Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. Dezember 2014 und kam via die VAE auf dem Luftweg am 1. Januar 2015 am Flughafen (...) an, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Januar 2015 und der einlässlichen Anhörungen vom 14. April 2015 machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehörigen und in B._______ geboren sowie aufgewachsen. Seine Familie stamme ursprünglich aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, wo sie Ländereien und (...)plantagen besitze. Er habe diverse Landstücke verpachtet und dadurch einen Verdienst erzielen können. Die Schule habe er nach fünf Jahren abgebrochen und sei in der Folge - ohne über eine entsprechende Ausbildung oder über eine offizielle Bewilligung für diese Tätigkeit zu verfügen - [Tätigkeit] geworden. Er habe mithilfe von (...) in B._______ und Kabul [gewinnbringende Tätigkeit]. [Er besitze Grundstücke sowohl in Kabul als auch in C._______]. Im Übrigen habe er sich etwa im Jahr 2008 mit seiner Cousine religiös trauen lassen und in der Folge zwei Kinder mit ihr bekommen. Zuerst hätten sie im Haus seines Urgrossvaters in B._______ gelebt; später seien sie aber in ihr eigenes Haus gezogen, welches einen Wert von etwa 600'000 US-Dollar habe und in welchem seine Frau und die Kinder (sowie einer [Haushaltshilfe], die sich derzeit um sie kümmere) bis anhin leben würden. Ferner habe er sich regelmässig in Kabul aufgehalten; er habe seine Besuche dort immer wieder mit geschäftlichen Zwecken verbunden und dort auch bei Freunden übernachtet. Sein Haus in Kabul sei derzeit vermietet. Er und seine Familie hätten aber gelegentlich im Sommer aufgrund des angenehmeren Klimas für einige Wochen in diesem Haus gewohnt; auch den Fastenmonat Ramadan hätten sie dort verbracht. Das Haus habe aber keine Stromleitung und verfüge lediglich über einen Brunnen sowie ein Holzdach. Etwa zweieinhalb bis drei Monate vor seiner Ausreise habe er regelmässig Telefonanrufe erhalten, in denen pakistanische Taliban Geldforderungen in Höhe von 400'0000 US-Dollar gestellt und gedroht hätten, ihn umzubringen beziehungsweise ihm die Hände oder Ohren abzuschneiden, sollte er nicht zahlen. Sie hätten ihn rund zehn Mal pro Woche angerufen; zuletzt habe man ihn am 25. Dezember 2014 telefonisch kontaktiert und Geld von ihm gefordert. Wegen dieser Anrufe habe er sich an das Dorfoberhaupt gewendet, welches ihm geraten habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Da er jedoch befürchtet habe, dass sich auch die Behörden an ihm hätten bereichern wollen - sie würden immer wieder Bestechungsgelder verlangen -, habe er den Vorfall nicht gemeldet. Er habe im Übrigen kein Bargeld gehabt und hätte zuerst [seine Grundstücke] billig verkaufen müssen, um das verlangte Geld aufbringen zu können. Ferner sei er am 22. Dezember 2014 zusammen mit seiner Mutter im Auto unterwegs zu einer Beerdigung gewesen, als im Nachbarfahrzeug eine Bombe explodiert sei. Der Anschlag habe einem Dolmetscher gegolten, der mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Bei diesem Vorfall sei seine Mutter derart schwer verletzt worden, dass sie im Krankenhaus ihren Verletzungen erlegen sei. Aus Angst vor den pakistanischen Taliban habe er B._______ am 27. Dezember 2014 verlassen und sei am darauffolgenden Tag legal aus Afghanistan ausgereist. Er sei von Kabul nach Dubai geflogen, wo er vom Schlepper einen gefälschten [EU-] Pass erhalten habe, mit dem er nach [Amerika] habe fliegen wollen. In [der Schweiz] sei er von den Behörden kontrolliert worden, woraufhin er ein Asylgesuch gestellt habe. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente im Original ins Recht gelegt: Tazkara des Beschwerdeführers und seiner Familie, Bankkarten, Kaufverträge (...), Kontoauszüge, Reiseunterlagen, Fotos der Familie und vom Auto des Beschwerdeführers, Schreiben eines Freundes bezüglich der Explosion, bei der seine Mutter ums Leben gekommen sei, sowie medizinische Unterlagen. Zudem wurde ein gefälschter [EU-] Reisepass eingereicht. B. Mit Zuweisungsverfügung vom 2. Januar 2015 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügungen vom jeweils 14. Januar 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton F._______ zugewiesen. C. Mit Strafbefehl vom (...) Januar 2015 der Staatsanwaltschaft G._______ wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen sowie vorsätzlicher rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse verurteilt. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 - eröffnet am 5. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung erwog es, dass hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Subsidiaritätsprinzip beziehungsweise die innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative setzte voraus, dass eine Person einige Zeit am betreffenden Ort gelebt habe und begünstigende Umstände wie ein tragfähiges soziales Netz, ein guter Gesundheitszustand und eine gesicherte Wohnsituation vorliegen würden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zwar aus B._______ stamme, jedoch regelmässig aus beruflichen Gründen in Kabul übernachtet sowie infolge des angenehmeren Klimas die Sommermonate mit seiner Familie dort verbracht habe, sei vorliegend das Kriterium des längeren Aufenthalts erfüllt. Zudem liege in Kabul eine gesicherte Wohnsituation vor, zumal er zu Protokoll gegeben habe, (...), noch ein Haus zu besitzen, in welchem er jeweils während des Sommers gewohnt habe. Sodann verfüge er - trotz dem Tod seiner Eltern und dem Umstand, dass er und seine Frau Einzelkinder seien - über ein soziales Netz in Kabul. So sei er regelmässig bei Freunden zu Besuch gewesen und habe unter anderem die Adresse seines Freundes in Kabul für die Bankgeschäfte (...) angegeben. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er als erfolgreicher Geschäftsmann über eine beträchtliche Anzahl an Kontakten verfüge, die ihm sowohl bei der Wiedereingliederung als auch bei der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen könnten. Begünstigend für eine zumutbare Wohnsitznahme in Kabul wirke sich auch sein beträchtliches Vermögen - (...) - aus, (...). Aus den genannten Gründen komme das SEM daher zum Schluss, dass vorliegend Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sei. Infolge dessen sei auch auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen und in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5595/2014 vom 23. März 2015 E. 5.2 f. zu verweisen. In diesem Entscheid bestätige das Gericht einerseits die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Kabul (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.5.); andererseits hebe es hervor, dass keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung verlangt werden könne. Im Übrigen sei kaum davon auszugehen, dass die Taliban nach einer mehrmonatigen Abwesenheit und einem künftigen Aufenthalt in Kabul weiter nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Wie oben ausgeführt worden sei, habe er allerdings die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die Sicherheitsbehörden in Kabul zu wenden. Diese Massnahme, zu der ihm auch vom Dorfvorsteher geraten worden sei, habe er dennoch bis heute unversucht gelassen, obschon Kabul über eine funktionierende Infrastruktur sowie wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen verfüge und die Behörden in diesem Sinne schutzfähig sowie schutzwillig seien. Schliesslich sei - ohne die Tragik des Ereignisses zu verkennen - bezüglich des Vorfalls, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers bei einer Explosion eines Nachbarfahrzeugs ums Leben gekommen sei, festzuhalten, dass dieser Vorfall aufgrund seiner fehlenden Gezieltheit nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, der Anschlag habe nicht ihm, sondern einem Dolmetscher im Nachbarfahrzeug gegolten, der mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Weder er noch seine Mutter seien Ziel des Anschlags gewesen. Folglich sei davon auszugehen, dass sich er und seine Mutter tragischerweise zum falschen Zeitpunkt am Ort des Geschehens befunden hätten und zufällig Opfer des Anschlags geworden seien. E. Mit Eingabe vom 2. November 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde - unter Beilage einer Kostennote sowie einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Grundsatzentscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2006 Nr. 18 die sogenannte Schutztheorie anerkannt worden sei. Diese besage, die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland unter asylrechtlich relevanten Umständen von nicht-staatlicher Verfolgung bedroht seien, sei zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung erhältlich sei. Dieser könne sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3). Bei den Verfolgern des Beschwerdeführers handle es sich um Mitglieder der Taliban. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E 3324/2006 vom 9. Mai 2008 anerkannt, dass die Macht der Taliban verstärkt sei und mehrere Regionen im Süden sowie Südosten des Landes von diesen beherrscht würden. Die Taliban würden hier auch von der lokalen Bevölkerung unterstützt. Im vorliegenden Fall sei von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer in Kabul keine zumutbare Fluchtalternative, um sich vor den Übergriffen der Taliban zu schützen. Er verfüge zwar in Kabul über [ein Haus]; [dieses] sei jedoch vermietet. Er habe lediglich während des Fastenmonats vorübergehend in einem Zimmer gewohnt, das ihm gehöre, da es in B._______ zu heiss gewesen sei. Weiter sei es zwar richtig, dass die Adresse seines Freundes als Korrespondenzadresse für die Bank angegeben worden sei. All dies heisse jedoch keineswegs, dass der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in Kabul verfüge. Er sei mehrheitlich aus beruflichen Gründen - so gebe er an, bei [Bekannten] übernachtet zu haben - in Kabul gewesen. Ausserdem könne er auf die Unterstützung seines einzigen Freundes nicht mehr zählen, da niemand mit Personen zu tun haben wolle, welche von den Taliban bedroht würden, weil man dadurch gezwungenermassen selbst gefährdet sei. Überdies sei die Angst des Beschwerdeführers, sich mit seinem Anliegen an die örtliche Polizei zu wenden, ebenfalls begründet, da womöglich bekannt würde, dass er vermögend sei und man daraufhin versuchen würde, hieraus Kapital zu schlagen. Schliesslich habe die Gewalt in Afghanistan im Jahr 2015 deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht habe. Zwar hätten es die Taliban nicht geschafft, die Kontrolle über die grösseren Städte an sich zu reissen; jedoch scheine die Regierungskontrolle ausserhalb der grossen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Schliesslich sei die Sicherheitslage schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. F. Mit Verfügung vom 9. November 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einen späteren Zeitpunkt befunden.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, stellte das SEM im Ergebnis zu Recht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand zu halten vermögen. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen der Vorinstanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer nennt als unmittelbar ausreiserelevanten Vorfluchtgrund die Erpressungsversuche seitens der Taliban. Aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung wird allerdings nicht ersichtlich, inwiefern er eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat. Die geltend gemachten Vorfälle weisen keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern sind vielmehr als krimineller Akt beziehungsweise gemeinrechtliches Delikt zu qualifizieren, ohne dass eine Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erkennbar ist. Folglich sind die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban asylrechtlich nicht von Belang. Dabei vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften.
E. 4.3 In Bezug auf den tragischen Vorfall, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers bei einer Explosion eines Nachbarfahrzeugs ums Leben gekommen sei, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach das Ereignis aufgrund seiner fehlenden Gezieltheit nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist.
E. 4.4.1 Sodann ist in Bezug auf das Vorbringen, die Behörden würden sich am vermögenden Beschwerdeführer bereichern wollen beziehungsweise es würde womöglich bekannt werden, dass er vermögend sei, und man könnte daraufhin versuchen, hieraus Kapital zu schlagen, festzustellen, dass dies derzeit eine reine Behauptung darstellt, zumal er die Behörden - trotz des Rats des Dorfältesten - bis anhin in dieser Sache nicht um Hilfe ersucht hat. Sollten die Behörden in seiner Heimatstadt jedoch tatsächlich nicht in der Lage sowie willens sein, dem zur sozialen Gruppe der Vermögenden gehörenden Beschwerdeführer Schutz zu bieten, steht es ihm - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - offen, sich an die Behörden in Kabul zu wenden. Wirken sich die Benachteiligungen nämlich nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und kann die betroffene Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung finden, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten werden; damit wäre sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen und ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8.1).
E. 4.4.2 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie bedingt unter anderem, dass es der betroffenen Person individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten ist. Da sich die Sicherheitslage in Kabul besser als an den meisten anderen Orten in Afghanistan präsentiert (vgl. auch die heute noch aktuelle Rechtsprechung BVGE 2011/7), ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dort wirksamen Schutz - sollte er diesen in B._______ nicht erhalten - erhältlich machen kann. Dabei ist hinsichtlich der Schutzmöglichkeit in Kabul auf das von der Vorinstanz erwähnte Urteil D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 5 zu verweisen, wonach in Kabul sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen sei.
E. 4.4.3 Dem Beschwerdeführer und seiner Familie steht mit einer Wohnsitznahme in der Millionenstadt Kabul eine valable Möglichkeit offen, allfälligen künftigen Nachstellungen seitens der pakistanischen Taliban zu entgehen. Dass er dort aufgrund seiner gutsituierten Lage keinen Schutz finden sollte, ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Aufgrund seiner protokollierten Angaben ist ferner davon auszugehen, dass er in Kabul über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (A26/19 S. 7, 14). Sodann ist es ihm dank seiner finanziellen Verhältnisse ohne weiteres möglich, sein Haus in Kabul auszubauen, um es für sich und seine Familie bewohnbar zu machen. Im Übrigen hätten sie bereits gelegentlich die Sommermonate sowie den Ramadan dort verbracht (A26/19 S. 13). Ferner ist aufgrund der Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der [Branche], seinen beruflichen Kontakten - gemäss eigenen Angaben habe er regelmässig mit (...) in Kabul gearbeitet (A26/19 S. 6, 10) - sowie seinen finanziellen Verhältnissen (sein Vermögen belaufe sich derzeit auf über [eine hohe Summe] US-Dollar, vgl. A26/19 S. 11) die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative auch unter ökonomischen Gesichtspunkten zu bejahen. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen.
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9).
E. 6.4.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht damit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul - auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative - bei Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar sei. Wie oben bereits festgehalten wurde, sind im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände - wie soziale Vernetzung, Berufserfahrung, sehr gut finanzielle Lage sowie Obdach in Kabul - zu bejahen. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde erscheint demgegenüber nicht stichhaltig. Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten Gesundheitsprobleme verfügt, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden; diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen sowie die Wohnsituation betreffenden Aspekte kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist und zu keiner lebensbedrohenden Situation führt.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Zwar ist fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügt beziehungsweise mittelos ist; dennoch kann dies vorliegend offen bleiben, da anhand obiger Erwägungen von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzulehnen und auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7039/2015 Urteil vom 17. August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt und Mediator SAV, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. Dezember 2014 und kam via die VAE auf dem Luftweg am 1. Januar 2015 am Flughafen (...) an, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Januar 2015 und der einlässlichen Anhörungen vom 14. April 2015 machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehörigen und in B._______ geboren sowie aufgewachsen. Seine Familie stamme ursprünglich aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, wo sie Ländereien und (...)plantagen besitze. Er habe diverse Landstücke verpachtet und dadurch einen Verdienst erzielen können. Die Schule habe er nach fünf Jahren abgebrochen und sei in der Folge - ohne über eine entsprechende Ausbildung oder über eine offizielle Bewilligung für diese Tätigkeit zu verfügen - [Tätigkeit] geworden. Er habe mithilfe von (...) in B._______ und Kabul [gewinnbringende Tätigkeit]. [Er besitze Grundstücke sowohl in Kabul als auch in C._______]. Im Übrigen habe er sich etwa im Jahr 2008 mit seiner Cousine religiös trauen lassen und in der Folge zwei Kinder mit ihr bekommen. Zuerst hätten sie im Haus seines Urgrossvaters in B._______ gelebt; später seien sie aber in ihr eigenes Haus gezogen, welches einen Wert von etwa 600'000 US-Dollar habe und in welchem seine Frau und die Kinder (sowie einer [Haushaltshilfe], die sich derzeit um sie kümmere) bis anhin leben würden. Ferner habe er sich regelmässig in Kabul aufgehalten; er habe seine Besuche dort immer wieder mit geschäftlichen Zwecken verbunden und dort auch bei Freunden übernachtet. Sein Haus in Kabul sei derzeit vermietet. Er und seine Familie hätten aber gelegentlich im Sommer aufgrund des angenehmeren Klimas für einige Wochen in diesem Haus gewohnt; auch den Fastenmonat Ramadan hätten sie dort verbracht. Das Haus habe aber keine Stromleitung und verfüge lediglich über einen Brunnen sowie ein Holzdach. Etwa zweieinhalb bis drei Monate vor seiner Ausreise habe er regelmässig Telefonanrufe erhalten, in denen pakistanische Taliban Geldforderungen in Höhe von 400'0000 US-Dollar gestellt und gedroht hätten, ihn umzubringen beziehungsweise ihm die Hände oder Ohren abzuschneiden, sollte er nicht zahlen. Sie hätten ihn rund zehn Mal pro Woche angerufen; zuletzt habe man ihn am 25. Dezember 2014 telefonisch kontaktiert und Geld von ihm gefordert. Wegen dieser Anrufe habe er sich an das Dorfoberhaupt gewendet, welches ihm geraten habe, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Da er jedoch befürchtet habe, dass sich auch die Behörden an ihm hätten bereichern wollen - sie würden immer wieder Bestechungsgelder verlangen -, habe er den Vorfall nicht gemeldet. Er habe im Übrigen kein Bargeld gehabt und hätte zuerst [seine Grundstücke] billig verkaufen müssen, um das verlangte Geld aufbringen zu können. Ferner sei er am 22. Dezember 2014 zusammen mit seiner Mutter im Auto unterwegs zu einer Beerdigung gewesen, als im Nachbarfahrzeug eine Bombe explodiert sei. Der Anschlag habe einem Dolmetscher gegolten, der mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Bei diesem Vorfall sei seine Mutter derart schwer verletzt worden, dass sie im Krankenhaus ihren Verletzungen erlegen sei. Aus Angst vor den pakistanischen Taliban habe er B._______ am 27. Dezember 2014 verlassen und sei am darauffolgenden Tag legal aus Afghanistan ausgereist. Er sei von Kabul nach Dubai geflogen, wo er vom Schlepper einen gefälschten [EU-] Pass erhalten habe, mit dem er nach [Amerika] habe fliegen wollen. In [der Schweiz] sei er von den Behörden kontrolliert worden, woraufhin er ein Asylgesuch gestellt habe. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente im Original ins Recht gelegt: Tazkara des Beschwerdeführers und seiner Familie, Bankkarten, Kaufverträge (...), Kontoauszüge, Reiseunterlagen, Fotos der Familie und vom Auto des Beschwerdeführers, Schreiben eines Freundes bezüglich der Explosion, bei der seine Mutter ums Leben gekommen sei, sowie medizinische Unterlagen. Zudem wurde ein gefälschter [EU-] Reisepass eingereicht. B. Mit Zuweisungsverfügung vom 2. Januar 2015 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügungen vom jeweils 14. Januar 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton F._______ zugewiesen. C. Mit Strafbefehl vom (...) Januar 2015 der Staatsanwaltschaft G._______ wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen sowie vorsätzlicher rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse verurteilt. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 - eröffnet am 5. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung erwog es, dass hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Subsidiaritätsprinzip beziehungsweise die innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative setzte voraus, dass eine Person einige Zeit am betreffenden Ort gelebt habe und begünstigende Umstände wie ein tragfähiges soziales Netz, ein guter Gesundheitszustand und eine gesicherte Wohnsituation vorliegen würden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zwar aus B._______ stamme, jedoch regelmässig aus beruflichen Gründen in Kabul übernachtet sowie infolge des angenehmeren Klimas die Sommermonate mit seiner Familie dort verbracht habe, sei vorliegend das Kriterium des längeren Aufenthalts erfüllt. Zudem liege in Kabul eine gesicherte Wohnsituation vor, zumal er zu Protokoll gegeben habe, (...), noch ein Haus zu besitzen, in welchem er jeweils während des Sommers gewohnt habe. Sodann verfüge er - trotz dem Tod seiner Eltern und dem Umstand, dass er und seine Frau Einzelkinder seien - über ein soziales Netz in Kabul. So sei er regelmässig bei Freunden zu Besuch gewesen und habe unter anderem die Adresse seines Freundes in Kabul für die Bankgeschäfte (...) angegeben. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass er als erfolgreicher Geschäftsmann über eine beträchtliche Anzahl an Kontakten verfüge, die ihm sowohl bei der Wiedereingliederung als auch bei der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen könnten. Begünstigend für eine zumutbare Wohnsitznahme in Kabul wirke sich auch sein beträchtliches Vermögen - (...) - aus, (...). Aus den genannten Gründen komme das SEM daher zum Schluss, dass vorliegend Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sei. Infolge dessen sei auch auf die vorhandenen Schutzmöglichkeiten durch die afghanischen Behörden in Kabul hinzuweisen und in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5595/2014 vom 23. März 2015 E. 5.2 f. zu verweisen. In diesem Entscheid bestätige das Gericht einerseits die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Kabul (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.5.); andererseits hebe es hervor, dass keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung verlangt werden könne. Im Übrigen sei kaum davon auszugehen, dass die Taliban nach einer mehrmonatigen Abwesenheit und einem künftigen Aufenthalt in Kabul weiter nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Wie oben ausgeführt worden sei, habe er allerdings die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die Sicherheitsbehörden in Kabul zu wenden. Diese Massnahme, zu der ihm auch vom Dorfvorsteher geraten worden sei, habe er dennoch bis heute unversucht gelassen, obschon Kabul über eine funktionierende Infrastruktur sowie wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen verfüge und die Behörden in diesem Sinne schutzfähig sowie schutzwillig seien. Schliesslich sei - ohne die Tragik des Ereignisses zu verkennen - bezüglich des Vorfalls, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers bei einer Explosion eines Nachbarfahrzeugs ums Leben gekommen sei, festzuhalten, dass dieser Vorfall aufgrund seiner fehlenden Gezieltheit nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, der Anschlag habe nicht ihm, sondern einem Dolmetscher im Nachbarfahrzeug gegolten, der mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Weder er noch seine Mutter seien Ziel des Anschlags gewesen. Folglich sei davon auszugehen, dass sich er und seine Mutter tragischerweise zum falschen Zeitpunkt am Ort des Geschehens befunden hätten und zufällig Opfer des Anschlags geworden seien. E. Mit Eingabe vom 2. November 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde - unter Beilage einer Kostennote sowie einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Grundsatzentscheid EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2006 Nr. 18 die sogenannte Schutztheorie anerkannt worden sei. Diese besage, die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland unter asylrechtlich relevanten Umständen von nicht-staatlicher Verfolgung bedroht seien, sei zu verneinen, wenn in diesem Staat Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung erhältlich sei. Dieser könne sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3). Bei den Verfolgern des Beschwerdeführers handle es sich um Mitglieder der Taliban. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E 3324/2006 vom 9. Mai 2008 anerkannt, dass die Macht der Taliban verstärkt sei und mehrere Regionen im Süden sowie Südosten des Landes von diesen beherrscht würden. Die Taliban würden hier auch von der lokalen Bevölkerung unterstützt. Im vorliegenden Fall sei von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer in Kabul keine zumutbare Fluchtalternative, um sich vor den Übergriffen der Taliban zu schützen. Er verfüge zwar in Kabul über [ein Haus]; [dieses] sei jedoch vermietet. Er habe lediglich während des Fastenmonats vorübergehend in einem Zimmer gewohnt, das ihm gehöre, da es in B._______ zu heiss gewesen sei. Weiter sei es zwar richtig, dass die Adresse seines Freundes als Korrespondenzadresse für die Bank angegeben worden sei. All dies heisse jedoch keineswegs, dass der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in Kabul verfüge. Er sei mehrheitlich aus beruflichen Gründen - so gebe er an, bei [Bekannten] übernachtet zu haben - in Kabul gewesen. Ausserdem könne er auf die Unterstützung seines einzigen Freundes nicht mehr zählen, da niemand mit Personen zu tun haben wolle, welche von den Taliban bedroht würden, weil man dadurch gezwungenermassen selbst gefährdet sei. Überdies sei die Angst des Beschwerdeführers, sich mit seinem Anliegen an die örtliche Polizei zu wenden, ebenfalls begründet, da womöglich bekannt würde, dass er vermögend sei und man daraufhin versuchen würde, hieraus Kapital zu schlagen. Schliesslich habe die Gewalt in Afghanistan im Jahr 2015 deutlich zugenommen, womit der Konflikt eine neue Phase erreicht habe. Zwar hätten es die Taliban nicht geschafft, die Kontrolle über die grösseren Städte an sich zu reissen; jedoch scheine die Regierungskontrolle ausserhalb der grossen Zentren des Landes stetig zu schwinden. Schliesslich sei die Sicherheitslage schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. F. Mit Verfügung vom 9. November 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einen späteren Zeitpunkt befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, stellte das SEM im Ergebnis zu Recht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand zu halten vermögen. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen der Vorinstanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen. 4.2 Der Beschwerdeführer nennt als unmittelbar ausreiserelevanten Vorfluchtgrund die Erpressungsversuche seitens der Taliban. Aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung wird allerdings nicht ersichtlich, inwiefern er eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat. Die geltend gemachten Vorfälle weisen keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern sind vielmehr als krimineller Akt beziehungsweise gemeinrechtliches Delikt zu qualifizieren, ohne dass eine Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erkennbar ist. Folglich sind die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der Taliban asylrechtlich nicht von Belang. Dabei vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften. 4.3 In Bezug auf den tragischen Vorfall, bei welchem die Mutter des Beschwerdeführers bei einer Explosion eines Nachbarfahrzeugs ums Leben gekommen sei, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach das Ereignis aufgrund seiner fehlenden Gezieltheit nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist. 4.4 4.4.1 Sodann ist in Bezug auf das Vorbringen, die Behörden würden sich am vermögenden Beschwerdeführer bereichern wollen beziehungsweise es würde womöglich bekannt werden, dass er vermögend sei, und man könnte daraufhin versuchen, hieraus Kapital zu schlagen, festzustellen, dass dies derzeit eine reine Behauptung darstellt, zumal er die Behörden - trotz des Rats des Dorfältesten - bis anhin in dieser Sache nicht um Hilfe ersucht hat. Sollten die Behörden in seiner Heimatstadt jedoch tatsächlich nicht in der Lage sowie willens sein, dem zur sozialen Gruppe der Vermögenden gehörenden Beschwerdeführer Schutz zu bieten, steht es ihm - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - offen, sich an die Behörden in Kabul zu wenden. Wirken sich die Benachteiligungen nämlich nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus, und kann die betroffene Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung finden, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten werden; damit wäre sie nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen und ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8.1). 4.4.2 Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie bedingt unter anderem, dass es der betroffenen Person individuell zuzumuten ist, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dies hat zur Folge, dass der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegengehalten werden kann, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort aus den in Art. 83 Abs. 4 AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten ist. Da sich die Sicherheitslage in Kabul besser als an den meisten anderen Orten in Afghanistan präsentiert (vgl. auch die heute noch aktuelle Rechtsprechung BVGE 2011/7), ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dort wirksamen Schutz - sollte er diesen in B._______ nicht erhalten - erhältlich machen kann. Dabei ist hinsichtlich der Schutzmöglichkeit in Kabul auf das von der Vorinstanz erwähnte Urteil D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 5 zu verweisen, wonach in Kabul sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen sei. 4.4.3 Dem Beschwerdeführer und seiner Familie steht mit einer Wohnsitznahme in der Millionenstadt Kabul eine valable Möglichkeit offen, allfälligen künftigen Nachstellungen seitens der pakistanischen Taliban zu entgehen. Dass er dort aufgrund seiner gutsituierten Lage keinen Schutz finden sollte, ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Aufgrund seiner protokollierten Angaben ist ferner davon auszugehen, dass er in Kabul über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (A26/19 S. 7, 14). Sodann ist es ihm dank seiner finanziellen Verhältnisse ohne weiteres möglich, sein Haus in Kabul auszubauen, um es für sich und seine Familie bewohnbar zu machen. Im Übrigen hätten sie bereits gelegentlich die Sommermonate sowie den Ramadan dort verbracht (A26/19 S. 13). Ferner ist aufgrund der Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der [Branche], seinen beruflichen Kontakten - gemäss eigenen Angaben habe er regelmässig mit (...) in Kabul gearbeitet (A26/19 S. 6, 10) - sowie seinen finanziellen Verhältnissen (sein Vermögen belaufe sich derzeit auf über [eine hohe Summe] US-Dollar, vgl. A26/19 S. 11) die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative auch unter ökonomischen Gesichtspunkten zu bejahen. Schliesslich vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. 4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). 6.4.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht damit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul - auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative - bei Vorliegen begünstigender Faktoren zumutbar sei. Wie oben bereits festgehalten wurde, sind im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände - wie soziale Vernetzung, Berufserfahrung, sehr gut finanzielle Lage sowie Obdach in Kabul - zu bejahen. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde erscheint demgegenüber nicht stichhaltig. Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten Gesundheitsprobleme verfügt, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden; diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen sowie die Wohnsituation betreffenden Aspekte kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist und zu keiner lebensbedrohenden Situation führt. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. November 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Zwar ist fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht über die nötigen finanziellen Ressourcen verfügt beziehungsweise mittelos ist; dennoch kann dies vorliegend offen bleiben, da anhand obiger Erwägungen von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auszugehen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzulehnen und auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: