Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. April 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Wiedererwägung und reichte eine Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 ein. Dieses Dokument bestätige, dass seine Eltern nicht mehr in Kabul, sondern in einem kleinen Dorf in der Provinz C._______ wohnhaft seien. Eine Wegweisung in diese Provinz würde eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit sowie die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. G. Am 27. November 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGerE-1532/2014 vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 sei nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und vermöge keinen neuen Sachverhalt zu begründen. Es sei allgemein bekannt, dass afghanische Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Somit komme diesem Dokument kaum Beweiskraft zu. Weiter habe es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, weitere Belege einzureichen, die einen Wegzug seiner Familie von Kabul in die Heimatprovinz C._______ nachweisen würden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. April 2017 beseitigen könnten.
E. 5.2 In der Rechtmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid einzig und allein damit begründet, dass es sich bei der Bestätigung des Obergerichts von Kabul um ein afghanisches Dokument handle, dass in dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sei. Eine Prüfung des Dokuments habe sie unterlassen und damit weder das neu eingereichte Beweismittel gewürdigt noch den Sachverhalt richtig dargestellt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung habe das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit eine neue Evaluation der Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul vorgenommen. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, dessen Familie früher in Kabul gelebt habe, jedoch nicht länger dort wohne. Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss kommen sollte, dass er über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul verfüge, so habe sie sorgfältig zu prüfen, ob in seinem Fall besonders begünstigende Faktoren vorhanden seien. Dies habe die Vorinstanz jedoch gänzlich unterlassen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bereits im Asylentscheid vom 19. April 2017 sei festgehalten worden, dass im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vorliegen würden. Der in der Anhörung vorgebrachte plötzliche Kontaktabbruch zu seiner Familie und die Unkenntnis über deren Aufenthaltsort seien als unglaubhaft eingestuft worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung mit Urteil vom 22. Juni 2017 vollumfänglich gestützt. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den vorgebrachten Wegzug seiner Familie aus Kabul glaubhaft zu machen. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Referenzurteils vom 13. Oktober 2017 sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer von besonders begünstigenden Umständen auszugehen sei. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, eine Unterkunftsmöglichkeit, eine finanzielle Unterstützung durch seinen Vater, eine schulische Grundausbildung sowie ein soziales Beziehungsnetz in Kabul. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung mass die Vorinstanz der eingereichten Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 kaum Beweiskraft zu. Dies begründete sie mit dem Umstand, dass afghanische Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Diese Begründung greift zu kurz. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Dokumente, wie das vom Beschwerdeführer eingereichte, in Afghanistan gekauft werden können. Es entspricht allerdings keiner hinreichenden Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sind, alleine mit diesem Argument für beweisuntauglich zu erklären. Insoweit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 5.4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.
E. 5.4.3 Ungeachtet der mangelhaft zu bezeichnenden Begründung erachtet das Bundesverwaltungsgericht bei gesamtheitlicher Betrachtung, dass sich im vorliegenden Falle eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid nicht rechtfertigt. Insbesondere sind auch prozessökonomische Gründe in die Überlegungen miteinzubeziehen.
E. 5.4.4 Bezüglich der eingereichten Bestätigung des Obergerichts von Kabul ist Folgendes festzustellen: Auf dem TNT-Umschlag der Sendung, in welcher sich die Bestätigung des Obergerichts befand, ist als Absender D._______, wohnhaft in E._______, Kabul, aufgeführt. Bei dieser Person handelt es sich um den Vater des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A8/13 S. 4) und die aufgeführte Adresse entspricht jener vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben Anschrift (vgl. SEM-Akten A8/13 S. 5). Diese Angaben stehen in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt des eingereichten Dokuments, wonach die Eltern nicht mehr in Kabul wohnhaft seien. Angesichts dieser Sachlage ist dem Inhalt der Bestätigung des Obergerichts die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 19. April 2017 zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Kontakt mit seiner Familie steht und sich bereits im Dezember 2016 Papiere aus Kabul zustellen liess. Den geltend gemachten Kontaktabbruch seit Anfang 2017 erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 gestützt. Die nun eingereichte Bestätigung des Obergerichts von Kabul ist nicht geeignet, den Wegzug der Eltern aus Kabul glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul wohnhaft sind. Somit liegt keine nachträglich veränderte Sachlage vor. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
E. 5.4.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, ist festzuhalten, dass mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. Bei einer neuen Rechtsprechung handelt es sich weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidenden Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.50). Im Übrigen ist auch unter dem Blickwinkel des neuen Urteils von besonders begünstigenden Umständen beim Beschwerdeführer auszugehen.
E. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6218/2017 Urteil vom 20. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch B._______, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. April 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Wiedererwägung und reichte eine Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 ein. Dieses Dokument bestätige, dass seine Eltern nicht mehr in Kabul, sondern in einem kleinen Dorf in der Provinz C._______ wohnhaft seien. Eine Wegweisung in diese Provinz würde eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 3. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit sowie die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. G. Am 27. November 2017 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGerE-1532/2014 vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 sei nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG und vermöge keinen neuen Sachverhalt zu begründen. Es sei allgemein bekannt, dass afghanische Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Somit komme diesem Dokument kaum Beweiskraft zu. Weiter habe es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen, weitere Belege einzureichen, die einen Wegzug seiner Familie von Kabul in die Heimatprovinz C._______ nachweisen würden. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 19. April 2017 beseitigen könnten. 5.2 In der Rechtmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren Entscheid einzig und allein damit begründet, dass es sich bei der Bestätigung des Obergerichts von Kabul um ein afghanisches Dokument handle, dass in dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sei. Eine Prüfung des Dokuments habe sie unterlassen und damit weder das neu eingereichte Beweismittel gewürdigt noch den Sachverhalt richtig dargestellt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung habe das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit eine neue Evaluation der Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul vorgenommen. Im vorliegenden Fall handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, dessen Familie früher in Kabul gelebt habe, jedoch nicht länger dort wohne. Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss kommen sollte, dass er über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul verfüge, so habe sie sorgfältig zu prüfen, ob in seinem Fall besonders begünstigende Faktoren vorhanden seien. Dies habe die Vorinstanz jedoch gänzlich unterlassen. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bereits im Asylentscheid vom 19. April 2017 sei festgehalten worden, dass im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Umstände vorliegen würden. Der in der Anhörung vorgebrachte plötzliche Kontaktabbruch zu seiner Familie und die Unkenntnis über deren Aufenthaltsort seien als unglaubhaft eingestuft worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung mit Urteil vom 22. Juni 2017 vollumfänglich gestützt. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den vorgebrachten Wegzug seiner Familie aus Kabul glaubhaft zu machen. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Referenzurteils vom 13. Oktober 2017 sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer von besonders begünstigenden Umständen auszugehen sei. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz, eine Unterkunftsmöglichkeit, eine finanzielle Unterstützung durch seinen Vater, eine schulische Grundausbildung sowie ein soziales Beziehungsnetz in Kabul. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 5.4 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung mass die Vorinstanz der eingereichten Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 kaum Beweiskraft zu. Dies begründete sie mit dem Umstand, dass afghanische Dokumente dieser Art leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Diese Begründung greift zu kurz. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Dokumente, wie das vom Beschwerdeführer eingereichte, in Afghanistan gekauft werden können. Es entspricht allerdings keiner hinreichenden Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sind, alleine mit diesem Argument für beweisuntauglich zu erklären. Insoweit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. 5.4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 5.4.3 Ungeachtet der mangelhaft zu bezeichnenden Begründung erachtet das Bundesverwaltungsgericht bei gesamtheitlicher Betrachtung, dass sich im vorliegenden Falle eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid nicht rechtfertigt. Insbesondere sind auch prozessökonomische Gründe in die Überlegungen miteinzubeziehen. 5.4.4 Bezüglich der eingereichten Bestätigung des Obergerichts von Kabul ist Folgendes festzustellen: Auf dem TNT-Umschlag der Sendung, in welcher sich die Bestätigung des Obergerichts befand, ist als Absender D._______, wohnhaft in E._______, Kabul, aufgeführt. Bei dieser Person handelt es sich um den Vater des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A8/13 S. 4) und die aufgeführte Adresse entspricht jener vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben Anschrift (vgl. SEM-Akten A8/13 S. 5). Diese Angaben stehen in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt des eingereichten Dokuments, wonach die Eltern nicht mehr in Kabul wohnhaft seien. Angesichts dieser Sachlage ist dem Inhalt der Bestätigung des Obergerichts die Grundlage entzogen. Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 19. April 2017 zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer in regelmässigen Kontakt mit seiner Familie steht und sich bereits im Dezember 2016 Papiere aus Kabul zustellen liess. Den geltend gemachten Kontaktabbruch seit Anfang 2017 erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 gestützt. Die nun eingereichte Bestätigung des Obergerichts von Kabul ist nicht geeignet, den Wegzug der Eltern aus Kabul glaubhaft zu machen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul wohnhaft sind. Somit liegt keine nachträglich veränderte Sachlage vor. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 5.4.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, ist festzuhalten, dass mit der Anrufung eines nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht wird. Bei einer neuen Rechtsprechung handelt es sich weder um eine nachträgliche Änderung des entscheidenden Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.50). Im Übrigen ist auch unter dem Blickwinkel des neuen Urteils von besonders begünstigenden Umständen beim Beschwerdeführer auszugehen. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: