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E-6580/2016

E-6580/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 28. Oktober 2015 zusammen mit seiner Familie. Am 21. November 2015 reiste er mit seinen zwei Brüdern in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie alle Asylgesuche. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 25. November 2015 durchgeführte Analyse ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren. B. Am 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. August 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, sein Bruder sei bedroht worden, weshalb seine Familie Afghanistan verlassen habe. Er selbst habe keine Probleme gehabt. C. Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Sachverhaltsabklärung und Feststellung seiner Minderjährigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm sei in der Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren mit den hängigen Beschwerdeverfahren seiner Brüder E-2104/2016 und E-2105/2016 zu koordinieren. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Er reichte mehrere, seinen älteren Bruder betreffende Dokumente (Tazkara, Arbeitsverträge, Zertifikate, Drohbrief), ein Schreiben seiner Sozialberaterin sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 7. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere seinen älteren Bruder betreffende Dokumente (verschiedene Ausbildungs-Zertifikate) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der gleichen Verfügung stellte sie auf Anfrage des Beschwerdeführers fest, dass sich seine Tazkara im Original in den Akten befinde. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Koordination seines Verfahrens mit denjenigen seiner Brüder (E-2104/2016 und E-2105/2016). Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper behandelt werden und die Urteile gleichzeitig ergehen.

E. 4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs bereits volljährig gewesen sei. Zu seinem Geburtsdatum mache er verschiedene Angaben, habe sich auf seiner Flucht in verschiedenen Ländern als volljährig registrieren lassen und könne sein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung nicht angeben. Obwohl die Knochenaltersbestimmung nicht als starkes Indiz gewertet und nur in Kombination mit verschiedenen Anhaltspunkten für die Einschätzung des wahrscheinlichen Alters eingesetzt werden könne, sei vom Ergebnis, das 19 Jahre ergeben habe, Kenntnis zu nehmen. Auch mit der eingereichten Tazkara könne er seine behauptete Minderjährigkeit nicht darlegen, da deren Beweiswert nur gering sei. Zudem mache er widersprüchliche Angaben zur Tazkara und zu seinen Schulunterlagen. Die vorgebrachte Reflexverfolgung wegen seines älteren Bruders habe er nicht glaubhaft machen können und die schwierige Situation in Afghanistan sei nicht asylrelevant. In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, dass auch das Original der Tazkara nichts an der entsprechenden Einschätzung zu ändern vermöge.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, es liege ein amtliches Dokument (Tazkara im Original) vor, welches seine Minderjährigkeit belege. Um dem Kindeswohl gerecht zu werden, müsse er im Zweifelsfall als Minderjähriger gelten. Die Vorinstanz habe dabei keine Würdigung der gesamten Aspekte vorgenommen. Sowohl die BzP als auch die Anhörung hätten ohne die Anwesenheit einer Vertrauensperson stattgefunden. Zudem gelte es zu beachten, dass die Hilfswerkvertretung die Anhörung bemängelt habe. Folglich habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. In seinen beiden Befragungen seien keine wesentlichen Widersprüche ersichtlich. Ihm drohe wegen seines älteren Bruders eine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.3 Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt zwei verschiedene Geburtsdaten an. Einerseits sei er am (...), andererseits am (...) geboren (SEM-Akten, A1/2). Die daraufhin von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren (SEM-Akten, A6/1). In der BzP wurde der Beschwerdeführer zu seinem Alter befragt. Er gab an, sein Bruder habe das Personalienblatt für ihn ausgefüllt. Dieser habe sich geirrt, als er den Jahrgang (...) geschrieben habe. Er wisse nicht, wann er gemäss dem afghanischen Kalender geboren sei. Sein Alter wisse er, weil es auf seiner Tazkara stehe. Auf der Reise habe er sich indes älter gemacht, damit er nicht in ein Lager für Minderjährige gekommen wäre (SEM-Akten, A7/14 S. 9 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, er werde seine Tazkara und Schulzeugnisse einreichen (SEM-Akten, A7/14 S. 6). Anlässlich der Anhörung hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Er habe die Tazkara, welche er eingereicht habe, vor vier Jahren beantragt. Dort stehe, dass er (...) geboren sei. Schulzeugnisse habe er nie aufbewahrt. Er wisse nicht, wie seine Tazkara in die Schweiz gekommen sei (SEM-Akten, A15/14 F20 ff.). Schliesslich geht aus der eingereichten Tazkara hervor, dass diese am (...) ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer im Jahr (...) gemäss seinem Aussehen auf 13 Jahre eingeschätzt wurde.

E. 5.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, warum der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. In seinen diesbezüglichen Angaben finden sich zu viele Ungereimtheiten. So hat er auf seinem Personalienblatt unterschiedliche Jahrgänge angegeben. Stark ins Gewicht fällt auch, dass er in anderen Ländern angegeben hat, volljährig zu sein. Dass er sodann sein Geburtsdatum nur in christlicher Zeitrechnung angeben kann, obwohl er andere Daten in afghanischer Zeitrechnung angibt, spricht ebenfalls gegen das behauptete minderjährige Alter, umso mehr als er über eine gymnasiale Ausbildung verfügt. Hinzu kommt die in Auftrag gegebene Handknochenanalyse, welche ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren ergab und somit ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP anbot, Schulzeugnisse einzureichen, was er jedoch nie getan hat. Für das behauptete Alter spricht die im Original eingereichte Tazkara. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und ist leicht zu fälschen (BVGE 2013/30). Ausserdem widersprechen einige der vom Beschwerdeführer zur Tazkara gemachten Aussagen den Angaben auf dem Dokument (vgl. dazu die angefochtene Verfügung S. 3). Dem hat er auf Beschwerdeebene nichts entgegenzustellen. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche des Beschwerdeführers zu seinem Alter ist von seiner Volljährigkeit auszugehen und es gibt keinen Grund, das von der Vorinstanz festgestellte Geburtsdatum zu korrigieren. Somit bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Eine falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 5.5 Die Hilfswerkvertretung merkte anlässlich der Anhörung an, dass der Befragungsstil kritisch gewesen sei und keine konstruktive Atmosphäre geherrscht habe. Dies mag so sein und geht auch aus einigen Fragestellungen hervor. Jedoch substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern ihm dadurch ein Nachteil erwachsen sein soll. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal aus dem Protokoll hervorgeht, dass er seine Asylgründe problemlos hat darlegen können. Seine diesbezügliche Rüge geht fehl.

E. 5.6 Im Übrigen stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders nicht glaubhaft ist. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er habe selbst keine Probleme gehabt und sei einfach mit seiner Familie mitgereist. Darüber hinaus bestätigt er ein zweites Mal, dass er absolut keine Probleme in Afghanistan gehabt habe (SEM-Akten, A7/14 S. 8). Auch aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung ergibt sich nichts anderes (vgl. SEM-Akten, A15/14 F80 ff.). Bezüglich der Asylvorbringen kann somit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus den eingereichten Beweismitteln kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt erst nach der Anhörung seines älteren Bruders beurteilt werden könne, wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, ist unzutreffend. Erstens hat er die behauptete Verfolgung in der eigenen Person selbst glaubhaft zu machen, auch wenn es sich um eine Reflexverfolgung handelt. Zweitens ist die Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren seines Bruders nicht zuständig, weshalb es keine Anhörung zu den Asylgründen geben wird (vgl. Urteil im Verfahren E-2104/2016 und E-2105/2016 mit heutigem Datum).

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan und Kabul, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen jungen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise in Kabul gelebt hat. Auch wenn seine Eltern Afghanistan angeblich verlassen haben, verfügt er dort über ein soziales und familiäres Netz. Verschiedene Verwandte (Tanten und Onkel und deren Familien) leben in der Stadt. Da er in Kabul neun Jahre zur Schule (Gymnasium) gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Vertreterin eingesetzt. Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 1'606.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsanwältin Jana Maletic wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'606.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6580/2016 Urteil vom 22. Juni 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 28. Oktober 2015 zusammen mit seiner Familie. Am 21. November 2015 reiste er mit seinen zwei Brüdern in die Schweiz ein. Gleichentags stellten sie alle Asylgesuche. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 25. November 2015 durchgeführte Analyse ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren. B. Am 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. August 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, sein Bruder sei bedroht worden, weshalb seine Familie Afghanistan verlassen habe. Er selbst habe keine Probleme gehabt. C. Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Sachverhaltsabklärung und Feststellung seiner Minderjährigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm sei in der Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren mit den hängigen Beschwerdeverfahren seiner Brüder E-2104/2016 und E-2105/2016 zu koordinieren. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Er reichte mehrere, seinen älteren Bruder betreffende Dokumente (Tazkara, Arbeitsverträge, Zertifikate, Drohbrief), ein Schreiben seiner Sozialberaterin sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 7. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere seinen älteren Bruder betreffende Dokumente (verschiedene Ausbildungs-Zertifikate) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der gleichen Verfügung stellte sie auf Anfrage des Beschwerdeführers fest, dass sich seine Tazkara im Original in den Akten befinde. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer beantragt die Koordination seines Verfahrens mit denjenigen seiner Brüder (E-2104/2016 und E-2105/2016). Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper behandelt werden und die Urteile gleichzeitig ergehen.

4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs bereits volljährig gewesen sei. Zu seinem Geburtsdatum mache er verschiedene Angaben, habe sich auf seiner Flucht in verschiedenen Ländern als volljährig registrieren lassen und könne sein Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung nicht angeben. Obwohl die Knochenaltersbestimmung nicht als starkes Indiz gewertet und nur in Kombination mit verschiedenen Anhaltspunkten für die Einschätzung des wahrscheinlichen Alters eingesetzt werden könne, sei vom Ergebnis, das 19 Jahre ergeben habe, Kenntnis zu nehmen. Auch mit der eingereichten Tazkara könne er seine behauptete Minderjährigkeit nicht darlegen, da deren Beweiswert nur gering sei. Zudem mache er widersprüchliche Angaben zur Tazkara und zu seinen Schulunterlagen. Die vorgebrachte Reflexverfolgung wegen seines älteren Bruders habe er nicht glaubhaft machen können und die schwierige Situation in Afghanistan sei nicht asylrelevant. In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, dass auch das Original der Tazkara nichts an der entsprechenden Einschätzung zu ändern vermöge. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen ein, es liege ein amtliches Dokument (Tazkara im Original) vor, welches seine Minderjährigkeit belege. Um dem Kindeswohl gerecht zu werden, müsse er im Zweifelsfall als Minderjähriger gelten. Die Vorinstanz habe dabei keine Würdigung der gesamten Aspekte vorgenommen. Sowohl die BzP als auch die Anhörung hätten ohne die Anwesenheit einer Vertrauensperson stattgefunden. Zudem gelte es zu beachten, dass die Hilfswerkvertretung die Anhörung bemängelt habe. Folglich habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. In seinen beiden Befragungen seien keine wesentlichen Widersprüche ersichtlich. Ihm drohe wegen seines älteren Bruders eine asylrelevante Verfolgung. 5.3 Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt zwei verschiedene Geburtsdaten an. Einerseits sei er am (...), andererseits am (...) geboren (SEM-Akten, A1/2). Die daraufhin von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren (SEM-Akten, A6/1). In der BzP wurde der Beschwerdeführer zu seinem Alter befragt. Er gab an, sein Bruder habe das Personalienblatt für ihn ausgefüllt. Dieser habe sich geirrt, als er den Jahrgang (...) geschrieben habe. Er wisse nicht, wann er gemäss dem afghanischen Kalender geboren sei. Sein Alter wisse er, weil es auf seiner Tazkara stehe. Auf der Reise habe er sich indes älter gemacht, damit er nicht in ein Lager für Minderjährige gekommen wäre (SEM-Akten, A7/14 S. 9 ff.). Zudem gab er zu Protokoll, er werde seine Tazkara und Schulzeugnisse einreichen (SEM-Akten, A7/14 S. 6). Anlässlich der Anhörung hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Er habe die Tazkara, welche er eingereicht habe, vor vier Jahren beantragt. Dort stehe, dass er (...) geboren sei. Schulzeugnisse habe er nie aufbewahrt. Er wisse nicht, wie seine Tazkara in die Schweiz gekommen sei (SEM-Akten, A15/14 F20 ff.). Schliesslich geht aus der eingereichten Tazkara hervor, dass diese am (...) ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer im Jahr (...) gemäss seinem Aussehen auf 13 Jahre eingeschätzt wurde. 5.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, warum der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. In seinen diesbezüglichen Angaben finden sich zu viele Ungereimtheiten. So hat er auf seinem Personalienblatt unterschiedliche Jahrgänge angegeben. Stark ins Gewicht fällt auch, dass er in anderen Ländern angegeben hat, volljährig zu sein. Dass er sodann sein Geburtsdatum nur in christlicher Zeitrechnung angeben kann, obwohl er andere Daten in afghanischer Zeitrechnung angibt, spricht ebenfalls gegen das behauptete minderjährige Alter, umso mehr als er über eine gymnasiale Ausbildung verfügt. Hinzu kommt die in Auftrag gegebene Handknochenanalyse, welche ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren ergab und somit ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP anbot, Schulzeugnisse einzureichen, was er jedoch nie getan hat. Für das behauptete Alter spricht die im Original eingereichte Tazkara. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und ist leicht zu fälschen (BVGE 2013/30). Ausserdem widersprechen einige der vom Beschwerdeführer zur Tazkara gemachten Aussagen den Angaben auf dem Dokument (vgl. dazu die angefochtene Verfügung S. 3). Dem hat er auf Beschwerdeebene nichts entgegenzustellen. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche des Beschwerdeführers zu seinem Alter ist von seiner Volljährigkeit auszugehen und es gibt keinen Grund, das von der Vorinstanz festgestellte Geburtsdatum zu korrigieren. Somit bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Eine falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.5 Die Hilfswerkvertretung merkte anlässlich der Anhörung an, dass der Befragungsstil kritisch gewesen sei und keine konstruktive Atmosphäre geherrscht habe. Dies mag so sein und geht auch aus einigen Fragestellungen hervor. Jedoch substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern ihm dadurch ein Nachteil erwachsen sein soll. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal aus dem Protokoll hervorgeht, dass er seine Asylgründe problemlos hat darlegen können. Seine diesbezügliche Rüge geht fehl. 5.6 Im Übrigen stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders nicht glaubhaft ist. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er habe selbst keine Probleme gehabt und sei einfach mit seiner Familie mitgereist. Darüber hinaus bestätigt er ein zweites Mal, dass er absolut keine Probleme in Afghanistan gehabt habe (SEM-Akten, A7/14 S. 8). Auch aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung ergibt sich nichts anderes (vgl. SEM-Akten, A15/14 F80 ff.). Bezüglich der Asylvorbringen kann somit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus den eingereichten Beweismitteln kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt erst nach der Anhörung seines älteren Bruders beurteilt werden könne, wie der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, ist unzutreffend. Erstens hat er die behauptete Verfolgung in der eigenen Person selbst glaubhaft zu machen, auch wenn es sich um eine Reflexverfolgung handelt. Zweitens ist die Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren seines Bruders nicht zuständig, weshalb es keine Anhörung zu den Asylgründen geben wird (vgl. Urteil im Verfahren E-2104/2016 und E-2105/2016 mit heutigem Datum). 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan und Kabul, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016 vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen jungen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise in Kabul gelebt hat. Auch wenn seine Eltern Afghanistan angeblich verlassen haben, verfügt er dort über ein soziales und familiäres Netz. Verschiedene Verwandte (Tanten und Onkel und deren Familien) leben in der Stadt. Da er in Kabul neun Jahre zur Schule (Gymnasium) gegangen ist, erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von seinen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen kann. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Umstände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Vertreterin eingesetzt. Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 1'606.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsanwältin Jana Maletic wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'606.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel