Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die aus Kabul stammenden Beschwerdeführenden, Angehörige der tadschikischen Ethnie, verliessen ihren Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) Dezember 2015 und reisten über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland; nach einem ungefähr halbjährigen Aufenthalt zogen sie weiter nach Serbien, wo sie sich circa fünf Monate lang aufhielten, bevor sie über Ungarn und Österreich am 26. Dezember 2016 in die Schweiz gelangten. Am gleichen Tag stellten sie hier Asylgesuche. B. B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil die Lage sehr unsicher und ihr Ehemann wegen seiner Arbeit für eine ausländische Firma zusätzlich gefährdet gewesen sei. Ihr Mann sei denn auch von den Taliban bedroht worden, weshalb sie schliesslich das Land verlassen hätten. Als sie noch eine Jugendliche gewesen sei, sei das Haus ihrer Familie in Kabul von einer Rakete getroffen worden, wobei sie durch Splitter verletzt worden sei. Ihre grosse Narbe bereite ihr manchmal immer noch starke Schmerzen; zudem leide sie unter Angstzuständen. B.b Der Beschwerdeführer gab in seiner BzP an, er habe nach der Schule den Beruf des LKW-Mechanikers erlernt und von 2007 bis 2010 als Schweisser bei einer internationalen Baufirma gearbeitet; zwischen 2013 und der Ausreise sei er als Fahrer für ein ausländisches Wahlbeobachtungsinstitut namens F._______ in Kabul erwerbstätig gewesen. Er habe das Land verlassen, weil er bei dieser Arbeit zweimal von Unbekannten in einem Fahrzeug verfolgt und kurz darauf von den Taliban telefonisch bedroht worden sei. In der Folge habe er die Stelle gekündigt und sei ausgereist. Die Familie sei kurz vor dieser Ausreise schon einmal mit einem Visum in den Iran gereist; sie seien aber damals an der türkischen Grenze aufgegriffen und nach Herat im Westen Afghanistan zurückgeschickt worden, worauf sie sich wieder nach Kabul begeben hätten. B.c Die Beschwerdeführenden reichten neben anderen Beweismitteln mehrere Bestätigungen betreffend die berufliche Tätigkeit des Ehemannes respektive Vaters als Chauffeur zu den Akten. C. Am 20. Januar 2018 kam in der Schweiz das dritte Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. D. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 29. Juni 2018 bestätigten und ergänzten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre in den BzP protokollierten Angaben. E. Mit Verfügung vom 23. November 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die Asylentscheide des SEM seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Er setzte MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. I.a Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte die Rechtsbeiständin das Gericht um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat, weil sie sich beruflich verändern werde und zukünftig keine Rechtsvertretungsmandate mehr führen könne. Es werde darum ersucht, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, ein Angestellter des gleichen Advokaturbüros, als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. I.b Der Instruktionsrichter befreite MLaw Angela Stettler mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 antragsgemäss von ihrem Amt. Er stellte fest, dass das Beschwerdeverfahren im aktuellen Zeitpunkt spruchreif erscheine, weshalb vorderhand auf die Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung verzichtet werde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar offenbar für ein ausländisches Institut gearbeitet. Es könne bei ihm aber kein spezifisches Verfolgungs-risiko ausgemacht werden; nachdem er seine Stelle gekündigt gehabt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Gegen eine konkrete Gefährdung der Familie spreche auch, dass diese nach dem ersten Ausreiseversuch und ihrer Deportation nach Herat wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Bedrohungen durch die Taliban widersprüchlich. Die allgemeine Sicherheitslage sowie die schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan könnten praxisgemäss nicht zur Asylgewährung führen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrem Rechtsmittel die Widersprüchlichkeit ihrer protokollierten Aussagen und weisen insbesondere darauf hin, dass Mitarbeitende der alliierten Truppen oder internationaler Organisationen in Afghanistan einem hohen Risiko von Verfolgungshandlungen insbesondere durch die Taliban ausgesetzt seien.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Ver-folgung der Beschwerdeführenden zu Recht in Zweifel gezogen hat. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur des F._______ ist zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel erstellt. Dies wird auch vom SEM ausdrücklich anerkannt. Die Schilderung der sich angeblich daraus ergebenden konkreten Gefährdungssituation weist aber markante Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Taliban hätten ihn von seiner beruflichen Tätigkeit abbringen oder ihn - beispielsweise für die Vorbereitung eines Attentats - für ihre Zwecke einspannen wollen. Ziel und Inhalt der angeblichen Anrufe sei es gewesen, ihm seine Ermordung (und diejenige seiner Angehörigen) anzukündigen; die Anrufer hätten auch erkennen lassen, dass sie es gewesen seien, die ihn zuvor mit dem Auto verfolgt und zum Anhalten aufgefordert hätten (vgl. Protokoll A29 S. 7 ff. und S. 12). Dieses Vorbringen ist weder plausibel noch logisch: Hätten die Taliban tatsächlich die Tötung des Beschwerdeführers beabsichtigt, um ihn angeblich für seine "Sünde" zu bestrafen und/oder einen "Abschreckungseffekt zu erzielen" (vgl. Beschwerde S. 7), hätten sie ihn zweifellos nicht vorher gewarnt und damit, absehbarerweise, das Nichterreichen ihres Ziels bewirkt. Zudem wäre nicht einsichtig, wieso sie ihn nach dem ersten Telefon-gespräch überhaupt noch weitere Male hätten anrufen sollen, nur um ihre Ankündigung zu wiederholen.
E. 5.1.2 Dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber nicht über die angeblichen Anrufe informiert haben will, ist unverständlich: Selbst wenn dieser ihm keinen echten Schutz vor den Taliban hätte bieten können, wäre bei einer Person in der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation zu erwarten, dass sie zumindest versucht hätte, durch eine solche Information ihre Arbeitskollegen zu warnen, die ja als F._______-Chauffeure alle der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen wären. In der Beschwerde wird denn auch geltend gemacht, der Kollege, bei dem er seinen Dienstwagen jeweils abgeholt habe, sei von den Taliban ebenfalls verfolgt worden und habe deswegen nach Deutschland flüchten müssen (vgl. Beschwerde S. 7). Solches war zuvor allerdings nie vorgebracht worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dies bei seinen Befragungen durch das SEM deshalb nicht erwähnt, weil er "nicht danach gefragt" worden sei (vgl. a.a.O.), ist - angesichts der evidenten Wichtigkeit eines (authentischen) solchen Sachverhaltselements - nicht nachvollziehbar.
E. 5.1.3 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in einem vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben der Direktorin des F._______ vom 4. August 2016 die Rede davon ist, er habe "prior to 2014 [...] telephonic threats" von einer Person erhalten, die sich am Telefon als Talib zu erkennen gegeben habe (vgl. A13 S. 1). Dies wirft mehrere Fragen auf: Zunächst ist nicht klar, wie es möglich ist, dass die vormalige oberste Vorgesetzte des Beschwerdeführers einige Monate nach dessen Ausreise Ereignisse bestätigt, die er ihr zuvor verschwiegen hatte. Die F._______-Direktorin datiert die angebliche telefonische Bedrohung ihres Mitarbeiters zudem auf die Zeit vor dem Jahr 2014, was mit den Vorbingen des Beschwerdeführers in keiner Weise vereinbar ist (und von diesem auch nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte; vgl. Protokoll A29 F107 ff.). Schliesslich fällt unter formalen Gesichtspunkten auf, dass es ich bei diesem Schreiben um das einzige Dokument handelt, das nicht im Original zu den Akten gereicht worden ist.
E. 5.1.4 In der auf 15. Januar 2017 datierten Bestätigung einer (...) Parlamentarierin, die von den Chauffeurdiensten des Beschwerdeführers habe profitieren können, ist zwar ebenfalls die Rede von "threats from people who identified themselves as Taliban". Angesichts der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers kann es sich dabei aber nur um eine Bestätigung vom Hörensagen handeln, die auf seinen Wunsch - und diesbezüglich offenbar auch nach seinen Wünschen - hergestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist die Würdigung dieses Beweismittels durch das SEM nicht zu beanstanden; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 9) kann nicht die Rede sein.
E. 5.1.5 Dass der Beschwerdeführer seine Brüder vor der Ausreise nicht über seine angebliche Bedrohung in Kenntnis gesetzt habe (vgl. Protokoll A29 F104 f.) ist ebenfalls nicht verständlich. Diese hätten ja auch "in den Büros der Ausländer" (der amerikanischen Botschaft) gearbeitet und möglicherweise ebenfalls gefährdet sein und von ihm gewarnt werden können.
E. 5.1.6 Der Beschwerdeführer hat die Beglaubigung seines Ehescheins zu den Akten gereicht und ausgeführt, wegen der grossen Gefahr, in der er sich befunden habe, sei an seiner Stelle die Schwester dieses Dokument für ihn abholen gegangen (vgl. Protokoll A29 F15 ff.). Die Urkunde ist auf den (...) Juni 2015 ([...]) datiert. Nachdem der Beschwerdeführer geltend macht, die Drohanrufe seien im August 2015 bei ihm eingegangen, ist auch die Schilderung der Umstände des Abholens des Dokuments nicht nachvollziehbar. Auf die Ungereimtheit angesprochen gab er in ausweichender Weise zu Protokoll, die Schwester habe ihm einfach helfen wollen, und es sei zum damaligen Zeitpunkt für ihn eben sehr schwierig gewesen von der Arbeit frei zu nehmen (vgl. a.a.O. F147 ff.).
E. 5.1.7 Ob die Beschwerdeführenden nach dem ersten Ausreiseversuch und ihrer Rückschaffung nach Herat nun freiwillig nach Kabul zurückgekehrt sind (vgl. SEM-Verfügung S. 4) oder weil ihnen damals gar keine andere Wahl blieb (vgl. Beschwerde S. 7) kann letztlich offenbleiben. Fakt ist, dass sie sich danach gemäss eigenen Angaben noch während einiger Zeit bei ihren Verwandten aufgehalten haben; bis zur Wiederausreise hätten dann unter anderem für alle Beschwerdeführenden neue Pässe organisiert werden müssen (vgl. Protokoll A29 F126). Für die Taliban wären sie bei ihren Verwandten vermutungsweise auffindbar gewesen wären, wenn diese an ihnen tatsächlich ein Exempel hätten statuieren wollen. Dass sie für diese Zeit keinerlei Schwierigkeiten mit den Taliban geltend machen, ist daher ebenfalls als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Kernvorbingens der Asylgesuche zu werten.
E. 5.1.8 Schliesslich haben sich beide Beschwerdeführenden in zeitlicher Hinsicht in erhebliche Aussagewidersprüche verstrickt. Beispielsweise gab der Ehemann in der BzP an, zwischen den beiden Begegnungen mit den unbekannten Fahrzeugen, die ihn verfolgt hätten, seien zwei Tage vergangen (vgl. Protokoll A7 S. 9: "Zwei Tage später, wieder am Morgen früh"), während er in der Anhörung erklärte, der zweite Vorfall sei am nächsten Tag passiert (vgl. Protokoll A29 F52 S. 7: "Am Tag darauf passierte mir genau dasselbe"). Diese Ungereimtheit konnte er mit dem Hinweis auf die lange und beschwerliche Reise in die Schweiz oder einen möglichen Fehler der in der BzP mitwirkenden Dolmetscherin kaum plausibel erklären (vgl. Protokoll A29 F145, Beschwerde 5). In der BzP führt er auch aus, er habe nach Erhalt der Drohanrufe noch zwei Monate lang in der Nachtschicht weitergearbeitet, was unter den gegebenen Umständen sehr gefährlich gewesen sei (vgl. Protokoll A7 S. 10). In der Anhörung gab er zunächst an, sich nicht genau erinnern zu können, wie viel Zeit nach den Anrufen bis zur Kündigung und der Beendigung der Arbeit vergangen sei; kurz darauf gab er aber Folgendes zu Protokoll: "Soviel ich mich daran erinnern kann, schrieb ich ein paar Tage später die Kündigung." (aus dem Kontext ergibt sich: ein paar Tage nach den Anrufen; Anmerkung BVGer, vgl. Protokoll A29 F55 f. und F74). Wiederum einige Tage später habe er mit Arbeiten aufgehört (vgl. a.a.O. F80 und F99). Auch diesen markanten Widerspruch konnte er nicht überzeugend erklären (vgl. a.a.O. F142 ff., Beschwerde S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin gab schliesslich in der BzP an, die Familie sei "[e]in paar Monate vor der zweiten Ausreise" schon einmal aus dem Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden (vgl. Protokoll A8 S. 5). In ihrer Anhörung gab sie hingegen an, nach der Deportation aus dem Iran sehr viel kürzer im Heimatland geblieben zu sein (vgl. Protokoll F41: "So genau kann ich es Ihnen nicht sagen. Wir blieben aber eine kurze Zeit. Wir blieben nicht einmal eine Woche und reisten erneut aus."). Auf Vorhalt hin gelang es ihr mit dem Hinweis auf die grosse Müdigkeit nach der Reise ebenfalls nicht, die Unterschiedlichkeit dieser Angaben nachvollziehbar zu erklären (vgl. a.a.O. F42). Soweit in der Beschwerde an der zweiten Version festgehalten wird ("ungefähr eine Woche", vgl. Beschwerde S. 4) ist dem entgegenzuhalten, dass in dieser kurzen Zeit von den Beschwerdeführenden vier neue Reisepässe besorgt (vgl. oben E. 5.1.7) und die erneute Ausreise organisiert werden musste. Überdies war der Beschwerdeführer vor der Wiederausreise offenbar in ein Verfahren verwickelt worden und musste ein Bussgeld bezahlen, weil in seinem alten Pass ein Einreisestempel gefehlt habe; aus diesem Grund seien auf der Rückseite seiner Tazkira zwei Stempelungen des Passbüros angebracht worden (vgl. Protokoll A29 F126). Angesichts der notorischen Langsamkeit der afghanischen Bürokratie, die vom Beschwerdeführer selbst thematisiert wurde (vgl. a.a.O. F18 und F45), hätten alle diese administrativen Abläufe kaum in einer Woche stattfinden können.
E. 5.2 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als Chauffeur für das NDI hat glaubhaft machen können. Die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban erweisen sich hingegen als unglaubhaft.
E. 5.3 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der glaubhaft gemachten Sachverhaltselemente ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer - nach dem soeben festgestellten Sachverhalt - vor seiner Ausreise offensichtlich noch keine Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat:
E. 5.3.1 Die Annahme einer solchen begründeten Furcht würde nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.).
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, womit die Frage ihrer Rückkehr nach Afghanistan gänzlich hypothetisch ist. Faktisch hat der Ehemann/Vater angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft jedenfalls keine Verfolgung zu befürchten. De jure ist allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und im Folgenden die Frage des Vorliegens seiner begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen.
E. 5.3.3 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.), erweist sich zunächst die Annahme nicht als naheliegend, dass sich die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Zukunft anders als in der Vergangenheit präsentieren sollte.
E. 5.3.4 Die in der Beschwerde zitierten Urteile des Bundesverwaltungs-gerichts zu angeblich analogen Situationen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.: Entscheide BVGer E-1775/2016, E-3520/2014, D-4024/2014, D-780/2017 und E-2902/2014 recte E-2802/2014) betrafen in Wirklichkeit Konstellationen, bei denen die Asylsuchenden als (sichtbare) Unterstützer der ISAF-Streitkräfte (namentlich derjenigen der USA) oder in exponierter Stellung für die afghanische Regierung aktiv waren und teilweise wegen dieser Tätigkeiten bereits in der Vergangenheit Nachteile erlitten hatten. Hiermit kann die Situation des Beschwerdeführers, der als Chauffeur einer nicht-militärischen internationalen Organisation angestellt war, welche demokratische und rechtsstaatliche Strukturen zu stärken beabsichtigt, und der in seiner dreijährigen Arbeitstätigkeit offenbar keine relevanten Probleme wegen dieser Anstellung hatte, offensichtlich nicht direkt verglichen werden.
E. 5.3.5 Unter diesen Umständen ist beim Beschwerdeführer nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Im Sinn einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine generelle Gefährdung aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 8.2.1 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Diese wurde indes mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2019 auf eigenen Wunsch (Stellenwechsel) vom Amt als Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden befreit. Angesichts der Formulierung der Eingabe vom 7. März 2019 darf ohne Weiteres von der Abtretung ihres Honorars an die ehemalige Arbeitgeberin, G._______, ausgegangen werden, weshalb dieser das Honorar für die notwendigen Aufwendungen ihrer früheren Mitarbeiterin auszurichten ist.
E. 8.2.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit das Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 150.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1600.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und der G._______ durch die Gerichtskasse zu vergüten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1600.- festgelegt und der Arbeitgeberin der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, der G._______, durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7388/2018 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Kabul stammenden Beschwerdeführenden, Angehörige der tadschikischen Ethnie, verliessen ihren Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) Dezember 2015 und reisten über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland; nach einem ungefähr halbjährigen Aufenthalt zogen sie weiter nach Serbien, wo sie sich circa fünf Monate lang aufhielten, bevor sie über Ungarn und Österreich am 26. Dezember 2016 in die Schweiz gelangten. Am gleichen Tag stellten sie hier Asylgesuche. B. B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil die Lage sehr unsicher und ihr Ehemann wegen seiner Arbeit für eine ausländische Firma zusätzlich gefährdet gewesen sei. Ihr Mann sei denn auch von den Taliban bedroht worden, weshalb sie schliesslich das Land verlassen hätten. Als sie noch eine Jugendliche gewesen sei, sei das Haus ihrer Familie in Kabul von einer Rakete getroffen worden, wobei sie durch Splitter verletzt worden sei. Ihre grosse Narbe bereite ihr manchmal immer noch starke Schmerzen; zudem leide sie unter Angstzuständen. B.b Der Beschwerdeführer gab in seiner BzP an, er habe nach der Schule den Beruf des LKW-Mechanikers erlernt und von 2007 bis 2010 als Schweisser bei einer internationalen Baufirma gearbeitet; zwischen 2013 und der Ausreise sei er als Fahrer für ein ausländisches Wahlbeobachtungsinstitut namens F._______ in Kabul erwerbstätig gewesen. Er habe das Land verlassen, weil er bei dieser Arbeit zweimal von Unbekannten in einem Fahrzeug verfolgt und kurz darauf von den Taliban telefonisch bedroht worden sei. In der Folge habe er die Stelle gekündigt und sei ausgereist. Die Familie sei kurz vor dieser Ausreise schon einmal mit einem Visum in den Iran gereist; sie seien aber damals an der türkischen Grenze aufgegriffen und nach Herat im Westen Afghanistan zurückgeschickt worden, worauf sie sich wieder nach Kabul begeben hätten. B.c Die Beschwerdeführenden reichten neben anderen Beweismitteln mehrere Bestätigungen betreffend die berufliche Tätigkeit des Ehemannes respektive Vaters als Chauffeur zu den Akten. C. Am 20. Januar 2018 kam in der Schweiz das dritte Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. D. Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 29. Juni 2018 bestätigten und ergänzten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre in den BzP protokollierten Angaben. E. Mit Verfügung vom 23. November 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. F. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die Asylentscheide des SEM seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Er setzte MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. I.a Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte die Rechtsbeiständin das Gericht um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat, weil sie sich beruflich verändern werde und zukünftig keine Rechtsvertretungsmandate mehr führen könne. Es werde darum ersucht, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, ein Angestellter des gleichen Advokaturbüros, als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. I.b Der Instruktionsrichter befreite MLaw Angela Stettler mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 antragsgemäss von ihrem Amt. Er stellte fest, dass das Beschwerdeverfahren im aktuellen Zeitpunkt spruchreif erscheine, weshalb vorderhand auf die Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsvertretung verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar offenbar für ein ausländisches Institut gearbeitet. Es könne bei ihm aber kein spezifisches Verfolgungs-risiko ausgemacht werden; nachdem er seine Stelle gekündigt gehabt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Gegen eine konkrete Gefährdung der Familie spreche auch, dass diese nach dem ersten Ausreiseversuch und ihrer Deportation nach Herat wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Bedrohungen durch die Taliban widersprüchlich. Die allgemeine Sicherheitslage sowie die schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan könnten praxisgemäss nicht zur Asylgewährung führen. 4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrem Rechtsmittel die Widersprüchlichkeit ihrer protokollierten Aussagen und weisen insbesondere darauf hin, dass Mitarbeitende der alliierten Truppen oder internationaler Organisationen in Afghanistan einem hohen Risiko von Verfolgungshandlungen insbesondere durch die Taliban ausgesetzt seien. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Ver-folgung der Beschwerdeführenden zu Recht in Zweifel gezogen hat. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur des F._______ ist zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel erstellt. Dies wird auch vom SEM ausdrücklich anerkannt. Die Schilderung der sich angeblich daraus ergebenden konkreten Gefährdungssituation weist aber markante Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf: 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Taliban hätten ihn von seiner beruflichen Tätigkeit abbringen oder ihn - beispielsweise für die Vorbereitung eines Attentats - für ihre Zwecke einspannen wollen. Ziel und Inhalt der angeblichen Anrufe sei es gewesen, ihm seine Ermordung (und diejenige seiner Angehörigen) anzukündigen; die Anrufer hätten auch erkennen lassen, dass sie es gewesen seien, die ihn zuvor mit dem Auto verfolgt und zum Anhalten aufgefordert hätten (vgl. Protokoll A29 S. 7 ff. und S. 12). Dieses Vorbringen ist weder plausibel noch logisch: Hätten die Taliban tatsächlich die Tötung des Beschwerdeführers beabsichtigt, um ihn angeblich für seine "Sünde" zu bestrafen und/oder einen "Abschreckungseffekt zu erzielen" (vgl. Beschwerde S. 7), hätten sie ihn zweifellos nicht vorher gewarnt und damit, absehbarerweise, das Nichterreichen ihres Ziels bewirkt. Zudem wäre nicht einsichtig, wieso sie ihn nach dem ersten Telefon-gespräch überhaupt noch weitere Male hätten anrufen sollen, nur um ihre Ankündigung zu wiederholen. 5.1.2 Dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber nicht über die angeblichen Anrufe informiert haben will, ist unverständlich: Selbst wenn dieser ihm keinen echten Schutz vor den Taliban hätte bieten können, wäre bei einer Person in der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation zu erwarten, dass sie zumindest versucht hätte, durch eine solche Information ihre Arbeitskollegen zu warnen, die ja als F._______-Chauffeure alle der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen wären. In der Beschwerde wird denn auch geltend gemacht, der Kollege, bei dem er seinen Dienstwagen jeweils abgeholt habe, sei von den Taliban ebenfalls verfolgt worden und habe deswegen nach Deutschland flüchten müssen (vgl. Beschwerde S. 7). Solches war zuvor allerdings nie vorgebracht worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dies bei seinen Befragungen durch das SEM deshalb nicht erwähnt, weil er "nicht danach gefragt" worden sei (vgl. a.a.O.), ist - angesichts der evidenten Wichtigkeit eines (authentischen) solchen Sachverhaltselements - nicht nachvollziehbar. 5.1.3 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in einem vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben der Direktorin des F._______ vom 4. August 2016 die Rede davon ist, er habe "prior to 2014 [...] telephonic threats" von einer Person erhalten, die sich am Telefon als Talib zu erkennen gegeben habe (vgl. A13 S. 1). Dies wirft mehrere Fragen auf: Zunächst ist nicht klar, wie es möglich ist, dass die vormalige oberste Vorgesetzte des Beschwerdeführers einige Monate nach dessen Ausreise Ereignisse bestätigt, die er ihr zuvor verschwiegen hatte. Die F._______-Direktorin datiert die angebliche telefonische Bedrohung ihres Mitarbeiters zudem auf die Zeit vor dem Jahr 2014, was mit den Vorbingen des Beschwerdeführers in keiner Weise vereinbar ist (und von diesem auch nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte; vgl. Protokoll A29 F107 ff.). Schliesslich fällt unter formalen Gesichtspunkten auf, dass es ich bei diesem Schreiben um das einzige Dokument handelt, das nicht im Original zu den Akten gereicht worden ist. 5.1.4 In der auf 15. Januar 2017 datierten Bestätigung einer (...) Parlamentarierin, die von den Chauffeurdiensten des Beschwerdeführers habe profitieren können, ist zwar ebenfalls die Rede von "threats from people who identified themselves as Taliban". Angesichts der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers kann es sich dabei aber nur um eine Bestätigung vom Hörensagen handeln, die auf seinen Wunsch - und diesbezüglich offenbar auch nach seinen Wünschen - hergestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist die Würdigung dieses Beweismittels durch das SEM nicht zu beanstanden; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 9) kann nicht die Rede sein. 5.1.5 Dass der Beschwerdeführer seine Brüder vor der Ausreise nicht über seine angebliche Bedrohung in Kenntnis gesetzt habe (vgl. Protokoll A29 F104 f.) ist ebenfalls nicht verständlich. Diese hätten ja auch "in den Büros der Ausländer" (der amerikanischen Botschaft) gearbeitet und möglicherweise ebenfalls gefährdet sein und von ihm gewarnt werden können. 5.1.6 Der Beschwerdeführer hat die Beglaubigung seines Ehescheins zu den Akten gereicht und ausgeführt, wegen der grossen Gefahr, in der er sich befunden habe, sei an seiner Stelle die Schwester dieses Dokument für ihn abholen gegangen (vgl. Protokoll A29 F15 ff.). Die Urkunde ist auf den (...) Juni 2015 ([...]) datiert. Nachdem der Beschwerdeführer geltend macht, die Drohanrufe seien im August 2015 bei ihm eingegangen, ist auch die Schilderung der Umstände des Abholens des Dokuments nicht nachvollziehbar. Auf die Ungereimtheit angesprochen gab er in ausweichender Weise zu Protokoll, die Schwester habe ihm einfach helfen wollen, und es sei zum damaligen Zeitpunkt für ihn eben sehr schwierig gewesen von der Arbeit frei zu nehmen (vgl. a.a.O. F147 ff.). 5.1.7 Ob die Beschwerdeführenden nach dem ersten Ausreiseversuch und ihrer Rückschaffung nach Herat nun freiwillig nach Kabul zurückgekehrt sind (vgl. SEM-Verfügung S. 4) oder weil ihnen damals gar keine andere Wahl blieb (vgl. Beschwerde S. 7) kann letztlich offenbleiben. Fakt ist, dass sie sich danach gemäss eigenen Angaben noch während einiger Zeit bei ihren Verwandten aufgehalten haben; bis zur Wiederausreise hätten dann unter anderem für alle Beschwerdeführenden neue Pässe organisiert werden müssen (vgl. Protokoll A29 F126). Für die Taliban wären sie bei ihren Verwandten vermutungsweise auffindbar gewesen wären, wenn diese an ihnen tatsächlich ein Exempel hätten statuieren wollen. Dass sie für diese Zeit keinerlei Schwierigkeiten mit den Taliban geltend machen, ist daher ebenfalls als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Kernvorbingens der Asylgesuche zu werten. 5.1.8 Schliesslich haben sich beide Beschwerdeführenden in zeitlicher Hinsicht in erhebliche Aussagewidersprüche verstrickt. Beispielsweise gab der Ehemann in der BzP an, zwischen den beiden Begegnungen mit den unbekannten Fahrzeugen, die ihn verfolgt hätten, seien zwei Tage vergangen (vgl. Protokoll A7 S. 9: "Zwei Tage später, wieder am Morgen früh"), während er in der Anhörung erklärte, der zweite Vorfall sei am nächsten Tag passiert (vgl. Protokoll A29 F52 S. 7: "Am Tag darauf passierte mir genau dasselbe"). Diese Ungereimtheit konnte er mit dem Hinweis auf die lange und beschwerliche Reise in die Schweiz oder einen möglichen Fehler der in der BzP mitwirkenden Dolmetscherin kaum plausibel erklären (vgl. Protokoll A29 F145, Beschwerde 5). In der BzP führt er auch aus, er habe nach Erhalt der Drohanrufe noch zwei Monate lang in der Nachtschicht weitergearbeitet, was unter den gegebenen Umständen sehr gefährlich gewesen sei (vgl. Protokoll A7 S. 10). In der Anhörung gab er zunächst an, sich nicht genau erinnern zu können, wie viel Zeit nach den Anrufen bis zur Kündigung und der Beendigung der Arbeit vergangen sei; kurz darauf gab er aber Folgendes zu Protokoll: "Soviel ich mich daran erinnern kann, schrieb ich ein paar Tage später die Kündigung." (aus dem Kontext ergibt sich: ein paar Tage nach den Anrufen; Anmerkung BVGer, vgl. Protokoll A29 F55 f. und F74). Wiederum einige Tage später habe er mit Arbeiten aufgehört (vgl. a.a.O. F80 und F99). Auch diesen markanten Widerspruch konnte er nicht überzeugend erklären (vgl. a.a.O. F142 ff., Beschwerde S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin gab schliesslich in der BzP an, die Familie sei "[e]in paar Monate vor der zweiten Ausreise" schon einmal aus dem Iran nach Afghanistan ausgeschafft worden (vgl. Protokoll A8 S. 5). In ihrer Anhörung gab sie hingegen an, nach der Deportation aus dem Iran sehr viel kürzer im Heimatland geblieben zu sein (vgl. Protokoll F41: "So genau kann ich es Ihnen nicht sagen. Wir blieben aber eine kurze Zeit. Wir blieben nicht einmal eine Woche und reisten erneut aus."). Auf Vorhalt hin gelang es ihr mit dem Hinweis auf die grosse Müdigkeit nach der Reise ebenfalls nicht, die Unterschiedlichkeit dieser Angaben nachvollziehbar zu erklären (vgl. a.a.O. F42). Soweit in der Beschwerde an der zweiten Version festgehalten wird ("ungefähr eine Woche", vgl. Beschwerde S. 4) ist dem entgegenzuhalten, dass in dieser kurzen Zeit von den Beschwerdeführenden vier neue Reisepässe besorgt (vgl. oben E. 5.1.7) und die erneute Ausreise organisiert werden musste. Überdies war der Beschwerdeführer vor der Wiederausreise offenbar in ein Verfahren verwickelt worden und musste ein Bussgeld bezahlen, weil in seinem alten Pass ein Einreisestempel gefehlt habe; aus diesem Grund seien auf der Rückseite seiner Tazkira zwei Stempelungen des Passbüros angebracht worden (vgl. Protokoll A29 F126). Angesichts der notorischen Langsamkeit der afghanischen Bürokratie, die vom Beschwerdeführer selbst thematisiert wurde (vgl. a.a.O. F18 und F45), hätten alle diese administrativen Abläufe kaum in einer Woche stattfinden können. 5.2 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als Chauffeur für das NDI hat glaubhaft machen können. Die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban erweisen sich hingegen als unglaubhaft. 5.3 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der glaubhaft gemachten Sachverhaltselemente ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer - nach dem soeben festgestellten Sachverhalt - vor seiner Ausreise offensichtlich noch keine Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat: 5.3.1 Die Annahme einer solchen begründeten Furcht würde nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, womit die Frage ihrer Rückkehr nach Afghanistan gänzlich hypothetisch ist. Faktisch hat der Ehemann/Vater angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft jedenfalls keine Verfolgung zu befürchten. De jure ist allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und im Folgenden die Frage des Vorliegens seiner begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen. 5.3.3 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.), erweist sich zunächst die Annahme nicht als naheliegend, dass sich die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Zukunft anders als in der Vergangenheit präsentieren sollte. 5.3.4 Die in der Beschwerde zitierten Urteile des Bundesverwaltungs-gerichts zu angeblich analogen Situationen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.: Entscheide BVGer E-1775/2016, E-3520/2014, D-4024/2014, D-780/2017 und E-2902/2014 recte E-2802/2014) betrafen in Wirklichkeit Konstellationen, bei denen die Asylsuchenden als (sichtbare) Unterstützer der ISAF-Streitkräfte (namentlich derjenigen der USA) oder in exponierter Stellung für die afghanische Regierung aktiv waren und teilweise wegen dieser Tätigkeiten bereits in der Vergangenheit Nachteile erlitten hatten. Hiermit kann die Situation des Beschwerdeführers, der als Chauffeur einer nicht-militärischen internationalen Organisation angestellt war, welche demokratische und rechtsstaatliche Strukturen zu stärken beabsichtigt, und der in seiner dreijährigen Arbeitstätigkeit offenbar keine relevanten Probleme wegen dieser Anstellung hatte, offensichtlich nicht direkt verglichen werden. 5.3.5 Unter diesen Umständen ist beim Beschwerdeführer nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinn einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine generelle Gefährdung aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 8.2.1 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Diese wurde indes mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2019 auf eigenen Wunsch (Stellenwechsel) vom Amt als Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden befreit. Angesichts der Formulierung der Eingabe vom 7. März 2019 darf ohne Weiteres von der Abtretung ihres Honorars an die ehemalige Arbeitgeberin, G._______, ausgegangen werden, weshalb dieser das Honorar für die notwendigen Aufwendungen ihrer früheren Mitarbeiterin auszurichten ist. 8.2.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit das Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 150.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1600.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und der G._______ durch die Gerichtskasse zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1600.- festgelegt und der Arbeitgeberin der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, der G._______, durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: