Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Provinz Belutschistan, Pakistan) anfangs beziehungsweise Ende Sommer 2006 auf dem Landweg via den Iran, die Türkei und Griechenland sowie ihm unbekannte Länder und gelangte am 13. April 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. April 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 30. Mai 2007 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehörigkeit, ethnischer Hazara und in D._______ (Distrikt Jaghuri, Provinz Ghazni, Afghanistan) geboren, wo er bis ungefähr zu seinem dritten Lebensjahr gelebt habe. Aufgrund einer Fehde zwischen der (...)-Gruppe - den Bewohnern seines Heimatdorfes - und der Gruppe namens (...) vom Stamm der (...) sei das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen, weshalb seine Eltern mit ihm und seinem jüngeren Bruder das Heimatland nach einer Niederlage der (...)-Gruppe verlassen und sich in B._______ als Flüchtlinge niedergelassen hätten. Im Zusammenhang mit dieser Fehde sei sein Heimatdorf geplündert worden; zudem sei einer seiner Onkel während Kämpfen in Afghanistan gestorben. Ein weiterer Onkel, welcher in Pakistan gearbeitet habe, sei mitgenommen worden und werde seither vermisst. In B._______ habe er in einer Schule für Flüchtlinge die vierte bis sechste Klasse absolviert. Anschliessend habe er mit seiner Familie ein halbes Jahr im Iran verbracht, weil sein Vater um sein Leben gefürchtet habe. Er (der Beschwerdeführer) sei mit seiner Mutter und dem Bruder nach B._______ zurückgekehrt, um weiterhin die Schule besuchen zu können, während der Vater im Iran geblieben sei. Nach seiner Rückkehr sei die Schule jedoch voll belegt gewesen, und er habe nicht weiterstudieren können, weshalb er tagsüber in einer Konditorei gearbeitet und abends einen Englischkurs besucht habe. Sein Vater habe die Familie mit Geld aus dem Iran unterstützt. Im Sommer 2006 habe er (der Beschwerdeführer) Pakistan auf Anweisung seiner Mutter beziehungsweise auf Rat seines Onkels väterlicherseits verlassen, weil laut Gerüchten die (...)-Gruppe des (...)-Stamms seine Mutter, seinen Bruder und ihn hätten töten wollen. Ein Onkel mütterlicherseits habe ihnen diese Nachricht, welche dieser seinerseits von einem Onkel väterlicherseits, einem Vertrauten der (...)s, erhalten habe, im Jahr 2006 - ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise aus Pakistan - zukommen lassen. Er könne weder nach Afghanistan noch nach Pakistan zurückkehren, da er befürchte, von den (...) beziehungsweise (...) mitgenommen und wie sein Onkel umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens drei Schulzeugnisse aus den Jahren 1995 bis 1997 (im Original und mit deutscher Übersetzung) sowie einen afghanischen Identitätsausweis zu den Akten. B. Am 10. Mai 2007 gelangte der von der Vorinstanz mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse beauftragte Lingua-Experte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs zum Schluss, dass dessen Hauptsozialisation ohne Zweifel in Pakistan, in afghanischem Umfeld erfolgt sei. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 - eröffnet am darauffolgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und folglich das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 4. Juli 2007, beigelegt. E. Am 18. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. F. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 24. Juli 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde - unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Am 3. August 2007 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 3. August 2007 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben einer Hilfswerkvertretung, ein Dokument der griechischen Migrationsbehörde (beides in Kopie) sowie Ausführungen zu seinen Asylgründen in englischer Sprache zu den Akten. H. Am 17. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Flüchtlingskarte seines Vaters im Original mit deutscher Übersetzung zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft betreffend den Stand des Beschwerdeverfahrens. J. Am 7. Dezember 2009 meldete der Migrationsdienst des Kantons Bern, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2009 verschwunden sei. Auf Ersuchen Österreichs stimmte das BFM dem Gesuch um Wiederaufnahme gemäss den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-Vo] zu, worauf der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 durch die österreichischen Behörden in die Schweiz zurückgeführt wurde. Gleichentags erfolgte die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers durch den Migrationsdienst des Kantons Bern beim BFM. K. Mit Eingabe vom 19. März 2010 reichte der Beschwerdeführer einen e-mail-Austausch in englischer Sprache als weiteres Beweismittel zu den Akten. L. Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 10. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Asylvorbringen seien unsubstanziiert ausgefallen. Selbst wenn er von den Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der (...) und der (...) nie persönlich betroffen gewesen sei, weil er das Heimatland bereits im Alter von drei Jahren verlassen habe, müsste er erfahrungsgemäss aufgrund von Aussagen Dritter - namentlich seiner Eltern und Verwandten - einiges mehr über diese alte Feindschaft wissen. Dies insbesondere angesichts der tragischen Folgen, welche diese Fehde für ihn und seine Familie gehabt haben solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder Angaben zu Ursache und Streitgegenstand dieser Fehde noch zur gegnerischen Gruppe machen können. Zudem habe er nicht angeben können, wie der Onkel väterlicherseits geheissen habe, welcher im Zusammenhang mit der Fehde vermutlich umgebracht worden sei. Die Vorinstanz argumentierte weiter, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhörung widersprüchliche Angaben zum Schicksal seiner Onkel väterlicherseits gemacht. Da deren Schicksal mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation eng verbunden sei, seien die Aussagen betreffend diese Verwandten als wesentliche Punkte in seinen Vorbringen zu beurteilen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weiter erhärtet durch erfahrungswidrige Aussagen. So sei er gemäss eigenen Angaben noch eine Woche zu Hause in B._______ geblieben, nachdem ein Onkel mütterlicherseits der Familie angeblich die Warnung, (...)-Leute könnten nach Pakistan kommen, aus Afghanistan überbracht habe. Ein solches Verhalten würde noch angehen angesichts dessen, dass in Pakistan seit dem Verschwinden eines Onkels vor mehr als zehn Jahren im Zusammenhang mit der geltend gemachten Feindschaft nichts mehr geschehen sein solle. Dass sich aber die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers fast ein Jahr nach Bekanntwerden der Bedrohung immer noch in B._______ aufgehalten haben sollen - was aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zustellung von Unterlagen an ihn als erstellt erachtet werde -, obwohl er behaupte, diese wären dort bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise genauso gefährdet gewesen wie er selbst, spreche klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wäre tatsächlich eine reale Gefahrensituation gegeben gewesen, hätten seine Familienangehörigen mit Sicherheit Pakistan, zumindest aber B._______ längst verlassen. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass es auch keinen erkennbaren Grund gebe, weshalb sich irgendwelche Mitglieder einer feindlich gesinnten Gruppe nach beinahe fünfzehn Jahren plötzlich wieder ins Ausland begeben sollten, um dort nach irgendwelchen Familienangehörigen zu suchen, an welchen sie sich gegebenenfalls für eigene erlittene Opfer rächen könnten. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien bisher von gezielt gegen Personen gerichteten feindlichen Handlungen lediglich Leute betroffen gewesen sein, die konkret gegen diese Gruppe gekämpft hätten, während der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits im Alter von drei Jahren verlassen habe. Es sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, dass er nach so vielen Jahren für diese Gruppe plötzlich interessant geworden sein sollte. Diese unlogischen Aussagen würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene betreffend den Vorwurf der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen, er habe seinen Heimatort in Afghanistan im Alter von drei Jahren zusammen mit seinen Eltern verlassen. Seine Eltern hätten sicher über diese Auseinandersetzung gesprochen, er sei aber viel zu jung gewesen, um solche komplizierten Angelegenheiten zu verstehen. Als er erwachsen gewesen sei, habe man weniger darüber gesprochen, weil sie sich in Pakistan sozialisiert gefühlt und immer weniger an die Vergangenheit gedacht hätten. Zudem würden auch (...)-Flüchtlinge in der gleichen Ortschaft in Pakistan leben, weshalb man in der Öffentlichkeit nicht über diese Probleme sprechen könne. Überdies habe er in der Schule in Pakistan keinen Geschichtsunterricht zu Afghanistan gehabt, wo er etwas über diese Feindschaft hätte lernen können. Betreffend die Lage des Dorfes des Stammes der (...) führt er aus, dieses sei - wie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben - eine Tagesreise von seinem Heimatdorf entfernt. Was den Onkel väterlicherseits betreffe, welcher vermutlich in Afghanistan umgebracht worden sei, so hätten sie mit diesem nicht viel Kontakt gehabt, weshalb er sich nicht an seinen Namen erinnern könne. Es sei selbstverständlich, dass er weder viele Details über diese Auseinandersetzung geben noch die Geographie seiner Heimatregion kennen könne. Bezüglich seines von der Vorinstanz als realitätsfremd bewerteten Verhaltens seiner Familie angesichts der Gefährdungssituation hält er fest, er sei der älteste Sohn und Racheakte in diesen Fehden würden gemäss einem jahrhundertalten Kodex an den ältesten Söhnen der Familien ausgetragen, weshalb er geflohen sei, während seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder in Pakistan geblieben sei. Dem Argument der Vorinstanz, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die feindlich gesinnte Gruppe nach fünfzehn Jahren ins Ausland begeben sollte, um dort nach Familienangehörigen zu suchen, hält er entgegen, diese Fehden würden jahrzehntelang dauern; warum sie gerade jetzt wieder aufgeflammt seien, wisse er nicht, nur die Angehörigen der (...)-Gruppierung könnten dafür eine Erklärung liefern.
E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E. 6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in überzeugender und ausführlicher Weise als unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd erkannt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, ungefähr eineinhalb bis zwei Monate, nachdem er keine Arbeit mehr gehabt habe, wieder in den Iran gegangen zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A1/16 S. 6), während er an der Anhörung ausführte, eine Woche bevor er Pakistan verlassen habe, zuletzt gearbeitet zu haben (vgl. A19/29 S. 3). Auf Vorhalt erwiderte der Beschwerdeführer einzig, er habe so etwas nicht gesagt (vgl. A19/29 S. 25). Zudem äusserte er sich widersprüchlich zum Aufenthaltsort seines Vaters. So führte er an der Befragung einerseits an, wieder in den Iran gegangen zu sein, zurück zu seinem Vater, während er gleich darauf sagte, er habe seinen Vater im Iran nicht gefunden (vgl. A1/16 S.6). Weiter erklärte er anlässlich der Anhörung anfänglich, nicht zu wissen, wo sich der Vater befinde (vgl. A19/29 S. 5), an späterer Stelle jedoch gab er zu Protokoll, der Schlepper habe zu Hause angerufen und mit seinem Vater gesprochen (vgl. A19/29 S. 13).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde die von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Vielmehr ergeben sich auf Beschwerdeebene weitere Ungereimtheiten: Dem Vorhalt der Vorinstanz, das Verhalten seiner in B._______ verbliebenen Familienangehörigen sei angesichts der geltend gemachten Gefährdungssituation erfahrungswidrig, hält er entgegen, Racheakte würde an den ältesten Söhnen der Familie ausgetragen, weshalb er als ältester Sohn geflohen sei, während seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder in Pakistan geblieben sei (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2007 S. 3). Dieser Einwand steht jedoch sowohl im Widerspruch zu seinen Ausführungen bei der Anhörung, wonach er sich nicht anders als der Rest der Familie gefährdet gefühlt habe und alle gleich gefährdet gewesen seien (vgl. A19/29 S. 20) als auch zu seiner englischsprachigen Beschwerdeergänzung vom 3. August 2007, wo er angab, seine Mutter, sein Bruder und er hätten in den Iran migrieren sollen, er aber schliesslich allein in den Iran gereist sein, weil seine Mutter und sein Bruder es vorgezogen hätten, sich erst auf Aufforderung des Vaters hin in den Iran zu begeben. Angesichts des geltend gemachten Asylvorbringens - die angebliche Verfolgung durch den (...)-Clan - mutet auch die Ausführung in der Beschwerde, (...)-Flüchtlinge hätten in der gleichen Ortschaft in Pakistan gelebt (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2007 S. 2), realitätsfremd an. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in Sommer 2006 den Eindruck eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat.
E. 6.5 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.1.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 8.2 Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) gegeben, sobald eine von ihnen erfüllt ist.
E. 8.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.1 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl in den Drittstaat Pakistan als auch in den Heimatstaat Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend dargelegt - nicht geteilt.
E. 9.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan zumutbar sei, da er gemäss eigenen Angaben und dem abgegebenen Identitätsdokument zwar nicht pakistanischer Staatsangehöriger sei, aber mit Ausnahme der ersten drei Lebensjahre praktisch sein ganzes Leben in diesem Land verbracht habe. Seine Aussage, wonach sein Aufenthaltsstatus in Pakistan illegal sei, da er nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, müsse nur schon aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in diesem Land in Zweifel gezogen werden. Der angegebene illegale Aufenthalt in Pakistan sei insbesondere deshalb fragwürdig, weil der Beschwerdeführer dort eine Schule für Flüchtlinge sowie viele Jahre Englischkurse besucht habe. Er sei auch während mehreren Jahren erwerbstätig gewesen. Mithin könne davon ausgegangen werden, dass den pakistanischen Behörden sein Aufenthalt in ihrem Land bekannt war. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer erklärt, die pakistanische Regierung habe den Aufenthalt der afghanischen Flüchtlinge einfach geduldet. Somit könne - selbst wenn er dort tatsächlich über keinen offiziellen Aufenthaltstitel verfügt hätte - von einem legalen Aufenthalt in diesem Land gesprochen werden. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer gross angelegten Zählung von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan im Februar und März 2005 erfasst worden sei. Mehr als eine halbe Million Menschen sei seither mithilfe des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die offizielle Registrierung der in Pakistan verbliebenen Flüchtlinge sei zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 erfolgt. In Folge dieser Registrierung hätten über zwei Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan ein offizielles Identitätsdokument erhalten, welches sie als afghanische Staatsbürger ausweise, die vorübergehend in Pakistan lebten. Falls der Beschwerdeführer in Pakistan tatsächlich noch nicht offiziell registriert wäre, könnte er dies bei einer Rückkehr nachholen, da er seinen langjährigen Aufenthalt in diesem Land nachweisen könne. Ferner erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Im Dorf seiner Mutter, in E._______, würden zwei Onkel beziehungsweise deren Familien mütterlicherseits leben; ein Onkel väterlicherseits lebe nach wie vor in D._______ und besitze dort Häuser und Land. Weiter solle noch eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan leben. Zwar habe der Beschwerdeführer bereits lange fernab seiner Heimat gelebt, weshalb es für ihn nicht einfach wäre, Fuss zu fassen. Die dortigen verwandtschaftlichen Beziehungen würden ihm diesen Schritt jedoch erleichtern. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit finanzieller Unterstützung von Familie und Verwandten aus dem Ausland rechnen könnte.
E. 9.3.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
E. 9.3.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar beurteilt. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
E. 9.3.3 Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E 6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 9.3.4 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus der Provinz Ghazni stammt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich somit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
E. 9.3.5 Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht auszugehen, zumal das Heimatdorf seiner Mutter, wo die Familien seiner zwei Onkel mütterlicherseits leben, ebenfalls in der Provinz Ghazni liegt. Den Akten sind ferner auch keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen. Folglich kann vorliegend offen bleiben, ob die Gebiete, in welche gemäss EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten.
E. 9.3.6 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan erweist sich somit als unzumutbar.
E. 9.4.1 Die Vorinstanz hat ferner eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Pakistan als zumutbar bezeichnet, wobei sie von einer legalen Aufenthaltsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich - wie nachfolgend aufgezeigt - die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan zumutbar wäre, erübrigt, weil sich dieser ohnehin als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist.
E. 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat kann nur dann erfolgen, wenn die Wiedereinreise faktisch und rechtlich möglich ist; insbesondere muss die weggewiesene Person im Drittstaat die Gelegenheit haben, eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen. Die Rückkehr muss rechtmässig erfolgen können, was einerseits voraussetzt, dass die rückkehrende Person über gültige Reisepapiere (inklusive die meist notwendigen Visa) verfügt oder der Drittstaat sie freiwillig einreisen lässt, und der Drittstaat andererseits eine Bewilligung in irgend einer Form zum weiteren Verbleib erteilt oder die zuständigen Behörden die Erteilung einer solche Bewilligung wenigstens mit Sicherheit in Aussicht stellen können. Es obliegt der verfügenden Behörde, zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 E. 6b S. 192).
E. 9.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal nach Pakistan einreisen könnte. Der Vorinstanz ist es nicht gelungen, die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Pakistan zu beweisen. Vielmehr geht aus der angefochtene Verfügung hervor, dass für die Vorinstanz zumindest nicht ausser Betracht fällt, der Beschwerdeführer könnte in Pakistan über keinen offiziellen Aufenthaltstitel verfügen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Ziff. 2). Weiter geht aus einem Bericht des UNHCR in Kabul hervor, dass der grösste Teil der Afghanen, welche sich in Pakistan aufhalten, über keinen legalen Status verfügen (vgl. UNHCR, Study on Cross Border Population Movements between Afghanistan and Pakistan, Juni 2009, S. 36, http://www.unhcr.org/cgibin/texis/vtx/home/opendocPDFViewer.html?docid=4ad448670&query=pakistan, zuletzt abgerufen am 13. April 2011). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass auch der Beschwerdeführer keinen legalisierten Aufenthaltsstatus innehatte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich in Pakistan im Januar 2010 immer noch rund 1.7 Millionen registrierte Afghanen aufhielten, wovon 45 Prozent in Flüchtlingslagern lebten. Zwar wird afghanischen Staatsangehörigen, welche sich mit einer Proof of Registration-Karte ausweisen können, der temporäre Aufenthalt in Pakistan bis Ende 2012 bewilligt (vgl. http://www.unhcr.org/ print/49ba5db92.html, zuletzt abgerufen am 13. April 2011). Hingegen dürfte diese temporäre Aufenthaltsbewilligung nicht als Bewilligung für dauernden Aufenthalt im Sinne von EMARK 1997 Nr. 24 gelten, zumal die pakistanischen Behörden grundsätzlich darum bestrebt sind, afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückzuführen. Somit wäre der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers selbst unter der Annahme, dass er sich in Pakistan registriert hätte oder registrieren könnte, als nicht möglich zu bezeichnen.
E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist und der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan als nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 10 Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. Juni 2007 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten im Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen; der Überschuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 11.2 Dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
- Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer der Überschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4705/2007 Urteil vom 24. Mai 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz in B._______ (Provinz Belutschistan, Pakistan) anfangs beziehungsweise Ende Sommer 2006 auf dem Landweg via den Iran, die Türkei und Griechenland sowie ihm unbekannte Länder und gelangte am 13. April 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. April 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 30. Mai 2007 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehörigkeit, ethnischer Hazara und in D._______ (Distrikt Jaghuri, Provinz Ghazni, Afghanistan) geboren, wo er bis ungefähr zu seinem dritten Lebensjahr gelebt habe. Aufgrund einer Fehde zwischen der (...)-Gruppe - den Bewohnern seines Heimatdorfes - und der Gruppe namens (...) vom Stamm der (...) sei das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen, weshalb seine Eltern mit ihm und seinem jüngeren Bruder das Heimatland nach einer Niederlage der (...)-Gruppe verlassen und sich in B._______ als Flüchtlinge niedergelassen hätten. Im Zusammenhang mit dieser Fehde sei sein Heimatdorf geplündert worden; zudem sei einer seiner Onkel während Kämpfen in Afghanistan gestorben. Ein weiterer Onkel, welcher in Pakistan gearbeitet habe, sei mitgenommen worden und werde seither vermisst. In B._______ habe er in einer Schule für Flüchtlinge die vierte bis sechste Klasse absolviert. Anschliessend habe er mit seiner Familie ein halbes Jahr im Iran verbracht, weil sein Vater um sein Leben gefürchtet habe. Er (der Beschwerdeführer) sei mit seiner Mutter und dem Bruder nach B._______ zurückgekehrt, um weiterhin die Schule besuchen zu können, während der Vater im Iran geblieben sei. Nach seiner Rückkehr sei die Schule jedoch voll belegt gewesen, und er habe nicht weiterstudieren können, weshalb er tagsüber in einer Konditorei gearbeitet und abends einen Englischkurs besucht habe. Sein Vater habe die Familie mit Geld aus dem Iran unterstützt. Im Sommer 2006 habe er (der Beschwerdeführer) Pakistan auf Anweisung seiner Mutter beziehungsweise auf Rat seines Onkels väterlicherseits verlassen, weil laut Gerüchten die (...)-Gruppe des (...)-Stamms seine Mutter, seinen Bruder und ihn hätten töten wollen. Ein Onkel mütterlicherseits habe ihnen diese Nachricht, welche dieser seinerseits von einem Onkel väterlicherseits, einem Vertrauten der (...)s, erhalten habe, im Jahr 2006 - ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise aus Pakistan - zukommen lassen. Er könne weder nach Afghanistan noch nach Pakistan zurückkehren, da er befürchte, von den (...) beziehungsweise (...) mitgenommen und wie sein Onkel umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens drei Schulzeugnisse aus den Jahren 1995 bis 1997 (im Original und mit deutscher Übersetzung) sowie einen afghanischen Identitätsausweis zu den Akten. B. Am 10. Mai 2007 gelangte der von der Vorinstanz mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse beauftragte Lingua-Experte aufgrund eines mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs zum Schluss, dass dessen Hauptsozialisation ohne Zweifel in Pakistan, in afghanischem Umfeld erfolgt sei. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 - eröffnet am darauffolgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und folglich das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung, datiert vom 4. Juli 2007, beigelegt. E. Am 18. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. F. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 24. Juli 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) infolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde - unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Am 3. August 2007 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 3. August 2007 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben einer Hilfswerkvertretung, ein Dokument der griechischen Migrationsbehörde (beides in Kopie) sowie Ausführungen zu seinen Asylgründen in englischer Sprache zu den Akten. H. Am 17. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Flüchtlingskarte seines Vaters im Original mit deutscher Übersetzung zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft betreffend den Stand des Beschwerdeverfahrens. J. Am 7. Dezember 2009 meldete der Migrationsdienst des Kantons Bern, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Oktober 2009 verschwunden sei. Auf Ersuchen Österreichs stimmte das BFM dem Gesuch um Wiederaufnahme gemäss den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-Vo] zu, worauf der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 durch die österreichischen Behörden in die Schweiz zurückgeführt wurde. Gleichentags erfolgte die Wiederanmeldung des Beschwerdeführers durch den Migrationsdienst des Kantons Bern beim BFM. K. Mit Eingabe vom 19. März 2010 reichte der Beschwerdeführer einen e-mail-Austausch in englischer Sprache als weiteres Beweismittel zu den Akten. L. Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 10. Juli 2010 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Asylvorbringen seien unsubstanziiert ausgefallen. Selbst wenn er von den Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der (...) und der (...) nie persönlich betroffen gewesen sei, weil er das Heimatland bereits im Alter von drei Jahren verlassen habe, müsste er erfahrungsgemäss aufgrund von Aussagen Dritter - namentlich seiner Eltern und Verwandten - einiges mehr über diese alte Feindschaft wissen. Dies insbesondere angesichts der tragischen Folgen, welche diese Fehde für ihn und seine Familie gehabt haben solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder Angaben zu Ursache und Streitgegenstand dieser Fehde noch zur gegnerischen Gruppe machen können. Zudem habe er nicht angeben können, wie der Onkel väterlicherseits geheissen habe, welcher im Zusammenhang mit der Fehde vermutlich umgebracht worden sei. Die Vorinstanz argumentierte weiter, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhörung widersprüchliche Angaben zum Schicksal seiner Onkel väterlicherseits gemacht. Da deren Schicksal mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation eng verbunden sei, seien die Aussagen betreffend diese Verwandten als wesentliche Punkte in seinen Vorbringen zu beurteilen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weiter erhärtet durch erfahrungswidrige Aussagen. So sei er gemäss eigenen Angaben noch eine Woche zu Hause in B._______ geblieben, nachdem ein Onkel mütterlicherseits der Familie angeblich die Warnung, (...)-Leute könnten nach Pakistan kommen, aus Afghanistan überbracht habe. Ein solches Verhalten würde noch angehen angesichts dessen, dass in Pakistan seit dem Verschwinden eines Onkels vor mehr als zehn Jahren im Zusammenhang mit der geltend gemachten Feindschaft nichts mehr geschehen sein solle. Dass sich aber die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers fast ein Jahr nach Bekanntwerden der Bedrohung immer noch in B._______ aufgehalten haben sollen - was aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zustellung von Unterlagen an ihn als erstellt erachtet werde -, obwohl er behaupte, diese wären dort bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise genauso gefährdet gewesen wie er selbst, spreche klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wäre tatsächlich eine reale Gefahrensituation gegeben gewesen, hätten seine Familienangehörigen mit Sicherheit Pakistan, zumindest aber B._______ längst verlassen. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass es auch keinen erkennbaren Grund gebe, weshalb sich irgendwelche Mitglieder einer feindlich gesinnten Gruppe nach beinahe fünfzehn Jahren plötzlich wieder ins Ausland begeben sollten, um dort nach irgendwelchen Familienangehörigen zu suchen, an welchen sie sich gegebenenfalls für eigene erlittene Opfer rächen könnten. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien bisher von gezielt gegen Personen gerichteten feindlichen Handlungen lediglich Leute betroffen gewesen sein, die konkret gegen diese Gruppe gekämpft hätten, während der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits im Alter von drei Jahren verlassen habe. Es sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, dass er nach so vielen Jahren für diese Gruppe plötzlich interessant geworden sein sollte. Diese unlogischen Aussagen würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2. Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene betreffend den Vorwurf der Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen, er habe seinen Heimatort in Afghanistan im Alter von drei Jahren zusammen mit seinen Eltern verlassen. Seine Eltern hätten sicher über diese Auseinandersetzung gesprochen, er sei aber viel zu jung gewesen, um solche komplizierten Angelegenheiten zu verstehen. Als er erwachsen gewesen sei, habe man weniger darüber gesprochen, weil sie sich in Pakistan sozialisiert gefühlt und immer weniger an die Vergangenheit gedacht hätten. Zudem würden auch (...)-Flüchtlinge in der gleichen Ortschaft in Pakistan leben, weshalb man in der Öffentlichkeit nicht über diese Probleme sprechen könne. Überdies habe er in der Schule in Pakistan keinen Geschichtsunterricht zu Afghanistan gehabt, wo er etwas über diese Feindschaft hätte lernen können. Betreffend die Lage des Dorfes des Stammes der (...) führt er aus, dieses sei - wie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben - eine Tagesreise von seinem Heimatdorf entfernt. Was den Onkel väterlicherseits betreffe, welcher vermutlich in Afghanistan umgebracht worden sei, so hätten sie mit diesem nicht viel Kontakt gehabt, weshalb er sich nicht an seinen Namen erinnern könne. Es sei selbstverständlich, dass er weder viele Details über diese Auseinandersetzung geben noch die Geographie seiner Heimatregion kennen könne. Bezüglich seines von der Vorinstanz als realitätsfremd bewerteten Verhaltens seiner Familie angesichts der Gefährdungssituation hält er fest, er sei der älteste Sohn und Racheakte in diesen Fehden würden gemäss einem jahrhundertalten Kodex an den ältesten Söhnen der Familien ausgetragen, weshalb er geflohen sei, während seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder in Pakistan geblieben sei. Dem Argument der Vorinstanz, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die feindlich gesinnte Gruppe nach fünfzehn Jahren ins Ausland begeben sollte, um dort nach Familienangehörigen zu suchen, hält er entgegen, diese Fehden würden jahrzehntelang dauern; warum sie gerade jetzt wieder aufgeflammt seien, wisse er nicht, nur die Angehörigen der (...)-Gruppierung könnten dafür eine Erklärung liefern. 6. 6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 6.3. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in überzeugender und ausführlicher Weise als unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd erkannt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gab, ungefähr eineinhalb bis zwei Monate, nachdem er keine Arbeit mehr gehabt habe, wieder in den Iran gegangen zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A1/16 S. 6), während er an der Anhörung ausführte, eine Woche bevor er Pakistan verlassen habe, zuletzt gearbeitet zu haben (vgl. A19/29 S. 3). Auf Vorhalt erwiderte der Beschwerdeführer einzig, er habe so etwas nicht gesagt (vgl. A19/29 S. 25). Zudem äusserte er sich widersprüchlich zum Aufenthaltsort seines Vaters. So führte er an der Befragung einerseits an, wieder in den Iran gegangen zu sein, zurück zu seinem Vater, während er gleich darauf sagte, er habe seinen Vater im Iran nicht gefunden (vgl. A1/16 S.6). Weiter erklärte er anlässlich der Anhörung anfänglich, nicht zu wissen, wo sich der Vater befinde (vgl. A19/29 S. 5), an späterer Stelle jedoch gab er zu Protokoll, der Schlepper habe zu Hause angerufen und mit seinem Vater gesprochen (vgl. A19/29 S. 13). 6.4. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde die von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Vielmehr ergeben sich auf Beschwerdeebene weitere Ungereimtheiten: Dem Vorhalt der Vorinstanz, das Verhalten seiner in B._______ verbliebenen Familienangehörigen sei angesichts der geltend gemachten Gefährdungssituation erfahrungswidrig, hält er entgegen, Racheakte würde an den ältesten Söhnen der Familie ausgetragen, weshalb er als ältester Sohn geflohen sei, während seine Mutter mit seinem jüngeren Bruder in Pakistan geblieben sei (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2007 S. 3). Dieser Einwand steht jedoch sowohl im Widerspruch zu seinen Ausführungen bei der Anhörung, wonach er sich nicht anders als der Rest der Familie gefährdet gefühlt habe und alle gleich gefährdet gewesen seien (vgl. A19/29 S. 20) als auch zu seiner englischsprachigen Beschwerdeergänzung vom 3. August 2007, wo er angab, seine Mutter, sein Bruder und er hätten in den Iran migrieren sollen, er aber schliesslich allein in den Iran gereist sein, weil seine Mutter und sein Bruder es vorgezogen hätten, sich erst auf Aufforderung des Vaters hin in den Iran zu begeben. Angesichts des geltend gemachten Asylvorbringens - die angebliche Verfolgung durch den (...)-Clan - mutet auch die Ausführung in der Beschwerde, (...)-Flüchtlinge hätten in der gleichen Ortschaft in Pakistan gelebt (vgl. Beschwerdeeingabe vom 10. Juli 2007 S. 2), realitätsfremd an. Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in Sommer 2006 den Eindruck eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. 6.5. Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.1.3. Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 8.2. Die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der alternativen Natur der Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) gegeben, sobald eine von ihnen erfüllt ist. 8.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl in den Drittstaat Pakistan als auch in den Heimatstaat Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend dargelegt - nicht geteilt. 9.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan zumutbar sei, da er gemäss eigenen Angaben und dem abgegebenen Identitätsdokument zwar nicht pakistanischer Staatsangehöriger sei, aber mit Ausnahme der ersten drei Lebensjahre praktisch sein ganzes Leben in diesem Land verbracht habe. Seine Aussage, wonach sein Aufenthaltsstatus in Pakistan illegal sei, da er nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, müsse nur schon aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes in diesem Land in Zweifel gezogen werden. Der angegebene illegale Aufenthalt in Pakistan sei insbesondere deshalb fragwürdig, weil der Beschwerdeführer dort eine Schule für Flüchtlinge sowie viele Jahre Englischkurse besucht habe. Er sei auch während mehreren Jahren erwerbstätig gewesen. Mithin könne davon ausgegangen werden, dass den pakistanischen Behörden sein Aufenthalt in ihrem Land bekannt war. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer erklärt, die pakistanische Regierung habe den Aufenthalt der afghanischen Flüchtlinge einfach geduldet. Somit könne - selbst wenn er dort tatsächlich über keinen offiziellen Aufenthaltstitel verfügt hätte - von einem legalen Aufenthalt in diesem Land gesprochen werden. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer gross angelegten Zählung von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan im Februar und März 2005 erfasst worden sei. Mehr als eine halbe Million Menschen sei seither mithilfe des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die offizielle Registrierung der in Pakistan verbliebenen Flüchtlinge sei zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 erfolgt. In Folge dieser Registrierung hätten über zwei Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan ein offizielles Identitätsdokument erhalten, welches sie als afghanische Staatsbürger ausweise, die vorübergehend in Pakistan lebten. Falls der Beschwerdeführer in Pakistan tatsächlich noch nicht offiziell registriert wäre, könnte er dies bei einer Rückkehr nachholen, da er seinen langjährigen Aufenthalt in diesem Land nachweisen könne. Ferner erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Im Übrigen bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in seinen Heimatstaat Afghanistan zurückzukehren. Im Dorf seiner Mutter, in E._______, würden zwei Onkel beziehungsweise deren Familien mütterlicherseits leben; ein Onkel väterlicherseits lebe nach wie vor in D._______ und besitze dort Häuser und Land. Weiter solle noch eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan leben. Zwar habe der Beschwerdeführer bereits lange fernab seiner Heimat gelebt, weshalb es für ihn nicht einfach wäre, Fuss zu fassen. Die dortigen verwandtschaftlichen Beziehungen würden ihm diesen Schritt jedoch erleichtern. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland mit finanzieller Unterstützung von Familie und Verwandten aus dem Ausland rechnen könnte. 9.3. 9.3.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. 9.3.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar beurteilt. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 9.3.3. Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK - unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E 6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). 9.3.4. Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus der Provinz Ghazni stammt. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich somit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist. 9.3.5. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht auszugehen, zumal das Heimatdorf seiner Mutter, wo die Familien seiner zwei Onkel mütterlicherseits leben, ebenfalls in der Provinz Ghazni liegt. Den Akten sind ferner auch keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers - oder auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz - in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen. Folglich kann vorliegend offen bleiben, ob die Gebiete, in welche gemäss EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten. 9.3.6. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan erweist sich somit als unzumutbar. 9.4. 9.4.1. Die Vorinstanz hat ferner eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Drittstaat Pakistan als zumutbar bezeichnet, wobei sie von einer legalen Aufenthaltsmöglichkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich - wie nachfolgend aufgezeigt - die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan zumutbar wäre, erübrigt, weil sich dieser ohnehin als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist. 9.4.2. Der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat kann nur dann erfolgen, wenn die Wiedereinreise faktisch und rechtlich möglich ist; insbesondere muss die weggewiesene Person im Drittstaat die Gelegenheit haben, eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen. Die Rückkehr muss rechtmässig erfolgen können, was einerseits voraussetzt, dass die rückkehrende Person über gültige Reisepapiere (inklusive die meist notwendigen Visa) verfügt oder der Drittstaat sie freiwillig einreisen lässt, und der Drittstaat andererseits eine Bewilligung in irgend einer Form zum weiteren Verbleib erteilt oder die zuständigen Behörden die Erteilung einer solche Bewilligung wenigstens mit Sicherheit in Aussicht stellen können. Es obliegt der verfügenden Behörde, zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erfüllt sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 24 E. 6b S. 192). 9.4.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer legal nach Pakistan einreisen könnte. Der Vorinstanz ist es nicht gelungen, die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Pakistan zu beweisen. Vielmehr geht aus der angefochtene Verfügung hervor, dass für die Vorinstanz zumindest nicht ausser Betracht fällt, der Beschwerdeführer könnte in Pakistan über keinen offiziellen Aufenthaltstitel verfügen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Ziff. 2). Weiter geht aus einem Bericht des UNHCR in Kabul hervor, dass der grösste Teil der Afghanen, welche sich in Pakistan aufhalten, über keinen legalen Status verfügen (vgl. UNHCR, Study on Cross Border Population Movements between Afghanistan and Pakistan, Juni 2009, S. 36, http://www.unhcr.org/cgibin/texis/vtx/home/opendocPDFViewer.html?docid=4ad448670&query=pakistan, zuletzt abgerufen am 13. April 2011). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass auch der Beschwerdeführer keinen legalisierten Aufenthaltsstatus innehatte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich in Pakistan im Januar 2010 immer noch rund 1.7 Millionen registrierte Afghanen aufhielten, wovon 45 Prozent in Flüchtlingslagern lebten. Zwar wird afghanischen Staatsangehörigen, welche sich mit einer Proof of Registration-Karte ausweisen können, der temporäre Aufenthalt in Pakistan bis Ende 2012 bewilligt (vgl. http://www.unhcr.org/ print/49ba5db92.html, zuletzt abgerufen am 13. April 2011). Hingegen dürfte diese temporäre Aufenthaltsbewilligung nicht als Bewilligung für dauernden Aufenthalt im Sinne von EMARK 1997 Nr. 24 gelten, zumal die pakistanischen Behörden grundsätzlich darum bestrebt sind, afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückzuführen. Somit wäre der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers selbst unter der Annahme, dass er sich in Pakistan registriert hätte oder registrieren könnte, als nicht möglich zu bezeichnen. 9.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist und der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan als nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10. Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. Juni 2007 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Kosten im Betrag von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen; der Überschuss von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 11.2. Dem nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer der Überschuss in der Höhe von Fr. 300.-- zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: