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E-2104/2016

E-2104/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. November 2015 zusammen mit ihrem Bruder (Beschwerdeverfahrensnummer E-6580/2016) in der Schweiz um Asyl nach. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers 2 veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 25. November 2015 durchgeführte Analyse ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren. Am 27. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zur Person (BzP) befragt und dem Beschwerdeführer 2 wurde das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt. Er wurde darüber informiert, dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgehe und sein Asylgesuch in diesem Sinne behandelt werde. B. Am 29. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden (mit zwei separaten Gesuchen) um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist nahmen die kroatischen Behörden keine Stellung. C. Mit separaten Schreiben vom 3. März 2016 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Mit identischen Schreiben vom 10. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Sie hätten sich lediglich zur Durchreise dort befunden und ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. D. Mit separaten Verfügungen vom 15. März 2016 - eröffnet am 29. März 2016 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 30. März 2016 (Beschwerdeführer 2) - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit separaten, inhaltlich identischen Eingaben (undatiert, Poststempel vom 3. April 2016) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie nicht wegzuweisen und stattdessen sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit einer weiteren, nunmehr gemeinsamen Eingabe vom 5. April 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und ihre Asylgesuche seien materiell zu prüfen. Eventualiter seien die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen. Die Verfahren (E-2104/2016, E-2105/2016 und E-6580/2016) seien zu koordinieren und vereint zu behandeln. Die Beschwerdeführenden reichten einen Teil der vorinstanzlichen Akten, eine Fürsorgebestätigung, die Tazkara des Beschwerdeführers 1 im Original sowie Kopien der Tazkaras des Beschwerdeführers 2 und seines angeblichen Zwillingsbruders zu den Akten. G. Mit Telefax vom 6. April 2016 setzte die Instruktionsrichterin die Überstellung der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden, erteilte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Am 19. Mai 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Replik an, welche diese mit Schreiben vom 15. Juni 2016 einreichten. J. Mit Zwischenverfügungen vom 22. Juni 2016 und 24. November 2016 wurde die Vorinstanz erneut eingeladen, Stellung zu nehmen. Dies tat sie mit Eingaben vom 19. Juli 2016 beziehungsweise 9. August 2016 und 30. November 2016 beziehungsweise 1. Dezember 2016. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, welche diese mit Eingabe vom 25. August 2016 wahrnahmen. Die letzten Vernehmlassungen der Vorinstanz wurden ihnen am 8. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Bruders (E-6580/2016). Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper behandelt werden und die Urteile zeitgleich ergehen.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme begehren, erweitern sie den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zum Beschwerdeführer 2 in der angefochtenen Verfügung aus, ihm sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen sowie seinem Lebenslauf seien ungenau. Ausserdem habe er keine Dokumente eingereicht. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel und glaubhaft zu machen. In Würdigung sämtlicher Umstände werde er daher als volljährig erachtet. Bezüglich beider Beschwerdeführenden sei Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Vorinstanz glaube dem Beschwerdeführer 2 seine Minderjährigkeit nicht und stütze sich auf die veranlasste Handknochenanalyse zur Altersbestimmung. Dieser Alterstest vermöge jedoch die Angaben des Beschwerdeführers 2 zu seinem Alter nicht zu widerlegen, da ein 17-Jähriger durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen könne. Die Vorinstanz habe somit ein untaugliches Beweismittel verwendet. Ausserdem werde das Alter durch die zwischenzeitlich eingetroffenen Tazkara im Original bestätigt. In Kroatien hätten sie nie Asyl beantragt und hätten nie den Willen gehabt, dort Schutz zu suchen. Ausserdem würden keine Garantien für eine kindergerechte Unterkunft vorliegen. Bei einer Wegweisung dorthin sei das Kindeswohl zu beachten. Weiter sei der Beschwerdeführer 1 an Hepatitis B erkrankt und brauche Behandlung. Eine Wegweisung nach Kroatien würde deshalb Art. 3 EMRK verletzen. Die Schweiz müsse in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf ihre Asylgesuche eintreten.

E. 5.3 In den Vernehmlassungen führt die Vorinstanz aus, die drei Brüder würden keine geschützte Familieneinheit nach der Dublin-III-Verordnung bilden. Die Beschwerdeführenden hätten eine kroatische Wegweisungsverfügung mit sich geführt, weshalb nicht mit allen drei Brüdern gleich verfahren worden sei. Die eingereichte Tazkara könne die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht belegen, da darin stehe, dass er "gemäss Aussehen" für 13-jährig gehalten worden sei. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Alter und den Angaben in der Tazkara gemacht, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Die Einschätzung, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um eine volljährige Person handle, beruhe auf einer Gesamteinschätzung, welche sich auf verschiedene Elemente stütze.

E. 5.4 In ihren Stellungnahmen bringen die Beschwerdeführenden vor, um dem Kindeswohl gerecht zu werden, müsse der Beschwerdeführer 2 im Zweifelsfall als minderjährig gelten. Wissenschaftliche Altersabklärungen und das äussere Erscheinungsbild seien nur schwache Indizien. Ausserdem müsse die eingereichte Tazkara überprüft werden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche müssten im Gesamtkontext gesehen werden. Die Trennung der Familie könne nicht der Zweck der Dublin-III-Verordnung sein. Ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen sei vorliegend geboten. Der Beschwerdeführer 1 sei für die minderjährigen Zwillingsbrüder verantwortlich. Die Vorinstanz habe das eingeräumte Ermessen unterschritten. Ausserdem habe sie das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die kroatische Wegweisungsverfügung sei kein sachlicher Grund und dürfe nicht zu einer Trennung der minderjährigen Brüder führen. Gestützt auf das Kindeswohl sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, da die Vorinstanz auf das Asylgesuch ihres Bruders eingetreten sei, während sie nach Kroatien weggewiesen worden seien. Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/ Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.). Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Bei den Beschwerdeführenden fand die Vorinstanz Wegweisungsverfügungen von Kroatien vor, weshalb sie - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - korrekterweise auf ihre Asylgesuche nicht eintrat und sie nach Kroatien wegwies. Selbst wenn die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Bruders der Beschwerdeführenden ohne rechtlichen Grund eingetreten wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, ist unbegründet.

E. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen zutreffend aus, warum der Beschwerdeführer 2 die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. In seinen diesbezüglichen Angaben finden sich zu viele Ungereimtheiten. So geht aus seinen Aussagen und den mitgeführten Dokumenten hervor, dass er in anderen Ländern angegeben hat, volljährig zu sein. Dies fällt stark ins Gewicht und hat ausserdem negative Auswirkungen auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 2. Ein weiteres, zwar eher schwaches Indiz für seine Volljährigkeit ist die durchgeführte Handknochenanalyse, welche ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren ergab (SEM-Akten des Beschwerdeführers 2, A7/1). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer 2 in der BzP anbot, Schulzeugnisse einzureichen (SEM-Akten des Beschwerdeführers 2, A8/14 S. 7), was er jedoch nie getan hat. Für das behauptete Alter spricht die im Original eingereichte Tazkara. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und ist leicht zu fälschen (BVGE 2013/30). Eine schlüssige Überprüfung des Dokuments ist aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale kaum möglich. Ausserdem widersprechen einige der vom Beschwerdeführer 2 zur Tazkara gemachten Aussagen den Angaben auf dem Dokument. So gab er zu Protokoll, in seiner Tazkara stehe, dass er im Jahr (...) (afghanische Zeitrechnung) 16 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten des Beschwerdeführers 2, A8/14 S. 4). Tatsächlich geht aus dem eingereichten Dokument hervor, dass er im Jahr (...) 13 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche des Beschwerdeführers 2 zu seinem Alter ist von seiner Volljährigkeit auszugehen und es gibt keinen Grund, das von der Vorinstanz festgestellte Geburtsdatum zu korrigieren. Eine falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Auf die zahlreichen Äusserungen der Beschwerdeführenden zum Kindesschutz und der Problematik einer Wegweisung von Minderjährigen nach Kroatien ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der kroatischen Wegweisungsverfügungen, welche beide mit sich geführt haben, zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, mit einer Überstellung nach Kroatien verletze die Vorinstanz Art. 3 EMRK. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Beschwerdeführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Aus dem ärztlichen Bericht, der sich in den vorinstanzlichen Akten befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 an einer (...) leidet und der Behandlung bedarf. Dazu ist festzuhalten, die Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen namentlich dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von erkrankten Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Die Vorinstanz wird die kroatischen Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über die Situation des Beschwerdeführers 1 und seinen Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Kroatien wiederum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz hätte in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche eintreten müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind.

E. 6.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E. 7 Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungen kein Bundesrecht und sind auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2104/2016, E-2105/2016 Urteil vom 22. Juni 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 15. März 2016 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 21. November 2015 zusammen mit ihrem Bruder (Beschwerdeverfahrensnummer E-6580/2016) in der Schweiz um Asyl nach. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers 2 veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 25. November 2015 durchgeführte Analyse ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren. Am 27. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zur Person (BzP) befragt und dem Beschwerdeführer 2 wurde das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt. Er wurde darüber informiert, dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgehe und sein Asylgesuch in diesem Sinne behandelt werde. B. Am 29. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden (mit zwei separaten Gesuchen) um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist nahmen die kroatischen Behörden keine Stellung. C. Mit separaten Schreiben vom 3. März 2016 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Mit identischen Schreiben vom 10. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Sie hätten sich lediglich zur Durchreise dort befunden und ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. D. Mit separaten Verfügungen vom 15. März 2016 - eröffnet am 29. März 2016 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am 30. März 2016 (Beschwerdeführer 2) - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit separaten, inhaltlich identischen Eingaben (undatiert, Poststempel vom 3. April 2016) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie nicht wegzuweisen und stattdessen sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit einer weiteren, nunmehr gemeinsamen Eingabe vom 5. April 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und ihre Asylgesuche seien materiell zu prüfen. Eventualiter seien die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen. Die Verfahren (E-2104/2016, E-2105/2016 und E-6580/2016) seien zu koordinieren und vereint zu behandeln. Die Beschwerdeführenden reichten einen Teil der vorinstanzlichen Akten, eine Fürsorgebestätigung, die Tazkara des Beschwerdeführers 1 im Original sowie Kopien der Tazkaras des Beschwerdeführers 2 und seines angeblichen Zwillingsbruders zu den Akten. G. Mit Telefax vom 6. April 2016 setzte die Instruktionsrichterin die Überstellung der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren der beiden Beschwerdeführenden, erteilte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Am 19. Mai 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer Replik an, welche diese mit Schreiben vom 15. Juni 2016 einreichten. J. Mit Zwischenverfügungen vom 22. Juni 2016 und 24. November 2016 wurde die Vorinstanz erneut eingeladen, Stellung zu nehmen. Dies tat sie mit Eingaben vom 19. Juli 2016 beziehungsweise 9. August 2016 und 30. November 2016 beziehungsweise 1. Dezember 2016. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, welche diese mit Eingabe vom 25. August 2016 wahrnahmen. Die letzten Vernehmlassungen der Vorinstanz wurden ihnen am 8. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

2. Die Beschwerdeführenden beantragen die Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres Bruders (E-6580/2016). Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen, als die beiden Beschwerden vom gleichen Spruchkörper behandelt werden und die Urteile zeitgleich ergehen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme begehren, erweitern sie den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zum Beschwerdeführer 2 in der angefochtenen Verfügung aus, ihm sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen sowie seinem Lebenslauf seien ungenau. Ausserdem habe er keine Dokumente eingereicht. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel und glaubhaft zu machen. In Würdigung sämtlicher Umstände werde er daher als volljährig erachtet. Bezüglich beider Beschwerdeführenden sei Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Vorinstanz glaube dem Beschwerdeführer 2 seine Minderjährigkeit nicht und stütze sich auf die veranlasste Handknochenanalyse zur Altersbestimmung. Dieser Alterstest vermöge jedoch die Angaben des Beschwerdeführers 2 zu seinem Alter nicht zu widerlegen, da ein 17-Jähriger durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren aufweisen könne. Die Vorinstanz habe somit ein untaugliches Beweismittel verwendet. Ausserdem werde das Alter durch die zwischenzeitlich eingetroffenen Tazkara im Original bestätigt. In Kroatien hätten sie nie Asyl beantragt und hätten nie den Willen gehabt, dort Schutz zu suchen. Ausserdem würden keine Garantien für eine kindergerechte Unterkunft vorliegen. Bei einer Wegweisung dorthin sei das Kindeswohl zu beachten. Weiter sei der Beschwerdeführer 1 an Hepatitis B erkrankt und brauche Behandlung. Eine Wegweisung nach Kroatien würde deshalb Art. 3 EMRK verletzen. Die Schweiz müsse in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf ihre Asylgesuche eintreten. 5.3 In den Vernehmlassungen führt die Vorinstanz aus, die drei Brüder würden keine geschützte Familieneinheit nach der Dublin-III-Verordnung bilden. Die Beschwerdeführenden hätten eine kroatische Wegweisungsverfügung mit sich geführt, weshalb nicht mit allen drei Brüdern gleich verfahren worden sei. Die eingereichte Tazkara könne die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht belegen, da darin stehe, dass er "gemäss Aussehen" für 13-jährig gehalten worden sei. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Alter und den Angaben in der Tazkara gemacht, weshalb von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde. Die Einschätzung, dass es sich beim Beschwerdeführer 2 um eine volljährige Person handle, beruhe auf einer Gesamteinschätzung, welche sich auf verschiedene Elemente stütze. 5.4 In ihren Stellungnahmen bringen die Beschwerdeführenden vor, um dem Kindeswohl gerecht zu werden, müsse der Beschwerdeführer 2 im Zweifelsfall als minderjährig gelten. Wissenschaftliche Altersabklärungen und das äussere Erscheinungsbild seien nur schwache Indizien. Ausserdem müsse die eingereichte Tazkara überprüft werden. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche müssten im Gesamtkontext gesehen werden. Die Trennung der Familie könne nicht der Zweck der Dublin-III-Verordnung sein. Ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen sei vorliegend geboten. Der Beschwerdeführer 1 sei für die minderjährigen Zwillingsbrüder verantwortlich. Die Vorinstanz habe das eingeräumte Ermessen unterschritten. Ausserdem habe sie das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die kroatische Wegweisungsverfügung sei kein sachlicher Grund und dürfe nicht zu einer Trennung der minderjährigen Brüder führen. Gestützt auf das Kindeswohl sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, da die Vorinstanz auf das Asylgesuch ihres Bruders eingetreten sei, während sie nach Kroatien weggewiesen worden seien. Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/ Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.). Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Bei den Beschwerdeführenden fand die Vorinstanz Wegweisungsverfügungen von Kroatien vor, weshalb sie - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - korrekterweise auf ihre Asylgesuche nicht eintrat und sie nach Kroatien wegwies. Selbst wenn die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Bruders der Beschwerdeführenden ohne rechtlichen Grund eingetreten wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, ist unbegründet. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und den Vernehmlassungen zutreffend aus, warum der Beschwerdeführer 2 die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. In seinen diesbezüglichen Angaben finden sich zu viele Ungereimtheiten. So geht aus seinen Aussagen und den mitgeführten Dokumenten hervor, dass er in anderen Ländern angegeben hat, volljährig zu sein. Dies fällt stark ins Gewicht und hat ausserdem negative Auswirkungen auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 2. Ein weiteres, zwar eher schwaches Indiz für seine Volljährigkeit ist die durchgeführte Handknochenanalyse, welche ein wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren ergab (SEM-Akten des Beschwerdeführers 2, A7/1). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer 2 in der BzP anbot, Schulzeugnisse einzureichen (SEM-Akten des Beschwerdeführers 2, A8/14 S. 7), was er jedoch nie getan hat. Für das behauptete Alter spricht die im Original eingereichte Tazkara. Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument mit Foto, doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und ist leicht zu fälschen (BVGE 2013/30). Eine schlüssige Überprüfung des Dokuments ist aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale kaum möglich. Ausserdem widersprechen einige der vom Beschwerdeführer 2 zur Tazkara gemachten Aussagen den Angaben auf dem Dokument. So gab er zu Protokoll, in seiner Tazkara stehe, dass er im Jahr (...) (afghanische Zeitrechnung) 16 Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten des Beschwerdeführers 2, A8/14 S. 4). Tatsächlich geht aus dem eingereichten Dokument hervor, dass er im Jahr (...) 13 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche des Beschwerdeführers 2 zu seinem Alter ist von seiner Volljährigkeit auszugehen und es gibt keinen Grund, das von der Vorinstanz festgestellte Geburtsdatum zu korrigieren. Eine falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Auf die zahlreichen Äusserungen der Beschwerdeführenden zum Kindesschutz und der Problematik einer Wegweisung von Minderjährigen nach Kroatien ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.3 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der kroatischen Wegweisungsverfügungen, welche beide mit sich geführt haben, zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, mit einer Überstellung nach Kroatien verletze die Vorinstanz Art. 3 EMRK. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Beschwerdeführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Aus dem ärztlichen Bericht, der sich in den vorinstanzlichen Akten befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 an einer (...) leidet und der Behandlung bedarf. Dazu ist festzuhalten, die Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen namentlich dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von erkrankten Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Die Vorinstanz wird die kroatischen Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über die Situation des Beschwerdeführers 1 und seinen Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Kroatien wiederum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. 6.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz hätte in Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen auf ihre Asylgesuche eintreten müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. 6.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

7. Zusammenfassend verletzen die angefochtenen Verfügungen kein Bundesrecht und sind auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerden sind abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel