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E-1532/2014

E-1532/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 9. März 2012 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 13. April 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1981/2012 vom 19. September 2013 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht ein. B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 9. März 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Mit Eingabe vom 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters und unter Beilage der auf Seite 14 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 11) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die kantonalen Behörden anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (Vollzugsstopp). D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. März 2014 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Er hielt fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies er ab und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 2. April 2014 innert Frist im Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten. Die geltend gemachten Herzprobleme stünden gemäss Bericht des Universitätsspitals Lausanne vom (...) einer Wegweisung nicht entgegen. Im Übrigen seien die kantonalen Behörden dafür zuständig, in Absprache mit dem behandelnden Arzt die notwendigen Vorkehrungen für eine gesetzesmässige sowie die Umstände berücksichtigende Rückführung zu treffen. G. Mit Eingabe vom 8. April 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Belege für seine Mittellosigkeit nach.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das Wiedererwägungsgesuch vor der Vorinstanz bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung (aAsylG) kam.

E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG in der damals gültigen Fassung).

E. 3 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (EMARK 2000 Nr. 24 E. 5.b S. 220). Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts eineinhalb Jahre nach der eingereichten Beschwerde erfolgte und die sich in dieser Zeit zugetragenen Veränderungen in den gesamten Verhältnissen sowie die neue gesamte Akten- und damit Beweislage aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen seien. Namentlich sei die Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 inklusive der darin aufgeführten rechtlichen Argumentation betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzugshindernisse als integrierender Bestandteil des Wiedererwägungsgesuchs zu berücksichtigen. Weiter habe der Beschwerdeführer einen schweren Herzinfarkt erlitten und habe auf der Intensivstation behandelt werden müssen. Er bedürfe einer dauernden medizinischen Versorgung und Untersuchung.

E. 4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer bringe zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft überhaupt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen in der Stellungnahme vom 31. August 2012 verwiesen werde. Im Übrigen sei die Wegweisung von sich in medizinscher Behandlung befindenden Personen lediglich unzumutbar, wenn im Heimatstaat die für sie notwendige minimale medizinische Versorgung nicht erhältlich gemacht werden könne. Auch eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat, welche nicht dem schweizerischen Standard entspreche, stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, sofern diese als effizient und für seinen Gesundheitszustand als zweckmässig betrachtet werden könne. Die medizinische Infrastruktur in Pakistan sei für eine Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten ausgerüstet und geeignet. In Peschawar gebe es mit dem Jinnah Medical College, dem Rehman Medical Institute und dem Govt. Leady Reading Hospital Institutionen, welche eine ambulante Behandlung durch einen Kardiologen und PTCA-Chirurgie (perkutane transluminale coronare Angioplastie) anböten, Diabetes-Patienten betreuten sowie Behandlungen von Augenkrankheiten durchführten. Auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien in Pakistan erhältlich. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen, welche in Form von Medikamenten, der Hilfe bei der Organisation der Reise oder der Unterstützung nach der Heimkehr erfolgen könne. Zusammengefasst bestünden somit vorliegend keine Gründe, die rechtskräftige Verfügung vom 9. März 2012 aufzuheben.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter dagegen vor, er habe am 13. April 2012, also einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung, einen schweren Herzinfarkt erlitten. Mittels der zahlreichen mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse (Beilagen 4 bis 8) legt er seinen Gesundheitszustand dar. Eine Wegweisung sei unzumutbar bzw. insgesamt zumindest unangemessen. Bezüglich des flüchtlingsrechtlichen Sachverhalts verweise er auf die Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 (Beilage 9). Der Entscheid der Vorinstanz sei in Verletzung von Art. 29 BV ergangen und habe auf einen unvollständig zusammengestellten Sachverhalt abgestellt, da die Wegweisungsvollzugshindernisse nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Die Verfügung vom 9. März 2012 sei seiner Ansicht nach am 12. April 2012 in Rechtskraft erwachsen, der Tag an dem die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Denn wenn die Beschwerdefrist unbenutzt ablaufe, gelte das Beschwerderecht als verwirkt und die Verfügung erwachse in formelle Rechtskraft. Dieser Rechtssatz habe der Vorinstanz bekannt sein müssen, zumal er auch im Unzulässigkeitsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013 ausdrücklich erwähnt worden sei. Demnach seien nach dem 12. April 2012 erfolgte Ereignisse neue Tatsachen, die geeignet sein könnten, die ursprüngliche rechtskräftige Verfügung als im Nachhinein fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen stellten neue Beweismittel dar.

E. 5.1 Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2012 wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht, weshalb auf diese nicht eingetreten wurde (vgl. Urteil des BVGer E-1981/2012 vom 19. September 2013). Die formelle Rechtskraft einer Verfügung tritt nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist ein (Kölz/Häner/Bärtschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 6). Vorliegend trat die formelle Rechtskraft der Verfügung vom 9. März 2012 (eröffnet am 13. März 2013) somit am 13. April 2012 ein, mithin ein Tag nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, sind demnach nach dem 12. April 2012 erfolgte Ereignisse neue Tatsachen, welche für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zu beachten und auf ihre Wesentlichkeit zu prüfen sind. Dies gilt jedoch nicht für Wiedererwägungsgründe, welche bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. E. 3).

E. 5.2 Nach dem Gesagten folgt, dass die Erwägungen in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012, welche der Beschwerdeführer als integrierenden Bestandteil seiner Beschwerde vom 21. März 2014 ins Recht legt, nicht als Wiedererwägungsgründe berücksichtigt werden können. Diese hätten nämlich alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können, was aufgrund der verpassten Beschwerdefrist selbstverschuldet unterlassen wurde. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse. Es handelt sich dabei nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, welche in entschuldbarer Weise nicht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden können. Diesbezügliche Erwägungen erübrigen sich, zumal in der Beschwerde zwar ansatzweise behauptet, aber keinesfalls offensichtlich und schlüssig nachgewiesen wird, dass und inwiefern ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis bestehen sollte (zur analogen Situation einer Revision vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). Eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und des Replikrechts als Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, liegt ebenfalls nicht vor. Aufgrund der gemachten Erwägungen verletzte die Vorinstanz mit ihrem knapp gehaltenen Verweis auf ihre Stellungnahme vom 31. August 2012 bezüglich der geltend gemachten Asylgründe kein Bundesrecht, da diese keinen Einfluss auf die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs haben konnten. Auch basiert der Wiederwägungsentscheid nicht auf einem fehlerhaft beziehungsweise unvollständig erstelltem Sachverhalt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Vorinstanz klammerte zu Recht die geltend gemachten asylrelevanten Tatsachen aus, da über diese bereits mit Verfügung vom 9. März 2012 rechtskräftig entschieden wurde. Damit war sie gehalten, nur die neue gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu würdigen, was entsprechend auch erfolgte.

E. 5.3 Als Wiedererwägungsgründe zu berücksichtigen sind daher nur die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, welche aus dem Herzinfarkt vom 13. April 2012 resultierten. Zu prüfen ist, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund medizinischer Indikation unzumutbar ist. Wie die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2014 zu Recht vorbringt, hat die Policlinique Médicale Universitaire in Lausanne in ihrem Antwortschreiben vom (...) (Beilage 7) auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers festgehalten, es gäbe aus medizinischer Sicht weder eine Kontraindikation für eine Flugdauer von 15 Stunden, noch bestünden Risiken bei einer Festnahme durch die Polizei oder im Hinblick auf eine Rückschaffung. Zwar könne eine grosse Stresssituation eine sogenannte Stress-Kardiomyopathie bei Herzpatienten wie dem Beschwerdeführer auslösen. Die Durchführung eines Transports mit Zwangsmitteln mit Handschellen oder Beruhigungsmitteln sei jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht kontraindiziert, ausgenommen eine komplette Narkotisierung. Das Sterberisiko bei einer stress-indizierten Kardiomyopathie variiere zwischen 0 bis 8 Prozent. Überlebe der Patient, stelle sich die Herzfunktion nach einer bis vier Wochen wieder auf ein normales Niveau ein. Irreversible Herzschäden als Folge der Stress-Kardiomyopathie seien beobachtet worden, doch die Wahrscheinlichkeit dafür sei gering. Auch die weiteren eingereichten ärztlichen Zeugnisse (Beilagen 4, 5, 6 und 8) vermögen keine medizinischen Gründe darzulegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. So berichtet die Policlinique Médicale Universitaire in Lausanne mit Schreiben vom (...), dass dem Beschwerdeführer nach dem erlittenen Herzinfarkt operativ ein Stent (medizinisches Implantat) in ein Hohlgefäss des Herzens gesetzt worden sei. Post-operative Komplikationen seien keine entstanden. Zwar empfehlten sie alle zwei Monate eine ärztliche Kontrolle, davon zweimal jährlich bei einem Kardiologen. Eine medikamentöse Behandlung auf lange Sicht sei wegen des eingesetzten Stents notwendig, da eine Unterbrechung der Behandlung schwere Konsequenzen für seine Gesundheit haben könnte. Im Schreiben vom (...) (Beilage 5) bestätigt die Klinik ihre Empfehlungen bezüglich Behandlung und Medikation. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausgeführt hat, bestehen in Peschawar mit dem Jinnah Medical College, dem Rehman Medical Institute und dem Govt. Leady Reading Hospital die für die medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers notwendigen Einrichtungen. Auch können die benötigten Medikamente erhältlich gemacht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er diese Infrastruktur als verfolgte Person in Pakistan nicht erreichen könne, kann nicht gehört werden, da rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bestehe. In diesem Sinne ist auch das Schreiben von Dr. A. D. vom (...) (Beilage 6) zu relativieren und im Übrigen diesbezüglich auf die substantziierten Ausführungen der Policlinique Médicale Universitaire in Lausanne vom (...) zu verweisen. Ferner geht auch aus dem Untersuchungsprotokoll des Belastungs-EKG vom (...) keine medizinische Empfehlung betreffend einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat hervor.

E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Folgen des vom Beschwerdeführer am 13. April 2012 erlittenen Herzinfarkts eine Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Die notwendigen Untersuchungen und medikamentösen Behandlungen des Herzens können an seinem letzten Aufenthaltsort (Peschawar) durchgeführt werden. Gleiches gilt für seine Diabetes-Erkrankung, die Fettstoffwechselerkrankung (Hypertriglyceridämie), die Ohrenschmerzen links (Otalgie) sowie die Aplasie einer Halsvene. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Beantragung von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG offen, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid unangemessen sein könnte, was die Beschwerde denn auch nicht näher darlegt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten (Entscheide über die Ausrichtung von Nothilfe, Wohnungszuweisung sowie Entscheid über die Ausrichtung des monatlichen Grundbedarfs, alle vom [...]) ergibt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 abgelehnt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1532/2014 Urteil vom 8. Mai 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A.______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. März 2012 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 13. April 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1981/2012 vom 19. September 2013 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht ein. B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, stellte fest, die Verfügung vom 9. März 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. C. Mit Eingabe vom 21. März 2014 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters und unter Beilage der auf Seite 14 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 11) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die kantonalen Behörden anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (Vollzugsstopp). D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. März 2014 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus. Er hielt fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies er ab und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 2. April 2014 innert Frist im Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten. Die geltend gemachten Herzprobleme stünden gemäss Bericht des Universitätsspitals Lausanne vom (...) einer Wegweisung nicht entgegen. Im Übrigen seien die kantonalen Behörden dafür zuständig, in Absprache mit dem behandelnden Arzt die notwendigen Vorkehrungen für eine gesetzesmässige sowie die Umstände berücksichtigende Rückführung zu treffen. G. Mit Eingabe vom 8. April 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Belege für seine Mittellosigkeit nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das Wiedererwägungsgesuch vor der Vorinstanz bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung (aAsylG) kam. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG in der damals gültigen Fassung).

3. Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (EMARK 2000 Nr. 24 E. 5.b S. 220). Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, dass der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts eineinhalb Jahre nach der eingereichten Beschwerde erfolgte und die sich in dieser Zeit zugetragenen Veränderungen in den gesamten Verhältnissen sowie die neue gesamte Akten- und damit Beweislage aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen seien. Namentlich sei die Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 inklusive der darin aufgeführten rechtlichen Argumentation betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzugshindernisse als integrierender Bestandteil des Wiedererwägungsgesuchs zu berücksichtigen. Weiter habe der Beschwerdeführer einen schweren Herzinfarkt erlitten und habe auf der Intensivstation behandelt werden müssen. Er bedürfe einer dauernden medizinischen Versorgung und Untersuchung. 4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer bringe zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft überhaupt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen in der Stellungnahme vom 31. August 2012 verwiesen werde. Im Übrigen sei die Wegweisung von sich in medizinscher Behandlung befindenden Personen lediglich unzumutbar, wenn im Heimatstaat die für sie notwendige minimale medizinische Versorgung nicht erhältlich gemacht werden könne. Auch eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat, welche nicht dem schweizerischen Standard entspreche, stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, sofern diese als effizient und für seinen Gesundheitszustand als zweckmässig betrachtet werden könne. Die medizinische Infrastruktur in Pakistan sei für eine Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten ausgerüstet und geeignet. In Peschawar gebe es mit dem Jinnah Medical College, dem Rehman Medical Institute und dem Govt. Leady Reading Hospital Institutionen, welche eine ambulante Behandlung durch einen Kardiologen und PTCA-Chirurgie (perkutane transluminale coronare Angioplastie) anböten, Diabetes-Patienten betreuten sowie Behandlungen von Augenkrankheiten durchführten. Auch die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien in Pakistan erhältlich. Zudem stehe ihm die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen, welche in Form von Medikamenten, der Hilfe bei der Organisation der Reise oder der Unterstützung nach der Heimkehr erfolgen könne. Zusammengefasst bestünden somit vorliegend keine Gründe, die rechtskräftige Verfügung vom 9. März 2012 aufzuheben. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt durch seinen Rechtsvertreter dagegen vor, er habe am 13. April 2012, also einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung, einen schweren Herzinfarkt erlitten. Mittels der zahlreichen mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnisse (Beilagen 4 bis 8) legt er seinen Gesundheitszustand dar. Eine Wegweisung sei unzumutbar bzw. insgesamt zumindest unangemessen. Bezüglich des flüchtlingsrechtlichen Sachverhalts verweise er auf die Beschwerdeschrift vom 13. April 2012 (Beilage 9). Der Entscheid der Vorinstanz sei in Verletzung von Art. 29 BV ergangen und habe auf einen unvollständig zusammengestellten Sachverhalt abgestellt, da die Wegweisungsvollzugshindernisse nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Die Verfügung vom 9. März 2012 sei seiner Ansicht nach am 12. April 2012 in Rechtskraft erwachsen, der Tag an dem die Beschwerdefrist abgelaufen sei. Denn wenn die Beschwerdefrist unbenutzt ablaufe, gelte das Beschwerderecht als verwirkt und die Verfügung erwachse in formelle Rechtskraft. Dieser Rechtssatz habe der Vorinstanz bekannt sein müssen, zumal er auch im Unzulässigkeitsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2013 ausdrücklich erwähnt worden sei. Demnach seien nach dem 12. April 2012 erfolgte Ereignisse neue Tatsachen, die geeignet sein könnten, die ursprüngliche rechtskräftige Verfügung als im Nachhinein fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen stellten neue Beweismittel dar. 5. 5.1 Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2012 wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingereicht, weshalb auf diese nicht eingetreten wurde (vgl. Urteil des BVGer E-1981/2012 vom 19. September 2013). Die formelle Rechtskraft einer Verfügung tritt nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist ein (Kölz/Häner/Bärtschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 6). Vorliegend trat die formelle Rechtskraft der Verfügung vom 9. März 2012 (eröffnet am 13. März 2013) somit am 13. April 2012 ein, mithin ein Tag nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, sind demnach nach dem 12. April 2012 erfolgte Ereignisse neue Tatsachen, welche für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zu beachten und auf ihre Wesentlichkeit zu prüfen sind. Dies gilt jedoch nicht für Wiedererwägungsgründe, welche bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. E. 3). 5.2 Nach dem Gesagten folgt, dass die Erwägungen in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2012, welche der Beschwerdeführer als integrierenden Bestandteil seiner Beschwerde vom 21. März 2014 ins Recht legt, nicht als Wiedererwägungsgründe berücksichtigt werden können. Diese hätten nämlich alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können, was aufgrund der verpassten Beschwerdefrist selbstverschuldet unterlassen wurde. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse. Es handelt sich dabei nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel, welche in entschuldbarer Weise nicht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden können. Diesbezügliche Erwägungen erübrigen sich, zumal in der Beschwerde zwar ansatzweise behauptet, aber keinesfalls offensichtlich und schlüssig nachgewiesen wird, dass und inwiefern ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis bestehen sollte (zur analogen Situation einer Revision vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). Eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht und des Replikrechts als Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV durch die Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, liegt ebenfalls nicht vor. Aufgrund der gemachten Erwägungen verletzte die Vorinstanz mit ihrem knapp gehaltenen Verweis auf ihre Stellungnahme vom 31. August 2012 bezüglich der geltend gemachten Asylgründe kein Bundesrecht, da diese keinen Einfluss auf die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs haben konnten. Auch basiert der Wiederwägungsentscheid nicht auf einem fehlerhaft beziehungsweise unvollständig erstelltem Sachverhalt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Die Vorinstanz klammerte zu Recht die geltend gemachten asylrelevanten Tatsachen aus, da über diese bereits mit Verfügung vom 9. März 2012 rechtskräftig entschieden wurde. Damit war sie gehalten, nur die neue gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu würdigen, was entsprechend auch erfolgte. 5.3 Als Wiedererwägungsgründe zu berücksichtigen sind daher nur die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, welche aus dem Herzinfarkt vom 13. April 2012 resultierten. Zu prüfen ist, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund medizinischer Indikation unzumutbar ist. Wie die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2014 zu Recht vorbringt, hat die Policlinique Médicale Universitaire in Lausanne in ihrem Antwortschreiben vom (...) (Beilage 7) auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers festgehalten, es gäbe aus medizinischer Sicht weder eine Kontraindikation für eine Flugdauer von 15 Stunden, noch bestünden Risiken bei einer Festnahme durch die Polizei oder im Hinblick auf eine Rückschaffung. Zwar könne eine grosse Stresssituation eine sogenannte Stress-Kardiomyopathie bei Herzpatienten wie dem Beschwerdeführer auslösen. Die Durchführung eines Transports mit Zwangsmitteln mit Handschellen oder Beruhigungsmitteln sei jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht kontraindiziert, ausgenommen eine komplette Narkotisierung. Das Sterberisiko bei einer stress-indizierten Kardiomyopathie variiere zwischen 0 bis 8 Prozent. Überlebe der Patient, stelle sich die Herzfunktion nach einer bis vier Wochen wieder auf ein normales Niveau ein. Irreversible Herzschäden als Folge der Stress-Kardiomyopathie seien beobachtet worden, doch die Wahrscheinlichkeit dafür sei gering. Auch die weiteren eingereichten ärztlichen Zeugnisse (Beilagen 4, 5, 6 und 8) vermögen keine medizinischen Gründe darzulegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. So berichtet die Policlinique Médicale Universitaire in Lausanne mit Schreiben vom (...), dass dem Beschwerdeführer nach dem erlittenen Herzinfarkt operativ ein Stent (medizinisches Implantat) in ein Hohlgefäss des Herzens gesetzt worden sei. Post-operative Komplikationen seien keine entstanden. Zwar empfehlten sie alle zwei Monate eine ärztliche Kontrolle, davon zweimal jährlich bei einem Kardiologen. Eine medikamentöse Behandlung auf lange Sicht sei wegen des eingesetzten Stents notwendig, da eine Unterbrechung der Behandlung schwere Konsequenzen für seine Gesundheit haben könnte. Im Schreiben vom (...) (Beilage 5) bestätigt die Klinik ihre Empfehlungen bezüglich Behandlung und Medikation. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend ausgeführt hat, bestehen in Peschawar mit dem Jinnah Medical College, dem Rehman Medical Institute und dem Govt. Leady Reading Hospital die für die medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers notwendigen Einrichtungen. Auch können die benötigten Medikamente erhältlich gemacht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er diese Infrastruktur als verfolgte Person in Pakistan nicht erreichen könne, kann nicht gehört werden, da rechtskräftig festgestellt wurde, dass keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bestehe. In diesem Sinne ist auch das Schreiben von Dr. A. D. vom (...) (Beilage 6) zu relativieren und im Übrigen diesbezüglich auf die substantziierten Ausführungen der Policlinique Médicale Universitaire in Lausanne vom (...) zu verweisen. Ferner geht auch aus dem Untersuchungsprotokoll des Belastungs-EKG vom (...) keine medizinische Empfehlung betreffend einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat hervor. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Folgen des vom Beschwerdeführer am 13. April 2012 erlittenen Herzinfarkts eine Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Die notwendigen Untersuchungen und medikamentösen Behandlungen des Herzens können an seinem letzten Aufenthaltsort (Peschawar) durchgeführt werden. Gleiches gilt für seine Diabetes-Erkrankung, die Fettstoffwechselerkrankung (Hypertriglyceridämie), die Ohrenschmerzen links (Otalgie) sowie die Aplasie einer Halsvene. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Beantragung von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG offen, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid unangemessen sein könnte, was die Beschwerde denn auch nicht näher darlegt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden jedoch in Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend erlassen, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten (Entscheide über die Ausrichtung von Nothilfe, Wohnungszuweisung sowie Entscheid über die Ausrichtung des monatlichen Grundbedarfs, alle vom [...]) ergibt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 26. März 2014 abgelehnt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: