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E-2436/2022

E-2436/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2436/2022 Urteil vom 1. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Janine Hess, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. April 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das SEM im Bundesasylzentrum (...) am 12. Juli 2021 die sogenannte "Erstbefragung UMA" durchführte und ihn am 27. August 2021 zu seine Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei diesen Befragungen zu Protokoll gab, er sei ein Paschtune aus der Provinz Kabul und habe dort in der (...). Klasse die Schule besucht als die Taliban diese Institution geschlossen hätten, dass sein Vater Angehöriger der Afghanischen Polizei gewesen sei und auch für die Zollbehörden gearbeitet habe und nach einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Heimatdistrikt nur noch selten nach Hause habe kommen können, dass seine Familie zwei gegen den Vater gerichtete Drohungen der Taliban ausgerichtet erhalten habe, und diese den Vater kurze Zeit später bei seiner Rückkehr in das Heimatdorf misshandelt und mitgenommen hätten, dass der Vater seither verschollen sei, dass die Taliban in dieser Zeit mehrere Dorfbewohner zwangsweise rekrutiert und mitgenommen hätten und sie kurz nach der Entführung des Vaters durch einen ehemaligen Dorfbewohner hätten ausrichten lassen, er (Beschwerdeführer) solle ebenfalls mit ihnen kämpfen, dass er dies nicht habe tun wollen und Afghanistan deswegen im Sommer 2020 verlassen habe, dass er später bei Kontakten mit seiner Familie erfahren habe, dass die Lage sehr schlimm sei, es seinen Angehörigen aber gut gehe, dass der Beschwerdeführer neben einer Kopie seiner Tazkira Kopien mehrere Dokumente zu den Akten reichte, welche die Identität und die Anstellung seines Vaters als Polizist belegen würden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 30. August 2021 dem erweiterten Verfahren zuteilte, worauf der zugewiesene amtliche Rechtsbeistand am 31. August 2021 sein Mandat niederlegte, dass der dem Beschwerdeführer am 20. September 2021 durch das SEM zugewiesene Aufenthaltskanton am 23. September 2021 eine Vertrauensperson für ihn ernannte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2022 - am 3. Mai 2022 eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Asylentscheid sei auf-zuheben und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Juni 2022 setzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2022 darum ersuchen liess, es sei wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2022 diesen Antrag guthiess und den Beschwerdeführer von der Leistung des Kostenvorschusses befreite (der Klarheit halber aber festhielt, soweit die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung betreffend, werde an der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 festgehalten), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Reflexverfolgung sowie der Zwangsrekrutierung begründete und feststellte, der angebliche Rekrutierungsversuch der Taliban sei vom Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Schilderung der Entführung des Vaters - bloss oberflächlich und unsubstanziiert beschrieben worden, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführlich auf die seiner Ansicht nach aus den Akten ersichtlichen Realitätskennzeichen hinwies und die Richtigkeit der asylrechtlichen Argumentation der Vorinstanz bestritt, dass der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag vom Beschwerdeführer erstens damit begründet worden ist, dass das SEM sich "zu wenig intensiv" mit seinen Asylvorbringen auseinandergesetzt - und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt - habe und ihre materiellen Erwägungen namentlich zur Reflexverfolgung und zur Zwangsrekrutierung falsch seien, dass nach Durchsicht der Akten jedoch festzustellen ist, dass das SEM seiner Untersuchungspflicht nachgekommen ist und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat, dass die Richtigkeit der materiellen asylrechtlichen Argumentation der Vor-instanz zudem von vornherein keinen Kassationsgrund bilden kann, dass die angefochtene Verfügung gemäss Beschwerdeführer zweitens zu kassieren sei, weil das SEM die Unglaubhaftigkeit der versuchten Zwangsrekrutierung zu wenig begründet und damit seine Begründungspflicht verletzt habe, dass die Begründung der vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in der Tat sehr knapp ausgefallen ist, dass indessen - wie im Folgenden erläutert wird - auch das Bundes-verwaltungsgericht klar von der Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhalts-elements ausgeht und bereits die sehr einlässliche Begründung des Rechtsmittels aufzeigt, dass dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung seines Asylentscheids durch die (diesbezüglich) knappe Argumentation des SEM nicht verunmöglicht worden ist (vgl. hierzu etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813 m.w.H.), weshalb insgesamt nicht von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht auszugehen ist, dass keine Gründe für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bestehen und der Kassationsantrag abzuweisen ist, dass die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Mitnahme seines Vaters durch die Taliban wegen der Tätigkeit für die afghanische Nationalpolizei vom SEM nicht bestritten worden ist, dass indessen die Vorinstanz eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban aufgrund des Profils seines Vaters - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation seit dem Machtwechsel in Afghanistan zu Recht verneint hat, dass, nachdem sie seines Vaters habhaft geworden sind, ein relevantes Verfolgungsinteresse der Taliban an den übrigen Familienmitgliedern nicht ersichtlich ist, dass alle übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) im Heimatstaat verblieben sind und es ihnen gemäss seinen Aussagen gut geht (vgl. Protokoll A24 ad F16 und F95), was diese Einschätzung bestätigt, dass die Darstellung, die Taliban hätten den Beschwerdeführer wenige Tage nach der Festnahme seines (von ihnen als Verräter betrachteten) Vaters in ihre Reihen aufnehmen wollen, unlogisch und konstruiert erscheint, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers auch zu Recht als gänzlich unsubstanziiert bezeichnet hat, dass dieser zudem einerseits unmissverständlich zu Protokoll gab, die Taliban hätten ihm ihre Rekrutierungswünsche nicht direkt mitgeteilt, sondern durch eine Drittperson ausrichten lassen (vgl. a.a.O. ad F63, F67 ["Das war ein ehemaliger Dorfbewohner, der nicht mehr im Dorf lebte, aber ab und zu in unser Dorf kam"] und F68), dass er demgegenüber im späteren Verlauf der Anhörung ausführlich - und teilweise in direkter Rede - wiedergab, was die Taliban anlässlich der versuchten Rekrutierung alles zu ihm gesagt hätten (vgl. a.a.O. ad F97 ["Weil sie mir das gesagt haben, 'Du sollst zu uns kommen, und zusammen mit uns kämpfen' {...}", F99 ["Sie sagten mir, 'Du sollst zu uns kommen und dich uns anschliessen und zusammen mit uns kämpfen. Das was wir tun, musst du auch machen' "], F100 ["Weil mein Vater bei den Gegnern dieser Gruppierung war, sagten sie mir, ich solle auf ihrer Seite kämpfen"], F101 ["Nein, das sagten sie mir: 'Dein Vater war so und du musst zu uns kommen' "] und F102 ["Nein, sie sagten, 'Du sollst mit uns mitgehen, Jihad machen. Wenn du das nicht tust, werden wir dich töten' "]), dass diese erheblichen Unstimmigkeiten ebenfalls auf einen erfundenen Sachvortrag schliessen lassen, dass dieses Vorbringen demnach - ungeachtet der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Zwangsrekrutierung - den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügt, dass insgesamt keine glaubhaften und stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Heimatstaat begründete Furcht hat, in seinem Heimatstaat gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und die beiden damit eingereichten Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) keine andere Einschätzung rechtfertigen, dass namentlich allein der Aufenthalt in einem westlichen Land (vgl. hierzu die Beschwerdebeilage 5: SFH, Rückkehrgefährdung aufgrund von "Verwestlichung", 26. März 2021) keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban begründen dürfte, zumal die schweizerische Praxis - auch nach dem Machtwechsel vom letzten Sommer - keine Kollektivverfolgung aller afghanischer Asylsuchender anerkennt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass das SEM den Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm und sich unter diesen Umständen praxisgemäss weitere Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: