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E-5223/2017

E-5223/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 und gelangte über den Iran in die Türkei, wo er sich für längere Zeit aufhielt. Anschliessend reiste er über verschiedene europäische Länder am 13. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. September fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt, am 7. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens und habe seit seiner Geburt in C._______ (Pakistan) gelebt. Aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit sei er häufig beleidigt worden. Die Enkel seiner Cousins mütterlicherseits sowie sein Vater, welcher Dorfältester und damit Oberhaupt des Quartiers D._______ in C._______ gewesen sei, seien von der sunnitischen Terrororganisation Lashkar-E-Jangawi getötet worden. Nach dem Tod des Vaters seien sie in das Quartier E._______ in C._______ umgezogen, wo es jedoch auch nicht sicher gewesen sei. Deshalb habe sein Schwager im Jahr 2011 seine illegale Ausreise in den Iran organisiert. Er sei jedoch an der Grenze aufgegriffen und für 15 Tage festgehalten worden, bevor er den pakistanischen Beamten übergeben worden und anschliessend durch Bezahlung einer Geldsumme freigekommen sei. Nach einiger Zeit sei er erneut - diesmal erfolgreich - in den Iran ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine afghanische Identitätskarte im Original zu den Akten. Weiter reichte er einen Zeitungsartikel, eine Spitalurkunde, einen Zeitungsausschnitt in Kopie, einen Polizeirapport in Urdu, die Mitgliederkarte seines Vaters beim F._______ und die afghanische Identitätskarte seines Vaters in Kopie sowie die seines Bruders im Original ein. C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 - eröffnet am 17. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober - dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht - hielt das SEM an seinen Erwägungen fest.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in der Beschwerde vom 14. September 2017 nicht angefochten wurden, bildet - entsprechend der Beschwerdebegründung - einzig die Frage, ob infolge Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei - was von diesem bestritten wird - pakistanischer Staatsangehöriger. Dabei sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen.

E. 4.2 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich geltend, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine eigene Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Eltern sowie betreffend den Aufenthalt seiner Familie seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er zunächst angegeben, er sei der einzige in der Familie, der die pakistanische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Später habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie habe die Staatsbürgerschaft von Afghanistan und die ganze Familie habe keine Aufenthaltsbewilligung in Pakistan. Ihre pakistanischen Aufenthaltsdokumente seien gefälscht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe den Behörden - wenn er angehalten worden sei - jeweils gesagt, wer sein Vater sei, dann sei er freigelassen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vater des Beschwerdeführers derart exponiert im Quartier tätig gewesen sein könne, ohne von den pakistanischen Behörden überprüft worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen und weil es nicht nachvollziehbar sei, dass seine Familie trotz des Bekanntheitsgrades des Vaters illegal in Pakistan gelebt habe, nicht glaubhaft machen können, dass seine Eltern nicht die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Auch die eingereichte Kopie der afghanischen Identitätskarte des Vaters vermöge daran nichts zu ändern, zumal es sich um eine Kopie handle, welche kaum Beweiswert habe, und es sich überdies um eine alte Identitätskarte handle. Sein Vater habe in der Zwischenzeit auch die pakistanische Staatsbürgerschaft erlangen können. Die pakistanische Staatsangehörigkeit der Eltern sei entsprechend ein starkes Indiz für die pakistanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dieser habe zudem angegeben, er habe die pakistanische Staatsangehörigkeit beantragt, diese sei ihm jedoch mit der Begründung seiner Minderjährigkeit verweigert worden. Dies widerspreche jedoch eigenen Erkenntnissen, wonach Minderjährige die pakistanische Staatsangehörigkeit eben doch erwerben könnten. Auch die eingereichten Beweismittel würden daran nichts zu ändern vermögen, so habe der Beschwerdeführer an der BzP noch angegeben, nie eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) besessen zu haben, anlässlich der Anhörung habe er jedoch seine afghanische Identitätskarte im Original eingereicht. Durch seine widersprüchlichen Aussagen würden erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen. Weiter seien Tazkaras leicht käuflich erwerbbar und fälschbar, womit sie einen herabgesetzten Beweiswert hätten. Gemäss Kenntnis des SEM sei es zudem nicht möglich, sich eine Tazkara ausserhalb von Afghanistan ausstellen zu lassen und es sei überdies fraglich, wie die Mutter des Beschwerdeführers eine Tazkara habe organisieren können, wo Frauen doch - gemäss Aussagen des Beschwerdeführers - in Pakistan keine diesbezüglichen Rechte hätten und ihm seine Mutter, nach dem Tod des Vaters, deswegen auch keinen pakistanischen Pass habe organisieren können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die pakistanische Staatsbürgerschaft nicht besitze, seien entsprechend unglaubhaft.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe anlässlich der Befragungen die Begriffe Aufenthaltsbewilligung (anscheinend Shenaktikhart), Nationalität und Einbürgerung verwechselt. Damit würden sich auch die vom SEM vorgebrachten Widersprüche erklären lassen. Seine Eltern beziehungsweise sein Vater habe eine Shenaktikhart besessen und seine Mutter auch, er wisse jedoch nicht, ob diese noch gültig oder erneuert worden sei. Er selber habe nie eine solche besessen. Er sei damals - als sein Vater eine solche habe organisieren wollen - zu jung gewesen und seine Mutter könne, als verwitwete Frau, für ihn keine solche besorgen. Bezüglich der Tätigkeit seines Vaters im Quartier habe er sich nicht widersprochen. Zum einen hätten er und seine Familie es einfacher gehabt, weil sie - aufgrund seines Vaters - schon viele Leute gekannt hätten. Zum anderen hätten sie immer wieder Leute bestochen, damit sie nicht kontrolliert würden. Nach dem Tod des Vaters hätten er und seine Familie in ein anderes Quartier umziehen müssen, da sein Vater die Familie nicht mehr habe beschützen können. Was seine angebliche pakistanische Staatsbürgerschaft betreffe, so habe er bereits anlässlich der BzP gesagt, er habe das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt. Es müsse jedoch festgestellt werden, dass alle nicht registrierten afghanischen Flüchtlinge als Illegale eingestuft und seit dem Jahr 2001 für solche Personen auch keine Proof or Registration-Karten (PoR) mehr ausgestellt würden. Er besitze weder die pakistanische Staatsbürgerschaft noch eine pakistanische Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Vollzug in den Drittstaat Pakistan unmöglich sei. Auch könne er nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden kenne, selber nie dort gewesen sei und im ganzen Land eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich im Sommer 2017 nach Angaben des UNHCR ungefähr 1.4 Millionen registrierte und zwischen 600'000 und einer Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan aufhielten (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR welcomes registration of a million undocumented Afghans in Pakistan , 21 July 2017, http://www.refworld.org/docid/5971c8904.html, abgerufen am 22 November 2017). Afghanischen Staatsangehörigen die bis zum Jahr 2005 in Pakistan von den Behörden registriert worden sind, wurde eine PoR-Karte ausgestellt. Die Inhaber dieser Karten stehen unter dem UNHCR-Mandat und haben in Pakistan Bewegungsfreiheit beziehungsweise einen vorübergehend legalen Aufenthaltsstatus (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Herkunftsländerinformationen [COI], Pakistan Länderüberblick, August 2015, Art. 3.3.4, https://coi.easo.europa.eu/administrtion/easo/PLib/BZ0415498DEN1.pdf, abgerufen am 27.11.2017). Am 20. Juli 2017 hat die pakistanische Regierung ein Projekt zur Erfassung nicht registrierter Afghanen und Afghaninnen gestartet. Dieses sieht die Registrierung von sich illegal in Pakistan aufhaltenden afghanischen Staatsbürgern und die Ausstellung einer sogenannten ACC (Afghan Citizen Card) vor (vgl. The Nation, Govt to issue Afghan Citizen cards to illegal refugees, July 19, 2017, http://nation.com.pk/19-Jul-2017/govt-to-issue-afghan-citizen-cards-to-illegal-refugees, abgerufen am 22.11.2017). Vorgesehen ist dabei auch die (erneute) Verlängerung der PoR-Card der bereits registrierten Personen bis Ende 2017 (UNHCR, UNHCR welcomes registration of a million undocumented Afghans in Pakistan, http://www.unhcr.org/news/briefing /2017/7/5971 c 22 84/unhcr-welcomes-registration-million-undocumented-afghans-pakistan. html, abgerufen am 22.11.2017). Gemäss dem pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 (vgl. Pakistan Citizenship Act 1951, 13.04.1951, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=3ae6b4ffa&skip=0&query=1951 &coi=PAK, abgerufen am 27.11.2017) ist die Erlangung der pakistanischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zwar möglich, der (legale) Zugang ist jedoch sehr begrenzt und steht vor allem Familien aus den oberen mittleren Einkommensgruppen offen, welche die Gunst politischer Akteure in Pakistan geniessen (vgl. Sanaa Alimia, Vom Ende der Geduld, Studie der Friedrich Ebert Stiftung, September 2016, S. 4, http://library.fes.de/pdf-files/iez/12934.pdf, abgerufen am 27.11.2017). Bezüglich der Kinder afghanischer Staatsbürger in Pakistan scheint der gesetzliche Grundsatz, wonach jede in Pakistan geborene Person pakistanischer Bürger ist, überdies nicht zu gelten. So gab der pakistanische Innenminister im August 2016 an, dass den Kindern von afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan keine Identitätskarten ausgestellt würden und diese das Privileg der pakistanischen Staatsbürgerschaft nicht hätten, selbst dann nicht, wenn ihre Mütter pakistanische Bürger seien (vgl. Dawn, Afghan refugees' children can't get CNICs: Nisar, 11.08.2016, https://www.dawn.com/news/1276821, abgerufen am 27.11.2017; The Nation, No Leave to Remain, 12.08.2016, http://nation.com.pk/12-Aug-2016/no-leave-to-remain, abgerufen am 27.11.2017). Sodann ist es - entgegen der Auffassung des SEM - auch nicht erlaubt, sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft gleichzeitig zu besitzen (vgl. http://www.dgip.gov.pk/files/immigration.aspx, abgerufen am 27.11.2017). Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass afghanische Staatsbürger in Pakistan nur unter erschwerten Bedingungen die pakistanische Staatsbürgerschaft erlangen können. Die überwiegende Mehrheit der - sich in Pakistan befindlichen afghanischen Bevölkerung - dürfte sich nach dem Gesagten entweder legal aufgrund eines geregelten Aufenthaltsstatus (PoR/ACC) oder illegal (da nicht registriert) in Pakistan aufhalten.

E. 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, war auf dem ausgefüllten Personalienblatt des Beschwerdeführers angegeben, er sei pakistanischer Staatsbürger. Bereits anlässlich der BzP gab er jedoch an, dass er das Formular nicht selber ausgefüllt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 3). Sodann ist auf dem besagten Dokument auch nicht vermerkt, ob er dieses selber ausgefüllt hat oder durch Dritte hat ausfüllen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A1/2). Der Beschwerdeführer gab überdies bereits zu Beginn der BzP zu Protokoll, dass seine Eltern aus Afghanistan stammen und eine Tazkara besitzen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 3 und 7). Es mag zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die Staatsangehörigkeit beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung (seiner Eltern und auch seiner eigenen) mehrfach widersprüchlich äusserte, offensichtlich ist aber - wie auch in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird -, dass er die diesbezüglichen Begriffe verwechselte. So gab er anlässlich der BzP einerseits an, er sei von Geburt an pakistanischer Staatsbürger. Andererseits führte er aus, er sei - im Gegensatz zu seinen Eltern - in Pakistan nicht eingebürgert, die Einbürgerung erhalte man erst, wenn man volljährig sei. Im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen gab er schliesslich an, seine Eltern hätten keinen pakistanischen Pass sondern nur die unbefristete Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 3). Auf die Frage, ob er denn selber einen Pass bekommen habe, gab er sodann an, dass ihm der pakistanische Pass aufgrund seiner Minderjährigkeit verwehrt worden sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S.7). Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater sei als Dorfältester Oberhaupt des Quartiers D._______ und Präsident der F._______ in C._______ gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war der Vater des Beschwerdeführers exponiert tätig und entsprechend im Quartier bekannt, was auch der Beschwerdeführer bestätigte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 7). Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Eltern des Beschwerdeführers pakistanische Staatsbürger sind, weil es nicht nachvollziehbar sei, wie die Familie - trotz ihrer Bekanntheit - illegal habe in Pakistan leben können. Die exponierte Tätigkeit des Vaters mag zwar auf einen legalen Aufenthaltsstatus hindeuten, dies lässt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - indes nicht zwingend auf eine erfolgte Einbürgerung in Pakistan schliessen, zumal eine solche nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor). Sodann gab der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erneut an, dass seine Eltern über eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eine PoR verfügt hätten, wozu sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess.

E. 5.4 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit eine auf ihn ausgestellte Tazkara im Original ein. Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, so ist die Tazkara doch das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Die Tazkara ist zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend mass die Vorinstanz der eingereichte Tazkara einen äusserst geringen Beweiswert zu, ohne zu prüfen, ob es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handelt. Ohne Prüfung der eingereichten Tazkara kann indes - wie gesagt - nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP geltend machte, sein Vater habe eine Tazkara und auch er könne sich eine ausstellen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 7), stellt sie immerhin ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sein könnte. Dass der Beschwerdeführer hingegen sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausgeschlossen, da Afghanistan nicht zu den von Pakistan definierten Staaten gehört, bei welchen eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor).

E. 5.5 Bei einer Gesamtschau dieser die Herkunft des Beschwerdeführers betreffenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass die einzelnen Widersprüche betreffend Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit zwar gegen die von ihm behauptete afghanische Staatsangehörigkeit sprechen und auch die Beschaffung der afghanischen Dokumente durchaus gewisse Zweifel daran aufkommen lässt. Ebenso wenig sind sie jedoch zum Beweis geeignet, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist. Insbesondere ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie das SEM aufgrund der vom Beschwerdeführer offensichtlich verwechselten Begriffe (Staatsangehörigkeit, Pass und Aufenthaltsbewilligung) - was sehr wahrscheinlich auf seine mangelhafte Schulbildung zurückzuführen sein dürfte - sowie aufgrund der exponierten Tätigkeit seines Vaters, direkt auf seine pakistanische Staatsbürgerschaft schliessen konnte und eine anderweitige Aufenthaltsalternative gar nicht in Betracht zog. Ohne weitere Abklärungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich afghanischer oder pakistanischer Staatsangehöriger ist, sowie ob er allenfalls lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in Pakistan verfügt, was wiederum zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat führen müsste (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4705/2007 vom 24. Mai 2011 E. 9.4). Diese Abklärungen können nicht Sache des Gerichts sein. Der angefochtene Entscheid des SEM beruht daher auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung, nicht zuletzt auch aufgrund der eingereichten Tazkara, bei der es sich immerhin um ein amtliches Dokument handelt, dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht entkräftet wurde.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Das Gericht kann allerdings nicht sachgerecht entscheiden, wenn die Entscheidgrundlage ungenügend ist. Da die Anträge des Beschwerdeführers nicht bindend sind, insbesondere wenn es sich um einen Laien handelt, und dem Gericht bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt (wenn die Vorinstanz diesbezüglich eine materielle Prüfung vorgenommen hat), ist eine Rückweisung an die Vorinstanz möglich und vorliegend auch angezeigt. Daher ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben sowie die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird.

E. 7.3 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, ist davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Somit ist kein Aufwand zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 16. August 2017 wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5223/2017 Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), (angeblich Afghanistan), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 und gelangte über den Iran in die Türkei, wo er sich für längere Zeit aufhielt. Anschliessend reiste er über verschiedene europäische Länder am 13. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. September fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt, am 7. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens und habe seit seiner Geburt in C._______ (Pakistan) gelebt. Aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit sei er häufig beleidigt worden. Die Enkel seiner Cousins mütterlicherseits sowie sein Vater, welcher Dorfältester und damit Oberhaupt des Quartiers D._______ in C._______ gewesen sei, seien von der sunnitischen Terrororganisation Lashkar-E-Jangawi getötet worden. Nach dem Tod des Vaters seien sie in das Quartier E._______ in C._______ umgezogen, wo es jedoch auch nicht sicher gewesen sei. Deshalb habe sein Schwager im Jahr 2011 seine illegale Ausreise in den Iran organisiert. Er sei jedoch an der Grenze aufgegriffen und für 15 Tage festgehalten worden, bevor er den pakistanischen Beamten übergeben worden und anschliessend durch Bezahlung einer Geldsumme freigekommen sei. Nach einiger Zeit sei er erneut - diesmal erfolgreich - in den Iran ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine afghanische Identitätskarte im Original zu den Akten. Weiter reichte er einen Zeitungsartikel, eine Spitalurkunde, einen Zeitungsausschnitt in Kopie, einen Polizeirapport in Urdu, die Mitgliederkarte seines Vaters beim F._______ und die afghanische Identitätskarte seines Vaters in Kopie sowie die seines Bruders im Original ein. C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 - eröffnet am 17. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober - dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht - hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in der Beschwerde vom 14. September 2017 nicht angefochten wurden, bildet - entsprechend der Beschwerdebegründung - einzig die Frage, ob infolge Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei - was von diesem bestritten wird - pakistanischer Staatsangehöriger. Dabei sind die vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. 4.2 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich geltend, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine eigene Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Eltern sowie betreffend den Aufenthalt seiner Familie seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er zunächst angegeben, er sei der einzige in der Familie, der die pakistanische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Später habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie habe die Staatsbürgerschaft von Afghanistan und die ganze Familie habe keine Aufenthaltsbewilligung in Pakistan. Ihre pakistanischen Aufenthaltsdokumente seien gefälscht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe den Behörden - wenn er angehalten worden sei - jeweils gesagt, wer sein Vater sei, dann sei er freigelassen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Vater des Beschwerdeführers derart exponiert im Quartier tätig gewesen sein könne, ohne von den pakistanischen Behörden überprüft worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen und weil es nicht nachvollziehbar sei, dass seine Familie trotz des Bekanntheitsgrades des Vaters illegal in Pakistan gelebt habe, nicht glaubhaft machen können, dass seine Eltern nicht die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Auch die eingereichte Kopie der afghanischen Identitätskarte des Vaters vermöge daran nichts zu ändern, zumal es sich um eine Kopie handle, welche kaum Beweiswert habe, und es sich überdies um eine alte Identitätskarte handle. Sein Vater habe in der Zwischenzeit auch die pakistanische Staatsbürgerschaft erlangen können. Die pakistanische Staatsangehörigkeit der Eltern sei entsprechend ein starkes Indiz für die pakistanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Dieser habe zudem angegeben, er habe die pakistanische Staatsangehörigkeit beantragt, diese sei ihm jedoch mit der Begründung seiner Minderjährigkeit verweigert worden. Dies widerspreche jedoch eigenen Erkenntnissen, wonach Minderjährige die pakistanische Staatsangehörigkeit eben doch erwerben könnten. Auch die eingereichten Beweismittel würden daran nichts zu ändern vermögen, so habe der Beschwerdeführer an der BzP noch angegeben, nie eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) besessen zu haben, anlässlich der Anhörung habe er jedoch seine afghanische Identitätskarte im Original eingereicht. Durch seine widersprüchlichen Aussagen würden erhebliche Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen. Weiter seien Tazkaras leicht käuflich erwerbbar und fälschbar, womit sie einen herabgesetzten Beweiswert hätten. Gemäss Kenntnis des SEM sei es zudem nicht möglich, sich eine Tazkara ausserhalb von Afghanistan ausstellen zu lassen und es sei überdies fraglich, wie die Mutter des Beschwerdeführers eine Tazkara habe organisieren können, wo Frauen doch - gemäss Aussagen des Beschwerdeführers - in Pakistan keine diesbezüglichen Rechte hätten und ihm seine Mutter, nach dem Tod des Vaters, deswegen auch keinen pakistanischen Pass habe organisieren können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die pakistanische Staatsbürgerschaft nicht besitze, seien entsprechend unglaubhaft. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe anlässlich der Befragungen die Begriffe Aufenthaltsbewilligung (anscheinend Shenaktikhart), Nationalität und Einbürgerung verwechselt. Damit würden sich auch die vom SEM vorgebrachten Widersprüche erklären lassen. Seine Eltern beziehungsweise sein Vater habe eine Shenaktikhart besessen und seine Mutter auch, er wisse jedoch nicht, ob diese noch gültig oder erneuert worden sei. Er selber habe nie eine solche besessen. Er sei damals - als sein Vater eine solche habe organisieren wollen - zu jung gewesen und seine Mutter könne, als verwitwete Frau, für ihn keine solche besorgen. Bezüglich der Tätigkeit seines Vaters im Quartier habe er sich nicht widersprochen. Zum einen hätten er und seine Familie es einfacher gehabt, weil sie - aufgrund seines Vaters - schon viele Leute gekannt hätten. Zum anderen hätten sie immer wieder Leute bestochen, damit sie nicht kontrolliert würden. Nach dem Tod des Vaters hätten er und seine Familie in ein anderes Quartier umziehen müssen, da sein Vater die Familie nicht mehr habe beschützen können. Was seine angebliche pakistanische Staatsbürgerschaft betreffe, so habe er bereits anlässlich der BzP gesagt, er habe das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt. Es müsse jedoch festgestellt werden, dass alle nicht registrierten afghanischen Flüchtlinge als Illegale eingestuft und seit dem Jahr 2001 für solche Personen auch keine Proof or Registration-Karten (PoR) mehr ausgestellt würden. Er besitze weder die pakistanische Staatsbürgerschaft noch eine pakistanische Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Vollzug in den Drittstaat Pakistan unmöglich sei. Auch könne er nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden kenne, selber nie dort gewesen sei und im ganzen Land eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich im Sommer 2017 nach Angaben des UNHCR ungefähr 1.4 Millionen registrierte und zwischen 600'000 und einer Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan aufhielten (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR welcomes registration of a million undocumented Afghans in Pakistan , 21 July 2017, http://www.refworld.org/docid/5971c8904.html, abgerufen am 22 November 2017). Afghanischen Staatsangehörigen die bis zum Jahr 2005 in Pakistan von den Behörden registriert worden sind, wurde eine PoR-Karte ausgestellt. Die Inhaber dieser Karten stehen unter dem UNHCR-Mandat und haben in Pakistan Bewegungsfreiheit beziehungsweise einen vorübergehend legalen Aufenthaltsstatus (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Herkunftsländerinformationen [COI], Pakistan Länderüberblick, August 2015, Art. 3.3.4, https://coi.easo.europa.eu/administrtion/easo/PLib/BZ0415498DEN1.pdf, abgerufen am 27.11.2017). Am 20. Juli 2017 hat die pakistanische Regierung ein Projekt zur Erfassung nicht registrierter Afghanen und Afghaninnen gestartet. Dieses sieht die Registrierung von sich illegal in Pakistan aufhaltenden afghanischen Staatsbürgern und die Ausstellung einer sogenannten ACC (Afghan Citizen Card) vor (vgl. The Nation, Govt to issue Afghan Citizen cards to illegal refugees, July 19, 2017, http://nation.com.pk/19-Jul-2017/govt-to-issue-afghan-citizen-cards-to-illegal-refugees, abgerufen am 22.11.2017). Vorgesehen ist dabei auch die (erneute) Verlängerung der PoR-Card der bereits registrierten Personen bis Ende 2017 (UNHCR, UNHCR welcomes registration of a million undocumented Afghans in Pakistan, http://www.unhcr.org/news/briefing /2017/7/5971 c 22 84/unhcr-welcomes-registration-million-undocumented-afghans-pakistan. html, abgerufen am 22.11.2017). Gemäss dem pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 (vgl. Pakistan Citizenship Act 1951, 13.04.1951, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=3ae6b4ffa&skip=0&query=1951 &coi=PAK, abgerufen am 27.11.2017) ist die Erlangung der pakistanischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zwar möglich, der (legale) Zugang ist jedoch sehr begrenzt und steht vor allem Familien aus den oberen mittleren Einkommensgruppen offen, welche die Gunst politischer Akteure in Pakistan geniessen (vgl. Sanaa Alimia, Vom Ende der Geduld, Studie der Friedrich Ebert Stiftung, September 2016, S. 4, http://library.fes.de/pdf-files/iez/12934.pdf, abgerufen am 27.11.2017). Bezüglich der Kinder afghanischer Staatsbürger in Pakistan scheint der gesetzliche Grundsatz, wonach jede in Pakistan geborene Person pakistanischer Bürger ist, überdies nicht zu gelten. So gab der pakistanische Innenminister im August 2016 an, dass den Kindern von afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan keine Identitätskarten ausgestellt würden und diese das Privileg der pakistanischen Staatsbürgerschaft nicht hätten, selbst dann nicht, wenn ihre Mütter pakistanische Bürger seien (vgl. Dawn, Afghan refugees' children can't get CNICs: Nisar, 11.08.2016, https://www.dawn.com/news/1276821, abgerufen am 27.11.2017; The Nation, No Leave to Remain, 12.08.2016, http://nation.com.pk/12-Aug-2016/no-leave-to-remain, abgerufen am 27.11.2017). Sodann ist es - entgegen der Auffassung des SEM - auch nicht erlaubt, sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft gleichzeitig zu besitzen (vgl. http://www.dgip.gov.pk/files/immigration.aspx, abgerufen am 27.11.2017). Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass afghanische Staatsbürger in Pakistan nur unter erschwerten Bedingungen die pakistanische Staatsbürgerschaft erlangen können. Die überwiegende Mehrheit der - sich in Pakistan befindlichen afghanischen Bevölkerung - dürfte sich nach dem Gesagten entweder legal aufgrund eines geregelten Aufenthaltsstatus (PoR/ACC) oder illegal (da nicht registriert) in Pakistan aufhalten. 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, war auf dem ausgefüllten Personalienblatt des Beschwerdeführers angegeben, er sei pakistanischer Staatsbürger. Bereits anlässlich der BzP gab er jedoch an, dass er das Formular nicht selber ausgefüllt habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 3). Sodann ist auf dem besagten Dokument auch nicht vermerkt, ob er dieses selber ausgefüllt hat oder durch Dritte hat ausfüllen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A1/2). Der Beschwerdeführer gab überdies bereits zu Beginn der BzP zu Protokoll, dass seine Eltern aus Afghanistan stammen und eine Tazkara besitzen würden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 3 und 7). Es mag zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die Staatsangehörigkeit beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung (seiner Eltern und auch seiner eigenen) mehrfach widersprüchlich äusserte, offensichtlich ist aber - wie auch in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird -, dass er die diesbezüglichen Begriffe verwechselte. So gab er anlässlich der BzP einerseits an, er sei von Geburt an pakistanischer Staatsbürger. Andererseits führte er aus, er sei - im Gegensatz zu seinen Eltern - in Pakistan nicht eingebürgert, die Einbürgerung erhalte man erst, wenn man volljährig sei. Im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen gab er schliesslich an, seine Eltern hätten keinen pakistanischen Pass sondern nur die unbefristete Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 3). Auf die Frage, ob er denn selber einen Pass bekommen habe, gab er sodann an, dass ihm der pakistanische Pass aufgrund seiner Minderjährigkeit verwehrt worden sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S.7). Der Beschwerdeführer gab weiter an, sein Vater sei als Dorfältester Oberhaupt des Quartiers D._______ und Präsident der F._______ in C._______ gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, war der Vater des Beschwerdeführers exponiert tätig und entsprechend im Quartier bekannt, was auch der Beschwerdeführer bestätigte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 7). Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Eltern des Beschwerdeführers pakistanische Staatsbürger sind, weil es nicht nachvollziehbar sei, wie die Familie - trotz ihrer Bekanntheit - illegal habe in Pakistan leben können. Die exponierte Tätigkeit des Vaters mag zwar auf einen legalen Aufenthaltsstatus hindeuten, dies lässt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - indes nicht zwingend auf eine erfolgte Einbürgerung in Pakistan schliessen, zumal eine solche nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor). Sodann gab der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe erneut an, dass seine Eltern über eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eine PoR verfügt hätten, wozu sich die Vorinstanz nicht vernehmen liess. 5.4 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit eine auf ihn ausgestellte Tazkara im Original ein. Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, so ist die Tazkara doch das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Die Tazkara ist zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend mass die Vorinstanz der eingereichte Tazkara einen äusserst geringen Beweiswert zu, ohne zu prüfen, ob es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handelt. Ohne Prüfung der eingereichten Tazkara kann indes - wie gesagt - nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP geltend machte, sein Vater habe eine Tazkara und auch er könne sich eine ausstellen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/15, S. 7), stellt sie immerhin ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sein könnte. Dass der Beschwerdeführer hingegen sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzt, ist ausgeschlossen, da Afghanistan nicht zu den von Pakistan definierten Staaten gehört, bei welchen eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist (vgl. E. 4.4 hiervor). 5.5 Bei einer Gesamtschau dieser die Herkunft des Beschwerdeführers betreffenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass die einzelnen Widersprüche betreffend Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit zwar gegen die von ihm behauptete afghanische Staatsangehörigkeit sprechen und auch die Beschaffung der afghanischen Dokumente durchaus gewisse Zweifel daran aufkommen lässt. Ebenso wenig sind sie jedoch zum Beweis geeignet, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehöriger ist. Insbesondere ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie das SEM aufgrund der vom Beschwerdeführer offensichtlich verwechselten Begriffe (Staatsangehörigkeit, Pass und Aufenthaltsbewilligung) - was sehr wahrscheinlich auf seine mangelhafte Schulbildung zurückzuführen sein dürfte - sowie aufgrund der exponierten Tätigkeit seines Vaters, direkt auf seine pakistanische Staatsbürgerschaft schliessen konnte und eine anderweitige Aufenthaltsalternative gar nicht in Betracht zog. Ohne weitere Abklärungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich afghanischer oder pakistanischer Staatsangehöriger ist, sowie ob er allenfalls lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in Pakistan verfügt, was wiederum zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat führen müsste (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4705/2007 vom 24. Mai 2011 E. 9.4). Diese Abklärungen können nicht Sache des Gerichts sein. Der angefochtene Entscheid des SEM beruht daher auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung, nicht zuletzt auch aufgrund der eingereichten Tazkara, bei der es sich immerhin um ein amtliches Dokument handelt, dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht entkräftet wurde. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Das Gericht kann allerdings nicht sachgerecht entscheiden, wenn die Entscheidgrundlage ungenügend ist. Da die Anträge des Beschwerdeführers nicht bindend sind, insbesondere wenn es sich um einen Laien handelt, und dem Gericht bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt (wenn die Vorinstanz diesbezüglich eine materielle Prüfung vorgenommen hat), ist eine Rückweisung an die Vorinstanz möglich und vorliegend auch angezeigt. Daher ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben sowie die Sache zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird. 7.3 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vertreten liess, ist davon auszugehen, dass ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Somit ist kein Aufwand zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. August 2017 wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi