Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer sei ungefähr im (...) 2015 (A3 S. 4) aus seiner Heimat ausgereist und habe verschiedene Länder durchquert bis er am 15. November 2015 in die Schweiz eingereist sei und hier um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) Chiasso summarisch befragt; am 10. November 2016 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass die junge Frau, welche er - gegen den Willen von deren Familie - habe heiraten wollen, von ihren Familienangehörigen umgebracht worden sei, woraufhin ihm dieser Mord vorgeworfen und er von der Polizei gesucht worden sei. Da er seiner Freundin vor ihrem Tod Zuflucht geboten habe, sei nun auch sein Leben gefährdet. B. Mit Verfügung vom 14. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei darüber hinaus zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die besondere Gefährdung von Frauen in Afghanistan vom Mai 2016 bei. D. Die Akten der Vorinstanz trafen am 20. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere die Anhörung (Art. 29 Abs. 1 AsylG) gerügt. Diese habe nur 2.5 Stunden gedauert und sei auffällig unstrukturiert verlaufen, da der Befrager den Beschwerdeführer stets mittels strittiger Fragen vom relevanten Sachverhalt abgelenkt habe. Dadurch seien keine einheitlichen Themenblöcke entstanden.
E. 3.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art "behördliche Beweisführungspflicht" (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 16). Für die Sachverhaltsfeststellung bedient sich die Vorinstanz der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist das Kernstück des Asylverfahrens, durch welches der asylrelevante Sachverhalt zu erstellen ist. Dabei werden die Aussagen auch unter dem Aspekt der Plausibilität unter die Lupe genommen. Werden Ungereimtheiten oder eine fehlende Logik bereits dann schon erkennbar, wird die asylsuchende Person darauf - im Rahmen des rechtlichen Gehörs - angesprochen (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 33 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 89 ff.).
E. 3.3 Die Vorgehensweise der befragenden Person, welche sich während einer Anhörung neutral verhalten und gegenüber allen anwesenden Personen geduldig und respektvoll zeigen muss, genügt vorliegend diesen Kriterien. Es sind grundsätzlich keine Unterbrechungen, Bemerkungen oder Fangfragen seitens der befragenden Person erkennbar. Nach der Einleitung (Begrüssung, Vorstellung der anwesenden Personen, Aufklärung über die Verfahrenspflichten der asylsuchenden Person) wurde eine erste offene Frage nach der Asylbegründung gestellt, deren Antwort indes derart kurz ausgefallen ist, dass diverse Nachfragen vonnöten waren (A10 F. 5 ff.). Durch diese Konkretisierungen sollten offenbar Missverständnisse (z.B. A10 F. 28, 46, 50, etc.) aus dem Weg geräumt und eine Chronologie der zentralen Ereignisse erstellt werden. Auch konnten damit länderspezifische Eigenheiten geklärt werden (A10 F. 35, 39, 44, 48, 50 etc.). In der vorliegenden Anhörung sind denn auch einige Themenblöcke erkennbar, so wird die Asylbegründung erörtert (A10 F. 4 ff.) und werden Fragen zur Familie von B._______ (A10 F. 16 ff. und 40 ff.) sowie zu seiner eigenen (A10 F. 35 ff.) gestellt. Auch wenn die Frage nach dem Namen des Bruders zugegebenermassen überraschend gestellt erscheint (A10 F. 74), nachdem der Beschwerdeführer zuvor ausgesagt hatte, danach sei der schlimme Vorfall passiert, ist sie doch nicht irrelevant. Im kulturellen Kontext ist durchaus wichtig zu wissen, ob die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Freundin sich - nun da dieser sich nicht mehr in Afghanistan befindet - auf seinen Bruder übertragen hat. Im Übrigen ist die Dauer einer Anhörung nicht massgebend, solange der relevante Sachverhalt in genügender Weise erstellt werden konnte. Dies scheint vorliegend zuzutreffen. Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass keine verfahrensrechtlichen Fehler seitens der Vorinstanz vorliegen, weshalb der Antrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und (eventualiter) Rückweisung für weitere Abklärungen abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tadschike ursprünglich aus C._______ (A3 S. 3; Provinz D._______ im nordöstlichen Teil Afghanistans) - habe in Kabul, wo die Familie im E._______ einen zweiten Wohnsitz habe (A3 S. 4), die Schule besucht (A10 F. 28 ff. und 67 ff.). In D._______ habe er (...) Jahre vor seiner Ausreise ein Mädchen namens B._______ aus einer einflussreichen tadschikischen Familie (A10 F. 11, 16 ff., 30 ff. und 49 ff.) kennen gelernt. Sie hätten beschlossen, zu heiraten, weswegen die Familie des Beschwerdeführers zwecks Heiratsantrag ihre Eltern aufgesucht habe. Doch da das junge Paar nicht den gleichen sozialen Status gehabt habe, sei ihnen eine Heirat mehrere Male verweigert worden (A10 F. 5 f. und 29). Nach der letzten Abweisung sei der Freundin des Beschwerdeführers gedroht worden, dass sie einen anderen Mann heiraten müsse, worauf sie ins Haus des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Zwar habe er sie zurückschicken wollen, indes habe er sie - nachdem sie gedroht habe, sich umzubringen - bei seiner Familie in Kabul versteckt (A10 F. 6 ff. und 54 ff.). Die Eltern der jungen Frau seien einen Tag später in Kabul erschienen (A10 F. 14). Sie hätten ihr geschworen, dass sie - wenn sie zurückkommen würde - den Beschwerdeführer heiraten dürfe (A10 F. 11 ff. und 73), weshalb sie schliesslich ihrer Familie nachhause gefolgt sei. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass diese Familie ihre Tochter zerstückelt und verbrannt in einem Sack vor die Tür des Hauses der Familie des Beschwerdeführers in D._______ geworfen habe (A10 F. 13). Am nächsten Tag hätten Polizisten in D._______ den Beschwerdeführer, der sich dannzumal in Kabul aufgehalten habe, des Mordes beschuldigt (A10 F. 13 und 15). Aus Angst um sein Leben sei er nach F._______ (Provinz im Südwesten von Afghanistan) gegangen, wo er einen Monat geblieben sei. Da diese einflussreiche Familie ihn sogar dort habe ausfindig machen können, sei er nach Pakistan (A3 S. 5) beziehungsweise in den Iran geflüchtet (A10 F. 15 und 64 ff.). Daraufhin seien seine Eltern verhaftet worden; indessen, nachdem der Dorfälteste eine Kaution hinterlassen habe, wieder freigekommen (A10 F. 61 und 78).
E. 5.2 In seiner Verfügung vom 14. November 2016 hielt das SEM fest, die Asylvorbringen seien äusserst detailarm umschrieben worden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Beziehung zu B._______ glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG), und auch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation unglaubhaft sei (Art. 7 AsylG). Ausserdem sei im Kontext der religiös-konservativen Gesellschaft und Kultur in der Heimat des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser und B._______ über Jahre eine derartige Beziehung hätten aufrechterhalten können. Darüber hinaus erscheine es realitätsfern und für die Familie von B._______ beleidigend, wenn er die Familie gleich mehrere Male um deren angehalten hätte.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, dass er unter der Woche, weil es in Kabul die besseren Schulen gebe, in der Hauptstadt gelebt habe, aber am Wochenende immer in seine heimatliche Bergregion D._______ zurückgekehrt sei, wo auch B._______ gelebt habe. Zwar sei eine Beziehung zwischen Heranwachsenden nicht erlaubt, dennoch würden die Jugendlichen die Mädchen auf dem Schulweg - mit gebührendem Abstand - begleiten; schliesslich entstehe durch subtile Kommunikation und Augenkontakt eine Beziehung. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten auch mittels des Mobiltelefons ihrer Mutter - eine (...) - zusammen telefoniert. Ein solcher Umgang sei zwar risikoreich, stelle aber bis zum Zeitpunkt der Heiratsanträge keine überdurchschnittlich grosse Gefahr dar. Aufgrund dieses - im Rahmen ihres kulturellen Hintergrundes - innigen Verhältnisses hätten sie nach rund vier Jahren beschlossen, zu heiraten. Zwar sei ihnen eine elterliche Zustimmung versagt geblieben, doch sei dies nicht unüblich. Stimme man schon beim ersten Mal zu, bedeute dies, man wolle die Tochter loswerden. Auch habe der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen des SEM - detailliert über die Ausreise berichtet.
E. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Im konkreten Fall kann offen bleiben, ob sich im Laufe der Jahre eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ aufgebaut hat, selbst wenn dieser nur in äusserst karger und emotionsloser Weise von seiner ehemaligen Freundin berichtete (z.B. A10 F. 51). Indes ist dem SEM beizupflichten, dass die aus dieser Verbindung dargestellte Verfolgungssituation aufgrund von Ungereimtheiten und realitätsfremden Angaben als nicht glaubhaft erscheint (Art. 7 AsylG). Zum einen erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich genauer an den Zeitpunkt (Monat, Jahr; A10 F. 7, 8 und 14) dieser Woche zu erinnern, innert welcher sich derartig Einschneidendes ereignet haben soll (Flucht seiner ehemaligen Freundin vor deren Familie zu seiner Familie, Unterbringung der Freundin bei einem Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kabul, bereits am Tag darauf Auftauchen deren Eltern in Kabul, Rückkehr der Freundin mit deren Familie nach D._______, zwei Tage danach angeblicher Mord, am darauffolgenden Tag Besuch der Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers und deren Mitnahme auf den Polizeiposten und schliesslich Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan; A10 F6 ff.). Zum anderen wirkt die dargestellte Zuflucht der Freundin beim Beschwerdeführer für eine erwachsene Frau - selbst oder gerade im kulturellen Kontext Afghanistans - aussergewöhnlich naiv und daher unglaubhaft, wusste sie doch, dass sie sich so in Lebensgefahr bringen würde ("egal, ob ich sie nach Hause zurückbringe oder sie bei mir bleibt, wird sie getötet" [A10 F. 56]), zumal ihre Eltern bereits mehrfach das Heiratsangebot des Beschwerdeführers abgelehnt haben sollen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch - sie sei als Verliebte "blind" gewesen (A10 F. 54 ff.) - ist unbehelflich. Vor diesem Hintergrund hinterlässt auch das vom Beschwerdeführer geglaubte Versprechen der Eltern seiner ehemaligen Freundin - wenn er B._______ zu ihrer Familie zurückbringe, dürfe er sie heiraten (A10 F. 11 und 13) - einen realitätsfremden Eindruck. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschwerdeführers - auch im Kontext der afghanischen Kultur - als emotions- und arglos und daher realitätsfremd.
E. 6.3 Aufgrund der Akten ist demnach festzustellen, dass keine glaubhafte Verfolgungssituation geltend gemacht wurde. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Nachfolgend soll geprüft werden, ob sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Hierzu gilt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verbindung zu B._______ gehabt haben könnte, indes sind ihr Tod, die Bedrohungen seitens ihrer Familie und die vorgebrachte Einleitung einer Strafverfolgung durch die Polizei unsubstantiiert und detailarm ausgefallen, so dass diese Schilderungen keine konkrete Gefahr darzulegen vermögen.
E. 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1 ff.) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3174/2015 vom 17. November 2016 E. 6.3.2 m.w.H.).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann (A10 F. 85). Seit ungefähr dem Jahr 2002 (A10 F. 69) habe er - zumindest unter der Woche - in Kabul im Quartier E._______ gelebt. Dort seien auch seine Eltern zu Hause (A3 S. 4). Auch würden seine Geschwister - teilweise schon verheiratet - sowie Onkel und Tanten in der Hauptstadt leben (A3 S. 5; A10 F. 9, 28 und 36 f.). Das Leben der gesamten Familie - sie würden Autos sowie Ländereien besitzen (A10 F. 34) - sei, auch wenn sie nicht für die Regierung gearbeitet hätten, gut gewesen (A10 F. 35). Der Beschwerdeführer selber habe im Jahr 2012 die (...) Klasse in Kabul abgeschlossen (A10 F. 67 ff.). Ausserdem stehe er auch nach seiner Ausreise in Kontakt mit seiner Familie (A10 F. 76 und 80 ff.). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein grosses soziales Netz verfügt und dass die Familie aus einer begüterten Schicht kommt, welche über genügende finanzielle Mittel verfügt. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existentielle Notlage geraten wird.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind demzufolge die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7814/2016 Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer sei ungefähr im (...) 2015 (A3 S. 4) aus seiner Heimat ausgereist und habe verschiedene Länder durchquert bis er am 15. November 2015 in die Schweiz eingereist sei und hier um Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszen-trum (EVZ) Chiasso summarisch befragt; am 10. November 2016 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass die junge Frau, welche er - gegen den Willen von deren Familie - habe heiraten wollen, von ihren Familienangehörigen umgebracht worden sei, woraufhin ihm dieser Mord vorgeworfen und er von der Polizei gesucht worden sei. Da er seiner Freundin vor ihrem Tod Zuflucht geboten habe, sei nun auch sein Leben gefährdet. B. Mit Verfügung vom 14. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul sei darüber hinaus zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass ihm nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die besondere Gefährdung von Frauen in Afghanistan vom Mai 2016 bei. D. Die Akten der Vorinstanz trafen am 20. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere die Anhörung (Art. 29 Abs. 1 AsylG) gerügt. Diese habe nur 2.5 Stunden gedauert und sei auffällig unstrukturiert verlaufen, da der Befrager den Beschwerdeführer stets mittels strittiger Fragen vom relevanten Sachverhalt abgelenkt habe. Dadurch seien keine einheitlichen Themenblöcke entstanden. 3.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art "behördliche Beweisführungspflicht" (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 16). Für die Sachverhaltsfeststellung bedient sich die Vorinstanz der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist das Kernstück des Asylverfahrens, durch welches der asylrelevante Sachverhalt zu erstellen ist. Dabei werden die Aussagen auch unter dem Aspekt der Plausibilität unter die Lupe genommen. Werden Ungereimtheiten oder eine fehlende Logik bereits dann schon erkennbar, wird die asylsuchende Person darauf - im Rahmen des rechtlichen Gehörs - angesprochen (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 33 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 89 ff.). 3.3 Die Vorgehensweise der befragenden Person, welche sich während einer Anhörung neutral verhalten und gegenüber allen anwesenden Personen geduldig und respektvoll zeigen muss, genügt vorliegend diesen Kriterien. Es sind grundsätzlich keine Unterbrechungen, Bemerkungen oder Fangfragen seitens der befragenden Person erkennbar. Nach der Einleitung (Begrüssung, Vorstellung der anwesenden Personen, Aufklärung über die Verfahrenspflichten der asylsuchenden Person) wurde eine erste offene Frage nach der Asylbegründung gestellt, deren Antwort indes derart kurz ausgefallen ist, dass diverse Nachfragen vonnöten waren (A10 F. 5 ff.). Durch diese Konkretisierungen sollten offenbar Missverständnisse (z.B. A10 F. 28, 46, 50, etc.) aus dem Weg geräumt und eine Chronologie der zentralen Ereignisse erstellt werden. Auch konnten damit länderspezifische Eigenheiten geklärt werden (A10 F. 35, 39, 44, 48, 50 etc.). In der vorliegenden Anhörung sind denn auch einige Themenblöcke erkennbar, so wird die Asylbegründung erörtert (A10 F. 4 ff.) und werden Fragen zur Familie von B._______ (A10 F. 16 ff. und 40 ff.) sowie zu seiner eigenen (A10 F. 35 ff.) gestellt. Auch wenn die Frage nach dem Namen des Bruders zugegebenermassen überraschend gestellt erscheint (A10 F. 74), nachdem der Beschwerdeführer zuvor ausgesagt hatte, danach sei der schlimme Vorfall passiert, ist sie doch nicht irrelevant. Im kulturellen Kontext ist durchaus wichtig zu wissen, ob die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Freundin sich - nun da dieser sich nicht mehr in Afghanistan befindet - auf seinen Bruder übertragen hat. Im Übrigen ist die Dauer einer Anhörung nicht massgebend, solange der relevante Sachverhalt in genügender Weise erstellt werden konnte. Dies scheint vorliegend zuzutreffen. Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass keine verfahrensrechtlichen Fehler seitens der Vorinstanz vorliegen, weshalb der Antrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und (eventualiter) Rückweisung für weitere Abklärungen abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tadschike ursprünglich aus C._______ (A3 S. 3; Provinz D._______ im nordöstlichen Teil Afghanistans) - habe in Kabul, wo die Familie im E._______ einen zweiten Wohnsitz habe (A3 S. 4), die Schule besucht (A10 F. 28 ff. und 67 ff.). In D._______ habe er (...) Jahre vor seiner Ausreise ein Mädchen namens B._______ aus einer einflussreichen tadschikischen Familie (A10 F. 11, 16 ff., 30 ff. und 49 ff.) kennen gelernt. Sie hätten beschlossen, zu heiraten, weswegen die Familie des Beschwerdeführers zwecks Heiratsantrag ihre Eltern aufgesucht habe. Doch da das junge Paar nicht den gleichen sozialen Status gehabt habe, sei ihnen eine Heirat mehrere Male verweigert worden (A10 F. 5 f. und 29). Nach der letzten Abweisung sei der Freundin des Beschwerdeführers gedroht worden, dass sie einen anderen Mann heiraten müsse, worauf sie ins Haus des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Zwar habe er sie zurückschicken wollen, indes habe er sie - nachdem sie gedroht habe, sich umzubringen - bei seiner Familie in Kabul versteckt (A10 F. 6 ff. und 54 ff.). Die Eltern der jungen Frau seien einen Tag später in Kabul erschienen (A10 F. 14). Sie hätten ihr geschworen, dass sie - wenn sie zurückkommen würde - den Beschwerdeführer heiraten dürfe (A10 F. 11 ff. und 73), weshalb sie schliesslich ihrer Familie nachhause gefolgt sei. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass diese Familie ihre Tochter zerstückelt und verbrannt in einem Sack vor die Tür des Hauses der Familie des Beschwerdeführers in D._______ geworfen habe (A10 F. 13). Am nächsten Tag hätten Polizisten in D._______ den Beschwerdeführer, der sich dannzumal in Kabul aufgehalten habe, des Mordes beschuldigt (A10 F. 13 und 15). Aus Angst um sein Leben sei er nach F._______ (Provinz im Südwesten von Afghanistan) gegangen, wo er einen Monat geblieben sei. Da diese einflussreiche Familie ihn sogar dort habe ausfindig machen können, sei er nach Pakistan (A3 S. 5) beziehungsweise in den Iran geflüchtet (A10 F. 15 und 64 ff.). Daraufhin seien seine Eltern verhaftet worden; indessen, nachdem der Dorfälteste eine Kaution hinterlassen habe, wieder freigekommen (A10 F. 61 und 78). 5.2 In seiner Verfügung vom 14. November 2016 hielt das SEM fest, die Asylvorbringen seien äusserst detailarm umschrieben worden, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Beziehung zu B._______ glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG), und auch die daraus abgeleitete Verfolgungssituation unglaubhaft sei (Art. 7 AsylG). Ausserdem sei im Kontext der religiös-konservativen Gesellschaft und Kultur in der Heimat des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser und B._______ über Jahre eine derartige Beziehung hätten aufrechterhalten können. Darüber hinaus erscheine es realitätsfern und für die Familie von B._______ beleidigend, wenn er die Familie gleich mehrere Male um deren angehalten hätte. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, dass er unter der Woche, weil es in Kabul die besseren Schulen gebe, in der Hauptstadt gelebt habe, aber am Wochenende immer in seine heimatliche Bergregion D._______ zurückgekehrt sei, wo auch B._______ gelebt habe. Zwar sei eine Beziehung zwischen Heranwachsenden nicht erlaubt, dennoch würden die Jugendlichen die Mädchen auf dem Schulweg - mit gebührendem Abstand - begleiten; schliesslich entstehe durch subtile Kommunikation und Augenkontakt eine Beziehung. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten auch mittels des Mobiltelefons ihrer Mutter - eine (...) - zusammen telefoniert. Ein solcher Umgang sei zwar risikoreich, stelle aber bis zum Zeitpunkt der Heiratsanträge keine überdurchschnittlich grosse Gefahr dar. Aufgrund dieses - im Rahmen ihres kulturellen Hintergrundes - innigen Verhältnisses hätten sie nach rund vier Jahren beschlossen, zu heiraten. Zwar sei ihnen eine elterliche Zustimmung versagt geblieben, doch sei dies nicht unüblich. Stimme man schon beim ersten Mal zu, bedeute dies, man wolle die Tochter loswerden. Auch habe der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen des SEM - detailliert über die Ausreise berichtet. 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussagen). Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3). 6.2 Im konkreten Fall kann offen bleiben, ob sich im Laufe der Jahre eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ aufgebaut hat, selbst wenn dieser nur in äusserst karger und emotionsloser Weise von seiner ehemaligen Freundin berichtete (z.B. A10 F. 51). Indes ist dem SEM beizupflichten, dass die aus dieser Verbindung dargestellte Verfolgungssituation aufgrund von Ungereimtheiten und realitätsfremden Angaben als nicht glaubhaft erscheint (Art. 7 AsylG). Zum einen erstaunt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich genauer an den Zeitpunkt (Monat, Jahr; A10 F. 7, 8 und 14) dieser Woche zu erinnern, innert welcher sich derartig Einschneidendes ereignet haben soll (Flucht seiner ehemaligen Freundin vor deren Familie zu seiner Familie, Unterbringung der Freundin bei einem Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kabul, bereits am Tag darauf Auftauchen deren Eltern in Kabul, Rückkehr der Freundin mit deren Familie nach D._______, zwei Tage danach angeblicher Mord, am darauffolgenden Tag Besuch der Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers und deren Mitnahme auf den Polizeiposten und schliesslich Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan; A10 F6 ff.). Zum anderen wirkt die dargestellte Zuflucht der Freundin beim Beschwerdeführer für eine erwachsene Frau - selbst oder gerade im kulturellen Kontext Afghanistans - aussergewöhnlich naiv und daher unglaubhaft, wusste sie doch, dass sie sich so in Lebensgefahr bringen würde ("egal, ob ich sie nach Hause zurückbringe oder sie bei mir bleibt, wird sie getötet" [A10 F. 56]), zumal ihre Eltern bereits mehrfach das Heiratsangebot des Beschwerdeführers abgelehnt haben sollen. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch - sie sei als Verliebte "blind" gewesen (A10 F. 54 ff.) - ist unbehelflich. Vor diesem Hintergrund hinterlässt auch das vom Beschwerdeführer geglaubte Versprechen der Eltern seiner ehemaligen Freundin - wenn er B._______ zu ihrer Familie zurückbringe, dürfe er sie heiraten (A10 F. 11 und 13) - einen realitätsfremden Eindruck. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschwerdeführers - auch im Kontext der afghanischen Kultur - als emotions- und arglos und daher realitätsfremd. 6.3 Aufgrund der Akten ist demnach festzustellen, dass keine glaubhafte Verfolgungssituation geltend gemacht wurde. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Nachfolgend soll geprüft werden, ob sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Hierzu gilt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verbindung zu B._______ gehabt haben könnte, indes sind ihr Tod, die Bedrohungen seitens ihrer Familie und die vorgebrachte Einleitung einer Strafverfolgung durch die Polizei unsubstantiiert und detailarm ausgefallen, so dass diese Schilderungen keine konkrete Gefahr darzulegen vermögen. 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1 ff.) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3174/2015 vom 17. November 2016 E. 6.3.2 m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger und gesunder Mann (A10 F. 85). Seit ungefähr dem Jahr 2002 (A10 F. 69) habe er - zumindest unter der Woche - in Kabul im Quartier E._______ gelebt. Dort seien auch seine Eltern zu Hause (A3 S. 4). Auch würden seine Geschwister - teilweise schon verheiratet - sowie Onkel und Tanten in der Hauptstadt leben (A3 S. 5; A10 F. 9, 28 und 36 f.). Das Leben der gesamten Familie - sie würden Autos sowie Ländereien besitzen (A10 F. 34) - sei, auch wenn sie nicht für die Regierung gearbeitet hätten, gut gewesen (A10 F. 35). Der Beschwerdeführer selber habe im Jahr 2012 die (...) Klasse in Kabul abgeschlossen (A10 F. 67 ff.). Ausserdem stehe er auch nach seiner Ausreise in Kontakt mit seiner Familie (A10 F. 76 und 80 ff.). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein grosses soziales Netz verfügt und dass die Familie aus einer begüterten Schicht kommt, welche über genügende finanzielle Mittel verfügt. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vor. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existentielle Notlage geraten wird. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind demzufolge die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: