Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juli 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Österreich und Deutschland am 7. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Hinsichtlich seiner Herkunft sowie seiner persönlichen und familiären Verhältnisse machte er geltend, er sei in Kabul geboren und gehöre der Ethnie der Qizilbash an. Seine Eltern seien mit ihm (...) geflüchtet, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, indessen ungefähr im Jahr 2001 wieder nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Im Jahr 2012 seien seine Eltern verstorben. Seither habe er zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern bei einem Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau in Kabul gelebt. Um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, habe er sich bei der Freiwilligenarmee der afghanischen Streitkräfte gemeldet und ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre dort gedient, namentlich in der Provinz B._______, wobei es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Taliban gekommen sei. In der Folge hätten er und weitere Mitglieder seiner Einheit Drohbriefe der Taliban erhalten. Schliesslich habe ihm sein Onkel mütterlicherseits davon abgeraten, erneut in den Dienst zurückzukehren, da das Risiko für sein Leben zu gross sei und er im Falle seines (des Beschwerdeführers) Todes nicht die Verantwortung für die beiden jüngeren Brüder habe übernehmen wollen. Deshalb habe er seinen Militärdienst quittiert und gleichzeitig versucht, in Kabul eine Anstellung zu finden. Von einigen Aufträgen als Tagelöhner abgesehen habe er jedoch keine Arbeit gefunden. Sein Onkel habe ihm deshalb geraten, im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem habe sein Onkel ihm vor seiner Ausreise auch etwas Geld mitgegeben. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016. C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab, und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.c Mit Urteil D-4260/2016 vom 16. August 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Juli 2016 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. D. D.a Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Am 14. März 2018 reichte er eine Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs ein. Er machte namentlich geltend, die Sicherheitslage in Kabul sei mit Referenzurteil D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 neu eingeschätzt worden. So sei die Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren. Diese neu definierten Voraussetzungen seien in seinem Falle nicht erfüllt. Zwar würden dort seine beiden jüngeren Brüder beim Onkel, dessen Ehefrau mit Kind sowie weiteren Personen leben. Der Platz sei jedoch knapp. Zudem sei sein Lebensmittelpunkt nicht immer Kabul, sondern früher C._______ gewesen. Abgesehen von seinen Verwandten kenne er niemanden in Kabul. Dies stelle kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Sein wirtschaftliches Fortkommen sowie seine Unterbringung seien daher im Falle einer Rückkehr nicht geklärt. Deswegen sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Nachweis seines früheren Lebensmittelpunktes in C._______ reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Ortsvorstehers D._______ des Stadtteils (...) der Stadt Kabul sowie ein Schreiben des Generalmajors E._______ inklusive deutschsprachigen Übersetzungen vom 20. März 2017 zu den Akten. Des Weiteren reichte er elf Fotos zur angeblichen Wohnsituation seines Onkels F._______ ein. D.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 trat das SEM auf das Wiederwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hätte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht immer in Kabul, sondern auch in C._______ gehabt, hätte er diese angebliche Falschannahme des SEM innert einer Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes gegenüber den Behörden geltend machen müssen. Die Verfügung des SEM, in welcher der Wegweisungsvollzug nach Kabul angeordnet worden sei, datiere vom 13. Juni 2016. Die neu eingereichten Beweismittel seien am 20. März 2017 (ins Deutsche) übersetzt worden und müssten folglich vor diesem Datum erstellt worden sein. Indem er dies nun erstmals im Gesuch vom 5. März 2018 vorbringe, sei die Frist von 30 Tagen nicht gewahrt worden. Zudem sei kein nachvollziehbarer Grund für das verspätete Geltendmachen des Sachumstands ersichtlich. Bezüglich des von ihm aufgeführten Verweises auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht um einen Wiedererwägungsgrund handle, da diese weder eine nachträgliche Änderung des entscheidenden Sachverhalts noch einen Revisionsgrund darstelle. Wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FoK und Art. 3 EMRK sei im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen sei, wenn die neuen Vorbringen zwar (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) verspätet seien, jedoch offensichtlich machten, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis bestehe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9; siehe auch Urteil BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3. f.). Um ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eines sich nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung veränderten Sachverhalts zu rechtfertigen, genüge es jedoch nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen lediglich behaupte. Vielmehr müsse er diesbezüglich im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeute in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssten, die aus objektiver Sicht geeignet seien, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK i.V.m. Art. 45 AsylG oder Art. 3 EMRK verletzt würden (EMARK 1998 Nr. 3 S. 22). Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. So bringe er in seinem Wiedererwägungsgesuch vor, in Kabul mit seinen Brüdern sowie seinem Onkel und dessen Familie über kein tragfähiges Familiennetz zu verfügen. Seine Ausführungen enthielten jedoch keine Hinweise bezüglich einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen. Des Weiteren sei im rechtskräftigen Asylentscheid vom 13. Juni 2016 festgestellt worden, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Somit sei auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmeregel von EMARK 1998 Nr. 3 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM durch seinen jetzigen Rechtsvertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch und ersuchte erneut um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er befinde sich seit dem 16. November 2018 in psychiatrischer Behandlung, wobei der behandelnde Arzt von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) ausgehe. Er werde aktuell medikamentös behandelt und bedürfe auch einer regelmässigen Gesprächstherapie. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er der Gruppe verletzlicher Personen zuzuordnen. In Kabul habe er faktisch aufgrund der limitierten Kapazitäten der dortigen Gesundheitseinrichtungen keinen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung, weshalb er in eine schwierige, allenfalls existenzbedrohende Lage geraten könnte. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. G._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 24. Januar 2019 ein und verwies im Weiteren auf den SFH-Bericht "Afghanistan - Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017. Zusätzlich sei sein Beziehungsnetz in Kabul nicht tragfähig beziehungsweise seien die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 definierten besonders begünstigenden Faktoren in seinem Fall nicht gegeben. Im Übrigen sei er ethnischer Tadschike und Schiite, weshalb zusätzliche Reintegrationshindernisse bestehen könnten. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - lehnte das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 13. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 11. März 2019 (Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung laut track and trace) beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung (vom 8. Februar 2019) sei vollumfänglich und die ursprüngliche Verfügung vom 13. Juni 2016 sei teilweise, soweit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, aufzuheben, und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons H._______ im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Schliesslich seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. H. Am 14. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei prinzipiell anzumerken, dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis darstellten, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Dies treffe bei einer PTBS-Diagnose nicht zu, da diese wie andere psychische Krankheiten behandelbar sei. Diese Einschätzung habe auch im Falle des Beschwerdeführers Gültigkeit, wobei anzumerken sei, dass nicht einmal eine Diagnose, sondern ein blosser Verdacht vorliege. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine entsprechende Behandlung in Kabul fortzuführen. Im zitierten Bericht der SFH vom 5. April 2017 würden zwei staatliche Spitäler in Kabul aufgeführt, die psychiatrische Behandlungen anbieten würden. Für eine Behandlung in seiner Heimat spreche auch der Hinweis von Dr. med. G._______ in dessen Bericht, wonach eine Therapie in der Landessprache sowie durch eine Person, welche den kulturellen Kontext kenne, zielführender wäre. Dass eine solche Behandlung womöglich nicht dem schweizerischen Standard entspräche, führe nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens mache der Beschwerdeführer zudem geltend, dass sein Beziehungsnetz in Kabul nicht tragfähig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei (vgl. D-5800/2016). Er habe bereits bei seiner Anhörung Hinweise dafür gegeben. Aus seinen damaligen Schilderungen gehe nämlich hervor, dass seine Familienangehörigen und Verwandten die Erwartungshaltung hätten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul die finanzielle Verantwortung für den gemeinsamen Haushalt übernehmen würde. In Bezug auf das geltend gemachte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts und den darin enthaltenen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4.5) mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils (vgl. hier das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht werden könne. Bei einer neuen Rechtsprechung handle es sich demnach weder um eine nachträgliche Änderung Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund. In seinen Ausführungen zur vorgeblich fehlenden Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes sei keine tatsächliche Veränderung der Situation beziehungsweise seines Beziehungsnetzes in Kabul erkennbar. So würden sich seine Ausführungen darauf beschränken, seine früheren Schilderungen anlässlich der Anhörung derart auszulegen, dass das Beziehungsnetz nicht tragfähig sei. Er hätte, falls er die frühere Einschätzung des SEM zur Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes für unzutreffend gehalten hätte, die Möglichkeit gehabt, dies im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. EMARK 2000/24). Weder könnten Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch könne das Institut des Wiedererwägungsgesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen. Aus dem Gesagten folge, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuches gemachten Ausführungen zum Beziehungsnetz in Kabul nicht überzeugten und die frühere Einschätzung des SEM nicht umstossen könnten. Dasselbe treffe auf die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der Tadschiken sowie der schiitischen Glaubensrichtung zu. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, aufgrund des psychiatrischen Berichts von Dr. med. G._______ vom 24. Januar 2019 müsse davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers verschlechtert habe, weshalb dieser als besonders verletzliche Person betrachtet werden müsse. Aufgrund der expliziten Formulierung in E. 8.4 des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, dass ein guter Gesundheitszustand eine grundsätzliche Vorbedingung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei, könne bei einer kranken Person wie dem Beschwerdeführer per se nicht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz allein schon deshalb auf der Basis des neu eingereichten medizinischen Berichts den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar einstufen müssen. Letztlich seien aber sogar für den Fall, dass das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Kabul auch für nachweislich kranke und somit besonders verletzliche Personen in besonderen Konstellationen für zumutbar erachten sollte, ungleich höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes zu stellen. Dabei hätte die Vorinstanz auf der Basis des inhaltlichen Konnexes zwischen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss kommen müssen, dass das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers den Ansprüchen der Rechtsprechung kaum zu genügen vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht habe im zitierten Referenzurteil festgestellt, dass für die Erfüllung besonders günstiger Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Afghanistan in jedem Fall ein im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden tragfähiges soziales Netz vorhanden sein müsse. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, könne nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Ebenso sei entscheidend, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht zusammen mit zwei jüngeren Brüdern bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt, seit er 2012 Vollwaise geworden sei. Er habe aber bereits bei der direkten Anhörung angegeben, keine so richtige Familie zu haben und der Onkel habe ihm mitgeteilt, er könne, falls er wieder in den Militärdienst gehen sollte, nicht mehr die Verantwortung für dessen beide jüngeren Brüder übernehmen. Der Onkel habe ihm gar gedroht, diese zu verstossen. Auch die finanzielle Unterstützung durch den Onkel sei als fragwürdig zu bezeichnen: So habe der Beschwerdeführer einen Grossteil der Verdienste seinem Onkel abgegeben, der Haushalt (also der Onkel und dessen Ehefrau, der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder) habe nur mittelmässig von den Verdiensten leben können. Sodann habe der Beschwerdeführer vergeblich versucht, in Kabul eine Stelle zu finden. Diese Schilderungen und der Fakt, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel und seine Brüder seit Jahren mit finanziellen Zuwendungen unterstütze, würden eindeutig zu erkennen geben, dass kein ausreichend tragfähiges Netz in Kabul im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bestehe. Namentlich könne auf Aktenbasis schlichtweg nicht davon ausgegangen werden, dass ein soziales Beziehungsnetz in Kabul bestehe, welches dem psychisch schwer angeschlagenen Beschwerdeführer, der psychiatrisch-psychologische Betreuung benötige, im Falle einer Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein könnte. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass seitens seiner Angehörigen die Erwartung bestünde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul die finanzielle Verantwortung zumindest für seine beiden Brüder zu übernehmen hätte. Des Weiteren gehe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan in keiner Weise auf die prekäre Gesundheitsversorgung in Afghanistan ein, die im Wiedererwägungsgesuch ausführlich thematisiert und belegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich im vorzitierten Referenzurteil D-5800/2016 in E. 7.5.3 festgehalten, dass die afghanische Gesundheitsversorgung trotz einiger Fortschritte unter dem Durchschnitt für Länder mit niedrigem Einkommen bleibe. Neben dem Zugang zur adäquaten Versorgung, wobei viele Afghanen sich in Pakistan versorgen liessen, seien auch die Kosten der Gesundheitsversorgung, sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption, ein Hauptproblem des afghanischen Gesundheitswesens. Letzteres gelte insbesondere für die Provinzen Kabul und C._______. Die Einschätzung des SEM in Bezug auf die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mute dagegen unrealistisch an. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als "lediglich" psychisch Erkrankter angesichts des hohen Andrangs auf das Gesundheitssystem und der prekären Versorgung keinerlei Behandlung erhalten werde. Demgegenüber könne seine Erkrankung aber durchaus schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen, womit er in eine sehr schwierige, allenfalls existenzbedrohende Lage geraten könnte. Zudem habe es die Vorinstanz in ihren Ausführungen zu berücksichtigen verpasst, dass sich die allgemeine Lage in Kabul seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (16. August 2016) nochmals erheblich verschlechtert habe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe vermerke in ihrem Bericht zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul seit Mai 2016, dass sich die Lage deutlich verschlechtert habe und insbesondere die Anzahl der Selbstmordattentate mit Todesopfern stark zugenommen habe (vgl. SFH-Schnellrecherche vom 19. Juni 2017, S. 3-23). Weiter gehöre der Beschwerdeführer der schiitischen Glaubensrichtung an. Die Schiiten seien indes besonders betroffen von den blutigen Anschlägen und Mordattacken in Afghanistan. Schliesslich habe die Vorinstanz es versäumt, die durch den psychiatrischen Bericht vom 24. Januar 2019 erstellte schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes nach Massgabe der aktuellen Kabul-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, womit sie ihre Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht verletzt habe. Vielmehr habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung die schlechte gesundheitliche Verfassung isoliert von den Umständen in Kabul geprüft. Unter dem Aspekt des Beziehungsnetzes habe sie lediglich textbausteinartige Ausführungen gemacht, in welchen sie sinngemäss eine materielle Prüfung des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers verweigert habe. Dieser Umstand müsse a priori zur Kassation des Entscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen, falls das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ohnehin eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordne.
E. 5.1.1 Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, allein seine durch den psychiatrischen Bericht vom 24. Januar 2019 ausgewiesene psychische Erkrankung müsse in Anwendung des Referenzurteils D-5800/2016 zwingend zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung klarerweise nicht zutrifft. Vielmehr ist auch in solchen Fällen zu prüfen, ob ein Rückkehrender in Kabul über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Unterkunft und hinreichende Hilfe bei der Reintegration bietet (vgl. beispielsweise Urteil D-5872/2017 vom 5. Juni 2018).
E. 5.1.2 Im Falle des Beschwerdeführers tritt der Umstand hinzu, dass er sich (im Gegensatz zum soeben zitierten Urteil D-5872/2017) nicht mehr im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren, sondern im ausserordentlichen Verfahren befindet. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage des Wegweisungsvollzugs. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht relevante Sachumstände vorliegen, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu führen.
E. 5.2.1 Wie dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2019 zu entnehmen ist, äussert der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer den Verdacht des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Weiteren hält er fest, bis anhin hätten weder die psychotherapeutische noch die medikamentöse Behandlung eine nennenswerte Veränderung des Zustandsbildes beim Patienten ergeben. Zwar seien seine Beschwerden hochauffällig, hätten aber soweit keinen Bezug zu seiner Biografie. Aktuell vorgesehen seien vorläufig noch Sitzungen alle zwei bis drei Wochen wie bisher, sofern diese auch zweckmässig seien. Empfehlenswert wäre zudem eine erneute psychiatrische Abklärung an geeigneter Stelle, wo die Landesprache des Beschwerdeführers gesprochen werde und wo Erfahrungen mit kulturellen Unterschieden bestünden. Hinsichtlich des Beschwerdebilds hält der Psychiater fest, typischerweise habe der Patient nach Auflösung der akuten Gefahr Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Ängsten und Vermeidungsverhalten, massiven Schlafstörungen mit Albträumen und abruptem Erwachen sowie trauriger Stimmungslage entwickelt, mitausgelöst durch Schuldgefühle, da er seine Geschwister im Herkunftsland nicht weiter unterstützen könne. Diese Symptome würden durch den aktuell unsicheren Asylstatus deutlich verstärkt und lösten Anspannungen aus, die der Patient bis vor kurzem durch Ritzen zu lösen versucht habe.
E. 5.2.2 Selbst wenn dieses Zustandsbild tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Afganistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei psychiatrischen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhält. Zudem geht aus dem psychiatrischen Bericht vom 19. Januar 2019 hervor, dass die Stimmungslage des Beschwerdeführers zumindest teilweise auch auf Schuldgefühle, seine in der Heimat verbliebenen Geschwister nicht unterstützen zu können, zurückgeht. Es erscheint somit wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit seinen Geschwistern positive Auswirkungen auf seine Gesundheit haben wird. Falls seine Therapie noch andauert, könnte der Beschwerdeführer sich zudem in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten gezielt auf seine Rückkehr vorbereiten. Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen.
E. 5.3 Hinsichtlich des Vorliegens weiterer begünstigender Faktoren, also eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer gesicherten Wohnsituation und der Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, geht das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vom Vorliegen solcher aus: So lebte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in Kabul, seit dem Tod beider Eltern bei einem Onkel mütterlicherseits gemeinsam mit dessen Ehefrau sowie seinen beiden Brüdern. Entgegen der Darstellung im zweiten Wiedererwägungsgesuch deutet Einiges darauf hin, dass das Heim des Onkels auch ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. So lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise insgesamt drei Jahre dort. Entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde drohte ihm sein Onkel nicht generell mit einer Verstossung, sondern nur für den Fall, dass er trotz der Gefahrenlage wieder in den Militärdienst zurückkehre. Dies deshalb, weil sein Onkel nicht wollte, dass er sich im Militär einer erneuten Gefahr aussetzen würde, obwohl der Beschwerdeführer hierdurch eine sichere Einnahmequelle verlor (vgl. act. A17 S. 8 f. F69 und 71). Zudem versah der Onkel den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Europa mit Geld (vgl. act. A17 S. 9 F74), was annehmen lässt, dass er über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt. Im Weiteren deutet der Umstand, dass, nachdem der Beschwerdeführer einmal zwei Tage verschwunden war, alle Verwandten zu seinem Onkel gekommen seien und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten (vgl. act. A17 S. 8 F69), darauf hin, dass sich weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Kabul aufhalten. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Kabul als Tagelöhner, als I._______ und in der Baubranche als J._______, K._______- und L._______ gearbeitet (vgl. act. A17 S. 8 F67). Seine weitere Aussage, er habe später keinen Job mehr gefunden (vgl. act. A17 S. 9 F75), erscheint deshalb zweifelhaft. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung erklärte, der ältere seiner beiden Brüder arbeite (vgl. act. A17 S. 10 F84), was ebenfalls darauf hinweist, dass es in Kabul durchaus möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit ein eigenes Auskommen zu schaffen beziehungsweise zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
E. 5.4 Bezüglich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die schlechte gesundheitliche Verfassung nicht im Zusammenhang mit der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes nach Massgabe der Rechtsprechung im Referenzurteil D-5800/2016 geprüft, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe und die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, bleibt Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug auch auf der Grundlage dieses Referenzurteils als zumutbar. Aus diesem Grunde kann die Frage einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz offen bleiben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 rechtfertigen könnten.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen nicht als von vornherein aussichtslos erweist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1247/2019 Urteil vom 13. Mai 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juli 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Österreich und Deutschland am 7. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Hinsichtlich seiner Herkunft sowie seiner persönlichen und familiären Verhältnisse machte er geltend, er sei in Kabul geboren und gehöre der Ethnie der Qizilbash an. Seine Eltern seien mit ihm (...) geflüchtet, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, indessen ungefähr im Jahr 2001 wieder nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Im Jahr 2012 seien seine Eltern verstorben. Seither habe er zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern bei einem Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau in Kabul gelebt. Um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, habe er sich bei der Freiwilligenarmee der afghanischen Streitkräfte gemeldet und ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre dort gedient, namentlich in der Provinz B._______, wobei es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Taliban gekommen sei. In der Folge hätten er und weitere Mitglieder seiner Einheit Drohbriefe der Taliban erhalten. Schliesslich habe ihm sein Onkel mütterlicherseits davon abgeraten, erneut in den Dienst zurückzukehren, da das Risiko für sein Leben zu gross sei und er im Falle seines (des Beschwerdeführers) Todes nicht die Verantwortung für die beiden jüngeren Brüder habe übernehmen wollen. Deshalb habe er seinen Militärdienst quittiert und gleichzeitig versucht, in Kabul eine Anstellung zu finden. Von einigen Aufträgen als Tagelöhner abgesehen habe er jedoch keine Arbeit gefunden. Sein Onkel habe ihm deshalb geraten, im Ausland eine bessere Zukunft aufzubauen. Ausserdem habe sein Onkel ihm vor seiner Ausreise auch etwas Geld mitgegeben. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016. C.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab, und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. C.c Mit Urteil D-4260/2016 vom 16. August 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 8. Juli 2016 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. D. D.a Mit Eingabe vom 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Am 14. März 2018 reichte er eine Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs ein. Er machte namentlich geltend, die Sicherheitslage in Kabul sei mit Referenzurteil D-5800/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 neu eingeschätzt worden. So sei die Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren. Diese neu definierten Voraussetzungen seien in seinem Falle nicht erfüllt. Zwar würden dort seine beiden jüngeren Brüder beim Onkel, dessen Ehefrau mit Kind sowie weiteren Personen leben. Der Platz sei jedoch knapp. Zudem sei sein Lebensmittelpunkt nicht immer Kabul, sondern früher C._______ gewesen. Abgesehen von seinen Verwandten kenne er niemanden in Kabul. Dies stelle kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Sein wirtschaftliches Fortkommen sowie seine Unterbringung seien daher im Falle einer Rückkehr nicht geklärt. Deswegen sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Nachweis seines früheren Lebensmittelpunktes in C._______ reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des Ortsvorstehers D._______ des Stadtteils (...) der Stadt Kabul sowie ein Schreiben des Generalmajors E._______ inklusive deutschsprachigen Übersetzungen vom 20. März 2017 zu den Akten. Des Weiteren reichte er elf Fotos zur angeblichen Wohnsituation seines Onkels F._______ ein. D.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 trat das SEM auf das Wiederwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hätte der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht immer in Kabul, sondern auch in C._______ gehabt, hätte er diese angebliche Falschannahme des SEM innert einer Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes gegenüber den Behörden geltend machen müssen. Die Verfügung des SEM, in welcher der Wegweisungsvollzug nach Kabul angeordnet worden sei, datiere vom 13. Juni 2016. Die neu eingereichten Beweismittel seien am 20. März 2017 (ins Deutsche) übersetzt worden und müssten folglich vor diesem Datum erstellt worden sein. Indem er dies nun erstmals im Gesuch vom 5. März 2018 vorbringe, sei die Frist von 30 Tagen nicht gewahrt worden. Zudem sei kein nachvollziehbarer Grund für das verspätete Geltendmachen des Sachumstands ersichtlich. Bezüglich des von ihm aufgeführten Verweises auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht um einen Wiedererwägungsgrund handle, da diese weder eine nachträgliche Änderung des entscheidenden Sachverhalts noch einen Revisionsgrund darstelle. Wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FoK und Art. 3 EMRK sei im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen sei, wenn die neuen Vorbringen zwar (im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) verspätet seien, jedoch offensichtlich machten, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis bestehe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9; siehe auch Urteil BVGer E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3. f.). Um ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch bei Fehlen eines sich nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung veränderten Sachverhalts zu rechtfertigen, genüge es jedoch nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen lediglich behaupte. Vielmehr müsse er diesbezüglich im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich bedeute in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssten, die aus objektiver Sicht geeignet seien, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK i.V.m. Art. 45 AsylG oder Art. 3 EMRK verletzt würden (EMARK 1998 Nr. 3 S. 22). Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. So bringe er in seinem Wiedererwägungsgesuch vor, in Kabul mit seinen Brüdern sowie seinem Onkel und dessen Familie über kein tragfähiges Familiennetz zu verfügen. Seine Ausführungen enthielten jedoch keine Hinweise bezüglich einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-refoulement-Bestimmungen. Des Weiteren sei im rechtskräftigen Asylentscheid vom 13. Juni 2016 festgestellt worden, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Somit sei auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmeregel von EMARK 1998 Nr. 3 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM durch seinen jetzigen Rechtsvertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch und ersuchte erneut um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er befinde sich seit dem 16. November 2018 in psychiatrischer Behandlung, wobei der behandelnde Arzt von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) ausgehe. Er werde aktuell medikamentös behandelt und bedürfe auch einer regelmässigen Gesprächstherapie. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er der Gruppe verletzlicher Personen zuzuordnen. In Kabul habe er faktisch aufgrund der limitierten Kapazitäten der dortigen Gesundheitseinrichtungen keinen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung, weshalb er in eine schwierige, allenfalls existenzbedrohende Lage geraten könnte. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. G._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 24. Januar 2019 ein und verwies im Weiteren auf den SFH-Bericht "Afghanistan - Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017. Zusätzlich sei sein Beziehungsnetz in Kabul nicht tragfähig beziehungsweise seien die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 definierten besonders begünstigenden Faktoren in seinem Fall nicht gegeben. Im Übrigen sei er ethnischer Tadschike und Schiite, weshalb zusätzliche Reintegrationshindernisse bestehen könnten. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 - lehnte das SEM das zweite Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 13. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 11. März 2019 (Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung laut track and trace) beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung (vom 8. Februar 2019) sei vollumfänglich und die ursprüngliche Verfügung vom 13. Juni 2016 sei teilweise, soweit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend, aufzuheben, und es sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons H._______ im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Schliesslich seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. H. Am 14. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei prinzipiell anzumerken, dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis darstellten, wenn die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde. Dies treffe bei einer PTBS-Diagnose nicht zu, da diese wie andere psychische Krankheiten behandelbar sei. Diese Einschätzung habe auch im Falle des Beschwerdeführers Gültigkeit, wobei anzumerken sei, dass nicht einmal eine Diagnose, sondern ein blosser Verdacht vorliege. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine entsprechende Behandlung in Kabul fortzuführen. Im zitierten Bericht der SFH vom 5. April 2017 würden zwei staatliche Spitäler in Kabul aufgeführt, die psychiatrische Behandlungen anbieten würden. Für eine Behandlung in seiner Heimat spreche auch der Hinweis von Dr. med. G._______ in dessen Bericht, wonach eine Therapie in der Landessprache sowie durch eine Person, welche den kulturellen Kontext kenne, zielführender wäre. Dass eine solche Behandlung womöglich nicht dem schweizerischen Standard entspräche, führe nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens mache der Beschwerdeführer zudem geltend, dass sein Beziehungsnetz in Kabul nicht tragfähig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei (vgl. D-5800/2016). Er habe bereits bei seiner Anhörung Hinweise dafür gegeben. Aus seinen damaligen Schilderungen gehe nämlich hervor, dass seine Familienangehörigen und Verwandten die Erwartungshaltung hätten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul die finanzielle Verantwortung für den gemeinsamen Haushalt übernehmen würde. In Bezug auf das geltend gemachte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts und den darin enthaltenen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4.5) mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils (vgl. hier das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht werden könne. Bei einer neuen Rechtsprechung handle es sich demnach weder um eine nachträgliche Änderung Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund. In seinen Ausführungen zur vorgeblich fehlenden Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes sei keine tatsächliche Veränderung der Situation beziehungsweise seines Beziehungsnetzes in Kabul erkennbar. So würden sich seine Ausführungen darauf beschränken, seine früheren Schilderungen anlässlich der Anhörung derart auszulegen, dass das Beziehungsnetz nicht tragfähig sei. Er hätte, falls er die frühere Einschätzung des SEM zur Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes für unzutreffend gehalten hätte, die Möglichkeit gehabt, dies im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen dürfe. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden hätten, könnten somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. EMARK 2000/24). Weder könnten Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch könne das Institut des Wiedererwägungsgesuches dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen. Aus dem Gesagten folge, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Wiedererwägungsgesuches gemachten Ausführungen zum Beziehungsnetz in Kabul nicht überzeugten und die frühere Einschätzung des SEM nicht umstossen könnten. Dasselbe treffe auf die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Ethnie der Tadschiken sowie der schiitischen Glaubensrichtung zu. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 4.2 In der Beschwerde wird namentlich ausgeführt, aufgrund des psychiatrischen Berichts von Dr. med. G._______ vom 24. Januar 2019 müsse davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers verschlechtert habe, weshalb dieser als besonders verletzliche Person betrachtet werden müsse. Aufgrund der expliziten Formulierung in E. 8.4 des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, dass ein guter Gesundheitszustand eine grundsätzliche Vorbedingung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei, könne bei einer kranken Person wie dem Beschwerdeführer per se nicht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden. Entsprechend hätte die Vorinstanz allein schon deshalb auf der Basis des neu eingereichten medizinischen Berichts den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar einstufen müssen. Letztlich seien aber sogar für den Fall, dass das Gericht den Wegweisungsvollzug nach Kabul auch für nachweislich kranke und somit besonders verletzliche Personen in besonderen Konstellationen für zumutbar erachten sollte, ungleich höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes zu stellen. Dabei hätte die Vorinstanz auf der Basis des inhaltlichen Konnexes zwischen dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss kommen müssen, dass das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers den Ansprüchen der Rechtsprechung kaum zu genügen vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht habe im zitierten Referenzurteil festgestellt, dass für die Erfüllung besonders günstiger Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Afghanistan in jedem Fall ein im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden tragfähiges soziales Netz vorhanden sein müsse. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, könne nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Ebenso sei entscheidend, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht zusammen mit zwei jüngeren Brüdern bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt, seit er 2012 Vollwaise geworden sei. Er habe aber bereits bei der direkten Anhörung angegeben, keine so richtige Familie zu haben und der Onkel habe ihm mitgeteilt, er könne, falls er wieder in den Militärdienst gehen sollte, nicht mehr die Verantwortung für dessen beide jüngeren Brüder übernehmen. Der Onkel habe ihm gar gedroht, diese zu verstossen. Auch die finanzielle Unterstützung durch den Onkel sei als fragwürdig zu bezeichnen: So habe der Beschwerdeführer einen Grossteil der Verdienste seinem Onkel abgegeben, der Haushalt (also der Onkel und dessen Ehefrau, der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder) habe nur mittelmässig von den Verdiensten leben können. Sodann habe der Beschwerdeführer vergeblich versucht, in Kabul eine Stelle zu finden. Diese Schilderungen und der Fakt, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel und seine Brüder seit Jahren mit finanziellen Zuwendungen unterstütze, würden eindeutig zu erkennen geben, dass kein ausreichend tragfähiges Netz in Kabul im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bestehe. Namentlich könne auf Aktenbasis schlichtweg nicht davon ausgegangen werden, dass ein soziales Beziehungsnetz in Kabul bestehe, welches dem psychisch schwer angeschlagenen Beschwerdeführer, der psychiatrisch-psychologische Betreuung benötige, im Falle einer Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein könnte. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass seitens seiner Angehörigen die Erwartung bestünde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul die finanzielle Verantwortung zumindest für seine beiden Brüder zu übernehmen hätte. Des Weiteren gehe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan in keiner Weise auf die prekäre Gesundheitsversorgung in Afghanistan ein, die im Wiedererwägungsgesuch ausführlich thematisiert und belegt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich im vorzitierten Referenzurteil D-5800/2016 in E. 7.5.3 festgehalten, dass die afghanische Gesundheitsversorgung trotz einiger Fortschritte unter dem Durchschnitt für Länder mit niedrigem Einkommen bleibe. Neben dem Zugang zur adäquaten Versorgung, wobei viele Afghanen sich in Pakistan versorgen liessen, seien auch die Kosten der Gesundheitsversorgung, sowohl Medikamentenpreise als auch Korruption, ein Hauptproblem des afghanischen Gesundheitswesens. Letzteres gelte insbesondere für die Provinzen Kabul und C._______. Die Einschätzung des SEM in Bezug auf die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers mute dagegen unrealistisch an. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als "lediglich" psychisch Erkrankter angesichts des hohen Andrangs auf das Gesundheitssystem und der prekären Versorgung keinerlei Behandlung erhalten werde. Demgegenüber könne seine Erkrankung aber durchaus schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen, womit er in eine sehr schwierige, allenfalls existenzbedrohende Lage geraten könnte. Zudem habe es die Vorinstanz in ihren Ausführungen zu berücksichtigen verpasst, dass sich die allgemeine Lage in Kabul seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (16. August 2016) nochmals erheblich verschlechtert habe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe vermerke in ihrem Bericht zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul seit Mai 2016, dass sich die Lage deutlich verschlechtert habe und insbesondere die Anzahl der Selbstmordattentate mit Todesopfern stark zugenommen habe (vgl. SFH-Schnellrecherche vom 19. Juni 2017, S. 3-23). Weiter gehöre der Beschwerdeführer der schiitischen Glaubensrichtung an. Die Schiiten seien indes besonders betroffen von den blutigen Anschlägen und Mordattacken in Afghanistan. Schliesslich habe die Vorinstanz es versäumt, die durch den psychiatrischen Bericht vom 24. Januar 2019 erstellte schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt der Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes nach Massgabe der aktuellen Kabul-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, womit sie ihre Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht verletzt habe. Vielmehr habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung die schlechte gesundheitliche Verfassung isoliert von den Umständen in Kabul geprüft. Unter dem Aspekt des Beziehungsnetzes habe sie lediglich textbausteinartige Ausführungen gemacht, in welchen sie sinngemäss eine materielle Prüfung des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers verweigert habe. Dieser Umstand müsse a priori zur Kassation des Entscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz führen, falls das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ohnehin eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordne. 5. 5.1 5.1.1 Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, allein seine durch den psychiatrischen Bericht vom 24. Januar 2019 ausgewiesene psychische Erkrankung müsse in Anwendung des Referenzurteils D-5800/2016 zwingend zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung klarerweise nicht zutrifft. Vielmehr ist auch in solchen Fällen zu prüfen, ob ein Rückkehrender in Kabul über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Unterkunft und hinreichende Hilfe bei der Reintegration bietet (vgl. beispielsweise Urteil D-5872/2017 vom 5. Juni 2018). 5.1.2 Im Falle des Beschwerdeführers tritt der Umstand hinzu, dass er sich (im Gegensatz zum soeben zitierten Urteil D-5872/2017) nicht mehr im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren, sondern im ausserordentlichen Verfahren befindet. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage des Wegweisungsvollzugs. Es ist somit lediglich zu prüfen, ob aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht relevante Sachumstände vorliegen, die geeignet sind, zu einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu führen. 5.2 5.2.1 Wie dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Januar 2019 zu entnehmen ist, äussert der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer den Verdacht des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Weiteren hält er fest, bis anhin hätten weder die psychotherapeutische noch die medikamentöse Behandlung eine nennenswerte Veränderung des Zustandsbildes beim Patienten ergeben. Zwar seien seine Beschwerden hochauffällig, hätten aber soweit keinen Bezug zu seiner Biografie. Aktuell vorgesehen seien vorläufig noch Sitzungen alle zwei bis drei Wochen wie bisher, sofern diese auch zweckmässig seien. Empfehlenswert wäre zudem eine erneute psychiatrische Abklärung an geeigneter Stelle, wo die Landesprache des Beschwerdeführers gesprochen werde und wo Erfahrungen mit kulturellen Unterschieden bestünden. Hinsichtlich des Beschwerdebilds hält der Psychiater fest, typischerweise habe der Patient nach Auflösung der akuten Gefahr Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Ängsten und Vermeidungsverhalten, massiven Schlafstörungen mit Albträumen und abruptem Erwachen sowie trauriger Stimmungslage entwickelt, mitausgelöst durch Schuldgefühle, da er seine Geschwister im Herkunftsland nicht weiter unterstützen könne. Diese Symptome würden durch den aktuell unsicheren Asylstatus deutlich verstärkt und lösten Anspannungen aus, die der Patient bis vor kurzem durch Ritzen zu lösen versucht habe. 5.2.2 Selbst wenn dieses Zustandsbild tatsächlich eine posttraumatische Belastungsstörung darstellen sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Kabul möglich ist. Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem in Afghanistan beziehungsweise in Kabul bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel auf. Jedoch besteht in Kabul gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse zu "Afganistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung" vom 5. April 2017 die Möglichkeit, sich an zwei psychiatrischen Spitälern in Kabul psychiatrisch behandeln zu lassen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine sowohl in Form von Medikamenten als auch in Bargeld ausgerichtete medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) auch tatsächlichen Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Behandlung in seiner Heimat erhält. Zudem geht aus dem psychiatrischen Bericht vom 19. Januar 2019 hervor, dass die Stimmungslage des Beschwerdeführers zumindest teilweise auch auf Schuldgefühle, seine in der Heimat verbliebenen Geschwister nicht unterstützen zu können, zurückgeht. Es erscheint somit wahrscheinlich, dass eine Wiedervereinigung mit seinen Geschwistern positive Auswirkungen auf seine Gesundheit haben wird. Falls seine Therapie noch andauert, könnte der Beschwerdeführer sich zudem in Zusammenarbeit mit seinem Therapeuten gezielt auf seine Rückkehr vorbereiten. Insgesamt lassen die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen. 5.3 Hinsichtlich des Vorliegens weiterer begünstigender Faktoren, also eines tragfähigen Beziehungsnetzes, einer gesicherten Wohnsituation und der Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, geht das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vom Vorliegen solcher aus: So lebte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 in Kabul, seit dem Tod beider Eltern bei einem Onkel mütterlicherseits gemeinsam mit dessen Ehefrau sowie seinen beiden Brüdern. Entgegen der Darstellung im zweiten Wiedererwägungsgesuch deutet Einiges darauf hin, dass das Heim des Onkels auch ein tragfähiges Beziehungsnetz darstellt. So lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise insgesamt drei Jahre dort. Entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde drohte ihm sein Onkel nicht generell mit einer Verstossung, sondern nur für den Fall, dass er trotz der Gefahrenlage wieder in den Militärdienst zurückkehre. Dies deshalb, weil sein Onkel nicht wollte, dass er sich im Militär einer erneuten Gefahr aussetzen würde, obwohl der Beschwerdeführer hierdurch eine sichere Einnahmequelle verlor (vgl. act. A17 S. 8 f. F69 und 71). Zudem versah der Onkel den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Europa mit Geld (vgl. act. A17 S. 9 F74), was annehmen lässt, dass er über gewisse finanzielle Ressourcen verfügt. Im Weiteren deutet der Umstand, dass, nachdem der Beschwerdeführer einmal zwei Tage verschwunden war, alle Verwandten zu seinem Onkel gekommen seien und sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten (vgl. act. A17 S. 8 F69), darauf hin, dass sich weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Kabul aufhalten. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Kabul als Tagelöhner, als I._______ und in der Baubranche als J._______, K._______- und L._______ gearbeitet (vgl. act. A17 S. 8 F67). Seine weitere Aussage, er habe später keinen Job mehr gefunden (vgl. act. A17 S. 9 F75), erscheint deshalb zweifelhaft. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung erklärte, der ältere seiner beiden Brüder arbeite (vgl. act. A17 S. 10 F84), was ebenfalls darauf hinweist, dass es in Kabul durchaus möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit ein eigenes Auskommen zu schaffen beziehungsweise zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. 5.4 Bezüglich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die schlechte gesundheitliche Verfassung nicht im Zusammenhang mit der Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes nach Massgabe der Rechtsprechung im Referenzurteil D-5800/2016 geprüft, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe und die angefochtene Verfügung zu kassieren sei, bleibt Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug auch auf der Grundlage dieses Referenzurteils als zumutbar. Aus diesem Grunde kann die Frage einer allfälligen Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz offen bleiben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2016 rechtfertigen könnten.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen nicht als von vornherein aussichtslos erweist, ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Philipp Reimann Versand: