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E-2802/2014

E-2802/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist ein aus Kabul stammender Paschtune. Er verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (...) 2008 und gelangte via den Iran und die Türkei nach Griechenland. Mit einem gefälschten Pass sei er am 23. September 2011 von Athen auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 7. Oktober 2011 summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 9. April 2014 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise stets in Kabul gelebt und von (...) 2008 als Dolmetscher auf dem amerikanischen Stützpunkt B._______ in Kabul gearbeitet. Die Bewohner seines Wohnquartiers hätten von dieser Tätigkeit gewusst. Sein Nachbar, ein (...), habe ihm - mit dem Hinweis, der einzig adäquate Arbeitgeber sei Gott - wiederholt nahegelegt, seine Arbeitstätigkeit für die Amerikaner aufzugeben. A.c Im (...) 2008 habe er nach Feierabend im Quartier vernommen, dass der besagte (...) von amerikanischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei. Er sei seiner Arbeit dennoch wie gewohnt nachgegangen und an einem der folgenden Tage durch seine Familie darüber informiert worden, dass bewaffnete Männer sein Haus während seiner Abwesenheit aufgesucht hätten. Die bewaffneten Männer hätten seine Familie wissen lassen, dass er für die Festnahme des (...) verantwortlich gemacht werde, weil er ein Spitzel sei und den Amerikanern verraten habe, dass der (...) mit den Taliban und der Gruppe der C._______ in Verbindung stehe. Aus Sicherheitsgründen sei er daraufhin nicht mehr nach Hause gegangen, sondern sei für einige Tage zu seinem Supervisor gezogen. Seiner Arbeit sei er zwischenzeitlich weiterhin nachgegangen. Da er die Identität der bewaffneten Männer nicht mit Sicherheit zu bestimmen vermocht habe, hätten ihm weder die Amerikaner noch sein Supervisor Schutz bieten können. Nachdem die bewaffneten Männer sein Haus wiederholt aufgesucht und seine Familie bedroht hätten, habe er sich gezwungen gesehen, sein Heimatland im (...) 2008 zu verlassen. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos ein, welche ihn während seiner Arbeit für die Amerikaner auf dem Stützpunkt B._______ zeigen würden. B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 - eröffnet am 22. April 2014 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM vom 16. April 2014 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Er verzichtete zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Prozessbeistand ein. H. Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 3. Oktober 2014 eine Honorarnote für seinen Vertretungsaufwand zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 3.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl­suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.

E. 3.2.2 Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 4.1.1 Insbesondere seine Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung durch Drittpersonen und damit seine Asyl- und Ausreisegründe seien ungenau und nicht plausibel, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz erübrige. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die in Kabul stationierten amerikanischen Truppen werde zwar nicht in Abrede gestellt; im Gegensatz dazu mangle es aber seinen Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe an der gebotenen Genauigkeit und Plausibilität. Die Fluchtgründe würden alleine auf Vermutungen des Beschwerdeführers beruhen. So gehe dieser davon aus, dass der besagte (...) ihn der Denunziation beschuldige und in der Folge seine Leute auf ihn gehetzt habe. Darüber hinaus beruhe auch seine Annahme, der (...) gehe von einem Verrat seinerseits aus, auf einer reinen Vermutung, und auch die Identität der Verfolger bleibe letztlich ungeklärt und gründe auf reinen Mutmassungen. Angesichts dessen müsse die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Zweifel gezogen werden.

E. 4.1.2 Diese Zweifel sah das SEM sodann in weiteren Unglaubhaftigkeitsmerkmalen erhärtet: Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt der Festnahme des (...) genau zu benennen. Vielmehr seien die verschiedentlich gemachten Zahlenangaben "zwei, drei Tage" sehr ungenau und vermöchten deshalb nicht zu überzeugen. Es sei sodann nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Anruf seines Bruders bezüglich der Heimsuchung durch bewaffnete Personen zunächst wie gewohnt seiner Arbeit nachgegangen sein wolle, um nur wenige Tage später seine Heimatstadt übereilt zu verlassen. Den Schilderungen seines Fortgangs aus Kabul beziehungsweise der Ausreise aus Afghanistan mangle es zudem an der gebotenen Substanz. Ähnlich unklar seien seine Erklärungen zum Abbruch des Kontakts mit seiner Familie und zu den unterlassenen Bemühungen um Wiederaufnahme.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe die Entführung des (...) bereits am Anfang der Anhörung detailliert beschrieben. Die Darlegung seiner Verfolgung beruhe zudem - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht allein auf Vermutungen, viel eher habe die bewaffnete Gruppe gegenüber seiner Familie konkret angegeben, dass sie ihn des Verrats am (...) beschuldigen würden. Es sei auch allgemein bekannt und werde durch etliche Berichte bestätigt, dass Dolmetscher, die in Afghanistan für amerikanische oder internationale Truppen arbeiten würden, einer Verfolgung ausgesetzt seien. Genauere Angaben könne er hierzu nicht machen, da er weder anlässlich der Entführung des (...) noch als die bewaffneten Truppen ihn zu Hause aufgesucht hätten anwesend gewesen sei. Bezüglich des Zeitpunkts der Festnahme habe er stets offen­gelegt, sich an das genaue Datum nicht erinnern zu können. Dieses Ereignis sei für ihn zunächst nicht von einschneidender Bedeutung gewesen, zumal Vorfälle dieser Art oft vorkämen und sich die Verhaftung in einem anderen Stadtteil ereignet habe. Es müsse schliesslich berücksichtigt werden, dass dieser Vorfall im Zeitpunkt der BzP bereits drei Jahre zurückgelegen sei, weshalb die ungenaue Datierung dieser Ereignisse nicht zu seinen Lasten gewertet werden könne. Im Übrigen spiele die Identität der Verfolger keine Rolle, da eine Verfolgung durch private Akteure dann relevant sei, wenn - wie vorliegend - die betroffene Person keinen ausreichenden Schutz vom Heimatstaat erhalten könne. Seiner Arbeit auf dem amerikanischen Stützpunkt sei er bis zu seiner Flucht weiterhin nachgegangen, da er dort nichts zu befürchten gehabt habe. Die Bedrohungssituation seiner Familie habe er nicht genauer erläutern können, zumal er nicht wisse, ob diese ihn über alles Geschehene informiere. Infolge der Behelligungen habe seine Familie ausserdem den Wohnort wechseln müssen, weshalb der Kontakt abgebrochen sei. Folglich sei er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er als Dolmetscher für die International Security Assistance Force (ISAF) tätig gewesen sei und deshalb der Denunziation des entführten (...) beschuldigt werde.

E. 5.1 Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer zwar, dass er als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen war, erachtet jedoch seine Ausführungen in Bezug auf die Festnahme des (...) und der dadurch erfolgten Verfolgung durch dessen Gefolgsleute als unglaubhaft. Aus diesem Grund erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung des SEM nicht und qualifiziert insbesondere die Schilderung der Fluchtgründe als nicht unglaubhaft erscheinend:

E. 5.2.1 Für die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Festnahme des (...) als auch betreffend die Verfolgung durch dessen Gefolgsleute nicht den Anschein einer konstruierten oder stereotypen Sachdarlegung erwecken. Es fällt zwar auf, dass seine Antworten auf konkrete Fragen eher knapp ausgefallen sind, was aber offenkundig auf das individuelle Erzählverhalten des Befragten zurückzuführen und der Glaubhaftigkeit deshalb vorliegend nicht abträglich ist.

E. 5.2.2 Des Weiteren vermag die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Festnahme des (...) und die daraus resultierende Verfolgung allein auf Vermutungen beruhen würde (vgl. Verfügung vom 16. April 2014 S. 3), nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat konkret beschrieben, dass es sich beim festgenommenen (...) um einen gewissen D._______ handle und die bewaffneten Männer anlässlich der Hausdurchsuchung ausdrücklich gesagt hätten, sie würden den Beschwerdeführer und keinen anderen für die Festnahme des (...) verantwortlich machen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F38). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers basieren somit nicht bloss auf einer aus der Luft gegriffenen Vermutung.

E. 5.2.3 Auch die durch die Vorinstanz bemängelten ungefähren Zeitangaben stellen vorliegend keine Unglaubhaftigkeitsmerkmale dar: Es handelt sich nicht um diametral abweichende Aussagen, welche die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu beeinträchtigen vermöchten. Darüber hinaus erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Ereignisse, die im Zeitpunkt der BzP drei und bei der Anhörung sogar sechs Jahre zurücklagen, zeitlich nicht auf den Tag genau einordnen konnte.

E. 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überzeugt grundsätzlich auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Stützpunkt der amerikanischen Streitkräfte ein Hochschutzareal darstelle, in welchem er sich habe in Sicherheit wägen und zunächst auf Unterstützung hoffen können. Nachdem ihm von den Amerikanern die erwartete weitergehende Hilfe allerdings nicht gewährt werden konnte - weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Verfolger konkret zu bezeichnen -, leuchtet seine Schlussfolgerung ein, dass er aus demselben Grund auch von den heimatlichen Behörden keinen Schutz hätte erwarten können (vgl. die lakonische Antwort im Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F67 f. auf die [wohl gespielt ungläubige] Nachfrage "und dann verlässt man innert zwei Tagen die Heimat, in der man geboren und aufgewachsen ist?"). Der Verzicht auf Ersuchen um staatlichen Schutz kann daher nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen gewertet werden.

E. 5.3 Das SEM ging in der vorinstanzlichen Verfügung von der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers aus. Er habe seine Tätigkeit durchaus nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Gemäss seinen eigenen Aussagen hat er in enger und erkennbarer Weise als Dolmetscher mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Er hat sie dabei beispielsweise auch bei Einkäufen in die Stadt oder bei Besuchen zum Stützpunkt der afghanischen Nationalarmee begleitet. Insbesondere haben die Menschen in seinem Quartier von seiner Arbeit gewusst (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F7, F25, F32). Würde das Gericht der vorinstanzlichen Ansicht folgen und von der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit ausgehen, müsste der Beschwerdeführer nach dem soeben Gesagten (vgl. E. 5.2) und entsprechend der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5.3.1-5.3.3) bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen:

E. 5.3.1 Bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit wäre die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere näher beleuchtet werden müsste, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden könnte, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3307/2011 vom 17. Januar 2013 m.H.a. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10).

E. 5.3.2 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. Giustozzi/Quentin, The Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50).

E. 5.3.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere Beobachter nennen diesbezüglich unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immi­gration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013). Es bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für Angehörige dieser Risikogruppe.

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund wäre bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeiten folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Gefährdung durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre. Zwar sind die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - zu welchen die für die Alliierten tätigen Dolmetscher gehören - können sie aber keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Diesfalls würde dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Schutzalternative fehlen, da gemäss Rechtsprechung des Gerichts ein Vollzug der Wegweisung in die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nur bei besonders begünstigenden Umständen zumutbar wäre (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif); nachdem der Beschwerdeführer allerdings keinerlei persönliche Bezugspunkte zu Herat oder Mazar-i-Sharif hat, wären diese Städte als landesinterne Schutzalternativen nicht geeignet.

E. 5.5 Vorliegend hegt das Bundesverwaltungsgericht allerdings Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hat.

E. 5.5.1 Dem SEM ist zwar beizupflichten, soweit es feststellte, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers durchaus anschaulich und nachvollziehbar ausgefallen sind (vgl. SEM-Verfügung vom 16. April 2014 S. 3). Der Beschwerdeführer hat zudem einige Beweismittel eingereicht (Zertifikate, Schulzeugnisse und Kursbestätigungen), die indirekt insoweit Rückschlüsse auf seinen Beruf als Dolmetscher zulassen könnten, als sie darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer intellektuell und fachlich geeignet gewesen wäre, von den Amerikanern als Dolmetscher eingesetzt zu werden. Es fehlen jedoch - in auffälligem Gegensatz zu anderen Verfahren von afghanischen Asylsuchenden, welche die alliierten Truppen unterstützt haben - aussagekräftige Beweismittel, die das Anstellungsverhältnis zu belegen vermöchten. Vorliegend ist ausserdem davon auszugehen, dass solche Belege ohne grösseren Aufwand beschafft werden könnten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erwähnte, er habe von den Amerikanern eine Kopie des Arbeitsvertrages erhalten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F29). Er wurde allerdings vom SEM nicht zum Einreichen dieses Beweismittels aufgefordert.

E. 5.5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdrucke von Digitalfotografien - welche ihn angeblich auf dem Stützpunkt B._______ zeigen - wirken auf den ersten Blick authentisch und aussagekräftig. Bei genauerer Betrachtung weisen sie jedoch Merkmale auf, die allenfalls auf eine nachträgliche Behandlung mit einem Bildbearbeitungsprogramm hindeuten könnten (fototechnisch kaum erklärbare Schärfenunterschiede innerhalb eines Schärfentiefenbereichs, unnatürlich erscheinende Schattierungen etc.).

E. 5.5.3 Auch betreffend Bewerbungsprozess bestehen nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle gewisse Zweifel. Insbesondere ist unklar, ob der Beschwerdeführer sein Dossier an ein Vermittlungsbüro schickte oder die Unterlagen direkt dem Stützpunkt B._______ zukommen liess. Zudem steht nicht fest, ob er tatsächlich nur im Anschluss an ein einziges Bewerbungsinterview eingestellt worden sein will (und dies gegebenenfalls mit den zu erwartenden Sicherheitsvorkehrungen eines internationalen Militärstützpunktes in Afghanistan vereinbar wäre). Zu diesen Aspekten der Asylbegründung wurde der Beschwerdeführer vom SEM nicht in der gebotenen Tiefe befragt.

E. 5.6 Zusammenfassend wäre grundsätzlich von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen, sofern dieser tatsächlich als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen wäre. Die heute vorliegenden Akten lassen eine Beurteilung dieser entscheidenden Frage jedoch nicht zu.

E. 6 Das SEM hat es in seiner Verfügung vom 16. April 2014 somit unterlassen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und hat auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden. Es kann - auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie - nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt abzuklären und als erste Instanz neu über die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen zu befinden. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. Dabei werden vom Beschwerdeführer weitere Dokumente sowie die Originaldaten der Digitalfotografien anzufordern und die eingereichten Beweismittel - technisch und (nötigenfalls durch eine Abklärung vor Ort) inhaltlich - zu überprüfen sein. Ausserdem wird es sinnvoll sein, den Beschwerdeführer nochmals vertieft zu befragen. Nach Vervollständigung der Akten wird die Vorinstanz erneut über die Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeiten zu befinden haben.

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 3. Oktober 2014 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint zwar als angemessen. Hingegen ist der Stunden­ansatz des amtlich beigeordneten Rechtsanwalts Ebnöther praxisgemäss auf Fr. 250.- beschränkt (vgl. Urteile D-3083/2014 vom 24. September 2014 E. 10 und D-1026/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 9.2). Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird somit auf insgesamt Fr. 2790.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und dem SEM zur Bezahlung auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. April 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2790.- festgesetzt und dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2802/2014 Urteil vom 15. Januar 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Afghanistan, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist ein aus Kabul stammender Paschtune. Er verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im (...) 2008 und gelangte via den Iran und die Türkei nach Griechenland. Mit einem gefälschten Pass sei er am 23. September 2011 von Athen auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel ein Asylgesuch einreichte. Er wurde am 7. Oktober 2011 summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 9. April 2014 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise stets in Kabul gelebt und von (...) 2008 als Dolmetscher auf dem amerikanischen Stützpunkt B._______ in Kabul gearbeitet. Die Bewohner seines Wohnquartiers hätten von dieser Tätigkeit gewusst. Sein Nachbar, ein (...), habe ihm - mit dem Hinweis, der einzig adäquate Arbeitgeber sei Gott - wiederholt nahegelegt, seine Arbeitstätigkeit für die Amerikaner aufzugeben. A.c Im (...) 2008 habe er nach Feierabend im Quartier vernommen, dass der besagte (...) von amerikanischen Sicherheitskräften festgenommen worden sei. Er sei seiner Arbeit dennoch wie gewohnt nachgegangen und an einem der folgenden Tage durch seine Familie darüber informiert worden, dass bewaffnete Männer sein Haus während seiner Abwesenheit aufgesucht hätten. Die bewaffneten Männer hätten seine Familie wissen lassen, dass er für die Festnahme des (...) verantwortlich gemacht werde, weil er ein Spitzel sei und den Amerikanern verraten habe, dass der (...) mit den Taliban und der Gruppe der C._______ in Verbindung stehe. Aus Sicherheitsgründen sei er daraufhin nicht mehr nach Hause gegangen, sondern sei für einige Tage zu seinem Supervisor gezogen. Seiner Arbeit sei er zwischenzeitlich weiterhin nachgegangen. Da er die Identität der bewaffneten Männer nicht mit Sicherheit zu bestimmen vermocht habe, hätten ihm weder die Amerikaner noch sein Supervisor Schutz bieten können. Nachdem die bewaffneten Männer sein Haus wiederholt aufgesucht und seine Familie bedroht hätten, habe er sich gezwungen gesehen, sein Heimatland im (...) 2008 zu verlassen. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos ein, welche ihn während seiner Arbeit für die Amerikaner auf dem Stützpunkt B._______ zeigen würden. B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 - eröffnet am 22. April 2014 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. September 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM vom 16. April 2014 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Er verzichtete zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Prozessbeistand ein. H. Der amtliche Rechtsbeistand reichte am 3. Oktober 2014 eine Honorarnote für seinen Vertretungsaufwand zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 3.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl­suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 3.2.2 Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 4.1.1 Insbesondere seine Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung durch Drittpersonen und damit seine Asyl- und Ausreisegründe seien ungenau und nicht plausibel, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz erübrige. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die in Kabul stationierten amerikanischen Truppen werde zwar nicht in Abrede gestellt; im Gegensatz dazu mangle es aber seinen Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe an der gebotenen Genauigkeit und Plausibilität. Die Fluchtgründe würden alleine auf Vermutungen des Beschwerdeführers beruhen. So gehe dieser davon aus, dass der besagte (...) ihn der Denunziation beschuldige und in der Folge seine Leute auf ihn gehetzt habe. Darüber hinaus beruhe auch seine Annahme, der (...) gehe von einem Verrat seinerseits aus, auf einer reinen Vermutung, und auch die Identität der Verfolger bleibe letztlich ungeklärt und gründe auf reinen Mutmassungen. Angesichts dessen müsse die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Zweifel gezogen werden. 4.1.2 Diese Zweifel sah das SEM sodann in weiteren Unglaubhaftigkeitsmerkmalen erhärtet: Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Zeitpunkt der Festnahme des (...) genau zu benennen. Vielmehr seien die verschiedentlich gemachten Zahlenangaben "zwei, drei Tage" sehr ungenau und vermöchten deshalb nicht zu überzeugen. Es sei sodann nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Anruf seines Bruders bezüglich der Heimsuchung durch bewaffnete Personen zunächst wie gewohnt seiner Arbeit nachgegangen sein wolle, um nur wenige Tage später seine Heimatstadt übereilt zu verlassen. Den Schilderungen seines Fortgangs aus Kabul beziehungsweise der Ausreise aus Afghanistan mangle es zudem an der gebotenen Substanz. Ähnlich unklar seien seine Erklärungen zum Abbruch des Kontakts mit seiner Familie und zu den unterlassenen Bemühungen um Wiederaufnahme. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe die Entführung des (...) bereits am Anfang der Anhörung detailliert beschrieben. Die Darlegung seiner Verfolgung beruhe zudem - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht allein auf Vermutungen, viel eher habe die bewaffnete Gruppe gegenüber seiner Familie konkret angegeben, dass sie ihn des Verrats am (...) beschuldigen würden. Es sei auch allgemein bekannt und werde durch etliche Berichte bestätigt, dass Dolmetscher, die in Afghanistan für amerikanische oder internationale Truppen arbeiten würden, einer Verfolgung ausgesetzt seien. Genauere Angaben könne er hierzu nicht machen, da er weder anlässlich der Entführung des (...) noch als die bewaffneten Truppen ihn zu Hause aufgesucht hätten anwesend gewesen sei. Bezüglich des Zeitpunkts der Festnahme habe er stets offen­gelegt, sich an das genaue Datum nicht erinnern zu können. Dieses Ereignis sei für ihn zunächst nicht von einschneidender Bedeutung gewesen, zumal Vorfälle dieser Art oft vorkämen und sich die Verhaftung in einem anderen Stadtteil ereignet habe. Es müsse schliesslich berücksichtigt werden, dass dieser Vorfall im Zeitpunkt der BzP bereits drei Jahre zurückgelegen sei, weshalb die ungenaue Datierung dieser Ereignisse nicht zu seinen Lasten gewertet werden könne. Im Übrigen spiele die Identität der Verfolger keine Rolle, da eine Verfolgung durch private Akteure dann relevant sei, wenn - wie vorliegend - die betroffene Person keinen ausreichenden Schutz vom Heimatstaat erhalten könne. Seiner Arbeit auf dem amerikanischen Stützpunkt sei er bis zu seiner Flucht weiterhin nachgegangen, da er dort nichts zu befürchten gehabt habe. Die Bedrohungssituation seiner Familie habe er nicht genauer erläutern können, zumal er nicht wisse, ob diese ihn über alles Geschehene informiere. Infolge der Behelligungen habe seine Familie ausserdem den Wohnort wechseln müssen, weshalb der Kontakt abgebrochen sei. Folglich sei er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er als Dolmetscher für die International Security Assistance Force (ISAF) tätig gewesen sei und deshalb der Denunziation des entführten (...) beschuldigt werde. 5. 5.1 Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer zwar, dass er als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen war, erachtet jedoch seine Ausführungen in Bezug auf die Festnahme des (...) und der dadurch erfolgten Verfolgung durch dessen Gefolgsleute als unglaubhaft. Aus diesem Grund erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung des SEM nicht und qualifiziert insbesondere die Schilderung der Fluchtgründe als nicht unglaubhaft erscheinend: 5.2.1 Für die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Festnahme des (...) als auch betreffend die Verfolgung durch dessen Gefolgsleute nicht den Anschein einer konstruierten oder stereotypen Sachdarlegung erwecken. Es fällt zwar auf, dass seine Antworten auf konkrete Fragen eher knapp ausgefallen sind, was aber offenkundig auf das individuelle Erzählverhalten des Befragten zurückzuführen und der Glaubhaftigkeit deshalb vorliegend nicht abträglich ist. 5.2.2 Des Weiteren vermag die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Festnahme des (...) und die daraus resultierende Verfolgung allein auf Vermutungen beruhen würde (vgl. Verfügung vom 16. April 2014 S. 3), nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat konkret beschrieben, dass es sich beim festgenommenen (...) um einen gewissen D._______ handle und die bewaffneten Männer anlässlich der Hausdurchsuchung ausdrücklich gesagt hätten, sie würden den Beschwerdeführer und keinen anderen für die Festnahme des (...) verantwortlich machen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F38). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers basieren somit nicht bloss auf einer aus der Luft gegriffenen Vermutung. 5.2.3 Auch die durch die Vorinstanz bemängelten ungefähren Zeitangaben stellen vorliegend keine Unglaubhaftigkeitsmerkmale dar: Es handelt sich nicht um diametral abweichende Aussagen, welche die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu beeinträchtigen vermöchten. Darüber hinaus erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Ereignisse, die im Zeitpunkt der BzP drei und bei der Anhörung sogar sechs Jahre zurücklagen, zeitlich nicht auf den Tag genau einordnen konnte. 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überzeugt grundsätzlich auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Stützpunkt der amerikanischen Streitkräfte ein Hochschutzareal darstelle, in welchem er sich habe in Sicherheit wägen und zunächst auf Unterstützung hoffen können. Nachdem ihm von den Amerikanern die erwartete weitergehende Hilfe allerdings nicht gewährt werden konnte - weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Verfolger konkret zu bezeichnen -, leuchtet seine Schlussfolgerung ein, dass er aus demselben Grund auch von den heimatlichen Behörden keinen Schutz hätte erwarten können (vgl. die lakonische Antwort im Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F67 f. auf die [wohl gespielt ungläubige] Nachfrage "und dann verlässt man innert zwei Tagen die Heimat, in der man geboren und aufgewachsen ist?"). Der Verzicht auf Ersuchen um staatlichen Schutz kann daher nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen gewertet werden. 5.3 Das SEM ging in der vorinstanzlichen Verfügung von der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers aus. Er habe seine Tätigkeit durchaus nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Gemäss seinen eigenen Aussagen hat er in enger und erkennbarer Weise als Dolmetscher mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Er hat sie dabei beispielsweise auch bei Einkäufen in die Stadt oder bei Besuchen zum Stützpunkt der afghanischen Nationalarmee begleitet. Insbesondere haben die Menschen in seinem Quartier von seiner Arbeit gewusst (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F7, F25, F32). Würde das Gericht der vorinstanzlichen Ansicht folgen und von der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit ausgehen, müsste der Beschwerdeführer nach dem soeben Gesagten (vgl. E. 5.2) und entsprechend der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 5.3.1-5.3.3) bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen: 5.3.1 Bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeit wäre die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan vorzunehmen, wobei insbesondere näher beleuchtet werden müsste, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Schutz vor Verfolgung finden könnte, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3307/2011 vom 17. Januar 2013 m.H.a. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10). 5.3.2 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. Giustozzi/Quentin, The Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50). 5.3.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere Beobachter nennen diesbezüglich unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immi­gration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013). Es bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für Angehörige dieser Risikogruppe. 5.4 Vor diesem Hintergrund wäre bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeiten folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Gefährdung durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre. Zwar sind die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - zu welchen die für die Alliierten tätigen Dolmetscher gehören - können sie aber keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Diesfalls würde dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Schutzalternative fehlen, da gemäss Rechtsprechung des Gerichts ein Vollzug der Wegweisung in die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nur bei besonders begünstigenden Umständen zumutbar wäre (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif); nachdem der Beschwerdeführer allerdings keinerlei persönliche Bezugspunkte zu Herat oder Mazar-i-Sharif hat, wären diese Städte als landesinterne Schutzalternativen nicht geeignet. 5.5 Vorliegend hegt das Bundesverwaltungsgericht allerdings Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet hat. 5.5.1 Dem SEM ist zwar beizupflichten, soweit es feststellte, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers durchaus anschaulich und nachvollziehbar ausgefallen sind (vgl. SEM-Verfügung vom 16. April 2014 S. 3). Der Beschwerdeführer hat zudem einige Beweismittel eingereicht (Zertifikate, Schulzeugnisse und Kursbestätigungen), die indirekt insoweit Rückschlüsse auf seinen Beruf als Dolmetscher zulassen könnten, als sie darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer intellektuell und fachlich geeignet gewesen wäre, von den Amerikanern als Dolmetscher eingesetzt zu werden. Es fehlen jedoch - in auffälligem Gegensatz zu anderen Verfahren von afghanischen Asylsuchenden, welche die alliierten Truppen unterstützt haben - aussagekräftige Beweismittel, die das Anstellungsverhältnis zu belegen vermöchten. Vorliegend ist ausserdem davon auszugehen, dass solche Belege ohne grösseren Aufwand beschafft werden könnten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erwähnte, er habe von den Amerikanern eine Kopie des Arbeitsvertrages erhalten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. April 2014, F29). Er wurde allerdings vom SEM nicht zum Einreichen dieses Beweismittels aufgefordert. 5.5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausdrucke von Digitalfotografien - welche ihn angeblich auf dem Stützpunkt B._______ zeigen - wirken auf den ersten Blick authentisch und aussagekräftig. Bei genauerer Betrachtung weisen sie jedoch Merkmale auf, die allenfalls auf eine nachträgliche Behandlung mit einem Bildbearbeitungsprogramm hindeuten könnten (fototechnisch kaum erklärbare Schärfenunterschiede innerhalb eines Schärfentiefenbereichs, unnatürlich erscheinende Schattierungen etc.). 5.5.3 Auch betreffend Bewerbungsprozess bestehen nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle gewisse Zweifel. Insbesondere ist unklar, ob der Beschwerdeführer sein Dossier an ein Vermittlungsbüro schickte oder die Unterlagen direkt dem Stützpunkt B._______ zukommen liess. Zudem steht nicht fest, ob er tatsächlich nur im Anschluss an ein einziges Bewerbungsinterview eingestellt worden sein will (und dies gegebenenfalls mit den zu erwartenden Sicherheitsvorkehrungen eines internationalen Militärstützpunktes in Afghanistan vereinbar wäre). Zu diesen Aspekten der Asylbegründung wurde der Beschwerdeführer vom SEM nicht in der gebotenen Tiefe befragt. 5.6 Zusammenfassend wäre grundsätzlich von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen, sofern dieser tatsächlich als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen wäre. Die heute vorliegenden Akten lassen eine Beurteilung dieser entscheidenden Frage jedoch nicht zu.

6. Das SEM hat es in seiner Verfügung vom 16. April 2014 somit unterlassen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und hat auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden. Es kann - auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Rechtsweggarantie - nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt in diesem wesentlichen Punkt abzuklären und als erste Instanz neu über die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen zu befinden. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. Dabei werden vom Beschwerdeführer weitere Dokumente sowie die Originaldaten der Digitalfotografien anzufordern und die eingereichten Beweismittel - technisch und (nötigenfalls durch eine Abklärung vor Ort) inhaltlich - zu überprüfen sein. Ausserdem wird es sinnvoll sein, den Beschwerdeführer nochmals vertieft zu befragen. Nach Vervollständigung der Akten wird die Vorinstanz erneut über die Glaubhaftigkeit der Dolmetschertätigkeiten zu befinden haben.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote vom 3. Oktober 2014 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint zwar als angemessen. Hingegen ist der Stunden­ansatz des amtlich beigeordneten Rechtsanwalts Ebnöther praxisgemäss auf Fr. 250.- beschränkt (vgl. Urteile D-3083/2014 vom 24. September 2014 E. 10 und D-1026/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 9.2). Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird somit auf insgesamt Fr. 2790.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und dem SEM zur Bezahlung auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. April 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2790.- festgesetzt und dem SEM zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: