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D-4952/2018

D-4952/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Dezember 2013 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Asylentscheides hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Dieser habe widersprüchliche Angaben zur Dauer der Tätigkeit für die B._______, zu seinem Vorgesetzten bei dieser Organisation und zum Ausreisegrund gemacht, und seine Angaben zur Anstellung bei der B._______ - kein Arbeitsvertrag, keine Quittierung des Erhalts einer Kalaschnikov - seien nicht nachvollziehbar und damit realitätsfremd. Die Tätigkeit für die B._______ könne ihm nicht geglaubt werden. Zum Angriff der Taliban auf einen Konvoi, bei dem drei Kollegen getötet worden seien und er habe fliehen können, habe er nur sehr vage und allgemeine Aussagen gemacht. Dass er den geltend gemachten Anschlag sowie weitere Angriffe der Taliban selbst erlebt habe, könne ihm nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, er habe als Soldat in der afghanischen Armee gedient, erachtete das SEM als nachgeschoben, und den eingereichten Beweismitteln sprach es einen Beweiswert ab. Sodann bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich. A.b Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies eine gegen diese Verfügung erhobene, auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde mit Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 ab. Dabei legte des BVGer im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer versuche, die Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in Kabul und sein dortiges Beziehungsnetz zu verschleiern, und weshalb sein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kabul grösser sei als er angebe und das SEM in der angefochtenen Verfügung angenommen habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass neben C._______ und D._______ je nach dem jeweiligen Arbeitsort auch E._______ und F._______ bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt hätten beziehungsweise immer noch dort lebten. Es sei davon auszugehen, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme, er selbst in Kabul gelebt und gearbeitet habe und er entgegen seinen Angaben in Kontakt mit seiner Familie stehe (vgl. für die Einzelheiten Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 E. 7.3). B. B.a Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter in der Folge beim SEM am 23. Mai 2018 eine als "Mehrfachgesuch beziehungsweise Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein, in der um Asylgewährung, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Vollzugsaussetzung) und der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 sei aufgrund von Übersetzungsfehlern in den Befragungen, welche nicht berücksichtigt worden seien, fehlerhaft. Zudem sei eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft angezeigt, da sich der Beschwerdeführer durch seine ehemalige Anstellung bei der Armee zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht habe, und er aufgrund dieses Profils die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner würden aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan neue Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Seit dem Urteil des BVGer vom 10. April 2018 sei er stark suizidgefährdet und auch seine familiäre Situation habe sich seither stark verändert. Er habe keine Verwandten mehr in Kabul, was vom BVGer nicht berücksichtigt worden sei. B.b Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters das BVGer mit weitgehend identischer Begründung um Revision des Urteils D-915/2016 vom 10. April 2018. B.c Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 erhob das SEM vom Beschwerdeführer einen bis zum 19. Juni 2018 zu zahlenden Gebührenvorschuss mit der Androhung, auf das Wiedererwägungsgesuch werde ansonsten nicht eingetreten. B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Rahmen des Revisionsverfahrens D-3456/2018 nicht aus. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen, und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von 1500.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, ansonsten werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. B.e Mit Abschreibungsentscheid D-3456/2018 vom 23. Juli 2018 schrieb das BVGer das Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieses mit Eingabe vom 19. Juli 2018 zurückgezogen hatte. B.f Das SEM behandelte die Eingabe vom 23. Mai 2018 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 24. Juli 2018 - eröffnet am 31. Juli 2018 - ab. Es stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 22. Januar 2016 fest. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab; es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, diese sei durch den am 11. Juni 2018 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die mit dem Antrag auf Asylgewährung verbundenen Gründe seien nicht neu. Vielmehr würden die gleichen Gründe wie im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, nämlich dass der Beschwerdeführer sich durch seine Anstellung bei der Armee zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht habe. Mit den geltend gemachten Übersetzungsfehlern werde Kritik am rechtskräftigen Entscheid geübt. Ausserordentliche Rechtsmittel würden jedoch nicht der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer verpassten Beschwerdefrist dienen. Die Vorbringen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul nicht zumutbar sei, seien bereits im ordentlichen Verfahren berücksichtigt worden. Auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Ebenfalls nicht neu sei die Darstellung, der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen mehr in Kabul. Dies sei bereits im ordentlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers sei im Urteil des BVGer vom 10. April 2018 berücksichtigt worden. Der angebliche Tod eines Bruders habe bereits vor dem Urteil des BVGer stattgefunden und hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Das auf die familiäre Situation bezogene Schreiben der Schwester G._______, in dem diese scheibe, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Kabul habe, datiere vom 19. Mai 2018 und sei somit nach dem Urteil des BVGer entstanden. Dabei handle es sich nicht um ein erhebliches Beweismittel, sondern um ein Gefälligkeitsschreiben eines Familienmitgliedes, welches keine Beweiskraft zu entfalten und somit auch keine veränderte Sachlage zu belegen vermöge. Dies gelte ebenso für das undatierte Foto eines Toten, von welchem behauptet werde, es sei der Bruder des Beschwerdeführers. Aufgrund der Aufnahme werde weder klar, um wen es sich handle, noch wann das Foto entstanden sei. Diese Beweismittel seien wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Eine Suizidgefährdung spreche zudem nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung, wenn beim Wegweisungsvollzug mit geeigneten Massnahmen einer Suizidhandlung entgegengewirkt werde. Eine medikamentöse Dämpfung der suizidalen Tendenzen könne bei der Rückführung des Beschwerdeführers ins Heimatland gewährleistet werden. Suizidalität sei kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. B.g Mit Schreiben des BVGer vom 17. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine mit Eingabe vom 15. August 2018 beim Gericht eingereichte Todesbestätigung betreffend seine Brüder (inkl. Übersetzung) zurückgegeben, mit dem Hinweis, das Revisionsverfahren sei mit Entscheid vom 23. Juli 2018 abgeschrieben worden. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2018 liess der Beschwerdeführer gegen die Entscheide des SEM vom 5. Juni 2018 und vom 24. Juli 2018 beim BVGer Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, es seien die Verfügungen des SEM vom 5. Juni 2018 und 24. Juli 2018 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dem Beschwerdeführer zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten und das Migrationsamt des Kantons H._______ anzuweisen, den Vollzug auszusetzen und auf allfällige weitere Vollzugsmassnahmen zu verzichten, respektive diese zu unterlassen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren und es sei ihm sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung allfälliger Kostenvorschüsse zu verzichten und ihm der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde) C.b Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Ergänzung zur Beschwerde vom 30. August 2018 ein, der ein Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 18. August 2018 beilag. D. D.a Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Bewilligung, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten zu können und um Anweisung an das kantonale Migrationsamt, den Vollzug auszusetzen und auf allfällige weitere Vollzugsmassnahmen zu verzichten, respektive diese zu unterlassen, mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 ab. Er hielt fest, dass der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung vollstreckbar sei. Des Weiteren wies er auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, für das vorliegende Beschwerde- und Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde beziehungsweise das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D.b Der Rechtsvertreter erkundigte sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2018, ob der Kostenvorschuss im Falle eines Rückzugs des Revisionsgesuchs auf Fr. 1500.- reduziert werde. D.c Auf telefonische Nachfrage bestätigte das BVGer, der Kostenvorschuss würde sich auf die Hälfte reduzieren, falls das Revisionsgesuch innerhalb der Frist zur Bezahlung desselben zurückgezogen würde. D.d Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 zog der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch durch seinen Rechtsvertreter zurück. E. Am 17. Oktober 2018 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einbezahlt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am (Wiedererwägungs-)Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter Ziffer 7 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Zur Rechtsnatur der vorliegend zu behandelnden Sache ist einleitend anzumerken, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde erhob. Die Feststellung des SEM in der Verfügung vom 22. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Gegenstand des Urteils des BVGer D-915/2016 vom 10. April 2018 bildete einzig die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.2 Für die Behandlung allfälliger Mehrfach-, Revisions- und Wiedererwägungsgesuche bedeutet dies im Allgemeinen, dass ein "Mehrfachgesuch" nur dann als solches entgegenzunehmen und materiell zu prüfen ist, wenn Asylgründe geltend gemacht werden, die nach Abschluss des vorangegangen Verfahrens eingetreten sind. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Ein Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-915/2016 vom 10. April 2018 wäre hingegen nach den Regeln des BGG (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 - 128 BGG) zu behandeln und könnte einzig die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagen, da das BVGer die Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Verfügung der Wegweisung im Beschwerdeverfahren materiell nicht zu prüfen hatte. Ein mit Revisionsgründen gemäss Art. 66 ff. VwVG bezüglich der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung begründetes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch wäre wiederum erstinstanzlich genauso vom SEM zu prüfen, wie ein mit einer veränderten Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründetes Wiedererwägungsgesuch.

E. 7 Vor diesem Hintergrund hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe geltend macht, sondern seine bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wiederholt, nämlich dass er sich durch seine ehemalige Anstellung bei der Armee zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht habe. Die Auffassung des SEM, mit den geltend gemachten angeblichen Übersetzungsfehlern, auf denen die ursprüngliche Verfügung beruhe, werde Kritik am rechtskräftigen Entscheid geübt, ein ausserordentliches Rechtsmittel diene jedoch nicht der Wiederaufnahme des Verfahrens, ist zutreffend. Das SEM hat die Eingabe somit zu Recht nicht als Mehrfach-, sondern als Wiedererwägungsgesuch behandelt.

E. 8.1 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 22. Januar 2016 entscheidrelevant veränderte Sachlage, zumal der Beschwerdeführer lediglich Sachumstände vorbringt, die er bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht hat respektive hätte geltend machen können. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, seine Asylvorbringen seien unglaubhaft. Auch die mit der Beschwerde darstellungsgemäss durch das Oberkommando der Sicherheitskräfte des Bezirks I._______ ausgestellte Todesbestätigung für zwei seiner Brüder, ändert an dieser Einschätzung nichts. Darin wird einerseits bestätigt, dass seine zwei Brüder C._______ und E._______ am 10. Juli 2016 beziehungsweise am 9. August 2017 von Taliban getötet worden seien, und andererseits erklärt, der Beschwerdeführer habe für die B._______-Sicherheitskräfte gearbeitet und werde wie seine zwei Brüder von den Taliban getötet, falls er nach Afghanistan zurückgeschickt werde. Keine Region in Afghanistan sei sicher und es werde keine Sicherheit für ihn von der örtlichen Polizei gewährleistet. Es ist jedoch unklar, wann dieses Dokument ausgestellt wurde und wie es in die Hände des Beschwerdeführers, der von sich behauptet, er verfüge in Afghanistan über kein familiäres Netz mehr, gelangt ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren D-3456/2018 die Einreichung der nunmehr vorliegenden Todesbestätigung in Aussicht stellte, deutet sodann darauf hin, dass diese erst auf nachträgliches Betreiben des Beschwerdeführers hin ausgestellt wurde, womit das Dokument als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG und damit nicht als Wiedererwägungsgrund zu werten ist. Ausserdem geht aus der Todesbestätigung nicht hervor, ob die darin enthaltene Erklärung, wonach der Beschwerdeführer für die B._______ tätig gewesen sei, auf verifizierten eigenen Erkenntnissen des Oberkommandos der Sicherheitskräfte des Bezirks I._______ beruht, weshalb das Dokument in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unerheblich zu qualifizieren ist.

E. 8.2 Dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat stehen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegen. Soweit auf die allgemeine Lage in Afghanistan hingewiesen und in diesem Zusammenhang das Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 kritisiert wird, ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage betreffende Ereignisse, die sich vor dem 10. April 2018 zugetragen haben, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit dem 10. April 2018 nicht dermassen signifikant verändert, dass heute von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Kabul auszugehen wäre. Insofern im Wiedererwägungsverfahren darzutun versucht wird, der Beschwerdeführer habe in Kabul kein soziales Beziehungsnetz, ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 einlässlich dargelegt wurde, weshalb davon auszugehen sei, er versuche, die Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in Kabul und sein dortiges Beziehungsnetz zu verschleiern, und weshalb anzunehmen sei, sein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kabul sei grösser als er angebe, und das SEM in der angefochtenen Verfügung angenommen habe, er aus einer wohlhabenden Familie stamme und selbst in Kabul gelebt und gearbeitet habe, und er entgegen seinen Angaben mit seiner Familie in Kontakt stehe (vgl. a.a.O. E. 7.3). Ausserdem wurde in der im Rahmen des Revisionsverfahrens D-3456/2018 erlassenen Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 dargelegt, die im Revisionsgesuch geltend gemachte nachträglich erfahrene Tatsache, wonach die Brüder C._______ und E._______ im Jahr 2016 respektive im August 2017 verstorben und zwei weitere Brüder (...) gegangen seien, weshalb er in Kabul über kein Familiennetz mehr verfüge, hätte bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Es erscheine nicht glaubhaft, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sein solle, da nicht ersichtlich sei, dass er bei seiner letzten Eingabe an das Gericht im Januar 2018 noch keine Kenntnis davon gehabt habe, jedoch nur gut einen Monat nach der Eröffnung des Urteils vom 10. April 2018 über ein Foto seines angeblich verstorbenen Bruders und ein Bestätigungsschreiben seiner Schwester verfüge. Das Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, zwei Brüder des Beschwerdeführers seien bereits vor dem 10. April 2018 nicht mehr am Leben gewesen, ändert- abgesehen davon, dass dies bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können - an der Würdigung des BVGer, er verfüge in Kabul über ein breites soziales Beziehungsnetz, nichts. Die in Aussicht gestellten Dokumente - offizielle Todesbestätigungen der Brüder C._______ und E._______ sowie Wohnsitzbestätigungen seiner Brüder K._______, L._______ und M._______ als Beleg dafür, dass diese nicht (mehr) in Kabul wohnen würden - dürften zu keiner anderen Einschätzung führen (vgl. a.a.O.).

E. 8.3 Schliesslich stehen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme, die mit einem Bericht der (...) vom 15. Mai 2018 illustriert werden, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die psychiatrische Grundversorgung (medikamentöse Versorgung, Psychotherapie, Ergotherapie, Beratungen) wird in Kabul in zwei staatlichen Spitälern in begrenztem Rahmen ambulant und stationär grundsätzlich kostenlos angeboten. Zudem bieten private Einrichtungen psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen an, die allerdings recht kostenintensiv sein dürften. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Stellen ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Es liegt sodann an den Vollzugsbehörden, die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehenden Vorbereitungen in Absprache mit den behandelnden Ärzten beziehungsweise beigezogenen Fachpersonen in Angriff zu nehmen, weshalb die beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Probleme weder zur Annahme der Unzulässigkeit noch der Unzumutbarkeit des Vollzugs führen.

E. 8.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos einzustufen war, weshalb es die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren, zu Recht abwies. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren, ist demnach abzuweisen.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Das in der Begründung der Beschwerde vom 30. August 2018 formulierte Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-915/2016 vom 10. April 2018 (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 22) ist in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem dieses mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2018 zurückzogen wurde.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Die Kosten von gegenstandslos gewordenen Verfahren werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE). Da der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mittels Rückzugs bewirkt hat, sind ihm die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 250.- aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE).

E. 11.3 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 250.- verbleibt zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Revisionsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1750.- (Fr. 1500.- für das Beschwerdeverfahren; Fr. 250. - für das Revisionsverfahren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 250.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4952/2018 law/bah Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt, ammann + rosselet rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (...); Revision; Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Dezember 2013 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seines Asylentscheides hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Dieser habe widersprüchliche Angaben zur Dauer der Tätigkeit für die B._______, zu seinem Vorgesetzten bei dieser Organisation und zum Ausreisegrund gemacht, und seine Angaben zur Anstellung bei der B._______ - kein Arbeitsvertrag, keine Quittierung des Erhalts einer Kalaschnikov - seien nicht nachvollziehbar und damit realitätsfremd. Die Tätigkeit für die B._______ könne ihm nicht geglaubt werden. Zum Angriff der Taliban auf einen Konvoi, bei dem drei Kollegen getötet worden seien und er habe fliehen können, habe er nur sehr vage und allgemeine Aussagen gemacht. Dass er den geltend gemachten Anschlag sowie weitere Angriffe der Taliban selbst erlebt habe, könne ihm nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, er habe als Soldat in der afghanischen Armee gedient, erachtete das SEM als nachgeschoben, und den eingereichten Beweismitteln sprach es einen Beweiswert ab. Sodann bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich. A.b Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies eine gegen diese Verfügung erhobene, auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde mit Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 ab. Dabei legte des BVGer im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer versuche, die Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in Kabul und sein dortiges Beziehungsnetz zu verschleiern, und weshalb sein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kabul grösser sei als er angebe und das SEM in der angefochtenen Verfügung angenommen habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass neben C._______ und D._______ je nach dem jeweiligen Arbeitsort auch E._______ und F._______ bis zu seiner Ausreise in Kabul gelebt hätten beziehungsweise immer noch dort lebten. Es sei davon auszugehen, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme, er selbst in Kabul gelebt und gearbeitet habe und er entgegen seinen Angaben in Kontakt mit seiner Familie stehe (vgl. für die Einzelheiten Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 E. 7.3). B. B.a Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter in der Folge beim SEM am 23. Mai 2018 eine als "Mehrfachgesuch beziehungsweise Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein, in der um Asylgewährung, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Vollzugsaussetzung) und der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 sei aufgrund von Übersetzungsfehlern in den Befragungen, welche nicht berücksichtigt worden seien, fehlerhaft. Zudem sei eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft angezeigt, da sich der Beschwerdeführer durch seine ehemalige Anstellung bei der Armee zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht habe, und er aufgrund dieses Profils die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner würden aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan neue Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Seit dem Urteil des BVGer vom 10. April 2018 sei er stark suizidgefährdet und auch seine familiäre Situation habe sich seither stark verändert. Er habe keine Verwandten mehr in Kabul, was vom BVGer nicht berücksichtigt worden sei. B.b Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters das BVGer mit weitgehend identischer Begründung um Revision des Urteils D-915/2016 vom 10. April 2018. B.c Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 erhob das SEM vom Beschwerdeführer einen bis zum 19. Juni 2018 zu zahlenden Gebührenvorschuss mit der Androhung, auf das Wiedererwägungsgesuch werde ansonsten nicht eingetreten. B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Rahmen des Revisionsverfahrens D-3456/2018 nicht aus. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen, und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 23. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von 1500.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, ansonsten werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. B.e Mit Abschreibungsentscheid D-3456/2018 vom 23. Juli 2018 schrieb das BVGer das Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieses mit Eingabe vom 19. Juli 2018 zurückgezogen hatte. B.f Das SEM behandelte die Eingabe vom 23. Mai 2018 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 24. Juli 2018 - eröffnet am 31. Juli 2018 - ab. Es stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 22. Januar 2016 fest. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab; es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, diese sei durch den am 11. Juni 2018 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die mit dem Antrag auf Asylgewährung verbundenen Gründe seien nicht neu. Vielmehr würden die gleichen Gründe wie im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, nämlich dass der Beschwerdeführer sich durch seine Anstellung bei der Armee zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht habe. Mit den geltend gemachten Übersetzungsfehlern werde Kritik am rechtskräftigen Entscheid geübt. Ausserordentliche Rechtsmittel würden jedoch nicht der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer verpassten Beschwerdefrist dienen. Die Vorbringen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul nicht zumutbar sei, seien bereits im ordentlichen Verfahren berücksichtigt worden. Auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Ebenfalls nicht neu sei die Darstellung, der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen mehr in Kabul. Dies sei bereits im ordentlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers sei im Urteil des BVGer vom 10. April 2018 berücksichtigt worden. Der angebliche Tod eines Bruders habe bereits vor dem Urteil des BVGer stattgefunden und hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Das auf die familiäre Situation bezogene Schreiben der Schwester G._______, in dem diese scheibe, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Kabul habe, datiere vom 19. Mai 2018 und sei somit nach dem Urteil des BVGer entstanden. Dabei handle es sich nicht um ein erhebliches Beweismittel, sondern um ein Gefälligkeitsschreiben eines Familienmitgliedes, welches keine Beweiskraft zu entfalten und somit auch keine veränderte Sachlage zu belegen vermöge. Dies gelte ebenso für das undatierte Foto eines Toten, von welchem behauptet werde, es sei der Bruder des Beschwerdeführers. Aufgrund der Aufnahme werde weder klar, um wen es sich handle, noch wann das Foto entstanden sei. Diese Beweismittel seien wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Eine Suizidgefährdung spreche zudem nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung, wenn beim Wegweisungsvollzug mit geeigneten Massnahmen einer Suizidhandlung entgegengewirkt werde. Eine medikamentöse Dämpfung der suizidalen Tendenzen könne bei der Rückführung des Beschwerdeführers ins Heimatland gewährleistet werden. Suizidalität sei kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. B.g Mit Schreiben des BVGer vom 17. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine mit Eingabe vom 15. August 2018 beim Gericht eingereichte Todesbestätigung betreffend seine Brüder (inkl. Übersetzung) zurückgegeben, mit dem Hinweis, das Revisionsverfahren sei mit Entscheid vom 23. Juli 2018 abgeschrieben worden. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. August 2018 liess der Beschwerdeführer gegen die Entscheide des SEM vom 5. Juni 2018 und vom 24. Juli 2018 beim BVGer Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, es seien die Verfügungen des SEM vom 5. Juni 2018 und 24. Juli 2018 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dem Beschwerdeführer zu bewilligen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten und das Migrationsamt des Kantons H._______ anzuweisen, den Vollzug auszusetzen und auf allfällige weitere Vollzugsmassnahmen zu verzichten, respektive diese zu unterlassen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren und es sei ihm sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung allfälliger Kostenvorschüsse zu verzichten und ihm der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde) C.b Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Ergänzung zur Beschwerde vom 30. August 2018 ein, der ein Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 18. August 2018 beilag. D. D.a Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Bewilligung, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten zu können und um Anweisung an das kantonale Migrationsamt, den Vollzug auszusetzen und auf allfällige weitere Vollzugsmassnahmen zu verzichten, respektive diese zu unterlassen, mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 ab. Er hielt fest, dass der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung vollstreckbar sei. Des Weiteren wies er auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, für das vorliegende Beschwerde- und Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde beziehungsweise das Revisionsgesuch nicht eingetreten. D.b Der Rechtsvertreter erkundigte sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2018, ob der Kostenvorschuss im Falle eines Rückzugs des Revisionsgesuchs auf Fr. 1500.- reduziert werde. D.c Auf telefonische Nachfrage bestätigte das BVGer, der Kostenvorschuss würde sich auf die Hälfte reduzieren, falls das Revisionsgesuch innerhalb der Frist zur Bezahlung desselben zurückgezogen würde. D.d Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 zog der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch durch seinen Rechtsvertreter zurück. E. Am 17. Oktober 2018 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am (Wiedererwägungs-)Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ausführungen unter Ziffer 7 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Rechtsnatur der vorliegend zu behandelnden Sache ist einleitend anzumerken, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde erhob. Die Feststellung des SEM in der Verfügung vom 22. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Gegenstand des Urteils des BVGer D-915/2016 vom 10. April 2018 bildete einzig die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2 Für die Behandlung allfälliger Mehrfach-, Revisions- und Wiedererwägungsgesuche bedeutet dies im Allgemeinen, dass ein "Mehrfachgesuch" nur dann als solches entgegenzunehmen und materiell zu prüfen ist, wenn Asylgründe geltend gemacht werden, die nach Abschluss des vorangegangen Verfahrens eingetreten sind. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Ein Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-915/2016 vom 10. April 2018 wäre hingegen nach den Regeln des BGG (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 - 128 BGG) zu behandeln und könnte einzig die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagen, da das BVGer die Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Verfügung der Wegweisung im Beschwerdeverfahren materiell nicht zu prüfen hatte. Ein mit Revisionsgründen gemäss Art. 66 ff. VwVG bezüglich der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung begründetes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch wäre wiederum erstinstanzlich genauso vom SEM zu prüfen, wie ein mit einer veränderten Sachlage hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründetes Wiedererwägungsgesuch.

7. Vor diesem Hintergrund hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe geltend macht, sondern seine bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wiederholt, nämlich dass er sich durch seine ehemalige Anstellung bei der Armee zur Zielscheibe der Taliban oder anderer Gruppierungen gemacht habe. Die Auffassung des SEM, mit den geltend gemachten angeblichen Übersetzungsfehlern, auf denen die ursprüngliche Verfügung beruhe, werde Kritik am rechtskräftigen Entscheid geübt, ein ausserordentliches Rechtsmittel diene jedoch nicht der Wiederaufnahme des Verfahrens, ist zutreffend. Das SEM hat die Eingabe somit zu Recht nicht als Mehrfach-, sondern als Wiedererwägungsgesuch behandelt. 8. 8.1 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 22. Januar 2016 entscheidrelevant veränderte Sachlage, zumal der Beschwerdeführer lediglich Sachumstände vorbringt, die er bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht hat respektive hätte geltend machen können. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, seine Asylvorbringen seien unglaubhaft. Auch die mit der Beschwerde darstellungsgemäss durch das Oberkommando der Sicherheitskräfte des Bezirks I._______ ausgestellte Todesbestätigung für zwei seiner Brüder, ändert an dieser Einschätzung nichts. Darin wird einerseits bestätigt, dass seine zwei Brüder C._______ und E._______ am 10. Juli 2016 beziehungsweise am 9. August 2017 von Taliban getötet worden seien, und andererseits erklärt, der Beschwerdeführer habe für die B._______-Sicherheitskräfte gearbeitet und werde wie seine zwei Brüder von den Taliban getötet, falls er nach Afghanistan zurückgeschickt werde. Keine Region in Afghanistan sei sicher und es werde keine Sicherheit für ihn von der örtlichen Polizei gewährleistet. Es ist jedoch unklar, wann dieses Dokument ausgestellt wurde und wie es in die Hände des Beschwerdeführers, der von sich behauptet, er verfüge in Afghanistan über kein familiäres Netz mehr, gelangt ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren D-3456/2018 die Einreichung der nunmehr vorliegenden Todesbestätigung in Aussicht stellte, deutet sodann darauf hin, dass diese erst auf nachträgliches Betreiben des Beschwerdeführers hin ausgestellt wurde, womit das Dokument als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG und damit nicht als Wiedererwägungsgrund zu werten ist. Ausserdem geht aus der Todesbestätigung nicht hervor, ob die darin enthaltene Erklärung, wonach der Beschwerdeführer für die B._______ tätig gewesen sei, auf verifizierten eigenen Erkenntnissen des Oberkommandos der Sicherheitskräfte des Bezirks I._______ beruht, weshalb das Dokument in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unerheblich zu qualifizieren ist. 8.2 Dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat stehen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegen. Soweit auf die allgemeine Lage in Afghanistan hingewiesen und in diesem Zusammenhang das Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 kritisiert wird, ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheitslage betreffende Ereignisse, die sich vor dem 10. April 2018 zugetragen haben, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit dem 10. April 2018 nicht dermassen signifikant verändert, dass heute von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Kabul auszugehen wäre. Insofern im Wiedererwägungsverfahren darzutun versucht wird, der Beschwerdeführer habe in Kabul kein soziales Beziehungsnetz, ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil D-915/2016 vom 10. April 2018 einlässlich dargelegt wurde, weshalb davon auszugehen sei, er versuche, die Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in Kabul und sein dortiges Beziehungsnetz zu verschleiern, und weshalb anzunehmen sei, sein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kabul sei grösser als er angebe, und das SEM in der angefochtenen Verfügung angenommen habe, er aus einer wohlhabenden Familie stamme und selbst in Kabul gelebt und gearbeitet habe, und er entgegen seinen Angaben mit seiner Familie in Kontakt stehe (vgl. a.a.O. E. 7.3). Ausserdem wurde in der im Rahmen des Revisionsverfahrens D-3456/2018 erlassenen Zwischenverfügung vom 6. Juli 2018 dargelegt, die im Revisionsgesuch geltend gemachte nachträglich erfahrene Tatsache, wonach die Brüder C._______ und E._______ im Jahr 2016 respektive im August 2017 verstorben und zwei weitere Brüder (...) gegangen seien, weshalb er in Kabul über kein Familiennetz mehr verfüge, hätte bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können. Es erscheine nicht glaubhaft, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sein solle, da nicht ersichtlich sei, dass er bei seiner letzten Eingabe an das Gericht im Januar 2018 noch keine Kenntnis davon gehabt habe, jedoch nur gut einen Monat nach der Eröffnung des Urteils vom 10. April 2018 über ein Foto seines angeblich verstorbenen Bruders und ein Bestätigungsschreiben seiner Schwester verfüge. Das Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren, zwei Brüder des Beschwerdeführers seien bereits vor dem 10. April 2018 nicht mehr am Leben gewesen, ändert- abgesehen davon, dass dies bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können - an der Würdigung des BVGer, er verfüge in Kabul über ein breites soziales Beziehungsnetz, nichts. Die in Aussicht gestellten Dokumente - offizielle Todesbestätigungen der Brüder C._______ und E._______ sowie Wohnsitzbestätigungen seiner Brüder K._______, L._______ und M._______ als Beleg dafür, dass diese nicht (mehr) in Kabul wohnen würden - dürften zu keiner anderen Einschätzung führen (vgl. a.a.O.). 8.3 Schliesslich stehen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme, die mit einem Bericht der (...) vom 15. Mai 2018 illustriert werden, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die psychiatrische Grundversorgung (medikamentöse Versorgung, Psychotherapie, Ergotherapie, Beratungen) wird in Kabul in zwei staatlichen Spitälern in begrenztem Rahmen ambulant und stationär grundsätzlich kostenlos angeboten. Zudem bieten private Einrichtungen psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen an, die allerdings recht kostenintensiv sein dürften. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei den zuständigen Stellen ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Es liegt sodann an den Vollzugsbehörden, die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug stehenden Vorbereitungen in Absprache mit den behandelnden Ärzten beziehungsweise beigezogenen Fachpersonen in Angriff zu nehmen, weshalb die beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Probleme weder zur Annahme der Unzulässigkeit noch der Unzumutbarkeit des Vollzugs führen. 8.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos einzustufen war, weshalb es die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren, zu Recht abwies. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren, ist demnach abzuweisen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Das in der Begründung der Beschwerde vom 30. August 2018 formulierte Gesuch um Revision des Urteils des BVGer D-915/2016 vom 10. April 2018 (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 22) ist in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem dieses mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2018 zurückzogen wurde. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Die Kosten von gegenstandslos gewordenen Verfahren werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE). Da der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mittels Rückzugs bewirkt hat, sind ihm die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 250.- aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 11.3 Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 250.- verbleibt zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Revisionsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1750.- (Fr. 1500.- für das Beschwerdeverfahren; Fr. 250. - für das Revisionsverfahren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 250.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: