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E-1445/2022

E-1445/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Usbeke aus der Provinz Takhar, reichte am

23. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen und dort am 12. Ja- nuar 2022 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, welche gleichzeitig als Vertrauensperson für den unbegleiteten minderjährigen Be- schwerdeführer (UMA) fungierte, zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (Protokoll Erstbefragung [EB] UMA). Am 20. Januar 2022 wurde er ins BAZ der Region (…) transferiert und am

15. Februar 2022 wurde er vom SEM im Beisein der neu zugewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus dem Dorf B._______/ Distrikt C._______, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanis- tan zusammen mit dem älteren Bruder und den Eltern gelebt habe. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation der Familie, der unsicheren Lage in der Umgebung des Heimatdorfs sowie der Entfernung habe er keine Schule besucht. Er habe stattdessen etwa im Alter von zehn, elf Jahren begonnen, den Vater in der Landwirtschaft zu unterstützen. Als er eines Tages mit Vater und Bruder auf den Feldern gewesen sei, seien zwei Taliban gekommen und hätten den Vater aufgefordert, ihnen beide Söhne zu übergeben. Sie hätten behauptet, sie würden beide Kinder unterrichten und erziehen. Der Vater habe keine andere Wahl gehabt, als beide Söhne mit den Männern mitgehen zu lassen, dies im Bewusstsein, dass es anderen Kindern aus dem Dorf bereits ähnlich ergangen sei. In der Folge sei er (Beschwerdeführer) mit dem Bruder in einem Auto nach C zu einer Höhle gebracht worden. Dort seien sie mit anderen Jungen während etwa zehn Tagen festgehalten und in dieser Zeit von den Taliban im Umgang mit Waffen unterrichtet worden. An einem dieser Tage sei eine Person, welche für die Regierung tätig gewesen sei, dorthin ge- bracht und er sei aufgefordert worden, diese Person zu töten. Er sei dazu nicht in der Lage gewesen, worauf die Taliban den Mann selber umge- bracht hätten. Er sei wegen seiner Weigerung später mit einer Peitsche gefoltert worden. Er habe danach dem Bruder gesagt, er ertrage diese Si- tuation nicht länger, worauf der Bruder ihn um Geduld gebeten habe. Eines Abends, kurz vor Sonnenuntergang, hätten sie beide den Taliban respek- tive deren Oberkommandanten gesagt, in die Stadt D._______ gehen zu

E-1445/2022 Seite 3 wollen, sie würden anschliessend wieder zurückkommen. Die Taliban hät- ten sie gehen lassen, vermutlich in der Annahme, sie beide würden sich in der Gegend nicht auskennen und daher den Weg in die Stadt nicht finden. Es sei ihm und dem Bruder jedoch gelungen, in diese Stadt zu gelangen. Bei ihrer Ankunft sei es bereits dunkel gewesen und sie hätten einen Fahrer gefunden, der sie bis C._______ gebracht habe. Der Vater sei über ihr Kommen überrascht gewesen. Sie hätten ihm über das Vorgefallene be- richtet. Der Vater habe – in der Annahme, die Taliban würden seine Söhne bei einem weiteren Verbleib erneut zu Hause holen und mitnehmen – ent- schieden, dass sie beide Afghanistan verlassen sollten. Am nächsten Tag seien er (Beschwerdeführer) und sein Bruder gegen Abend nach E._______ gegangen, um ein Busticket nach Kabul zu kaufen. Da an je- nem Abend keine Tickets mehr erhältlich gewesen seien, hätten sie die Nacht in E._______ verbracht und sich erst am nächsten Morgen auf den Weg nach Kabul gemacht. Auch in Kabul hätten sie eine Nacht auf den Bus warten müssen, bevor sie nach F._______ aufgebrochen seien und von dort aus Afghanistan letztlich verlassen hätten. Er sei zum damaligen Zeit- punkt (…) Jahre alt gewesen. Er sei mit dem Bruder über den Iran in die Türkei gelangt, wo sie sich etwa elf Monate aufgehalten hätten. Anschlies- send sei der Beschwerdeführer – der in dieser Zeit vom Bruder getrennt worden sei – nach Griechenland und von dort via Serbien nach Bosnien gelangt. Er habe dort mehrfach versucht, die Grenze zu Kroatien zu pas- sieren, was ihm aber erst nach etwa eineinhalb Jahren gelungen sei. Von Kroatien aus sei er schliesslich über Italien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe er einen Verwandten kontak- tiert, um zu erfahren, wie es dem Vater gehe. Auf diese Weise habe er erfahren, dass vier Personen den Vater zu Hause aufgesucht und nach dem Verbleib der Söhne gefragt hätten. Der Vater habe wohl erklärt, er wisse nichts darüber, woraufhin man ihn zusammengeschlagen habe. In der Zwischenzeit seien die Taliban in Afghanistan an die Macht gelangt. Obwohl sie die Menschen glauben lassen wollten, es sei nun alles gut, würde es in seinem Heimatland weiterhin keine Sicherheit geben. B. B.a Am 22. Februar 2022 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu.

E-1445/2022 Seite 4 B.b In der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 teilte der Beschwerdefüh- rer mit, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Anlässlich der Anhörung vom 15. Februar 2022 habe er die Wahrheit erzählt und alles gesagt, was er erlebt habe. Es könne sein, dass der Vater bereits zuvor Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt, ihm und dem Bruder jedoch nichts davon erzählt habe. Entgegen der Auffassung des SEM beruhe seine Mitnahme durch die Taliban auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020) wurde zudem ausgeführt, bei einer drohenden Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz durch lokale Machthaber in Afghanistan sei das ein- schlägige Verfolgungsmotiv zu bejahen, zumal die Taliban nunmehr keine quasi-staatlichen Machthaber mehr, sondern vielmehr zu einem staatlichen Akteur geworden seien. Darüber hinaus seien allfällige Unglaubhaftigkeit- selemente, auf deren Ausführung das SEM mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen in seinem Verfügungsentwurf verzichtet habe, ge- nauer darzulegen. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

28. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 des Asylentscheids, die An- erkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. E. Am 31. März 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (zumal die vorläufige Aufnahme bereits angeordnet worden sei). Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte er den Beschwer- deführer auf, innert Frist den gewünschten Rechtsvertreter oder die ge-

E-1445/2022 Seite 5 wünschte Rechtsvertreterin zu benennen und eine entsprechende Voll- macht zu den Akten zu reichen. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist ein. F. Am 5. April 2022 reichte die Rechtsvertreterin ihre Vertretungsvollmacht und am 13. April 2022 das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 hiess der Instruktionsrichter entsprechend das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und er setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwer- deführers ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zum Einreichen einer Replik gesetzt. H. Der Beschwerdeführer liess am 4. Mai 2022 fristgerecht eine Replik sowie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Unter dem Titel der Be- schwerdeergänzung wurde dabei als neues Rechtsbegehren angefügt, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung und in der Ver- nehmlassung Folgendes aus:

E. 3.1.1 Zu den Schilderungen bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die Taliban sei festzuhalten, dass diese Rekrutierung auf keinem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv beruhe. So habe der Beschwerdeführer dazu selber angegeben, die Taliban hätten ihn mitgenommen respektive später erneut rekrutiert, um ihn die Nutzung von Waffen zu lehren beziehungs- weise um sich zahlenmässig zu vergrössern. Das von ihm geschilderte Vorgehen der Taliban habe demnach nicht das Ziel verfolgt, den Beschwer- deführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt mutmasslich die von den Taliban gewünschten Eigenschaften – männliches Geschlecht in einem bestimmten Alter – erfüllt und habe so für ihre Zwecke geeignet geschienen. Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn als Feind und Verräter betrachtet, mithin ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten, zumal er auf Nachfrage geäussert habe, zu- vor keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Für den Zeitpunkt der Ausreise sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Ta- liban daher zu verneinen.

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E. 3.1.2 Vor dem Hintergrund der Lageveränderung in Afghanistan bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seiner vormaligen Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, und der Ausreise nachträglich einen Grund für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr geschaf- fen habe. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte Au- gust 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase und es sei noch nicht vollständig absehbar, wie die diese mit spezifischen Personen- gruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe so- wohl Hinweise, dass sie bestimmte Profile ins Visier nehmen könnten, als auch Ankündigungen, die im Vergleich zu deren ersten Herrschaft (1995–2001) auf gemässigtere Positionen hindeuten würden. Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageverände- rung risikoverschärfend auf die persönliche Situation des Beschwerdefüh- rers auswirke und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen seiner vormaligen Rekrutierungsverweigerung flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Es könne bei dieser offensichtlich fehlenden flüchtlingsrecht- lichen Relevanz darauf verzichtet werden, auf die erkennbaren Unglaub- haftigkeitsindizien einzugehen.

E. 3.1.3 Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 23. Februar 2022 sei Folgendes festzustellen: Für allfällige vorgängige Probleme des Vaters mit den Taliban seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Der Beschwer- deführer habe auf entsprechende Frage hin vielmehr angegeben, weder er noch der Vater oder sonst jemand seiner Familie habe vor der besagten Mitnahme Probleme mit den Taliban gehabt. Der Verweis auf das Urteil E-5072/2018, bei dem es sich nicht um ein Grundsatz- oder ein Referenz- urteil handle, führe zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der flücht- lingsrechtlichen Relevanz. In diesem Entscheid seien namentlich die lllegi- timität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flüchtlingsrechtlich bedeut- sam qualifiziert worden. Bei den Taliban habe es sich im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nicht- staatliche Gruppierung gehandelt; schon aus diesem Grund könne kein di- rekter Analogieschluss gezogen werden

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E. 3.1.4 Hinsichtlich allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente sei zu sagen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Mitnahme durch die Tali- ban und zu seinem Aufenthalt bei diesen zwar schlüssig, aber deutlich unsubstanziierter ausgefallen seien als dies angesichts seiner ausführli- chen Schilderungen zum Reiseweg bei der Erstbefragung vom 12. Januar 2022 hätte erwartet werden dürfen. Es erübrige sich indes eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit.

E. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird den Erwägungen des SEM Folgendes ent- gegengehalten:

E. 3.2.1 Entgegen der Auffassung des SEM sei eine Rekrutierung von Min- derjährigen asylrechtlich relevant, zumal spätestens seit der kürzlichen Machtübernahme, sicher aber zum Zeitpunkt der Entscheidfällung die Ta- liban nicht mehr als Dritte im Sinn einer quasi-staatlichen Gruppe zu quali- fizieren seien, letztlich könne es ohnehin nicht ausschlaggebend sein, ob die Akteure (quasi-) staatlich seien, wenn die verfolgten Minderjährigen keine schutzfähigen und -bereiten Schutzstrukturen finden könnten. Bei den Zielpersonen der Rekrutierung habe es sich um eine bestimmte soziale Gruppe gehandelt (gesunde, augenscheinlich diensttaugliche Burschen in einer bestimmten Alterskategorie). Anderseits sei das Motiv der Stärkung der eigenen Streitkräfte durch kriminelles Vorgehen gegen beeinflussbare Minderjährige und deren Indoktrinierung ein politisches Ziel. Es könne auch nicht entscheidend sein, ob ein Minderjähriger zuvor noch keine oder eine gegensätzliche Gesinnung gehabt habe. In beiden Fällen liege ein politisches Motiv der Täterschaft auf verschiedenen Ebenen vor: Tatsächliche oder unterstellte Eigenschaften auf Seiten des Verfolgten und auf Seiten der Verfolger die eigene Begründung der Taten. Spätestens seit seiner Flucht aus dem Machtbereich der Taliban gelte er in deren Augen als Deserteur oder als ideologisch Oppositioneller. Ihm drohe bei einer Rückkehr unmittelbar die Ermordung durch die Taliban aufgrund politischer Überlegungen. Dies gelte umso mehr, als seit deren Macht- ergreifung keine inländische Fluchtalternative mehr existiere und er nur Personen in seinem Dorf kenne, sich mithin bei der Rückkehr dorthin in den Machtbereich derselben Taliban begeben müsste, die ihn damals zwangsrekrutiert hätten.

E. 3.2.2 Das SEM verkenne zudem, dass es sich beim Geschlecht und Alter um unveränderliche biologische Eigenschaften handle und er wegen die- ser zwangsrekrutiert worden sei. Unter Hinweis auf die Urteile BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 und E-1144/2018 vom 29. Juni 2020

E-1445/2022 Seite 9 wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtspre- chung einerseits den in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannten Grundsatz, wonach militärische Einberufungen durch quasi-staatliche Be- hörden illegitim seien, wiederholt und andererseits festgehalten, dass Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten seien und die Rekrutierung von unter 15-jährigen Kindern ein Kriegsverbrechen darstelle und im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werde.

E. 3.2.3 Aus der Begründung des Urteils E-5072/2018 sei zu schliessen, dass das Verfolgungsmotiv der bestimmten sozialen Gruppe beim Beschwerde- führer erfüllt sei. Zudem sei seine Weigerung, sich den Taliban anzu- schliessen, Ausdruck seiner politischen Überzeugung gewesen, was von den Taliban auch so wahrgenommen werde; damit sei vorliegend auch das Verfolgungsmotiv der politischen Überzeugung erfüllt. Es müsse ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und folglich das Asyl gewährt werden.

E. 3.2.4 In der Replik wird zudem gerügt, dass die Vorinstanz mit ihren Aus- führungen die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt habe. Das Argument des SEM, der Zwangsrekru- tierung habe es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gefehlt, sei dezidiert zurückzuweisen. Im Kontext der sogenannten Schutztheorie sei festzuhalten, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vom Urheber der Verfolgung, sondern davon abhänge, ob im Heimatstaat adä- quater Schutz vor Verfolgung erhältlich sei. Vorliegend könne es nur darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiv und mit bestimmter Intensität verfolgt worden sei und dabei nicht auf staatlichen Schutz habe zählen können. Nachdem der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan generell unzumutbar sei, stehe in diesem Land von Vornherein kein zumutbarer Schutz vor Zwangsrekrutie- rung zur Verfügung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, einen Regierungsmitarbeiter zu ermorden, von den Taliban gefoltert wor- den. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, was an sich eine Rückweisung rechtfertigen würde, die jedoch für den Beschwerdeführer mit zusätzlichen Stress verbunden wäre.

E-1445/2022 Seite 10 Die Vorinstanz habe bei ihren Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche auch, dass er über die Zwangs- rekrutierung und die erlittenen Misshandlungen nur kurze, jedoch in sich schlüssige und prägnante Angaben habe machen können, seien diese Vor- fälle doch sehr belastend für ihn gewesen. Zudem überzeuge es kaum, dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Unsubstanziiertheit vorzu- werfen, nachdem ihm zu den Folterungen keine Zusatzfragen gestellt wor- den seien. Eine Gesamtschau der Anhörungsprotokolle lasse die Vorbrin- gen als in sich schlüssig und glaubhaft erscheinen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, dabei namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Folter (er hält jedoch auch fest, es sei aufgrund des als glaubhaft zu betrachten- den Sachvortrags eine Beurteilung ohne Rückweisung möglich und letzt- lich sachgerechter).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.2.2 Die unvollständige Feststellung des Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig festgestellt ist der Sach- verhalt, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.2.3 Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegun- gen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE

E-1445/2022 Seite 11 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungs- pflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenen- falls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist transparent, nach- vollziehbar und ausreichend. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylent- scheids war dem Beschwerdeführer, wie den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift und in der Replik zu entnehmen ist, denn auch möglich (vgl. hierzu etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Den Akten sind auch keine Hin- weise auf eine unvollständige Sachverhaltserhebung zu entnehmen, mithin kann keine Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün- den aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das in der Replik gestellte Eventual-Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine Person die Flüchtlings- eigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter – im Gesetz abschliessend erwähnter – Verfolgungsmotive zu- gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli- chen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5., jeweils m.w.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die geltend gemachten Rekrutie- rungsversuche durch die Taliban würden auf keinem flüchtlingsrechtlich re- levanten Motiv beruhen. Die Behelligungen hätten den Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen, und es könnten den Akten keine zusätzlichen Risikofak- toren entnommen werden, wonach ihm seitens der Taliban eine oppositio- nelle Gesinnung unterstellt worden wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits beruft sich massgeblich darauf, er sei als Zugehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe und – aufgrund sei- ner Weigerung, bei den Taliban mitzumachen und seiner Flucht – letztlich auch aus politischen Gründen verfolgt respektive müsste bei einer Rück- kehr begründeterweise mit Verfolgung rechnen.

E. 6.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Verfolgungsmotivation vermag das Gericht nicht zu überzeugen.

E. 6.3.1 Aus seinen Schilderungen ist zu schliessen, dass die Taliban ihn und seinen Bruder mitgenommen hätten, um beide den Umgang mit Waffen zu lehren; dies mit dem Ziel, die eigenen Reihen zu vergrössern. Dieses Ziel beinhaltet noch kein erkennbares, untrennbar mit der Person oder Persön- lichkeit der Opfer dieses Vorgehens verbundenes Merkmal (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).

E. 6.3.2 Aus welchem Grund die Taliban sich auf den (damals etwa […]-jähri- gen) Beschwerdeführer konzentriert und diesen zu rekrutieren versucht ha- ben sollen, ergibt sich aus den Akten nicht ganz klar. Er gab zu Protokoll, die Taliban hätten viele Jungen aus dem Dorf mitgenommen; gegenüber dem Vater hätten die Taliban angegeben, ihn und den Bruder erziehen zu wollen; bereits vorher seien wiederholt Kinder mitgenommen worden (vgl. Protokoll Anhörung F/A 47, 55 f.); ein Grund sei auch gewesen, dass die Taliban ihre Anzahl habe steigern wollen (vgl. a.a.O. F/A 88). Mit diesen

E-1445/2022 Seite 13 Aussagen beschreibt der Beschwerdeführer allerdings eine generelle Situ- ation in seiner Heimatregion. Zudem gab er ausdrücklich an, weder er noch sein Vater oder sonst jemand aus seiner Familie hätten je Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. a.a.O. F/A53, 54). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer letztlich zufällig in eine Rekrutie- rungsrunde der Taliban geraten sein soll. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts gegen die Annahme, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gezielt für die Rekrutierung ausgewählt – und dann mittels Zwangsrekrutierung verfolgt – worden.

E. 6.3.3 Auf die Frage, was bei einer Rückkehr mit ihm passieren könnte, führte der Beschwerdeführer aus, der Mensch sei in Afghanistan wertlos und es gebe keine Sicherheit. Die Taliban würden zwar Versprechungen machen, aber dennoch fühle man sich nicht sicher (vgl. a.a.O. F/A 91). Aus diesen (grundsätzlich nachvollziehbaren) Worten ist nicht zu schliessen, die Taliban hätten – namentlich aufgrund des Weggangs aus dem Camp – auf eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers ihm gegenüber geschlossen, mithin drohe ihm nun hieraus eine politisch motivierte Verfol- gung.

E. 6.3.4 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vater weiterhin im Heimatdorf wohnt und es ihm nach Kenntnis des Be- schwerdeführes gut gehe (vgl. Protokolle EB UMA S. 7 und Anhörung F/A 14 und 16 f.). Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich und ihnen nahe An- gehörige als Oppositionelle der Taliban verdächtig gemacht haben könnte.

E. 6.3.5 Den Akten sind nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) aus einem der im Gesetz genannten Motive schliessen lassen würde.

E. 6.3.6 Unter den gegebenen Umständen kann eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer thematisierten Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts verzichtet werden, zumal diese Lebenssachverhalte (bezie- hungsweise Länderkontexte) betrafen, die mit der hier zu beurteilenden Situation nicht vergleichbar sind.

E. 6.3.7 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass dem Beschwer- deführer nach einer – derzeit, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der

E-1445/2022 Seite 14 Schweiz hypothetischen – Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte.

E. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 7.1 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers braucht da- mit nicht mehr abschliessend beurteilt zu werden. Das Bundesverwal- tungsgericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die folgenden Feststellungen:

E. 7.2 Das SEM hat – nach einer diesbezüglichen Aufforderung in der Stel- lungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführes – festgehalten, die Aussagen der Mitnahme und des Aufenthaltes seien zwar als solche schlüssig. Es falle aber auf, dass diese Darlegungen deutlich unsubstanzi- ierter ausgefallen seien, als dies angesichts der ausführlichen Schilderun- gen des Reisewegs anlässlich der Erstbefragung vom 12. Januar 2022 zu erwarten gewesen wäre. Diese Diskrepanz im Aussageverhalten ist bei Durchsicht der Protokolle in der Tat auffällig und kann kaum mit dem Alter des Beschwerdeführers respektive einem psychologischen Verdrängungs- mechanismus oder Ähnlichem erklärt werden (vgl. Replik S. 6).

E. 7.3 Es fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer das zweifellos eindring- lichste seiner angeblichen Erlebnisse, die erlittenen Folterungen durch die Taliban mit einer Peitsche nach seiner Weigerung, einen Regierungsange- stellten zu ermorden, in der EB UMA gar nicht und in der Anhörung nur nebenbei – bezeichnenderweise erst auf konkrete Frage hin – zu Protokoll gegeben hat (vgl. Protokoll Anhörung F/A 71: "Hatte das vonseiten der Ta- liban irgendwelche Konsequenzen für Sie, dass Sie diese Aufgabe nicht ausgeführt haben? A: Ja, es gab schon Konsequenzen. Sie haben mich gefoltert, mit einer Peitsche.").

E. 7.4 Bei Durchsicht der protokollierten Asylbegründung stechen weitere klare Unglaubhaftigkeitsindizien ins Auge, die ebenfalls kaum alleine auf das Alter des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können. So wirken die Vorbringen teilweise konstruiert und lebensfremd. Dies betrifft insbe- sondere die Beschreibung, wie der Beschwerdeführer mit dem Bruder aus dem Camp entkommen sein will. So gab er zuerst an, sie hätten nirgendwo hingehen dürfen (vgl. a.a.O. F/A 58). Später führte er aus, er habe mit dem

E-1445/2022 Seite 15 Bruder (auf dessen Geheiss) bis zum Abend gewartet, dann hätten sie die Taliban gefragt, ob sie in die Stadt D._______ gehen dürften. Diese hätten

– wohl in der Annahme, er und der Bruder würden als Ortsunkundige den Weg ohnehin nicht finden – ihre Erlaubnis gegeben (vgl. a.a.O. F/A 72 ff.). Dieses Verhalten der Taliban ist offensichtlich in mehrfacher Hinsicht unlo- gisch. Kaum nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer trotz der Angst, die Taliban würden ihn zu Hause holen und erneut ins Camp zurückbringen, noch den ganzen Folgetag nach der Ankunft daheim im Dorf beim Vater geblieben und erst am Abend von dort weggegangen sei (vgl. a.a.O. F/A 82). Ebenso unplausibel erscheint, dass die Taliban die bei- den Geflüchteten nicht umgehend bei ihrer Familie gesucht haben sollen.

E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass es gemäss der bekannten Rekrutie- rungspraxis der Taliban vor der Machtübernahme aufgrund struktureller Zwänge praktisch unmöglich war, sich einem tatsächlichen Rekrutierungs- versuch durch diese zu entziehen; Rekrutierungen der Taliban waren bis- her zudem üblicherweise nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt ge- kennzeichnet. Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger sind zwar doku- mentiert, bilden jedoch die Ausnahme (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.3; LANDINFO, Afghanistan: Recruitment to Taliban,

29. Juni 2017, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/03/Afghanis- tan-Recruitment-to-Taliban-29062017.pdf >; abgerufen am 26. September 2022). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban ent- spricht diesen Erkenntnissen nicht.

E. 8 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 10 Der Wegweisungsvollzug ist praxisgemäss nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 31. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebliche Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse des Minderjährigen ersichtlich ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2022 wurde auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 4. Mai 2022 ihre Kostennote zu den Akten; ausgehend von ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.– für den Fall des Obsiegens und mit dem Hinweis, ansonsten sei der Stundenansatz von Fr. 150.– zu berechnen, werden darin 7 Stunden 45 Minuten ausgewiesen, was den Umständen des konkreten Verfahrens angemessen scheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und in Anwen- dung des in der Zwischenverfügung vom 19. April 2022 angekündigten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf ins- gesamt Fr. 1180.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1445/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1180.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1445/2022 Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Usbeke aus der Provinz Takhar, reichte am 23. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen und dort am 12. Januar 2022 im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, welche gleichzeitig als Vertrauensperson für den unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer (UMA) fungierte, zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (Protokoll Erstbefragung [EB] UMA). Am 20. Januar 2022 wurde er ins BAZ der Region (...) transferiert und am 15. Februar 2022 wurde er vom SEM im Beisein der neu zugewiesenen Rechtsvertretung/Vertrauensperson zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus dem Dorf B._______/ Distrikt C._______, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit dem älteren Bruder und den Eltern gelebt habe. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation der Familie, der unsicheren Lage in der Umgebung des Heimatdorfs sowie der Entfernung habe er keine Schule besucht. Er habe stattdessen etwa im Alter von zehn, elf Jahren begonnen, den Vater in der Landwirtschaft zu unterstützen. Als er eines Tages mit Vater und Bruder auf den Feldern gewesen sei, seien zwei Taliban gekommen und hätten den Vater aufgefordert, ihnen beide Söhne zu übergeben. Sie hätten behauptet, sie würden beide Kinder unterrichten und erziehen. Der Vater habe keine andere Wahl gehabt, als beide Söhne mit den Männern mitgehen zu lassen, dies im Bewusstsein, dass es anderen Kindern aus dem Dorf bereits ähnlich ergangen sei. In der Folge sei er (Beschwerdeführer) mit dem Bruder in einem Auto nach C zu einer Höhle gebracht worden. Dort seien sie mit anderen Jungen während etwa zehn Tagen festgehalten und in dieser Zeit von den Taliban im Umgang mit Waffen unterrichtet worden. An einem dieser Tage sei eine Person, welche für die Regierung tätig gewesen sei, dorthin gebracht und er sei aufgefordert worden, diese Person zu töten. Er sei dazu nicht in der Lage gewesen, worauf die Taliban den Mann selber umgebracht hätten. Er sei wegen seiner Weigerung später mit einer Peitsche gefoltert worden. Er habe danach dem Bruder gesagt, er ertrage diese Situation nicht länger, worauf der Bruder ihn um Geduld gebeten habe. Eines Abends, kurz vor Sonnenuntergang, hätten sie beide den Taliban respektive deren Oberkommandanten gesagt, in die Stadt D._______ gehen zu wollen, sie würden anschliessend wieder zurückkommen. Die Taliban hätten sie gehen lassen, vermutlich in der Annahme, sie beide würden sich in der Gegend nicht auskennen und daher den Weg in die Stadt nicht finden. Es sei ihm und dem Bruder jedoch gelungen, in diese Stadt zu gelangen. Bei ihrer Ankunft sei es bereits dunkel gewesen und sie hätten einen Fahrer gefunden, der sie bis C._______ gebracht habe. Der Vater sei über ihr Kommen überrascht gewesen. Sie hätten ihm über das Vorgefallene berichtet. Der Vater habe - in der Annahme, die Taliban würden seine Söhne bei einem weiteren Verbleib erneut zu Hause holen und mitnehmen - entschieden, dass sie beide Afghanistan verlassen sollten. Am nächsten Tag seien er (Beschwerdeführer) und sein Bruder gegen Abend nach E._______ gegangen, um ein Busticket nach Kabul zu kaufen. Da an jenem Abend keine Tickets mehr erhältlich gewesen seien, hätten sie die Nacht in E._______ verbracht und sich erst am nächsten Morgen auf den Weg nach Kabul gemacht. Auch in Kabul hätten sie eine Nacht auf den Bus warten müssen, bevor sie nach F._______ aufgebrochen seien und von dort aus Afghanistan letztlich verlassen hätten. Er sei zum damaligen Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen. Er sei mit dem Bruder über den Iran in die Türkei gelangt, wo sie sich etwa elf Monate aufgehalten hätten. Anschliessend sei der Beschwerdeführer - der in dieser Zeit vom Bruder getrennt worden sei - nach Griechenland und von dort via Serbien nach Bosnien gelangt. Er habe dort mehrfach versucht, die Grenze zu Kroatien zu passieren, was ihm aber erst nach etwa eineinhalb Jahren gelungen sei. Von Kroatien aus sei er schliesslich über Italien in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe er einen Verwandten kontaktiert, um zu erfahren, wie es dem Vater gehe. Auf diese Weise habe er erfahren, dass vier Personen den Vater zu Hause aufgesucht und nach dem Verbleib der Söhne gefragt hätten. Der Vater habe wohl erklärt, er wisse nichts darüber, woraufhin man ihn zusammengeschlagen habe. In der Zwischenzeit seien die Taliban in Afghanistan an die Macht gelangt. Obwohl sie die Menschen glauben lassen wollten, es sei nun alles gut, würde es in seinem Heimatland weiterhin keine Sicherheit geben. B. B.a Am 22. Februar 2022 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme zu. B.b In der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Anlässlich der Anhörung vom 15. Februar 2022 habe er die Wahrheit erzählt und alles gesagt, was er erlebt habe. Es könne sein, dass der Vater bereits zuvor Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt, ihm und dem Bruder jedoch nichts davon erzählt habe. Entgegen der Auffassung des SEM beruhe seine Mitnahme durch die Taliban auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020) wurde zudem ausgeführt, bei einer drohenden Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz durch lokale Machthaber in Afghanistan sei das einschlägige Verfolgungsmotiv zu bejahen, zumal die Taliban nunmehr keine quasi-staatlichen Machthaber mehr, sondern vielmehr zu einem staatlichen Akteur geworden seien. Darüber hinaus seien allfällige Unglaubhaftigkeitselemente, auf deren Ausführung das SEM mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen in seinem Verfügungsentwurf verzichtet habe, genauer darzulegen. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 des Asylentscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. E. Am 31. März 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (zumal die vorläufige Aufnahme bereits angeordnet worden sei). Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist den gewünschten Rechtsvertreter oder die gewünschte Rechtsvertreterin zu benennen und eine entsprechende Vollmacht zu den Akten zu reichen. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist ein. F. Am 5. April 2022 reichte die Rechtsvertreterin ihre Vertretungsvollmacht und am 13. April 2022 das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 hiess der Instruktionsrichter entsprechend das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und er setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwer-deführers ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zum Einreichen einer Replik gesetzt. H. Der Beschwerdeführer liess am 4. Mai 2022 fristgerecht eine Replik sowie eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Unter dem Titel der Beschwerdeergänzung wurde dabei als neues Rechtsbegehren angefügt, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung und in der Vernehmlassung Folgendes aus: 3.1.1 Zu den Schilderungen bezüglich der Zwangsrekrutierung durch die Taliban sei festzuhalten, dass diese Rekrutierung auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhe. So habe der Beschwerdeführer dazu selber angegeben, die Taliban hätten ihn mitgenommen respektive später erneut rekrutiert, um ihn die Nutzung von Waffen zu lehren beziehungsweise um sich zahlenmässig zu vergrössern. Das von ihm geschilderte Vorgehen der Taliban habe demnach nicht das Ziel verfolgt, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise ihn deswegen zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt mutmasslich die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männliches Geschlecht in einem bestimmten Alter - erfüllt und habe so für ihre Zwecke geeignet geschienen. Den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach die Taliban ihn als Feind und Verräter betrachtet, mithin ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten, zumal er auf Nachfrage geäussert habe, zuvor keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Für den Zeitpunkt der Ausreise sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die Taliban daher zu verneinen. 3.1.2 Vor dem Hintergrund der Lageveränderung in Afghanistan bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seiner vormaligen Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, und der Ausreise nachträglich einen Grund für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr geschaffen habe. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase und es sei noch nicht vollständig absehbar, wie die diese mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe sowohl Hinweise, dass sie bestimmte Profile ins Visier nehmen könnten, als auch Ankündigungen, die im Vergleich zu deren ersten Herrschaft (1995-2001) auf gemässigtere Positionen hindeuten würden. Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoverschärfend auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirke und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen seiner vormaligen Rekrutierungsverweigerung flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Es könne bei dieser offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz darauf verzichtet werden, auf die erkennbaren Unglaubhaftigkeitsindizien einzugehen. 3.1.3 Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 23. Februar 2022 sei Folgendes festzustellen: Für allfällige vorgängige Probleme des Vaters mit den Taliban seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Frage hin vielmehr angegeben, weder er noch der Vater oder sonst jemand seiner Familie habe vor der besagten Mitnahme Probleme mit den Taliban gehabt. Der Verweis auf das Urteil E-5072/2018, bei dem es sich nicht um ein Grundsatz- oder ein Referenzurteil handle, führe zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. In diesem Entscheid seien namentlich die lllegitimität der Einberufung von Minderjährigen zu militärischen Handlungen durch lokale quasi-staatliche Machthaber als flüchtlingsrechtlich bedeutsam qualifiziert worden. Bei den Taliban habe es sich im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nicht-staatliche Gruppierung gehandelt; schon aus diesem Grund könne kein direkter Analogieschluss gezogen werden 3.1.4 Hinsichtlich allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente sei zu sagen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Mitnahme durch die Taliban und zu seinem Aufenthalt bei diesen zwar schlüssig, aber deutlich unsubstanziierter ausgefallen seien als dies angesichts seiner ausführlichen Schilderungen zum Reiseweg bei der Erstbefragung vom 12. Januar 2022 hätte erwartet werden dürfen. Es erübrige sich indes eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit. 3.2 Auf Beschwerdeebene wird den Erwägungen des SEM Folgendes entgegengehalten: 3.2.1 Entgegen der Auffassung des SEM sei eine Rekrutierung von Minderjährigen asylrechtlich relevant, zumal spätestens seit der kürzlichen Machtübernahme, sicher aber zum Zeitpunkt der Entscheidfällung die Taliban nicht mehr als Dritte im Sinn einer quasi-staatlichen Gruppe zu qualifizieren seien, letztlich könne es ohnehin nicht ausschlaggebend sein, ob die Akteure (quasi-) staatlich seien, wenn die verfolgten Minderjährigen keine schutzfähigen und -bereiten Schutzstrukturen finden könnten. Bei den Zielpersonen der Rekrutierung habe es sich um eine bestimmte soziale Gruppe gehandelt (gesunde, augenscheinlich diensttaugliche Burschen in einer bestimmten Alterskategorie). Anderseits sei das Motiv der Stärkung der eigenen Streitkräfte durch kriminelles Vorgehen gegen beeinflussbare Minderjährige und deren Indoktrinierung ein politisches Ziel. Es könne auch nicht entscheidend sein, ob ein Minderjähriger zuvor noch keine oder eine gegensätzliche Gesinnung gehabt habe. In beiden Fällen liege ein politisches Motiv der Täterschaft auf verschiedenen Ebenen vor: Tatsächliche oder unterstellte Eigenschaften auf Seiten des Verfolgten und auf Seiten der Verfolger die eigene Begründung der Taten. Spätestens seit seiner Flucht aus dem Machtbereich der Taliban gelte er in deren Augen als Deserteur oder als ideologisch Oppositioneller. Ihm drohe bei einer Rückkehr unmittelbar die Ermordung durch die Taliban aufgrund politischer Überlegungen. Dies gelte umso mehr, als seit deren Macht-ergreifung keine inländische Fluchtalternative mehr existiere und er nur Personen in seinem Dorf kenne, sich mithin bei der Rückkehr dorthin in den Machtbereich derselben Taliban begeben müsste, die ihn damals zwangsrekrutiert hätten. 3.2.2 Das SEM verkenne zudem, dass es sich beim Geschlecht und Alter um unveränderliche biologische Eigenschaften handle und er wegen dieser zwangsrekrutiert worden sei. Unter Hinweis auf die Urteile BVGer E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 und E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung einerseits den in der schweizerischen Rechtspraxis anerkannten Grundsatz, wonach militärische Einberufungen durch quasi-staatliche Behörden illegitim seien, wiederholt und andererseits festgehalten, dass Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen im humanitären Völkerrecht grundsätzlich verboten seien und die Rekrutierung von unter 15-jährigen Kindern ein Kriegsverbrechen darstelle und im Rahmen des Universalitätsprinzips auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werde. 3.2.3 Aus der Begründung des Urteils E-5072/2018 sei zu schliessen, dass das Verfolgungsmotiv der bestimmten sozialen Gruppe beim Beschwerdeführer erfüllt sei. Zudem sei seine Weigerung, sich den Taliban anzuschliessen, Ausdruck seiner politischen Überzeugung gewesen, was von den Taliban auch so wahrgenommen werde; damit sei vorliegend auch das Verfolgungsmotiv der politischen Überzeugung erfüllt. Es müsse ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und folglich das Asyl gewährt werden. 3.2.4 In der Replik wird zudem gerügt, dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Das Argument des SEM, der Zwangsrekrutierung habe es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gefehlt, sei dezidiert zurückzuweisen. Im Kontext der sogenannten Schutztheorie sei festzuhalten, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vom Urheber der Verfolgung, sondern davon abhänge, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung erhältlich sei. Vorliegend könne es nur darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv und mit bestimmter Intensität verfolgt worden sei und dabei nicht auf staatlichen Schutz habe zählen können. Nachdem der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan generell unzumutbar sei, stehe in diesem Land von Vornherein kein zumutbarer Schutz vor Zwangsrekrutierung zur Verfügung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, einen Regierungsmitarbeiter zu ermorden, von den Taliban gefoltert worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, was an sich eine Rückweisung rechtfertigen würde, die jedoch für den Beschwerdeführer mit zusätzlichen Stress verbunden wäre. Die Vorinstanz habe bei ihren Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche auch, dass er über die Zwangsrekrutierung und die erlittenen Misshandlungen nur kurze, jedoch in sich schlüssige und prägnante Angaben habe machen können, seien diese Vorfälle doch sehr belastend für ihn gewesen. Zudem überzeuge es kaum, dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene Unsubstanziiertheit vorzuwerfen, nachdem ihm zu den Folterungen keine Zusatzfragen gestellt worden seien. Eine Gesamtschau der Anhörungsprotokolle lasse die Vorbringen als in sich schlüssig und glaubhaft erscheinen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik eine Verletzung der Begründungspflicht und eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, dabei namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Folter (er hält jedoch auch fest, es sei aufgrund des als glaubhaft zu betrachtenden Sachvortrags eine Beurteilung ohne Rückweisung möglich und letztlich sachgerechter). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Diese beinhaltet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen sowie allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2.2 Die unvollständige Feststellung des Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig festgestellt ist der Sach-verhalt, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2.3 Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist transparent, nachvollziehbar und ausreichend. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war dem Beschwerdeführer, wie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik zu entnehmen ist, denn auch möglich (vgl. hierzu etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine unvollständige Sachverhaltserhebung zu entnehmen, mithin kann keine Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das in der Replik gestellte Eventual-Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine Person die Flüchtlings-eigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter - im Gesetz abschliessend erwähnter - Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5., jeweils m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die Taliban würden auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Die Behelligungen hätten den Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe getroffen, und es könnten den Akten keine zusätzlichen Risikofaktoren entnommen werden, wonach ihm seitens der Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits beruft sich massgeblich darauf, er sei als Zugehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe und - aufgrund seiner Weigerung, bei den Taliban mitzumachen und seiner Flucht - letztlich auch aus politischen Gründen verfolgt respektive müsste bei einer Rückkehr begründeterweise mit Verfolgung rechnen. 6.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Verfolgungsmotivation vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 6.3.1 Aus seinen Schilderungen ist zu schliessen, dass die Taliban ihn und seinen Bruder mitgenommen hätten, um beide den Umgang mit Waffen zu lehren; dies mit dem Ziel, die eigenen Reihen zu vergrössern. Dieses Ziel beinhaltet noch kein erkennbares, untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit der Opfer dieses Vorgehens verbundenes Merkmal (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 6.3.2 Aus welchem Grund die Taliban sich auf den (damals etwa [...]-jährigen) Beschwerdeführer konzentriert und diesen zu rekrutieren versucht haben sollen, ergibt sich aus den Akten nicht ganz klar. Er gab zu Protokoll, die Taliban hätten viele Jungen aus dem Dorf mitgenommen; gegenüber dem Vater hätten die Taliban angegeben, ihn und den Bruder erziehen zu wollen; bereits vorher seien wiederholt Kinder mitgenommen worden (vgl. Protokoll Anhörung F/A 47, 55 f.); ein Grund sei auch gewesen, dass die Taliban ihre Anzahl habe steigern wollen (vgl. a.a.O. F/A 88). Mit diesen Aussagen beschreibt der Beschwerdeführer allerdings eine generelle Situation in seiner Heimatregion. Zudem gab er ausdrücklich an, weder er noch sein Vater oder sonst jemand aus seiner Familie hätten je Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. a.a.O. F/A53, 54). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer letztlich zufällig in eine Rekrutierungsrunde der Taliban geraten sein soll. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts gegen die Annahme, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gezielt für die Rekrutierung ausgewählt - und dann mittels Zwangsrekrutierung verfolgt - worden. 6.3.3 Auf die Frage, was bei einer Rückkehr mit ihm passieren könnte, führte der Beschwerdeführer aus, der Mensch sei in Afghanistan wertlos und es gebe keine Sicherheit. Die Taliban würden zwar Versprechungen machen, aber dennoch fühle man sich nicht sicher (vgl. a.a.O. F/A 91). Aus diesen (grundsätzlich nachvollziehbaren) Worten ist nicht zu schliessen, die Taliban hätten - namentlich aufgrund des Weggangs aus dem Camp - auf eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers ihm gegenüber geschlossen, mithin drohe ihm nun hieraus eine politisch motivierte Verfolgung. 6.3.4 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Vater weiterhin im Heimatdorf wohnt und es ihm nach Kenntnis des Beschwerdeführes gut gehe (vgl. Protokolle EB UMA S. 7 und Anhörung F/A 14 und 16 f.). Es ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich und ihnen nahe Angehörige als Oppositionelle der Taliban verdächtig gemacht haben könnte. 6.3.5 Den Akten sind nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) aus einem der im Gesetz genannten Motive schliessen lassen würde. 6.3.6 Unter den gegebenen Umständen kann eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer thematisierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden, zumal diese Lebenssachverhalte (beziehungsweise Länderkontexte) betrafen, die mit der hier zu beurteilenden Situation nicht vergleichbar sind. 6.3.7 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer nach einer - derzeit, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz hypothetischen - Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. 7.1 Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers braucht damit nicht mehr abschliessend beurteilt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die folgenden Feststellungen: 7.2 Das SEM hat - nach einer diesbezüglichen Aufforderung in der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführes - festgehalten, die Aussagen der Mitnahme und des Aufenthaltes seien zwar als solche schlüssig. Es falle aber auf, dass diese Darlegungen deutlich unsubstanziierter ausgefallen seien, als dies angesichts der ausführlichen Schilderungen des Reisewegs anlässlich der Erstbefragung vom 12. Januar 2022 zu erwarten gewesen wäre. Diese Diskrepanz im Aussageverhalten ist bei Durchsicht der Protokolle in der Tat auffällig und kann kaum mit dem Alter des Beschwerdeführers respektive einem psychologischen Verdrängungsmechanismus oder Ähnlichem erklärt werden (vgl. Replik S. 6). 7.3 Es fällt weiter auf, dass der Beschwerdeführer das zweifellos eindringlichste seiner angeblichen Erlebnisse, die erlittenen Folterungen durch die Taliban mit einer Peitsche nach seiner Weigerung, einen Regierungsangestellten zu ermorden, in der EB UMA gar nicht und in der Anhörung nur nebenbei - bezeichnenderweise erst auf konkrete Frage hin - zu Protokoll gegeben hat (vgl. Protokoll Anhörung F/A 71: "Hatte das vonseiten der Taliban irgendwelche Konsequenzen für Sie, dass Sie diese Aufgabe nicht ausgeführt haben? A: Ja, es gab schon Konsequenzen. Sie haben mich gefoltert, mit einer Peitsche."). 7.4 Bei Durchsicht der protokollierten Asylbegründung stechen weitere klare Unglaubhaftigkeitsindizien ins Auge, die ebenfalls kaum alleine auf das Alter des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können. So wirken die Vorbringen teilweise konstruiert und lebensfremd. Dies betrifft insbesondere die Beschreibung, wie der Beschwerdeführer mit dem Bruder aus dem Camp entkommen sein will. So gab er zuerst an, sie hätten nirgendwo hingehen dürfen (vgl. a.a.O. F/A 58). Später führte er aus, er habe mit dem Bruder (auf dessen Geheiss) bis zum Abend gewartet, dann hätten sie die Taliban gefragt, ob sie in die Stadt D._______ gehen dürften. Diese hätten - wohl in der Annahme, er und der Bruder würden als Ortsunkundige den Weg ohnehin nicht finden - ihre Erlaubnis gegeben (vgl. a.a.O. F/A 72 ff.). Dieses Verhalten der Taliban ist offensichtlich in mehrfacher Hinsicht unlogisch. Kaum nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer trotz der Angst, die Taliban würden ihn zu Hause holen und erneut ins Camp zurückbringen, noch den ganzen Folgetag nach der Ankunft daheim im Dorf beim Vater geblieben und erst am Abend von dort weggegangen sei (vgl. a.a.O. F/A 82). Ebenso unplausibel erscheint, dass die Taliban die beiden Geflüchteten nicht umgehend bei ihrer Familie gesucht haben sollen. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass es gemäss der bekannten Rekrutierungspraxis der Taliban vor der Machtübernahme aufgrund struktureller Zwänge praktisch unmöglich war, sich einem tatsächlichen Rekrutierungsversuch durch diese zu entziehen; Rekrutierungen der Taliban waren bisher zudem üblicherweise nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger sind zwar dokumentiert, bilden jedoch die Ausnahme (vgl. Urteil des BVGer E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.3; Landinfo, Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29. Juni 2017, ; abgerufen am 26. September 2022). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Taliban entspricht diesen Erkenntnissen nicht.

8. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Der Wegweisungsvollzug ist praxisgemäss nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 31. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Minderjährigen ersichtlich ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. 12.2 Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2022 wurde auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Replik vom 4. Mai 2022 ihre Kostennote zu den Akten; ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.- für den Fall des Obsiegens und mit dem Hinweis, ansonsten sei der Stundenansatz von Fr. 150.- zu berechnen, werden darin 7 Stunden 45 Minuten ausgewiesen, was den Umständen des konkreten Verfahrens angemessen scheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und in Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 19. April 2022 angekündigten Stundenansatzes ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf ins-gesamt Fr. 1180.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1180.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay