Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er an, er sei für die (Nennung Organisation) als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen und habe (Nennung Tätigkeit im Detail). Die (Nennung Verband) seien häufig von Taliban angegriffen worden. Bei einem solchen Angriff hätten die Taliban (...) Kollegen getötet; er selbst habe fliehen können. An der Anhörung brachte er zusätzlich vor, er sei wäh- rend (Nennung Dauer) Soldat in der afghanischen Armee gewesen. Auf- grund seiner gefährlichen Arbeit habe er Afghanistan im (Nennung Zeit- punkt) verlassen und sei (Nennung Transitländer und Umstände der Reise) die Reise in die Schweiz gelungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, wegen seiner Tätigkeiten für die (Nennung Organisation) und die (...) Armee von den Taliban umgebracht zu werden. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. Mit Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene, auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ab. B. B.a Am 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als „Mehrfachgesuch beziehungsweise Gesuch um Wiedererwägung“ be- zeichnete Eingabe ein. Dabei brachte er zur Begründung unter anderem vor, er habe sich durch seine ehemalige Anstellung bei (Nennung Arbeit- geber) zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht. Da er aufgrund dieses Profils die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei eine Neubeurteilung derselben angezeigt. B.b Am 13. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwal- tungsgericht mit weitgehend identischer Begründung um Revision des Ur- teils D-915/2016 vom 10. April 2018. Mit Entscheid D-3456/2018 vom
23. Juli 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfah- ren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. B.c Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 wies das SEM die als Wiedererwä- gungsgesuch behandelte Eingabe vom 23. Mai 2018 ab. Mit Urteil
D-2179/2022 Seite 3 D-4952/2018 vom 25. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig schrieb das Gericht das Revisionsgesuch als gegen- standslos geworden ab. C. C.a Am 14. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die neuen Beweismittel würden nun seine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) für die (Nennung Organisation) in Afghanistan belegen, die eine flüchtlings- rechtlich relevante Bedrohung durch die Taliban ausgelöst habe. C.b Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil D-4171/2020 vom 22. September 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Am 5. August 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Mehr- fach- bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans SEM und ersuchte erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein bei der afgha- nischen Armee tätiger (Nennung Verwandter) B._______ sei bei einem Ge- fecht zwischen der Armee und den Taliban am (Nennung Zeitpunkt) in (Nennung Örtlichkeit) ums Leben gekommen. Aufgrund seiner Verwandt- schaft zu B._______ und weiteren, von den Taliban getöteten (Nennung Verwandte), welche ebenfalls in der afghanischen Armee gedient hätten, seiner (Nennung Tätigkeit), der aktuellen Situation in seiner Heimat und des Vorrückens der Taliban sei er flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet. Zudem würde er angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts in Westeu- ropa und der damit verbundenen Übernahme eines "westlichen Lebens- stils" bei einer Rückkehr nach Afghanistan ins Blickfeld der Taliban geraten. E. Mit Verfügung vom 22. April 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob hingegen den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten
D-2179/2022 Seite 4 einer vorläufigen Aufnahme auf. Weiter verfügte das SEM die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und das Gewähren von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Beschwerdeverfahren. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1500.– bis zum 14. Juni 2022 auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Ansetzung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, even- tualiter sei die Höhe des Kostenvorschusses zu reduzieren. Ferner sei bei Festhalten an der Kostenvorschusspflicht die Zahlungsfrist um mindestens 30 Tage zu erstrecken und mit einer Ratenzahlung zu kombinieren. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 hielt die Instruktionsrichterin an der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 vollumfänglich fest und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer – nicht erstreckbaren – Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Juni 2022 fristgerecht bezahlt.
D-2179/2022 Seite 5
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrund- satz, das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
D-2179/2022 Seite 6 Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereich- ten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite- ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Nennung Details) sowie an den eingereichten Unterlagen (...) orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolge- rungen des Beschwerdeführers sowie die zur Stützung derselben einge- reichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhalt- selementen und den entsprechenden Dokumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Partei- vorbringen und bei der Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte und sich daher (implizit) nicht veranlasst sah, im Zusammenhang mit der eingereichten Beilage 11 die darauf abgebildete Person als Zeuge zu befragen (vgl. Be- weisofferte in Ziff. 2.4 des Mehrfachgesuchs), stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtli- chen Gehörs dar. Zudem sind an die Begründung von Mehrfachgesuchen erhöhte formelle Anforderungen zu stellen und das Gesuch muss schriftlich so dezidiert abgefasst sein, dass dieses einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden kann (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe den ablehnenden Entscheid nur in pau- schaler und nicht nachvollziehbarer Weise begründet und seinen Beweis- mitteln zu Unrecht in pauschaler und unbegreiflicher Weise den Beweis- wert abgesprochen, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Un- tersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es dem Be- schwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor- instanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
E. 4.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.
D-2179/2022 Seite 7
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die bereits ergangenen Asylentscheide und die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, worin weder die behaup- tete (Nennung Tätigkeit) noch sein Dienst in der afghanischen Armee glaubhaft gemacht worden seien. Die neu eingereichten Fotos sowie die zugestellte CD vermöchten an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Aus den Fotos liessen sich die behaupteten Aktivitäten nicht herleiten. Dass es sich bei der auf den neu zugestellten Fotos abgebildeten Person um (Nennung Verwandter) handle, der als Angehöriger der afghanischen Armee am (Nennung Zeitpunkt) in (Nennung Örtlichkeit) gefallen sei, stelle eine reine Parteibehauptung dar. Ferner entstehe durch die vom Be- schwerdeführer in neuen Verfahren stets neu eingereichten, jedoch nicht beweistauglichen Beweismittel der Eindruck, er versuche dadurch immer wieder eine fiktive Verfolgungsgefahr für seine Person zu begründen. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer auch kein spezielles Risikoprofil auf. Demzufolge stelle sich – entgegen der im Mehrfachgesuch vertretenen An- sicht – die Frage der Prüfung einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" gar nicht respektive eine solche sei vom SEM auch gar nicht vorzunehmen. Weiter reichten ein blosser Verweis auf politische Entwicklungen (Vorrü- cken der Taliban) und hypothetische Zukunftsszenarien für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht aus. Auch wenn sich die Lage in der Heimat des Beschwerdeführers bisweilen unübersichtlich präsentiere,
D-2179/2022 Seite 8 bestünden derzeit keine hinreichenden Hinweise dafür, dass er einer Per- sonengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihres sozialen Status oder ihren politischen Anschauungen von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Die Voraussetzungen einer Kollektivver- folgung seien zu verneinen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afgha- nistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wer- den. Dem mit mehreren Beweismitteln gestützten Hinweis auf die ver- schlechterte allgemeine Situation in Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Wegweisung werde durch die Anordnung einer vorläu- figen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe in mate- rieller Hinsicht, die neu eingereichten Beweismittel belegten entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, dass er in Afghanistan bei einer Rückkehr ei- ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würde. So werde aus den Beweismitteln ersichtlich, dass es sich bei B._______ um (Nen- nung Verwandter) gehandelt habe, der im (Nennung Zeitpunkt) beim Kampf gegen die Taliban umgekommen sei. Ein (...)kamerad von B._______ namens C._______ habe ihn über dessen Tod informiert. Diese durch offizielle Dokumente bezeugten Tatsachen stellten keine blossen "Parteibehauptungen" dar, wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus- führe. Als nächster Angehöriger bestehe auch für ihn die unmittelbare Ge- fahr, der Rache der Taliban ausgesetzt zu werden, dies auch als ehemali- ger (Nennung Tätigkeit) oder auch aufgrund seiner "Verwestlichung". Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
E. 7.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgehalten, dass es dem Be- schwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.1.1 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft na- hestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie
D-2179/2022 Seite 9 westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus an- deren Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). Dazu gehören unter anderem auch – wie hier interessierend – (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der in- ternationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der zu beurteilenden Gefährdungssituation weniger – wie vom SEM im angefochtenen Entscheid geprüft – um eine Kollektivverfolgung der besagten Gruppen, sondern vielmehr um Risikoprofile, die – sofern er- füllt – im Regelfall auf eine individuelle asylbeachtliche Verfolgung schlies- sen lassen. Im Gegensatz zur Rechtsfigur der Kollektivverfolgung muss eine Person, welche über ein gewisses Risikoprofil verfügt, eine ihr dro- hende individualisierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft machen; die Glaubhaftmachung der Gruppenzugehörigkeit ist dementsprechend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend.
E. 7.1.2 Im vorliegenden Fall vermögen die mit dem Mehrfachgesuch einge- reichten Beweismittel keine glaubhaften Hinweise für eine asylrechtlich re- levante Verfolgung des Beschwerdeführers zu liefern respektive die in den vorangegangenen Urteilen getroffene Feststellung, wonach die geltend ge- machte (Nennung Tätigkeit) und der in der afghanischen Armee geleistete Dienst als unglaubhaft zu qualifizieren sei, umzustossen. Aus den (Nen- nung Beweismittel) sind keine überprüfbaren Anhaltspunkte für die Be- hauptung, es handle sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den (Nennung Verwandter) namens B._______, erkennbar. Zu keinem anderen Schluss vermag die im Beilagenverzeichnis des Mehrfachgesuchs aufge- führte, jedoch in den Akten fehlende Beilage 4, bei der es sich gemäss Beschwerdeangaben um ein Foto unbekannten Datums handelt, auf dem B._______ (...) abgebildet sei, zu führen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Beschwerdeführer zur Nachreichung dieses Beweismittels aufzufordern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Im Übrigen sah sich der Beschwerdeführer selber denn auch nicht veranlasst, die erwähnte Beilage dem Gericht nachzuliefern, obwohl ihm seit Eröffnung der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 das Fehlen der- selben bekannt war. Weiter liefern auch die (Nennung Beweismittel) und
D-2179/2022 Seite 10 deren englische Übersetzung (vgl. Beilagen 8 und 9 des Mehrfachge- suchs) angesichts der allgemein gehaltenen Personalien des angeblichen (Nennung Verwandter) und der im fraglichen Länderkontext häufig vorkom- menden (Vor)Namen (...) und (...) keine überprüfbaren Erkenntnisse zu ei- ner effektiven Verwandtschaft zum Beschwerdeführer. Betreffend die Fotos von C._______ (vgl. Beilage 11 des Mehrfachgesuchs) stellt das Gericht fest, dass diese keine Aussage über den Kontext und den Zeitpunkt ihrer Entstehung zu geben vermögen. Sie sind daher zum Beleg dafür, dass C._______ ein (...)kamerad des verstorbenen B._______ gewesen sein soll, nicht beweiskräftig. Doch selbst im Bejahungsfall vermag der Be- schwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass C._______ ein (...)kame- rad von B._______ gewesen wäre, mit Blick auf eine angeblich daraus für ihn resultierende flüchtlingsrechtliche Gefährdung nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten.
E. 7.1.3 Der Annahme einer Verfolgungsgefahr sind sodann die ins Recht ge- legten Medienartikel und die verschiedenen Berichte angesichts ihres all- gemeinen Inhalts zur Situation abgeschobener Asylbewerber in Afghanis- tan, zur Lage und zu den politischen Entwicklungen in Afghanistan in Er- mangelung eines direkten persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer ebenfalls nicht dienlich.
E. 7.1.4 Der Beschwerdeführer vermag demnach eine Verbindung seiner Per- son zur afghanischen Regierung oder zu den (Nennung Organisation) wei- terhin nicht glaubhaft zu machen, weshalb ein Risikoprofil im Sinne der vorstehend in E. 7.1.1 erwähnten Voraussetzungen zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Hinweis auf die "Verwestlichung" des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So vermag er nicht konkret darzulegen, inwiefern gerade seine Person durch den langjährigen Aufenthalt in Westeuropa in den Fokus der Taliban geraten sollte.
E. 7.2 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Gründe geltend ma- chen, welche seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehr- fachgesuch abgewiesen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwer- deführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
D-2179/2022 Seite 11 über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Weg- weisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im Urteils- zeitpunkt nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf den Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe seine gesundheitliche Situation als vulnerable Person nicht be- rücksichtigt, ist demnach nicht weiter einzugehen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Juni 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2179/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2179/2022 Urteil vom 2. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am (...) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er an, er sei für die (Nennung Organisation) als (Nennung Tätigkeit) tätig gewesen und habe (Nennung Tätigkeit im Detail). Die (Nennung Verband) seien häufig von Taliban angegriffen worden. Bei einem solchen Angriff hätten die Taliban (...) Kollegen getötet; er selbst habe fliehen können. An der Anhörung brachte er zusätzlich vor, er sei während (Nennung Dauer) Soldat in der afghanischen Armee gewesen. Aufgrund seiner gefährlichen Arbeit habe er Afghanistan im (Nennung Zeitpunkt) verlassen und sei (Nennung Transitländer und Umstände der Reise) die Reise in die Schweiz gelungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, wegen seiner Tätigkeiten für die (Nennung Organisation) und die (...) Armee von den Taliban umgebracht zu werden. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Mit Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene, auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ab. B. B.a Am 23. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Mehrfachgesuch beziehungsweise Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein. Dabei brachte er zur Begründung unter anderem vor, er habe sich durch seine ehemalige Anstellung bei (Nennung Arbeitgeber) zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht. Da er aufgrund dieses Profils die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei eine Neubeurteilung derselben angezeigt. B.b Am 13. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit weitgehend identischer Begründung um Revision des Urteils D-915/2016 vom 10. April 2018. Mit Entscheid D-3456/2018 vom 23. Juli 2018 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. B.c Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 wies das SEM die als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 23. Mai 2018 ab. Mit Urteil D-4952/2018 vom 25. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig schrieb das Gericht das Revisionsgesuch als gegenstandslos geworden ab. C. C.a Am 14. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die neuen Beweismittel würden nun seine Tätigkeit als (Nennung Tätigkeit) für die (Nennung Organisation) in Afghanistan belegen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung durch die Taliban ausgelöst habe. C.b Das SEM wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil D-4171/2020 vom 22. September 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Am 5. August 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Mehrfach- bzw. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans SEM und ersuchte erneut um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein bei der afghanischen Armee tätiger (Nennung Verwandter) B._______ sei bei einem Gefecht zwischen der Armee und den Taliban am (Nennung Zeitpunkt) in (Nennung Örtlichkeit) ums Leben gekommen. Aufgrund seiner Verwandtschaft zu B._______ und weiteren, von den Taliban getöteten (Nennung Verwandte), welche ebenfalls in der afghanischen Armee gedient hätten, seiner (Nennung Tätigkeit), der aktuellen Situation in seiner Heimat und des Vorrückens der Taliban sei er flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet. Zudem würde er angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts in Westeuropa und der damit verbundenen Übernahme eines "westlichen Lebensstils" bei einer Rückkehr nach Afghanistan ins Blickfeld der Taliban geraten. E. Mit Verfügung vom 22. April 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob hingegen den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Weiter verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und das Gewähren von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Beschwerdeverfahren. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.- bis zum 14. Juni 2022 auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Ansetzung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die Höhe des Kostenvorschusses zu reduzieren. Ferner sei bei Festhalten an der Kostenvorschusspflicht die Zahlungsfrist um mindestens 30 Tage zu erstrecken und mit einer Ratenzahlung zu kombinieren. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 hielt die Instruktionsrichterin an der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 vollumfänglich fest und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer - nicht erstreckbaren - Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Juni 2022 fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bstn. a und b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Nennung Details) sowie an den eingereichten Unterlagen (...) orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers sowie die zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen und den entsprechenden Dokumenten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und bei der Einschätzung der spezifischen Ländersituation zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte und sich daher (implizit) nicht veranlasst sah, im Zusammenhang mit der eingereichten Beilage 11 die darauf abgebildete Person als Zeuge zu befragen (vgl. Beweisofferte in Ziff. 2.4 des Mehrfachgesuchs), stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem sind an die Begründung von Mehrfachgesuchen erhöhte formelle Anforderungen zu stellen und das Gesuch muss schriftlich so dezidiert abgefasst sein, dass dieses einer abschliessenden Beurteilung unterzogen werden kann (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe den ablehnenden Entscheid nur in pauschaler und nicht nachvollziehbarer Weise begründet und seinen Beweismitteln zu Unrecht in pauschaler und unbegreiflicher Weise den Beweiswert abgesprochen, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vor-instanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 4.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die bereits ergangenen Asylentscheide und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Beschwerdeführer, worin weder die behauptete (Nennung Tätigkeit) noch sein Dienst in der afghanischen Armee glaubhaft gemacht worden seien. Die neu eingereichten Fotos sowie die zugestellte CD vermöchten an diesen Einschätzungen nichts zu ändern. Aus den Fotos liessen sich die behaupteten Aktivitäten nicht herleiten. Dass es sich bei der auf den neu zugestellten Fotos abgebildeten Person um (Nennung Verwandter) handle, der als Angehöriger der afghanischen Armee am (Nennung Zeitpunkt) in (Nennung Örtlichkeit) gefallen sei, stelle eine reine Parteibehauptung dar. Ferner entstehe durch die vom Beschwerdeführer in neuen Verfahren stets neu eingereichten, jedoch nicht beweistauglichen Beweismittel der Eindruck, er versuche dadurch immer wieder eine fiktive Verfolgungsgefahr für seine Person zu begründen. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer auch kein spezielles Risikoprofil auf. Demzufolge stelle sich - entgegen der im Mehrfachgesuch vertretenen Ansicht - die Frage der Prüfung einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" gar nicht respektive eine solche sei vom SEM auch gar nicht vorzunehmen. Weiter reichten ein blosser Verweis auf politische Entwicklungen (Vorrücken der Taliban) und hypothetische Zukunftsszenarien für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht aus. Auch wenn sich die Lage in der Heimat des Beschwerdeführers bisweilen unübersichtlich präsentiere, bestünden derzeit keine hinreichenden Hinweise dafür, dass er einer Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihres sozialen Status oder ihren politischen Anschauungen von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung seien zu verneinen. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. Dem mit mehreren Beweismitteln gestützten Hinweis auf die verschlechterte allgemeine Situation in Afghanistan unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Wegweisung werde durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, die neu eingereichten Beweismittel belegten entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, dass er in Afghanistan bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt würde. So werde aus den Beweismitteln ersichtlich, dass es sich bei B._______ um (Nennung Verwandter) gehandelt habe, der im (Nennung Zeitpunkt) beim Kampf gegen die Taliban umgekommen sei. Ein (...)kamerad von B._______ namens C._______ habe ihn über dessen Tod informiert. Diese durch offizielle Dokumente bezeugten Tatsachen stellten keine blossen "Parteibehauptungen" dar, wie dies die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführe. Als nächster Angehöriger bestehe auch für ihn die unmittelbare Gefahr, der Rache der Taliban ausgesetzt zu werden, dies auch als ehemaliger (Nennung Tätigkeit) oder auch aufgrund seiner "Verwestlichung". Es sei ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 7. 7.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7.1.1 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). Dazu gehören unter anderem auch - wie hier interessierend - (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der zu beurteilenden Gefährdungssituation weniger - wie vom SEM im angefochtenen Entscheid geprüft - um eine Kollektivverfolgung der besagten Gruppen, sondern vielmehr um Risikoprofile, die - sofern erfüllt - im Regelfall auf eine individuelle asylbeachtliche Verfolgung schliessen lassen. Im Gegensatz zur Rechtsfigur der Kollektivverfolgung muss eine Person, welche über ein gewisses Risikoprofil verfügt, eine ihr drohende individualisierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft machen; die Glaubhaftmachung der Gruppenzugehörigkeit ist dementsprechend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. 7.1.2 Im vorliegenden Fall vermögen die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel keine glaubhaften Hinweise für eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu liefern respektive die in den vorangegangenen Urteilen getroffene Feststellung, wonach die geltend gemachte (Nennung Tätigkeit) und der in der afghanischen Armee geleistete Dienst als unglaubhaft zu qualifizieren sei, umzustossen. Aus den (Nennung Beweismittel) sind keine überprüfbaren Anhaltspunkte für die Behauptung, es handle sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den (Nennung Verwandter) namens B._______, erkennbar. Zu keinem anderen Schluss vermag die im Beilagenverzeichnis des Mehrfachgesuchs aufgeführte, jedoch in den Akten fehlende Beilage 4, bei der es sich gemäss Beschwerdeangaben um ein Foto unbekannten Datums handelt, auf dem B._______ (...) abgebildet sei, zu führen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Beschwerdeführer zur Nachreichung dieses Beweismittels aufzufordern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Im Übrigen sah sich der Beschwerdeführer selber denn auch nicht veranlasst, die erwähnte Beilage dem Gericht nachzuliefern, obwohl ihm seit Eröffnung der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2022 das Fehlen derselben bekannt war. Weiter liefern auch die (Nennung Beweismittel) und deren englische Übersetzung (vgl. Beilagen 8 und 9 des Mehrfachgesuchs) angesichts der allgemein gehaltenen Personalien des angeblichen (Nennung Verwandter) und der im fraglichen Länderkontext häufig vorkommenden (Vor)Namen (...) und (...) keine überprüfbaren Erkenntnisse zu einer effektiven Verwandtschaft zum Beschwerdeführer. Betreffend die Fotos von C._______ (vgl. Beilage 11 des Mehrfachgesuchs) stellt das Gericht fest, dass diese keine Aussage über den Kontext und den Zeitpunkt ihrer Entstehung zu geben vermögen. Sie sind daher zum Beleg dafür, dass C._______ ein (...)kamerad des verstorbenen B._______ gewesen sein soll, nicht beweiskräftig. Doch selbst im Bejahungsfall vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass C._______ ein (...)kamerad von B._______ gewesen wäre, mit Blick auf eine angeblich daraus für ihn resultierende flüchtlingsrechtliche Gefährdung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.1.3 Der Annahme einer Verfolgungsgefahr sind sodann die ins Recht gelegten Medienartikel und die verschiedenen Berichte angesichts ihres allgemeinen Inhalts zur Situation abgeschobener Asylbewerber in Afghanistan, zur Lage und zu den politischen Entwicklungen in Afghanistan in Ermangelung eines direkten persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer ebenfalls nicht dienlich. 7.1.4 Der Beschwerdeführer vermag demnach eine Verbindung seiner Person zur afghanischen Regierung oder zu den (Nennung Organisation) weiterhin nicht glaubhaft zu machen, weshalb ein Risikoprofil im Sinne der vorstehend in E. 7.1.1 erwähnten Voraussetzungen zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Hinweis auf die "Verwestlichung" des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So vermag er nicht konkret darzulegen, inwiefern gerade seine Person durch den langjährigen Aufenthalt in Westeuropa in den Fokus der Taliban geraten sollte. 7.2 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machen, welche seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Mehrfachgesuch abgewiesen.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im Urteilszeitpunkt nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf den Einwand des Beschwerdeführers, das SEM habe seine gesundheitliche Situation als vulnerable Person nicht berücksichtigt, ist demnach nicht weiter einzugehen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Juni 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: