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E-2857/2023

E-2857/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers verliess er ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan im September 2022 und gelangte am 19. Dezember 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Dabei gab er eine E-Tazkira zu den Akten. A.b Am 22. Dezember 2022 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Gleichentags veranlasste die Vorinstanz bei der zuständigen Fachstelle eine Überprüfung der eingereichten E-Tazkira. Die Ausweisprüfung vom

28. Dezember 2022 ergab, dass es sich beim eingereichten Ausweis um eine Totalfälschung handelt. A.c Am 1. März 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einge- hend zu seinen Asylgründen an. Dabei gab an, er stamme aus der Provinz Ghazni und sei im Dorf B._______ aufgewachsen. Im Jahr 20(…) sei er zu Studienzwecken nach C._______ gezogen. Neben dem Studium habe er Englisch gelernt und während eineinhalb Jahren Studierende unterrichtet. 20(…) habe er an der (…) Universität das Bachelorstudium abgeschlossen und beabsichtigt, den Master zu machen. Weil er jedoch kein Stipendium erhalten habe, habe er in C._______ für verschiedene Unternehmen, die meiste Zeit für die D._______, als (…) gearbeitet, deren Kunden unter an- derem die UN, NUOPS, WHO, Unicef, ICRC und MSF gewesen seien. Zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara und deshalb an der Universität benachteiligt worden, so habe er etwa kein Stipendium erhalten. Im (…) habe ihn sein Vater in C._______ angerufen und ihm mitgeteilt, vier Taliban hätten zuhause nach ihm gefragt. Die Taliban hätten gewusst, dass die meisten Kunden seiner Arbeitgeberin Ausländer gewesen seien und er an einem Projekt für die Sicherheitskommandatur in C._______ beteiligt gewesen sei. Dies könnten die Gründe für deren Besuch gewesen sein. Aufgrund des Verhaltens der Taliban sei sein Vater überzeugt gewesen, die Taliban würden ihn – den Beschwerdeführer – töten. Am darauffolgenden Tag habe er sich deshalb nach E._______ begeben und danach das Land verlassen. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, hätten die Taliban ihn erneut zu Hause gesucht, insgesamt sei es zu vier solchen Besuchen ge- kommen. Einen davon habe seine Schwester aufgenommen.

E-2857/2023 Seite 3 Im Rahmen der Befragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Dokumentenüberprüfung, wonach es sich bei der von ihm eingereichten E-Tazkira um eine Total- fälschung handle. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, beim abgegebe- nen Dokument handle es sich um eine Kopie. Er habe das Original nicht auf die Flucht mitnehmen wollen; dieses sei zuhause. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Bachelorzeugnis von der (…), einen Arbeitsvertrag und Dienstausweis der Firma D._______, exemplarisch ein Projekt in dieser Firma sowie einen USB-Stick mit Ton- aufnahmen eines (angeblichen) Talibanbesuches jeweils in Kopie ein. B. Am 8. März 2023 wies die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund weiterer Abklärungen zur Identität dem er- weiterten Verfahren zu. C. Mit Schreiben vom 6. April 2023 gab der Beschwerdeführer – jeweils im Original – eine weitere E-Tazkira sowie die Papier-Tazkira und das Zustell- couvert zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. April 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

17. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Ziffern 1, 2, 3 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die am 6. April 2023 eingereichte E-Tazkira sei als echt anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, verbunden mit dem Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.

E-2857/2023 Seite 4 F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezeichnung einer Person, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. G. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsvertretung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie nahm insbesondere Stellung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Auswertung der Papier-Tazkira vom 6 Juni 2023, der E-Tazkira vom 13. Juni 2023 sowie der geltend gemachten «Verwestlichung». J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am

19. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];

E-2857/2023 Seite 5 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 6.4 – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sach- verhaltes, da sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe die am 6. April 2023 nachgereichte Original E-Tazkira bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, die Papier-Tazkira mangelhaft überprüft sowie den Entscheid ungenügend begründet. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, deren Gutheissung eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten. Deshalb sind diese vorab zu beurteilen.

E. 3.2 Neben dem Anspruch auf sorgfältige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 12 VwVG) haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E-2857/2023 Seite 6 Die Entscheidbegründung hat so abgefasst zu sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens eine E-Tazkira abgegeben hat. Die vorgenommene Dokumentenprüfung hat ergeben, dass es sich bei diesem Ausweis um eine Totalfälschung handelt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich bei diesem Ausweis um eine Kopie, das Original sei zuhause. In der Folge reichte er mit Schreiben vom 6. März 2023 die Kopie einer Fotoaufnahme seiner Papier-Tazkira ein und mit Eingabe vom 6. April 2023 erneut eine E-Tazkira sowie die Papier-Tazkira, beide im Original. Dies ergibt sich so auch aus dem in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Sachverhalt. Insoweit hat die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festge- stellt. Weitergehend hat sie, wie sie in der Vernehmlassung erläutert, nicht die Identität des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Sie hat vielmehr das Einreichen mehrerer Tazkiras, darunter einer nachweislichen Fälschung, als einen Aspekt der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewürdigt. Dass es dabei auf die leichte käufliche Erwerbbarkeit von Papier-Tazkiras und den damit verbundenen geringen Beweiswert ver- weist, ist unter dem Blickwinkel der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass sie nicht weiter auf die am 6. April 2023 eingereichte E-Tazkira eingegangen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers kann demnach nicht festge- stellt werden, mithin erweisen sich die erhobenen Rügen als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie

E-2857/2023 Seite 7 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss diese Flüchtlingseigenschaft sodann nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe keinerlei persönliche Berührungspunkte mit den Taliban gehabt und seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entneh- men, wonach er in Afghanistan aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt worden sei. Er könne keine Gründe für ein mögliches Interesse der Taliban an seiner Person nennen. Vielmehr habe er von 20(…) bis nach der Macht- übernahme der Taliban in C._______ gelebt und gearbeitet. Dass er auf- grund seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Vergangenheit Nachteile er- fahren habe, sei zwar bedauerlich, flüchtlingsrechtlich aber nicht relevant. Sodann gehe die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollek- tivverfolgung aus. Darüber hinaus würden erhebliche Zweifel an der Authentizität der Ton- aufnahme eines Besuchs der Taliban bestehen. Der zweiminütigen Auf- nahme könne ein vollständiges Gespräch zwischen einem Mann und einer Frau entnommen werden, bei welchem sich der Mann ohne das Nennen eines Grundes für den Besuch nach dem Beschwerdeführer erkundigte. Das Gespräch wirke wie abgelesen. Die Männerstimme sei sehr freundlich, die Frauenstimme sehr bestimmt. Es seien dabei keine Hinweise erkenn-

E-2857/2023 Seite 8 bar, dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie in irgendeiner Weise bedroht würden. Die Tonaufnahme sei daher unabhängig von ihrem Wahr- heitsgehalt nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann habe der Beschwerdeführer wissentlich eine gefälschte Identitäts- karte eingereicht. Seine Erklärung dafür, die Karte hätte auf der Reise zer- brechen oder nass werden können, überzeuge nicht. Dies umso weniger, als er zeitnah Zeugnisse im Original nachgereicht habe, als er für ein Studium an der F._______ um Zuteilung an den Kanton G._______ gebeten habe. Die gefälschte E-Tazkira, die mutmasslich inszenierte Tonaufnahme sowie das Vorgehen im Asylverfahren würden ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers we- cken.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt sowie seine Aussagen als nicht glaubhaft erachtet. Er weise mehrere Risikofaktoren auf, welche insgesamt betrachtet zu einem erhöhten Risikoprofil führen würden. Neben seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sei er einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, bei welcher er mit zahlreichen westlichen Nichtregierungsorganisationen (NGO) sowie der alten Regierung Afghanistans zusammengearbeitet habe. Während seiner Zeit als (…) an der Universität habe er zusätzlich an einem Programm mitge- wirkt, welches von der (…) Botschaft unterstützt worden sei. Da sein Ar- beitsplatz dabei in einem Haus gewesen sei, welches einer christlichen Kir- che gleiche, sei er darauf angesprochen worden, ob er nun Christ gewor- den sei. Dies sei ein Gerücht, welches nach der Machtübernahme der Ta- liban eine neue, bedrohliche Bedeutung erhalten habe. Sein Bemühen um Englischkenntnis zeige zudem, dass er westliche Werte vertrete sowie ei- nen westlichen Lebensstil anstrebe. Er wolle nach westlichem Sinn erfolg- reich und unabhängig sein – alles Eigenschaften, welche die Taliban ab- lehnen würden. Ferner seien nach der Machtübernahme der Taliban viele junge Leute zu ihren Familien zurückgekehrt, weil sie ihre Arbeit verloren hätten. Er habe dies nicht gewollt und lediglich die Wohnung innerhalb von C._______ gewechselt. In Bezug auf die Authentizität der Tonaufnahme bringt der Beschwerdeführer vor, das Haus seines Vaters liege erhöht und die Haus- tür sei mit einem Fenster versehen. Vom Wohnzimmer aus sehe man des- halb von Weitem, wer auf das Haus zukomme. Deshalb habe seine Schwester schon vor dem Klopfen gewusst, dass es sich um zwei Taliban

E-2857/2023 Seite 9 handle, und genug Zeit gehabt, die Aufnahme zu starten, zumal er sie be- reits zuvor darum gebeten habe. Aus Angst, die Taliban könnten sich ge- waltsam Zutritt zum Haus verschaffen, habe seine Schwester es auch nicht gewagt, ihnen den Zutritt zu verweigern. Bei den zwei vorherigen Besuchen seien die Taliban immer sehr brutal und bedrohlich vorgegan- gen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, bei der am 6. April 2023 ein- gereichten E-Tazkira handle es sich um das Original, welche nicht einzu- ziehen sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 hält die Vorinstanz zur neu geltend gemachten «Verwestlichung» fest, selbst bei Berücksichtigung der angeführten Gründe dafür verfüge der Beschwerdeführer damit nicht über ein asylrelevantes Risikoprofil. Sodann vermöge der Erklärungsversuch, wie es zur Aufnahme des Gesprächs mit den Taliban gekommen sei, nicht zu überzeugen.

E. 6.1 Zunächst ist in Bezug auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara festzustellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 schwie- rig präsentiert. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist indes nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9; E-3667/2023 vom

22. August 2023 oder E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigen- schaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, so- wie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar

E-2857/2023 Seite 10 2022 E. 7.2 ff.). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom

2. September 2022 E. 4.3.2).

E. 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anläss- lich der Befragungen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, er sei von den Taliban bedroht worden oder persönlich mit ihnen in Kontakt ge- kommen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban nun ein Interesse an seiner Person haben sollten. Dass dies aufgrund seiner be- ruflichen Tätigkeit als (…) einer Firma, die unter anderem für NGOs, aber auch die ehemalige Regierung tätig war, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, für die den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Ebenso wenig vermag er mit dem erstmaligen Hinweis in der Rechtsmitte- leingabe auf seine Verwestlichung etwas für sich abzuleiten. Das Absolvieren von Englischkursen erscheint im Zusammenhang mit seinem Studium als nicht aussergewöhnlich. Dass er aufgrund seines zeitweisen Arbeitsort in einem Gebäude, das einer christlichen Kirche ähnlichsieht, zum Christentum konvertiert sein soll, ist gemäss seinen eigenen Aussa- gen ein blosses Gerücht, welches sich ohne weiters widerlegen lässt. Je- denfalls kann daraus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf eine Verwestlichung geschlossen werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme der Taliban in C._______ verblieb und nicht zu seiner Familie zurückkehrte. Gemäss seinen eigenen Angaben ist dies vor allem deshalb erfolgt, weil viele junge Leute ihre Arbeitsstelle verloren haben, was bei ihm offensicht- lich (vorerst) nicht der Fall war. Schliesslich lässt sich aus dem Aufenthalt in einem westlichen Land nicht per se auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-2179/2022 vom 2. September 2022 E. 7.1.4, E-1567/2022 vom

E. 6.4 Der Beschwerdeführer beantragt, die am 6. April 2023 eingereichte Original E-Tazkira sei als echt anzuerkennen. Bei einer wörtlichen Auslegung des Rechtsbegehrens, ist auf dieses man- gels Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. Soweit das Begehren hingegen dahingehend zu verstehen ist, als Ziffer 8 des Dispositivs der an- gefochtenen Verfügung wegen einer zu Unrecht erfolgten Einziehung der E-Tazkira aufzuheben ist, ist aufgrund der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens zwei E-Tazkiras abge- geben hat. Aus Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, um welche der beiden E-Tazkiras es sich handelt. Insoweit ist diese Ziffer nicht hinreichend präzise formuliert. Indes ergibt sich aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, dass es sich dabei nicht um die am 6. April 2023 zu den Akten gegebene E-Tazkira handelt, sondern diejenige, welche der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens ein- gereicht hat. Diese hat die Vorinstanz aufgrund einer Dokumentenanalyse als Fälschung anerkannt und demnach zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Mit Verfügung vom 21. April 2023 hat das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt sowie die vorläufige Aufnahme des

E-2857/2023 Seite 12 Beschwerdeführers angeordnet, weshalb sich praxisgemäss weitere Aus- führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs er- übrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Mit Verfügung vom 21. April 2023 hat das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 August 2022 E. 5.3, E-2436/2022 vom 1. Juli 2022 S. 7 oder E-4624/2021 vom 11. November 2021 E. 7.2). Die Vorinstanz hat demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung zur Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht über ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne der Recht- sprechung verfügt. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu erklären ver- sucht, wie es zur Tonaufnahme des Gesprächs zwischen seiner Schwester und den Taliban gekommen ist, vermögen dessen Ausführungen die be- reits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht geäusserten Zweifel nicht auszuräumen.

E-2857/2023 Seite 11

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen- verfügung vom 1. Juni 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, wer- den dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt.

E. 10.2 Ebenso wurde mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzt. Die Rechtsvertreterin hat nach ihrer Einsetzung keine Eingabe zu den Akten gereicht, mithin ist davon auszu- gehen, dass keine Kosten entstanden sind. Nachdem gemäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) verhältnis- mässig geringe Kosten nicht zu entschädigen sind, ist bei der vorliegenden Sachlage von einem amtlichen Honorar abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2857/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird kein amtliches Honorar gesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2857/2023 Urteil vom 12. September 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers verliess er ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan im September 2022 und gelangte am 19. Dezember 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Dabei gab er eine E-Tazkira zu den Akten. A.b Am 22. Dezember 2022 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Gleichentags veranlasste die Vorinstanz bei der zuständigen Fachstelle eine Überprüfung der eingereichten E-Tazkira. Die Ausweisprüfung vom 28. Dezember 2022 ergab, dass es sich beim eingereichten Ausweis um eine Totalfälschung handelt. A.c Am 1. März 2023 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an. Dabei gab an, er stamme aus der Provinz Ghazni und sei im Dorf B._______ aufgewachsen. Im Jahr 20(...) sei er zu Studienzwecken nach C._______ gezogen. Neben dem Studium habe er Englisch gelernt und während eineinhalb Jahren Studierende unterrichtet. 20(...) habe er an der (...) Universität das Bachelorstudium abgeschlossen und beabsichtigt, den Master zu machen. Weil er jedoch kein Stipendium erhalten habe, habe er in C._______ für verschiedene Unternehmen, die meiste Zeit für die D._______, als (...) gearbeitet, deren Kunden unter anderem die UN, NUOPS, WHO, Unicef, ICRC und MSF gewesen seien. Zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara und deshalb an der Universität benachteiligt worden, so habe er etwa kein Stipendium erhalten. Im (...) habe ihn sein Vater in C._______ angerufen und ihm mitgeteilt, vier Taliban hätten zuhause nach ihm gefragt. Die Taliban hätten gewusst, dass die meisten Kunden seiner Arbeitgeberin Ausländer gewesen seien und er an einem Projekt für die Sicherheitskommandatur in C._______ beteiligt gewesen sei. Dies könnten die Gründe für deren Besuch gewesen sein. Aufgrund des Verhaltens der Taliban sei sein Vater überzeugt gewesen, die Taliban würden ihn - den Beschwerdeführer - töten. Am darauffolgenden Tag habe er sich deshalb nach E._______ begeben und danach das Land verlassen. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, hätten die Taliban ihn erneut zu Hause gesucht, insgesamt sei es zu vier solchen Besuchen gekommen. Einen davon habe seine Schwester aufgenommen. Im Rahmen der Befragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Dokumentenüberprüfung, wonach es sich bei der von ihm eingereichten E-Tazkira um eine Totalfälschung handle. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, beim abgegebenen Dokument handle es sich um eine Kopie. Er habe das Original nicht auf die Flucht mitnehmen wollen; dieses sei zuhause. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Bachelorzeugnis von der (...), einen Arbeitsvertrag und Dienstausweis der Firma D._______, exemplarisch ein Projekt in dieser Firma sowie einen USB-Stick mit Tonaufnahmen eines (angeblichen) Talibanbesuches jeweils in Kopie ein. B. Am 8. März 2023 wies die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund weiterer Abklärungen zur Identität dem erweiterten Verfahren zu. C. Mit Schreiben vom 6. April 2023 gab der Beschwerdeführer - jeweils im Original - eine weitere E-Tazkira sowie die Papier-Tazkira und das Zustellcouvert zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. April 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Ziffern 1, 2, 3 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Die am 6. April 2023 eingereichte E-Tazkira sei als echt anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezeichnung einer Person, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. G. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsvertretung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie nahm insbesondere Stellung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Auswertung der Papier-Tazkira vom 6 Juni 2023, der E-Tazkira vom 13. Juni 2023 sowie der geltend gemachten «Verwestlichung». J. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 6.4 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes, da sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe die am 6. April 2023 nachgereichte Original E-Tazkira bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, die Papier-Tazkira mangelhaft überprüft sowie den Entscheid ungenügend begründet. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, deren Gutheissung eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben könnten. Deshalb sind diese vorab zu beurteilen. 3.2 Neben dem Anspruch auf sorgfältige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 12 VwVG) haben die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die Entscheidbegründung hat so abgefasst zu sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens eine E-Tazkira abgegeben hat. Die vorgenommene Dokumentenprüfung hat ergeben, dass es sich bei diesem Ausweis um eine Totalfälschung handelt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich bei diesem Ausweis um eine Kopie, das Original sei zuhause. In der Folge reichte er mit Schreiben vom 6. März 2023 die Kopie einer Fotoaufnahme seiner Papier-Tazkira ein und mit Eingabe vom 6. April 2023 erneut eine E-Tazkira sowie die Papier-Tazkira, beide im Original. Dies ergibt sich so auch aus dem in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Sachverhalt. Insoweit hat die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt. Weitergehend hat sie, wie sie in der Vernehmlassung erläutert, nicht die Identität des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Sie hat vielmehr das Einreichen mehrerer Tazkiras, darunter einer nachweislichen Fälschung, als einen Aspekt der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewürdigt. Dass es dabei auf die leichte käufliche Erwerbbarkeit von Papier-Tazkiras und den damit verbundenen geringen Beweiswert verweist, ist unter dem Blickwinkel der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Ebenso wenig, dass sie nicht weiter auf die am 6. April 2023 eingereichte E-Tazkira eingegangen ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers kann demnach nicht festgestellt werden, mithin erweisen sich die erhobenen Rügen als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss diese Flüchtlingseigenschaft sodann nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Beschwerdeführer habe keinerlei persönliche Berührungspunkte mit den Taliban gehabt und seinen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er in Afghanistan aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt worden sei. Er könne keine Gründe für ein mögliches Interesse der Taliban an seiner Person nennen. Vielmehr habe er von 20(...) bis nach der Machtübernahme der Taliban in C._______ gelebt und gearbeitet. Dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Vergangenheit Nachteile erfahren habe, sei zwar bedauerlich, flüchtlingsrechtlich aber nicht relevant. Sodann gehe die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung aus. Darüber hinaus würden erhebliche Zweifel an der Authentizität der Tonaufnahme eines Besuchs der Taliban bestehen. Der zweiminütigen Aufnahme könne ein vollständiges Gespräch zwischen einem Mann und einer Frau entnommen werden, bei welchem sich der Mann ohne das Nennen eines Grundes für den Besuch nach dem Beschwerdeführer erkundigte. Das Gespräch wirke wie abgelesen. Die Männerstimme sei sehr freundlich, die Frauenstimme sehr bestimmt. Es seien dabei keine Hinweise erkennbar, dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie in irgendeiner Weise bedroht würden. Die Tonaufnahme sei daher unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann habe der Beschwerdeführer wissentlich eine gefälschte Identitätskarte eingereicht. Seine Erklärung dafür, die Karte hätte auf der Reise zerbrechen oder nass werden können, überzeuge nicht. Dies umso weniger, als er zeitnah Zeugnisse im Original nachgereicht habe, als er für ein Studium an der F._______ um Zuteilung an den Kanton G._______ gebeten habe. Die gefälschte E-Tazkira, die mutmasslich inszenierte Tonaufnahme sowie das Vorgehen im Asylverfahren würden ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wecken. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt sowie seine Aussagen als nicht glaubhaft erachtet. Er weise mehrere Risikofaktoren auf, welche insgesamt betrachtet zu einem erhöhten Risikoprofil führen würden. Neben seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sei er einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, bei welcher er mit zahlreichen westlichen Nichtregierungsorganisationen (NGO) sowie der alten Regierung Afghanistans zusammengearbeitet habe. Während seiner Zeit als (...) an der Universität habe er zusätzlich an einem Programm mitgewirkt, welches von der (...) Botschaft unterstützt worden sei. Da sein Arbeitsplatz dabei in einem Haus gewesen sei, welches einer christlichen Kirche gleiche, sei er darauf angesprochen worden, ob er nun Christ geworden sei. Dies sei ein Gerücht, welches nach der Machtübernahme der Taliban eine neue, bedrohliche Bedeutung erhalten habe. Sein Bemühen um Englischkenntnis zeige zudem, dass er westliche Werte vertrete sowie einen westlichen Lebensstil anstrebe. Er wolle nach westlichem Sinn erfolgreich und unabhängig sein - alles Eigenschaften, welche die Taliban ablehnen würden. Ferner seien nach der Machtübernahme der Taliban viele junge Leute zu ihren Familien zurückgekehrt, weil sie ihre Arbeit verloren hätten. Er habe dies nicht gewollt und lediglich die Wohnung innerhalb von C._______ gewechselt. In Bezug auf die Authentizität der Tonaufnahme bringt der Beschwerdeführer vor, das Haus seines Vaters liege erhöht und die Haustür sei mit einem Fenster versehen. Vom Wohnzimmer aus sehe man deshalb von Weitem, wer auf das Haus zukomme. Deshalb habe seine Schwester schon vor dem Klopfen gewusst, dass es sich um zwei Taliban handle, und genug Zeit gehabt, die Aufnahme zu starten, zumal er sie bereits zuvor darum gebeten habe. Aus Angst, die Taliban könnten sich gewaltsam Zutritt zum Haus verschaffen, habe seine Schwester es auch nicht gewagt, ihnen den Zutritt zu verweigern. Bei den zwei vorherigen Besuchen seien die Taliban immer sehr brutal und bedrohlich vorgegangen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, bei der am 6. April 2023 eingereichten E-Tazkira handle es sich um das Original, welche nicht einzuziehen sei. 5.3 In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 hält die Vorinstanz zur neu geltend gemachten «Verwestlichung» fest, selbst bei Berücksichtigung der angeführten Gründe dafür verfüge der Beschwerdeführer damit nicht über ein asylrelevantes Risikoprofil. Sodann vermöge der Erklärungsversuch, wie es zur Aufnahme des Gesprächs mit den Taliban gekommen sei, nicht zu überzeugen. 6. 6.1 Zunächst ist in Bezug auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara festzustellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 schwierig präsentiert. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indes nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9; E-3667/2023 vom 22. August 2023 oder E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Die blosse Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.). 6.2 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, er sei von den Taliban bedroht worden oder persönlich mit ihnen in Kontakt gekommen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban nun ein Interesse an seiner Person haben sollten. Dass dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als (...) einer Firma, die unter anderem für NGOs, aber auch die ehemalige Regierung tätig war, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, für die den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Ebenso wenig vermag er mit dem erstmaligen Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf seine Verwestlichung etwas für sich abzuleiten. DasAbsolvieren von Englischkursen erscheint im Zusammenhang mit seinem Studium als nicht aussergewöhnlich. Dass er aufgrund seines zeitweisen Arbeitsort in einem Gebäude, das einer christlichen Kirche ähnlichsieht, zum Christentum konvertiert sein soll, ist gemäss seinen eigenen Aussagen ein blosses Gerücht, welches sich ohne weiters widerlegen lässt. Jedenfalls kann daraus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht auf eine Verwestlichung geschlossen werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Machtübernahme der Taliban in C._______ verblieb und nicht zu seiner Familie zurückkehrte.Gemäss seinen eigenen Angaben ist dies vor allem deshalb erfolgt, weil viele junge Leute ihre Arbeitsstelle verloren haben, was bei ihm offensichtlich (vorerst) nicht der Fall war. Schliesslich lässt sich aus dem Aufenthalt in einem westlichen Land nicht per se auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen (vgl. Urteile des BVGer D-2179/2022 vom 2. September 2022 E. 7.1.4, E-1567/2022 vom 10. August 2022 E. 5.3, E-2436/2022 vom 1. Juli 2022 S. 7 oder E-4624/2021 vom 11. November 2021 E. 7.2). Die Vorinstanz hat demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung zur Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht über ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu erklären versucht, wie es zur Tonaufnahme des Gesprächs zwischen seiner Schwester und den Taliban gekommen ist, vermögen dessen Ausführungen die bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht geäusserten Zweifel nicht auszuräumen. 6.4 Der Beschwerdeführer beantragt, die am 6. April 2023 eingereichte Original E-Tazkira sei als echt anzuerkennen. Bei einer wörtlichen Auslegung des Rechtsbegehrens, ist auf dieses mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. Soweit das Begehren hingegen dahingehend zu verstehen ist, als Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wegen einer zu Unrecht erfolgten Einziehung der E-Tazkira aufzuheben ist, ist aufgrund der Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens zwei E-Tazkiras abgegeben hat. Aus Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, um welche der beiden E-Tazkiras es sich handelt. Insoweit ist diese Ziffer nicht hinreichend präzise formuliert. Indes ergibt sich aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, dass es sich dabei nicht um die am 6. April 2023 zu den Akten gegebene E-Tazkira handelt, sondern diejenige, welche der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens eingereicht hat. Diese hat die Vorinstanz aufgrund einer Dokumentenanalyse als Fälschung anerkannt und demnach zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Mit Verfügung vom 21. April 2023 hat das SEM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgestellt sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, werden dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt. 10.2 Ebenso wurde mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzt. Die Rechtsvertreterin hat nach ihrer Einsetzung keine Eingabe zu den Akten gereicht, mithin ist davon auszugehen, dass keine Kosten entstanden sind. Nachdem gemäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) verhältnismässig geringe Kosten nicht zu entschädigen sind, ist bei der vorliegenden Sachlage von einem amtlichen Honorar abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird kein amtliches Honorar gesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Saskia Eberhardt Versand: