021 äusserte und fest- stellte, diese seien nicht geeignet, die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Februar 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückzie- hen wolle. Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ihm für den Fall des Festhaltens zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. N. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 9. März 2022 vollumfäng- lich an den (verbleibenden) Beschwerdebegehren festhalten zu wollen.
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 14. Februar 2022 die Verfügung vom
22. Mai 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Zif- fern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung be- schränkt.
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E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde- führers. Er habe wiederholt angegeben, die fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich am 20. August 2017 zugetragen, wobei er jedoch nachweislich am 25. Juli 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, diese Unstimmigkeit nachvollziehbar aufzu- lösen. Auch seine Angaben zum zeitlichen Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse sowie den Umständen, unter denen er vom Urteil gegen ihn er- fahren habe, seien widersprüchlich ausgefallen. Insgesamt seien seine Schilderungen unsubstanziiert und vage geblieben und würden bisweilen unlogisch erscheinen. Beispielsweise sei nicht verständlich, weshalb sein Cousin ausgerechnet ihn, der keinen Bezug zur Moschee habe, als seinen Nachfolger im Amt des Mullahs habe gewinnen wollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar und unlogisch scheine das äusserst schnell gesprochene Steinigungsurteil. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde überdies dadurch geschmälert, dass er gegenüber den griechischen Behörden sowie zu Beginn des Asylverfahrens in der Schweiz abwei- chende Angaben hinsichtlich seiner Personalien gemacht habe und dies nicht überzeugend zu erklären vermocht habe, weshalb begründete Zwei- fel an seiner Identität bestünden.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Wesentlichen ausgeführt, ein Grossteil der Widersprü- che lasse sich dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei. So habe er etwa keine Möglichkeit gehabt die Personalien, die jeweils für ihn notiert worden seien, auf ihre Korrektheit und Einheitlichkeit zu über- prüfen. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt seines Analphabetismus zu würdigen seien seine Datumsangaben, zumal er sich weder mit dem per- sischen noch dem europäischen Kalender auskenne. Insgesamt seien seine Ausführungen zu seinen Asylgründen substanziiert, in sich schlüssig und plausibel ausgefallen.
E. 4.2.2 In seiner Eingabe vom 22. September 2021 führte der Beschwerde- führer in Ergänzung zu seiner Beschwerde aus, seit der Machtübernahme durch die Taliban einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein. Durch seine Flucht nach Europa, seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seine gute Integration sei er in den Augen der Taliban ver- westlicht, es sei von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.
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E. 4.3 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte die Vorinstanz hin- sichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aus, dessen Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfol- gungsgefahr nicht aus. Aus der Beschwerde gehe sodann nicht hervor, in- wiefern der Beschwerdeführer sich seit seiner Ausreise aus Afghanistan – und insbesondere aufgrund seines mittlerweile fast vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz – verändert habe. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer er für die Taliban und die afghanische Bevölke- rung als Person identifizierbar sei, die mehrere Jahre in Europa gelebt habe. Insbesondere teile das SEM die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er die prägendsten Jahre seines jungen Erwachsenenlebens – von 19 bis 24 Jahre – in der Schweiz verbracht habe, nicht. Insgesamt seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seines sozialen Status oder einer Weltanschauung Gefahr laufe, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Alleine der Aufenthalt in einem westlichen Land begründe für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht.
E. 4.4 Anlässlich seiner Erklärung, an den verbleibenden Rechtsbegehren festhalten zu wollen, führte der Beschwerdeführer aus, vor dem Hinter- grund derzeit stattfindender Vergeltungsaktionen der Taliban insbesondere gegen "verwestlicht" scheinende Personen, verwirkliche sich seine persön- liche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft. So habe er Vergeltung seitens seines Cousins, eines Mitglieds der Taliban, zu befürchten und er sei zur Steinigung verurteilt worden. Sodann habe er sich bereits in Afghanistan gegen den Besuch der Moschee ver- wahrt und gar eine Moschee niedergebrannt, womit er seine Abneigung gegenüber dem Islam unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich gänzlich vom Islam abge- wandt, lebe nun als Atheist und weise dadurch ein erhöhtes Risikoprofil auf, zumal in Afghanistan nur eine geringe gesellschaftliche Toleranz ge- genüber Kritik am Islam bestehe. Erschwerend hinzu komme sein mehr- jähriger Aufenthalt in einem westlichen Land.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-3240/2020 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 6.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen sind vage ausgefallen und in sich nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer konnte weder den Brandanschlag auf eine Moschee noch ein daraufhin angeblich gegen ihn ausgesprochenes Steinigungsur- teil plausibel machen. Selbst wenn sein Cousin, ein Mullah, ihn sofort im Verdacht gehabt hätte, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass er in- nerhalb von zwei Stunden eine Moschee (die Hauptmoschee des Ortes) mit 5-Liter Petrol komplett niedergebrannt hat und in diesen zwei Stunden zur Steinigung verurteilt worden sein soll (vgl. act. A24/25 F103, F123, F134 ff., F201 ff.). Die Darstellungen des eigentlichen Brandhergangs sind auch auf mehrfache Nachfrage hin unsubstanziiert geblieben (vgl. act. A24/25 F108, F113 ff., F132 f.). Der Beschwerdeführer vermochte den Brandanschlag zudem zeitlich nicht stimmig einzuordnen. Zutreffend ver- weist die Vorinstanz darauf, dass seine Angaben, wonach er den Anschlag auf die Moschee am 20. August 2017 ausgeführt habe, nicht mit der Aus- kunft der griechischen Behörden zu vereinbaren ist, gemäss welcher der
E-3240/2020 Seite 9 Beschwerdeführer bereits am 25. Juli 2017 in Griechenland um Asyl nach- gesucht hat. Sein Einwand, er sei Analphabet und kenne sich mit Daten und Kalendern nicht gut aus, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, in der Lage wäre, Zeit- räume einzuschätzen oder Ereignisse beispielsweise in den Kontext des Erntejahres zu stellen. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerde- führers, er habe lediglich über Dritte das Datum seiner fluchtauslösenden Ereignisse in Erfahrung bringen können und könne diese Angaben nicht verifizieren oder beurteilen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehaup- tung zu werten (vgl. act. A24/25 F178 ff., act. A10/13 7.02 und Beschwerde Ziff. 12). Das eingereichte Schreiben des sogenannten Ältestenrates vom
E. 6.3 Entgegen der Behauptung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, er laufe im Fall ei- ner Rückkehr Gefahr, aufgrund seines Profils von seinem Cousin im Spe- ziellen oder den Taliban im Allgemeinen behelligt zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich vor seiner Ausreise in einer Weise vom Islam abgewandt hätte, die einen Anknüpfungspunkt für allfällige zukünf- tige Verfolgungshandlungen darstellen würde. Insbesondere konnte er den behaupteten Brandanschlag auf eine Moschee und ein angeblich deswe- gen ergangenes Steinigungsurteil nicht glaubhaft machen. Soweit der Be- schwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr als «verwestlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko sei- tens der Taliban oder islamistischer Gruppierung ausgesetzt zu sein, über- zeugt dies ebenfalls nicht. Die Landesabwesenheit genügt von vornherein nicht für sich, ein Risikoprofil zu begründen. Individuelle Gründe in der Per- son des Beschwerdeführers sind wie bereits ausgeführt ebenfalls nicht er- kennbar.
E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
E-3240/2020 Seite 10 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeord- net hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässig- keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 8.2 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, welche im Hinblick auf allenfalls bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse beantragt wurde (vgl. Beschwerde Ziffern 25, 29, 36 und 37) besteht angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme (vgl. nachfolgend E. 8) keine Veran- lassung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 8.2 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, welche im Hinblick auf allenfalls bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse beantragt wurde (vgl. Beschwerde Ziffern 25, 29, 36 und 37) besteht angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme (vgl. nachfolgend E. 8) keine Veranlassung.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
E. 10 Juni 2020 ist ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerde- führers zu belegen, zumal es ausschliesslich auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers erstellt worden zu sein scheint und im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie er das Dokument erhältlich ma- chen konnte (vgl. Eingabe vom 13. August 2020, S. 2).
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie- gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei- nes Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl- gewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anord-
E-3240/2020 Seite 11 nung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwä- gung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte.
E. 10.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom
19. August 2020 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Veränderung seiner finan- ziellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben.
E. 10.3 Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2020 wurde dem Be- schwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin bei- geordnet. Demnach ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht ein Ho- norar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu- richten, soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde betrifft. Die Rechtsbeiständin reichte eine Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von 160 Minuten auflistet, was angemessen er- scheint. Das Gericht geht – wie in der Instruktionsverfügung vom 19. Au- gust 2020 kommuniziert – bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundenansatz ist da- her von Fr. 250.– auf Fr. 150.–, und nicht wie in der Eingabe vom 9. März 2022 beantragt (Fr. 200.–/Fr. 220.–), zu kürzen. In Anwendung der mass- gebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabge- setzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende, anteilige Honorar demnach auf insgesamt Fr. 220.– (inklusive anteilige Auslagen) festzulegen.
E. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insge- samt Fr. 350.– (inkl. anteilige Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3240/2020 Seite 12
E-3240/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt worden ist.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 220.– ausgerichtet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3240/2020 Urteil vom 11. April 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge etwa im Mai 2017 in Richtung Iran, von wo aus er schliesslich über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt sei. Am 26. März 2018 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 30. März 2018 summarisch befragt. Am 10. Oktober 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er stamme aus einer wohlhabenden Familie, die im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Herat über zahlreiche Ländereien verfügt und diese landwirtschaftlich genutzt habe. Er habe seinen Vater seit dem Kindesalter bei der Bewirtschaftung und Verwaltung dieser Ländereien unterstützt, weshalb er nie eine Schule besucht habe und Analphabet sei. Sein Cousin väterlicherseits - Mullah und ein in der Region einflussreicher Taliban - habe ihn schon jahrelang dazu bewegen wollen, mehr Zeit in der Moschee zu verbringen und ihn einmal als Mullah zu beerben, wogegen er sich jedoch gewehrt habe. Am Nachmittag des 20. August 2017 habe er 20 seiner Tauben, mit denen er sich in seiner Freizeit vornehmlich beschäftigt habe, tot aufgefunden. Seine Mutter habe ihm berichtet, sein Cousin sei dafür verantwortlich und habe ihn durch die Tat erneut zum häufigeren Moscheebesuch bewegen wollen. Ob der Tötung der Tiere ausser sich, habe er sich mit einem Benzinkanister auf den Weg zur Moschee gemacht und diese aus Rache niedergebrannt. Noch am selben Tag sei er von einem Gericht, bei dem sein Cousin den Vorsitz gehabt habe, zum Tod durch Steinigung verurteilt worden, weshalb er sogleich zu Freunden seiner Familie in ein anderes Dorf geflüchtet sei. Zwei Tage später habe seine Mutter ihm 12'000 US-Dollar dorthin gebracht, woraufhin er sich in Begleitung eines Freundes der Familie zur Grenze aufgemacht habe und ausgereist sei. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine Tazkira und eine autorisierte Übersetzung derselben (beide im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juni 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung in der Schweiz, unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, ohne dabei in der Beschwerdeschrift eine konkrete Person zu bezeichnen. E. Mit Eingabe vom 13. August 2020 reichte der Beschwerdeführer die Tazkira seiner Mutter, eine autorisierte Übersetzung derselben, einen Arztbericht vom 13. August 2020 sowie ein Bestätigungsschreiben eines sogenannten Ältestenrates (alle im Original) zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 gut und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Bezeichnung einer Rechtsvertretung im Sinn von aArt. 110a AsylG. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz liess sich am 26. August 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Sophia Delgado, zeigte mit Eingabe vom 28. August 2020 ihr Mandatsverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. I. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 gut und übermittelte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. J. Mit Eingabe vom 22. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe vor dem Hintergrund der Lageentwicklungen infolge der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im Spätsommer 2021. K. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2022 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. L. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM den ursprünglichen Asylentscheid mit Verfügung vom 14. Februar 2022 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Mai 2020 auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zu den übrigen Rechtsbegehren liess es sich ebenfalls am 14. Februar 2022 vernehmen, wobei es sich insbesondere zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 22. September 2021 äusserte und feststellte, diese seien nicht geeignet, die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Februar 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückziehen wolle. Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ihm für den Fall des Festhaltens zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. N. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 9. März 2022 vollumfänglich an den (verbleibenden) Beschwerdebegehren festhalten zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das SEM hat mit Verfügung vom 14. Februar 2022 die Verfügung vom 22. Mai 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung beschränkt. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe wiederholt angegeben, die fluchtauslösenden Ereignisse hätten sich am 20. August 2017 zugetragen, wobei er jedoch nachweislich am 25. Juli 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, diese Unstimmigkeit nachvollziehbar aufzulösen. Auch seine Angaben zum zeitlichen Ablauf der fluchtauslösenden Ereignisse sowie den Umständen, unter denen er vom Urteil gegen ihn erfahren habe, seien widersprüchlich ausgefallen. Insgesamt seien seine Schilderungen unsubstanziiert und vage geblieben und würden bisweilen unlogisch erscheinen. Beispielsweise sei nicht verständlich, weshalb sein Cousin ausgerechnet ihn, der keinen Bezug zur Moschee habe, als seinen Nachfolger im Amt des Mullahs habe gewinnen wollen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar und unlogisch scheine das äusserst schnell gesprochene Steinigungsurteil. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde überdies dadurch geschmälert, dass er gegenüber den griechischen Behörden sowie zu Beginn des Asylverfahrens in der Schweiz abweichende Angaben hinsichtlich seiner Personalien gemacht habe und dies nicht überzeugend zu erklären vermocht habe, weshalb begründete Zweifel an seiner Identität bestünden. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung im Wesentlichen ausgeführt, ein Grossteil der Widersprüche lasse sich dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei. So habe er etwa keine Möglichkeit gehabt die Personalien, die jeweils für ihn notiert worden seien, auf ihre Korrektheit und Einheitlichkeit zu überprüfen. Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt seines Analphabetismus zu würdigen seien seine Datumsangaben, zumal er sich weder mit dem persischen noch dem europäischen Kalender auskenne. Insgesamt seien seine Ausführungen zu seinen Asylgründen substanziiert, in sich schlüssig und plausibel ausgefallen. 4.2.2 In seiner Eingabe vom 22. September 2021 führte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seiner Beschwerde aus, seit der Machtübernahme durch die Taliban einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein. Durch seine Flucht nach Europa, seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seine gute Integration sei er in den Augen der Taliban verwestlicht, es sei von einem erhöhten Risikoprofil auszugehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. 4.3 Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels führte die Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung aus, dessen Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Aus der Beschwerde gehe sodann nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer sich seit seiner Ausreise aus Afghanistan - und insbesondere aufgrund seines mittlerweile fast vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz - verändert habe. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer er für die Taliban und die afghanische Bevölkerung als Person identifizierbar sei, die mehrere Jahre in Europa gelebt habe. Insbesondere teile das SEM die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er die prägendsten Jahre seines jungen Erwachsenenlebens - von 19 bis 24 Jahre - in der Schweiz verbracht habe, nicht. Insgesamt seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sozialen Status oder einer Weltanschauung Gefahr laufe, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Alleine der Aufenthalt in einem westlichen Land begründe für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht. 4.4 Anlässlich seiner Erklärung, an den verbleibenden Rechtsbegehren festhalten zu wollen, führte der Beschwerdeführer aus, vor dem Hintergrund derzeit stattfindender Vergeltungsaktionen der Taliban insbesondere gegen "verwestlicht" scheinende Personen, verwirkliche sich seine persönliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft. So habe er Vergeltung seitens seines Cousins, eines Mitglieds der Taliban, zu befürchten und er sei zur Steinigung verurteilt worden. Sodann habe er sich bereits in Afghanistan gegen den Besuch der Moschee verwahrt und gar eine Moschee niedergebrannt, womit er seine Abneigung gegenüber dem Islam unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich gänzlich vom Islam abgewandt, lebe nun als Atheist und weise dadurch ein erhöhtes Risikoprofil auf, zumal in Afghanistan nur eine geringe gesellschaftliche Toleranz gegenüber Kritik am Islam bestehe. Erschwerend hinzu komme sein mehrjähriger Aufenthalt in einem westlichen Land. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 6.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen sind vage ausgefallen und in sich nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer konnte weder den Brandanschlag auf eine Moschee noch ein daraufhin angeblich gegen ihn ausgesprochenes Steinigungsurteil plausibel machen. Selbst wenn sein Cousin, ein Mullah, ihn sofort im Verdacht gehabt hätte, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass er innerhalb von zwei Stunden eine Moschee (die Hauptmoschee des Ortes) mit 5-Liter Petrol komplett niedergebrannt hat und in diesen zwei Stunden zur Steinigung verurteilt worden sein soll (vgl. act. A24/25 F103, F123, F134 ff., F201 ff.). Die Darstellungen des eigentlichen Brandhergangs sind auch auf mehrfache Nachfrage hin unsubstanziiert geblieben (vgl. act. A24/25 F108, F113 ff., F132 f.). Der Beschwerdeführer vermochte den Brandanschlag zudem zeitlich nicht stimmig einzuordnen. Zutreffend verweist die Vorinstanz darauf, dass seine Angaben, wonach er den Anschlag auf die Moschee am 20. August 2017 ausgeführt habe, nicht mit der Auskunft der griechischen Behörden zu vereinbaren ist, gemäss welcher der Beschwerdeführer bereits am 25. Juli 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hat. Sein Einwand, er sei Analphabet und kenne sich mit Daten und Kalendern nicht gut aus, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der seit seiner Kindheit in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, in der Lage wäre, Zeiträume einzuschätzen oder Ereignisse beispielsweise in den Kontext des Erntejahres zu stellen. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe lediglich über Dritte das Datum seiner fluchtauslösenden Ereignisse in Erfahrung bringen können und könne diese Angaben nicht verifizieren oder beurteilen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten (vgl. act. A24/25 F178 ff., act. A10/13 7.02 und Beschwerde Ziff. 12). Das eingereichte Schreiben des sogenannten Ältestenrates vom 10. Juni 2020 ist ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, zumal es ausschliesslich auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers erstellt worden zu sein scheint und im Übrigen nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie er das Dokument erhältlich machen konnte (vgl. Eingabe vom 13. August 2020, S. 2). 6.3 Entgegen der Behauptung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, er laufe im Fall einer Rückkehr Gefahr, aufgrund seines Profils von seinem Cousin im Speziellen oder den Taliban im Allgemeinen behelligt zu werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich vor seiner Ausreise in einer Weise vom Islam abgewandt hätte, die einen Anknüpfungspunkt für allfällige zukünftige Verfolgungshandlungen darstellen würde. Insbesondere konnte er den behaupteten Brandanschlag auf eine Moschee und ein angeblich deswegen ergangenes Steinigungsurteil nicht glaubhaft machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei einer Rückkehr als «verwestlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban oder islamistischer Gruppierung ausgesetzt zu sein, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Landesabwesenheit genügt von vornherein nicht für sich, ein Risikoprofil zu begründen. Individuelle Gründe in der Person des Beschwerdeführers sind wie bereits ausgeführt ebenfalls nicht erkennbar. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 8.2 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, welche im Hinblick auf allenfalls bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse beantragt wurde (vgl. Beschwerde Ziffern 25, 29, 36 und 37) besteht angesichts der angeordneten vorläufigen Aufnahme (vgl. nachfolgend E. 8) keine Veranlassung.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 10.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde betrifft. Die Rechtsbeiständin reichte eine Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von 160 Minuten auflistet, was angemessen erscheint. Das Gericht geht - wie in der Instruktionsverfügung vom 19. August 2020 kommuniziert - bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 250.- auf Fr. 150.-, und nicht wie in der Eingabe vom 9. März 2022 beantragt (Fr. 200.-/Fr. 220.-), zu kürzen. In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende, anteilige Honorar demnach auf insgesamt Fr. 220.- (inklusive anteilige Auslagen) festzulegen. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 350.- (inkl. anteilige Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt worden ist.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 220.- ausgerichtet.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 350.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Karin Parpan Versand: