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E-3147/2017

E-3147/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-29 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 beziehungsweise circa im September 2015. Am 11. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. März 2017 zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara und in Kabul geboren. Abgesehen von einem (...)- beziehungsweise (...)jährigen Unterbruch habe er in Kabul gelebt. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und danach als (...) beziehungsweise als (...) und in (...) gearbeitet. Er sei mit einem Mädchen zusammen gewesen und habe dieses regelmässig getroffen. Etwa drei Tage vor seiner Ausreise habe ihn seine Freundin zu sich nach Hause eingeladen. Ihr Bruder habe plötzlich die Tür geöffnet und ihr Vater, welcher als (...) arbeite, sei ins Zimmer gekommen und habe ihn heftig geschlagen und getreten. Ihr Bruder habe ihn mit einem Messer angegriffen. Daraufhin sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich zwei Tage zu Hause aufgehalten und sei nicht zur Arbeit gegangen. Seine Freundin habe ihn angerufen und darüber informiert, dass ihr Vater sie misshandelt habe, um seine Adresse herauszufinden. Ihr Vater habe die Polizei informiert, um ihn verhaften zu lassen. Am gleichen Abend habe er Kabul verlassen. Im Übrigen sei die allgemeine Lage in Afghanistan schlecht. B. Mit Verfügung vom 28. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei betreffend den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2017 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos seiner Verletzungen sowie von zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten. Zudem führte er aus, entgegen seinen bisherigen Angaben habe er das Mädchen in der Öffentlichkeit angesprochen und er habe, da sein Vater zwei Frauen habe, auch noch Halbgeschwister.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz begründet ihren Schluss damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte zu sehen. Vielmehr sind weitere Unklarheiten festzustellen. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegeben, er sei vom Vater so heftig geschlagen worden, dass er auf dem rechten Ohr nicht mehr so gut höre (A3/10 Ziff. 7.01 S. 6 und A12/16 F73 S. 8). In der Rechtsmitteleingabe macht er nun geltend, er habe seit diesem Ereignis Probleme mit dem Rücken. Weiter vermag er mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes und dem Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist somit nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Wegweisungshindernisse seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung sei es bei fehlenden Hinweisen nicht Aufgabe der Behörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer sei der ihm obliegenden Pflicht nicht nachgekommen und habe die Asylbehörden zu täuschen versucht. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar.

E. 5.4.3 Vorliegend kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stammt und dort über Jahre gelebt hat. Diesbezüglich ist eine Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung somit möglich.

E. 5.4.4 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei, sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist, auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur allgemeinen Lage in Kabul, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer E-6580/2016 vom 22. Juni 2017, E 2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, letzteres mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und hat gemäss seinen Angaben die letzten rund (...) Jahre vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie in Kabul gelebt. Gemäss seinen Angaben lebt seine Familie, namentlich sein Vater, dessen Ehefrau und zahlreiche Geschwister sowie Halbgeschwister nach wie vor in Kabul (vgl. dazu die eingereichte Bestätigung, welche in der Beschwerde übersetzt wurde). Damit verfügt der Beschwerdeführer in Kabul über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr Unterkunft und Aufnahme bieten und bei einer Reintegration behilflich sein kann. Ferner ist anzunehmen, dass er in Kabul auch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er in verschiedenen Berufen gearbeitet, mithin ist davon auszugehen, dass er mit Hilfe seines gesamten sozialen Umfeldes sich eine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen kann. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei aufgrund des Erlebten in psychologischer Betreuung, substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Nachdem es ihm nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen, besteht keine Veranlassung, einen ärztlichen Bericht einzufordern. Insgesamt liegen somit bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen weder die eingereichten zwei Fotos noch die in Aussicht gestellte Tazkera etwas zu ändern, weshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung letzterer abzuweisen ist. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3147/2017 Urteil vom 29. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 beziehungsweise circa im September 2015. Am 11. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 26. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. März 2017 zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara und in Kabul geboren. Abgesehen von einem (...)- beziehungsweise (...)jährigen Unterbruch habe er in Kabul gelebt. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und danach als (...) beziehungsweise als (...) und in (...) gearbeitet. Er sei mit einem Mädchen zusammen gewesen und habe dieses regelmässig getroffen. Etwa drei Tage vor seiner Ausreise habe ihn seine Freundin zu sich nach Hause eingeladen. Ihr Bruder habe plötzlich die Tür geöffnet und ihr Vater, welcher als (...) arbeite, sei ins Zimmer gekommen und habe ihn heftig geschlagen und getreten. Ihr Bruder habe ihn mit einem Messer angegriffen. Daraufhin sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich zwei Tage zu Hause aufgehalten und sei nicht zur Arbeit gegangen. Seine Freundin habe ihn angerufen und darüber informiert, dass ihr Vater sie misshandelt habe, um seine Adresse herauszufinden. Ihr Vater habe die Polizei informiert, um ihn verhaften zu lassen. Am gleichen Abend habe er Kabul verlassen. Im Übrigen sei die allgemeine Lage in Afghanistan schlecht. B. Mit Verfügung vom 28. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei betreffend den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zumutbarkeit der Wegweisung neu zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2017 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos seiner Verletzungen sowie von zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten. Zudem führte er aus, entgegen seinen bisherigen Angaben habe er das Mädchen in der Öffentlichkeit angesprochen und er habe, da sein Vater zwei Frauen habe, auch noch Halbgeschwister. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2017 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz begründet ihren Schluss damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte zu sehen. Vielmehr sind weitere Unklarheiten festzustellen. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegeben, er sei vom Vater so heftig geschlagen worden, dass er auf dem rechten Ohr nicht mehr so gut höre (A3/10 Ziff. 7.01 S. 6 und A12/16 F73 S. 8). In der Rechtsmitteleingabe macht er nun geltend, er habe seit diesem Ereignis Probleme mit dem Rücken. Weiter vermag er mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes und dem Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist somit nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Wegweisungshindernisse seien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung sei es bei fehlenden Hinweisen nicht Aufgabe der Behörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer sei der ihm obliegenden Pflicht nicht nachgekommen und habe die Asylbehörden zu täuschen versucht. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. 5.4.3 Vorliegend kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stammt und dort über Jahre gelebt hat. Diesbezüglich ist eine Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung somit möglich. 5.4.4 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei, sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist, auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur allgemeinen Lage in Kabul, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Rechtsprechung: Urteile des BVGer E-6580/2016 vom 22. Juni 2017, E 2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, letzteres mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und hat gemäss seinen Angaben die letzten rund (...) Jahre vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie in Kabul gelebt. Gemäss seinen Angaben lebt seine Familie, namentlich sein Vater, dessen Ehefrau und zahlreiche Geschwister sowie Halbgeschwister nach wie vor in Kabul (vgl. dazu die eingereichte Bestätigung, welche in der Beschwerde übersetzt wurde). Damit verfügt der Beschwerdeführer in Kabul über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr Unterkunft und Aufnahme bieten und bei einer Reintegration behilflich sein kann. Ferner ist anzunehmen, dass er in Kabul auch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er in verschiedenen Berufen gearbeitet, mithin ist davon auszugehen, dass er mit Hilfe seines gesamten sozialen Umfeldes sich eine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen kann. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei aufgrund des Erlebten in psychologischer Betreuung, substantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Nachdem es ihm nicht gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen, besteht keine Veranlassung, einen ärztlichen Bericht einzufordern. Insgesamt liegen somit bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen weder die eingereichten zwei Fotos noch die in Aussicht gestellte Tazkera etwas zu ändern, weshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung letzterer abzuweisen ist. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: