Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist seinen Aussagen zufolge ein aus der Provinz Ghazni (Afghanistan) stammender Hazara. An der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 führte er aus, er habe seinen Heimatstaat mit seiner Familie noch im Kindsalter verlassen und seither illegal in Pakistan (Quetta) gelebt. Sein Vater sei ungefähr im Jahr 2012 getötet worden; seine übrigen Familienmitglieder würden aber weiterhin in Pakistan leben. Er habe Quetta im Oktober 2015 in Richtung Iran verlassen und sei von dort via die Türkei, Griechenland sowie die sogenannte Balkanroute am 24. November 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In Afghanistan würden ein Onkel väterlicherseits und möglicherweise auch noch zwei oder drei Onkel mütterlicherseits leben. B. Ein vom SEM zuvor eröffnetes Dublin-Verfahren wurde am 3. März 2016 beendet; dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Anlässlich der Anhörung vom 22. März 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nie die Schule besuchen können, sondern habe, wie sein Vater, vorwiegend auf Baustellen gearbeitet. Mit Hilfe eines Nachbars habe er zu Hause Schreiben gelernt, und er habe auch eine Englisch-Schule besucht. Er habe seine Eltern weder zu ihrem Heimatstaat befragt, noch hätten diese davon erzählt. Auch aus welchen Gründen sie Afghanistan verlassen hätten, sei ihm nicht bekannt. Er habe auch in Pakistan über keine Identitätspapiere verfügt. Sie hätten dort ein schwieriges Leben gehabt, das nach der Tötung des Vaters noch schwieriger geworden sei. Insbesondere für Hazara und Schiiten sei es besonders gefährlich gewesen. Ihm persönlich sei zwar nie etwas zugestossen, aber es seien viele Anschläge verübt worden. Eines Tages habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil das Leben in Pakistan sehr schwierig und gefährlich gewesen sei, sodass man dort nicht mehr habe leben können; einen speziellen anderen Anlass habe es für den Ausreiseentscheid nicht gegeben. Er habe über einen Nachbarn einen Schlepper beauftragt, um ihn in den Iran zu bringen. Er wisse nicht über welche Route sie gereist seien. D. Mit Verfügung vom 6. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es die Wegweisung nach Afghanistan ausschloss. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. In seiner Beschwerde stellte er die Einreichung seiner Tazkira in Aussicht, die sein Cousin in Afghanistan für ihn beantragt habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 verschob der Instruktionsrichter den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, das angekündigte Beweismittel sowie allfällige weitere Beweismittel im Original samt zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 die in Aussicht gestellte Original-Tazkira samt englischer Übersetzung und Zustellumschlag ins Recht legen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit werde beantragt, die Übersetzung des Beweismittels in eine Amtssprache durch die Behörde zu finanzieren. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Andreas Zöbeli als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud er das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. I. In der Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seiner Einschätzung rechtfertigen könne. J. Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2019 die Vernehmlassung des SEM zukommen und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht und die Fragen zu seiner angeblichen afghanischen Herkunft unplausibel und ohne Substanz beantwortet. Es erscheine als lebensfremd, dass ihm seine Eltern nichts über seine Heimat erzählt hätten und er sich auch nie dafür interessiert habe. Er habe weiter auch keine Angaben machen können zu Verwandten in Afghanistan, und er habe seine afghanische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen vermocht. Seine Ausführungen zur Möglichkeit der Beschaffung eines afghanischen Identitätsdokuments seien ebenfalls nicht glaubhaft, namentlich, dass er die Bezeichnung für den afghanischen Identitätsausweis nicht habe nennen können, obschon er unter afghanischen Migranten aufgewachsen sei. Ein wesentlicher Widerspruch bestehe zudem darin, dass er zunächst ausgesagt habe, nie die Schule besucht zu haben, er aber - angesprochen auf das sowohl in englischer als auch persischer Schrift ausgefüllte Personalienblatt - zu Protokoll gegeben habe, er habe eine Englisch-Schule besucht und mit Hilfe eines Nachbars schreiben gelernt. Auch diesbezüglich habe er keine weitergehenden Angaben machen können. Insgesamt könne die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden; daran vermöge auch die Tatsache, dass er den Hazara-Dialekt beherrsche, nichts zu ändern, zumal viele ethnische Hazara in der Region der pakistanischen Stadt Quetta leben würden. Nachdem sämtliche Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Herkunft sowie die Darstellungen betreffend allfällige pakistanische Dokumente nicht geglaubt werden könnten, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfüge oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde abgewiesen, weil sich aus seinen Aussagen keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung ergebe und auch die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung ethnischer Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit in Pakistan zu verneinen sei. Zwar komme es regelmässig zu religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen auf Hazara und der pakistanische Staat sei nicht in der Lage die Hazara vor solchen Übergriffen zu schützen; das Geltendmachen solcher genereller Umstände reiche aber nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr würden auch hierbei die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht nach Art. 3 AsylG zur Anwendung kommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2014/32 festgestellt, dass die Zahl der Übergriffe auf Hazara im Vergleich zur Anzahl in Pakistan lebender Hazara nicht als genügend dicht erscheine, um von einer Kollektivverfolgung durch Dritte auszugehen. Im Übrigen seien die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Quetta sowie der gewaltsame Tod seines Vaters als nicht asylrelevant zu bewerten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Hazara sei zwar ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan, es müssten aber zusätzlich persönliche Gefährdungsindizien hinzukommen, um tatsächlich von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ein solches Gefährdungsindiz sei vorliegend nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte sowie mehrjährige Berufserfahrung an seinem Herkunftsort. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich folglich als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer die Einreichung seiner Tazkira in Aussicht, die sein Cousin in Afghanistan für ihn beantragt habe; diese befinde sich aktuell auf dem Postweg in die Schweiz. Der Cousin habe wegen wirtschaftlicher Sanktionen aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren müssen. Für das Beantragen der Tazkira habe er von drei engen Verwandten väterlicherseits die Tazkira vorlegen müssen. Das auf der Tazkira befindliche Foto sei in der Schweiz aufgenommen und dem Cousin zugesandt worden. Mit diesem Beweismittel sei seine afghanische Herkunft und Staatsangehörigkeit belegt. Bezüglich der als unglaubhaft erachteten Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen durchaus konsistent ausgefallen seien und ihm das Nichtwissen nicht anzulasten sei, weil er damals noch ein kleines Kind gewesen sei. Er habe nur das Leben in Pakistan gekannt, weshalb ihn seine afghanische Herkunft nicht interessiert habe. Aufgrund seines zurückhaltenden Wesens habe er an der Anhörung seine Vorbringen ausserdem zu wenig zu konkretisieren vermocht. Eine von ihm erwähnte Bombenexplosion habe nämlich in der (...) stattgefunden, in welcher er gearbeitet habe, und sein Vorgesetzter sei dabei getötet worden. Ziel dieses Anschlags seien klar die dort arbeitenden Hazara gewesen, weshalb auch sein Leben konkret bedroht gewesen sei. Sodann sei das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs nach Pakistan unhaltbar. Es sei nicht logisch, wenn einerseits als zumutbar erklärt werde, dass er sich für allenfalls benötigte Reisepapiere an die zuständige Vertretung seines Heimatlandes wenden könne, und andererseits auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Verheimlichung der wahren Identität oder Nationalität verwiesen werde. Inzwischen habe er mit seiner Tazkira auch seine afghanische Staatsangehörigkeit zu belegen vermocht; er würde somit ohnehin von keiner pakistanischen Auslandsvertretung jemals ein Ausweispapier erhalten.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die eingereichte Tazkira aus, dass diese zwar keine Merkmale einer Fälschung oder betrügerischen Manipulation aufweise, deren Echtheit jedoch nicht abschliessend bestätigt werden könne; namentlich seien solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich zu machen. Insofern komme der Tazkira ein lediglich reduzierter Beweiswert zu. Die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Bombenexplosion in der (...), in welcher er gearbeitet habe, sei als unglaubhaft zu taxieren. An der Anhörung habe er nämlich auf die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen jenes Anschlags oder zu dessen Opfern machen können. Zudem habe er an keiner Stelle einen Zusammenhang hergestellt zwischen der Bombenexplosion und seiner Tätigkeit in der (...).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer weder betreffend Afghanistan, noch Pakistan gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft darzulegen.
E. 5.2 Seinen angeblichen Heimatstaat Afghanistan will der Beschwerdeführer bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie verlassen haben; er wisse aber nicht aus welchen Gründen die Familie habe fliehen müssen. Es habe damals Krieg geherrscht (vgl. SEM-Akten, A18 ad F120 und F108). Für die Annahme, die Ausreise aus Afghanistan sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt, ergeben sich somit keine Hinweise. Es ist bei dieser Aktenlage auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu werden.
E. 5.3.1 Was Pakistan anbelangt, so wäre dieses Land gemäss Darstellung des Beschwerdeführes nicht ein (zweiter) Heimat-, sondern ein Drittstaat. Allenfalls in Pakistan erlittene (oder für den Fall einer Rückkehr dorthin befürchtete) Nachteile könnten damit von vornherein flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein.
E. 5.3.2 Im Übrigen führte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus Pakistan an der Anhörung zu den Asylgründen aus, sein Leben in Quetta sei als Hazara und Schiite insbesondere nach der Tötung seines Vaters sehr schwierig gewesen. Man habe dort in ständiger Angst gelebt, von unbekannten Personen getötet zu werden (vgl. A18 ad F99 ff.). Es sei regelmässig zu Anschlägen gekommen, bei welchen Hazara und Schiiten getötet worden seien; ihm persönlich sei aber nichts passiert. Einmal sei in der Nähe seines Hauses eine Bombe explodiert. Einen besonderen Vorfall, der zu seiner Ausreise geführt habe, habe es aber nicht gegeben (vgl. a.a.O., ad F109 ff. und F140). Der Beschwerdeführer machte demnach im erstinstanzlichen Verfahren auch keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend und gab explizit an, es habe keinen besonderen Auslöser für seine Ausreise aus Pakistan gegeben. Das Leben dort sei einfach schwierig gewesen und viele Leute seien getötet worden (vgl. a.a.O., ad F139 f. und F189).
E. 5.3.3 Erst in der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein stiller und zurückhaltender Mensch, weshalb es ihm an der Anhörung nicht gelungen sei klarzustellen, dass die erwähnte Bombenexplosion in der (...) stattgefunden habe, in welcher er gearbeitet habe, und dabei sein Chef getötet worden sei. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wonach die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung keine Hinweise auf einen gezielt gegen ihn gerichteten Anschlag enthalten würden (vgl. Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 S. 2). Der Beschwerdeführer führte stattdessen aus, es sei in der Nähe von seinem Haus eine Bombe explodiert, wobei er nicht wisse, wer dafür verantwortlich gewesen sei und weshalb der Anschlag gerade an diesem Ort verübt worden sei (vgl. A18 ad F109 ff.). Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fragen zu seiner Arbeit in der (...) respektive zu seinem Arbeitgeber dessen Tötung durch einen Bombenanschlag erwähnt hätte (vgl. a.a.O., ad F29 ff., F33: "Wem gehörte diese (...)?" A: "Irgendjemandem."). Der besagte Einwand in der Beschwerdeschrift überzeugt somit nicht; vielmehr scheint es, als habe der Beschwerdeführer damit eine gezielte Verfolgungssituation konstruieren wollen.
E. 5.4 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft zu machen, er sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob gerechtfertigt war, dass das SEM die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft qualifizierte und vermutungsweise davon ausging, der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder besitze gar eine andere Staatsangehörigkeit.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung aus, dass weder die allgemein herrschende Situation in Pakistan noch andere Gründe, namentlich auch nicht seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara, gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden. Er verfüge mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie deren Familie und weiteren Tanten und Onkel väterlicherseits über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsort. Zudem könne er lesen und schreiben und habe mehrere Jahre in einer (...) sowie auf dem Bau gearbeitet. Es sei damit nicht ersichtlich, dass er bei seiner Rückkehr dorthin in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung sei des Weiteren auch technisch möglich und praktisch durchführbar, zumal es ihm zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes um benötigte Reisepapiere zu kümmern. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte gemäss ständiger Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche.
E. 8.2.2 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, eine Dokumentenanalyse des SEM habe bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira keine Merkmale einer Fälschung oder betrügerischer Manipulationen ergeben. Die Echtheit der Urkunde könne jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, zumal in Afghanistan auch durch die offiziellen Behörden ausgestellte, den Inhabern jedoch nicht zustehende Identitätsdokumente käuflich erworben werden könnten. Solche Dokumente hätten deshalb grundsätzlich einen "reduzierten Beweiswert".
E. 8.3 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
E. 8.4.1 Nach Kenntnis des Gerichts hielten sich Anfang des Jahres 2020 ungefähr 1.3 Millionen registrierte und 1.1 Millionen nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan auf (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Operational Portal Refugee Situation-Statistics Afghan refugees in Pakistan, vom 18 March 2020, https://data2.unhcr.org/en/country/pak; Tolonews, Pakistan to Host Conference on Afghan Refugees, vom 10. Februar 2020, https://tolonews.com/afghanistan/pakistan-host-conference-afghan-refugees, alle abgerufen am 8. September 2020). Afghanischen Staatsangehörigen die bis zum Jahr 2005 in Pakistan von den Behörden registriert worden sind, wurde eine Proof of Registration-Karte (PoR-Karte) ausgestellt. Die Inhaber dieser Karten stehen unter dem UNHCR-Mandat und haben in Pakistan Bewegungsfreiheit beziehungsweise einen vorübergehend legalen Aufenthaltsstatus. Ende Juni 2019 wurde beschlossen, dass alle PoR-Karten mit einem Ablaufdatum von Ende 2015 bis Ende Juni 2020 verlängert werden (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Herkunftsländerinformationen [COI], Pakistan Länderüberblick, August 2015, Art. 3.3.4, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/ BZ0415498DEN1.pdf; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Pakistan, vom 20. Februar 2019, https: //www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Pakistan: Afghan Refugees Registration Update, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/740 20.pdf, alle abgerufen am 8. September 2020).
E. 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in einem Urteil vom 7. Dezember 2017 ausführlich mit der Situation der sich in Pakistan aufhaltenden Afghaninnen und Afghanen befasst (vgl. zum Ganzen den Entscheid BVGer E-5223/2017 mit ausführlichen Hinweisen auf die länderspezifischen Quellen). Demnach ist die Erlangung der pakistanischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zwar theoretisch möglich; der (legale) Zugang ist jedoch sehr begrenzt und steht faktisch vor allem Familien aus den oberen mittleren Einkommensgruppen offen, welche die Gunst politischer Akteure in Pakistan geniessen. Bezüglich der Kinder afghanischer Staatsbürger in Pakistan scheint der gesetzliche Grundsatz, wonach jede in Pakistan geborene Person pakistanischer Bürger ist, nicht zu gelten. Sodann ist es nach pakistanischem Recht nicht erlaubt, sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft gleichzeitig zu besitzen (vgl. a.a.O. E. 5.2)
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer gab sowohl auf dem Personalienblatt beim Eintritt ins Empfangs- und Verfahrenszentrum als auch an der BzP an, er sei afghanischer Staatsangehöriger (vgl. SEM-Akten, A1 und A6, S. 3). An den Befragungen führte er diesbezüglich aus, er habe seinen Heimatstaat bereits im Kleinkindalter verlassen, weshalb er nichts über dieses Land wisse (vgl. a.a.O., S. 3; A18 ad F11, F21, F24 f., F38, F76 ff., F120 ff.). Entgegen der Ansicht des SEM ist es angesichts des Alters im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer keine einlässlicheren Angaben zu seinem Herkunftsland machen konnte. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Tazkira im Original ein, welche sein Cousin für ihn in Afghanistan habe erhältlich machen können. Eine relevante Verletzung seiner Mitwirkungspflichten kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden.
E. 8.4.4 Das SEM verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Tazkira als meist verbreitetes Identitätspapier Afghanistans ein amtliches Dokument mit Fotografie ist, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Damit ist diese ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sein könnte (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Angesichts der vorangehenden Ausführungen kann sodann wohl ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzt.
E. 8.5 Die Haltung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren macht deutlich, dass sie der afghanischen Tazkira des Beschwerdeführers nicht nur "reduzierten Beweiswert" zuerkennt, sondern der Urkunde im Ergebnis zu Unrecht jede Beweiskraft abspricht (und sich damit faktisch weigert, dieses Beweismittel abzunehmen). Bei der heutigen Aktenlage kann sich das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen auch den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht anschliessen, wonach es genauso gut möglich sei, dass der Beschwerdeführer die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. Verfügung des SEM vom 6. November 2018 S. 4 f.).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich nicht ohne weitere Abklärungen beurteilen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich afghanischer Staatsangehöriger ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht erstellt. Das Verfahren ist im Wegweisungsvollzugspunkt zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen.
E. 9 Die Beschwerde ist somit im Asylpunkt und bezüglich der Frage der Wegweisung an sich abzuweisen. Im Wegweisungsvollzugspunkt ist das Rechtsmittel gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt worden ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine finanzielle Lage seither relevant verändert hätte. Folglich sind für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist sodann im Umfang des Unterliegens - vorliegend praxisgemäss zur Hälfte - zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit sein Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansätze ist das Honorar demnach auf Fr. 500.- (inklusive der hälftigen Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und Rechtsanwalt Andreas Zöbeli durch die Gerichtskasse zu vergüten.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer ist sodann im (hälftigen) Umfang seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und einem reglementskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), auf insgesamt Fr. 650.- (inklusive der hälftigen Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.- ausgerichtet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6956/2018 Urteil vom 2. Oktober 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Andreas Zöbeli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist seinen Aussagen zufolge ein aus der Provinz Ghazni (Afghanistan) stammender Hazara. An der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 führte er aus, er habe seinen Heimatstaat mit seiner Familie noch im Kindsalter verlassen und seither illegal in Pakistan (Quetta) gelebt. Sein Vater sei ungefähr im Jahr 2012 getötet worden; seine übrigen Familienmitglieder würden aber weiterhin in Pakistan leben. Er habe Quetta im Oktober 2015 in Richtung Iran verlassen und sei von dort via die Türkei, Griechenland sowie die sogenannte Balkanroute am 24. November 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In Afghanistan würden ein Onkel väterlicherseits und möglicherweise auch noch zwei oder drei Onkel mütterlicherseits leben. B. Ein vom SEM zuvor eröffnetes Dublin-Verfahren wurde am 3. März 2016 beendet; dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Anlässlich der Anhörung vom 22. März 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe nie die Schule besuchen können, sondern habe, wie sein Vater, vorwiegend auf Baustellen gearbeitet. Mit Hilfe eines Nachbars habe er zu Hause Schreiben gelernt, und er habe auch eine Englisch-Schule besucht. Er habe seine Eltern weder zu ihrem Heimatstaat befragt, noch hätten diese davon erzählt. Auch aus welchen Gründen sie Afghanistan verlassen hätten, sei ihm nicht bekannt. Er habe auch in Pakistan über keine Identitätspapiere verfügt. Sie hätten dort ein schwieriges Leben gehabt, das nach der Tötung des Vaters noch schwieriger geworden sei. Insbesondere für Hazara und Schiiten sei es besonders gefährlich gewesen. Ihm persönlich sei zwar nie etwas zugestossen, aber es seien viele Anschläge verübt worden. Eines Tages habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil das Leben in Pakistan sehr schwierig und gefährlich gewesen sei, sodass man dort nicht mehr habe leben können; einen speziellen anderen Anlass habe es für den Ausreiseentscheid nicht gegeben. Er habe über einen Nachbarn einen Schlepper beauftragt, um ihn in den Iran zu bringen. Er wisse nicht über welche Route sie gereist seien. D. Mit Verfügung vom 6. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es die Wegweisung nach Afghanistan ausschloss. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. In seiner Beschwerde stellte er die Einreichung seiner Tazkira in Aussicht, die sein Cousin in Afghanistan für ihn beantragt habe. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 verschob der Instruktionsrichter den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, das angekündigte Beweismittel sowie allfällige weitere Beweismittel im Original samt zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 die in Aussicht gestellte Original-Tazkira samt englischer Übersetzung und Zustellumschlag ins Recht legen. Aufgrund seiner Mittellosigkeit werde beantragt, die Übersetzung des Beweismittels in eine Amtssprache durch die Behörde zu finanzieren. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Andreas Zöbeli als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud er das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. I. In der Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seiner Einschätzung rechtfertigen könne. J. Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Januar 2019 die Vernehmlassung des SEM zukommen und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht und die Fragen zu seiner angeblichen afghanischen Herkunft unplausibel und ohne Substanz beantwortet. Es erscheine als lebensfremd, dass ihm seine Eltern nichts über seine Heimat erzählt hätten und er sich auch nie dafür interessiert habe. Er habe weiter auch keine Angaben machen können zu Verwandten in Afghanistan, und er habe seine afghanische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen vermocht. Seine Ausführungen zur Möglichkeit der Beschaffung eines afghanischen Identitätsdokuments seien ebenfalls nicht glaubhaft, namentlich, dass er die Bezeichnung für den afghanischen Identitätsausweis nicht habe nennen können, obschon er unter afghanischen Migranten aufgewachsen sei. Ein wesentlicher Widerspruch bestehe zudem darin, dass er zunächst ausgesagt habe, nie die Schule besucht zu haben, er aber - angesprochen auf das sowohl in englischer als auch persischer Schrift ausgefüllte Personalienblatt - zu Protokoll gegeben habe, er habe eine Englisch-Schule besucht und mit Hilfe eines Nachbars schreiben gelernt. Auch diesbezüglich habe er keine weitergehenden Angaben machen können. Insgesamt könne die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden; daran vermöge auch die Tatsache, dass er den Hazara-Dialekt beherrsche, nichts zu ändern, zumal viele ethnische Hazara in der Region der pakistanischen Stadt Quetta leben würden. Nachdem sämtliche Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Herkunft sowie die Darstellungen betreffend allfällige pakistanische Dokumente nicht geglaubt werden könnten, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat verfüge oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde abgewiesen, weil sich aus seinen Aussagen keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung ergebe und auch die Frage einer allfälligen Kollektivverfolgung ethnischer Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit in Pakistan zu verneinen sei. Zwar komme es regelmässig zu religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen auf Hazara und der pakistanische Staat sei nicht in der Lage die Hazara vor solchen Übergriffen zu schützen; das Geltendmachen solcher genereller Umstände reiche aber nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr würden auch hierbei die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht nach Art. 3 AsylG zur Anwendung kommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2014/32 festgestellt, dass die Zahl der Übergriffe auf Hazara im Vergleich zur Anzahl in Pakistan lebender Hazara nicht als genügend dicht erscheine, um von einer Kollektivverfolgung durch Dritte auszugehen. Im Übrigen seien die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Quetta sowie der gewaltsame Tod seines Vaters als nicht asylrelevant zu bewerten. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Hazara sei zwar ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan, es müssten aber zusätzlich persönliche Gefährdungsindizien hinzukommen, um tatsächlich von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ein solches Gefährdungsindiz sei vorliegend nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte sowie mehrjährige Berufserfahrung an seinem Herkunftsort. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich folglich als zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdeführer die Einreichung seiner Tazkira in Aussicht, die sein Cousin in Afghanistan für ihn beantragt habe; diese befinde sich aktuell auf dem Postweg in die Schweiz. Der Cousin habe wegen wirtschaftlicher Sanktionen aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren müssen. Für das Beantragen der Tazkira habe er von drei engen Verwandten väterlicherseits die Tazkira vorlegen müssen. Das auf der Tazkira befindliche Foto sei in der Schweiz aufgenommen und dem Cousin zugesandt worden. Mit diesem Beweismittel sei seine afghanische Herkunft und Staatsangehörigkeit belegt. Bezüglich der als unglaubhaft erachteten Vorbringen sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen durchaus konsistent ausgefallen seien und ihm das Nichtwissen nicht anzulasten sei, weil er damals noch ein kleines Kind gewesen sei. Er habe nur das Leben in Pakistan gekannt, weshalb ihn seine afghanische Herkunft nicht interessiert habe. Aufgrund seines zurückhaltenden Wesens habe er an der Anhörung seine Vorbringen ausserdem zu wenig zu konkretisieren vermocht. Eine von ihm erwähnte Bombenexplosion habe nämlich in der (...) stattgefunden, in welcher er gearbeitet habe, und sein Vorgesetzter sei dabei getötet worden. Ziel dieses Anschlags seien klar die dort arbeitenden Hazara gewesen, weshalb auch sein Leben konkret bedroht gewesen sei. Sodann sei das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs nach Pakistan unhaltbar. Es sei nicht logisch, wenn einerseits als zumutbar erklärt werde, dass er sich für allenfalls benötigte Reisepapiere an die zuständige Vertretung seines Heimatlandes wenden könne, und andererseits auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Verheimlichung der wahren Identität oder Nationalität verwiesen werde. Inzwischen habe er mit seiner Tazkira auch seine afghanische Staatsangehörigkeit zu belegen vermocht; er würde somit ohnehin von keiner pakistanischen Auslandsvertretung jemals ein Ausweispapier erhalten. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die eingereichte Tazkira aus, dass diese zwar keine Merkmale einer Fälschung oder betrügerischen Manipulation aufweise, deren Echtheit jedoch nicht abschliessend bestätigt werden könne; namentlich seien solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich zu machen. Insofern komme der Tazkira ein lediglich reduzierter Beweiswert zu. Die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Bombenexplosion in der (...), in welcher er gearbeitet habe, sei als unglaubhaft zu taxieren. An der Anhörung habe er nämlich auf die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen keine näheren Angaben zu den Hintergründen jenes Anschlags oder zu dessen Opfern machen können. Zudem habe er an keiner Stelle einen Zusammenhang hergestellt zwischen der Bombenexplosion und seiner Tätigkeit in der (...). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer weder betreffend Afghanistan, noch Pakistan gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. 5.2 Seinen angeblichen Heimatstaat Afghanistan will der Beschwerdeführer bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie verlassen haben; er wisse aber nicht aus welchen Gründen die Familie habe fliehen müssen. Es habe damals Krieg geherrscht (vgl. SEM-Akten, A18 ad F120 und F108). Für die Annahme, die Ausreise aus Afghanistan sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgt, ergeben sich somit keine Hinweise. Es ist bei dieser Aktenlage auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan berechtigterweise befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu werden. 5.3 5.3.1 Was Pakistan anbelangt, so wäre dieses Land gemäss Darstellung des Beschwerdeführes nicht ein (zweiter) Heimat-, sondern ein Drittstaat. Allenfalls in Pakistan erlittene (oder für den Fall einer Rückkehr dorthin befürchtete) Nachteile könnten damit von vornherein flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein. 5.3.2 Im Übrigen führte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus Pakistan an der Anhörung zu den Asylgründen aus, sein Leben in Quetta sei als Hazara und Schiite insbesondere nach der Tötung seines Vaters sehr schwierig gewesen. Man habe dort in ständiger Angst gelebt, von unbekannten Personen getötet zu werden (vgl. A18 ad F99 ff.). Es sei regelmässig zu Anschlägen gekommen, bei welchen Hazara und Schiiten getötet worden seien; ihm persönlich sei aber nichts passiert. Einmal sei in der Nähe seines Hauses eine Bombe explodiert. Einen besonderen Vorfall, der zu seiner Ausreise geführt habe, habe es aber nicht gegeben (vgl. a.a.O., ad F109 ff. und F140). Der Beschwerdeführer machte demnach im erstinstanzlichen Verfahren auch keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend und gab explizit an, es habe keinen besonderen Auslöser für seine Ausreise aus Pakistan gegeben. Das Leben dort sei einfach schwierig gewesen und viele Leute seien getötet worden (vgl. a.a.O., ad F139 f. und F189). 5.3.3 Erst in der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein stiller und zurückhaltender Mensch, weshalb es ihm an der Anhörung nicht gelungen sei klarzustellen, dass die erwähnte Bombenexplosion in der (...) stattgefunden habe, in welcher er gearbeitet habe, und dabei sein Chef getötet worden sei. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wonach die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung keine Hinweise auf einen gezielt gegen ihn gerichteten Anschlag enthalten würden (vgl. Vernehmlassung vom 23. Januar 2019 S. 2). Der Beschwerdeführer führte stattdessen aus, es sei in der Nähe von seinem Haus eine Bombe explodiert, wobei er nicht wisse, wer dafür verantwortlich gewesen sei und weshalb der Anschlag gerade an diesem Ort verübt worden sei (vgl. A18 ad F109 ff.). Es wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fragen zu seiner Arbeit in der (...) respektive zu seinem Arbeitgeber dessen Tötung durch einen Bombenanschlag erwähnt hätte (vgl. a.a.O., ad F29 ff., F33: "Wem gehörte diese (...)?" A: "Irgendjemandem."). Der besagte Einwand in der Beschwerdeschrift überzeugt somit nicht; vielmehr scheint es, als habe der Beschwerdeführer damit eine gezielte Verfolgungssituation konstruieren wollen. 5.4 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft zu machen, er sei aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob gerechtfertigt war, dass das SEM die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft qualifizierte und vermutungsweise davon ausging, der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder besitze gar eine andere Staatsangehörigkeit. 8.2 8.2.1 Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung aus, dass weder die allgemein herrschende Situation in Pakistan noch andere Gründe, namentlich auch nicht seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara, gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden. Er verfüge mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie deren Familie und weiteren Tanten und Onkel väterlicherseits über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsort. Zudem könne er lesen und schreiben und habe mehrere Jahre in einer (...) sowie auf dem Bau gearbeitet. Es sei damit nicht ersichtlich, dass er bei seiner Rückkehr dorthin in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung sei des Weiteren auch technisch möglich und praktisch durchführbar, zumal es ihm zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes um benötigte Reisepapiere zu kümmern. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte gemäss ständiger Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. 8.2.2 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, eine Dokumentenanalyse des SEM habe bei der auf Beschwerdeebene eingereichten Tazkira keine Merkmale einer Fälschung oder betrügerischer Manipulationen ergeben. Die Echtheit der Urkunde könne jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, zumal in Afghanistan auch durch die offiziellen Behörden ausgestellte, den Inhabern jedoch nicht zustehende Identitätsdokumente käuflich erworben werden könnten. Solche Dokumente hätten deshalb grundsätzlich einen "reduzierten Beweiswert". 8.3 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 8.4 8.4.1 Nach Kenntnis des Gerichts hielten sich Anfang des Jahres 2020 ungefähr 1.3 Millionen registrierte und 1.1 Millionen nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan auf (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Operational Portal Refugee Situation-Statistics Afghan refugees in Pakistan, vom 18 March 2020, https://data2.unhcr.org/en/country/pak; Tolonews, Pakistan to Host Conference on Afghan Refugees, vom 10. Februar 2020, https://tolonews.com/afghanistan/pakistan-host-conference-afghan-refugees, alle abgerufen am 8. September 2020). Afghanischen Staatsangehörigen die bis zum Jahr 2005 in Pakistan von den Behörden registriert worden sind, wurde eine Proof of Registration-Karte (PoR-Karte) ausgestellt. Die Inhaber dieser Karten stehen unter dem UNHCR-Mandat und haben in Pakistan Bewegungsfreiheit beziehungsweise einen vorübergehend legalen Aufenthaltsstatus. Ende Juni 2019 wurde beschlossen, dass alle PoR-Karten mit einem Ablaufdatum von Ende 2015 bis Ende Juni 2020 verlängert werden (vgl. European Asylum Support Office [EASO], EASO Herkunftsländerinformationen [COI], Pakistan Länderüberblick, August 2015, Art. 3.3.4, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/ BZ0415498DEN1.pdf; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Pakistan, vom 20. Februar 2019, https: //www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Pakistan: Afghan Refugees Registration Update, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/740 20.pdf, alle abgerufen am 8. September 2020). 8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in einem Urteil vom 7. Dezember 2017 ausführlich mit der Situation der sich in Pakistan aufhaltenden Afghaninnen und Afghanen befasst (vgl. zum Ganzen den Entscheid BVGer E-5223/2017 mit ausführlichen Hinweisen auf die länderspezifischen Quellen). Demnach ist die Erlangung der pakistanischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zwar theoretisch möglich; der (legale) Zugang ist jedoch sehr begrenzt und steht faktisch vor allem Familien aus den oberen mittleren Einkommensgruppen offen, welche die Gunst politischer Akteure in Pakistan geniessen. Bezüglich der Kinder afghanischer Staatsbürger in Pakistan scheint der gesetzliche Grundsatz, wonach jede in Pakistan geborene Person pakistanischer Bürger ist, nicht zu gelten. Sodann ist es nach pakistanischem Recht nicht erlaubt, sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft gleichzeitig zu besitzen (vgl. a.a.O. E. 5.2) 8.4.3 Der Beschwerdeführer gab sowohl auf dem Personalienblatt beim Eintritt ins Empfangs- und Verfahrenszentrum als auch an der BzP an, er sei afghanischer Staatsangehöriger (vgl. SEM-Akten, A1 und A6, S. 3). An den Befragungen führte er diesbezüglich aus, er habe seinen Heimatstaat bereits im Kleinkindalter verlassen, weshalb er nichts über dieses Land wisse (vgl. a.a.O., S. 3; A18 ad F11, F21, F24 f., F38, F76 ff., F120 ff.). Entgegen der Ansicht des SEM ist es angesichts des Alters im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer keine einlässlicheren Angaben zu seinem Herkunftsland machen konnte. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine Tazkira im Original ein, welche sein Cousin für ihn in Afghanistan habe erhältlich machen können. Eine relevante Verletzung seiner Mitwirkungspflichten kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. 8.4.4 Das SEM verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Tazkira als meist verbreitetes Identitätspapier Afghanistans ein amtliches Dokument mit Fotografie ist, welche zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Damit ist diese ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sein könnte (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Angesichts der vorangehenden Ausführungen kann sodann wohl ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl die afghanische als auch die pakistanische Staatsbürgerschaft besitzt. 8.5 Die Haltung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren macht deutlich, dass sie der afghanischen Tazkira des Beschwerdeführers nicht nur "reduzierten Beweiswert" zuerkennt, sondern der Urkunde im Ergebnis zu Unrecht jede Beweiskraft abspricht (und sich damit faktisch weigert, dieses Beweismittel abzunehmen). Bei der heutigen Aktenlage kann sich das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen auch den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht anschliessen, wonach es genauso gut möglich sei, dass der Beschwerdeführer die pakistanische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. Verfügung des SEM vom 6. November 2018 S. 4 f.). 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich nicht ohne weitere Abklärungen beurteilen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich afghanischer Staatsangehöriger ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht erstellt. Das Verfahren ist im Wegweisungsvollzugspunkt zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen.
9. Die Beschwerde ist somit im Asylpunkt und bezüglich der Frage der Wegweisung an sich abzuweisen. Im Wegweisungsvollzugspunkt ist das Rechtsmittel gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt worden ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine finanzielle Lage seither relevant verändert hätte. Folglich sind für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist sodann im Umfang des Unterliegens - vorliegend praxisgemäss zur Hälfte - zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit sein Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansätze ist das Honorar demnach auf Fr. 500.- (inklusive der hälftigen Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und Rechtsanwalt Andreas Zöbeli durch die Gerichtskasse zu vergüten. 11.2 Der Beschwerdeführer ist sodann im (hälftigen) Umfang seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und einem reglementskonformen Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), auf insgesamt Fr. 650.- (inklusive der hälftigen Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.- ausgerichtet.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 650.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: