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D-41/2019

D-41/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 17. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 26. Juli 2018 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als "Tanzknabe" missbraucht worden sei. C. Aufgrund von Zweifeln an der Angabe in der BzP, wonach er 14-jährig sei, führte das SEM am 24. November 2015 eine Handknochenanalyse durch, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab. Zur Registrierung als volljährige Person gewährte ihm das SEM am 26. November 2015 das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 28. November 2018 (Eröffnung am 30. November 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 27. Februar 2019 wurde ein Arztbericht und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara sei und bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 in B._______ bei C._______ (Afghanistan) gelebt habe. Sein drogenabhängiger Vater habe ihn zur Arbeit auf die Mohnfelder, zum Holzholen oder zu einem Kommandanten geschickt, für welchen er insgesamt dreimal habe tanzen müssen. Zweimal hätten er und sein Bruder für 40 bis 50 Personen in Frauenkleidern tanzen müssen. Bis am Morgen hätten sie beim Kommandanten bleiben müssen. Bei ihrer Rückkehr seien sie von ihrem Vater geschlagen worden; ebenso ihre Mutter, welche sie habe schützen wollen. Als der Kommandant ihn und seinen Bruder zum dritten Mal habe holen lassen, seien ihm (Beschwerdeführer) die Hände und Füsse zusammengebunden worden und man habe ihm etwas gespritzt, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Er sei vergewaltigt worden. Als er am nächsten Tag erwacht sei, habe er seinen Bruder zur Flucht aufgefordert. Mit Geld, welches sie in den Kleidern des Kommandanten gefunden hätten, seien sie in den Iran geflüchtet.

E. 4.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunftsregion stellenweise ausweichend und von bemerkenswerter Unkenntnis geprägt seien. Diese Unkenntnis lasse sich nicht mit dem jugendlichen Alter erklären. Er sei daher nicht in der Lage, seine Herkunft aus Afghanistan glaubhaft zu machen. Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion erfolgt sein könne, werde den Ausreisegründen die Grundlage entzogen. Bezeichnenderweise habe er die in der BzP genannten Ausreisegründe in der Anhörung bei der freien Schilderung nicht mehr geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, er habe zu seinem Vater kein gutes Verhältnis gehabt und sei von einem anderen Mann vergewaltigt worden. Selbst dem wiederholten Hinweis, er habe jetzt Gelegenheit, seine Asylgründe vertieft darzulegen, sei er nicht nachgekommen, sondern habe bloss erklärt, er sei bereit, auf Fragen zu antworten. Es erstaune daher nicht, dass er die gestellten Fragen ausweichend, substanzlos und der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns zuwiderlaufend beantwortet habe. Zum Kommandanten habe er - trotz dessen angeblicher Bekanntheit - nichts zu sagen vermocht, ebenso nicht zu dessen Verbindung zu seinem Vater. Bestenfalls ansatzweise sei er in der Lage gewesen anzugeben, wann und wo er beim Kommandanten gewesen sei. Entsprechend unsubstanziiert und oberflächlich sei er der Aufforderung nachgekommen, detailliert zu schildern, wie er das dritte Mal beim Kommandanten erlebt habe. Hinsichtlich des Diebstahls des Geldes habe er nicht nur seinen eigenen Angaben, sondern auch denjenigen seines Bruders widersprochen. Entgegen den Ausführungen in der BzP habe nur sein Bruder das Geld an sich genommen, welcher aber bei seiner eigenen Befragung angegeben habe, sie beide hätten ein Kleid mit Schmuck und Ringen gestohlen. Dieser Befund möge erklären, weshalb er am Schluss der Anhörung nur schwer zu einer Antwort zu bewegen gewesen sei, ob er hinsichtlich seines Asylgesuchs alles habe sagen können. Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM verkenne bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung, dass der Beschwerdeführer in einem Land aufgewachsen sei, welches seit 2001 durch Krieg und andauernden Machtkampf gebeutelt sei, woraus Armut und allgemeine Unsicherheiten und Leiden der Bevölkerung entstünden. Verkannt werde auch, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Opiumanbau abhängig und sein Vater drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Nicht thematisiert worden sei, dass die Übergriffe durch einen Kommandanten erfolgt seien, und seine Schwester bereits durch den Missbrauch eines eben solchen Kommandanten umgekommen sei, dass er im Iran verfolgt sowie verhaftet worden sei und er nach Europa geflohen sei. Diese Faktoren hätten zu einer oder mehreren Traumatisierungen geführt. Traumatisierte hätten oft Mühe, sich an genaue Vorkommnisse zu erinnern und würden regelmässig Daten und Fakten durcheinanderbringen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Angaben zu seiner Herkunftsregion machen können. Aus den Protokollen werde aber deutlich, dass er bei allen Fragen unsicher gewirkt habe und diese regelmässig nicht verstanden habe und habe nachfragen müssen. Daraus dürfe aber nicht voreilig geschlossen werden, dass er die Antworten nicht gewusst oder mutwillig nicht geantwortet habe. Vielmehr lege das Verhalten den Schluss nahe, dass er mit der Situation der Befragung und der Art oder Formulierung der Fragen überfordert gewesen sei; dann wäre es einfach nicht möglich gewesen, klare Antworten zu geben. Die Hilfswerkvertretung habe ihn ferner als verschüchtert und scheu beschrieben und vermute, er könnte traumatisiert sein. Somit könne auch in dieser Traumatisierung der Grund für sein Antwortverhalten liegen. Es könne nur gemutmasst werden, ob die am Anfang der Anhörung abrupt gestellte Frage, ob er homosexuell sei, mit ein Grund für die deutliche Überforderung des Beschwerdeführers gewesen sei. Er stamme aus einer Kultur, in welcher Homosexualität verfolgt werde und es sei für ihn undenkbar, dass ihm überhaupt eine solche Frage gestellt würde, da es darauf nur eine Antwort gäbe. Das man ihm überhaupt nahelege, er sei homosexuell, habe ihn aus der Bahn geworfen. Dies unter anderem, da die von ihm erlittene Misshandlung als Tanzknabe mit massiver Scham, der Unfähigkeit, darüber zu sprechen, und der Angst verbunden sei, später als Homosexueller geächtet und bestraft zu werden. Das SEM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl dies für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von grosser Bedeutung sei. Es sei daher eine psychiatrische oder psychologische Begutachtung gerichtlich anzuordnen oder das SEM anzuweisen, eine solche durchzuführen. Das SEM habe auch nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer über keine schulische Bildung verfüge und nur sehr wenig Kontakt zu Menschen ausserhalb seiner Familie gehabt habe. Wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Afghanistan, dann bleibe es die Antwort schuldig, wieso keine Sprachanalyse durchgeführt worden sei. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, da er über keine solchen verfüge. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung verbiete sich ein schematisches Vorgehen und es dürfe nicht von einem Widerspruch auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Das SEM lege nicht dar, welche Aspekte es für glaubhaft und welche es für unglaubhaft erachte und habe auch nicht mittels Gesamtwürdigung dargelegt, wieso es von einem Überwiegen der Unglaubhaftigkeitselemente ausgehe. Das SEM sei somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Als ehemaliger Tanzknabe sei der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise gefährdet.

E. 5.1 Es stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass das SEM keine Herkunftsanalyse durchgeführt hat, zumal bereits die Angaben in der BzP und der Anhörung hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft bilden. Dem SEM kann auch nicht vorgeworfen werden, es hätten zwingend Abklärungen zum Gesundheitszustand gemacht werden müssen, zumal der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand in der BzP als "gut" beschrieb, mit der Einschränkung, dass er wegen Albträumen nicht gut schlafen könne (vgl. act. A3 S. 8).

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (zur Begründungspflicht vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.

E. 5.3 Das SEM hat die Fluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.4 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass bereits an den biografischen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen sind. Die Angaben zu seinem Dorf und der Umgebung sind ohne Substanz (vgl. act. A18 F17 bis F52). So beschränkt sich die Darstellung seines Dorfes, trotz der Aufforderung, einen detaillierten Eindruck zu vermitteln, auf die Schlagworte zwei bis drei Häuser, umgeben von Ländereien und zwei namenlosen Flüssen. Der Beschwerdeführer erklärte die Substanzlosigkeit damit, dass er damals sehr jung gewesen sei und daher keine Erinnerungen habe (vgl. ebd. F51), was als Erklärung nicht überzeugt. Die Angaben zu seiner Tätigkeit auf den Mohnfeldern weist zwar etwas mehr Substanz auf, indem er etwa angab, dass er und die anderen Arbeiter den Saft der Mohnblume mit einem metallenen Gegenstand eingesammelt und in einen Plastiksack getan hätten (vgl. ebd. F110 bis 113). Aber auch die Beschreibungen seiner Beschäftigungen weisen Oberflächlichkeiten auf, die kaum den Eindruck vermitteln, dem Geschilderten würden tatsächliche Erlebnisse zugrundeliegen (vgl. etwa die Beschreibung des Sammelns von Holz und Rinderdung in act. A18 F132 bis F144). Zu seinen Verwandten konnte er keine Angaben machen. Während die Erklärung für sein Nichtwissen hinsichtlich der Verwandten väterlicherseits, wonach er zu seinem Vater kein gutes Verhältnis gehabt habe (vgl. ebd. F85), noch nachvollziehbar ist, erweckt die Erklärung betreffend die Verwandten mütterlicherseits, wonach er die Mutter zwar danach gefragt, sie ihm aber keine Antwort gegeben habe (vgl. ebd. F87), stark den Eindruck einer Schutzbehauptung. Auch die eigentliche Fluchtgeschichte weist kaum Realkennzeichen auf. Die freie Erzählung beschränkt sich auf drei kurze Sätze, wonach er mit seinem Vater kein gutes Verhältnis gehabt habe und von einem anderen Mann vergewaltigt worden sei (vgl. act. A18 F147). Zum Kommandanten und dessen Verbindung zu seinem Vater konnte er keine Angaben machen (vgl. ebd. F157 bis F163). Die zeitliche Verortung der drei Anlässe, bei denen er für die Leute des Kommandanten habe tanzen müssen, ist ausweichend und äusserst vage (vgl. ebd. F165 bis F173). Die Schilderung der Anlässe beschränkt sich auf die Nennung von Eckpunkten (vgl. ebd. F179 bis F261). Als Detail wurde lediglich die Verpflegung genannt (vgl. ebd. F221 bis F224), sowie das Haus grob beschrieben, in welchem die drei Anlässe stattgefunden hätten (vgl. ebd. F241f.). Ansonsten enthalten die Ausführungen keine Besonderheiten, welche auf ein persönliches Erleben des Geschilderten hindeuten würden. In den Erzählungen finden sich ferner Unstimmigkeiten. So gab er bei der BzP zu Protokoll, er und sein Bruder seien bei den ersten beiden Anlässen zwischen den Beinen geküsst worden und ihnen seien beim dritten Mal die Hände und Füsse zusammengebunden worden (vgl. act. A3 S. 7), während es gemäss Anhörung erst beim dritten Anlass zu Übergriffen gekommen sei und er auf Vorhalt bestritt, in der BzP eine anderslautende Aussage gemacht zu haben (vgl. act. A18 F231 bis F233). Die Fesselung erwähnt er in der Anhörung nicht und gab auf Nachfrage an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. act. A18 F306). Auch über die Ausreise wurde sehr pauschal berichtet (vgl. ebd. F282 bis F293) und die zeitliche Verortung ist ausweichend und vage (vgl. ebd. F174 bis F178). Diese substanzlosen und unstimmigen Aussagen lassen sich nicht mit dem Hinweis entkräften, dass der Beschwerdeführer durch die direkte Frage, ob er homosexuell sei, vollkommen aus der Bahn geworfen worden sei, zumal sich dem Protokoll keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche diese Behauptung stützen würden. Dass die erwähnte Fragestellung im Rahmen der Einleitung befremdlich erscheint, vermag nichts zu ändern. Der Hinweis auf die fehlende Bildung sowie die angeblich sehr wenigen Kontakte zu Menschen ausserhalb der Familie vermag die Substanzlosigkeit und Unstimmigkeit kaum zu relativieren. Auch die im Arztbericht vom (...) 2019 attestierte schwere depressive Episode, Anpassungsstörung und Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) greifen als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilderung des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Demgegenüber ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erlebnisses nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse (insbesondere seinen Herkunftsort und seine Biografie) detailliert zu berichten, die nicht direkt die Misshandlungen betreffen. Ebenfalls zu beachten gilt, dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Diese Feststellung betreffend PTBS hat umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie die vorliegend ebenfalls diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten Depressionen und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, vermag die Berufung auf eine PTBS die Substanzlosigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers nur sehr beschränkt zu erklären.

E. 5.5 In Würdigung dieser Elemente ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft und seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - indem er seine Nationalität oder Herkunft verheimlicht - eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteile des BVGer D-4665/2010 vom 24. August 2012 E. 6.2 m. H.; D-7139/2017 vom 13. Juli 2018 E. 8.2).

E. 7.3 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er aus Afghanistan stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Herkunft und die familiäre Situation respektive das fehlende soziale Netz nicht geglaubt werden. Dabei kann auf die Erwägung 5.4 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Hinsichtlich der im Arztbericht vom (...) 2019 attestierten psychischen Leiden ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich auch in Afghanistan (namentlich in Kabul) behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-1247/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.2.2).

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind jedoch keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift grösstenteils mit der Beschwerdeschrift im Verfahren des Bruders (D-305/2019) identisch ist und keine doppelte Entschädigung für einen einmaligen Aufwand auszurichten ist. Das amtliche Honorar ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin Lena Weissinger wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-41/2019 Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 17. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 26. Juli 2018 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er als "Tanzknabe" missbraucht worden sei. C. Aufgrund von Zweifeln an der Angabe in der BzP, wonach er 14-jährig sei, führte das SEM am 24. November 2015 eine Handknochenanalyse durch, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab. Zur Registrierung als volljährige Person gewährte ihm das SEM am 26. November 2015 das rechtliche Gehör. D. Mit Verfügung vom 28. November 2018 (Eröffnung am 30. November 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. G. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 27. Februar 2019 wurde ein Arztbericht und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara sei und bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 in B._______ bei C._______ (Afghanistan) gelebt habe. Sein drogenabhängiger Vater habe ihn zur Arbeit auf die Mohnfelder, zum Holzholen oder zu einem Kommandanten geschickt, für welchen er insgesamt dreimal habe tanzen müssen. Zweimal hätten er und sein Bruder für 40 bis 50 Personen in Frauenkleidern tanzen müssen. Bis am Morgen hätten sie beim Kommandanten bleiben müssen. Bei ihrer Rückkehr seien sie von ihrem Vater geschlagen worden; ebenso ihre Mutter, welche sie habe schützen wollen. Als der Kommandant ihn und seinen Bruder zum dritten Mal habe holen lassen, seien ihm (Beschwerdeführer) die Hände und Füsse zusammengebunden worden und man habe ihm etwas gespritzt, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Er sei vergewaltigt worden. Als er am nächsten Tag erwacht sei, habe er seinen Bruder zur Flucht aufgefordert. Mit Geld, welches sie in den Kleidern des Kommandanten gefunden hätten, seien sie in den Iran geflüchtet. 4.2 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunftsregion stellenweise ausweichend und von bemerkenswerter Unkenntnis geprägt seien. Diese Unkenntnis lasse sich nicht mit dem jugendlichen Alter erklären. Er sei daher nicht in der Lage, seine Herkunft aus Afghanistan glaubhaft zu machen. Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion erfolgt sein könne, werde den Ausreisegründen die Grundlage entzogen. Bezeichnenderweise habe er die in der BzP genannten Ausreisegründe in der Anhörung bei der freien Schilderung nicht mehr geltend gemacht, sondern lediglich angegeben, er habe zu seinem Vater kein gutes Verhältnis gehabt und sei von einem anderen Mann vergewaltigt worden. Selbst dem wiederholten Hinweis, er habe jetzt Gelegenheit, seine Asylgründe vertieft darzulegen, sei er nicht nachgekommen, sondern habe bloss erklärt, er sei bereit, auf Fragen zu antworten. Es erstaune daher nicht, dass er die gestellten Fragen ausweichend, substanzlos und der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns zuwiderlaufend beantwortet habe. Zum Kommandanten habe er - trotz dessen angeblicher Bekanntheit - nichts zu sagen vermocht, ebenso nicht zu dessen Verbindung zu seinem Vater. Bestenfalls ansatzweise sei er in der Lage gewesen anzugeben, wann und wo er beim Kommandanten gewesen sei. Entsprechend unsubstanziiert und oberflächlich sei er der Aufforderung nachgekommen, detailliert zu schildern, wie er das dritte Mal beim Kommandanten erlebt habe. Hinsichtlich des Diebstahls des Geldes habe er nicht nur seinen eigenen Angaben, sondern auch denjenigen seines Bruders widersprochen. Entgegen den Ausführungen in der BzP habe nur sein Bruder das Geld an sich genommen, welcher aber bei seiner eigenen Befragung angegeben habe, sie beide hätten ein Kleid mit Schmuck und Ringen gestohlen. Dieser Befund möge erklären, weshalb er am Schluss der Anhörung nur schwer zu einer Antwort zu bewegen gewesen sei, ob er hinsichtlich seines Asylgesuchs alles habe sagen können. Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM verkenne bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung, dass der Beschwerdeführer in einem Land aufgewachsen sei, welches seit 2001 durch Krieg und andauernden Machtkampf gebeutelt sei, woraus Armut und allgemeine Unsicherheiten und Leiden der Bevölkerung entstünden. Verkannt werde auch, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Opiumanbau abhängig und sein Vater drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Nicht thematisiert worden sei, dass die Übergriffe durch einen Kommandanten erfolgt seien, und seine Schwester bereits durch den Missbrauch eines eben solchen Kommandanten umgekommen sei, dass er im Iran verfolgt sowie verhaftet worden sei und er nach Europa geflohen sei. Diese Faktoren hätten zu einer oder mehreren Traumatisierungen geführt. Traumatisierte hätten oft Mühe, sich an genaue Vorkommnisse zu erinnern und würden regelmässig Daten und Fakten durcheinanderbringen. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Angaben zu seiner Herkunftsregion machen können. Aus den Protokollen werde aber deutlich, dass er bei allen Fragen unsicher gewirkt habe und diese regelmässig nicht verstanden habe und habe nachfragen müssen. Daraus dürfe aber nicht voreilig geschlossen werden, dass er die Antworten nicht gewusst oder mutwillig nicht geantwortet habe. Vielmehr lege das Verhalten den Schluss nahe, dass er mit der Situation der Befragung und der Art oder Formulierung der Fragen überfordert gewesen sei; dann wäre es einfach nicht möglich gewesen, klare Antworten zu geben. Die Hilfswerkvertretung habe ihn ferner als verschüchtert und scheu beschrieben und vermute, er könnte traumatisiert sein. Somit könne auch in dieser Traumatisierung der Grund für sein Antwortverhalten liegen. Es könne nur gemutmasst werden, ob die am Anfang der Anhörung abrupt gestellte Frage, ob er homosexuell sei, mit ein Grund für die deutliche Überforderung des Beschwerdeführers gewesen sei. Er stamme aus einer Kultur, in welcher Homosexualität verfolgt werde und es sei für ihn undenkbar, dass ihm überhaupt eine solche Frage gestellt würde, da es darauf nur eine Antwort gäbe. Das man ihm überhaupt nahelege, er sei homosexuell, habe ihn aus der Bahn geworfen. Dies unter anderem, da die von ihm erlittene Misshandlung als Tanzknabe mit massiver Scham, der Unfähigkeit, darüber zu sprechen, und der Angst verbunden sei, später als Homosexueller geächtet und bestraft zu werden. Das SEM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt, obwohl dies für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von grosser Bedeutung sei. Es sei daher eine psychiatrische oder psychologische Begutachtung gerichtlich anzuordnen oder das SEM anzuweisen, eine solche durchzuführen. Das SEM habe auch nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer über keine schulische Bildung verfüge und nur sehr wenig Kontakt zu Menschen ausserhalb seiner Familie gehabt habe. Wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Afghanistan, dann bleibe es die Antwort schuldig, wieso keine Sprachanalyse durchgeführt worden sei. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er keine Identitätspapiere eingereicht habe, da er über keine solchen verfüge. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung verbiete sich ein schematisches Vorgehen und es dürfe nicht von einem Widerspruch auf eine generelle Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Das SEM lege nicht dar, welche Aspekte es für glaubhaft und welche es für unglaubhaft erachte und habe auch nicht mittels Gesamtwürdigung dargelegt, wieso es von einem Überwiegen der Unglaubhaftigkeitselemente ausgehe. Das SEM sei somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Als ehemaliger Tanzknabe sei der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise gefährdet. 5. 5.1 Es stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass das SEM keine Herkunftsanalyse durchgeführt hat, zumal bereits die Angaben in der BzP und der Anhörung hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft bilden. Dem SEM kann auch nicht vorgeworfen werden, es hätten zwingend Abklärungen zum Gesundheitszustand gemacht werden müssen, zumal der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand in der BzP als "gut" beschrieb, mit der Einschränkung, dass er wegen Albträumen nicht gut schlafen könne (vgl. act. A3 S. 8). 5.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (zur Begründungspflicht vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet. 5.3 Das SEM hat die Fluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.4 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass bereits an den biografischen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen sind. Die Angaben zu seinem Dorf und der Umgebung sind ohne Substanz (vgl. act. A18 F17 bis F52). So beschränkt sich die Darstellung seines Dorfes, trotz der Aufforderung, einen detaillierten Eindruck zu vermitteln, auf die Schlagworte zwei bis drei Häuser, umgeben von Ländereien und zwei namenlosen Flüssen. Der Beschwerdeführer erklärte die Substanzlosigkeit damit, dass er damals sehr jung gewesen sei und daher keine Erinnerungen habe (vgl. ebd. F51), was als Erklärung nicht überzeugt. Die Angaben zu seiner Tätigkeit auf den Mohnfeldern weist zwar etwas mehr Substanz auf, indem er etwa angab, dass er und die anderen Arbeiter den Saft der Mohnblume mit einem metallenen Gegenstand eingesammelt und in einen Plastiksack getan hätten (vgl. ebd. F110 bis 113). Aber auch die Beschreibungen seiner Beschäftigungen weisen Oberflächlichkeiten auf, die kaum den Eindruck vermitteln, dem Geschilderten würden tatsächliche Erlebnisse zugrundeliegen (vgl. etwa die Beschreibung des Sammelns von Holz und Rinderdung in act. A18 F132 bis F144). Zu seinen Verwandten konnte er keine Angaben machen. Während die Erklärung für sein Nichtwissen hinsichtlich der Verwandten väterlicherseits, wonach er zu seinem Vater kein gutes Verhältnis gehabt habe (vgl. ebd. F85), noch nachvollziehbar ist, erweckt die Erklärung betreffend die Verwandten mütterlicherseits, wonach er die Mutter zwar danach gefragt, sie ihm aber keine Antwort gegeben habe (vgl. ebd. F87), stark den Eindruck einer Schutzbehauptung. Auch die eigentliche Fluchtgeschichte weist kaum Realkennzeichen auf. Die freie Erzählung beschränkt sich auf drei kurze Sätze, wonach er mit seinem Vater kein gutes Verhältnis gehabt habe und von einem anderen Mann vergewaltigt worden sei (vgl. act. A18 F147). Zum Kommandanten und dessen Verbindung zu seinem Vater konnte er keine Angaben machen (vgl. ebd. F157 bis F163). Die zeitliche Verortung der drei Anlässe, bei denen er für die Leute des Kommandanten habe tanzen müssen, ist ausweichend und äusserst vage (vgl. ebd. F165 bis F173). Die Schilderung der Anlässe beschränkt sich auf die Nennung von Eckpunkten (vgl. ebd. F179 bis F261). Als Detail wurde lediglich die Verpflegung genannt (vgl. ebd. F221 bis F224), sowie das Haus grob beschrieben, in welchem die drei Anlässe stattgefunden hätten (vgl. ebd. F241f.). Ansonsten enthalten die Ausführungen keine Besonderheiten, welche auf ein persönliches Erleben des Geschilderten hindeuten würden. In den Erzählungen finden sich ferner Unstimmigkeiten. So gab er bei der BzP zu Protokoll, er und sein Bruder seien bei den ersten beiden Anlässen zwischen den Beinen geküsst worden und ihnen seien beim dritten Mal die Hände und Füsse zusammengebunden worden (vgl. act. A3 S. 7), während es gemäss Anhörung erst beim dritten Anlass zu Übergriffen gekommen sei und er auf Vorhalt bestritt, in der BzP eine anderslautende Aussage gemacht zu haben (vgl. act. A18 F231 bis F233). Die Fesselung erwähnt er in der Anhörung nicht und gab auf Nachfrage an, sich nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. act. A18 F306). Auch über die Ausreise wurde sehr pauschal berichtet (vgl. ebd. F282 bis F293) und die zeitliche Verortung ist ausweichend und vage (vgl. ebd. F174 bis F178). Diese substanzlosen und unstimmigen Aussagen lassen sich nicht mit dem Hinweis entkräften, dass der Beschwerdeführer durch die direkte Frage, ob er homosexuell sei, vollkommen aus der Bahn geworfen worden sei, zumal sich dem Protokoll keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche diese Behauptung stützen würden. Dass die erwähnte Fragestellung im Rahmen der Einleitung befremdlich erscheint, vermag nichts zu ändern. Der Hinweis auf die fehlende Bildung sowie die angeblich sehr wenigen Kontakte zu Menschen ausserhalb der Familie vermag die Substanzlosigkeit und Unstimmigkeit kaum zu relativieren. Auch die im Arztbericht vom (...) 2019 attestierte schwere depressive Episode, Anpassungsstörung und Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) greifen als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich der Schilderung des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Demgegenüber ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erlebnisses nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse (insbesondere seinen Herkunftsort und seine Biografie) detailliert zu berichten, die nicht direkt die Misshandlungen betreffen. Ebenfalls zu beachten gilt, dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Diese Feststellung betreffend PTBS hat umso mehr für mildere Formen psychischer Störungen wie die vorliegend ebenfalls diagnostizierte Depression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Vergleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten Depressionen und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, vermag die Berufung auf eine PTBS die Substanzlosigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers nur sehr beschränkt zu erklären. 5.5 In Würdigung dieser Elemente ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft und seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - indem er seine Nationalität oder Herkunft verheimlicht - eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteile des BVGer D-4665/2010 vom 24. August 2012 E. 6.2 m. H.; D-7139/2017 vom 13. Juli 2018 E. 8.2). 7.3 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er aus Afghanistan stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Herkunft und die familiäre Situation respektive das fehlende soziale Netz nicht geglaubt werden. Dabei kann auf die Erwägung 5.4 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Hinsichtlich der im Arztbericht vom (...) 2019 attestierten psychischen Leiden ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich auch in Afghanistan (namentlich in Kabul) behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-1247/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.2.2). 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind jedoch keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift grösstenteils mit der Beschwerdeschrift im Verfahren des Bruders (D-305/2019) identisch ist und keine doppelte Entschädigung für einen einmaligen Aufwand auszurichten ist. Das amtliche Honorar ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin Lena Weissinger wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: