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E-3229/2022

E-3229/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben im Jahr 2021 als die Taliban gekommen seien, und gelangte via Pakistan, Iran, die Türkei und Bulgarien am 12. April 2022 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. B. An der sogenannten Erstbefragung UMA vom 3. Mai 2022 gab an, er sei in einem Dorf im Bezirk B._______ / Provinz Nangarhar aufgewachsen. Er habe sieben Jahre die Schule besucht, aber nebenbei noch arbeiten müs- sen, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen. Sein Onkel väterli- cherseits habe als Soldat für die Regierung gearbeitet; als es vor ungefähr zwei Jahren zu einem Streit mit den Taliban gekommen sei, sei er ums Leben gekommen. Sein älterer Bruder werde seit etwa eineinhalb Jahren vermisst, seit sie von den Taliban verwarnt worden seien. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, habe Chaos geherrscht. Ihr Dorf sei im Krieg zerstört worden, wobei sein jüngerer Bruder gestorben sei. Er selber sei direkt ausgereist; seine Familie habe das Dorf verlassen. Der Arbeitsvertrag seines Vaters mit dem Landbesitzer sei aufgelöst worden. Die Angehörigen würden sich nun in C._______ aufhalten, wo die Situation etwas besser sei; er habe seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe mit den Taliban Probleme gehabt, weil diese verlangt hätten, dass sie nicht mehr die Schule besuchen würden. Zudem seien sie von ihnen als Ungläubige betrachtet worden, weil sein Onkel für die Regierung gearbeitet habe. Sein älterer Bruder werde seit eineinhalb Jahren vermisst, nachdem sie von den Taliban gewarnt worden seien. Sein jüngster Bruder sei wäh- rend den kriegerischen Ereignissen kurz vor seiner Ausreise verstorben. Er leide unter Magen- und Kopfbeschwerden und habe Schlafprobleme. C. C.a In der Folge wurde vom SEM eine medizinische Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität D._______ in Auftrag ge- geben. C.b Gemäss dem Gutachten des IRM vom 10. Mai 2022 konnte das Errei- chen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Die Gutachter hielten fest, das durch den Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren.

E-3229/2022 Seite 3 C.c Das Altersgutachten wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers am 18. Mai 2022 in anonymisierter Form zur Kenntnis gebracht. D. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 14. Juni 2022 gab der Beschwer- deführer zu Protokoll, sein Onkel sei für die Armee tätig gewesen und sein älterer Bruder habe ebenfalls staatlicher Angestellter werden wollen (respektive sei dieser bereits im Militärdienst gewesen). Dies sei von den Taliban nicht gerne gesehen worden, weshalb sie ihnen Drohbriefe ge- schickt hätten. Darin sei beispielsweise verboten worden, dass er und sein älterer Bruder die Schule besuchen würden; sie seien auch aufgefordert worden, stattdessen in die Dienste der Taliban einzutreten. Die Taliban hätten dies damals von allen Kindern in seinem Dorf verlangt. Vor ein- einhalb Jahren sei sein Bruder von den Taliban entführt und sein Onkel bei Gefechten mit den Taliban getötet worden. Er habe im siebten Schuljahr

– also ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise – die Schule abgebrochen, weil die Taliban die Schüler gewarnt und einige Lehrer bedroht sowie diese teilweise misshandelt hätten. Es sei auch für die Schüler gefährlich gewe- sen, weil regelmässig Schüler angehalten, geschlagen oder mitgenommen worden seien. Die Taliban hätten gewollt, dass sie bei ihnen lernen sollten, er habe sich aber geweigert. Danach habe er mit seinem Vater in der Land- wirtschaft gearbeitet, bis die Taliban die Macht übernommen hätten. Sein jüngster Bruder sei während der Gefechte bei der Machtübernahme ums Leben gekommen. Er habe sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat ent- schlossen, weil sie ständig von den Taliban bedroht worden seien und es mit deren Machtübernahme für ihn dort keine Zukunft mehr gegeben habe. Den Entschluss habe er aber bereits ein Jahr vor seiner Ausreise gefasst. Seit seiner Ausreise hätten die Taliban den Eltern einen Brief geschickt und sie aufgefordert, alle Kinder im Schulalter zum Distriktamt zu schicken. Deshalb sei seine Familie in ein anderes Haus umgezogen. Sie werde aber weiterhin von den Taliban bedroht und es werde nach ihm (Beschwerde- führer) gefragt. E. Am 21. Juni 2022 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zugestellt. F. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, das SEM habe ausser Acht gelassen,

E-3229/2022 Seite 4 dass es sich bei jungen Männern in einem bestimmten Alter um eine defi- nierte soziale Gruppe handle. So sei in einem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts aus dem Jahr 2020 festgestellt worden, dass die drohende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegs- einsatz, eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinn eines unerträglichen psychischen Drucks darstelle. Es sei ausserdem der Sachverhalt bezüglich Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Er sei demnach als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. G. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzu- mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. H. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er be- antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 23. Juni 2022 sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Asyl- gewährung; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am

2. August 2022 den Eingang seiner Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von

E-3229/2022 Seite 5 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 5.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungs- pflicht und damit des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz keine Ge- samtwürdigung der für und gegen ihn sprechenden Elemente vorgenom- men habe, sondern seine Vorbringen einseitig zu seinen Ungunsten beur- teilt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht ver- letzt, weil sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die aktuellen

E-3229/2022 Seite 6 Herrschaftsverhältnisse der Taliban in seiner Herkunftsregion unvollständig abgeklärt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des Sachverhalts in Verletzung der be- hördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig festgestellt ist der Sachverhalt, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf den Standpunkt die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt, weil diese den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hätten treffen wollen. Als Zusatzargument wurde auf- gelistet, welche Schilderungen Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen lassen würden. Die Begründung des SEM ist transparent und nachvollzieh- bar. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war dem Be- schwerdeführer – wie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigen (in welcher auf rund vier Seiten Argumente für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufgelistet werden) – möglich (vgl. hierzu etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekom- men und hat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt.

E. 5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM den Sach- verhalt vollständig und richtig festgestellt. Es waren vorliegend keine wei- teren Sachverhaltsabklärungen angezeigt, insbesondere auch nicht in Be- zug auf die aktuellen Machtverhältnisse der Taliban. Damit kann keine Ver- letzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen

E-3229/2022 Seite 7 Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügli- che Eventualbegehren ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die Taliban wür- den auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Die Behelli- gungen hätten den Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seiner Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen. Es könnten den Akten nämlich keine zusätzlichen Risikofaktoren entnommen werden, wonach ihm seitens der Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Vielmehr seien alle Kinder im Dorf entsprechend bedroht und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Die Bedrohung wegen der Tätigkeit seines Onkels sowie seines Bruders für die inzwischen ge- stürzte Regierung sei nicht als gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers zu werten, zumal der Vater seinen Angaben zufolge jahrelang in dieser Art und Weise bedroht worden sei, ihm (Beschwerdeführer) aber nichts zuge- stossen sei. Zudem seien die Warnungen nie an ihn persönlich, sondern stets an seinen Vater gerichtet worden; intensive, direkt an ihn gerichtete Verfolgungshandlungen habe es hingegen nicht gegeben. Es sei sodann

E-3229/2022 Seite 8 kein generelles Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von miss- liebigen Personen – wie Regierungsangestellte – erkennbar. Infolgedessen seien vorliegend die Anwerbungshandlungen durch die Taliban sowie die erfolgten Warnungen an den Vater des Beschwerdeführers nicht als Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten seiner Familienangehörigen zu werten. Ziel sei offensichtlich lediglich gewesen, dass sie sich den Taliban anschliessen würden. Es sei auch aufgrund der faktischen Machtüber- nahme der Taliban nicht von einer Risikoverschärfung bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Für diese Folgerung spreche insbesondere, dass die Familie des Beschwerdeführers aktuell von den Taliban unbehelligt leben könne und keine weiteren aus- sergewöhnlichen sowie weitergehenden Vorfälle erfolgt seien. Zudem würden seine Aussagen einige Elemente enthalten, welche am Wahrheits- gehalt seiner Vorbringen Zweifel aufkommen lassen würden, insbeson- dere, dass er einige bedeutsame Geschehnisse an der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe und damals die Situation vor seiner Ausreise völlig an- ders beschrieben habe. Als asylrechtlich relevant würden sich schliesslich weder die Tötung seines Onkels oder die Entführung seines Bruders er- weisen (zumal es sich nicht gegen ihn persönlich gerichtete Massnahmen gehandelt habe), noch der Tod des jüngsten Bruders, der infolge der da- maligen Kriegssituation verstorben sei. Der Abbruch des Schulbesuchs sei auf die politisch instabile und unsichere Situation in seinem Heimatstaat zurück-zuführen; dieses Ereignis hätte ihm aber nicht ein menschen- würdiges Leben verunmöglicht. Der Hinweis in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts vermöge diese Einschätzung nicht zu verändern, zumal es im von der Rechtsvertretung zitierten Urteil um die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch quasi-staatliche Macht- haber gegangen sei. Vorliegend seien die Taliban im Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung eine nicht-staatliche Gruppierung gewe- sen. Folglich sei der Beschwerdeführer von den Taliban nicht aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs zum Beitritt aufgefordert worden.

E. 7.2 Zunächst rügte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Vor- instanz habe seine angeblich zweifelhaften Vorbringen betreffend die Zwangsrekrutierung und Warnungen der Taliban unzureichend begründet, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern seine Aussagen nicht nachvollzieh- bar seien. Zudem sei das SEM auf wesentliche Asylgründe nicht näher eingegangen. Seine Schilderungen anlässlich der Anhörung würden ein substanziiertes und widerspruchfreies Bild ergeben und den protokollierten

E-3229/2022 Seite 9 Aussagen seien zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen. Gemäss Rechtsprechung dürften minderjährigen Beschwerdeführern ohnehin keine unwesentlichen Aussagewidersprüche zwischen der summarischen Erst- befragung und der einlässlichen Anhörung vorgehalten werden. Das SEM habe sich ungenügend mit den aktuellen Herrschaftsverhältnissen der Taliban auseinandergesetzt, indem es einfach davon ausgegangen sei, es handle sich um eine nicht-staatliche Organisation. Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge stellte der Beschwerdeführer vorab klar, er habe sei- nen Heimatstaat infolge der Machtergreifung der Taliban im Sommer 2021 verlassen, nachdem bereits zuvor die ständigen Drohungen seitens der Taliban ein nicht mehr aushaltbares Mass angenommen und bei ihm einen psychischen Druck verursacht hätten. Er sei wegen der Tätigkeiten seines Onkels sowie seines Bruders Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Weiter sei er aber auch wegen Merkmalen verfolgt worden, die untrennbar mit seiner Person verbunden seien, womit ihm aufgrund seiner Zugehörig- keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Zwangsrekrutierung gedroht habe. Anhaltspunkte hierfür seien die erhaltenen Drohbriefe seitens der Taliban, in welchen konkrete ernsthafte Nachteile angedroht worden seien. Die geschilderte Gefahr einer Zwangsrekrutierung sei somit aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt.

E. 8.1 Nach Prüfung aller Verfahrensakten geht das Bundesverwaltungsge- richt einig mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfü- gung. Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befra- gungen ist zu schliessen, dass er persönlich nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen von den Taliban zum Mitwirken aufgefor- dert wurde. So gab er anlässlich der Erstbefragung als Ausreisegrund in erster Linie an, die Taliban hätten nicht gewollt, dass Kinder die offizielle Schule besuchen, und hätten sie deshalb gewarnt (vgl. A16 S. 8 und S. 16). Auch an der Anhörung führte er an mehreren Stellen aus, alle Schü- ler seien von den Taliban zur Mitwirkung aufgefordert sowie auch bedroht worden und hätten die Schule deswegen verlassen (vgl. A24 ad F24, F35 und F47).

E. 8.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer auch geltend, die Tali- ban seien überall gewesen, in der Schule, in der Nachbarschaft und auch bei ihnen zu Hause, weshalb er nach der Entführung seines Bruders bei einem Freund in einem anderen Dorf Zuflucht gefunden habe (vgl. A24 ad F35 und F56 ff.). Später behauptete er gar, bereits während der Schulzeit

E-3229/2022 Seite 10 von den Taliban gesucht worden und deshalb bereits damals zu seinem Freund gegangen zu sein (vgl. A24 ad F60 ff.).

E. 8.3 Bei der Beurteilung dieser Sachverhaltsdarstellung ist nach Durchsicht der Akten zunächst festzuhalten, dass das SEM der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Sachverhalts und bei der Ent- scheidfindung hinreichend Rechnung getragen hat. Daran vermag auch sein Hinweis auf ein Urteil BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 10), zumal dieses ein Verfahren be- traf, bei welchem keine Anhörung des unbegleiteten Minderjährigen statt- fand und das vom SEM anschliessend mit einem Nichteintretensentscheid gemäss auf Art. 31a Abs. 3 AsylG beendet wurde (kein Asylgesuch gestellt). Dass minderjährigen Asylsuchenden "unwesentliche Aussage- widersprüche" zwischen den Protokollen der summarischen Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen nicht vorgehalten wer- den dürfen (vgl. Beschwerde a.a.O.), entspricht zwar – auch bei volljähri- gen Asylsuchenden – konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehör- den (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3); allerdings kann, wie oben dargelegt, vorliegend nicht von bloss marginal unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen die Rede sein.

E. 8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch das Bundes- verwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Gemäss der bekannten Rekrutie- rungspraxis der Taliban, war es vor der Machtübernahme aufgrund struk- tureller Zwänge praktisch unmöglich, sich einem tatsächlichen Rekrutie- rungsversuch durch die Taliban zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.3 m.H.a. LANDINFO, Afghanistan: Re- cruitment to Taliban, 29. Juni 2017, S. 18 f. < https://landinfo.no/wp-con- tent/uploads/2018/03/Afghanistan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf >; abgerufen am 9. August 2022). Hierfür spricht sodann auch der Umstand, dass es den Taliban gelungen sei, den Bruder des Beschwerdeführers zu entführen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht geglaubt werden, sie hätten ein vergleichbares Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, dem er sich aber habe entziehen können, indem er sich manchmal bei seinem Freund in einem anderen Dorf aufgehalten habe. Sein diesbe- züglicher Erklärungsversuch, es sei eben noch die damalige Regierung an der Macht gewesen, weshalb sie ihn nicht einfach hätten entführen können (vgl. A24 ad F61), lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Bruder ge- mäss seinen Angaben bereits zwei Jahre zuvor entführt worden sein soll.

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E. 8.5 Es ist weiter auch mit dem SEM festzustellen, dass die an seinen Vater gerichteten Drohungen seitens der Taliban nicht als Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu bewerten sind. Die Taliban legen nämlich seit einiger Zeit einen stärkeren Fokus auf die Rekrutierung von Personen mit militärischer Erfahrung, womit generell die Zahl der rekrutierten Minderjäh- rigen abnimmt und die Rekrutierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt sind (vgl. Urteil E-4538/2021 a.a.O.). Ausserdem wäre mit der Tötung des Onkels sowie der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers, die beide für die damalige Regierung tätig gewesen seien, anzunehmen, dass das diesbezügliche Verfolgungsinteresse an der Familie des Beschwerde- führers weggefallen ist. Auch dem Aussageprotokoll ist zu entnehmen, dass die Taliban in ihren Drohbriefen im Allgemeinen dazu aufforderten, sich den Taliban anzuschliessen, die offizielle Schule zu verlassen und ins- besondere nicht für die Regierung zu arbeiten. Hingegen wurden darin keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers ausgesprochen, weil Familienangehörige für die Regierung gearbeitet hätten (vgl. A24 ad F27, F39 ff., F45). Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers haben folglich keinen inhaltli- chen Zusammenhang zu den Tätigkeiten des getöteten Onkels oder des entführten Bruders.

E. 8.6 Es liegen sodann auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Reflexverfolgung aufgrund des früheren Tätigkeit seines Onkels sowie seines Bruders für das afgha- nische Militär drohen würde.

E. 8.7 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer weder eine kon- krete Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG noch eine begründete Furcht vor einer solchen zum Zeitpunkt der Ausreise nachweisen oder glaubhaft ma- chen und deshalb kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Der Wegweisungsvollzug ist praxisgemäss nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbe- gehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid ge- genstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3229/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3229/2022 Urteil vom 12. August 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben im Jahr 2021 als die Taliban gekommen seien, und gelangte via Pakistan, Iran, die Türkei und Bulgarien am 12. April 2022 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. B. An der sogenannten Erstbefragung UMA vom 3. Mai 2022 gab an, er sei in einem Dorf im Bezirk B._______ / Provinz Nangarhar aufgewachsen. Er habe sieben Jahre die Schule besucht, aber nebenbei noch arbeiten müssen, um seinem Vater in der Landwirtschaft zu helfen. Sein Onkel väterlicherseits habe als Soldat für die Regierung gearbeitet; als es vor ungefähr zwei Jahren zu einem Streit mit den Taliban gekommen sei, sei er ums Leben gekommen. Sein älterer Bruder werde seit etwa eineinhalb Jahren vermisst, seit sie von den Taliban verwarnt worden seien. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, habe Chaos geherrscht. Ihr Dorf sei im Krieg zerstört worden, wobei sein jüngerer Bruder gestorben sei. Er selber sei direkt ausgereist; seine Familie habe das Dorf verlassen. Der Arbeitsvertrag seines Vaters mit dem Landbesitzer sei aufgelöst worden. Die Angehörigen würden sich nun in C._______ aufhalten, wo die Situation etwas besser sei; er habe seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe mit den Taliban Probleme gehabt, weil diese verlangt hätten, dass sie nicht mehr die Schule besuchen würden. Zudem seien sie von ihnen als Ungläubige betrachtet worden, weil sein Onkel für die Regierung gearbeitet habe. Sein älterer Bruder werde seit eineinhalb Jahren vermisst, nachdem sie von den Taliban gewarnt worden seien. Sein jüngster Bruder sei während den kriegerischen Ereignissen kurz vor seiner Ausreise verstorben. Er leide unter Magen- und Kopfbeschwerden und habe Schlafprobleme. C. C.a In der Folge wurde vom SEM eine medizinische Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität D._______ in Auftrag gegeben. C.b Gemäss dem Gutachten des IRM vom 10. Mai 2022 konnte das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Die Gutachter hielten fest, das durch den Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. C.c Das Altersgutachten wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2022 in anonymisierter Form zur Kenntnis gebracht. D. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 14. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Onkel sei für die Armee tätig gewesen und sein älterer Bruder habe ebenfalls staatlicher Angestellter werden wollen (respektive sei dieser bereits im Militärdienst gewesen). Dies sei von den Taliban nicht gerne gesehen worden, weshalb sie ihnen Drohbriefe geschickt hätten. Darin sei beispielsweise verboten worden, dass er und sein älterer Bruder die Schule besuchen würden; sie seien auch aufgefordert worden, stattdessen in die Dienste der Taliban einzutreten. Die Taliban hätten dies damals von allen Kindern in seinem Dorf verlangt. Vor ein-einhalb Jahren sei sein Bruder von den Taliban entführt und sein Onkel bei Gefechten mit den Taliban getötet worden. Er habe im siebten Schuljahr - also ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise - die Schule abgebrochen, weil die Taliban die Schüler gewarnt und einige Lehrer bedroht sowie diese teilweise misshandelt hätten. Es sei auch für die Schüler gefährlich gewesen, weil regelmässig Schüler angehalten, geschlagen oder mitgenommen worden seien. Die Taliban hätten gewollt, dass sie bei ihnen lernen sollten, er habe sich aber geweigert. Danach habe er mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet, bis die Taliban die Macht übernommen hätten. Sein jüngster Bruder sei während der Gefechte bei der Machtübernahme ums Leben gekommen. Er habe sich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen, weil sie ständig von den Taliban bedroht worden seien und es mit deren Machtübernahme für ihn dort keine Zukunft mehr gegeben habe. Den Entschluss habe er aber bereits ein Jahr vor seiner Ausreise gefasst. Seit seiner Ausreise hätten die Taliban den Eltern einen Brief geschickt und sie aufgefordert, alle Kinder im Schulalter zum Distriktamt zu schicken. Deshalb sei seine Familie in ein anderes Haus umgezogen. Sie werde aber weiterhin von den Taliban bedroht und es werde nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt. E. Am 21. Juni 2022 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zugestellt. F. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer ausführen, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass es sich bei jungen Männern in einem bestimmten Alter um eine definierte soziale Gruppe handle. So sei in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 festgestellt worden, dass die drohende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegs-einsatz, eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinn eines unerträglichen psychischen Drucks darstelle. Es sei ausserdem der Sachverhalt bezüglich Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverweigerer nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Er sei demnach als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. G. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. H. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 23. Juni 2022 sowie die Anerkennung als Flüchtling und die Asyl-gewährung; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kosten-vorschusses. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 2. August 2022 den Eingang seiner Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 5. 5.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der für und gegen ihn sprechenden Elemente vorgenommen habe, sondern seine Vorbringen einseitig zu seinen Ungunsten beurteilt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil sie den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die aktuellen Herrschaftsverhältnisse der Taliban in seiner Herkunftsregion unvollständig abgeklärt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unvollständige Feststellung des Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig festgestellt ist der Sachverhalt, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung in erster Linie auf den Standpunkt die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt, weil diese den Beschwerdeführer nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hätten treffen wollen. Als Zusatzargument wurde auf-gelistet, welche Schilderungen Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen lassen würden. Die Begründung des SEM ist transparent und nachvollziehbar. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war dem Beschwerdeführer - wie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigen (in welcher auf rund vier Seiten Argumente für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufgelistet werden) - möglich (vgl. hierzu etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt. 5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es waren vorliegend keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angezeigt, insbesondere auch nicht in Bezug auf die aktuellen Machtverhältnisse der Taliban. Damit kann keine Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die Taliban würden auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Die Behelligungen hätten den Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen. Es könnten den Akten nämlich keine zusätzlichen Risikofaktoren entnommen werden, wonach ihm seitens der Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Vielmehr seien alle Kinder im Dorf entsprechend bedroht und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Die Bedrohung wegen der Tätigkeit seines Onkels sowie seines Bruders für die inzwischen gestürzte Regierung sei nicht als gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers zu werten, zumal der Vater seinen Angaben zufolge jahrelang in dieser Art und Weise bedroht worden sei, ihm (Beschwerdeführer) aber nichts zugestossen sei. Zudem seien die Warnungen nie an ihn persönlich, sondern stets an seinen Vater gerichtet worden; intensive, direkt an ihn gerichtete Verfolgungshandlungen habe es hingegen nicht gegeben. Es sei sodann kein generelles Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen - wie Regierungsangestellte - erkennbar. Infolgedessen seien vorliegend die Anwerbungshandlungen durch die Taliban sowie die erfolgten Warnungen an den Vater des Beschwerdeführers nicht als Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten seiner Familienangehörigen zu werten. Ziel sei offensichtlich lediglich gewesen, dass sie sich den Taliban anschliessen würden. Es sei auch aufgrund der faktischen Machtübernahme der Taliban nicht von einer Risikoverschärfung bezüglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Für diese Folgerung spreche insbesondere, dass die Familie des Beschwerdeführers aktuell von den Taliban unbehelligt leben könne und keine weiteren aussergewöhnlichen sowie weitergehenden Vorfälle erfolgt seien. Zudem würden seine Aussagen einige Elemente enthalten, welche am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen Zweifel aufkommen lassen würden, insbesondere, dass er einige bedeutsame Geschehnisse an der Erstbefragung gar nicht erwähnt habe und damals die Situation vor seiner Ausreise völlig anders beschrieben habe. Als asylrechtlich relevant würden sich schliesslich weder die Tötung seines Onkels oder die Entführung seines Bruders erweisen (zumal es sich nicht gegen ihn persönlich gerichtete Massnahmen gehandelt habe), noch der Tod des jüngsten Bruders, der infolge der damaligen Kriegssituation verstorben sei. Der Abbruch des Schulbesuchs sei auf die politisch instabile und unsichere Situation in seinem Heimatstaat zurück-zuführen; dieses Ereignis hätte ihm aber nicht ein menschen-würdiges Leben verunmöglicht. Der Hinweis in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts vermöge diese Einschätzung nicht zu verändern, zumal es im von der Rechtsvertretung zitierten Urteil um die Illegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch quasi-staatliche Machthaber gegangen sei. Vorliegend seien die Taliban im Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung eine nicht-staatliche Gruppierung gewesen. Folglich sei der Beschwerdeführer von den Taliban nicht aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs zum Beitritt aufgefordert worden. 7.2 Zunächst rügte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Vor-instanz habe seine angeblich zweifelhaften Vorbringen betreffend die Zwangsrekrutierung und Warnungen der Taliban unzureichend begründet, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern seine Aussagen nicht nachvollziehbar seien. Zudem sei das SEM auf wesentliche Asylgründe nicht näher eingegangen. Seine Schilderungen anlässlich der Anhörung würden ein substanziiertes und widerspruchfreies Bild ergeben und den protokollierten Aussagen seien zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen. Gemäss Rechtsprechung dürften minderjährigen Beschwerdeführern ohnehin keine unwesentlichen Aussagewidersprüche zwischen der summarischen Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung vorgehalten werden. Das SEM habe sich ungenügend mit den aktuellen Herrschaftsverhältnissen der Taliban auseinandergesetzt, indem es einfach davon ausgegangen sei, es handle sich um eine nicht-staatliche Organisation. Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge stellte der Beschwerdeführer vorab klar, er habe seinen Heimatstaat infolge der Machtergreifung der Taliban im Sommer 2021 verlassen, nachdem bereits zuvor die ständigen Drohungen seitens der Taliban ein nicht mehr aushaltbares Mass angenommen und bei ihm einen psychischen Druck verursacht hätten. Er sei wegen der Tätigkeiten seines Onkels sowie seines Bruders Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Weiter sei er aber auch wegen Merkmalen verfolgt worden, die untrennbar mit seiner Person verbunden seien, womit ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Zwangsrekrutierung gedroht habe. Anhaltspunkte hierfür seien die erhaltenen Drohbriefe seitens der Taliban, in welchen konkrete ernsthafte Nachteile angedroht worden seien. Die geschilderte Gefahr einer Zwangsrekrutierung sei somit aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt. 8. 8.1 Nach Prüfung aller Verfahrensakten geht das Bundesverwaltungsgericht einig mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung. Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen ist zu schliessen, dass er persönlich nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen von den Taliban zum Mitwirken aufgefordert wurde. So gab er anlässlich der Erstbefragung als Ausreisegrund in erster Linie an, die Taliban hätten nicht gewollt, dass Kinder die offizielle Schule besuchen, und hätten sie deshalb gewarnt (vgl. A16 S. 8 und S. 16). Auch an der Anhörung führte er an mehreren Stellen aus, alle Schüler seien von den Taliban zur Mitwirkung aufgefordert sowie auch bedroht worden und hätten die Schule deswegen verlassen (vgl. A24 ad F24, F35 und F47). 8.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer auch geltend, die Taliban seien überall gewesen, in der Schule, in der Nachbarschaft und auch bei ihnen zu Hause, weshalb er nach der Entführung seines Bruders bei einem Freund in einem anderen Dorf Zuflucht gefunden habe (vgl. A24 ad F35 und F56 ff.). Später behauptete er gar, bereits während der Schulzeit von den Taliban gesucht worden und deshalb bereits damals zu seinem Freund gegangen zu sein (vgl. A24 ad F60 ff.). 8.3 Bei der Beurteilung dieser Sachverhaltsdarstellung ist nach Durchsicht der Akten zunächst festzuhalten, dass das SEM der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Sachverhalts und bei der Entscheidfindung hinreichend Rechnung getragen hat. Daran vermag auch sein Hinweis auf ein Urteil BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 10), zumal dieses ein Verfahren betraf, bei welchem keine Anhörung des unbegleiteten Minderjährigen stattfand und das vom SEM anschliessend mit einem Nichteintretensentscheid gemäss auf Art. 31a Abs. 3 AsylG beendet wurde (kein Asylgesuch gestellt). Dass minderjährigen Asylsuchenden "unwesentliche Aussage-widersprüche" zwischen den Protokollen der summarischen Erstbefragung und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen nicht vorgehalten werden dürfen (vgl. Beschwerde a.a.O.), entspricht zwar - auch bei volljährigen Asylsuchenden - konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3); allerdings kann, wie oben dargelegt, vorliegend nicht von bloss marginal unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen die Rede sein. 8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Gemäss der bekannten Rekrutierungspraxis der Taliban, war es vor der Machtübernahme aufgrund struktureller Zwänge praktisch unmöglich, sich einem tatsächlichen Rekrutierungsversuch durch die Taliban zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.3 m.H.a. Landinfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29. Juni 2017, S. 18 f. ; abgerufen am 9. August 2022). Hierfür spricht sodann auch der Umstand, dass es den Taliban gelungen sei, den Bruder des Beschwerdeführers zu entführen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht geglaubt werden, sie hätten ein vergleichbares Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, dem er sich aber habe entziehen können, indem er sich manchmal bei seinem Freund in einem anderen Dorf aufgehalten habe. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, es sei eben noch die damalige Regierung an der Macht gewesen, weshalb sie ihn nicht einfach hätten entführen können (vgl. A24 ad F61), lässt keinen anderen Schluss zu, zumal der Bruder gemäss seinen Angaben bereits zwei Jahre zuvor entführt worden sein soll. 8.5 Es ist weiter auch mit dem SEM festzustellen, dass die an seinen Vater gerichteten Drohungen seitens der Taliban nicht als Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu bewerten sind. Die Taliban legen nämlich seit einiger Zeit einen stärkeren Fokus auf die Rekrutierung von Personen mit militärischer Erfahrung, womit generell die Zahl der rekrutierten Minderjährigen abnimmt und die Rekrutierten in der Regel nicht jünger als 15 Jahre alt sind (vgl. Urteil E-4538/2021 a.a.O.). Ausserdem wäre mit der Tötung des Onkels sowie der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers, die beide für die damalige Regierung tätig gewesen seien, anzunehmen, dass das diesbezügliche Verfolgungsinteresse an der Familie des Beschwerdeführers weggefallen ist. Auch dem Aussageprotokoll ist zu entnehmen, dass die Taliban in ihren Drohbriefen im Allgemeinen dazu aufforderten, sich den Taliban anzuschliessen, die offizielle Schule zu verlassen und insbesondere nicht für die Regierung zu arbeiten. Hingegen wurden darin keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers ausgesprochen, weil Familienangehörige für die Regierung gearbeitet hätten (vgl. A24 ad F27, F39 ff., F45). Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers haben folglich keinen inhaltlichen Zusammenhang zu den Tätigkeiten des getöteten Onkels oder des entführten Bruders. 8.6 Es liegen sodann auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Reflexverfolgung aufgrund des früheren Tätigkeit seines Onkels sowie seines Bruders für das afghanische Militär drohen würde. 8.7 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer weder eine konkrete Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG noch eine begründete Furcht vor einer solchen zum Zeitpunkt der Ausreise nachweisen oder glaubhaft machen und deshalb kann er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Der Wegweisungsvollzug ist praxisgemäss nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: