Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein in B._______ (Pakistan) geborener Hazara - hat sich eigenen Angaben zufolge bis zu Beginn des Jahres (...) immer in Pakistan aufgehalten und danach nach Afghanistan begeben, wo er (...) Monate geblieben und anschliessend nach B._______ zurückgekehrt ist. Einige Zeit später reiste er wiederum aus und gelangte über diverse Länder am 24. Februar 2014 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. März 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 23. März 2015 fand die Anhörung durch das SEM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Eltern, aus der Provinz D._______ stammende afghanische Staatsangehörige, seien (...) Jahre vor seiner Geburt nach Pakistan in die Ortschaft B._______ gezogen. Bis im Jahre (...) sei Pakistan ein geeigneter Aufenthaltsort gewesen. Danach habe die Vertreibung und Tötung von Angehörigen der Hazara begonnen. Da er Hazara sei und zudem der schiitischen Konfession angehöre, habe er um sein Leben fürchten müssen. Im Frühjahr (...) habe er sich ohne Erlaubnis seines Vaters nach Afghanistan begeben, wo er sich eine Tazkira habe ausstellen lassen. Den Namen seines Vaters habe er dort jedoch nicht erwähnt, da dieser mit den Taliban Probleme gehabt habe. Da er in Afghanistan nicht habe leben können, sei er nach (...) Monaten wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Infolge von Kontrollen durch die Taliban habe er seine Tazkira bei Verwandten zurücklassen müssen. Nach seiner Rückkehr sei er insgesamt drei Mal knapp dem Tod entkommen. So erstmals im Jahre (...), als er in einem Kleinbus zwischen E._______ und F._______ unterwegs gewesen sei. Plötzlich sei von vorne das Feuer auf den Bus eröffnet worden. Ihm und einem Kollegen sei es gelungen, aus dem Bus auszusteigen und hinter einer Mauer in Deckung zu gehen. Nach knapp zehn Minuten hätten die Schüsse aufgehört und sie hätten nur den Tod sämtlicher übriger Insassen des Kleinbusses feststellen können. Etwa (...) Monate später habe er mit Kollegen auf dem Gelände eines Friedhofs der Hazara Fussball gespielt. Von einem Fahrzeug in der Nähe seien auf einmal Schüsse auf die Friedhofsbesucher abgegeben worden, wobei (...) Personen umgekommen seien. Er selber habe sich bis zum Ende der Schiesserei zwischen zwei Steingräbern versteckt. Das dritte Mal sei am (...) respektive (...) in der Nähe des von ihm betriebenen (Nennung Geschäft) eine Bombe explodiert, welche etwa (...) Personen in den Tod gerissen habe. Die sich in diesem Zeitpunkt in seinem Laden aufhaltenden Kunden seien teilweise von Glassplittern verletzt worden. In der Folge habe er geholfen, Tote und Verletzte zu bergen. Danach habe er sich zu Verwandten begeben. In Pakistan würden Gruppen wie die Lashkar Jangvi oder die Daish für solche Anschläge verantwortlich zeichnen. Etwa eine Woche nach diesem Unfall hätten starke Kopfschmerzen zu einer Bewusstlosigkeit geführt. Als er wieder aufgewacht sei, habe er sich im Spital befunden. Einige Zeit später habe er in seinem Geschäft aufgeräumt, die intakten Dinge verkauft und den Rest entsorgt. Anschliessend habe er seine Heimat in Richtung G._______ verlassen. Im Übrigen seien viele seiner Freunde und auch Verwandte wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara getötet worden. Sodann sei er seit der erwähnten Explosion immer wieder plötzlich bewusstlos geworden, auch hier in der Schweiz. In der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er in der BzP gesagt habe, er besitze die pakistanische Staatsangehörigkeit. Seine Familie halte sich noch immer in B._______ in Pakistan auf, wo sein Vater ein (Nennung Geschäft) führe. Etwas Besonderes sei nicht vorgefallen, aber die Lage sei dort schwierig. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 - eröffnet am 13. Juli 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Pakistan an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der Aktenlage und den kontroversen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter würden seine Schilderungen weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 4. August 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es seien die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, dazu innert angemessener Frist eine Stellungnahme einzureichen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 26. August 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. F. Am 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vor-instanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016. Die Ziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
E. 2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 3 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwog, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen - und nicht um einen afghanischen - Staatsangehörigen handelt. Dabei sind die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen.
E. 4.1 Zur Frage der Staatsangehörigkeit führte das SEM im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP behauptet, sowohl afghanischer als auch pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. In der Anhörung habe er demgegenüber bestritten, die pakistanische Nationalität zu besitzen und die entsprechende Frage in der BzP bejaht zu haben. Diese Angaben würden sich als kontrovers erweisen. Auf Vorhalt habe er diese Unstimmigkeit nicht überzeugend erklären können. Die Aktenlage deute darauf hin, dass er aufgrund eines Lerneffekts in der Anhörung seine Angabe in der BzP, (auch) die pakistanische Staatsangehörigkeit zu besitzen, widerrufen beziehungsweise bestritten habe. Zudem sei auffallend, dass er die fragliche Angabe gegen Schluss der BzP gemacht und nicht zurückgewiesen habe. Vielmehr habe er damals entgegnet, die Sicherheitssituation für Hazara habe sich ab dem Jahre (...) verschlechtert. Zwar habe er eine Tazkira, ein afghanisches Identitätsdokument, nachgereicht. Diesem Dokument könne jedoch keine ausreichende Beweiskraft beigemessen werden. Tazkiras würden zum einen keine objektiven Sicherheitsmerkmale aufweisen, womit sie nicht fälschungssicher seien. Zum anderen existiere kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität. Daher vermöge eine Tazkira für sich allein die Identität einer Person nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Gewissheit zu belegen. Zudem falle vorliegend noch auf, dass der im Dokument eingetragene Geburtsort nicht mit seinen Angaben übereinstimme. Aus diesen Erwägungen sei daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze.
E. 4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, da in Pakistan viele illegale Flüchtlinge ohne jegliche Papiere leben würden, lasse die Tatsache, dass eine Person in diesem Land geboren sei, den Schluss auf einen legalen Aufenthaltsstatus nicht per se zu. Die Annahme der Vorinstanz basiere auf reinen Vermutungen, die nicht weiter erläutert würden. Dadurch habe sich das SEM von ihrer Abklärungspflicht unerlaubterweise befreit. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien seine Angaben zur Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft und zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan glaubhaft. Das SEM habe sich in seinem Entscheid damit begnügt, zwei Punkte hervorzuheben, die angeblich seine unglaubhaften Aussagen zur Staatsangehörigkeit zeigen würden. Da es sich beim Protokoll der BzP - insbesondere bei den ersten Punkten (Personalien) - nicht um ein Wortprotokoll handle, sei nicht eruierbar, wie es zum Eintrag "2. Staatsangehörigkeit: Pakistan" auf Seite 3 des Protokolls gekommen sei. Aktenkundig sei, dass er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens gesagt habe, praktisch sein ganzes Leben in Pakistan verbracht zu haben, was je nach Wortwahl des Übersetzers oder seiner eigenen Formulierung zum erwähnten Eintrag geführt haben könne. Er habe aber im Rahmen derselben BzP ausgeführt, dass seine Eltern in Pakistan lebten, jedoch weder die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen würden noch pakistanische Papiere hätten. Diesen Punkt scheine die Vor-instanz übersehen zu haben und der Vorwurf, er habe aufgrund eines Lerneffekts in der Anhörung seine Angaben angepasst, gehe deshalb fehl. Der Vorhalt, er habe gegen Schluss der BzP die Bezeichnung als Staatsangehöriger von Pakistan nicht zurückgewiesen, erscheine unter den erwähnten Umständen spitzfindig und sei zurückzuweisen. Bezüglich der eingereichten Tazkira sei anzumerken, dass es sich bei dieser um ein amtliches Dokument mit Fotografie handle, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt worden sei. Die Tazkira stelle - es wurde auf BVGE 2013/30 verwiesen - bis zum Beweis des Gegenteils ein Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben dar. Zum Vorhalt, dass in dieser der falsche Geburtsort vermerkt sei, sei anzuführen, dass es sich dabei um den Geburtsort seines Vaters handle. Dies sei so üblich, da er nicht in Afghanistan geboren sei, in der Tazkira aber stets der afghanische Herkunftsort stehe. Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach er über die pakistanische Staatsangehörigkeit verfüge, unzutreffend sei. Die Vorinstanz müsse sich vorwerfen lassen, unsorgfältig gearbeitet und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan zu haben. Unbestritten sei, dass er als afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara in B._______ geboren sei und dort - abgesehen von seiner Reise nach Afghanistan - bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass er in Pakistan als illegaler afghanischer Flüchtling gelebt habe.
E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittllungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Ein Sachverhalt gilt dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28).
E. 5.2 Für die Prüfung der Frage, ob es sich es sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen oder um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, sind zunächst dessen Aussagen in der BzP und der Anhörung einer genauen Betrachtung zu unterziehen: Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer an, nicht nur die afghanische, sondern auch die pakistanische Staatsangehörigkeit zu besitzen (vgl. act. A4/12 S. 3). Am Schluss der BzP brachte er auf die Fragen "Sie sagen, Sie seien auch pakistanischer Staatsangehöriger. Was spricht gegen eine Rückkehr dorthin?" - vor, dass Pakistan ein geeigneter Aufenthaltsort vor (...) gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe die Vertreibung und Tötung von Hazara begonnen (vgl. act. A4/12 S. 8). Die Vorinstanz erblickt in dieser Aussage keinen Einwand gegen die Annahme der pakistanischen Staatsangehörigkeit. Diese Schlussfolgerung ist jedoch in dem Sinne zu relativieren, als der Beschwerdeführer mit dieser Aussage auch keine explizite Bestätigung der vom SEM angenommenen pakistanischen Staatsbürgerschaft vorbrachte. Überdies ist aus dem Kontext zu schliessen, dass er mit seiner Antwort im Wesentlichen auf die zweite Frage des Befragers "Was spricht gegen eine Rückkehr dorthin?" (vgl. act. A4/12 S. 8) Bezug nahm. Sodann ist dem ausgefüllten Personalienblatt des Beschwerdeführers unter der Rubrik "7. Staatsangehörigkeit" der handschriftliche Eintrag "Afghani" zu entnehmen, ohne dass er dabei eine weitere Staatsangehörigkeit vermerkte (vgl. act. A1/2). Anlässlich der Anhörung bestritt er sodann, die pakistanische Nationalität zu besitzen (vgl. act. A22/13 S. 8). Im Rahmen der bei der BzP gestellten Herkunftsfragen führte er aus, seine Eltern würden aus Afghanistan stammen und hätten drei Jahre vor seiner Geburt Afghanistan verlassen (vgl. act. A4/12 S. 7 f.). Zudem wies er darauf hin, dass seine Eltern in Pakistan leben würden, aber weder die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen würden noch pakistanische Papiere hätten (vgl. act. A4/12 S. 5). Zwar wurde in der folgenden Anhörung auf diesen Umstand Bezug genommen und der Beschwerdeführer gefragt, ob er nicht schon allein durch seine Geburt in Pakistan die pakistanische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können, was er mit Verweis auf die afghanische Staatsangehörigkeit seiner Eltern respektive die kurze Aufenthaltsdauer derselben in Pakistan verneinte. Nur diejenigen Personen, welche in Pakistan geboren würden und deren Eltern die pakistanische Staatsangehörigkeit hätten, würden die pakistanische Staatsbürgerschaft automatisch erhalten, die anderen nicht. Er und seine Eltern hätten in Pakistan über keinen Aufenthaltsstatus verfügt respektive sich illegal dort aufgehalten (vgl. act. A22/13 S. 9). In diesem Zusammenhang mag es vorliegend zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit kontrovers geäussert hat. Offensichtlich ist aber auch, dass er bereits im Rahmen der BzP auf die - un- bestritten gebliebene - afghanische Herkunft seiner Eltern hinwies und ausführte, diese seien weder pakistanische Staatsangehörige noch würden sie in Pakistan über Papiere verfügen (vgl. act. A4/12 S. 8 Ziffer 3.01). In Übereinstimmung dazu führte er auf dem Personalienblatt im Empfangszentrum ausschliesslich seine afghanische Staatsangehörigkeit ins Feld. Im Weiteren ist hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch seine Geburt in B._______/Pakistan die pakistanische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, folgendes festzuhalten: Laut Art. 4 des "Pakistan Citizenship Act" aus dem Jahre 1951 ist jeder, der nach diesem Gesetz in Pakistan geboren wurde, ein pakistanischer Bürger, ausser wenn der Vater als Staatsfeind gilt oder Immunität vor einem Prozess hat (vgl. The Pakistan Citizenship Act, 1951 [II OF 1951], www.refworld.org/pdfid/3ae6b4ffa.pdf, abgerufen am 09.01.2018). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise ersichtlich, dass die beiden in Art. 4 erwähnten Ausnahmen auf seinen Vater zutreffen würden. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Geburt in B._______ respektive auf pakistanischem Staatsgebiet die Staatsangehörigkeit von Pakistan besitzen dürfte. Jedoch scheint bezüglich der Kinder afghanischer Staatsbürger in Pakistan der gesetzliche Grundsatz, wonach jede in Pakistan geborene Person pakistanischer Bürger ist, nicht zu gelten. So wird offenbar dieses auf der Geburt beruhende Recht zum Erwerb der pakistanischen Staatsbürgerschaft afghanischen Flüchtlingen gegenüber seit jeher aufgrund politischer und sicherheitsrelevanter Gründe verweigert. Der pakistanische Innenminister gab im August 2016 an, dass den Kindern von afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan keine Identitätskarten ausgestellt würden und diese das Privileg der pakistanischen Staatsbürgerschaft nicht hätten, selbst dann nicht, wenn ihre Mütter pakistanische Bürger seien (vgl. Dawn, Afghan refugees' children can't get CNICs: Nisar, 11.08.2016, https://www.dawn.com/news/1276821, abgerufen am 09.01.2018; The Nation, No Leave to Remain, 12.08.2016, http://nation.com.pk/12-Aug-2016/no-leave-to-remain, abgerufen am 09.01.2018; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer D-5223/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.2). Der Beschwerdeführer selber hat denn auch - wie bereits erwähnt - auf Nachfrage in der Anhörung verneint, durch seine Geburt in Pakistan die pakistanische Staatsangehörigkeit erlangt zu haben (vgl. act. A22/13 S. 9). Dem Gesagten nach erachtet es das Gericht als nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Geburt auf pakistanischem Staatsgebiet auch die entsprechende Staatsangehörigkeit erhalten hat.
E. 5.3 Zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer sodann eine auf ihn ausgestellte Tazkira im Original ein. Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, so ist die Tazkira doch das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es ist grundsätzlich ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Die Tazkira ist zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat bezüglich der Tazkira angeführt, es falle auf, dass auf dieser ein anderer Geburtsort - als wie vom Beschwerdeführer genannt - aufgeführt sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich beim aufgeführten Geburtsort um denjenigen seines Vaters, was durchaus üblich sei, entbehrt nicht einer gewissen Plausibilität. So sind Tazkiras oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Grossvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen: Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt, zumal meistens der Vater des Antragstellers die Tazkira beantragt. Sodann sind Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres möglich und Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben (vgl. zum Ganzen: Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Alexandra Geiser, Bern, 12. März 2013, https://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan.html, abgerufen am 09.01.2018; Afghanistan: The issuance of tazkira certificates; whether individuals can obtain tazkiras while abroad, www.refworld.org/docid/4f1512ec2.html, abgerufen am 09.01.2018); Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, www.refworld.org/docid/4f1510822.html, abgerufen am 09.01.2018). Vorliegend bezeichnete das SEM die eingereichte Tazkira sodann auch nicht als Fälschung, sondern mass ihr in Ermangelung objektiver Sicherheitsmerkmale und des Fehlens eines Standardverfahrens zur Verifizierung der Identität des Beschwerdeführers keine ausreichende Beweiskraft zu. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgelegte Tazkira grundsätzlich ein Indiz für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte afghanische Staatsangehörigkeit darstellt. Dass der Beschwerdeführer allenfalls sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzen könnte, ist aber ausgeschlossen, da Afghanistan nicht zu den von Pakistan definierten Staaten gehört, bei welchen eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-5223/2017 E. 5.4).
E. 5.4 Bei einer Gesamtschau dieser die Herkunft des Beschwerdeführers betreffenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass einzelne kon- trovers gebliebene Aussagen betreffend die Staatsangehörigkeit einerseits zwar gegen die von ihm behauptete afghanische Staatsangehörigkeit sprechen und auch die Beschaffung der afghanischen Tazkira gewisse Zweifel daran nicht auszuräumen vermag. Andererseits vermögen sie aber ebenso wenig eine pakistanische Staatsangehörigkeit zu belegen. Ohne weitere Abklärungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich afghanischer oder pakistanischer Staatsangehöriger ist, sowie ob er allenfalls lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in Pakistan verfügt, was wiederum zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat führen müsste (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4705/2007 vom 24. Mai 2011 E. 9.4). Diese Abklärungen können nicht Sache des Gerichts sein. Der angefochtene Entscheid des SEM beruht daher auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung, nicht zuletzt auch aufgrund der eingereichten Tazkira, bei der es sich immerhin um ein amtliches Dokument handelt, dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht widerlegt wurde.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.2 In Gutheissung des in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rückweisungsbegehrens ist die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar der Rechtsbeiständin zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1'410.80 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'410.80.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4777/2016 Urteil vom 7. März 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), (angeblich Afghanistan), vertreten durch MLaw Livia Kunz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein in B._______ (Pakistan) geborener Hazara - hat sich eigenen Angaben zufolge bis zu Beginn des Jahres (...) immer in Pakistan aufgehalten und danach nach Afghanistan begeben, wo er (...) Monate geblieben und anschliessend nach B._______ zurückgekehrt ist. Einige Zeit später reiste er wiederum aus und gelangte über diverse Länder am 24. Februar 2014 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. März 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 23. März 2015 fand die Anhörung durch das SEM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Eltern, aus der Provinz D._______ stammende afghanische Staatsangehörige, seien (...) Jahre vor seiner Geburt nach Pakistan in die Ortschaft B._______ gezogen. Bis im Jahre (...) sei Pakistan ein geeigneter Aufenthaltsort gewesen. Danach habe die Vertreibung und Tötung von Angehörigen der Hazara begonnen. Da er Hazara sei und zudem der schiitischen Konfession angehöre, habe er um sein Leben fürchten müssen. Im Frühjahr (...) habe er sich ohne Erlaubnis seines Vaters nach Afghanistan begeben, wo er sich eine Tazkira habe ausstellen lassen. Den Namen seines Vaters habe er dort jedoch nicht erwähnt, da dieser mit den Taliban Probleme gehabt habe. Da er in Afghanistan nicht habe leben können, sei er nach (...) Monaten wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Infolge von Kontrollen durch die Taliban habe er seine Tazkira bei Verwandten zurücklassen müssen. Nach seiner Rückkehr sei er insgesamt drei Mal knapp dem Tod entkommen. So erstmals im Jahre (...), als er in einem Kleinbus zwischen E._______ und F._______ unterwegs gewesen sei. Plötzlich sei von vorne das Feuer auf den Bus eröffnet worden. Ihm und einem Kollegen sei es gelungen, aus dem Bus auszusteigen und hinter einer Mauer in Deckung zu gehen. Nach knapp zehn Minuten hätten die Schüsse aufgehört und sie hätten nur den Tod sämtlicher übriger Insassen des Kleinbusses feststellen können. Etwa (...) Monate später habe er mit Kollegen auf dem Gelände eines Friedhofs der Hazara Fussball gespielt. Von einem Fahrzeug in der Nähe seien auf einmal Schüsse auf die Friedhofsbesucher abgegeben worden, wobei (...) Personen umgekommen seien. Er selber habe sich bis zum Ende der Schiesserei zwischen zwei Steingräbern versteckt. Das dritte Mal sei am (...) respektive (...) in der Nähe des von ihm betriebenen (Nennung Geschäft) eine Bombe explodiert, welche etwa (...) Personen in den Tod gerissen habe. Die sich in diesem Zeitpunkt in seinem Laden aufhaltenden Kunden seien teilweise von Glassplittern verletzt worden. In der Folge habe er geholfen, Tote und Verletzte zu bergen. Danach habe er sich zu Verwandten begeben. In Pakistan würden Gruppen wie die Lashkar Jangvi oder die Daish für solche Anschläge verantwortlich zeichnen. Etwa eine Woche nach diesem Unfall hätten starke Kopfschmerzen zu einer Bewusstlosigkeit geführt. Als er wieder aufgewacht sei, habe er sich im Spital befunden. Einige Zeit später habe er in seinem Geschäft aufgeräumt, die intakten Dinge verkauft und den Rest entsorgt. Anschliessend habe er seine Heimat in Richtung G._______ verlassen. Im Übrigen seien viele seiner Freunde und auch Verwandte wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara getötet worden. Sodann sei er seit der erwähnten Explosion immer wieder plötzlich bewusstlos geworden, auch hier in der Schweiz. In der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er in der BzP gesagt habe, er besitze die pakistanische Staatsangehörigkeit. Seine Familie halte sich noch immer in B._______ in Pakistan auf, wo sein Vater ein (Nennung Geschäft) führe. Etwas Besonderes sei nicht vorgefallen, aber die Lage sei dort schwierig. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 - eröffnet am 13. Juli 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Pakistan an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es sei aufgrund der Aktenlage und den kontroversen Aussagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze. Weiter würden seine Schilderungen weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 4. August 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es seien die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen und ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, dazu innert angemessener Frist eine Stellungnahme einzureichen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 26. August 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2016 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. F. Am 26. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vor-instanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016. Die Ziffern 1, 2 und 3 (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3. Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erwog, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen - und nicht um einen afghanischen - Staatsangehörigen handelt. Dabei sind die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. 4. 4.1 Zur Frage der Staatsangehörigkeit führte das SEM im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe in der BzP behauptet, sowohl afghanischer als auch pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. In der Anhörung habe er demgegenüber bestritten, die pakistanische Nationalität zu besitzen und die entsprechende Frage in der BzP bejaht zu haben. Diese Angaben würden sich als kontrovers erweisen. Auf Vorhalt habe er diese Unstimmigkeit nicht überzeugend erklären können. Die Aktenlage deute darauf hin, dass er aufgrund eines Lerneffekts in der Anhörung seine Angabe in der BzP, (auch) die pakistanische Staatsangehörigkeit zu besitzen, widerrufen beziehungsweise bestritten habe. Zudem sei auffallend, dass er die fragliche Angabe gegen Schluss der BzP gemacht und nicht zurückgewiesen habe. Vielmehr habe er damals entgegnet, die Sicherheitssituation für Hazara habe sich ab dem Jahre (...) verschlechtert. Zwar habe er eine Tazkira, ein afghanisches Identitätsdokument, nachgereicht. Diesem Dokument könne jedoch keine ausreichende Beweiskraft beigemessen werden. Tazkiras würden zum einen keine objektiven Sicherheitsmerkmale aufweisen, womit sie nicht fälschungssicher seien. Zum anderen existiere kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität. Daher vermöge eine Tazkira für sich allein die Identität einer Person nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Gewissheit zu belegen. Zudem falle vorliegend noch auf, dass der im Dokument eingetragene Geburtsort nicht mit seinen Angaben übereinstimme. Aus diesen Erwägungen sei daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze. 4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, da in Pakistan viele illegale Flüchtlinge ohne jegliche Papiere leben würden, lasse die Tatsache, dass eine Person in diesem Land geboren sei, den Schluss auf einen legalen Aufenthaltsstatus nicht per se zu. Die Annahme der Vorinstanz basiere auf reinen Vermutungen, die nicht weiter erläutert würden. Dadurch habe sich das SEM von ihrer Abklärungspflicht unerlaubterweise befreit. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien seine Angaben zur Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft und zu seinem Aufenthaltsstatus in Pakistan glaubhaft. Das SEM habe sich in seinem Entscheid damit begnügt, zwei Punkte hervorzuheben, die angeblich seine unglaubhaften Aussagen zur Staatsangehörigkeit zeigen würden. Da es sich beim Protokoll der BzP - insbesondere bei den ersten Punkten (Personalien) - nicht um ein Wortprotokoll handle, sei nicht eruierbar, wie es zum Eintrag "2. Staatsangehörigkeit: Pakistan" auf Seite 3 des Protokolls gekommen sei. Aktenkundig sei, dass er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens gesagt habe, praktisch sein ganzes Leben in Pakistan verbracht zu haben, was je nach Wortwahl des Übersetzers oder seiner eigenen Formulierung zum erwähnten Eintrag geführt haben könne. Er habe aber im Rahmen derselben BzP ausgeführt, dass seine Eltern in Pakistan lebten, jedoch weder die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen würden noch pakistanische Papiere hätten. Diesen Punkt scheine die Vor-instanz übersehen zu haben und der Vorwurf, er habe aufgrund eines Lerneffekts in der Anhörung seine Angaben angepasst, gehe deshalb fehl. Der Vorhalt, er habe gegen Schluss der BzP die Bezeichnung als Staatsangehöriger von Pakistan nicht zurückgewiesen, erscheine unter den erwähnten Umständen spitzfindig und sei zurückzuweisen. Bezüglich der eingereichten Tazkira sei anzumerken, dass es sich bei dieser um ein amtliches Dokument mit Fotografie handle, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt worden sei. Die Tazkira stelle - es wurde auf BVGE 2013/30 verwiesen - bis zum Beweis des Gegenteils ein Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben dar. Zum Vorhalt, dass in dieser der falsche Geburtsort vermerkt sei, sei anzuführen, dass es sich dabei um den Geburtsort seines Vaters handle. Dies sei so üblich, da er nicht in Afghanistan geboren sei, in der Tazkira aber stets der afghanische Herkunftsort stehe. Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach er über die pakistanische Staatsangehörigkeit verfüge, unzutreffend sei. Die Vorinstanz müsse sich vorwerfen lassen, unsorgfältig gearbeitet und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan zu haben. Unbestritten sei, dass er als afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara in B._______ geboren sei und dort - abgesehen von seiner Reise nach Afghanistan - bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass er in Pakistan als illegaler afghanischer Flüchtling gelebt habe. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittllungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Ein Sachverhalt gilt dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28). 5.2 Für die Prüfung der Frage, ob es sich es sich beim Beschwerdeführer um einen pakistanischen oder um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, sind zunächst dessen Aussagen in der BzP und der Anhörung einer genauen Betrachtung zu unterziehen: Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer an, nicht nur die afghanische, sondern auch die pakistanische Staatsangehörigkeit zu besitzen (vgl. act. A4/12 S. 3). Am Schluss der BzP brachte er auf die Fragen "Sie sagen, Sie seien auch pakistanischer Staatsangehöriger. Was spricht gegen eine Rückkehr dorthin?" - vor, dass Pakistan ein geeigneter Aufenthaltsort vor (...) gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe die Vertreibung und Tötung von Hazara begonnen (vgl. act. A4/12 S. 8). Die Vorinstanz erblickt in dieser Aussage keinen Einwand gegen die Annahme der pakistanischen Staatsangehörigkeit. Diese Schlussfolgerung ist jedoch in dem Sinne zu relativieren, als der Beschwerdeführer mit dieser Aussage auch keine explizite Bestätigung der vom SEM angenommenen pakistanischen Staatsbürgerschaft vorbrachte. Überdies ist aus dem Kontext zu schliessen, dass er mit seiner Antwort im Wesentlichen auf die zweite Frage des Befragers "Was spricht gegen eine Rückkehr dorthin?" (vgl. act. A4/12 S. 8) Bezug nahm. Sodann ist dem ausgefüllten Personalienblatt des Beschwerdeführers unter der Rubrik "7. Staatsangehörigkeit" der handschriftliche Eintrag "Afghani" zu entnehmen, ohne dass er dabei eine weitere Staatsangehörigkeit vermerkte (vgl. act. A1/2). Anlässlich der Anhörung bestritt er sodann, die pakistanische Nationalität zu besitzen (vgl. act. A22/13 S. 8). Im Rahmen der bei der BzP gestellten Herkunftsfragen führte er aus, seine Eltern würden aus Afghanistan stammen und hätten drei Jahre vor seiner Geburt Afghanistan verlassen (vgl. act. A4/12 S. 7 f.). Zudem wies er darauf hin, dass seine Eltern in Pakistan leben würden, aber weder die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen würden noch pakistanische Papiere hätten (vgl. act. A4/12 S. 5). Zwar wurde in der folgenden Anhörung auf diesen Umstand Bezug genommen und der Beschwerdeführer gefragt, ob er nicht schon allein durch seine Geburt in Pakistan die pakistanische Staatsangehörigkeit hätte erlangen können, was er mit Verweis auf die afghanische Staatsangehörigkeit seiner Eltern respektive die kurze Aufenthaltsdauer derselben in Pakistan verneinte. Nur diejenigen Personen, welche in Pakistan geboren würden und deren Eltern die pakistanische Staatsangehörigkeit hätten, würden die pakistanische Staatsbürgerschaft automatisch erhalten, die anderen nicht. Er und seine Eltern hätten in Pakistan über keinen Aufenthaltsstatus verfügt respektive sich illegal dort aufgehalten (vgl. act. A22/13 S. 9). In diesem Zusammenhang mag es vorliegend zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit kontrovers geäussert hat. Offensichtlich ist aber auch, dass er bereits im Rahmen der BzP auf die - un- bestritten gebliebene - afghanische Herkunft seiner Eltern hinwies und ausführte, diese seien weder pakistanische Staatsangehörige noch würden sie in Pakistan über Papiere verfügen (vgl. act. A4/12 S. 8 Ziffer 3.01). In Übereinstimmung dazu führte er auf dem Personalienblatt im Empfangszentrum ausschliesslich seine afghanische Staatsangehörigkeit ins Feld. Im Weiteren ist hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch seine Geburt in B._______/Pakistan die pakistanische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, folgendes festzuhalten: Laut Art. 4 des "Pakistan Citizenship Act" aus dem Jahre 1951 ist jeder, der nach diesem Gesetz in Pakistan geboren wurde, ein pakistanischer Bürger, ausser wenn der Vater als Staatsfeind gilt oder Immunität vor einem Prozess hat (vgl. The Pakistan Citizenship Act, 1951 [II OF 1951], www.refworld.org/pdfid/3ae6b4ffa.pdf, abgerufen am 09.01.2018). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers sind keine Hinweise ersichtlich, dass die beiden in Art. 4 erwähnten Ausnahmen auf seinen Vater zutreffen würden. Daraus könnte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Geburt in B._______ respektive auf pakistanischem Staatsgebiet die Staatsangehörigkeit von Pakistan besitzen dürfte. Jedoch scheint bezüglich der Kinder afghanischer Staatsbürger in Pakistan der gesetzliche Grundsatz, wonach jede in Pakistan geborene Person pakistanischer Bürger ist, nicht zu gelten. So wird offenbar dieses auf der Geburt beruhende Recht zum Erwerb der pakistanischen Staatsbürgerschaft afghanischen Flüchtlingen gegenüber seit jeher aufgrund politischer und sicherheitsrelevanter Gründe verweigert. Der pakistanische Innenminister gab im August 2016 an, dass den Kindern von afghanischen Staatsangehörigen in Pakistan keine Identitätskarten ausgestellt würden und diese das Privileg der pakistanischen Staatsbürgerschaft nicht hätten, selbst dann nicht, wenn ihre Mütter pakistanische Bürger seien (vgl. Dawn, Afghan refugees' children can't get CNICs: Nisar, 11.08.2016, https://www.dawn.com/news/1276821, abgerufen am 09.01.2018; The Nation, No Leave to Remain, 12.08.2016, http://nation.com.pk/12-Aug-2016/no-leave-to-remain, abgerufen am 09.01.2018; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer D-5223/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.2). Der Beschwerdeführer selber hat denn auch - wie bereits erwähnt - auf Nachfrage in der Anhörung verneint, durch seine Geburt in Pakistan die pakistanische Staatsangehörigkeit erlangt zu haben (vgl. act. A22/13 S. 9). Dem Gesagten nach erachtet es das Gericht als nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Geburt auf pakistanischem Staatsgebiet auch die entsprechende Staatsangehörigkeit erhalten hat. 5.3 Zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer sodann eine auf ihn ausgestellte Tazkira im Original ein. Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, so ist die Tazkira doch das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es ist grundsätzlich ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Die Tazkira ist zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat bezüglich der Tazkira angeführt, es falle auf, dass auf dieser ein anderer Geburtsort - als wie vom Beschwerdeführer genannt - aufgeführt sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich beim aufgeführten Geburtsort um denjenigen seines Vaters, was durchaus üblich sei, entbehrt nicht einer gewissen Plausibilität. So sind Tazkiras oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Grossvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen: Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt, zumal meistens der Vater des Antragstellers die Tazkira beantragt. Sodann sind Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres möglich und Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben (vgl. zum Ganzen: Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Alexandra Geiser, Bern, 12. März 2013, https://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan.html, abgerufen am 09.01.2018; Afghanistan: The issuance of tazkira certificates; whether individuals can obtain tazkiras while abroad, www.refworld.org/docid/4f1512ec2.html, abgerufen am 09.01.2018); Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, www.refworld.org/docid/4f1510822.html, abgerufen am 09.01.2018). Vorliegend bezeichnete das SEM die eingereichte Tazkira sodann auch nicht als Fälschung, sondern mass ihr in Ermangelung objektiver Sicherheitsmerkmale und des Fehlens eines Standardverfahrens zur Verifizierung der Identität des Beschwerdeführers keine ausreichende Beweiskraft zu. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgelegte Tazkira grundsätzlich ein Indiz für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte afghanische Staatsangehörigkeit darstellt. Dass der Beschwerdeführer allenfalls sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzen könnte, ist aber ausgeschlossen, da Afghanistan nicht zu den von Pakistan definierten Staaten gehört, bei welchen eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-5223/2017 E. 5.4). 5.4 Bei einer Gesamtschau dieser die Herkunft des Beschwerdeführers betreffenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass einzelne kon- trovers gebliebene Aussagen betreffend die Staatsangehörigkeit einerseits zwar gegen die von ihm behauptete afghanische Staatsangehörigkeit sprechen und auch die Beschaffung der afghanischen Tazkira gewisse Zweifel daran nicht auszuräumen vermag. Andererseits vermögen sie aber ebenso wenig eine pakistanische Staatsangehörigkeit zu belegen. Ohne weitere Abklärungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich afghanischer oder pakistanischer Staatsangehöriger ist, sowie ob er allenfalls lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung in Pakistan verfügt, was wiederum zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat führen müsste (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4705/2007 vom 24. Mai 2011 E. 9.4). Diese Abklärungen können nicht Sache des Gerichts sein. Der angefochtene Entscheid des SEM beruht daher auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung, nicht zuletzt auch aufgrund der eingereichten Tazkira, bei der es sich immerhin um ein amtliches Dokument handelt, dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht widerlegt wurde. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 In Gutheissung des in der Rechtsmitteleingabe gestellten Rückweisungsbegehrens ist die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Aufwands in der von der Rechtsvertreterin eingereichten Kostennote und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar der Rechtsbeiständin zulasten der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 1'410.80 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'410.80.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: