Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. Oktober 2009 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Paschtune und als afghanischer Staatsangehöriger in C.______/D._______ (Pakistan) geboren. Sein im Jahre 1992 verstorbener Vater habe als Mitglied der Khales-Partei am Jihad teilgenommen und gegen die früher regierenden "Khalqis" gekämpft. Im Jahre 2003 habe er - der Beschwerdeführer - im Camp Hekmatyar die Schule abgeschlossen und sei dann ein Jahr später mit seiner Mutter und seinem Bruder ins Heimatdorf F._______ in der Provinz G._______ (Afghanistan) zurückgekehrt. Am 15. August 2009 habe er von einem Bekannten, der bei der Distriktsverwaltung von H._______ (Provinz G._______) gearbeitet habe, erfahren, dass ihn ehemalige Mitglieder des afghanischen Geheimdienstes KhAD bei den Amerikanern der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigt hätten und er daher vorgeladen werde. Er habe daher Afghanistan bereits am darauffolgenden Tag in Richtung Pakistan verlassen und sei auf dem Landweg durch den Iran in die Türkei und anschliessend per Schiff nach Italien gereist. Am 25. September 2009 sei er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren, zumal er seine Identitätskarte zu Hause vergessen habe (vgl. Vorakten A1 Ziff. 13.2 S. 5). A.b Am 7. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene die Erkrankung und den Tod seines Vaters betreffende Dokumente aus dem Jahr 1993 zu den Akten. A.c Aufgrund von Zweifeln an der Identität des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 im Auftrag des BFM einer Herkunftsanalyse LINGUA unterzogen. A.d Am 17. November 2009 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls noch im EVZ Basel gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen und führte im Weiteren aus, sein Vater habe sich zur religiösen Ausbildung nach Saudi-Arabien begeben und sei dort im Jahre 1993 an einem Herzversagen gestorben. Da seine Familie in Afghanistan viel Land besessen habe, seien sie nach dem Machtwechsel im Jahre 2004 dorthin zurückgekehrt, um ihre Besitztümer zurückzufordern und die zerstörten Häuser wieder aufzubauen. Die Probleme hätten jedoch bereits am ersten Tag nach der Rückkehr ins Heimatdorf begonnen. Aufgrund der Aktivitäten seines verstorbenen Vaters (dieser habe sich im Rahmen des Jihad auch an Gräueltaten beteiligt) sei seine Familie von den Angehörigen der Opfer des Jihads beschimpft und bei den "Amerikanern" angeschwärzt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe sich daher kaum mehr ausser Haus gewagt. Obwohl er sich selber weder politisch noch religiös engagiert habe, sei er von den "Amerikanern" per Vorladung vom 15. August 2009 aufgefordert worden, sich am folgenden Tag bei ihnen zu melden. Da ihn ein Freund namens I._______ über die gegen ihn gerichtete Suche informiert habe, habe er rechtzeitig das Land verlassen können. Sodann gab der Beschwerdeführer an, obwohl er in Pakistan in einem Flüchtlingslager gelebt habe, seien ihm zu jener Zeit keine entsprechenden Ausweise ausgestellt worden. Die Reise nach D._______ sei aber auch ohne Identitäts- oder Reisepapiere möglich gewesen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 17. November 2009 zum Ergebnis der LINGUA-Analyse vom 27. Oktober 2009 und insbesondere zu den Zweifeln an seiner Aussage, die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in der afghanischen Provinz G._______ gelebt zu haben, das rechtliche Gehör gewährt. A.e Am 20. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine afghanische Identitätsbestätigung ("Taskara" oder "Taskerat") zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 - eröffnet am 31. Mai 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in Afghanistan zugebracht habe, wobei auch die eingereichten, den Tod des Vaters betreffenden Beweismittel diese Einschätzung nicht umzustossen vermöchten. Sodann ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte im Weiteren fest, es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestünden. Das Ergebnis der Herkunftsanalyse ordne den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem pakistanischen und nicht dem afghanischen Milieu zu. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Schliesslich könne angesichts dieser Sachlage auch nicht gesagt werden, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. C. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Juni 2010 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2010 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte (im Taschenformat; das Original habe er schon früher eingereicht), zwei Mitgliedschaftsausweise, ein Schreiben des Polizeiquartiers K._______/G._______ vom 25. Dezember 2009, zwei Schreiben der Distriktsverwaltung beziehungsweise der Polizei H._______ vom 26. Dezember 2009 und vom 29. März 2010 im Original samt Zustellcouvert sowie eine am 28. Juni 2010 von der L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 2. August 2010 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Die verlangten Übersetzungen gingen am 29. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. März 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene abgegebenen Dokumente wurde festgehalten, diese seien ihres Inhaltes und ihrer Beschaffenheit wegen wenig geeignet, einen substanziellen Beweis für eine asylrelevante Verfolgung nachzuliefern. Im Übrigen datierten die drei Schreiben allesamt nach der Ausreise des Beschwerdeführers und es sei auch nicht nachvollziehbar, wie zwei dieser nicht an den Beschwerdeführer gerichteten Dokumente von dessen Mutter hätten aufgefunden worden können. Zu beachten sei auch, dass afghanische Ausweise wie auch sonstige Beweismittel grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. E.b Der Beschwerdeführer nahm am 24. April 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 29. März 2012 Stellung. Er habe bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan Schreiben der Behörden erhalten, diese aber jeweils zerstört. Die nun abgegebenen Dokumente seien tatsächlich erst nach seiner Flucht erstellt worden; es sei nicht unüblich, eine gesuchte Person mehrmals anzuschreiben, wenn auf die erste Vorladung nicht reagiert werde. Die beiden nicht an ihn gerichteten Schreiben beziehungsweise Ausweise seien seinem Vater geschickt worden und zeigten dessen Engagement, welches schliesslich der Grund für seine - des Beschwerdeführers - Schwierigkeiten gewesen sei. E.c Am 26. Juni 2012 (Datum Poststempel: 28. Juni 2012) gab der Beschwerdeführer Kopien eines afghanischen Führerausweises samt deutscher Übersetzung, der Impfkarten seiner beiden Kinder sowie eines Fotos, welches seine Frau und seine beiden Kinder zeigen soll, zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, von 2004 bis 2009 in Afghanistan zugebracht zu haben und dort von den "Amerikanern" gesucht zu werden.
E. 4.1 Dabei stützte es sich vorab auf das Ergebnis der am 9. Oktober 2009 durchgeführten Herkunftsanalyse LINGUA. Dieses attestiere dem Beschwerdeführer zwar, ethnischer Paschtune zu sein, ordne ihn jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem pakistanischen Milieu zu. Obschon der Beschwerdeführer behaupte, die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Afghanistan gelebt zu haben, kenne er sich in der von ihm genannten Provinz G._______ nicht aus. Insbesondere könne er weder einen Fluss nennen noch die Region beschreiben. Überdies könne er keine zutreffenden Angaben zur Kleidung der Frauen machen, kenne sich mit der afghanischen Währung nicht aus, habe nur marginale Kenntnisse der lokalen Speisen und vermöge keine weiteren Ethnien zu nennen. Obwohl er eine "Taskerat" zu den Akten gegeben habe, könne er nicht erklären, wie man legal eine solche beantrage.
E. 4.1.1 In der Anhörung vom 17. November 2009 auf sein Unvermögen, die ihm gestellten Fragen zu seiner angeblichen Herkunftsregion korrekt zu beantworten, angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, es seien sehr viele, sehr komische Fragen gestellt worden. Er habe die ihn am 9. Oktober 2009 - im Rahmen der Herkunftsanalyse - befragende Frau nicht verstanden beziehungsweise diese habe vermutlich nicht alle Antworten aufgeschrieben. Auch habe er "nur kurze Zeit" in seiner Heimatregion gelebt und deshalb auch "wenig Ahnung" von den dort herrschenden Verhältnissen (vgl. Vorakten A15, Antworten auf die Fragen 27 ff.).
E. 4.1.2 Wie in der angefochtenen Verfügung indessen zu Recht bemerkt wurde, vermögen die vom Beschwerdeführer in der besagten Anhörung gemachten Darlegungen nicht zu überzeugen. Vorab ist festzuhalten, dass die fünf Jahre, die der - zu jenem Zeitpunkt bereits volljährige - Beschwerdeführer vor seiner Reise nach Europa in der afghanischen Provinz G._______ gelebt haben will, keinesfalls nur eine "kurze Zeit" darstellen, weshalb von ihm in der Tat genauere - und vor allem richtige - Angaben bezüglich dieser Region erwartet werden können. So erstaunt es etwa, dass der Beschwerdeführer zwar genaue und zutreffende Angaben über die pakistanische, nicht jedoch über die afghanische Währung und deren Unterteilung machen kann, obwohl er gemäss seinen Aussagen im Jahre 2004 zwecks Wiederaufbau der zerstörten Häuser nach Afghanistan zurückgekehrt ist und seine Familie von den dortigen Bauern Geld für das ihnen verpachtete Land erhalten hat (vgl. A15, Antworten auf die Fragen 12, 18 und 20). Der Hinweis, im Ort sei mit pakistanischen Kaldas bezahlt worden (vgl. A15, Antwort auf die Frage 30), erscheint nachgeschoben und vermag nicht zu überzeugen. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den in Afghanistan ansässigen Ethnien nur gerade seine eigene nennen, obschon die Paschtunen zwar in der Provinz G._______ sowie in drei der acht pakistanischen Verwaltungseinheiten die Mehrheit stellen, in ganz Afghanistan jedoch lediglich gut einen Drittel der Bevölkerung ausmachen. Die fehlenden Kenntnisse erscheinen umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über eine sehr gute Schulbildung verfügt (er habe während zehn Jahren im Camp E._______ [Pakistan] die Schule besucht und diese mit dem "IRC" abgeschlossen; vgl. A1 S. 3). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei fehlender Schulbildung Kenntnisse über lokale Speisen und Kleidersitten haben und -selbst bei nur kurzem Aufenthalt in jener Region - wissen müssen, dass es in der Provinz G._______ mehrere Flüsse gibt. So befindet sich etwa die Provinzhauptstadt K._______ am breiten, ganzjährig viel Wasser führenden Fluss J._______; entgegen der vom Beschwerdeführer in der Anhörung vom 17. November 2009 (vgl. A15, Antwort auf die Frage 27) vertretenen Auffassung gibt es auch im Distrikt H._______ mehrere Flüsse und Bäche, die lediglich während der trockenen Sommermonate kein Wasser führen können.
E. 4.1.3 Aufgrund der äusserst dürftigen und teilweise auch falschen Angaben des Beschwerdeführers äusserte das BFM berechtigterweise erste Zweifel an dem von ihm behaupteten mehrjährigen Aufenthalt in Afghanistan. Die bereits in der Anhörung vom 17. November 2009 geäusserte und in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2010 sinngemäss wiederholte Rüge, es habe Verständigungsprobleme zwischen ihm und der ihn befragenden LINGUA-Expertin gegeben, da diese wohl "mit den sozio-kulturellen und örtlichen Strukturen nicht so vertraut" sei und einen anderen Dialekt spreche (vgl. A15, Antworten auf die Fragen 27 ff., sowie Beschwerde S. 3), vermag angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen.
E. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch widersprüchlich und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen sind. So behauptete der Beschwerdeführer, die Bauern, die das Land seiner Familie in Afghanistan bewirtschaftet hätten, hätten ihm dieses streitig gemacht (vgl. A15, Antwort auf die Frage 13), um dann wenig später zu Protokoll zu geben, seine Familie habe nach der Rückkehr nach Afghanistan vom Geld beziehungsweise von den Pachtzinsen der Bauern gelebt (vgl. A15, Antworten auf die Fragen 18, 20 und 22). Im Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, dass wenn die "Amerikaner" tatsächlich gegen den Beschwerdeführer den ernst zu nehmenden Verdacht gehegt hätten, er stehe radikalen Gruppierungen nahe, sie ihm nicht zuerst durch die Distriktsverwaltung H._______ eine Vorladung hätten zukommen lassen, sondern auf andere Weise - und vor allem umgehend - versucht hätten, seiner habhaft zu werden.
E. 4.3 Schliesslich sind auch die zu den Akten gegebenen Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
E. 4.3.1 So betreffen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, im Jahre 1993 ausgestellten Dokumente die Erkrankung und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1992 in Saudi-Arabien, und es kann keineswegs nachvollzogen werden, inwiefern diese Umstände sowie auch dessen angebliches politisch-religiöses Interesse dem Beschwerdeführer, der zu jener Zeit noch ein kleines Kind gewesen ist, siebzehn Jahre später von den "Amerikanern" beziehungsweise von den afghanischen Behörden noch zur Last gelegt werden könnten. In Bezug auf die am 20. Januar 2010 abgegebene Identitätsbestätigung ist festzuhalten, dass - wie auch das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2012 bemerkte - afghanische Identitätspapiere ohne Weiteres käuflich erworben und per Post ins Ausland zugestellt werden können.
E. 4.3.2 Die Tatsache des einfachen Erwerbs ist auch bei der Beurteilung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Führerausweis, Impfkarten der Kinder; vgl. Bst. C und E.c. des Sachverhaltes) zu berücksichtigen. Des Weiteren kann der vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2012 vertretenen Auffassung, die besagten Beweismittel seien auch aufgrund ihres Inhaltes und ihrer Beschaffenheit wenig geeignet, einen substanziellen Beweis für eine asylrelevante Verfolgung zu liefern, gefolgt werden. Sodann erscheint nicht nachvollziehbar, wie die beiden an die Distriktsverwaltung und an zwei Dorfvorsteher gerichteten Schreiben (Beilagen 4 und 6) von der Mutter des Beschwerdeführers aufgefunden worden sein sollen (vgl. Beschwerde S. 3 unten).
E. 4.3.3 Auch das in Kopie eingereichte Foto, welches eine Frau mit zwei Kindern an einem unbekannten Ort in einem Garten zeigt, ist in keiner Weise geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der vom Beschwerdeführer behauptete mehrjährige Aufenthalt in Afghanistan noch die darauf abgestützte Verfolgungssituation geglaubt werden können. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. W. Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.2 Wie vorstehend (unter Ziff. 4 der Erwägungen) eingehend dargelegt wurde, gelangte die Vorinstanz berechtigterweise zum Schluss, die vom Beschwerdeführer angegebene afghanische Herkunft beziehungsweise der von ihm behauptete fünfjährige Aufenthalt in Afghanistan seien nicht glaubhaft. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist daher unbekannt, zumal auch die vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Identität eingereichten Papiere - wie bereits festgehalten wurde - ohne Weiteres käuflich erworben werden können. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität oder seiner Herkunft den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]), zur Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist; unter diesen Umständen besteht praxisgemäss die Vermutung, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft vermögen auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) angebrachten Hinweise auf Vorfälle in Afghanistan und auf die damit verbundene schwierige Lage der dort ansässigen Bevölkerung an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.
E. 6.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit nicht erfüllt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zwar aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (der Beschwerdeführer ist seit neun Monaten in der Schweiz erwerbstätig) nicht von der Bedürftigkeit des alleinstehenden Beschwerdeführers auszugehen. Das in der Beschwerde vom 28. Juni 2010 gestellte, bis anhin noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher abzuweisen, und die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4665/2010 Urteil vom 24. August 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben zufolge Afghanistan), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 1. Oktober 2009 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Paschtune und als afghanischer Staatsangehöriger in C.______/D._______ (Pakistan) geboren. Sein im Jahre 1992 verstorbener Vater habe als Mitglied der Khales-Partei am Jihad teilgenommen und gegen die früher regierenden "Khalqis" gekämpft. Im Jahre 2003 habe er - der Beschwerdeführer - im Camp Hekmatyar die Schule abgeschlossen und sei dann ein Jahr später mit seiner Mutter und seinem Bruder ins Heimatdorf F._______ in der Provinz G._______ (Afghanistan) zurückgekehrt. Am 15. August 2009 habe er von einem Bekannten, der bei der Distriktsverwaltung von H._______ (Provinz G._______) gearbeitet habe, erfahren, dass ihn ehemalige Mitglieder des afghanischen Geheimdienstes KhAD bei den Amerikanern der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigt hätten und er daher vorgeladen werde. Er habe daher Afghanistan bereits am darauffolgenden Tag in Richtung Pakistan verlassen und sei auf dem Landweg durch den Iran in die Türkei und anschliessend per Schiff nach Italien gereist. Am 25. September 2009 sei er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren, zumal er seine Identitätskarte zu Hause vergessen habe (vgl. Vorakten A1 Ziff. 13.2 S. 5). A.b Am 7. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene die Erkrankung und den Tod seines Vaters betreffende Dokumente aus dem Jahr 1993 zu den Akten. A.c Aufgrund von Zweifeln an der Identität des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 im Auftrag des BFM einer Herkunftsanalyse LINGUA unterzogen. A.d Am 17. November 2009 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls noch im EVZ Basel gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen und führte im Weiteren aus, sein Vater habe sich zur religiösen Ausbildung nach Saudi-Arabien begeben und sei dort im Jahre 1993 an einem Herzversagen gestorben. Da seine Familie in Afghanistan viel Land besessen habe, seien sie nach dem Machtwechsel im Jahre 2004 dorthin zurückgekehrt, um ihre Besitztümer zurückzufordern und die zerstörten Häuser wieder aufzubauen. Die Probleme hätten jedoch bereits am ersten Tag nach der Rückkehr ins Heimatdorf begonnen. Aufgrund der Aktivitäten seines verstorbenen Vaters (dieser habe sich im Rahmen des Jihad auch an Gräueltaten beteiligt) sei seine Familie von den Angehörigen der Opfer des Jihads beschimpft und bei den "Amerikanern" angeschwärzt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe sich daher kaum mehr ausser Haus gewagt. Obwohl er sich selber weder politisch noch religiös engagiert habe, sei er von den "Amerikanern" per Vorladung vom 15. August 2009 aufgefordert worden, sich am folgenden Tag bei ihnen zu melden. Da ihn ein Freund namens I._______ über die gegen ihn gerichtete Suche informiert habe, habe er rechtzeitig das Land verlassen können. Sodann gab der Beschwerdeführer an, obwohl er in Pakistan in einem Flüchtlingslager gelebt habe, seien ihm zu jener Zeit keine entsprechenden Ausweise ausgestellt worden. Die Reise nach D._______ sei aber auch ohne Identitäts- oder Reisepapiere möglich gewesen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 17. November 2009 zum Ergebnis der LINGUA-Analyse vom 27. Oktober 2009 und insbesondere zu den Zweifeln an seiner Aussage, die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in der afghanischen Provinz G._______ gelebt zu haben, das rechtliche Gehör gewährt. A.e Am 20. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer eine afghanische Identitätsbestätigung ("Taskara" oder "Taskerat") zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 - eröffnet am 31. Mai 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in Afghanistan zugebracht habe, wobei auch die eingereichten, den Tod des Vaters betreffenden Beweismittel diese Einschätzung nicht umzustossen vermöchten. Sodann ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte im Weiteren fest, es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestünden. Das Ergebnis der Herkunftsanalyse ordne den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem pakistanischen und nicht dem afghanischen Milieu zu. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Schliesslich könne angesichts dieser Sachlage auch nicht gesagt werden, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. C. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. Juni 2010 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2010 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte (im Taschenformat; das Original habe er schon früher eingereicht), zwei Mitgliedschaftsausweise, ein Schreiben des Polizeiquartiers K._______/G._______ vom 25. Dezember 2009, zwei Schreiben der Distriktsverwaltung beziehungsweise der Polizei H._______ vom 26. Dezember 2009 und vom 29. März 2010 im Original samt Zustellcouvert sowie eine am 28. Juni 2010 von der L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 2. August 2010 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Die verlangten Übersetzungen gingen am 29. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. März 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene abgegebenen Dokumente wurde festgehalten, diese seien ihres Inhaltes und ihrer Beschaffenheit wegen wenig geeignet, einen substanziellen Beweis für eine asylrelevante Verfolgung nachzuliefern. Im Übrigen datierten die drei Schreiben allesamt nach der Ausreise des Beschwerdeführers und es sei auch nicht nachvollziehbar, wie zwei dieser nicht an den Beschwerdeführer gerichteten Dokumente von dessen Mutter hätten aufgefunden worden können. Zu beachten sei auch, dass afghanische Ausweise wie auch sonstige Beweismittel grundsätzlich käuflich erwerbbar seien und leicht gefälscht werden könnten. E.b Der Beschwerdeführer nahm am 24. April 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 29. März 2012 Stellung. Er habe bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan Schreiben der Behörden erhalten, diese aber jeweils zerstört. Die nun abgegebenen Dokumente seien tatsächlich erst nach seiner Flucht erstellt worden; es sei nicht unüblich, eine gesuchte Person mehrmals anzuschreiben, wenn auf die erste Vorladung nicht reagiert werde. Die beiden nicht an ihn gerichteten Schreiben beziehungsweise Ausweise seien seinem Vater geschickt worden und zeigten dessen Engagement, welches schliesslich der Grund für seine - des Beschwerdeführers - Schwierigkeiten gewesen sei. E.c Am 26. Juni 2012 (Datum Poststempel: 28. Juni 2012) gab der Beschwerdeführer Kopien eines afghanischen Führerausweises samt deutscher Übersetzung, der Impfkarten seiner beiden Kinder sowie eines Fotos, welches seine Frau und seine beiden Kinder zeigen soll, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, von 2004 bis 2009 in Afghanistan zugebracht zu haben und dort von den "Amerikanern" gesucht zu werden. 4.1 Dabei stützte es sich vorab auf das Ergebnis der am 9. Oktober 2009 durchgeführten Herkunftsanalyse LINGUA. Dieses attestiere dem Beschwerdeführer zwar, ethnischer Paschtune zu sein, ordne ihn jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem pakistanischen Milieu zu. Obschon der Beschwerdeführer behaupte, die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Afghanistan gelebt zu haben, kenne er sich in der von ihm genannten Provinz G._______ nicht aus. Insbesondere könne er weder einen Fluss nennen noch die Region beschreiben. Überdies könne er keine zutreffenden Angaben zur Kleidung der Frauen machen, kenne sich mit der afghanischen Währung nicht aus, habe nur marginale Kenntnisse der lokalen Speisen und vermöge keine weiteren Ethnien zu nennen. Obwohl er eine "Taskerat" zu den Akten gegeben habe, könne er nicht erklären, wie man legal eine solche beantrage. 4.1.1 In der Anhörung vom 17. November 2009 auf sein Unvermögen, die ihm gestellten Fragen zu seiner angeblichen Herkunftsregion korrekt zu beantworten, angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, es seien sehr viele, sehr komische Fragen gestellt worden. Er habe die ihn am 9. Oktober 2009 - im Rahmen der Herkunftsanalyse - befragende Frau nicht verstanden beziehungsweise diese habe vermutlich nicht alle Antworten aufgeschrieben. Auch habe er "nur kurze Zeit" in seiner Heimatregion gelebt und deshalb auch "wenig Ahnung" von den dort herrschenden Verhältnissen (vgl. Vorakten A15, Antworten auf die Fragen 27 ff.). 4.1.2 Wie in der angefochtenen Verfügung indessen zu Recht bemerkt wurde, vermögen die vom Beschwerdeführer in der besagten Anhörung gemachten Darlegungen nicht zu überzeugen. Vorab ist festzuhalten, dass die fünf Jahre, die der - zu jenem Zeitpunkt bereits volljährige - Beschwerdeführer vor seiner Reise nach Europa in der afghanischen Provinz G._______ gelebt haben will, keinesfalls nur eine "kurze Zeit" darstellen, weshalb von ihm in der Tat genauere - und vor allem richtige - Angaben bezüglich dieser Region erwartet werden können. So erstaunt es etwa, dass der Beschwerdeführer zwar genaue und zutreffende Angaben über die pakistanische, nicht jedoch über die afghanische Währung und deren Unterteilung machen kann, obwohl er gemäss seinen Aussagen im Jahre 2004 zwecks Wiederaufbau der zerstörten Häuser nach Afghanistan zurückgekehrt ist und seine Familie von den dortigen Bauern Geld für das ihnen verpachtete Land erhalten hat (vgl. A15, Antworten auf die Fragen 12, 18 und 20). Der Hinweis, im Ort sei mit pakistanischen Kaldas bezahlt worden (vgl. A15, Antwort auf die Frage 30), erscheint nachgeschoben und vermag nicht zu überzeugen. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den in Afghanistan ansässigen Ethnien nur gerade seine eigene nennen, obschon die Paschtunen zwar in der Provinz G._______ sowie in drei der acht pakistanischen Verwaltungseinheiten die Mehrheit stellen, in ganz Afghanistan jedoch lediglich gut einen Drittel der Bevölkerung ausmachen. Die fehlenden Kenntnisse erscheinen umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über eine sehr gute Schulbildung verfügt (er habe während zehn Jahren im Camp E._______ [Pakistan] die Schule besucht und diese mit dem "IRC" abgeschlossen; vgl. A1 S. 3). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch bei fehlender Schulbildung Kenntnisse über lokale Speisen und Kleidersitten haben und -selbst bei nur kurzem Aufenthalt in jener Region - wissen müssen, dass es in der Provinz G._______ mehrere Flüsse gibt. So befindet sich etwa die Provinzhauptstadt K._______ am breiten, ganzjährig viel Wasser führenden Fluss J._______; entgegen der vom Beschwerdeführer in der Anhörung vom 17. November 2009 (vgl. A15, Antwort auf die Frage 27) vertretenen Auffassung gibt es auch im Distrikt H._______ mehrere Flüsse und Bäche, die lediglich während der trockenen Sommermonate kein Wasser führen können. 4.1.3 Aufgrund der äusserst dürftigen und teilweise auch falschen Angaben des Beschwerdeführers äusserte das BFM berechtigterweise erste Zweifel an dem von ihm behaupteten mehrjährigen Aufenthalt in Afghanistan. Die bereits in der Anhörung vom 17. November 2009 geäusserte und in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2010 sinngemäss wiederholte Rüge, es habe Verständigungsprobleme zwischen ihm und der ihn befragenden LINGUA-Expertin gegeben, da diese wohl "mit den sozio-kulturellen und örtlichen Strukturen nicht so vertraut" sei und einen anderen Dialekt spreche (vgl. A15, Antworten auf die Fragen 27 ff., sowie Beschwerde S. 3), vermag angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch widersprüchlich und nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechend ausgefallen sind. So behauptete der Beschwerdeführer, die Bauern, die das Land seiner Familie in Afghanistan bewirtschaftet hätten, hätten ihm dieses streitig gemacht (vgl. A15, Antwort auf die Frage 13), um dann wenig später zu Protokoll zu geben, seine Familie habe nach der Rückkehr nach Afghanistan vom Geld beziehungsweise von den Pachtzinsen der Bauern gelebt (vgl. A15, Antworten auf die Fragen 18, 20 und 22). Im Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, dass wenn die "Amerikaner" tatsächlich gegen den Beschwerdeführer den ernst zu nehmenden Verdacht gehegt hätten, er stehe radikalen Gruppierungen nahe, sie ihm nicht zuerst durch die Distriktsverwaltung H._______ eine Vorladung hätten zukommen lassen, sondern auf andere Weise - und vor allem umgehend - versucht hätten, seiner habhaft zu werden. 4.3 Schliesslich sind auch die zu den Akten gegebenen Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 4.3.1 So betreffen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, im Jahre 1993 ausgestellten Dokumente die Erkrankung und den Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1992 in Saudi-Arabien, und es kann keineswegs nachvollzogen werden, inwiefern diese Umstände sowie auch dessen angebliches politisch-religiöses Interesse dem Beschwerdeführer, der zu jener Zeit noch ein kleines Kind gewesen ist, siebzehn Jahre später von den "Amerikanern" beziehungsweise von den afghanischen Behörden noch zur Last gelegt werden könnten. In Bezug auf die am 20. Januar 2010 abgegebene Identitätsbestätigung ist festzuhalten, dass - wie auch das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2012 bemerkte - afghanische Identitätspapiere ohne Weiteres käuflich erworben und per Post ins Ausland zugestellt werden können. 4.3.2 Die Tatsache des einfachen Erwerbs ist auch bei der Beurteilung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Führerausweis, Impfkarten der Kinder; vgl. Bst. C und E.c. des Sachverhaltes) zu berücksichtigen. Des Weiteren kann der vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2012 vertretenen Auffassung, die besagten Beweismittel seien auch aufgrund ihres Inhaltes und ihrer Beschaffenheit wenig geeignet, einen substanziellen Beweis für eine asylrelevante Verfolgung zu liefern, gefolgt werden. Sodann erscheint nicht nachvollziehbar, wie die beiden an die Distriktsverwaltung und an zwei Dorfvorsteher gerichteten Schreiben (Beilagen 4 und 6) von der Mutter des Beschwerdeführers aufgefunden worden sein sollen (vgl. Beschwerde S. 3 unten). 4.3.3 Auch das in Kopie eingereichte Foto, welches eine Frau mit zwei Kindern an einem unbekannten Ort in einem Garten zeigt, ist in keiner Weise geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der vom Beschwerdeführer behauptete mehrjährige Aufenthalt in Afghanistan noch die darauf abgestützte Verfolgungssituation geglaubt werden können. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. W. Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.2 Wie vorstehend (unter Ziff. 4 der Erwägungen) eingehend dargelegt wurde, gelangte die Vorinstanz berechtigterweise zum Schluss, die vom Beschwerdeführer angegebene afghanische Herkunft beziehungsweise der von ihm behauptete fünfjährige Aufenthalt in Afghanistan seien nicht glaubhaft. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist daher unbekannt, zumal auch die vom Beschwerdeführer als Beweis für seine Identität eingereichten Papiere - wie bereits festgehalten wurde - ohne Weiteres käuflich erworben werden können. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität oder seiner Herkunft den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]), zur Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist; unter diesen Umständen besteht praxisgemäss die Vermutung, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft vermögen auch die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5) angebrachten Hinweise auf Vorfälle in Afghanistan und auf die damit verbundene schwierige Lage der dort ansässigen Bevölkerung an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. 6.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit nicht erfüllt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zwar aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (der Beschwerdeführer ist seit neun Monaten in der Schweiz erwerbstätig) nicht von der Bedürftigkeit des alleinstehenden Beschwerdeführers auszugehen. Das in der Beschwerde vom 28. Juni 2010 gestellte, bis anhin noch nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher abzuweisen, und die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: