Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Usbeke aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, reiste am 20. Dezember 2013 illegal in die Schweiz ein und suchte am 23. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) erhob am 7. Januar 2014 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 18. September 2015 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei für die NATO als Lastwagenfahrer tätig gewesen und habe Camps von amerikanischen Soldaten in verschiedenen Provinzen mit Nachschub versorgt. Die Konvois seien häufig von Taliban angegriffen worden. Bei einem solchen Angriff hätten die Taliban drei seiner Kollegen getötet; er selbst habe fliehen können. An der Anhörung brachte er zusätzlich vor, er sei während eines Jahres und sieben Monaten Soldat in der afghanischen Armee gewesen. Aufgrund seiner gefährlichen Arbeit habe er Afghanistan im Juni 2013 verlassen und sei über Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Nachdem er von Griechenland in die Türkei und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei ihm beim zweiten Versuch die Reise in die Schweiz gelungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, wegen seiner Tätigkeiten für die NATO und die amerikanische Armee von den Taliban umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen Führerschein, ein Foto, das eine Person in Militäruniform zeigt, sowie eine Arbeitsbestätigung des amerikanischen Militärs in Afghanistan in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 23. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung dieses Entscheides führt das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen hält das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zur Dauer der Tätigkeit für die NATO, zu seinem Vorgesetzten bei dieser Organisation und zum Ausreisegrund gemacht. Seine Angaben zur Anstellung bei der NATO - kein Arbeitsvertrag, keine Quittierung des Erhalts einer Kalaschnikov - seien angesichts der zu erwartenden strengen Sicherheitsvorschriften nicht nachvollziehbar und damit realitätsfremd. Die vorgebrachte Tätigkeit für die NATO könne ihm nicht geglaubt werden. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er anderweitig als Chauffeur tätig gewesen sei. Zum Angriff der Taliban auf einen Konvoi zwischen F._______ und Kabul, bei dem drei Kollegen getötet worden seien und er habe fliehen können, habe er nur sehr vage und allgemeine Aussagen gemacht. So habe er auf die Aufforderung, dieses Ereignis an der Anhörung so detailliert wie möglich zu beschreiben, lediglich allgemeine Angaben dazu gemacht, wie ein solcher Angriff der Taliban auf einen Konvoi aussehen könnte. Dass er den geltend gemachten Anschlag sowie weitere Angriffe der Taliban selbst erlebt habe, könne ihm nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, er habe als Soldat in der afghanischen Armee gedient, erachtete das SEM als nachgeschoben, zumal er dieses erst an der Anhörung und auch dort erst nach der Mittagspause geltend gemacht habe. Den eingereichten Beweismitteln komme kein Beweiswert zu, da die Arbeitsbestätigung des amerikanischen Militärs nur als Kopie vorliege und nicht zu erkennen sei, um wen es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Person in Uniform handle. Sodann bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer focht den am 26. Januar 2016 eröffneten Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 12. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen zur aktuellen Lage in Kabul und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des SEM in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde lagen ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2015 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, die Auskunft "Afghanistan: Sicherheit in Kabul" der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2014 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 10. Februar 2016 bei. D. Das Gericht bestätigte am 16. Februar 2016 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hielt der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Ferner stellte er fest, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung, und die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2016 sei - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - in Rechtskraft erwachsen. Sodann hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seinen Rechtsvertreter lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2016 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter liess am 15. März 2016 die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zukommen. H. Mit Eingabe vom 23. März 2016 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 7. September 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 14. September 2016. J. Mit Eingabe vom 29. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul und um einen baldigen Abschluss des Verfahrens. K. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, sich zur Replik vom 23. März 2016 und der Eingabe vom 29. November 2017 vernehmen zu lassen. L. Das SEM hielt auch in seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 liess der Instruktionsrichter die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zukommen. N. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 nahm der Rechtsvertreter zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Sachverhalt Bst. E).
E. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2).
E. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 4.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher vorliegend nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
E. 5.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unter Hinweis auf BVGE 2011/7, wonach eine Rückkehr in die afghanische Hauptstadt Kabul unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich aus der Provinz D._______, habe aber gemäss seinen Angaben an verschiedenen Orten in Afghanistan gewohnt, so unter anderem bei seinem Bruder in Kabul. Er verfüge dort somit über ein soziales Beziehungsnetz. Auch seine in D._______ lebenden Brüder kämen gemäss seinen Angaben ab und zu nach Kabul, wo sie jeweils im Haus ihres Bruders unterkommen würden. Zudem sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Chauffeur über weitere Kontakte verfüge, die ihn sowohl bei der Wiedereingliederung als auch bei der Arbeitssuche unterstützen könnten. Schliesslich seien aus den Akten auch keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweise sich demzufolge als zumutbar.
E. 5.3 In der Beschwerde vom 12. Februar 2016 wird geltend gemacht, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die nicht mehr aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage in Kabul im Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) abgestützt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ein Land sei jedoch grundsätzlich die Lage im Zeitpunkt der Urteilsfällung relevant. Aufgrund des Berichtes der SFH vom 22. Juli 2014 zu Kabul und der Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 13. September 2015 sowie der Medienberichterstattung müsse man zum Schluss gelangen, dass sich die Sicherheitslage in Kabul seit Juni 2011 verschlechtert habe. Die Berichte enthielten keine Angaben zu Frage, wie schwierig es für nicht aus Kabul stammende Personen sei, dort eine Existenz aufzubauen. Aus der Einschätzung vom September 2015 ginge aber immerhin hervor, dass in Kabul Wohnknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen gehöre. Das SEM bezeichne Kabul für den erwiesenermassen nicht von dort stammenden Beschwerdeführer als zumutbare Aufenthaltsalternative, ohne sich mit der aktuellen Situation in der afghanischen Hauptstadt auseinandergesetzt zu haben. Es habe somit den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner wird gerügt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht in rechtsgenügender Art und Weise mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser habe an der Anhörung angegeben, er sei nur ab und zu in Kabul gewesen und habe dort ab und zu im Haus seines Bruders gewohnt. Er habe die Frage, ob er dort längere Zeit verbracht habe, verneint. Bei G._______ handle es sich lediglich um den Stiefbruder. Die Formulierung, wonach der Bruder in Kabul in einem Haus wohne, sei unzutreffend. Er habe erklärt, G._______ wohne in Kabul in einer Mietwohnung und es könne täglich sein, dass er die Wohnung verlassen müsse. Die Vorinstanz habe die Umstände viel positiver dargestellt als der Beschwerdeführer sie zu Protokoll gegeben habe. Bei der Aussage des SEM, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Berufserfahrung als Chauffeur über weitere Kontakte in Kabul verfüge, die seine Wiedereingliederung und die Arbeitssuche ermöglichen könnten, handle es sich um eine blosse Annahme, habe die Vorinstanz doch darauf verzichtet, ihn dazu zu befragen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Afghanistan gelebt habe, spiele im Zusammenhang mit der Frage, ob Kabul eine zumutbare Aufenthaltsalternative sei, keine Rolle. Ebenso tue nichts zur Sache, dass offenbar dann und wann auch andere Brüder beim Stiefbruder G._______ unterkommen könnten. Das SEM habe es unterlassen, diese Umstände in einen Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul zu stellen. Gemäss BVGE 2011/7 seien die Voraussetzungen für die Annahme von Kabul als einer Aufenthaltsalternative für nicht aus dieser Stadt stammende Personen viel höher. Für Rückkehrer komme einem tragfähigen sozialen Netz eine vorrangige Bedeutung zu. Schliesslich wird geltend gemacht, der Stiefbruder G._______ sei mittlerweile in den Iran geflüchtet und es befänden sich keine Familienangehörigen mehr in Kabul. Selbst wenn man davon ausginge, dass G._______ immer noch dort wohne, wären die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nicht erfüllt, da ein einziger Stiefbruder nicht als tragfähiges soziales Netz bezeichnet werden könne.
E. 5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2016 aus, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich insbesondere seit dem Abzug der internationalen Truppen tatsächlich verschlechtert und es sei zu einem Anstieg ziviler Opfer gekommen. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er für die internationalen Truppen als Fahrer tätig gewesen sei und als Soldat in der afghanischen Armee gedient habe, weise er kein Profil auf, mit dem er die Aufmerksamkeit von regierungsfeindlichen Gruppierungen auf sich ziehen könnte und welches eine Rückkehr nach Kabul unzumutbar machen würde. Er habe an der BzP zu Protokoll gegeben, dass Kabul seine letzte Wohnadresse gewesen sei und er dort zusammen mit seinem Bruder gelebt habe. Trotz Nachfrage habe er keine genauen Angaben zur Länge seines Aufenthaltes in Kabul gemacht; er bringe jedoch vor, dass er ab und zu dort gewohnt habe. Zudem habe er angegeben, sein Bruder H._______ wohne in Kabul. Auch an der Anhörung sei er der Frage nach der Dauer seines Aufenthaltes in Kabul ausgewichen; er habe aber auch hier angeführt, er habe ab und zu bei seinem Bruder G._______ in Kabul gewohnt. Ferner habe er erwähnt, dass seine Geschwister, welche in D._______ wohnten, ab und zu nach Kabul kämen und die Wohnung seines Bruders G._______ sozusagen als Sprungbrett für die Familie in Kabul diene. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sein Bruder I._______ (N [...]) welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, angegeben habe, zuletzt in Kabul wohnhaft gewesen zu sein. Auch sein Bruder J._______ (bzw. K._______, Anm. BVGer; N [...]), welcher sich zurzeit in der Schweiz im Asylverfahren befinde, habe vorgebracht, er habe die meiste Zeit bei seinem Bruder in Kabul gelebt. Es sei somit anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers über ein gutes Beziehungsnetz in der Hauptstadt verfüge. Beim angeblichen Wegzug des Stiefbruders aus Kabul handle es sich um eine reine Behauptung, welche in keiner Weise belegt sei.
E. 5.5 In der Replik vom 23. März 2016 wird entgegnet, der Stiefbruder G._______, der bei der Milizarmee arbeite, wäre unmittelbar von der verschlechterten Sicherheitslage in Kabul betroffen, wenn er heute noch dort leben würde und nicht, wie geltend gemacht, im Iran. Er werde vom SEM mehr oder weniger alleine als tragfähiges soziales Beziehungsnetz bezeichnet. Die beiden anderen Brüder, welche das SEM erwähnt habe, befänden sich heute in der Schweiz. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hätte zwingend berücksichtigt werden müssen, weil zumindest das geltend gemachte tragfähige Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, also G._______, direkt davon betroffen sei. Das SEM sei der Ansicht, das nicht vorhandene Beziehungsnetz werde vom Beschwerdeführer nur behauptet, nicht aber belegt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer keine Belege dafür vorlegen können, dass er keine Freunde und Bekannte in Kabul habe, die ihn unterstützen könnten. Solches zu belegen sei schwierig. Demgegenüber sei es aber auch dem SEM nicht gelungen, das soziale Beziehungsnetz zu belegen.
E. 5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 hält das SEM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) fest, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Kabul sich seit der letzten Lagebeurteilung klar verschlimmert hätten und der Wegweisungsvollzug in die afghanische Hauptstadt daher als generell unzumutbar zu qualifizieren sei. Gemäss dem Urteil könne von dieser Regel abgewichen werden, falls im Einzelfall besonders günstige Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. Von solchen besonders begünstigenden Faktoren sei im Fall des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser verfüge in Kabul über ein gutes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr dorthin zurückgreifen könne. Seine ausweichenden und vagen Aussagen zum Aufenthalt und zum familiären und sozialen Beziehungsnetz in Kabul liessen den Schluss zu, dass er bewusst versuche, sein Beziehungsnetz zu verschleiern. Dem Facebook-Profil des Bruders I._______ sei zu entnehmen, dass dieser über sehr viele Kontakte in Kabul verfüge, von denen einige gemäss ihren Angaben im jeweiligen Profil in guten Positionen arbeiteten. Da sich auch der Beschwerdeführer länger in Kabul aufgehalten habe, sei anzunehmen, dass er dort über ein ähnliches Beziehungsnetz verfüge beziehungsweise auf das Netz seines Bruders zurückgreifen könne. Nachdem er den negativen Asylentscheid erhalten habe, habe ein weiterer Bruder in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und angegeben, keine Geschwister zu haben und nie in Kabul gewesen zu sein. Aus den Akten dieser Person (L._______, N [...], SEM-act. A1 und A5/12) sowie der Anhörung des Bruders K._______ (N [...], act. A23/23 F12 ff.) sei ersichtlich, dass es sich bei N 668 174 um einen Bruder des Beschwerdeführers handeln müsse und er absichtlich versuche, die Behörden zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Er habe deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Kabul schliessen lassen.
E. 5.7 In der zweiten Replik vom 24. Januar 2018 wird ausgeführt, das Facebook-Profil des Bruders sei nicht geeignet, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zu schliessen. Dieser habe in der Schweiz drei Brüder, welche um Asyl ersucht hätten. Zwei davon hätten Asyl erhalten. Aus der Vernehmlassung gehe nicht klar hervor, welcher Bruder was gesagt habe. Die Vorinstanz müsse alle Akten edieren, auf welche sie sich abstütze.
E. 6 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung und die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24 E. 7.2). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Asylsuchende haben allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan im Allgemeinen und der Hauptstadt Kabul im Besonderen vorgenommen. Das Gericht hat nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem letzten Länderurteil vom Jahr 2011 (BVGE 2011/7) in allen Regionen deutlich verschlechtert hat und in weiten Teilen des Landes derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist (vgl. D-5800/2016 E. 7). Die Lage in Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans, und in der im Norden gelegenen Stadt Mazar-e-Sharif war nicht Gegenstand des Referenzurteils (a.a.O., E. 6.2.2 f. und 9).
E. 7.1.2 Bei der Analyse der Lage in Kabul (E. 8) gelangte das Gericht zum Schluss, dass sowohl die Sicherheitslage (E. 8.2) als auch die allgemeine humanitäre Situation (E. 8.3) sich im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Lage klar verschlechtert haben, so dass die Situation in Kabul als existenzbedrohend zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen ist (vgl. E. 8.4.1). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Solche begünstigenden Umstände können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher in Kabul auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das sich im Hinblick auf seine Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweist, indem es ihm insbesondere eine angemessene Unterkunft sowie Unterstützung bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Berufserfahrung der rückkehrenden Person stellt einen weiteren begünstigenden Faktor dar. Bei Personen, die kaum oder nie in Kabul gelebt haben und für welche die Hauptstadt demzufolge lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellen kann, sind noch höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit eines sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (vgl. D-5800/2016 E. 8.4.1; BVGE 2014/26 E. 7.7 und E. 8).
E. 7.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist oder nicht. Massgebend ist die Aktenlage im Urteilszeitpunkt (BVGE 2012/21 E. 5.1). Entgegen der in der Replik vom 23. März 2016 vertretenen Ansicht trägt nicht die Vorinstanz, sondern der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Das SEM macht in seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 gestützt auf das während des Beschwerdeverfahrens ergangene Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 geltend, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul sei zumutbar, weil in seinem Fall besonders begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen würden. Er habe ausweichende und vage Aussagen zu seinem Aufenthalt in Kabul und seinem dortigen familiären und sozialen Beziehungsnetz gemacht, was den Schluss zulasse, dass er bewusst versuche, dieses zu verschleiern. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber daran fest, dass er sich nie längere Zeit in Kabul aufgehalten habe und dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, so dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer gab an der BzP vom 7. Januar 2014 an, seine Familie stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der nordöstlichen Provinz D._______. Er habe in der Stadt M._______ in der gleichnamigen Provinz die Schule besucht. Von M._______ sei die Familie immer wieder nach C._______ in ihre Heimatprovinz zurückgekehrt (vgl. act. A10/15 Ziff. 2.01). Sein Vater sei vor langer Zeit in M._______ verstorben. Er habe sieben Brüder und eine Schwester. Die Mutter lebe seit drei Jahren mit seinen drei ledigen Brüdern L._______, N._______ und J._______ illegal in O._______ im Iran, der Bruder I._______ wohne seit zwei bis drei Jahren in der Schweiz und drei verheiratete Brüder sowie die verheiratete Schwester lebten in Afghanistan - die Brüder P._______ und Q._______ in D._______, der Bruder H._______ in Kabul und die Schwester S._______ in T._______ (a.a.O., Ziff. 3.01). Der Frage der BFM-Mitarbeiterin an der BzP nach seinem letzten Wohnsitz in Afghanistan wich der Beschwerdeführer zunächst aus, dann gab er B._______/C._______ in der Provinz D._______ als letzten Wohnsitz vor der Ausreise an. Auf die Frage, von wann bis wann er dort gelebt habe, erwiderte er, er habe immer dort gelebt. Als er gearbeitet habe, sei er immer unterwegs gewesen, in M._______ und Kabul. Er habe für die NATO gearbeitet. Seine Antwort auf die Frage, mit wem er dort zusammengelebt habe, lautete: "Die letzte Wohnadresse war in Kabul. Ich lebte dort mit meinem Bruder zusammen". Auf die Frage, seit wann er bei seinem Bruder in Kabul gewohnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich war ab und zu dort. Als ich in Kabul Ware ausliefern musste, schlief ich ab und zu dort. Es war immer unterschiedlich. Manchmal war ich sogar 15-20 Tage unterwegs. Ich bin etwas erkältet und habe Kopfschmerzen". Danach gefragt, seit wann sein Bruder (H._______) in Kabul wohne, sagte er: "Seit er verheiratet ist. Das Jahr weiss ich nicht" (a.a.O., Ziff. 2.01).
E. 7.3.2 An der Anhörung vom 8. September 2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter sei im Jahr 2014 im Iran verstorben und die drei Brüder, die sich dort mit ihr aufgehalten hätten, seien in der Folge nach Afghanistan zurückgekehrt (vgl. act. A31/34 F33 ff.). Als die SEM-Mitarbeiterin ihn aufforderte, alle seine Geschwister und deren Aufenthaltsorte zu nennen, sagte er, seine Schwester S._______ wohne in T._______ an der Grenze zu Iran, und fuhr fort: "Q._______ wohnt in Kabul, nein, Entschuldigung, in D._______. G._______ ist mein Stiefbruder. Er wohnt in Kabul. L._______ verrichtet verschiedene Arbeiten, manchmal in M._______, manchmal in Kabul etc. Das war's" (a.a.O., F39 f.). Erst auf Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin nannte der Beschwerdeführer als weitere Geschwister J._______, P._______, N._______, I._______ und H._______ sowie die Halbschwester U._______ (a.a.O., F41-49). Die Frage, wo die Geschwister lebten, beantwortete er folgendermassen: "Sie wohnen im Prinzip alle in D._______, aber kommen ab und zu nach Kabul, um dort Arbeit zu finden" (a.a.O., F42). Die Frage, wo er selbst in Afghanistan gewohnt habe, beantwortete der Beschwerdeführer an der Anhörung folgendermassen: "(...) In D._______, in M._______. Das war's. Ich war nur einige Male in Kabul" (a.a.O., F84). Auf die Aufforderung hin, genauer anzugeben, wo in der Provinz D._______ er gewohnt habe, sagte er: "Genau kann ich Ihnen das nicht mehr sagen, aber zuerst in C._______, dann in V._______ und in M._______" (a.a.O., F85). Auf die Frage, ob er dann in Kabul gewesen sei, erwiderte er: "Da ist eben das Haus meines Bruders. Da habe ich ab und zu gewohnt" (a.a.O., F86). Auf die Frage, ob er längere Zeit dort verbracht habe, entgegnete er: "Nein, nein", und auf die Nachfrage, was das genau heisse: "Ganz genau mag ich mich nicht erinnern. Wir sind hin und her gegangen. Vielleicht waren wir einmal im Sommer in Kabul, dann waren wir wieder in M._______ oder in D._______" (a.a.O., F87 f.). Er war nicht in der Lage, konkrete Angaben zu den Wohnorten seiner Verwandten in der Provinz D._______ zu machen, und konnte auch C._______, wo er selbst gelebt haben will, nur rudimentär beschreiben (a.a.O., F62 ff.).
E. 7.3.3 Aus den zitierten Aussagen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er versucht, die Dauer seines Aufenthaltes in Kabul und sein dortiges Beziehungsnetz zu verschleiern. Gleichzeitig sind den Protokollen diverse Hinweise darauf zu entnehmen, dass sein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kabul grösser ist als er angibt und das SEM in der angefochtenen Verfügung angenommen hat. Dass er nicht in der Lage war, anzugeben, in welchem Jahr sein in Kabul wohnhafter Bruder H._______ geheiratet hat, ist im afghanischen Kontext realitätsfremd. Vielmehr deutet seine angebliche Unwissenheit darauf hin, dass er nicht offenlegen wollte, wie lange sein Bruder H._______ schon in Kabul wohnte, hatte er doch angegeben, dieser wohne seit seiner Heirat in Kabul. Er räumte an der BzP ein, dass seine letzte Wohnadresse vor der Ausreise in Kabul diejenige eines Bruders war, wobei aus dem Zusammenhang zu schliessen ist, dass er damit H._______ meinte. Gleichzeitig versuchte er, die Dauer, die er bei diesem in Kabul gewohnt hatte, herunterzuspielen. An der Anhörung tat er dasselbe und versuchte überdies, die Anzahl seiner Brüder (im Vergleich zur an der BzP angegebenen Zahl) zu reduzieren. Zudem sprach er jeweils von seinem Bruder ("mein Bruder"), wobei offensichtlich ist, dass er nicht immer dieselbe Person meinte. Er sagte, er sei vor der Ausreise in die Wohnung seines Bruders in Kabul gegangen, um sich von diesem zu verabschieden (vgl. act. A31/34 F273). Nach der Deportation aus der Türkei nach Kabul habe er seinen Bruder in dessen Haus in Kabul aufgesucht (a.a.O., F297). Während er von seinem Halbbruder G._______ erstmals an der Anhörung sprach, erwähnte er seinen älteren Bruder H._______, mit dem er gemäss seinen Angaben an der BzP in Kabul zusammengewohnt hatte, an der Anhörung nicht mehr. Der - falsche - Eindruck, er habe nur einen in Kabul wohnhaften Bruder, den Halbbruder G._______, konnte teilweise deshalb entstehen, weil das SEM ihn an der Anhörung nur selten aufforderte, den Namen des jeweils erwähnten Bruders zu nennen. In der ersten Vernehmlassungsstufe wies das SEM auf weitere in Kabul wohnhafte Brüder hin und ging fortan von einem guten familiären Beziehungsnetz in Kabul aus. Diese Hinweise auf ein aus weiteren Brüdern bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Kabul (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen) wurden in den Repliken grösstenteils ignoriert.
E. 7.3.4 Die Aussage des Beschwerdeführers an der Anhörung, seine Geschwister wohnten "im Prinzip" alle in D._______, würden aber "ab und zu" nach Kabul kommen, um dort Arbeit zu finden, kann vernünftigerweise nur so ausgelegt werden, dass diejenigen Brüder des Beschwerdeführers, die in Kabul arbeite(te)n, auch dort wohn(t)en, zumal es ihnen bereits aufgrund der Distanz zur angegebenen Herkunftsprovinz D._______ nicht möglich ist beziehungsweise war, täglich dorthin zurückzukehren. Demzufolge dürften neben H._______ und G._______ je nach dem jeweiligen Arbeitsort auch Q._______ (vgl. den Versprecher des Beschwerdeführers, E. 7.3.3) und L._______ (bis zu seiner Ausreise) in Kabul gelebt haben beziehungsweise immer noch dort leben. Auch I._______ gab in seinem Asylverfahren in der Schweiz zu Protokoll, in Kabul gearbeitet und gewohnt zu haben (vgl. N [...], act. B8/11 Ziff. 2.01 f. und 7.01). K._______ gab in seinem Asylverfahren an, er habe die meiste Zeit bei einem Bruder in Kabul gelebt (N [...] act. A8/13 Ziff. 2.02). Gemäss eigenen Angaben stammt I._______ (und damit auch der Beschwerdeführer) aus einer wohlhabenden Familie (vgl. N [...], act. B16/13 Q39). Sowohl I._______ (vgl. act. B8/11 S. 4) als auch K._______ (vgl. N [...] act. A8/13 S. 3 f.) haben eine höhere Schulbildung (14 bzw. 12 Jahre) und übten bis zur Ausreise qualifizierte Tätigkeiten aus. Gemäss den Angaben von I._______ wohnt einer seiner Brüder aus beruflichen Gründen in Kabul, wo er für die Amerikaner arbeite und sehr gut bezahlt werde; gleichzeitig habe er ein Haus in D._______. Seine anderen Brüder besässen am Herkunftsort der Familie in der Provinz D._______ Land (vgl. act. B16/13 Q59 und 68).
E. 7.3.5 Aus diversen Aussagen an der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf seine Brüder sowie deren Beziehungsnetz und auch auf ein eigenes Beziehungsnetz zurückgreifen konnte - sei es bei der Stellensuche, der Beschaffung von Beweismitteln und Dokumenten oder der Mitfinanzierung seiner zweiten Ausreise aus Afghanistan. Dem Anhörungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass er sich bei mehreren Versuchen, sein familiäres Beziehungsnetz in Kabul zu verschleiern, in Widersprüche verstrickte. So sagte er beispielsweise bezüglich der Arbeitssuche in Afghanistan: "Die Arbeit hat einer meiner ... mein Vater für mich gefunden". Auf Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin korrigierte er sich und räumte ein, dass sein Vater vor längerer Zeit verstorben sei und eine Person aus dem Beziehungsnetz eines Bruders ihm die Arbeit vermittelt habe: "Mein Bruder hat jemanden gekannt. Der war Übersetzer. Er hat mich vorgestellt" (a.a.O., F93 ff.). "Wie gesagt, das waren Freunde meines Bruders. Die kannten mich" (a.a.O., F98, ebenso F129). "Es reicht, wenn sie jemanden der Familie, zum Beispiel meinen Bruder, kennen und dieser erzählt, dass er seine Arbeit gut macht und dass er vertrauenswürdig ist" (a.a.O., F99). Auf die Frage, wie es ihm gelungen sei, sich nach der Einreise in die Schweiz einen afghanischen Führerausweis ausstellen zu lassen und diesen einzureichen, sagte er, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, seit er sich in der Schweiz befinde. In D._______ sei es nicht so, dass man telefonisch miteinander kommuniziere. Die sozialen Medien könne er nicht benutzen, weil er nicht lesen und schreiben könne. Sein in D._______ wohnhafter Bruder P._______ sei nach Kabul gefahren und habe ihm den Führerausweis aus Afghanistan zugeschickt, nachdem er (der Beschwerdeführer) dem Bruder die Adresse in der Schweiz angegeben habe. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wie er dem Bruder die Adresse mitgeteilt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe jemandem in Kabul, dessen Telefonnummer er auswendig gekannt habe, seine Adresse mitgeteilt, und dieser habe die Adresse an seinen Bruder P._______ weitergegeben (vgl. act. A31/34 F13-31). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er jedoch an, sein Bruder habe für ihn den Führerausweis beantragt und ihm diesen zugestellt (a.a.O., F313 ff.). Die Kopie einer Arbeitsbestätigung des amerikanischen Militärs habe ihm ebenfalls sein Bruder geschickt (a.a.O., F310 ff.). Seine zweite Ausreise aus Afghanistan habe sein Bruder mitfinanziert (a.a.O., F303 f.). Folglich steht er entgegen seinen Angaben in Kontakt mit seiner Familie.
E. 7.3.6 Hinsichtlich seines Beziehungsnetzes in Kabul ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer selber sowie vier bis sechs seiner Brüder während längerer Zeit in Kabul gearbeitet und gewohnt haben; einige der Brüder leben und arbeiten nach wie vor dort. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim angeblichen Wegzug des Halbbruders G._______ aus Kabul in den Iran um eine unbelegte Behauptung handelt. Der in der Beschwerde und den Repliken aufrechterhaltene Einwand, das SEM betrachte den Bruder G._______ alleine als tragfähiges Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, ist - wie die obigen Erwägungen zeigen - offensichtlich unzutreffend. Das SEM hat auf Vernehmlassungsstufe zu Recht festgehalten, dass die Familie in Kabul über ein gutes Beziehungsnetz verfügt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit I._______ und K._______ zwei seiner Brüder in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben, zumal sie in Kabul, wo sie gewohnt und in qualifizierten Positionen gearbeitet haben, nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügen, von dem auch der Beschwerdeführer als ihr Bruder weiterhin profitieren kann. Der Beschwerdeführer stammt überdies aus einer wohlhabenden Familie. Mindestens drei seiner Brüder (I._______, K._______ und H._______) arbeite(te)n in guten Positionen. Da der Beschwerdeführer selbst in Kabul gewohnt und gearbeitet hat, darf angenommen werden, dass er dort auch ein eigenes soziales Beziehungsnetz aufbauen konnte. Es ist davon auszugehen, dass er in Kabul über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung verfügt.
E. 7.3.7 Da die Frage, ob es sich bei L._______ (N [...]) um einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers handelt, das vorliegende Verfahren nicht relevant ist, ist auf den in der Replik vom 24. Januar 2018 implizit gestellten Editionsantrag der Akten von N [...] und N [...] nicht einzugehen.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben während fünf Jahren als Chauffeur tätig und bezeichnet diese Tätigkeit als seinen Beruf (act. A10/15 Ziff. 1.17.04 f. und 2.01). Diese Berufserfahrung stellt einen weiteren begünstigenden Faktor dar, weil sie - im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz - die Aufnahme einer Arbeit und damit die wirtschaftliche Wiedereingliederung erfahrungsgemäss erleichtert. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich beim Zusammenhang zwischen Beziehungsnetz, Berufserfahrung und Chancen auf dem Arbeitsmarkt um eine Erfahrungstatsache, welche nicht weiter erforscht und begründet zu werden braucht. Für die Vermittlung einer Anstellung in seinem angestammten Beruf als Chauffeur kann er auch mit der Unterstützung seines Bruders Q._______ rechnen, der gemäss Angaben von K._______ an dessen Anhörung vom (...) 2016 in D._______ ein Transportunternehmen mit Fernbussen und Taxis betreibt (vgl. N [...], act. 23/23 Q22). Er kann in der afghanischen Hauptstadt sowohl auf ein tragfähiges familiäres als auch ein darüber hinausgehendes allgemeines soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihm eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellen und bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein wird. Insbesondere in einer ersten Phase, aber auch bei allfälligen späteren Engpässen, wird er auf die Unterstützung seiner Brüder in Kabul und D._______ sowie in der Schweiz zählen können. Der Dari und Usbekisch sprechende Beschwerdeführer ist sodann jung und gemäss seinen Angaben an der Anhörung gesund (vgl. act. A31/34 F333).
E. 7.5 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Kabul glaubhaft zu machen. Aufgrund der aufgezeigten begünstigenden Umstände ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Kabul aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 25. Februar 2016 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 11.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote vom 22. März 2016 ein, in welcher er Kosten von insgesamt Fr. 1840.- geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1800.- (zeitlicher Aufwand von 9 Stunden für Beschwerde und Replik bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-) sowie Auslagen von Fr. 40.- zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist für den nicht-anwaltlichen Vertreter auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 7,5 Stunden für Aktenstudium, Besprechung und Verfassen der Beschwerde erscheint als zu hoch, zumal es sich lediglich um eine Vollzugsbeschwerde handelt, und ist um 1,5 Stunden zu kürzen. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die Eingabe vom 29. November 2015 und die zweite Replik ist mit einem Aufwand von insgesamt einer Stunde zu entschädigen. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend für einen Gesamtaufwand von 8,5 Stunden à Fr. 150.- mit insgesamt Fr. 1315.- (inkl. Auslagen) für das gesamte Verfahren zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1315.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-915/2016 Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Usbeke aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, reiste am 20. Dezember 2013 illegal in die Schweiz ein und suchte am 23. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) erhob am 7. Januar 2014 die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie - summarisch - zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP). Am 18. September 2015 hörte das SEM ihn einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei für die NATO als Lastwagenfahrer tätig gewesen und habe Camps von amerikanischen Soldaten in verschiedenen Provinzen mit Nachschub versorgt. Die Konvois seien häufig von Taliban angegriffen worden. Bei einem solchen Angriff hätten die Taliban drei seiner Kollegen getötet; er selbst habe fliehen können. An der Anhörung brachte er zusätzlich vor, er sei während eines Jahres und sieben Monaten Soldat in der afghanischen Armee gewesen. Aufgrund seiner gefährlichen Arbeit habe er Afghanistan im Juni 2013 verlassen und sei über Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Nachdem er von Griechenland in die Türkei und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei ihm beim zweiten Versuch die Reise in die Schweiz gelungen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, wegen seiner Tätigkeiten für die NATO und die amerikanische Armee von den Taliban umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seinen Führerschein, ein Foto, das eine Person in Militäruniform zeigt, sowie eine Arbeitsbestätigung des amerikanischen Militärs in Afghanistan in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 23. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung dieses Entscheides führt das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen hält das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben zur Dauer der Tätigkeit für die NATO, zu seinem Vorgesetzten bei dieser Organisation und zum Ausreisegrund gemacht. Seine Angaben zur Anstellung bei der NATO - kein Arbeitsvertrag, keine Quittierung des Erhalts einer Kalaschnikov - seien angesichts der zu erwartenden strengen Sicherheitsvorschriften nicht nachvollziehbar und damit realitätsfremd. Die vorgebrachte Tätigkeit für die NATO könne ihm nicht geglaubt werden. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er anderweitig als Chauffeur tätig gewesen sei. Zum Angriff der Taliban auf einen Konvoi zwischen F._______ und Kabul, bei dem drei Kollegen getötet worden seien und er habe fliehen können, habe er nur sehr vage und allgemeine Aussagen gemacht. So habe er auf die Aufforderung, dieses Ereignis an der Anhörung so detailliert wie möglich zu beschreiben, lediglich allgemeine Angaben dazu gemacht, wie ein solcher Angriff der Taliban auf einen Konvoi aussehen könnte. Dass er den geltend gemachten Anschlag sowie weitere Angriffe der Taliban selbst erlebt habe, könne ihm nicht geglaubt werden. Sein Vorbringen, er habe als Soldat in der afghanischen Armee gedient, erachtete das SEM als nachgeschoben, zumal er dieses erst an der Anhörung und auch dort erst nach der Mittagspause geltend gemacht habe. Den eingereichten Beweismitteln komme kein Beweiswert zu, da die Arbeitsbestätigung des amerikanischen Militärs nur als Kopie vorliege und nicht zu erkennen sei, um wen es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Person in Uniform handle. Sodann bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer focht den am 26. Januar 2016 eröffneten Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 12. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen zur aktuellen Lage in Kabul und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des SEM in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerde lagen ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2015 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, die Auskunft "Afghanistan: Sicherheit in Kabul" der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2014 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 10. Februar 2016 bei. D. Das Gericht bestätigte am 16. Februar 2016 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hielt der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Ferner stellte er fest, die Beschwerde richte sich lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung, und die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2016 sei - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - in Rechtskraft erwachsen. Sodann hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seinen Rechtsvertreter lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2016 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter liess am 15. März 2016 die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zukommen. H. Mit Eingabe vom 23. März 2016 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 7. September 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 14. September 2016. J. Mit Eingabe vom 29. November 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul und um einen baldigen Abschluss des Verfahrens. K. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, sich zur Replik vom 23. März 2016 und der Eingabe vom 29. November 2017 vernehmen zu lassen. L. Das SEM hielt auch in seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 liess der Instruktionsrichter die zweite vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zukommen. N. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 nahm der Rechtsvertreter zur zweiten Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den in den Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Sachverhalt Bst. E). 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4; 2011/24 E. 10.2). 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 4.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher vorliegend nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückführung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10). 5.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unter Hinweis auf BVGE 2011/7, wonach eine Rückkehr in die afghanische Hauptstadt Kabul unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich aus der Provinz D._______, habe aber gemäss seinen Angaben an verschiedenen Orten in Afghanistan gewohnt, so unter anderem bei seinem Bruder in Kabul. Er verfüge dort somit über ein soziales Beziehungsnetz. Auch seine in D._______ lebenden Brüder kämen gemäss seinen Angaben ab und zu nach Kabul, wo sie jeweils im Haus ihres Bruders unterkommen würden. Zudem sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Chauffeur über weitere Kontakte verfüge, die ihn sowohl bei der Wiedereingliederung als auch bei der Arbeitssuche unterstützen könnten. Schliesslich seien aus den Akten auch keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweise sich demzufolge als zumutbar. 5.3 In der Beschwerde vom 12. Februar 2016 wird geltend gemacht, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die nicht mehr aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage in Kabul im Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 (BVGE 2011/7) abgestützt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ein Land sei jedoch grundsätzlich die Lage im Zeitpunkt der Urteilsfällung relevant. Aufgrund des Berichtes der SFH vom 22. Juli 2014 zu Kabul und der Einschätzung der Sicherheitslage in Afghanistan vom 13. September 2015 sowie der Medienberichterstattung müsse man zum Schluss gelangen, dass sich die Sicherheitslage in Kabul seit Juni 2011 verschlechtert habe. Die Berichte enthielten keine Angaben zu Frage, wie schwierig es für nicht aus Kabul stammende Personen sei, dort eine Existenz aufzubauen. Aus der Einschätzung vom September 2015 ginge aber immerhin hervor, dass in Kabul Wohnknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen gehöre. Das SEM bezeichne Kabul für den erwiesenermassen nicht von dort stammenden Beschwerdeführer als zumutbare Aufenthaltsalternative, ohne sich mit der aktuellen Situation in der afghanischen Hauptstadt auseinandergesetzt zu haben. Es habe somit den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner wird gerügt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht in rechtsgenügender Art und Weise mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser habe an der Anhörung angegeben, er sei nur ab und zu in Kabul gewesen und habe dort ab und zu im Haus seines Bruders gewohnt. Er habe die Frage, ob er dort längere Zeit verbracht habe, verneint. Bei G._______ handle es sich lediglich um den Stiefbruder. Die Formulierung, wonach der Bruder in Kabul in einem Haus wohne, sei unzutreffend. Er habe erklärt, G._______ wohne in Kabul in einer Mietwohnung und es könne täglich sein, dass er die Wohnung verlassen müsse. Die Vorinstanz habe die Umstände viel positiver dargestellt als der Beschwerdeführer sie zu Protokoll gegeben habe. Bei der Aussage des SEM, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Berufserfahrung als Chauffeur über weitere Kontakte in Kabul verfüge, die seine Wiedereingliederung und die Arbeitssuche ermöglichen könnten, handle es sich um eine blosse Annahme, habe die Vorinstanz doch darauf verzichtet, ihn dazu zu befragen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Afghanistan gelebt habe, spiele im Zusammenhang mit der Frage, ob Kabul eine zumutbare Aufenthaltsalternative sei, keine Rolle. Ebenso tue nichts zur Sache, dass offenbar dann und wann auch andere Brüder beim Stiefbruder G._______ unterkommen könnten. Das SEM habe es unterlassen, diese Umstände in einen Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul zu stellen. Gemäss BVGE 2011/7 seien die Voraussetzungen für die Annahme von Kabul als einer Aufenthaltsalternative für nicht aus dieser Stadt stammende Personen viel höher. Für Rückkehrer komme einem tragfähigen sozialen Netz eine vorrangige Bedeutung zu. Schliesslich wird geltend gemacht, der Stiefbruder G._______ sei mittlerweile in den Iran geflüchtet und es befänden sich keine Familienangehörigen mehr in Kabul. Selbst wenn man davon ausginge, dass G._______ immer noch dort wohne, wären die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul nicht erfüllt, da ein einziger Stiefbruder nicht als tragfähiges soziales Netz bezeichnet werden könne. 5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2016 aus, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich insbesondere seit dem Abzug der internationalen Truppen tatsächlich verschlechtert und es sei zu einem Anstieg ziviler Opfer gekommen. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er für die internationalen Truppen als Fahrer tätig gewesen sei und als Soldat in der afghanischen Armee gedient habe, weise er kein Profil auf, mit dem er die Aufmerksamkeit von regierungsfeindlichen Gruppierungen auf sich ziehen könnte und welches eine Rückkehr nach Kabul unzumutbar machen würde. Er habe an der BzP zu Protokoll gegeben, dass Kabul seine letzte Wohnadresse gewesen sei und er dort zusammen mit seinem Bruder gelebt habe. Trotz Nachfrage habe er keine genauen Angaben zur Länge seines Aufenthaltes in Kabul gemacht; er bringe jedoch vor, dass er ab und zu dort gewohnt habe. Zudem habe er angegeben, sein Bruder H._______ wohne in Kabul. Auch an der Anhörung sei er der Frage nach der Dauer seines Aufenthaltes in Kabul ausgewichen; er habe aber auch hier angeführt, er habe ab und zu bei seinem Bruder G._______ in Kabul gewohnt. Ferner habe er erwähnt, dass seine Geschwister, welche in D._______ wohnten, ab und zu nach Kabul kämen und die Wohnung seines Bruders G._______ sozusagen als Sprungbrett für die Familie in Kabul diene. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sein Bruder I._______ (N [...]) welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, angegeben habe, zuletzt in Kabul wohnhaft gewesen zu sein. Auch sein Bruder J._______ (bzw. K._______, Anm. BVGer; N [...]), welcher sich zurzeit in der Schweiz im Asylverfahren befinde, habe vorgebracht, er habe die meiste Zeit bei seinem Bruder in Kabul gelebt. Es sei somit anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers über ein gutes Beziehungsnetz in der Hauptstadt verfüge. Beim angeblichen Wegzug des Stiefbruders aus Kabul handle es sich um eine reine Behauptung, welche in keiner Weise belegt sei. 5.5 In der Replik vom 23. März 2016 wird entgegnet, der Stiefbruder G._______, der bei der Milizarmee arbeite, wäre unmittelbar von der verschlechterten Sicherheitslage in Kabul betroffen, wenn er heute noch dort leben würde und nicht, wie geltend gemacht, im Iran. Er werde vom SEM mehr oder weniger alleine als tragfähiges soziales Beziehungsnetz bezeichnet. Die beiden anderen Brüder, welche das SEM erwähnt habe, befänden sich heute in der Schweiz. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hätte zwingend berücksichtigt werden müssen, weil zumindest das geltend gemachte tragfähige Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, also G._______, direkt davon betroffen sei. Das SEM sei der Ansicht, das nicht vorhandene Beziehungsnetz werde vom Beschwerdeführer nur behauptet, nicht aber belegt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer keine Belege dafür vorlegen können, dass er keine Freunde und Bekannte in Kabul habe, die ihn unterstützen könnten. Solches zu belegen sei schwierig. Demgegenüber sei es aber auch dem SEM nicht gelungen, das soziale Beziehungsnetz zu belegen. 5.6 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 hält das SEM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) fest, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Kabul sich seit der letzten Lagebeurteilung klar verschlimmert hätten und der Wegweisungsvollzug in die afghanische Hauptstadt daher als generell unzumutbar zu qualifizieren sei. Gemäss dem Urteil könne von dieser Regel abgewichen werden, falls im Einzelfall besonders günstige Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. Von solchen besonders begünstigenden Faktoren sei im Fall des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser verfüge in Kabul über ein gutes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr dorthin zurückgreifen könne. Seine ausweichenden und vagen Aussagen zum Aufenthalt und zum familiären und sozialen Beziehungsnetz in Kabul liessen den Schluss zu, dass er bewusst versuche, sein Beziehungsnetz zu verschleiern. Dem Facebook-Profil des Bruders I._______ sei zu entnehmen, dass dieser über sehr viele Kontakte in Kabul verfüge, von denen einige gemäss ihren Angaben im jeweiligen Profil in guten Positionen arbeiteten. Da sich auch der Beschwerdeführer länger in Kabul aufgehalten habe, sei anzunehmen, dass er dort über ein ähnliches Beziehungsnetz verfüge beziehungsweise auf das Netz seines Bruders zurückgreifen könne. Nachdem er den negativen Asylentscheid erhalten habe, habe ein weiterer Bruder in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und angegeben, keine Geschwister zu haben und nie in Kabul gewesen zu sein. Aus den Akten dieser Person (L._______, N [...], SEM-act. A1 und A5/12) sowie der Anhörung des Bruders K._______ (N [...], act. A23/23 F12 ff.) sei ersichtlich, dass es sich bei N 668 174 um einen Bruder des Beschwerdeführers handeln müsse und er absichtlich versuche, die Behörden zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Er habe deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Kabul schliessen lassen. 5.7 In der zweiten Replik vom 24. Januar 2018 wird ausgeführt, das Facebook-Profil des Bruders sei nicht geeignet, auf ein tragfähiges Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zu schliessen. Dieser habe in der Schweiz drei Brüder, welche um Asyl ersucht hätten. Zwei davon hätten Asyl erhalten. Aus der Vernehmlassung gehe nicht klar hervor, welcher Bruder was gesagt habe. Die Vorinstanz müsse alle Akten edieren, auf welche sie sich abstütze. 6. Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung und die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24 E. 7.2). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Asylsuchende haben allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). 7. 7.1 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan im Allgemeinen und der Hauptstadt Kabul im Besonderen vorgenommen. Das Gericht hat nach eingehender Lageanalyse festgestellt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem letzten Länderurteil vom Jahr 2011 (BVGE 2011/7) in allen Regionen deutlich verschlechtert hat und in weiten Teilen des Landes derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen ist (vgl. D-5800/2016 E. 7). Die Lage in Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans, und in der im Norden gelegenen Stadt Mazar-e-Sharif war nicht Gegenstand des Referenzurteils (a.a.O., E. 6.2.2 f. und 9). 7.1.2 Bei der Analyse der Lage in Kabul (E. 8) gelangte das Gericht zum Schluss, dass sowohl die Sicherheitslage (E. 8.2) als auch die allgemeine humanitäre Situation (E. 8.3) sich im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Lage klar verschlechtert haben, so dass die Situation in Kabul als existenzbedrohend zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen ist (vgl. E. 8.4.1). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Solche begünstigenden Umstände können namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher in Kabul auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das sich im Hinblick auf seine Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfähig erweist, indem es ihm insbesondere eine angemessene Unterkunft sowie Unterstützung bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Berufserfahrung der rückkehrenden Person stellt einen weiteren begünstigenden Faktor dar. Bei Personen, die kaum oder nie in Kabul gelebt haben und für welche die Hauptstadt demzufolge lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellen kann, sind noch höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit eines sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (vgl. D-5800/2016 E. 8.4.1; BVGE 2014/26 E. 7.7 und E. 8). 7.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist oder nicht. Massgebend ist die Aktenlage im Urteilszeitpunkt (BVGE 2012/21 E. 5.1). Entgegen der in der Replik vom 23. März 2016 vertretenen Ansicht trägt nicht die Vorinstanz, sondern der Beschwerdeführer die Beweislast dafür, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Das SEM macht in seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 gestützt auf das während des Beschwerdeverfahrens ergangene Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 geltend, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul sei zumutbar, weil in seinem Fall besonders begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen würden. Er habe ausweichende und vage Aussagen zu seinem Aufenthalt in Kabul und seinem dortigen familiären und sozialen Beziehungsnetz gemacht, was den Schluss zulasse, dass er bewusst versuche, dieses zu verschleiern. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber daran fest, dass er sich nie längere Zeit in Kabul aufgehalten habe und dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, so dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer gab an der BzP vom 7. Januar 2014 an, seine Familie stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der nordöstlichen Provinz D._______. Er habe in der Stadt M._______ in der gleichnamigen Provinz die Schule besucht. Von M._______ sei die Familie immer wieder nach C._______ in ihre Heimatprovinz zurückgekehrt (vgl. act. A10/15 Ziff. 2.01). Sein Vater sei vor langer Zeit in M._______ verstorben. Er habe sieben Brüder und eine Schwester. Die Mutter lebe seit drei Jahren mit seinen drei ledigen Brüdern L._______, N._______ und J._______ illegal in O._______ im Iran, der Bruder I._______ wohne seit zwei bis drei Jahren in der Schweiz und drei verheiratete Brüder sowie die verheiratete Schwester lebten in Afghanistan - die Brüder P._______ und Q._______ in D._______, der Bruder H._______ in Kabul und die Schwester S._______ in T._______ (a.a.O., Ziff. 3.01). Der Frage der BFM-Mitarbeiterin an der BzP nach seinem letzten Wohnsitz in Afghanistan wich der Beschwerdeführer zunächst aus, dann gab er B._______/C._______ in der Provinz D._______ als letzten Wohnsitz vor der Ausreise an. Auf die Frage, von wann bis wann er dort gelebt habe, erwiderte er, er habe immer dort gelebt. Als er gearbeitet habe, sei er immer unterwegs gewesen, in M._______ und Kabul. Er habe für die NATO gearbeitet. Seine Antwort auf die Frage, mit wem er dort zusammengelebt habe, lautete: "Die letzte Wohnadresse war in Kabul. Ich lebte dort mit meinem Bruder zusammen". Auf die Frage, seit wann er bei seinem Bruder in Kabul gewohnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich war ab und zu dort. Als ich in Kabul Ware ausliefern musste, schlief ich ab und zu dort. Es war immer unterschiedlich. Manchmal war ich sogar 15-20 Tage unterwegs. Ich bin etwas erkältet und habe Kopfschmerzen". Danach gefragt, seit wann sein Bruder (H._______) in Kabul wohne, sagte er: "Seit er verheiratet ist. Das Jahr weiss ich nicht" (a.a.O., Ziff. 2.01). 7.3.2 An der Anhörung vom 8. September 2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter sei im Jahr 2014 im Iran verstorben und die drei Brüder, die sich dort mit ihr aufgehalten hätten, seien in der Folge nach Afghanistan zurückgekehrt (vgl. act. A31/34 F33 ff.). Als die SEM-Mitarbeiterin ihn aufforderte, alle seine Geschwister und deren Aufenthaltsorte zu nennen, sagte er, seine Schwester S._______ wohne in T._______ an der Grenze zu Iran, und fuhr fort: "Q._______ wohnt in Kabul, nein, Entschuldigung, in D._______. G._______ ist mein Stiefbruder. Er wohnt in Kabul. L._______ verrichtet verschiedene Arbeiten, manchmal in M._______, manchmal in Kabul etc. Das war's" (a.a.O., F39 f.). Erst auf Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin nannte der Beschwerdeführer als weitere Geschwister J._______, P._______, N._______, I._______ und H._______ sowie die Halbschwester U._______ (a.a.O., F41-49). Die Frage, wo die Geschwister lebten, beantwortete er folgendermassen: "Sie wohnen im Prinzip alle in D._______, aber kommen ab und zu nach Kabul, um dort Arbeit zu finden" (a.a.O., F42). Die Frage, wo er selbst in Afghanistan gewohnt habe, beantwortete der Beschwerdeführer an der Anhörung folgendermassen: "(...) In D._______, in M._______. Das war's. Ich war nur einige Male in Kabul" (a.a.O., F84). Auf die Aufforderung hin, genauer anzugeben, wo in der Provinz D._______ er gewohnt habe, sagte er: "Genau kann ich Ihnen das nicht mehr sagen, aber zuerst in C._______, dann in V._______ und in M._______" (a.a.O., F85). Auf die Frage, ob er dann in Kabul gewesen sei, erwiderte er: "Da ist eben das Haus meines Bruders. Da habe ich ab und zu gewohnt" (a.a.O., F86). Auf die Frage, ob er längere Zeit dort verbracht habe, entgegnete er: "Nein, nein", und auf die Nachfrage, was das genau heisse: "Ganz genau mag ich mich nicht erinnern. Wir sind hin und her gegangen. Vielleicht waren wir einmal im Sommer in Kabul, dann waren wir wieder in M._______ oder in D._______" (a.a.O., F87 f.). Er war nicht in der Lage, konkrete Angaben zu den Wohnorten seiner Verwandten in der Provinz D._______ zu machen, und konnte auch C._______, wo er selbst gelebt haben will, nur rudimentär beschreiben (a.a.O., F62 ff.). 7.3.3 Aus den zitierten Aussagen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er versucht, die Dauer seines Aufenthaltes in Kabul und sein dortiges Beziehungsnetz zu verschleiern. Gleichzeitig sind den Protokollen diverse Hinweise darauf zu entnehmen, dass sein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Kabul grösser ist als er angibt und das SEM in der angefochtenen Verfügung angenommen hat. Dass er nicht in der Lage war, anzugeben, in welchem Jahr sein in Kabul wohnhafter Bruder H._______ geheiratet hat, ist im afghanischen Kontext realitätsfremd. Vielmehr deutet seine angebliche Unwissenheit darauf hin, dass er nicht offenlegen wollte, wie lange sein Bruder H._______ schon in Kabul wohnte, hatte er doch angegeben, dieser wohne seit seiner Heirat in Kabul. Er räumte an der BzP ein, dass seine letzte Wohnadresse vor der Ausreise in Kabul diejenige eines Bruders war, wobei aus dem Zusammenhang zu schliessen ist, dass er damit H._______ meinte. Gleichzeitig versuchte er, die Dauer, die er bei diesem in Kabul gewohnt hatte, herunterzuspielen. An der Anhörung tat er dasselbe und versuchte überdies, die Anzahl seiner Brüder (im Vergleich zur an der BzP angegebenen Zahl) zu reduzieren. Zudem sprach er jeweils von seinem Bruder ("mein Bruder"), wobei offensichtlich ist, dass er nicht immer dieselbe Person meinte. Er sagte, er sei vor der Ausreise in die Wohnung seines Bruders in Kabul gegangen, um sich von diesem zu verabschieden (vgl. act. A31/34 F273). Nach der Deportation aus der Türkei nach Kabul habe er seinen Bruder in dessen Haus in Kabul aufgesucht (a.a.O., F297). Während er von seinem Halbbruder G._______ erstmals an der Anhörung sprach, erwähnte er seinen älteren Bruder H._______, mit dem er gemäss seinen Angaben an der BzP in Kabul zusammengewohnt hatte, an der Anhörung nicht mehr. Der - falsche - Eindruck, er habe nur einen in Kabul wohnhaften Bruder, den Halbbruder G._______, konnte teilweise deshalb entstehen, weil das SEM ihn an der Anhörung nur selten aufforderte, den Namen des jeweils erwähnten Bruders zu nennen. In der ersten Vernehmlassungsstufe wies das SEM auf weitere in Kabul wohnhafte Brüder hin und ging fortan von einem guten familiären Beziehungsnetz in Kabul aus. Diese Hinweise auf ein aus weiteren Brüdern bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Kabul (vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen) wurden in den Repliken grösstenteils ignoriert. 7.3.4 Die Aussage des Beschwerdeführers an der Anhörung, seine Geschwister wohnten "im Prinzip" alle in D._______, würden aber "ab und zu" nach Kabul kommen, um dort Arbeit zu finden, kann vernünftigerweise nur so ausgelegt werden, dass diejenigen Brüder des Beschwerdeführers, die in Kabul arbeite(te)n, auch dort wohn(t)en, zumal es ihnen bereits aufgrund der Distanz zur angegebenen Herkunftsprovinz D._______ nicht möglich ist beziehungsweise war, täglich dorthin zurückzukehren. Demzufolge dürften neben H._______ und G._______ je nach dem jeweiligen Arbeitsort auch Q._______ (vgl. den Versprecher des Beschwerdeführers, E. 7.3.3) und L._______ (bis zu seiner Ausreise) in Kabul gelebt haben beziehungsweise immer noch dort leben. Auch I._______ gab in seinem Asylverfahren in der Schweiz zu Protokoll, in Kabul gearbeitet und gewohnt zu haben (vgl. N [...], act. B8/11 Ziff. 2.01 f. und 7.01). K._______ gab in seinem Asylverfahren an, er habe die meiste Zeit bei einem Bruder in Kabul gelebt (N [...] act. A8/13 Ziff. 2.02). Gemäss eigenen Angaben stammt I._______ (und damit auch der Beschwerdeführer) aus einer wohlhabenden Familie (vgl. N [...], act. B16/13 Q39). Sowohl I._______ (vgl. act. B8/11 S. 4) als auch K._______ (vgl. N [...] act. A8/13 S. 3 f.) haben eine höhere Schulbildung (14 bzw. 12 Jahre) und übten bis zur Ausreise qualifizierte Tätigkeiten aus. Gemäss den Angaben von I._______ wohnt einer seiner Brüder aus beruflichen Gründen in Kabul, wo er für die Amerikaner arbeite und sehr gut bezahlt werde; gleichzeitig habe er ein Haus in D._______. Seine anderen Brüder besässen am Herkunftsort der Familie in der Provinz D._______ Land (vgl. act. B16/13 Q59 und 68). 7.3.5 Aus diversen Aussagen an der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf seine Brüder sowie deren Beziehungsnetz und auch auf ein eigenes Beziehungsnetz zurückgreifen konnte - sei es bei der Stellensuche, der Beschaffung von Beweismitteln und Dokumenten oder der Mitfinanzierung seiner zweiten Ausreise aus Afghanistan. Dem Anhörungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass er sich bei mehreren Versuchen, sein familiäres Beziehungsnetz in Kabul zu verschleiern, in Widersprüche verstrickte. So sagte er beispielsweise bezüglich der Arbeitssuche in Afghanistan: "Die Arbeit hat einer meiner ... mein Vater für mich gefunden". Auf Nachfrage der SEM-Mitarbeiterin korrigierte er sich und räumte ein, dass sein Vater vor längerer Zeit verstorben sei und eine Person aus dem Beziehungsnetz eines Bruders ihm die Arbeit vermittelt habe: "Mein Bruder hat jemanden gekannt. Der war Übersetzer. Er hat mich vorgestellt" (a.a.O., F93 ff.). "Wie gesagt, das waren Freunde meines Bruders. Die kannten mich" (a.a.O., F98, ebenso F129). "Es reicht, wenn sie jemanden der Familie, zum Beispiel meinen Bruder, kennen und dieser erzählt, dass er seine Arbeit gut macht und dass er vertrauenswürdig ist" (a.a.O., F99). Auf die Frage, wie es ihm gelungen sei, sich nach der Einreise in die Schweiz einen afghanischen Führerausweis ausstellen zu lassen und diesen einzureichen, sagte er, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, seit er sich in der Schweiz befinde. In D._______ sei es nicht so, dass man telefonisch miteinander kommuniziere. Die sozialen Medien könne er nicht benutzen, weil er nicht lesen und schreiben könne. Sein in D._______ wohnhafter Bruder P._______ sei nach Kabul gefahren und habe ihm den Führerausweis aus Afghanistan zugeschickt, nachdem er (der Beschwerdeführer) dem Bruder die Adresse in der Schweiz angegeben habe. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wie er dem Bruder die Adresse mitgeteilt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe jemandem in Kabul, dessen Telefonnummer er auswendig gekannt habe, seine Adresse mitgeteilt, und dieser habe die Adresse an seinen Bruder P._______ weitergegeben (vgl. act. A31/34 F13-31). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er jedoch an, sein Bruder habe für ihn den Führerausweis beantragt und ihm diesen zugestellt (a.a.O., F313 ff.). Die Kopie einer Arbeitsbestätigung des amerikanischen Militärs habe ihm ebenfalls sein Bruder geschickt (a.a.O., F310 ff.). Seine zweite Ausreise aus Afghanistan habe sein Bruder mitfinanziert (a.a.O., F303 f.). Folglich steht er entgegen seinen Angaben in Kontakt mit seiner Familie. 7.3.6 Hinsichtlich seines Beziehungsnetzes in Kabul ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer selber sowie vier bis sechs seiner Brüder während längerer Zeit in Kabul gearbeitet und gewohnt haben; einige der Brüder leben und arbeiten nach wie vor dort. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim angeblichen Wegzug des Halbbruders G._______ aus Kabul in den Iran um eine unbelegte Behauptung handelt. Der in der Beschwerde und den Repliken aufrechterhaltene Einwand, das SEM betrachte den Bruder G._______ alleine als tragfähiges Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, ist - wie die obigen Erwägungen zeigen - offensichtlich unzutreffend. Das SEM hat auf Vernehmlassungsstufe zu Recht festgehalten, dass die Familie in Kabul über ein gutes Beziehungsnetz verfügt. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit I._______ und K._______ zwei seiner Brüder in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben, zumal sie in Kabul, wo sie gewohnt und in qualifizierten Positionen gearbeitet haben, nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügen, von dem auch der Beschwerdeführer als ihr Bruder weiterhin profitieren kann. Der Beschwerdeführer stammt überdies aus einer wohlhabenden Familie. Mindestens drei seiner Brüder (I._______, K._______ und H._______) arbeite(te)n in guten Positionen. Da der Beschwerdeführer selbst in Kabul gewohnt und gearbeitet hat, darf angenommen werden, dass er dort auch ein eigenes soziales Beziehungsnetz aufbauen konnte. Es ist davon auszugehen, dass er in Kabul über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz im Sinne der Rechtsprechung verfügt. 7.3.7 Da die Frage, ob es sich bei L._______ (N [...]) um einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers handelt, das vorliegende Verfahren nicht relevant ist, ist auf den in der Replik vom 24. Januar 2018 implizit gestellten Editionsantrag der Akten von N [...] und N [...] nicht einzugehen. 7.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben während fünf Jahren als Chauffeur tätig und bezeichnet diese Tätigkeit als seinen Beruf (act. A10/15 Ziff. 1.17.04 f. und 2.01). Diese Berufserfahrung stellt einen weiteren begünstigenden Faktor dar, weil sie - im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz - die Aufnahme einer Arbeit und damit die wirtschaftliche Wiedereingliederung erfahrungsgemäss erleichtert. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich beim Zusammenhang zwischen Beziehungsnetz, Berufserfahrung und Chancen auf dem Arbeitsmarkt um eine Erfahrungstatsache, welche nicht weiter erforscht und begründet zu werden braucht. Für die Vermittlung einer Anstellung in seinem angestammten Beruf als Chauffeur kann er auch mit der Unterstützung seines Bruders Q._______ rechnen, der gemäss Angaben von K._______ an dessen Anhörung vom (...) 2016 in D._______ ein Transportunternehmen mit Fernbussen und Taxis betreibt (vgl. N [...], act. 23/23 Q22). Er kann in der afghanischen Hauptstadt sowohl auf ein tragfähiges familiäres als auch ein darüber hinausgehendes allgemeines soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihm eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellen und bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein wird. Insbesondere in einer ersten Phase, aber auch bei allfälligen späteren Engpässen, wird er auf die Unterstützung seiner Brüder in Kabul und D._______ sowie in der Schweiz zählen können. Der Dari und Usbekisch sprechende Beschwerdeführer ist sodann jung und gemäss seinen Angaben an der Anhörung gesund (vgl. act. A31/34 F333). 7.5 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Kabul glaubhaft zu machen. Aufgrund der aufgezeigten begünstigenden Umstände ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Kabul aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 25. Februar 2016 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote vom 22. März 2016 ein, in welcher er Kosten von insgesamt Fr. 1840.- geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1800.- (zeitlicher Aufwand von 9 Stunden für Beschwerde und Replik bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-) sowie Auslagen von Fr. 40.- zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist für den nicht-anwaltlichen Vertreter auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand von 7,5 Stunden für Aktenstudium, Besprechung und Verfassen der Beschwerde erscheint als zu hoch, zumal es sich lediglich um eine Vollzugsbeschwerde handelt, und ist um 1,5 Stunden zu kürzen. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die Eingabe vom 29. November 2015 und die zweite Replik ist mit einem Aufwand von insgesamt einer Stunde zu entschädigen. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend für einen Gesamtaufwand von 8,5 Stunden à Fr. 150.- mit insgesamt Fr. 1315.- (inkl. Auslagen) für das gesamte Verfahren zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1315.-.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: