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D-7139/2017

D-7139/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem an, am (...) geboren zu sein. B. Mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers veranlasste das SEM am 5. Oktober 2015 beim B._______ eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 7. Oktober 2015 ein Skelettalter von 19 Jahren ergab. Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Der Beschwerdeführer gab an, sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren zu haben; er wisse nicht, ob er möglicherweise etwas älter als Jahrgang 1998 sei, er würde ohnehin in zwei Monaten 18 Jahre alt werden. In der Folge wurde mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers als Geburtsdatum der (...) festgehalten (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 3). C. Nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus dem in der Provinz C.______ gelegenen Ort D._______, habe jedoch im frühen Kindsalter aufgrund der dortigen unsicheren Lage mit seiner Mutter und seinem Bruder - über den Verbleib seines Vaters habe er keine Kenntnisse - seinen Heimatstaat verlassen und fortan in Pakistan in der Stadt E._______ gelebt. Dort habe er aufgrund seiner Herkunft Benachteiligungen und Übergriffe durch die Polizei erlebt und auch die allgemeine Situation sei sehr unsicher gewesen. Im Jahre 2012 sei er in den Iran gereist und habe dort bis 2015 gearbeitet, bevor er sich nach Europa begeben habe. D. Mit Verfügung vom 14. November 2017 (Eröffnung am 16. November 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete. E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und antragsgemäss die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte die damalige Rechtsvertreterin eine detaillierte Kostennote ein. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erklärte die bisherige amtliche Rechtsbeiständin, sie werde vorerst nicht mehr als Juristin in asylrechtlichen Belangen tätig sein, und ersuchte um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde darum ersucht, den aktuellen Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. J. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 vollumfänglich stattgegeben und der bisherige Anspruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertragen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 4.1. Das SEM zog die vom Beschwerdeführer geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit in Zweifel. Es führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht und zu seiner Herkunft und Person nur vage Angaben gemacht. So habe er kaum Auskunft über seine Herkunft geben können. Auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstandes, dass er als kleines Kind aus Afghanistan ausgereist sei, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mehr als nur den Namen des Heimatortes, des Bezirks und der Provinz nennen könne. Gleiches lasse sich auch bezüglich der Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan festhalten. Als solche habe er lediglich und auch nur in sehr allgemeiner Form das Blutvergiessen und Tötungen genannt (vgl. A26 S. 5). Zudem seien auch die Schilderungen hinsichtlich des alltäglichen Lebens als Afghane in Pakistan auffallend oberflächlich ausgefallen. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, anschauliche Angaben zu kulturellen Eigenheiten zu machen, obwohl ihm im Rahmen der Anhörung hierzu mehrmals Gelegenheit gegeben worden sei. Er habe nur sehr allgemein erwähnt, es gebe Unterschiede beim Essen, der Musik und der Kleidung, ohne aber diese, trotz konkreten Nachfragen, anschaulich beschreiben zu können (vgl. A26, S. 8 und S. 11). Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die erlittenen Nachteile als Afghane in Pakistan zu substanziieren (vgl. A26 S. 2-5, S. 7 und S. 10). Insbesondere hätten die Schilderungen zu keinem Zeitpunkt persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Die geltend gemachten Vorfälle, wie etwa die Anhaltung durch die Polizei auf dem Bazar oder der Übergriff auf dem Heimweg (vgl. A26 S. 3 und S. 10), seien ohne Einbettung in einen zeitlichen oder räumlichen Kontext des Alltagslebens geschildert worden. Auch seien einzelne Aussagen widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, er sei beim Versuch, Dokumente zu beschaffen, geschlagen worden (vgl. A10 S. 6), und habe davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nie versucht zu haben, in Pakistan Papiere zu beschaffen (vgl. A26 S. 4). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer von Vorfällen auf dem Bazar gesprochen (vgl. A26 S. 10), obwohl er an anderer Stelle angegeben habe, sich nicht jenseits der Wachposten aufgehalten zu haben (vgl. A26 S. 7). Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ausreise aus Pakistan widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der Anhörung abweichend von der Aussage im Rahmen der Befragung, wonach er sich im Iran rund vier oder fünf Jahre aufgehalten habe (vgl. A10 S. 4), geltend gemacht, sich nur von 2012 bis 2015 im Iran aufgehalten zu haben (vgl. A26 S. 6).

E. 4.2 Aus den genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Diese Feststellung entziehe den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage.

E. 5 5.1. Die damalige Rechtsvertreterin wendete dagegen in ihrer Beschwerde ein, der Beschwerdeführer sei sehr jung und habe keine Schulbildung genossen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an der Befragung unter Kopf- und Halsschmerzen gelitten (vgl. A10 S. 2). Zudem seien zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre vergangen gewesen. Diese Umstände erklärten das teils ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs bezüglich seiner Angaben zur Papierbeschaffung in Pakistan sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung unmissverständlich erklärt habe, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben (vgl. A10 S. 6). Auf die Frage, welche Dokumente er in Pakistan gehabt habe, habe er im Sinn einer generellen Aussage angegeben, bei einem solchen Antrag seien sie von der Polizei geschlagen worden (vgl. A10 S. 6), wobei er diese Aussage nicht konkret auf sich, sondern allgemein auf Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bezogen habe. Er selbst habe in Pakistan nie Identitätspapiere beantragt. Auch habe er nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, angegeben, sich nie jenseits der Wachposten aufgehalten zu haben, sondern habe relativiert, dass er sich nur aus beruflichen Gründen und mit einem Angstgefühl ausserhalb der Wachposten begeben habe (vgl. A26 S. 7). Die weitere Aussage des Beschwerdeführers, vier, fünf Jahre gearbeitet zu haben (vgl. A10 S. 4), habe sich auf die Zeit in Pakistan bezogen und nicht auf seinen Aufenthalt im Iran, weshalb er entgegen der Auffassung des SEM nicht widersprüchliche Aussagen zu seiner Aufenthaltsdauer im Iran gemacht habe.

E. 5.2 Schliesslich sei festzustellen, dass die Knochenaltersanalyse am 5. Oktober 2015, somit bereits vor der Durchführung der Befragung zur Person und daher ohne hinreichend begründete Hinweise angeordnet worden sei, weshalb der Befund vom 7. Oktober 2015 nicht verwertbar sei.

E. 6 6.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Vorbringen in Zweifel gezogen. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Wie das SEM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer sowohl zu seiner afghanischen Herkunft als auch zu den Ausreisegründen aus Afghanistan und den Lebensumständen als Afghane in Pakistan auffallend unbestimmte Angaben gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer sehr jung sei und keine Schulbildung genossen habe beziehungsweise an der Befragung krank gewesen sei (Kopf- und Halsschmerzen, vgl. bereits vorne E. 5.1), nichts zu ändern, ergeben sich doch aus dem Protokoll der Befragung keine Hinweise auf eine verminderte Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der weitere Hinweis in der Beschwerde, dass zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre vergangen gewesen seien, vermag das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären. Was die vom SEM festgestellten Widersprüche betrifft, so vermag die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Aussage, bei einem Antrag um Ausstellung von Identitätsdokumenten jeweils geschlagen worden zu sein, nicht konkret auf sich, sondern allgemein auf Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bezogen habe, nicht zu überzeugen, ist doch nicht einzusehen, warum er als Hazara von dieser Aussage ausgenommen sein sollte. Somit ist die weitere Aussage des Beschwerdeführers, in Pakistan nie Identitätspapiere beantragt zu haben, durchaus als Widerspruch zu werten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich angab, sich nicht ausserhalb der Wachposten in den Bazar begeben zu haben (vgl. A26 S. 7), jedoch an anderer Stelle von Vorfällen auf dem Bazar sprach (vgl. A26 S. 10). Dieser Widerspruch kann durch den Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung seine Aussage relativiert habe, dass er sich doch, und zwar nur aus beruflichen Gründen und mit einem Angstgefühl, ausserhalb der Wachposten begeben habe (vgl. A26 S. 7), nicht beseitigt werden. Vielmehr ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner ursprünglichen klaren Aussage auf Nachfrage hin abgewichen ist, Ausdruck eines ohnehin unglaubhaften Aussageverhaltens. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung abweichend von der Aussage im Rahmen der Befragung, sich im Iran rund vier oder fünf Jahre aufgehalten zu haben (vgl. A10 S. 4), geltend gemacht, nur von 2012 bis 2015 im Iran gelebt zu haben (vgl. A26 S. 6). Dieser Widerspruch kann durch den Erklärungsversuch in der Beschwerde, die erstere Aussage habe sich auf die Zeit in Pakistan bezogen und nicht auf seinen Aufenthalt im Iran, nicht beseitigt werden. Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich nach dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran gefragt wurde und sich seine unmittelbare Antwort auf den Aufenthalt im Iran bezog (vgl. A10 S. 4). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Anschluss die Situation in E.______ beschrieb.

E. 6.2 Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, die Knochenaltersanalyse sei bereits vor der Durchführung der Befragung zur Person und daher ohne hinreichend begründete Hinweise angeordnet worden, weshalb der Befund vom 7. Oktober 2015 nicht verwertbar sei, darauf hinzuweisen, dass das SEM mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2015 beim B._______ eine Handknochenanalyse veranlasste. Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer auch zum Befund der Handknochenanalyse angehört und erklärte sich damit einverstanden, als Geburtsdatum den (...) festzuhalten (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 3). Bei dieser Sachlage wurde das Ergebnis der Handknochenanalyse ohnehin nicht als Grundlage zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers herbeigezogen, weshalb sich die Rüge in der Beschwerde als obsolet erweist. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Beweismittel eingereicht hat, die seine Vorbringen stützen könnten.

E. 6.3 Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Afghanistan stammt. Daher bedürfen die Argumente in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte, keiner näheren Prüfung.

E. 7.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.2 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM rechtmässig angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungvollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht und gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Herkunft und den damit verbundenen Vorbringen gemacht hat. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen.

E. 8.3 Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9.Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und - soweit überprüfbar - unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und die damalige Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 wurde diese antragsgemäss von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden und der jetzige Rechtsvertreter als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der bisherige Anspruch auf das amtliche Honorar wurde an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertragen. Die mit Eingabe vom 16. Januar 2018 eingereichte Kostennote geht im Fall des Unterliegens von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus. Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand von rund sechs Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von aufgerundet Fr. 30.-. Somit ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 930.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 930.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7139/2017 Urteil vom 13. Juli 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, nach eigenen Angaben Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem an, am (...) geboren zu sein. B. Mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers veranlasste das SEM am 5. Oktober 2015 beim B._______ eine Handknochenanalyse, welche mit Befund vom 7. Oktober 2015 ein Skelettalter von 19 Jahren ergab. Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Der Beschwerdeführer gab an, sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren zu haben; er wisse nicht, ob er möglicherweise etwas älter als Jahrgang 1998 sei, er würde ohnehin in zwei Monaten 18 Jahre alt werden. In der Folge wurde mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers als Geburtsdatum der (...) festgehalten (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 3). C. Nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus dem in der Provinz C.______ gelegenen Ort D._______, habe jedoch im frühen Kindsalter aufgrund der dortigen unsicheren Lage mit seiner Mutter und seinem Bruder - über den Verbleib seines Vaters habe er keine Kenntnisse - seinen Heimatstaat verlassen und fortan in Pakistan in der Stadt E._______ gelebt. Dort habe er aufgrund seiner Herkunft Benachteiligungen und Übergriffe durch die Polizei erlebt und auch die allgemeine Situation sei sehr unsicher gewesen. Im Jahre 2012 sei er in den Iran gereist und habe dort bis 2015 gearbeitet, bevor er sich nach Europa begeben habe. D. Mit Verfügung vom 14. November 2017 (Eröffnung am 16. November 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete. E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und antragsgemäss die Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte die damalige Rechtsvertreterin eine detaillierte Kostennote ein. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erklärte die bisherige amtliche Rechtsbeiständin, sie werde vorerst nicht mehr als Juristin in asylrechtlichen Belangen tätig sein, und ersuchte um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Gleichzeitig wurde darum ersucht, den aktuellen Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. J. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 vollumfänglich stattgegeben und der bisherige Anspruch auf das amtliche Honorar an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1. Das SEM zog die vom Beschwerdeführer geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit in Zweifel. Es führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe keine Identitätsdokumente eingereicht und zu seiner Herkunft und Person nur vage Angaben gemacht. So habe er kaum Auskunft über seine Herkunft geben können. Auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstandes, dass er als kleines Kind aus Afghanistan ausgereist sei, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mehr als nur den Namen des Heimatortes, des Bezirks und der Provinz nennen könne. Gleiches lasse sich auch bezüglich der Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan festhalten. Als solche habe er lediglich und auch nur in sehr allgemeiner Form das Blutvergiessen und Tötungen genannt (vgl. A26 S. 5). Zudem seien auch die Schilderungen hinsichtlich des alltäglichen Lebens als Afghane in Pakistan auffallend oberflächlich ausgefallen. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, anschauliche Angaben zu kulturellen Eigenheiten zu machen, obwohl ihm im Rahmen der Anhörung hierzu mehrmals Gelegenheit gegeben worden sei. Er habe nur sehr allgemein erwähnt, es gebe Unterschiede beim Essen, der Musik und der Kleidung, ohne aber diese, trotz konkreten Nachfragen, anschaulich beschreiben zu können (vgl. A26, S. 8 und S. 11). Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die erlittenen Nachteile als Afghane in Pakistan zu substanziieren (vgl. A26 S. 2-5, S. 7 und S. 10). Insbesondere hätten die Schilderungen zu keinem Zeitpunkt persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Die geltend gemachten Vorfälle, wie etwa die Anhaltung durch die Polizei auf dem Bazar oder der Übergriff auf dem Heimweg (vgl. A26 S. 3 und S. 10), seien ohne Einbettung in einen zeitlichen oder räumlichen Kontext des Alltagslebens geschildert worden. Auch seien einzelne Aussagen widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben, er sei beim Versuch, Dokumente zu beschaffen, geschlagen worden (vgl. A10 S. 6), und habe davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, nie versucht zu haben, in Pakistan Papiere zu beschaffen (vgl. A26 S. 4). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer von Vorfällen auf dem Bazar gesprochen (vgl. A26 S. 10), obwohl er an anderer Stelle angegeben habe, sich nicht jenseits der Wachposten aufgehalten zu haben (vgl. A26 S. 7). Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ausreise aus Pakistan widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der Anhörung abweichend von der Aussage im Rahmen der Befragung, wonach er sich im Iran rund vier oder fünf Jahre aufgehalten habe (vgl. A10 S. 4), geltend gemacht, sich nur von 2012 bis 2015 im Iran aufgehalten zu haben (vgl. A26 S. 6). 4.2 Aus den genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Diese Feststellung entziehe den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage.

5. 5.1. Die damalige Rechtsvertreterin wendete dagegen in ihrer Beschwerde ein, der Beschwerdeführer sei sehr jung und habe keine Schulbildung genossen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an der Befragung unter Kopf- und Halsschmerzen gelitten (vgl. A10 S. 2). Zudem seien zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre vergangen gewesen. Diese Umstände erklärten das teils ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Widerspruchs bezüglich seiner Angaben zur Papierbeschaffung in Pakistan sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung unmissverständlich erklärt habe, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben (vgl. A10 S. 6). Auf die Frage, welche Dokumente er in Pakistan gehabt habe, habe er im Sinn einer generellen Aussage angegeben, bei einem solchen Antrag seien sie von der Polizei geschlagen worden (vgl. A10 S. 6), wobei er diese Aussage nicht konkret auf sich, sondern allgemein auf Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bezogen habe. Er selbst habe in Pakistan nie Identitätspapiere beantragt. Auch habe er nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, angegeben, sich nie jenseits der Wachposten aufgehalten zu haben, sondern habe relativiert, dass er sich nur aus beruflichen Gründen und mit einem Angstgefühl ausserhalb der Wachposten begeben habe (vgl. A26 S. 7). Die weitere Aussage des Beschwerdeführers, vier, fünf Jahre gearbeitet zu haben (vgl. A10 S. 4), habe sich auf die Zeit in Pakistan bezogen und nicht auf seinen Aufenthalt im Iran, weshalb er entgegen der Auffassung des SEM nicht widersprüchliche Aussagen zu seiner Aufenthaltsdauer im Iran gemacht habe. 5.2 Schliesslich sei festzustellen, dass die Knochenaltersanalyse am 5. Oktober 2015, somit bereits vor der Durchführung der Befragung zur Person und daher ohne hinreichend begründete Hinweise angeordnet worden sei, weshalb der Befund vom 7. Oktober 2015 nicht verwertbar sei.

6. 6.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Vorbringen in Zweifel gezogen. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Wie das SEM im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer sowohl zu seiner afghanischen Herkunft als auch zu den Ausreisegründen aus Afghanistan und den Lebensumständen als Afghane in Pakistan auffallend unbestimmte Angaben gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer sehr jung sei und keine Schulbildung genossen habe beziehungsweise an der Befragung krank gewesen sei (Kopf- und Halsschmerzen, vgl. bereits vorne E. 5.1), nichts zu ändern, ergeben sich doch aus dem Protokoll der Befragung keine Hinweise auf eine verminderte Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der weitere Hinweis in der Beschwerde, dass zwischen der Befragung und der Anhörung zwei Jahre vergangen gewesen seien, vermag das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären. Was die vom SEM festgestellten Widersprüche betrifft, so vermag die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Aussage, bei einem Antrag um Ausstellung von Identitätsdokumenten jeweils geschlagen worden zu sein, nicht konkret auf sich, sondern allgemein auf Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bezogen habe, nicht zu überzeugen, ist doch nicht einzusehen, warum er als Hazara von dieser Aussage ausgenommen sein sollte. Somit ist die weitere Aussage des Beschwerdeführers, in Pakistan nie Identitätspapiere beantragt zu haben, durchaus als Widerspruch zu werten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich angab, sich nicht ausserhalb der Wachposten in den Bazar begeben zu haben (vgl. A26 S. 7), jedoch an anderer Stelle von Vorfällen auf dem Bazar sprach (vgl. A26 S. 10). Dieser Widerspruch kann durch den Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung seine Aussage relativiert habe, dass er sich doch, und zwar nur aus beruflichen Gründen und mit einem Angstgefühl, ausserhalb der Wachposten begeben habe (vgl. A26 S. 7), nicht beseitigt werden. Vielmehr ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner ursprünglichen klaren Aussage auf Nachfrage hin abgewichen ist, Ausdruck eines ohnehin unglaubhaften Aussageverhaltens. Schliesslich hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung abweichend von der Aussage im Rahmen der Befragung, sich im Iran rund vier oder fünf Jahre aufgehalten zu haben (vgl. A10 S. 4), geltend gemacht, nur von 2012 bis 2015 im Iran gelebt zu haben (vgl. A26 S. 6). Dieser Widerspruch kann durch den Erklärungsversuch in der Beschwerde, die erstere Aussage habe sich auf die Zeit in Pakistan bezogen und nicht auf seinen Aufenthalt im Iran, nicht beseitigt werden. Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich nach dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran gefragt wurde und sich seine unmittelbare Antwort auf den Aufenthalt im Iran bezog (vgl. A10 S. 4). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Anschluss die Situation in E.______ beschrieb. 6.2. Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, die Knochenaltersanalyse sei bereits vor der Durchführung der Befragung zur Person und daher ohne hinreichend begründete Hinweise angeordnet worden, weshalb der Befund vom 7. Oktober 2015 nicht verwertbar sei, darauf hinzuweisen, dass das SEM mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2015 beim B._______ eine Handknochenanalyse veranlasste. Am 9. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer auch zum Befund der Handknochenanalyse angehört und erklärte sich damit einverstanden, als Geburtsdatum den (...) festzuhalten (vgl. SEM-Protokoll A10 S. 3). Bei dieser Sachlage wurde das Ergebnis der Handknochenanalyse ohnehin nicht als Grundlage zur Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers herbeigezogen, weshalb sich die Rüge in der Beschwerde als obsolet erweist. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Beweismittel eingereicht hat, die seine Vorbringen stützen könnten. 6.3. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Afghanistan stammt. Daher bedürfen die Argumente in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu befürchten hätte, keiner näheren Prüfung. 7. 7.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM rechtmässig angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungvollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht und gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Herkunft und den damit verbundenen Vorbringen gemacht hat. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann es nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen. 8.3. Dem Beschwerdeführer obliegt es, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 9.Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und - soweit überprüfbar - unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und die damalige Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 wurde diese antragsgemäss von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entbunden und der jetzige Rechtsvertreter als neuer amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der bisherige Anspruch auf das amtliche Honorar wurde an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau übertragen. Die mit Eingabe vom 16. Januar 2018 eingereichte Kostennote geht im Fall des Unterliegens von einem Stundenansatz von Fr. 150.- aus. Der darin aufgeführte zeitliche Aufwand von rund sechs Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von aufgerundet Fr. 30.-. Somit ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 930.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 930.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: