Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 5. Januar 2016 zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 9. November 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Ort C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Sein Vater sei von den Taliban umgebracht worden, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Zusammen mit seiner Mutter, den beiden Brüdern sowie seiner Schwester habe er Afghanistan daraufhin verlassen und in der Folge im Flüchtlingslager F._______ in Pakistan gelebt. Eine Schule habe er nie besucht. Die einzige Tätigkeit, die er ausgeübt habe, sei der Verkauf von (...) auf den Strassen der nahegelegenen Stadt G._______ gewesen. Nachdem es ein Attentat auf eine Schule in G._______ gegeben habe, sei er, ebenso wie viele andere Afghanen auch, auf der Strasse aufgegriffen und mitgenommen worden. Mutmasslich Leute von der Regierung hätten ihn befragt und wissen wollen, wer das Attentat verübt habe. Dabei sei er auch geschlagen worden und man habe ihm ein Bein gebrochen. Als sie gemerkt hätten, dass sie von ihm keine Informationen erhalten könnten, hätten sie ihn mit dem Auto weggebracht und vor dem Camp F._______ rausgeworfen. Nach einem längeren Aufenthalt im Krankenhaus habe er schliesslich wieder angefangen zu arbeiten. In F._______ habe es auch Trainingslager von Dschihadisten gegeben. Zwei Männer von diesen Trainingscamps seien zu seiner Mutter gekommen und hätten sie aufgefordert, ihnen zwei ihrer Söhne mitzugeben, damit sie für den Dschihad in Afghanistan ausgebildet werden könnten. Seine Mutter habe dies aber abgelehnt und deshalb ihn sowie seinen jüngeren Bruder weggeschickt, da die Gefahr bestanden habe, dass er von den Taliban respektive den Dschihadisten im Camp einfach mitgenommen würde. Zudem seien sie von Leuten der Regierung ständig aufgefordert worden, das Gebiet zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Generell hätten die Behörden in Pakistan die afghanischen Flüchtlinge in verschiedenen Belangen immer wieder schikaniert. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 - eröffnet am 12. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Borgen Magazine vom 2. November 2013 betreffend Ausweisdokumente von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan, mehrere Berichte über die Lage im Flüchtlingscamp F._______ sowie einen Ausdruck des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5223/2017 vom 7. Dezember 2017 ein. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Rechtsbeistand zu bezeichnen. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel je eine Fotoaufnahme seiner Geburtsurkunde sowie einer gerichtlichen Bestätigung seiner Identität ein. Er führte dazu aus, dass er sich die Dokumente mithilfe eines Freundes aus Afghanistan habe zuschicken lassen, wobei er vorab ein mit dem Handy gemachtes Foto erhalten habe. Sobald die Originale per Post eintreffen würden, werde er diese nachreichen. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 zeigte dipl.-jur. Tilla Jacomet unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe, und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Das Gericht ordnete dem Beschwerdeführer daraufhin mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2018 dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 22. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. Als Beilagen wurden - neben einer Kostennote - folgende Dokumente eingereicht:
- Ausschnitt einer Landkarte von Pakistan und Afghanistan
- Original des Geburtsscheins (ausgestellt am [...])
- Original der gerichtlichen Bestätigung sowie deren englische Übersetzung (ausgestellt am 18. April 2014)
- Originalbriefumschlag, mit welchem die Dokumente aus Afghanistan zugeschickt worden seien.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und es wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2018 richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Nicht angefochten wurden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs, weshalb die vorinstanzliche Verfügung in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 4.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m. w. H.).
E. 5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familie, seines Aufenthalts im Camp F._______ sowie seiner Probleme als Afghane in Pakistan den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Seine Ausführungen enthielten eine auffallende Anzahl an Widersprüchen. So habe er anlässlich der BzP erklärt, dass sein Vater verstorben sei, als sie sich noch in Afghanistan aufgehalten hätten. Nachdem die Familie nach Pakistan emigriert sei, sei er nur ein einziges Mal im Alter von zwölf Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort mit seiner Mutter ein Haus anzuschauen. An der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, dass die Familie zusammen mit dem Vater nach Pakistan gegangen sei. Fünf Monate später sei der Vater aber wieder nach Afghanistan gereist, um ausstehende Schulden einzutreiben. Als er nicht zurückgekehrt sei, sei er mit seiner Mutter nach Afghanistan gegangen, um ihn zu suchen. Auf den Widerspruch zu den Angaben an der BzP angesprochen habe er nur gesagt, sie hätten dabei auch nach ihrem Haus geschaut. Weitere Erklärungen habe er nicht liefern können. Sodann habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im Jahr 2015 ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er in Bezug auf seine pakistanische Flüchtlingskarte anlässlich der BzP ausgeführt, er habe diese in der Türkei verloren, während sie ihm gemäss seiner Aussage in der Anhörung in einem Wald in Bulgarien abhanden gekommen sei. Hinzu komme, dass er hinsichtlich seiner Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort wenig konsistente Angaben gemacht und sich mehrmals korrigiert habe. Widersprüchlich habe er sich auch bezüglich eines früher erlittenen Beinbruchs geäussert. Während er in der Anhörung angegeben habe, sein einziger Beinbruch stamme von Misshandlungen durch die pakistanischen Behörden, welche ihn im Nachgang zu einem Attentat in G._______ festgenommen hätten, habe er in der BzP ausgeführt, dass er seinen einzigen Beinbruch als Kind in Afghanistan erlitten habe. Weiter sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie vereinbart haben wolle, dass diese ihm später ins Ausland folge, jedoch keine Vorkehrungen getroffen habe, wie er mit ihnen in Kontakt treten könnte. Auf Nachfrage habe er lediglich gesagt, dass er nur die Telefonnummer seines älteren Bruders gehabt habe. Mit dieser könne er aber niemanden erreichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Familie zwei ihrer Söhne ins Ausland schicke und ihnen sogar später folgen möchte, dabei jedoch nicht vereinbare, wie man in Kontakt bleiben wolle. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar eine Kopie seiner Tazkira eingereicht. An der BzP habe er angegeben, diese sei ausgestellt worden, als er noch ein Kind gewesen sei. Anlässlich der Anhörung im November 2017 habe er dann erklärt, sein Onkel habe diese vor vier oder fünf Jahren in Afghanistan ausstellen lassen. Auf der Tazkira sei als Ausstellungsdatum der (...) 2014 vermerkt, was keiner der beiden Angaben entspreche. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stehe auf der Tazkira auch nicht, dass er im Jahr (...) geboren sei, sondern lediglich, dass er im Ausstellungszeitpunkt das Aussehen eines (...)-Jährigen aufgewiesen habe. Er selbst habe zudem angegeben, etwa (...) Jahre alt gewesen zu sein, als die Tazkira ausgestellt worden sei. Weiter habe er erwähnt, dass man in Afghanistan nicht wisse, wie alt man sei. Dies bestärke die Annahme, wonach die Altersangabe auf der Tazkira keine identitätssichernde Grundlage darstelle. Nachdem er das Original auf der Flucht in Bulgarien verloren habe, könne der vorliegenden Kopie kein Beweiswert zukommen, da schon ein Original nur eine geringe Bedeutung hätte. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer weder den Nachweis seiner Identität erbringen noch glaubhaft darlegen können, warum er angeblich keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem Attentat auf eine Schule in G._______ seien sodann vage ausgefallen und er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann dieses stattgefunden habe. Er habe nur ausgesagt, es sei "im Jahr 2012 oder etwas später" gewesen; von weiteren Attentaten auf Schulen in G._______ habe er keine Kenntnis. Dies erstaune, nachdem es im (...) 2014 einen Terroranschlag durch die Taliban auf eine Schule in G._______ gegeben habe, bei dem mehr als (...) Menschen getötet worden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei nach dem Attentat festgenommen und verhört worden, wobei ihm das Bein gebrochen worden sei. Nachdem die Verletzung geheilt und er ins Flüchtlingscamp zurückgekehrt sei, hätten zwei Männer versucht, ihn für den Dschihad in Afghanistan zu rekrutieren. Aus diesem Grund habe die Mutter ihn und seinen Bruder wegschicken wollen. Als ihm daraufhin vorgehalten worden sei, dass zwischen der Festnahme sowie dem anschliessenden Rekrutierungsversuch somit bis zur Ausreise noch mindestens zwei Jahre verstrichen sein müssten, habe er ausgeführt, er habe sich mal hier und mal dort aufgehalten und nicht mehr im Camp F._______, sondern in der Stadt G._______ gewohnt. Dies widerspreche jedoch seiner früheren Aussage, wonach er in Pakistan ausschliesslich im Camp F._______ gelebt habe. Es würden ganz grundsätzlich Zweifel an seinem angeblichen Aufenthalt in diesem Flüchtlingslager bestehen, da sich seine Schilderungen hierzu weitgehend durch Substanzarmut auszeichneten. Sodann würden die Angaben des Beschwerdeführers zum pakistanischen Flüchtlingsausweis, den er besessen habe, gesicherten Erkenntnissen des SEM zuwiderlaufen. Er habe ausgeführt, bei diesem handle es sich um ein in Plastik eingeschweisstes Papier. Einen Flüchtlingsausweis im Kreditkartenformat habe er dagegen nie besessen. Man habe den Ausweis jedes Jahr verlängern müssen; früher sei er weiss gewesen und vor vier Jahren sei das Layout farbig geworden. Gemäss den Informationen des SEM hätten jedoch afghanische Flüchtlinge in Pakistan, die vor 2005 von den Behörden registriert worden seien, eine sogenannte "Proof of Registration Card" (PoR) erhalten. Bei dieser handle es sich seit jeher um eine Karte im Kreditkartenformat, welche zunächst in grünlicher und ab Februar 2014 in weisslicher Farbe ausgestellt worden sei. Die Karte habe nicht jährlich verlängert werden müssen, sondern sei zunächst drei Jahre gültig gewesen und in der Folge mehrmals verlängert worden. Andere Ausweisdokumente für afghanische Flüchtlinge in Pakistan seien dem SEM nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder den Begriff "Proof of Registration Card" gekannt noch habe er angeben können, wie sein Aufenthaltstitel bezeichnet werde. Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sei die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf "Staat unbekannt" geändert worden. Er habe bei diversen Fragen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Aufenthaltsstatus als afghanischer Flüchtling mangelhafte Kenntnisse aufgewiesen und insgesamt widersprüchliche, unsubstanziierte sowie tatsachenwidrige Angaben zu seinen Lebensumständen, seinem Aufenthalt sowie seinem Beziehungsnetz in Pakistan gemacht. Dies erwecke den Eindruck, als versuche er, seine wahre Identität zu verschleiern beziehungsweise zu verheimlichen, zumal er keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise abgegeben habe. Nachdem seine Vorbringen gesamthaft nicht glaubhaft seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer verhindere durch seine unglaubhaften Angaben eine sinnvolle Prüfung seiner Herkunft und damit auch der Frage, ob vorliegend Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Dadurch verletze er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise und er habe die Folgen dieser Verletzung insofern zu tragen, als davon auszugehen sei, dass keine Vollzugshindernisse bestünden. Es sei ihm nicht gelungen, seine afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. Indessen lägen Indizien vor, die auf eine andere Staatsangehörigkeit, insbesondere Pakistan, hindeuteten. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan sei davon auszugehen, dass er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge oder sogar die pakistanische Staatsangehörigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund sowie voll arbeitsfähig und es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die benötigten Reisepapiere zu beschaffen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm das SEM seine afghanische Herkunft nicht glaube, obwohl er eine Identitätskarte (Tazkira) abgegeben habe. Seine Tazkira sei nicht gefälscht und es tue ihm leid, dass er das Original auf der Flucht verloren habe und nur noch über eine Fotokopie verfüge. Er sei im Camp F._______ aufgewachsen, in welchem ausschliesslich afghanische Flüchtlinge lebten; ein Pakistani würde niemals dort wohnen. Er könne alles aus dem Leben eines Flüchtlings in F._______ erzählen, aber danach sei er nicht gefragt worden. Er werde versuchen, über die afghanische Botschaft oder das UNHCR eine Bestätigung seiner Herkunft zu erhalten. Er könne möglicherweise nicht so gut erzählen, was sicher an seiner fehlenden Schulbildung liege. Seine Mutter sei mit ihren Kindern allein gewesen und habe sich nicht um deren Schulbesuch kümmern können. Das Flüchtlingslager sei kein guter Ort zum Leben gewesen; er lege der Beschwerde Berichte zur Lage im Camp bei. Es sei auch bekannt, dass Islamisten dort neue Kämpfer rekrutieren würden, weshalb es für ihn und seinen Bruder dort sehr gefährlich geworden sei. Sodann vermute das SEM, dass er die pakistanische Staatsangehörigkeit habe. Dies sei aber nicht möglich, er verweise hierzu auf das ebenfalls beigelegte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5223/2017 vom 7. Dezember 2017. Zudem spreche er einen anderen Dialekt als die Übersetzerin - er glaube, sie komme aus Kandahar - und es sei nicht einfach gewesen, sie zu verstehen. Er sei sich sicher, dass die Widersprüche auch darauf beruhen würden. Sodann habe er im Internet ein Foto gefunden, wie sein Flüchtlingsausweis ausgesehen habe. Es handle sich tatsächlich um eine in Plastik eingeschweisste Papierkarte und die Behauptung des SEM, dass es eine solche nicht gebe, sei unzutreffend.
E. 5.3 Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Dokumente (als Fotoaufnahmen) ein. Dabei handelt es sich um einen Geburtsschein von einem Spital in E._______ (ausgestellt am [...]), gemäss welchem der Beschwerdeführer am (...) geboren ist, sowie um eine Identitätsbestätigung des E._______ High Court vom 18. April 2014. In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zu diesen Dokumenten Stellung. Es zeigte sich erstaunt, dass der Beschwerdeführer nun weitere Unterlagen einreichen könne, da er im Asylverfahren stets betont habe, abgesehen von seiner Tazkira über keine weiteren Identitätsdokumente zu verfügen, welche seine Geburt respektive sein Geburtsdatum belegen würden. Sodann erwecke der Umstand, dass der (englischsprachige) Geburtsschein erst zehn Monate nach dem darauf vermerkten Geburtsdatum ausgestellt worden sei, weitere Zweifel an dessen Echtheit. Zudem sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mithilfe eines Freundes Dokumente aus Afghanistan habe beschaffen können, nachdem er in den Befragungen angegeben habe, er habe keine Verwandten in Afghanistan und auch keinen Kontakt zu seinem Umfeld in Pakistan. Ebenso wenig gehe aus den Akten hervor, wie der Beschwerdeführer an die gerichtliche Bestätigung gelangt sein wolle. Diese datiere vom 18. April 2014 und es sei nicht ersichtlich, weshalb er sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Bezeichnenderweise seien auch nur Fotoaufnahmen der Dokumente zu den Akten gegeben worden. Wie Kopien seien Fotos von Dokumenten aber nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bestätigen, da sie nur einen verminderten Beweiswert aufwiesen. Ausserdem seien Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerblich. Die eingereichten Unterlagen seien somit nicht geeignet, die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er tatsächlich weder in Afghanistan noch in Pakistan über ein Beziehungsnetz verfüge. Im EVZ habe er aber einen anderen Afghanen kennengelernt, der wiederum einen Freund namens H._______ in Frankreich habe. Dieser Freund habe vorübergehend nach Afghanistan zurückkehren wollen. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er darin eine Chance gesehen, um eventuell vorhandene Dokumente in Afghanistan aufzuspüren. Er habe H._______ deshalb gebeten, in seinem Heimatdorf C._______ nach Dokumenten zu fragen. Der Imam des Dorfes habe bestätigt, dass er noch Papiere des Beschwerdeführers habe. H._______ habe diese entgegengenommen und sie über einen Bekannten in Kabul in die Schweiz schicken lassen. Da der Beschwerdeführer bis dahin keine Kenntnis von der Existenz dieser Dokumente gehabt habe, habe er im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht von diesen erzählen können. Sodann sei es üblich, dass sich Eltern in Afghanistan erst einige Monate nach der Geburt um einen Geburtsschein für ihre Kinder bemühen würden. Mit der Replik würden nun auch die Originale des Geburtsscheins wie auch der gerichtlichen Bestätigung eingereicht, womit der Einwand der Vorinstanz, dass Fotos respektive Kopien nur ein geringer Beweiswert zukomme, hinfällig sei. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die vereinzelten Widersprüche auf die fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Aufgrund dessen falle ihm beispielsweise der Umgang mit Jahreszahlen schwer. Auch schienen gewisse Widersprüche durch Schwierigkeiten bei der Übersetzung entstanden zu sein, da die Dolmetscherin - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - aus der Provinz Kandahar stamme, welche mehrere hundert Kilometer vom Heimatdistrikt des Beschwerdeführers entfernt sei. Ausserdem verfüge er über einen pakistanischen Akzent, da er seit seinem sechsten Lebensjahr in Pakistan gelebt habe. Da der Beschwerdeführer eine zurückhaltende Persönlichkeit sei, sei er gehemmt gewesen, Übersetzungsschwierigkeiten bei der Anhörung direkt anzusprechen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung generell unzumutbar sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht über ein Beziehungsnetz in Herat, Mazar-i-Sharif oder Kabul verfüge, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
E. 6.1 Vorliegend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere auch dessen afghanische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft gemacht anzusehen sind. Seine Ausführungen weisen eine grosse Anzahl von teilweise gravierenden Widersprüchen auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II/1.) sowie die obige Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht konkret Stellung zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen. Vielmehr erklärt er in allgemeiner Weise, diese seien wohl auf seine fehlende Schulbildung sowie auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung zurückzuführen. Die Dolmetscherin habe einen ganz anderen Dialekt gesprochen als er selbst und es sei nicht einfach gewesen, sie zu verstehen. Dies vermag jedoch keineswegs zu überzeugen, nachdem der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung als auch der BzP angab, er verstehe die Dolmetscherin "sehr gut" respektive "gut" (vgl. A22 S. 1 sowie A10 S. 2 und 10). Den Protokollen lassen sich sodann an keiner Stelle Hinweise dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Die behaupteten Probleme bei der Übersetzung sind deshalb als Schutzbehauptung anzusehen. Dasselbe gilt für die angeblich fehlende Schulbildung, da auch eine Person ohne Bildung in der Lage sein sollte, prägende Ereignisse ihres Lebens im Wesentlichen konsistent darzulegen. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Auffallend ist dies insbesondere bei der Frage, ob seine einzige Rückkehr nach Afghanistan im Alter von sechs oder zwölf Jahren stattgefunden habe. Weder fehlende Schulbildung noch ein schwer verständlicher Dialekt der Dolmetscherin vermögen eine so unterschiedliche Angabe zu erklären. Ohnehin bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über keinerlei Bildung verfügt. Einerseits vermochte er keine klare Begründung dafür zu geben, warum er keine Schule besucht habe. Vielmehr gab er anfänglich an, seine Familie sei arm gewesen und habe kein Geld für den Schulbesuch gehabt. An einer anderen Stelle erklärte er, man habe sie an der Schule nicht aufgenommen und immer wieder andere Ausreden dafür vorgebracht. Später führte er aus, seine Mutter habe sich einfach nie darum bemüht, dass ihre Kinder die Schule besuchen könnten. Auf die konkrete Nachfrage, weshalb er keine der Schulen im Flüchtlingscamp F._______ besucht habe, schwieg er (A22, F140 ff.). Andrerseits will der Beschwerdeführer als (...) gearbeitet haben, was ohne jegliche Rechenkenntnisse schwierig gewesen sein dürfte. An der Anhörung gab er denn auch zuerst an, er könne nicht zählen, während er später ausführte, er könne schon "ein wenig" rechnen (vgl. A22, F55 und F210). Weiter verfügt er über ein Mobiltelefon und erstellte nach seiner Flucht auch einen Facebook-Account (vgl. A22, F15 ff.). Die Bedienung des Geräts sowie die Nutzung von Facebook dürfte sich ohne jegliche Lese- und Schreibkenntnisse zwar nicht als unmöglich, aber doch als eher schwierig erweisen.
E. 6.2 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er könne alles aus dem Leben eines afghanischen Flüchtlings in F._______ erzählen, sei jedoch nicht danach gefragt worden. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aber explizit aufgefordert, Angaben über das Leben im Camp F._______ zu machen. Seine Ausführungen beschränkten sich jedoch darauf, dass sie in Lehmhäusern gewohnt hätten und dass dort ausschliesslich Afghanen leben würden. Seinen Alltag beschrieb er dahingehend, dass er frühmorgens aus dem Camp nach G._______ gefahren sei, dort gearbeitet habe und spätabends wieder zurückgekehrt sei (vgl. A22, F38 ff.). Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass seine Angaben zum Leben im Flüchtlingscamp F._______ unsubstanziiert ausgefallen sind. Entgegen seiner auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung wurde der Beschwerdeführer durchaus nach der Lebensweise eines afghanischen Flüchtlings in Pakistan gefragt; er gab darauf aber lediglich äusserst knappe Antworten.
E. 6.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltstitel die Zweifel daran, dass er als afghanischer Flüchtling in Pakistan gelebt habe, weiter erhärten. Obwohl sich in Pakistan seit Ende der 1970er Jahre eine grosse Anzahl afghanischer Flüchtlinge befindet, hat die pakistanische Regierung erstmals in den Jahren 2006/2007 eine umfassende Registrierung der bis 2005 eingereisten Flüchtlinge vorgenommen. Sie stellte dabei allen in diesem Rahmen registrierten afghanischen Staatsangehörigen eine "Proof of Registration Card" (PoR) aus, welche ursprünglich drei Jahre gültig war (vgl. Human Rights Watch [HRW], What are you doing here? Police abuses against Afghans in Pakistan, 18. September 2015). Wie das SEM korrekterweise festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Karte im Kreditkartenformat. Diese enthält auch biometrische Elemente und wurde von derselben Behörde, welche die pakistanische Identitätskarte ausstellt (National Database and Registration Authority [NADRA]), herausgegeben (vgl. UNHCR, Registration of Afghans in Pakistan 2007, http://www.unhcr.org/subsites/afghancrisis/464dca012/extracts-afghan-registration-report-2007.html?query=Registration of Afghans in Pakistan 2007, abgerufen am 06.06.2018). Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Internet ein Bild gefunden, auf welchem ersichtlich sei, dass es auch Flüchtlingsausweise in Form einer in Plastik eingeschweissten Papierkarte gegeben habe. Tatsächlich wird im eingereichten Artikel des Borgen Magazine vom 2. November 2013, welcher über die Verlängerung der PoR-Karten berichtet, das Bild einer in Plastik eingeschweissten Karte zur Illustration verwendet (http://www.borgenmagazine.com/non-renewed-identification/#prettyPhoto, zuletzt abgerufen am 01.06.2018). Dies belegt jedoch nicht, dass Pakistan tatsächlich Flüchtlingsausweise in diesem Format ausgestellt hat. Dasselbe Bild wird denn auch in einem anderen im Internet verfügbaren Bericht als Beispiel einer afghanischen Wählerkarte aufgeführt (https://www.news24.com/World/News/Al-Qaeda-man-runs-for-Afghan-president-20131003, zuletzt abgerufen am 01.06.2018). Es ist somit nicht geeignet, zu beweisen, dass es in Pakistan abgesehen von der PoR-Karte im Kreditkartenformat noch eine andere Art von Flüchtlingsausweisen gab. Der Beschwerdeführer kann sich weder an die Bezeichnung seines Aufenthaltstitels erinnern noch legt er irgendwelche Belege für dessen Existenz vor. Er führte hierzu lediglich aus, dass er das Original seiner Flüchtlingskarte unterwegs verloren habe und - anders als von seiner Tazkira - keine Kopie respektive Fotoaufnahme davon erstellt habe, da er gedacht habe diese sei nicht mehr wichtig, nachdem er Pakistan verlassen habe (vgl. A22, F111 du F213). Somit bleibt festzuhalten, dass es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass es neben der PoR-Karte noch andere Ausweise für in Pakistan lebende afghanische Flüchtlinge gegeben hätte. Der Begriff der "Proof of Registration Card" war dem Beschwerdeführer jedoch unbekannt und er gab zu Protokoll, sein Flüchtlingsausweis sei jährlich verlängert worden. Dies trifft bei der PoR-Karte nicht zu; diese war ursprünglich für drei Jahre gültig und wurde in unregelmässigen Abständen verlängert (vgl. Afghanistan Analysts Network, Still Caught in Regional Tensions? The uncertain destiny of Afghan refugees in Pakistan, 31.01.2018, https://www.afghanistan-analysts.org/still-caught-in-regional-tensions-the-uncertain-destiny-of-afghan-refugees-in-pakistan/, abgerufen am 06.06.2018). Das fehlende Wissen des Beschwerdeführers um seinen Aufenthaltstitel und die objektiv unzutreffenden Angaben zu seinem Flüchtlingsausweis - da mit diesem einzig die PoR-Karte gemeint sein könnte - lassen es als höchst fraglich erscheinen, dass er tatsächlich unter den von ihm angegebenen Umständen in Pakistan gelebt hat.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er verstehe nicht, warum ihm nicht geglaubt werde, dass er Afghane sei, nachdem er mit der Kopie seiner Tazkira einen afghanischen Identitätsausweis eingereicht habe. Vorab gilt es jedoch anzumerken, dass es sich bei diesem Dokument nicht um ein Original handelt. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, wie er seine Tazkira erhalten habe. So gab er an der BzP zu Protokoll, seine Eltern hätten diese für ihn ausstellen lassen, als er noch ein Kind gewesen sei. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass darauf ein ziemlich aktuelles Foto sei, erklärte er, ein Onkel mütterlicherseits habe diese in D._______ für ihn beantragt (vgl. A10, Ziff. 4.03). An der Anhörung führte er aus, sein Onkel sei nach Afghanistan gegangen und habe für die ganze Familie Tazkiras ausstellen lassen. Dies sei etwa vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise gewesen, als er circa (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. A22, F77 ff.). Nicht nur lässt das Foto auf der Tazkira ziemlich klar auf ein höheres Alter des Beschwerdeführers schliessen, es ist darauf auch als Ausstellungdatum der (...) 2014 vermerkt. Somit wäre sie erst etwa 1.5 Jahre vor seiner Ausreise ausgestellt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit weder kohärent noch stimmen sie mit den auf der Tazkira ersichtlichen Informationen überein. Zudem hat der Beschwerdeführer das Original angeblich auf der Flucht verloren, indem es in einem Wald in Bulgarien ins Wasser gefallen sei. Da er jedoch in der Türkei mit dem Handy eines Freundes ein Bild von der Tazkira gemacht habe, habe er diesen bitten können, ihm dieses zuzuschicken. Auf dem entsprechenden Ausdruck der Tazkira sind denn auch noch die Wörter "Forward" und "Download" ersichtlich. Angesichts dieser Umstände - Verlust des Originals und uneinheitliche sowie unzutreffende Angaben zum Ausstellungszeitpunkt - hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die als Computerausdruck eingereichte Tazkira nicht geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers, sein Alter oder aber auch seine afghanische Staatsangehörigkeit zu beweisen.
E. 6.5 Sodann wurden auf Beschwerdeebene zwei weitere Dokumente eingereicht, welche die Herkunft des Beschwerdeführers belegen sollen. Diese Unterlagen hätten sich bei einem Imam in seinem Heimatdorf befunden und er habe diese über einen Bekannten aus Frankreich, der vorübergehend nach Afghanistan gereist sei, erhältlich machen können. Beim ersten Dokument handelt es sich um eine Geburtsurkunde, die am (...) vom E._______ Public Health Hospital ausgestellt worden sein soll. Es erscheint seltsam, dass diese in englischer Sprache abgefasst ist, da ein Grossteil der Bevölkerung die lokalen Sprachen wohl besser verstehen würde. Zudem befindet sich darauf ein Stempel mit dem Schriftzug "Transitional Islamic Republic of Afghanistan". Mit diesem Begriff wird die afghanische Übergangsregierung bezeichnet, welche im Anschluss an die Herrschaft der Taliban im Jahre 2002 an die Macht kam und mithin im Zeitpunkt der Ausstellung des Geburtsscheins noch gar nicht existierte. Es dürfte sich bei diesem Dokument somit um eine Fälschung handeln. Auch an der Authentizität der gerichtlichen Bestätigung vom 18. April 2014 bestehen erhebliche Zweifel. Gemäss der englischen Übersetzung steht in dieser Urkunde, damit solle bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer am (...) in der Provinz E._______, Distrikt D._______, Dorf C._______, geboren sei. Die erwähnte Person sei ein ständiger Einwohner ("permanent resident") der oben genannten Adresse und es handle sich dabei um einen afghanischen Staatsangehörigen. Es ist jedoch unklar, wer diese Bestätigung zu welchem Zweck hätte ausstellen lassen sollen. Einerseits befand sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers - gemäss dessen Angaben - im Ausstellungszeitpunkt in Pakistan. Andrerseits würde es wenig Sinn machen, eine solche Bestätigung ausstellen zu lassen, sie dann aber beim Imam im Dorf zurückzulassen. Auch dieses Dokument vermag deshalb die bestehenden Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen.
E. 6.6 Eine weitere gravierende Ungereimtheit in den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt die Frage dar, wo sich seine Familienangehörigen befinden respektive ob er noch in Kontakt zu diesen stehe. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht wenig konsistent. So gab er an der BzP anfänglich zu Protokoll, dass neben seiner Mutter, einem Bruder und der Schwester auch noch drei Onkel und eine Tante (mit deren Familien) in G._______ leben würden (vgl. A10, Ziff. 3.03). Kurz darauf führte er aus, seine Onkel hätten Pakistan ebenfalls bereits verlassen und nur die Frauen der Familie befänden sich noch dort. Darauf angesprochen, dass er dies zuvor nicht erwähnt habe, als er nach seinen Verwandten gefragt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, diese seien inzwischen auch ins Ausland gegangen (vgl. A10, Ziff. 7.02). In der Anhörung wiederum sprach der Beschwerdeführer an einer Stelle davon, dass er nicht wisse, wo sich seine Familienmitglieder aufhielten, da er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Er habe lediglich die Telefonnummer seines Bruders aufgeschrieben; wenn er diese wähle, sei das Telefon aber aus (vgl. A22, F7 und F10 f.). An einer anderen Stelle erwähnte er dagegen, er habe aus der Türkei noch Kontakt zu seiner Familie aufgenommen (vgl. A22, F222). Wie dieser Kontakt zustande kam, erwähnte der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig nannte er einen Grund, warum er nur kurz zuvor noch erklärt hatte, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Ebenfalls zuzustimmen ist sodann der Auffassung des SEM, dass es kaum denkbar ist, dass eine Familie zwei ihrer Söhne ins Ausland schickt und dabei plant, ihnen zu folgen, aber als einzige Kontaktmöglichkeit nicht mehr als eine einzige Telefonnummer austauscht.
E. 6.7 Zusammenfassend enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers eine derart grosse Anzahl von Widersprüchen, unplausiblen oder unklaren Elementen und laufen teilweise - im Zusammenhang mit der PoR-Karte - auch gesicherten Erkenntnissen zuwider, dass sie gesamthaft als nicht glaubhaft anzusehen sind. Die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben als afghanischer Flüchtling in Pakistan und namentlich sein fehlendes Wissen zu seinem angeblichen Aufenthaltstitel dort lassen darauf schliessen, dass er nicht im Flüchtlingslager F._______ aufgewachsen ist. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten jedoch unbekannt, da er weder durch seine Ausführungen noch durch die eingereichten Identitätsdokumente belegen oder zumindest glaubhaft machen konnte, dass er Afghane ist.
E. 6.8 Aus dem der Beschwerde beigelegten Urteil E-5223/2017 kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht erachtete in jenem Fall den Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt, insbesondere da der Beschwerdeführer - der ebenfalls geltend machte, als Afghane in Pakistan aufgewachsen zu sein - eine Tazkira im Original eingereicht hatte, welche die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigte. Zudem gab es klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gewisse Begriffe verwechselt hatte, was seine widersprüchlichen Angaben zumindest teilweise zu erklären vermochte (vgl. Urteil des BVGer E-5223/2017 vom 7. Dezember 2017 insb. E. 5.5). Die vorliegende Fallkonstellation ist damit keineswegs vergleichbar. Wie oben bereits dargelegt wurde, weist die vom Beschwerdeführer als Computerausdruck eingereichte Tazkira keinen massgeblichen Beweiswert auf (vgl. E. 6.4). Weiter vermochte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine nachvollziehbare Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben zu liefern. Vielmehr ist angesichts seiner unglaubhaften Vorbringen davon auszugehen, dass er durch unwahre oder unvollständige Angaben - und damit unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - versucht, seine tatsächliche Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern.
E. 7.1 Im vorliegenden Fall wurde einzig der Wegweisungsvollzugspunkt angefochten. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dieser sei nicht zumutbar, da gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan generell unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer gelang es vorliegend aber nicht, glaubhaft zu machen, dass er als afghanischer Staatsangehöriger in einem Flüchtlingscamp in Pakistan gelebt hat. Es bleibt jedoch unklar, unter welchen konkreten Umständen er aufgewachsen ist respektive zuletzt gelebt hat. Bei dieser Sachlage geht das Bundesgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - indem sie ihre Nationalität oder Herkunft verheimlicht - eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des BVGer D-4665/2010 vom 24. August 2012 E. 6.2 m. H.). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zulässig und zumutbar. Nachdem der Beschwerdeführer seine afghanische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist auch der Hinweis in der Replik auf die generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan sowie das fehlende persönliche Beziehungsnetz in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif unbehelflich. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer sodann dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Es ist ihr deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.- (im Falle des Obsiegens, ansonsten werde der Ansatz von Fr. 150.- akzeptiert) sowie Barauslagen von Fr. 20.- geltend. Dieser Aufwand erscheint vorliegend als angemessen, wobei der Stundenansatz von Fr. 150.- massgebend ist, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Der Rechtsbeiständin ist somit aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 470.- (inkl. Barauslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 470.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-189/2018wiv Urteil vom 6. Juli 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Afghanistan) vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) am 5. Januar 2016 zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 9. November 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Ort C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Sein Vater sei von den Taliban umgebracht worden, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Zusammen mit seiner Mutter, den beiden Brüdern sowie seiner Schwester habe er Afghanistan daraufhin verlassen und in der Folge im Flüchtlingslager F._______ in Pakistan gelebt. Eine Schule habe er nie besucht. Die einzige Tätigkeit, die er ausgeübt habe, sei der Verkauf von (...) auf den Strassen der nahegelegenen Stadt G._______ gewesen. Nachdem es ein Attentat auf eine Schule in G._______ gegeben habe, sei er, ebenso wie viele andere Afghanen auch, auf der Strasse aufgegriffen und mitgenommen worden. Mutmasslich Leute von der Regierung hätten ihn befragt und wissen wollen, wer das Attentat verübt habe. Dabei sei er auch geschlagen worden und man habe ihm ein Bein gebrochen. Als sie gemerkt hätten, dass sie von ihm keine Informationen erhalten könnten, hätten sie ihn mit dem Auto weggebracht und vor dem Camp F._______ rausgeworfen. Nach einem längeren Aufenthalt im Krankenhaus habe er schliesslich wieder angefangen zu arbeiten. In F._______ habe es auch Trainingslager von Dschihadisten gegeben. Zwei Männer von diesen Trainingscamps seien zu seiner Mutter gekommen und hätten sie aufgefordert, ihnen zwei ihrer Söhne mitzugeben, damit sie für den Dschihad in Afghanistan ausgebildet werden könnten. Seine Mutter habe dies aber abgelehnt und deshalb ihn sowie seinen jüngeren Bruder weggeschickt, da die Gefahr bestanden habe, dass er von den Taliban respektive den Dschihadisten im Camp einfach mitgenommen würde. Zudem seien sie von Leuten der Regierung ständig aufgefordert worden, das Gebiet zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Generell hätten die Behörden in Pakistan die afghanischen Flüchtlinge in verschiedenen Belangen immer wieder schikaniert. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 - eröffnet am 12. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Borgen Magazine vom 2. November 2013 betreffend Ausweisdokumente von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan, mehrere Berichte über die Lage im Flüchtlingscamp F._______ sowie einen Ausdruck des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5223/2017 vom 7. Dezember 2017 ein. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, einen Rechtsbeistand zu bezeichnen. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel je eine Fotoaufnahme seiner Geburtsurkunde sowie einer gerichtlichen Bestätigung seiner Identität ein. Er führte dazu aus, dass er sich die Dokumente mithilfe eines Freundes aus Afghanistan habe zuschicken lassen, wobei er vorab ein mit dem Handy gemachtes Foto erhalten habe. Sobald die Originale per Post eintreffen würden, werde er diese nachreichen. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 zeigte dipl.-jur. Tilla Jacomet unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe, und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Das Gericht ordnete dem Beschwerdeführer daraufhin mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2018 dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 22. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein. Als Beilagen wurden - neben einer Kostennote - folgende Dokumente eingereicht:
- Ausschnitt einer Landkarte von Pakistan und Afghanistan
- Original des Geburtsscheins (ausgestellt am [...])
- Original der gerichtlichen Bestätigung sowie deren englische Übersetzung (ausgestellt am 18. April 2014)
- Originalbriefumschlag, mit welchem die Dokumente aus Afghanistan zugeschickt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und es wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2018 richtet sich ausschliesslich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Nicht angefochten wurden die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs, weshalb die vorinstanzliche Verfügung in dieser Hinsicht in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m. w. H.). 5. 5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familie, seines Aufenthalts im Camp F._______ sowie seiner Probleme als Afghane in Pakistan den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Seine Ausführungen enthielten eine auffallende Anzahl an Widersprüchen. So habe er anlässlich der BzP erklärt, dass sein Vater verstorben sei, als sie sich noch in Afghanistan aufgehalten hätten. Nachdem die Familie nach Pakistan emigriert sei, sei er nur ein einziges Mal im Alter von zwölf Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, um dort mit seiner Mutter ein Haus anzuschauen. An der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, dass die Familie zusammen mit dem Vater nach Pakistan gegangen sei. Fünf Monate später sei der Vater aber wieder nach Afghanistan gereist, um ausstehende Schulden einzutreiben. Als er nicht zurückgekehrt sei, sei er mit seiner Mutter nach Afghanistan gegangen, um ihn zu suchen. Auf den Widerspruch zu den Angaben an der BzP angesprochen habe er nur gesagt, sie hätten dabei auch nach ihrem Haus geschaut. Weitere Erklärungen habe er nicht liefern können. Sodann habe er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im Jahr 2015 ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er in Bezug auf seine pakistanische Flüchtlingskarte anlässlich der BzP ausgeführt, er habe diese in der Türkei verloren, während sie ihm gemäss seiner Aussage in der Anhörung in einem Wald in Bulgarien abhanden gekommen sei. Hinzu komme, dass er hinsichtlich seiner Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort wenig konsistente Angaben gemacht und sich mehrmals korrigiert habe. Widersprüchlich habe er sich auch bezüglich eines früher erlittenen Beinbruchs geäussert. Während er in der Anhörung angegeben habe, sein einziger Beinbruch stamme von Misshandlungen durch die pakistanischen Behörden, welche ihn im Nachgang zu einem Attentat in G._______ festgenommen hätten, habe er in der BzP ausgeführt, dass er seinen einzigen Beinbruch als Kind in Afghanistan erlitten habe. Weiter sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie vereinbart haben wolle, dass diese ihm später ins Ausland folge, jedoch keine Vorkehrungen getroffen habe, wie er mit ihnen in Kontakt treten könnte. Auf Nachfrage habe er lediglich gesagt, dass er nur die Telefonnummer seines älteren Bruders gehabt habe. Mit dieser könne er aber niemanden erreichen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Familie zwei ihrer Söhne ins Ausland schicke und ihnen sogar später folgen möchte, dabei jedoch nicht vereinbare, wie man in Kontakt bleiben wolle. Sodann habe der Beschwerdeführer zwar eine Kopie seiner Tazkira eingereicht. An der BzP habe er angegeben, diese sei ausgestellt worden, als er noch ein Kind gewesen sei. Anlässlich der Anhörung im November 2017 habe er dann erklärt, sein Onkel habe diese vor vier oder fünf Jahren in Afghanistan ausstellen lassen. Auf der Tazkira sei als Ausstellungsdatum der (...) 2014 vermerkt, was keiner der beiden Angaben entspreche. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stehe auf der Tazkira auch nicht, dass er im Jahr (...) geboren sei, sondern lediglich, dass er im Ausstellungszeitpunkt das Aussehen eines (...)-Jährigen aufgewiesen habe. Er selbst habe zudem angegeben, etwa (...) Jahre alt gewesen zu sein, als die Tazkira ausgestellt worden sei. Weiter habe er erwähnt, dass man in Afghanistan nicht wisse, wie alt man sei. Dies bestärke die Annahme, wonach die Altersangabe auf der Tazkira keine identitätssichernde Grundlage darstelle. Nachdem er das Original auf der Flucht in Bulgarien verloren habe, könne der vorliegenden Kopie kein Beweiswert zukommen, da schon ein Original nur eine geringe Bedeutung hätte. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer weder den Nachweis seiner Identität erbringen noch glaubhaft darlegen können, warum er angeblich keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem Attentat auf eine Schule in G._______ seien sodann vage ausgefallen und er sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wann dieses stattgefunden habe. Er habe nur ausgesagt, es sei "im Jahr 2012 oder etwas später" gewesen; von weiteren Attentaten auf Schulen in G._______ habe er keine Kenntnis. Dies erstaune, nachdem es im (...) 2014 einen Terroranschlag durch die Taliban auf eine Schule in G._______ gegeben habe, bei dem mehr als (...) Menschen getötet worden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei nach dem Attentat festgenommen und verhört worden, wobei ihm das Bein gebrochen worden sei. Nachdem die Verletzung geheilt und er ins Flüchtlingscamp zurückgekehrt sei, hätten zwei Männer versucht, ihn für den Dschihad in Afghanistan zu rekrutieren. Aus diesem Grund habe die Mutter ihn und seinen Bruder wegschicken wollen. Als ihm daraufhin vorgehalten worden sei, dass zwischen der Festnahme sowie dem anschliessenden Rekrutierungsversuch somit bis zur Ausreise noch mindestens zwei Jahre verstrichen sein müssten, habe er ausgeführt, er habe sich mal hier und mal dort aufgehalten und nicht mehr im Camp F._______, sondern in der Stadt G._______ gewohnt. Dies widerspreche jedoch seiner früheren Aussage, wonach er in Pakistan ausschliesslich im Camp F._______ gelebt habe. Es würden ganz grundsätzlich Zweifel an seinem angeblichen Aufenthalt in diesem Flüchtlingslager bestehen, da sich seine Schilderungen hierzu weitgehend durch Substanzarmut auszeichneten. Sodann würden die Angaben des Beschwerdeführers zum pakistanischen Flüchtlingsausweis, den er besessen habe, gesicherten Erkenntnissen des SEM zuwiderlaufen. Er habe ausgeführt, bei diesem handle es sich um ein in Plastik eingeschweisstes Papier. Einen Flüchtlingsausweis im Kreditkartenformat habe er dagegen nie besessen. Man habe den Ausweis jedes Jahr verlängern müssen; früher sei er weiss gewesen und vor vier Jahren sei das Layout farbig geworden. Gemäss den Informationen des SEM hätten jedoch afghanische Flüchtlinge in Pakistan, die vor 2005 von den Behörden registriert worden seien, eine sogenannte "Proof of Registration Card" (PoR) erhalten. Bei dieser handle es sich seit jeher um eine Karte im Kreditkartenformat, welche zunächst in grünlicher und ab Februar 2014 in weisslicher Farbe ausgestellt worden sei. Die Karte habe nicht jährlich verlängert werden müssen, sondern sei zunächst drei Jahre gültig gewesen und in der Folge mehrmals verlängert worden. Andere Ausweisdokumente für afghanische Flüchtlinge in Pakistan seien dem SEM nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder den Begriff "Proof of Registration Card" gekannt noch habe er angeben können, wie sein Aufenthaltstitel bezeichnet werde. Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sei die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf "Staat unbekannt" geändert worden. Er habe bei diversen Fragen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Aufenthaltsstatus als afghanischer Flüchtling mangelhafte Kenntnisse aufgewiesen und insgesamt widersprüchliche, unsubstanziierte sowie tatsachenwidrige Angaben zu seinen Lebensumständen, seinem Aufenthalt sowie seinem Beziehungsnetz in Pakistan gemacht. Dies erwecke den Eindruck, als versuche er, seine wahre Identität zu verschleiern beziehungsweise zu verheimlichen, zumal er keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise abgegeben habe. Nachdem seine Vorbringen gesamthaft nicht glaubhaft seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer verhindere durch seine unglaubhaften Angaben eine sinnvolle Prüfung seiner Herkunft und damit auch der Frage, ob vorliegend Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Dadurch verletze er seine Mitwirkungspflicht in grober Weise und er habe die Folgen dieser Verletzung insofern zu tragen, als davon auszugehen sei, dass keine Vollzugshindernisse bestünden. Es sei ihm nicht gelungen, seine afghanische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. Indessen lägen Indizien vor, die auf eine andere Staatsangehörigkeit, insbesondere Pakistan, hindeuteten. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan sei davon auszugehen, dass er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge oder sogar die pakistanische Staatsangehörigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund sowie voll arbeitsfähig und es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm das SEM seine afghanische Herkunft nicht glaube, obwohl er eine Identitätskarte (Tazkira) abgegeben habe. Seine Tazkira sei nicht gefälscht und es tue ihm leid, dass er das Original auf der Flucht verloren habe und nur noch über eine Fotokopie verfüge. Er sei im Camp F._______ aufgewachsen, in welchem ausschliesslich afghanische Flüchtlinge lebten; ein Pakistani würde niemals dort wohnen. Er könne alles aus dem Leben eines Flüchtlings in F._______ erzählen, aber danach sei er nicht gefragt worden. Er werde versuchen, über die afghanische Botschaft oder das UNHCR eine Bestätigung seiner Herkunft zu erhalten. Er könne möglicherweise nicht so gut erzählen, was sicher an seiner fehlenden Schulbildung liege. Seine Mutter sei mit ihren Kindern allein gewesen und habe sich nicht um deren Schulbesuch kümmern können. Das Flüchtlingslager sei kein guter Ort zum Leben gewesen; er lege der Beschwerde Berichte zur Lage im Camp bei. Es sei auch bekannt, dass Islamisten dort neue Kämpfer rekrutieren würden, weshalb es für ihn und seinen Bruder dort sehr gefährlich geworden sei. Sodann vermute das SEM, dass er die pakistanische Staatsangehörigkeit habe. Dies sei aber nicht möglich, er verweise hierzu auf das ebenfalls beigelegte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5223/2017 vom 7. Dezember 2017. Zudem spreche er einen anderen Dialekt als die Übersetzerin - er glaube, sie komme aus Kandahar - und es sei nicht einfach gewesen, sie zu verstehen. Er sei sich sicher, dass die Widersprüche auch darauf beruhen würden. Sodann habe er im Internet ein Foto gefunden, wie sein Flüchtlingsausweis ausgesehen habe. Es handle sich tatsächlich um eine in Plastik eingeschweisste Papierkarte und die Behauptung des SEM, dass es eine solche nicht gebe, sei unzutreffend. 5.3 Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Dokumente (als Fotoaufnahmen) ein. Dabei handelt es sich um einen Geburtsschein von einem Spital in E._______ (ausgestellt am [...]), gemäss welchem der Beschwerdeführer am (...) geboren ist, sowie um eine Identitätsbestätigung des E._______ High Court vom 18. April 2014. In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zu diesen Dokumenten Stellung. Es zeigte sich erstaunt, dass der Beschwerdeführer nun weitere Unterlagen einreichen könne, da er im Asylverfahren stets betont habe, abgesehen von seiner Tazkira über keine weiteren Identitätsdokumente zu verfügen, welche seine Geburt respektive sein Geburtsdatum belegen würden. Sodann erwecke der Umstand, dass der (englischsprachige) Geburtsschein erst zehn Monate nach dem darauf vermerkten Geburtsdatum ausgestellt worden sei, weitere Zweifel an dessen Echtheit. Zudem sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mithilfe eines Freundes Dokumente aus Afghanistan habe beschaffen können, nachdem er in den Befragungen angegeben habe, er habe keine Verwandten in Afghanistan und auch keinen Kontakt zu seinem Umfeld in Pakistan. Ebenso wenig gehe aus den Akten hervor, wie der Beschwerdeführer an die gerichtliche Bestätigung gelangt sein wolle. Diese datiere vom 18. April 2014 und es sei nicht ersichtlich, weshalb er sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Bezeichnenderweise seien auch nur Fotoaufnahmen der Dokumente zu den Akten gegeben worden. Wie Kopien seien Fotos von Dokumenten aber nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bestätigen, da sie nur einen verminderten Beweiswert aufwiesen. Ausserdem seien Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerblich. Die eingereichten Unterlagen seien somit nicht geeignet, die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er tatsächlich weder in Afghanistan noch in Pakistan über ein Beziehungsnetz verfüge. Im EVZ habe er aber einen anderen Afghanen kennengelernt, der wiederum einen Freund namens H._______ in Frankreich habe. Dieser Freund habe vorübergehend nach Afghanistan zurückkehren wollen. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er darin eine Chance gesehen, um eventuell vorhandene Dokumente in Afghanistan aufzuspüren. Er habe H._______ deshalb gebeten, in seinem Heimatdorf C._______ nach Dokumenten zu fragen. Der Imam des Dorfes habe bestätigt, dass er noch Papiere des Beschwerdeführers habe. H._______ habe diese entgegengenommen und sie über einen Bekannten in Kabul in die Schweiz schicken lassen. Da der Beschwerdeführer bis dahin keine Kenntnis von der Existenz dieser Dokumente gehabt habe, habe er im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht von diesen erzählen können. Sodann sei es üblich, dass sich Eltern in Afghanistan erst einige Monate nach der Geburt um einen Geburtsschein für ihre Kinder bemühen würden. Mit der Replik würden nun auch die Originale des Geburtsscheins wie auch der gerichtlichen Bestätigung eingereicht, womit der Einwand der Vorinstanz, dass Fotos respektive Kopien nur ein geringer Beweiswert zukomme, hinfällig sei. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die vereinzelten Widersprüche auf die fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Aufgrund dessen falle ihm beispielsweise der Umgang mit Jahreszahlen schwer. Auch schienen gewisse Widersprüche durch Schwierigkeiten bei der Übersetzung entstanden zu sein, da die Dolmetscherin - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - aus der Provinz Kandahar stamme, welche mehrere hundert Kilometer vom Heimatdistrikt des Beschwerdeführers entfernt sei. Ausserdem verfüge er über einen pakistanischen Akzent, da er seit seinem sechsten Lebensjahr in Pakistan gelebt habe. Da der Beschwerdeführer eine zurückhaltende Persönlichkeit sei, sei er gehemmt gewesen, Übersetzungsschwierigkeiten bei der Anhörung direkt anzusprechen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung generell unzumutbar sei. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht über ein Beziehungsnetz in Herat, Mazar-i-Sharif oder Kabul verfüge, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 6. 6.1 Vorliegend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere auch dessen afghanische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft gemacht anzusehen sind. Seine Ausführungen weisen eine grosse Anzahl von teilweise gravierenden Widersprüchen auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II/1.) sowie die obige Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nicht konkret Stellung zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen. Vielmehr erklärt er in allgemeiner Weise, diese seien wohl auf seine fehlende Schulbildung sowie auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung zurückzuführen. Die Dolmetscherin habe einen ganz anderen Dialekt gesprochen als er selbst und es sei nicht einfach gewesen, sie zu verstehen. Dies vermag jedoch keineswegs zu überzeugen, nachdem der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung als auch der BzP angab, er verstehe die Dolmetscherin "sehr gut" respektive "gut" (vgl. A22 S. 1 sowie A10 S. 2 und 10). Den Protokollen lassen sich sodann an keiner Stelle Hinweise dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Die behaupteten Probleme bei der Übersetzung sind deshalb als Schutzbehauptung anzusehen. Dasselbe gilt für die angeblich fehlende Schulbildung, da auch eine Person ohne Bildung in der Lage sein sollte, prägende Ereignisse ihres Lebens im Wesentlichen konsistent darzulegen. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Auffallend ist dies insbesondere bei der Frage, ob seine einzige Rückkehr nach Afghanistan im Alter von sechs oder zwölf Jahren stattgefunden habe. Weder fehlende Schulbildung noch ein schwer verständlicher Dialekt der Dolmetscherin vermögen eine so unterschiedliche Angabe zu erklären. Ohnehin bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer tatsächlich über keinerlei Bildung verfügt. Einerseits vermochte er keine klare Begründung dafür zu geben, warum er keine Schule besucht habe. Vielmehr gab er anfänglich an, seine Familie sei arm gewesen und habe kein Geld für den Schulbesuch gehabt. An einer anderen Stelle erklärte er, man habe sie an der Schule nicht aufgenommen und immer wieder andere Ausreden dafür vorgebracht. Später führte er aus, seine Mutter habe sich einfach nie darum bemüht, dass ihre Kinder die Schule besuchen könnten. Auf die konkrete Nachfrage, weshalb er keine der Schulen im Flüchtlingscamp F._______ besucht habe, schwieg er (A22, F140 ff.). Andrerseits will der Beschwerdeführer als (...) gearbeitet haben, was ohne jegliche Rechenkenntnisse schwierig gewesen sein dürfte. An der Anhörung gab er denn auch zuerst an, er könne nicht zählen, während er später ausführte, er könne schon "ein wenig" rechnen (vgl. A22, F55 und F210). Weiter verfügt er über ein Mobiltelefon und erstellte nach seiner Flucht auch einen Facebook-Account (vgl. A22, F15 ff.). Die Bedienung des Geräts sowie die Nutzung von Facebook dürfte sich ohne jegliche Lese- und Schreibkenntnisse zwar nicht als unmöglich, aber doch als eher schwierig erweisen. 6.2 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er könne alles aus dem Leben eines afghanischen Flüchtlings in F._______ erzählen, sei jedoch nicht danach gefragt worden. Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aber explizit aufgefordert, Angaben über das Leben im Camp F._______ zu machen. Seine Ausführungen beschränkten sich jedoch darauf, dass sie in Lehmhäusern gewohnt hätten und dass dort ausschliesslich Afghanen leben würden. Seinen Alltag beschrieb er dahingehend, dass er frühmorgens aus dem Camp nach G._______ gefahren sei, dort gearbeitet habe und spätabends wieder zurückgekehrt sei (vgl. A22, F38 ff.). Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass seine Angaben zum Leben im Flüchtlingscamp F._______ unsubstanziiert ausgefallen sind. Entgegen seiner auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung wurde der Beschwerdeführer durchaus nach der Lebensweise eines afghanischen Flüchtlings in Pakistan gefragt; er gab darauf aber lediglich äusserst knappe Antworten. 6.3 Sodann ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltstitel die Zweifel daran, dass er als afghanischer Flüchtling in Pakistan gelebt habe, weiter erhärten. Obwohl sich in Pakistan seit Ende der 1970er Jahre eine grosse Anzahl afghanischer Flüchtlinge befindet, hat die pakistanische Regierung erstmals in den Jahren 2006/2007 eine umfassende Registrierung der bis 2005 eingereisten Flüchtlinge vorgenommen. Sie stellte dabei allen in diesem Rahmen registrierten afghanischen Staatsangehörigen eine "Proof of Registration Card" (PoR) aus, welche ursprünglich drei Jahre gültig war (vgl. Human Rights Watch [HRW], What are you doing here? Police abuses against Afghans in Pakistan, 18. September 2015). Wie das SEM korrekterweise festgestellt hat, handelt es sich dabei um eine Karte im Kreditkartenformat. Diese enthält auch biometrische Elemente und wurde von derselben Behörde, welche die pakistanische Identitätskarte ausstellt (National Database and Registration Authority [NADRA]), herausgegeben (vgl. UNHCR, Registration of Afghans in Pakistan 2007, http://www.unhcr.org/subsites/afghancrisis/464dca012/extracts-afghan-registration-report-2007.html?query=Registration of Afghans in Pakistan 2007, abgerufen am 06.06.2018). Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Internet ein Bild gefunden, auf welchem ersichtlich sei, dass es auch Flüchtlingsausweise in Form einer in Plastik eingeschweissten Papierkarte gegeben habe. Tatsächlich wird im eingereichten Artikel des Borgen Magazine vom 2. November 2013, welcher über die Verlängerung der PoR-Karten berichtet, das Bild einer in Plastik eingeschweissten Karte zur Illustration verwendet (http://www.borgenmagazine.com/non-renewed-identification/#prettyPhoto, zuletzt abgerufen am 01.06.2018). Dies belegt jedoch nicht, dass Pakistan tatsächlich Flüchtlingsausweise in diesem Format ausgestellt hat. Dasselbe Bild wird denn auch in einem anderen im Internet verfügbaren Bericht als Beispiel einer afghanischen Wählerkarte aufgeführt (https://www.news24.com/World/News/Al-Qaeda-man-runs-for-Afghan-president-20131003, zuletzt abgerufen am 01.06.2018). Es ist somit nicht geeignet, zu beweisen, dass es in Pakistan abgesehen von der PoR-Karte im Kreditkartenformat noch eine andere Art von Flüchtlingsausweisen gab. Der Beschwerdeführer kann sich weder an die Bezeichnung seines Aufenthaltstitels erinnern noch legt er irgendwelche Belege für dessen Existenz vor. Er führte hierzu lediglich aus, dass er das Original seiner Flüchtlingskarte unterwegs verloren habe und - anders als von seiner Tazkira - keine Kopie respektive Fotoaufnahme davon erstellt habe, da er gedacht habe diese sei nicht mehr wichtig, nachdem er Pakistan verlassen habe (vgl. A22, F111 du F213). Somit bleibt festzuhalten, dass es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass es neben der PoR-Karte noch andere Ausweise für in Pakistan lebende afghanische Flüchtlinge gegeben hätte. Der Begriff der "Proof of Registration Card" war dem Beschwerdeführer jedoch unbekannt und er gab zu Protokoll, sein Flüchtlingsausweis sei jährlich verlängert worden. Dies trifft bei der PoR-Karte nicht zu; diese war ursprünglich für drei Jahre gültig und wurde in unregelmässigen Abständen verlängert (vgl. Afghanistan Analysts Network, Still Caught in Regional Tensions? The uncertain destiny of Afghan refugees in Pakistan, 31.01.2018, https://www.afghanistan-analysts.org/still-caught-in-regional-tensions-the-uncertain-destiny-of-afghan-refugees-in-pakistan/, abgerufen am 06.06.2018). Das fehlende Wissen des Beschwerdeführers um seinen Aufenthaltstitel und die objektiv unzutreffenden Angaben zu seinem Flüchtlingsausweis - da mit diesem einzig die PoR-Karte gemeint sein könnte - lassen es als höchst fraglich erscheinen, dass er tatsächlich unter den von ihm angegebenen Umständen in Pakistan gelebt hat. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er verstehe nicht, warum ihm nicht geglaubt werde, dass er Afghane sei, nachdem er mit der Kopie seiner Tazkira einen afghanischen Identitätsausweis eingereicht habe. Vorab gilt es jedoch anzumerken, dass es sich bei diesem Dokument nicht um ein Original handelt. Zudem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, wie er seine Tazkira erhalten habe. So gab er an der BzP zu Protokoll, seine Eltern hätten diese für ihn ausstellen lassen, als er noch ein Kind gewesen sei. Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass darauf ein ziemlich aktuelles Foto sei, erklärte er, ein Onkel mütterlicherseits habe diese in D._______ für ihn beantragt (vgl. A10, Ziff. 4.03). An der Anhörung führte er aus, sein Onkel sei nach Afghanistan gegangen und habe für die ganze Familie Tazkiras ausstellen lassen. Dies sei etwa vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise gewesen, als er circa (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. A22, F77 ff.). Nicht nur lässt das Foto auf der Tazkira ziemlich klar auf ein höheres Alter des Beschwerdeführers schliessen, es ist darauf auch als Ausstellungdatum der (...) 2014 vermerkt. Somit wäre sie erst etwa 1.5 Jahre vor seiner Ausreise ausgestellt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers sind somit weder kohärent noch stimmen sie mit den auf der Tazkira ersichtlichen Informationen überein. Zudem hat der Beschwerdeführer das Original angeblich auf der Flucht verloren, indem es in einem Wald in Bulgarien ins Wasser gefallen sei. Da er jedoch in der Türkei mit dem Handy eines Freundes ein Bild von der Tazkira gemacht habe, habe er diesen bitten können, ihm dieses zuzuschicken. Auf dem entsprechenden Ausdruck der Tazkira sind denn auch noch die Wörter "Forward" und "Download" ersichtlich. Angesichts dieser Umstände - Verlust des Originals und uneinheitliche sowie unzutreffende Angaben zum Ausstellungszeitpunkt - hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die als Computerausdruck eingereichte Tazkira nicht geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers, sein Alter oder aber auch seine afghanische Staatsangehörigkeit zu beweisen. 6.5 Sodann wurden auf Beschwerdeebene zwei weitere Dokumente eingereicht, welche die Herkunft des Beschwerdeführers belegen sollen. Diese Unterlagen hätten sich bei einem Imam in seinem Heimatdorf befunden und er habe diese über einen Bekannten aus Frankreich, der vorübergehend nach Afghanistan gereist sei, erhältlich machen können. Beim ersten Dokument handelt es sich um eine Geburtsurkunde, die am (...) vom E._______ Public Health Hospital ausgestellt worden sein soll. Es erscheint seltsam, dass diese in englischer Sprache abgefasst ist, da ein Grossteil der Bevölkerung die lokalen Sprachen wohl besser verstehen würde. Zudem befindet sich darauf ein Stempel mit dem Schriftzug "Transitional Islamic Republic of Afghanistan". Mit diesem Begriff wird die afghanische Übergangsregierung bezeichnet, welche im Anschluss an die Herrschaft der Taliban im Jahre 2002 an die Macht kam und mithin im Zeitpunkt der Ausstellung des Geburtsscheins noch gar nicht existierte. Es dürfte sich bei diesem Dokument somit um eine Fälschung handeln. Auch an der Authentizität der gerichtlichen Bestätigung vom 18. April 2014 bestehen erhebliche Zweifel. Gemäss der englischen Übersetzung steht in dieser Urkunde, damit solle bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer am (...) in der Provinz E._______, Distrikt D._______, Dorf C._______, geboren sei. Die erwähnte Person sei ein ständiger Einwohner ("permanent resident") der oben genannten Adresse und es handle sich dabei um einen afghanischen Staatsangehörigen. Es ist jedoch unklar, wer diese Bestätigung zu welchem Zweck hätte ausstellen lassen sollen. Einerseits befand sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers - gemäss dessen Angaben - im Ausstellungszeitpunkt in Pakistan. Andrerseits würde es wenig Sinn machen, eine solche Bestätigung ausstellen zu lassen, sie dann aber beim Imam im Dorf zurückzulassen. Auch dieses Dokument vermag deshalb die bestehenden Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auszuräumen. 6.6 Eine weitere gravierende Ungereimtheit in den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt die Frage dar, wo sich seine Familienangehörigen befinden respektive ob er noch in Kontakt zu diesen stehe. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht wenig konsistent. So gab er an der BzP anfänglich zu Protokoll, dass neben seiner Mutter, einem Bruder und der Schwester auch noch drei Onkel und eine Tante (mit deren Familien) in G._______ leben würden (vgl. A10, Ziff. 3.03). Kurz darauf führte er aus, seine Onkel hätten Pakistan ebenfalls bereits verlassen und nur die Frauen der Familie befänden sich noch dort. Darauf angesprochen, dass er dies zuvor nicht erwähnt habe, als er nach seinen Verwandten gefragt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, diese seien inzwischen auch ins Ausland gegangen (vgl. A10, Ziff. 7.02). In der Anhörung wiederum sprach der Beschwerdeführer an einer Stelle davon, dass er nicht wisse, wo sich seine Familienmitglieder aufhielten, da er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Er habe lediglich die Telefonnummer seines Bruders aufgeschrieben; wenn er diese wähle, sei das Telefon aber aus (vgl. A22, F7 und F10 f.). An einer anderen Stelle erwähnte er dagegen, er habe aus der Türkei noch Kontakt zu seiner Familie aufgenommen (vgl. A22, F222). Wie dieser Kontakt zustande kam, erwähnte der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig nannte er einen Grund, warum er nur kurz zuvor noch erklärt hatte, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Ebenfalls zuzustimmen ist sodann der Auffassung des SEM, dass es kaum denkbar ist, dass eine Familie zwei ihrer Söhne ins Ausland schickt und dabei plant, ihnen zu folgen, aber als einzige Kontaktmöglichkeit nicht mehr als eine einzige Telefonnummer austauscht. 6.7 Zusammenfassend enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers eine derart grosse Anzahl von Widersprüchen, unplausiblen oder unklaren Elementen und laufen teilweise - im Zusammenhang mit der PoR-Karte - auch gesicherten Erkenntnissen zuwider, dass sie gesamthaft als nicht glaubhaft anzusehen sind. Die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben als afghanischer Flüchtling in Pakistan und namentlich sein fehlendes Wissen zu seinem angeblichen Aufenthaltstitel dort lassen darauf schliessen, dass er nicht im Flüchtlingslager F._______ aufgewachsen ist. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten jedoch unbekannt, da er weder durch seine Ausführungen noch durch die eingereichten Identitätsdokumente belegen oder zumindest glaubhaft machen konnte, dass er Afghane ist. 6.8 Aus dem der Beschwerde beigelegten Urteil E-5223/2017 kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht erachtete in jenem Fall den Sachverhalt als nicht ausreichend erstellt, insbesondere da der Beschwerdeführer - der ebenfalls geltend machte, als Afghane in Pakistan aufgewachsen zu sein - eine Tazkira im Original eingereicht hatte, welche die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigte. Zudem gab es klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer gewisse Begriffe verwechselt hatte, was seine widersprüchlichen Angaben zumindest teilweise zu erklären vermochte (vgl. Urteil des BVGer E-5223/2017 vom 7. Dezember 2017 insb. E. 5.5). Die vorliegende Fallkonstellation ist damit keineswegs vergleichbar. Wie oben bereits dargelegt wurde, weist die vom Beschwerdeführer als Computerausdruck eingereichte Tazkira keinen massgeblichen Beweiswert auf (vgl. E. 6.4). Weiter vermochte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine nachvollziehbare Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben zu liefern. Vielmehr ist angesichts seiner unglaubhaften Vorbringen davon auszugehen, dass er durch unwahre oder unvollständige Angaben - und damit unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - versucht, seine tatsächliche Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern. 7. 7.1 Im vorliegenden Fall wurde einzig der Wegweisungsvollzugspunkt angefochten. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dieser sei nicht zumutbar, da gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan generell unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer gelang es vorliegend aber nicht, glaubhaft zu machen, dass er als afghanischer Staatsangehöriger in einem Flüchtlingscamp in Pakistan gelebt hat. Es bleibt jedoch unklar, unter welchen konkreten Umständen er aufgewachsen ist respektive zuletzt gelebt hat. Bei dieser Sachlage geht das Bundesgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - indem sie ihre Nationalität oder Herkunft verheimlicht - eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Urteil des BVGer D-4665/2010 vom 24. August 2012 E. 6.2 m. H.). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zulässig und zumutbar. Nachdem der Beschwerdeführer seine afghanische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist auch der Hinweis in der Replik auf die generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan sowie das fehlende persönliche Beziehungsnetz in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif unbehelflich. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer sodann dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Es ist ihr deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 14. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.- (im Falle des Obsiegens, ansonsten werde der Ansatz von Fr. 150.- akzeptiert) sowie Barauslagen von Fr. 20.- geltend. Dieser Aufwand erscheint vorliegend als angemessen, wobei der Stundenansatz von Fr. 150.- massgebend ist, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Der Rechtsbeiständin ist somit aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 470.- (inkl. Barauslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 470.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: