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E-2878/2017

E-2878/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Afghane minderjährigen Alters aus Kabul - suchte am 27. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. März 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 19. April 2017 stellte das SEM fest, der minderjährige Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), setzte hierzu eine Frist (Dispositiv Ziff. 4) und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 5). C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Berichte und Online-Zeitungsartikeln zur Lage in Afghanistan (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30. September 2016; Press Release United Nations Assistance Mission in Afghanistan, 6. Februar 2017; Spiegel Online, Viele Tote bei Anschlag in Kabul, 7. Februar 2017; FAZ Online, Mehrere Tote und Verletzte bei Doppelanschlag, 20. Mai 2017; Zeit Online, 49 Tote bei Angriff auf Krankenhaus, 8. März 2017; Spiegel Online, Acht Tote bei Bombenanschlag in Kabul, 3. Mai 2017; NZZ, Anschlag in Kabul, Die Unruhe vor dem Sturm, 8. März 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit sowie Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend begründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft sind. Die Beschwerdeausführungen wenden sich ausschliesslich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug, womit die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen implizit bestätigt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz und intakte Familienverhältnisse, aufgrund dener davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie aufgenommen werde und diese in der Lage sei, seine Bedürfnisse abzudecken. So habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Kabul gelebt. Seine Familie lebe in einer Mietwohnung und sein Vater arbeite als Wächter in einer Firma. Die finanzielle Lage sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht hundertprozentig, aber achtzigprozentig gut gewesen (SEM-Akten, A26, S. 4, F19). Sein Vater habe ihm seine Reise nach Europa finanziert (SEM-Akten, A8, S. 8), wovon eine Unterstützungsbereitschaft ableitbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan in Kontakt zu seiner Familie gestanden und habe im Verlauf seines schweizerischen Asylverfahrens über diese Identitätsdokumente beschaffen können (SEM-Akten, A26, S. 3, F7). Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation sei ebenfalls unglaubhaft, dass er seit Anfang 2017 plötzlich keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und nicht wisse, wo sich seine Familie seither befinde. Hinzu komme, dass er in Kabul über ein breites soziales Beziehungsnetzt verfüge. So sei er beispielsweise vor Ort mehrere Jahre in einem Kampfsportclub gewesen, zur Schule gegangen und sei bei einer Firma für SIM-Karten angestellt gewesen (SEM-Akten, A26, S. 3 f., F11 und F20 ff.). Was das Kindeswohl anbelange, würden die Familienangehörigen - wichtigste Bezugspersonen eines Minderjährigen - nicht in der Schweiz, sondern vor Ort leben und sei seine Integration in der Schweiz aufgrund seines kurzen Aufenthalts als gering zu bezeichnen.

E. 6.3.2 Die Beschwerde stellt den vorinstanzlichen Erwägungen unter Verweis auf die Beschwerdebeilagen (Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul) im Wesentlichen entgegen, die vorinstanzliche Verfügung lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Wegweisungspunkt missen. Die Vorinstanz habe ihre vom Bundesverwaltungsgericht auferlegte Abklärungspflicht verletzt, indem sie von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen sei und Kriterien, wie etwa die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit, nicht gewürdigt habe. Zahlreiche Hinweise seien gänzlich ausser Acht gelassen worden, so beispielsweise, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er seit Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe, diese ihm indes mitgeteilt hätten, dass sie Kabul verlassen würden. Es gehöre auch zur Abklärungspflicht festzustellen, ob die Familie tatsächlich in der Lage sei, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzudecken. Ferner bezeichne die Vorinstanz gewisse Aussagen als unglaubhaft, andere als glaubhaft und würden ihre Ausführungen zu Kabul überholt erscheinen.

E. 6.3.3 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans schlecht seien, weshalb die Situation praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Weil die Sicherheitslage dort weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie diese sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg auch in Kabul (vgl. hierzu ebenfalls die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte und Zeitungsartikel), verstehe es sich von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssen, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Betreffend die Wegweisung von Kindern bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl zusätzlich einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2).

E. 6.3.4 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch im Wegweisungspunkt nicht zu beanstanden. So hat sich die Vorinstanz mit der persönlichen beziehungsweise individuellen Situation des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt. Die Rügen - auch betreffend rechtsfehlerhafter Sachverhaltsfeststellung - sind unbegründet. Die Verweise auf die Rechtsprechung untermauern lediglich die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um der Zumutbarkeit einer Wegweisung einer minderjährigen Person gerecht zu werden. Diese hat die Vorinstanz indes - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung - zutreffend geprüft und vorliegend zu Recht in Bezug auf Kabul bejaht (soziales Netz, Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen - entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene ist die Vorinstanz auch auf die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit eingegangen - Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, E. 5.3.1 bzw. angefochtene Verfügung, S. 5 f.). Das Gericht geht ebenfalls mit der Vorinstanz davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Hauptstadt Kabul keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. ebd. E. 5.3.3). An dieser Rechtsprechung ist - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen und -beilagen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und Kabul - nach wie vor festzuhalten (vgl. die jüngere Rechtsprechung hierzu: Urteile des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Indem sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausschliesslich mit dem Vollzug der Wegweisung auseinandersetzt - mithin die Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte bestätigt - kann er aus seiner Rüge, die Vorinstanz werte manche Aussagen als glaubhaft, andere als unglaubhaft, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der plötzliche Kontaktabbruch zur Kernfamilie und die Unkenntnis über ihren Aufenthaltsort ist in der Tat unglaubhaft und scheint weit her geholt, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens regelmässig in Kontakt mit seiner Familie stand und sich zuletzt von ihr aus Kabul Papiere hat zustellen lassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus Kabul stammenden, sich erst seit Mitte 2016 in der Schweiz aufhaltenden, fast siebzehnjährigen und gesunden Beschwerdeführers mit Schulbildung, sozialem Beziehungsnetz (Clubmitgliedschaften in Kabul) sowie Eltern und Geschwistern vor Ort ausgegangen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2878/2017 Urteil vom 22. Juni 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Afghane minderjährigen Alters aus Kabul - suchte am 27. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. März 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 19. April 2017 stellte das SEM fest, der minderjährige Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), setzte hierzu eine Frist (Dispositiv Ziff. 4) und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 5). C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Berichte und Online-Zeitungsartikeln zur Lage in Afghanistan (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30. September 2016; Press Release United Nations Assistance Mission in Afghanistan, 6. Februar 2017; Spiegel Online, Viele Tote bei Anschlag in Kabul, 7. Februar 2017; FAZ Online, Mehrere Tote und Verletzte bei Doppelanschlag, 20. Mai 2017; Zeit Online, 49 Tote bei Angriff auf Krankenhaus, 8. März 2017; Spiegel Online, Acht Tote bei Bombenanschlag in Kabul, 3. Mai 2017; NZZ, Anschlag in Kabul, Die Unruhe vor dem Sturm, 8. März 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit sowie Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf einen Schriftenwechsel. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

4. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend begründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft sind. Die Beschwerdeausführungen wenden sich ausschliesslich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug, womit die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen implizit bestätigt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall sei. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz und intakte Familienverhältnisse, aufgrund dener davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie aufgenommen werde und diese in der Lage sei, seine Bedürfnisse abzudecken. So habe er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Kabul gelebt. Seine Familie lebe in einer Mietwohnung und sein Vater arbeite als Wächter in einer Firma. Die finanzielle Lage sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht hundertprozentig, aber achtzigprozentig gut gewesen (SEM-Akten, A26, S. 4, F19). Sein Vater habe ihm seine Reise nach Europa finanziert (SEM-Akten, A8, S. 8), wovon eine Unterstützungsbereitschaft ableitbar sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan in Kontakt zu seiner Familie gestanden und habe im Verlauf seines schweizerischen Asylverfahrens über diese Identitätsdokumente beschaffen können (SEM-Akten, A26, S. 3, F7). Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation sei ebenfalls unglaubhaft, dass er seit Anfang 2017 plötzlich keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und nicht wisse, wo sich seine Familie seither befinde. Hinzu komme, dass er in Kabul über ein breites soziales Beziehungsnetzt verfüge. So sei er beispielsweise vor Ort mehrere Jahre in einem Kampfsportclub gewesen, zur Schule gegangen und sei bei einer Firma für SIM-Karten angestellt gewesen (SEM-Akten, A26, S. 3 f., F11 und F20 ff.). Was das Kindeswohl anbelange, würden die Familienangehörigen - wichtigste Bezugspersonen eines Minderjährigen - nicht in der Schweiz, sondern vor Ort leben und sei seine Integration in der Schweiz aufgrund seines kurzen Aufenthalts als gering zu bezeichnen. 6.3.2 Die Beschwerde stellt den vorinstanzlichen Erwägungen unter Verweis auf die Beschwerdebeilagen (Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul) im Wesentlichen entgegen, die vorinstanzliche Verfügung lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Wegweisungspunkt missen. Die Vorinstanz habe ihre vom Bundesverwaltungsgericht auferlegte Abklärungspflicht verletzt, indem sie von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen sei und Kriterien, wie etwa die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit, nicht gewürdigt habe. Zahlreiche Hinweise seien gänzlich ausser Acht gelassen worden, so beispielsweise, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er seit Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe, diese ihm indes mitgeteilt hätten, dass sie Kabul verlassen würden. Es gehöre auch zur Abklärungspflicht festzustellen, ob die Familie tatsächlich in der Lage sei, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzudecken. Ferner bezeichne die Vorinstanz gewisse Aussagen als unglaubhaft, andere als glaubhaft und würden ihre Ausführungen zu Kabul überholt erscheinen. 6.3.3 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans schlecht seien, weshalb die Situation praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Weil die Sicherheitslage dort weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie diese sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg auch in Kabul (vgl. hierzu ebenfalls die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte und Zeitungsartikel), verstehe es sich von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssen, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Betreffend die Wegweisung von Kindern bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl zusätzlich einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2). 6.3.4 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch im Wegweisungspunkt nicht zu beanstanden. So hat sich die Vorinstanz mit der persönlichen beziehungsweise individuellen Situation des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt. Die Rügen - auch betreffend rechtsfehlerhafter Sachverhaltsfeststellung - sind unbegründet. Die Verweise auf die Rechtsprechung untermauern lediglich die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um der Zumutbarkeit einer Wegweisung einer minderjährigen Person gerecht zu werden. Diese hat die Vorinstanz indes - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung - zutreffend geprüft und vorliegend zu Recht in Bezug auf Kabul bejaht (soziales Netz, Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen - entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene ist die Vorinstanz auch auf die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit eingegangen - Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, E. 5.3.1 bzw. angefochtene Verfügung, S. 5 f.). Das Gericht geht ebenfalls mit der Vorinstanz davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Hauptstadt Kabul keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. ebd. E. 5.3.3). An dieser Rechtsprechung ist - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen und -beilagen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und Kabul - nach wie vor festzuhalten (vgl. die jüngere Rechtsprechung hierzu: Urteile des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Indem sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausschliesslich mit dem Vollzug der Wegweisung auseinandersetzt - mithin die Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte bestätigt - kann er aus seiner Rüge, die Vorinstanz werte manche Aussagen als glaubhaft, andere als unglaubhaft, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der plötzliche Kontaktabbruch zur Kernfamilie und die Unkenntnis über ihren Aufenthaltsort ist in der Tat unglaubhaft und scheint weit her geholt, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens regelmässig in Kontakt mit seiner Familie stand und sich zuletzt von ihr aus Kabul Papiere hat zustellen lassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des aus Kabul stammenden, sich erst seit Mitte 2016 in der Schweiz aufhaltenden, fast siebzehnjährigen und gesunden Beschwerdeführers mit Schulbildung, sozialem Beziehungsnetz (Clubmitgliedschaften in Kabul) sowie Eltern und Geschwistern vor Ort ausgegangen ist. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: