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D-1780/2018

D-1780/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Oktober 2015 auf dem Landweg über den Iran in die Türkei. Anschliessend gelangte er via Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 19. November 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2015 fand in B._______ die Befragung zur Person (BzP; vgl. SEM-Akte A6/10) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 zu den Asylgründen an (vgl. SEM-Akte A20/19). Am 26. Januar 2018 folgte eine ergänzende Anhörung (vgl. SEM-Akte A23/13). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______). Dort würde zurzeit nur noch sein Onkel leben. Seine Eltern seien beide verstorben und er habe keine Geschwister. Er habe an der (...) im Herbst 2011 eine zweijährige Ausbildung für (...) abgeschlossen. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt, ehe er im April 2012 eine Stelle als (...) bei der amerikanischen Firma "(...)" angetreten habe. In Kabul habe er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 gelebt und gearbeitet. Erstmals habe er während des Zuckerfests im August oder September 2012 Kontakt mit den Taliban in seinem Dorf gehabt und sei hierbei aufgefordert worden, die Arbeit bei den Amerikanern niederzulegen und sich den Taliban anzuschliessen, was er jedoch abgelehnt habe. Die Taliban seien immer aggressiver geworden und er sei von ihnen bedroht und geschlagen worden. Insgesamt habe es vier Begegnungen mit den Taliban gegeben. Als er im Jahr 2013 zur Beerdigung seiner Mutter ins Dorf zurückgekehrt sei, hätten sie ihn mitgenommen und geschlagen. Nur durch das Einschreiten der Dorfbewohner sei er wieder freigelassen worden. Die Taliban hätten ihn auch am Telefon bedroht und ihn immer wieder aufgefordert, die Arbeitsstelle bei der amerikanischen Firma zu kündigen. Er habe jedoch konsequent bestritten, für die Amerikaner zu arbeiten. Im Jahr 2014, zum Jahrestag seiner Mutter, sei er erneut nach C._______ zurückgekehrt, wobei er erneut mitgenommen und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Dank seinem Onkel und den Stammesältesten sei er freigelassen worden und nach Kabul gefahren. Dort habe er das Wohnheim seiner Firma und das Firmenareal über ein Jahr lang nicht mehr verlassen. Die Taliban hätten ihn wöchentlich angerufen, bedroht und aufgefordert, das Firmenareal zu verlassen und sie vor dem Eingang zu treffen. Im September 2015 sei ihm gekündigt worden, worauf er das Wohnheim der Firma habe verlassen müssen. Aus Angst vor den Taliban sei er noch in derselben Nacht aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente als Beweismittel ein: eine Tazkira vom 28. Mai 2012, ein Abschlussdiplom "(...)" vom Jahr 2011 und ein Anerkennungszertifikat "(...)" vom (...) 2013. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 - eröffnet am 23. Februar 2018 - wies das SEM das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Angesichts der Unzumutbarkeit der Wegweisung ordnete es indes die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. D. Mit Eingabe vom 23. März 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beantragt den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der rubrizierten Person. Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer drei Auszüge von Internetseiten über den Projektbeschrieb (...) der Firma (...) eingereicht. E. Am 26. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Aufgrund von Widersprüchen und wegen realitätsfremden und nicht nachvollziehbaren Schilderungen erachtete das SEM die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ein Zertifikat des amerikanischen Arbeitgebers mehr als zwei Jahre vor der Kündigung erhalten. Demgegenüber wolle er aber weder ein Kündigungsschreiben noch je einen Lohnausweis erhalten haben. Auch habe er geltend gemacht, zwar einen Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, dieser sei jedoch in der Firma geblieben. Er wisse sodann nicht einmal, ob die Firma in Afghanistan noch tätig sei. Auf der Website der amerikanischen Firma (...) oder (...), wie sie neu heisse, fänden sich Informationen über das vom Beschwerdeführer erwähnte Bauprojekt für (...) in Kabul, an dem dieser beteiligt gewesen sein soll. Das Projekt scheine noch nicht vollständig fertig zu sein, (...) habe jedoch laut Firmenportal und gemäss der Website zu vergebenen Aufträgen der amerikanischen Regierung den eigenen Teil der Arbeit erledigt. Die amerikanischen Regierungsstellen würden eine zweijährige Projektdauer angeben mit dem (...) 2015 als Abschlussdatum. Gemäss der Website der Firma sei das Projekt innerhalb von (...) Monaten fertiggestellt worden. Aus dem eingereichten Anerkennungszertifikat gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom April 2012 bis am (...) 2013 für (...) gearbeitet habe. Selbst wenn er bei den Arbeiten an diesem (...) Monate andauernden Projekt bis zum Schluss dabei gewesen wäre, hätte er den Auftrag früher als von ihm angegeben erfüllt gehabt. Er könne demnach nicht bis im September 2015 am Projekt (...) gearbeitet haben. Es sei folglich auch nicht glaubhaft, dass er ohne jegliche Ankündigung von der Arbeit entlassen worden sei, wenn jedem Arbeitnehmer von Anfang an bekannt gewesen sei, dass der Arbeitsauftrag mit der Fertigstellung des Projekts beendet würde. Auf der Website der Firma befinde sich eine Mitteilung, dass (...) eigene Angestellte und (...) durch Subunternehmen engagierte Arbeiter am Projekt beteiligt gewesen seien. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eher für ein afghanisches Subunternehmen gearbeitet habe. Dies würde wiederum erklären, warum er keinen Arbeitsvertrag und kein Kündigungsschreiben habe abgeben können. In Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, die Taliban hätten ihn vor seiner Ausreise am Telefon bedroht und ihn aufgefordert, das Firmenareal in Kabul zu verlassen und sie am Eingang zu treffen. Später habe er erklärt, er habe gegenüber den Taliban nie zugegeben, für die Amerikaner zu arbeiten, die Taliban hätten somit keinen Beweis für ihre Anschuldigungen gehabt. Er habe die Mobiltelefonnummer nicht gewechselt, weil er den Kontakt zum Heimatdorf habe aufrechterhalten wollen und er habe nicht gewusst, wie man die Nummer am Telefon unterdrücken könne. Als ähnlich unplausiblen Grund für seine Rückkehr ins Dorf nach dem Tod seiner Mutter habe er angegeben, er habe nicht den Verdacht erwecken wollen, für die Amerikaner zu arbeiten. Als weiter nicht nachvollziehbar beurteilte die Vorinstanz die Erklärung, warum die Taliban ihn als (...) hätten einsetzen wollen. Er habe dazu gesagt, die Taliban hätten sich in seiner Anwesenheit darüber unterhalten, dass sie einen (...) brauchen würden, der sich mit (...) auskenne. Daraus habe er geschlossen, er solle als (...) eingesetzt werden. Eine solche Darstellung der Geschehnisse sei nicht nachvollziehbar und es könne dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt werden. Dieser erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 4.2 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Schilderungen über die Verfolgung in Afghanistan seien ohne Weiteres als glaubhaft zu qualifizieren. Den angeblichen Widerspruch zwischen der Aussage, wonach er nie zugegeben habe, für die Amerikaner zu arbeiten, und dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, sie vor dem Areal der amerikanischen Firma zu treffen, habe er auflösen können. Er habe nachvollziehbar beschrieben, die Taliban hätten zwar gewusst, dass er für eine ausländische Firma gearbeitet habe, sie hätten jedoch dieses Wissen bis zum Schluss nicht beweisen können, da er immer wieder verneint habe, für die Amerikaner zu arbeiten. Hinsichtlich der Drohanrufe durch die Taliban nach dem Tod seiner Mutter und der Frage, warum er seine Telefonnummer nicht gewechselt habe, habe er entgegnet, die Taliban hätten jeden Dorfbewohner gekannt und darum eine neue Mobiltelefonnummer in kürzester Zeit in Erfahrung bringen können. Betreffend die Unwissenheit darüber, wie man bei einem Mobiltelefon die Telefonnummer unterdrücken könne, habe er zu bedenken gegeben, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jede Person solche Einzelheiten von technischen Geräten kenne und damit umzugehen wisse. Die Technologie sei in Afghanistan zudem noch nicht so weit fortgeschritten. Bezüglich der Rückkehr ins Dorf während des Jahrestages seiner Mutter und des Risikos hierbei bedroht zu werden, habe er eingewandt, er habe den Eindruck erwecken wollen, nicht für die Amerikaner zu arbeiten. Ein längeres Fernbleiben von C._______ wäre von den Taliban als Schuldeingeständnis gedeutet worden. Durch die Rückkehr in sein Dorf habe er versucht, den Eindruck zu erwecken, sich nicht durch die Taliban bedroht zu fühlen. Hinsichtlich der Vermutung, dass ihn die Taliban als (...) hätten einsetzen wollen, erscheine es als einleuchtend, dass sie Interesse an seiner Person bekundet hätten, da er durch seinen beruflichen Hintergrund Wissen mitgebracht habe, welches auch für den (...) hätte eingesetzt werden können. In Bezug auf die Dauer seiner Arbeitstätigkeit für das Unternehmen (...) hielt er daran fest, dass er von April 2012 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 dort gearbeitet habe. Beim Anerkennungszertifikat für die Arbeit vom April 2012 bis zum (...) 2013 habe es sich um einen Lobbrief und um ein Zwischenzeugnis gehandelt. Er habe auch nach Juli 2013 für die Amerikaner gearbeitet. Auf der Website der vergebenen Aufträge der amerikanischen Regierung sei eine Projektdauer vom (...) 2012 bis 30. März 2015 angegeben. Demgegenüber habe (...) auf ihrer Website eine Projektdauer von (...) Monaten angegeben. Weil sich die Angaben über die Projektdauer widersprächen, sei nicht klar, ob es sich bei diesen Zeitangaben um verlässliche Informationen handle. Es sei denkbar, dass der angegebene Zeitrahmen überschritten worden sei, wie dies bei Bauprojekten häufig vorkomme. Auch als er im Oktober 2015 Afghanistan verlassen habe, sei das Projekt noch nicht beendet gewesen. Hinsichtlich der Anstellungsmodalitäten sei es üblich gewesen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unterschrieben habe und dieser dann beim Arbeitgeber hinterlegt gewesen sei. Wenn man gekündigt habe, habe man auf der letzten Seite nochmals unterschreiben müssen, aber man habe nichts Schriftliches erhalten. Sein Vertrag sei unbefristet gewesen und es habe eine zweiwöchige Kündigungsfrist bestanden. Einen Lohnausweis habe er nicht vorzeigen können, da der Lohn jeweils in bar ausbezahlt worden sei. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft über seine Tätigkeit für die Amerikaner und die daraus resultierende Bedrohung durch die Taliban berichtet. Weiter falle er in eine konkrete Risikogruppe, da er für eine amerikanische Firma tätig gewesen sei und am Projekt für (...) in Kabul gearbeitet habe. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für ein amerikanisches Projekt der afghanischen Regierung habe er begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung.

E. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-bringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Zur Untermauerung seiner Arbeitstätigkeit für die amerikanische Firma (...) reichte der Beschwerdeführer ein "Certificate of Appreciation" ein. Danach wird seine Tätigkeit als (...) beim Projekt (...) vom April 2012 bis am (...) 2013 verdankt. Ob es sich um ein echtes oder allenfalls gefälschtes Dokument handelt, kann hier offenbleiben. Dass das Zertifikat auf den Namen "F._______" lautet, lässt zwar gewisse Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen. Zudem ist es weder handschriftlich unterschrieben noch fehlt ein Stempel oder sonstiges Merkmal, das es als authentisch erscheinen liesse. Jedenfalls vermag es, was vorliegend entscheidend wäre, für die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nach dem (...) 2013 nichts auszusagen. Gemäss dem eingereichten Internetauszug des Projektbeschriebs (...) (Beilage 3 der Beschwerde; nicht mehr abrufbar) ist eine Projektdauer vom (...) 2012 bis (...) 2015 angegeben, mit dem Vermerk "([...])". Ob hierbei ein Verschreiben vorliegt und das Projekt bereits am (...) beendet wurde, kann nicht klar eruiert werden. Auf dem zweiten Internetauszug "Project Summary (...)" (Beilage 4 der Beschwerde) ist eine Projektdauer von (...) Monaten verzeichnet, was (ebenfalls) dafür spricht, dass das Projekt auf Seiten des amerikanischen Unternehmens bereits im (...) beendet wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, bis zu seiner Ausreise Ende September 2015 für denselben amerikanischen Arbeitgeber gearbeitet zu haben, seine Tätigkeit bis zu diesem Datum scheint nach dem Vorstehenden indes zweifelhaft und ist zumindest ab dem (...) 2013 unbelegt geblieben. Weiter ergibt sich - wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat - gemäss Website der Firma, dass (...) eigene Angestellte und (...) durch Subunternehmen engagierte Arbeiter am Projekt beteiligt gewesen seien. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer dürfte nicht direkt für das amerikanische Unternehmen, sondern für ein afghanisches Subunternehmen gearbeitet haben, erweist sich damit als naheliegend. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder ein Kündigungsschreiben noch je einen Lohnausweis erhalten haben will, und es zwar einen Arbeitsvertrag von ungefähr sechs oder sieben Seiten gegeben habe, dieser aber in der Firma geblieben sei. Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, bis zum Tag seiner Ausreise für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet zu haben.

E. 5.3 Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer von den Taliban asylrelevant verfolgt wurde. Zunächst hatte er angegeben, die Taliban hätten ihn vor seiner Ausreise am Telefon bedroht und ihn aufgefordert, das Firmenareal zu verlassen und sie am Eingang zu treffen (SEM-Akte A20 F58). In der ergänzenden Anhörung erklärte er, er habe gegenüber den Taliban nie zugegeben, für die Amerikaner zu arbeiten und diese hätten keinen eindeutigen Beweis für ihre Anschuldigungen gehabt (SEM-Akte A23 F81 ff.). Die Mobiltelefonnummer habe er nicht gewechselt, weil er den Kontakt zum Heimatdorf habe aufrechterhalten wollen. Er wisse im Übrigen nicht, wie man die Nummer am Mobiltelefon unterdrücken könne (SEM-Akte A23 F56). Als Grund, warum er nach dem Tod seiner Mutter überhaupt ins Dorf zurückgekehrt sei, brachte er vor, er habe nicht den Verdacht erwecken wollen, für die Amerikaner zu arbeiten (SEM-Akte A20 F120). Auf die Frage, warum er als (...) habe eingesetzt werden sollen, erklärte er, die Taliban hätten sich in seiner Anwesenheit darüber unterhalten, dass sie einen (...) brauchen würden, und er habe daraus geschlossen, dass er als (...) eingesetzt werden würde (SEM-Akte A20 F73 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirken tatsächlich wenig plausibel und realitätsfremd. In Ergänzung der Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei der Verfolgung durch die Taliban auch Widersprüche auftauchten. Zuerst beschreibt er den ersten Kontakt mit den Taliban während dem Zuckerfest im Dorf: Der Talibanführer G._______ habe ihn zu Hause alleine angesprochen (SEM-Akte A20 F69: "Kam er alleine? Ja."). Später in derselben Anhörung erklärte er, dass dieser zu zweit mit seinem Bruder gekommen sei. Auf den Widerspruch angesprochen, konnte er diesen nicht plausibel aufklären (SEM-Akte A20 F79). Zudem meinte er, nachdem er G._______ erklärt habe, dass er nicht für die Amerikaner arbeiten würde, habe er ihn gehen lassen. Er hat sich jedoch zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen Aussagen zu Hause befunden. Auf Nachfrage fügte er an, der Talibanführer sei dann wieder weggegangen (SEM-Akte A20 F81 ff.). Die Schilderungen betreffend die Festnahme durch die Taliban erfolgten demgegenüber anlässlich der beiden Anhörungen grossmehrheitlich übereinstimmend und nicht derart abwegig, dass sie gänzlich unglaubhaft erscheinen würden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers genügen sie - wie in nachfolgender Erwägung 5.4 zu sehen ist - insgesamt jedoch nicht, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme durch die Taliban nach Intervention der Stammesältesten und seines Onkels offenbar wieder freigelassen worden sei und die Taliban ihm zwei Tage Zeit für die Trauerfeier gegeben hätten (SEM-Akte A20 F124). Obwohl er daraufhin das Dorf verlassen habe und nach Kabul zurückgekehrt sei, berichtete er über keine Behelligungen seines Onkels durch die Taliban. Das Interesse der Taliban an seiner Person dürfte daher nicht so gross gewesen sein, wie von ihm ausgeführt.

E. 5.4 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Dabei wird zutreffend darauf verwiesen, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Einschränkend ist jedoch zu erwähnen, dass eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4 m.w.H.). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer der entsprechenden Risikogruppe zugerechnet werden kann. Er hat als (...) mehrheitlich (...), was noch nicht als verfolgungswürdige Unterstützung der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen werden muss. Insbesondere war er aber - jedenfalls zuletzt - nicht für ein ausländisches, sondern, wie dargelegt, für ein afghanisches Unternehmen tätig (E. 5.2). Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf Kontakt mit den Taliban hatte, bleibt zweifelhaft, ob er in Kabul tatsächlich gesucht wurde. Gemäss eigenen Angaben sei ihm trotz des Bekanntwerdens seiner beruflichen Tätigkeit ein relativ problemloses Leben möglich gewesen. So hat er sich weiterhin in Kabul aufgehalten, ohne dass es, ausser den angeblichen - nicht weiter belegten - Drohanrufen, zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen sei. Zwar will er sich das letzte Jahr offenbar nicht mehr aus dem Camp bewegt haben, doch bleibt diesbezüglich einerseits darauf hinzuweisen, dass die Arbeitstätigkeit für das amerikanische Unternehmen eben nicht glaubhaft gemacht werden konnte, andererseits dass in Kabul grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.5 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Argumente des Beschwerdeführers, wieso er sich in Kabul nicht um Schutz bemüht habe, überzeugen nicht. So machte er anlässlich der Anhörung lediglich geltend, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er nicht habe sagen können, wo sich die Taliban aufhalten würden, und befürchtete, im Falle einer Anzeige getötet zu werden (SEM-Akte A20 F132).

E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zudem mit der Fürsorgebestätigung vom 20. März 2018 belegt. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es werden trotz des vorliegenden Verfahrensausganges keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.2 Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- aufgeführt. Bei einem Stundensatz von Fr. 150.- ergibt dies ein dem vorliegenden Verfahren angemessenes Honorar von Fr. 950.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des mandatierten Rechtsvertreters werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 950.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1780/2018 Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs Oktober 2015 auf dem Landweg über den Iran in die Türkei. Anschliessend gelangte er via Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 19. November 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2015 fand in B._______ die Befragung zur Person (BzP; vgl. SEM-Akte A6/10) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 zu den Asylgründen an (vgl. SEM-Akte A20/19). Am 26. Januar 2018 folgte eine ergänzende Anhörung (vgl. SEM-Akte A23/13). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______). Dort würde zurzeit nur noch sein Onkel leben. Seine Eltern seien beide verstorben und er habe keine Geschwister. Er habe an der (...) im Herbst 2011 eine zweijährige Ausbildung für (...) abgeschlossen. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt, ehe er im April 2012 eine Stelle als (...) bei der amerikanischen Firma "(...)" angetreten habe. In Kabul habe er in der Folge bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 gelebt und gearbeitet. Erstmals habe er während des Zuckerfests im August oder September 2012 Kontakt mit den Taliban in seinem Dorf gehabt und sei hierbei aufgefordert worden, die Arbeit bei den Amerikanern niederzulegen und sich den Taliban anzuschliessen, was er jedoch abgelehnt habe. Die Taliban seien immer aggressiver geworden und er sei von ihnen bedroht und geschlagen worden. Insgesamt habe es vier Begegnungen mit den Taliban gegeben. Als er im Jahr 2013 zur Beerdigung seiner Mutter ins Dorf zurückgekehrt sei, hätten sie ihn mitgenommen und geschlagen. Nur durch das Einschreiten der Dorfbewohner sei er wieder freigelassen worden. Die Taliban hätten ihn auch am Telefon bedroht und ihn immer wieder aufgefordert, die Arbeitsstelle bei der amerikanischen Firma zu kündigen. Er habe jedoch konsequent bestritten, für die Amerikaner zu arbeiten. Im Jahr 2014, zum Jahrestag seiner Mutter, sei er erneut nach C._______ zurückgekehrt, wobei er erneut mitgenommen und bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Dank seinem Onkel und den Stammesältesten sei er freigelassen worden und nach Kabul gefahren. Dort habe er das Wohnheim seiner Firma und das Firmenareal über ein Jahr lang nicht mehr verlassen. Die Taliban hätten ihn wöchentlich angerufen, bedroht und aufgefordert, das Firmenareal zu verlassen und sie vor dem Eingang zu treffen. Im September 2015 sei ihm gekündigt worden, worauf er das Wohnheim der Firma habe verlassen müssen. Aus Angst vor den Taliban sei er noch in derselben Nacht aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente als Beweismittel ein: eine Tazkira vom 28. Mai 2012, ein Abschlussdiplom "(...)" vom Jahr 2011 und ein Anerkennungszertifikat "(...)" vom (...) 2013. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 - eröffnet am 23. Februar 2018 - wies das SEM das Asylgesuch ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Angesichts der Unzumutbarkeit der Wegweisung ordnete es indes die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM an, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. D. Mit Eingabe vom 23. März 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beantragt den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der rubrizierten Person. Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer drei Auszüge von Internetseiten über den Projektbeschrieb (...) der Firma (...) eingereicht. E. Am 26. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Aufgrund von Widersprüchen und wegen realitätsfremden und nicht nachvollziehbaren Schilderungen erachtete das SEM die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe ein Zertifikat des amerikanischen Arbeitgebers mehr als zwei Jahre vor der Kündigung erhalten. Demgegenüber wolle er aber weder ein Kündigungsschreiben noch je einen Lohnausweis erhalten haben. Auch habe er geltend gemacht, zwar einen Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben, dieser sei jedoch in der Firma geblieben. Er wisse sodann nicht einmal, ob die Firma in Afghanistan noch tätig sei. Auf der Website der amerikanischen Firma (...) oder (...), wie sie neu heisse, fänden sich Informationen über das vom Beschwerdeführer erwähnte Bauprojekt für (...) in Kabul, an dem dieser beteiligt gewesen sein soll. Das Projekt scheine noch nicht vollständig fertig zu sein, (...) habe jedoch laut Firmenportal und gemäss der Website zu vergebenen Aufträgen der amerikanischen Regierung den eigenen Teil der Arbeit erledigt. Die amerikanischen Regierungsstellen würden eine zweijährige Projektdauer angeben mit dem (...) 2015 als Abschlussdatum. Gemäss der Website der Firma sei das Projekt innerhalb von (...) Monaten fertiggestellt worden. Aus dem eingereichten Anerkennungszertifikat gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vom April 2012 bis am (...) 2013 für (...) gearbeitet habe. Selbst wenn er bei den Arbeiten an diesem (...) Monate andauernden Projekt bis zum Schluss dabei gewesen wäre, hätte er den Auftrag früher als von ihm angegeben erfüllt gehabt. Er könne demnach nicht bis im September 2015 am Projekt (...) gearbeitet haben. Es sei folglich auch nicht glaubhaft, dass er ohne jegliche Ankündigung von der Arbeit entlassen worden sei, wenn jedem Arbeitnehmer von Anfang an bekannt gewesen sei, dass der Arbeitsauftrag mit der Fertigstellung des Projekts beendet würde. Auf der Website der Firma befinde sich eine Mitteilung, dass (...) eigene Angestellte und (...) durch Subunternehmen engagierte Arbeiter am Projekt beteiligt gewesen seien. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eher für ein afghanisches Subunternehmen gearbeitet habe. Dies würde wiederum erklären, warum er keinen Arbeitsvertrag und kein Kündigungsschreiben habe abgeben können. In Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, die Taliban hätten ihn vor seiner Ausreise am Telefon bedroht und ihn aufgefordert, das Firmenareal in Kabul zu verlassen und sie am Eingang zu treffen. Später habe er erklärt, er habe gegenüber den Taliban nie zugegeben, für die Amerikaner zu arbeiten, die Taliban hätten somit keinen Beweis für ihre Anschuldigungen gehabt. Er habe die Mobiltelefonnummer nicht gewechselt, weil er den Kontakt zum Heimatdorf habe aufrechterhalten wollen und er habe nicht gewusst, wie man die Nummer am Telefon unterdrücken könne. Als ähnlich unplausiblen Grund für seine Rückkehr ins Dorf nach dem Tod seiner Mutter habe er angegeben, er habe nicht den Verdacht erwecken wollen, für die Amerikaner zu arbeiten. Als weiter nicht nachvollziehbar beurteilte die Vorinstanz die Erklärung, warum die Taliban ihn als (...) hätten einsetzen wollen. Er habe dazu gesagt, die Taliban hätten sich in seiner Anwesenheit darüber unterhalten, dass sie einen (...) brauchen würden, der sich mit (...) auskenne. Daraus habe er geschlossen, er solle als (...) eingesetzt werden. Eine solche Darstellung der Geschehnisse sei nicht nachvollziehbar und es könne dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt werden. Dieser erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Schilderungen über die Verfolgung in Afghanistan seien ohne Weiteres als glaubhaft zu qualifizieren. Den angeblichen Widerspruch zwischen der Aussage, wonach er nie zugegeben habe, für die Amerikaner zu arbeiten, und dass ihn die Taliban aufgefordert hätten, sie vor dem Areal der amerikanischen Firma zu treffen, habe er auflösen können. Er habe nachvollziehbar beschrieben, die Taliban hätten zwar gewusst, dass er für eine ausländische Firma gearbeitet habe, sie hätten jedoch dieses Wissen bis zum Schluss nicht beweisen können, da er immer wieder verneint habe, für die Amerikaner zu arbeiten. Hinsichtlich der Drohanrufe durch die Taliban nach dem Tod seiner Mutter und der Frage, warum er seine Telefonnummer nicht gewechselt habe, habe er entgegnet, die Taliban hätten jeden Dorfbewohner gekannt und darum eine neue Mobiltelefonnummer in kürzester Zeit in Erfahrung bringen können. Betreffend die Unwissenheit darüber, wie man bei einem Mobiltelefon die Telefonnummer unterdrücken könne, habe er zu bedenken gegeben, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jede Person solche Einzelheiten von technischen Geräten kenne und damit umzugehen wisse. Die Technologie sei in Afghanistan zudem noch nicht so weit fortgeschritten. Bezüglich der Rückkehr ins Dorf während des Jahrestages seiner Mutter und des Risikos hierbei bedroht zu werden, habe er eingewandt, er habe den Eindruck erwecken wollen, nicht für die Amerikaner zu arbeiten. Ein längeres Fernbleiben von C._______ wäre von den Taliban als Schuldeingeständnis gedeutet worden. Durch die Rückkehr in sein Dorf habe er versucht, den Eindruck zu erwecken, sich nicht durch die Taliban bedroht zu fühlen. Hinsichtlich der Vermutung, dass ihn die Taliban als (...) hätten einsetzen wollen, erscheine es als einleuchtend, dass sie Interesse an seiner Person bekundet hätten, da er durch seinen beruflichen Hintergrund Wissen mitgebracht habe, welches auch für den (...) hätte eingesetzt werden können. In Bezug auf die Dauer seiner Arbeitstätigkeit für das Unternehmen (...) hielt er daran fest, dass er von April 2012 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 dort gearbeitet habe. Beim Anerkennungszertifikat für die Arbeit vom April 2012 bis zum (...) 2013 habe es sich um einen Lobbrief und um ein Zwischenzeugnis gehandelt. Er habe auch nach Juli 2013 für die Amerikaner gearbeitet. Auf der Website der vergebenen Aufträge der amerikanischen Regierung sei eine Projektdauer vom (...) 2012 bis 30. März 2015 angegeben. Demgegenüber habe (...) auf ihrer Website eine Projektdauer von (...) Monaten angegeben. Weil sich die Angaben über die Projektdauer widersprächen, sei nicht klar, ob es sich bei diesen Zeitangaben um verlässliche Informationen handle. Es sei denkbar, dass der angegebene Zeitrahmen überschritten worden sei, wie dies bei Bauprojekten häufig vorkomme. Auch als er im Oktober 2015 Afghanistan verlassen habe, sei das Projekt noch nicht beendet gewesen. Hinsichtlich der Anstellungsmodalitäten sei es üblich gewesen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unterschrieben habe und dieser dann beim Arbeitgeber hinterlegt gewesen sei. Wenn man gekündigt habe, habe man auf der letzten Seite nochmals unterschreiben müssen, aber man habe nichts Schriftliches erhalten. Sein Vertrag sei unbefristet gewesen und es habe eine zweiwöchige Kündigungsfrist bestanden. Einen Lohnausweis habe er nicht vorzeigen können, da der Lohn jeweils in bar ausbezahlt worden sei. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft über seine Tätigkeit für die Amerikaner und die daraus resultierende Bedrohung durch die Taliban berichtet. Weiter falle er in eine konkrete Risikogruppe, da er für eine amerikanische Firma tätig gewesen sei und am Projekt für (...) in Kabul gearbeitet habe. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für ein amerikanisches Projekt der afghanischen Regierung habe er begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. 5. 5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-bringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig über-zeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zur Untermauerung seiner Arbeitstätigkeit für die amerikanische Firma (...) reichte der Beschwerdeführer ein "Certificate of Appreciation" ein. Danach wird seine Tätigkeit als (...) beim Projekt (...) vom April 2012 bis am (...) 2013 verdankt. Ob es sich um ein echtes oder allenfalls gefälschtes Dokument handelt, kann hier offenbleiben. Dass das Zertifikat auf den Namen "F._______" lautet, lässt zwar gewisse Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen. Zudem ist es weder handschriftlich unterschrieben noch fehlt ein Stempel oder sonstiges Merkmal, das es als authentisch erscheinen liesse. Jedenfalls vermag es, was vorliegend entscheidend wäre, für die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nach dem (...) 2013 nichts auszusagen. Gemäss dem eingereichten Internetauszug des Projektbeschriebs (...) (Beilage 3 der Beschwerde; nicht mehr abrufbar) ist eine Projektdauer vom (...) 2012 bis (...) 2015 angegeben, mit dem Vermerk "([...])". Ob hierbei ein Verschreiben vorliegt und das Projekt bereits am (...) beendet wurde, kann nicht klar eruiert werden. Auf dem zweiten Internetauszug "Project Summary (...)" (Beilage 4 der Beschwerde) ist eine Projektdauer von (...) Monaten verzeichnet, was (ebenfalls) dafür spricht, dass das Projekt auf Seiten des amerikanischen Unternehmens bereits im (...) beendet wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, bis zu seiner Ausreise Ende September 2015 für denselben amerikanischen Arbeitgeber gearbeitet zu haben, seine Tätigkeit bis zu diesem Datum scheint nach dem Vorstehenden indes zweifelhaft und ist zumindest ab dem (...) 2013 unbelegt geblieben. Weiter ergibt sich - wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat - gemäss Website der Firma, dass (...) eigene Angestellte und (...) durch Subunternehmen engagierte Arbeiter am Projekt beteiligt gewesen seien. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer dürfte nicht direkt für das amerikanische Unternehmen, sondern für ein afghanisches Subunternehmen gearbeitet haben, erweist sich damit als naheliegend. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder ein Kündigungsschreiben noch je einen Lohnausweis erhalten haben will, und es zwar einen Arbeitsvertrag von ungefähr sechs oder sieben Seiten gegeben habe, dieser aber in der Firma geblieben sei. Der Beschwerdeführer vermag demnach nicht glaubhaft zu machen, bis zum Tag seiner Ausreise für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet zu haben. 5.3 Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer von den Taliban asylrelevant verfolgt wurde. Zunächst hatte er angegeben, die Taliban hätten ihn vor seiner Ausreise am Telefon bedroht und ihn aufgefordert, das Firmenareal zu verlassen und sie am Eingang zu treffen (SEM-Akte A20 F58). In der ergänzenden Anhörung erklärte er, er habe gegenüber den Taliban nie zugegeben, für die Amerikaner zu arbeiten und diese hätten keinen eindeutigen Beweis für ihre Anschuldigungen gehabt (SEM-Akte A23 F81 ff.). Die Mobiltelefonnummer habe er nicht gewechselt, weil er den Kontakt zum Heimatdorf habe aufrechterhalten wollen. Er wisse im Übrigen nicht, wie man die Nummer am Mobiltelefon unterdrücken könne (SEM-Akte A23 F56). Als Grund, warum er nach dem Tod seiner Mutter überhaupt ins Dorf zurückgekehrt sei, brachte er vor, er habe nicht den Verdacht erwecken wollen, für die Amerikaner zu arbeiten (SEM-Akte A20 F120). Auf die Frage, warum er als (...) habe eingesetzt werden sollen, erklärte er, die Taliban hätten sich in seiner Anwesenheit darüber unterhalten, dass sie einen (...) brauchen würden, und er habe daraus geschlossen, dass er als (...) eingesetzt werden würde (SEM-Akte A20 F73 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirken tatsächlich wenig plausibel und realitätsfremd. In Ergänzung der Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei der Verfolgung durch die Taliban auch Widersprüche auftauchten. Zuerst beschreibt er den ersten Kontakt mit den Taliban während dem Zuckerfest im Dorf: Der Talibanführer G._______ habe ihn zu Hause alleine angesprochen (SEM-Akte A20 F69: "Kam er alleine? Ja."). Später in derselben Anhörung erklärte er, dass dieser zu zweit mit seinem Bruder gekommen sei. Auf den Widerspruch angesprochen, konnte er diesen nicht plausibel aufklären (SEM-Akte A20 F79). Zudem meinte er, nachdem er G._______ erklärt habe, dass er nicht für die Amerikaner arbeiten würde, habe er ihn gehen lassen. Er hat sich jedoch zu diesem Zeitpunkt gemäss seinen Aussagen zu Hause befunden. Auf Nachfrage fügte er an, der Talibanführer sei dann wieder weggegangen (SEM-Akte A20 F81 ff.). Die Schilderungen betreffend die Festnahme durch die Taliban erfolgten demgegenüber anlässlich der beiden Anhörungen grossmehrheitlich übereinstimmend und nicht derart abwegig, dass sie gänzlich unglaubhaft erscheinen würden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers genügen sie - wie in nachfolgender Erwägung 5.4 zu sehen ist - insgesamt jedoch nicht, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer nach der Festnahme durch die Taliban nach Intervention der Stammesältesten und seines Onkels offenbar wieder freigelassen worden sei und die Taliban ihm zwei Tage Zeit für die Trauerfeier gegeben hätten (SEM-Akte A20 F124). Obwohl er daraufhin das Dorf verlassen habe und nach Kabul zurückgekehrt sei, berichtete er über keine Behelligungen seines Onkels durch die Taliban. Das Interesse der Taliban an seiner Person dürfte daher nicht so gross gewesen sein, wie von ihm ausgeführt. 5.4 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Dabei wird zutreffend darauf verwiesen, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Einschränkend ist jedoch zu erwähnen, dass eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4 m.w.H.). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer der entsprechenden Risikogruppe zugerechnet werden kann. Er hat als (...) mehrheitlich (...), was noch nicht als verfolgungswürdige Unterstützung der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen werden muss. Insbesondere war er aber - jedenfalls zuletzt - nicht für ein ausländisches, sondern, wie dargelegt, für ein afghanisches Unternehmen tätig (E. 5.2). Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf Kontakt mit den Taliban hatte, bleibt zweifelhaft, ob er in Kabul tatsächlich gesucht wurde. Gemäss eigenen Angaben sei ihm trotz des Bekanntwerdens seiner beruflichen Tätigkeit ein relativ problemloses Leben möglich gewesen. So hat er sich weiterhin in Kabul aufgehalten, ohne dass es, ausser den angeblichen - nicht weiter belegten - Drohanrufen, zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen sei. Zwar will er sich das letzte Jahr offenbar nicht mehr aus dem Camp bewegt haben, doch bleibt diesbezüglich einerseits darauf hinzuweisen, dass die Arbeitstätigkeit für das amerikanische Unternehmen eben nicht glaubhaft gemacht werden konnte, andererseits dass in Kabul grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen ist (vgl. Urteil des BVGer D-237/2017 vom 17. April 2018 E. 5.5 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Argumente des Beschwerdeführers, wieso er sich in Kabul nicht um Schutz bemüht habe, überzeugen nicht. So machte er anlässlich der Anhörung lediglich geltend, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er nicht habe sagen können, wo sich die Taliban aufhalten würden, und befürchtete, im Falle einer Anzeige getötet zu werden (SEM-Akte A20 F132). 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Februar 2018 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung war nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zudem mit der Fürsorgebestätigung vom 20. März 2018 belegt. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es werden trotz des vorliegenden Verfahrensausganges keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- aufgeführt. Bei einem Stundensatz von Fr. 150.- ergibt dies ein dem vorliegenden Verfahren angemessenes Honorar von Fr. 950.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des mandatierten Rechtsvertreters werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 950.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: