Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie - suchte am 30. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundes-asylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 5. Dezember 2019 seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er in C._______ (Provinz D._______) geboren sei, wo er sich bis zu seinem achten Lebensjahr aufgehalten habe. Anschliessend habe er während 14 Jahren in Pakistan in E._______ gelebt. Die letzten rund zwanzig Jahre habe er in Afghanistan in der Stadt Kabul verbracht. Dort habe er eine Autowerkstatt besessen. Er habe zweimal geheiratet. Mit seiner ersten Frau habe er keine Kinder, mit seiner zweiten Frau habe er zwei Töchter im Alter von (...) und (...) Jahren. Von seiner zweiten Frau sei er inzwischen geschieden. Sie sei weggegangen und habe die Kinder zurückgelassen. Zuletzt habe er in Kabul gemeinsam mit seiner ersten Frau, den beiden Kindern, seinem Schwager und seiner Schwiegermutter gelebt. Sein Bruder sei von lokalen Banditen in F._______ angeschossen worden, nachdem er mit dem Auto eine Staubwolke verursacht habe. Diese Banditen hätten eine Verbindung zu den Taliban. In seiner Autowerkstatt habe er die Autos von verschiedenen Generälen und Behörden repariert. Die Banditen hätten dies den Taliban mitgeteilt, worauf die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er eine Person bei sich einstelle, die an diesen Fahrzeugen Bomben anbringen würde. Die Taliban hätten ihm pro umgerüsteten Fahrzeug 5'000 bis 10'000 Dollar in Aussicht gestellt. Er habe dies abgelehnt und sei daraufhin über ein, zwei Jahre telefonisch bedroht worden. Bei der Hochzeitsfeier seines (...) in G._______ sei er vor sechs oder sechseinhalb Jahren von fünf Taliban entführt worden. Diese hätten ihn zu einem Weiler gebracht, wo sich bereits zwei weitere Personen befunden hätten. Eine dieser Personen sei von den Taliban enthauptet worden. Per Funk sei dann jedoch die Meldung gekommen, dass der Daesh in der Nähe sei, worauf seine Entführer ihn sich selbst überlassen hätten. Er habe sich und die andere Person befreien können und sei nach Kabul zurückgekehrt. In Kabul sei er weiterhin telefonisch von den Taliban bedroht worden. Man habe ihm gedroht, ihm ebenfalls die Kehle durchzuschneiden. Vor ungefähr fünf Jahren sei von einem Motorrad aus auf ihn geschossen worden, als er in seiner Werkstatt ein Fahrzeug repariert habe. Er sei in Kabul ins Krankenhaus gebracht und dort operiert worden. Die Kugel stecke noch heute in seinem Hals und er leide seither an starken Schmerzen. Die Taliban hätten ihm nach diesem Vorfall weiterhin telefonisch gedroht, zuletzt zwei Monate vor seiner Ausreise. Zudem habe er insgesamt ungefähr 20 Drohbriefe von den Taliban erhalten, zu weiteren Begegnungen sei es jedoch nicht gekommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine afghanische Tazkara im Original inklusive englischer Übersetzung sowie ein Foto seines Reisepasses zu den Akten. Zudem reichte er zahlreiche Fotos in Kopie und ferner Bilder eines Spitalberichts sowie eines Drohbriefs der Taliban inklusive englischer Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer - aufgrund von weiterem Abklärungsbedarf - dem erweiterten Verfahren zu gewiesen. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 - eröffnet am 25. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Seiten eines Lageberichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Afghanistan (Afghanistan: les conditions de sécurité actuelles) vom 12. September 2019 sowie verschiedene Arztberichte und die Kopie eines Dokumentes, gemäss welchem ihm die Polizei erlaubt habe, eine Waffe zu tragen, zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2002 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer dementsprechend auf, entweder einen entsprechenden Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. H. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 27. März 2020) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 26. März 2020 ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Verfahren vorliegend in deutscher Sprache geführt wird.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Des Weiteren seien Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Schliesslich läge es ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden Übergriff präventiv zu verhindern. Aus dieser Tatsache könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise die Sicherheitsbehörden in Kabul ihrer Schutzpflicht prinzipiell nicht nachkommen würden. Er habe angegeben, er habe sich nicht an die Behörden gewandt, da diese nichts unternehmen könnten respektive auf die Regierung selbst täglich Angriffe stattfinden würden. Weiter habe er ausgeführt, den Generälen und Behörden, die zu seiner Kundschaft gehört hätten, habe er ebenfalls nichts gesagt, da diese sonst ihre Fahrzeuge nicht mehr zu ihm gebracht hätten. Im Hinblick auf künftige Verfolgungsmassnahmen sei anzumerken, dass basierend auf seinen Angaben kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. So habe er zwar angegeben, zuletzt zwei Monate vor seiner Ausreise telefonisch bedroht worden zu sein. Den letzten Drohbrief habe er jedoch bereits ein Jahr nachdem er angeschossen worden sei, mithin vor ungefähr vier Jahren, erhalten und zu direkten Begegnungen sei es nach dem genannten Vorfall nicht mehr gekommen. Entsprechend habe er auch die Fragen verneint, ob er sich angesichts der Gefahr speziell verhalten habe beziehungsweise ob er etwas unternommen habe, um zu verhindern, dass er von den Taliban weiterhin angerufen oder aufgesucht werde. Erst als seine Rechtsvertretung ihn darauf angesprochen habe, dass er beim Vorgespräch erwähnt habe, gewisse Massnahmen getroffen zu haben, um weitere Telefonanrufe zu verhindern, habe er ausgesagt, er habe die Nummer gewechselt. Dazu befragt, weshalb er Afghanistan gerade vor rund vier Monaten verlassen habe, habe er zu Protokoll gegeben, er habe nachts aufgrund von Albträumen nicht schlafen können und die Bedrohungen hätten nicht aufgehört. Weitere Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, habe er verneint und ferner dargelegt, die Lage in Kabul sei immer schlecht, deswegen sei er aber nicht ausgereist. Seinen Angaben seien somit keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass sich die geltend gemachte Verfolgungssituation im Vorfeld seiner Ausreise verschärft hätte. Vielmehr sei er nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nach so vielen Jahren ohne direkte Begegnungen mit den Taliban befürchte, dass ihm diese in absehbarer Zukunft etwas antun könnten. Den von ihm eingereichten Beweismitteln sowie seinen Verletzungen respektive Narben komme hinsichtlich seiner Vorbringen geringer Beweiswert zu, da unklar sei, wie diese zustande gekommen seien. Bezüglich des Drohbriefes sei anzumerken, dass Dokumente dieser Art auch käuflich leicht zu erhalten seien. Folglich komme seinen Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Es sei an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass seine Darstellung des Sachverhalts in wesentlichen Teilen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genüge. So habe er sich beispielsweise widersprüchlich geäussert indem er einerseits angegeben habe, er habe gewusst, dass es die Taliban seien, die ihn angerufen hätten, da diese ihm auch Drohbriefe geschickt hätten. Die Anrufer hätten ihren Namen nicht genannt. Andererseits habe er ausgeführt, er wisse, dass die Stempel auf den Briefen diejenigen der Taliban seien, da diese ihn angerufen und ihm gesagt hätten, dass es sich um ihre Briefe handle. Somit bestünden Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Vorbringen dagegen vor, dass seine Entführung, die Schussabgabe und alle Drohungen, welche er anschliessend erhalten habe, als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien und zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würden. Die zunehmende Intensität und der Umstand, dass er ständig eingeschüchtert worden sei, hätten zu seiner Entscheidung geführt, sein Herkunftsland zu verlassen. Letztlich seien auch diejenigen, welche unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt seien, als Flüchtlinge zu betrachten. Auch bei ihm hätten die Ereignisse in seinem Heimatland zu psychischen Problemen geführt, wie aus dem beiliegenden ärztlichen Attest hervorgehe. Ganz zu schweigen von den offensichtlichen Problemen mit dem Projektil, welches sich nach wie vor in seinem Nacken befinde und ihm unerträgliche Schmerzen bereite. Er habe zu sparen begonnen, damit er sich die Reise ins Ausland habe leisten können. Er sei auch zur Polizei gegangen, aber das Einzige, was ihm erlaubt worden sei, sei eine Waffe zu tragen. Insgesamt beruhe die Entscheidung der Vorinstanz auf einer ungenauen und unvollständigen Bewertung seiner Behauptungen, die sie nicht in ihrer Gesamtheit und in Bezug auf die politische Situation in seinem Heimatland analysiert habe, insbesondere im Hinblick auf die begründete Furcht vor Verfolgung.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht als Vorfluchtgrund Bedrohungen seitens der Taliban geltend. Es handelt sich somit nicht um eine staatliche, sondern um eine private Verfolgung. Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in einem Grundsatzentscheid (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2006 Nr. 18) mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Sodann ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Kabul grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer E-7039/2015 vom 17. August 2016 E. 4.4.2 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, er habe sich wegen seiner Probleme mit den Taliban nie an die afghanischen Behörden gewandt, da Letztere gegen die Taliban nichts würden unternehmen können ([...]). Angesichts dessen ist es nun als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei zur Polizei gegangen, diese habe ihm jedoch lediglich erlaubt, eine Waffe zu tragen, zumal der Beschwerdeführer auch das Tragen einer Waffe implizit verneint hat ([...]). Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme behördlichen Schutzes auch darauf hinzuweisen, dass in der Werkstatt des Beschwerdeführers Generäle und andere Regierungsmitglieder ihre Fahrzeuge reparieren liessen ([...]). Mithin ist davon auszugehen, dass er auch leichter Zugang zu einer allfälligen Schutzgewährung gehabt hätte, als der Durchschnittsbürger. Die Erklärung, er habe seinen Kunden nichts gesagt, weil diese sonst ihre Fahrzeuge nicht mehr zu ihm gebracht hätten ([...]), vermag nicht wirklich zu überzeugen, zumal die Generäle ihre Fahrzeuge immer wieder zu ihm gebracht hätten, weil sie ihn gekannt und ihm vertraut hätten ([...]). Der einzig mit der Annahme, dass die Behörden gar nichts würden ausrichten können, begründete Verzicht des Beschwerdeführers auf eine persönliche Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der Behörden in Kabul auszuweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, die Behörden in Kabul hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun. Schliesslich hat die Vorinstanz im Hinblick auf allfällige künftige Verfolgungsmassnahmen zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, diese würden sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der zuletzt erlittene Übergriff mehrere Jahre zurückliegt. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.1).
E. 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist der Vollzug nach Kabul zumutbar, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbesondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidrelevant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise rund zwanzig Jahre in Kabul gelebt ([...]) und bis zum Tag seiner Ausreise in seiner eigenen Autowerkstatt gearbeitet ([...]). Zwar hat er gemäss eigenen Angaben nie die Schule besucht und ist Analphabet ([...]) jedoch hat er mit seiner Autowerkstatt täglich (...) Dollar generiert ([...]). Von diesem Einkommen blieben ihm nach Abzug von Löhnen sowie Miete und anderen Ausgaben pro Tag ungefähr (...) Dollar übrig ([...]). Dies ist im afghanischen Kontext als überdurchschnittlich zu werten und auch der Beschwerdeführer selber bezeichnete diesen Lohn als gut im Vergleich zu anderen. Auch verfügt der Beschwerdeführer in Kabul nach wie vor über ein Beziehungsnetz: So leben dort seine Ehefrau, die (...) gelernt hat, sein Schwager, der als (...) arbeitet und gegenwärtig die Ehefrau und die Kinder finanziell unterstützt, sowie eine Schwester und deren berufstätiger Ehemann ([...]). Sodann hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene diverse Arztberichte zu den Akten gereicht, aus welchen sich im Wesentlichen die folgenden Diagnosen ergeben: Posttraumatische Belastungsstörung sowie der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode ([...]) sowie Beschwerden aufgrund eines verbliebenen Projektils (...). Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang gegenüber dem untersuchenden Arzt an, dass er seit der Schussverletzung vor allem nachts an (...)schmerzen leide und eine (...) sowie eine (...) ebenfalls (...) bestehe und die Schmerzen bei Angst und Kälte zunehmen würden ([...]). Auch unter Berücksichtigung der vorgängig genannten Beschwerden gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nämlich nicht das Bild hervor, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige medizinische und psychiatrische Betreuung angewiesen wäre. Die bisherige Behandlung erfolgte - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Insofern der Arztbericht vom (...) den Beginn einer Psychotherapie empfiehlt, ist darauf zu verweisen, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1247/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.2.2). Zudem ist den Arztberichten zu entnehmen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen bereits bestanden, als der Beschwerdeführer noch in seinem Heimatstaat lebte und es sich um Folgen eines weit zurückliegenden Ereignisses handelt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Es ist mithin nicht einzusehen, weshalb die gesundheitlichen Schwierigkeiten, mit denen der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg in Kabul gelebt hat, auf einmal eine Rückkehr dorthin verunmöglichen sollten. Insbesondere haben die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Berufsausübung in der Autowerkstatt offenbar nicht entgegengestanden. Insgesamt darf somit betreffend den Gesundheitszustand - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Angesichts der vorstehenden Erwägungen geht das Gericht auch davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, für die allenfalls anfallenden finanziellen Kosten einer medizinischen Behandlung aufzukommen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 wurde indessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich des fristgemässen Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine solche Bestätigung nachgereicht. Dementsprechend ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1032/2020 Urteil vom 9. April 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie - suchte am 30. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundes-asylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 5. Dezember 2019 seine Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er in C._______ (Provinz D._______) geboren sei, wo er sich bis zu seinem achten Lebensjahr aufgehalten habe. Anschliessend habe er während 14 Jahren in Pakistan in E._______ gelebt. Die letzten rund zwanzig Jahre habe er in Afghanistan in der Stadt Kabul verbracht. Dort habe er eine Autowerkstatt besessen. Er habe zweimal geheiratet. Mit seiner ersten Frau habe er keine Kinder, mit seiner zweiten Frau habe er zwei Töchter im Alter von (...) und (...) Jahren. Von seiner zweiten Frau sei er inzwischen geschieden. Sie sei weggegangen und habe die Kinder zurückgelassen. Zuletzt habe er in Kabul gemeinsam mit seiner ersten Frau, den beiden Kindern, seinem Schwager und seiner Schwiegermutter gelebt. Sein Bruder sei von lokalen Banditen in F._______ angeschossen worden, nachdem er mit dem Auto eine Staubwolke verursacht habe. Diese Banditen hätten eine Verbindung zu den Taliban. In seiner Autowerkstatt habe er die Autos von verschiedenen Generälen und Behörden repariert. Die Banditen hätten dies den Taliban mitgeteilt, worauf die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er eine Person bei sich einstelle, die an diesen Fahrzeugen Bomben anbringen würde. Die Taliban hätten ihm pro umgerüsteten Fahrzeug 5'000 bis 10'000 Dollar in Aussicht gestellt. Er habe dies abgelehnt und sei daraufhin über ein, zwei Jahre telefonisch bedroht worden. Bei der Hochzeitsfeier seines (...) in G._______ sei er vor sechs oder sechseinhalb Jahren von fünf Taliban entführt worden. Diese hätten ihn zu einem Weiler gebracht, wo sich bereits zwei weitere Personen befunden hätten. Eine dieser Personen sei von den Taliban enthauptet worden. Per Funk sei dann jedoch die Meldung gekommen, dass der Daesh in der Nähe sei, worauf seine Entführer ihn sich selbst überlassen hätten. Er habe sich und die andere Person befreien können und sei nach Kabul zurückgekehrt. In Kabul sei er weiterhin telefonisch von den Taliban bedroht worden. Man habe ihm gedroht, ihm ebenfalls die Kehle durchzuschneiden. Vor ungefähr fünf Jahren sei von einem Motorrad aus auf ihn geschossen worden, als er in seiner Werkstatt ein Fahrzeug repariert habe. Er sei in Kabul ins Krankenhaus gebracht und dort operiert worden. Die Kugel stecke noch heute in seinem Hals und er leide seither an starken Schmerzen. Die Taliban hätten ihm nach diesem Vorfall weiterhin telefonisch gedroht, zuletzt zwei Monate vor seiner Ausreise. Zudem habe er insgesamt ungefähr 20 Drohbriefe von den Taliban erhalten, zu weiteren Begegnungen sei es jedoch nicht gekommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine afghanische Tazkara im Original inklusive englischer Übersetzung sowie ein Foto seines Reisepasses zu den Akten. Zudem reichte er zahlreiche Fotos in Kopie und ferner Bilder eines Spitalberichts sowie eines Drohbriefs der Taliban inklusive englischer Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer - aufgrund von weiterem Abklärungsbedarf - dem erweiterten Verfahren zu gewiesen. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 - eröffnet am 25. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Seiten eines Lageberichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in Afghanistan (Afghanistan: les conditions de sécurité actuelles) vom 12. September 2019 sowie verschiedene Arztberichte und die Kopie eines Dokumentes, gemäss welchem ihm die Polizei erlaubt habe, eine Waffe zu tragen, zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2002 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer dementsprechend auf, entweder einen entsprechenden Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. H. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Poststempel, Eingabe datiert vom 27. März 2020) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 26. März 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Verfahren vorliegend in deutscher Sprache geführt wird. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs.2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Des Weiteren seien Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Schliesslich läge es ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden Übergriff präventiv zu verhindern. Aus dieser Tatsache könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei beziehungsweise die Sicherheitsbehörden in Kabul ihrer Schutzpflicht prinzipiell nicht nachkommen würden. Er habe angegeben, er habe sich nicht an die Behörden gewandt, da diese nichts unternehmen könnten respektive auf die Regierung selbst täglich Angriffe stattfinden würden. Weiter habe er ausgeführt, den Generälen und Behörden, die zu seiner Kundschaft gehört hätten, habe er ebenfalls nichts gesagt, da diese sonst ihre Fahrzeuge nicht mehr zu ihm gebracht hätten. Im Hinblick auf künftige Verfolgungsmassnahmen sei anzumerken, dass basierend auf seinen Angaben kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. So habe er zwar angegeben, zuletzt zwei Monate vor seiner Ausreise telefonisch bedroht worden zu sein. Den letzten Drohbrief habe er jedoch bereits ein Jahr nachdem er angeschossen worden sei, mithin vor ungefähr vier Jahren, erhalten und zu direkten Begegnungen sei es nach dem genannten Vorfall nicht mehr gekommen. Entsprechend habe er auch die Fragen verneint, ob er sich angesichts der Gefahr speziell verhalten habe beziehungsweise ob er etwas unternommen habe, um zu verhindern, dass er von den Taliban weiterhin angerufen oder aufgesucht werde. Erst als seine Rechtsvertretung ihn darauf angesprochen habe, dass er beim Vorgespräch erwähnt habe, gewisse Massnahmen getroffen zu haben, um weitere Telefonanrufe zu verhindern, habe er ausgesagt, er habe die Nummer gewechselt. Dazu befragt, weshalb er Afghanistan gerade vor rund vier Monaten verlassen habe, habe er zu Protokoll gegeben, er habe nachts aufgrund von Albträumen nicht schlafen können und die Bedrohungen hätten nicht aufgehört. Weitere Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, habe er verneint und ferner dargelegt, die Lage in Kabul sei immer schlecht, deswegen sei er aber nicht ausgereist. Seinen Angaben seien somit keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass sich die geltend gemachte Verfolgungssituation im Vorfeld seiner Ausreise verschärft hätte. Vielmehr sei er nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er nach so vielen Jahren ohne direkte Begegnungen mit den Taliban befürchte, dass ihm diese in absehbarer Zukunft etwas antun könnten. Den von ihm eingereichten Beweismitteln sowie seinen Verletzungen respektive Narben komme hinsichtlich seiner Vorbringen geringer Beweiswert zu, da unklar sei, wie diese zustande gekommen seien. Bezüglich des Drohbriefes sei anzumerken, dass Dokumente dieser Art auch käuflich leicht zu erhalten seien. Folglich komme seinen Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Es sei an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass seine Darstellung des Sachverhalts in wesentlichen Teilen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genüge. So habe er sich beispielsweise widersprüchlich geäussert indem er einerseits angegeben habe, er habe gewusst, dass es die Taliban seien, die ihn angerufen hätten, da diese ihm auch Drohbriefe geschickt hätten. Die Anrufer hätten ihren Namen nicht genannt. Andererseits habe er ausgeführt, er wisse, dass die Stempel auf den Briefen diejenigen der Taliban seien, da diese ihn angerufen und ihm gesagt hätten, dass es sich um ihre Briefe handle. Somit bestünden Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Vorbringen dagegen vor, dass seine Entführung, die Schussabgabe und alle Drohungen, welche er anschliessend erhalten habe, als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren seien und zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen würden. Die zunehmende Intensität und der Umstand, dass er ständig eingeschüchtert worden sei, hätten zu seiner Entscheidung geführt, sein Herkunftsland zu verlassen. Letztlich seien auch diejenigen, welche unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt seien, als Flüchtlinge zu betrachten. Auch bei ihm hätten die Ereignisse in seinem Heimatland zu psychischen Problemen geführt, wie aus dem beiliegenden ärztlichen Attest hervorgehe. Ganz zu schweigen von den offensichtlichen Problemen mit dem Projektil, welches sich nach wie vor in seinem Nacken befinde und ihm unerträgliche Schmerzen bereite. Er habe zu sparen begonnen, damit er sich die Reise ins Ausland habe leisten können. Er sei auch zur Polizei gegangen, aber das Einzige, was ihm erlaubt worden sei, sei eine Waffe zu tragen. Insgesamt beruhe die Entscheidung der Vorinstanz auf einer ungenauen und unvollständigen Bewertung seiner Behauptungen, die sie nicht in ihrer Gesamtheit und in Bezug auf die politische Situation in seinem Heimatland analysiert habe, insbesondere im Hinblick auf die begründete Furcht vor Verfolgung. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht als Vorfluchtgrund Bedrohungen seitens der Taliban geltend. Es handelt sich somit nicht um eine staatliche, sondern um eine private Verfolgung. Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in einem Grundsatzentscheid (EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2006 Nr. 18) mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Sodann ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Kabul grundsätzlich sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der Behörden vor allfälligen Behelligungen seitens der Taliban zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer E-7039/2015 vom 17. August 2016 E. 4.4.2 m.w.H.). Gründe für eine gegenteilige Annahme im konkreten Fall sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, er habe sich wegen seiner Probleme mit den Taliban nie an die afghanischen Behörden gewandt, da Letztere gegen die Taliban nichts würden unternehmen können ([...]). Angesichts dessen ist es nun als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren, wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei zur Polizei gegangen, diese habe ihm jedoch lediglich erlaubt, eine Waffe zu tragen, zumal der Beschwerdeführer auch das Tragen einer Waffe implizit verneint hat ([...]). Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme behördlichen Schutzes auch darauf hinzuweisen, dass in der Werkstatt des Beschwerdeführers Generäle und andere Regierungsmitglieder ihre Fahrzeuge reparieren liessen ([...]). Mithin ist davon auszugehen, dass er auch leichter Zugang zu einer allfälligen Schutzgewährung gehabt hätte, als der Durchschnittsbürger. Die Erklärung, er habe seinen Kunden nichts gesagt, weil diese sonst ihre Fahrzeuge nicht mehr zu ihm gebracht hätten ([...]), vermag nicht wirklich zu überzeugen, zumal die Generäle ihre Fahrzeuge immer wieder zu ihm gebracht hätten, weil sie ihn gekannt und ihm vertraut hätten ([...]). Der einzig mit der Annahme, dass die Behörden gar nichts würden ausrichten können, begründete Verzicht des Beschwerdeführers auf eine persönliche Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag nicht eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der Behörden in Kabul auszuweisen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, die Behörden in Kabul hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun. Schliesslich hat die Vorinstanz im Hinblick auf allfällige künftige Verfolgungsmassnahmen zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, diese würden sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der zuletzt erlittene Übergriff mehrere Jahre zurückliegt. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Argumente der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.1). 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die durch den Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist der Vollzug nach Kabul zumutbar, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbesondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidrelevant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise rund zwanzig Jahre in Kabul gelebt ([...]) und bis zum Tag seiner Ausreise in seiner eigenen Autowerkstatt gearbeitet ([...]). Zwar hat er gemäss eigenen Angaben nie die Schule besucht und ist Analphabet ([...]) jedoch hat er mit seiner Autowerkstatt täglich (...) Dollar generiert ([...]). Von diesem Einkommen blieben ihm nach Abzug von Löhnen sowie Miete und anderen Ausgaben pro Tag ungefähr (...) Dollar übrig ([...]). Dies ist im afghanischen Kontext als überdurchschnittlich zu werten und auch der Beschwerdeführer selber bezeichnete diesen Lohn als gut im Vergleich zu anderen. Auch verfügt der Beschwerdeführer in Kabul nach wie vor über ein Beziehungsnetz: So leben dort seine Ehefrau, die (...) gelernt hat, sein Schwager, der als (...) arbeitet und gegenwärtig die Ehefrau und die Kinder finanziell unterstützt, sowie eine Schwester und deren berufstätiger Ehemann ([...]). Sodann hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene diverse Arztberichte zu den Akten gereicht, aus welchen sich im Wesentlichen die folgenden Diagnosen ergeben: Posttraumatische Belastungsstörung sowie der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode ([...]) sowie Beschwerden aufgrund eines verbliebenen Projektils (...). Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang gegenüber dem untersuchenden Arzt an, dass er seit der Schussverletzung vor allem nachts an (...)schmerzen leide und eine (...) sowie eine (...) ebenfalls (...) bestehe und die Schmerzen bei Angst und Kälte zunehmen würden ([...]). Auch unter Berücksichtigung der vorgängig genannten Beschwerden gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nämlich nicht das Bild hervor, dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige medizinische und psychiatrische Betreuung angewiesen wäre. Die bisherige Behandlung erfolgte - soweit ersichtlich - rein medikamentös. Insofern der Arztbericht vom (...) den Beginn einer Psychotherapie empfiehlt, ist darauf zu verweisen, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1247/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.2.2). Zudem ist den Arztberichten zu entnehmen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen bereits bestanden, als der Beschwerdeführer noch in seinem Heimatstaat lebte und es sich um Folgen eines weit zurückliegenden Ereignisses handelt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Es ist mithin nicht einzusehen, weshalb die gesundheitlichen Schwierigkeiten, mit denen der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg in Kabul gelebt hat, auf einmal eine Rückkehr dorthin verunmöglichen sollten. Insbesondere haben die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Berufsausübung in der Autowerkstatt offenbar nicht entgegengestanden. Insgesamt darf somit betreffend den Gesundheitszustand - entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen - von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Angesichts der vorstehenden Erwägungen geht das Gericht auch davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, für die allenfalls anfallenden finanziellen Kosten einer medizinischen Behandlung aufzukommen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 wurde indessen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich des fristgemässen Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine solche Bestätigung nachgereicht. Dementsprechend ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler