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D-3515/2021

D-3515/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte zusammen mit ihrem jüngsten Sohn, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), am

25. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach (N […]). Gleichentags reichten ihre beiden Söhne, C._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer 2) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), ein Asylgesuch ein (N […] und N […]) und am 27. September 2020 suchte schliesslich auch ihr ältester Sohn, E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4), um Asyl nach (N […]). A.b Mit Vollmacht vom 30. September 2020 mandatierten die Beschwer- deführerin sowie die Beschwerdeführer 1–3 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______. A.c Am 30. September 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführer 2 und 3 statt. A.d Am 5. Oktober 2020 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) mit der Be- schwerdeführerin, dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdeführer 3 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) durch. A.e Am 8. Oktober 2020 erfolgte die PA des Beschwerdeführers 4. A.f Am 19. Oktober 2020 mandatierte der Beschwerdeführer 4 die ihm ebenfalls zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ der Region G._______. A.g Am 21. Oktober 2020 wurde das Dublin-Gespräch des Beschwerde- führers 4 durchgeführt. A.h Mit Zuweisungsentscheiden des SEM vom 8. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zugewiesen.

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 3 A.i Am 21. Mai 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, die Dublin-Verfahren seien beendet und die nationalen Asyl- und Wegwei- sungsverfahren würden durchgeführt. A.j Am 14. Juni 2021 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 statt, tags darauf wurden die Beschwerdefüh- rer 3 und 4 angehört. A.j.a Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend, ihr Ehe- mann, I._______, habe in J._______ als (…) bei der (…) in der Abteilung "(…)" und mit der dort stationierten (…) gearbeitet. Am (…) 2015 hätten Selbstmordattentäter den Arbeitsplatz ihres Ehemannes angegriffen und ihn sowie weitere Mitarbeiter der (…) getötet. Von ihrem Schwager, welcher zu diesem Zeitpunkt als (…) beim Sicherheitsamt in der Provinz K._______ gearbeitet habe, habe sie erfahren, dass der Anschlag von den Taliban im Auftrag des (…), initiiert worden sei, um ihren Ehemann gezielt zu töten, Korruptionsermittlungen gegen ihn zu verhindern und ihn belastende Akten zu zerstören. Nachdem einige Tage nach dem Tod ihres Ehemannes (…) Personen zu ihnen nach Hause gekommen und Dossiers, welche ihr Ehe- mann dort aufbewahrt habe, mitgenommen hätten, habe der Bruder ihres Ehemannes einen Drohanruf erhalten. Infolgedessen hätten sie entschie- den, ihr Heimatland zu verlassen. Sieben Tage nach dem Anschlag sei sie mit ihren Kindern via K._______ in den Iran und dann in die Türkei gereist, wo sie mehr als (…) Jahre gelebt hätten. Anschliessend seien sie per Boot nach Italien gelangt von wo aus sie schliesslich mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie, aufgrund der Aushändigung der Ermittlungsdossiers von korrupten Personen aus dem Umfeld von L._______ getötet zu werden. A.j.b Der Beschwerdeführer 1, welcher zu diesem Zeitpunkt erst (…) Jahre alt war, wurde nicht befragt. A.j.c Die Beschwerdeführer 2 bis 4 bestätigten im Rahmen der Befragun- gen im Wesentlichen die Angaben ihrer Mutter und machten keine eigenen Asylgründe geltend. A.k Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der Überschreitung der Höchstdauer des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes gemäss Art. 24 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 4 Folge teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 22. Juni 2021 die Beendigung der Mandate mit. A.l Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh- renden diverse die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer 1 be- treffende ärztliche Unterlagen zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein: - Kopien von zwei Wegweisungsverfügungen der italienischen Behörden vom

22. September 2020, - diverse Dokumente von der (…) von 2007, - ein Schreiben des Ministeriums für (…) von 2005, - ein Lobschreiben beziehungsweise ein Zertifikat des afghanischen Parlaments, - eine Beförderungskarte, - diverse Zertifikate von I._______, - ein Foto von I._______ mit Arbeitskollegen, - ein Schreiben von (…) an I._______ vom 23. Juni 2013. B. Mit separaten Verfügungen vom 2. Juli 2021 – alle eröffnet am 5. Juli 2021

– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm die Beschwerdeführenden wegen der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. C.a Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit se- paraten Eingaben vom 4. August 2021 (Datum der Poststempel) Be- schwerden beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügungen der Vorinstanz vom 2. Juli 2021 seien in den Dis- positivziffern 1–3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Verfah- ren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Den Beschwerden lagen jeweils eine Kopie der angefochtenen Verfügun- gen, Anwaltsvollmachten vom 20. Juli 2021, ein Bericht von BBC News,

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 5 ([…] vom […] 2015), ein undatierter Bericht von TOLO News […]) sowie Fürsorgeabhängigkeitserklärungen des Migrationsamts des Zentrums M._______ vom 20. Juli 2021 bei. C.b Mit Schreiben vom 5. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerden. Gleichentags lagen die vorinstanz- lichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). D. D.a Mit Verfügung vom 10. August 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 in einem Beschwerdeverfahren. Weiter stellte sie fest, dass die Beschwer- deführenden – ungeachtet der angeordneten vorläufigen Aufnahme – den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess die Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführenden – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Sodann entsprach sie den Gesuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin, lic. iur. Monika Böckle, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Ein- reichung einer Vernehmlassung ein. D.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. August 2021 vernehmen. E. Mit Eingabe vom 17. September 2021 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen am 24. August 2021 eingeräumten Recht zur Replik Ge- brauch und nahmen innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehm- lassung Stellung. Mit der Replik wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. F. F.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wurde das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. F.b Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zur Rep- lik.

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 6 G. G.a Mit Verfügung vom 2. August 2022 wurde den Beschwerdeführenden die ergänzende Stellungnahme zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Triplik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. G.b Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist eine weitere Stellungnahme ein. Der Triplik lag eine aktualisierte Kostennote bei. Die Eingabe wurde am 6. September 2022 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3.1 In den Beschwerden wurde gerügt, die Vorinstanz habe den subjekti- ven Aspekt der Begründetheit der Furcht nicht gewürdigt. Des Weiteren habe sie nicht ausreichend begründet, weshalb die Geschehnisse keine gezielte Verfolgung darstellen sollten. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefoch- tenen Verfügungen führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungs- recht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Be- gründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Per- son als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2; vgl. ferner LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die ver- fügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 3.3 In den angefochtenen Verfügungen berücksichtigte die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden bei der Begründung ihrer Entscheide. Sie legte dabei in konkreter Würdigung nachvollziehbar

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 8 dar, weshalb sie nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwer- deführenden ausging. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführen- den die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern betrifft eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf welche nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden möglich, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Entscheide zu ma- chen und diese – wie die vorliegenden Beschwerden zeigen – sachgerecht anzufechten.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheiten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerden) ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu- gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 9 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol- gung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asyl- entscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 4.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 sowie Urteile des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4 und E-4456/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweis auf Entschei- dungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h). Diese ist flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung be- ziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch aktuell sein.

E. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügungen führte die Vorinstanz aus, es sei zwar glaubhaft, dass der Ehemann respektive der Vater der

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 10 Beschwerdeführenden für die (…) in J._______ gearbeitet habe und beim Anschlag vom (…) 2015 ums Leben gekommen sei. Demgegenüber be- stünden erhebliche Zweifel an den von den Beschwerdeführenden vorge- brachten Hintergründe des Todes, wonach der ehemalige Gouverneur von J._______, L._______, die Taliban beauftragt haben soll, den Angriff auf das Gebäude der (…) auszuüben und den Ehemann respektive den Vater der Beschwerdeführenden zu töten, um Korruptionsermittlungen gegen ihn zu verhindern und ihn belastende Dossiers zu zerstören. Gemäss mehre- ren unabhängigen und öffentlich zugänglichen Quellen seien die Taliban für den generellen Angriff auf das afghanische Justizsystem respektive die Selbstmordanschläge auf das Gebäude der (…) in J._______ verantwort- lich, was damals auch ein Taliban-Sprecher bestätigt habe. Es sei zu be- zweifeln, dass L._______, welcher als ehemaliger (…) der (…) jahrelang gegen die Taliban Krieg geführt und diese zusammen mit US-Special- Forces im November 2021 aus J._______ vertrieben habe, seine Erzfeinde mit einem Auftragsmord beauftragt haben soll. Weiter sei fraglich, ob sich tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, brisante Dos- siers der afghanischen (…) bei ihnen zu Hause befunden haben sollen. Ausserdem sei es wenig plausibel, dass rund eine Woche nach dem An- schlag ausländische Personen ebendiese Akten an sich genommen hät- ten. Selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Be- schwerdeführenden wäre das Verfolgungsinteresse am verstorbenen Ehe- mann respektive Vater einzig auf finanzielle beziehungsweise kriminelle Motive, nämlich der Vertuschung von Korruption, zurückzuführen, womit die daraus für die Beschwerdeführenden abgeleiteten Nachteile flücht- lingsrechtlich nicht relevant wären. Da der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden vor dem Vorfall im (…) 2015 nie Probleme gehabt habe und im Nachgang des Anschlags nichts Konkretes vorgefallen sei, was die Beschwerdeführenden persönlich betroffen hätte, seien keine kon- kreten Hinweise auf eine vergangene oder aktuelle die Beschwerdeführen- den betreffende Verfolgung zu entnehmen. Die Vorbringen der Beschwer- deführenden seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 5.2 In der Beschwerde wendeten die Beschwerdeführenden zunächst ein, dass die Plausibilität gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit bei- gezogen werden könne. Soweit die Vorinstanz nicht glaube, dass ein Selbstmordanschlag als das geeignete Mittel gewählt worden sei, um den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden zu töten und diskre- ditierende Akte zu vernichten sei sodann entgegen zu halten, dass ein teil-

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 11 weise willkürlich agierender ehemaliger Warlord wohl kaum vernunftge- mäss handeln würde. Weiter seien durch das gewählte Vorgehen die die- sen belastenden Akten vergleichsweise unauffällig vernichtet worden und die Morde hätten den Taliban vorgeworfen werden können. Ferner sei der Einwand, wonach es sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe, weil es weitere Todesfälle gegeben habe nicht überzeugend, da diese auch als Kollateralschäden gewertet werden könnten. Die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb die Mitnahme von Dossiers von der Wohn- adresse der Beschwerdeführenden durch den (…) N._______ wenig plau- sibel erscheine. Dabei zeichne sich dieses Detail durch Originalität aus und beinhalte – wie die gesamten Schilderungen der Beschwerdeführerin – starke Realkennzeichen. Hinsichtlich der Ansicht des SEM, wonach die Ko- operation von L._______ mit den Taliban unwahrscheinlich sei, da diese Erzfeinde seien, sei entgegen zu halten, dass Argumentationen mit man- gelnder Plausibilität im Rahmen von Kriegs- und Bürgerkriegsgeschehnis- sen in sogenannten gescheiterten Staaten nicht schlüssig seien. Insge- samt könnten die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die nicht aus- schliesslich auf Informationen Dritter beruhen würden, als glaubhaft quali- fiziert werden, womit eine zielgerichtete Verfolgung des Ehemanns respek- tive des Vaters der Beschwerdeführenden erstellt und sie als nächste An- gehörige von Reflexverfolgung bedroht seien. Die Einschätzung des SEM, wonach das Motiv von L._______ kriminell sei, sei rein spekulativ. Da der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden ein Gegner von des- sen Machtstruktur gewesen sei, liege ein politisches Motiv vor. Weiter sei auch bei einem von den Taliban verübten Angriff von einem politischen und religiösen Motiv auszugehen, da diese Angestellte staatlicher Institutionen als Gegner wahrnehmen würden. Die Verfolgung sei vorliegend auch ziel- gerichtet, da es genüge, wenn die verfolgte Person zur Zielgruppe des Ver- folgers gehöre und die Wirkung der Verfolgung in dieser Person eintrete.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Aussagen der Be- schwerdeführerin bezüglich L._______ seien insgesamt knapp und unsub- stantiiert ausgefallen und stützten sich lediglich auf Angaben von Drittper- sonen. Ausserdem habe es sich als offensichtlich tatsachenwidrig heraus- gestellt, dass er – wie von ihr behauptet – vom Angriff auf die Justizbehörde gewusst habe und infolgedessen das Land temporär verlassen habe. Wei- ter wirke es überaus bemüht, dass L._______ die Ermittlungsdossiers auf diese Art und Weise vernichtet haben soll, zumal es für ihn ein Leichtes gewesen sein dürfte, seine Interessen auf anderem Wege und bei anderen Instanzen durchzusetzen oder I._______ von seinen Ermittlungen abzu- halten. Zudem seien die Selbstmordangriffe vom (…) 2015 – entgegen der

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 12 in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht als "vergleichsweise unauf- fälliges" Vorgehen zu bezeichnen. Alsdann bestünden keine objektiven An- haltspunkte für ein früheres oder fortdauerndes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden, insbesondere da seit dem Ereignis vom (…) 2015 bereits über sechs Jahre vergangen seien. Die angebliche Be- drohung der Beschwerdeführenden stamme zudem lediglich von einer Drittperson aus dem familiären Umfeld, weshalb die entsprechenden An- gaben als Parteivorbringen mit geringer Aussagekraft zu werten seien. An- gesichts der Aktenlage sei sowohl eine vergangene als auch eine aktuelle Reflexverfolgung zu verneinen.

E. 5.4 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, bei der Schil- derung der Verfolgung sei nicht ausschlaggebend, wie genau einer Person die einschlägigen Informationen zugekommen seien, relevant sei lediglich das Gesamtbild der Darlegungen und die Frage, ob diese überwiegend wahrscheinlich seien oder nicht. Sodann sei es unverständlich, dass das SEM von der Beschwerdeführerin eingehendere Aktenkenntnis erwarte, zumal es sich offensichtlich um Akten unter Geheimhaltungspflicht handle. Der Umstand, dass sie sich in Bezug auf den Aufenthaltsort von L._______ zur Zeit des Anschlags geirrt habe, mache ihre Darstellungen nicht un- glaubhaft. Zwar sei einzuräumen, dass der Selbstmordangriff als solcher nicht unauffällig gewesen sei, jedoch würden die Anschläge der Taliban in der Regel auch nicht auf Aktenstücke abzielen, weshalb der Angriff in Be- zug auf die Vernichtung der Dossiers als vergleichsweise unauffällig zu be- zeichnen sei. Weiter sei das Vorgehen von L._______ zwar in erster Linie kriminell, da I._______ aufgrund seiner Arbeit jedoch ein direkter Gegner von dessen spezifischer Machtstruktur gewesen sei, allerdings würde auch ein asylrelevantes Motiv vorliegen, da die Taliban staatliche Strukturen aus politischen und religiösen Gründen angreifen würden. Sie seien im Ausrei- sezeitpunkt aufgrund des Anschlags berechtigterweise von einer akuten Bedrohungslage ausgegangen. Nachdem die Taliban in der Zwischenzeit die Macht übernommen hätten, dürften sie, als Familienangehörige eines ehemaligen, wenn auch getöteten Gegners, denn auch weiterhin von der Begründetheit der Reflexverfolgung ausgehen.

E. 5.5 In der Duplik führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden würden weiterhin lediglich Spekulationen und keine handfesten Beweise für die planerische Beteiligung von L._______ beim Anschlag vom (…) 2015 lie- fern. Ausserdem seien sie nicht in der Lage den vermeintlichen Verfolger zu benennen oder zumindest durch fundierte Hinweise einzugrenzen. Da- bei sei den Akten zu entnehmen, dass weder der Ehemann respektive der

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 13 Vater der Beschwerdeführenden noch die Beschwerdeführenden selbst vor dem Anschlag von Drittpersonen wegen dessen Arbeitstätigkeit behel- ligt worden seien. Auch aus der Beerdigung von I._______ könne keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden, da die Trauer- feier ohne grössere Zwischenfälle, Verletzte oder Tote verlaufen sei. Ange- sichts dessen, dass seit dem Tod des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführenden schon mehr als sieben Jahre vergangen seien, könne das vermeintliche Risikoprofil der Beschwerdeführenden nicht mehr bejaht werden. Da keiner der Beschwerdeführenden nach dem Tod des Ehemannes respektive des Vaters weitere schwerwiegende persönliche Nachteile durch eine persönliche Verfolgung erfahren habe, würden sie auch im Lichte der seit August 2021 objektiv veränderten politischen Lage in Afghanistan kein spezifisches Profil aufweisen, welches ein ausgepräg- tes und ungebrochenes Interesse an einer Ergreifung und Festnahme überwiegend wahrscheinlich machen würde.

E. 5.6 In ihrer Triplik wendeten die Beschwerdeführenden ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz seien zusätzlich zum tödlichen Anschlag auf ihren Ehemann respektive Vater keine weiteren Verfolgungshandlungen notwen- dig, um die Situation als asylrelevant zu qualifizieren. Weiter zeuge die Ein- stufung des SEM ihrer Vorbringen hinsichtlich der Bedrohungslage nach dem Attentat vom (…) 2015 als Parteiaussage mit geringem Beweiswert von einer nicht korrekten Herangehensweise in Bezug auf die Glaubhaftig- keitsprüfung. Überdies könne die konkrete tatsächliche Situation kaum re- alistisch eingeschätzt werden, umso weniger die Überlegungen und Kalku- lationen von fehlgeleiteten Despoten. Alsdann gehe der Einwand der Vor- instanz, wonach sie sieben Jahre nach dem Anschlag über kein Risikoprofil mehr verfügen würden, fehl, denn die Situation sei zur Zeit der Ausreise zu analysieren. Ein "ausgeprägtes und ununterbrochenes Interesse" an der gesuchten Hauptperson sei in casu angesichts deren Tod offensichtlich nicht möglich, allerdings gelte es zu bedenken, dass die drei erwachsenen Beschwerdeführer als Söhne der Zielperson leben würden und von diesen aus Sicht der Taliban doch eine gewisse Gefahr ausgehen dürfte. Beson- ders exponieren dürfte sie auch der Umstand, dass sie nach Europa ge- flüchtet seien. Des Weiteren habe die Vorinstanz das subjektive Element der Begründetheit der Angst fast gänzlich ausser Acht gelassen. Da der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden zumindest aus der Sicht des SEM bei einem offensichtlich politisch motivierten Attentat der Taliban auf eine Einrichtung der damaligen staatlichen Strafverfolgungsbe-

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 14 hörden getötet worden sei und diese Attentäter heute die Staatsmacht in- nehätten, hätten die Beschwerdeführenden sowohl objektiv als auch sub- jektiv Anlass für begründete Furcht verfolgt zu werden.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe vorbrachten und bisher auch nie gezielt Opfer von ernsthaften Nachteilen im Heimatstaat geworden sind. Zwar brachte der Beschwerde- führer 4 anlässlich seiner Anhörung vor, in Afghanistan von Angehörigen einer Gangster-Gruppierung und Dieben bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte […]-38/12 [nachfolgend: SEM-Akte 38/12], F70 ff.), er ver- mochte jedoch die Vorfälle nur vage, oberflächlich und unsubstantiiert zu schildern. Selbst bei Wahrunterstellung wären die geltend gemachten Dro- hungen allerdings als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten. Da er sich auf Be- schwerdeebene hierzu nicht mehr äusserte, erübrigen sich weitergehende Ausführungen.

E. 6.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, aufgrund der Tä- tigkeit ihres Ehemannes respektive Vaters als Mitarbeiter der (…) der früheren Regierung gefährdet zu sein, machten sie eine Reflexverfolgung geltend. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob sie im Zeit- punkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung unterlagen und ob sie aus heutiger Sicht objektiv begründete Furcht vor künftiger Ver- folgung im Sinne des AsylG haben.

E. 6.2.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht ent- sprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Tali- ban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sa- che, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 15 sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufge- fallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtspre- chung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom

21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., <https://coi.euaa.eu- ropa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf> und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungs- profile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>, beide letzt- mals abgerufen am 13. Februar 2023). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die fa- miliäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe- malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. beispielsweise Ur- teil des BVGer D-5071/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 7.2; vgl. ferner SFH, a.a.O., S. 13 f.; Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghani- stan under the Taliban, 30. November 2021, <https://www.hrw.org/report/ 2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappe arances-afghanistan>; European Union Agency for Asylum [euaa], Afghan- istan Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 2 ff., <https://coi.euaa.eu- ropa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghani- stan_Targeting_of_individuals.pdf>, euaa, Country Guidance, 24. Januar 2023, Ziff. 3.1 ff. <https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance- afghanistan-january-2023>, alle letztmals abgerufen am 13. Februar 2023). Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risi- koprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.

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E. 6.2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführenden, welcher als (…) für die (…) in J._______ gear- beitet hatte, am (…) 2015 bei einem Anschlag der Taliban auf Justiz- und Regierungsbehörden ums Leben kam. Dessen Risikoprofil vermag aber per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen wie die Beschwerdeführenden zu begründen. Um eine begründete Furcht vor ei- ner Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein be- gründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine be- gründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Hinweise in E. 4.3 hiervor).

E. 6.2.4 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die zutreffenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1 und 2 sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 hiervor).

E. 6.2.4.1 Auch wenn der Täterkreis und die Beweggründe des Anschlags vom (…) 2015 nicht restlos geklärt sein dürften, spricht vieles dafür, dass dieser den Taliban zuzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler: […]; […]; […]; […], alle letztmals abgerufen am 13. Februar 2023). Es darf dabei als hin- reichend erstellt gelten, dass sich das Attentat, bei welchem mehrere Men- schen ums Leben kamen und viele verletzt wurden, nicht gezielt gegen I._______ persönlich richtete, sondern gegen staatliche Institutionen, ins- besondere die (…) respektive die ehemalige Regierung Afghanistans im Allgemeinen. Dafür spricht auch, dass die Familie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Anschlag jahrelang unbehelligt in Afghanis- tan lebte (vgl. SEM-Akte […]-73/15 [nachfolgend: SEM-Akte 73/15], F64). Aus den Akten lässt sich ferner nichts entnehmen, was darauf hinweist, dass sich die Familie der Beschwerdeführenden anderweitig politisch be- tätigt oder sich mit andern Handlungen gegen die Taliban exponiert hätte. Dementsprechend ist der Anschlag vom (…) 2015 aufgrund seiner fehlen- den Gezieltheit für die Beschwerdeführenden nicht als asylrelevant im

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 17 Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Darüber hinaus hat sich der aus- geführte Vorfall vor nun fast acht Jahren zugetragen, womit nicht mehr da- von auszugehen ist, dass deswegen nach wie vor eine allfällige Gefahr besteht. Die Beschwerdeführenden machten sodann auch nicht geltend, dass sie nach ihrer Ausreise von den Taliban gesucht oder ihre in Afgha- nistan verbliebenen Familienangehörigen ihretwegen behelligt worden wä- ren, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Soweit in der Triplik die Ansicht vertreten wurde, bei der Prüfung des Risikoprofils der Beschwerdeführenden sei die Situation zur Zeit ihrer Ausreise zu analysieren, ist schliesslich einzuwen- den, dass begründete Furcht vor Verfolgung dann vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4003/2019 vom 24. Februar 2022 E. 5.7.3 m.w.H.).

E. 6.2.4.2 Selbst wenn – wie von den Beschwerdeführenden behauptet, je- doch mit keinerlei Beweisen belegt – L._______ das Selbstmordattentat vom (…) 2015 in Auftrag gegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich, wel- ches Interesse er an den Beschwerdeführenden gehabt haben könnte, nachdem er angeblich I._______ aufgrund der gegen ihn laufenden (…) Ermittlungen wegen des Verdachts der Korruption töten und die ihn belas- tenden Akten vernichten liess. Aus der angeblichen Anwesenheit von be- waffneten Männer an der Beerdigung des Ehemannes respektive des Va- ters der Beschwerdeführenden, welche für Unruhe hätten sorgen wollen (vgl. SEM-Akten 73/15, F49 und […] -29/7 [nachfolgend: SEM-Akte 29/7], F24 sowie F30 ff.), kann jedenfalls nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanten Nachteilen geschlossen wer- den. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr Schwager nach dem Tod ihres Ehemannes aufgrund der Aushändigung von Akten ihres Ehemannes an N._______ von Anhängern von L._______ einen Drohanruf erhalten habe und ihm dabei gesagt worden sei, dass die ganze Familie vernichtet werden würde (vgl. SEM-Akte 73/15, F72), ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung han- delt. Darüber hinaus wurde sie eigenen Angaben zufolge weder persönlich bedroht noch ist ihr oder ihren Kindern in der Folge etwas Konkretes wi- derfahren (vgl. SEM-Akten 73/15, F75 und F77, 38/12, F86, 29/7, F34 ff. sowie […]-40/8, F39 und F41). Im Übrigen floh L._______ offenbar nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nach O._______ (vgl.

D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Seite 18 hierzu […]; […]; […]; alle letztmals abgerufen am 13. Februar 2023), wes- halb bei einer hypothetischen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan eine Furcht vor Verfolgung unbegründet sein dürfte.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Reflexverfol- gung aufgrund der früheren Tätigkeit des Ehemannes respektive des Va- ters der Beschwerdeführenden für die afghanische (…) drohen würde. Die Beschwerdeführenden verfügen selbst in ihrer Person über kein Profil, des- sentwegen sie objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben müssten. Insoweit als in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführenden bereits aufgrund dessen, dass sie schon vor der ersten Herrschaft der Taliban aus Afghanistan hätten flüch- ten müssen, eine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan hätten und sie somit auch objektive Gründe für eine subjek- tiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung hätten, verkennen die Beschwerdeführenden, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht in erster Linie erlittene Verfolgungshandlungen, sondern vielmehr all- fällige zukünftige Bedrohungen oder Verfolgungen relevant sind, zumal die Gewährung von Asyl nicht als Entgelt für allenfalls erlittene Nachteile zu verstehen ist.

E. 6.3 Hinsichtlich des unbelegten Vorbringens, wonach bereits aufgrund der starken Traumatisierung durch das Gewalterlebnis auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu schliessen sei, ist entgegen zu halten, dass auch eine ärztlich diagnostizierte Traumatisie- rung per se nicht geeignet wäre, die konkreten Umstände des traumabe- gründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.).

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Triplik schliesslich vorbrach- ten, aufgrund ihrer Flucht nach Europa einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Aufenthalt in einem westlichen Land genügt für sich al- leine nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfol- gung durch die Taliban zu begründen, zumal die schweizerische Praxis – auch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 – keine Kol- lektivverfolgung aller afghanischer Asylsuchenden anerkennt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2436/2022 vom 1. Juli 2022 S. 7, E-4538/2021 vom

21. Juni 2022 E. 7.4.3 und E-3240/2020 vom 11. April 2022 E. 6.3).

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E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan beste- hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfol- gung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig lie- gen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft be- treffende relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer (hypothe- tischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführen- den mit Verfügungen des SEM vom 2. Juli 2021 wegen gegenwärtiger Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügungen), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.

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E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfü- gung vom 10. August 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent- schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen- dung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsge- richt bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Triplik ihre Kostennote vom 31. August 2022 zu den Akten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.– für den Fall des Obsiegens und mit dem Hinweis, ansonsten sei der Stun- denansatz von Fr. 150. – zu berechnen, werden darin ein Arbeitsaufwand von 23.5 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 52.50 ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand im konkreten Verfahren als angemessen er- scheint, ist der zu entschädigende Stundenansatz – wie in der Verfügung vom 10. August 2021 angekündigt – von Fr. 200.– auf Fr. 150.– zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist somit unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 3'578.– (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'578.– aus- gerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 Urteil vom 24. Februar 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Söhne, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 2. Juli 2021 / N (...), N (...), N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte zusammen mit ihrem jüngsten Sohn, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), am 25. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach (N [...]). Gleichentags reichten ihre beiden Söhne, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), ein Asylgesuch ein (N [...] und N [...]) und am 27. September 2020 suchte schliesslich auch ihr ältester Sohn, E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4), um Asyl nach (N [...]). A.b Mit Vollmacht vom 30. September 2020 mandatierten die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeführer 1-3 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region F._______. A.c Am 30. September 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführer 2 und 3 statt. A.d Am 5. Oktober 2020 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) mit der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdeführer 2 und dem Beschwerdeführer 3 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. A.e Am 8. Oktober 2020 erfolgte die PA des Beschwerdeführers 4. A.f Am 19. Oktober 2020 mandatierte der Beschwerdeführer 4 die ihm ebenfalls zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ der Region G._______. A.g Am 21. Oktober 2020 wurde das Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers 4 durchgeführt. A.h Mit Zuweisungsentscheiden des SEM vom 8. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zugewiesen. A.i Am 21. Mai 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, die Dublin-Verfahren seien beendet und die nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren würden durchgeführt. A.j Am 14. Juni 2021 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers 2 statt, tags darauf wurden die Beschwerdeführer 3 und 4 angehört. A.j.a Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend, ihr Ehemann, I._______, habe in J._______ als (...) bei der (...) in der Abteilung "(...)" und mit der dort stationierten (...) gearbeitet. Am (...) 2015 hätten Selbstmordattentäter den Arbeitsplatz ihres Ehemannes angegriffen und ihn sowie weitere Mitarbeiter der (...) getötet. Von ihrem Schwager, welcher zu diesem Zeitpunkt als (...) beim Sicherheitsamt in der Provinz K._______ gearbeitet habe, habe sie erfahren, dass der Anschlag von den Taliban im Auftrag des (...), initiiert worden sei, um ihren Ehemann gezielt zu töten, Korruptionsermittlungen gegen ihn zu verhindern und ihn belastende Akten zu zerstören. Nachdem einige Tage nach dem Tod ihres Ehemannes (...) Personen zu ihnen nach Hause gekommen und Dossiers, welche ihr Ehemann dort aufbewahrt habe, mitgenommen hätten, habe der Bruder ihres Ehemannes einen Drohanruf erhalten. Infolgedessen hätten sie entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Sieben Tage nach dem Anschlag sei sie mit ihren Kindern via K._______ in den Iran und dann in die Türkei gereist, wo sie mehr als (...) Jahre gelebt hätten. Anschliessend seien sie per Boot nach Italien gelangt von wo aus sie schliesslich mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie, aufgrund der Aushändigung der Ermittlungsdossiers von korrupten Personen aus dem Umfeld von L._______ getötet zu werden. A.j.b Der Beschwerdeführer 1, welcher zu diesem Zeitpunkt erst (...) Jahre alt war, wurde nicht befragt. A.j.c Die Beschwerdeführer 2 bis 4 bestätigten im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen die Angaben ihrer Mutter und machten keine eigenen Asylgründe geltend. A.k Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der Überschreitung der Höchstdauer des Aufenthalts in einem Zentrum des Bundes gemäss Art. 24 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 22. Juni 2021 die Beendigung der Mandate mit. A.l Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer 1 betreffende ärztliche Unterlagen zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Unterlagen als Beweismittel ein:

- Kopien von zwei Wegweisungsverfügungen der italienischen Behörden vom 22. September 2020,

- diverse Dokumente von der (...) von 2007,

- ein Schreiben des Ministeriums für (...) von 2005,

- ein Lobschreiben beziehungsweise ein Zertifikat des afghanischen Parlaments,

- eine Beförderungskarte,

- diverse Zertifikate von I._______,

- ein Foto von I._______ mit Arbeitskollegen,

- ein Schreiben von (...) an I._______ vom 23. Juni 2013. B. Mit separaten Verfügungen vom 2. Juli 2021 - alle eröffnet am 5. Juli 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm die Beschwerdeführenden wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. C.a Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden mit separaten Eingaben vom 4. August 2021 (Datum der Poststempel) Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügungen der Vorinstanz vom 2. Juli 2021 seien in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Den Beschwerden lagen jeweils eine Kopie der angefochtenen Verfügungen, Anwaltsvollmachten vom 20. Juli 2021, ein Bericht von BBC News, ([...] vom [...] 2015), ein undatierter Bericht von TOLO News [...]) sowie Fürsorgeabhängigkeitserklärungen des Migrationsamts des Zentrums M._______ vom 20. Juli 2021 bei. C.b Mit Schreiben vom 5. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). D. D.a Mit Verfügung vom 10. August 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren D-3511/2021, D-3513/2021, D-3515/2021 und D-3517/2021 in einem Beschwerdeverfahren. Weiter stellte sie fest, dass die Beschwerdeführenden - ungeachtet der angeordneten vorläufigen Aufnahme - den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann entsprach sie den Gesuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin, lic. iur. Monika Böckle, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D.b Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. August 2021 vernehmen. E. Mit Eingabe vom 17. September 2021 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen am 24. August 2021 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahmen innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Replik wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. F. F.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wurde das SEM zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. F.b Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zur Replik. G. G.a Mit Verfügung vom 2. August 2022 wurde den Beschwerdeführenden die ergänzende Stellungnahme zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, eine Triplik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. G.b Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist eine weitere Stellungnahme ein. Der Triplik lag eine aktualisierte Kostennote bei. Die Eingabe wurde am 6. September 2022 zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 In den Beschwerden wurde gerügt, die Vorinstanz habe den subjektiven Aspekt der Begründetheit der Furcht nicht gewürdigt. Des Weiteren habe sie nicht ausreichend begründet, weshalb die Geschehnisse keine gezielte Verfolgung darstellen sollten. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügungen führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Aus der Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2; vgl. ferner Lorenz Kneubühler/ Ramona Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 5 ff. zu Art. 35 VwVG). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.3 In den angefochtenen Verfügungen berücksichtigte die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden bei der Begründung ihrer Entscheide. Sie legte dabei in konkreter Würdigung nachvollziehbar dar, weshalb sie nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausging. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern betrifft eine Frage der rechtlichen Würdigung, auf welche nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen ist. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden möglich, sich ein Bild über die Tragweite der vorinstanzlichen Entscheide zu machen und diese - wie die vorliegenden Beschwerden zeigen - sachgerecht anzufechten. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheiten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerden) ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), ohne dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids. Die Verfolgung muss grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 sowie Urteile des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4 und E-4456/2016 vom 1. Juni 2017 E. 4.4 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügungen führte die Vorinstanz aus, es sei zwar glaubhaft, dass der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführenden für die (...) in J._______ gearbeitet habe und beim Anschlag vom (...) 2015 ums Leben gekommen sei. Demgegenüber bestünden erhebliche Zweifel an den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Hintergründe des Todes, wonach der ehemalige Gouverneur von J._______, L._______, die Taliban beauftragt haben soll, den Angriff auf das Gebäude der (...) auszuüben und den Ehemann respektive den Vater der Beschwerdeführenden zu töten, um Korruptionsermittlungen gegen ihn zu verhindern und ihn belastende Dossiers zu zerstören. Gemäss mehreren unabhängigen und öffentlich zugänglichen Quellen seien die Taliban für den generellen Angriff auf das afghanische Justizsystem respektive die Selbstmordanschläge auf das Gebäude der (...) in J._______ verantwortlich, was damals auch ein Taliban-Sprecher bestätigt habe. Es sei zu bezweifeln, dass L._______, welcher als ehemaliger (...) der (...) jahrelang gegen die Taliban Krieg geführt und diese zusammen mit US-Special-Forces im November 2021 aus J._______ vertrieben habe, seine Erzfeinde mit einem Auftragsmord beauftragt haben soll. Weiter sei fraglich, ob sich tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, brisante Dossiers der afghanischen (...) bei ihnen zu Hause befunden haben sollen. Ausserdem sei es wenig plausibel, dass rund eine Woche nach dem Anschlag ausländische Personen ebendiese Akten an sich genommen hätten. Selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Beschwerdeführenden wäre das Verfolgungsinteresse am verstorbenen Ehemann respektive Vater einzig auf finanzielle beziehungsweise kriminelle Motive, nämlich der Vertuschung von Korruption, zurückzuführen, womit die daraus für die Beschwerdeführenden abgeleiteten Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant wären. Da der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden vor dem Vorfall im (...) 2015 nie Probleme gehabt habe und im Nachgang des Anschlags nichts Konkretes vorgefallen sei, was die Beschwerdeführenden persönlich betroffen hätte, seien keine konkreten Hinweise auf eine vergangene oder aktuelle die Beschwerdeführenden betreffende Verfolgung zu entnehmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 In der Beschwerde wendeten die Beschwerdeführenden zunächst ein, dass die Plausibilität gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden könne. Soweit die Vorinstanz nicht glaube, dass ein Selbstmordanschlag als das geeignete Mittel gewählt worden sei, um den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden zu töten und diskreditierende Akte zu vernichten sei sodann entgegen zu halten, dass ein teilweise willkürlich agierender ehemaliger Warlord wohl kaum vernunftgemäss handeln würde. Weiter seien durch das gewählte Vorgehen die diesen belastenden Akten vergleichsweise unauffällig vernichtet worden und die Morde hätten den Taliban vorgeworfen werden können. Ferner sei der Einwand, wonach es sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe, weil es weitere Todesfälle gegeben habe nicht überzeugend, da diese auch als Kollateralschäden gewertet werden könnten. Die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb die Mitnahme von Dossiers von der Wohnadresse der Beschwerdeführenden durch den (...) N._______ wenig plausibel erscheine. Dabei zeichne sich dieses Detail durch Originalität aus und beinhalte - wie die gesamten Schilderungen der Beschwerdeführerin - starke Realkennzeichen. Hinsichtlich der Ansicht des SEM, wonach die Kooperation von L._______ mit den Taliban unwahrscheinlich sei, da diese Erzfeinde seien, sei entgegen zu halten, dass Argumentationen mit mangelnder Plausibilität im Rahmen von Kriegs- und Bürgerkriegsgeschehnissen in sogenannten gescheiterten Staaten nicht schlüssig seien. Insgesamt könnten die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die nicht ausschliesslich auf Informationen Dritter beruhen würden, als glaubhaft qualifiziert werden, womit eine zielgerichtete Verfolgung des Ehemanns respektive des Vaters der Beschwerdeführenden erstellt und sie als nächste Angehörige von Reflexverfolgung bedroht seien. Die Einschätzung des SEM, wonach das Motiv von L._______ kriminell sei, sei rein spekulativ. Da der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden ein Gegner von dessen Machtstruktur gewesen sei, liege ein politisches Motiv vor. Weiter sei auch bei einem von den Taliban verübten Angriff von einem politischen und religiösen Motiv auszugehen, da diese Angestellte staatlicher Institutionen als Gegner wahrnehmen würden. Die Verfolgung sei vorliegend auch zielgerichtet, da es genüge, wenn die verfolgte Person zur Zielgruppe des Verfolgers gehöre und die Wirkung der Verfolgung in dieser Person eintrete. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich L._______ seien insgesamt knapp und unsubstantiiert ausgefallen und stützten sich lediglich auf Angaben von Drittpersonen. Ausserdem habe es sich als offensichtlich tatsachenwidrig herausgestellt, dass er - wie von ihr behauptet - vom Angriff auf die Justizbehörde gewusst habe und infolgedessen das Land temporär verlassen habe. Weiter wirke es überaus bemüht, dass L._______ die Ermittlungsdossiers auf diese Art und Weise vernichtet haben soll, zumal es für ihn ein Leichtes gewesen sein dürfte, seine Interessen auf anderem Wege und bei anderen Instanzen durchzusetzen oder I._______ von seinen Ermittlungen abzuhalten. Zudem seien die Selbstmordangriffe vom (...) 2015 - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht als "vergleichsweise unauffälliges" Vorgehen zu bezeichnen. Alsdann bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für ein früheres oder fortdauerndes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden, insbesondere da seit dem Ereignis vom (...) 2015 bereits über sechs Jahre vergangen seien. Die angebliche Bedrohung der Beschwerdeführenden stamme zudem lediglich von einer Drittperson aus dem familiären Umfeld, weshalb die entsprechenden Angaben als Parteivorbringen mit geringer Aussagekraft zu werten seien. Angesichts der Aktenlage sei sowohl eine vergangene als auch eine aktuelle Reflexverfolgung zu verneinen. 5.4 In ihrer Replik wendeten die Beschwerdeführenden ein, bei der Schilderung der Verfolgung sei nicht ausschlaggebend, wie genau einer Person die einschlägigen Informationen zugekommen seien, relevant sei lediglich das Gesamtbild der Darlegungen und die Frage, ob diese überwiegend wahrscheinlich seien oder nicht. Sodann sei es unverständlich, dass das SEM von der Beschwerdeführerin eingehendere Aktenkenntnis erwarte, zumal es sich offensichtlich um Akten unter Geheimhaltungspflicht handle. Der Umstand, dass sie sich in Bezug auf den Aufenthaltsort von L._______ zur Zeit des Anschlags geirrt habe, mache ihre Darstellungen nicht unglaubhaft. Zwar sei einzuräumen, dass der Selbstmordangriff als solcher nicht unauffällig gewesen sei, jedoch würden die Anschläge der Taliban in der Regel auch nicht auf Aktenstücke abzielen, weshalb der Angriff in Bezug auf die Vernichtung der Dossiers als vergleichsweise unauffällig zu bezeichnen sei. Weiter sei das Vorgehen von L._______ zwar in erster Linie kriminell, da I._______ aufgrund seiner Arbeit jedoch ein direkter Gegner von dessen spezifischer Machtstruktur gewesen sei, allerdings würde auch ein asylrelevantes Motiv vorliegen, da die Taliban staatliche Strukturen aus politischen und religiösen Gründen angreifen würden. Sie seien im Ausreisezeitpunkt aufgrund des Anschlags berechtigterweise von einer akuten Bedrohungslage ausgegangen. Nachdem die Taliban in der Zwischenzeit die Macht übernommen hätten, dürften sie, als Familienangehörige eines ehemaligen, wenn auch getöteten Gegners, denn auch weiterhin von der Begründetheit der Reflexverfolgung ausgehen. 5.5 In der Duplik führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden würden weiterhin lediglich Spekulationen und keine handfesten Beweise für die planerische Beteiligung von L._______ beim Anschlag vom (...) 2015 liefern. Ausserdem seien sie nicht in der Lage den vermeintlichen Verfolger zu benennen oder zumindest durch fundierte Hinweise einzugrenzen. Dabei sei den Akten zu entnehmen, dass weder der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführenden noch die Beschwerdeführenden selbst vor dem Anschlag von Drittpersonen wegen dessen Arbeitstätigkeit behelligt worden seien. Auch aus der Beerdigung von I._______ könne keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden, da die Trauerfeier ohne grössere Zwischenfälle, Verletzte oder Tote verlaufen sei. Angesichts dessen, dass seit dem Tod des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführenden schon mehr als sieben Jahre vergangen seien, könne das vermeintliche Risikoprofil der Beschwerdeführenden nicht mehr bejaht werden. Da keiner der Beschwerdeführenden nach dem Tod des Ehemannes respektive des Vaters weitere schwerwiegende persönliche Nachteile durch eine persönliche Verfolgung erfahren habe, würden sie auch im Lichte der seit August 2021 objektiv veränderten politischen Lage in Afghanistan kein spezifisches Profil aufweisen, welches ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an einer Ergreifung und Festnahme überwiegend wahrscheinlich machen würde. 5.6 In ihrer Triplik wendeten die Beschwerdeführenden ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz seien zusätzlich zum tödlichen Anschlag auf ihren Ehemann respektive Vater keine weiteren Verfolgungshandlungen notwendig, um die Situation als asylrelevant zu qualifizieren. Weiter zeuge die Einstufung des SEM ihrer Vorbringen hinsichtlich der Bedrohungslage nach dem Attentat vom (...) 2015 als Parteiaussage mit geringem Beweiswert von einer nicht korrekten Herangehensweise in Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung. Überdies könne die konkrete tatsächliche Situation kaum realistisch eingeschätzt werden, umso weniger die Überlegungen und Kalkulationen von fehlgeleiteten Despoten. Alsdann gehe der Einwand der Vorinstanz, wonach sie sieben Jahre nach dem Anschlag über kein Risikoprofil mehr verfügen würden, fehl, denn die Situation sei zur Zeit der Ausreise zu analysieren. Ein "ausgeprägtes und ununterbrochenes Interesse" an der gesuchten Hauptperson sei in casu angesichts deren Tod offensichtlich nicht möglich, allerdings gelte es zu bedenken, dass die drei erwachsenen Beschwerdeführer als Söhne der Zielperson leben würden und von diesen aus Sicht der Taliban doch eine gewisse Gefahr ausgehen dürfte. Besonders exponieren dürfte sie auch der Umstand, dass sie nach Europa geflüchtet seien. Des Weiteren habe die Vorinstanz das subjektive Element der Begründetheit der Angst fast gänzlich ausser Acht gelassen. Da der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden zumindest aus der Sicht des SEM bei einem offensichtlich politisch motivierten Attentat der Taliban auf eine Einrichtung der damaligen staatlichen Strafverfolgungsbehörden getötet worden sei und diese Attentäter heute die Staatsmacht innehätten, hätten die Beschwerdeführenden sowohl objektiv als auch subjektiv Anlass für begründete Furcht verfolgt zu werden. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe vorbrachten und bisher auch nie gezielt Opfer von ernsthaften Nachteilen im Heimatstaat geworden sind. Zwar brachte der Beschwerdeführer 4 anlässlich seiner Anhörung vor, in Afghanistan von Angehörigen einer Gangster-Gruppierung und Dieben bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-38/12 [nachfolgend: SEM-Akte 38/12], F70 ff.), er vermochte jedoch die Vorfälle nur vage, oberflächlich und unsubstantiiert zu schildern. Selbst bei Wahrunterstellung wären die geltend gemachten Drohungen allerdings als gemeinrechtliche Straftaten und nicht als Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu werten. Da er sich auf Beschwerdeebene hierzu nicht mehr äusserte, erübrigen sich weitergehende Ausführungen. 6.2 6.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes respektive Vaters als Mitarbeiter der (...) der früheren Regierung gefährdet zu sein, machten sie eine Reflexverfolgung geltend. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung unterlagen und ob sie aus heutiger Sicht objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG haben. 6.2.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/ea so/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaen derberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Afgha nistan/211031_AFG_ Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , beide letztmals abgerufen am 13. Februar 2023). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-5071/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 7.2; vgl. ferner SFH, a.a.O., S. 13 f.; Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, https://www.hrw.org/report/ 2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappe arances-afghanistan ; European Union Agency for Asylum [euaa], Afghanistan Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 2 ff., https://coi. euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_ Afghanistan_Targeting_of_individuals.pdf , euaa, Country Guidance, 24. Januar 2023, Ziff. 3.1 ff. , alle letztmals abgerufen am 13. Februar 2023). Die familiäre Verbindung zu Personen mit einem erhöhten Risikoprofil allein führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer objektiven Furcht vor Reflexverfolgung. Eine Einschätzung hat vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 6.2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführenden, welcher als (...) für die (...) in J._______ gearbeitet hatte, am (...) 2015 bei einem Anschlag der Taliban auf Justiz- und Regierungsbehörden ums Leben kam. Dessen Risikoprofil vermag aber per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen wie die Beschwerdeführenden zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Hinweise in E. 4.3 hiervor). 6.2.4 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1 und 2 sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 hiervor). 6.2.4.1 Auch wenn der Täterkreis und die Beweggründe des Anschlags vom (...) 2015 nicht restlos geklärt sein dürften, spricht vieles dafür, dass dieser den Taliban zuzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler: [...]; [...]; [...]; [...], alle letztmals abgerufen am 13. Februar 2023). Es darf dabei als hinreichend erstellt gelten, dass sich das Attentat, bei welchem mehrere Menschen ums Leben kamen und viele verletzt wurden, nicht gezielt gegen I._______ persönlich richtete, sondern gegen staatliche Institutionen, insbesondere die (...) respektive die ehemalige Regierung Afghanistans im Allgemeinen. Dafür spricht auch, dass die Familie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Anschlag jahrelang unbehelligt in Afghanistan lebte (vgl. SEM-Akte [...]-73/15 [nachfolgend: SEM-Akte 73/15], F64). Aus den Akten lässt sich ferner nichts entnehmen, was darauf hinweist, dass sich die Familie der Beschwerdeführenden anderweitig politisch betätigt oder sich mit andern Handlungen gegen die Taliban exponiert hätte. Dementsprechend ist der Anschlag vom (...) 2015 aufgrund seiner fehlenden Gezieltheit für die Beschwerdeführenden nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Darüber hinaus hat sich der ausgeführte Vorfall vor nun fast acht Jahren zugetragen, womit nicht mehr davon auszugehen ist, dass deswegen nach wie vor eine allfällige Gefahr besteht. Die Beschwerdeführenden machten sodann auch nicht geltend, dass sie nach ihrer Ausreise von den Taliban gesucht oder ihre in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen ihretwegen behelligt worden wären, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer andauernden erheblichen und gezielten Verfolgung spricht. Soweit in der Triplik die Ansicht vertreten wurde, bei der Prüfung des Risikoprofils der Beschwerdeführenden sei die Situation zur Zeit ihrer Ausreise zu analysieren, ist schliesslich einzuwenden, dass begründete Furcht vor Verfolgung dann vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4003/2019 vom 24. Februar 2022 E. 5.7.3 m.w.H.). 6.2.4.2 Selbst wenn - wie von den Beschwerdeführenden behauptet, jedoch mit keinerlei Beweisen belegt - L._______ das Selbstmordattentat vom (...) 2015 in Auftrag gegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich, welches Interesse er an den Beschwerdeführenden gehabt haben könnte, nachdem er angeblich I._______ aufgrund der gegen ihn laufenden (...) Ermittlungen wegen des Verdachts der Korruption töten und die ihn belastenden Akten vernichten liess. Aus der angeblichen Anwesenheit von bewaffneten Männer an der Beerdigung des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführenden, welche für Unruhe hätten sorgen wollen (vgl. SEM-Akten 73/15, F49 und [...] -29/7 [nachfolgend: SEM-Akte 29/7], F24 sowie F30 ff.), kann jedenfalls nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanten Nachteilen geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr Schwager nach dem Tod ihres Ehemannes aufgrund der Aushändigung von Akten ihres Ehemannes an N._______ von Anhängern von L._______ einen Drohanruf erhalten habe und ihm dabei gesagt worden sei, dass die ganze Familie vernichtet werden würde (vgl. SEM-Akte 73/15, F72), ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine nicht weiter substantiierte Parteibehauptung handelt. Darüber hinaus wurde sie eigenen Angaben zufolge weder persönlich bedroht noch ist ihr oder ihren Kindern in der Folge etwas Konkretes widerfahren (vgl. SEM-Akten 73/15, F75 und F77, 38/12, F86, 29/7, F34 ff. sowie [...]-40/8, F39 und F41). Im Übrigen floh L._______ offenbar nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nach O._______ (vgl. hierzu [...]; [...]; [...]; alle letztmals abgerufen am 13. Februar 2023), weshalb bei einer hypothetischen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Afghanistan eine Furcht vor Verfolgung unbegründet sein dürfte. 6.2.5 Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführenden für die afghanische (...) drohen würde. Die Beschwerdeführenden verfügen selbst in ihrer Person über kein Profil, dessentwegen sie objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben müssten. Insoweit als in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführenden bereits aufgrund dessen, dass sie schon vor der ersten Herrschaft der Taliban aus Afghanistan hätten flüchten müssen, eine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan hätten und sie somit auch objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung hätten, verkennen die Beschwerdeführenden, dass bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht in erster Linie erlittene Verfolgungshandlungen, sondern vielmehr allfällige zukünftige Bedrohungen oder Verfolgungen relevant sind, zumal die Gewährung von Asyl nicht als Entgelt für allenfalls erlittene Nachteile zu verstehen ist. 6.3 Hinsichtlich des unbelegten Vorbringens, wonach bereits aufgrund der starken Traumatisierung durch das Gewalterlebnis auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu schliessen sei, ist entgegen zu halten, dass auch eine ärztlich diagnostizierte Traumatisierung per se nicht geeignet wäre, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen (vgl. hierzu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). 6.4 Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Triplik schliesslich vorbrachten, aufgrund ihrer Flucht nach Europa einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban ausgesetzt zu sein, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Aufenthalt in einem westlichen Land genügt für sich alleine nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban zu begründen, zumal die schweizerische Praxis - auch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 - keine Kollektivverfolgung aller afghanischer Asylsuchenden anerkennt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-2436/2022 vom 1. Juli 2022 S. 7, E-4538/2021 vom 21. Juni 2022 E. 7.4.3 und E-3240/ 2020 vom 11. April 2022 E. 6.3). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Flüchtlingseigenschaft betreffende relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das SEM hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügungen des SEM vom 2. Juli 2021 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügungen), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 10. August 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Die Rechtsbeiständin reichte mit der Triplik ihre Kostennote vom 31. August 2022 zu den Akten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.- für den Fall des Obsiegens und mit dem Hinweis, ansonsten sei der Stundenansatz von Fr. 150. - zu berechnen, werden darin ein Arbeitsaufwand von 23.5 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 52.50 ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand im konkreten Verfahren als angemessen erscheint, ist der zu entschädigende Stundenansatz - wie in der Verfügung vom 10. August 2021 angekündigt - von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist somit unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 3'578.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'578.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: