Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 17. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. April 2018 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als "Tanzknabe" missbraucht worden sei. C. Aufgrund der zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, führte das SEM am 24. November 2015 eine Handknochenanalyse durch, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab. Zur Registrierung als volljährige Person gewährte ihm das SEM am 26. November 2015 das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (Eröffnung am 18. Dezember 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist eingeräumt, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis nachzureichen. G. Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein. H. In der Vernehmlassung vom 12. März 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara sei und bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 in B._______ bei C._______ (Afghanistan) gelebt habe. Er habe keine Schule besucht, sondern auf den Mohnfeldern gearbeitet und Holz gesammelt sowie Ziegen und Schafe gehütet. Sein opiumsüchtiger Vater sei regelmässig gewalttätig geworden. Er habe zweimal an Festen eines gewissen Kommandanten teilnehmen und mitansehen müssen, wie Knaben in Mädchenkleidern getanzt hätten. Er habe dann ebenfalls lernen müssen, wie man so tanze. Er sei vom Kommandanten auf Gesicht und Hals geküsst und an den Oberschenkeln berührt worden. Die anderen Kommandanten hätten das Gleiche mit den übrigen Knaben gemacht. Beim dritten Mal sei ihm am Ende des Festes etwas injiziert worden, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Als er und sein Bruder am nächsten Morgen erwacht seien, seien sie nackt gewesen. Sie seien beide vergewaltigt worden; sie hätten Schmerzen im Po verspürt. Er habe im Haus des Kommandanten Geld gestohlen und sei zusammen mit seinem Bruder in den Iran gereist, wo sie zwei Jahre gelebt hätten, bevor sie in die Schweiz gelangt seien.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion bemerkenswert dürftig seien. Er habe zwar den Distrikt und die Provinz seines Heimatortes nennen können, zu diesem selbst aber lediglich angeben können, dass es ein Dorf mit vielen Agrargrundstücken sowie zwei namenlosen Flüssen in der Umgebung sei. Auch sei ihm die Existenz eines nahegelegenen grossen Camps der International Security Assistance Force (ISAF) nicht bekannt gewesen. Bezeichnenderweise sei er ausserstande gewesen, zum Mohnanbau und seiner diesbezüglichen Tätigkeit substanzielle Angaben zu machen. Er habe seine Unkenntnis damit erklärt, dass er damals zu klein für ein Interesse an solchen Fragen gewesen sei. Die Unkenntnis lasse sich jedoch nicht mit seinem angeblichen Alter erklären, zumal er die diesbezüglichen Zweifel nicht habe zerstreuen können beziehungsweise selbige durch die Handknochenanalyse noch erhärtet worden seien. Es sei ihm daher nicht gelungen, die Herkunft aus Afghanistan glaubhaft zu machen. Seine tatsächliche Herkunft sei somit unbekannt und durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion erfolgt sein könne, werde den Fluchtgründen jegliche Grundlage entzogen. Deshalb erstaune es nicht, dass die freie Schilderung seiner Probleme trotz mehrfacher Ermunterung zur Ausführlichkeit in der Anhörung nur knapp und ohne Substanz und im Vergleich zur BzP noch einsilbiger ausgefallen sei und er als Hauptgrund zunächst die Schwierigkeiten im Iran genannt habe. Gleich geartet seien die Antworten auf weitere Fragen, beispielsweise zur Flucht aus dem Haus des Kommandanten. Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM verkenne bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung, dass der Beschwerdeführer in einem Land aufgewachsen sei, welches seit 2001 durch Krieg und andauernden Machtkampf gebeutelt sei, woraus Armut und allgemeine Unsicherheiten und Leiden der Bevölkerung entstünden. Verkannt werde auch, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Opiumanbau abhängig und sein Vater drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Nicht thematisiert worden sei, dass die Übergriffe durch einen Kommandanten erfolgt seien und er im Iran verfolgt und verhaftet worden sei sowie die Flucht nach Europa. Diese Faktoren hätten zu einer oder mehreren Traumatisierungen des Beschwerdeführers geführt. Desgleichen gehe auch die Hilfswerkvertretung von einer Traumatisierung aus und habe eine psychologische Begutachtung angeregt. Die Traumatisierung sei vom SEM unberücksichtigt geblieben. Traumatisierte hätten oft Mühe, sich an genaue Vorkommnisse zu erinnern und würden regelmässig Daten und Fakten durcheinanderbringen. Dies sei auch beim Beschwerdeführer so. Er werde sich in Kürze in fachärztliche Behandlung begeben und ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Angaben zu seiner Herkunftsregion machen könne. Aus den Protokollen werde aber deutlich, dass er bei allen Fragen unsicher gewirkt habe und diese regelmässig nicht verstanden habe und habe nachfragen müssen. Daraus dürfe aber nicht voreilig geschlossen werden, dass er die Antworten nicht gewusst oder mutwillig nicht geantwortet habe. Vielmehr lege das Verhalten den Schluss nahe, dass er mit der Situation der Befragung und der Art oder Formulierung der Frage überfordert sei; dann wäre es einfach nicht möglich gewesen, klare Antworten zu geben. Er stamme aus einer Kultur, in welcher Homosexualität verfolgt werde. Auch deswegen sei die von ihm erlittene Misshandlung als Tanzknabe mit massiver Scham, der Unfähigkeit, darüber zu sprechen, und der Angst verbunden, später als Homosexueller geächtet und bestraft zu werden. Das SEM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl er für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von grosser Bedeutung sei. Es sei daher eine psychiatrische oder psychologische Begutachtung gerichtlich anzuordnen oder das SEM anzuweisen, eine solche durchzuführen. Das SEM habe auch nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer über keine schulische Bildung verfüge und nur sehr wenig Kontakt zu Menschen ausserhalb seiner Familie gehabt habe. Wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Afghanistan, dann bleibe es die Antwort schuldig, wieso keine Sprachanalyse durchgeführt worden sei. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, da er über keine solchen verfüge. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung verbiete sich ein schematisches Vorgehen und es dürfe nicht von einem Widerspruch auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Das SEM lege nicht dar, welche Aspekte es für glaubhaft und welche es für unglaubhaft halte und habe auch nicht mittels Gesamtwürdigung dargelegt, wieso es von einem Überwiegen der Unglaubhaftigkeitselemente ausgehe. Das SEM sei somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Als ehemaliger Tanzknabe sei der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise gefährdet.
E. 5.1 Es stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass das SEM keine Herkunftsanalyse durchgeführt hat, zumal bereits die Angaben in der BzP und der Anhörung hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft bilden. Dem SEM kann auch nicht vorgeworfen werden, es hätten zwingend Abklärungen zum Gesundheitszustand gemacht werden müssen. So beschrieb der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand in der BzP als "gut" (vgl. act. A4 S. 8), was er in der Anhörung bestätigte (vgl. act. A19 F5).
E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (zur Begründungspflicht vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.
E. 5.3 Das SEM hat die Fluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.4 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass bereits an den biografischen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen sind. Er konnte zwar seinen Herkunftsort sowie den Distrikt und die Provinz sowie umliegende Dörfer benennen (vgl. act. A19 F11, F17 und F23), war aber nicht in der Lage, sein Dorf näher zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Antworten sind ausweichend und beschränken sich auf den Hinweis auf viele Agrargrundstücke, welche bewässert worden seien und zwei namenlose Flüsse (vgl. ebd. F12 bis F16). Er war auch nicht in der Lage, den Weg in die nächstgrössere Stadt zu beschreiben, was er mit der Erklärung versah, nie in einer grösseren Ortschaft als seinem Heimatdorf gewesen zu sein, da er klein gewesen sei (vgl. ebd. F20), was stark den Eindruck einer Schutzbehauptung erweckt. Sein Nichtwissen betreffend die Mohnfelder, auf welchen er gearbeitet habe, erklärte er wiederum mit einem Hinweis auf sein junges Alter (vgl. ebd. F28 bis F30). Seine Angaben zu seiner Arbeit auf den Mohnfeldern sind vage, indem er etwa angab, dass einmal mehr und einmal weniger Leute auf den Feldern gearbeitet hätten (vgl. ebd. F31 bis F39). Angesprochen darauf, ob er Ausländer in der unmittelbaren Umgebung gesehen habe, beantwortete er zwar mit "ja", konnte aber - trotz Nachfrage - keinerlei Kontext zu Protokoll geben. Darauf angesprochen, wieso er das unmittelbar neben seinem Dorf liegende ISAF-Camp nicht kenne, antwortete er mit dem Hinweis, er habe ja gesagt, dass er Soldaten gesehen habe (vgl. ebd. F48). Dies ist als Ausflucht zu werten, zumal der Beschwerdeführer zuvor gefragt wurde, ob es in der Umgebung besondere Gebäude gebe, was er verneinte (vgl. ebd. F19). Darauf angesprochen antwortete er mit der Ausflucht, er verstehe nichts von solchen Dingen (vgl. ebd. F49). Nur schwer nachvollziehbar ist schliesslich seine Angabe, er wisse von keinen Bezugspersonen in seiner Heimat, da seine Eltern mit niemandem verkehrt hätten (vgl. ebd. F51 f.), und er habe selbst keine Hobbies gehabt (vgl. ebd. F66). Auch die eigentliche Fluchtgeschichte weist kaum Realkennzeichen auf. Im Rahmen der freien Erzählung erwähnte er zuerst ausschliesslich eine Verfolgung von Polizisten im Iran. Auf die Probleme in Afghanistan angesprochen erwiderte er, er und sein Bruder hätten einige Nächte für den Kommandanten tanzen müssen und seien eines Nachts vergewaltigt worden (vgl. ebd. F74). Die Antworten auf die Frage, wie sie jeweils zu diesen Anlässen gebracht worden seien, sind einsilbig (vgl. ebd. F84 bis F90). Darüber, wie sein Vater mit den Kommandanten in Kontakt geraten sei (vgl. ebd. F83), was ihm von den Wegstrecken besonders in Erinnerung geblieben sei (vgl. ebd. F91) oder wie sein Vater bezahlt worden sei (vgl. ebd. F95 f.), beantwortete er mit Nichtwissen. Er war zwar in der Lage, das Lehmhaus, in welchem er habe tanzen müssen, grob zu beschreiben (vgl. ebd. F99 bis F102). Über die Person, welche ihn instruiert habe, konnte er aber keine Angaben machen (vgl. ebd. F115) und auch zu den anderen Knaben, welche getanzt hätten, konnte er keine Besonderheiten nennen (vgl. ebd. F120). Die Beschreibung des Ablaufs der Nacht ist ohne Substanz (vgl. ebd. F122 bis F128). Die Ausführungen, wie er und sein Bruder aus dem Haus entkommen und schliesslich ausgereist seien, sind wiederum sehr oberflächlich (vgl. ebd. F148 bis F164). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die fehlende Bildung sowie die angeblich sehr wenigen Kontakte zu Menschen ausserhalb der Familie vermag die Substanzlosigkeit kaum zu relativieren. Auch die im Arztbericht vom (...) 2019 attestierte schwere depressive Episode, Anpassungsstörung und Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) greifen als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilderung des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Demgegenüber ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erlebnisses nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse (insbesondere seine Biografie und seinen Herkunftsort) detailliert zu berichten, die nicht direkt die Misshandlungen betreffen. Ebenfalls zu beachten gilt, dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Diese Feststellung betreffend PTBS hat umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie die vorliegend ebenfalls diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten Depressionen und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, vermag die Berufung auf eine PTBS die Substanzlosigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers nur sehr beschränkt zu erklären.
E. 5.5 In Würdigung dieser Elemente ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft und seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - indem er seine Nationalität oder Herkunft verheimlicht - eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteile des BVGer D-4665/2010 vom 24. August 2012 E. 6.2 m. H.; D-7139/2017 vom 13. Juli 2018 E. 8.2).
E. 7.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er aus Afghanistan stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Herkunft und die familiäre Situation respektive das fehlende soziale Netz nicht geglaubt werden. Dabei kann auf die Erwägung 5.4 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Hinsichtlich der im Arztbericht vom (...) 2019 attestierten psychischen Leiden ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich auch in Afghanistan (namentlich in Kabul) behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-1247/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.2.2).
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind jedoch keine Kosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift grösstenteils mit der Beschwerdeschrift im Verfahren des Bruders (D-41/2019) identisch ist und keine doppelte Entschädigung für einen einmaligen Aufwand auszurichten ist. Das amtliche Honorar ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Rechtsanwältin Lena Weissinger wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-305/2019 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 17. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. April 2018 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als "Tanzknabe" missbraucht worden sei. C. Aufgrund der zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, führte das SEM am 24. November 2015 eine Handknochenanalyse durch, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab. Zur Registrierung als volljährige Person gewährte ihm das SEM am 26. November 2015 das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (Eröffnung am 18. Dezember 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist eingeräumt, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis nachzureichen. G. Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis und eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein. H. In der Vernehmlassung vom 12. März 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara sei und bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 in B._______ bei C._______ (Afghanistan) gelebt habe. Er habe keine Schule besucht, sondern auf den Mohnfeldern gearbeitet und Holz gesammelt sowie Ziegen und Schafe gehütet. Sein opiumsüchtiger Vater sei regelmässig gewalttätig geworden. Er habe zweimal an Festen eines gewissen Kommandanten teilnehmen und mitansehen müssen, wie Knaben in Mädchenkleidern getanzt hätten. Er habe dann ebenfalls lernen müssen, wie man so tanze. Er sei vom Kommandanten auf Gesicht und Hals geküsst und an den Oberschenkeln berührt worden. Die anderen Kommandanten hätten das Gleiche mit den übrigen Knaben gemacht. Beim dritten Mal sei ihm am Ende des Festes etwas injiziert worden, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Als er und sein Bruder am nächsten Morgen erwacht seien, seien sie nackt gewesen. Sie seien beide vergewaltigt worden; sie hätten Schmerzen im Po verspürt. Er habe im Haus des Kommandanten Geld gestohlen und sei zusammen mit seinem Bruder in den Iran gereist, wo sie zwei Jahre gelebt hätten, bevor sie in die Schweiz gelangt seien. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion bemerkenswert dürftig seien. Er habe zwar den Distrikt und die Provinz seines Heimatortes nennen können, zu diesem selbst aber lediglich angeben können, dass es ein Dorf mit vielen Agrargrundstücken sowie zwei namenlosen Flüssen in der Umgebung sei. Auch sei ihm die Existenz eines nahegelegenen grossen Camps der International Security Assistance Force (ISAF) nicht bekannt gewesen. Bezeichnenderweise sei er ausserstande gewesen, zum Mohnanbau und seiner diesbezüglichen Tätigkeit substanzielle Angaben zu machen. Er habe seine Unkenntnis damit erklärt, dass er damals zu klein für ein Interesse an solchen Fragen gewesen sei. Die Unkenntnis lasse sich jedoch nicht mit seinem angeblichen Alter erklären, zumal er die diesbezüglichen Zweifel nicht habe zerstreuen können beziehungsweise selbige durch die Handknochenanalyse noch erhärtet worden seien. Es sei ihm daher nicht gelungen, die Herkunft aus Afghanistan glaubhaft zu machen. Seine tatsächliche Herkunft sei somit unbekannt und durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion erfolgt sein könne, werde den Fluchtgründen jegliche Grundlage entzogen. Deshalb erstaune es nicht, dass die freie Schilderung seiner Probleme trotz mehrfacher Ermunterung zur Ausführlichkeit in der Anhörung nur knapp und ohne Substanz und im Vergleich zur BzP noch einsilbiger ausgefallen sei und er als Hauptgrund zunächst die Schwierigkeiten im Iran genannt habe. Gleich geartet seien die Antworten auf weitere Fragen, beispielsweise zur Flucht aus dem Haus des Kommandanten. Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM verkenne bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung, dass der Beschwerdeführer in einem Land aufgewachsen sei, welches seit 2001 durch Krieg und andauernden Machtkampf gebeutelt sei, woraus Armut und allgemeine Unsicherheiten und Leiden der Bevölkerung entstünden. Verkannt werde auch, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Opiumanbau abhängig und sein Vater drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Nicht thematisiert worden sei, dass die Übergriffe durch einen Kommandanten erfolgt seien und er im Iran verfolgt und verhaftet worden sei sowie die Flucht nach Europa. Diese Faktoren hätten zu einer oder mehreren Traumatisierungen des Beschwerdeführers geführt. Desgleichen gehe auch die Hilfswerkvertretung von einer Traumatisierung aus und habe eine psychologische Begutachtung angeregt. Die Traumatisierung sei vom SEM unberücksichtigt geblieben. Traumatisierte hätten oft Mühe, sich an genaue Vorkommnisse zu erinnern und würden regelmässig Daten und Fakten durcheinanderbringen. Dies sei auch beim Beschwerdeführer so. Er werde sich in Kürze in fachärztliche Behandlung begeben und ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Angaben zu seiner Herkunftsregion machen könne. Aus den Protokollen werde aber deutlich, dass er bei allen Fragen unsicher gewirkt habe und diese regelmässig nicht verstanden habe und habe nachfragen müssen. Daraus dürfe aber nicht voreilig geschlossen werden, dass er die Antworten nicht gewusst oder mutwillig nicht geantwortet habe. Vielmehr lege das Verhalten den Schluss nahe, dass er mit der Situation der Befragung und der Art oder Formulierung der Frage überfordert sei; dann wäre es einfach nicht möglich gewesen, klare Antworten zu geben. Er stamme aus einer Kultur, in welcher Homosexualität verfolgt werde. Auch deswegen sei die von ihm erlittene Misshandlung als Tanzknabe mit massiver Scham, der Unfähigkeit, darüber zu sprechen, und der Angst verbunden, später als Homosexueller geächtet und bestraft zu werden. Das SEM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl er für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von grosser Bedeutung sei. Es sei daher eine psychiatrische oder psychologische Begutachtung gerichtlich anzuordnen oder das SEM anzuweisen, eine solche durchzuführen. Das SEM habe auch nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer über keine schulische Bildung verfüge und nur sehr wenig Kontakt zu Menschen ausserhalb seiner Familie gehabt habe. Wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Afghanistan, dann bleibe es die Antwort schuldig, wieso keine Sprachanalyse durchgeführt worden sei. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, da er über keine solchen verfüge. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung verbiete sich ein schematisches Vorgehen und es dürfe nicht von einem Widerspruch auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Das SEM lege nicht dar, welche Aspekte es für glaubhaft und welche es für unglaubhaft halte und habe auch nicht mittels Gesamtwürdigung dargelegt, wieso es von einem Überwiegen der Unglaubhaftigkeitselemente ausgehe. Das SEM sei somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Als ehemaliger Tanzknabe sei der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise gefährdet. 5. 5.1 Es stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass das SEM keine Herkunftsanalyse durchgeführt hat, zumal bereits die Angaben in der BzP und der Anhörung hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft bilden. Dem SEM kann auch nicht vorgeworfen werden, es hätten zwingend Abklärungen zum Gesundheitszustand gemacht werden müssen. So beschrieb der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand in der BzP als "gut" (vgl. act. A4 S. 8), was er in der Anhörung bestätigte (vgl. act. A19 F5). 5.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (zur Begründungspflicht vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet. 5.3 Das SEM hat die Fluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.4 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass bereits an den biografischen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen sind. Er konnte zwar seinen Herkunftsort sowie den Distrikt und die Provinz sowie umliegende Dörfer benennen (vgl. act. A19 F11, F17 und F23), war aber nicht in der Lage, sein Dorf näher zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Antworten sind ausweichend und beschränken sich auf den Hinweis auf viele Agrargrundstücke, welche bewässert worden seien und zwei namenlose Flüsse (vgl. ebd. F12 bis F16). Er war auch nicht in der Lage, den Weg in die nächstgrössere Stadt zu beschreiben, was er mit der Erklärung versah, nie in einer grösseren Ortschaft als seinem Heimatdorf gewesen zu sein, da er klein gewesen sei (vgl. ebd. F20), was stark den Eindruck einer Schutzbehauptung erweckt. Sein Nichtwissen betreffend die Mohnfelder, auf welchen er gearbeitet habe, erklärte er wiederum mit einem Hinweis auf sein junges Alter (vgl. ebd. F28 bis F30). Seine Angaben zu seiner Arbeit auf den Mohnfeldern sind vage, indem er etwa angab, dass einmal mehr und einmal weniger Leute auf den Feldern gearbeitet hätten (vgl. ebd. F31 bis F39). Angesprochen darauf, ob er Ausländer in der unmittelbaren Umgebung gesehen habe, beantwortete er zwar mit "ja", konnte aber - trotz Nachfrage - keinerlei Kontext zu Protokoll geben. Darauf angesprochen, wieso er das unmittelbar neben seinem Dorf liegende ISAF-Camp nicht kenne, antwortete er mit dem Hinweis, er habe ja gesagt, dass er Soldaten gesehen habe (vgl. ebd. F48). Dies ist als Ausflucht zu werten, zumal der Beschwerdeführer zuvor gefragt wurde, ob es in der Umgebung besondere Gebäude gebe, was er verneinte (vgl. ebd. F19). Darauf angesprochen antwortete er mit der Ausflucht, er verstehe nichts von solchen Dingen (vgl. ebd. F49). Nur schwer nachvollziehbar ist schliesslich seine Angabe, er wisse von keinen Bezugspersonen in seiner Heimat, da seine Eltern mit niemandem verkehrt hätten (vgl. ebd. F51 f.), und er habe selbst keine Hobbies gehabt (vgl. ebd. F66). Auch die eigentliche Fluchtgeschichte weist kaum Realkennzeichen auf. Im Rahmen der freien Erzählung erwähnte er zuerst ausschliesslich eine Verfolgung von Polizisten im Iran. Auf die Probleme in Afghanistan angesprochen erwiderte er, er und sein Bruder hätten einige Nächte für den Kommandanten tanzen müssen und seien eines Nachts vergewaltigt worden (vgl. ebd. F74). Die Antworten auf die Frage, wie sie jeweils zu diesen Anlässen gebracht worden seien, sind einsilbig (vgl. ebd. F84 bis F90). Darüber, wie sein Vater mit den Kommandanten in Kontakt geraten sei (vgl. ebd. F83), was ihm von den Wegstrecken besonders in Erinnerung geblieben sei (vgl. ebd. F91) oder wie sein Vater bezahlt worden sei (vgl. ebd. F95 f.), beantwortete er mit Nichtwissen. Er war zwar in der Lage, das Lehmhaus, in welchem er habe tanzen müssen, grob zu beschreiben (vgl. ebd. F99 bis F102). Über die Person, welche ihn instruiert habe, konnte er aber keine Angaben machen (vgl. ebd. F115) und auch zu den anderen Knaben, welche getanzt hätten, konnte er keine Besonderheiten nennen (vgl. ebd. F120). Die Beschreibung des Ablaufs der Nacht ist ohne Substanz (vgl. ebd. F122 bis F128). Die Ausführungen, wie er und sein Bruder aus dem Haus entkommen und schliesslich ausgereist seien, sind wiederum sehr oberflächlich (vgl. ebd. F148 bis F164). Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die fehlende Bildung sowie die angeblich sehr wenigen Kontakte zu Menschen ausserhalb der Familie vermag die Substanzlosigkeit kaum zu relativieren. Auch die im Arztbericht vom (...) 2019 attestierte schwere depressive Episode, Anpassungsstörung und Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) greifen als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilderung des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Demgegenüber ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erlebnisses nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse (insbesondere seine Biografie und seinen Herkunftsort) detailliert zu berichten, die nicht direkt die Misshandlungen betreffen. Ebenfalls zu beachten gilt, dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Diese Feststellung betreffend PTBS hat umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie die vorliegend ebenfalls diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten Depressionen und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, vermag die Berufung auf eine PTBS die Substanzlosigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers nur sehr beschränkt zu erklären. 5.5 In Würdigung dieser Elemente ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft und seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - indem er seine Nationalität oder Herkunft verheimlicht - eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteile des BVGer D-4665/2010 vom 24. August 2012 E. 6.2 m. H.; D-7139/2017 vom 13. Juli 2018 E. 8.2). 7.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er aus Afghanistan stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Herkunft und die familiäre Situation respektive das fehlende soziale Netz nicht geglaubt werden. Dabei kann auf die Erwägung 5.4 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Hinsichtlich der im Arztbericht vom (...) 2019 attestierten psychischen Leiden ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich auch in Afghanistan (namentlich in Kabul) behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-1247/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.2.2). 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind jedoch keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift grösstenteils mit der Beschwerdeschrift im Verfahren des Bruders (D-41/2019) identisch ist und keine doppelte Entschädigung für einen einmaligen Aufwand auszurichten ist. Das amtliche Honorar ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Rechtsanwältin Lena Weissinger wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: