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D-4024/2014

D-4024/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben gemäss am 9. Juli 2011 in die Schweiz und ersuchte am 10. Juli 2011 um Asyl nach. B. Am 19. Juli 2011 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. Januar 2014 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Kabul geboren und aufgewachsen und habe dort neun Jahre die Schule besucht. Später habe er sein Einkommen als Chauffeur eines Polizeioffiziers und als Taxifahrer erzielt. Seit Oktober 2008 habe er in einem amerikanischen Militärcamp in der Stadt B._______ Provinz C._______, für die amerikanische Firma "(...)" als Wachmann gearbeitet. Im Camp seien zwischen 150 und 200 amerikanische Soldaten stationiert gewesen. Der Sicherheitsdienst habe aus etwa 40 Personen bestanden und sei zuständig für die Kontrolle von Personen und Waren an den Eingängen gewesen. Im Camp hätten sodann etwa 40 weitere Personen gearbeitet, die für logistische Belange und die Sauberkeit zuständig gewesen seien, darunter auch ein aus der Region stammendes Brüderpaar. Von einem der beiden Brüder sei er eines Tages zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Er habe diese Aufforderung so verstanden, dass er den Schmuggel von Lebensmitteln aus dem Camp zulassen solle, was er von jeher getan habe. Kurze Zeit später habe sich jedoch herausgestellt, dass beide Brüder offenbar in Zusammenhang mit den Taliban zu bringen seien. Beide Brüder hätten denn auch in der Folge die Region verlassen. Er selbst habe seine Tätigkeit als Wachmann aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung, welche die Arbeit in schwerer Schutzweste verunmöglicht habe, Mitte März 2011 aufgeben müssen. Er sei daraufhin nach Kabul zurückgekehrt, um dort wieder als Taxichauffeur zu arbeiten. Im Mai 2011 habe er in Kabul das Nachmittagsgebet in der Moschee unweit seines Elternhauses besucht. Nach dem Gebet habe ihn einer der beiden besagten Brüder vor der Moschee erwartet und ihn des Verrats bezichtigt, ohne dies näher zu konkretisieren. Er vermute jedoch, dass es um die Enttarnung als Taliban im Camp gegangen sei. Die Aufforderung, in ein Auto zu steigen, habe er verweigert und die Flucht ergriffen, worauf drei Schüsse auf ihn abgegeben worden seien. Er sei jedoch unverletzt geblieben und habe sich zu einem Freund begeben, welcher in der Nähe gewohnt habe. Mit dessen Unterstützung habe er anderntags die Flucht aus dem Heimatstaat angetreten. Konkret befürchte er, bei seiner Rückkehr durch die Taliban getötet zu werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seinen afghanischen Identitätsausweis (Original), seinen afghanischen Führerausweis (Original), eine Arbeitsbestätigung der "(...)" vom 3. August 2011 (Kopie), eine Bestätigung betreffend den Besuch eines Security Kurses im Oktober 2008 (Kopie), Mitarbeiterausweise des "(...)" (Kopie), Fotos betreffend den Wachdienst im Camp (Original / Kopie), medizinische Unterlagen aus dem Heimatstaat, welche seine Wirbelsäulenerkrankung betrifft, einen ambulanten Kurzbericht des Spitals (...), datierend vom 21. August 2012, sowie verschiedene Unterlagen den Vater und einen Bruder betreffend, ein. C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beurteilung seines Gesundheitszustandes dazu auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Ein entsprechender Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D._______ (innere Medizin FMH), E._______, datierend vom 6. Juni 2014, wurde am 12. Juni 2014 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 24. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter, am 17. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Sinne von Art. 110a AsylG. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht, dies verbunden mit einer Fristsetzung zur Einreichung einer allfälligen Replik. I. Mit Eingabe vom 22. August 2014 wurde seitens des Rechtsvertreters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an das psychiatrische Ambulatorium (...) zur Beurteilung überwiesen worden sei und um entspreche Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik ersucht. Dem Ersuchen wurde stattgegeben. J. Mit Eingabe vom 11. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte eine ihn betreffende E-Mail Korrespondenz zwischen dem amtlichen Rechtsbeistand und Herrn F._______, ein, bei welchem es sich um einen der ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers im amerikanischen Camp B._______ handeln soll. Im Weiteren wurde ein ärztlicher Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums (...) datierend vom 5. September 2014, sowie eine Kostennote eingereicht. K. Eine weitere Eingabe datiert vom 21. Januar 2015, in welcher unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nochmals auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht wurde. L. Am 29. Mai 2015 wurde ein weiterer den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht des Ambulatoriums (...), datierend vom 18. Mai 2015, zu den Akten gereicht. M. Mit Schreiben vom 23. November 2015 wurde unter Verweis auf ein laufendes Eheschliessungsverfahren um Mitteilung zum Verfahrensstand ersucht. Über diesen wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2015 orientiert.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.v.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch einen Landsmann, der ebenfalls im amerikanischen Camp tätig gewesen und der Zugehörigkeit zur Taliban verdächtigt worden sei, erweise sich aufgrund widersprüchlicher Aussagen zum Ablauf der Bedrohung durch besagten ehemaligen Kollegen als unglaubhaft. Ebenso würde das Verhalten des Beschwerdeführers soweit seine Flucht betreffend, der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden die Flucht ergriffen habe, ohne seine Familie im Vorfeld darüber zu informieren oder zu warnen. Sodann lasse sich allein aus seiner Tätigkeit für eine amerikanische Sicherheitsfirma in einem Camp der amerikanischen Armee eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht objektiv begründen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine anderweitigen Bedrohungen als die, welche als unglaubhaft zu erachten seien, geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen. Der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung erweise sich überdies als zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer in Kabul über ein familiäres und soziales Netz verfüge, eine gute Ausbildung habe und die bei ihm vermutete Posttraumatische Belastungsstörung bis zum Zeitpunkt des Entscheids nicht durch weitere ärztliche Zeugnisse belegt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass eine solche nicht bestehe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, soweit die Vorinstanz Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch einen ehemaligen Mitarbeiter ausmache, sei zu berücksichtigen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers erst Anfang 2014 und damit rund drei Jahre nach dessen Flucht stattgefunden habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem insgesamt von zahlreichen Realkennzeichen, namentlich von spontanen und detailreichen Beschreibungen geprägt. Der Beschwerdeführer gelte im Heimatstaat aufgrund seiner bewiesenen Arbeit für die amerikanische Sicherheitsfirma als Kollaborateur der Besatzungstruppe und gehöre mithin zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, welche in das Visier der Taliban gerate. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bereits zwei Brüder des Beschwerdeführers, welche öffentlich als Gegner der Taliban wahrgenommen worden seien, zu Zeiten der Taliban-Herrschaft verschwunden seien. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt "fehlerhaft" ermittelt, indem sie es unterlassen habe, diesen vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemachten Umstand näher zu untersuchen. Die ihm im Heimatstaat drohende Verfolgung durch die Taliban sei zwar nichtstaatlicher Natur, eine Schutzgewährung im Heimatstaat sei aber zu verneinen, da es an einer entsprechenden Schutzinfrastruktur fehle. Sodann sei hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren durch einen behandelnden Psychotherapeuten der ärztliche Verdacht auf das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geäussert worden sei. Der in diesem Zusammenhang gezogene Schluss der Vorinstanz, vom Nichtbestehen einer PTBS auszugehen, erweise sich als fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer leide überdies an einem Cervocoradialen Schmerzsyndrom. Er verfüge überdies entgegen der Annahme der Vorinstanz im Heimatstaat nicht über ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches ihn im Falle einer Rückkehr angemessen unterstützen könne.

E. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zum Verschwinden seiner Brüder habe keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen geboten, da dieses Ereignis gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits mehr als 10 Jahre zurückliege und kein rechtserheblicher Zusammenhang zu den Asylgründen des Beschwerdeführers auszumachen sei. In übrigen sei der Kontakt des Beschwerdeführers mit Angehörigen der Taliban während seiner Arbeit als Wachmann sowie die geltend gemachte in Kabul erlebte Attacke als unglaubhaft erachtet worden. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden keine Probleme mit den Taliban gehabt.

E. 4.4 In den replizierenden Eingaben wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Untersuchungsgrundsatz eine vollständige Sachverhaltsabklärung gebiete. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht gänzlich nachgekommen, indem er die Vorinstanz auf das Verschwinden der Brüder während der Taliban-Herrschaft aufmerksam gemacht habe. Das Verschwinden sei insofern rechtserheblich, als das Asylgesuch mit Furcht vor den Taliban begründet werde. Auch im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein soziales Netz verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Dem Beschwerdeführer sei es sodann gelungen, über Facebook seinen ehemaligen Vorgesetzten F._______ zu kontaktieren. Dieser sei von 2009 bis 2011 im B._______ Camp "training instructor" gewesen. Besagter Vorgesetzter sei auch auf einem der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos (Beschwerdeeingabe, Beilage 11) zu sehen. F._______ habe - wie der eingereichte Schriftverkehr zwischen ihm und dem bevollmächtigten Rechtsvertreter zu entnehmen sei - bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitswächter unter seinem Kommando gearbeitet habe. Er habe sodann auch bestätigt, dass im B._______ Camp zwei Brüder angestellt gewesen seien, welche allem Anschein nach den Taliban angehörten. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde zuletzt auf den Bericht des (...) vom 18. Mai 2015 verwiesen.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).

E. 5.4 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung ist zu bejahen, wenn das Vorbringen genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2. m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete zunächst den Ablauf des Zusammentreffens mit F._______ in Kabul und die folgenden Ausreiseumstände nicht für glaubhaft. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang dargestellten Widersprüche nicht restlos zu überzeugen vermögen. So vermag das Gericht in der Aussage, der Beschwerdeführer habe sich zur medizinischen Behandlung in Kabul - und nicht mehr im Camp - aufgehalten, als er F._______ angetroffen habe (BzP), mit den Ausführungen im Detail anlässlich der Anhörung, F._______ habe ihn angegriffen, als er nach Verrichtung des Nachmittagsgebet die Moschee verlassen habe, keinen wesentlichen Widerspruch zu erkennen. Auch dass anlässlich der BzP noch nicht erwähnt wurde, dass F._______ in einem Auto sass und noch weitere Personen mit ihm im Auto gewesen seien, kann angesichts des summarischen Charakters der BzP nicht als wesentlich gewertet werden. Zu Recht führt die Vorinstanz allerdings aus, dass sich gewisse Unterschiede in der Beschreibung des Angriffes beziehungsweise dessen Verlaufes ergeben, was Zweifel aufwirft. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Anhörung erst drei Jahre nach der Ausreise erfolgte und der Beschwerdeführer immer übereinstimmend aussagte, er sei des Verrates bezichtigt worden. Letztlich kann eine abschliessende Beurteilung dieser Vorbringen jedoch unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Sicherheitsdienst für die amerikanische Firma "(...)", im amerikanischen Camp in B._______ Provinz C._______, im Zeitraum von August 2008 bis Mitte März 2011 jedenfalls glaubhaft gemacht hat. Die Einschätzung resultiert zunächst aus seinen detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen zu seiner Tätigkeit. Zudem werden seine Angaben belegt durch zahlreiche von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich seine Arbeitsausweise, eine Arbeitsbestätigung, ein erworbenes Qualifikationszertifikat sowie die verschiedenen Fotos, welche ihn offensichtlich am Arbeitsort zeigen (vgl. act. A 12/1 [Beweismittelcouvert]). Ein ehemaliger Vorgesetzter des Beschwerdeführers hat sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Austausch mit dem Rechtsvertreter ebenfalls die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "(...)" im genannten Zeitraum bestätigt (vgl. Beschwerdedossier act. 8 Beilage 1).

E. 6.2 Die Vorinstanz stellt die Ausübung dieser Tätigkeit durch den Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage. Sie erachtet diese Tätigkeit für sich betrachtet jedoch nicht als flüchtlingsrechtlich relevant, da der Beschwerdeführer allein durch seine Tätigkeit als Wachmann nach Einschätzung der Vorinstanz kein entsprechendes Gefährdungspotential aufweise. Die Vorinstanz stützt sich hierzu auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er abgesehen von den als unglaubhaft erachteten Behelligungen keine anderen Probleme geltend gemacht habe. Die vorinstanzliche Einschätzung kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis nicht geteilt werden.

E. 6.3 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor. Die Analyse beinhaltete auch die Definition von Personengruppen, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Konkret beurteilte das Gericht die Sicherheitslage als äusserst prekär. Es kam ferner zum Schluss, dass die Hauptstadt Kabul im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen gehöre, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. a.a.O. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat sich die Situation in Afghanistan eher noch verschlechtert. Mit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) und den damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem merklichen Anstieg der zivilen Opfer. Dies ist zu einem wesentlichen Teil regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben. Insbesondere ist in Kabul die Zahl gewaltsamer Übergriffe in letzter Zeit erheblich angestiegen, wobei sich diese vor allem gegen Regierungsvertreter, Sicherheitspersonal sowie ausländische Personen und Geschäftsstellen richten. Der Jahresüberblick 2015 zeigt, dass die Zahl der zivilen Opfer weiterhin sehr hoch ist. Vor diesem Hintergrund ist aktuell unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate unter den afghanischen Sicherheitskräften sehr hoch und der Ausbildungsstand der Rekruten als schlecht zu bezeichnen ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstellt (vgl. zu dieser Einschätzung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.2 m.w.H.).

E. 6.4 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 m.w.H.).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer weist angesichts seiner fast dreijährigen Tätigkeit für den Sicherheitsbereich in einem Camp der amerikanischen Streitkräfte bereits an sich ein gewisses Gefährdungsprofil auf. Sein Rechtsvertreter ist sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit einem seiner ehemaligen Vorgesetzten im Camp in Verbindung getreten. Der erfolgte schriftliche Austausch wurde im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. Beschwerdedossier act. 8 Beilage1). Das Gericht erachte die schriftlichen Ausführungen als authentisch und glaubhaft. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mehrere Jahre für die amerikanischen Streitkräfte tätig war. Der ehemalige Vorgesetzte bestätigt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Camp zwei afghanische Brüder tätig gewesen seien, wobei einem der Brüder eine Nähe zur Taliban nachgewiesen worden sei. Die in diesem Zusammenhang vom BFM angesprochenen Ungereimtheiten in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aufgaben des Brüderpaars und deren Fluchtumstände vermögen vor diesem Hintergrund die Vorbringen insgesamt nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Nicht geteilt werden können sodann auch die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Kontakt des Beschwerdeführers mit einem der Brüder. Dieser wurde vom Beschwerdeführer niederschwellig, ohne Übertreibungen und insgesamt realistisch dargestellt. So beschrieb er, wie er F._______ Lebensmittel aus dem Lager schmuggeln liess und es in diesem Zusammenhang allenfalls zu einem Missverständnis zwischen ihm und F._______ gekommen war, als dieser in aufgefordert hatte, ihm behilflich zu sein. Der ehemalige Vorgesetzte hält zudem fest, dass verschiedentlich Bedrohungen seitens der Taliban erfolgt seien, ein Angriff auf das Camp aber nie stattgefunden habe. Er bestätigt sodann die vom Beschwerdeführer angegebene Anzahl von 40 Sicherheitskräften (vgl. Beschwerdedossier act. 8 Beilage 1 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass im Camp selbst mithin eine relativ überschaubare Anzahl von afghanischen Mitarbeitenden tätig war, darf es deshalb als wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführer durch Angehörige der Taliban ohne weiteres identifizierbar war und dies auch weiterhin ist. Bereits aufgrund dieser Umstände ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer objektiv einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat überdies in glaubhafter Weise geltend gemacht, dass sein in Kabul als Händler lebender Bruder von Dritten nach seinem Verbleib gefragt worden ist. Die Aussage ist als glaubhaft zu werten, insbesondere als der Beschwerdeführer ohne jegliche Übertreibung auch einräumte, dass seine Familie, namentlich besagter in Kabul lebender Bruder sowie die in Mazar-i-Sharif lebende Schwester und Mutter keinen weiteren eigenen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien.

E. 6.6 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört, mit einem entsprechenden Gefährdungspotential. Ein objektiv begründetes Risiko der Verfolgung durch die Taliban ist daher zu bejahen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrachtung zu bejahen ist. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5, m.w.H.). Auch wenn die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - zu welchen der Beschwerdeführer gehört - keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können.

E. 6.7 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in anderen Landesteilen würde im Lichte der Schutztheorie bedingen, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Fluchtort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Eine Schutzalternative in diesem Sinne besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist.

E. 7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 8 Die Verfügung des SEM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 11. September 2014 eingereichte Kostennote weist einen Aufwand des Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 3643.50.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Der geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand wird als zu hoch und ist nicht vollumfänglich angemessen erachtet und ist zu reduzieren. Zu berücksichtigen ist jedoch der nach Einreichung der Kostennote erfolgte Vertretungsaufwand des Rechtsvertreters. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4024/2014/pjn Urteil vom 16. Februar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Adam Arend,Advokatur Kanonengasse Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben gemäss am 9. Juli 2011 in die Schweiz und ersuchte am 10. Juli 2011 um Asyl nach. B. Am 19. Juli 2011 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 10. Januar 2014 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Kabul geboren und aufgewachsen und habe dort neun Jahre die Schule besucht. Später habe er sein Einkommen als Chauffeur eines Polizeioffiziers und als Taxifahrer erzielt. Seit Oktober 2008 habe er in einem amerikanischen Militärcamp in der Stadt B._______ Provinz C._______, für die amerikanische Firma "(...)" als Wachmann gearbeitet. Im Camp seien zwischen 150 und 200 amerikanische Soldaten stationiert gewesen. Der Sicherheitsdienst habe aus etwa 40 Personen bestanden und sei zuständig für die Kontrolle von Personen und Waren an den Eingängen gewesen. Im Camp hätten sodann etwa 40 weitere Personen gearbeitet, die für logistische Belange und die Sauberkeit zuständig gewesen seien, darunter auch ein aus der Region stammendes Brüderpaar. Von einem der beiden Brüder sei er eines Tages zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Er habe diese Aufforderung so verstanden, dass er den Schmuggel von Lebensmitteln aus dem Camp zulassen solle, was er von jeher getan habe. Kurze Zeit später habe sich jedoch herausgestellt, dass beide Brüder offenbar in Zusammenhang mit den Taliban zu bringen seien. Beide Brüder hätten denn auch in der Folge die Region verlassen. Er selbst habe seine Tätigkeit als Wachmann aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung, welche die Arbeit in schwerer Schutzweste verunmöglicht habe, Mitte März 2011 aufgeben müssen. Er sei daraufhin nach Kabul zurückgekehrt, um dort wieder als Taxichauffeur zu arbeiten. Im Mai 2011 habe er in Kabul das Nachmittagsgebet in der Moschee unweit seines Elternhauses besucht. Nach dem Gebet habe ihn einer der beiden besagten Brüder vor der Moschee erwartet und ihn des Verrats bezichtigt, ohne dies näher zu konkretisieren. Er vermute jedoch, dass es um die Enttarnung als Taliban im Camp gegangen sei. Die Aufforderung, in ein Auto zu steigen, habe er verweigert und die Flucht ergriffen, worauf drei Schüsse auf ihn abgegeben worden seien. Er sei jedoch unverletzt geblieben und habe sich zu einem Freund begeben, welcher in der Nähe gewohnt habe. Mit dessen Unterstützung habe er anderntags die Flucht aus dem Heimatstaat angetreten. Konkret befürchte er, bei seiner Rückkehr durch die Taliban getötet zu werden. Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seinen afghanischen Identitätsausweis (Original), seinen afghanischen Führerausweis (Original), eine Arbeitsbestätigung der "(...)" vom 3. August 2011 (Kopie), eine Bestätigung betreffend den Besuch eines Security Kurses im Oktober 2008 (Kopie), Mitarbeiterausweise des "(...)" (Kopie), Fotos betreffend den Wachdienst im Camp (Original / Kopie), medizinische Unterlagen aus dem Heimatstaat, welche seine Wirbelsäulenerkrankung betrifft, einen ambulanten Kurzbericht des Spitals (...), datierend vom 21. August 2012, sowie verschiedene Unterlagen den Vater und einen Bruder betreffend, ein. C. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beurteilung seines Gesundheitszustandes dazu auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Ein entsprechender Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D._______ (innere Medizin FMH), E._______, datierend vom 6. Juni 2014, wurde am 12. Juni 2014 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 24. Juni 2014 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter, am 17. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersucht. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Sinne von Art. 110a AsylG. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht, dies verbunden mit einer Fristsetzung zur Einreichung einer allfälligen Replik. I. Mit Eingabe vom 22. August 2014 wurde seitens des Rechtsvertreters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an das psychiatrische Ambulatorium (...) zur Beurteilung überwiesen worden sei und um entspreche Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik ersucht. Dem Ersuchen wurde stattgegeben. J. Mit Eingabe vom 11. September 2014 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte eine ihn betreffende E-Mail Korrespondenz zwischen dem amtlichen Rechtsbeistand und Herrn F._______, ein, bei welchem es sich um einen der ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers im amerikanischen Camp B._______ handeln soll. Im Weiteren wurde ein ärztlicher Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums (...) datierend vom 5. September 2014, sowie eine Kostennote eingereicht. K. Eine weitere Eingabe datiert vom 21. Januar 2015, in welcher unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nochmals auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht wurde. L. Am 29. Mai 2015 wurde ein weiterer den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht des Ambulatoriums (...), datierend vom 18. Mai 2015, zu den Akten gereicht. M. Mit Schreiben vom 23. November 2015 wurde unter Verweis auf ein laufendes Eheschliessungsverfahren um Mitteilung zum Verfahrensstand ersucht. Über diesen wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2015 orientiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.v.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch einen Landsmann, der ebenfalls im amerikanischen Camp tätig gewesen und der Zugehörigkeit zur Taliban verdächtigt worden sei, erweise sich aufgrund widersprüchlicher Aussagen zum Ablauf der Bedrohung durch besagten ehemaligen Kollegen als unglaubhaft. Ebenso würde das Verhalten des Beschwerdeführers soweit seine Flucht betreffend, der allgemeinen Logik des Handelns widersprechen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden die Flucht ergriffen habe, ohne seine Familie im Vorfeld darüber zu informieren oder zu warnen. Sodann lasse sich allein aus seiner Tätigkeit für eine amerikanische Sicherheitsfirma in einem Camp der amerikanischen Armee eine Furcht vor Verfolgung durch die Taliban nicht objektiv begründen. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine anderweitigen Bedrohungen als die, welche als unglaubhaft zu erachten seien, geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen. Der Vollzug der anzuordnenden Wegweisung erweise sich überdies als zulässig, zumutbar und möglich, da der Beschwerdeführer in Kabul über ein familiäres und soziales Netz verfüge, eine gute Ausbildung habe und die bei ihm vermutete Posttraumatische Belastungsstörung bis zum Zeitpunkt des Entscheids nicht durch weitere ärztliche Zeugnisse belegt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass eine solche nicht bestehe. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, soweit die Vorinstanz Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch einen ehemaligen Mitarbeiter ausmache, sei zu berücksichtigen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers erst Anfang 2014 und damit rund drei Jahre nach dessen Flucht stattgefunden habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem insgesamt von zahlreichen Realkennzeichen, namentlich von spontanen und detailreichen Beschreibungen geprägt. Der Beschwerdeführer gelte im Heimatstaat aufgrund seiner bewiesenen Arbeit für die amerikanische Sicherheitsfirma als Kollaborateur der Besatzungstruppe und gehöre mithin zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, welche in das Visier der Taliban gerate. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bereits zwei Brüder des Beschwerdeführers, welche öffentlich als Gegner der Taliban wahrgenommen worden seien, zu Zeiten der Taliban-Herrschaft verschwunden seien. Diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt "fehlerhaft" ermittelt, indem sie es unterlassen habe, diesen vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemachten Umstand näher zu untersuchen. Die ihm im Heimatstaat drohende Verfolgung durch die Taliban sei zwar nichtstaatlicher Natur, eine Schutzgewährung im Heimatstaat sei aber zu verneinen, da es an einer entsprechenden Schutzinfrastruktur fehle. Sodann sei hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren durch einen behandelnden Psychotherapeuten der ärztliche Verdacht auf das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geäussert worden sei. Der in diesem Zusammenhang gezogene Schluss der Vorinstanz, vom Nichtbestehen einer PTBS auszugehen, erweise sich als fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer leide überdies an einem Cervocoradialen Schmerzsyndrom. Er verfüge überdies entgegen der Annahme der Vorinstanz im Heimatstaat nicht über ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches ihn im Falle einer Rückkehr angemessen unterstützen könne. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zum Verschwinden seiner Brüder habe keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen geboten, da dieses Ereignis gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits mehr als 10 Jahre zurückliege und kein rechtserheblicher Zusammenhang zu den Asylgründen des Beschwerdeführers auszumachen sei. In übrigen sei der Kontakt des Beschwerdeführers mit Angehörigen der Taliban während seiner Arbeit als Wachmann sowie die geltend gemachte in Kabul erlebte Attacke als unglaubhaft erachtet worden. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden keine Probleme mit den Taliban gehabt. 4.4 In den replizierenden Eingaben wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Untersuchungsgrundsatz eine vollständige Sachverhaltsabklärung gebiete. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht gänzlich nachgekommen, indem er die Vorinstanz auf das Verschwinden der Brüder während der Taliban-Herrschaft aufmerksam gemacht habe. Das Verschwinden sei insofern rechtserheblich, als das Asylgesuch mit Furcht vor den Taliban begründet werde. Auch im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein soziales Netz verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Dem Beschwerdeführer sei es sodann gelungen, über Facebook seinen ehemaligen Vorgesetzten F._______ zu kontaktieren. Dieser sei von 2009 bis 2011 im B._______ Camp "training instructor" gewesen. Besagter Vorgesetzter sei auch auf einem der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos (Beschwerdeeingabe, Beilage 11) zu sehen. F._______ habe - wie der eingereichte Schriftverkehr zwischen ihm und dem bevollmächtigten Rechtsvertreter zu entnehmen sei - bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitswächter unter seinem Kommando gearbeitet habe. Er habe sodann auch bestätigt, dass im B._______ Camp zwei Brüder angestellt gewesen seien, welche allem Anschein nach den Taliban angehörten. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde zuletzt auf den Bericht des (...) vom 18. Mai 2015 verwiesen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 5.4 Die Asylgründe sind sodann glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung ist zu bejahen, wenn das Vorbringen genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel ist. Es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2. m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete zunächst den Ablauf des Zusammentreffens mit F._______ in Kabul und die folgenden Ausreiseumstände nicht für glaubhaft. Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang dargestellten Widersprüche nicht restlos zu überzeugen vermögen. So vermag das Gericht in der Aussage, der Beschwerdeführer habe sich zur medizinischen Behandlung in Kabul - und nicht mehr im Camp - aufgehalten, als er F._______ angetroffen habe (BzP), mit den Ausführungen im Detail anlässlich der Anhörung, F._______ habe ihn angegriffen, als er nach Verrichtung des Nachmittagsgebet die Moschee verlassen habe, keinen wesentlichen Widerspruch zu erkennen. Auch dass anlässlich der BzP noch nicht erwähnt wurde, dass F._______ in einem Auto sass und noch weitere Personen mit ihm im Auto gewesen seien, kann angesichts des summarischen Charakters der BzP nicht als wesentlich gewertet werden. Zu Recht führt die Vorinstanz allerdings aus, dass sich gewisse Unterschiede in der Beschreibung des Angriffes beziehungsweise dessen Verlaufes ergeben, was Zweifel aufwirft. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Anhörung erst drei Jahre nach der Ausreise erfolgte und der Beschwerdeführer immer übereinstimmend aussagte, er sei des Verrates bezichtigt worden. Letztlich kann eine abschliessende Beurteilung dieser Vorbringen jedoch unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Sicherheitsdienst für die amerikanische Firma "(...)", im amerikanischen Camp in B._______ Provinz C._______, im Zeitraum von August 2008 bis Mitte März 2011 jedenfalls glaubhaft gemacht hat. Die Einschätzung resultiert zunächst aus seinen detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen zu seiner Tätigkeit. Zudem werden seine Angaben belegt durch zahlreiche von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich seine Arbeitsausweise, eine Arbeitsbestätigung, ein erworbenes Qualifikationszertifikat sowie die verschiedenen Fotos, welche ihn offensichtlich am Arbeitsort zeigen (vgl. act. A 12/1 [Beweismittelcouvert]). Ein ehemaliger Vorgesetzter des Beschwerdeführers hat sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Austausch mit dem Rechtsvertreter ebenfalls die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "(...)" im genannten Zeitraum bestätigt (vgl. Beschwerdedossier act. 8 Beilage 1). 6.2 Die Vorinstanz stellt die Ausübung dieser Tätigkeit durch den Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage. Sie erachtet diese Tätigkeit für sich betrachtet jedoch nicht als flüchtlingsrechtlich relevant, da der Beschwerdeführer allein durch seine Tätigkeit als Wachmann nach Einschätzung der Vorinstanz kein entsprechendes Gefährdungspotential aufweise. Die Vorinstanz stützt sich hierzu auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er abgesehen von den als unglaubhaft erachteten Behelligungen keine anderen Probleme geltend gemacht habe. Die vorinstanzliche Einschätzung kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen im Ergebnis nicht geteilt werden. 6.3 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor. Die Analyse beinhaltete auch die Definition von Personengruppen, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Konkret beurteilte das Gericht die Sicherheitslage als äusserst prekär. Es kam ferner zum Schluss, dass die Hauptstadt Kabul im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen gehöre, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. a.a.O. E. 9.7.4. f.). In letzter Zeit hat sich die Situation in Afghanistan eher noch verschlechtert. Mit dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) und den damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem merklichen Anstieg der zivilen Opfer. Dies ist zu einem wesentlichen Teil regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben. Insbesondere ist in Kabul die Zahl gewaltsamer Übergriffe in letzter Zeit erheblich angestiegen, wobei sich diese vor allem gegen Regierungsvertreter, Sicherheitspersonal sowie ausländische Personen und Geschäftsstellen richten. Der Jahresüberblick 2015 zeigt, dass die Zahl der zivilen Opfer weiterhin sehr hoch ist. Vor diesem Hintergrund ist aktuell unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate unter den afghanischen Sicherheitskräften sehr hoch und der Ausbildungsstand der Rekruten als schlecht zu bezeichnen ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstellt (vgl. zu dieser Einschätzung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.2 m.w.H.). 6.4 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 m.w.H.). 6.5 Der Beschwerdeführer weist angesichts seiner fast dreijährigen Tätigkeit für den Sicherheitsbereich in einem Camp der amerikanischen Streitkräfte bereits an sich ein gewisses Gefährdungsprofil auf. Sein Rechtsvertreter ist sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit einem seiner ehemaligen Vorgesetzten im Camp in Verbindung getreten. Der erfolgte schriftliche Austausch wurde im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl. Beschwerdedossier act. 8 Beilage1). Das Gericht erachte die schriftlichen Ausführungen als authentisch und glaubhaft. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mehrere Jahre für die amerikanischen Streitkräfte tätig war. Der ehemalige Vorgesetzte bestätigt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Camp zwei afghanische Brüder tätig gewesen seien, wobei einem der Brüder eine Nähe zur Taliban nachgewiesen worden sei. Die in diesem Zusammenhang vom BFM angesprochenen Ungereimtheiten in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aufgaben des Brüderpaars und deren Fluchtumstände vermögen vor diesem Hintergrund die Vorbringen insgesamt nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Nicht geteilt werden können sodann auch die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Kontakt des Beschwerdeführers mit einem der Brüder. Dieser wurde vom Beschwerdeführer niederschwellig, ohne Übertreibungen und insgesamt realistisch dargestellt. So beschrieb er, wie er F._______ Lebensmittel aus dem Lager schmuggeln liess und es in diesem Zusammenhang allenfalls zu einem Missverständnis zwischen ihm und F._______ gekommen war, als dieser in aufgefordert hatte, ihm behilflich zu sein. Der ehemalige Vorgesetzte hält zudem fest, dass verschiedentlich Bedrohungen seitens der Taliban erfolgt seien, ein Angriff auf das Camp aber nie stattgefunden habe. Er bestätigt sodann die vom Beschwerdeführer angegebene Anzahl von 40 Sicherheitskräften (vgl. Beschwerdedossier act. 8 Beilage 1 S. 2). Vor dem Hintergrund, dass im Camp selbst mithin eine relativ überschaubare Anzahl von afghanischen Mitarbeitenden tätig war, darf es deshalb als wahrscheinlich gelten, dass der Beschwerdeführer durch Angehörige der Taliban ohne weiteres identifizierbar war und dies auch weiterhin ist. Bereits aufgrund dieser Umstände ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer objektiv einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat überdies in glaubhafter Weise geltend gemacht, dass sein in Kabul als Händler lebender Bruder von Dritten nach seinem Verbleib gefragt worden ist. Die Aussage ist als glaubhaft zu werten, insbesondere als der Beschwerdeführer ohne jegliche Übertreibung auch einräumte, dass seine Familie, namentlich besagter in Kabul lebender Bruder sowie die in Mazar-i-Sharif lebende Schwester und Mutter keinen weiteren eigenen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen seien. 6.6 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört, mit einem entsprechenden Gefährdungspotential. Ein objektiv begründetes Risiko der Verfolgung durch die Taliban ist daher zu bejahen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise bei objektiver Betrachtung zu bejahen ist. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5, m.w.H.). Auch wenn die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage sind, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen, ist davon auszugehen, dass sie für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - zu welchen der Beschwerdeführer gehört - keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können. 6.7 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in anderen Landesteilen würde im Lichte der Schutztheorie bedingen, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Fluchtort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Eine Schutzalternative in diesem Sinne besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist.

7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

8. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 11. September 2014 eingereichte Kostennote weist einen Aufwand des Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 3643.50.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auf. Der geltend gemachte zeitliche Vertretungsaufwand wird als zu hoch und ist nicht vollumfänglich angemessen erachtet und ist zu reduzieren. Zu berücksichtigen ist jedoch der nach Einreichung der Kostennote erfolgte Vertretungsaufwand des Rechtsvertreters. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: