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E-5220/2018

E-5220/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-25 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 19. April 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Wiedererwägung, reichte eine Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 ein und führte im Wesentlichen aus, dieses Dokument bestätige, dass seine Eltern nicht mehr in Kabul, sondern in einem kleinen Dorf in der Provinz B._______ wohnhaft seien. Eine Wegweisung in diese Provinz würde eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 ebenfalls ab. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz erneut ein Gesuch um Wiedererwägung und führte im Wesentlichen aus, er könne inzwischen neue Beweismittel einreichen (Arztzeugnis und Schulzeugnis des Bruders, Wohnvertrag, Fotos des Vaters und der Familie, Landschaftsfotos sowie eine Stellungnahme von Amnesty International), die nachweisen würden, dass seine Familie ihren Wohnsitz von Kabul nach B._______ verlegt habe. Mit dem Wegzug seiner Familie habe er in Kabul kein Beziehungsnetz mehr. E. Mit Verfügung vom 16. August 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 13. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. G. Mit Telefax vom 20. September 2018 (nachgereicht per Post am 21. September 2018) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht vom 15. September 2018 zu den Akten.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet nachzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz tatsächlich verlegt habe und sich permanent in B._______ aufhalte. So seien den Bildern keine Hinweise zum Alltag in B._______ zu entnehmen. Die Familienfotos seien anscheinend alle am selben Tag aufgenommen worden und würden dadurch den Eindruck eines Ausflugs vermitteln. Ferner seien den Fotos keine Hinweise zu entnehmen, dass sie tatsächlich in B._______ aufgenommen worden seien. Was den Wohnvertrag betreffe, seien Dokumente dieser Art leicht fälschbar und weise ein Wohnvertrag nicht nach, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie verschoben habe. Aufgrund der Herkunft aus B._______ sei vielmehr naheliegend, dass seine Familie in ihrer Heimatregion über einen zweiten Wohnsitz verfüge. Auch den Arztbericht betreffend seien entsprechende Dokumente leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar. Zudem weise ein einmaliger Arztbesuch keinen permanenten Wohnsitz nach. Schliesslich sei auch das Schulzeugnis des Bruders leicht fälschbar. So könne beispielsweise der Provinzname handschriftlich eingefügt werden. Das Schulfoto belege ferner auch nicht einen andauernden Schulbesuch des Bruders in B._______.

E. 5.2 In der Rechtmitteleingabe wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ungefähr eine Woche vor dem ablehnenden Entscheid des SEM seine Familie nicht mehr kontaktieren können. Es stimme nicht, dass die Fotos, die klar den Alltag der Familie abbilden würden, alle am selben Tag gemacht worden seien. Auf dem Foto der Schule sei der Name der Schule ersichtlich, was durch das SEM hätte abgeklärt werden müssen. Zudem seien die Fotos offensichtlich auf dem Land entstanden und nicht in Kabul. Was den Wohnvertrag anbelange, habe es das SEM erneut unterlassen, die eingereichten Beweismittel genügend zu würdigen und stufe diese mit allgemeinen Hinweisen ab. Weiter sei festzuhalten, dass es aufgrund der momentanen Lage in Afghanistan eher unwahrscheinlich sei, dass die ganze Familie einen zweiten Wohnsitz in B._______ habe und sich für Ausflüge dorthin begebe. Was den Arztbericht anbelange, stimme, dass ein einmaliger Arztbesuch keinen Wohnsitz nachzuweisen vermöge, er sei indes ein Indiz hierfür. Auch in Bezug auf das Schulzeugnis habe es das SEM zum wiederholten Male unterlassen, die Beweismittel zu überprüfen. Der Hinweis, der Name der Provinz sei handschriftlich eingefügt worden, ändere an der ungenügenden Würdigung nichts. Der Vorwurf, die Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben, sei weder überprüft, noch sei das rechtliche Gehör hierzu gewährt worden. Die Vorinstanz habe mithin erneut ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Auch die Ausführungen zum Bericht von Amnesty International seien fehlerhaft, so habe sich die Lage in Kabul seit dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts deutlich verschlechtert. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei einer vieler Faktoren, die eine Wegweisung nach Kabul unzumutbar machen würden. Im Schreiben vom 20. September 2018 wird ausgeführt, dem beiliegenden Bericht sei zu entnehmen, dass Mitarbeiter der Organisation PARSA die angegebene Gegend in Kabul besucht und mit Bildmaterial intensiv nach den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gesucht hätten. Dabei habe niemand ausfindig gemacht werden können, der die Familie kenne. Zudem werde festgehalten, dass in der Provinz B._______ aus Sicherheitsgründen nicht nach der Familie gesucht werden könne.

E. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die Vorinstanz stützt sich auf verschiedene Argumente und nicht ausschliesslich auf die Fälschbarkeit der eingereichten Beweismittel (im Unterschied zu der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Verfügung vom 19. Oktober 2017, Verfügung SEM vom 19. Oktober 2017, S. 2). Das rechtliche Gehör wurde ebenfalls nicht verletzt. Im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend die Fälschbarkeit oder Erwerbbarkeit entsprechender Unterlagen im afghanischen Kontext ist - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - keine Gehörsverletzung ersichtlich. So handelt es sich vorliegend - im Unterschied zu dem auf Beschwerdeebene zitierten Urteil - nicht um eine gefälschte Identitätskarte, deren Echtheit überprüft werden kann, sondern um eine Aufzählung einer Vielzahl unglaubhafter Elemente. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet.

E. 6.2 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, den Wegzug der Familie aus Kabul glaubhaft darzulegen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stützte sein letztes Wiedererwägungsgesuchs auf ein Gerichtsurteil, welches bereits damals beweisen sollte, dass seine Familie von Kabul weggezogen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus: "Auf dem TNT-Umschlag der Sendung, in welcher sich die Bestätigung des Obergerichts befand, ist als Absender C._______, wohnhaft in D._______, Kabul, aufgeführt. Bei dieser Person handelt es sich um den Vater des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A8, S. 4) und die aufgeführte Adresse entspricht jener vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben Anschrift (vgl. SEM-Akten A8, S. 5). Diese Angaben stehen in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt des eingereichten Dokuments, wonach die Eltern nicht mehr in Kabul wohnhaft seien. Angesichts dieser Sachlage ist dem Inhalt der Bestätigung des Obergerichts die Grundlage entzogen" (Urteil des BVGer E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4.4). Ferner hat der Beschwerdeführer - wie erneut in der Beschwerde vom 13. September 2018 (Beschwerde, S. 3) - im Verlauf seines Verfahrens wiederholt auf den Kontaktabbruch zu seiner Familie hingewiesen, der sich ebenfalls als unglaubhaft herausstellte (a.a.O., E. 5.4.4). Mithin sind bereits starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Wegzugs der Familie angebracht. Zudem ist es unlogisch, dass die gesamte Familie in einer brisanten Zeit plötzlich aus Kabul in ein gefährliches Gebiet wegziehen sollte. Vor diesem Hintergrund ist den eingereichten Beweismitteln die Grundlage der Glaubhaftigkeit entzogen. Hinzu kommt, dass nicht in Abrede gestellt werden kann, dass Unterlagen, die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und käuflich leicht erworben werden können, nur geringen Beweiswert haben. Bei den eingereichten Beweismitteln trifft beides zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zu den Beweismitteln gehen ins Leere. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul wohnhaft sind. Somit liegt keine nachträglich veränderte Sachlage vor. Schliesslich ist der mit Schreiben vom 20. beziehungsweise 21. September 2018 nachgereichte Bericht - ohne Unterschrift - ebenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit des Wegzugs glaubhaft darzulegen. Im Gegenteil; so lässt das Schreiben auf ein Gefälligkeitsschreiben schliessen und es kann nicht sein, dass sich an der Adresse der Familie in Kabul beziehungsweise in der Nachbarschaft niemand finden lässt, der die Familie kennt, zumal diese dort viele Jahre gelebt und noch bis mindestens 2017 Post empfangen hat. Was schliesslich die nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, wird die vorinstanzliche Schlussfolgerung - die im Bericht von Amnesty International erwähnten psychischen Beschwerden würden an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ändern - auf Beschwerdeebene bestätigt und es wird auch kein Arztbericht eingereicht ("Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gesundheitsbeschwerde des Beschwerdeführers für sich alleine die Zumutbarkeit der Wegweisung wohl nicht in Frage stellt", Beschwerde, S. 12). Auf die übrigen, nicht direkt im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitten stehenden allgemeinen Beschwerdeausführungen und Verweise auf Gerichtsurteile betreffend den Vollzug der Wegweisung, ist nicht weiter einzugehen. So waren diese bereits Gegenstand früherer Verfahren und wurde mit Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 festgestellt, dass auch unter dem Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung von besonders begünstigenden Umständen beim Beschwerdeführer auszugehen ist (a.a.O., E. 5.4.5). An dieser Rechtsprechung hat sich seither nichts geändert.

E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun. Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass, der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 8 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5220/2018 Urteil vom 25. September 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. April 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Wiedererwägung, reichte eine Bestätigung des Obergerichts von Kabul vom 3. Juli 2017 ein und führte im Wesentlichen aus, dieses Dokument bestätige, dass seine Eltern nicht mehr in Kabul, sondern in einem kleinen Dorf in der Provinz B._______ wohnhaft seien. Eine Wegweisung in diese Provinz würde eine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen, weshalb die Wegweisung unzumutbar sei. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 ebenfalls ab. D. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz erneut ein Gesuch um Wiedererwägung und führte im Wesentlichen aus, er könne inzwischen neue Beweismittel einreichen (Arztzeugnis und Schulzeugnis des Bruders, Wohnvertrag, Fotos des Vaters und der Familie, Landschaftsfotos sowie eine Stellungnahme von Amnesty International), die nachweisen würden, dass seine Familie ihren Wohnsitz von Kabul nach B._______ verlegt habe. Mit dem Wegzug seiner Familie habe er in Kabul kein Beziehungsnetz mehr. E. Mit Verfügung vom 16. August 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 19. April 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 13. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu bestellen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Zürich im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. G. Mit Telefax vom 20. September 2018 (nachgereicht per Post am 21. September 2018) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht vom 15. September 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet nachzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz tatsächlich verlegt habe und sich permanent in B._______ aufhalte. So seien den Bildern keine Hinweise zum Alltag in B._______ zu entnehmen. Die Familienfotos seien anscheinend alle am selben Tag aufgenommen worden und würden dadurch den Eindruck eines Ausflugs vermitteln. Ferner seien den Fotos keine Hinweise zu entnehmen, dass sie tatsächlich in B._______ aufgenommen worden seien. Was den Wohnvertrag betreffe, seien Dokumente dieser Art leicht fälschbar und weise ein Wohnvertrag nicht nach, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie verschoben habe. Aufgrund der Herkunft aus B._______ sei vielmehr naheliegend, dass seine Familie in ihrer Heimatregion über einen zweiten Wohnsitz verfüge. Auch den Arztbericht betreffend seien entsprechende Dokumente leicht fälschbar oder käuflich erwerbbar. Zudem weise ein einmaliger Arztbesuch keinen permanenten Wohnsitz nach. Schliesslich sei auch das Schulzeugnis des Bruders leicht fälschbar. So könne beispielsweise der Provinzname handschriftlich eingefügt werden. Das Schulfoto belege ferner auch nicht einen andauernden Schulbesuch des Bruders in B._______. 5.2 In der Rechtmitteleingabe wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ungefähr eine Woche vor dem ablehnenden Entscheid des SEM seine Familie nicht mehr kontaktieren können. Es stimme nicht, dass die Fotos, die klar den Alltag der Familie abbilden würden, alle am selben Tag gemacht worden seien. Auf dem Foto der Schule sei der Name der Schule ersichtlich, was durch das SEM hätte abgeklärt werden müssen. Zudem seien die Fotos offensichtlich auf dem Land entstanden und nicht in Kabul. Was den Wohnvertrag anbelange, habe es das SEM erneut unterlassen, die eingereichten Beweismittel genügend zu würdigen und stufe diese mit allgemeinen Hinweisen ab. Weiter sei festzuhalten, dass es aufgrund der momentanen Lage in Afghanistan eher unwahrscheinlich sei, dass die ganze Familie einen zweiten Wohnsitz in B._______ habe und sich für Ausflüge dorthin begebe. Was den Arztbericht anbelange, stimme, dass ein einmaliger Arztbesuch keinen Wohnsitz nachzuweisen vermöge, er sei indes ein Indiz hierfür. Auch in Bezug auf das Schulzeugnis habe es das SEM zum wiederholten Male unterlassen, die Beweismittel zu überprüfen. Der Hinweis, der Name der Provinz sei handschriftlich eingefügt worden, ändere an der ungenügenden Würdigung nichts. Der Vorwurf, die Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben, sei weder überprüft, noch sei das rechtliche Gehör hierzu gewährt worden. Die Vorinstanz habe mithin erneut ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt. Auch die Ausführungen zum Bericht von Amnesty International seien fehlerhaft, so habe sich die Lage in Kabul seit dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts deutlich verschlechtert. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei einer vieler Faktoren, die eine Wegweisung nach Kabul unzumutbar machen würden. Im Schreiben vom 20. September 2018 wird ausgeführt, dem beiliegenden Bericht sei zu entnehmen, dass Mitarbeiter der Organisation PARSA die angegebene Gegend in Kabul besucht und mit Bildmaterial intensiv nach den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gesucht hätten. Dabei habe niemand ausfindig gemacht werden können, der die Familie kenne. Zudem werde festgehalten, dass in der Provinz B._______ aus Sicherheitsgründen nicht nach der Familie gesucht werden könne. 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die Vorinstanz stützt sich auf verschiedene Argumente und nicht ausschliesslich auf die Fälschbarkeit der eingereichten Beweismittel (im Unterschied zu der zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Verfügung vom 19. Oktober 2017, Verfügung SEM vom 19. Oktober 2017, S. 2). Das rechtliche Gehör wurde ebenfalls nicht verletzt. Im Zusammenhang mit der Feststellung betreffend die Fälschbarkeit oder Erwerbbarkeit entsprechender Unterlagen im afghanischen Kontext ist - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - keine Gehörsverletzung ersichtlich. So handelt es sich vorliegend - im Unterschied zu dem auf Beschwerdeebene zitierten Urteil - nicht um eine gefälschte Identitätskarte, deren Echtheit überprüft werden kann, sondern um eine Aufzählung einer Vielzahl unglaubhafter Elemente. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. 6.2 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, den Wegzug der Familie aus Kabul glaubhaft darzulegen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stützte sein letztes Wiedererwägungsgesuchs auf ein Gerichtsurteil, welches bereits damals beweisen sollte, dass seine Familie von Kabul weggezogen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus: "Auf dem TNT-Umschlag der Sendung, in welcher sich die Bestätigung des Obergerichts befand, ist als Absender C._______, wohnhaft in D._______, Kabul, aufgeführt. Bei dieser Person handelt es sich um den Vater des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten A8, S. 4) und die aufgeführte Adresse entspricht jener vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben Anschrift (vgl. SEM-Akten A8, S. 5). Diese Angaben stehen in offensichtlichem Widerspruch zum Inhalt des eingereichten Dokuments, wonach die Eltern nicht mehr in Kabul wohnhaft seien. Angesichts dieser Sachlage ist dem Inhalt der Bestätigung des Obergerichts die Grundlage entzogen" (Urteil des BVGer E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4.4). Ferner hat der Beschwerdeführer - wie erneut in der Beschwerde vom 13. September 2018 (Beschwerde, S. 3) - im Verlauf seines Verfahrens wiederholt auf den Kontaktabbruch zu seiner Familie hingewiesen, der sich ebenfalls als unglaubhaft herausstellte (a.a.O., E. 5.4.4). Mithin sind bereits starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Wegzugs der Familie angebracht. Zudem ist es unlogisch, dass die gesamte Familie in einer brisanten Zeit plötzlich aus Kabul in ein gefährliches Gebiet wegziehen sollte. Vor diesem Hintergrund ist den eingereichten Beweismitteln die Grundlage der Glaubhaftigkeit entzogen. Hinzu kommt, dass nicht in Abrede gestellt werden kann, dass Unterlagen, die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und käuflich leicht erworben werden können, nur geringen Beweiswert haben. Bei den eingereichten Beweismitteln trifft beides zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zu den Beweismitteln gehen ins Leere. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul wohnhaft sind. Somit liegt keine nachträglich veränderte Sachlage vor. Schliesslich ist der mit Schreiben vom 20. beziehungsweise 21. September 2018 nachgereichte Bericht - ohne Unterschrift - ebenfalls nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit des Wegzugs glaubhaft darzulegen. Im Gegenteil; so lässt das Schreiben auf ein Gefälligkeitsschreiben schliessen und es kann nicht sein, dass sich an der Adresse der Familie in Kabul beziehungsweise in der Nachbarschaft niemand finden lässt, der die Familie kennt, zumal diese dort viele Jahre gelebt und noch bis mindestens 2017 Post empfangen hat. Was schliesslich die nicht belegten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, wird die vorinstanzliche Schlussfolgerung - die im Bericht von Amnesty International erwähnten psychischen Beschwerden würden an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ändern - auf Beschwerdeebene bestätigt und es wird auch kein Arztbericht eingereicht ("Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gesundheitsbeschwerde des Beschwerdeführers für sich alleine die Zumutbarkeit der Wegweisung wohl nicht in Frage stellt", Beschwerde, S. 12). Auf die übrigen, nicht direkt im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitten stehenden allgemeinen Beschwerdeausführungen und Verweise auf Gerichtsurteile betreffend den Vollzug der Wegweisung, ist nicht weiter einzugehen. So waren diese bereits Gegenstand früherer Verfahren und wurde mit Urteil E-6218/2017 vom 20. Dezember 2017 festgestellt, dass auch unter dem Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung von besonders begünstigenden Umständen beim Beschwerdeführer auszugehen ist (a.a.O., E. 5.4.5). An dieser Rechtsprechung hat sich seither nichts geändert. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun. Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass, der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

8. Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: