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D-237/2017

D-237/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 25. November 2015 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 7. Juli 2016 und 26. Oktober 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban verfolgt werde, da er in einem (...) mit ausländischer Kundschaft sowie für eine Firma gearbeitet habe, welche auch mit ausländischen Firmen zusammenarbeite. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Eröffnung am 13. Dezember 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Der Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert, einen Rechtsvertreter zu nennen, welcher amtlich beigeordnet werden solle. F. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers nach und ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde diesem Gesuch entsprochen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 replizierte. H. Am 17. Januar 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um beförderliche Behandlung. Am 18. Januar 2018 wurde dieses Schreibens seitens des Gerichts beantwortet.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und aus B._______, Provinz C._______ stamme. Im Alter von etwa (...) Jahren sei er zusammen mit seinem Bruder nach Kabul gezogen, wo er die Schule besucht und gearbeitet habe. Ab 2011 habe er für die Firma (...) deren Kundschaft ausländisch gewesen sei, als (...) gearbeitet. Er habe zunächst im (...) für (...) gearbeitet. Im März oder Juni 2013 sei er in die Filiale auf dem (...) versetzt worden. Von (...) 2014 bis (...) 2015 habe er für die (...) gearbeitet, eine Firma, die in der (...) tätig gewesen sei und auch mit ausländischen Firmen zusammengearbeitet habe. Er habe verschiedene Aufgaben erledigt; beispielsweise (...). Etwa 2012 respektive (...) 2013 habe ein entfernter Verwandter (D._______), welcher gleichzeitig der Bruder der Frau gewesen sei, die ihm (Beschwerdeführer) seit seiner Kindheit versprochen worden sei, auf seinem Mobiltelefon Bilder und Videos entdeckt, die er bei (...) aufgenommen habe. D._______ sowie dessen Familie würden wohl den Taliban oder Daesh angehören. D._______ habe ihn als Ungläubigen bezeichnet. Am Tag darauf habe E._______, der Vater von D._______, welcher Mullah sei, ihn auf die Arbeit bei (...) angesprochen. Er habe ihm gesagt, dass er so etwas nicht von ihm erwartet habe, er diese Arbeit aber weiterhin ausführen solle und dies dann zugunsten der Taliban genutzt werden könne. Er (Beschwerdeführer) habe diesen Vorschlag jedoch abgelehnt, respektive abgestritten, dass er für die US-Amerikaner arbeite. Es sei eine Fatwa erlassen worden, wonach er ein Ungläubiger sei, welcher getötet werden dürfe. Seither habe er versucht, nicht zu sehr aufzufallen, wenn er von Kabul nach Hause zurückgekehrt sei, und er habe den Kontakt zu D._______ und seinesgleichen gemieden. Ungefähr ein bis eineinhalb Jahre später habe E._______ ihn anlässlich einer Trauerfeier erneut auf seine Arbeit angesprochen und wiederum von ihm verlangt, ihm durch diese Arbeit zu helfen, was er allerdings erneut abgelehnt habe, respektive wiederum abgestritten habe, dass er für die US-Amerikaner arbeite. Im Jahre 2013, etwa einen Monat nachdem er seine Arbeitsstelle von (...) zum (...) gewechselt habe, sei in (...) ein Selbstmordattentat verübt worden. Er wisse nicht, ob "sie" bei diesem Attentat die Finger im Spiel gehabt hätten. Auf jeden Fall hätten sich die Taliban zum Attentat bekannt. Anschliessend habe er für etwa ein Jahr für die (...) gearbeitet. Danach habe er keine Arbeit mehr gefunden, weshalb er nach Hause zurückgekehrt sei. In C._______ habe er mit seinem Bruder zusammen in einer (...) gearbeitet. Sein Vater habe ihm eröffnet, dass er ihn nun mit E._______ Tochter verheiraten werde. Er habe dies jedoch nicht gewollt und sei deshalb nach Kabul zurückgekehrt, wo er bei seinem Bruder gelebt habe. Dort sei er einmal auf dem Nachhauseweg zur Wohnung seines Bruders von zwei unbekannten Personen angegriffen worden. Er sei geschlagen und (...) verletzt worden. Da sein Bruder seine Schreie gehört habe, sei er aus der Wohnung gekommen, woraufhin die Angreifer geflohen seien. Er sei ins Spital eingeliefert worden. Am nächsten Tag habe D._______ ihn angerufen und ihm gesagt, er habe beim Angriff am Tag zuvor Glück gehabt; er werde aber schon noch getötet. Etwa eine Woche nach dem Angriff habe er Afghanistan verlassen. Nach seiner Ausreise habe sein Bruder in C._______ Probleme bekommen und seine Arbeit verloren. Als Beweismittel reichte er einen Reisepass, Kopien der Tazkara, des Führerscheins und eines Abschlusszeugnisses, Bestätigungen und Zertifikate von (...) und (...), eine Karte von (...) und eine Patientenkarte eines Spitals ein.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Flüchtlingseigenschaft einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Ferner müsse die Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Der Beschwerdeführer habe sich der Bedrohung durch die Taliban in C._______ durch die Rückkehr nach Kabul entziehen können. Ausserdem sei er im Zeitraum von drei Jahren lediglich zweimal bedroht worden, und zwar im Jahre 2012 und eineinhalb Jahre später. Zwischen diesen Bedrohungen und der Ausreise im Oktober 2015 bestehe kein genügender sachlicher oder zeitlicher Kausalzusammenhang. Übergriffe durch Privatpersonen seien nicht asylrelevant, sofern der Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Auf die Frage, ob er sich mit seinen Problemen an die afghanischen Behörden gewendet habe, habe er erwidert, dies nicht getan zu haben, da die Personen, welche in verfolgen würden, in C._______ regieren und er nicht wisse, wo er sich hätte beschweren sollen. In Kabul sei von schutzwilligen und schutzfähigen Behörden auszugehen. Seine Erklärung, er habe sich nach dem tätlichen Angriff durch zwei Unbekannte nicht an die Behörden gewendet, da sein Bruder nicht gewollt habe, dass die Behörden über seine Arbeit und diejenige seiner Ehefrau informiert würden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei zwar begreiflich, dass der Bruder diese Arbeitstätigkeiten nicht weitum publik machen wollte. Wieso er diese aber auch vor den Behörden nicht offenlegen wollte beziehungsweise dies hätte tun müssen, nur weil der Angriff in der Nähe seiner Wohnung stattgefunden habe, erschliesse sich dagegen nicht. Es würden folglich keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörden in Kabul im konkreten Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen wären. Der Umstand, dass sein Vater ihn entgegen seinem Willen mit der Tochter von E._______ habe verheiraten wollen, stelle keinen asylrelevanten Nachteil dar. Soweit der tätliche Angriff in Kabul auf seine Weigerung zurückzuführen sein sollte, könne auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich des Anschlags auf (...) gebe es keine Hinweise auf eine Beteiligung D._______ oder anderer diesem nahestehender Personen. Allein aus dem Umstand, dass diese den Taliban angehören würden und sich Letztere zum Anschlag bekannt hätten, lasse sich nicht ableiten, dass die Verfolger des Beschwerdeführers konkret etwas mit dem Anschlag zu tun gehabt hätten. Ausserdem sei anzumerken, dass er angegeben habe, zum Zeitpunkt des Anschlags bereits etwa einen Monat an einem anderen Ort gearbeitet zu haben. Ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anschlag sei somit nicht erkennbar. Vielmehr sei dieser wohl auf die heikle Sicherheitslage Afghanistans zurückzuführen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Zu diesen Personen würden unter anderem Personen zählen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betreffe dies afghanische sowie ausländische Mitarbeitende internationaler Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Sowohl (...) als auch (...) seien von den US-amerikanischen Streitkräften oder anderen Organisationen, welche in sensiblen Bereichen arbeiten würden, zu unterscheiden. (...) habe (...) betrieben, während (...) einen Benzinvertrag mit der NATO gehabt und unter anderem Gebäude für Ausländer gebaut habe. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Arbeit nicht besonders exponiert. Er habe bei (...) als (...) beziehungsweise (...) und bei (...) Hilfeleistungen wie (...) erledigt. Das Risiko, von den Taliban gezielt angegriffen zu werden, sei in Kabul für Personen, die kein erhöhtes Profil aufweisen würden, geringer als an anderen Orten in Afghanistan. Zudem dürfte ein allfälliges früheres Verfolgungsinteresse aufgrund der Tatsache, dass die erwähnten Tätigkeiten bereits länger zurückliegen würden, aktuell gering sein. Aufgrund dieser Erwägungen erübrige es sich, auf die Unglaubhaftigkeits-elemente in den Ausführungen einzugehen.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die beiden Firmen vor seiner Familie habe verheimlichen müssen, da sein Vater früher ebenfalls für die Taliban tätig gewesen sei. Der Argumentation des SEM wurde entgegnet, dass die Taliban und andere Extremisten den Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für westliche Firmen als Verräter und Ungläubigen betrachten würden. Allein wegen dieser Tätigkeit falle er unter eines der Risikoprofile gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Hinzu komme, dass auch Teile seiner Familie die Taliban unterstützen würden, weshalb er ein Doppelleben habe führen müssen. Er werde ausserdem von den Taliban verfolgt, da er sich geweigert habe, für sie zu arbeiten. Neben den bereits geschilderten Erlebnissen habe er nach seiner Ausreise Drohbriefe von den Taliban erhalten. Seine Mutter habe diese Briefe an sich genommen, damit sein Vater sie nicht sehe. Er wisse jedoch nicht, ob sein Vater darüber informiert sei, dass er (Beschwerdeführer) von den Taliban gesucht werde. Aus den Briefen gehe hervor, dass er bei einer Rückkehr getötet würde. Dabei werde auch auf den Vorfall in Kabul verwiesen, als er von Unbekannten angegriffen worden sei. Seine Mutter habe ferner von der lokalen Polizei eine Bestätigung betreffend den Erhalt der Drohbriefe eingeholt. Von den Polizeibehörden könne er keinen Schutz erwarten. Diese hätten gravierende Schwächen. Sie seien korrupt und oft selber an Entführungen, Erpressungen und am Drogenhandel beteiligt. Eine Mehrheit der afghanischen Bevölkerung habe keinen Zugang zu juristischen Institutionen.

E. 4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, der Beschwerdeführer habe in den drei Befragungen nie erwähnt, dass sein Vater früher Taliban gewesen sei und er deswegen mit gravierenden Konsequenzen konfrontiert gewesen wäre, wenn sein Vater von seiner Arbeit erfahren hätte. In der Anhörung vom 7. Juli 2016 habe er lediglich erwähnt, sein Vater habe früher ein Geschäft (...) geführt, arbeite jetzt aber nicht mehr. In der Anhörung vom 26. Oktober 2016 habe er erklärt, er verstehe sich gut mit seinen Eltern. Schliesslich habe er die Frage bejaht, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Da es sich dabei jedoch um ein wesentliches Sachverhaltselement handle, wäre zu erwarten, dass er dies bereits in den Befragungen erwähnt hätte. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an dieser nachgeschobenen Erklärung hinsichtlich seines Vaters. Die Erwähnung der Drohbriefe sei ebenfalls neu. Dies, obwohl die Briefe auf den 4. und 6. Oktober 2015 datiert seien und er bei der Anhörung vom 26. Oktober 2016 explizit nach Problemen seiner Familie nach seiner Ausreise gefragt worden sei. Eine Begründung für die verspätete Geldendmachung finde sich in der Beschwerdeschrift nicht. Es entstehe der Eindruck, dass er versuche, seiner Gefährdungslage durch Nachreichung von Drohbriefen mehr Gewicht zu verleihen. Bereits aus diesem Grund sei an der Echtheit der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien (Drohbriefe und Bestätigung der Polizei) zu zweifeln. Beweismittel seien nämlich nicht isoliert, sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Die Drohbriefe und die Bestätigung lägen lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert zukommen könne.

E. 4.5 In Der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es sei stossend, ihm vorzuwerfen, Vorbringen nachgeschoben zu haben. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren kaum Gelegenheit erhalten, sich zu seinem Vater zu äussern. Die erste Anhörung habe lediglich drei Stunden gedauert; inklusive Pause von 45 Minuten und Rückübersetzung. Aufgrund der knapp bemessenen Zeit habe er sich nur oberflächlich zu seinen Gesuchsgründen äussern können. Er sei auch wiederholt von der Befragerin unterbrochen worden. Ausserdem sei noch ein anderer Asylsuchender anwesend gewesen, weshalb kaum von einer ausreichend vertraulichen Befragungsatmosphäre gesprochen werden könne. Die zweite Anhörung habe nur drei Stunden gedauert (inklusive Rückübersetzung). Der Beschwerdeführer habe diese Zeit genutzt, um die Probleme mit seinem zukünftigen Schwager und dessen Vater zu erläutern. Wäre ihm ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt worden, hätte er auch das komplizierte Verhältnis zu seinem Vater sowie dessen Verbindung mit den Taliban thematisieren können. Es gehe nicht an, den eingereichten Dokumenten in pauschaler Weise jeglichen Beweiswert abzusprechen, nur weil es sich um Kopien handle. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte fest, eingereichte Dokumente dürften nicht ausser Acht gelassen werden, nur weil sie lediglich als Kopie vorlägen oder mit dem Argument, solche könnten leicht gekauft werden. Diese Herangehensweise vernachlässige die Beweisschwierigkeiten, in welchen sich Asylsuchende befänden. Mit der Einreichung der Dokumente habe er alles getan, um seine Verfolgung zu belegen. Gleichzeitig habe das SEM nichts Substanzielles gegen die Echtheit der Dokumente vorgebracht und auch nicht versucht, deren Echtheit zu überprüfen. Es seien weder Spezialisten konsultiert noch eine Botschaftsabklärung veranlasst worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Dokumente früher einzureichen, weil ihm diese durch seine Familie vorenthalten worden seien. Er habe zwar durchgehend Kontakt mit seinen Angehörigen gepflegt. Aufgrund der schwierigen Situation mit seinem Vater und anderen Teilen der Familie, welche Verbindungen zu den Taliban hätten, sei er nicht über die Drohbriefe informiert worden. Erst als er sich vertraulich an seine Mutter gewandt und sie über den negativen Asylentscheid informiert habe, habe sie alles unternommen, um ihm weitere Beweismittel zukommen zu lassen. Sie habe die Dokumente heimlich und elektronisch an ihn schicken müssen, damit er sie möglichst schnell einreichen könne. Sie versuche ebenfalls, die Originale in die Schweiz zu senden.

E. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, da nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für Firmen mit internationalem Bezug verfolgt worden ist.

E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Dabei wird zutreffend darauf verwiesen, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Einschränkend ist jedoch zu erwähnen, dass eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5.4 Es ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt der entsprechenden Risikogruppe zugerechnet werden kann, zumal er als (...) respektive (...) gearbeitet hat und diese Tätigkeit aufgrund der untergeordneten Bedeutung wohl kaum als verfolgungswürdige Unterstützung der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen wird. Zudem ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, dass es aufgrund seiner Tätigkeit zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Gemäss eigenen Angaben hätten E._______ und D._______ im Jahre 2012 von seiner Arbeitstätigkeit erfahren (vgl. act. A29 F33), woraufhin er aufgefordert worden sei, die Arbeit niederzulegen oder die Taliban zu unterstützen (vgl. ebd. F42). Eineinhalb Jahre später sei er erneut erfolglos aufgefordert worden, seine Arbeitstätigkeit zugunsten der Taliban einzusetzen (vgl. ebd. F52). Aufgrund seiner Weigerung sei eine Fatwa gegen ihn erlassen worden (vgl. ebd. F31). Später habe sein Vater ihn mit der Tochter von E._______ verheiraten wollen, was er jedoch nicht habe tun wollen, woraufhin er einige Zeit später in Kabul angegriffen worden sei (vgl. ebd. F60). Aus diesen Vorbringen ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Gemäss eigenen Angaben sei dem Beschwerdeführer trotz des Bekanntwerdens seiner beruflichen Tätigkeit ein relativ problemloses Leben möglich gewesen. So habe er sich nach dem Bekanntwerden seiner Arbeitstätigkeit im Jahre 2012 weiterhin in Kabul und C._______ aufgehalten, ohne dass es - abgesehen von einer zweiten, folgenlosen Aufforderung, seine Arbeitstätigkeit zugunsten der Taliban zu instrumentalisieren - zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen wäre. Zwar ist der tätliche Angriff kurz vor seiner Ausreise durchaus mit Realkennzeichen versehen geschildert worden. Allerdings ist fraglich, ob dieser Angriff tatsächlich seitens der Taliban initiiert worden ist, zumal nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, wieso ihn die Taliban erst Jahre nachdem sie von seiner Tätigkeit erfahren haben und er diese niedergelegt hat, angegriffen haben sollen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Vater sei früher ebenfalls bei den Taliban gewesen, ist als nachgeschoben zu erachten. Der Einwand in der Replik, dem Beschwerdeführer sei nur unzureichend Möglichkeit geboten worden, dies in der Anhörung geltend zu machen, überzeugt nicht, zumal er explizit nach dem Verhältnis zu seinen Eltern gefragt worden ist (vgl. act. A29 F74). Auch die eingereichten Kopien vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Diesen Dokumenten ist ein nur sehr geringer Beweiswert beizumessen, da sie lediglich in Kopie vorliegen. Ferner ist anzunehmen, dass sich die polizeiliche Bestätigung im Wesentlichen auf Angaben der Mutter stützt, was aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters den Beweiswert ebenfalls schmälert. Es ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wieso er diese Dokumente erst auf Beschwerdeebene einreichte. Der Einwand, diese seien ihm von seiner Familie vorenthalten worden, überzeugt nicht.

E. 5.5 Ferner erwog das SEM zu Recht, dass sich die afghanischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig erweisen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Anhörung geltend, seine Verfolger würden in C._______ regieren, weshalb ihn niemand beschützen könne (vgl. act. A29 F70). Sollte es tatsächlich zutreffen, dass ihn in C._______ niemand beschützen könnte, so steht es ihm - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - offen, sich an die Behörden in Kabul zu wenden. Wirken sich die Benachteiligungen nämlich nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und kann die betroffene Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung finden, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten werden; damit wäre sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen und ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8.1). Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie bedingt jedoch, dass es der betroffenen Person individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten ist. In Kabul ist grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer E-7039/2015 vom 17. August 2016 E. 4.4.2 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen, und das SEM bemerkte zu Recht, dass die Argumente des Beschwerdeführers, wieso er sich in Kabul nicht um Schutz bemüht habe, nicht überzeugen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes kann auf die Erwägung 7.8 verwiesen werden.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aus F._______, Bezirk G._______, Provinz C._______ stamme. Eine Rückkehr dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Er habe jedoch ab dem Alter von (...) Jahren - d.h. während ungefähr zehn Jahren bis zu seiner Ausreise - in Kabul gelebt, weshalb eine dortige Aufenthaltsalternative zu prüfen sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen für zumutbar erachtet werden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, welcher über eine zwölfjährige Schulbildung und einen Gymnasiumabschluss verfüge. Nebst seiner Muttersprache Dari spreche er Paschtu, Urdu und Englisch. Ausserdem habe er mehrjährige Berufserfahrung, unter anderem als (...). Er gebe zwar an, sein Bruder, welcher zuvor in Kabul gelebt habe, lebe inzwischen nicht mehr dort und er habe in Kabul auch keine anderen Verwandten oder richtigen Freunde, da er seine Freizeit regelmässig in F._______ verbracht habe. Er habe jedoch zehn Jahre in Kabul gelebt und somit zwangsläufig Bekanntschaften gemacht. Ausserdem verfüge er in C._______ und somit nicht allzu weit von Kabul entfernt nach wie vor über seine Eltern sowie einen Bruder und eine Schwester, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten.

E. 7.6 In der Beschwerde wurde gegen diese Erwägungen eingewendet, das SEM verkenne, dass sich die Lage in jüngster Zeit verschlechtert habe. Auch in Kabul sei die derzeitige Sicherheitslage desolat, weshalb ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei.

E. 7.7 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren, und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).

E. 7.8 Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist nach seinem Primarschulabschluss in H._______ im Alter von (...) Jahren nach Kabul gezogen (vgl. act. A22 F7 und F12), wo er (...) erfolgreich das Gymnasium abgeschlossen hat (vgl. ebd. F33). Gemäss seinen Aussagen habe er zwar regelmässig seine Familie in C._______ besucht, jedoch in Kabul gelebt und gearbeitet (vgl. ebd. F14) und zwar vorwiegend alleine, während sein verheirateter Bruder mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe (vgl. ebd. F22). Diese Ehefrau habe als (...) in einem Ministerium gearbeitet (vgl. act. A29 F60 2. Abschnitt). Bis zur zwölften Klasse habe der Beschwerdeführer parallel als (...) gearbeitet. 2011 habe er nach einer zweimonatigen Ausbildung seine Stelle bei (...) (vgl. act. A22 F34) und im (...) 2014 die Stelle bei (...) angetreten (vgl. ebd. F45). Ein Jahr später habe er für kurze Zeit in einer (...) in C._______ gearbeitet (vgl. act. A29 F59). Aufgrund des biografischen Hintergrunds ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu einer bessergestellten Bevölkerungsschicht zu zählen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit, welche vorwiegend in Kabul stattgefunden hat, dort über soziale Kontakte verfügt, insbesondere auch zur privilegierteren Bevölkerungsschicht. Dieses Beziehungsnetz sowie seine Verwandten in C._______ können ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen, weshalb ihm in Verbindung mit seiner soliden Schulbildung, seinen Sprachkenntnisse und seiner Berufserfahrung eine Wiedereingliederung in Kabul möglich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist Letzterem zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 195 Minuten erweist sich als angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf insgesamt Fr. 510.- (3.25 x Fr. 150.- plus Fr. 21.60 [Barauslagen]) festzusetzen. Das Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 510.-ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-237/2017 Urteil vom 17. April 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 25. November 2015 zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 7. Juli 2016 und 26. Oktober 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban verfolgt werde, da er in einem (...) mit ausländischer Kundschaft sowie für eine Firma gearbeitet habe, welche auch mit ausländischen Firmen zusammenarbeite. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Eröffnung am 13. Dezember 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Der Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert, einen Rechtsvertreter zu nennen, welcher amtlich beigeordnet werden solle. F. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers nach und ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 wurde diesem Gesuch entsprochen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 replizierte. H. Am 17. Januar 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um beförderliche Behandlung. Am 18. Januar 2018 wurde dieses Schreibens seitens des Gerichts beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und aus B._______, Provinz C._______ stamme. Im Alter von etwa (...) Jahren sei er zusammen mit seinem Bruder nach Kabul gezogen, wo er die Schule besucht und gearbeitet habe. Ab 2011 habe er für die Firma (...) deren Kundschaft ausländisch gewesen sei, als (...) gearbeitet. Er habe zunächst im (...) für (...) gearbeitet. Im März oder Juni 2013 sei er in die Filiale auf dem (...) versetzt worden. Von (...) 2014 bis (...) 2015 habe er für die (...) gearbeitet, eine Firma, die in der (...) tätig gewesen sei und auch mit ausländischen Firmen zusammengearbeitet habe. Er habe verschiedene Aufgaben erledigt; beispielsweise (...). Etwa 2012 respektive (...) 2013 habe ein entfernter Verwandter (D._______), welcher gleichzeitig der Bruder der Frau gewesen sei, die ihm (Beschwerdeführer) seit seiner Kindheit versprochen worden sei, auf seinem Mobiltelefon Bilder und Videos entdeckt, die er bei (...) aufgenommen habe. D._______ sowie dessen Familie würden wohl den Taliban oder Daesh angehören. D._______ habe ihn als Ungläubigen bezeichnet. Am Tag darauf habe E._______, der Vater von D._______, welcher Mullah sei, ihn auf die Arbeit bei (...) angesprochen. Er habe ihm gesagt, dass er so etwas nicht von ihm erwartet habe, er diese Arbeit aber weiterhin ausführen solle und dies dann zugunsten der Taliban genutzt werden könne. Er (Beschwerdeführer) habe diesen Vorschlag jedoch abgelehnt, respektive abgestritten, dass er für die US-Amerikaner arbeite. Es sei eine Fatwa erlassen worden, wonach er ein Ungläubiger sei, welcher getötet werden dürfe. Seither habe er versucht, nicht zu sehr aufzufallen, wenn er von Kabul nach Hause zurückgekehrt sei, und er habe den Kontakt zu D._______ und seinesgleichen gemieden. Ungefähr ein bis eineinhalb Jahre später habe E._______ ihn anlässlich einer Trauerfeier erneut auf seine Arbeit angesprochen und wiederum von ihm verlangt, ihm durch diese Arbeit zu helfen, was er allerdings erneut abgelehnt habe, respektive wiederum abgestritten habe, dass er für die US-Amerikaner arbeite. Im Jahre 2013, etwa einen Monat nachdem er seine Arbeitsstelle von (...) zum (...) gewechselt habe, sei in (...) ein Selbstmordattentat verübt worden. Er wisse nicht, ob "sie" bei diesem Attentat die Finger im Spiel gehabt hätten. Auf jeden Fall hätten sich die Taliban zum Attentat bekannt. Anschliessend habe er für etwa ein Jahr für die (...) gearbeitet. Danach habe er keine Arbeit mehr gefunden, weshalb er nach Hause zurückgekehrt sei. In C._______ habe er mit seinem Bruder zusammen in einer (...) gearbeitet. Sein Vater habe ihm eröffnet, dass er ihn nun mit E._______ Tochter verheiraten werde. Er habe dies jedoch nicht gewollt und sei deshalb nach Kabul zurückgekehrt, wo er bei seinem Bruder gelebt habe. Dort sei er einmal auf dem Nachhauseweg zur Wohnung seines Bruders von zwei unbekannten Personen angegriffen worden. Er sei geschlagen und (...) verletzt worden. Da sein Bruder seine Schreie gehört habe, sei er aus der Wohnung gekommen, woraufhin die Angreifer geflohen seien. Er sei ins Spital eingeliefert worden. Am nächsten Tag habe D._______ ihn angerufen und ihm gesagt, er habe beim Angriff am Tag zuvor Glück gehabt; er werde aber schon noch getötet. Etwa eine Woche nach dem Angriff habe er Afghanistan verlassen. Nach seiner Ausreise habe sein Bruder in C._______ Probleme bekommen und seine Arbeit verloren. Als Beweismittel reichte er einen Reisepass, Kopien der Tazkara, des Führerscheins und eines Abschlusszeugnisses, Bestätigungen und Zertifikate von (...) und (...), eine Karte von (...) und eine Patientenkarte eines Spitals ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Flüchtlingseigenschaft einen hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetze. Ferner müsse die Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Der Beschwerdeführer habe sich der Bedrohung durch die Taliban in C._______ durch die Rückkehr nach Kabul entziehen können. Ausserdem sei er im Zeitraum von drei Jahren lediglich zweimal bedroht worden, und zwar im Jahre 2012 und eineinhalb Jahre später. Zwischen diesen Bedrohungen und der Ausreise im Oktober 2015 bestehe kein genügender sachlicher oder zeitlicher Kausalzusammenhang. Übergriffe durch Privatpersonen seien nicht asylrelevant, sofern der Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Auf die Frage, ob er sich mit seinen Problemen an die afghanischen Behörden gewendet habe, habe er erwidert, dies nicht getan zu haben, da die Personen, welche in verfolgen würden, in C._______ regieren und er nicht wisse, wo er sich hätte beschweren sollen. In Kabul sei von schutzwilligen und schutzfähigen Behörden auszugehen. Seine Erklärung, er habe sich nach dem tätlichen Angriff durch zwei Unbekannte nicht an die Behörden gewendet, da sein Bruder nicht gewollt habe, dass die Behörden über seine Arbeit und diejenige seiner Ehefrau informiert würden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei zwar begreiflich, dass der Bruder diese Arbeitstätigkeiten nicht weitum publik machen wollte. Wieso er diese aber auch vor den Behörden nicht offenlegen wollte beziehungsweise dies hätte tun müssen, nur weil der Angriff in der Nähe seiner Wohnung stattgefunden habe, erschliesse sich dagegen nicht. Es würden folglich keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Behörden in Kabul im konkreten Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen wären. Der Umstand, dass sein Vater ihn entgegen seinem Willen mit der Tochter von E._______ habe verheiraten wollen, stelle keinen asylrelevanten Nachteil dar. Soweit der tätliche Angriff in Kabul auf seine Weigerung zurückzuführen sein sollte, könne auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden. Hinsichtlich des Anschlags auf (...) gebe es keine Hinweise auf eine Beteiligung D._______ oder anderer diesem nahestehender Personen. Allein aus dem Umstand, dass diese den Taliban angehören würden und sich Letztere zum Anschlag bekannt hätten, lasse sich nicht ableiten, dass die Verfolger des Beschwerdeführers konkret etwas mit dem Anschlag zu tun gehabt hätten. Ausserdem sei anzumerken, dass er angegeben habe, zum Zeitpunkt des Anschlags bereits etwa einen Monat an einem anderen Ort gearbeitet zu haben. Ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anschlag sei somit nicht erkennbar. Vielmehr sei dieser wohl auf die heikle Sicherheitslage Afghanistans zurückzuführen. Der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Zu diesen Personen würden unter anderem Personen zählen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betreffe dies afghanische sowie ausländische Mitarbeitende internationaler Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Sowohl (...) als auch (...) seien von den US-amerikanischen Streitkräften oder anderen Organisationen, welche in sensiblen Bereichen arbeiten würden, zu unterscheiden. (...) habe (...) betrieben, während (...) einen Benzinvertrag mit der NATO gehabt und unter anderem Gebäude für Ausländer gebaut habe. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Arbeit nicht besonders exponiert. Er habe bei (...) als (...) beziehungsweise (...) und bei (...) Hilfeleistungen wie (...) erledigt. Das Risiko, von den Taliban gezielt angegriffen zu werden, sei in Kabul für Personen, die kein erhöhtes Profil aufweisen würden, geringer als an anderen Orten in Afghanistan. Zudem dürfte ein allfälliges früheres Verfolgungsinteresse aufgrund der Tatsache, dass die erwähnten Tätigkeiten bereits länger zurückliegen würden, aktuell gering sein. Aufgrund dieser Erwägungen erübrige es sich, auf die Unglaubhaftigkeits-elemente in den Ausführungen einzugehen. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die beiden Firmen vor seiner Familie habe verheimlichen müssen, da sein Vater früher ebenfalls für die Taliban tätig gewesen sei. Der Argumentation des SEM wurde entgegnet, dass die Taliban und andere Extremisten den Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für westliche Firmen als Verräter und Ungläubigen betrachten würden. Allein wegen dieser Tätigkeit falle er unter eines der Risikoprofile gemäss den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Hinzu komme, dass auch Teile seiner Familie die Taliban unterstützen würden, weshalb er ein Doppelleben habe führen müssen. Er werde ausserdem von den Taliban verfolgt, da er sich geweigert habe, für sie zu arbeiten. Neben den bereits geschilderten Erlebnissen habe er nach seiner Ausreise Drohbriefe von den Taliban erhalten. Seine Mutter habe diese Briefe an sich genommen, damit sein Vater sie nicht sehe. Er wisse jedoch nicht, ob sein Vater darüber informiert sei, dass er (Beschwerdeführer) von den Taliban gesucht werde. Aus den Briefen gehe hervor, dass er bei einer Rückkehr getötet würde. Dabei werde auch auf den Vorfall in Kabul verwiesen, als er von Unbekannten angegriffen worden sei. Seine Mutter habe ferner von der lokalen Polizei eine Bestätigung betreffend den Erhalt der Drohbriefe eingeholt. Von den Polizeibehörden könne er keinen Schutz erwarten. Diese hätten gravierende Schwächen. Sie seien korrupt und oft selber an Entführungen, Erpressungen und am Drogenhandel beteiligt. Eine Mehrheit der afghanischen Bevölkerung habe keinen Zugang zu juristischen Institutionen. 4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, der Beschwerdeführer habe in den drei Befragungen nie erwähnt, dass sein Vater früher Taliban gewesen sei und er deswegen mit gravierenden Konsequenzen konfrontiert gewesen wäre, wenn sein Vater von seiner Arbeit erfahren hätte. In der Anhörung vom 7. Juli 2016 habe er lediglich erwähnt, sein Vater habe früher ein Geschäft (...) geführt, arbeite jetzt aber nicht mehr. In der Anhörung vom 26. Oktober 2016 habe er erklärt, er verstehe sich gut mit seinen Eltern. Schliesslich habe er die Frage bejaht, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte. Da es sich dabei jedoch um ein wesentliches Sachverhaltselement handle, wäre zu erwarten, dass er dies bereits in den Befragungen erwähnt hätte. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an dieser nachgeschobenen Erklärung hinsichtlich seines Vaters. Die Erwähnung der Drohbriefe sei ebenfalls neu. Dies, obwohl die Briefe auf den 4. und 6. Oktober 2015 datiert seien und er bei der Anhörung vom 26. Oktober 2016 explizit nach Problemen seiner Familie nach seiner Ausreise gefragt worden sei. Eine Begründung für die verspätete Geldendmachung finde sich in der Beschwerdeschrift nicht. Es entstehe der Eindruck, dass er versuche, seiner Gefährdungslage durch Nachreichung von Drohbriefen mehr Gewicht zu verleihen. Bereits aus diesem Grund sei an der Echtheit der erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien (Drohbriefe und Bestätigung der Polizei) zu zweifeln. Beweismittel seien nämlich nicht isoliert, sondern in einem gesamtheitlichen Rahmen zu würdigen. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Die Drohbriefe und die Bestätigung lägen lediglich in Kopie vor, weshalb ihnen keinerlei Beweiswert zukommen könne. 4.5 In Der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es sei stossend, ihm vorzuwerfen, Vorbringen nachgeschoben zu haben. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren kaum Gelegenheit erhalten, sich zu seinem Vater zu äussern. Die erste Anhörung habe lediglich drei Stunden gedauert; inklusive Pause von 45 Minuten und Rückübersetzung. Aufgrund der knapp bemessenen Zeit habe er sich nur oberflächlich zu seinen Gesuchsgründen äussern können. Er sei auch wiederholt von der Befragerin unterbrochen worden. Ausserdem sei noch ein anderer Asylsuchender anwesend gewesen, weshalb kaum von einer ausreichend vertraulichen Befragungsatmosphäre gesprochen werden könne. Die zweite Anhörung habe nur drei Stunden gedauert (inklusive Rückübersetzung). Der Beschwerdeführer habe diese Zeit genutzt, um die Probleme mit seinem zukünftigen Schwager und dessen Vater zu erläutern. Wäre ihm ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt worden, hätte er auch das komplizierte Verhältnis zu seinem Vater sowie dessen Verbindung mit den Taliban thematisieren können. Es gehe nicht an, den eingereichten Dokumenten in pauschaler Weise jeglichen Beweiswert abzusprechen, nur weil es sich um Kopien handle. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) halte fest, eingereichte Dokumente dürften nicht ausser Acht gelassen werden, nur weil sie lediglich als Kopie vorlägen oder mit dem Argument, solche könnten leicht gekauft werden. Diese Herangehensweise vernachlässige die Beweisschwierigkeiten, in welchen sich Asylsuchende befänden. Mit der Einreichung der Dokumente habe er alles getan, um seine Verfolgung zu belegen. Gleichzeitig habe das SEM nichts Substanzielles gegen die Echtheit der Dokumente vorgebracht und auch nicht versucht, deren Echtheit zu überprüfen. Es seien weder Spezialisten konsultiert noch eine Botschaftsabklärung veranlasst worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Dokumente früher einzureichen, weil ihm diese durch seine Familie vorenthalten worden seien. Er habe zwar durchgehend Kontakt mit seinen Angehörigen gepflegt. Aufgrund der schwierigen Situation mit seinem Vater und anderen Teilen der Familie, welche Verbindungen zu den Taliban hätten, sei er nicht über die Drohbriefe informiert worden. Erst als er sich vertraulich an seine Mutter gewandt und sie über den negativen Asylentscheid informiert habe, habe sie alles unternommen, um ihm weitere Beweismittel zukommen zu lassen. Sie habe die Dokumente heimlich und elektronisch an ihn schicken müssen, damit er sie möglichst schnell einreichen könne. Sie versuche ebenfalls, die Originale in die Schweiz zu senden. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, da nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für Firmen mit internationalem Bezug verfolgt worden ist. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gefährdet. Dabei wird zutreffend darauf verwiesen, dass sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Insbesondere betrifft dies afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. Es liegen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden sind. Ebenso soll es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein (vgl. Urteil des BVGer D-4024/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.4 m.w.H.). Einschränkend ist jedoch zu erwähnen, dass eine abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hat (vgl. Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4 m.w.H.). 5.4 Es ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt der entsprechenden Risikogruppe zugerechnet werden kann, zumal er als (...) respektive (...) gearbeitet hat und diese Tätigkeit aufgrund der untergeordneten Bedeutung wohl kaum als verfolgungswürdige Unterstützung der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen wird. Zudem ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen, dass es aufgrund seiner Tätigkeit zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Gemäss eigenen Angaben hätten E._______ und D._______ im Jahre 2012 von seiner Arbeitstätigkeit erfahren (vgl. act. A29 F33), woraufhin er aufgefordert worden sei, die Arbeit niederzulegen oder die Taliban zu unterstützen (vgl. ebd. F42). Eineinhalb Jahre später sei er erneut erfolglos aufgefordert worden, seine Arbeitstätigkeit zugunsten der Taliban einzusetzen (vgl. ebd. F52). Aufgrund seiner Weigerung sei eine Fatwa gegen ihn erlassen worden (vgl. ebd. F31). Später habe sein Vater ihn mit der Tochter von E._______ verheiraten wollen, was er jedoch nicht habe tun wollen, woraufhin er einige Zeit später in Kabul angegriffen worden sei (vgl. ebd. F60). Aus diesen Vorbringen ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Gemäss eigenen Angaben sei dem Beschwerdeführer trotz des Bekanntwerdens seiner beruflichen Tätigkeit ein relativ problemloses Leben möglich gewesen. So habe er sich nach dem Bekanntwerden seiner Arbeitstätigkeit im Jahre 2012 weiterhin in Kabul und C._______ aufgehalten, ohne dass es - abgesehen von einer zweiten, folgenlosen Aufforderung, seine Arbeitstätigkeit zugunsten der Taliban zu instrumentalisieren - zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen wäre. Zwar ist der tätliche Angriff kurz vor seiner Ausreise durchaus mit Realkennzeichen versehen geschildert worden. Allerdings ist fraglich, ob dieser Angriff tatsächlich seitens der Taliban initiiert worden ist, zumal nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, wieso ihn die Taliban erst Jahre nachdem sie von seiner Tätigkeit erfahren haben und er diese niedergelegt hat, angegriffen haben sollen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, sein Vater sei früher ebenfalls bei den Taliban gewesen, ist als nachgeschoben zu erachten. Der Einwand in der Replik, dem Beschwerdeführer sei nur unzureichend Möglichkeit geboten worden, dies in der Anhörung geltend zu machen, überzeugt nicht, zumal er explizit nach dem Verhältnis zu seinen Eltern gefragt worden ist (vgl. act. A29 F74). Auch die eingereichten Kopien vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Diesen Dokumenten ist ein nur sehr geringer Beweiswert beizumessen, da sie lediglich in Kopie vorliegen. Ferner ist anzunehmen, dass sich die polizeiliche Bestätigung im Wesentlichen auf Angaben der Mutter stützt, was aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters den Beweiswert ebenfalls schmälert. Es ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wieso er diese Dokumente erst auf Beschwerdeebene einreichte. Der Einwand, diese seien ihm von seiner Familie vorenthalten worden, überzeugt nicht. 5.5 Ferner erwog das SEM zu Recht, dass sich die afghanischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig erweisen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich in der Anhörung geltend, seine Verfolger würden in C._______ regieren, weshalb ihn niemand beschützen könne (vgl. act. A29 F70). Sollte es tatsächlich zutreffen, dass ihn in C._______ niemand beschützen könnte, so steht es ihm - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - offen, sich an die Behörden in Kabul zu wenden. Wirken sich die Benachteiligungen nämlich nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und kann die betroffene Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung finden, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten werden; damit wäre sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen und ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8.1). Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie bedingt jedoch, dass es der betroffenen Person individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten ist. In Kabul ist grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer E-7039/2015 vom 17. August 2016 E. 4.4.2 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen, und das SEM bemerkte zu Recht, dass die Argumente des Beschwerdeführers, wieso er sich in Kabul nicht um Schutz bemüht habe, nicht überzeugen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes kann auf die Erwägung 7.8 verwiesen werden. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aus F._______, Bezirk G._______, Provinz C._______ stamme. Eine Rückkehr dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Er habe jedoch ab dem Alter von (...) Jahren - d.h. während ungefähr zehn Jahren bis zu seiner Ausreise - in Kabul gelebt, weshalb eine dortige Aufenthaltsalternative zu prüfen sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen für zumutbar erachtet werden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, welcher über eine zwölfjährige Schulbildung und einen Gymnasiumabschluss verfüge. Nebst seiner Muttersprache Dari spreche er Paschtu, Urdu und Englisch. Ausserdem habe er mehrjährige Berufserfahrung, unter anderem als (...). Er gebe zwar an, sein Bruder, welcher zuvor in Kabul gelebt habe, lebe inzwischen nicht mehr dort und er habe in Kabul auch keine anderen Verwandten oder richtigen Freunde, da er seine Freizeit regelmässig in F._______ verbracht habe. Er habe jedoch zehn Jahre in Kabul gelebt und somit zwangsläufig Bekanntschaften gemacht. Ausserdem verfüge er in C._______ und somit nicht allzu weit von Kabul entfernt nach wie vor über seine Eltern sowie einen Bruder und eine Schwester, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. 7.6 In der Beschwerde wurde gegen diese Erwägungen eingewendet, das SEM verkenne, dass sich die Lage in jüngster Zeit verschlechtert habe. Auch in Kabul sei die derzeitige Sicherheitslage desolat, weshalb ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei. 7.7 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren, und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen seien die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4). Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 7.8 Das SEM hat das Vorliegen begünstigender Faktoren zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist nach seinem Primarschulabschluss in H._______ im Alter von (...) Jahren nach Kabul gezogen (vgl. act. A22 F7 und F12), wo er (...) erfolgreich das Gymnasium abgeschlossen hat (vgl. ebd. F33). Gemäss seinen Aussagen habe er zwar regelmässig seine Familie in C._______ besucht, jedoch in Kabul gelebt und gearbeitet (vgl. ebd. F14) und zwar vorwiegend alleine, während sein verheirateter Bruder mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe (vgl. ebd. F22). Diese Ehefrau habe als (...) in einem Ministerium gearbeitet (vgl. act. A29 F60 2. Abschnitt). Bis zur zwölften Klasse habe der Beschwerdeführer parallel als (...) gearbeitet. 2011 habe er nach einer zweimonatigen Ausbildung seine Stelle bei (...) (vgl. act. A22 F34) und im (...) 2014 die Stelle bei (...) angetreten (vgl. ebd. F45). Ein Jahr später habe er für kurze Zeit in einer (...) in C._______ gearbeitet (vgl. act. A29 F59). Aufgrund des biografischen Hintergrunds ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu einer bessergestellten Bevölkerungsschicht zu zählen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeit, welche vorwiegend in Kabul stattgefunden hat, dort über soziale Kontakte verfügt, insbesondere auch zur privilegierteren Bevölkerungsschicht. Dieses Beziehungsnetz sowie seine Verwandten in C._______ können ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen, weshalb ihm in Verbindung mit seiner soliden Schulbildung, seinen Sprachkenntnisse und seiner Berufserfahrung eine Wiedereingliederung in Kabul möglich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist Letzterem zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 195 Minuten erweist sich als angemessen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf insgesamt Fr. 510.- (3.25 x Fr. 150.- plus Fr. 21.60 [Barauslagen]) festzusetzen. Das Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 510.-ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: